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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

2011

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Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch

Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21

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V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster- reichischen Sozialversicherung im Jahre 2010, berücksichtigt aber auch die bis März 2011 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l - t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2010 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2011 erscheinende Statis- tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d - g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial- versicherungsträger beinhalten.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2011

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes ... 5

Bundesgesetze ... 5

Verordnungen ... 24

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung ... 26

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g... 30

Krankenversicherte Personen ... 30

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ... 38

Apotheken und Heilmittel... 56

Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern ... 58

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung ... 68

Gebarung der Krankenversicherungsträger ... 70

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG ... 79

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ... 81

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ... 82

Pensionsversicherte ... 82

Pensionsstände ... 85

Anpassung der Renten und Pensionen ... 98

Pensionshöhe ... 101

Zulagen, Zuschüsse ... 106

Gebarung der Pensionsversicherungsträger ... 111

Sonderruhegeld ... 117

U n f a l l v e r s i c h e r u n g ... 120

Unfallversicherte ... 120

Rentenstände ... 121

Rentenhöhe ... 123

Gebarung der Unfallversicherungsträger ... 125

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen ... 127

Rehabilitation ... 127

Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten ... 129

Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ... 131

Betriebshilfe (Wochengeld) ... 132

Bundespflegegeldgesetz ... 134

Zwischenstaatliche Sozialversicherung ... 138

Elektronische Datenverarbeitung ... 143

Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2011 ... 162

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt die wichtigsten Gesetzesänderun- gen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2011) in Kraft tra- ten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren.

Hievon sind in erster Linie das Bundesgesetz zur Stärkung der ambu- lanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010, das Sozi- alrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 63/2010, das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010 sowie das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 zu erwähnen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat- zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe- richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversiche- rungsrechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversiche- rungsrechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männ- licher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und Bundesgesetze 1. Erkenntnis des VfGH V 21/09

Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2010 sprach der Verfassungsgerichts- hof aus, dass Abs. 1 lit. e (i.d.F. 1. Änderung), Abs. 1 lit. b (i.d.F.

3. Änderung) sowie Abs. 7 lit. a und b (i.d.F. 1. und 3. Änderung) des An- hanges 6 der Satzung 2004 der Salzburger Gebietskrankenkasse gesetz- widrig waren.

Diese Bestimmungen sahen vor, dass Patienten, welche sich von Psy- chotherapeuten mit „besonderem Erfahrungsnachweis“ behandeln ließen, pro Therapiestunde einen im Vergleich zum regulären Kostenzuschuss um 10 € erhöhten Zuschuss von der Gebietskrankenkasse erhielten. Der „be- sondere Erfahrungsnachweis“ war satzungsmäßig definiert.

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Derartige berufsrechtliche Anforderungen an eine Behandlung werden durch das ASVG nicht gefordert. Auch das Psychotherapiegesetz sieht ei- ne derartige Differenzierung innerhalb der Gruppe zugelassener Psycho- therapeuten nicht vor. Den angeführten Regelungen der Satzung der Salz- burger Gebietskrankenkasse fehlte daher die gesetzliche Grundlage.

Der Verfassungsgerichtshof hatte daher die Gesetzwidrigkeit der Re- gelungen festzustellen.

2. Erkenntnis des VfGH G 228/09

Mit Erkenntnis vom 11. März 2010 kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des § 264 Abs. 3 und 4 ASVG kei- ne verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzen.

Die genannten Regelungen sehen vor, dass die Berechnungsgrundla- gen – aus deren verhältnismäßigen Anteilen sich die Höhe der gebühren- den Hinterbliebenenpension des Ehegatten errechnet – aus den jeweiligen Einkommen des Hinterbliebenen bzw. des Verstorbenen während der letz- ten zwei Jahre (für den Verstorbenen in Ausnahmefällen während der letz- ten vier Jahre) vor dem Todestag zu bilden ist.

Der Verfassungsgerichtshof konnte in der Normierung des Zweijahres- zeitraumes keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz erkennen.

Auch eine Verlängerung des Betrachtungszeitraumes wäre nicht geeignet, allenfalls auftretende Härtefälle zu mindern oder zu beseitigen. Die Ver- meidung von Härtefällen hätte der Gesetzgeber durch die Normierung ei- nes Mindestbetrages, welchen die Summe aus eigenem Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners und Hinterbliebenenpension keinesfalls unter- schreiten darf („Schutzbetrag“), sichergestellt.

Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmungen wegen Verfassungswid- rigkeit war vom Verfassungsgerichtshof daher abzuweisen.

3. Erkenntnis des VfGH G 166/09 u. a., BGBl. I Nr. 85/2010

Mit Erkenntnis vom 23. September 2010 sprach der Verfassungsge- richtshof aus, dass § 643 Abs. 2 ASVG in der Fassung des Budgetbegleit- gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, mit Ablauf des 31. Juli 2011 als ver- fassungswidrig aufgehoben wird und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

Die Regelung sah vor, dass die Mittel der mit 30. September 2009 auf- zulösenden Rücklage (ehemaliger § 447a Abs. 5 ASVG) zur Deckung au-

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von € 33 Mio. auf die übrigen Gebietskrankenkassen entsprechend ihren Einzahlungen im Jahr 2008 aufzuteilen war.

Der Verfassungsgerichtshof stellte dazu fest, dass Inhalt und Grenzen des Ausgleichsmechanismus des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkas- sen, in dessen Rahmen die gegenständliche Rücklage zu bilden war, durch das Gesetz exakt umschrieben und abgesteckt seien. Ausgleichsregelun- gen, die außerhalb dieses gesteckten Rahmens getroffen werden, müssten sich in diesen gesetzlich definierten Mechanismus einfügen, andernfalls bedürften sie einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

Die für die „Katastrophenrücklage“ vorgesehene Aufteilungsregelung entsprach diesen Erfordernissen nach Auffassung des VfGH nicht.

Insbesondere war der absehbar bloß vorübergehende Geldbedarf der Wiener Gebietskrankenkasse kein Grund, der ein Abgehen von dem durch die Aufteilungsregelungen des Ausgleichsfonds geschaffenen Ordnungs- system sachlich rechtfertigen könnte.

Die Bestimmung verletzte daher den verfassungsrechtlichen Gleich- heitsgrundsatz und war daher als verfassungswidrig aufzuheben.

4. Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesund- heitsversorgung, BGBl. I Nr. 61/2010

Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz zur Stär- kung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 61/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden das Ärztegesetz, das Zahnärztegesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfall- versicherungsgesetz u.a. geändert.

Unter anderem sind folgende Änderungen vorgesehen:

Neuregelung der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen von Gruppenpraxen insbesondere durch Zulässigkeit der Rechts- form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Neben der bereits bisher möglichen Rechtsform einer offenen Gesell- schaft (OG) ist die Zusammenarbeit von Ärzten in Gruppenpraxen nunmehr auch in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zuläs- sig.

Normierung einer ärztlichen Berufshaftpflichtversicherung

Die Aufnahme einer freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit ist erst nach

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Anpassung der Bestimmungen über die ärztliche Qualitätssicherung Von den weitreichenden Änderungen im Bereich der ärztlichen Quali- tätssicherung wurden Verfahrensgrundsätze zur Evaluierung und Kontrolle gesetzlich normiert. Neben der aufgrund der Ergebnisse der Selbstevaluie- rung initiierten stichprobenartigen Besuche der Ordinationsstätten sind

„Vor-Ort-Besuche“ auch aufgrund begründeter Anregungen - unter ande- rem durch Sozialversicherungsträger - durchzuführen („spezifische Evaluie- rung“). Evaluierungsergebnisse sowie beabsichtigte und durchgeführte Kontrollen sind jenen Krankenversicherungsträgern, die Vertragspartner des Arztes bzw. der Gruppenpraxis sind, unaufgefordert bekannt zu geben.

