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Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)

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(1)

HAUSORDNUNG FÜR DIE PARLAMENTSGEBÄUDE 2006

in der seit 16. September 2021 geltende Fassung

BENÜTZUNGSORDNUNGEN FÜR

PARLAMENTARISCH-WISSENSCHAFTLICHE DIENSTLEISTUNGEN

(2)

Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)

Benützungsordnungen für parlamentarisch-wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß Ziffer 53 HO 2006

in der Fassung vom 16.09.2021

sowie Abweichende Anordnungen für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation aus 2017 Abweichende Anordnungen im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie Richtlinie des NR gemäß Ziffer 58 lit. a Hausordnung 2006 betreffend das Fotografieren aus 2019 Richtlinie des BR gemäß § 7 Abs. 5 GO-BR betreffend das Fotografieren in den Sitzungen des Bundesrates im Großen Redoutensaal aus 2019

Stand: 10.11.2021 Herausgegeben von der Parlamentsdirektion 1017 Wien - Parlament Wien 2021

(3)
(4)

Inhaltsverzeichnis Hausordnung

Abweichende Anordnungen für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation gemäß Z 4 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006

13

Abweichende Anordnungen im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie gemäß Z 4 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006

15

NR: Richtlinie gemäß Ziffer 58 lit. a Hausordnung 2006 betreffend das Fotografieren

17

BR: Richtlinie gemäß § 7 Abs. 5 GO-BR betreffend das Fotografieren in den Sitzungen des Bundes- rates im Großen Redoutensaal

19

I. Allgemeines

1. Hausrecht im historischen Parlamentsgebäude und in weiteren Räumlichkeiten

21

2. Handhabende Organe 21

3. Änderungs- und Interpretationsrecht 22

4. Ausnahmen von der Hausordnung 22

5. Durchführung der Hausordnung 22

II. Verwendung der Räume

6. Zweckbestimmung der Parlamentsgebäude 22

7. Zuteilung der Räume 22

(5)

8. Nähere Bestimmungen über die zur Verfügung gestellten Räume

23

9. Dem Bundesrat vorbehaltene Räume und Einrichtungen

23

10. Zuteilung von Ausschusslokalen 23

11. Vorübergehende anderweitige Verwendung von Räumen

24

12. Hausrecht in den zur Verfügung gestellten Räumen 24 13. Behandlung und Rückstellung der zur Verfügung

gestellten Räume

25

14. Aufschriftstafeln und Ankündigungen 25

15. Rauchen in den Parlamentsgebäuden 25

III. Verkehr in den Parlamentsgebäuden

16. Öffnungszeiten und Zutrittsordnung 25

17. Zutrittsvoraussetzungen 26

18. Ausweise und Ansteckrosetten 27

19. Dauerzutrittskarten 27

20. Tageszutrittskarten 28

21. Trageverpflichtung und Berechtigungsumfang 28 22. Ausnahmen von den Bestimmungen über Zutrittskarten 28 23. Haftung für Zutrittskarten und deren Rücknahme 29 24. Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs 29

25. Besondere Zutrittsbeschränkung 29

(6)

IV. Besondere Bestimmungen für Sitzungstage

26. Beflaggung an Sitzungstagen 30

27. Zutritt zu den Parlamentsgebäuden 30

28. Zutritt für Zuhörer (Eintrittskarten) 30 29. Mindestalter für Plenarsitzungsbesucher 31

30. Mitnahme von Gegenständen 32

31. Ordnungsbestimmungen für Zuhörer 32

32. Verbot von Handtelefonen 32

33. Empfang von Besuchern 33

34. Abordnungen 33

35. Sitzplätze und Räume für Berichterstatter der Massenmedien

33

A. Sitzungssaal des Nationalrates

36. Sitzungssaal des Nationalrates 34

37. Zutrittsberechtigung zum Sitzungssaal im engeren Sinn 34

38. Ausschluss der Öffentlichkeit 35

39. Zutrittsberechtigung zum Balkon 35

40. Zutritt zum Couloir 37

B. Sitzungssaal des Bundesrates

41. Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung 37 C. Sitzungssaal der Bundesversammlung

42. Anzuwendende Bestimmungen 37

(7)

D. Ausschusslokale

43. Zutrittsberechtigung 38

V. Parlamentarische Klubs

44. Einhaltung der Hausordnung 38

45. Zutritt 38

46. Aufwand für die Benützung 39

47. Klubbedienstete und Mitarbeiter/innen von Klubs bzw.

Mandataren

39

VI. Rollstuhlfahrer/innen

48. Rollstuhlfahrer/innen und schwerst gehbehinderten Personen

39

VII. Räumlichkeiten von Regierungsmitgliedern

49. Benützung 41

50. Zutritt 41

51. Ordnungsdienst 41

52. Einhaltung der Hausordnung 41

VIII. Parlamentarisch-wissenschaftliche Dienstleistungen der Parlamentsdirektion

53. Benützungsordnungen 42

(8)

VIIIa. Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie

53a. Vorgaben betreffend die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie

42

IX. Führungen

54. Führungen an plenarfreien Tagen im historischen Parlamentsgebäude

43

55. Führungen an Plenartagen im historischen Parlaments- gebäude

43

55a. Führungen im Palais Epstein 44

56. Gemeinsame Bestimmungen 44

X. Verhalten in den Parlamentsgebäuden

57. Wahrung von Ruhe und Ordnung 45

58. Mitnahme und Verwendung von Bild- und Tonauf- zeichnungs-, Übermittlungs-, Übertragungs- oder Wiedergabegeräten

45

XI. Befugnisse der von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen

59. Anordnungen des Ordnungsdienstes 47

60. Aufgaben im Portierdienst 47

61. Kontrolle in den Parlamentsgebäuden 47 XII. Sonstige Bestimmungen

62. Parkplätze 48

63. Elektrische Geräte und Fenster 48

(9)

64. Waffenverbot 48

65. Beflaggung als Bundesgebäude 49

66. Ausfolgung von Exemplaren der Hausordnung 49 67. Kundmachung besonderer Vorschriften 49

68. In-Kraft-Treten 50

Plan DemokratieQuartier 51

Benützungsordnungen für parlamentarisch-

wissenschaftliche Dienstleistungen gemäß Ziffer 53 der Hausordnung 2006

Benützungsordnung für die Bibliothek

B1. Aufgabenbereiche der Bibliothek 55

B2. Benützerkreis 55

B3. Entlehnbare Bestände 57

B4. Entlehnung 57

B5. Entlehnfristen 58

B6. Sorgfaltspflicht, Rückgabe, Mahnung, Ersatzexemplare

58

B7. Entlehnung aus anderen Bibliotheken (Fernleihe) 58 B8. Vervielfältigungen (Elektrostatische Kopien, Kopien aus

maschinlesbaren Datenbeständen)

58

(10)

Benützungsordnung für die Literaturdokumentation (LITDOK)1

L1. Aufgabenbereiche der LITDOK 61

L2. Benützerkreis 61

L3. Vervielfältigungen 62

Benützungsordnung für die Parlamentarische Dokumentation

D1. Allgemeine Bestimmungen 63

D2. Besondere Bestimmungen 64

Benützungsordnung für das Archiv

A1. Allgemeine Bestimmungen 65

A2. Besondere Bestimmungen 67

1 Die Bezeichnung der Abteilung „Literaturdokumentation“ lautet seit 2018 „Infodienste.

360°ThemenMonitoring“..

(11)
(12)

Hausordnung für die Parlamentsgebäude

(HO 2006)

gültig ab 25. Oktober 2006, in der Fassung der Änderungen

(Datum der Zustimmung in der Präsidialkonferenz) - vom 14.10.2011 betreffend Entfall der Ziffer 58 lit. e und

- vom 19.09.2014 betreffend Neuregelung des Abschnitts IX Führungen - vom 15.09.2017 betreffend Abweichende Anordnungen für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation (erlassen am

27.09.2017)

- vom 16.09.2021 betreffend Einfügung des Abschnitts VIIIa. nach

Beratung in der Präsidialkonferenz des NR (Anlage 3 zu Präs.Prot. 47/II NR vom 16.09.2021)

und der Richtlinie des Präsidenten des Nationalrates vom 23.04.2019 gemäß Ziffer 58 lit. a Hausordnung 2006 betreffend das Fotografieren

und der Richtlinie des Präsidenten des Bundesrates vom 07.05.2019 gemäß § 7 Abs. 5 GO-BR betreffend das Fotografieren in den Sitzungen des Bundesrates im Großen Redoutensaal

Anhang

Benützungsordnungen für

parlamentarisch-wissenschaftliche

Dienstleistungen gemäß Ziffer 53 HO 2006

(13)

Gesetzliche Grundlagen für die Hausordnung:

Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, in der jeweils geltenden Fassung

§ 14 Abs. 1 GOG-NR lautet: „Der Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erlässt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.“

(14)

Abweichende Anordnungen für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation

2;

gemäß Z 4 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006 (In Kraft getreten am 27.09.2017)

Im Hinblick auf die bautechnischen Maßnahmen am historischen Parlamentsgebäude und die vorübergehende Übersiedlung des Parlamentsbetriebs in die Interimslokation ist es für diesen begrenzten Zeitraum notwendig, gemäß Z 4 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006 (HO 2006) abweichende Anordnungen zu dieser zu treffen.

