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des Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz

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P. h. h. Erscheinungsort Wien. Verlagspostamt 1030 Wien

1433 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NationalratesXIII. GP

Bericht

des Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz

über die Regierungsvorlage (4 der Beilagen):

I

Zum Obmann des Unterausschusses wurde Ab- Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebens- geordneter Dr. Scrinzi gewählt.

mitteln. kosmetischen Mitteln und bestimm- ' . h . . . ten Gebrauchsgegenständen (Lebensmittel- !Je~ emgesetzte ynter~.ussc uß hat ~ber die

gesetz) belden Gesetzentwurfe wahrend des ZeItraumes vom 15. März 1972 bis 10. Dezember 1974 in und, 26 Sitzung/en beraten. Von 'seiten des Bundes-

. . I

ministeriums für Gesundheit und Umwelwchutz

über den Antrag der Abgeordneten DDr. Kö- waren Frau Bundesminister Dr. Leodolter, Sek, ilig, Dr. Scrinzi und Genossen betreffend ein tionschef Dr. Pindur und Ministerialrat Paral arl Bundesgesetz über den Verkehr mit Lebens- den Unterausschußsitzungen beteiligt.

mitteln, Zusatzstoffen. kosmetischen Mitteln .

und. Gebrauchsgegenständen (Lebensmittel- Dem Unterausschuß standen die folgenden von gesetz) (5/ A) den im Parlament vertretenen Parteien namhaft Die Bundesregierung hat am 9. November

1971 dem Nationalrat eine Regierungsvorlage be- treffend ein neues Lebensmittelgesetz zugeleitet.

Diese Regierungsvorlage wurde am 12. November 1971 dem Sozialausschuß zugewiesen. Weiters haben die Abgeordneten DDr. König, Dr. Scrinzi und GenQlssen am 17. November 1971 einen 1111- itiativantr.ag betreffend ein neues Lebensmittel- gesetz im Nationalrat eingebracht, der am 17. No- vember 1971 ebenfalls dem Sozialausschuß zuge~

wiesen wurde. Nach der Wahl eines Ausschusses für Gesundheit und Umweltschutz beschloß der Sozia:1ausschuß am 15. Feber 1972, daß die Be- ratung der beiden Vorlagen im Gesundheitsaus- schuß vorgenommen we11den soll. Der National- rat hat daraufhin am 15. März die Regie- rungsvorlage und den Initiativantrag dem Aus- schuß für Gesundheit und Umweltschutz zuge- wlesen.

Am gleichen Tag hat der Ausschuß für Gesund- heit und Umweltschutz zur Vorberatung der beiden Gesetzesvorschläge einen zehngliedrigen Unterausschuß eingesetzt. Diesem 'Unterausschuß gehörten von der Sozialistischen Partei Öster- reichs die Abgeordrieten Anneliese Albrecht, Univ.-Prof. Dr. Gisel (nach dem Ausscheiden derAbgeor,dneten Herta Winkler), Hanna Hager, Ing. Hobl un!d Pansi, . von der österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Koller, DDr. Kö- nig, Staudinger, Stohs sowie von der Freiheit- lichen Partei österreichs der Abgeordnete Dok- tor Scrinzi an.

gemachten Experten zur Verfügung:

Univ.-Doz.DDr. Walter Barfuss

Hochschulprofessor Dr. Dipl.-Ing. Ferdinan4 Beran

Dr. Peter Cedik-Eysenberg Dr. GriIber

Dr. Alois Halama

Dipl.-Ing. Dr. Maria Habeck Dr. Napoleon Hruby .

Dipl.~Kfm. Erich Kahl Dr. Kurt Kallab Hilmar Kabas

Dr. Günther Hofbauer Dr. Fritz Koppe Franz Lörenz Dr. Lang

Dr. Johanna Onder Dr. Heinrich Orator Dr. Alfred Psota

Univ.-Doz. DDr. Friedrich Petuely Dr. Edmund ReiChard

Dr. Peter Ruth

Mag. rer.nat. Ing. Erich Rudy·

Dr. Fra,nziska Smolka Dr. Klaus Smolka

Univ.-Doz. pr. Herbert Wöidich Hochschulprofessor Dr. Alfred Zeller

Nach eingehenden· Beratungen, vorbereitet durch das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Darlegung d~r Meinun- gen der Experten, insbesondere auch vorbereitet durch die Vorschlage des unter dem Vorsitz des

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2 1433 der Beilagen Herrn Bundesministers für Justiz und den für

dieses Gremium von de'n Fraktionen namhaft gemachten Experten sowie weiters den von der Frau Bundesminister für Gesundheit und Um- weltschutz delegierten Beamten hat der Unter- ausschuß das Ergebnis seiner Beratungen dem Ausschuß für Gesundheit und Umweltschutz zur weiteren Beratung und Beschlußfassung vorge- legt ..

Nach einer Debatte, an der sich die Abgeord- neten Pan s i, Dr. S c r i n z i und DDr. K ö n i g beteiligten, wurde die Regierungsvorlage unter der Berücksichtigung der vom Unterausschuß vorgeschlagenen Abänderungen in der dem Be- richt beigedruckten Fassung einstimmig ange- nommen.

Damit ist auch der Initiativantrag der Abge- ordneten DDr. K ö n i g, Dr. Sc r in z i und Genossen (5/ A), soweit ihm nicht durch den vom Ausschuß beschlossenen Gesetzentwurf Rechnung getragen wurde, als miterledigt anzu-

sehen. . ,

Zum vorliegenden Gesetzentwurf wurde allge- mein festgestellt:

L Der Gesetzentwurf gliedert sich in 82 Para- graphen:

2. Es wurden bei Erstellung des Gesetzentwur- fes insbesondere folgende Gesichtspunkte in Be- tracht gezogen:

a) Ausweitung des Kataloges von Waren, die künftig der Kontrolle nach dem Gesetz un- terliegen (§ 3, 4 und 6).

b)Schaffung und Durchsetzung des "Verbots- prinzips" für Zusatzstoffe in weitem Sinne in Lebensmitteln und Verzehrprodukten;

Erfassung der Zusatzstoffe und Verzehrpro- dukte als solche (§ 11).

c) Einführung des Verbotsprinzips für die Strahlenbehandlung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen; Ver- besserung des Schutzes des Verbrauchers durch Verhinderung nachteiliger Folgen der vorangegangenen Behandlung von Pflanzen und Tieren (§§ 15 und 16).

d) Diätetische Lebensmittel, ebenso Verzehr- produkte wurden einer Anmeldungspflicht unterworfen, der eine behördliche Unter- sagungsmöglichkeit gegenübersteht (§§ 17 und 18).

e) Schaffung und Durchsetzung einer sachge- rechten und eingehenden Information des Verbrauchers über Beschaffenheit, Herkunft, Lagerfähigkeit .und sonstige bedeutsamen Eigenschaften von Lebensmitteln, Verzehr- produkten und ,Zusatzstoffen (§ 19).

f) Behandlung ungerechtfertigter, täuschender Praktiken' durch gesundheitsbezogene An-

gaben beim Inverkehrbringen von Lebens- mitteln, Verzehrprodukten und Zusatz-

stoffen (§ 9).

g) Schaffung und Durchsetzung von Erforder- nissen der Hygiene beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen (§§ 20 bis 25).

h) Einführung des Ver'botsprinzips für phar- makologisch wirksame Stoffe oder Farb- stoffe in kosmetischen Mitteln. Verbot der Falschbezeichnungkosmetischer Mittel (§ 26).

i) überprüfung der in Reinigungs-, Wasch- und Desinfektionsmitteln, Luftverbesse- rungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbe- kämpfungsmitteln enthaltenen Stoffe durch Anmeldeverfahren und generelle Unter-

sagung. Schrittweise Einführung des Ver- botsprinzips (Zulassungsprinzip) und Stof- fen,die in den vorangeführten Mitteln ver- wendet werden (§§ 28 bis 30).

j) Kontrolle bestimmter Waren Einfuhr im Interesse des (§§ 31 bis 33).

im Zuge der Verbrauchers k) Förderung der schutzwürdigen Interessen ausländischer Verbraucher durch Verbot der' Ausfuhr von nach dem Gesetz als gesund- heitsschädlich geltenden Waren und durch Anwendung der Hygienebestimmungen (§ 34).

