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in der Sozialversicherung 2008

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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

2008

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Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch

Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21

Druck: Ferdinand Berger GmbH., Wiener Straße 21 - 23, 3580 Horn

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V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster- reichischen Sozialversicherung im Jahre 2007, berücksichtigt aber auch die bis März 2008 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l - t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2007 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2008 erscheinende Statis- tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d - g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial- versicherungsträger beinhalten.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2008

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes...5

Bundesgesetze ...5

Verordnungen ...20

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung ...21

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g...25

Krankenversicherte Personen ...25

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ...33

Apotheken und Heilmittel...49

Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern...51

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung ...61

Gebarung der Krankenversicherungsträger...63

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG ...73

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ...75

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ...76

Pensionsversicherte ...76

Pensionsstände...79

Anpassung der Renten und Pensionen ...92

Pensionshöhe ...95

Zulagen, Zuschüsse ...100

Gebarung der Pensionsversicherungsträger ...105

Sonderruhegeld...111

U n f a l l v e r s i c h e r u n g...114

Unfallversicherte ...114

Rentenstände...115

Rentenhöhe...117

Gebarung der Unfallversicherungsträger...119

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen ...121

Rehabilitation ...121

Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten...123

Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ...125

Betriebshilfe (Wochengeld) ...126

Bundespflegegeldgesetz ...128

Zwischenstaatliche Sozialversicherung ...132

Elektronische Datenverarbeitung ...137

Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2008...154

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt die wichtigsten Gesetzesänderun- gen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2008) in Kraft tra- ten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren.

Hievon sind in erster Linie das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 31/2007, das Hausbetreuungsgesetz – HbeG und Änderung der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 33/2007, die Änderung des Kinder- betreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2007 sowie das Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B- VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007 zu nennen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat- zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe- richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversiche- rungsrechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversiche- rungsrechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Bundesgesetze

1. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 – SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007

Der Nationalrat hat am 6. Juni 2007 das Sozialrechts-Änderungs- gesetz 2007 – SRÄG 2007 beschlossen, das am 29. Juni 2007 mit BGBl. I Nr. 31/2007 verlautbart wurde.

Das SRÄG 2007 beinhaltet Änderungen im ASVG, im GSVG, im BSVG, im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) sowie im Bundespflege- geldgesetzes (BPGG).

Im Einzelnen wurden unter anderem folgende Maßnahmen umgesetzt:

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Normierung der Aufrechterhaltung einer einmal erworbenen Angehöri- geneigenschaft trotz Wegfall bestimmter Voraussetzungen:

Für jene Personengruppen, deren Angehörigeneigenschaft sich unter anderem an die Tatsache knüpfte, dass sie den Haushalt führte, sich der Kindererziehung widmete oder den Versicherten/die Versicherte mit An- spruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe pflegte, wurde nunmehr festge- legt, dass die Angehörigeneigenschaft auch dann gewahrt bleibt, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, diese Tätigkeiten auszuüben.

Gleichlautende Bestimmungen wurden auch im GSVG und BSVG auf- genommen.

Verankerung der Impfung gegen Influenza als sonstige Maßnahme zur Erhaltung der Volksgesundheit:

Für die Dauer einer von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus- gerufenen Pandemie gilt die Impfung gegen Influenza mit dem Influenza- pandemieimpfstoff als eine sonstige Maßnahme zur Erhaltung der Volks- gesundheit.

Die Impfung stellt eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar, deren Durchführung den Trägern der Krankenversicherung übertragen ist. Sie gilt als Krankenbehandlung und ist Inhalt der zwischen dem Haupt- verband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge.

Durch die Krankenversicherungsträger kann im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Dienstgeber und dem Organ der Betriebsvertre- tung Vorsorge getroffen werden, dass Impfungen auch in Arbeits- oder Ausbildungsstätten der Versicherten organisiert werden können.

Zur Abgabe des Impfstoffes sind neben den Apotheken bzw. hausapo- thekenführenden Ärzten auch andere Stellen befugt, sofern diese nach Vorschriften des Arzneimittelwesens dafür vorgesehen sind. Mit diesen ab- gabeberechtigten Stellen erfolgt auch die Abrechnung der Kosten durch die Krankenversicherungsträger.

Es wird davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Impfung noch kei- ne anzeigepflichtige übertragbare Krankheit vorliegt und eine Befreiung von der Rezeptgebühr aus diesem Grund nicht vorliegt. Eine Rezeptgebühren- befreiung kann diesfalls lediglich unter der Voraussetzung des Vorliegens

„besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit“ zuerkannt werden.

Die Regelung gilt auf Grund der in den §§ 89a GSVG, 82a BSVG, 61b B-KUVG befindlichen Verweise auf § 132c ASVG in den Parallelgesetzen entsprechend.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Neuregelung der Fristen im Verfahren zur Aufnahme von Arzneispe- zialitäten in den Erstattungskodex:

Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission (mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 bzw. mittlerweile Klage beim EuGH vom 5. Juli 2007, C-311/07-1) mit der im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass durch die österreichi- sche Rechtslage zur Erstattung von Heilmitteln die in Art. 6 Abs. 1 der Transparenz-Richtlinie, 89/105/EWG, festgelegte Frist von 90 bzw.

180 Tagen für die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich nicht ge- wahrt ist, war eine Neuregelung der Verfahrensfristen erforderlich.

Während der Antragsteller bisher einen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex stellte, ist nunmehr vor- gesehen, dass sich die Antragstellung auf Aufnahme in den Erstattungsko- dex in seiner Gesamtheit richtet. Unter der Voraussetzung, dass sämtliche gesetzlich geforderten Unterlagen vorliegen, erfolgt die Aufnahme zunächst wie schon bisher in den roten Bereich.

Unverändert ist die Bestimmung, dass die Arzneispezialität aus dem roten Bereich wieder auszuscheiden ist, sofern der Hauptverband innerhalb von 90 Tagen deren Nichterstattungsfähigkeit feststellt.

Abweichend von der bisherigen Regelung ist nunmehr normiert, dass nach Feststellung der Erstattungsfähigkeit oder nach Verstreichen der Frist von 90 Tagen das vertriebsberechtigte Unternehmen berechtigt ist, die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex zu be- antragen. Der Antrag ist spätestens 90 Tage (sofern auch über den Preis entschieden wird 180 Tage) vor Ablauf der Höchstverbleibedauer im roten Bereich (24 Monate bzw. 36 Monate bei Unmöglichkeit der Feststellung ei- nes EU-Durchschnittspreises) zu stellen. Eine neuerliche Vorlage bereits beigebrachter Unterlagen ist nicht notwendig.

Sofern das vertriebsberechtigte Unternehmen in der dafür vorgesehe- nen Frist keinen Antrag auf Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex stellt, scheidet die Arzneispezialität, ohne dass es dafür einer Entscheidung durch den Hauptverband bedarf, aus dem roten Bereich des Erstattungskodex aus.

Wie bisher hat der Hauptverband über die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich innerhalb von 90 Tagen bzw. wenn auch über den Preis entschieden wird, innerhalb von 180 Tagen zu entscheiden. Die Frist beginnt jedoch bereits ab Antragstellung und nicht wie bisher ab Vorliegen der Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission zu laufen. Der Entscheidung ist nach wie vor die Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs- Kommission zu Grunde zu legen. Ausdrücklich ist festgehalten, dass der

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Fristenlauf gehemmt wird, wenn vorzulegende Unterlagen nicht, nicht voll- ständig oder nicht in der aktuellen Fassung vorgelegt werden.