Diese sind berechtigt einen Arzt zur Teilnahme an der Kontrolle zu be- stimmen.

Im Bereich der Ärzteausbildung sind folgende Neuerungen vorgese- hen:

- Turnusärzte sind bei Vorliegen bestimmter im Gesetz genannter Vo- raussetzungen berechtigt vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig zu werden.

- Ärzten für Allgemeinmedizin wird die Ausbildung in Additivfächern, die einen besonderen Bezug zur Allgemeinmedizin aufweisen, er- möglicht.

- In Ausbildung stehende Medizinstudenten sind unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte zur unselbständigen Ausübung be- stimmter Tätigkeiten berechtigt.

Darüber hinaus wurden vor allem folgende Anpassungen vorgenom- men:

- Im Ärztegesetz wurde insbesondere aufgrund der Neuregelung der Gruppenpraxen in Form der GmbH das Umlagen- und Wohlfahrts- fondsrecht angepasst.

- Zahnärzten wird die selbständige Ausübung ihres Berufes im Rah- men von Gruppenpraxen durch im Wesentlichen den Bestimmungen des Ärztegesetzes gleichlautende Regelungen im Zahnärztegesetz ermöglicht. Wie für Ärzte ist auch für Zahnärzte eine verpflichtende Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen.

- Im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten wurden die Bestimmungen hinsichtlich der Errichtungs- und Betriebsbewilli- gung für bettenführende Krankenanstalten und das Zulassungsver- fahren für selbständige Ambulatorien neu geregelt sowie die Ver-

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Ergänzende Sonderregelungen für Gruppenpraxen im Bereich des Gesamtvertragsrechts nach dem ASVG

Für Gruppenpraxen sind die folgenden gesetzlichen Sonderregelungen zu beachten:

- Zusätzlich zu den bestehenden Vorgaben sind in den entsprechen- den Gesamtverträgen spezielle Regelungen insbesondere hinsicht- lich Öffnungszeiten, Leistungsspektren und Honorierung vorzuse- hen.

- Art und Umfang der Abrechnung sind auf Basis einer einheitlichen elektronischen Diagnose- und Leistungsdokumentation zu vereinba- ren. Sind in der Gruppenpraxis mehrere Fachrichtungen vertreten, hat die Honorierung jedenfalls nach Pauschalmodellen zu erfolgen, wobei das Leistungsspektrum und mögliche Synergieeffekte zu be- rücksichtigen sind. Die Österreichische Ärztekammer ist bei der Entwicklung sektorenübergreifender Abrechnungsmodelle einzubin- den.

- Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft unter Mitnahme der Planstelle nach Vertragsabschluss ist - neben den be- reits bisher vorgesehenen Zustimmungserfordernissen - an die Ein- willigung der Gesamtvertragsparteien gebunden.

- Bei Zusammenschluss von Vertragsärzten, die bereits einen Einzel- vertrag mit der zuständigen Gebietskrankenkasse haben, zu einer Gruppenpraxis erlöschen die bisherigen Einzelverträge und werden durch Gruppenpraxis-Einzelverträge bzw. Sonder-Einzelverträge er- setzt. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters unter Mit- nahme der Planstelle lebt der Einzelvertrag wieder auf.

- Sofern für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar ist, können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes unter Berücksichtigung der Regionalen Strukturpläne Gesundheit vom Hauptverband Sonder-Einzelverträge nach einheitlichen Grundsätzen für die Krankenversicherungsträger abgeschlossen werden. Diese bedürfen jeweils der Zustimmung des betroffenen Krankenversicherungsträgers und der zuständigen Ärz- tekammer. Derartige Sonder-Einzelverträge haben insbesondere Öffnungszeiten sowie das Leistungsspektrum zu regeln.

- Gesamtverträge haben auch Regelungen über ihre Auswirkungen auf bestehende Einzelverträge zu enthalten. Bis zum Abschluss entsprechender Gesamtverträge dürfen Einzelverträge mit Grup- penpraxen in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft auf Basis der bestehenden Gesamtverträge geschlossen werden. Bei Wech-

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schaft mit beschränkter Haftung ohne Vorliegen entsprechender Gesamtverträge erlischt der Einzelvertrag.

Im Bereich des Einzelvertragsrechts nach dem ASVG wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- Mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer sind die Einzelver- tragsparteien berechtigt vom Gesamtvertrag abweichende bzw. er- gänzende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der ärztlichen Tätigkeit, insbesondere in Zusammenhang mit Öffnungs- zeiten, Spitalsambulanzen entlastenden Leistungen oder für dislo- zierte Standorte, zu treffen.

- Im Rahmen der Zulassung erteilte Auflagen gelten als Inhalt des Einzelvertrages.

- Für die durch Verordnung für die Reihung von Bewerbern um Ein- zelverträge festzulegenden Kriterien bzw. deren Bewertung sind für die Vergabe von Gruppenpraxen-Einzelverträgen sowie für die Be- setzung einer in einer Gruppenpraxis gebundenen Planstelle ergän- zende Vorgaben normiert.

- Bei zusätzlicher Aufnahme eines Gesellschafters sowie bei Ände- rung des medizinischen Fachgebietes ohne Zustimmung der Ge- samtvertragsparteien erlischt das Einzelvertragsverhältnis ohne Kündigung.

- Das für Fälle einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung normierte Erlöschen des Einzelvertrages darf nicht - wie dies grund- sätzlich nach strafrechtlichen Bestimmungen möglich wäre - nach- gesehen werden.

- Die Kündigungsfrist für Einzelverträge wird auf drei Monate ausge- dehnt.

- Seitens des Krankenversicherungsträgers ist eine Kündigung nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegen- der Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen mit entsprechender Begründung und in Schriftform möglich.

Österreichische Ärztekammer und Hauptverband haben - im über- tragenen Wirkungsbereich und an die Weisungen des Bundesminis- ters für Gesundheit gebunden - für die Beurteilung der Einhaltung von Vertragspflichten gemeinsam eine Richtlinie festzulegen. Per- sonen, die bei der Erarbeitung dieser Richtlinie mitgewirkt haben, dürfen in entsprechenden Verfahren vor der Landesberufungs- kommission nicht als Beisitzer fungieren.

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ter eine soziale Härte bedeutet und nicht aufgrund der Beharrlichkeit oder Schwere der Vertrags- oder Berufspflichtverletzung die Auf- rechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Krankenversiche- rungsträger unzumutbar ist („soziale Härte-Klausel“), entfällt.

- Ein Verstoß des Arztes gegen die für die Verschreibung bestimmter Heilmittel erforderlichen Bewilligungs- und Dokumentationspflichten ist nicht mehr ausdrücklich als Kündigungsgrund normiert.

Weiters wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- Kinder werden während des verpflichtenden Besuches einer Kinder- betreuungseinrichtung im letzten Jahr vor der Schulpflicht in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbe- zogen.

