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Geburtshilfe ∕ Frauen-Heilkunde ∕ Strahlen-Heilkunde ∕ Forschung ∕ Konsequenzen

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P.b.b. 02Z031112 M, Verlagsort: 3003 Gablitz, Linzerstraße 177A/21

Krause & Pachernegg GmbH • Verlag für Medizin und Wirtschaft • A-3003 Gablitz

Brezinka C

Der Arzt als Schädiger – der OGH spricht Klartext (GZ 1Ob203/18m vom 23.01.2019)

Speculum - Zeitschrift für Gynäkologie und Geburtshilfe 2019; 37 (4)

(Ausgabe für Österreich), 19-20

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Unsere Räucherkegel fertigen wir aus den feinsten Kräutern und Hölzern, vermischt mit dem wohlriechenden Harz der Schwarzföhre, ihrem »Pech«. Vieles sammeln wir wild in den Wiesen und Wäldern unseres Bio-Bauernhofes am Fuß der Hohen Wand, manches bauen wir eigens an. Für unsere Räucherkegel verwenden wir reine Holzkohle aus traditioneller österreichischer Köhlerei.

www.waldweihrauch.at

»Feines Räucherwerk

aus dem  «

» Eure Räucherkegel sind einfach wunderbar.

Bessere Räucherkegel als Eure sind mir nicht bekannt.«

– Wolf-Dieter Storl

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thetische

 Z u sOHNEätze

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37. Jahrgang, 4/2019

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Der Arzt als Schädiger – der OGH spricht Klartext (GZ 1Ob203/18m vom 23.01.2019)

Ch. Brezinka

D

er Fall beginnt wie so viele Fälle: Ein Kind mit Down-Syndrom kommt zur Welt, es wird nach dem vorgegebenen Schema ge- klagt – hätte man die Eltern richtig aufge- klärt, hätten sie die Möglichkeiten der selbst zu zahlenden Pränataldiagnostik in Anspruch ge- nommen, das Down-Syndrom wäre erkannt wor- den und sie hätten nach § 97.2 StGB die Schwan- gerschaft abbrechen können. „Die Trisomie 21 des Kindes war wegen einer unterbliebenen Beratung und mangelnden Aufklärung über die Möglichkei- ten der Pränataldiagnostik unentdeckt geblieben.

Bei ausreichender Aufklärung hätte die Mutter eine Fruchtwasseruntersuchung durchführen las- sen und bei Feststellung der Trisomie 21 das Kind nicht bekommen.“ So umschreibt der OGH die Vorgangsweise, die richtigerweise hätte zum Ein- satz kommen sollen und dabei irgendwie zu einem Verschwinden der bestehenden Schwangerschaft geführt hätte.

Das Landesgericht als erste Instanz hatte fest- gestellt, dass die Beklagten (ein Spitalsbetreiber und ein Arzt) auf Grund ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens den Eltern gegenüber haften – und zwar für alle künftigen Aufwendun- gen, Pflegeleistungen und sonstigen Vermögens- nachteile, die mit der Obsorge, Pflege und Er- ziehung ihres Kindes im Zusammenhang stehen.

Arzt und Krankenhaus einerseits und die Eltern andererseits stehen laut Erkenntnis des OGH im Verhältnis von Schädigern und Geschädigten zu- einander.

Rechtswidrig und schuldhaft

Der OGH war in einem Revisionsverfahren ange- rufen worden, wobei es darum ging, ob die Fami- lienbeihilfe und das Pflegegeld, welches die Eltern für das Kind erhalten, bei der Berechnung der Höhe der durch Arzt und Krankenhaus zu leisten- den Zahlungen mit in Betracht gezogen werden müssen. Der OGH schreibt dazu: „Sozial- (versi- cherungs-) Leistungen dienen der Deckung eines

bestimmten Bedarfs und zwar im Allgemeinen unabhängig davon, ob dieser Bedarf durch einen Schädiger herbeigeführt wurde oder nicht und ob der Schädiger zur Ausgleichung dieser Situa- tion durch Schadenersatzleistungen verpflichtet ist (oder ob er diese überhaupt leisten kann); die Entlastung eines Schädigers wird mit ihnen in der Regel nicht bezweckt, sondern die Begünstigung des Beziehers.“