Z 1.

Die geltenden Bestimmungen der HO 2006 sind auf die Nutzung der Interimslokation inklusive der Pavillons sinngemäß anwendbar, soweit in diesen Anordnungen nichts Abweichendes geregelt ist.

Z 2.

Der Sitzungssaal des Nationalrates besteht in Abweichung von Z 36 HO 2006 aus dem Sitzungssaal im engeren Sinn, dem Couloir und der Galerie samt Nebenräumen.

Z 3.

Abweichend von Z 39 wird für die Galerie Folgendes angeordnet:

Gesonderte Bereiche sind bereitzustellen für:

a. den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin,

b. Mitglieder des Bundesrates und österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments, ferner für

2 Nachdem diese abweichende Anordnungen von den Mitgliedern der Präsidialkonferenz am

15.09.2017 zur Kenntnis genommen wurden, wurden sie von der Präsidentin des Nationalrates am 27.09.2017 mit GZ: 43000.0160/1-L3.4/2017 erlassen.

(15)

c. Gäste der Präsidenten/Präsidentinnen des Nationalrates bzw. von Mitgliedern der Bundesregierung,

d. Mitglieder des Diplomatischen Korps,

e. Berichterstatter/innen der Massenmedien, insbesondere solche, die über eine Dauerzutrittskarte gemäß Z 19 fit. c verfügen,

f. sonstige Personen, denen dies vom Präsidenten/von der Präsidentin genehmigt wurde, und

g. Besucher/innen, die eine Eintrittskarte für die Galerie erhalten haben.

Z 4.

Abweichend von Z 65 HO 2006 erfolgt die Beflaggung als Bundesgebäude, die Beflaggung mit der Fahne jenes Bundeslandes, das den/die Vorsitzende!n entsendet hat, sowie die Beflaggung mit der EU- Fahne jeweils auf den Fahnenmasten am Josefsplatz.

Z 5.

Abweichend von Z 26 HO 2006 erfolgt an Sitzungstagen der Bundesversammlung, des Nationalrates oder des Bundesrates die Beflaggung mit der Flagge der Republik beim Hofburggebäude josefsplatzseitig.

Z 6.

In Abweichung von Z 55 HO 2006 finden an Plenartagen keine Führungen statt.

Z 7.

Die abweichenden Anordnungen gelten ab dem Tag ihrer Erlassung bis zu ihrer Aufhebung durch den Präsidenten/die Präsidentin des Nationalrates.

Die Präsidentin des Nationalrates Doris Bures

(16)

Abweichende Anordnungen im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie

gemäß Z 4 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006

Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist es notwendig, gemäß Z. 4 der Hausordnung für die Parlamentsgebäude 2006 (HO 2006) abweichende Anordnungen zu dieser zu treffen. Diese Anordnungen werden situationsbedingt laufend evaluiert und angepasst.

Die jeweils aktuellste Fassung finden sie unter http://www.parlament.gv.at

(17)
(18)

Richtlinie gemäß Ziffer 58 lit. a Hausordnung 2006 betreffend das Fotografieren

3

Das Fotografieren in den übrigen Räumen der Parlamentsgebäude gemäß Ziffer 58 lit. a Hausordnung 2006 während Sitzungen des Nationalrates und im Rahmen von Parlamentsführungen ist unter folgenden Maßgaben gestattet:

Die Würde des Hauses ist zu wahren.

 Die für Bildaufnahmen geltenden gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz).

 Der parlamentarische Betrieb darf nicht gestört werden. Die Ruhe und Ordnung auf der Galerie sind zu wahren.

 Inhalte von persönlichen Unterlagen und von Bildschirmen oder Displays dürfen nicht lesbar bzw. erkennbar abgebildet werden.

Der/Die Präsident/in des Nationalrates bzw. der/die vorsitzführende Präsident/in kann das Fotografieren jederzeit einschränken oder untersagen. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten (Z 59 Hausordnung 2006).

23. April 2019

Der Präsident des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka

3 Mit Beratung in der Präsidialkonferenz (Anlage 2 zu Präs.Prot. 22/II NR vom 23. April 2019) trat diese Verordnung des Präsidenten betreffend Fotografieren in Kraft (GZ: 11010.0120/2- L1.1/2019).

(19)
(20)

Richtlinie gemäß § 7 Abs. 5 GO-BR betreffend das Fotografieren in den Sitzungen des

Bundesrates im Großen Redoutensaal

4

Das Fotografieren während Sitzungen des Bundesrates im Großen Redoutensaal ist unter folgenden Maßgaben gestattet:

 Die Würde des Hauses ist zu wahren.

 Die für Bildaufnahmen geltenden gesetzlichen Vorgaben sind einzuhalten (insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz).

 Der parlamentarische Betrieb darf nicht gestört werden. Die Ruhe und Ordnung auf der Galerie sind zu wahren.

 Inhalte von persönlichen Unterlagen und von Bildschirmen oder Displays dürfen nicht lesbar bzw. erkennbar abgebildet werden.

Der/Die Präsident/in des Bundesrates bzw. der/die vorsitzführende Präsident/in kann das Fotografieren jederzeit einschränken oder untersagen. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten.

7. Mai 2019

Der Präsident des Bundesrates Ingo Appé

4 Mit Beratung in der Präsidialkonferenz (Anlage 2 zu Präs.Prot. BR 468/II vom 7. Mai 2019) hat die Präsidialkonferenz für den Bundesrat diese Verordnung betreffend Fotografieren erlassen (GZ: 11010.0120/2-L1.1/2019).

(21)
(22)

Hausordnung für die Parlamentsgebäude (HO 2006)

I. Allgemeines Z. 1

Hausrecht im historischen Parlamentsgebäude sowie in weiteren Räumlichkeiten

Der/Die Präsident/in des Nationalrates (in weiterer Folge als Präsident/in bezeichnet) übt das Hausrecht (Art. 30 Abs. 6 B-VG im Zusammenhalt mit

§ 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates) im historischen Parlamentsgebäude sowie in den für Zwecke des Parlaments gewidmeten Räumlichkeiten des Bundes bzw hiezu angemieteten oder bereitgestellten Räumlichkeiten samt den dazu- gehörenden Grundstücken (in weiterer Folge als die Parlamentsgebäude bezeichnet) aus. Vor allem obliegen ihm die Verwaltung, insbesondere die Aufrechterhaltung der Ordnung - soweit nicht für die Dauer von Sitzungen der Bundesversammlung, des Nationalrates bzw. des Bundesrates oder deren Ausschüssen, Enqueten und Enquete-Kommissionen besondere Geschäftsordnungsbestimmungen bestehen - sowie die Erhaltung und der Schutz aller geschichtlich oder künstlerisch wertvollen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände (Archivalien und Denkmäler). Die Anordnungen des/der Präsidenten/in ergehen, sofern sie nicht im Rahmen der legislativen Gewalt bzw. gegenüber Bediensteten der Parlaments- direktion erfolgen, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Z. 2

Handhabende Organe

Der/Die Präsident/in bedient sich bei der Ausübung des Hausrechtes der Parlamentsdirektion (Art. 30 Abs. 3 B-VG). Auf Ersuchen des/der Präsidenten/in kann dieselbe zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung durch Organe der öffentlichen Sicherheit unterstützt werden. Dessen ungeachtet kann sich der/die Präsident/in hiezu im Sitzungssaal des Nationalrates auch der gewählten Ordner bedienen.