- Krankenversicherungsträger sind gesetzlich verpflichtet im Rahmen eines Controllings die Auswirkungen der Vertragspartner- Regelungen - insbesondere zur Ermöglichung eines Kennzahlen- vergleiches - strukturiert zu analysieren.

- Der Beitragszeitraum zur Bildung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld für freie Dienstnehmer wird ausgedehnt. Der Hauptver- band hat die dadurch entstehenden Aufwendungen für einen befris- teten Zeitraum jährlich zu evaluieren und dem Bundesminister für Gesundheit zu berichten.

- Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger bzw. des Hauptver- bandes zu den Ärzten und Zahnärzten ist nunmehr getrennt in zwei Unterabschnitten geregelt. Die Regelungen für Vertragszahnärzte bzw. -gruppenpraxen entsprechen - von einigen Ausnahmen abge- sehen - den Regelungen für Vertragsärzte bzw. -gruppenpraxen. An die Stelle der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Landesärzte- kammern treten die Österreichische Zahnärztekammer bzw. Lan- deszahnärztekammern.

- Für die Vergütung von Vertragsärzten und Gruppenpraxen ist eine Pauschalvergütung gleichrangig mit der bisher vorrangig normierten Einzelleistungsvergütung zulässig. Bei der Bezahlung nach Fallpau- schalen, welche nicht einer erbrachten Einzelleistung gleichkom- men, hat der Versicherungsträger in der Satzung Pauschbeträge für die Kostenerstattung festzusetzen.

- Die paritätische Schiedskommission besteht nunmehr aus einem ehemals in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätigen Richter des Ru- hestandes als Vorsitzenden und jeweils zwei von der zuständigen Ärztekammer bzw. dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu nominierenden Beisitzern. Jeweils ein Beisitzer muss Arzt sein.

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- Dem Bundesminister für Gesundheit wird das Recht eingeräumt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Bundes- schiedskommission und der Unabhängigen Heilmittelkommission zu informieren.

- Weiters erfolgten Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen.

5. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010

Der Nationalrat beschloss am 7. Juli 2010 das Sozialrechts- Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 62/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern- Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz u. a., wie folgt geändert.

Angleichung der Haftungsbestimmungen für Beitragsschuldigkeiten an die einschlägigen Regelungen der Bundesabgabenordnung

Entsprechend den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung haften Vertreter juristischer Personen, gesetzliche Vertreter natürlicher Personen und Vermögensverwalter für die rechtzeitige Entrichtung fälliger Sozialver- sicherungsbeiträge.

Sie haben in diesem Zusammenhang alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind zur Wahrnehmung der entspre- chenden Rechte berechtigt.

Neuregelung der Leistungswirksamkeit von Überweisungsbeträgen nach Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Versicherungsmonate aufgrund geleisteter bzw. rückgezahlter Über- weisungsbeträge werden erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam, spätestens aber ab Monatsersten nach Erreichen des Anfallsalters für eine Alterspension.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Pensionsleistungsansprüche aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Er- werbsunfähigkeit und des Todes, sofern kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss besteht.

Normierung einer bundesweiten „Gesundheitsstraße“

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rechtlichen Einrichtungen, Verträge über die medizinische Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit abzuschließen.

Die dafür anfallenden Kosten sind der Pensionsversicherungsanstalt zu ersetzen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen auf Basis der Fall- zahlen und der durchschnittlichen Kosten ist zulässig.

Neuformulierung und Ausweitung der im Verfahren vor den Sozialver- sicherungsträgern anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Ver- waltungsverfahrensgesetzes (AVG)

Die Bestimmung im ASVG, wonach Ausfertigungen, die mittels elekt- ronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden, weder einer Unter- schrift noch einer Beglaubigung bedürfen, wird durch einen Verweis auf die entsprechende Bestimmung im AVG (unter Normierung einer Übergangs- bestimmung) ersetzt.

Im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern ist einer Partei oder einer zu vernehmenden Person bei Bedarf ein Dolmetscher für die Gebär- densprache verpflichtend beizustellen.

Weiters wird ausdrücklich klargestellt, dass letztinstanzliche Bescheide auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentli- chen Rechts, die dabei einzuhaltenden Fristen, das Erfordernis eines Rechtsanwaltes sowie die zu entrichtenden Gebühren, hinzuweisen haben.

Weiters wurden unter anderem folgende Änderungen vorgenommen:

- Normierung von Ausnahmen von der Pflicht- bzw. Vollversicherung nach dem ASVG;

- Angleichung der pensionsrechtlichen Stellung bestimmter Gruppen von Beamten;

- Erweiterung und übersichtliche Neugliederung des Begriffes des Er- werbseinkommens;

- Adaptierung der Bestimmungen über die pensionsversicherungs- rechtliche Beitrags- und Bemessungsgrundlage bei Zahlung eines Überweisungsbetrages für geleistete besondere Pensionsbeiträge nach Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienst- verhältnis;

- Anpassung der Rechtsstellung der Erben von nach dem GSVG ver- sicherten Verstorbenen in Hinblick auf die Beitragseinbringung an die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung;

- Klarstellungen und Anpassungen redaktioneller Art.

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6. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 63/2010

Der Nationalrat beschloss am 7. Juli 2010 das Sozialversicherungs- Änderungsgesetz 2010 - SVÄG 2010, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 63/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Überbrückungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs- gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern- Sozialversicherungsgesetz geändert.

Im Detail ist insbesondere Folgendes vorgesehen:

Neuregelung der Höhe der Notstandshilfe

Die bundesweite Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsori- entierte Mindestsicherung machte Änderungen im Bereich der Notstands- hilferegelungen notwendig.

Die Höhe der Notstandshilfe - bisher durch Richtlinien des zuständigen Bundesministers festgesetzt - wird nunmehr unmittelbar durch Gesetz wie folgt geregelt:

Die tägliche Notstandshilfe berechnet sich in Form eines Hundertsat- zes (95 % oder 92 %) des Grundbetrages des fiktiven täglichen Arbeitslo- sengeldes allenfalls zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Der heran- zuziehende Hundertsatz sowie der Anspruch auf Ergänzungsbetrag sind abhängig von der Höhe des Grundbetrages im Verhältnis zum Ausgleichs- zulagen-Einzelrichtsatz nach dem ASVG festzulegen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebühren für Angehörige Fami- lienzuschläge bis zum normierten Höchstausmaß.

Das Einkommen von Lebenspartnern (Ehegatte, eingetragener Part- ner, Lebensgefährte) ist wie bisher zu berücksichtigen. Eine Anrechnung von Partnereinkommen hat in dem Ausmaß zu unterbleiben, als das ver- bleibende Haushaltseinkommen den um den gesetzlichen Krankenversi- cherungsbeitrag verminderten Ausgleichszulagen-Familienrichtsatz nach dem ASVG unterschreitet („Mindeststandard“). Für im Haushalt lebende minderjährige Personen, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sind Erhöhungsbeträge vorgesehen.

Normierung des Ersatzes des durch die Einbeziehung von Beziehern einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung in die Krankenversicherung nach dem ASVG den Gebietskrankenkassen entstehenden Aufwandes

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ordnung nach § 9 ASVG (BGBl. II Nr. 262/2010, siehe auch Ausführungen im Abschnitt Verordnungen und andere Durchführungsregeln) in die Teil- versicherung der Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen.

