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(1)

Österreichisches Normungsinstitut

Austrian Standards Institute

(ON) e®

Österr. Normungsinstitut . Postfach 130· A-1021 Wien 2· (Austria)

An den Präsidenten des Nationalrates

Herrn Dr. Heinz Fischer Dr. Karl Renner-Ring 3 1017 Wien

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2 5. JAN, 1991

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Ihr Zeichen/Datum

Betreff:

Unser Zeichen/Sachbearbeiter 26 75 35

588/se-hh 512 OW

DDr. E. Stampfl-Blaha

Stellungnahme des österreich ischen Normungsinstitutes zum Entwurf eines Akkreditierun�esetzes

Sehr geehrter Herr Präsident,

Datum 1991-01-14

Das österreichische Normungsinstitut erlaubt sich, binnen offener Frist (Schreiben des Bundesministeriums

für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion IX, vom 14. Dezember 1990, GZ 9700/40-IX/7/90 _

Verlängerung bis 31. Jänner 1991) seine Stellungnahme zum Entwurf eines Akkreditierungsgesetzes in 25-facher Ausfertigung zu überreichen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Beilagen erwähnt

Der Gesch"

I

(2)

Austrian Standards Institute (ON)

ästerr. Normungsinstitut . Postfach 130· A-1021 Wien 2· (Austria)

Kurztext - Zusammenfassung der ON-Stellungnahme

Worum geht es ?

zum AkkreditierungsG

Das AkkreditierungsG ist für die österreichische Wirtschaft von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Grundlage eines die EG und die EFTA-Staaten umfassenden einheitlichen eu­

ropäischen Wirtschaftsraums ist die Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Dies verlangt den Abbau der technischen Handelshemmnisse, der in der EG ua durch eine Harmonisierung und die gegenseitige Anerkennung der nationalen Vorschriften und Normen erfolgt und unterstützt wird durch ein System der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbescheinigungen na­

tionaler Institutionen, mit denen die Übereinstimmung eines Produkts mit normativen Vorgaben und Anforderungen beschei­

nigt wird. Ein solches System kann nur funktionieren, wenn die nationalen Einrichtungen, die die Konformität prüfen und bestätigen, eine in etwa gleiche fachliche Kompetenz besit­

zen. Nur au f dieser Grundlage kann sich gegenseitiges Ver­

trauen ,bilden, das Voraussetzung für die gegenseitige Aner­

kennunq ist.

Die hierzu in der EG ergangenen Richtlinien und Konzepte wer­

den die EFTA-Staaten übernehmen und in ihre nationale Gesetz­

gebung überführen müssen. Einen wesentlichen Schritt in diese Richtung hat die EFTA mit der Unterzeichnung der "Konvention über die gegenseitige Anerke

nung von Prü fzeugnissen und Kon­

formi tätsnachweisen" (Tampere-Konvention 1988) gesetzt, als

(3)

dessen "Au�Jührungsgesetz" sich das vorliegende Akkreditie­

rungsG versteht.

Es hat den Zweck, durch die formelle Erteilung der Befugnis (Akkreditierung) sicherzustellen, daß nationale Prüf- überwa­

chungs- und Zertifizierungsstellen, jenen Anforderungen genü­

gen, die dem europäischen Standard entsprechen, um zu gewähr­

leisten, daß deren Prüfberichte und Konformitätsbescheinigun- gen im Ausland anerkannt und damit versehene

(österreichische) Produkte im einheitlichen europäischen wirtschaftsraum frei zirkulieren können. Im Kern ist das Ge­

setz ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der

"Chancengleichheit" österreichischer Produkte.

Was leistet das Gesetz ?

Das Gesetz stellt was die Regelung des Prüf- und überwachungswesen betrifft - einen beachtlichen Fortschritt dar, indem es die den heutigen Anforderungen an Prüfstellen nicht mehr genügende "Lex Exner" aus dem Jahr 1910 und das darin vorgesehene "Autorisationsverfahren" durch eine den eu­

roischen Normen angepaßte Regelung ablöst.

Was l.i.t.t das Gesetz nicht ?

2

Dagegen muß die Regelung über die Akkreditierung von zertifizierungsstellen, also jener Institutionen, die die Konformität eines Produktes mit Rechtsvorschriften, Normen und anderen normativen Dokumenten auf der Grundlage von Prüf­

und/oder überwachungsberichten bescheinigen, als mißglückt betrachtet werden.