1) Schaffung eines effizienten Kontrolldienstes und von Einrichtungen zur Untersuchung und Begutachtung der dem Gesetz unterlie- genden Waren. Verhinderung der Inver- kehrsetzung bestimmter Waren bei Ver- dacht bestimmter gesetzwidriger Beschaffen- heit (§§ 35 bis 47).

m) Erweiterung der Aufgaben der Codex- Kommission aJs beratendes Organ für den Bundesminister für Gesundheit und Um- weltschutzin Angelegenheiten dieses Ge- setzes und zur Vorbereitung des Osterrei- chischen Lebensmittelbuches. Transformie- rung von Richtlinien de~ Osterreichischen Lebensmittelbuches in Rechtsverordnungen (im Zusammenhalt mit §§ 51 und 52 bzw.

§ 10 Abs. 2).

n) Ausreichende Generalprävention und Spe- zialprävention durch Strafbestimmungen und Nebenstrafen; Sicherungsmaßnahmen gegen 'die Inverkehrsetzung von dem Ge- setz nicht entsprechenden Waren (Einzie- hung).

0) Inkrafttreten einzelner Teile des Gesetzes sowie dessen Vollziehung in gestaffelten Zeiträumen insbesondere zur schrittweisen Ablösung des Mißbrauchsprinzips durch das Verbotsprinzip (Zulassungs prinzip) in den übergangs- und Schlußbestimmungen.

1433 der Beilagen XIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 2 von 34

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1433 der Beilagen

'Zu den einzelnen Bestimmungen des GesetZ-I oder Geschmack ,von einwandfreien Produkten entwtirfes betreffenld das BundlCsgesetz ülber den deutlich ·unterscheidet. Zum Beispiel 'ranzige But"' Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehtprodukten, ter,' Amoni'akgeruch-Veränderurigim Sinne be- kosmetischen Mitteln und Gehrauchsgegenständen ginnender Eiweißzersetzung, ekelerregende Ver- wird vOm Alus~chU'ß folgenrdes hemerkt: schmutzung eines Lebensmittels u. dgL

Zu §i Ahs. 2: Diese globale wesentliche Verminderung oder

der globale Ausschluß, der Genußtauglichkeit im Falle "Verdorbenheit" steht im Gegensatz zur partiellen oder speziellen Wertminderu~g 'iin Sinne des Kriteriums "wertgemindert" der lit,. g,:, Diejenigen' Phasen des, Inverkehrbringens 1

Abs. 2), die vor der Sicherstellung liegen, daß die Ware, in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt, sind selbstverständlich als Inverkehrbringen an- zusehen und entsprechend zu beurteilen~

,v

er- suchsprodukte und wissenschaftliche Forschung fallen nicht unter den Begriff des Inverkehrbrin- gens. Fehlprodukte und Fehlchargen nur insoweit, als durch innerbetriebliche Vorgänge (Kontrolle) nicht sichergestellt ist, daß die Ware in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. '

Die Bestimmungen dieses Gesetzes stehen der Erteilung eines Patentes nicht entgegen.

Zu § 6lit. f:

Als Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vor- übergehend mit dem menschlichen Körper in Be- rührung kommen, gelten insbesondere Uhten- armbänder, Brillengestänge, Schmuckgegenstände, Zigarrenspitzen, Pfeifenmundstücke; Schweißbän- der in Hüten, 'Schweißeinlagen in Bekleidungs- gegenständen .. Unter die Bestimmungen des § 6 lit. f fallen jedoch nicht Haltegriffe, Türschnallen undähriliche Vorrichtungen.

Orangensaft, dessen Vitamin-C-Gehalt nach- gelassen hat, Tiefkühlwaren, die aufgetaut wur- den und wieder eingefroren' werden,Gewürze oder Genußmü:tel, wie z; 'B. Tee <;Ider kaffee;

welche einen erheblichen ,Aromaverlus1:, erlitten haben. Unvermeidliche Wettminderungen,die nach der Vetkehrsauffassung hingenomfflen wer~

den, sind nicht darunter zu verstehen. VoIieiner Semmel, die am Nachmittag verkauft :wird", er- wartet niemand; daß sie w.ie frisch gebacken ist, ebensowenig kann jemand erwarten" daß Sauer- kraut im Fri,ihjalir den gleichen Fris<;hzustand hat;

den es im Herbst hatte.,

Zu

§ 9 Abs.1lit. a:~

. Unter physiologische Wirkungen im Sinne des

§ 9, Abs. 1 lit. a werden die normalert .Wirkun- gen der Lebensmittel bzw. ihrer Bestandteile im Stoffwechselgeschehen des gesunden Organismus verstanden. Durch dieses Verbot sollen Hjnweise auf die Beeinflussung des tiOrmalefi Stoffwechsel"' geschehens untersagt werden,di'e beim Laien den Eindruck einer besonderen Wirkung hervorrufen (Beispiel: "Glukose zum Brennstoffbedarf Ihrer

Zellen notwendig«). ,

Zu §§7 und 8: Nicht verboten werden sollen allge~eine wahr-

Aus § 7 Abs. 1 lit. b im ,Zusammenhang mit heitsgemäße Angaben über allgemeinv~rstärtd~

§ 8 lit. c geht hervor, daß Banan~n, die unreif liche, Eigenschaften (z. B. 1 kg Orangen ,enthält eingeführt worden,sind, ebensowenig etwa unreife' den täglichen ßedarf 'an Vitamin C). oder Wir- Äpfel für Pektin-Gewinnung oder anderwertige kungen wie schmackhaft, bekömmlich, leicht ver~

ähnliche Verwertung, keineswegs iofolge Unreife daulich, erfrischend, beieben~, anreg~nd, appetit- verkehrsunfähig wären. Als unreif würden .aber anregend, süß, sauer

u.

dgL . '

nicht entsprechend gereifte Salami; unfertiger Zu § " Abs. 1 lit. b:

Käse u'nd unfertige Sauermilch produkte bei Nicht-

beachtung der Grundsätze des § 1 Abs. 2 gelten Unter "Gutachten" ist auch ein ärztliches Gut-

müssen. achten zu verstehen.

Zu § 8lit. b:

Verwendbarkeit bedeutet bei Lebensmitteln Genußtauglichkeit; "wesentlich vermindert«

heißt auf dem Weg zur Genußuntauglichkeit.

Bei Lebensmitteln liegt die "bestimmungsge- mäße Verwendbarkeit" nicht mehr vor" wenn die Genußtauglichkeit nicht mehr gegeben ist.

Im Falle des § 8 lit. b handelt es sich um eine globale Wertminderung. Sie ist bei Lebensmitteln durch eine'die Genußtauglichk~it! ausschließende oder wesentlich: verrninde'rnde, eigenfümlicheBe- sehaffenheiil bedingt; dte sich im Aussehen, Geruch

Zu §9 Abs. 2:

Es steht fest, daß mit "althergebrachten Be- zeichnungen" - nicht nur verbale Bezeichnungen;

sondern auch bildliche Darstellungen und die ganze Aufmachung; umschrieben sind. Die Vorschrift des Abs. 1 steht 'also weder der:&ezeichnung

"Hustenzuckerl" noch etwa der stilisierten Dar- stellung des, mensililicheI)r HerzensiI}:einer he- stehenden Marke,entge~en:; . , , , : "

Zu § 10:

Der Ausschuß erwartet, daß 'sich der Bundes~

minister; fiiirGesuhdheitumh U mweltschUtz, bei der Erlassung von Verordnungen im Sinne des

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4 1433 der Beilagen

§ 10 Abs.1 auf Regelungen zur Simerung der Ziele des Lebensmittelgesetzes besmränkt, und daß er darüber hinausgehende Eingriffe in Ge-

· werbeangelegenheiten und Wettbewerbsverhält- nisse unterläßt.