(23)

Z. 3

Änderungs- und Interpretationsrecht

Änderungen der Hausordnung erlässt der/die Präsident/in nach Beratung in der Präsidialkonferenz. In der Präsidialkonferenz können auch Zweifelsfragen bezüglich der Handhabung der Hausordnung beraten werden, wenn dies ein Mitglied der Präsidialkonferenz verlangt.

Z. 4

Ausnahmen von der Hausordnung

Erforderlichenfalls kann der/die Präsident/in, insbesondere wenn dies aus Gründen der Sicherheit, wegen bautechnischer Maßnahmen oder des störungsfreien Ablaufes des parlamentarischen Geschehens notwendig erscheint, für begrenzte Zeit von den Bestimmungen der Hausordnung abweichende Anordnungen treffen.

Z. 5

Durchführung der Hausordnung

Sofern besondere Anordnungen zur Durchführung der Hausordnung erforderlich sind, werden diese vom/von der Präsidenten/in bzw. in dessen/deren Auftrag von der Parlamentsdirektion erlassen.

II. Verwendung der Räume Z. 6

Zweckbestimmung der Parlamentsgebäude

Die Parlamentsgebäude dienen den Organen der Gesetzgebung des Bundes. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmt der/die Präsident/in die Verwendung und allenfalls die Art der Benützung sämtlicher Räume (Flächen) und Einrichtungen (z.B. Postamt, Restauration) in den Parlamentsgebäuden.

Z. 7

Zuteilung der Räume

Der/Die Präsident/in bestimmt die Verwendung und allenfalls die Art der Benützung sämtlicher Räume und Einrichtungen; insbesondere bezeichnet er/sie jene Räume und Einrichtungen der Parlamentsgebäude, die dem Nationalrat, dem Bundesrat, beiden Organen gemeinsam, der

(24)

Bundesversammlung, den parlamentarischen Klubs, den Mitgliedern des National- oder Bundesrates ohne Klubzugehörigkeit, der Bundesregierung sowie der Parlamentsdirektion zur Verfügung stehen. Hierbei ist auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen, insbesonders deren sichere Evakuierung im Brandfall, Bedacht zu nehmen.

Z. 8

Nähere Bestimmungen über die zur Verfügung gestellten Räume

Bei der Überlassung von Räumen (Flächen) und Einrichtungen (z.B.

Postamt, Restauration) bestimmt der/die Präsident/in die Nutzungsdauer sowie die dem/der betreffenden Benützer/in zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände und technischen Ausstattungen. Sofern auch technische Einrichtungen überlassen werden, können nähere Bestimmungen über deren Verwendung getroffen werden. Aus der Überlassung können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Der/Die Präsident/in kann die Überlassung vor Ablauf der angegebenen Dauer aufheben bzw. neue Verfügungen treffen. Jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates verlängert der/die Präsident/in entweder die Geltungsdauer der bisher getroffenen Anordnungen bezüglich der den parlamentarischen Klubs zur Verfügung gestellten Räume oder erlässt, falls dies - insbesondere durch Veränderungen im Stärkeverhältnis der Klubs - erforderlich ist, neue Verfügungen.

Z. 9

Dem Bundesrat vorbehaltene Räume und Einrichtungen

Soweit Räume und Einrichtungen ausschließlich dem Bundesrat überlassen sind, obliegen weitere Anordnungen über deren Benützung dem/der Präsidenten/in des Bundesrates bzw. in dessen/deren Auftrag der Parlamentsdirektion.

Z. 10

Zuteilung von Ausschusslokalen

Die Zuteilung der für Ausschusssitzungen, Unterausschusssitzungen, Untersuchungsausschusssitzungen, parlamentarische Enqueten und Enquete-Kommissionen im Sinne des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates bzw. der Geschäftsordnung des Bundesrates bestimmten Räume im Einzelfall erfolgt durch die Parlaments- direktion. Eine Zuteilung der genannten Räume für sonstige Beratungen

(25)

(insbesondere Klubsitzungen) und Besprechungen kann nur dann erfolgen, wenn diese für die vorstehend erwähnten Zwecke nicht benötigt werden.

Z. 11

Vorübergehende anderweitige Verwendung von Räumen

Über die vorübergehende Verwendung von Räumen bzw. Einrichtungen für Veranstaltungen im Rahmen der Zweckbestimmung der Z. 6 entscheidet der/die Präsident/in. Handelt es sich jedoch um an Mitglieder des National- oder Bundesrates, oder an die parlamentarischen Klubs überlassene Räume, ist der/die Präsident/in von der Absicht, eine Veranstaltung durchzuführen, die über den Rahmen einer gewöhnlichen politischen Sitzung oder über die vom/von der Präsidenten/in festgelegten Öffnungs- zeiten (Z. 16) hinausgehen, zu informieren. Durch solche Veranstaltungen darf die Erfüllung der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung nicht beeinträchtigt werden.

Z. 12

Hausrecht in den zur Verfügung gestellten Räumen

Auch nach Anordnungen gemäß Z. 7 übt der/die Präsident/in in den zur Verfügung gestellten Räumen das Hausrecht aus, soweit nicht für die Dauer von Sitzungen der Bundesversammlung, des Nationalrates bzw. des Bundesrates oder deren Ausschüssen besondere Geschäftsordnungs- bestimmungen bestehen. Der/Die Präsident/in kann den Zutritt zu Räumen und Einrichtungen untersagen oder das Verlassen derselben anordnen, wenn

a. die Zweckbestimmung der Z. 6 verletzt bzw. gegen die Meldepflicht nach Z. 11 verstoßen wurde oder

b. dies zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw.

Würde der parlamentarischen Körperschaften notwendig ist oder c. dies vom/von der Nutzungsberechtigten hinsichtlich der ihm

überlassenen bzw. vorübergehend zur Verfügung gestellten Räume begründet begehrt wird.

In Räumen, die den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind, ist von einer Maßnahme gemäß lit. a oder b abzusehen, wenn eine zweckdienliche Vorgangsweise mit den Vertretern/innen der betreffenden Klubs gefunden wird.

(26)

Z. 13

Behandlung und Rückstellung der zur Verfügung gestellten Räume

Die zur Verfügung gestellten Räume bzw. Einrichtungsgegenstände und technischen Ausstattungen sind schonend zu behandeln. Jede Beschädigung ist unverzüglich der Parlamentsdirektion zu melden.

Wesentliche Veränderungen am Einrichtungsbestand sind nur mit Zustimmung der Parlamentsdirektion zulässig. Bei Beendigung der Überlassung sind die Räume bzw. Einrichtungsgegenstände und technischen Ausstattungen in ordentlichem Zustand unverzüglich zurückzustellen.

Z. 14

Aufschriftstafeln und Ankündigungen

Aufschriftstafeln und Ankündigungen jeder Art dürfen in den dem allge- meinen Gebrauch dienenden Räumlichkeiten nur mit Zustimmung der Parlamentsdirektion bzw. nur an den hiefür bestimmten Plätzen angebracht werden. Dies gilt auch für die Außenbereiche der Parlamentsgebäude.

Z. 15

Rauchen in den Parlamentsgebäuden

Das Rauchen ist in den Parlamentsgebäuden nur in den hiefür vom/von der Präsidenten/in bestimmten und ausdrücklich gekennzeichneten Räumen erlaubt. Dabei ist zu gewährleisten, dass der Tabakrauch nicht in die anderen mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt und der Zweck des Rauchverbotes dadurch nicht umgangen wird. In Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, haben Raucher/innen besonders auf die damit verbundene Brandgefahr zu achten.

III. Verkehr in den Parlamentsgebäuden Z. 16

Öffnungszeiten und Zutrittsordnung

a. Zu den vom/von der Präsidenten/in festgelegten Zeitpunkten sorgt die Parlamentsdirektion für das Öffnen und Schließen der Tore; sie sorgt ferner für die Überwachung des Eintrittes in die Parlamentsge- bäude sowie für die Einhaltung der Ordnungsbestimmungen inner- halb derselben. Für angemietete Parlamentsgebäude bzw.

(27)

Räumlichkeiten können davon abweichende Regelungen erlassen werden.

b. Dauerzutrittskarten sowie Türschlüssel werden von der Parlaments- direktion nur gegen schriftliche Übernahmebestätigung, Dauerzu- trittskarten mit Außentorberechtigung und Schlüssel zu den Außen- toren der Parlamentsgebäude darüber hinaus nur mit Genehmigung des/der Präsident/in, ausgegeben. Die Weitergabe eines Außentor- schlüssels ist nicht gestattet. Das Anfertigen von Schlüssel- duplikaten ist ausschließlich der Parlamentsdirektion vorbehalten.