(4)

Der Entwurf ermöglicht eine Vielzahl von Zertifizierungsstel­

len und verkennt dabei, daß

dadurch der gebotene Zusammenhang von Normung und Zerti­

fizierung zerrissen wird;

die traditionell gewachsene und durch den Entwurf gefähr­

dete Verknüpfung von Normung und Zertifizierung, wie sie heute in österreich vom ON und vom ÖVE als den nationalen Normungsorganisationen vorgenommen wird, dem europäischen Zertifizierungskonzept entspricht;

eine Vielzahl von Zertifizierungsstellen auch zu einer verwirrenden vielfalt von Konformitätszeichen führen würde, was gegenüber dem Konzept der Vertrauensbildung durch Zertifizierung geradezu kontraproduktiv wäre;

die Kompetenzgrundlage für eine Regelung der zertifizie­

rung durch den Bund durchaus fraglich ist;

die "Monopolisierung" der Befugnis, die Konformität eines Produkts zu bescheinigen, bei nach diesem Gesetz akkredi­

tierten Zertifizierungsstellen ein klärungsbedüftiges Spannungsverhältnis zum ZiviltechnikerG und - was die bisherige Zertifizierungskompetenz des ON betrifft - auch zum NormenG entstehen läß t;

aklredierte Zertifizierungsstellen nach der Tampere- Kon­

vention gar nicht gefordert sind.

Was muß geändert werden ?

Die konzeptive Fehlentscheidung des Entwurfes, die Zertifizierungskompetenz ein

t

r Vielzahl von Zertifizierungs­

stellen zu eröffnen, bedarf der Korrektur. Entweder klammert

(5)

..

das AkkreditierungsG das Zertifizierungswesen überhaupt aus.

Dann bleibt-es bei der Zertifizierungskompetenz der nationa­

len Normungsorganisationen ON und ÖVE. Das ON ist bereits im Rahmen des Europäischen Zertifizierungssystems CENCER als Zertifizierungs- und überwachungsstelle tätig, der ÖVE als zertifizierer im Rahmen des CENELEC. Möglich wäre auch die gesetzliche Zuweisung der ausschließlichen Zertifi­

zierungskompetenz an die beiden Normungsorganisationen, die berei ts jetzt den Anforderungen der Europäischen Normen an Zertifizierungsstellen weitestgehend entsprechen.

Zur näheren Begründung unserer Kritik im Grundsätzlichen und zu einzelnen Detailregelungen darf auf die anl iegende aus­

führliche Stellungnahme verwiesen werden .

....

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(6)

I. Vorbemerkung

Das ON hat den neuen Entwurf zu einem Akkreditierungsgesetz (BMwA, Zl 9700/14-IX/7/90) am 14.11.1990 erhalten und nimmt unter Hinweis auf seine vorab-Stellungnahme vom 7.12.1990 dazu wie folgt Stellung:

Im Grundsätzlichen darf bemerkt werden, daß der jetzt vorge­

legte Entwurf gegenüber seinem Vorgänger zwar einige - for­

male - Änderungen erfahren hat, die auch das ON in seiner Stellungnahme zum Erstentwurf empfohlen hat. In seinem sach­

lichen - und daher wesentlichen - Gehalt ist jedoch der Ent­

wurf nahezu unverändert geblieben und hat auch die vom ON aufgeworfenen Zweifel fragen nur zum Teil beseitigt. An der in unserer Stellungnahme zum Erstentwurf geäußerten Kritik müs­

sen wir daher im Grundsätzlichen festhalten. Soweit unsere in der Stellungnahme zum Erstentwurf vorgetragenen Kritikpunkte unberücksichtigt geblieben, werden sie in unserer Stellung­

nahme erneut und an den vorliegenden Entwurf text angepaß t aufgenommen.

II. Stellungnahme

A. überschieBender Regelungsinhalt und Folgeprobleme

Der Entwurf regelt Voraussetzungen und Verfahren der Akkreditierung (= die formelle Anerkennung der Befugnis durch den BMfwA) von Prüf- , überwachungs- und Zertifizierungsstel­

len für die Ausübung ebel'\� dieser Tätigkeiten (Prüfungen, überwachungen oder Zertifizierungen).