Bei der Erlassung von. Verordnungen nam § 10 Abs. 1 Z. 5 empfiehlt der Aussch\!ß die' Herstel- lung einer Koordinierung der Anstalten der ver-

smiedenen Bereime ..

Zu § 12:

Der Ausschuß legt im Zusammenhang mit den ,§§ 4 und 12 besonderen Wert darauf, daß durm die Einbeziehung der Hilfsstoffe in den Zusatz- stoffbegriff und damit in das Verbotsprinzip für Verbraucher und Wirtschaft keine ungeremtfer- tigte Belastung, entsteht.

Der Aussmuß hat mit Genugtuung zur Kennt- nis genommen, daß der Bundesminister für Ge- 'sundheit und Umweltsmutz in einer solmen Ver- .-ordriung jedenfalls neben den Hilfsstoffen aum

unbedenkliche Aromastoffe, im besonderen die natürlichen Geruchs- und Gesmmacksstoffe, Luft, Kohlendioxyd und Wasserstoff,

unbedenkliche Kultu,ren von Mikroorganismen und Kälberlab

generell zuzulassen beabsimtigt.

Der Aussmuß gibt< der Erwartung Ausdruck, daß zu den vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz generell mit Verordnung zu-

· zulassenden·' Hilfsstoffen, insbesondere auch die

· Verwendung von Pe,oxyd im Katalaseverfahren .zur Hartkäseerzeugung, zählt.

Zu § 12 Abs.3:

Lit.a schließt Stoffe, die den Hormonstoffwem- sel .,spezifisch' be~influssen (aum eine üblime:

Mastfütterung mit Getreide oder Kartoffeln be- einflußt den Hormonstoffwechsel eines Tieres, aber natürlim nimt in ,spezifismer' Art) s~wie.

Hormone und deren Gegenspieler, die Antihor- mone (welche die korpereigenen Hormone ge- zielt in ihrer Wirkung hemmen sollen), ausdrück- lim von der Verabreich:ung an Tiere aus.

Lit. b. verbietet die Verabreichung vor allem keimhemmender Stoffe mit dem Ziel, in den von.

Tieren stammenden Lebensmitteln einen konser- vierenden Effekt zu erreichen.

Lit. c: Anders als ~n den beiden vorangegange-·

nen Punkten wird hier zwar ein Verbotausge- sprüchen, jedoch nur für nicht zugelassene bzw.

entgegen den Zulassungsbedingungen verabreichte·

Stoffe ,mit spezifischer Wirkung' .

.. In diesem letzten Punkt erscheint somit direkt auf die futtermittelrechtlichen Bestimmungen Be- zug genommen. Diese regeln die Herstellung und Inverkehrsetzung von Einzel- und Mischfut- termitteln, wobei Zusatzstoffe naturgemäß nur für letztere in Frage kommen."

Ferner:

"Ad terminus technicus ,Wirkstoffe': die Tier-·

ernährungswissenschaft versteht darunter Stoffe, die in geringen Mengen dem Futter zugesetzt werden und die verschiedene Zielsetzungen auf- weisen: einerseits geht es um die Ergänzung von in den natürlichen Komponenten nur unzurei- chend vorhandenen Vitaminen, Spurenelementen u. dgl. auf das für die jeweiligen Tiere erforder- .lichen Niveau; anderseits geht es aber um Stoffe'

,mit spezifischer Wirkung' - ganz im Sinne der lit. c Abs. 2 § 15 des obigen Gesetzestextes. In einem Maxiinalkatalog der Wirkstoffe wären sicherlich auch z. B. Hormone, Emulgatoren, Chemotherapeut;ika, verschiedene. andere Stoffe mit mehr arzneilichem Charakter usw.enthal- ten."

In den 'Fällen des § 12 Abs. 3{§ 14 Abs. 3, .§ 15 Abs. 10, § 16 Abs. 4, §27 Abs. 3; § 30 Ahs. 2) sollen längstens vor Ablauf der im Ein- zelbescheidmöglichen Hömstfrist fü'r die jeweils zugelassenen Zusatzstoffe bzw. Stoffe, diese Stoffe

in die Positivliste aufgenommen werden, Bei der Punktierung im Bundesgesetzblatt ist um die Setzung des "oder" im Sinne der Trennung

der Absätze vorzunehmen.

W ettbew~r~sgleichheit herzustellen.

Zu

§ 15:

Zu § 15 lag dem Aussmuß eine Darstellung

·des Experten Dr. A. K. Halama vor, in der es u. a. heißt:

"Hier werden Stoffe behandelt, die n ich t mit riu. t 'r i t i ver Zielsetzung an Tiere verab- reimt werden; ihr Zusatz zielt auf die Steige- rung bzw. Simerungder Leistung von Tieren ab bzw. soll, er die Beschaffenheit der von diesen 'Tieren stammenden, für den mensmlimen Kon-

sum bestimmten Produkten in erwünsmter Art und Weise beeinflussen.

Im Abs. 2 erfahren solche Stoffe eine unter-

· schiedlime Behandlung.

Zu § 15 Abs. 7:,

Bei Erlassung der Verordnungen werden die Erfordernisse der Seuchenbekämpfung Berück- sichtigungzu finden haben/

Zu § 16:

Bei Erlassung des künftigen Düngemittelgeset~

zes soll auf Bestimmungen des Lebimsmittelgeset- zes Rücksicht genommen werden. ,

Zu § 17:

Sofern Austauschstoffe für Saccharose und Glukose in .Substanz mit dem Hinweis auf eine.

diätetische Funktion in Verkehr gebracht wer-·

1433 der Beilagen XIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 4 von 34

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1433 der Beilagen 5 den, sind sie wie diätetische Lebensmittel zu be-

handeln. Nicht als diätetisches Lebensmittel gilt

"Vollsalz" im Sinne des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Speisesalz, BGBL Nr. 112/1963.

, ' ,

Die Tatsache der Anmeldung enthebt jedoch nicht von der Behandlung im Sinne des Gesetzes.

Bei der Beurteilung diätetischer Lebensmittel ist auch deren gesamte Aufmachung mit zu be- achten.

Zu § 19:

Es steht fest, daß die im Abs. 2 lit. abis m genannten Beispiele ihre konkrete Bedeutung erst durch die Zuordnung zu bestimmten Waren- gruppen in 'der Verordnung erhalten. Der Ver- ordnungsgeber ist also nicht verhalten; von vorn-

Zu § 31 Abs. 1:

Die Ausdehnung auf ausländische Unter- suchungsanstalten im Wege von gesetzergänzen:- den Staatsverträgen wird dadurch nicht auSge- schlossen.

Der Ausschuß ersucht die vollziehend~n Bun- desministerien, für Milch und Erzeugnisse aus Milch ehebaldig eine Verordnung nach § 31 Abs. 1 zu erlassen. ' ,

Zu § 3l Abs~ 1:

Die Bezeichnung "die Ware" trifft auf das Importgut nur so lange zu, wie dessen Identität unverändert bleibt. Durch Bearbeitung eder Ver- arbeitung verliert die Ware die Identität als ,.,die Ware".

herein bestimmte Warengruppen allen hier ange- Zu § 33 Abs. 3:

führten Kennzeichnungselementen zuzuordnen. . . . . . .

Es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß ein hier . MItteIlungen I?ach § 33 A?s. 3 konnen anlaß- angeführtes Kennzeichnungselement keiner heh der z~.llan:.thchen AbfertIgung v?n Zollorga:

Warengruppe zugeordnet wird.

I

nen nur fur F.alle erwartet werd~n, m denen bel der Zollabfertlgung von' LebensmItteln oder Ver- Zu § 26 Abs. 1 lit. a: zehrprodukten offenkundige Mängel der Ware Bestimmungsgemäßer Gebrauch schließt auch

die Beachtung wesentlicher Gebrauchsvorschriften und auffälliger Warnungen ein. .

