• Keine Ergebnisse gefunden

300 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "300 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. "

Copied!
87
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

300 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI.

GP~

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

Verwaltungsjahr 1965 (2. Teil)

I. Der Rechnungshof hat am 8. Juni 1966 unter Nr. 63 der Beilagen den ersten Teil seines Tätigkeitsberichtes über das Verwaltungsjahr 1965 eingebracht. Der nunmehr vorliegende zweite Teil dieses Tätigkeitsberichtes enthält die Ergebnisse jener Ge- barungsprüfungen aus dem Jahre 1965, die im Zeitpunkt der Einbringung des ersten Teiles noch nicht berichtsreif vorlagen.

11. Inhaltsübersicht

11, 1. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Bauten und Technik (bzw. des BM für Handel und Wieder- aufbau):

Gebarung mit den Mitteln des Kap. 21 (Autobahn)

Absatz

a) Amt der Salzburger Landesregie-

rung ... 107 b) Amt der oberösterreichischen

Landesregierung. . . 108 c) Amt der niederösterreichischen

Lander.regierung ... 109 d) Bundesministerium . . .. . ... .. . . 110

11, 2. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für soziale Verwaltung:

Berufsbildende und Schulungsmaß- nahmen (Kap. 15 Tit.3 § 1 UT 2) im Bereiche des Landesarbeits- amtes für Oberösterreich; Verein Jugend am Werk für Körper- behinderte in Linz .. _ ... . Landesinvalidenamt für Kärnten ..

111 112

11, 3. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Verkehr und ver- staatlichte Unternehmungen:

Absatz

Elektro-Bau A. G., Linz ... 113 Steirische Gußstahlwerke Aktien-

gesellschaft, Wien... 114 Österreichische Bundesbahnen :

Hauptwerkstätte St. Pölten ... . Bundesbahndirektion Villach, Be-

triebsabteilung ... . Ergebnis der Prüfung der Jahres-.

rechnungen 1959-1963 der ÖBB Post- und Telegraphenverwaltung : Hochbauangelegenheiten im Be-

reich der Post- und Telegraphen- direktion für Tirol und V orarl- berg ... .

115 116 117

118

11, 4. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Finanzen:

Austria Tabakwerke AG vormals

Österreichische Tabakregie ... 119

(2)

Gebarung mit den Mitteln des Kap, 21 (Autobahnbau)

107-110. Die trberprüfung der sehr umfang- reichen Gebarung des Autobahnbaues konnte naturgemäß nur in Teilgebieten erfolgen und über - allerdings zahlreiche - Stichproben nicht hinausgehen. Der RH nahm seine Tätig- keit vorerst im BM für Handel und Wiederauf-·

bau· auf und setzte sie nach einer aus arbeits- technischen Gründen bedingten Unterbrechung in den Bundesländern Salzburg, Oberösterreich und Niederösterreich fort. Einschaumitteilungen ergingen an die geprüften Autobahnverwaltun- gen in den angeführten Bundesländern und an das BM für Handel und Wiederaufbau. In den Mitteilungen an das BM fanden auch jene während der Prüfungen in den Bundes- ländern getroffenen Feststellungen· Aufnahme, die entweder von grundsätzlicher Bedeutung sind oder primär in die Verantwortlichkeit des Bundesministeriums fallen.

Amt der Salzburger Landesregierung

107, 1. Die besonderen Verhältnisse und die begrenzte Dauer des Autobahnbaues in den einzelnen Bundesländern bringen es mit sich, daß die Projektsverfassung und die Bauleitung durch das ständige Personal der Länder nicht besorgt werden können, weshalb der Bund im Sinne der Bestimmungen über den Finanzaus- gleich die Kosten des hiefür aufgenommenen Personals übernimmt. Das BM für Handel und Wiederaufbau hat für diese Kostentra- gung Richtlinien erlassen. Der RH stellte fest, daß sich das Amt der Salzburger Landes- regierung sowohl hinsichtlich des Tätigkeits- bereiches dieser Bediensteten als auch ihrer Verwendungsdauer eine Praxis zurechtgelegt hatte, die weder durch den Finanzausgleich noch durch den Ministerialerlaß gedeckt war und durch die dem Bund ein Mehraufwand von rund 850.000 S entstand. Der RH ver- langte den Rückersatz dieses Betrages durch das Land Salzburg. Die Feststellung des RH, daß imWinterdienst die Kraftfahrer oft bis zu 15 Stunden im Tag ununterbrochen ein- gesetzt sind, veranlaßte ihn zur Empfehlung, die Ausbildung der Beifahrer zu Kraftfahrern mit allem Nachdruck zu betreiben. Das Amt der Salzburger Landesregierung hatte einem Firmenantrag, den staatlichen Bauleiter wäh- rend seines Erholungsurlaubes für die Herstel- lung der Detailausführungspläne verwenden zu dürfen, stattgegeben. Der RH konnte dies, abgesehen von der Vereitelung des Urlaubs- zweckes, deshalb nicht gutheißen, weil er es mit der Kontrolltätigkeit des Bauleiters nicht vereinbar hielt, wenn dieser für die von ihm zu überwachende Firma Arbeiten leistet.

107, 2. Das Amt der Salzburger Landes- regierunghat in seiner Stellungnahme die Auffassung vertreten, daß auch das für die Grundeinlösung eingesetzte Personal unter den Begriff Bauleitungs- und Projektierungs- personal zu subsumieren seL Außerdem wies es darauf hin, daß die Abwicklung der Grund- einlösung in Salzburg besonders kompliziert war, weil noch vielfach an die von der ehe- maligen Reichsautobahn (RAB) in Angriff genommenen Maßnahmen angeknüpft werden mußte. Die Grundeinlösung wird daher erst mit Ende. des Jahres 1966 in der Hauptsache abgeschlossen sein. Aus den angeführten Grün- den, die bei einem in üblicher Weise durch- geführten Bauvorhaben nicht gegeben sind, und weil das Bundesministerium die Art der Verrechnung nicht beanstandet hat, vertrat das Amt der Salzburger Landesregierung den Standpunkt, daß die vom RH· erwähnten Kosten vom Bund übernommen werden soll- ten, eine Auffassung, die mit den Bestimmun- gen des Finanzausgleichsgesetzes nicht im Einklang steht. Zur Frage des Einsatzes der Kraftfahrer im Winterdienst wurde mitgeteilt, daß diese angewiesen wurden, Ermüdungs- erscheinungen bei längerem Einsatz zu mel- den und ihre Abberufung zu fordern. Das Amt der Salzburger Landesregierung hatte gegen die Herstellung von Detailausführungs- plänen durch einen staatlichen Bauleiter für eine von ihm zu überwachende Firma keine Bedenken, sondern stellte sie als reine Zeichenarbeit hin und bemerkte überdies, daß die. Abrechnung von einem anderen Bedien-·

steten geprüft wurde.

107, 3. Bei der Aufstellung von Sicher- heitsleitschienen an Dammstrecken war zu bemängeln, daß gerade die absturzgefährdeten Stellen, nämlich die Brücken,. nicht durch Sicherheitsleitschienen geschützt und daß die an die Brücken anschließenden Seitenschienen nicht in der Flucht der Schrammborde ange- ordnet sind. Aus Sparsamkeitsgründen empfahl der RH von der Verkleidung der Brückenteile mit Natursteinen an Stellen, die weder eingesehen noch der Witterung aus- gesetzt sind, abzusehen und Sichtflächen aus Beton nicht mehr nachzuspitzen, da hiedurch - von den Arbeitskosten abgesehen - eine raschere Verwitterung des Betons eintritt.

Weiters sprach sich der RH für die Verwendung nur weniger, aber hiefür bestens geeigneter Pflanzenarten bei der Bepflanzung des Mittel- streifens und zur Vermeidung der Blendgefahr für die Schließung der noch bestehenden Bepflanzungslücken aus.

107,4. Zu diesen Feststellungen des RH hat das Amt der Salzburger Landesregierung durch- wegs in ipositiver Weise Stellung genommen.

(3)

107, 5. Für das bei der Anschlußstelle Salzburg-Nord vorgesehene ÖBB-überfüh- rungsbauwerk wurden im Jahre 1956 Verklei- dungssteine bestellt .. Durch den entgegen der ursprünglichen Planung verfügten ein- fachen Ausbau der Anschlußstelle entfiel das ÖBB-überführungsbauwerk und die mangels eines geeigneten Lagerplatzes erst im Jahre 1960 angelieferten Steine, für die bereits 451.000 S bezahlt wurden, lagern in der Nähe der Autobahnmeisterei ungeschützt im Freien und weisen bereits Verwitterungserscheinungen auf. Eine anderweitige Verwendung der Steine wurde bisher nicht gefunden. Hiezu hat das Amt der Salzburger Landesregierung mitgeteilt, daß diese Steine für die Salzachtal-Autobahn Verwendung finden werden. Eine neuerliche Besichtigung der Steine habe ergeben, daß nur geringe Verwitterungsschäden aufgetreten sind.

'107, 6. In den Leistungsverzeichnissen.war der Zuschlag für die Schlechtwetterregelung mit 55% ausgeschrieben, obwohl das Arbeits- amt nur 20% refundierte, worüber sich das Amt der Salzburger Landesregierung offenbar nicht informiert hatte. Die die Mittel des Autobahnbaues belastenden Differenzbeträge beliefen sich im Erdbaulos 30 (Vetterbach-Zel- lerachse) auf 78.428'07 S und im Erdbaulos 28

(Eugendorf-Dachsbichl) auf 108.829·15 S. Die Ungenauigkeit und Unvollständigkeit der Lei- stungsverzeichnisse führte dazu, daß der Anteil der zusätzlichen und im Leistungsverzeichnis nicht vorgesehenen Arbeiten beträchtlich war.