(7)

Die Erläuterungen sehen die Notwendigkeit einer derart umfas­

senden Regelung in zwei Umständen begründet:

Zum einen sei österreich mit der Unterzeichnung des "EFTA­

übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Prüf­

zeugnissen und Konformitätsnachweisen" (Tampere-Konvention) die Verpflichtung eingegangen, Prüfstellen zu benennen, die nach gemeinsamen Regeln (ISO-Richtlinien 25 und 38) von na­

tionalen Akkreditierungsstellen auf die Einhaltung der darin festgelegten Anforderungen überprüft worden sind.

6

Zum anderen seien durch das CEN Europäische Normen (Serie 45000) ausgearbeitet worden, die Kriterien für die Akkredi­

tierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen festlegen. Die in diesen Normen enthaltenen Anforderungen an Prüf- , Zertifi­

zierungs- und Akkreditierungsstellen lägen dem Entwurf zu­

grunde. Der Entwurf verfolge das Ziel, das Akkreditierungs­

verfahren für Prüf- , überwachungs- und zertifizierungsstellen den internationalen Erfordernissen anzupassen.

Dem gegenüber ist festzuhalten - und in Wahrheit erkennen das auch di.. Erläuterungen - , daß die EFTA-Konvention nur die NennU

nf

akkredierter Prüfstellen verlangt, was schon daraus deutll�� wird, daß die in Annex II bezogenen ISO-Guides 25- 1982 und 38-1983 nur Anforderungen an Prüfstellen enthalten

(Allgemeine Anforderungen an die technische Kompetenz von Prüflaboratorien; Allgemeine Anforderungen an die Anerkennung von Prüflaboratorien) . Die Allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Zertifizierungsstellen enthält die - in der EFTA-Konvention nicht genannte - ISO- Richtlinie 40. Die EFTA­

Konvention enthält daher k�ne materiellen Anforderungen an die zu nennenden Zertifizierungsstellen (Art 2 (3.1. und 3.3

(8)

EFTA-Konvention) . Im Lichte der EFTA- Konvention spricht daher nichts dagegen, die bisher auf der Grundlage des NormenG bzw der GütezeichenVO Konformitätsbescheinigungen ausstellenden Normungsorganisationen (ON bzw ÖVE) als Zertifizierungsstel­

len iSd EFTA- Konvention zu benennen.

Es ist somit festzustellen, daß das AkkreditierungsG weit mehr regelt als auf Grund der EFTA-Konvention erforderlich ist.

Es muß natürl ich dem österreichischen Gesetzgeber unbenommen bleiben, über völkerrechtl iche Verpfl ichtungen hinausgehend, auch das nationale Zertifizierungswesen den "internationalen Erfordernissen" (so § 1 Abs 1) anzupassen. Dieses Ziel ist mit dem Verweis auf die Europäische Normenserie 45000

angesprochen. In der Tat enthält nun EN 45011 Anforderungen,

"die eine Stelle beachten muß, die Produkte zertifiziert, wenn sie als kompetent und zuverlässig anerkannt werden

501 I, um ein System für Produktzertifizierung auf nationaler und europäischer Ebene zu betreiben" und EN 45012 enthält parallele Bestimmungen für "Stellen, die Qual itätssicherungs­

systeme" zertifizieren, EN 45013 solche für "Stellen, die Personal zertifizieren".

"Angepaßt" soll und kann jedoch nur etwas werde�, was hinter dem europäischen Standard zurückbleibt.

Dies muß - was die Rechtsgrundlagen betrifft - hinsichtlich des Prüfwesens bejaht werden. In der Tat reicht die "Lex Ex­

ner" nicht mehr aus, um für

rüfstellen jene Anforderungen zu gewährleisten, die für zu nennende Prüfstellen erforderl ich

(9)

sind.

Ganz anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Zertifizierungsstellen. Insofern ist nämlich der Regelungsbe­

darf des AkkreditierungsG erst durch die konzeptive Fehlent­

scheidung des Entwurfes ausgelöst worden.