Zu § 28 Aos, 1 lit. a:-

Auf die Bemerkung zu § 26 Abs. 1 lit. a wird hingewiesen.

Zu §28 Abs. 1 Ht. b:

nach deren Aussehen oder Geruch ohne weiteres erkennbar sind.

Zu § '36 Abs. 3:

Es besteht eine allgemeine Auskunftspflicht, sofern diese nicht die Amtsverschwiegenheit oder Rechtsvorschriften zur Wahrung der PersÖnlich- keitsrechte berührt.

Zu' § 37 Abs;, 1':.

Das Wort "nachteilig" umfaßt alle negativen Die mit der Nachschau beauftragten' Aufsidits- Kriterien im Sinne des Gesetzes. organe haben auch unnötigen Schaden zu ver-

meiden.

ZU§28Abs.4:

I

D · le re tzeltlge e anntga e er ür le ch .. B k b d f 'd' Z u- Zu,§ 40 Abs. 5":

lassung neuer Stoffe erforderlichen Anforderun- Das Verfügungsrecht der Bdiörde schließt auch gen, besonders in toxikologisCher Hinsicht, seitens die Möglichkeit der Aufliebung der Verfügung der Zulassungsbehörde ist eine wesentlidte' Vor- em.

aussetzung für den, Vollzug dieser Bestimmung.

Zu § 30, Abs. 5:-'

, Solange ein bekanntgegebener Stoff nicht durch Verordnung untersagt ist, gilt er als zugelassen.

Es wird· aber erforderlich sein, so rasch als mög:

licheine Positivliste der als- zugelassen geltenden Stoffe zu veröffentlidten.

Zil Abschnitt V:

Zu §42':

Durch die Formulierung des Abs. 3 ist keine ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der Forschung gemeint.

Zu § 47Absi 4:

Diese Bestimmung steht einer. Ausbildung', in einem Hygieneinstitut ' oder einer· HochsChule nicht entgegen.

In weldten Fällen die Zollbehörden auf Grund

des Lebensmittelgesetzes die Zollabfertigung von Zu §,,48:,

Waren zu- verweigern haben;, bestimmt- sich aus- Der Ausschuß. geht von, der- ü'berlegung aus, schließlich nach Abschnitt V. Ein aus der Begriffs- daß für den Saehverständigenbeweis. im' Lebens- bestimmung des "Inverkehrbringens" nach § 1 mittelstrafverfahren grundsätzlich die allgemei- Abs. 2 sich ergebendes Einfuhrverbot betrifft nur nen Vorschrihen der Strafprozeß~rdnung' wie den Importeur. , auch in jedem anderen Verfahren gelten· sollen.

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6 1433 der Beilagen

Vollziehung des § 50 Abs. 2 auf das Vorbringen der österreichischen Rektorenkonferenz sinnge- mäß Bedacht zu nehmen.

Zu § 52 Abs.4: ,

Als einschlägige Wissensgebiete sind insbeson·, dere anzusehen:

Lebensmittelchemie, Analytische Chemie,. Le- bensmitteltechnologie, Pharmakologie, Toxi- kologie, Ernährungsphysiologie, Interne Me- dizin, Botanik, Tierärztliche Lebensmittel- kunde, Hygiene, Dermatologie.

Von diesem Grundsatz soll nur insoweit abgewi- chen werden, als es auf Grund der besonderen Situation der Befundaufnahme und Gutachtens- erstattung durch die Bundesans,talten für Lebens- mittelunt'ersuchung sachlich geboten ist und der österreichischen Rechtstradition, entspricht. Im übrigen wird aber die Beurteilung der Beweis- kraft des An~taltsgutachtens im Zusammenhang mit den übrigen Beweismitteln der freien richter- lichen Beweiswürdigung überlassen, und es sollen für das richterliche Vorgehen hinsichtlich allen- falls vorgelegter weiterer Gutachten die allgemei- nen Bestimmungen d. er Strafprozeßordnung gel-I

ten. Durch die Formulierung soll der auf Grund Zu § 55:

dieser Bestimmungen bestehenden Möglichkeit

Rechnung· getragen werden,' daß der Richter,' Es wird erwartet, daß das österreichische Na- wenn er 'es .für notwendig erachtet, neben dem tionalkomitee im wesentlichen in seiner Zusam- Anstaltsgutachten noch einen zweiten Sachver- mensetzung mit diesem Ausschuß übereinstimmt.

ständigen bestellen kann; nicht will der AussdlUß hingegen damit zum Ausdruck. bringen, daß der Richter in Lebensmittelstrafsachen verpflichtet sein soll, stets zusätzlich zu dem Anstaltsgutach- ten noch einen' . zweiten Sachverständigen zu hören.

Zu

§ 49:

Es wird erwartet, daß das Bundesmini- sterium für Gesundheit und Umweltschutz zwei Jahre nach Inkrafttreten des Lebensmittelgeset- zeshierüber einen Erfahrungsbericht vorlegt.

'-

Zu § 50 Abs. 1:

Gerichtlich beeidete Sachverständige fallen nicht notwendigerweise unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 1.

Zu § 50 Abs. 2:

Dem U11Iteraussch'uß lag ein Brief der öster- reichischenRektorenkonferenz vom 24. Juni 1974 vor, der folgeflidenIn'halt hatte:

"Die österreichische Rektorenkonferenz er- sucht auf Grund eines einstimmigen Beschlusses in der 9. ordentlichen Plenarsitzung 1973/74 am 24. Juni 1974 den parlamentarischen. Unter aus- , schuß für ein Lebensrnittelgesetz, die Bewilligung zur gewerbsmäßigen U~tersuchung von Lebens- mitteln (§ 50 Entwurf) ohne die in § 47 Abs. 4 des Entwurfes angeführte Prüfung dann zu er- teilen, wenn der Bewerber eine nach Art, Grad und Umfang gleichwertige Abschlußprüfung eines Hochschullehrganges abgelegt hat' oder die Lehr- befugnis an einer wissenschaftlichen Hochschule für das Fach Lebensmittelchemie, Lebensmittel- technologie oder Lebensmittelhygiene besitzt."

Der Ausschuß hat zwar in einer weiteren Be- handlung des Entwurfes für die im § 50 genann- ten· Personen von einer eigenen Prüfung Abstand genommen; er ersucht indessen den Bundesmini- ster für Gesundheit und Umweltschutz, in der

Zum VIII. Abschnitt (Gerichtliche Strafen):

Mit 1. Jänner 1975 traten das neue Strafge- setzbuch und die Strafrechtsbegleitgesetze in Kraft. Auf Grund des Strafrechtsänderungsgeset- zes, BGB!. Nr. 422/1974, wurden mit dies'em Zeitpunkt die neuen Rechtseinrichtungen des StGB auch im Bereich des Nebenstrafrechtes wirk- sam. DarÜlber hifllaus. hat der N;ationalrat in einer Entschließung vom 11. Juli 1974 die Bundesregierung ersucht, bei der Erstellung von Regierungsvorlagen dafür Sorge zu tragen, daß in allen Bundesgesetzen, die gleichzeitig mit dem StGB am 1. Jänner 1975 oder später in Kraft treten sollen, alle strafrechtlichen' Bestimmungen im Einklang mit dem StGB abgefaßt werden und auch ihrem Inhalt nach den Grundgedanken und Grundsätzen des 'StGB entsprechen.