So betrug beispielsweise im Erd.baulos 29 (Irlach-Thalgau) die Auftragssumme rund 18·844 Mill. Sund die Summe aller auf Grund von nachträglich gelegten und nicht konkur- renzierten Angeboten rund 9·5 Mill.S. Für nicht ausgeschriebene Winterarbeiten fielen im Erdbaulos 29 rund 594.000 S und im Erd- baulos 30 rund 1·255 Mill. S an. Zu bedeu- tenden Kostenüberschreitungen führte auch die zu niedrige Angabe der Massen in den Leistungsverzeichnissen. Im Erdbaulos 28 erhöhte sich aus diesem Grunde die rund 17 ·704 Mill. S betragende Auftragssumme um rund 19·98 Mill. S, d. s. rund 112% der Auf- tragssumme. Das Leistungsverzeichnis für das Erdbaulos 30 sah für schweren Fels ein Ans- maß von 1000 m3vor,demgegimüber 125.440 m3 verrechnet wurden. Wenn sich auch das im Leistungsverzeichnis für leichten Fels vor- gesehene Ausmaß von 60.000 m3 laut Schluß- rechnung auf 46.547 m3 ermäßigte, betrug die Ausmaßüberschreitung bei einer Zusammen- ziehung bei der Positionen noch immer 1l0.987 m3 • Der RH mußte eine möglichst vollständige Erfassung aller zu er bringenden Leistungen, schon zur Vermeidung von Regie- arbeiten empfehlen, zum al deren Ausschreibung

und Abreohnung ebenfalls nicht befriedigend war, wofür als Beispiel dienen möge, daß die im Erdbaulos 30 eingesetzte ARGE die Regie- leistungen um 111.550 S angeboten hatte, der Mehraufwand hiefür aber rund 2·015 Mill. S.

d. i. rund das 18fache betrug. Das Amt der Salzburger Landesregierung hat die vom RH aufgezeigten Mängel in vollem Umfang aner- kannt und sie damit begründet, daß die Lei- stungsverzeichnisse von der seinerzeitigenAuto~

bahn-Gesellschaft ausgearbeitet wurden und für die Ausschreibungen herangezogen werden mußten. Für ihre eingehende Überprüfung stand wegen. des festgesetzten Baubeginnes keine Zeit zur Verfügung .. Die verlangten kurzen Bautermine zwangen nach Mitteilung.

des Amtes der Salzburger Landesregierung, zu sofortigen Ausschreibungen. Die völlig unrich- tige Bemessung der Bauzeit, viel zu wenige Leistungspositionen und anderes mehr bewirk- ten die Einholung von sehr vielen Nachtrags- angeboten. Die zusätzlichen Arbeiten wurden durch die mangelhaften Leistungsverzeich- nisseverursacht. Im übrigen werden, wie das Amt der Salzburger Landesregierung schließ- lich bekanntgab, die Feststellungen des RH bei den neuen Ausschreibungen bereits berück- sichtigt.

107, 7. Wegen namhafter Überschreitungen der Baudauer kam es zu wesentlichen Erhöhun- gen der Bauregie. Sie stieg im Erdbaulos 30 von den angebotenen 4·706 Mil!. Sauf 13·836 Mill. S, was eine Erhöhung von rund 194% bedeutet. Im Erdbaulos 29 erhöhten sich die angebotenen Kosten der Bauregie·

sogar um rund 280%. Auch hiezu hat das Amt der Salzburger Landesregierung ins Treffen geführt, daß die Bauzeiten in der Ausschrei- bung der Autobahn-Gesellschaft viel zu kurz.

bemessen waren, wodurch - und zum Teil auch infolge ungünstiger Witterungsverhält- nisse - wesentliche Mehrkosten und über- schreitungen entstehen mußten.

107, 8. Das Amt der Salzburger Landes- regierung hat die Vergabe der Arbeiten für das Erdbaulos 30 an die an dritter Stelle liegende ARGE unter der Bedingung beantragt, daß.

die ARGE bei der Baustelleneinrichtung einen Nachlaß von mindestens 500.000 S und bei den übrigen Preispositionen einen solchen· von 8 bis 10% gewährt. Die letzten Nachlaßforde- rungen wurden damit begründet, daß die Firma ihre Preise gegenüber dem Erdbaulos 29' ungerechtfertigt überhöht habe. Auf Grund einer vom RH angestellten Berechnung hatte der Gesamtnachlaß 2,1l8.652 S betragen. Die ARGE begründete zwar die Erhöhung der im Erdbaulos 30 angebotenen Preise, . erklärte sich aber bereit, die gesamten Kosten der bei diesem Bau anfallenden Sondererstattungen

(4)

auf sich zu nehmen und bezifferte diese mit Eröffnungstermin nicht durchführen konnte.

2,609.909 S. In den Bauvertrag wurde nUr Die dadurch entstandenen Mehrkosten betru- die um diesen Betrag verminderte Anbotsumme gen 276.900 S.

als Auftragssumme aufgenommen, vom Ver-

zicht der ARGE auf die Vergütung der Son- 107, 10. Das Amt der Salzburger Landes- dererstattungen war darin nicht mehr die regierung begründete die Nichteinhaltung der Rede. Diese Vertragslage hat es der ARGE Bauzeiten und die Notwendigkeit der Genehmi- ermöglicht, die Sondererstattungen entgegen gung von Bauzeitverlängerungen mit den in ihrem Nachlaßanbot zu verrechnen. Sie betru- den Verträgen zu kurz bemessenen Bauzeiten.

gen 4,055.134·99 S, somit um 1,445.225.99 S Es gab auch zu, daß durch die Bezahlung von mehr als die ARGE in ihrer Verzichtserklärung Forcierungskosten ein Mehraufwand entstan- errechnet hatte. Dazu kam noch, daß der den ist, begründete diesen aber mit der Absicht, ARGE auch die Sondererstattungen für Ange- die ohnehin schon verspätete Verkehrsüber- stellte, die im allgemeinen vom Bauherrn nicht gabe nicht noch mehr zu verzögern.

bezahlt werden, weil sie in der Regel in den 107, 11. Die Bauaufnahmen waren mangel- allgemeinen Bauregien enthalten sind, in der haft. Umfangreiche Leistungen wurden nicht Höhe von 657.650·62 S vergütet wurden. Die a~fgenommen, sondern lediglich geschätzt.

Auftragnehmerin hat also aus dem auf Grund Auch die äußere Form der Bauaufnahmen ließ der ÖNORM verbotenen Preisnachlaßverfah- so zu wünschen übrig, daß sie kaum als beweis- ren auch noch finanzielle Vorteile gezogen, kräftige Abrechnungsunterlagen angesprochen ganz abgesehen davon, daß der Auftragssumme werden können. Die Bauaufsichtsorgane von 24,553.068 Sein Schlußrechnungsbetrag begnügten sich häufig mit der Eintragung von von 74,890.470·40 S gegenüberstand. Aus die- Ausführungsmängeln in die Bautagebücher, ser enormen Kostenerhöhung ist zu ersehen, die Arbeiten wurden aber dann ohne Quali- welch problematischen Wert solche Preis- tätsabzug abgenommen. Im Deckenbaulos nachlässe haben. Von den auch in anderen Kasern-Mondsee ergab sich durch Minder- Fällen vorgenommenen Verhandlungen mit dicken der Betondecke auch ein Minderver- den Anbotstellern abgesehen, mußte die beim brauch an Zement, der jedoch bei der Abre~h­

Amt der Salzburger Landesregierung fest- nung nicht berücksichtigt wurde. Der RH gestellte Praxis der Vergabe von Aufträgen mußte verlangen, daß die Überzahlung in der insbesondere auch deshalb beanstandet wer- Höhe von 126.486·79 S von der Unternehmung den, weil die Begründung für den Ausschluß zurückgefordert wird. Das für die Anschluß- billigerer Bieter fast regelmäßig nur in den stelle Salz burg-Nord erstellte Projekt war sehr lapidaren Feststellungen bestand, daß es sich mangelhaft. Der RH vermißte nicht nur dabei um Unteranbote gehandelt habe. Die einen Abstrich von der Honorarnote des Pro- Stellungnahme des Amtes der Salzburger Lan- jektanten, sondern mußte beanstanden, daß desregierung zu diesen Feststellungen des RH diesem die erforderlich gewordenen Projekts- war so allgemein gehalten und ist auf die verbesserungen auch noch mit einem in Regie wesentlichen Tatsachen überhaupt nicht ein- verrechneten Betrag von 10.303·10 S vergütet gegangen, weshalb sie nochmals verlangt wird. wurden. Der RH ersuchte das Amt der Salz-