Denn der Entwurf geht davon aus, daß jede Institution (= jede juristische und physische Person (!)) als Zertifizierungs­

stelle in Betracht kommen kann (§§ 10, 11) , die die gesetzli­

chen Voraussetzungen erfüllt (§§ 15 ff, §§ 29 ff) . , Diese

"öffnung" bedarf natürlich einer detaillierten Regelüng des

8

Anforderungsprofiles für Zertifizierungsstellen, um nur sol­

che zu akkreditieren, die den erforderlichen Voraussetzungen entsprechen. Hätte dagegen der Entwurf die Zertifizierungs­

aufgabe auf die (nationalen) Normungsorganisationen be­

schränkt, die den Anforderungen der Europäischen Normen schon jetzt groß teils genügen und diesen allenfalls aufgetragen, die (geringfügigen) Änderungen, die noch erforderlich wären, in ihren Zertifizierungsrichtlinien vorzunehmen, um die Konformität mit den CEN-Normen EN Serie 45011-45013 punkt­

genau herzustellen, hätte sich der Entwurf die aufwendigen Regelungen für Zertifizierungsstellen ersparen können und hätte damit eine Regelung getroffen, die - wie sogleich dar­

zustellen ist - besser in das System der europäischen Zerti­

fizierunq paßt, als das jetzt im Entwurf vorgesehene.

Das jetzt vorgesehene Konzept einer Vielzahl von Zertifizierungsstellen ist in der Sache verfehlt und löst Folgeprobleme ua auch auf verfas�ungsrechtlicher Ebene aus.

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Es ist nämlich mehr als fraglich, ob der Bund - anders als

(10)

für das wei_tg_ehend unter das "Technische Versuchswesen" (Art 102 Abs 2 BVG) subsumierbare "Prüfwesen" überhaupt die Kompe­

tenz zur Regelung des Zertifizierungswesens besitzt. Es fällt auf, daß die Erläuterungen - zutreffend - die Kompetenzgrund­

lage für das AkkreditierungsG nicht in Art 10 Abs 1 Z 5 (Norm enwesen) sehen, sondern im technischen Versuchswesen und in weiteren nur sehr punktuellen Kompetenztatbeständen des Art 10 BVG (Erl, AT, S 7) . Ersteres trägt jedoch nur das im Versteinerungszeitpunkt durch die Lex Exner gedeckte Prüfwe­

sen, letztere decken, wenn überhaupt nur sehr punktuell, die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen. Der Entwurf will und kann mangels verfassungsbestimmung die Akkreditierung von Prüf- und Zertifizierungsstellen nur soweit regeln, als es sich dabei um eine Bundesangelegenheit handelt. Die Kompetenz hierzu reicht beim Prüfwesen weiter als bei Zertifizierungen.

Was im Hinblick auf Europa erforderlich wäre, ist ein bundes­

weit gleiches, von Sachmaterien unabhängiges Anforderungspro­

fil an Prüf- und Zertifizierungsstellen. Dies könnte bezüg­

lich des Prüfwesens mit den Ländern über eine Art 15a BVG­

Vereinbarung paktiert werden. Reserviert man die Zertifizierungskompetenz den Normungsorganisationen, könnte deren Regelung, weil Zertifizierung die Bestätigung der Über­

einstimm ung eines Produkts etc mit Rechtsvorschriften, mit einer bestimmten Norm oder mit einem bestimmten anderen nor­

mativen Dokument ist (s.2.1 EN 45011; § 6 Abs 8), bundesweit auf Art 10 Abs 1 Z 5 BVG gestützt werden, weil die Bescheini­

gung d •• Normenkonformität durch Normungsorganisationen schon seit jeher als systematische Fortentwicklung des Normenwesens verstanden werden konnte. Diesen Weg verschließt sich jedoch der Entwurf durch sein auch in der Sache verfehltes Konzept einer Vielzahl von Zertifizierungsstellen.

B. Vielzahl von Zertifizierungsstellen versus Konzentration der Zertifizierungsaktiv

täten

(11)

Der Entwurf geht durchgängig davon aus, daß bei Erfüllung der Voraussetzungen der § § 15 ff, 29 ff, mehrere Einrichtungen als Zertifizierungsstellen akkreditiert werden können. Dies wird auch durch den Hinweis in den Erläuterungen (AT 3) be­

stätigt, wonach der Zugang zur Akkreditierung als Zertifizie­

rungsstelle von der Rechtsform unabhängig sein soll und wird vollends deutlich, wenn § 6 Abs 10 - reichlich tautologisch - die Zertifizierungsstelle als eine Institution definiert, die Zertifizierungen durchführt und Abs 11 die " Institution" als jede juristische und physische Person umschreibt.