Jeder Verlust einer Dauerzutrittskarten bzw. eines Schlüssels ist unverzüglich der Parlamentsdirektion schriftlich zu melden.

c. Die den im Parlament tätigen Personen zugewiesenen Räumlich- keiten sind von diesen jedenfalls nach Beendigung ihrer Tätigkeit (Dienstschluss) zu versperren, sofern nicht eine Aufsichtsperson im Raum anwesend ist. Für den Klubs zur Verfügung gestellte Räume kann der/die Klubobmann/frau die Sperrpflicht aufheben. Dies ist der Parlamentsdirektion bekannt zu geben.

Z. 17

Zutrittsvoraussetzungen

a. Das Betreten der Parlamentsgebäude ist grundsätzlich nur jenen Personen gestattet, die ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine Ansteckrosette (Z. 18) bzw. eine Dauerzutrittskarte (Z. 19) nachweisen. Eine Ausnahme besteht für Abgeordnete zum Nationalrat, Mitglieder des Bundesrates, österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie sonstige amtsbekannte Personen, sofern nicht Zweifel an deren Identität bestehen. Sollte an der Identität des/der Trägers/in einer Ansteckrosette bzw. einer Dauerzutrittskarte Zweifel bestehen, hat diese/r ebenfalls seine/ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.

b. Der Besuch des Besucherzentrums und der allgemeinen Ausstellungsräume im Erdgeschoß des Palais Epstein ist grund- sätzlich ohne Identitätsnachweis gestattet.

c. Für Rollstuhlfahrer/innen und schwerst gehbehinderten Personen gelten zusätzlich die Ziffern 28 lit. c und 48.

(28)

Z. 18

Ausweise und Ansteckrosetten

Den Abgeordneten zum Nationalrat und den Mitgliedern des Bundesrates werden Amtliche Legitimationen mit Lichtbild (§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates sowie § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates), den Bediensteten der Parlamentsdirektion die für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstaus- weise ausgestellt. Zusätzlich erhalten die erwähnten Mandatare eine zum sichtbaren Tragen in den Parlamentsgebäuden bestimmte Ansteckrosette.

Z. 19

Dauerzutrittskarten

Die in Ziffer 22 lit. a bis c angeführten Personen haben Anspruch auf eine Dauerzutrittskarte. Weiters sind nach den von der Parlamentsdirektion näher zu erlassenden Bestimmungen bei Bedarf Dauerzutrittskarten für eine bestimmte Dauer bzw. für die Zeit der Ausübung einer bestimmten Funktion, insbesondere für folgende Personengruppen, auszustellen:

a. Bedienstete der Parlamentsdirektion und der parlamentarischen Klubs bzw. Mitarbeiter/innen von Mandataren/innen;

b. Präsidenten/innen der Höchstgerichte sowie ständig in den Parlamentsgebäuden tätige Ressortbedienstete einschließlich der Bediensteten der Volksanwaltschaft, des Rechnungshofes und der Parlamentarischen Bundesheer- Beschwerdekommission 5;

c. Ständig in den Parlamentsgebäuden tätige Berichterstatter/innen der Massenmedien bzw. Mitarbeiter/innen des Österreichischen Rundfunks;

d. Ehemalige Mandatare/innen, die Mitglied der Vereinigung ehemaliger Mandatare/innen und Funktionäre/innen sind sowie ehemalige österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments;

e. Sonstige ständig in den Parlamentsgebäuden beschäftigte Personen (z.B. der Exekutive, des betriebsärztlichen Dienstes, der Post und von Firmen).

5 Mit BGBL I Nr. 85/2009 in „Parlamentarische Bundesheerkommission“ umbenannt.

(29)

Inwieweit Ausweise anderer Institutionen in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis für das Betreten der Parlamentsgebäude anerkannt werden, bestimmt der/die Präsident/in.

Z. 20

Tageszutrittskarten

Für Personen, die sich fallweise in den Parlamentsgebäuden aufhalten, sind Tageszutrittskarten, die nur zum vorübergehenden Betreten der Parlamentsgebäude berechtigen, gegen Hinterlegung eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises auszugeben. Dies gilt auch für Besucher/innen, deren Zutritt aufgrund des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates bzw. der Geschäftsordnung des Bundesrates vorgesehen ist (z.B. Experten/innen, Zeugen/innen in Untersuchungsausschüssen, Bevollmächtigte von Volksbegehren und Erstunterzeichner/innen von Bürgerinitiativen).

Z. 21

Trageverpflichtung und Berechtigungsumfang

a. Alle Zutrittskarten sind im historischen Parlamentsgebäude grundsätzlich sichtbar zu tragen. In den anderen Parlaments- gebäuden sind sie nur auf Nachfrage dem Ordnungsdienst (siehe Abschnitt XI über die Befugnisse der von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen) vorzuweisen.

b. Auf den Zutrittskarten ist ersichtlich zu machen, ob sie auch während der Sitzungen zum Betreten der Plenarsäle bzw. Ausschusslokale berechtigen.

Z. 22

Ausnahmen von den Bestimmungen über Zutrittskarten

Folgende Personen sind von den Bestimmungen der Z. 21 befreit:

a. Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates sowie österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments;

b. Bundespräsident/in, Mitglieder der Bundesregierung, Staats- sekretäre/innen, Präsident/in des Rechnungshofes, Volksan- wälte/innen und Landeshauptleute;

c. ehemalige Bundespräsidenten/innen, Präsidenten/innen des Nationalrates und des Bundesrates;

(30)

d. Diplomaten/innen, offizielle Besucher/innen und sonstige Delegationen, wenn sie von einem/einer Bediensteten der Parlamentsdirektion abgeholt und begleitet werden.

Weitere Ausnahmen sind auf besondere Verfügung des/der Präsidenten/in für den Zutritt zum Parlamentsrestaurant im Haus Reichsratsstraße 9 6, bei Führungen (Hausbegehungen7), für das Besucherzentrum, die Ausstellungsräume im Erdgeschoß des Palais Epstein und bei Veran- staltungen zulässig.

Z. 23

Haftung für Dauerzutrittskarten und deren Rücknahme

Ausgegebene Dauerzutrittskarten bleiben Eigentum der Parlaments- direktion. Der/Die Empfänger/in hat der Parlamentsdirektion die Ausstellungskosten einer abhanden gekommenen Dauerzutrittskarte zu ersetzen. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Dauerzutrittskarte nicht mehr gegeben, ist der/die Inhaber/in verpflichtet, diese zurückzustellen. Die Dauerzutrittskarte ist einzuziehen bzw. ist ihre Gültigkeit zu widerrufen, wenn der/die Präsident/in dies wegen schwerer Verstöße gegen die Hausordnung bzw. die auf Grund derselben erlassenen Anordnungen verfügt.

Z. 24

Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs

Wie an Sitzungstagen gemäß Abschnitt IV kann der/die Präsident/in auch an anderen Tagen bei besonderen Anlässen Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs in den Parlamentsgebäuden verfügen.

Z. 25

Besondere Zutrittsbeschränkung

Der Zutritt insbesonders zu den Magazinen des Archivs und der Bibliothek sowie zu den Kesselhäusern, zur Elektro- und Telefonzentrale, zu den EDV-Maschinenräumen, zu den Sicherheitszentralen, zu den Werkstätten und zu den Dachböden und sonstigen nicht öffentlichen Teilen

6 Das Parlamentsrestaurant befindet sich seit 26. August 2019 im Hochparterre des Hauses Stubenring 8-10.

7 Der Begriff „Hausbegehungen“ wurde mit der Änderung vom 19.09.2014 zugunsten des

übergeordneten Begriffs „Führungen“ obsolet.

(31)

der Parlamentsrampe ist nur dem hiezu berufenen Dienstpersonal gestattet;

es sei denn, dass eine Erlaubnis des jeweiligen Verantwortlichen vorliegt.

IV. Besondere Bestimmungen für Sitzungstage Z. 26

Beflaggung an Sitzungstagen

Abweichend von Z 26 HO 2006 erfolgt an Sitzungstagen der Bundesversammlung, des Nationalrates oder des Bundesrates die Beflaggung mit der Flagge der Republik beim Hofburggebäude josefsplatzseitig.8

Derzeit nicht anzuwendende Fassung:

An Sitzungstagen der Bundesversammlung, des Nationalrates oder des Bundesrates wird auf den beiden Fahnenmasten vor dem historischen Parlamentsgebäude die Flagge der Republik gehisst.