Generell wird hinsichtlich der Aufbringung der Mittel für nach § 9 ASVG teilversicherte Personengruppen ergänzend festgelegt, dass die Bei- träge auch in einer die Aufwendungen voraussichtlich nicht deckenden Höhe festgesetzt werden können, sofern eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung des Unterschiedsbetrages zwischen den Aufwendungen und den Beiträgen für die jeweilige Personengruppe besteht.

Dementsprechend wurde für den Fall, dass die gesamten Leistungs- aufwendungen für Bezieher einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung - einschließlich deren anspruchsberechtigten Angehörigen - die von den Ländern zu leistenden Beiträge übersteigen, der Bund gesetzlich verpflich- tet, den übersteigenden Aufwand zu tragen („Ausfallshaftung“). Der Betrag ist monatlich im erforderlichen Ausmaß zu bevorschussen.

Von der Berechnung des Unterschiedsbetrages bleiben die Beitrags- teile der pauschalen Spitalsfinanzierung ausgenommen. Krankenversiche- rungsträger haben einen allfälligen Beitragsüberhang – sofern dies zur Herstellung einer ausgeglichenen Gebarung bei anderen Krankenversiche- rungsträgern erforderlich ist - abzuführen.

Die Verrechnung sowie die Aufteilung der Mittel erfolgt über den Hauptverband. Die diesbezüglichen Modalitäten sind detailliert im Gesetz geregelt.

Der durch die Einbeziehung der genannten Personengruppe zusätzlich entstehende Verwaltungsaufwand ist bei den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband von der Deckelung des Verwaltungs- und Verrech- nungsaufwandes ausgenommen.

Anpassungen im Ausgleichszulagenrecht der sozialen Pensionsversi- cherung

Entsprechend der genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde auch das Ausgleichszulagenrecht angepasst.

Bei der Berechnung einer allfällig gebührenden Ausgleichszulage sind Kinderzuschüsse aus der Pensionsversicherung für Kinder, für die keine Richtsatzerhöhung gebührt, zur Gänze von der Anrechnung auf das Netto- einkommen ausgenommen. Sofern eine Richtsatzerhöhung gebührt, sind diese Kinderzuschüsse mit einem Betrag von € 29,07 dem Nettoeinkom- men zuzurechnen.

Im Gegenzug wurde die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

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Weiters wurden Klarstellungen und Anpassungen wie folgt vorgenom- men:

- Klarstellung hinsichtlich Geltendmachung und Beginn des Anspru- ches auf Arbeitslosengeld;

- Redaktionelle Anpassung des Krankenversicherungsanspruches von Personen, die trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen aufgrund der Anrechnung eines Partnereinkommens keine Not- standshilfe erhalten;

- Ergänzung fehlender Verweise im Überbrückungshilfegesetz.

7. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafpro- zessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine So- zialversicherungsgesetz u. a., geändert werden,

BGBl. I Nr. 64/2010

Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2010 das Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfe- gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz u. a. geändert werden, das am 18. August 2010 mit BGBl. I Nr. 64/2010 verlautbart wurde.

Aufgrund der durch diese Gesetzesänderung vorgesehene Möglich- keit, Untersuchungs- und Strafhaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu vollziehen, war in den Sozialversicherungsgesetzen diese Form des Haftvollzuges von den derzeitigen Ruhensbestimmungen betref- fend Leistungsansprüche in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversiche- rung auszunehmen.

Auch gelten Personen, welche während eines derartigen Haftvollzuges im Auftrag des Arbeitsmarktservices an Schulungen teilnehmen, als ar- beitslos im Sinne der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgeset- zes.

8. KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz – KSV-SG

Der Nationalrat beschloss am 21. Oktober 2010 das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche So- zialversicherungsgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz u. a. geändert werden, das am 17. November 2010 mit BGBl. I Nr. 92/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurde bei der Sozialversicherungsanstalt der ge- werblichen Wirtschaft ein Servicezentrum eingerichtet, dessen Aufgabe es

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Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist dem Servicezentrum auf Anfrage zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat über die Tätigkeit des Servicezentrums dem Bundesministerium für Arbeit, Sozi- ales und Konsumentenschutz jährlich Bericht zu erstatten.

Außerdem wird Kunstschaffenden, die als „Neue Selbständige“ er- werbstätig sind, die Möglichkeit eingeräumt, ihre künstlerische Erwerbstä- tigkeit beim Künstler-Sozialversicherungsfonds als ruhend zu melden.

Für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens der selbständigen künstle- rischen Erwerbstätigkeit sind Künstler von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

Der Künstler-Sozialversicherungsfonds ist zur Mitwirkung bei der Fest- stellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung verpflichtet.

Für Künstler, die aufgrund seinerzeitiger Übergangsbestimmungen nach den Bestimmungen des ASVG pflichtversichert sind, bewirkt das Ru- hen bzw. die anschließende Wiederaufnahme der künstlerischen Erwerbs- tätigkeit keine Änderung in der Versicherungszuständigkeit.

9. 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010 Der Nationalrat beschloss am 17. November 2010 das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche So- zialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2.

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 – 2. SVÄG 2010), das am 14. Dezember 2010 mit BGBl. I Nr. 102/2010 verlautbart wurde.

Die Gesetzesänderung sieht folgende Neuregelungen vor:

Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen in der Krankenversiche- rung von mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbaren ausländi- schen Renten

Personen, die eine ausländische Rente beziehen, welche vom Gel- tungsbereich der europäischen Verordnungen betreffend Systeme der so- zialen Sicherheit oder von entsprechenden bilateralen Abkommen über so- ziale Sicherheit umfasst ist, und die Anspruch auf Leistungen der österrei- chischen Krankenversicherung haben, sind verpflichtet, von der ausländi- schen Rente Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des für Pensionisten vorgesehenen Beitragssatzes zu entrichten.

Der Beitrag ist mit Auszahlung der ausländischen Rente fällig. Über die Beitragspflicht hat über Antrag der Krankenversicherungsträger abzu- sprechen. Bezüglich der Beitragspflicht ist der Rentenbezieher gesetzlich

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zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. Sofern nicht ausdrücklich an- deres bestimmt ist, gelten die für Pflichtversicherungsbeiträge in der Kran- kenversicherung normierten Vorschriften auch für Beiträge von Auslands- renten.

Pensionsversicherungsträger, welche eine inländische Pension aus- zubezahlen haben, sind zu regelmäßigen, umfassenden Erhebungen hin- sichtlich des Bezuges beitragsrelevanter ausländischer Renten verpflichtet.

Eine Übergangsregelung überträgt einen Teil dieser Erhebungspflichten in bestimmten Fällen dem zuständigen Krankenversicherungsträger.

Der Krankenversicherungsbeitrag ist bei Bezug einer inländischen Pension abzuziehen. Übersteigt der Beitrag die inländische Pension, so ist der Überschreitungsbetrag (von Ausnahmen abgesehen) dem Versicherten vom Krankenversicherungsträger vorzuschreiben. Dies gilt auch, sofern kein Bezug einer inländischen Pension vorliegt, wobei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hinsichtlich der Vorschreibung zeitliche Erleich- terungen vorgesehen sind. In diesen Fällen schuldet der Versicherte die Beiträge bzw. Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kos- ten selbst einzuzahlen.

Versicherungsträger erhalten für die Mitwirkung an der Durchführung der Erhebungen sowie für die Beitragseinhebung eine durch Verordnung der zuständigen Bundesminister festzulegende Abgeltung.