Weiters ist vorgesehen, dass der Hauptverband, zusätzlich zur bereits bestehenden Berechtigung die Aufnahme in den Kodex zu initiieren, befugt ist, von sich aus die Aufnahme in einen anderen Bereich des Erstattungs- kodex einzuleiten.

Die Zuständigkeiten der Unabhängigen Heilmittelkommission (Ent- scheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Erstattungskodex, Aufhebung von Entscheidungen des Hauptverbandes bei Ermessensmissbrauch bzw. Nichtvorliegen der Nachvollziehbarkeit) wurden ausdrücklich auf Entscheidungen des Hauptverbandes gegen die Aufnahme in den gelben oder grünen Bereich ausgedehnt.

Möglichkeit der Selbstversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Kindererziehung:

Für Personen, die neben der Kindererziehung eine geringfügige Be- schäftigung ausüben, wurde die Möglichkeit geschaffen, auch während der ersten 48 bzw. bei Mehrlingsgeburt 60 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes die für geringfügig Beschäftigte vorgesehene Form einer be- günstigten Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in Anspruch zu nehmen. Es wurde normiert, dass die während dieser Zeit ex lege bestehende Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung kei- nen Hinderungsgrund darstellt.

Anmeldeverpflichtung der Dienstgeber vor Arbeitsantritt:

Die bereits seit 1. Jänner 2006 im Zuständigkeitsbereich der Burgen- ländischen Gebietskrankenkasse vorgesehene Anmeldeverpflichtung spä- testens bei Arbeitsantritt wurde in leicht modifizierter Form bundesweit in Geltung gesetzt.

Demgemäß haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte und der Pflichtversicherung unterliegenden Person (Vollversicherte und Teilversi- cherte) bereits vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungs- träger anzumelden.

Die Anmeldeverpflichtung kann in zwei Schritten erfüllt werden:

- Vor Arbeitsantritt hat in einem ersten Schritt eine Mindestangaben- Anmeldung zu erfolgen. Diese umfasst die Dienstgeberkontonum- mer, Namen und Versicherungsnummer (bzw. Geburtsdatum) der zu beschäftigenden Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungs- aufnahme.

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

- In einem zweiten Schritt ist die vollständige Anmeldung vorzuneh- men. Dabei sind innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflicht- versicherung die noch fehlenden Angaben nachzureichen.

Wie bereits bisher sind dem Dienstgeber zwei Abschriften der bestätig- ten, vollständigen Anmeldung zu übermitteln.

Valorisierung der Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung und des Zivildienstes:

Die bisher mit dem Fixbetrag von € 1.350,-- festgelegte Beitragsgrund- lage wird erstmals ab 1. Jänner 2006 jährlich mit der Aufwertungszahl ver- vielfacht.

Für Selbstversicherte in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pfle- ge naher Angehöriger erfolgt die jährliche Aufwertung erstmals mit 1. Jän- ner 2008.

Ausnahmeregelung hinsichtlich des Entgeltbegriffes für bestimmte Be- züge von Au-pair-Kräften:

Die vorliegende Gesetzesänderung nimmt folgende Bezugsteile für Au-pair-Kräfte von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht aus:

- Wert der vollen freien Station samt Verpflegung

- Beträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversiche- rungsschutz der Au-pair-Kraft aufwendet

- Beträge des Dienstgebers für ihre Teilnahme an Sprachkursen und kulturellen Veranstaltungen.

Weiters wird eine Legaldefinition des Begriffes Au-pair-Kraft in den Gesetzestext eingefügt. Als Au-pair-Kräfte sind somit Personen mit folgen- den Merkmalen zu verstehen:

- Mindestens 18 und höchstens 28 Jahre alt;

- Keine österreichische Staatsbürgerschaft;

- Aufenthalt in Österreich zum Zweck der Au-pair-Tätigkeit, die der Vervollkommnung der deutschen Sprache sowie dem Kennenlernen der österreichischen Kultur dient;

- Ausübung einer Beschäftigung im Haushalt einer Gastfamilie, wel- che dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz unterliegt und maximal 12 Monate dauert;

- Aufnahme in die Hausgemeinschaft der Gastfamilie;

- Betreuung von Kindern des Gastfamilie im Rahmen des Beschäfti- gungsverhältnisses.

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Zeitlich befristete teilweise bzw. gänzliche Übernahme der Versiche- rungsbeiträge durch den Bund für in der Pensionsversicherung Weiter- bzw. Selbstversicherte bei Pflege bestimmter naher Angehöriger:

Wie bisher übernimmt der Bund für Personen, welche eine(n) nahe(n) Angehörige(n) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 der je- weiligen Pflegegeldgesetze unter gänzlicher bzw. erheblicher Beanspru- chung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen und welche aus diesem Grund in der Pensionsversicherung weiter- bzw. selbstversichert sind, die Bezahlung der fiktiven „Dienstgeberanteile“ der Versicherungsbei- träge.

Durch die nunmehrige Regelung wird ergänzend festgelegt, dass der Bund für die Dauer von längstens 48 Kalendermonaten auch die ansonsten auf die versicherte Pflegeperson entfallenden Beitragsanteile

- bei Vorliegen eines Anspruches auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 zur Hälfte bzw.

- bei Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von zumindest der Stufe 5 zur Gänze

übernimmt.

Für die Dauer eines allfälligen vorübergehenden Wegfalls des Anspru- ches auf Pflegegeld wird der Fristenlauf gehemmt.

Gleichartige Bestimmungen finden sich auch in den Parallelgesetzen.

Ebenso wurden die Ausnahmebestimmungen im BPGG betreffend das Ruhen des Pflegegeldanspruches für die Dauer eines stationären Aufent- haltes entsprechend angepasst.

Modifizierung der Strafbestimmungen bei Verstößen gegen melde- rechtliche Vorschriften:

Der Verstoß gegen die Melde- und Auskunftsbestimmungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche wie bereits bisher von den Bezirksverwal- tungsbehörden als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.

Neben einer verständlicheren Neuformulierung der inhaltlich unverän- derten Tatbestände und einer übersichtlichen Gliederung wurden im We- sentlichen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen:

- Anhebung der Obergrenze des Strafrahmens bei wiederholt ordnungswidrigem Handeln von € 3.630,-- auf € 5.000,--;

- Möglichkeit der Strafmilderung auf bis zu € 365,-- bei erstmali- gem ordnungswidrigen Handeln, sofern das Verschulden ge- ringfügig und die Folgen unbedeutend sind (mangelnde Straf- würdigkeit);

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

- Normierung einer Verfolgungsverjährungsfrist von 1 Jahr;

- Anzeigeverpflichtung von bekannt gewordenen Ordnungswid- rigkeiten für Versicherungsträger und Prüfbehörden.

Gesetzliche Regelung der Parteistellung von Sozialversicherungsträ- gern im Verwaltungsstrafverfahren:

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Anmeldeverpflichtung des Dienstgebers vor Arbeitsantritt wurde erstmalig eine Regelung über die Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren in die Bestimmungen des ASVG aufgenommen.

