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AMS – Arbeitsmarktservice

Im Dokument Bundespräsident Dr. Heinz Fischer (Seite 64-69)

2 Förderungen Bund

2.2 AMS – Arbeitsmarktservice

6. Förderung von Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung zur besseren

Qualifizierung von FunktionärInnen und MitarbeiterInnen für den österr. Behindertensport.

7. Projekte, die der bilateralen und multilateralen Zusammenarbeit im Behindertensport dienen.

Weitere Informationen:

http://www.oebsv.or.at/

http://www.oepc.at/sponsoring.asp http://www.specialolympics.at/

Salzburg: Claudia Sturm, Tel. 0662/8883-7331 Steiermark: Raoul Riegler, Tel. 0316/7081-672 Tirol: Bernhard Pichler, Tel. 0512/5903-917 Vorarlberg: Reinhard Bauer, Tel. 05574/691-203 Wien: Doris Choma, Tel. 01/87 871/50819

2.2.1.2 Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 3) http://www.ams.or.at/neu/sbg/1332.htm

2.2.1.3 Förderung der Lehrausbildung

Unternehmen oder Ausbildungseinrichtungen können für die Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen einen pauschalierten Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw.

der Integrativen Berufsausbildung erhalten.

Wer?

Diese Förderung können Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen, die nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) berechtigt sind, Lehrlinge bzw. TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung auszubilden, erhalten. Ausgenommen sind der Bund, politische Parteien sowie Anstalten im Sinne des § 29 BAG.

Was? Gefördert werden kann die Lehrausbildung von:

• Mädchen in Berufen mit geringem Frauenanteil (in denen der Anteil an weiblichen Lehrlingen unter 40% liegt)

• Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt sind

• TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung

• Erwachsenen (über 19jährigen), deren Beschäftigungsproblem aufgrund von Qualifikationsmängeln durch eine Lehrausbildung gelöst werden kann

• Lehrlingen, wenn sie Zusatzqualifikationen über das Berufsbild hinaus erwerben Wieviel?

Die Förderung wird als monatlicher Zuschuss zu den Kosten der Lehrausbildung bzw. der Integrativen Berufsausbildung (Lehrlingsentschädigung, Personal- und Sachaufwand) in pauschalierter Form ausbezahlt. Die Höhe der Beihilfe kann sich in folgendem Rahmen bewegen (siehe Tabelle).

Personengruppe Betrieb Ausbildungseinrichtung

Mädchen; Benachteiligte; bis zu EUR 302,- bis zu EUR 453,-TeilnehmerInnen an einer

Integrativen Berufsausbildung

Über 19jährige bis zu EUR 755,- bis zu EUR

755,-Zwischenbetriebliche bis zu 50% der Kosten, bis zu 50% der Kosten, Zusatzausbildung maximal EUR 604,- maximal EUR

604,-Wo?

Die Förderung* ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Unternehmen oder Ausbildungseinrichtung bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn und die zu fördernde Person vor Aufnahme des

Lehr-/Ausbildungsverhältnisses mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt.

* Regional unterschiedliche Förderungsvoraussetzungen möglich!

2.2.1.4 Eingliederungsbeihilfe ("Come Back") Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, radikale Vereine sowie der Bund.

Was?

Gefördert werden kann das Arbeitsverhältnis von vorgemerkten Arbeitslosen ab 50 Jahren (bei Männern) und ab 45 Jahren (bei Frauen), von Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit haben, und von Arbeitsuchenden, die mindestens 6 Monate (bei Personen unter 25 Jahren) bzw. 12 Monate (bei Personen ab 25 Jahren) arbeitslos vorgemerkt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Förderung auch Personen, die akut von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. aufgrund von

Betreuungspflichten), gewährt werden.

Wieviel?

Der Arbeitgeber kann maximal 66,7% (bei Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit haben, maximal 100%) der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50% Pauschale für Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt erhalten. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe

anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung.

Wie lange?

Die Beihilfe kann für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zu zwei Jahren gewährt werden.

Wo?

Die Förderung ist an ein Beratungsgespräch zwischen AMS und Arbeitgeber bezüglich der zu fördernden Person gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn und die zu fördernde Person vor Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt. (Regional unterschiedliche Förderungsvoraussetzungen möglich!)

2.2.1.5 Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz Wer?

Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten. Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien, Clubs wahlwerbender Gruppen in

gesetzgebenden Körperschaften, radikale Vereine sowie der Bund.

Was?

Gefördert wird das Arbeitsverhältnis von arbeitslos vorgemerkten Personen, die mindestens

Wieviel?

Der Arbeitgeber erhält 33,3% der Bemessungsgrundlage (laufendes Bruttoentgelt plus 50%

Pauschale für Nebenkosten) vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt. Fallen zusätzlich externe Qualifizierungskosten an, so werden diese zur Hälfte ersetzt. Die

ASVG-Höchstbeitragsgrundlage ist die für die Beihilfe anerkennbare Obergrenze für das laufende Bruttoentgelt auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung

Wie lange?

Die Beihilfe wird für 4 Monate bzw. bei vorzeitiger Beendigung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gewährt.

Wo?