Die Neuregelung tritt abhängig von der Verfügbarkeit der erforderli- chen technischen Mittel in Kraft. Der Zeitpunkt ist durch Verordnung festzu- legen.

Hinsichtlich des Bezuges ausländischer Renten ist nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten eine Mitwirkungsverpflichtung der Abgabenbehörden des Bundes normiert. Diese sind verpflichtet aus vorhandenen bzw. aus Abgabenerklärungen unmittelbar ableitbaren Daten taxativ aufgezählte Angaben zu übermitteln.

Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Parallelgesetzen.

Neuregelung der Erbringung von Leistungen bei Inanspruchnahme außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers

Bei Inanspruchnahme einer Leistung außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist jener Krankenversicherungs- träger, in dessen Sprengel die Leistung in Anspruch genommen wird, zur Erbringung von Sachleistungen aus den Versicherungsfällen der Krankheit, Mutterschaft und Zahnbehandlung gegen Verrechnung der tatsächlich ent- standenen Kosten – ohne Verwaltungsauslagen – verpflichtet. Über die

(19)

Abweichende Regelungen sind für die Bewilligung und die Kosten- übernahme von Anstaltspflege, Heilbehelfen, Hilfsmitteln und Kieferregulie- rungen vorgesehen. Darüber hinaus sind Leistungen sowie Kostenerstatt- ungen und Kostenzuschüsse beim zuständigen Träger in Anspruch zu nehmen.

Vertragspartner sind stets zur Leistungserbringung nach den für sie jeweils geltenden Verträgen verpflichtet.

Außerdem wurde unter anderem Folgendes geregelt:

- Einbeziehung von Personen mit Behinderung, welche in von den Ländern anerkannten Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tä- tig sind, in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG;

- Anpassung von Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Un- fallversicherung nach dem ASVG für „neue Selbständige“ an die entsprechenden Bestimmungen nach dem GSVG;

- Zulässigkeit der Verwendung von Bestandteilen des ELSY (e-card) für die (sozialversicherungsfremde) technische Unterstützung von Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verwenden von Gesundheitsdaten;

- Normierung eines Entschädigungsanspruches für Vorsitzende der nach § 344 ASVG eingerichteten paritätischen Schiedskommissio- nen;

- Festlegung einer ex-lege-Selbstversicherung in der Krankenversi- cherung nach dem GSVG für Personen, die aus der Pflichtversiche- rung nach dem GSVG ausgeschieden sind, jedoch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, welche aufgrund eines Antrages ihrer ge- setzlichen beruflichen Vertretung von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen ist.

10. Betrugsbekämpfungsgesetz 2010

Der Nationalrat beschloss am 18. November 2010 das Betrugsbe- kämpfungsgesetz 2010 – BBKG 2010, das am 14. Dezember 2010 mit BGBl. I Nr. 105/2010 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurde unter anderem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert.

Im Einkommensteuergesetz wird nunmehr - ähnlich der Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht – im Baubereich eine Auftraggeberhaftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers vorgesehen:

(20)

Sofern ein Unternehmen die Erbringung von Bauleistungen ganz oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergibt, haftet das Auftrag ge- bende Unternehmen für die vom beauftragten Unternehmen an das Fi- nanzamt zu leistenden lohnabhängigen Abgaben bis zu maximal 5 % des geleisteten Werklohnes.

Die Haftung entfällt, wenn das beauftragte Unternehmen in der im All- gemeinen Sozialversicherungsgesetz normierten Gesamtliste der haftungs- freistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) angeführt ist oder das Auf- trag gebende Unternehmen bei Leistung des Werklohnes einen Haftungs- betrag (5 % des zu leistenden Werklohnes) an das nach den Bestimmun- gen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes eingerichtete Dienst- leistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Die Aufteilung bzw. die Weiterleitung der beim Dienstleistungszentrum einlangenden Beträge ist gesetzlich geregelt. Das Verfahren des Zusammenwirkens zwischen Dienstleistungszentrum und Finanzbehörden ist mittels Verordnung durch den Bundesminister für Finanzen zu regeln.

Die der Wiener Gebietskrankenkasse in diesem Zusammenhang er- wachsenden Adaptierungs- und Betriebskosten des Dienstleistungszent- rums sind vom Bundesminister für Finanzen zu tragen.

Darüber hinaus werden die Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Finanzbehörden pro Arbeitgeber monatlich die Anzahl von Dienstnehmern sowie die Lohnsumme zu melden.

11. Budgetbegleitgesetz 2011

Der Nationalrat beschloss am 20. Dezember 2010 das Budgetbegleit- gesetz 2011, das am 30. Dezember 2010 mit BGBl. I Nr. 111/2010 verlaut- bart wurde.

Mit diesem Gesetz wurde eine Reihe von Gesetzesänderungen durch- geführt. Insbesondere wurden das Bundespflegegeldgesetz, das Behinder- teneinstellungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Sonder- unterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungs- gesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert sowie das Bundesgesetz, mit dem ein Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu Arbeit und Ge- sundheit geschaffen wird (Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz - AGG) geschaf- fen.

(21)

Unter anderem ist Folgendes vorgesehen:

Wesentliche Änderungen im Bundespflegegeldgesetz

- Der für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 und 2 erforderli- che durchschnittliche monatliche Pflegebedarf wird erhöht.

- Die Höhe des Pflegegeldbetrages der Stufe 6 wird angehoben.

- Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Anspruch auf Pflege- geld wird in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversiche- rungsanstalt für die Gewährung einer Vollrente zuständig ist, der Pensionsversicherungsanstalt übertragen.

- Die bisher der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft m.b.H. obliegende Vollziehung der Bundespflegegeldagenden steht nunmehr der Ver- sicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zu.

- Die vom Bund zu leistende Abgeltung des im Zusammenhang mit Pflegegeldleistungen aufgrund akausaler Behinderungen entstande- nen Aufwandes kann in Form eines Pauschalsatzes erfolgen.

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG

- Ziel dieses Gesetzes ist es, die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit von Personen durch entsprechende Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote langfristig zu erhalten.

- Die Inanspruchnahme des Angebotes erfolgt auf freiwilliger Basis.

- Die Zuständigkeit liegt beim Bundessozialamt. Bei diesem sind eine Steuerungsgruppe und ein Beirat einzurichten. Mitglieder, Organisa- tion und Aufgaben dieser Institutionen sind gesetzlich normiert.

- Bei der Vollziehung dieses Gesetzes haben Bund, Sozialversiche- rung und Arbeitsmarktservice mit den Trägern des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebotes zusammen zu wirken.

- Über die Finanzierung sowie das Recht zur Datenverarbeitung fin- den sich im Gesetz detaillierte Regelungen.

Hervorzuhebende Neuregelungen im Allgemeinen Sozialversiche- rungsgesetz

- Ausbildungsdienst Leistende werden ab dem 13. Monat des Ausbil- dungsdienstes in die Teilversicherung der Krankenversicherung bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch in jene der Pensions- versicherung nach dem ASVG einbezogen.

- Die Berechnung des Hundertsatzes für Verzugszinsen wird neu ge- regelt.

(22)

- Die erstmalige Pensionssonderzahlung ist bei nicht sechsmonatig durchgehendem Pensionsbezug zu aliquotieren.

- Die erstmalige Wertanpassung von Neupensionen wird verzögert.