Die Parteistellung wird primär den Prüforganen der Abgabenbehörden des Bundes eingeräumt. Sie sind berechtigt, Rechtsmittel gegen Entschei- dungen sowie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Ein Verzicht auf die Parteistellung ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehör- de ausdrücklich zu erklären, von dieser unverzüglich an den Versiche- rungsträger zu melden und bewirkt den Eintritt des Versicherungsträgers in die Parteistellung.

Darüber hinaus unterbricht der Verzicht auf die Parteistellung durch die Abgabenbehörden sämtliche Verfahrensfristen.

Modifizierung der Regelungen betreffend Beitragszuschläge:

Die Neuregelung der Anmeldeverpflichtung erforderte es, die Bestim- mungen zu den Beitragszuschlägen. sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Form und der Gliederung neu zu gestalten.

Für den Fall, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Ar- beitsantritt erstattet wurde, ist ein pauschaler Beitragszuschlag vorgese- hen, der sich aus zwei Teilbeträgen festsetzt: Für die gesonderte Bearbei- tung ist ein Betrag von € 500,-- für jede nicht vor Arbeitsantritt gemeldete Person zu verrechnen, für den Prüfeinsatz sind weiters € 800,-- vorzu- schreiben.

Bei mangelnder Strafwürdigkeit kann der Betrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Betrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Vorschreibung eines Beitragszuschlages zur Gänze entfallen.

Für den Fall, dass die vollständige Anmeldung nicht oder verspätet er- stattet wurde, kommen die bereits bisher für den Fall der Nichtanmeldung bzw. der verspäteten Anmeldung vorgesehenen Regelungen zum Tragen.

Unverändert blieben auch die Bestimmungen für den Fall, dass das Entgelt nicht, verspätet oder zu niedrig gemeldet wurde.

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Folgende pensionsrechtliche Änderungen wurden vorgenommen:

- Für Personen, die zum 31. Dezember 2003 mit Ausnahme des Nichtvorliegens einer Pflichtversicherung die Anspruchvoraus- setzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versi- cherungsdauer bereits erfüllt haben und in weiterer Folge bis spätestens 1. Juli 2007 eine Alterspension in Anspruch neh- men, wurde eine pensionsrechtliche Anspruchswahrung der seinerzeitigen Rechtslage nach dem Günstigkeitsprinzip nor- miert.

- Die im Zuge der Pensionsreform 2003 im Rahmen von Über- gangsregelungen vorgesehenen Schutzbestimmungen für Langzeitversicherte („Hacklerregelung“) wird sowohl hinsicht- lich des geschützten Personenkreises (Männer, die vor dem 1.

Jänner 1951 bzw. Frauen, die vor dem 1. Jänner 1956 geboren wurden) als auch des Geltungszeitraumes (Verlängerung bis 31. Dezember 2010) erweitert.

- Im ASVG, den Parallelgesetzen sowie im APG wurde durch die Schaffung einer entsprechenden Wahrungsbestimmung gesi- chert, dass ein einmal bestehender Anspruch auf Schwerar- beitspension nicht mehr verloren gehen kann.

- Der im APG im Rahmen der Parallelrechnung vorgesehene Pensionsabschlagsteil pro Monat bei vorzeitiger Inanspruch- nahme der Pension wurde für Angehörige bestimmter Jahr- gänge halbiert.

Änderung der räumlichen Organisation der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft:

Der Sitz der Landesstelle für Niederösterreich in Baden wurde aufge- lassen. Sämtliche Aufgaben werden durch die Landesstelle für Niederös- terreich mit Sitz in Wien übernommen.

Anpassung der zum Tragen kommenden Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallversicherung nach dem BSVG:

Die bisherigen Bestimmungen für die Anwendung einer verminderten Bemessungsgrundlage für Geldleistungen in der Unfallversicherung für Personen, die im Zeitpunkt des Rentenanfalles bereits eine Leistung aus der Pensionsversicherung beziehen, wurden eingeschränkt. Nunmehr ist vorgesehen, dass diese Bestimmung nur mehr bei Bezug einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG sowie Erwerbsunfä- higkeit nach dem GSVG bzw. Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit bezie- hen. Für den Fall des Bezuges einer Pension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG kommt diese Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

der neue Versicherungsfall aus einem Versicherungsverhältnis stammt, welches erstmals nach Pensionsanfall begründet wurde.

Neuregelung des Anfalls und Wegfalls einer Betriebsrente nach dem BSVG aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2006, GZ 16/06:

Aufgrund der neuen Bestimmungen fallen Betriebsrenten mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens jedoch mit dem Tag des Anfalls ei- ner bundesgesetzlich geregelten Alterspension bzw. eines Ruhegenusses oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG weg. Bei befriste- ter Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension ist auch der Wegfall der Betriebsrente entsprechend befristet.

Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versi- cherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbs- oder Dienst- unfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG nur soweit Kausalität zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht) bezogen werden, fallen spätestens mit Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsal- ters weg.

Der Anfall einer Betriebsrente ist demgemäß unter anderem daran ge- bunden, dass noch keine bundesgesetzlich geregelte Alterspension bzw.

kein Ruhegenuss bezogen wird. Bei Bestehen eines laufenden Pensions- anspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbs- und Dienst- unfähigkeit darf das Regelpensionsalter noch nicht erreicht sein. Bei An- spruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG gilt dies nur bei Vorliegen der bereits oben angeführten Kausalität und der Bedingung, dass der Pensionsanfall innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Versiche- rungsfalles liegt.

Im Bereich des BSVG wurde weiters auch das Verfahren zur Bestel- lung der VersicherungsvertreterInnen in die Verwaltungskörper der SVA der Bauern umfassend neu geregelt und unter Zugrundelegung eines zwei- stufigen Verfahrens präzisiert.

2. Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgeset- zes, BGBl. I Nr. 32/2007

Der Nationalrat hat am 6. Juni 2007 die Änderung des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz beschlossen, das am 29. Ju- ni 2007 mit BGBl. I Nr. 32/2007 verlautbart wurde.

Mit der vorliegenden Änderung erfolgte eine Anpassung an die Be- stimmungen des ASVG und den Parallelgesetzen hinsichtlich des Fortbe- stehens einer einmal erworbenen Angehörigeneigenschaft sowie der Mög- lichkeit einer Selbstversicherung für geringfügig beschäftigte Personen, die

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allein wegen Kindererziehung in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind.

3. Hausbetreuungsgesetz - HbeG und Änderung der Gewerbeord- nung 1994, BGBl. I Nr. 33/2007

Der Nationalrat hat am 6. Juni 2007 das Hausbetreuungsgesetz – HbeG und die Änderung der Gewerbeordnung beschlossen, das am 29. Juni 2007 mit BGBl. I Nr. 33/2007 verlautbart wurde.

Dieses Bundesgesetz regelt die Betreuung von Personen in Privat- haushalten und zwar sowohl im Rahmen einer selbständigen als auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.

Der Begriff Betreuung umfasst im Wesentlichen Hilfestellungen bei der Haushalts- und Lebensführung der zu betreuenden Person, keinesfalls je- doch Tätigkeiten, welche dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz un- terliegen.