Es ist erforderlich, dass der/die FörderungswerberIn spätestens ein Monat nach Beginn der Beschäftigung mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS Kontakt aufnimmt.

2.2.1.6 Solidaritätsmodell (Beihilfe)

Einige ihrer DienstnehmerInnen wollen die Arbeitszeit reduzieren? Wenn Sie eine neue Arbeitskraft im Ausmaß der Reduktion einstellen, können sie das Förderprogramm des AMS in Anspruch nehmen.

Wer?

Förderbar sind alle Unternehmen, die mit ihren ArbeitnehmerInnen Arbeitsverhältnisse haben,

• die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und in den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) fallen

oder

• die auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, wenn eine dem AVRAG analoge bundes- oder landesgesetzliche Regelung über die Herabsetzung der Normalarbeitszeit geschaffen wird.

Ausgenommen von der Förderung sind das Arbeitsmarktservice, politische Parteien und radikale Vereine.

Was?

Gefördert werden die Arbeitsverhältnisse von (Solidaritäts-) ArbeitnehmerInnen, die ihre Normalarbeitszeit bis zum Ausmaß von 50% reduzieren, wenn

• die Herabsetzung der Normalarbeitszeit in einem Kollektivvertrag oder einer

Betriebsvereinbarung (§ 13 Abs. 1 AVRAG) oder in einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelung festgelegt ist

• die Herabsetzung der Normalarbeitszeit und das dadurch neue Bruttoarbeitsentgelt incl.

Lohnausgleich in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber festgesetzt wird

• der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet

• eine Ersatzarbeitskraft, die bis vor der Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, im Ausmaß der durch die Reduktion gewonnenen Arbeitszeit eingestellt und nicht nur geringfügig beschäftigt wird.

• sich der Arbeitgeber verpflichtet, dass - auch bei einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit für zwei Jahre oder länger - bei der Berechnung einer zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zugrunde gelegt wird

• die Begehrenseinbringung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses der Ersatzarbeitskraft erfolgt.

Wieviel?

Die Beihilfe deckt 100% des vom Arbeitgeber gewährten Lohnausgleichs, maximal bis zu 50

% des entfallenen Entgelts und den zusätzlichen Aufwand für Dienstnehmer- und

Dienstgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab, der durch die Verpflichtung des Arbeitgebers entsteht, diese Beiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.

Wie lange?

Die Beihilfe wird für die Dauer des vereinbarten Solidaritätsprämienmodells bis zu zwei Jahren gewährt. Bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft, die langzeitarbeitslos, älter als 45 Jahre oder behindert ist, kann die Beihilfe für drei Jahre gewährt werden.

Wo?

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach dem Sitz der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden Arbeitnehmer/die zu fördernden Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind. Ein Begehren umfaßt jeweils ein Modell, d.h.

eine Ersatzarbeitskraft und die entsprechende Anzahl von SoldaritätsarbeiterInnen. Jede weitere Ersatz-arbeitskraft stellt ein eigenes Modell dar.

Das AMS hat für die Gewährung der Solidaritätsbeihilfe jährlich eine begrenzte Summe zur Verfügung. Ist diese erschöpft, können auch bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen -keine weiteren Beihilfen für neue Modelle bewilligt werden.

2.2.1.7 Förderungen für Unternehmen mit behinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

BMSG - Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

2.2.1.8 Geförderte Altersteilzeit

Als Altersteilzeit werden Maßnahmen bezeichnet, die älteren Arbeitnehmer/innen eine Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen. Einkommenseinbußen werden durch Zahlungen der Arbeitgeber/innen verringert, die dafür als Ausgleich eine Leistung vom

Arbeitsmarktservice (Altersteilzeitgeld) erhalten. Damit ist sichergestellt, dass sich an der Höhe der Abfertigung und der Pension nichts ändert. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ermöglicht einen gleitenden Übergang von der Vollbeschäftigung in die Pension.

Reduziert beispielsweise eine Dienstnehmerin ihre Arbeitszeit um 60%, so erhält sie für die Hälfte der nicht mehr geleisteten Arbeitszeit (30%) Lohnersatz und verfügt somit über 70%

des zuvor erhaltenen Bruttoverdienstes. Trotzdem werden für diese Dienstnehmerin weiterhin Sozialversicherungsbeiträge in der ursprünglichen Höhe entrichtet.

Weitere Informationen:

http://www.frauenratgeberin.at/cms/frauenratgeberin/stichwort_thema.htm?doc=CMS1100951694698

2.2.2 Förderungen für Arbeitssuchende Siehe folgende Links:

• Eingliederungsbeihilfe ("Come Back")

• Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz

• Entfernungsbeihilfe

• Vorstellungsbeihilfe

• Förderung der Lehrausbildung

• Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 1)

• Qualifizierungsförderung für Beschäftigte im Rahmen des ESF (Ziel 3)

• Unternehmensgründung

• Solidaritätsprämienmodell

Nützliche AMS-Informationen zu Berufs-, Aus- und Weiterbildungsfragen:

www.ams.or.at/b_info/index.htm

Im Dokument Bundespräsident Dr. Heinz Fischer (Seite 64-69)