Dieses Konzept widerspricht nun keineswegs dem gesamteuropäi­

schen Ordnungs rahmen der EFTA- Konvention und der Europäischen Normen, Serie EN 45011 und 45012. Man wird sogar sagen kön­

nen, daß diese Regelungen von einer Mehrzahl von Zertifizie­

rungsstellen ausgehen. Ebenso sicher ist auch, daß sie diese nicht zwingend vorschreiben. Dann ist aber die Frage gerecht­

fertigt, ob es sinnvoll ist, den Zugang zur Anerkennung als Zertifizierungsstelle jeder Einrichtung offen zu halten und ob es nicht sachgerechter wäre, die Zertifizierungstätigkeit schon ex lege bei den Normungsorganisationen unter der Vor­

aussetzung zu konzentrieren, daß diese die Anforderungen der

§§ 15 ff und 29 ff erfüllen.

10

Für letzteres Konzept sprechen einige gute Gründe: Jede Zertitizierung baut auf genormten vorgaben auf. Ohne Normen würde es an der Aussage fehlen, was überhaupt zertifiziert wird. Wie ausländische Beispiele zeigen, erhöht die enge Ver­

bindung zwischen normerIassender stelle und Zertifizierungs­

stelle die Aktivität des Zertifizierungssystems beträchtlich.

In der Tat unterhält - wie ein e rechtsvergleichende Umschau zeigt - jede nationale Normungsorganisation, ausgenommen die der Schweiz und der Nieder�,nde, eine Zertifizierungsstelle oder sie ist selbst eine solche Stelle, die als Ergebnis von

(12)

Prüfungen u�d überwachungen Prüfzeichen und Zertifikate aus­

stellen, die beurkunden, daß ein bestimmtes Produkt den in den Normen festgelegten Anforderungen entspricht. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlung von Zertifizierungsfragen den für die Normung zuständigen Fachausschüssen überantwortet ist oder ob die Zertifizierungsagenden von einem Tochterun­

ternehmen der Normungsorganisation, wie zB in der BRD von der lOO%- igen Tochter des D IN Deutsches Institut für Normung, der Deutschen Gesellschaft für Warenkennzeichnung (DGWK) besorgt werden.

Wesentlich ist die Konzentration der Zertifizierungsagenden bei der normerlassenden Stelle oder bei jener, mit der die normerlassende Stelle fachtechnisch zusammenwirkt und organi­

satorisch zusammenhängt. Denn die normerlassende Stelle ist infolge des in ihr versammelten Sachverstandes am besten ge­

eignet, anhand der für die Zertifizierung erforderlichen Prü­

fungsbefunde und Prüfungsprotokolle unparteiischer Prüfstel­

len festzustellen, ob die zu einem positiven Befund führende Prüfung nach den Kriterien und Verfahren vorgenommen wurde, die die einzelnen Normen vorschreiben.

Dabei darf auch ein sachdienlicher "Rückkoppelungseffekt"

nicht gering geschätzt werden. Im Falle einer Verknüpfung der Zertif.laierungstätigkeit mit der Organisation, die für die technitcbe Regelsetzung auf dem Normensektor zuständig ist, ist Gewähr dafür gegeben, daß Erfahrungen aus dem Prüfgesche­

hen, die die antragstellenden Hersteller gewonnen haben und prüfungsmethodische Erfahrungen, die die Prüfstellen bei der Konformitätsprüfung gemacht haben, über deren Vertreter, die häufig als Experten in den Fachnormenausschüssen sitzen, un­

mittelbar in die weitere Normungsarbeit einfließen. Sie er­

leichtern die gesetzlich vo�eschriebene (§ 2 Abs 2 Z 4 NG) rechtzeitige Anpassung der ÖNORMEN an den jeweiligen Stand

(13)

der Wissenschaft und Technik sowie an die wirtschaftlichen Gegebenheiten (Pkt 5. 4 und Pkt 6.3 GO-ON) und können bei der Schaffung neuer Norm en und bei der Normierung des vorzuschreibenden Prüfungsverfahren auf diese Weise unmittel­

bar in die Normungsarbeit eingebracht werden.