Die im zweiten Abschnitt des Gesetzes normierten arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen gelten für Arbeitsverhältnisse zwischen einer Be- treuungskraft zu Privathaushalten (zu betreuende Person oder einem/einer Angehörigen) und zu Trägerorganisationen (gemeinnütziger Anbieter sozia- ler und gesundheitlicher Dienste) unter den folgenden Voraussetzungen:

- die Betreuungskraft hat das 18. Lebensjahres vollendet und lebt für die Dauer der Arbeitsperiode in Hausgemeinschaft mit der zu betreuenden Person und

- die zu betreuende Person hat Anspruch auf Pflegegeld gemäß BPGG oder gleichartigen landesgesetzlichen Bestimmungen entweder zumindest in Höhe der Stufe 3 oder aber es besteht wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung ständiger Be- treuungsbedarf und

- nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen wird unun- terbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer ge- währt und

- die vereinbarte Arbeitszeit beträgt mindestens 48 Stunden pro Woche.

Die normierten Sonderbestimmungen sehen für Arbeitsverhältnisse zu Privathaushalten vor:

- Höchstausmaß der Arbeitszeit (einschließlich der Zeit der Ar- beitsbereitschaft) von 128 Stunden in zwei aufeinanderfolgen- den Wochen,

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

- Unterbrechung der Arbeitszeit durch Ruhepausen im Ausmaß von mindestens drei Stunden, wobei mindestens zwei Pausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren sind

- Darüber hinaus sind während jeden Zeitraumes von 24 Stun- den weitere zehn Stunden Freizeit zu gewähren

Weiters wird bestimmt, dass Übertretungen nach dem HGHAG zu be- strafen sind und das Arbeitsverhältnis jedenfalls mit dem Tod der zu be- treuenden Person endet.

Für Arbeitsverhältnisse zu Trägerorganisationen gelten die angeführ- ten Regelungen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - an Stelle des Ar- beitszeit- und Arbeitsruhegesetzes.

Der dritte Abschnitt sichert die Qualität in der Betreuung durch die Normierung der Verpflichtung zur Befolgung der Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, die Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Pflege- und Betreuungspersonen sowie die Verschwiegenheitspflicht.

4. Änderung des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. I Nr. 34/2007 Die Änderung des Bundespflegegeldgesetzes wurde am 6. Juni 2007 im Nationalrat beschlossen und am 29. Juni 2007 mit BGBl. I Nr. 34/2007 verlautbart.

Das In-Kraft-Treten des Hausbetreuungsgesetzes (HbeG) erforderte eine weitere Anpassung der Ausnahmeregelungen betreffend das Ruhen des Pflegegeldes bei stationärem Krankenhausaufenthalt.

Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Hausbetreuungsgesetz wurde die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Voraussetzungen aus dem nach dem Bundesbehindertengesetz eingerichteten Unterstützungsfonds finanzielle Beihilfen für den Fall der Notwendigkeit einer 24-Stunden- Betreuung zu gewähren.

5. Änderung des Pflege-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2007 Der Nationalrat hat am 4. Juli 2007 die Änderung des Pflege-Über- gangsgesetz beschlossen, die am 31. Juli 2007 mit BGBl. I Nr. 50/2007 kundgemacht wurde.

Mit dem Pflege-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 164/2006 wurden im Rahmen des geplanten Prozesses der Legalisierung von ausländischen Pflegekräften für einen Übergangszeitraum bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 ArbeitgeberInnen in Privathaushalten von bestimmten Verwaltungs- strafbestimmungen ausgenommen.

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Mit der vorliegenden Änderung wurde diese Frist auf den 31. Dezember 2007 erstreckt.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sind dies die Verletzung von Melde- und Auskunftsverpflichtungen nach den §§ 111 bis 113 ASVG. Eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Pflichtversicherung wurde jedoch nicht festgelegt. Private ArbeitgeberInnen sind daher zwar nach dem ASVG straffrei gestellt, die Pflegekräfte sind aber als ArbeitnehmerIn- nen nach dem ASVG voll pflichtversichert, d.h. die Verpflichtung zur Ent- richtung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht entfallen.

6. Pflege-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 43/2008

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen zur Förderung der Legalisierung der Pflege und Betreuung in Privathaushalten erlassen werden, wurde am 30. Jänner 2008 im Nationalrat beschlossen und am 26. Februar 2008 mit BGBl. I Nr. 43/2008 verlautbart.

Das Gesetz enthält im Rahmen des Geltungsbereiches des oben an- geführten Hausbetreuungsgesetzes im Wesentlichen Regelungen betref- fend

- die zeitlich befristete Aussetzung von Verwaltungsstrafbestim- mungen für Personen, welche Pflege- und Betreuungstätigkei- ten ausüben oder ausgeübt haben ohne hiezu berechtigt zu sein bzw. für Personen, welche eine nicht berechtigte Person zur Verrichtung dieser Tätigkeiten heranziehen oder herange- zogen haben sowie

- die vorzeitige Verjährung von Beitrags- und Abgabennachfor- derungen, sofern die Anmeldung zur Sozialversicherung bis spätestens 30. Juni 2008 erfolgt oder die Tätigkeit bereits vor dem 1. Jänner 2008 beendet wurde

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 wieder außer Kraft.

7. Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Karenzgeld- gesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2007

Der Nationalrat hat am 17. Oktober 2007 die Änderung des Kinder- betreuungsgeldgesetzes beschlossen, die am 13. November 2007 mit BGBl. I Nr. 76/2007 verlautbart wurde.

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

- Anhebung des Grenzbetrages für die Höhe der maßgeblichen Einkünfte von € 14.600,-- auf € 16.200,--;

- Schaffung der Möglichkeit, das Kinderbetreuungsgeld auch als Kurzleistung zu beziehen und zwar wahlweise bis zur Vollen- dung des 15. Lebensmonates in Höhe von € 26,60 täglich oder bis zur Vollendung des 20. Lebensmonates in Höhe von

€ 20,80 täglich. Für den Fall, dass auch der zweite Elternteil die Leistung in Anspruch nimmt verlängert sich der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 18. bzw. 24. Lebensmonates des Kindes;

- Vorsehen einer Einschleifregelung für den Fall, dass die maß- geblichen Einkünfte den Grenzbetrag übersteigen.

8. Bundesgesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an die Ver- einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finan- zierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013, BGBl. I Nr. 101/2007

Der Nationalrat hat am 4. Dezember 2007 das Bundesgesetz zur An- passung von Rechtsvorschriften an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 beschlossen, das am 28. Dezember 2007 mit BGBl. I Nr. 101/2007 verlautbart wurde.

Dieses Bundesgesetz beinhaltet neben Änderungen des Krankenan- stalten- und Kuranstaltengesetzes unter anderem Änderungen im ASVG, im GSVG, im BSVG sowie im B-KUVG.

Folgende Regelungen wurden vorgenommen:

Im Hinblick auf die erforderliche Anpassung des Sozialversicherungs- rechtes an die neue Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Organisati- on und Finanzierung des Gesundheitswesens wurden im Wesentlichen fol- gende Umsetzungen normiert:

- Die Krankenanstalten werden in das Elektronische Verwal- tungssystem (ELSY) eingebunden. Aus diesem Grund wird der Hauptverband verpflichtet, auch den Krankenanstalten für de- ren Leistungserbringung und -verrechnung automationsunter- stützt durch Verwendung der e-card Auskünfte über das Be- stehen einer Anspruchsberechtigung zu erteilen. Die Kranken- versicherungsträger haben die dafür notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

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- Normierung einer Beteiligung des Hauptverbandes an der Pla- nung zur Einführung und Umsetzung der Elektronischen Ge- sundheitsakte.

