Gewerblicher Rechtsschutz
&
Immaterialgüterrecht
RA Dr. Stefan Korn
2020
I. Einleitung Marken- und Kennzeichenrecht
II. Voraussetzungen der Schützbarkeit von Kennzeichen am Beispiel von Marken
III. Der Schutzbereich von Kennzeichen am Beispiel von Marken
IV. Voraussetzungen der Schützbarkeit von anderen Kennzeichen als Marken
V. Der Schutzbereich der übrigen Kennzeichen
VI. Die relevanten Benutzungshandlungen & fair use
VII. Rechtsfolgen
VIII. Internationales Kennzeichenrecht
EINLEITUNG I.
KENNZEICHENRECHT
Einführung
A. Zweck des Kennzeichenrechts
B. Potentielle Kennzeichnungsobjekte
C. Die gesetzlich anerkannten Kennzeichenrechte
1. Arten
2. Gesetzestechnische Umsetzung
D. Abgrenzung der Kennzeichenrechte
E. Kollision
F. Entstehen, Zeitrang, Vorratshaltung
Zwecke
Kennzeichen dienen dazu, (die bezeichneten) Personen oder Sachen von anderen gleichartigen Kennzeichnungsträgern zu unterscheiden
"Individualisierung" bzw. Unterscheidung der Kennzeichenträger durch Kennzeichnung; vgl § 1 MSchG „geeignet … zu unterscheiden“
Individualisierung = Zuordnung:
Es soll - im Interesse der Zeicheninhaber, aber auch der Abnehmer - verhindert werden, dass durch ähnliche Kennzeichnungen die jeweils bezeichneten "Gegenstände" miteinander verwechselt werden oder zwischen ihnen zumindest Zusammenhänge hergestellt werden
Beachte: Zielsetzung bedingt Schutzbereich: Schutz vor Verwechslung (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG)
Weitere Schutzzwecke können hinzu kommen, zB Rufausbeutung (s § 10 Abs 2 MSchG)
Mögliche Kennzeichnungsobjekte
Natürliche und juristische Personen
Waren
Dienstleistungen
Sonderfälle: urheberrechtlich schutzfähige Werke, Pflanzensorten
Rechtsquellen
Keine Kodifikation des Kennzeichenrechts
Durch verschiedene gesetzliche Regelungen wird angeordnet, dass die Bezeichnung von Kennzeichnungsobjekten rechtlich geschützt ist
Auch die Schutzbereiche sind zT nicht vollständig übereinstimmend ausgestaltet
Lehre und Rsp haben aber - soweit möglich - die einzelnen
Kennzeichenrechte in ihren Schutzbereichen durch Interpretation weitgehend vereinheitlicht
ZB in der Sache wohl kein Unterschied zwischen den
Schutzausschließungsgründen des § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG für Marken und dem Verständnis der erforderlichen Unterscheidungskraft für
Kennzeichen iSd § 9 Abs 1 UWG
1. Arten
Der Name bezeichnet eine natürliche oder juristische Person
Rechtsgrundlage: § 43 ABGB
Die Firma = der im FB eingetragene Name eines
Unternehmers, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs 1 UGB)
Unternehmer verpflichtet, in FB eintragen zu lassen (vgl § 8 UGB: nicht rechnungslegungspflichtig nach
§ 189 UGB können sich eintragen lassen;
unternehmerisch tätige GesbR bei Überschreiten der Schwellenwerte des § 189 UGB Verpflichtung zur Eintragung als OG oder KG)
Auch bei natürlichen Personen sind nunmehr Phantasiefirmen zulässig
Rechtsgrundlage: § 43 ABGB, § 37 UGB, § 9 UWG
Besondere Bezeichnung des Unternehmens;
Geschäftsbezeichnung
Die Geschäftsbezeichnung ist ein Zeichen, das bestimmt und geeignet ist, ein
Unternehmen oder einen Betrieb (Sache!) von anderen zu unterscheiden (z.B. Hotel zur Post)
Rechtsgrundlage: § 9 Abs 1 UWG
Als Oberbezeichnung für den
unternehmerischen Namen, die Firma und die Unternehmensbezeichnung hat sich die Bezeichnung Handelsname eingebürgert
Marke Marken sind Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen (§ 1 MSchG)
Rechtsgrundlage: Markenschutzgesetz
(MSchG)
Ausstattung
(untechnisch auch nicht registrierte Marke)
Jedes sinnlich wahrnehmbare Zeichen, das im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf ein Unternehmen anerkannt ist
Vermischung von Unternehmens- und Warenzeichen
Alle Zeichen, die markenfähig sind, kommen auch für den Ausstattungsschutz in Betracht
Jedes sinnlich wahrnehmbare Zeichen kommt als Ausstattung in Betracht
(z.B. charakteristische Färbung oder Gestaltung von Geschäftswagen oder der Kleidung der
Angestellten, ein an solchen Gegenständen angebrachtes besonderes Zeichen, die
Gestaltung von Schaufenstern usw.)
Rechtsgrundlage: § 9 Abs 3 UWG
Titel urheberrechtlich schutzfähiger Werke
Titel oder sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur/ Kunst bzw die äußere Ausstattung von Werkstücken
Schutzgegenstand ist daher primär die "Bezeichnung" eines (schutzfähigen) Werks iSd UrhG
Rechtsgrundlage: § 80 UrhG Titel von nicht urheberrechtlich
schutzfähigen Druckwerken
Schützt den Titel nicht
urheberrechtlich schutzfähiger Druckwerke, z.B. Ankündigungen, Warenkataloge, Preislisten usw (Mat)
Rechtsgrundlage: § 9 Abs 1 UWG
Fazit
Vielzahl gesetzlich anerkannter Kennzeichenrechte, aber
unterschiedliche Rechtsgrundlagen
eigener Anwendungsbereich
eigenständige Schutzvoraussetzungen
Gemeinsamkeiten
Rechtsnatur: Kennzeichenrechte sind absolute Rechte
Absolute Rechte an unkörperlichen Sachen: Immaterialgüterrechte
Absolutes Recht ≠ absoluter Schutz
Konkrete Reichweite des Kennzeichenschutzes ist eine Frage der Schutzbereichsgestaltung
Primär Verwechslungsschutz
Für alle Kennzeichenrechte verwirklicht (s § Abs 1 Z 2 MSchG; § 9 Abs 1 UWG usw)
Daneben unter bestimmten Voraussetzungen Bekanntheitsschutz
Nur für Marke gesetzlich etabliert (§ 10 Abs 2 MSchG)
Gilt aber kraft Rsp (§ 1 UWG) faktisch für alle Kennzeichenrechte
Sonderschutz nur im Markenrecht?: Identitätsschutz
Alle Kennzeichenrechte sind territorial gebundene Rechte
Unterschied?
Der wesentliche Unterschied zwischen einzelnen Kennzeichenrechten liegt im gekennzeichneten Objekt
Daher (im Grundsatz) keine Abgrenzung nach äußerlichem Erscheinungsbild möglich
Das selbe Zeichen kann mehrfach Kennzeichenrecht sein
Z.B. ist das Zeichen „Bazar“ Firmenschlagwort, Marke (IR) und Titel: vgl OGH MR 2004, 71 - wohnbazar.at
Aber: bestimmte Kennzeichnungsarten stehen für manche
Kennzeichnungsobjekte nicht zur Verfügung (aus Grafik bestehendes
Logo oder Warenform kann nicht Name sein)
Kollision und Bedeutung des Zeitrangs
Verwendung (unabhängig von Registrierung) einer Kennzeichnung greift in Schutzbereich eines anderen Kennzeichens ein
ZB es besteht Verwechslungsgefahr
Wenn Eingriff vorliegt
Lösungsprinzip des Zeitvorranges (Prioritätsprinzip): „Das ältere Recht ist das Bessere“ oder „prior tempore potior iure“
Wenn kein Eingriff vorliegt
Rechtlicher Schutz oder gar Zeitrang des Eingriffszeichens irrelevant – friedliche Koexistenz
Bei potentiellen Kennzeichenkonflikten ist daher zu klären,
1. Ist das potentiell verletzte Zeichen rechtlich überhaupt geschützt, dh ein Kennzeichenrecht überhaupt entstanden ist (siehe Entstehen von
Kennzeichenrechten und Schutzvoraussetzungen)? wenn ja
2. Wird durch Verwendung des potentiellen Eingriffszeichens (durch einen Dritten) in den Schutzbereich dieses Rechts eingegriffen? wenn ja 3. Ist auch das Eingriffszeichen rechtlich geschützt? wenn ja