Z. 27

Zutritt zu den Parlamentsgebäuden

Zur Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufes an Sitzungstagen der Bundesversammlung, des Nationalrates oder des Bundesrates ist Personen der Zutritt zu den Parlamentsgebäuden zum Zwecke des Besuches eines/er Mandatars/in nur mit dessen/deren Zustimmung und auf Grund einer von der Parlamentsdirektion ausgestellten Sprechkarte gestattet. Diese Sprechkarte ist beim Verlassen des Parlamentsgebäudes dem/der zum Portierdienst eingeteilten Bediensteten (siehe Abschnitt XI) zu übergeben.

Z. 28

Zutritt für Zuhörer (Eintrittskarten)

a. Besucher/innen der Sitzungen der Bundesversammlung, des Nationalrates und des Bundesrates erhalten Eintrittskarten für den Balkon oder die Galerie des Sitzungssaales der Bundes- versammlung oder des Nationalrates bzw. für den Sitzungssaal des Bundesrates. Die Ausgabe der Karten erfolgt durch die Parlaments- direktion nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Eine bestimmte

8 siehe Z. 5 der Abweichenden Anordnungen vom 27.09.2017 für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation“.

(32)

Anzahl von Eintrittskarten für diese Besucherplätze wird an die einzelnen Klubs nach einem im Einvernehmen mit diesen vom/von der Präsidenten/in des Nationalrates bzw. vom/von der Präsidenten/in des Bundesrates festgelegten Schlüssel verteilt.

Jeder Klub hat die ihm zukommenden Karten längstens eine Stunde vor Beginn einer Sitzung in der Parlamentsdirektion zu beheben. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht behobene Karten können von der Parlamentsdirektion ausgegeben werden.

b. Die Parlamentsdirektion hat erforderlichenfalls auf dem Balkon bzw.

der Galerie des Bundesversammlungs- bzw. Nationalratssitzungs- saales sowie im Bundesratssitzungssaal Sitzplätze zu reservieren, damit insbesondere eingeladene Besucher/innen, Mitglieder von Parlamentarierdelegationen, Bedienstete der Ressorts (Z. 19 lit. b) oder Berichterstatter/innen der Massenmedien bzw. Mitarbeiter/- innen des Österreichischen Rundfunks (Z. 19 lit. c), auch wenn alle übrigen Plätze vergeben sein sollten, einer Sitzung beiwohnen können.

c. Das Betreten des Balkons oder der Galerie durch Zuhörer/innen ohne Eintrittskarten ist - auch in Begleitung von Sitzungsteil- nehmern/innen - ausnahmslos untersagt. Für behinderte Menschen sind Rollstuhlfahrer/innenplätze und Plätze mit Hörbehelfen einzurichten. Schwer gehbehinderte Personen (Rollstuhl- fahrer/innen) haben die für sie vorgesehenen Plätze zu benutzen;

jeder von ihnen bedarf einer eigenen Begleitperson, um im Gefahrenfall eine Evakuierung über die Stiegenhäuser zu erleichtern (Lifte können im Brandfall nicht benützt werden). Der Zugang darf erst nach Absprache mit der Sicherheitsabteilung erfolgen, sobald von dieser eine unverzügliche Evakuierung sichergestellt werden kann (z.B. durch Begleitung mittels geeigneter Evakuierungs- helfer/innen). Nach Möglichkeit hat eine Voranmeldung zu erfolgen (siehe Z. 48).

Z. 29

Mindestalter für Plenarsitzungsbesucher

Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Galerie und des Balkons im Sitzungssaal der Bundesversammlung, des Nationalrates bzw. des Sitzungssaales des Bundesrates während der Sitzungen untersagt.

Personen zwischen 10 und 14 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung einer erwachsenen Person gestattet. In begründeten Einzelfällen kann von der Parlamentsdirektion eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

(33)

Z. 30

Mitnahme von Gegenständen

Besucher/innen haben ihre Überbekleidung (Mäntel, Jacken etc.) sowie alle mitgebrachten Gegenstände, von denen eine Gefährdung oder eine Störung der Ruhe und Ordnung sowie der Würde der parlamentarischen Körperschaften ausgehen kann, wie z.B. Schirme, Koffer, (Hand-)Taschen, Behältnisse, Bücher, Flugblätter, Kameras, Tonbandgeräte, Ferngläser, Computerspiele, Mobiltelefone, an den Garderoben abzugeben, sofern nicht eine Genehmigung im Sinne der Z. 58 für die dort genannten Gegenstände vorliegt. Für hinterlegte Wertgegenstände wird nicht gehaftet, es sei denn, dass der/die Besucher/in sie in den hiefür vorgesehenen Schließfächern verwahrt. Für Schäden an solcherart hinterlegten Gegenständen wird nur gehaftet, wenn der Schaden sofort nach Rücknahme der Gegenstände gemeldet wird.

Z. 31

Ordnungsbestimmungen für Zuhörer

Besucher/innen der Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates bzw.

der Bundesversammlung haben alles zu vermeiden, wodurch die Würde der parlamentarischen Körperschaften verletzt oder die Ruhe und die Verhandlungen gestört werden könnten; sie haben sich insbesondere jedes Eingreifens in die Verhandlung sowie aller Zeichen der Zustimmung oder des Missfallens zu enthalten. Der/Die Präsident/in des Nationalrates bzw.

der/die Präsident/in des Bundesrates können Ruhestörer/innen von den Zuhörer/innenplätzen entfernen bzw. diese im äußersten Falle räumen lassen (§ 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates; § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates).

Z. 32

Verbot von Handtelefonen

Während der Sitzungen ist in den Sitzungssälen der Bundes- versammlung, des Nationalrates, des Bundesrates oder von deren Ausschüssen, Unterausschüssen, Untersuchungsausschüssen sowie in Enqueten und Enquete-Kommissionen das Telefonieren mit Mobiltelefonen nicht gestattet.

(34)

Z. 33

Empfang von Besuchern

Die Abgeordneten zum Nationalrat und die Mitglieder des Bundesrates empfangen an Sitzungstagen Besucher/innen entweder in den von den einzelnen Klubs dazu bestimmten Räumlichkeiten oder im Sprechzimmer bzw. gegen vorherige Anmeldung in anderen vom/von der Präsident/in hiefür bestimmten Räumlichkeiten. Größere Ansammlungen von Besuchern/innen sind zu vermeiden. In Ausnahmefällen kann der/die Präsident/in an Sitzungstagen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit, Besuchern/innen den Zutritt in die Parlamentsgebäude ganz untersagen.

Z. 34

Abordnungen

Abordnungen werden an Sitzungstagen des Nationalrates, des Bundesrates sowie deren Ausschüsse nur in der Höchstzahl von sechs Personen zugelassen. Sie sind durch eine Person in der Parlaments- direktion anzumelden und erhalten eine Genehmigung zum Betreten der Parlamentsgebäude nur, wenn seitens des/der Betroffenen eine Bereitschaft zum Empfang in den Parlamentsgebäuden vorliegt. Hinsichtlich dieser Beschränkungen kann - sofern sie nicht das historische Parlamentsgebäude betreffen - von der Parlamentsdirektion eine abweichende Regelung erlassen werden.

Z. 35

Sitzplätze und Räume für Berichterstatter/innen der Massen- medien

Der/Die Präsident/in bestimmt die Räume, welche die Bericht- erstatter/innen der Massenmedien bzw. Mitarbeiter/innen des Öster- reichischen Rundfunks unter Bedachtnahme auf den ungestörten Ablauf des parlamentarischen Geschehens betreten dürfen. Berichterstatter/innen der Massenmedien bzw. Mitarbeiter/innen des Österreichischen Rundfunks, insbesondere Inhabern/innen von Dauerzutrittskarten (gemäß Z. 19 lit. c), sind Sitzplätze in den Presselogen, erforderlichenfalls auch auf der Galerie, zur Verfügung zu stellen.

(35)

A. Sitzungssaal des Nationalrates Z. 36

Sitzungssaal des Nationalrates

Abweichend von Z 36 HO 2006 besteht der Sitzungssaal des Nationalrates aus dem Sitzungssaal im engeren Sinn, dem Couloir und der Galerie samt Nebenräumen.9

Derzeit nicht anzuwendende Fassung:

Der Sitzungssaal des Nationalrates besteht aus dem Sitzungssaal im engeren Sinn, dem Couloir, dem Balkon und der Galerie samt Neben- räumen.