- Neufestlegung der von den Trägern der Sozialversicherung an die Landesgesundheitsfonds für Leistungen der Krankenanstal- ten zu entrichtenden Pauschalbeträge für die Jahre 2008 bis 2013.

- Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband werden zur Durchführung bestimmter Projekte zur Optimierung von Verwaltungsabläufen ermächtigt. Entsprechend dem Gesetzes- text bezieht sich die Ermächtigung auf Projekte oder Verwal- tungsabläufe zum Zweck der Verbesserung der Gesundheits- vorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsver- sorgung oder -behandlung oder für die Verwaltung von Ge- sundheitsdiensten. Die Ermächtigung inkludiert die Verwen- dung bestimmter im Gesetz taxativ aufgezählter Gesundheits- daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form.

Darüber hinaus wurden im Einzelnen vor allem folgende Maßnahmen umgesetzt:

Einführung einer Obergrenze bei der Rezeptgebühr in der Höhe von 2 % des Nettoeinkommens:

Es ist eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren in Hö- he von zwei Prozent des Nettoeinkommens des Versicherten vorzusehen.

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens bleiben Sonderzahlungen außer Ansatz. Bei Erreichen des vorgesehenen Grenzwertes hat der Versiche- rungsträger von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen. Der Haupt- verband ist verpflichtet, unter Einbindung der Österreichischen Apotheker- kammer und der Österreichischen Ärztekammer eine entsprechende Richt- linie zu erlassen sowie ein Rezeptgebührenkonto einzurichten.

Für die den Krankenversicherungsträgern dadurch entstehenden Mehraufwände wurde ein Belastungsausgleich normiert.

Anhebung bzw. Anpassung der Beitragssätze in der Krankenversiche- rung:

Zur Absicherung der Liquidität der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt generell eine Anhebung der Krankenversicherungsbeitragssätze.

Im Bereich des ASVG beträgt die Erhöhung grundsätzlich 0,15 Pro- zentpunkte. Im Bereich der Angestellten ist diese Erhöhung zu gleichen Teilen von DienstgeberIn und DienstnehmerIn zu tragen. Im Bereich der ArbeiterInnen wird die Anhebung ausschließlich den DienstgeberInnen an- gelastet. Die Beitragssatzerhöhung erfasst auch PensionistInnen. Die He-

(19)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

besätze erfahren ebenfalls eine Erhöhung. Sonderregelungen sind für bei der VAEB versicherte BeamtInnen sowie im Bereich der Wiener Linien vor- gesehen.

Eine Beitragssatzerhöhung um 0,15 Prozentpunkte erfolgt auch im Be- reich des BSVG.

Im Sinne einer Harmonisierung wird der Beitragssatz für nach dem GSVG Versicherte auf das Niveau der Angestellten und ArbeiterInnen nach dem ASVG gesenkt.

Nach dem B-KUVG erfolgt bei einer Erhöhung um 0,35 % bei gleich- zeitigem Entfall des Zuschlages für die erweiterte Heilbehandlung in Höhe von 0,4 % insgesamt eine Senkung des Gesamtbeitragssatzes um 0,05 %.

In diesem Zusammenhang ergeht an den Hauptverband die Verpflich- tung, in der Trägerkonferenz konkrete Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Kostendämpfung in der Krankenversicherung im Ausmaß von 150 Mil- lionen Euro zu beschließen. Sollte die angestrebte Kostensenkung nicht er- reicht werden, hat dies die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen per Ver- ordnung festzustellen. Die Beitragssatzerhöhungen treten in diesem Fall wieder außer Kraft.

Einführung einer sechswöchigen Toleranzfrist, während der trotz des Endes einer Anpruchsberechtigung noch Leistungen aus dem Versiche- rungsfall der Krankheit gewährt werden:

Diese Regelung bewirkt, dass Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit auch dann gewährt werden, wenn die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenver- sicherung oder sonstigen Krankenfürsorgeeinrichtung gegeben ist.

Streichung des Ausschlusstatbestandes für die den DienstnehmerIn- nen gleichgestellte freie DienstnehmerInnen vom Anspruch auf Kranken- und Wochengeldbezug

Durch diese Regelung erfolgt im Bereich der sozialen Krankenversi- cherung eine weitgehende Gleichstellung freier DienstnehmerInnen an sonstige ArbeitnehmerInnen.

Erhöhung der Ausgleichszulagenrichtsätze

Für das Jahr 2008 erfolgt die Erhöhung der Ausgleichszulagenricht- sätze abweichend von der grundsätzlich vorgesehenen Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor durch gesetzlich normierte Fixbeträge.

(20)

Regelung der Pensionsanspassung 2008 bis 2010:

Die ursprünglich für die Jahre 2006 bis 2008 gesetzlich vorgesehene Regelung der Pensionsanpassung wurde für das Jahr 2008 außer Kraft gesetzt. Die Erhöhung der Pensionen für 2008 erfolgt differenziert in Ab- hängigkeit von der Pensionshöhe in Form von Fixbeträgen oder Pro- zentsätzen. Weiters wird der Berechnungsmodus für die Pensionserhö- hungen 2009 und 2010 geregelt.

Die Deckelung des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes wird bis 2011 weiter- geführt

Verordnungen

1. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumenten- schutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 festge- setzt wird; BGBl. II Nr. 337/2007

Mit dieser Verordnung, ausgegeben am 3. Dezember 2007, wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2008 mit 1,017 festgesetzt.

(21)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2007 der Sozialversicherungsträ- ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 42.781 Millionen Euro, de- nen Gesamtausgaben in der Höhe von 43.121 Millionen Euro gegenüber- standen. Im Vergleich zum Jahre 2006 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 4,4 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 5,1 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2006 – 2007

Ausgaben Versicherungsbereich Jahr

Einnahmen in Millionen

Euro

in Millionen Euro

in % der Einnahmen

Sozialversicherung insgesamt 2007 42.781 43.121 100,8

2006 40.961 41.018 100,1

Krankenversicherung 2007 12.823 13.178 102,8

2006 12.321 12.383 100,5

Pensionsversicherung 2007 28.620 28.620 100,0

2006 27.356 27.358 100,0

Unfallversicherung 2007 1.338 1.323 98,9

2006 1.284 1.277 99,4

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2007 34.833 Millionen Euro be- trugen.

So weit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Überdies leistet der Bund einen Beitrag zur Unfallversiche- rung der Bauern. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherung betrug im Jahre 2007 4.714 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos- tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen etc. zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2007 3.234 Millionen Euro.

(22)

Die Einnahmen der Sozialversicherung setzten sich somit wie folgt zu- sammen:

Beiträge für Versicherte ... 34.833 Mio.€

Ausfallhaftung des Bundes ... 4.714 Mio.€

Sonstige Einnahmen (Ersätze für Ausgleichszulagen,

sonstige Leistungsersätze, Kostenbeteiligungen, etc.) 3.234 Mio.€

I n s g e s a m t ... 42.781 Mio.€

Einnahmen der Sozialversicherung im Jahre 2007 Gesamteinnahmen: 42.781 Mio.€ bzw. 100 %

Beiträge für Versicherte 34.833 Mio.€ bzw. 81 %

Sonstige Einnahmen 3.234 Mio.€ bzw. 8 %

Ausfallhaftung des Bundes 4.714 Mio.€ bzw. 11 %

Von den Gesamteinnahmen in der Höhe von 42,8 Milliarden Euro ent- fielen rund 2,7 Milliarden Euro auf Transferzahlungen innerhalb der Sozial- versicherung, sodass die tatsächlichen Einnahmen der Sozialversiche- rungsträger rund 40,1 Milliarden Euro betrugen.