107, 9. Die Bauzeitüberschreitungen in den burger Landesregierung, diesen zu Unrecht Salzburger Autobahnbaulosen betrugen oft bezahlten Betrag zurückzuverlangen, welcher über 300% der vorgesehenen Bauzeit. Der Forderung das Amt der Salzburger Landes- RH mußte bemängeln, daß das Amt der regierung aus Gründen nicht nachkam, die der Salzburger Landesregierung bei der Bewilli- RH nicht billigen konnte. Ähnlich gmßzügig gung der Bauzeitverlängerungen vielfach zu wie bei der Abnahme mangelhafter Leistungen großzügig vorgegangen ist und der Vorlage ist das Amt der Salzburger Landesregierung von Bauzeitplänen durch die Firmen und der auch bei der Inanspruchnahme der Gewähr- Überprüfung der Einhaltung dieser Pläne zu leistungspfiicht der Firmen vorgegangen. Wie- wenig Aufmerksamkeit gewidmet hat. Trotz derholt an die Firmen gerichtete Aufforderun- der zumindest teilweise durch die Firmen gen, aufgetretene Schäden innerhalb der Ge- verschuldeten Bauzeitverlängerungen wurden währleistungsfrist zu beheben, blieben einfach vereinbarte Konventionalstrafen nicht einbe-' unbeachtet. Dies ging so weit, daß die auf der halten. Den Bauzeitüberschreitungen auf der .Anschlußstelle Salzburg-Nord aufgetretenen einen Seite steht die Bezahlung von Forcie- Deckenschäden schließlich erst behoben wur- rungskosten auf der anderen Seite gegenüber. den, als die Firma - noch vor Ablauf der So wurde, um den Eröffnungstermin der Haftzeit - hiefür einen gesonderten Auftrag Teilstrecke Salzburg-Mondsee einhalten zu zu der von ihr angebotenen Summe von können, die Aufbringung der Einstreudecke 187.780 S erhielt. Die schleppende Überprü- der Seitenstreifen gesondert vergeben, weil fung der Schlußrechnung und die dadurch die Deckenbaufirma diese Arbeiten bis zum verursachte verspätete Fertigstellung des Kol-

(5)

laudierungsoperates führten in einem Falle dazu, daß die Kollaudierung nicht mehr vor- genommen wurde, weil die Gewährleistungs- frist inzwischen abgelaufen wäre. Im Zusam- menhang mit den Abrechnungen mußte der RH darauf verweisen, daß Teilrechnungen zur Vermeidung von überzahlungen mit Ausmaß- aufstellungen belegt sein müssen. Weiters empfahl der RH Vereinbarungen mit den Fir- men über die Abrechnung schriftlich zu treffen und sie vor allem einzuhalten. In diesem Zusammenhang mußte der RH darauf ver- weisen, daß es nicht angeht auf Leistungen, die von den Firmen zu erbringen gewesen wären, unter der Voraussetzung zu verzichten, daß andere von den Firmen tatsächlich erbrachte Leistungen nicht in Rechnung gestellt werden, weil eine solche Vorgangsweise die Klarheit, übersichtlichkeit und Beweissicherheit der Gebarung in Frage stellt und Verschleierungen bei der Abrechnung Tür und Tor öffnet. Der RH konnte sich auch damit nicht einverstan- den erklären, daß die beim Erdbaulos 30 beschäftigte ARGE trotz der anläßlich der Vorlage der. Schlußrechnung abgegebenen Er- klärung, daß sie alle aus dem Vertrag ableit- baren Forderungen angemeldet habe und spä- tere Forderungen nicht berücksichtigt werden, über ein Jahr später eine Rechnung über Regie- leistungen in der Höhe von 12.860'05 S vor- legte, die vom Amt der Salzburger Landes- regierung, um die Schlußabrechnungssumme nicht mehr ändern zu müssen, der ARGE gesondert honoriert wurde.

107, 12. Infolge der Nichteinhaltung abge- schlossener Verträge traten auch bei verpach- teten autobahneigenen Grundstücken inso- fern Mängel auf, als die Pächter ihren Zah- lungs- und sonstigen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkamen und das Amt der Salzburger Landesregierung es unterließ, daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Ähnlich unbefriedigende Zustände mußten bei der Zuweisung und Verwaltung autobahneigener Wohnungen festgestellt wer- den.

107, 13. Beim Gebäude der Autobahnmei- sterei Liefering war zu bemängeln, daß es angesichts der Zweckwidmung der Anlage in Nichtbeachtung des Grundsatzes der spar- samen Verwendung öffentlicher Mittel zu aufwendig ausgestattet wurde. In verwaltungs- mäßiger Hinsicht wurden verschiedene Män- gel in der Inventar- und Materialverwaltung sowie in der Verlagsabrechnung festgestellt, wobei hervorzuheben war, daß es die Landes- buchhaltung vielfach verabsäumt hatte, nach dem Rechten zu sehen.

107, 14. Das Amt der Salzburger Landes- regierung hat diese Bemängelungen fast aus-

5 schließlich zur. Kenntnis genommen und die Befolgung der vom RH ausgesprochenen Empfehlungen zugesagt. Hinsichtlich der Rückforderung des Betrages von 126.486·79 S berief sich das Amt der Salzburger Landes- regierung auf ein Gutachten der Rechts- abteilung der Straßenbausektion des Bundes- ministeriums für Bauten und Technik vom 29. Juli 1966, das die Abnahmebedingungen zugunsten des Auftragnehmers derart aus- legte, daß sich der. von der Firma rückzufor- dernde Betrag auf 29.111,90 S ermäßigt, dessen Rückforderung bereits eingeleitet wurde.

Der RH wird diese Angelegenheit weiter verfolgen. Was die trotz der vorliegenden Vollständigkeitserklärung erfolgte nachträg- liche Honorierung einer Regierechnung an- langt, vertrat das Amt der Salzburger Landes- regierung die Auffassung, daß mit der Abgabe der Vollständigkeitserklärung vor allem ver- mieden werden sollte, daß Firmen nach dem Abstrich unberechtigter Forderungen in der Schlußrechnung noch nachträglich aus anderen Titeln neue Forderungen einbringen.

Amt der oberösterreichischen Landesregierung

108, 1. Das Problem des sogenannten Bau- leitungs- und Projektierungspersonals liegt in Oberösterreich ähnlich wie in Salzburg.

Das Amt der oberösterreichischen Landes- regierung hat in seiner Stellungnahme auf die Unklarheit hingewiesen, die über den Begriff

"Projektierung und Bauleitung" besteht. Es erklärte, daß es darunter auch das Hilfsper- sonal für diese Dienste verstanden habe und bemerkte, daß im übrigen alle Bediensteten mit Genehmigung des BM für Handel und Wie- deraufbau eingestellt wurden.

108, 2. Seine Feststellungen zur technischen Planung (gepflasterte Randstreifen neben Be- tonfahrbahnen, Aufstellung der Sicherheits- leitschienen, Verkleidung von Brückenteilen und Bepflanzung des Mittelstreifens) hat der Rechnungshof gleichlautend wie dem Amt der Salzburger Landesregierung auch dem Amt der oberösterreichischen Landesregierung zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme wurde insbesondere hinsichtlich der Rand- streifen auf die Weisungen-des BM für Handel und Wiederaufbau verwiesen. Die Detail- projektierungerfolgte vielfach so spät, daß sie bei Arbeitsbeginn noch nicht abgeschlossen war. Daß dadurch zum Teil erhebliche Mehr- kosten entstanden, liegt auf der Hand. Im Baulos 34' (Straß) erfolgte die Bauübergabe am 9. November 1959, aber noch während des Baues erhielt die Losbauleitung noch laufend Projektsunterlagen, davon sieben im Jahre 1961 und eine sogar noch im Mai 1962.

(6)

Im Baulos 31 a (Mondsee) liegen zwei Objekte, reichischen Landesregierung ebenfalls nicht für die bei Arbeitsbeginn noch keine Detail- bestritten, jedoch ins Treffen geführt, daß durch projekte vorlagen. Die Firma war dadurch entsprechende "Improvisation" größere Mehr- in der Baudurchführung gehemmt und ver- kosten abgewendet wurden. Einen Nachweis rechnete für beide Objekte 2

%

Monate Still- für diese Behauptung ist das Amt der oberöster- liegezeit mit Kosten von lO6.165·26 S. Für reichischen Landesregierung allerdings schuldig eines dieser Objekte mußten die fast fertigge- geblieben. Ebenso unbewiesen ist die Behaup- stellten Fundamente infolge einer Projekts- tung des Amtes der oberösterreichischen Lan- änderung nachträglich verbreitert werden. desregierung, daß der. volkswirtschaftliche Neben den in diesem Baulos eingetretenen Nutzen der früheren Inbetriebnahme der Projektsänderungen kam es infolge der nur Autobahn oder einzelner Teilstücke derselben spärlich und verspätet vorgenommenen Boden- die Inkaufnahme einer mangelnden Projek- untersuchungen auch zu großen Ungenauig- tierung und sonstiger Fehlleistungen.gerecht- keiten bei der Massenermittlung. Die Tat- fertigt hätte. In direktem Gegensatz dazu sache, daß die mit 9,160.332 S veranschlagten steht die Feststellung des RH, daß das Amt Baukosten schließlich 44,446.645 S betrugen der oberösterreichischen Landesregierung im- und die Bauarbeiten, für deren Fertigstellung mer wieder auf die für den Fall der verspäteten der 30. November 1955 vorgesehen war, Fertigstellung der Arbeiten vereinbarten Kon- erst Ende Oktober' 1958 beendet wurden, I ventionalstrafen verzichtet hat.

ist neben den Massenmehrungen auch der . - . . .