- Die von Anspruchsberechtigten für die im Rahmen von medizini- schen Maßnahmen der Rehabilitation sowie Maßnahmen zur Festi- gung der Gesundheit bzw. Krankheitsverhütung gewährten Aufent- halte in Kur-, Genesungs- und Rehabilitationseinrichtungen zu leis- tenden Zuzahlungen werden vereinheitlicht. Der zu zahlende Betrag ist in Abhängigkeit von der Höhe des Erwerbseinkommens bzw. der Pension gestaffelt.

- Die Beitragsgrundlage für den Einkauf von Schul- und Studienzeiten wird erhöht.

- Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation stellen nunmehr eine Pflichtleistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit dar. Die Anspruchsvoraussetzungen sind detailliert im Gesetz geregelt. Ent- sprechende Pensionsanträge stellen künftig ex lege vorrangig einen Antrag auf berufliche Rehabilitation dar.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfä- higkeitspension ist künftig auch das Nichtbestehen eines Anspru- ches auf berufliche Rehabilitation bzw. die Unzweckmäßigkeit oder Unzumutbarkeit derartiger Maßnahmen.

Der Hauptverband hat - im Hinblick auf das Ziel einer nachhaltigen Senkung der Neuzugänge bei den Invaliditäts-, Berufs- bzw. Er- werbsunfähigkeitspensionen - über die zahlenmäßige Entwicklung und die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich an den zuständigen Bundesminister zu berich- ten.

- Der Begriff der „Invalidität“ bzw. der „Berufsunfähigkeit“ wird zum Teil neu definiert:

Eine „überwiegende“ Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Be- ruf ist dann gegeben, wenn innerhalb eines Rahmenzeitraumes vor dem Stichtag eine Mindestanzahl an Pflichtversicherungsmonaten einer entsprechenden Erwerbstätigkeit vorliegt.

Nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen Erwerbstä- tigen, welche das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit aufweisen, wird ein erleichterter

(23)

Die bestehende Regelung des Vorliegens von Invalidität für Versi- cherte, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, wird dahingehend erweitert, als bestimmte neutrale Monate eine Verlängerung des Rahmenzeitraumes bewirken und maximal 24 Monate des Kranken- geldbezuges als Monate, an denen „eine Tätigkeit ausgeübt“ wurde, zu werten sind.

- Bei Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspensionen wird das Höchst- ausmaß der Leistungsverminderung abgesenkt.

- Die Frist für die Zulässigkeit einer neuerlichen Antragstellung auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bzw. auf Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach An- tragsablehnung, Pensionsentziehung bzw. Klagszurückziehung oh- ne Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung wird verlängert bzw. erstmals eingeführt.

- Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Langzeitversicherungs- pension wird auf jüngere Jahrgänge ausgedehnt, wobei gleichzeitig der Zugang erschwert wird (Erhöhung des Anfallsalters, einschrän- kende Neudefinition des Begriffes „Beitragsmonat“, zusätzlich für weibliche Versicherte stufenweise Erhöhung des Anfallsalters und der Anzahl an erforderlichen Beitragsmonaten).

- Der Prozentsatz für den von Pensionsversicherungsträgern für Pen- sionsbezieher zu leistenden Krankenversicherungsbeitrag („Hebe- satz“) wird herabgesenkt.

- Für das Jahr 2011 wird die Pensionserhöhung ab einer bestimmten Höhe linear reduziert bzw. darüber hinaus zur Gänze ausgesetzt.

- Der Prozentsatz für die Anrechnung des fiktiven Einkommens aus übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf die Aus- gleichszulage wird vermindert.

- Weiters werden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vor- genommen.

Entsprechende Änderungen finden sich auch in den Parallelgesetzen.

Darüber hinaus vorgenommene nennenswerte Änderungen

- Für in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG Versicherte werden die Beitragssätze bei gleichzeitiger Reduktion der aus Steueraufkommen zu entrichtenden Prozentsätze angeho- ben.

- Der mit dem Krankenkassen-Strukturfondsgesetz eingerichtete Kas- senstrukturfonds wird in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich mit 40 Mio. Euro dotiert.

(24)

Verordnungen und andere Durchführungsregeln

1. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durch- führung der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumen- tation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz- Durchführungsverordnung), BGBl. II Nr. 202/2010

Die Verordnung regelt die Meldung von Daten aus dem ambulanten Bereich sowie deren Verwendung im Rahmen von Projekten der Bundes- gesundheitsagentur.

Die Datenmeldungen erfolgen für den extramuralen Bereich durch die Sozialversicherungsträger über den Hauptverband, für den intramuralen Bereich durch die Fondskrankenanstalten über die Landesgesundheits- fonds quartalsweise mittels Datenträger an das Bundesministerium für Ge- sundheit.

Art und Inhalt der Datenmeldungen sowie Ablauf der Datenflüsse (ein- schließlich Meldezeiträume bzw. -termine) sind detailliert geregelt.

2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen geändert wird, BGBl. II Nr. 262/2010

Durch die Verordnung werden Bezieher einer Leistung der Bedarfsori- entierten Mindestsicherung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Be- darfsorientierte Mindestsicherung sowie ihre anspruchsberechtigten Ange- hörigen in die Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen, sofern sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzli- cher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Ausgenommen von der Einbeziehung sind nach § 19a ASVG selbst- versicherte Personen.

Die Pflichtversicherung besteht für den Zeitraum, für den die Leistung zuerkannt wird. Zuständig für die Durchführung der Krankenversicherung ist die im Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers örtlich zuständige Ge- bietskrankenkasse.

Monatliche Beitragsgrundlage ist der um ein Sechstel erhöhte jeweils anzuwendende sozialversicherungsrechtliche Ausgleichszulagenrichtsatz.

Der Beitragssatz entspricht dem in der Krankenversicherung für Pensionis-

(25)

3. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 360/2010

Mit der genannten Verordnung, die am 24. November 2010 verlautbart wurde, wird der Anpassungsfaktor, mit dem Renten, Pensionen und leis- tungsbezogene feste Beträge in der Sozialversicherung erhöht werden, mit 1,012 festgesetzt.

4. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem BSVG und dem B- KUVG für das Kalenderjahr 2011, BGBl. II Nr. 398/2010

Mit der genannten Verordnung, die am 7. Dezember 2010 ausgegeben wurde, werden unter anderem die Hundertsätze im BSVG sowie die monat- liche Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG für das Jahr 2011 festgestellt.

5. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2011, BGBl. II Nr. 403/2010

Mit dieser Kundmachung, ausgegeben am 10. Dezember 2010, wer- den im Bereich des ASVG unter anderem die für das Kalenderjahr 2011 ermittelte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren kundgemacht.

Weiters werden die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG sowie sonstige veränderliche Werte (feste Beträge, Bemessungs- und Beitragsgrundlagen, Grenzbeträge) in den genannten Gesetzen für 2011 festgestellt.

(26)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2010 der Sozialversicherungsträ- ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 49.055 Millionen Euro, de- nen Gesamtausgaben in der Höhe von 48.777 Millionen Euro gegenüber- standen. Im Vergleich zum Jahre 2009 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 3,4 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 3,2 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2009 – 2010

Versicherungsbereich Jahr

Einnahmen in Millionen

Euro

Ausgaben in Millionen

Euro

in % der Einnahmen Sozialversicherung insgesamt 2010 49.055 48.777 99,4

2009 47.445 47.271 99,6

Krankenversicherung 2010 14.617 14.337 98,1

2009 14.269 14.100 98,8

Pensionsversicherung 2010 33.005 33.009 100,0

2009 31.774 31.779 100,0

Unfallversicherung 2010 1.433 1.431 99,8

2009 1.402 1.392 99,3

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2010 38.454 Millionen Euro be- trugen.