Wenn auch die Einnahmen der Sozialversicherungsträger in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bruttoinlandsprodukt oder dem Bundesbudget stehen, so sind Vergleichsdaten - wie die nachfolgende Ta- belle zeigt - dennoch informativ und beweisen die große Rolle der Sozial- versicherung im Rahmen der zweiten Einkommensverteilung.

(23)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Mittel der Sozialversicherung im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt und Bundesbudget

Mittel der Sozialversicherung in Prozenten von Jahr

Bruttoinlands- produkt in Millio-

nen Euro

Bundesbudget in Millionen

Euro Millionen

Euro Spalte 2 Spalte 3

1 2 3 4 5 6

1997 185.141 60.525 29.704 16,0 49,1

1998 192.384 56.510 30.710 16,0 54,3

1999 200.025 57.249 32.114 16,1 56,1

2000 210.392 58.247 33.530 15,9 57,6

2001 215.878 60.409 34.728 16,1 57,5

2002 220.841 61.818 35.847 16,2 58,0

2003 226.175 61.387 36.901 16,3 60,1

2004 236.149 64.978 38.012 16,1 58,5

2005 245.330 66.041 39.441 16,1 59,7

2006 257.897 70.561 41.018 15,9 58,1

2007 1) 272.766 69.574 43.121 15,8 62,0

1) Vorläufige Zahlen.

Von den Gesamtausgaben der Sozialversicherungsträger in der Höhe von 43.121 Millionen Euro entfielen 61,5 % auf Pensions- und Rentenleis- tungen. Insgesamt wurden hiefür 26.506 Millionen Euro aufgewendet; das sind um 4,3 % bzw. 1.102 Millionen Euro mehr als im Jahre 2006.

Die Aufwendungen für die Spitäler betrugen 4.776 Millionen Euro, um 163 Millionen Euro bzw. um 3,5 % mehr als im Jahre 2006. Die Sozialver- sicherung leistet in allen drei Versicherungszweigen einen Beitrag zur Spi- talsfinanzierung. Die Krankenversicherung bezahlt für ambulante und stati- onäre Pflege sowohl an die Landesgesundheitsfonds jährlich einen Pau- schalbeitrag als auch für die Pflege in sonstigen Spitälern und ab 2001 ei- nen Pauschalbeitrag an die Bundesgesundheitsagentur. Aber auch die Un- fall- und Pensionsversicherung leisten durch den Betrieb von Unfallkran- kenhäusern, Rehabilitationszentren und Sonderkrankenanstalten einen wichtigen Beitrag zur stationären Versorgung der österreichischen Bevölke- rung.

(24)

Eine detaillierte Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenentwick- lung in den einzelnen Versicherungsbereichen ist dem jeweiligen Kapitel über die Gebarungsergebnisse zu entnehmen.

Beitrag der Sozialversicherung zur Spitalsfinanzierung im Jahre 2007 (vorläufige Zahlen)

4.776 Millionen Euro

Kranken- versicherung

4.198 Mio.€

Pensions- versicherung

225 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver-

sicherten in eigenen Rehabilitationszentren und Sonderkrankenan-

stalten

Unfall- versicherung

353 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver- sicherten in eigenen Un-

fallkrankenhäusern, Re- habilitationszentren und Sonderkrankenanstalten

Ambulante und stationäre Pflege

In Spitälern, die einem Landesgesundheits-

fonds angehören:

3.687 Mio.€

Sonstige:

352 Mio.€

Bundesgesundheits- agentur: 84 Mio.€

Fixbetrag: 75 Mio.€

(25)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g Krankenversicherte Personen

Geschützte Personen

Im Jahre 2007 waren rund 8,2 Millionen Personen bzw. 98,7 % der Be- völkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Die versicherten Personen setzen sich wie folgt zusammen:

Beitragsleistende Personen... 5,916.300 Beitragsfrei mitversicherte Angehörige ... 2,086.400 Durch Krankenfürsorgeanstalten geschützte Personen... 200.000 I n s g e s a m t... 8,202.700

Aus den Anspruchsberechtigtendatenbanken des Hauptverbandes ist es möglich die genaue Anzahl der in der sozialen Krankenversicherung an- spruchsberechtigten Personen zu erfassen. Da die gesetzliche Krankenver- sicherung eine Mehrfachversicherung zulässt, werden in den Statistiken nicht die krankenversicherten Personen, sondern die Krankenversicherungsver- hältnisse gezählt. Aus den Datenbanken des Hauptverbandes konnten voll- ständige anonymisierte personenbezogene Auswertungen durchgeführt wer- den, die zu folgenden Ergebnissen führten:

Anspruchsberechtigte Personen 2007 (ohne Krankenfürsorgeanstalten)

Bezeichnung M + F Männer Frauen

Anspruchsberechtigte Personen 8,002.700 3,887.400 4,115.300 Beitragsleistende Personen ... 5,916.300 3,049.000 2,867.300 Angehörige insgesamt ... 2,086.400 838.400 1,248.000 Kinder ... 1,616.900 807.300 809.600 Sonstige Angehörige ... 469.500 31.100 438.400

Zusätzlich waren rund 200.000 Personen bei den Krankenfürsorgean- stalten versichert. Personen deren Krankenversicherungsschutz durch die Sozialhilfe gewährleistet ist, können nicht erfasst werden.

(26)

Regelungen über den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kran- kenversicherung finden sich in mehreren Gesetzen. Versichert sind

- nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Dienstnehmer (Arbeiter und Angestellte), Personen mit freien Dienstverträgen, Lehrlinge,

Heimarbeiter,

zu Ausbildungszwecken nach abgeschlossener Hochschulausbildung be- schäftigte Personen (z.B. Rechtspraktikanten, Gastärzte),

gewisse Gruppen von den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Er- werbstätigen (z.B. freie Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen);

- nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG):

pragmatisierte Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden (soweit nicht eine Krankenfürsorgeanstalt zuständig ist),

Vertragsbedienstete,

ab 1.1.2000: Gemeindevertreter (Bürgermeister, Mitglieder der Gemeinde- vertretungen sowie Ortsvorsteher);

- nach dem Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, neue Selbständige;

- nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und deren im Betrieb mittätige Familienangehörige, sowie deren Ehegatten (-gattinnen), sofern sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des anderen beschäf- tigt sind oder ihn auf gemeinsame Rechnung führen (keine Subsidiarität seit 1.1.2000).

In der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch die Bezieher ei- ner Pension nach dem ASVG, GSVG und BSVG, desgleichen die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen im Anschluss an ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis (pensionierte Beamte und deren Hinterbliebene).

Weiters sind in den Krankenversicherungsschutz einbezogen die Arbeitslosen,

die Kriegshinterbliebenen und seit 1. Jänner 1992 die Asylwerber.

(27)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

In der Krankenversicherung nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG gibt es auch freiwillig Versicherte (Selbstversicherte nach dem ASVG, Weiterversicherte nach dem GSVG und BSVG).