Diese Rückkoppelung wäre nicht gegeben, wenn Einrichtungen als Zertifizierungsstellen akkreditiert werden könnten, die keinen Anteil an der unmittelbaren Normungsarbeit besitzen.

Eine nach dem Entwurf des AkkreditierungsG mögliche organisa­

torische Entflechtung der Norm ungs- und Zertifizierungsein­

richtungen würde die fachl ich notwendigen Wechselwirk-gngen zwischen Zertifizierung und Norm ung beeinträchtigen.

12

Die Sinnhaftigkeit der durch den Entwurf gefährdeten Verkop­

pelung von Normierungs- und Zertifizierungstätigkeit beweist auch die Entwicklung in der BRD. Das DIN Deutsches Institut für Normung hat die Behandlung der Zertifizierungsfragen ur­

sprünglich den für die Normung zuständigen Fachnormenaus­

schüssen zugeordnet. Für bestimmte Bereiche haben sich unter dem Schirm der jeweils einschlägigen Fachnormenausschüsse ei­

genverantwortliche Fachgremien für Zertifizierungsfragen ent­

wickelt, die zur Feststellung der Normenkonformität aufgrund von prütungsergebnissen etc herangezogen wurden. Als 1971 die DGWK ala Tochterunternehmen des DIN gegründet wurde, die als reine Z'ertifizierungsstelle fungiert, stand außer Zweifel, daß die fachliche Bearbeitung der Zertifizierungsaufgaben den Normenauss chüssen des DIN im Zusammenwirken m it der DGWK (weiterhin) obliegt (Pkt 1 (1) der Grundsätze für die Zerti­

fizierungsarbeit der DGWK). Die DGWK hat aus sich selbs t her­

aus (als Diens tleis tungs unternehmen für die Abwicklung der Zertifizierungstätigkeit) keine fachliche Kompetenz. Hierfür sind die Normenausschüsse def DIN (bzw deren Zertifizierungs­

gremien) zuständig.

(14)

Noch stärker ist die Verkoppelung beim Verband Deutscher Elektrotechniker (VDE) , bei dem die VDE- Prüfstelle als Prüflaboratorium mit angeschlossener Zertifizierungsstelle arbeitet. So verhält es sich auch bei der Prüfstelle des Bri­

tischen Normungsinstituts, die diesem zugehört. Normungs­

Zertifizierungs- und Prüfungsagenden haben dort den gleichen Rechtsträger . Dem österreichischen Normungs- und Kennzeich­

nungssystem entspricht durchaus die (organisatorische) Tren­

nung von Normungs- und Zertifizierungsagenden einerseits.· und Prüfungsagenden anderersei ts. Gegen die Akkredi tierung von Prüfstellen, die von den Normungseinrichtungen verschieden sind, besteht daher auch kein Einwand. Bedenklich wä.r.e aus den dargelegten Gründen indessen das Auseinanderfallen von Normungs- und Zertifizierungsarbeit.

Die Konzeption der Verknüpfung von Normung und Zertifizierung ist in der BRD ohne gesetzliche Reglementierung gleichsam aus Sachzwängen gewachsen. Der österreichische Gesetzgeber sollte ein Zertifizierungskonzept verfolgen, das diese Struktur hierzulande fördert und nicht gefährdet.

Das NormenG 1971 kennt zwar den Terminus "Zertifizierung"

nicht, aebr wohl aber das Konzept:

Gern § 3 Abs 2 NormenG kann, wenn eine ÖNORM eine überprüfung durch staatl iche oder staatl ich autoris ierte Prüfanstal ten oder durch Ziviltechniker zwingend vorsieht, das Kennwort

"ÖNORM" oder das Kennzeichen db jeweils unter An führung der entsprechenen ÖNORM-Nummer mit dem Zusatz "geprü ft" versehen werden, wenn eine solche Überprü fung mit positivem Ergebnis stattge funden hat. Diese Fälie sind dem ON nachweislich anzu­

zeigen.