4. Welches Zeichen ist das ältere?
Ergo: Im Kennzeichenrecht kommt dem Zeitrang (Priorität) besondere
Bedeutung zu
Entstehen von Kennzeichenrechten
Zeitrang heißt im Kern: Entstehungszeitpunkt eines Kennzeichenrechts
Aber: Sonderprioritäten (s unten)
Theoretisch denkbar:
Schutz durch Eintragung in ein Register Registerprinzip
Schutz schon bei bloßer Aufnahme des tatsächlichen Gebrauchs Gebrauchsprinzip
Schutz erst bei einem bestimmten Ausmaß an Verkehrsakzeptanz Prinzip des qualifizierten Gebrauchs
Lex lata
Alle drei Prinzipien kommen im ö. Recht vor
1. Marken
Der Erwerb des Markenrechts erfordert die Eintragung in das Markenregister (§ 2 MSchG)
Das Markenrecht ist daher Register- bzw. Formalrecht, weil es vom
Formalakt der Registereintragung abhängig ist (Achtung: Die Eintragung in das Markenregister reicht alleine nicht aus und bedeutet nicht, dass das Zeichen rechtsbeständig ist!)
= Registerprinzip.
2. sonstige Kennzeichenrechte
Für die übrigen Kennzeichenrechte ist - sofern schutzfähig - die Erfüllung von Förmlichkeiten (Registereintragung) nicht vorgesehen:
Das Recht am bürgerlichen Namen entsteht mit der Geburt (jedenfalls am Familiennamen)
Das Recht am Handelsnamen entsteht mit Gebrauchsaufnahme im inländischen Verkehr
Beachte: Für die Firma sind (heute) die Unternehmenstatbestände bzw die Entstehungsvoraussetzungen der juristischen Personen zu beachten
Auch der Titelschutz entsteht bereits mit der Gebrauchsaufnahme (uU vorgezogener Schutz durch sogenannte Titelschutzanzeige
[Ankündigung des baldigen Erscheinens des Werkes])
= Gebrauchsprinzip
3. Ausstattung
Als Ausstattung ist ein Zeichen gem § 9 Abs 3 UWG nur geschützt, wenn es innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt (Verkehrsgeltung) qualifizierter Gebrauch erforderlich, aber keine
Registrierung
= Prinzip des qualifizierten Gebrauchs
Marke
Das Markenrecht entsteht durch die Eintragung in das vom
österreichischen Patentamt geführte Markenregister (§ 2 MSchG)
Der Zeitrang der Marke richtet sich nicht nach dem Eintragungstag, sondern nach dem Tag der Anmeldung (§ 23 Abs 1 MSchG: Anmeldepriorität)
Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (insb. PVÜ und TRIPS-Abk) kann Priorität einer ausländischen Markenanmeldung in Anspruch
genommen werden, wenn die Anmeldung der öMarke innerhalb einer bestimmten Frist (idR 6 Monate) nach der Auslandsanmeldung
vorgenommen wird (§ 24 MSchG: internationale Priorität)
Prioritätserklärung, Nachweise
Sonderregelung auch für die sog. Ausstellungspriorität
Vorstellung einer Ware oder Dienstleistung auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung: §§ 25 ff MSchG; Art 11 PVÜ
Beachte: „Klassenerweiterung“
Bei Markenanmeldung ist anzugeben, für welche Waren oder
Dienstleistungen der Markenschutz beansprucht wird (Waren- und DL- Verzeichnis: § 16 Abs 3 MSchG)
Früher war in Ö nachträgliche Erweiterung möglich (geteilte Priorität; vgl § 23 Abs 2 aF MSchG); mit MSchG-Novelle 2017 aufgehoben
Sonstige Kennzeichenrechte
Zeitrang richtet sich nach dem Entstehen (dh je nach
Kennzeichenrecht mit Ingebrauchnahme oder qualifiziertem Gebrauch)
Exakter Zeitrang daher vielfach nicht oder schwer bestimmbar, weil keine Beweise für den exakten Zeitpunkt mehr vorliegen
Gilt insb. für Ausstattungsschutz schwierig, einen exakten Zeitpunkt für den Beginn des Ausstattungsschutzes festzumachen, zumal dieser erst dann entsteht, wenn das Zeichen innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt
Schutzdauer der Marke (§ 19 MSchG)
Schutz der Marke während Eintragung im Markenregister
Schutzdauer 10 Jahre
Immer wieder Verlängerung um je weitere 10Jahre möglich
Zahlung Erneuerungsgebühr
Schutzdauer wird seit Novelle 2017 vom Anmeldetag an berechnet
Schutzdauer der sonstige Kennzeichenrechte
Kennzeichenrechte mit Gebrauchsprinzip
Schutzdauer richtet sich nach dem tatsächlichen Gebrauch
Wird dieser eingestellt, erlischt das Recht
Kennzeichenrechte mit qualifiziertem Gebrauchsprinzip
Das Recht an der Ausstattung erlischt, sobald die Verkehrsgeltung verloren geht
Möglichkeit der Vorratshaltung
Vorratshaltung
Erwerb von Kennzeichen ohne konkrete Benutzungsabsicht, nur
vorsichtshalber, um sie im Fall einer späteren Benutzungsabsicht zu haben
Vorratshaltung von Kennzeichen begegnet Bedenken
Gute Kennzeichen sind knappes Gut
Reservieren von Kennzeichen ohne konkrete bzw absehbare Benutzungsabsicht behindert andere potentielle Nutzer
Vorratshaltung daher nur bedingt möglich
Bei allen anderen Schutzrechten außer der Marke scheidet sie schon der Natur der Sache nach aus (wenn kein Gebrauch entsteht das Recht nicht bzw erlischt mit Einstellung des Gebrauchs)
Bei Marken war sie möglich und ist es in Grenzen noch
Möglich, weil Registrierung für Entstehung reicht
Angesichts der Knappheit guter Marken setzt Gesetzgeber dem (1977) Grenzen: Markenrechtlicher Gebrauchszwang
Wird Marke nicht binnen 5 Jahren gebraucht, kann sie auf Antrag gelöscht werden
Marke wird löschungsreif: Löschungs- bzw Verfallsgrund in § 33a MSchG
SCHUTZVORAUSSETZUNGEN AM II.
BEISPIEL DER MARKEN
Schutzvoraussetzungen einer Marke
Formelles Kriterium Registrierung des Zeichens
Vgl § 2 Abs 1 MSchG: Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister
Materielle Kriterien Um registrierbar zu sein, muss das Zeichen bestimmte inhaltliche Voraussetzungen erfüllen
Markenfähigkeit = § 1 MSchG
Keine Schutzausschließungsgründe = § 4 MSchG
Beachte
Ob die angemeldete Marke ältere Rechte verletzt, wird im Eintragungsverfahren nicht amtswegig ermittelt
Bis zur MSchG-Novelle 2017 hat das ÖPA im Zuge des
Anmeldeverfahrens eine Ähnlichkeitsrecherche für den Anmelder durchgeführt; welche Schlüsse dieser daraus gezogen hat, blieb ihm überlassen
Heute: Ähnlichkeitsrecherche nur mehr auf Antrag
Seit der Novelle 2010 gibt es aber das Widerspruchsverfahren (§§ 29a ff MSchG)
A. Markenfähigkeit (§ 1 MSchG)
B. Keine Schutzausschließungsgründe
a) Unterscheidungskraft des Zeichens und Freihaltebedürfnis
b) Die Umschreibung schutzunfähiger Zeichen im MSchG
C. Einzelfälle zu den Schutzausschließungsgründen bei Marken
a) Gattungsbezeichnungen (Z 5)
b) Beschreibende Angaben (Z 4)
i. Beschreibung der Ware oder der Dienstleistung
ii. geografische Bezeichnungen
iii. Namen
c) Fehlende Unterscheidungskraft (Z 3) allgemein
d) Besondere Kriterien für Formmarken
e) Sonstige Schutzausschließungsgründe
D. Kompensation fehlender Unterscheidungskraft, Beseitigung des Mangels des beschreibenden Charakters, der
Gattungsbezeichnung usw?