mangelhaften Bauvorbereitung zuzuschreiben. 108, 4. DIe LeIstungsverzeIch~ISSe waren Die Fertigstellung des Detailprojektes für die vielfach un~enau. und unvollständIg ~nd nah- . B los 16 (E ) l' g d An chI ß t 11 men auf dIe ReIhenfolge der auszufuhrenden Im au nns Ie en e s u see Ab' . . R" k . h D' hr' Enns wurde der Auftragnehmerin für 1. Sep- r eIte~. zu wemg ue SlO t. I~ vorgese 16-

tember 1955 zugesagt, zu welchem Zeitpunkt bene Pruf~ng de7. ~bote ~ar .VIelfach schon sie mit den Arbeiten beginnen hätte können. d?shal? mcht mogli~h, weIl dI~ Anbots~el1er Erst am 3. Oktober 1955 wurde das Projekt, dIe ~~ezu notwendIgen .DetaIlkalkula.tlOn~n das jedoch nicht gebilligt wurde, dem Mini- zu spat vorlegten. So blIeben. auch d~e v~?l sterium vorgelegt. Die verlangte Projekts- zu hoch angesetzten KalkulatIOnsanteIle fur oonde g wurde dem Mi ' s t ' erst Lohn trotz der Tatsache, daß an Stelle der

a run nI enum am hl' h h . h d di h' 11

16. Juni 1956 übermittelt. Die Auf trag- mens~ JC en sc on we~tge en e masc me e nehmerin hatte inzwischen mit den Arbeiten ArbeItskraft getreten Ist, unbeanstandet.

begonnen und auf Grund des ursprünglichen 108, 5. Bei der Vergabe der Arbeiten Lageplanes ihr Baulager aufgeschlagen. Auf ermittelte das Amt der oberösterreichischen Grund des geänderten Projektes befand sich Landesregierung aus den Mittelpreisen der das Baulager direkt über dem geplanten vorliegenden Offerte Richtpreise, die es zu Abtrag und mußte daher verlegt werden. einer eigenen Kalkulation zusammenfaßte.

Die Kosten hiefür betrugen 153.000 S. Alle unter dieser Kalkulation liegenden Anbote 108, 3. Das Amt der oberösterreichischen wurden mit mehr oder weniger dürftigen Landesregierung hat in seiner Stellungnahme I Begründungen als Unteranbote, kalkulatorische bemerkt, daß die Generalplanung einheitlich

I

Fehlleistungen usw. von der Vergabe ausge- festgelegt wurde und es darauf keinen Ein- schieden. Die erste über der amtlichen Kal- fluß genommen habe. Gewisse Ausführungen kulation liegende Firma wurde für eine Ver- seien nur dort vorgenommen worden, wo es gabe in Betracht gezogen, wobei im Wege zur Anpassuug an den vorhandenen Altbestand von Preisverhandlungen versucht wurde, den notwendig war. Was die verspätete Projek- Anbotsteller auf den amtlich kalkulierten tierung und deren Auswirkungen anlangt, Preis herunterzudrücken. Ganz abgesehen mußte das Amt der oberösterreichischen Lan- von der Normenwidrigkeit dieser Vergabe- desregierung zugeben, daß es eine selbst- praxis mußte der RH dazu feststellen, daß verständliche Erkenntnis ist, daß vor Bau- eine vom Auftraggeber erstellte Kalkulation beginn ein genaues und fertiges Projekt zur Überprüfung der Anbotpreise als sehr vorliegen sollte. Die Zeit für die Projektierung problematisch zu bezeichnen ist, da dem Auf- sei aber oft so kurz gewesen, daß die Pro- traggeber die innerbetrieblichen Faktoren der jekte trotz Forcierung nicht rechtzeitig fertig- anbietenden Firmen, die sich von Angebot gestellt werden konnten. Daß die deshalb zu Angebot ändern, unbekannt sind. Ferner zum Teil mangelhaften, d. h. das Ausmaß der sind die aus den Mittelpreisen der vorliegenden Arbeiten nur ungenau erfassenden Ausschrei- Offerte gebildeten Richtwerte vor allem bungen und die sonstigen als Folge dieser bei Preisabsprachen illusorisch. Ein Anbot Sachlage auftretenden Schwierigkeiten zu kann nach Auffassung des RH nur dann als den vom RH beanstandeten Mehr- Unteranbot bezeichnet und berechtigterweise kosten führten, hat das Amt der oberöster- ausgeschieden. werden, wenn auf Grund der

(7)

7 von den Firmen vorgelegten . Detailkalkula- Grund der verspäteten Fertigstellung der tion bei der Anbotprüfung zweifelsfrei fest- Brücke eine Mehrforderung in der Höhe von - gestellt wird, daß die Preise in einem offen- rund 7 Mill. S geltend gemacht, über die baren Mißverhältnis zur geforderten Leistung noch nicht entschieden ist. Der Baustellen- stehen. Eine solche Anbotprüfung wurde verkehr für die Materialtransporte zu den aber, wie bereits erwähnt, kaum jemals Baulosen 32, 33 und 34 wUrde über die Ober- durchgeführt. Um einen reibungslosen Ab- wanger Landesstraße geleitet. Wegen der über transport von der Kiesgewinnungsstelle das normale. Ausmaß weit hinausgehenden

"Warte am See" zu gewährleisten, mußten Verkehrsbelastung - in zwei Jahren wurde in den Erdbaulosen 32 (Loibichl), 33 (Oberwang) rund eine Million Kubikmeter Kies verfrachtet und 34 (Straß) Kieszwischendeponien für das - trafen die mit den Firmen abgeschlossenen Frostschutzmaterial angelegt werden. Da die Bauverträge für schwere Schäden an der Arbeiten in den Baulosen unmittelbar nach genannten Landesstraße Vorsorge und die Fertigstellung der Kiesdeponieplätze anlaufen Firmen wurden verpflichtet, die Straße laufend sollten, ihre Vergabe jedoch verspätet erfolgte, in einem auch für den übrigen Verkehr zu- mußten die bereits fertiggestellten Entwässe- mutbaren Zustand zu erhalten und nach rungsanlagen, um ihr Unbrauchbarwerden Abschluß der Arbeiten den ursprünglichen zu verhindern, zwischenweilig mit Filterkies Zustand wieder herzustellen. Die Vertrags-.

ausgefüllt werden. Diese in Regie ausgeführten bestimmungen waren sehr genau und sahen Arbeiten verursachten einen Kostenaufwand u. a. auch die Aufteilung der Kosten auf die von 131.622·12 S, der bei kontinuierlicher beteiligten Firmen und eine allfällige Ersatz- Fortführung des Baugeschehens wenigstens vornahme auf Rosten der Auftragnehmer teilweise hätte vermieden werden können. vor. Der Straßenzustand nahm in der Folge Die Tatsache, daß verschiedentlich Aufträge chaotische Formen an, es kam zu Verkehrs- im sogenannten "Anhängeverfahren" verge- beschränkungen und sogar zur zeitweisen ben wurden, veranlaßten den RH, darauf hin- Sperrung der Straße. Ihre Sanierung erfolgte zuweisen, daß sich das BM für Handel und schließlich in der Weise, daß die Firmen Wiederaufbau mit Erlaß Zl. 32.000-1/3/1953 die Erdbauarbeiten auf ihre Kosten ausführten gegen solche Vergaben ausgesprochen hat. und die Kosten der Deckenherstellung in der Abgesehen davon mußte der RH auch fest- Höhe von rund 3'5 Mill. S entgegen dem stellen, daß sich solche Vergaben zum Nachteil ursprünglichen Vertrag von der Autobahn- des Auftraggebers ausgewirkt haben. Im verwaltung übernommen wurden.

Zusammenhang mit der Prüfung der Vergaben 108, 6. Das Amt der oberösterreichischen hat sich der RH allgemein mit den Bauver- Landesregierung hat die Zweckmäßigkeit einer trägen befaßt und festgestellt, daß die Ver- möglichst genauen Erstellung der Leistungs- tragsformulare zum Teil rechtlich bedenkliche .verzeichnisse anerkannt und auch in diesem Bestimmungen aufwiesen, zum anderen den

I

Zusammenhang darauf verwiesen, daß für die Auftragnehmern Leistungen zumuteten, die Erstellung umfassender Leistungsverzeich- ihrem Umfang und ihrem Ausmaß nach nisse das Vorliegen eines genauen Projektes noch nicht feststanden, was dazu führte, daß Voraussetzung ist. Dazu wurde allerdings die Auftragnehmer in solchen Fällen immer wie- noch bemerkt, daß bei gewissen .geologischen der Nachtragsforderungen stellten, die dann Verhältnissen trotz vorhergehender Boden-·

entgegen den Ver~ragsbestimmungen wohl aufschlüsse erst durch die im Zuge des Erd- oder übel bewilligt werden mußten, wodurch baues durchgeführten Großaufschlüsse voll- eine geradezu beängstigende Vertragsunsicher- ständige Klarheit über die Art der zu ergrei- heit entstand. Aus der Unzahl der Fälle, fendenMaßnahmen geschaffen wird und in die der RH als Beispiele hiefür angeführt diesen Fällen die vorher erstellten Projekte hat, seien die bei den folgenden herausgegriffen. nur Rahmenprojekte sind, die im Zuge des Die Arbeiten für das Erdbaulos 32 wurden am Baugeschehens manchmal wesentlich variiert 9. Juli 1960 in Auftrag gegeben. In der Aus- werden müssen. Zur Angebotprüfung stellte schreibung war darauf hingewiesen worden, das Amt der oberösterreichischen Landes- daß die in diesem Baulos liegenden Brücken regierung fest, daß ihm hiefür auf Grund der S 35 und S 37 eine Bauzeitverzögerung bis Ausschreibungsbedingungen nicht die Detail- Ende 1961 haben. Die sich daraus ergebenden kalkulation, sondern lediglich die Zergliederung Arbeitserschwernisse, z. B. in der Längs- der einzelnen Preise in Lohn, Geräte und Son- verfuhr, waren daher vom Auftragnehmer stiges zur Verfügung standen. Es gab der bei seiner Preisbildung zu berücksichtigen. Ansicht Ausdruck, daß durch entsprechende Entgegen dieser Vorschreibung wurde das Vergaberichtlinien und Festsetzung von Richt- Brückenbauwerk S 35 erst am 11. August sätzen für den Lohnanteil die Vorlage von 1961 ausgeschrieben und am 2. Juni 1962 Angeboten mit spekulativ überhöhten Lohn- in Auftrag gegeben. Die Erdbaufirma hat auf anteilen von vornherein verhindert werden