Z. 37

Zutrittsberechtigung zum Sitzungssaal im engeren Sinn

Zum Sitzungssaal des Nationalrates im engeren Sinn haben an Sitzungstagen neben den gewählten Abgeordneten Zutritt:

a. die nach dem Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hiezu berechtigten Personen, wobei die Bediensteten der Ressorts, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft – entweder die ihnen gemäß Z. 19 lit. b ausgestellte Dauerzutritts-

karten

– oder eine Tageszutrittskarte gemäß Z. 20 aufgrund eines vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von Staats- sekretären/innen, vom/von der Präsidenten/in des Rechnungs- hofes oder den Volksanwälten/innen eigens erteilten schriftlichen Dienstauftrages

dauernd sichtbar zu tragen haben; jedoch haben sich jeweils nur jene Bediensteten auf den im Sitzungssaal hiefür vorgesehenen Plätzen aufzuhalten, deren Anwesenheit beim jeweiligen Verhandlungsgegenstand erforderlich ist;

9 siehe Z. 2 der Abweichenden Anordnungen vom 27.09.2017 für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation“.

(36)

b. Mitglieder des Bundesrates und österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments, wenn der/die Präsident/in ihre Anwesenheit auf den im Sitzungssaal des Nationalrates für Bedienstete der Ressorts vorgesehenen Plätzen genehmigt;

c. Bedienstete (Beauftragte) der Parlamentsdirektion im dienstlichen Auftrag;

d. Bedienstete und Mitarbeiter/innen der parlamentarischen Klubs aufgrund der vom/von der Präsidenten/in erteilten Genehmigung;

e. Mitarbeiter/innen des Österreichischen Rundfunks und anderer Medien zwecks technischer Durchführung von Bild- und Tonaufnahmen aufgrund der vom/von der Präsidenten/in erteilten Genehmigung.

Z. 38

Ausschluss der Öffentlichkeit

a. Für den Fall, dass die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird (§ 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates), hat der/die den Vorsitz führende Präsident/in zu bestimmen, welche Personen - außer den Abgeordneten zum Nationalrat, den Mitgliedern der Bundesregierung (Staats- sekretären/innen), dem/der Präsidenten/in des Rechnungshofes bzw. den Mitgliedern der Volksanwaltschaft - im Sitzungssaal anwesend sein dürfen. Alle anderen Personen haben den Sitzungssaal zu verlassen.

b. Im Falle eines Beschlusses des Nationalrates nach § 18 Abs. 2 bzw.

§ 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates ist, sofern der Personenkreis, dessen Beiziehung untersagt wird, nicht schon durch den Beschluss des Nationalrates genau umschrieben ist, sinngemäß vorzugehen.

Z. 39

Zutrittsberechtigung zum Balkon

Abweichend von Z. 39 HO 2006 wird für die Galerie Folgendes angeordnet

Gesonderte Bereiche sind bereitzustellen für:

a. den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin,

(37)

b. Mitglieder des Bundesrates und österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments, ferner für

c. Gäste der Präsidenten/Präsidentinnen des Nationalrates bzw. von Mitgliedern der Bundesregierung,

d. Mitglieder des Diplomatischen Korps,

e. Berichterstatter/innen der Massenmedien, insbesondere solche, die über eine Dauerzutrittskarte gemäß Z. 19 fit. c verfügen,

f. sonstige Personen, denen dies vom Präsidenten/von der Präsidentin genehmigt wurde, und

g. Besucher/innen, die eine Eintrittskarte für die Galerie erhalten haben.10

Derzeit nicht anzuwendende Fassung:

Balkonlogen sind bereitzustellen für:

a. den/die Bundespräsidenten/in in der Mitte des Balkons,

b. Mitglieder des Bundesrates und österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments, ferner für

c. Gäste der Präsidenten/innen des Nationalrates bzw. von Mitgliedern der Bundesregierung,

d. Mitglieder des Diplomatischen Korps,

e. Berichterstatter/innen der Massenmedien, insbesondere solche, die über eine Dauerzutrittskarte gemäß Z. 19 lit. c verfügen,

f. sonstige Personen, denen dies vom/von der Präsidenten/in genehmigt wurde, und

g. Besucher/innen, die eine Eintrittskarte für den Balkon erhalten haben.

10 siehe Z. 3 der Abweichenden Anordnungen vom 27.09.2017 für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation“.

(38)

Z. 40

Zutritt zum Couloir

Den Wandelgang, der den Sitzungssaal des Nationalrates umgibt, dürfen nur jene Personen, die bei den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates Zutritt zum Sitzungssaal haben, sowie die Mitglieder des Bundesrates betreten; doch kann der/die Präsident/in bestimmen, dass Berichterstatter/innen der Massenmedien bzw. Mitarbeiter/innen des Österreichischen Rundfunks, insbesondere solchen, die über eine Dauerzutrittskarte gemäß Z. 19 lit. c verfügen, und Mitarbeitern/innen nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz zur Erleichterung ihrer Kontaktnahme mit den Abgeordneten während der Sitzungen des Nationalrates der Aufenthalt in Teilen des Wandelganges gestattet wird. Schließlich ist jenen Bediensteten und Mitarbeitern/innen der parlamentarischen Klubs, die keinen Zutritt zum Sitzungssaal haben, der Aufenthalt im Wandelgang gestattet.

B. Sitzungssaal des Bundesrates Z. 41

Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung

Der/Die Präsident/in des Bundesrates sorgt für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal des Bundesrates (§ 7 Abs. 2 und 5 der Geschäftsordnung des Bundesrates).

C. Sitzungssaal der Bundesversammlung Z. 42

Anzuwendende Bestimmungen

Für die Sitzungen der Bundesversammlung gelten die Bestimmungen der Z. 26 bis 40 sinngemäß, sofern in Anwendung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates im Sinne des Art. 39 Abs. 2 B-VG nicht anderes angeordnet wird. Für andere Sitzungen in diesem Saal, insbesondere gemeinsame Sitzungen des Nationalrates und des Bundesrates, sind diese Bestimmungen ebenfalls sinngemäß anzuwenden.

(39)

D. Ausschusslokale Z. 43

Zutrittsberechtigung

Die Berechtigung zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse (Unterausschüsse, Untersuchungsausschüsse) des Nationalrates und des Bundesrates richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und der Geschäftsordnung des Bundesrates. Im Ausschusslokal dürfen sich nur jene Bediensteten der Ressorts, des Rechnungshofes oder der Volksanwaltschaft auf den für sie vorgesehenen Plätzen aufhalten, deren Anwesenheit beim jeweiligen Verhandlungsgegenstand erforderlich ist. Die den Ordnungsdienst versehenden Bediensteten der Parlamentsdirektion (siehe Abschnitt XI) haben deren Berechtigung zum Zutritt aufgrund der ihnen von den Mitgliedern der Bundesregierung bzw. den Staats- sekretären/innen, dem/der Präsidenten/in des Rechnungshofes oder den Volksanwälten/innen erteilten schriftlichen Dienstaufträge oder der schriftlichen Ladungen zu überprüfen. Diese sind einem/einer den Ordnungsdienst versehenden Bediensteten der Parlamentsdirektion bereits beim Betreten des Lokals zu übergeben. Diese Regelung gilt auch für Enqueten und Enquete-Kommissionen.

V. Parlamentarische Klubs Z. 44

Einhaltung der Hausordnung

Der/Die Klubobmann/frau hat für die Einhaltung der Hausordnung sowie der aufgrund derselben erlassenen Verfügungen in den dem Klub zugewiesenen Räumen Sorge zu tragen.

Z. 45 Zutritt

Der Zutritt zu den Räumen der Klubs ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abschnittes III gemäß den Anordnungen gestattet, die seitens der Klubs hinsichtlich der ihnen überlassenen Räume getroffen werden. Hierbei hat der Klub auf die Bedürfnisse von behinderten

(40)

Menschen, insbesonders deren sichere Evakuierung im Brandfall, Bedacht zu nehmen.

Z. 46

Aufwand für die Benützung

Die Beistellung von Räumlichkeiten (nach Z. 7) wie auch der Einrichtungsgegenstände und technischen Ausstattungen (nach Z. 8) erfolgt im Rahmen der diesbezüglichen Verfügungen des/der Präsi- denten/in. Der Aufwand für die Benützung der gemäß Z. 7 zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten wird vom Bundeshaushalt getragen, ebenso der Aufwand für die Ausstattung dieser Räumlichkeiten in dem vom/von der Präsidenten/in festgelegten Ausmaß.