Die gerichtlichen Strafbestimmungen dieses Ab- schnittes, die in sehr eingehenden Beratungen unter Zu ziehung der Fraktionsführer des Justiz- ausschusses erarbeitet worden sind, entsprechen dieser Entschließung voll und ganz. Im Sinn der Entschließung Strafdrohungen nur gegen Ver- haltensweisen aufzustellen, die das Zusammen- leben in der Gesellschaft schwer beeinträchtigen und die deshalb jedermann als strafwürdig er- kennen kann, werden gerichtliche Strafbestim- mungen nur insoweit vorgesehen, als es zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschädi- gung'und -gefährdung oder zum Schutz der Ver- braucher vor betrugsähnlichen Täuschungshand- lungen erforderlich ist und Verwaltungsstraf- bestimmungen einen solchen Schutz nicht hin- reichend gewährleisten würden. Soweit dies aber erforderlich ist, geht das neue Lebensmittelstraf- recht auch über den gerichtlichen Strafbarkeits- bereich des Lebensmittelgesetzes 1951 hinaus.

Die gerichtlichen Strafbestimmungen dieses Ab- schnittes sind im Einklang mit den Grundsätzen des neuen StGB gestaltet. Auch im Lebensmittel- strafrecht sollen einerseits praktisch wirkungslose 1433 der Beilagen XIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original)

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1433 der Beilagen kurzfristige Freiheitsstrafdrohungen möglichst

vermieden und andererseits Untergrenzen bei Freiheitsstrafdrohungen mit einer Obergrenze von höchstens drei Jahren nicht vorgesehen wer- den. Auch in diesem Bereich tritt die wirksame Tagessatzgeldstrafe an die Stelle der herkömm- lichen Geldstrafdrohung. Ferner soll auch hier die Bestimmung des § 42 StGB über die gerichtliche Verfahrenseinstellung mangels Strafwürdigkeit der Tat Anwendung finden können.

Das neue Lebensmittelstrafrecht wird wirk- s,arper sein als das he~tehende. Wo es um den Ge- sundheitss'chutz ,geht, wurden die Frei'heitsstraf- ,drohungen gegenüber dem geltenden Lebens- mittelgesetz verdoppelt (statt bis'her 'bis zu drei hzw. sech~ Monaten künfti'g his Zu sechs Monaten hiw. einem Jahr). Die bisherigen niederen Geld- strafdrohungen werden d,urch die wirksame Tagessaztgel&strafe des neuen Strafgeset2!buches ersetzt. So entspricht ,die bei einer Reihe von Delikten vorgesehene GddstrafenoJbergrenze von 360 Tagessätzen im herkömmlichen System einer Geldstrafe Ibis zu 1,080.000 S.

Den besonderen Erfordernissen von Wirt- schaftsstraJgesetzeni, zu denen eben auch. dias Le- bemmittelgesetz zählt,. wird durch besondere - über die des neuen StrafgesetZJb'Uche~ hinausge- hende - Maßnahmen Rechnung getragen, die das alte Lebensmittelgesetz entweder überhaupt nicht oder in einer wenig wirksamen Form vor- sieht, und zwar

Einlziehungder den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Waren, die Gegenstand einer straflbaren Handllung sind, unabhängig davon, oIb eine Einzelperson für die Tat strafrechtlich verantwortlich ist.

AibschöpfiUng des "lurch die Straftat erzielten Gewinnes durch Verfall des Vermö,gensvor- tei,ls, der d'em Täter selbst oder dem beteilig- ten Unternehmen zugeflossen ist.

VeröffeI1ltlichung des Strafurteils ,in eIDer oder mehreren Zeitungen, soweit dies zum Schutz der Venbraucher el1forderlich ist.

Haftung ,des Betriebsinhabers für Geldstra- fen und die Kosten der Urteilsveröffent- lichung, auf die gegen einen Beauftragten oder

Alibeitnehmerseines Betrielbes wegen eines De- liktes nach dem Lelbensmittelgesetz erka.nnt

wotden ist. .

Gerichtliche Untersagung der AusÜlbung des Gewerbes oder einer lebensmittel rechtlichen Tätigkeit zur Verhinderung gesundiheitsge- faihrlicher Handqungen. .

Nach dem neuen LeIbensmittelgesetz sind a,uch das Ankündigen un,d Weriben für gesundlheits- schädliche, vendorhene, verfäls,chte Lebensmittel usw. strafhar, Und zwar für denjenigen, der die Ankündigung veranlaßt, bei einer Zeitungsver-

öffentlichung also für den Inserenten; nicht alber auch - auf Grund einer besonderen Bestim- mung - für den verant~ortlichen Redakteur einer Zeitung., der ja praktisch nicht in der Lage' wäre, die Einhaltung der lebensmitteIrechtlichen Vorschrioftenim Inserat zu überwachen. 1m Straf- verfa.hren wegen der Ankündigung oder Wer- bung karun auf die Veröffentlichung des Straf- urteils oder Verwaltuingsstra.fe11kerintnüs-ses er- kannt werden, was praktisch wie eine Berichti- gung ,der Wer:bung wirkt.

Ferner finden auch auf Verurteilungen in Le- bensmittelstrafsachen d,ie Bestimmungen des Til- gungsgesetzes 1972 über die Beschränkung der Auskunft Anwendung, wonach geringfügige und minder schwere Verurteilungen vor Ablauf der Tilgungsfrist sowohl in Strafregisterbescheini- gungen als auch in den an Behör.qen zu anderen als Zwecken d~r Strafrechtspflege ausgestelltim Strafregisterauskünften nicht mehr mitgeteilt werden dürfen. Durch diese einer möglichst rei- bungslosen Wiedereingliederung des Verurteil- ten dienende Bestimmung wird sicherlich auch die schwierige Frage der Abgrenzung der gerichtli~

ehen und verwaltungsbehördlichen . Strafbarkeit entschärft.

Bei Umschreibung der Tathandlungen der ge- richtlichen Strafbestimmungen wird an den um- fassenden Begriff des Inverkehrbringens des§ 1 Abs. 2 angeknüpft. Es werden damit grundsätz- lich der Hersteller und der Wiederverkäufer strafrechtlich gleich behandelt. Bei den Fahrläs- sigkeitsdelikten ergeben sich freilich im Einzel- fall aus den unterschiedlichen Anforderungen, die das Lebensmittelrecht an die Angehörigen der verschiedenen Produktions- und· Vertriebs- stufen stellt und die über den Fahrlässigkeitsbe- griff des § 6 StGB in das Strafrecht Eingang fin- den, unterschiedliche Strafbarkeitsgrenzen. Denn für den Erzeuger und Importeur gelten im all- gemeinen strengere Kontrollpflichten als für den Wiederverkäufer einer inländischen Ware. Zwar wird sich dieser sicherlich nicht blind darauf ver- la~sen dürfen, daß ihm sein Vormann völlig un- beanstandbare Ware geliefert hat, doch wird er seiner Kontrollpflicht Genüge tun, wenn er sich in handelsüblicher Weise, allenfalls durch Stich- proben, von der einwandfreien Beschaffenheit der Ware überzeugt (tisterreichisches Lebensmit- telbuch All/50). In diesem Zusammenhang wird es für den Umfang der gebotenen Kontrolle sicherlich entscheidend sein, ob die Ware schon von ihrem Äußeren her (z. B. Bombage einer Konservendose) Anlaß zU: Bedenken gibt. Davon abgesehen handelt jemand nur dann fahrlässig im strafrechtlichen Sinn, wenn ihm diese Sorg- falt, zu der er nach den Umständen verpflichtet war, auch nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und sie ihm auch zuzu-

muten ist (§ 6 StGB). .