Soweit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Überdies leistet der Bund einen Beitrag zur Unfallversiche- rung der Bauern. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherung betrug im Jahre 2010 6.659 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos- tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2010 3.942 Millionen Euro.

(27)

Die Einnahmen der Sozialversicherung setzten sich somit wie folgt zu- sammen:

Beiträge für Versicherte ... 38.454 Mio.€

Ausfallhaftung des Bundes ... 6.659 Mio.€

Sonstige Einnahmen (Ersätze für Ausgleichszulagen,

sonstige Leistungsersätze, Kostenbeteiligungen, etc.) 3.942 Mio.€

I n s g e s a m t ... 49.055 Mio.€

Einnahmen der Sozialversicherung im Jahre 2010 Gesamteinnahmen: 49.055 Mio.€ = 100 %

Sonstige Einnahmen 3.942 Mio.€ bzw. 8 %

Ausfallhaftung des Bundes 6.659 Mio.€ bzw. 14 %

Beiträge für Versicherte 38.454 Mio.€ bzw. 78 %

Von den Gesamteinnahmen in der Höhe von 49,1 Milliarden Euro ent- fielen rund 3,6 Milliarden Euro auf Transferzahlungen innerhalb der Sozial- versicherung, sodass die tatsächlichen Einnahmen der Sozialversiche- rungsträger rund 45,5 Milliarden Euro betrugen.

Wenn auch die Einnahmen der Sozialversicherungsträger in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bruttoinlandsprodukt oder dem Bundesbudget stehen, so sind Vergleichsdaten - wie die nachfolgende Ta- belle zeigt - dennoch informativ und beweisen die große Rolle der Sozial- versicherung im Rahmen der zweiten Einkommensverteilung.

(28)

Mittel der Sozialversicherung im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt und Bundesbudget

Jahr

Bruttoinlands- produkt in Millio-

nen Euro

Bundesbudget1) in Millionen

Euro

Mittel der Sozialversicherung Millionen

Euro

in Prozenten vom

BIP Bundesbudget

2000 207.529 58.247 33.530 16,2 57,6

2001 212.499 60.409 34.728 16,3 57,5

2002 218.848 61.818 35.847 16,4 58,0

2003 223.302 61.387 36.901 16,5 60,1

2004 232.782 64.978 38.012 16,3 58,5

2005 243.585 66.041 39.441 16,2 59,7

2006 256.951 70.561 41.018 16,0 58,1

2007 272.010 72.333 43.105 15,8 59,6

2008 283.085 76.051 45.330 16,0 59,6

2009 274.320 71.014 47.445 17,3 66,8

2010 2) 283.160 70.767 49.055 17,3 69,3

1) Allgemeiner Haushalt.

2) Vorläufige Zahlen.

Von den Gesamtausgaben der Sozialversicherungsträger in der Höhe von 48.777 Millionen Euro entfielen 62,7 % auf Pensions- und Rentenleis- tungen. Insgesamt wurden hiefür 30.569 Millionen Euro aufgewendet; das sind um 4,1 % bzw. 1.212 Millionen Euro mehr als im Jahre 2009.

Die Aufwendungen für die Spitäler betrugen 5.270 Millionen Euro, um 100 Millionen Euro bzw. um 1,9 % mehr als im Jahre 2009. Die Sozialver- sicherung leistet in allen drei Versicherungszweigen einen Beitrag zur Spi- talsfinanzierung. Die Krankenversicherung bezahlt für ambulante und stati- onäre Pflege sowohl an die Landesgesundheitsfonds jährlich einen Pau- schalbeitrag als auch für die Pflege in sonstigen Spitälern und ab 2001 ei- nen Pauschalbeitrag an die Bundesgesundheitsagentur. Aber auch die Un- fall- und Pensionsversicherung leisten durch den Betrieb von Unfallkran- kenhäusern, Rehabilitationszentren und Sonderkrankenanstalten einen wichtigen Beitrag zur stationären Versorgung der österreichischen Bevölke- rung.

(29)

Eine detaillierte Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenentwick- lung in den einzelnen Versicherungsbereichen ist dem jeweiligen Kapitel über die Gebarungsergebnisse zu entnehmen.

Beitrag der Sozialversicherung zur Spitalsfinanzierung im Jahre 2010 (vorläufige Zahlen)

5.270 Millionen Euro

Kranken- versicherung

4.643 Mio.€

Pensions- versicherung

247 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver-

sicherten in eigenen Rehabilitationszentren und Sonderkrankenan-

stalten

Unfall- versicherung

380 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver- sicherten in eigenen Un-

fallkrankenhäusern, Re- habilitationszentren und Sonderkrankenanstalten

Ambulante und stationäre Pflege

In Spitälern, die einem Landesgesundheits-

fonds angehören:

4.102 Mio.€

Sonstige:

382 Mio.€

Bundesgesundheits- agentur: 84 Mio.€

Fixbetrag: 75 Mio.€

(30)

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g

Krankenversicherte Personen

Geschützte Personen

Im Jahre 2010 waren rund 8,3 Millionen Personen bzw. 99,3 % der Be- völkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Die versicherten Personen setzen sich wie folgt zusammen:

Beitragsleistende Personen ... 6,105.900 Beitragsfrei mitversicherte Angehörige ... 2,025.500 Durch Krankenfürsorgeanstalten geschützte Personen... 200.000 I n s g e s a m t... 8,331.400 Aus den Anspruchsberechtigtendatenbanken des Hauptverbandes ist es möglich die genaue Anzahl der in der sozialen Krankenversicherung an- spruchsberechtigten Personen zu erfassen. Da die gesetzliche Krankenver- sicherung eine Mehrfachversicherung zulässt, werden in den Statistiken nicht die krankenversicherten Personen, sondern die Krankenversicherungsver- hältnisse gezählt. Aus den Datenbanken des Hauptverbandes konnten voll- ständige anonymisierte personenbezogene Auswertungen durchgeführt wer- den, die zu folgenden Ergebnissen führten:

Anspruchsberechtigte Personen 2010 (ohne Krankenfürsorgeanstalten)

Bezeichnung M + F Männer Frauen

Anspruchsberechtigte Personen 8,131.400 3,950.600 4,180.800 Beitragsleistende Personen 6,105.900 3,122.900 2,983.000

Angehörige insgesamt 2,025.500 827.700 1,197.800

Kinder 1,592.900 793.700 799.200

Sonstige Angehörige 432.600 34.000 398.600

Zusätzlich waren rund 200.000 Personen bei den Krankenfürsorgean- stalten versichert.

(31)

Regelungen über den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kran- kenversicherung finden sich in mehreren Gesetzen. Versichert sind

- nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Dienstnehmer (Arbeiter und Angestellte), Personen mit freien Dienstverträgen, Lehrlinge,

Heimarbeiter,

zu Ausbildungszwecken nach abgeschlossener Hochschulausbildung be- schäftigte Personen (z.B. Rechtspraktikanten, Gastärzte),

gewisse Gruppen von den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Er- werbstätigen (z.B. freie Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen);

- nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG):

pragmatisierte Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden (soweit nicht eine Krankenfürsorgeanstalt zuständig ist),

Vertragsbedienstete,

ab 1.1.2000: Gemeindevertreter (Bürgermeister, Mitglieder der Gemeinde- vertretungen sowie Ortsvorsteher);

- nach dem Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, neue Selbständige;

- nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und deren im Betrieb mittätige Familienangehörige, sowie deren Ehegatten (-gattinnen), sofern sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des anderen beschäf- tigt sind oder ihn auf gemeinsame Rechnung führen (keine Subsidiarität seit 1.1.2000).