Als Marke schutzfähig sind nur Zeichen, die markenfähig sind:
Definition
Marken können Zeichen aller Art sein, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind,
Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und
im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
Kumulativ gefordert
Zeichen aller Art
Sehr weite Umschreibung
Unterscheidungseignung
Eignung, den Schutz aus sich heraus klar und eindeutig zu bestimmen
Seit MSchG-Novelle 2019
Früher: grafische Darstellbarkeit
§
Grundlagen zu den Markenformen allgemein:
Wortmarken:
Bestehen nur aus Klein- und/oder Großbuchstaben oder Zahlen in
Standardschrift und –layout (einzeilig) und farbneutral in einer Amtssprache der EU
Bildmarken:
Bestehen aus bildlichen Darstellungen, grafischen Ausgestaltungen usw (oder Zeichen, die nicht aus einer Amtssprache der EU stammen)
Wortbildmarken:
Kombination von Wort- und Bildelementen, z.B. kleiner Feigling, aber auch 7up
§
Formmarken/3D-Marken:
Form oder Aufmachung der Ware, z.B. Goldhase, Porsche 911
Farbmarken
Farbangabe:
PANTONE 376, PANTONE Process Black C
Farbangabe: Besteht aus der Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau für die Außenflächen eines Traktors, nämlich Rot für Motorhaube, …
§
Klangmarken
Grundlagen
Erst seit 2017 in Aufzählung markenfähiger Zeichen explizit erwähnt
Aber zur alten Fassung der MarkenRL: Aufzählung ist nicht abschließend (s Art 2 u ErwGr 7 zur RL): EuGH Shield Mark/Kist
Unterscheidungseignung ist ihnen nicht grundsätzlich abzusprechen: EuGH Shield Mark/Kist
Einleitendes Beispiel: CL-Intro
Weitere Beispiele: MGM-Löwe (Markenfähigkeit früher str.); Schwäbisch- Hall; EBU-Prelude
Problem der älteren Rechtslage: Grafische Darstellbarkeit
Klänge sind daher markenfähig, wenn sie sich grafisch darstellen lassen:
EuGH Shield Mark/Kist
Nach EuGH nur bei Notation
§
Nach EuGH nur bei Notation, nicht aber bei
bloßer Angabe einer Notenfolge (e, dis, e, dis, h, d, c, a = erste neun Töne von Beethovens "Für Elise"), weil hierdurch eine Bestimmung der Höhe und der Dauer der Töne nicht möglich ist: EuGH Shield Mark/Kist
Sonagram
oder Lautschrift (Onomatopoetikum = Bildung eines Worts durch Lautmalerei, z.B. „kickeriki“ bzw in concreto „Kukelekuuuuu“ (NL Hahnkrähen)
Aber: Novelle 2017 bringt hier eine Erleichterung, weil nun Darstellbarkeit in einer Weise, die Schutzbereich klar und eindeutig bestimmt, reicht
Vgl Punkt 9.3.7 PrüfRL EUIPO: Vorlage einer das Klangbild
wiedergebenden Tondatei oder durch eine genaue Wiedergabe des Klangbildes in Notenschrift
§
Shield Mark ist Inhaberin von 14 Marken, die für verschiedene Waren und Dienstleistungen insb. der Klassen
9 (auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme [Software]
usw.)
16 (Zeitschriften, Zeitungen usw.)
41 (Erziehung, Ausbildung, Veranstaltung von Seminaren auf dem Gebiet der Werbung, des Marketing, des geistigen Eigentums und der kommerziellen Kommunikation)
42 (Rechtsberatung und -vertretung) eingetragen wurden
Im Oktober 1992 lancierte Shield Mark eine Werbekampagne im Rundfunk, bei der jeder Werbespot mit einer Erkennungsmelodie (Jingle) begann, die aus den ersten neun Noten von „Für Elise“
bestand
Außerdem gibt Shield Mark seit Februar 1993 ein Mitteilungsblatt über die von ihr auf dem Markt angebotenen Dienstleistungen heraus Dieses Mitteilungsblatt liegt in Ständern in Buchläden und an Zeitungskiosken auf Die Erkennungsmelodie erklingt jedes Mal, wenn ein Exemplar aus dem Ständer entnommen wird
Schließlich gibt Shield Mark ein Software-Paket für Juristen und Marketingspezialisten heraus, und jedes Mal, wenn die Diskette mit der Software gestartet wird, erklingt das Krähen eines Hahnes
Joost Kist ist rechtsberatend auf dem Gebiet der Kommunikation, u. a. im Werbe- und im Markenrecht, tätig
Er veranstaltet Seminare zu Themen des geistigen Eigentums und des Marketing und gibt eine Zeitschrift heraus, die sich mit diesen Fragen befasst
Bei einer Werbekampagne, die am 1. Januar 1995 begann,
verwendete er eine Melodie, die aus den ersten neun Noten von
„Für Elise“ bestand, und er verkaufte auch ein Computerprogramm,
das beim Starten das Krähen eines Hahnes erklingen ließ
Die Darstellung muss klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein
Bei einem in Takte gegliederten Notensystem mit einem
Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen, deren Form ihren relativen Wert angibt, sind Voraussetzungen erfüllt
Bloße Angabe einer Notenfolge (e, dis, e, dis, h, d, c, a = erste neun Töne von Beethovens "Für Elise") genügt nicht, weil hierdurch eine Bestimmung der Höhe und der Dauer der Töne nicht möglich ist
Verbale Umschreibung z.B. „die ersten neun Noten von 'Für Elise' gespielt auf Klavier“ oder „das Krähen eines Hahns“ genügt ebenfalls nicht"
Onomatopoetikum (Bildung eines Worts durch Lautmalerei), zB
„kickeriki“ oder in concreto „Kukelekuuuuu“ (NL Hahnkrähen) ohne weitere Erläuterung
keine grafische Darstellung eines Geräusches oder Klangs
In Anmeldung ist anzugeben, dass es sich um eine Klangmarke handelt, widrigenfalls wird die konkret eingereichte Anmeldung als Bildmarke gewertet
Bewegungsmarke (neu seit 2017)
zB UM 005338629; UM 017894840
Multimediamarken (neu seit 2017)
zB UM 017451816; UM 017635293
Hologrammmarken (neu seit 2017)
Positionsmarken
Riech bzw. Geruchsmarken?
Nach alter Rechtslage kein Schutz mangels grafischer Darstellbarkeit
Hat sich nicht geändert (noch keine höchstgerichtliche Rsp)
Gerüche wohl weiterhin nicht markenfähig
§
Neue Markenform seit 2017: Gewährleistungsmarke
Eine Marke, die
bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird
und geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die der Inhaber der Marke das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere
Eigenschaften, ausgenommen die geografische Herkunft, gewährleistet, von solchen zu unterscheiden,
für die keine derartige Gewährleistung besteht
Es geht also nicht um die Individualisierung der Waren- oder DL- Herkunft, sondern um die Signalisierung, dass bestimmte
Eigenschaften vorliegen
Markeninhaber darf selbst keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die den „Gewährleistungsbereich“ betrifft
Anmeldung muss u.a. Benutzungsbedingungen beinhalten
§
Wieso Schutzausschließungsgründe
Aus ganz unterschiedlichen Gründen folgt, dass bestimmte Zeichen nicht als Marke (gilt letztlich aber für alle Kennzeichen) schützbar sein sollen, zB weil
sie zur Erreichung der markenrechtlichen Unterscheidungsfunktion ungeeignet sind
sie aus Gründen der freien Kommunikation für alle zur Verfügung stehen sollen,
ein Schutz gegen die öffentliche Ordnung oder völkerrechtliche Pflichten verstoßen würde,
sie irreführend sind, usw.