(8)

8 143J der Beilagen Bei Gestaltung der Tatbilder ging der Ausschuß

vom § 7 StGB aus, wonach dann, wenn im Tat- bild nichts über die Schuldform ausgesagt wird, das Delikt nur vorsätzlich begangen werden kann;

Zu den §§ 63 und 64:

Nach den §§ 11 und 12 LMG 1951 ist die Falschbezeichnung von der V'erfälschung dadurch abgehoben, daß anders als bei der Verfälschung d.as fahrlässige Feilhalten oder Verkaufen ·falsch bezeichneter Lebensmittel nicht schlechthin, son- dern nur dann gerichtlich strafbar ist, wenn vor der Tathandlung des fahrlässig handelnden Tä- ters ein anderer vorsätzlich in Täuschungsabsicht das Lebensmittel falsch bezeichnet hat. Nach An- sicht des Ausschusses soll es bei dieser bereits im Lebensmittelgesetz 1951 vorgezeichneten Unter- scheidung zwischen Verfälschung und Falschbe- zeichnung bleiben und die fahrlässige Falschbe- zeichnung nicht gerichtLich; sondern verwaltungs- behördlich strafbar sein. Ferner soll einem gerade hier bedeutsamen Anliegen\des neuen Lebensmit- telgesetzes, nämlich für eindeutige Gebote und Verbote und damit für Rechssicherheit zu sor- gen. entsprochen werden. Unter diesem Gesichts- punkt muß die Falschbezeichnung einer im Öster- reichischen Lebensmittelbuch darüber getroffenen -Feststellung widersprechen. Diese Bestimmung bezieht sich auf die im Österreichischen Lebens- mittelbuch (3. Auflage) enthaltenen Richtlinien für die Beurteilung der Falschbez·eichnung. Fer- ner soll die Falschbezeichnung nur dann gericht- lich strafbar sein, wenn der Täter hinsichtlich der Falschbezeichnung im Sinn des § 5 Abs. 3 StGB. wissentlich gehandelt hat.

Nach Ansicht des. Ausschusses ist die Grenze zwischen Verfälschung und Falschbezeichnung durch die Begriffsbestimmungen des § 8 lit. e und f eindeutig gezogen. Im Hinblick darauf drückt der Aussch.uß seine Erwartung aus, daß diese Abgrenzung zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehörd.licher Strafbarkeit nicht zu einer extensiven Auslegung des Begriffes. der Verfälschung führen wird.

Zu § 68:

Nach Abs. 2 kann vom Verfall abgesehen wer- den, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn der Verfall den Betroffenen unbillig hart träfe. Das Wort "kann" ist im Sinn eines bedingten Müssens zu. verstehen. Der Begriff

"geringfügig" ist ebenso wie in der vergleichbaren Bestimmung des. § 20 Abs. 3 StGB und in einer Reihe von anderen Bestimmungen des StGB im Sinne einer Verhältnismäßigkeit zu verstehen.

"Unbillig hart" träfe der Verfall den Verfalls- beteiligten, wenn er nicht an der strafbaren Handlung beteiligt war und sich auch im nach- hinein in keiner Weise mit der Straftat, und sei

es auch nur in bezug auf den krimineHen Gewinn,

identifiziert. Eine unbillige Härte kann auch in Fällen gegeben sein, in denen das Verschulden sehr gering ist und der Verfall zum wirtschaftE- chen Ruin des Verfallsbeteiligten führen würde.

Zu § 77:

Als außer Kraft getreten gelten folgende Ver- ordnungen:

1. Verordnung vom 30. November 1894, RGBl. Nr. 221, betreffend das Verbot der Einfuhr, der gewerbsmäßigen Erzeugung, des Vertriebes und des Zusatzes der soge- nannten Verstärkungsessenzen für gebrannte geistige Getränke,

2. Verordnung vom 2. April 1900, RGBl.

Nr. 69, betreffend die Verwendung von Surrogaten statt Hopfen in der Biererzeu- gung,

3. Verordnung vom 26. September 1907, RGBI .Nr. 230, betreffend den Verkehr mit Rollgerste,

4. Verordnung vom 30. Jänner 1908, RGBl.

Nr. 28, betreffend die Bezeichnung der Speiseöle,

5. Verordnung vom 28. September 1953, BGBl. Nr. 19/1954, betreffend den Verkehr mit Fischmarinaden,

6. Verordnung vom 28. Dezember 1956, BGBl.

Nr. 34/1957, über' den Kupfergehalt von Frucht- und GemÜsekons.erv·cn.

Zu § 77 Abs. 3:

Der Ausschuß nimmt die Absicht des Bundes- ministers für Gesundheit und Umweltschutz zustimmend zur Kenntnis, unverzüglich nach Wirksamkeitsbeginn des Lebensmitt'elgesetzes eine Verordnung zu erlassen, die im Sinne des

§ 77 Ahs. 3 die dort in den Ziffern 1 und 2 , genannten Rechtsvorschriften ersetzt.

Der Ausschuß billigt insbesondere die Absicht des Ministeriums, mit einer solchen Verordnung . Schwerpunkt,e

a) bei der Kennzeichnung von Margarine, b) bei der Bestimmung einer nicht verwechsel-

baren Form und Aufmachung sowie c) bei der Vorkehrung gegen Vermengung

zwischen Margarine, Butter und Butter- schmalz

zu setzen.

Zu § 80:

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. März 1947, be-

treffend pharmazeutische Spezialitäten (Speziali- tätenordnung), BGBl. Nr. 99, in der Fassung der Verordnungen vom 19. Mai 1948, BGBl. Nr. 112 und vom 4. Juni 1952, BGBl. Nr. 126, sowie das 1433 der Beilagen XIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original)

8 von 34

(9)

1433 der Beilagen 9 Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955, BGBl.

Nr. 264, über die Einhebung einer Biersteuer (Biersteuergesetz 1956), in der Fassung des Art. IV des Budgetsanierungsgesetzes1963, BGBl. Nr. 83/63, und die Verordnung des Bun- desministeriums für Finanzen vom 21. Dezember 1955, BGBl. Nr. 286, über die Durchführung . des Biersteuergesetzes 1956 (Biersteuerverord-

Dung 1956) bleiben unberührt. Die gen~nnten Vorschriften wurden nicht in die Liste des § 80

<lufgenommen, weil eine überschneidung mit dem Lebensmittelgesetz nicht in Betracht kommt.

Die Bestimmungen des Lebehsmittelgesetzes schließen keineswegs die Anwendung der Vor- :.schriftendes I. Abschnittes des Gesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 531/

1923, auf dem Lebensmittelgesetz unterliegende Waren aus.

Zu § 81:

·Bei der Erstellung der Zulassungsverordnungen .möge sich das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz auch an den Richtlinien der EWG und der FAO/WHO orientieren.

Bei der Erlassung der Verordnungen wäre auch :an eine praxisgerechte Legisvakanz zu denken.

Darüber hinaus wird erwartet, daß der gene- .rellen Regelung ini Verordnungsweg gegenüber

detaillierten Spezialvorschriften auch zeitlich der Vorrang zukommt.

Inhaltlich wird bei der Regelung nach Abs. 3 lit. e (§ 27 Abs. 2) auf die bestehenden ausländi- schen Regelungen, insbesonder,e in der Bundes- republik Deutschland und' der- Schweiz, Bedacht zu nehmen sein.

Die im Abs. 3 lit. a vorgesehene Gruppenein- teilung . für Zusatzstoffe geht grundsätzlich mit

~em technologisch,en Effekt, der erzielt werden soll, konform. Es erscheint notwendig, zumindest mit der Regelung für jede Stoffgruppe auch deren Zulässigkeit in bestimmten Lebensmittelgruppen festzulegen. Auf diese Weise wird das Verbots- prinzip übersichtlich und sowohl in Richtung auf zulässige Zusatzstoffe und Lebensmittel mit zulässigen Zusatzstoffen effektuiert.

Bei der Gruppierung wurden die wichtigsten Zusatzstoffe funktionsmäßig gelistet. Verblei-

·hende Zusatzstoffe fallen demnach unter den

Hobl Berichterstatter

Begriff "Sonstige Zusatzstoffe" . Sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt, sind vor allem Säuren, Basen, Salze, soweit sie zufolge ihres Ver- wendungszweckes nicht unter eine der speziellen Gruppen eingereiht werden ~önnen, ferner Koch- salzersatzm~ttel, Zuckerau'stauschstoffe, Bleich- mittel, Mehlbehandlungsmittel, Mittel gegen das Zusammenbacken, Extraktionslösungsmittel, Kel- lerbehandlungsmittel (Fil trations-Kellerhilfsmit:- tel), Stimulantien (z. B. Coffein) zu verstehen:

Im Zusammenhang mit den Abs. 3 ulJ,d ~

geht der Ausschuß davon aus, daß auch die sich auf die dort angeführten Bestimmungen bezie- henden Strafbestimm;'mgen' erst mit den erwähn- ten Zeitpunkten wirksam werden können. Da- durch bleibt freilich die Anwendbarkeit anderer Strafbestimmungen unberührt, wie insbesondere die der §§ 63 Abs. 1 und 64 in bezug auf die mißbräuchliche Verwendung von Zusatzstoffen.