Z. 47

Klubbedienstete und Mitarbeiter/innen von Klubs bzw.

Mandataren

Die Namen der Bediensteten und Mitarbeiter/innen der parlamen- tarischen Klubs bzw. von Mandataren/innen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit unverzüglich der Parlamentsdirektion bekannt zu geben. Erst danach erhält jeder/jede Bedienstete (Mitarbeiter/in) auf schriftlichen Antrag des jeweiligen parlamentarischen Klubs bzw. jeder/e Mitarbeiter/in nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz auf schriftlichen Antrag seines/r Abgeordneten von der Parlamentsdirektion eine Dauerzutrittskarte gemäß Z. 19 lit. a.

VI. Rollstuhlfahrer/innen Z. 48

Rollstuhlfahrer/innen und schwerst gehbehinderte Personen

a. Rollstuhlfahrern/innen und schwerst gehbehinderten Personen ist

der Zugang zu allen für eine selbständige Evakuierung im Brandfall ausgebauten Teile der Parlamentsgebäude gestattet. Der/Die Präsident/in legt in Absprache mit der Präsidialkonferenz in einer Richtlinie die für eine selbständige Evakuierung im Brandfall ausgebauten Teilen der Parlamentsgebäude fest. Die Grenzen dieser Bereiche (insbesonders bei Liften) sind deutlich zu kenn- zeichnen.

(41)

b. Für behinderte Mandatare, Regierungsmitglieder und alle weiteren zur Teilnahme an den parlamentarischen Verhandlungen Berech- tigten sowie von diesen Personen gemäß den Geschäftsordnungen (Nationalrat, Bundesrat, Ständiger gemeinsamer Ausschuss nach

§ 9 F-VG 1948) beigezogene Bedienstete und nach diesen Geschäftsordnungen geladenen Personen ist der Zugang nach lit. c jederzeit von der Sicherheitsabteilung in die für ihre parlamen- tarische Arbeit erforderlichen Räumlichkeiten sicherzustellen.

c. In andere als nach lit. a gekennzeichnete Teile dieser Gebäude ist Rollstuhlfahrern/innen und schwerst gehbehinderten Personen der Zugang in Absprache mit der Sicherheitsabteilung insoweit zu ermöglichen, als von dieser eine unverzügliche Evakuierung sichergestellt werden kann (z.B. durch Begleitung mittels geeigneter Evakuierungshelfer/innen). Nach Möglichkeit hat eine Voran- meldung zu erfolgen. Es sind auch die Ziffern 28 lit. c und 45 zu beachten.

d. Rollstuhlfahrer/innen und schwerst gehbehinderte Personen ohne Dauerzutrittskarte können sich in die für eine selbständige Evakuierung im Brandfall nicht ausgebauten Teile der Parlamentsgebäude begeben, wenn sie von der ortskundigen Person, die sie in einem Parlamentsgebäude empfängt bzw. eine Führung oder Hausbegehung 11 durchführt,

– beim Eingangstor abgeholt, und

– ständig begleitet werden (zwecks allfälliger Unterstützung der durch die Sicherheitsabteilung zu veranlassenden Evakuierung über die Stiegenhäuser, da Lifte im Brandfall nicht benützt werden dürfen).

Diese Person hat bei einem Räumungsalarm sofort die Sicherheits- zentrale telefonisch zu verständigen.

11 Der Begriff „Hausbegehungen“ wurde mit der Änderung vom 19.09.2014 zugunsten des

übergeordneten Begriffs „Führungen“ obsolet.

(42)

VII. Räumlichkeiten von Regierungsmitgliedern Z. 49

Benützung

Die Benützung der gemäß Z. 7 den Mitgliedern der Bundesregierung bzw. Staatssekretären/innen zur Verfügung gestellten Räume ist diesen (bzw. deren Mitarbeitern/innen) im Rahmen der Hausordnung vorbehalten.

In der Regel verfügt der/die Bundeskanzler/in im Einzelfall über die Verwendung dieser Räumlichkeiten.

Z. 50 Zutritt

Der Zutritt von Personen, die ein Mitglied der Bundesregierung (Staatssekretär/in) in diesen Räumlichkeiten aufsuchen wollen, ist von der Zustimmung des betreffenden Mitgliedes der Bundesregierung (Staats- sekretärs/in) abhängig.

Z. 51

Ordnungsdienst

An Sitzungstagen der Bundesversammlung, des Nationalrates oder des Bundesrates wird der Ordnungsdienst bei den Räumlichkeiten von Regierungsmitgliedern durch Bedienstete der Parlamentsdirektion (siehe Abschnitt XI) versehen. Falls eine oder mehrere dieser Räumlichkeiten an einem Tag benützt werden sollen, an dem keine solche Sitzung stattfindet, ist die Parlamentsdirektion rechtzeitig hievon zu verständigen. Nach Maßgabe des vorhandenen Personals wird auch bei solchen Gelegenheiten der Ordnungsdienst durch Bedienstete der Parlamentsdirektion versehen.

Z. 52

Einhaltung der Hausordnung

Die Mitglieder der Bundesregierung bzw. Staatssekretäre/innen sind dem/der Präsidenten/in für die Einhaltung der Hausordnung samt der hiezu erlassenen Verfügungen in den ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten verantwortlich.

(43)

VIII. Parlamentarisch-wissenschaftliche Dienstleistungen der Parlamentsdirektion

Z. 53

Benützungsordnungen

Die von der Parlamentsdirektion für die Bedürfnisse der Organe der Gesetzgebung und der Parlamentsverwaltung angebotenen wissen- schaftlichen Dienstleistungen (Bibliothek, Literaturdokumentation12, Archiv, Parlamentarische Dokumentation) stehen auch den österreichischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung. Die Grundsätze, nach denen diese wissenschaftlichen Dienstleistungen zu erbringen sind sowie die Modalitäten der Inanspruchnahme derselben, auch inwieweit diese anderen Personen und Körperschaften, insbesondere für wissen- schaftliche Zwecke, zugänglich gemacht werden, werden vom/von der Präsidenten/in in Benützungsordnungen festgelegt. Diese sind für die Benützer/innen zur Einsicht aufzulegen. Für die Einhaltung urheber- rechtlicher Bestimmungen haftet jede/r Benützer/in selbst.

VIIIa. Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie

13

Z. 53a

Vorgaben betreffend die Nutzung von Einrichtungen der Informations- und Kommunikationstechnologie

Alle Personen, denen eine Nutzungsberechtigung für IKT-Systeme der Parlamentsdirektion erteilt wurde, haben die diesbezüglich vom/von der Präsidenten/in erlassenen Vorgaben in Bezug auf Nutzungsbedingungen und Informationssicherheit einzuhalten. Die zur Verfügung gestellten (mobilen) Datenendgeräte sowie sämtliche technischen Ausstattungen der parlamentsinternen IKT-Dateneinrichtungen sind von allen Personen schonend zu behandeln.

12 Die Bezeichnung der Abteilung „Literaturdokumentation“ lautet seit 2018 „Infodienste.

360°ThemenMonitoring“.

13 Der Abschnitt VIIIa. wurde nach Beratung in der Präsidialkonferenz des NR (Anlage 3 zu Präs.Prot. 47/II NR vom 16. September 2021) auf Erlass des Präsidenten des NR eingefügt.

(44)

IX. Führungen

14

Z. 54

15

Führungen an plenarfreien Tagen im historischen Parlamentsgebäude

Soweit es der parlamentarische Betrieb zulässt und es mit den Sicherheitsinteressen vereinbar ist, werden von der Parlamentsdirektion Führungen von Gruppen durch Räumlichkeiten des historischen Parla- mentsgebäudes organisiert, um das Verständnis des Parlamentarismus und der parlamentarischen Institutionen zu fördern.

Z. 55

16

Führungen an Plenartagen im historischen Parlaments- gebäude

Abweichend von Z 55 HO 2006 finden an Plenartagen keine Führungen statt.17

Derzeit nicht anzuwendende Fassung:

An Plenartagen dürfen Führungen im historischen Parlamentsgebäude nach Maßgabe verfügbarer Termine lediglich durch Abgeordnete zum Nationalrat und durch Mitglieder des Bundesrates persönlich oder in deren Auftrag und jeweils nach Anmeldung in der Parlamentsdirektion und Übergabe einer Namensliste der Teilnehmer/innen unter Berücksichtigung des parlamentarischen Betriebs durchgeführt werden.