(8)

könnte. Es anerkannte auch die Richtigkeit der Feststellung des RH, daß die Überprüfung der Anbotspreise an Hand einer vom Auftrag- geber erstellten Kalkulation problematisch ist. Es sei daher lediglich versucht worden, durch Vergleiche mit den anderen Angeboten bzw. mit solchen bei schon abgeschlossenen Bauvorhaben festzustellen, inwieweit die an- gebotenen Preise angemessen erscheinen, wobei gleichzeitig die Problematik auch dieser Vor- gangsweise zugegeben wurde. Die Stellung- nahme des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung mündete in die Versicherung, daß die mit der überprüfung der Angebote betrauten Bediensteten hiebei nach bestem Wissen und Gewissen vorgegangen sind. Ziem- lich eingehend nahm das Amt der oberöster- reichischen Landesregierung zu den einzelnen vom RH beanstandeten Vergaben Stellung, wobei es darauf hinwies, daß das Ministerium nicht immer im Sinne der vorgelegten Ver- gabeanträge entschieden habe und daß vor allem Preisverhandlungen im Ministerium ohne Beteiligung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung geführt wurden. Zu den Vergaben im Anhängeverfahren hat das Amt der oberösterreichischen Landesregierung fest- gestellt, daß es sich hiebei um kleinere Auf- träge gehandelt habe, bei denen die Einhaltung des Verbotes der Vergabe im Anhängeverfahren sich als unwirtschaftlich erwiesen hätte. Was die Unzulänglichkeit der Verträge anlangt, hat das Amt der oberösterreichischen Landes- regierung festgehalten, daß es sich der Tat- sache, daß diese unzulänglich, zum Teil überholt und durch Einbeziehung zu vieler Einzel- bestimmungen unübersichtlich und unzweck- mäßig sind, durchaus bewußt ist und es be- grüßen würde, wenn die Feststellungen des RH .den Anstoß zur Neubearbeitung der Vertragsunterlagen gäben. Während das Amt der oberösterreichischen Landesregierung im Fall des Bauwerkes S 35 den Standpunkt des RH im wesentlichen teilte, verwies es bei der Oberwanger Landesstraße !;tuf die Genehmigung des Ministeriums zur übernahme der vom RH beanstandeten Kosten.

108, 7. Die Stellungnahme des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung ließ viel- fach erkennen, daß es wenig Willen zeigt, die vom RH getroffenen Feststellungen zum Anlaß zu nehmen, eingegangene Vertrags- bestimmungen einzuhalten. So mußte der

entsprechenden Leistungen gelegt haben. Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung hat in weitläufigen Ausführungen nachzuwei- sen versucht, daß der Umfang und die Art solcher .Leistungen in vielen Fällen vorher nicht feststellbar ist und daß daher die zitierte ÖNORM-Bestimmung nur in einer Minderzahl der Fälle angewendet werden kann. Warum das Amt der oberösterreichischen Landesre- gierung eine angeblich nur vereinzelt anwend- bare ÖNORM zur Vertragsgrundlage machte und weshalb vor allem in dem vom RH angezogenen Fall die Bauunternehmung ein Nachtragsangebot erst über ein Jahr nach Fertigstellung der Arbeiten vorlegte, hat das Amt der oberösterreichischen Landesregierung allerdings nicht aufgeklärt.

108, 8. Der Rechnungshof mußte ferner feststellen, daß auf die für den Fall der ver- späteten Fertigstellung von Arbeiten verein- barten Vertragsstrafen immer wieder ver- zichtet wurde, daß von den Firmen vorgelegte Bauzeitpläne nicht einmal ihrer äußeren Form nach entsprachen und schon gar nicht einge- halten wurden und daß darüber hinaus den Auftragnehmern noch Vergütungen für die bes{'hleunigte Fertigstellung von Arbeiten ge- zahlt wurden. In all diesen Fällen hat das Amt der oberösterreichischen Landesregierung die verspätete Projektierung, Projektsände- rungen, verspätete Auftragsvergabe u. dgl.

eingestanden, jedoch in Abrede gestellt, in der Einhaltung von vertraglichen Bestimmun- gen durch die Firmen und in der Gewährung außervertraglicher Zugeständnisse an diese gelegentlich zu großzügig gewesen zu sein.

108, 9. Daß die Abrechnungsunterlagen, wie Bauaufnahmen, Bautagebücher und die Unterlagen für Regiearbeiten vielfach un- vollständig waren, war um so mehr zu bemän- geln, als es infolge Änderung und Erweiterung der Projekte oder wegen der Inangriffnahme von Arbeiten ohne entsprechende Boden- und sonstige Untersuchungen häufig zu Differenzen zwischen den ausgeschriebenen und den tat- sächlichen Massen kam. In seiner Stellung- nahme hat das Amt der oberösterreichischen Landesregierung die beanstandeten Mängel im wesentlichen anerkannt, sie jedoch in einzelnen Fällen mit Personalmangel entschul- digt oder sie als Ausnahmsfälle bezeichnet.

RH bemängeln, daß entgegen der in der 108, 10. Im Zusammenhang mit der Ab- ÖNORM B 2110 enthaltenen Bestimmung, rechnung sah sich der RH veranlaßt, darauf derzufolge die Vergütung für im Vertrag hinzuweisen, daß im· Baulos 35 (St. Georgen) nicht vorgesehene oder durch spätere Anord- über die Frage der Vorfinanzierung durch die.

nungen abgeänderte Leistungen vor Aus- bau ausführende Firma keine klare Vertrags- führung der Arbeiten zu vereinbaren ist, lage bestand und ein Bauvertrag überhaupt die Bauunternehmungen die Nachtragsan- nicht abgeschlossen wurde. Infolge vorzeitiger bote wiederholt erst nach Ausführung der I Rückzahlung sollten sich die Vorfinanzierungs-

(9)

kosten nach Auffassung des RH um 132.000 S vermindern. Die zufolgeverschiedener Lohn- und Preis erhöhungen bis 1. Mai 1963 not- wendig gewordenen fünf Preisumrechnungen waren zur Zeit der Einschau durch den RH noch nicht abgeschlossen, trotzdem wurden die Teilrechnungen mit den vom Auftrag- nehmer errechneten Preisen bezahlt, wobei es wegen fines überhöhten Preises zu einer Über- zahlung von rund

%

Mill. S kam. Die Bezah- lung der Teilrechnungen erfolgte allgemein entgegen den Ausschreibungsbedingungen, die bei jeder dritten Teilrechnung eine Ab- rechnung auf Grund von Messungen vorsahen, nur auf Grund von Schätzungen. Die für die Vorlage der Schlußrechnungen vorgesehenen Termine wurden von den Firmen nicht ein- gehalten, allenfalls hiefür vereinbarte Kon- ventionalstrafen nicht einbehalten und die Schlußrechnungsbeträge bis auf minimale Reste (in einem Fall 448·58 S) ausgezahlt, weshalb für viele seit geraumer Zeit fertiggestellte Baulose noch keine Schlußrechnungen vor- lagen.

108, 11. Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung hat dazu mitgeteilt, daß die Klärung der Frage der Vorfinanzierungskosten im Baulos 35 (St. Georgen) im Zuge ist, daß die durch die I verzögerte Preisumrechnung ent- standene. überzahlung im Dezember 1965 hereingebracht wurde und daß es auf die Einhaltung der Vertragsbestimmungen über die Belegung von Teilrechnungen bewußt nicht bestanden habe, weil sie in der Praxis kaum durchführbar sei. Die Verzögerung in der Vorlage der Schlußrechnungen wurde schließlich mit dem auch . bei den Firmen bestehenden Personalmangel begründet.

108, 12. Trotz dieser Begründung erschien dem RH der Umstand, daß Schlußrechnungen schon jahrelang ausstehen, weiter aufklärungs- bedürftig, sodaß er sich im Juni 1966 nochmals an Ort und Stelle über den Stand der Bau- abrechnungen informierte. Dabei mußte der RH nun feststellen, daß staatliche Aufsichts- organe teilweise selbst Abrechnungsunter- lagen herstellten, die vertragsgemäß von den Unternehmungen vorzulegen gewesen wären.