Zu § 81 Abs. 5:

Der Ausschuß nimmt mit Genugtuung' die Ab- sicht des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz zur Kenntnis, Härten infolge des Inkrafttretens des § 9 während einer angemesse- nen übergangsfrist zu vermeiden, um insbeson- dere den Absatz von vorhandenen Lagerbestän-

den zu ermöglichen.. .

Die Durchführung des Gesetzes wird zweifel- los einen erhöhten personellen und apparativen Aufwand der damit befaßten Anstalten und Be- hörden erfordern. Es. wird daher der Erwartung Ausdruck gegeben, daß dem durch die Vollzie- hung dieses Gesetzes sich' ergebenden Mehrauf- wand aus der unümgänglichen notwendigen Verbesserung der Einrichtungen der Untersu- chungsanstalten in teils baulicher, jedenfalls aber apparativer und personeller Hinsicht, ebenso der Personalvermehrung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz durch Bereit- stellung der finanziellen Mittel und entsprechen- der Sicherstellung im Dienstpostenplan Rechnung getragen wird.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Aus- schuß ,für Ges-undheit und Umrweltschwtz somit den An t rag, der Nationalrat wolle dem a n- geschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, am 14. Jänner 1975

Dr. Scrinzi Obmann

/.

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(10)

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143:} der Beilagen

. ," - " ; ' " ' 1 •.

§. 1

§ ~

~. ~

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

ÜBERSICHT 1. ABSCHNITT Anwep,.dungsbereich, Tätigkeiten Lebensmittel

Verzehrprod~kte

Zusatzstoffe Kosmetische Mittel Gebrauchsgegenstände

11 .. ABSCH:r-UtT Lebensmittelverkehr

Verbote für Lebensmittel; Verzehrprodukte und Zusa~zstoffe , '.

Begriffsbestimmungen,

Verbot gesundheitsbe~ogener Angaben Verordnungen zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung für Le- bensmittel, Verzehrpro.d~.\!:te oder Zusatz- stoffe

§ 11 Zusatzstoffe, Verbote

§§ .t2, 1'3," Zulassung von Zusatzstoffen

§ 14 Strahlenbehandlung

§ 15 . 'Besondere Vorschriften über die Behand- lung von. Tieren zur Gewinnung von Le-

§ 16

§ 17

§ 1!f

§ 19

, bensmitteln tierischer Herkunft

Besondere Vorschriften über die Behand- lung von Pflanzen zur Gewinnung von Lebensmit:teln pflanzlicher Herkunft Diätetische. Lebensmittel

Verzehrprodukte

Kennzeichnung von Lebensmitteln, Ver- zehrprodukten und Zusatzstoffen

§§ 20;""":25 Hygiene im Lebensmittelverkehr, III., ABSCHNITT

§,§, 26,27 .. Verkehr mit kosIlletischen Mitteln

IV. ABSCHNITT'

§§ 28-30 Verkehr mit Gebrauchsgegenständen V. ABSCHNITT'

Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel, Ver- zehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetische. Mittel lind

Gebrauchsgegenstände ,

§§ 31':"-33

§ 34

§§ 35,36

§§ 37-39

§,40

§ 41

Einfuhr Ausfuhr

überwachung, Aufsichtsorgane Befugnisse der Aufsichtsorgane Vorläufige Beschlagnahme

Ausübung der Aufsicht durch Tierärzte VI. ABSCHNITT

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

§§ 42-50 Sachverständigen- und Untersuchungstätig- keit

VII. ABSCHNITT

§§ 51-55 Osterreichisches Lebensmittelbuch und Co- dex -Kommission

VIII. ABSCHNITT Strafbestimmungen

§§ 56-73 Gerichtliche Strafen,

§§ 74, 7.5 V:er~alt~ngsstrafen IX. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 76 Außerkrafttreten 'von .Rechtsvorschriften

§§ 77-79 übergang~bestimm?ngen,

,§: 8.0 _ ,verhältnis ,zu andere,n Rechtsyorschriften

§ 81 Schlußbestimmungen (Zeitpunkte des In- krafttretens der einzelnen Vorschriften),

§ 82 ' Vollziehung , ' , 1433 der Beilagen XIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original)

10 von 34

(11)

1433 der Beilagen 11

";.

Bundesgesetz vom XXXXXXXXX über den Verkehr mit Lebensmitteln, Ver- zehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen

Mitteln und Gebrauchgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975)

Jf

I. ABSCHNITT

An wen dun g s be re ich Tätigkeiten

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Inver- kehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrproduk- ten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Ge- brauchsgegenständen anzuwenden.

(2) Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Ver- packen, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Wer- ben, Verkaufen, jedes sonstige überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemein- schaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entspre- chende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Abs. 1) in ihrer 'dem Gesetz nicht entsprechenden Be- schaffenheitnicht zum Verbraucher gelangt._

Lebensmittel

§ 2. Lebensmittel (Nahiungs- und Genußmit- tel) sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von

Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernäh- rungs- oder Genußzwecken ·gegessen, gekaut oder getrunken zu werden.

Verzehrprodukte

§ 3. Verzehrprodukte sind Stofte, die dazu be- stimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernäh- rungs- oder Genußzwecken zudienen oder Arz- neimittel zu sein. .

Zusatz stoffe

§ 4. Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu be-.·

stimmt sind, Lebensmitteln oder Verzehrproduk- ten hinzugefügt zu werden, sofern sie nicht selbst Lebensmittel oder Verzehrprodukte sind.

Kosmetische Mittel

§ 5. Kosmetische Mittel sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Außeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind.

Gebrauchgegenstände

§ 6. Gebrauchsgegenstände sind

a) Geschirre, Geräte, Umhüllungen, überzüge oder Umschließungen, die für die Verwen- dung bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten.

Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;

b) Reinigungs-, Wasch-, Desinfektions-,Luft-, verbesserungs-, Vorratsschutz- und Schäd- lingsbekämpfungsmittel, ßie zur Verwen- dung im Haushalt oder für Räume, Ein- richtungen, Gegenstände oder Beförderungs- mittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzst6ffert oder kos- metischen Mitteln dienen, bestimmt sind;

c) Farben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrich- mittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförde- rungsmittel, die dem Verkehr mit Lebens- mitteln, Verzehrproduktenoder Zusatz- stoffen dienen;

cl) Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Ta- peten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bo- denbeläge, .Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behand- hang;

e) Geräte zur Körper- oder Gesundheits- pflege;

3

(12)

- - - ----~----~ - - - -- - - -

1433 der Beilagen f) weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur

vorübergehend mit dem menschlichen Kör- per in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei be- stimmungsgemäßem Gebrauch die Gesund- heit zu gefährden.