In der Folge wird begründet, dass diese Gelder nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädi- gers führen dürfen, da der Staat die Leistung nicht in der Absicht erbringt, einen Schädiger zu entlas- ten. Auch die Familienbeihilfe werde nicht zu dem Zweck erbracht, einen Schädiger, der aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Vertrags- verletzung zum Ersatz des gesamten Unterhalts- und Pflegeaufwands verpflichtet ist, von seiner Verpflichtung teilweise zu befreien.

Kind als Schaden – Arzt als Schädiger – Eltern als Geschädigte

Der Arzt wird in dem Erkenntnis des Höchst- gerichts insgesamt 14mal als „Schädiger“ bezeich- net, die Eltern des Kindes 10mal als „Geschädigte“.

Wir sind damit mittendrin in der „wrongful life“- Problematik, mit der plakativen Darstellung des behindert geborenen Kindes als Schaden, als ver- säumte Abtreibung, ein Wesen, dessen ganze scha- densstiftende Existenz einzig und allein auf den

„Schädiger“ Arzt zurückgeführt werden kann. Der Arzt hat aber nicht jeder Körperzelle des Kindes ein zusätzliches Chromosom eingebaut, wodurch es nun ein Down-Syndrom hat. Er hat dessen Mutter in der Schwangerschaft nicht deutlich genug auf die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik aufmerk- sam gemacht, auf jeden Fall nicht so deutlich, dass sie diese dann in Anspruch genommen hätte.

Alle jene, die sich Hoffnungen gemacht hatten, dass durch eine bessere finanzielle Absicherung von behinderten Kindern und den Eltern, die für sie For personal use only. Not to be reproduced without permission of Krause & Pachernegg GmbH.

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37. Jahrgang, 4/2019

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sorgen, der Zwang zur Deklaration des behinderten Kindes als Schadensfall wegfällt, werden nun ent- täuscht sein. Der OGH hat mit diesem Erkenntnis den Weg zu einer humaneren Praxis abgeschnitten.

Schädiger sollen in ihren Schadenersatzzahlungen und Unterhaltsleistungen nicht durch staatliche oder halbstaatliche Zahlungen von Sozialversiche- rungen und Familienbeihilfen entlastet werden, die sollen „ruhig ordentlich brennen“.

Was bleibt?

Für Eltern behindert geborener Kinder nur die Su- che nach dem Schädiger – sie müssen mit ihren Anwälten ein plausibles und vor Gericht glaubwür- diges Gerüst an Vorwürfen um die Aussage „Nie- mand hat mir was gesagt, niemand hat mich auf- geklärt, wenn ich gewußt hätte, dass es das gibt, hätte ich gerne 1000 Euro für NIPT, Erst-Trimes- ter- und Organscreening gezahlt“ zimmern.

Für Ärzte gilt, was seit dem ersten OGH-Erkennt- nis von 1999 gilt: penetrant plakative Aufklärung über die Möglichkeiten der Pränataldiagnostik, sobald der Schwangerschaftstest schwach positiv ist! Ein kleines „non vult“ am Rand der Karteikarte wird den Arzt vor Gericht kaum von seiner ihm von der Systematik der Rechtsprechung zugedachten Rolle als „Schädiger“ bewahren.

Korrespondenzadresse:

a.o. Univ.-Prof. Dr. Christoph Brezinka

Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizin und Recht der OEGGG

Universitätsklinik für Gynäkologie und Geburts- hilfe

A-6020 Innsbruck, Anichstraße 35 E-Mail: [email protected]

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