Die Tatsache, daß ein bestimmter staatlicher Bauleiter und dessen Mitarbeiter stets und ausschließlich die Baulose ein und derselben Firma, ja sogar ein und desselben Firmen- bauleiters überwachten (insgesamt 13 Fälle größerer und kleinerer Arbeiten), war in Ver- bindung mit dem ständigen Anwachsen der Abrechnungssummen mehrerer dieser Baulose lang nach Fertigstellung der Arbeiten umso bemerkenswerter, als sich der RH davon überzeugen mußte, daß die Tätigkeit der staatlichen Bauleiter so gut wie nie ernsthaft

9 überprüft wurde, ja daß sogar bei kleineren Nebenarbeiten leicht festzustellende "Fehler"

unbeanstandet blieben. In diesem Zusammen- hang erhielt die bereits 1963 dem RH zugekom- mene Mitteilung über angebliche Unregel- mäßigkeiten einiger Bauaufsichtsorgane vvieder Aktualität, obwohl die damalige auf Betreiben des RH vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung durchgeführte Untersuchung keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben hatte. Da inzwischen gerichtliche Unter- suchungen, die den betreffenden Personen- kreis einschließen, eingeleitet wurden, er- übrigte es sich für den RH, weitere Schritte zu unternehmen. Er teilte seine Wahrnehmun- gen der untersuchenden Behörde mit.

108, 13. Im August 1959 hat das Amt der oberösterreichischen Landesregiefllllg eine Beton-Monumentalplastik des Herzogs Odilo in Auftrag gegeben, die 1960 fertiggestellt Wurde. Die Kosten beliefen sich.auf insgesamt 132.000 S. Der RH mußte bemängeln, daß ein solcher Auftrag zu einer Zeit finanzieller Beengtheit erteilt wurde. Die Plastik wurde bis jetzt noch nicht aufgestellt und lagert bei einer Steinmetz firma , sodaß auch noch Lagerkosten auflaufen. Daß mit der Vorberei- tung der Eröffnungsfeierlichkeiten ein Archi- tekt beauftragt wurde und die Feier anläßlich der Verkehrsübergabe der Strecke Trasch- wand-Mondsee entgegen der bis dahin be- standenen übung auf zwei Festplätzen statt- fand, wurde obenfalls beanstandet. Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung gab bekannt, daß die Betonplastik über Anregung des BM für Handel und Wiederaufbau in Auftrag gegeben wurde. Es begründete die Beauftragung eines Architekten zur Ausge- staltung der Festplätze mit Personalmangel und die Abhaltung zweier Eröffnungsfeier- lichkeiten damit, daß auch der Bevölkerung des Oberwanger Tales Gelegenheit zur Teil- nahme an der Veranstaltung geboten werden sollte.

108, 14. Da das für den Bau der Autobahn- . meisterei Traschwand ausgewählte Grundstück sehr schlechte Boden- und Baugrundverhält- nisse aufwies, mußten Mehrkosten für die Fundierung in der· Höhe von rund 1·2 Mill. S aufgewendet werden. Zu bemängeln war fer- ner, daß der Billigstbieter für dieses Bauvor- haben einen Tag nach der Anbotseröffnung mitteilte, daß ihm beim Abschreiben seines Anbots ein Fehler von 200.000 S zu seinen Ungunsten unterlaufen sei, worauf das Amt der oberösterreichischen Landesregierungent- . gegen den Bestimmungen der ÖNORM A 2050 die Anbotsumme um diesen Betrag erhöhte und der Firma den Auftrag erteilte. Weiters wurden der Baufirma Vorauszahlungen ge-

(10)

währt. Das Amt der oberösterreichischen Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Wahl des Standortes für die Autobahnmeisterei Traschwand wegen der zentralen Lage in der von ihr zu betreuenden Strecke vom BM für Handel und Wiederaufbau getroffen wurde.

Die Frage, ob in der Gegend nicht ein: geeig- neteres Grundstück zu haben gewesen wäre, blieb unbeantwortet. Was die Erhöhung des Anbotspreises anlangt, wurde zwar zugegeben, daß sie normenwidrig war, aber gleichzeitig dargelegt, daß das Anbot des Billigstbieters bei Nichterhöhung als Unteranbot auszu- scheiden gewesen und das nächsthöhere Anbot um rund 747.000 S teurer gekommen wäre, welcher Argumentation der RH deshalb nicht folgen kann, weil bei einer Anbotsumme . von rund 3·6 Mill. S eine Differenz vonO·2 Mill. S das Anbot noch nicht zu einem Uilteranbot stempelt. Die Vorauszahlungen seien wegen der zu erwartenden Materialpreiserhöhungen erfolgt und im übrigen - allerdings im Gegen- satz zu den Feststellungen des. RH - be- reits abgel'echnet worden.

108, 15. Bei den übrigen vom RH fest- gestellten Mängeln handelt es sich im über- wiegenden Maße um geringfügigere und solche mehr formaler Natur, deren Abstellung vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung, soweit sie nicht schon erfolgte, in Aussicht gestellt wurde.

Amt der niederösterreichischen Landesregierung

109, 1. Der RH vermißte bei der nieder- österreichischen Autobahnverwaltung eine klare Abgrenzung der den verschiedenen Dienststellen zukommenden Aufgaben und da- mit ihrer Verantwortungs bereiche. Er empfahl daher, Richtlinien über den Wirkungskreis der einzelnen mit dem Autobahnbau befaßten Dienststellen zu erlassen. Die niederösterrei- chische Autobahnverwaltung kam dem Er- suchen des RH nach.

Vertragsbedienstete, deren Verwendung als Bauleitungspersonal weder den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes noch den mini- steriellen Richtlinien entsprach, aufgelaufenen Aufwand dem Bund zu ersetzen.

109, 3. Ein Vergleich zwischen dem monat- lich gewährten Reisegebührenpauschale und dem Aufwand der tatsächlich durchge- führten Dienstreisen ergab, daß ein Techniker für die Zeit vom 1. Jänner 1964 bis 30. April 1965 durch die monatliche Pauschalierung der Reisezulagen um 20.250 S mehr erhielt, als auf Grund der tatsächlichen Gebühr zu ver- güten gewesen wäre. Der Empfehlung des RH, für die in der Zentrale beschäftigten Bedien- steten von einer Pauschalierung der Reise- gebühren abzugehen, wurde Folge geleistet . Ebenso wurde die jahrelang geübte Praxis bemängelt, daß die Rechnungsführer der Gruppenbauleitungen St. Pölten, Amstetten und Traiskirchen die anweisungsreifen Fak- turen persönlich - in der Regel zweimal in der Woche - zur Oberbauleitung nach Wien brachten. Der RH ersuchte um sofortige Ab- stellung und empfahl, bei der Bewilligung von Dienstreisen einen strengeren Maßstab anzu- legen. Die niederösterreichische Autobahnver- waltung trug durch entsprechende Anweisun- gen an die Gruppenbauleitungen dem Verlangen des RH Rechnung.

109, 4. Daß die Bezugsliquidierung für die bei der niederösterreichischen Autobahnver- wal tung verwendeten Kollektivvertragsange- stellten nicht durch die hiezu berufene Landesbuchhaltung, sondern im Widerspruch zu den bereits erwähnten Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes und gegen die Be-' stimmungen der Allgemeinen Buchhaltungs- vorschrift 1955 in der Verwaltungsabteilung durch zum "Bauleitungspersonal" zählende Bedienstete erfolgte, konnte ebenfalls nicht die Zustimmung des RH finden. Über Ver- langen des RH erfolgt ab 1. Feber 1966 die Bezugsliquidierung in der Landesbuchhaltung.

,109, 2. Der Aufwand des beim Autobahn- Überdies mußte auch hier wegen der wid- bau für Projektierung, Bauleitung und Bau- mungswidrigen Verwendung von Ba~leitungs­

führung verwendeten Personals wird nach personal vom Amt der niederösterreichischen Maßgabe der im § 1 Abs. 2 des Finanzausgleichs- Landesregierung der Ersatz des Personalauf- gesetzes enthaltenen Bestimmungen vom Bund wandes in Höhe von 615.633,20 S zuzüglich getragen. Das Amt ,der niederösterreichischen des ab 1. Mai 1965 bis 1. Feber 1966 noch auf- Landesregierung legte die Begriffe "Projek-· gelaufenen Aufwandes verlangt werden. Bei tierung, Bauleitung und Bauführung" derart

I

der in der Zentrale der lliederösterreichischen großzügig aus, daß es auch den Aufwand für Autobahnverwaltung durchgeführten Lohn- Bedienstete, die mit der Verwaltung von verrechnung mußten grobe Verstöße gegen die autobahneigenen Wohnhäusern, Evidenthal- Unvereinbarkeitsbestimmungen festgestellt tung der Miet- und Pachtkarteien und der- werden. So wurden vor allem die Vorschriften gleichen befaßt sind, dem Bund in Rechnung über die Ausfertigung und Verwahrung von stellte. Der RH verlangte die Abstellung dieser Gutschrifts- und Zahlungsanweisungen nicht Praxis und forderte das Amt der niederöster- eingehalten. Die im Jahre 1964 in den Landes- reichischen Landesregierung auf, den für zwei buchhaltungen der Salzburger und nieder-

(11)