MSchG ist das einzige „durchpositivierte“ Kennzeichenrechtssystem
Listet in § 4 jene Zeichen auf, die einem Markenschutz grundsätzlich nicht zugänglich sind
Für die anderen Kennzeichen gelten – durch die Rsp etabliert – in den Kernbereichen vergleichbare Vorgaben
§
Staatswappen usw (§ 4 Z Abs 1 Z 1 MSchG)
Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die ausschließlich bestehen
a) aus Staatswappen, aus Staatsfahnen oder anderen staatlichen Hoheitszeichen oder aus Wappen inländischer Gebietskörperschaften, b) aus amtlichen Prüfungs- oder Gewährzeichen, die im Inland oder nach Maßgabe einer im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Kundmachung (§ 6 Abs. 2) in einem ausländischen Staat für dieselben Waren oder
Dienstleistungen, für die die Marke bestimmt ist, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingeführt sind,
c) aus Zeichen internationaler Organisationen, denen ein Mitgliedsland des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums als Mitglied angehört, sofern die Zeichen im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden sind. Für die Kundmachung gilt § 6 Abs. 2 letzter Satz;
Weitgehend selbsterklärend und im Kontext der Lehrveranstaltung nicht zu vertiefen
Keine Markenfähigkeit (§ 4 Z Abs 1 Z 2 MSchG)
Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, nicht als Marke gemäß § 1 eintragungsfähig sind
Selbstverständliche Absicherung
§
Fehlende Unterscheidungskraft im weiteren Sinn (§ 4 Z Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG)
Vorbemerkungen
Dass Kennzeichen geeignet sein müssen, das Kennzeichnungsobjekt von anderen gleichartigen Kennzeichnungsobjekten zu unterscheiden, folgt aus dem Normzweck des Kennzeichenrechts (s.o.)
Daher seit jeher anerkannt, dass nicht unterscheidungskräftige Zeichen nicht kennzeichenfähig bzw kennzeichenrechtlich schutzfähig sind
Hierunter wurden insb Gattungsangaben, beschreibende Zeichen und sonst nicht unterscheidungskräftige Zeichen subsumiert
Das MSchG hat das nicht grundsätzlich verändert, aber auf 3 Ausschließungsgründe aufgeteilt
Abgrenzung ist nicht immer einfach, in der Praxis aber auch nicht nötig
Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die ausschließlich bestehen
3. keine Unterscheidungskraft haben;
= Nicht unterscheidungskräftige Zeichen
§
4. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
= beschreibende Zeichen
5. ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen
Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind;
= Gattungsangaben
In der Logik der Schutzausschließungsgründe müsste man die Aufzählung stürzen, weil die Z 5 in der Z 4 aufgeht, beide wiederum in der Z 3 aufgehen, dh sie eigentlich sämtlich nicht unterscheidungskräftig sind
Die Z 3 ist daher eine Rest- bzw Auffanggröße
§
Markenform (§ 4 Z Abs 1 Z 6 MSchG)
Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
ausschließlich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die beziehungsweise das durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
Vergleichbar den Z 3, 4 und 5 ist auch die Z 6 Ausdruck des Gedankens fehlender Unterscheidungskraft ist aber auch Abgrenzung zum
Geschmacksmusterschutz [str]
Öffentliche Ordnung usw (§ 4 Z Abs 1 Z 7 MSchG)
Von der Registrierung ausgeschlossen sind Zeichen, die
gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;
Details hierzu noch unten
Sonstige
Die Schutzausschließungsgründe der Z 8 bis 12 spielen für die LV keine Rolle
§
Warum?
W.e. sind die Z 3 bis 5 Ausdruck des allgemeinen Gedankens, dass nicht unterscheidungskräftige Zeichen einem markenrechtlichen Schutz nicht zugänglich sein sollen
Freihaltung der kommerziellen Kommunikation
Im Interesse freier kommerzieller Kommunikation soll es nicht möglich sein, Begriffe, die die kommerzielle Kommunikation benötigt, für einen einzelnen Gewerbetreibenden zu reservieren
Keine Eignung zur Erreichung der Markenfunktionen
Beschreibende Zeichen, Gattungsbezeichnungen und sonst nicht
unterscheidungskräftige Zeichen werden von Konsumenten gar nicht als Unterscheidungsmerkmal aufgefasst
Das Erfordernis der Unterscheidungskraft ergibt sich schon aus allgemeinen Kennzeichenrechtsgrundsätzen
Im MSchG als Ausschlussgründe vertypt
Eine exakte Abgrenzung zwischen den Ausschlussgründen der Z 3 bis 5 ist vielfach nicht möglich
Exakte Abgrenzung ist im Ergebnis aber auch nicht erforderlich, weil
ohnedies Schutzunfähigkeit vorliegt und (heute) alle durch Verkehrsgeltung überwunden werden können (§ 4 Abs 2 MSchG)
Allgemein
Um Kennzeichen sein zu können, muss das Zeichen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das das Zeichen zur
Unterscheidung des bezeichneten Objekts von anderen Zeichenträgern eignet
das Zeichen muss unterscheidungskräftig sein
Beispiel: Diesel
„Diesel“ ist für Kraftstoffe zweifelsfrei nicht schutzfähig weil im Hinblick auf diese Warengattung Gattungsbezeichnung wird nicht auch gar nicht als Kennzeichen aufgefasst
„Diesel“ für Bekleidung sehr wohl schutzfähig, weil insoweit weder
Gattungsbezeichnung für Hosen, Leibchen usw noch beschreibende Angabe
Maßgeblich sind daher die konkret von der Registrierung erfassten Waren oder DL
Ein und das selbe Zeichen kann daher für bestimmte Waren beschreibend, für andere aber unterscheidungskräftig sein
Absolute Fantasiewörter
Sprachliche Neubildungen (= frei erfundene, keiner Sprache
angehörende Zeichen, weil diese auch keinen Bedeutungsgehalt haben)
Sind wohl immer unterscheidungskräftig ✔
Relative Fantasiewörter
Haben an sich eine sprachübliche Bedeutung
Sind unterscheidungskräftig, wenn sie für Waren oder DL außerhalb
ihres Bedeutungszusammenhanges verwendet werden ✔
Z 5: ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder
Dienstleistung üblich sind
Maßgeblich ist, ob die Bezeichnung am Anmeldetag zu einer üblichen Bezeichnung geworden ist
Für welche Verkehrskreise?