In der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch die Bezieher ei- ner Pension nach dem ASVG, GSVG und BSVG, desgleichen die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen im Anschluss an ein öffentlich- rechtliches Dienstverhältnis (pensionierte Beamte und deren Hinterbliebene).

Weiters sind in den Krankenversicherungsschutz einbezogen die Arbeitslosen,

die Kriegshinterbliebenen,

seit 1. Jänner 1992 die Asylwerber und

seit 1. September 2010 die BezieherInnen einer Leistung der Bedarfs- orientierten Mindestsicherung.

(32)

In der Krankenversicherung nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG gibt es auch freiwillig Versicherte (Selbstversicherte nach dem ASVG, Weiterversicherte nach dem GSVG und BSVG).

Die Krankenversicherung schützt nicht nur die Versicherten selbst, son- dern auch deren Angehörige (Ehegatte, Kinder u.a.m.), und zwar ohne dass hiefür zusätzliche Beiträge zu zahlen sind. Die Angehörigeneigenschaft (so- genannte Mitversicherung) setzt voraus, dass die betreffenden Personen nicht selbst krankenversichert sind. Seit 1. Jänner 2001 ist jedoch für be- stimmte erwachsene mitversicherte Angehörige (Ehegatten, Lebensgefähr- ten, haushaltsführende Angehörige), die keine Kinder haben oder auch keine Betreuungspflichten ausüben, die Mitversicherung beitragspflichtig und ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung vorgesehen.

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch Krankenfür- sorgeanstalten, die aufgrund eines Dienstverhältnisses zu bestimmten öffent- lich-rechtlichen Dienstgebern Krankenschutz gewähren.

Geschützte Personen in der sozialen Krankenversicherung im Jahre 2010 8,3 Millionen Personen bzw. 99,3 % der Bevölkerung

Erwerbstätige und freiwillig Versicherte

46%

Sonstige 4 % Pensionisten

25 % Angehörige

25 %

Eine Bereinigung der Mehrfachzählung in den Statistiken des Hauptverban- des der österreichischen Sozialversicherungsträger ist nur für die Gesamt- zahl der beitragsleistenden Versicherten möglich, nicht jedoch für die einzel- nen Versichertenkategorien. Deshalb muss im folgenden Kapitel auf die Dar- stellung personenbezogener Daten verzichtet werden. Um die Systematik der vorangegangenen Publikationen nicht zu stören, wird so wie bisher von Versicherten, Arbeitern, Angestellten etc. gesprochen, obwohl die statistisch

(33)

Beitragsleistende Versicherte

Von der Gesamtzahl der beitragsleistenden Versicherten (6,447.172) entfielen 88,0 % auf die Krankenversicherung der Unselbständigen und 12,0 % auf die Krankenversicherung der Selbständigen. Nachdem in den Jahren vor 1997 in der Krankenversicherung der Selbständigen eine fallende Tendenz der versicherten Personen zu beobachten war, kam es im Berichts- jahr wiederum zu einem Zuwachs. Dieser Zuwachs ist auf die Einbeziehung neuer Selbständiger in das GSVG und auf Änderungen der Subsidiaritätsre- gelungen im BSVG zurückzuführen. Die Zahl der versicherten Personen in der Krankenversicherung der Unselbständigen nimmt weiterhin ständig zu.

Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Zahl der Beitragsleistenden um 68.818 erhöht.

Die größten Zuwächse wurden in den Kategorien Pensionisten, Rentner sowie Angestellte verzeichnet.

Einen Überblick über die Entwicklung der Zahl der beitragsleistenden Versicherten in der Krankenversicherung gibt die folgende Tabelle:

Beitragsleistende in der Krankenversicherung

Kategorie

Versicherte im Jahresdurch-

schnitt 2010

Differenz gegenüber

2009 2005 2000

Alle Kategorien 6,447.172 + 68.818 + 352.315 + 751.481

Arbeiter 1,295.369 + 6.196 + 17.689 + 4.273

Angestellte 1,795.890 + 17.079 + 166.766 + 307.978

Beamte 213.223 - 5.681 - 34.955 - 75.373

Selbständig Erwerbstätige 486.855 + 6.962 + 36.832 + 111.859 Freiwillig Versicherte 132.535 + 2.530 + 8.242 + 27.396 Pensionisten, Rentner 2,168.791 + 39.491 + 142.741 + 242.000 Sonstige Versicherte 1) 354.509 + 2.241 + 15.000 + 133.348

1) Arbeitslose, KBG-Bezieher ohne aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, etc.

Im Zehn-Jahres-Zeitraum 2000 bis 2010 hat sich die Zahl der beitrags- leistenden Krankenversicherten um rund 751.500 erhöht. Innerhalb der Ver- sichertenkategorien sind große Verschiebungen zu beobachten. Zugänge verzeichneten die Arbeiter, die Angestellten, die selbständig Erwerbstätigen, die Gruppe der Pensions- und Rentenempfänger, sonstige Versicherte, so- wie freiwillig Versicherte. Ein zahlenmäßiger Rückgang ist nur bei den Beam- ten eingetreten.

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Beschäftigte

Datengrundlage für die Beschäftigtenstatistiken sind ab Jänner 2008 die Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche- rungsträger.

Als Beschäftigte gelten alle in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei den Krankenfürsorgeanstalten versicherten Personen, deren Be- schäftigungsverhältnis aufrecht ist, zuzüglich Beschäftigte mit freiem Dienst- vertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und Präsenz(Zivil)dienstleistende mit aufrechtem Beschäftigungsverhältnis sind mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte werden nicht erfasst.

Der durchschnittliche Beschäftigtenstand betrug im Berichtsjahr 3,360.258 (1,786.215 Männer und 1,574.043 Frauen) und war damit um 21.194 Personen höher als im Durchschnitt des Jahres 2009.

Die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Vergleich zum Vorjahres- monat zeigt die nachfolgende Tabelle.

Zahl der Beschäftigten im Jahre 2010

Ende des Monates

Zahl der Beschäftigten

Differenz gegenüber dem Vorjahresmonat

Jänner 3,261.537 - 40.009

Februar 3,270.943 - 27.502

März 3,326.653 + 3.093

April 3,324.362 + 39.885

Mai 3,353.033 + 15.518

Juni 3,387.066 + 25.482

Juli 3,439.587 + 17.790

August 3,433.636 + 40.939

September 3,419.702 + 41.611

Oktober 3,386.637 + 45.176

November 3,375.887 + 47.201

Dezember 3,343.814 + 45.063

Gezählt werden Beschäftigungsverhältnisse und nicht beschäftigte Per- sonen. Demnach scheint eine Person, die zwei versicherungspflichtige Be- schäftigungen ausübt, auch zweimal in der Arbeitsmarkt-Statistik auf. Zum Stichtag 1. Juli 2010 war die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse um 1,3 % höher als die Zahl der beschäftigten Personen; bei den Männern war sie um 1,1 % höher und bei den Frauen um 1,5 %.

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