Ir. ABSCHNITT Lebensmittelverkehr

§ 7. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Ver- zehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die

a) gesundheitsschädlich;

b) verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständ- lich kenntlich gemacht ist;

c) falsch bezeichnet sind oder

d) den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat,' wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Abs. 1 lit. b fallende Lebens- mittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung, ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 8. Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zu- satzstoffe sind

a) gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schä- digen;

b) verdorben, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist;

c) unreif, wenn sie noch nicht die Beschaffen- heit erreicht haben, die ihre bestimmungs- gemäße Verwendung' erlaubt oder ihre charakteristischen Eigenschaften bedingt;

d) nachgemacht, wenn eine andere Ware vor- getäuscht wird;

e) verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestan.dteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oqer nicht ausreichend hinzu- gefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nicht- entzug wertvermindernder Stoffe ver- schlechtert wurden, oder ihnen durch Zu- sätze oder Manipulationen der Anschein

einer besseren 'Beschaffenheit verliehen oder ihre Min'derwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Ver- fahrensart hergestellt wurden;

f) falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irre- führung geeigneten Angaben über Um- stände, die nach der Verkehrs auffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwar- tung, wesentlich sind, wie über Art, Her- kunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeit- punkt der Herstellung, Beschaffenheit, Ge- halt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden;

g) wertgemindert, wenn sie nach der Her- stellung, ohne daß eine weitere Behand- lung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wir- kung oder Eigenschaft erfahren haben, so- weit nicht Verdorbenheit vorliegt.

Verbote gesundheitsbezogener Angaben

§ 9. (1) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zu-

satzstoffen '

a) sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheits- symptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhal- tende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;

b) auf Krankengeschichten, ärztliche Empfeh- lungenoder auf Gutachten hinzuweisen;

c) gesundheitsbezogene, bildliche oder stili- sierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kur- anstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.

(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für jene althergebrachten Bezeichnungen, die keiner- lei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zu- lassen. .

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheits- bezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn -dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täu- schung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzu- heben, wenn die Voraussetzungen für die Zu- lassung nicht mehr gegeben sind.

§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz 1433 der Beilagen XIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original)

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(13)

· 1433 der Beilagen 13 der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder

Täuschung geboten ist, unter B~dachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission 1. festzustellen, in welcher Beschaffenheit Le- bensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachge- macht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wert- gemindert sind;

2. für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zu- satzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder be- stimmte Zusätze anzuordnen .oder bestimmte Be- schaffenheiten zu verbieten;

'. 3. für bestimmte Lebensmittel, Verzehr- produkte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hin- weise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;

4. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatz- stoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchs- gegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschrän- ken oder von bestimmten Voraussetzungen ab- hängig zu machen, insbesondere Verfahren, Ein- richtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontroll- maßnahmen, überprüfungen oder Sicherheitsvor- kehrungen vorzuschreiben;

5. das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmit- tel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inlän- dische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreiChender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;

6. bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschäd- lichen· oder sonst nachteiligen Einflüssen ausüben- den Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebens- mitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;

7. vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in be- stimmten Verpackungen oder Gebinden in Ver- kehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung er~assen.

Zusatz stoffe

§ 11. Es ist verboten,

a) nicht zugelassene oder den Zulassungsbedin- gungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Verkehr zu' bringen;

b) Lebensmittel oder Verzehrprodukte mit nicht zugelassenen, den Zulassungsbedingun- gen nicht entsprechenden oder mit uner-

laubten Mengen von Zusatzstoffen in Ver- kehr zu bringen.

Zulassung von Zusatzstoffen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Siche- rung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädi- gung und' Täuschung vereinbar ist, unter Be- dachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissen- schaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung

a) Zusatz stoffe allgemein, für Gruppen von Lebensmitteln oder Verzehrproduktenoder für bestimmte Lebensmittel oder Verzehr- produkte zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und die Reinheits- anforderungen für solche Zusatzstoffe fest- zulegen;

b) Höchstmengen oder Restmengen zugelasse- ner Zusatzstoffe für Lebensmittel oder Ver- zehrprodukte festzulegen;

c) zu bestimmen, daß bestimmte Zusatzstoffe den Vorschriften für Lebensmittel. unter- liegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Siche- rung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschäd,i-

gung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedacht- nahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie auf Antrag nicht zugelasseneZu~

satzstoffe mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben, den erforderli- chen Reinheitsgrad vorzuschreiben und die er- laubten Höchstmengen oder Restmengen in Le- bensmitteln oder Verzehrprodukten festzulegen und gleichzeitig zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Verwendung dieser Zusatzstoffe zu de- klarieren ist.

(3) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre, im Falle der Zulassung einer Vitaminisierung oder einer sonstigen An- reicherung mit Wirkstoffen jedoch fünf Jahre, nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind, Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Zusatz stoffes ermöglichen.

§ 13. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte den Vor- schriften für Zusatzstoffe unterliegen.

(14)

14 '1433 der Beilagen Strahlenbehandlung

§ 14. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Ver- zehrprodukte oder Zusatzstoffe, die ohne Bewil- ligung oder entgegen den Bewilligungsbedingun- gen mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden Dder ohne Kennzeichnung der Bestrahlung in Ver- kehr zu bringen.

. (2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädi- gung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedacht- nahme auf den jeweiligen Stand der Wissen- schaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung allgemein oder für Gruppen von Lebensmitteln, Verzehr- produkten oder Zusatzstoffen die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkeh- rungen und die Art der Kennzeichnung der Be- strahlung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheits- schädigung und Täuschung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie vereinbar ist, mit Bescheid das Behandeln von bestimmten Lebensmitteln, Ver- zehrprodukten oder Zusatzstoffenmit ionisieren- den Strahlen oder das sonstige Inverkehrbringen derart behandelter Lebensmittel, Verzehr- produkte oder Zusatzstoffe zu bewilligen. In dem Bescheid sind das. anzuwendende Bestrahlungs- verfahren s.owie. die für den Schutz der Ver- braucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Bestrahlung festzu- legen. Der Bescheid ist mit höchstens drei Jahren zu befristen; er ist aber schon vor Ablauf dieser Frist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Bestrahlungsverfahrens und der bestrahlten Waren ermöglichen.

Besondere Vorschriften über die Behandlung von Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln tie-

rischer Herkunft

§ 15. (1) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 9 gelten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind.

(2) Es ist verboten,

a) Tieren Hormone, Antihormone, Stoffe mit hormonaler Wirkung oder den Hormon- stoffwechsel spezifisch beeinflussende Stoffe zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten;

b) Tieren Antibiotika zu verabreichen, um die Haltbarkeit der von diesen Tieren stam- menden Lebensmittel zu erhöhen;

c) Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die dazu bestimmt sind, den Ertrag zu steigern, Krankheiten vorzubeugen oder zu behan- deln oder die Beschaffenheit der von den Tieren stammeriden Lebensmittel zu beein- flussen, insbesondere Antibiotika, Chemo- therapeutika, an'dere arzneilich oder phar- makologisch wirkende Stoffe oder Ferment- präparate, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungbedingungen zu verabreichen;

d) nicht zugelassene oder der Zulassung nicht entsprechende Stoffe im Sinne der lit. c feilzuhalten, zu verkaufen oder für die Verabreichung bereitzuhalten. oder Mi"

schungen mit solchen Stoffen in Verkehr zu bringen;

e) Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Tiere oder Tierställe ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Ver kehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;

f) Futter . oder Futtermittel mit Rückstän- den von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämp- fungs-, Reinigungs-, Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen Tiereri stammen:den Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden Lebensmit- tel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Ver- kehr zu bringen oder Tieren zu' verfüt- tern.

(3) Die Verbote nach Abs. 2 lit. a und c gelten nicht für die Krankheitsbehandlung von Tieren auf Grund tierärztlicher Verschreibung und für die Krankheitsbehandlung von Tieren mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

(4) Die Verbote nach Abs. 2 lit. d gelten nicht für den Handel mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen durch Apotheken und durch befugte Gewerbetreibende sowie, unbeschadet fut- termittelrechtlicher Vorschriften, für akzessori- sche Nährstoffe, insbesondere Vitamine und Spu- renelemente.

(5) Es ist verboten,

a) Tiere, die entgegen Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt wurden, oder

die mit Arzneimitteln behandelt wurden, sofern bedenkliche Rückstände der verwen- deten Arzneimittel oder ihrer Umsetzungs- produkte zu erwarten sind,

zum Zwecke. der Lebensmittelgewinnung oder

1433 der Beilagen XIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 14 von 34

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