Vgl (zu § 33b) EuGH Kornspitz: EuGH C-409/12
Kornspitz war eingetragene Marke für Backwaren usw; Markeninhaber stellt unter dieser ein Backmischung her, die in erster Linie an Bäcker verkauft wird; diese stellen mit dieser ein längliches, an den Enden spitz zusammenlaufendes Gebäck her
Die Mitbewerber der Markeninhaberin und die Bäcker wissen, dass das Wortzeichen KORNSPITZ als Marke eingetragen ist
Die Konsumenten wissen das nicht, weil die Bäcker, die die von Backaldrin gelieferte Backmischung verwenden, ihre Kunden im Allgemeinen weder darauf hinweisen, dass das
Zeichen KORNSPITZ als Marke eingetragen ist, noch darauf, dass die Brötchen aus der Backmischung hergestellt würden
EuGH: Es kommt (nur) auf das Verständnis der Endabnehmer an
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der registrierten Wortmarke "BSS PLUS", die für Waren der Klasse 5 (Ophtalmische
pharmazeutische Präparate) registriert ist
Sie ist ebenso Inhaberin dieser
Wort-Bild-Marke für eben diese Waren
Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf
§ 33 MSchG die Löschung
Nach den Feststellungen ist die Abkürzung „BSS“ eine gebräuchliche Abkürzung für „buffered saline solution“ bzw. „balanced salt (oder saline) solution“ (nachgewiesen mit Fachwörterbüchern)
Daher Abkürzung der englischsprachigen Bezeichnung einer
„gepufferten Kochsalzlösung“, die üblicherweise zu Augenspülungen verwendet werde
Im medizinischen Bereich sind Bezeichnungen in englischer Sprache üblich
„BSS“ ist auch gebräuchliche Abkürzung für „Bernard-Soulier-
Syndrome“, „Bismuth subsalicylate“ oder „blood stasis syndrome“
Rechtliche Beurteilung:
Die NA hat dem Löschungsantrag hinsichtlich der Wortmarke
stattgegeben, weil „Plus“ keine herkunftshinweisende Eignung habe
Die Wort-Bild-Marke wurde nicht gelöscht, weil die grafische Ausgestaltung nach dem Gesamteindruck der Marke die Eigenschaft eines
Herkunftshinweises verleihe
Die Berufung gegen den Löschungsausspruch war unberechtigt
Ob ein Zeichen Gattungsbezeichnung ist, richtet sich danach, wie es von den beteiligten Verkehrskreisen aufgefasst wird das sind hier die
verschreibenden bzw. verwendenden Augenärzte und -chirurgen
Von diesen wird die der englischen Sprache entnommene Abkürzung als Gattungsbezeichnung aufgefasst
Dass die Abkürzung auch andere Bedeutungen hat, ist irrelevant, weil es stets darauf ankommt, wie das Zeichen in seiner konkreten
Anwendung verstanden wird
Vgl auch die zur selben Abkürzung ergangene E EuGH C-192/03 P (EuG T-237/01)
EuG und EuGH kommen zum selben Ergebnis wie OPM
Beispiele
„Pager“ für Personenrufgeräte
War wohl ursprünglich eine Neuschöpfung, hatte sich im Anmeldezeitpunkt (4.9.1979) aber schon zur Gattungsbezeichnung entwickelt (Nachweise va aus Zeitungen und Zeitschriften, insb : NA PBl 1986, 194
„Tabasco“
Prägendes Stammwort für zwei Gewürzpflanzen (Tabasco-Pfeffer und
Tabasco-Piment) und daher insoweit Gattungsbezeichnung OPM ÖBl 1997, 232
„Kombucha“
Mindestens seit etwa 1930 Gattungsbezeichnung für eine Substanz aus bestimmten Bakterienstämmen, mit denen apfelweinähnliches Getränk hergestellt wird: OGH 4 Ob 138/89
„DLC“
International anerkannte Abkürzung für diamond like carbon, daher keine Markenregistrierung für Rasierapparate und -klingen möglich:
„Vienna Delights“
Keine übliche Bezeichnung für Schokolade oder ihre Merkmale: OGH 4 ob 216/02x
Schutzausschließungsgrund kann durch Verkehrsgeltung überwunden werden
§ 4 Abs 2 MSchG: „wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise vor der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft im Inland erworben hat“
Beachte
Seit MSchG-Novelle 1994 § 33b MSchG: Nachträgliches Herabsinken zur Gattungsbezeichnung ist unter bestimmten Voraussetzungen
(infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers) ein Verfallsgrund
Hierzu noch unten
Rsp
OGH 4 Ob 121/99y – Sony Walkman I
OGH 4 Ob 269/01i – Sony Walkman II (bejaht)
OGH 4 Ob 128/04h – Memory (vereint)
Auch OGH 17 Ob 26/09m – Oscar
EuGH C-409/12 und OGH 4 Ob 63/15s – Kornspitz (bejaht)
Z 4: ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der
Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
Zusammenfassend: Beschreibende Zeichen sind nicht schützbar
Liegt nach jüngerer Rsp vor, wenn das Zeichen rein beschreibend ist:
Rein beschreibend ist ein Zeichen dann, wenn der Begriffsinhalt des
Zeichens für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen und als beschreibender Hinweis auf die Art (o.ä.) der bezeichneten Waren oder DL verstanden werden kann
Kann ein Zeichen mehrdeutig aufgefasst werden, kann das Zeichen schon dann als beschreibend von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer der möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder DL bezeichnet
Kläger Beklagter
Kl hat Marke für Klassen 37 (Reparatur und Wartung von Computerhardware) und 42 (Wartung und Aktualisieren von Computer- Software, Computer-Beratungsdienste) = Markenproblematik
Kläger behauptet, dass er schon seit 1994 die Bezeichnung "Der ComputerDoktor" zur Kennzeichnung der in seinem Unternehmen erbrachten EDV-Dienstleistungen verwendet (Unternehmenskennzeichenproblematik)
Beklagter hat nachstehende Marke für die Klassen 9 (Personal-Computer Hardware und Peripherie), 38 (Telekommunikation) und 39 (Erstellung, Wartung und Instandsetzung von Software für Personalcomputer, Erstellung von Internet-Homepages und Internet-
Applikationen, Programmierung von Internet- Shop-Systemen, Erstellung von Mobile- Computing-Lösungen und WAP-Angeboten)
Er hat überdies die Domain
www.computerdoktor.com für sich registriert
Computerdoktor ist unterscheidungskräftig weil Gedankenoperation erforderlich (außerdem doppeldeutig)
Marken hatten den gleichen Zeitrang = markenrechtliches Patt
Aber Kl hat uU Unternehmenskennzeichen mit besserer Priorität erworben (fehlende Feststellungen, Zurückverweisung)
Erster Prüfungsschritt: Hat das Zeichen eine Bedeutung, die ohne komplexe Gedankenoperationen unmittelbar erschlossen werden kann
IdR einfach bei deutschen Wörtern/Wortverbindungen
Aber: Auch neuartige, ungewöhnliche oder grammatikalisch unrichtige Wortzusammenstellung kann eine erkennbare Bedeutung haben
Beispiel: MAXPLAY
(ua) für Computersoftware, Unterhaltung und Computerprogrammierung für Videospiele (Kl 9, 41 und 42)
„maximales Spiel“ oder „bestes Spiel“
Zweiter Prüfungsschritt: Kann dieser als Hinweis auf Art usw der Ware/DL verstanden werden?