Die Krankenversicherung schützt nicht nur die Versicherten selbst, son- dern auch deren Angehörige (Ehegatte, Kinder u.a.m.), und zwar ohne dass hiefür zusätzliche Beiträge zu zahlen sind. Die Angehörigeneigenschaft (so genannte Mitversicherung) setzt voraus, dass die betreffenden Personen nicht selbst krankenversichert sind. Seit 1. Jänner 2001 ist jedoch für be- stimmte erwachsene mitversicherte Angehörige (Ehegatten, Lebensgefähr- ten, haushaltsführende Angehörige), die keine Kinder haben oder auch keine Betreuungspflichten ausüben, die Mitversicherung beitragspflichtig und ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung vorgesehen.

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch Krankenfür- sorgeanstalten, die aufgrund eines Dienstverhältnisses zu bestimmten öffent- lich-rechtlichen Dienstgebern Krankenschutz gewähren.

Durch die gesetzliche KV geschützte Personen - 2007 8,2 Millionen Personen bzw. 98,7 % der Bevölkerung

Angehörige 26 %

Sonstige 4 % Pensionisten

24 %

Erwerbstätige und freiwillig Versicherte

46 %

Eine Bereinigung der Mehrfachzählung in den Statistiken des Hauptverban- des der österreichischen Sozialversicherungsträger ist nur für die Gesamt- zahl der beitragsleistenden Versicherten möglich, nicht jedoch für die einzel- nen Versichertenkategorien. Deshalb muss im folgenden Kapitel auf die Dar- stellung personenbezogener Daten verzichtet werden. Um die Systematik der vorangegangenen Publikationen nicht zu stören, wird so wie bisher von Versicherten, Arbeitern, Angestellten etc. gesprochen, obwohl die statistisch ausgewiesene Zahl Versicherungsverhältnisse wiedergibt.

(28)

Beitragsleistende Versicherte

Von der Gesamtzahl der beitragsleistenden Versicherten (6,231.384) entfielen 88,2 % auf die Krankenversicherung der Unselbständigen und 11,8 % auf die Krankenversicherung der Selbständigen. Nachdem in den Jahren vor 1997 in der Krankenversicherung der Selbständigen eine fallende Tendenz der versicherten Personen zu beobachten war, kam es im Berichts- jahr wiederum zu einem Zuwachs. Dieser Zuwachs ist auf die Einbeziehung neuer Selbständiger in das GSVG und auf Änderungen der Subsidiaritätsre- gelungen im BSVG zurückzuführen. Die Zahl der versicherten Personen in der Krankenversicherung der Unselbständigen nimmt weiterhin ständig zu.

Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Beitragsleistenden um 65.603 erhöht.

Die größten Zuwächse wurden in den Kategorien Angestellte, Pensionis- ten, Rentner sowie Arbeiter verzeichnet.

Einen Überblick über die Entwicklung der Zahl der beitragsleistenden Versicherten in der Krankenversicherung gibt die folgende Tabelle:

Beitragsleistende in der Krankenversicherung

Differenz gegenüber Kategorie

Versicherte im Jahresdurch-

schnitt 2007 2006 2002 1997

A l l e Kategorien ... 6,231.384 + 65.603 + 378.121 + 785.353 Arbeiter ... 1,317.107 + 22.474 + 45.135 + 31.755 Angestellte ... 1,710.082 + 44.658 + 161.805 + 305.496 Beamte ... 231.058 - 8.908 - 44.133 - 56.214 Selbständig Erwerbstätige ... 458.661 + 3.836 + 48.542 + 207.803 Freiwillig Versicherte ... 127.271 + 1.232 + 10.467 + 37.786 Pensionisten, Rentner ... 2,069.887 + 24.966 + 100.969 + 195.373 Sonstige Versicherte 1)... 317.318 - 22.655 + 55.336 + 63.354 1) Arbeitslose, KBG-Bezieher ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, etc.

Im Zehn-Jahres-Zeitraum 1997 bis 2007 hat sich die Zahl der beitrags- leistenden Krankenversicherten um rund 785.000 erhöht. Innerhalb der Ver- sichertenkategorien sind große Verschiebungen zu beobachten. Zugänge verzeichneten die Arbeiter, die Angestellten, die selbständig Erwerbstätigen, die Gruppe der Pensions- und Rentenempfänger, sonstige Versicherte, so- wie freiwillig Versicherte. Ein zahlenmäßiger Rückgang ist nur bei den Beam- ten eingetreten.

(29)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Beschäftigte

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger er- stellt aus den aggregierten Daten der Krankenversicherungsträger die Be- schäftigtenstatistik für Österreich.

Als Beschäftigte gelten alle in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei den Krankenfürsorgeanstalten versicherten Personen, deren Be- schäftigungsverhältnis aufrecht ist, zuzüglich sonstiger in die Krankenversi- cherung einbezogener Personen (das sind die den Dienstnehmern gleichge- stellten sowie die aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses einbezogenen Personen). Karenzgeld (Kinderbetreuungsgeld) - Bezieher, Präsenz (Zivil)- dienstleistende sowie im Krankenstand befindliche Personen, deren Beschäf- tigungsverhältnis aufrecht ist, werden mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte und Personen mit freien Dienstverträgen werden nicht erfasst.

Der durchschnittliche Beschäftigtenstand betrug im Berichtsjahr 3,340.999 (1,796.599 Männer und 1,544.400 Frauen) und war damit um 62.555 Personen höher als im Durchschnitt des Jahres 2006.

Die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Vergleich zum Vorjahres- monat zeigt die nachfolgende Tabelle.

Zahl der Beschäftigten im Jahre 2007

Ende des Monates

Zahl der Beschäftigten

Differenz gegenüber dem Vorjahresmonat

Jänner 3,245.431 + 68.425

Februar 3,265.066 + 77.506

März 3,299.479 + 86.298

April 3,310.649 + 65.044

Mai 3,336.557 + 59.407

Juni 3,361.206 + 54.801

Juli 3,436.808 + 56.395

August 3,413.275 + 47.373

September 3,397.200 + 60.891

Oktober 3,374.222 + 53.955

November 3,357.361 + 54.837

Dezember 3,331.216 + 73.006

Die statistische Erfassung der Beschäftigten erfolgt analog der Zählung der Krankenversicherten. Demnach scheint eine Person, die zwei versiche- rungspflichtige Beschäftigungen ausübt, auch zweimal in der Arbeitsmarkt- Statistik auf. Zum Stichtag 1. Juli 2007 war die Zahl der Beschäftigungsver- hältnisse um 1,1 % höher als die Zahl der beschäftigten Personen; bei den Männern war sie um 0,9 % höher und bei den Frauen um 1,4 %.

(30)

Entwicklung des Beschäftigtenstandes Messzahlen 1997 = 100

70 80 90 100 110 120 130

1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

Angestellte

Arbeiter

Beamte

Vom durchschnittlichen Beschäftigtenstand des Jahres 2007 entfielen auf Arbeiter 1,317.294, auf Angestellte 1,740.012 und auf Beamte 283.693.

Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Zuwachs bei der Zahl der Arbei- ter um 22.515 und bei der Zahl der Angestellten um 47.897 und eine Verrin- gerung bei den Beamten um 7.857.