14 In der Fassung vom 19.09.2014 (Datum der Zustimmung in der Präsidialkonferenz).

15 In der Fassung vom 19.09.2014 (Datum der Zustimmung in der Präsidialkonferenz).

16 In der Fassung vom 19.09.2014 (Datum der Zustimmung in der Präsidialkonferenz).

17 siehe Z 6 der Abweichenden Anordnungen vom 27.09.2017 für den Zeitraum der Nutzung der Interimslokation“.

(45)

Z. 55a

18

Führungen im Palais Epstein

Führungen im Palais Epstein unterliegen einer eigenen Regelung durch den/die Präsidenten/in. Die für Veranstaltungen vorgesehenen Räumlichkeiten, die vom/von der Präsidenten/in oder der Parlaments- direktion vergeben werden, dürfen jedenfalls nur außerhalb der Veranstaltungszeiten (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten) besichtigt werden.

Z. 56

19

Gemeinsame Bestimmungen

a. Führungen sind rechtzeitig in der Parlamentsdirektion anzumelden.

Führungen sind grundsätzlich nur zu den festgelegten Führungs- terminen zulässig.

b. Alle Besucher/innen haben sich vor der Führung einer Sicherheits- kontrolle zu unterziehen und während der Führung das Rauchverbot einzuhalten. Weiters dürfen sie im historischen Sitzungssaal 20 nicht am Präsidium, auf der Regierungsbank oder auf den Sitzen der Mandatare Platz nehmen.

c. Die Abgeordneten zum Nationalrat und die Mitglieder des Bundes- rates, die Führungen durchführen, oder die von ihnen hiezu Be- auftragten haben für die Einhaltung der Hausordnung sowie der aufgrund derselben erlassenen Verfügungen Sorge zu tragen.

d. Aus Sicherheitsgründen kann der/die Präsident/in zeitliche oder örtliche Einschränkungen des Führungsbetriebs anordnen.

18 In der Fassung vom 19.09.2014 (Datum der Zustimmung in der Präsidialkonferenz).

19 In der Fassung vom 19.09.2014 (Datum der Zustimmung in der Präsidialkonferenz).

20 Unter der Bezeichnung „historischer Sitzungssaal “ ist der Sitzungssaal der Bundesversammlung gemäß Z 42 zu verstehen.

(46)

X. Verhalten in den Parlamentsgebäuden Z. 57

Wahrung von Ruhe und Ordnung

a. In den Parlamentsgebäuden sind Ruhe und Ordnung sowie die Würde der parlamentarischen Körperschaften zu wahren. Es ist insbesondere alles zu vermeiden, wodurch die Arbeiten in den Parlamentsgebäuden gestört werden könnten.

b. Besucher/innen haben ausschließlich die für den allgemeinen Gebrauch bestimmten Gänge, Stiegen und sonstige Teile der Parlamentsgebäude zu benützen, wobei durch geeignete Maßnahmen - insbesondere auch von jenen Personen, die Besucher/innen in den Parlamentsgebäuden empfangen - dafür zu sorgen ist, dass Hausfremde die kürzesten Wege einschlagen und nach Ende des Besuches die Parlamentsgebäude unverzüglich wieder verlassen.

c. Das Mitbringen von Tieren in die Parlamentsgebäude ist mit Ausnahme von Begleithunden für Behinderte verboten.

Z. 58

Mitnahme und Verwendung von Bild- und

Tonaufzeichnungs-, Übermittlungs-, Übertragungs- oder Wiedergabegeräten

a. Die Verwendung von Geräten zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton (Kameras, Tonbandgeräte usw.)

– in jenen Räumen der Parlamentsgebäude, die ausschließlich dem Bundesrat vorbehalten sind,

– ferner in den den parlamentarischen Klubs, – der Bundesregierung oder

– einzelnen Personen

(47)

zur ausschließlichen Verwendung überlassenen Räumlichkeiten bedarf der Zustimmung des/der betreffenden Verfügungs- berechtigten, in die übrigen Räume der Parlamentsgebäude einer Genehmigung des/der Präsidenten/in.

Der/Die Präsident/in kann in diesem Zusammenhang Richtlinien erlassen bzw. die Erteilung der Genehmigung für bestimmte Fälle dem/der Parlamentsdirektor/in übertragen.21 22

b. Aufnahmen mit solchen Geräten im Sitzungssaal des Nationalrates bzw. im Sitzungssaal der Bundesversammlung genehmigt der/die Präsident/in, Aufnahmen in Sitzungen von Ausschüssen (Unteraus- schüssen) der/die jeweilige Obmann/Obfrau unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäfts- ordnung des Nationalrates.

c. Aufnahmen in den dem Bundesrat ausschließlich vorbehaltenen Räumen bzw. von nach der Geschäftsordnung des Bundesrates vorgesehenen Sitzungen genehmigt der/die Präsident/in des Bundesrates; sofern technische Einrichtungen des Hauses hiefür herangezogen werden müssen, mit Zustimmung des/der Präsi- denten/in des Nationalrates.

d. Der/Die Präsident/in kann überdies Anschlüsse an die Lautsprecheranlage zur Übertragung von Verhandlungen aus den Parlamentsgebäuden genehmigen. In dieser Genehmigung ist aus- drücklich auszusprechen, ob damit auch das Recht zur Aufzeichnung solcher Verhandlungen verbunden ist.

e. 23

21 Mit Beratung in der Präsidialkonferen des NR. (Anlage 2 zu Präs.Prot. 22/II NR vom 23. April 2019) trat am 23. April 2019 eine Richtlinie des Präsidenten des NR gemäß Ziffer 58 lit. a Hausordnung 2006 betreffend das Fotografieren in Kraft (GZ: 11010.0120/2-L1.1/2019). Siehe Seite 13.

22 Mit Beratung in der Präsidialkonferenz des BR. (Anlage 2 zu Präs.Prot. BR 468/II vom 7. Mai 2019) hat die Präsidialkonferenz für den Bundesrat am 7. Mai 2019 eine Richtlinie gemäß § 7 Abs. 5 GO-BR betreffend das Fotografieren in den Sitzungen des Bundesrates im Großen Redoutensaal erlassen (GZ: 11010.0120/2-L1.1/2019). Siehe Seite 15.

23 Ersatzlos aufgehoben am 14.10.2011 (Datum der Zustimmung in der Präsidialkonferenz).

(48)

XI. Befugnisse der von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen Z. 59

Anordnungen des Ordnungsdienstes

Jede Person ist verpflichtet, den Anordnungen der von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen (Ordnungsdienst) unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die gegen Bestimmungen der Hausordnung oder aufgrund derselben erlassene Bestimmungen verstoßen, sind erforderlichenfalls aus den Parlamentsgebäuden zu weisen; bei schweren Verstößen kann der/die Präsident/in zusätzlich ein Hausverbot verhängen bzw. Anzeige erstatten.

Z. 60

Aufgaben im Portierdienst

Die zum Portierdienst eingeteilten Personen sind berechtigt, Personen hinsichtlich des Zweckes ihres Zutritts zu befragen und sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen. Besucher/innen haben ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen und diesen für die Dauer des Besuches in der Parlamentsdirektion (Portierdienst im Eingangsbereich) zu hinterlegen (Z. 20). Vor dem Zutritt kann bei Besuchern/innen aus Sicherheitsgründen unter Achtung der Menschen- würde eine Personen- und Gepäckkontrolle mit technischen Hilfsmitteln (z.B. Metallsuchgeräte) durchgeführt werden. Haben Besucher/innen Gegenstände bei sich, von denen möglicherweise die Gefahr einer Störung des parlamentarischen Betriebes ausgeht, haben die für Sicherheitsaufgaben eingeteilten Personen ihnen den Zutritt zu verwehren bzw. den Sachverhalt zu klären.

Z. 61

Kontrolle in den Parlamentsgebäuden

Auch von Besuchern/innen, die die Parlamentsgebäude bereits betreten haben, können durch die von der Parlamentsdirektion für Sicherheitsaufgaben eingesetzten Personen jederzeit Auskünfte über den Zweck ihrer Anwesenheit und Identität verlangt, die Richtigkeit ihrer Angaben überprüft und aus Sicherheitsgründen Kontrollen nach Z. 60 durchgeführt werden.

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