österreichischen Landesregierung vorgekom- material festgesetzt. über eine Materialge- menen Malversationen mit fingierten Gut- barung wurden keinerlei Aufzeichnungen vor- schriftsanweisungen veranlaßten den RH, gefunden, sondern lediglich die Tatsache des noch während der Einschau die sofortige Be- Abtransportes in den Bautagesberichten, und hebung dieser Mängel zu verlangen. Eine das erst ab 1960, vermerkt. Als Empfänger endgültige Stellungnahme hiezu steht noch von Steinmaterial scheinen nicht nur· Bau-

aus. firmen, Ortsgemeinden und Private, sondern

109, 5. Verschiedentlich mußte der RH auch der staatliche Bauleiter und Bauaufsichts- die zweckwidrige Verwendung von Autobahn- organe auf. Erreichten die Einnahmen für baukrediten bemängeln. So wurde von der abgegebenes Steinmaterial im Jahre 1959·

Oberbauleitung im Jahre 1955 ein Rechen- noch die Höhe von 6184·50 S, so sanken trotz vollautomat angekauft, verwendet wurde er erheblicher Steinabgaben im Jahre 1960 die jedoch in der Buchhaltung der niederöster- Eingänge auf 840 S und im Jahre 1961 auf reichischen Landesregierung. Der RH forderte 2856 S. Letzterer Betrag wurde von einer die Anschaffungskosten in Höhe von 30.870 S Gemeinde eingezahlt, die damit ihrer Ver- zuzüglich der aufgelaufenen Reparatur- und pflichtung voll nachgekommen ist, wogegen Instandhaltungskosten zurück. Das Amt der andere Gemeinden bis dato weder eingezahlt niederösterreichischen Landesregierung sagte haben noch gemahnt wurden, obwohl Einzel- in seiner Stellungnahme die überweisung der beträge bis zu 50.000 S ausstehen. Auf Grund . geforderten Beträge zu. Andererseits wurden der stichprobenweisen Überprüfung entstand von Einrichtungsgegenst~nden, deren Ankauf d~r Eindruck, daß zumindes~' im ~aulos ?6 von der niederösterreichischen Autobahnver- em schwunghafter Handel mIt Stemmatenal waltung als "dringend erforderlich" bezeichnet I aus der Autobahntrasse statt~and ... Die ~te~­

wurde eine Anzahl von Tischventilatoren der lungnahme des Amtes der mederosterrelChl- Autob~hnabteilung des BM

H d I d sehen Landesregierung war vollkommen unbe- ur an e un f· d· d d· A I h· . d ·t Wiederaufbau, eine Sitzgarnitur einem Ab- ne Igen; le nge egen elt WIr WeI er.

teilungsleiter im. BM für Handel und verfolgt.

Wiederaufbau überlassen. Der RH mußte 109, 8. Seine Feststellungen zur technischen daran erinnern, daß das BM für Handel und. Planung (gepflaster'te Randstreifen neben Be- Wiederaufbau eine Ausstattung mit Möbeln! tonfahrbahnen, Aufstellung der Sicherheitsleit- ausschließlich zu Lasten der hiefür bei Ka- schienen, Verkleidung von Brückenteilen und.

pitel 20 veranschlagten Kredite vorzunehmen Bepflanzung des Mittelstreifens) hat der RH hat und nicht im "Umweg" über seine Zweck- gleichlautend wie dem Amt der Salzburger

kredite. Landesregierung auch dem Amt der nieder-

109, 6. Der RH hatte den Eindruck, daß der im Zusammenhang mit dem Autobahnbau anfallenden Eillllahmengebarung zuwenig Beachtung geschenkt wird und der Verkauf von Abbruchmaterial, Steinen u. d. un- kontrolliert den örtlichen Bauorganen über~

lassen blieb. Der staatliche Bauleiter im niederösterreichischen Autobahnbaulos 48 b (St. Christophen) teilte der Gruppenbauleitung

se.

Pölten zwar mit, daß ein abgetragener Zaun an einen Interessenten veräußert worden sei, eine Einnahmenverrechnung konnte dem RH jedoch nicht nachgewiesen werden. Ähn- lich verhielt es sich beim Verkauf eines Gitter- tores. Der RH mußte während der Einschau im April 1965 aufmerksam machen, daß für das bereits im Feber 1962 verkaufte Gittertor weder eine Rechnung ausgestellt noch dem Käufer ein Erlagschein zugeschickt worden war. Der Kaufbetrag von 500 S wurde schließ- lich im Juli 1965 erlegt.

109, 7. In weit größerem Umfang bewegte sich die unkontrollierte Abgabe von Stein- material aus dem Baulos 36 (Erlauf) in den Jahren 1959 und 1960. Die Oberbauleitung hatte als Anerkennungspreis 10 S/m3 Stein-

österreichischen Landesregierung zur Kenntnis gebracht, welches mitteilte, daß diese Planung im wesentlichen Sache des Ministeriums sei.

109, 9. Die wirtschaftlichste Lösung der Trassenführung wurde bei der Planung viel- fach nicht ins Auge gefaßt. Dadurch entstand z. B. im Baulos 4 Wa (Brenntenmais) trotz der verhältnismäßig großen Länge des Bau- loses von 4650 mein Massenüberschuß von über 590.000 m3, der Mehrkosten von rund 12 Mill. S zur Folge hatte.

109, 10. Unfertige Projekte und mangel- hafte Bauvorbereitung führten immer wieder zu erheblichen Mehrkosten. Die mehr als vierfache überziehung der vertraglichen Bau- dauer und die 312%ige überschreitung der Anbotsumme im Erdbaulos 48 b (St. Chri- stophen) ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die Bauarbeiten ohne genügende Bauvor- bereitung auf Grund eines unausgereiften Projektes begonnen wurden. Bereits knapp nach Baubeginn traten am Ostende des Bau- loses ·durch ein nicht überschüttungsbereites

Objekt Behinderungen auf, im Mittelteil be- stand wegen der uneingelösten Gründe acht Monate lang ein gerichtliches Betretungsverbot,

(12)

und im Westabschnitt waren wegen noch nicht fertiggestellter Brückenobjekte die Bau- arbeiten zum Teil über eineinhalb Jahre blockiert. Durch die Erschwernisse in der Baudurchführung und den behinderten Ein- satz der Großgeräte, durch die Zwischenlage- rung von Schuttmaterial infolge Errichtung einer im Urprojekt nicht vorgesehenen An- schlußstelle und durch die unter größtem Zeitdruck erfolgte Grundeinlösung entstanden in diesem Baulos Mehrkosten von über 4Mill. S, somit fast 10% der gesamten Baukosten.

109, 11. Die niederösterreichische Autobahn- verwaltung glaubte, solche Mehrkosten damit begründen zu können, daß mit dem Bau be- gonnen werden mußte, um der in der Öffent- lichkeit und in der Presse im Interesse der Gesamtwirtschaft immer wieder gestellten For- derung, die Autobahn in Richtung Wien voran- zutreiben, gerecht zu werden, obwohl den Technikern klar war, daß der Baubeginn ver- früht sei.

109, 12. Auch die Bauarbeiten für die Brücke EW 1 wurden zu einem Zeitpunkt aus- geschrieben, in dem weder die Bodenaufschluß- arbeiten noch die Grundeinlösung abgeschlos- sen waren. Der verspätete Abschluß der Grundeinlösung sowie die nachträglichen Bo- denaufschlüsse und die daraus resultierende Umprojektierung hatten Stilliegezeiten zur Folge, für die der Baufirma - einschließlich der Projektsmehrkosten' von 73.500 S - 236.077,89 S vergütet werden mußten. Der Mangel einer rechtzeitigen Bodenuntersuchung brachte es mit sich, daß infoJge der weit schwierigeren als von der Bauleitung vermu- teten Bodenverhältnisse die Fundamente der Pfeiler abgeändert werden mußten. Die Mehr- kosten hiefür betrugen 645.383 S. Das Amt der niederösterreichischen IJandesregierung versuchte die Mehrkosten als unvermeidlich hinzustellen, welcher Auffassung sich der RH nicht anzuschließen vermochte ..

109, 13. Wenig planvoll und sparsam ging die niederösterreichische Autobahnverwaltung auch bei der Projektierung von Kreuzungsbau- werken vor. Einem Projektierungsauftrag des BM für Handel und Wiederaufbau kam die Straßenbauabteilung der niederösterreichischen Autobahnverwaltung erst mit zweijähriger Verspätung nach und sah nach einer Projekts- ausbesserung die Verlegung einer Landes- straße und deren überführung über die Auto- bahn vor. Inzwischen hatte jedoch die Brücken- bauabteilung die im ursprünglichen PrOJekt vorgesehene Unterführung derselben Landes- straße öffentlich ausgeschrieben. Obgleich das BM für Handel und Wiederaufbau anläßlich der Genehmigung der Projektsänderung das Amt der niederösterreichischen Landesregie-

rung beauftragte, das Einvernehmen zwischen der Erdbau- und der Brückenbauabteilung her- zustellen, wurde nichts veranlaßt, sodaß nun- mehr in einem Abstand von 151 m beide Brücken errichtet wurden, obwohl das Unter- führungsobjekt durch einen Damm ersetzt hätte werden können. Die angefallenen Mehr- kosten betragen bisher mindestens 5 Mill. S.

In der Stellungnahme zeigte sich das Amt der niederösterreichischen Landesregierung wenig einsichtsvoll, sondern behauptete, die Her- stellung eines Dammes wäre nicht zweck- mäßig gewesen, und berief sich auf die seiner- zeitige Planung der RAB, so als wäre diese unabänderlich und hätten die Baumethoden inzwischen keinen Fortschritt erfahren.