Fortsetzung Beispiel: MAXPLAY
Maximales bzw. bestes Spiel ist Hinweis auf Qualität und Zweckbestimmung der Produkte
Wortkombination geht über den beschreibenden Charakter der Einzelelemente nicht hinaus
Zeichen daher für die konkreten Waren/DL beschreibend und daher nicht eintragungsfähig (EuG 9.3.2017, T-400/16)
Vgl aber OGH ÖBl 1997, 227 - Stanford boss
Klägerische Marke „BOSS“ für Herrenbekleidung
Erster Prüfungsschritt:
Boss hat eine den inländischen Verkehrsteilnehmern bekannte Bedeutung, die auch unmittelbar erschlossen werden kann
Zweiter Prüfungsschritt:
Bedeutung wird aber nicht unmittelbar als eine Beschreibung der Waren (Qualität, Zweckbestimmung) aufgefasst
Bloße Anspielung auf bzw Assoziation zu gehobener Qualität
Ist nicht glatt beschreibend und damit schutzfähig
Vgl auch zur Verwendung außerhalb der Wortbedeutung
„ET • CETERA“ für Reise- und Handkoffer, Handtaschen nicht
beschreibend: BA PBl 1994, 14
Fremdsprachige Zeichen
Im Grundsatz seit jeher gesichert, dass fremdsprachige Zeichen für die Beurteilung des Eintragungshindernisses in ihrer deutschen Bedeutung zu Grunde zu legen sind
Str. war, ob dies nur für lebende Sprachen, Weltsprachen oder Handelssprachen gilt
EuGH (C-421/04: Schutz von „Matrazen“ für „Matrazen“ in Spanien) stellt auf den normal informierten und verständigen Verbraucher im Schutzstaat ab
Wenn diesem aufgrund des Verbreitungsgrades der Sprache die Bedeutung bekannt ist, ist sie zu Grunde zu legen; wenn nicht handelt es sich im
konkreten Gebiet um ein Phantasiezeichen
Ausdehnung dieses Ansatzes zum Schutz von Ex- und Importen denkbar
Wohl auch keine zu enge Auslegung der Kenntnis fremder Sprachen
Beispiele - englisch
„MUSIC CHANNEL“ für DL eines Online-Musikangebots beschreibend: OGH ecolex 2003, 537 - MUSIC CHANNEL
„Car Care“ für DL „Vertrieb von Autoglas und Zubehör sowie und Reparatur“
beschreibend: OGH wbl 2005, 386 - car care
„THE DRIVECOMPANY“ für DL einer Fahrschule nicht beschreibend: OGH ÖBl 2002/10 – DRIVECOMPANY
„NEWS“ für ein Magazin zu Politik, Society usw unterscheidungskräftig, weil keine im Inland sprachübliche Bezeichnung für ein solches Magazin: OGH sexnews.at
„LOCK“ für Klebstoffe zu gewerblichen und industriellen Zwecken (Kenntnis nur der Grundbedeutung, nicht auch aller, insb. übertragener, Bedeutungen):
OPM PBl 1994, 37
„Investorworld“ trotz grammatikalischem Fehler: EuG T-360/99
„Electric Highway“ (Straße mit Ladestationen für elektrische KFZ): EuG T- 315/15
Beispiele – sonstige Sprachen
„SPA“ ist ein Gattungsbegriff für Wassertherapien, nicht aber auch beschreibend für Kosmetika
Es bestehen zwischen diesen beiden Waren/DL keine Verbindungen, die es erlauben, den beschreibenden Charakter des Wortes auch auf
Kosmetika auszudehnen: EuG T-201/14
„OPUS ONE“ für Wein: Schon Teil „OPUS“ ist unterscheidungskräftig
(originelle und einprägsame Bezeichnung für Wein): OGH ecolex 2002, 444 - OPUS ONE
„LA LINIA“ für Betonpflastersteine (lediglich Andeutung an unspezifizierten Trend): OGH ÖBl 1999, 283 - LA LINIA/LA LINEA
"Aqua Pannonia" für Mineralwässer, Fruchtsäfte u.ä. nicht unterscheidungskräftig: OPM PBl 2005, 64 - Aqua Pannonia
„Pisang“ für alkoholische Getränke (Pisang ist malaiisch für Banane) – für Einfuhrhandel freizuhaltende Beschaffenheitsangabe: OGH 4 Ob 378/84
Cafe Nero für Kaffee und DL hierzu: EuG T-37/16 (Bildelement nicht hinreichend unterscheidungskräftig)
Abkürzungen, Akronyme usw
Grundlagen
In der Rs Alfred Strigl/DPMA hat der EuGH entschieden (GRUR 2012, 616), dass eine für sich kennzeichnungskräftige Buchstabenkette durch eine
Kombination mit der ihr zu Grunde liegenden vollständigen Wortfolge beschreibenden Charakter annimmt
Eine in dieser Weise gebildete Marke ist demnach als Ganzes beschreibend und daher schutzunfähig (konkret zu „Multi Markets Fund MMF“ und „NAI - Der Natur-Aktien-Index“)
Folgen für öRsp
Bisherige Rsp des OGH 22.6.1999, 4 Ob 145/99y – ASP
Lautlich nicht aussprechbaren oder praktisch nicht so ausgesprochenen Buchstabenzusammensetzungen, deren Bedeutung ohne Kenntnis der vollständigen Bezeichnung unverständlich bleibt, kommt bei der
Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen im allgemeinen keine Unterscheidungskraft zu
Diese Rechtsprechung ist bei RL-konformer Auslegung nicht aufrecht zu erhalten
Vgl zB aus der deutschen Rsp
„monkey“ für Geräte zur Datenübertragung usw nicht beschreibend
Es mag sein, dass es sich um eine gekürzte Form für „mobile network key“ handelt
In der Langform mag der Begriff durchaus beschreibend sein doch ist nicht nachweisbar, dass Abkürzung nur und ausschließlich beschreibend verwendet würde und von Dritten zur Beschreibung der bezeichneten Waren und DL benötigt wird
Der aus engl. erkennbare Bedeutungsgehalt verleiht der Bezeichnung Eigentümlichkeit, da die gängigen Bedeutungen des Worts mit den Waren/DL in keinem Zusammenhang stehen: BPatG 5.6.2003, 25 W (pat) 73/01 - JurPC Web-Dok 73/01
Geografische Bezeichnungen
Allgemeines
Nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Zeichen, die (ausschließlich) aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der geographischen Herkunft der Ware
bzw der Erbringung der Dienstleistung
dienen, von der Registrierung ausgeschlossen
Maßgeblich ist Zeitpunkt der Markenregistrierung
Auch hier kommt es darauf an, ob sie im Verkehr als Herkunftsangabe aufgefasst werden
Zur Anwendung instruktiv: OGH zu Miss Broadway für Kosmetika (ÖBl 1981, 69)
Orts- und (bekannte) Straßennamen werden idR als Hinweis auf den Herstellungsort usw aufgefasst
„Broadway“ alleine wäre daher wohl beschreibend
„Miss Broadway“ hat aber überwiegend den Charakter einer
Phantasiebezeichnung; geografischer Hinweis tritt in den Hintergrund (deswegen auch keine Irreführung)
Vgl OGH 4 Ob 126/15f; OGH 4 Ob 77/15z – St. Zeno
Entscheidend ist die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise Eintragungshindernis darf in keinem der Verkehrskreise vorliegen
Wenn im Zeitpunkt der Registrierung der Marke „St. Zeno“ für
touristische DL (1970) bereits ein Ortsteil von Serfaus diese Bezeichnung getragen hat Markenschutz für dort beheimatetes Hotel
ausgeschlossen diesfalls tritt für die Verkehrsteilnehmer der Fantasiecharakter nicht ganz zurück
Wenn St. Zeno 1970 nur ein Flurname (allenfalls ein Weiler bestehend aus ein bis zwei Gerichtshöfen) Marke wäre aus der Sicht der
beteiligten Verkehrskreise keine geographische Angabe, sondern eine fantasiehafte, von einem Heiligen abgeleitete Bezeichnung (Überwiegen des relativen Phantasiecharakters gegenüber der - zumeist auch
unbekannten - Bezeichnung eines lokalen Weilers oder einer Flur)
Bereits Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das
Registrierungshindernis bewirken,
Auch wenn es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt!
Sonst § 33b MSchG?