Arbeiter, Angestellte und Beamte nach dem Geschlecht Jahresdurchschnitt 2007

892.688

723.600

180.311 424.606

1,016.412

103.382

Arbeiter Angestellte Beamte

Männer Frauen

Eine Trennung nach dem Geschlecht zeigt, dass im Jahresdurchschnitt 2007 1,796.599 Männer und 1,544.400 Frauen beschäftigt waren; gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die Zahl der männlichen Beschäftigten um 32.777 und die der weiblichen Beschäftigten um 29.778. Die Zahl der berufstätigen Frauen nahm in den letzten Jahrzehnten wesentlich stärker zu als die der Männer.

(31)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Der Anteil der Frauen am Beschäftigtenstand erhöhte sich ständig und betrug:

1948 ... 32,7 % 1958 ... 35,2 % 1968 ... 36,8 % 1978 ... 39,7 % 1988 ... 41,1 % 1998 ... 43,3 % 2007 ... 46,2 %

Alle Bundesländer konnten im Berichtsjahr die Beschäftigtenzahl erhö- hen: Den absolut und relativ größten Zugang hatte Oberösterreich mit 13.755 Beschäftigten, bzw. mit 2,39 %. Im Vergleich zum Jahre 1997 konnte eben- falls in allen Bundesländern ein Beschäftigtenzuwachs beobachtet werden, der in Oberösterreich, der Steiermark und in Niederösterreich absolut am höchsten war.

Über die Entwicklung des Beschäftigtenstandes in den einzelnen Bun- desländern informiert folgende Tabelle:

Beschäftigte nach Bundesländern

Differenz gegenüber

Gebiet Jahresdurchschnitt

2007 2006 1997

Österreich ... 3.340.999 + 62.555 + 285.694 Wien ... 774.137 + 10.530 + 9.532 Niederösterreich ... 551.538 + 10.095 + 45.856 Burgenland ... 87.952 + 1.753 + 10.887 Oberösterreich ... 589.958 + 13.755 + 75.203 Steiermark ... 464.442 + 9.997 + 48.618 Kärnten ... 205.225 + 3.986 + 16.455 Salzburg ... 231.812 + 4.344 + 21.410 Tirol ... 292.120 + 5.410 + 41.663 Vorarlberg ... 143.815 + 2.685 + 16.070

Einen Überblick über die Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Wirt- schaftsklassen gibt die nachfolgende Tabelle. Aus Vergleichsgründen wird auch die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr angeführt. Ein Vergleich mit den Jahren vor 1995 ist nicht möglich, da mit Beginn des Jahres 1995 die Einreihung der Betriebe in die Wirtschaftsklassen nach der "Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 1995 " erfolgte.

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Wirtschaftsklassen-Statistik Jahresdurchschnitt 2007

Zahl der Beschäftigten W i r t s c h a f t s k l a s s e

M + F Männer Frauen

Differenz zum Vorjahr

M + F

I n s g e s a m t 3.340.999 1.796.599 1.544.400 + 62.555

Land- und Forstwirtschaft ... 28.166 17.960 10.206 + 1.247 Fischerei und Fischzucht ... 163 115 48 + 33 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden ... 12.870 11.168 1.702 + 155 Sachgütererzeugung ... 588.212 425.342 162.870 + 14.652 Energie- und Wasserversorgung ... 23.661 19.814 3.847 - 2.311 Bauwesen ... 247.358 215.691 31.667 + 7.371 Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahr-

zeugen und Gebrauchsgütern ... 523.898 251.489 272.409 + 11.356 Beherbergungs- und Gaststättenwesen ... 168.805 66.832 101.973 + 815 Verkehr und Nachrichtenübermittlung ... 219.255 168.754 50.501 + 1.275 Kredit- und Versicherungswesen ... 110.802 56.145 54.657 + 1.736 Realitätenwesen, Vermietung beweglicher Sachen,

Erbringung von unternehmensbezogenen Dienst-

leistungen ... 348.174 181.901 166.273 + 20.209 Öffentliche Verwaltung, Landesverteidigung, Sozial-

versicherung ... 463.307 212.182 251.125 - 3.870 Unterrichtswesen ... 149.464 54.127 95.337 + 459 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen ... 183.436 41.669 141.767 + 8.987 Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönli-

chen Dienstleistungen ... 150.584 57.348 93.236 + 2.634 Private Haushalte ... 3.378 351 3.027 + 54 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften ... 2.717 1.308 1.409 - 21 Präsenzdiener ... 11.528 11.528 - - 438 KRG(KBG)-Bezieher ... 105.221 2.875 102.346 - 1.788

Wie im Vorjahr kam es auch heuer wieder in den meisten Branchen im Dienstleistungssektor zu einer Zunahme der Beschäftigten, aber auch im Be- reich der Sachgütererzeugung, hier vor allem in der Metallerzeugung und im Maschinenbau, konnte ein Beschäftigungszuwachs verzeichnet werden.

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Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Vertragsärzte

Zum 31. Dezember 2007 waren in Österreich laut Standesmeldung der Österreichischen Ärztekammer insgesamt 37.643 Ärzte gemeldet (oh- ne Zahnärzte, siehe dazu Kapitel Vertragszahnbehandler); davon waren 20.537 Ärzte ausschließlich angestellt, von denen sich 6.468 in Ausbildung befanden.

In der freien Praxis waren 15.341 Ärzte tätig. Von diesen freiberuflich tätigen Ärzten standen 4.146 Ärzte für Allgemeinmedizin und 3.624 Fach- ärzte in einem Vertragsverhältnis zu den Krankenversicherungsträgern. Es wirkten somit im Berichtsjahr 7.770 oder rund 51 % der freiberuflich tätigen Ärzte (ohne Zahnärzte) im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zur sozia- len Krankenversicherung.

Anmerkung: Der Rückgang der Zahl der Vertragsärzte gegenüber der Zahl im Handbuch 2007 ergibt sich dadurch, dass die bisher als Vertrags- ärzte gezählten Ärzte mit ausschließlichem Vertrag zu einer Krankenfür- sorgeanstalt aus der Statistik genommen wurden.

Tarifänderungen

Grundsätzliches zur Honorarpolitik

Die Verhandlungen der Krankenversicherungsträger und des Haupt- verbandes mit den Ärztekammern berücksichtigten auch 2007, wie schon in den Jahren zuvor, den Grundsatz der einnahmenorientierten Ausgaben- politik. Ziel wird es auch weiterhin sein, an den Beitragseinnahmen orien- tierte Honorarabschlüsse mit den Ärztekammern zu vereinbaren. Dies be- deutet, dass Tarifsteigerungen unter Berücksichtigung der Frequenzsteige- rung nicht über der Beitragseinnahmensteigerung liegen sollten.

Hinsichtlich der Qualitätssicherung ist es dem Hauptverband gemein- sam mit den Krankenversicherungsträger gelungen, Maßnahmen zur Qua- litätssteigerung in die Gesamtverträge zu implementieren. Zur Struktur- und Servicequalität konnten zuletzt besonders entsprechende Regelungen zum barrierefreien Zugang in die Arztpraxen und zu patientenfreundlichen Ordinationsöffnungszeiten vereinbart werden.

Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber der Ärztekammer die Defi- nition fachspezifischer Qualitätsstandards übertragen hat, wird das Thema

Referenzen

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