109, 14. Durch die nachträgliche Errich- tung der im Detailprojekt des Erdbauloses 23 (Meilersdorf) nicht vorgesehen gewesenen be- gehbaren Durchlässe A 14 bund A 16 a ent- stand für, Schneeräumen, Wärmen des Misch- wassers und Beigabe von Frostschutzmitteln ein ·Mehraufwand von 23.50'0 S, da mit Rück- sicht auf den Fertigstellungstermin auch in der Schnee- und Frostperiode gearbeitet werden mußte.

109, 15. Mit der von der niederösterreichi- schen Autobahnverwaltung beantragten Er- richtung eines im Detailprojekt für das Bau- los 23 (Meilersdorf) nicht vorgesehenen begeh- baren Durchlasses erklärte sich das BM für Handel und Wiederaufbau unter der Bedingung einverstanden, daß die Interessenten noch keine Umwegentschädigung oder sonstige Ver- gütung für Wirtschaftserschwernisse erhalten hätten. Da die an dem Bau des Durchlasses interessierten Landwirte bereits im Jahre 1941 im Zuge der Grundeinlösung durch die RAB neben anderen Erschwernisabgeltungen auch Umwegentschädigungen erhalten hatten und die niederösterreichische Autobahnverwaltung gemäß § 10 Abs. 2 des 1. Staatsvertragsdurch- führungsgesetzes vom 25. Juli 1956, BGBL Nr. 165, in die seinerzeit abgeschlossenen Kauf- verträge eintrat, wäre vom Bau des Durch- lasses abzusehen gewesen. Der Durchlaß wurde trotzdem errichtet und verursachte einen Mehraufwand von rund 630.000 S, demgegenüber die Zusicherung des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung, den Gegenwert der seinerzeit von den RAB bezahlten Umwegentschädigung in der Höhe von 38.231 S bei der Grundstückendabrech.

nung in Abzug zu bringen, nur eine sehr be- scheidene Gegenleistung darstellt. Dem von der niederösterreichischen Autobahnverwal- tung in ihrer Stellungnahme vertretenen Stand- punkt, durch eine Trassenverschiebung und den Bau von Nebenanlagen seien vollkommen neue Verhältnisse geschaffen worden, konnte

(13)

sich der RH nicht anschließen, da die gering- fügige südliche Trassenverschwenkung höch- stens eine Modifizierung der seinerzeit gezahlten

Umwegentschädigu~gen gerechtfertigt hätte.

109, 16. Der einzige Interessent an der Brücke A 27 hat vorgeschlagen, gegen Ge- währung einer Umwegentschädigung nur einen begehbaren Durchlaß zu errichten. Die Gesamtkosten . dieses Objektes waren mit 1,850.000 S veranschlagt. Die Errichtung eines begehb.ß,ren Durchlasses wäre bei Berück- sichtigung der bereits aufgewendeten und für den Durchlaß noch erforderlich gewesenen Kosten einschließlich der vom Interessenten verlangten Entschädigung um rund 450.000 S billiger gewesen. Die niederösterreichische Autobahnverwaltung hat die vorgeschlagene einfachere Ausführung deshalb nicht in Er- wägung gezogen, weil sie eine Verzögerung der Erdbauarbeiten befürchtete. Dieses Argument

13 konnte der RH feststellen, daß der Bedien- stete einen an einen Zivilingenieur formell ver- gebenen Auftrag gegen eine Vergütung von 4000 S selbst durchführte, die Honorarnote des Zivilingenieurs in der Höhe von 9575·88 S in seiner amtlichen Eigenschaft als Planungs- referent anerkannte, bestätigte und zur Flüssig- machung ,weiterleitete. Diese mit dem ver- antwortungsvollen Posten eines Planungsinge- nieurs nicht in Einklang zu bringende Art einer Nebenbeschäftigung und die auffällige Auf- tragshäufung bei einzelnen Zivilingenieuren veranlaßten den RH, das Amt der niederöster- reichischen Landesregierung zu ersuchen, die entsprechenden Konsequ.enzen zu ziehen. In seiner Stellungnahme teilte letzteres mit, daß die Landesamtsinspektion eine Untersuchung durchgeführt habe und der Untersuchungsakt dem Landesgericht für Strafsachen übermittelt worden sei.

erschien dem RH deshalb nicht stichhältig, 109, 19. Der Prüfung der Anbote, insbeson- da der Vorschlag des Interessenten noch vor dere auf Angemessenheit der Preise, lagen Vergabe und Inangriffnahme der Bauarbeiten keine Detailkalkulationen zugrunde, weil sie erfolgt war und bei entsprechender Reaktion entgegen den Ausschreibungsbedingungen kein der Zentralleitung schon wegen der kürzeren einziges Mal verlangt wurden. Der Preisauf- Bauzeit des Durchlasses und der zur Verfügung gliederung in Lohn, Gerät und Sonstiges wurde stehenden Regelpläne eine Verzögerung im überhaupt kein Augenmerk geschenkt, sodaß Gesamtbaugeschehen nicht eingetreten wäre. in der Erwartung von Lohnerhöhungen unge-

109, 17. Die Kosten für die durch einen rechtfertigt hoch angesetzte Lohnanteile schließ- Zivilingenieur zu verfassenden Bau-, Detail- lich zu überhöhten Preisen führteIl. Als ein und Gerüstpläne samt den dazugehörigen Beispiel für viele sei das Erdbaulos 36 (Erlauf) statischen Berechnungen waren nach den angeführt, wo der Lohnanteil 83·81 % betrug, Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis der obwohl eine Nachprüfung der Detailkalkula- Objekte WL-O-2, KW 6 und KW 7 (Brücken) tion durch den RH einen gerechtfertigten in die Einheitspreise einzukalkulieren. Trotz Lohnanteil unter 40% ergab. Dies führte allein dieser Bestimmung hat das Amt der nieder- anläßlich der ersten Preisumrechnung zu unge- östeneichischen Landesregierung drei Zivil- rechtfertigten Mehrkosten von 850.862,88 S.

ingenieure mit Projektierungsarbeiten. für diese 1

1

Da~ Amt der niederös:err~ichischen. Landes- Objekte beauftragt und hiefür 170.847 S ge- regIerung hat zugesagt, m Hmkunft dIe Anbote zahlt. Wenn das Amt der niederösterreichi- auf die Höhe des Lohnanteiles zu überprüfen.

schen Landesregierung in seiner Stellungnahme . . ' 109 20 , . E' e R 'h In el e von U nzu om k" ml'ch 1 -

nu~mehr von der UnlogIk dIeser BestImmung keiten mußte der RH bei der Vergabe von 8PflCh~, muß der. RH dem entgegenhalte~, daß Aufträgen feststellen. So wurden entgegen der man dIese UnlOgIk am ?esten durch StreIchung Vergabenorm Aufträge vergeben, für die jeweils der ?e.treffe~den Stelle. In den Vorbemerkungen nur ein Anbot vorlag. Das Amt der nieder- beseitigt hatte. Da SIe aber belassen wurde, lösten 'ch'schen La desr g'erung h t solche

.c I t d' V d' Z' '1" el 1 n e 1 a

er~o g ~ Ie ergütung an Ie lVI mgemeure zu Vergaben als Einzelfälle, die durch die Dring-

Unrec t. lichkeit der Arbeiten verursacht wurden, be-

109, 18. Der bei der niederösterreichischen zeichnet. Dem mußte der RH entgegenhalten, Autobahnverwaltung für die Planung verant- daß die Art der geleisteten Arbeiten darauf wortliche Techniker hat Aufträge an Zivil- schließen läßt, daß ihre Dringlichkeit erst da- ingenieure unter 10.000 S, nach Rücksprache durch eingetreten ist, daß das rechtzeitige Er- mit seinem Abteilungsleiter, selbst vergeben, kennen der Notwendigkeit dieser Arbeiten und solche über 10.000 S als Erstbearbeiter beim ihre zeitgerechte Inangriffnahme unterblieben BM für Handel und Wiederaufbau zur Vergabe ist. Einen in dieser Hinsicht besonders bemer- beantragt. Dieser große Einfluß auf die Auf- kenswerten Fall stellt das Baulos 49 c (Hoch- tragsvergabe gewinnt besondere Bedeutung da- straß) dar. Die Arbeiten für dieses Baulos durch, daß dieser Bedienstete - ein dem RH wurden in der Auftragshöhe von 26·1 Mill. S im bekannter Fall datiert vom Sommer 1956 - Oktober 1959 wegen besonderer Dringlichkeit für Zivilingenieure arbeitete. In einem Falle ohne Ausschreibung an eine Bauunternehmung

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

- Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs. - Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Körperschaft die

Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in

Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die

Generell erfolgt in § 41 die Aufnahme der durch die zur Zeit ebenfalls in Begutachtung befindli- chen Novelle zum Schulorganisationsgesetz eingeführte Reife- und Diplomprüfung

Dem engen Zusammenhang der Ausbildung in der Jazz-Musik und den allgemeinen Instrumental- studien bzw. dem Gesangsstudium wurde dadurch Rechnung getragen, daß der erste

Die Zusammenfassung von Fotschungsberei- chen zu Studienrichtungen als ordentliche Stu- dien durch besondere Studiengesetze wird wie- derum keine vollständige

Bei der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze können nach Absatz 3 als Vermes- sungsfachleute, technische Hilfskräfte und Arbeiter auch uniformierte

des Hauptausschusses spricht vor allem der Um- stand, daß nach bestehender parlamentarischer Übung. die Mitglieder ~er Präsidialkonferenz diesem Ausschuß angehören,