An sich auf „Herabsinken“ zur geografischen Bezeichnung nicht
anwendbar; Analogie offen gelassen
Beispiele
Nicht beschreibend:
„Wallstreet“ für Tabakwaren, weil die Wallstreet als Finanzzentrum, nicht aber als Herkunftsort derartiger Waren verstanden wird
Beschreibend
„Aqua Pannonia“ für Mineralwässer, Fruchtsäfte uä nicht
unterscheidungskräftig bzw schutzfähig weil herkunftshinweisend:
OPM PBl 2005, 64
„New Yorker“ für Textilien beschreibend New York als Modestadt bekannt und daher für die konkreten Waren herkunftshinweisend
„BUKHARA“: Zumindest der (mit-)beteiligte Verkehrskreis des (Fach-) Handels und Endverbraucher mit speziellen Interessen kennen Begriff BUKHARA als geografische Bezeichnung (= eine der bedeutendsten Städte Usbekistans und Hauptstadt der gleichnamigen Provinz)
Namen
Auch Namen können beschreibend sein
Nicht beschreibend
„Mozart“ für Nahrungs- und Genussmittel (Getränke): OPM PBl 1994, 168
„Anton Bruckner“ für Back- und Konditorwaren: NA PBl 1998, 64
Beschreibend
„Anton Bruckner“ für Schallplatten: NA PBl 1998, 64
„Ausschließlich“
Beachte: Das Eintragungshindernis (gilt für Z 5 ebenso) liegt nur vor, wenn das Zeichen ausschließlich aus beschreibenden Elementen besteht
Eintragungshindernis kann daher durch Hinzufügung unterscheidungskräftiger Elemente überwunden werden
Kann jedes Element sein, zB
Zusätzliche Wörter
Grafiken
Grafische Ausgestaltung der Schreibweise
Führt aber nur dann zur Schutzfähigkeit, wenn das zusätzliche Element unterscheidungskräftig ist oder durch die Kombination in Summe
Unterscheidungskraft erreicht wird
Beachte:
Der für sich genommen nicht schutzfähige Teil erlangt hierdurch keinen isolierten Schutz
(Nur) Seine Übernahme ist daher keine Verletzung des durch die Hinzufügung schutzfähig gewordenen Gesamtzeichens
Wenn aber auch die sonstigen Elemente nicht unterscheidungskräftig sind, bleibt es in Summe bei der fehlenden Schutzfähigkeit
Beispiel „BIO organic“ usw
Für Waren der Kl 3 und 5: die banalen Bildelemente führen von den beschreibenden Wortelementen nicht weg – keine Eintragungsfähigkeit
EuG 10.9.2015, T-610/14, T-570/14 und T-571/14
Beispiel „MEET ME“
Ua für Computersoftware, Telekommunikation sowie persönliche und soziale Dienste (Kl 9, 38 und 45) wegen der werbeanpreisenden Botschaft;
Die grafische Gestaltung weist trotz des verkehrten „e“ keinen Fantasiegehalt auf fehlende Unterscheidungskraft
EuG 24.11.2015, T-190/15
Ad Unterscheidungskraft durch grafische Ausgestaltung
CAFFÈ NERO
Für Kaffee und darauf bezogene Dienstleistungen (Kl 30 u 35);
Wortbestandteile bezeichnen Kaffee oder ein Getränk ohne Zusatz von Milch, Obers und Zucker; das einfache grafische Element ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig: EuG 27.10.2016,
T-29/16 u T-37/16
NANO
Die figurative Ausgestaltung ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig: EuG 22.9.2016, T-237/15 im Nichtigkeitsverfahren
SMARTER TRAVEL
Dienstleistungen in den Kl 35,38,39 u 42; die grafische Ausgestaltung unterstreicht und verstärkt bloß den beschreibenden Charakter
des Zeichens: EuG 9.11.2016, T-290/15
MEISSEN.KERAMIK
Einfache Bildelemente, die Farbe Blau symbolisiert Wasser und ist daher für die beanspruchten Produkte nicht ungewöhnlich -> beschreibende Angabe: EuG 18.10.2016, T-776/15
PARKWAY
Einfache grafische Ausgestaltung, verleiht keine Unterscheidungskraft:
EuG 8.11.2016, T-268/15 u T-272/15
Wortbildmarke DATING BRACELET
Für ua Computerprogramme, Diskotheken,
Website-Hosting u Heiratsagenturen (Kl 9, 41, 42 u 45)
Der Wortbestandteil identifiziert Produkte, die mit der
Partnersuche in Verbindung stehen; gewöhnliche Grafik verleiht keine Unterscheidungskraft: EuG 20.3.2018, T-272/17
Wortbildmarke ALPINWELTEN Die Bergführer
Ausgestaltung unterstreicht nur den Begriffsinhalt
Für Bücher, Transportwesen und Freizeitdienstleistungen im Bereich Wandern (Kl 16, 39 u 41): EuG 2.5.2018, T-428/17
Art der Ware
Zusammensetzung
Beschreibend Nicht beschreibend
RENTALCARS.COM (Vermietung von
Personenkraftwagen, Kl 39) OLG Wien, 34 R 71/16k KALK UND SCHIEFER (ua Weine, Kl 33)
OLG Wien, 34 R 65/16b
MAXPLAY für Computersoftware, Unterhaltung und Computerprogrammierung für Videospiele (Kl 9, 41 u 42); EuG, T-400/16
Beschreibend Nicht beschreibend
AROMA ist für elektrische Küchengeräte wie zB Entsafter oder Brotmaschinen schützbar (Kl 7 u 11), bestenfalls indirekter Bezug zu den Waren; EuG T- 749/14; Zurückweisung des Rechtsmittels durch EuGH, C-389/16 P
Zweck
Beschreibend Nicht beschreibend
THE TRAPP FAMILY. A LIFE OF MUSIC bzw DIE TRAPP FAMILIE – EIN LEBEN FÜR DIE MUSIK (Spielfilme, bespielte Datenträger, KL 9; Erziehung, Unterhaltung, KL 41); OLG WIEN, 34 R 74/16a
ELECTRIC HIGHWAY Kl 39(weil Verweis auf die Idee einer „Autobahn für Elektrizität“ und damit auf eine Straße, die mit Ladestationen für elektrische Fahrzeuge
ausgestattet ist); EuG, T-315/15
NETGURU für Computerprogramme (Kl 9) und
computerbezogene Dienstleistungen (37, 38, 41, u 42) weil auf einen Internetexperten verwiesen wird; EuG, T- 54/16
Plug and play für Dienstleistungen der Kl 35 ( ua
Werbung), 36 (elektronischer Zahlungsverkehr), 38 (ua Telekommunikation) und 41 ( Schüler-Nachhilfekurse);
OLG Wien, 34 R 49/16z
SUREID für Dienstleistungen zur Identitätsfeststellung (Kl 35 u 45) Wortverbindung vermittelt die Botschaft einer
„sicheren Identifizierung“; EuG, T-128/16
INSTASITE für Software Werbung u Werbegestaltung (Kl 9, 35 u 42); Information, dass die Produkte eine sofortige („instant“) Herstellung, Wartung und Aktualisierung von Websites ermöglichen; EuG, T- 375/16
Für wasserdichte Chronometer, Uhren und deren Teile (Kl 14) schützbar -> der Ausdruck ist auch für den englischsprachigen Durchschnittsverbraucher kein Synonym für den Begriff „waterproof“ (wasserdicht) ->
kein direkter Hinweis auf eine Eigenschaft; EuG, T- 215/16
BET 365 (ua) für Bereitstellen von Wetten und Computerdesign (Kl 41); Hinweis auf ganjährige Verfügbarkeit von Wetten; EuG, T-304/16, im Nichtigkeitsverfahren
Wortbildmarke 360°für Zahnbürsten (Kl 21) -> Hinweis auf technische Eigenschaft, besonders gründliche Reinigung; EuG, T-332/16 u T-333/16
• Geografische Herkunft
Beschreibend Nicht beschreibend
NIAGARA (ua) für Trinkwasser in Flaschen (Kl 32): Das Publikum wird annehmen, dass die Waren aus der Region der Niagarafälle stammen (EuG 27.4.2016, T- 89/15)
NEUSCHWANSTEIN ist demgegenüber für zahllose Souvenirartikel (ua in Kl 25 und 28) schützbar: Kein Hinweis auf geografische Herkunft, weil das
gleichnamige Schloss wegen seiner architektonischen Einzigartigkeit und nicht wegen der dort verkauften Souvenirartikel oder angebotenen Dienstleistungen bekannt ist. Bloßes Anbringen des Namens auf Souvenirs ist kein warenbeschreibendes Merkmal (EuG 5.7.2016, T-167/15 im Nichtigkeitsverfahren;
Rechtsmittel beim EuGH zu C-488/16 P anhängig) KARELIA für technische Öle und Fette, Brennstoffe u
Kerzen (Kl 4); Wort bezeichnet eine Region zwischen Russland und Finnland, die beim (spezialisierten) finnischen Publikum für die Holzindustrie sowie die Herstellung von ua Biomasse bekannt ist -> Hinweis auf den möglichen Ursprung der Ware; EuG, T-878/16
• Wert
Beschreibend Nicht beschreibend
QD für TV-Geräte, Mobiltelefone und Tablets (Kl 9) ->
Buchstabenkombination ist im relevanten Bereich Abkürzung für „quantum dot“ (Quantenpunkte) ->
Hinweis auf Bildschirmtechnologie, die kleine, lichtemittierende Kristalle verwendet; EuG, T-650/16 ZUM wohl für Lebensmittel und Getränke (Kl 29, 30, 32) u ernährungsbezogene Dienstleistungen (Kl 43);
Ausdruck wird vom Verkehr unmittelbar so verstanden, dass die Produkte zum Wohlbefinden beitragen; EuG, T- 236/16
• Stil ộ
Beschreibend Nicht beschreibend
"Wiener Werkstätten" ist Hinweis auf die historische Werkstätte; Verwendung dieser Bezeichnung ohne Bezug der vertriebenen Produkte (echt oder
nachgebaut) zur Wr. Werkstätte wäre irreführend; Marke ist daher beschreibend und es bedarf der
Verkehrsgeltung: OGH ƯBl 2006/6 - Wiener Werkstätten
• Ad ungewöhnliche Wortverbindung
Beschreibend Nicht beschreibend
Auch eine zwar ungebräuchliche
Wortzusammensetzung ist nicht unterscheidungskräftig
wenn zwischen der Bedeutung der Wortfolge und der Summe ihrer Teile kein Unterschied besteht:
VwGH PBl 2005, 18 zu "Holiday Autos" für Kl 39
"brokerage of rental cars and car rental"
Ähnlich "Companyline" für
Versicherungsdienstleistungen beschreibend (bedeutet Produktgruppe von Versicherungen für Unternehmen):
EuGH GRUR 2003, 58
Z 3: keine Unterscheidungskraft haben
Z 3 ist im Verhältnis zu Z 4 und Z 5 eine Restgröße bzw ein Auffangtatbestand
Allgemeines
Einer Marke ist Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne
Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann.
Dies kann insb dann der Fall sein, wenn diese Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.
Anwendungsfälle
Werbeslogans
Warenanpreisungen usw
Einfache grafische Gestaltungen
Einfache Produktgestaltungen
Produktverzierungen
Ad „Werbesprüche“
Ihnen mangelt die Unterscheidungskraft, wenn die Verkehrskreise im Zeichen lediglich eine übliche werbliche Anpreisung (und keinen
Herkunftshinweis) sehen
Entscheidend ist, ob die Verkehrskreise das Zeichen als Fantasiebezeichnung auffassen
Vgl den in der BRD zu § 8 Abs 2 Z 1 und 3 dMarkenG gebildeten „Leitsatz“:
Allgemeinen sloganartigen Kaufaufforderungen (Werbewörtern) in
englischer Sprache fehlt jedenfalls dann die Unterscheidungskraft, wenn sie im Inland nachweislich als Werbewörter verwendet werden: BPatG GRUR 1999, 170 – ADVANTAGE
Ähnlich zu „We make the Internet mobile“ für Waren und Dienstleistungen zum Bereich „mobiles Internet“ bzw mobile Kommunikation
Die Sachaussage ist zwanglos erkennbar (Wörter zählen zum englischen Grundwortschatz)
Kein phantasievoller Überschuss, der den Verkehr dazu veranlassen würde, in der Wortfolge einen kennzeichnenden Hinweis zu erblicken:
BPatG 13.8.2002, 30 W 8pat) 222/01 = JurPC Web-Dok 114/2003
Beispiele
„BLACK FRIDAY“ für – kurz – Einzelhandelsdienstleistungen
Die beteiligten Verkehrskreise werden im Begriff Black Friday den Tag des Shoppings Ende November jeden Jahres sehen, an welchem Händler, insb auch im Internethandel, Rabattangebote veröffentlichen. Gerade der Handel im Internet ist bekanntermaßen nicht ausschließlich auf den österr Markt beschränkt, und Bestellungen erfolgen sowohl bei Händlern im In- als auch im (angloamerikanischen) Ausland, sodass der Begriff den beteiligten Verkehrskreisen geläufig ist und sie damit den in der Vorweihnachtszeit stattfindenden Einkaufstag verbinden werden: OLG Wien 5.3.2019, 133 R 126/18d
PIANISSIMO (ua) für Maschinen, Generatoren und Pumpen (Kl 7)
keine Unterscheidungskraft weil Italienisch sprechende Verkehrskreise das Zeichen mit
„extrem leise“ übersetzen und darin keinen Herkunftshinweis, sondern bloß
verkaufsfördernde, anpreisende Werbebotschaft erblicken: EuG 21.1.2015, T-11/14
2GOOD für Süß- und Schokoladewaren (Kl 30)
Keine Unterscheidungskraft, weil es sich um eine bloße Anpreisung, dass die Waren
„sehr gut“ sind, handelt: EuG 25.9.2015, T-366/14; bestätigt durch EuGH 11.5.2016, C- 636/15 P
FOREVER FASTER
(ua) für Schuhe und Sportartikel (Kl 25 und 28),
Weil sich die einfache werbliche Aussage bloß auf eine wünschenswerte Qualität oder Eigenschaft der beanspruchten Waren bezieht: EuG 9.3.2017, T-104/16
Beispiele
„fight4you“ für Rechtsberatung (Kl 42)
Ausschließlich werbliche Anpreisung: BA ÖBl 2005/71 und 72
ABER
„markant“ als Firmenschlagwort
Ist Fantasiewort iwS: OLG Wien ÖBl-LS 2007/73 - markant
Bildmarke mit Schachbrettmuster in braun und beige
Ua für Lederwaren, Reisekoffer und Regenschirme (Kl 18):
Das „Schachbrettmuster“ verschmilzt mit dem Erscheinungsbild der Waren und lässt keine Abweichung von Branchennorm oder -üblichkeit erkennen fehlende Unterscheidungskraft
EuG 21.4.2015, T-359/12 im Nichtigkeitsverfahren
Bildmarke, die eine weiß-blaue Verpackung darstellt
Ua für Konditorwaren und Schokolade (Kl 30), weil weder die
quadratische Warenform noch die weit verbreitete Farbenkombination (Blau und Weiß) zur Unterscheidung von Waren anderer
Unternehmen geeignet ist
EuG 10.5.2016, T-806/14; Rechtsmittel beim EuGH zu C-417/16 P anhängig
Positionsmarke, bestehend aus zwei parallelen Streifen auf einer Hose
Für Sport- und Freizeithosen (Kl 25), weil auf Bekleidung positionierte, einfache geometrische Formen (außer bei Verkehrsdurchsetzung aufgrund intensiver Nutzung) nicht als Marke (sondern Verzierung) verstanden
werden und weil Freihaltebedürfnis besteht.
EuG 15.12.2015, T-64/15
Für die übrigen Kennzeichen gilt dies - wenngleich nicht ausdrücklich statuiert - ebenso
Grundvoraussetzung für jeden Kennzeichenschutz ist die Unterscheidungskraft des Zeichens!
Beachte: Eintragung Marke in Register zwingende Schutzfähigkeit (insb.
Unterscheidungskraft) im Registrierungsverfahren zwar auch Prüfung auf Schutz-ausschließungsgründe statt aber Beurteilung nicht endgültig
Ein Kennzeichenrecht an nicht unterscheidungskräftigen Zeichen ist daher ausgeschlossen
Aber: Auch fehlende Unterscheidungskraft kann durch
Verkehrsgeltung kompensiert werden (§ 4 Abs 2 MSchG)
Einzelfälle zu Werbeslogans:
Schutz verneint:
GEHEN WIE AUF WOLKEN
insb für Einlegesohlen (Kl 10 u 25) -> das Zeichen erschöpft sich in einer werblichen Anpreisung: EuG 17.10.2016, T-620/15
STRONG BONDS. TRUSTED SOLUTIONS
ua für chemische Erzeugnisse (Kl 1) wegen der gewöhnlichen, anpreisenden Werbebotschaft: EuG 24.1.2017, T-54/16
ADVOCA
Für Rechtsberatung (Kl 45): OLG Wien 7.12.2016, 34 R 114/16h
SUPER WOCHENENDE
Für Drucksachen (Kl 16) u Bereitstellen von Informationen im Internet zu Verbraucherschutzthemen (Kl 38); grafische
Ausgestaltung reicht nicht: OLG WIEN 3.1.2017, 34 R 119/16v
SPÜRBAR ANDERS
Für Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke u sportliche/kulturelle Aktivitäten (Kl 16, 25 u 41); Aussage, dass Produkte besser seien bzw sich von der Norm abheben ->
eindeutiger Anpreisungscharakter: EuG 4.10.2017, T-126/16
For You
Für Tabakerzeugnisse, weil lediglich anpreisende Empfehlung: BPatG GRUR 1997, 279