(15)

Fur den Fall einer derartigen "Drittzertifikation" hat die Norm Bestimmungen über die Anforderungen zu enthalten, denen das Produkt entsprechen muß und welche durch die Prüfverfah­

ren nachzuweisen sind; sie hat des weiteren die Prüfverfahren und Meßmethoden sowie die Prüfbestimmungen (Erstprüfung, Kon­

trollprüfung , allenfalls überwachungsvertrag , Wiederholungs­

prüfung) festzulegen und die Art und Weise der Normenkenn­

zeichnung zu regeln.

Indem der zuständige Fachnormenausschuß unter Zugrundelegung sachlicher Voraussetzungen die ihm geeignete Gruppe von Prüf­

stellen (staatliche Prüfanstalt staatlich autorisierte Prüfanstal t - Zivil techniker) in der Norm bestimmt, erfüllt er bereits eine Aufgabe, die zu den Zertifiz ierungsagenden gezählt wird (Auswahl der Prüfstelle) .

1 •

-""

Bei ÖNORMEN, die eine Kennzeichnung gern § 3 Abs 2 NG vorse­

hen, besteht die Berechtigung zur Führung der Normkennzeich­

nung "ÖNORM geprüft" oder das Kennzeichen " db geprüft" erst mit Erhalt einer Registerbestätigung für das entsprechende Produkt. Derjenige, der das betreffende Erzeugnis als dieser ÖNORM entsprechend kennzeichnen (und/oder in Verkehr setzen will), .ua das positive Ergebnis der Überprüfung (allenfalls den Ab8Cbluß eines überwachungsvertrages, soweit in der Norm vorg •• chrieben) dem ON nachweislich anzeigen. Das ON trägt den Namen des Antragstellers, Name, Marke und Typenbezeich­

nung des Erzeugnisses und allenfalls andere erforderliche An­

gaben in das Register der öNORM- geprüften Erzeugnisse ein und stellt hierüber eine Registrierungsbestätigung aus.

Das ON ist auch inso�eit nicht nur eine reine Registerführungsstelle. Es besitzt auch Prüfungsbefugnisse

(16)

vor der Aus�tellung der Registerbescheinigung. Nach den Stan­

dardtexten zur Normkennzeichnung sind dem ON die vollständi­

gen Prüfungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Gern Pkt 15.2 GO- ON kann das ON bei Unklarheiten über das Prüfungsergebnis den Bewerber veranlassen, eine weitere überprüfung des ent­

sprechenden Erzeugnisses durch eine andere einschlägige Prüf­

stelle durchführen zu lassen. In seiner Richtlinie 2 (Normkennzeichnung) schreibt das ON auch Form und Inhalt der Prüfzeugnisse vor, die von staatlich autorisierten Prüfan­

stalten ausgestellt werden.

In der Sache führt daher das ON bereits seit langem auf Grund des NormenG jene Tätigkeiten durch, die zum Bereich

"Zertifizierung" gehören, und die aus den obigen Erwägungen beim ON als normerlassender Stelle verbleiben sollen. (Seit kurzem ist das ON auch im Rahmen des Europäischen Zertifizie­

rungssystems CENCER als Zertifizierungs- und Überwachungs­

stelle tätig) .

Noch deutlicher österreichischen

tritt Verband

das Zertifizierungselement beim für Elektrotechnik zutage. Dieser erteilt die Berechtigung zur Führung des ÖVE- Prüfzeichens (des internationalen Prüfzeichens) auf der Grundlage der Gü­

tezeichenverordnung nach der "Geschäftsordnung des ÖVE für die verleihung von Prüfzeichen". Diese regelt die Bedingungen für den Erwerb der Zeichenberechtigung, die im wesentlichen sichers tellen, daß elektrische Betriebsmittel den "österr.

Vorschriften für Elektrotechnik", den sonstigen nach dem ETG erlassenen behördlichen Verfügungen sowie anderen nationalen und internationalen elektrotechnischen Bestimmungen entspre­

chen. Mit der Durchführung aller mit der Zeichenausgabe zu­

sammenhängenden Arbeiten ist die Sektion "Sicherheitszeichen"

im ÖVE unter der fachlichen

eitung des "Prüfrates" betraut.

"

(17)

Fur die bereits gesetzlich vorzunehmende Konzentration auf diese Zertifizierungsstellen spricht auch noch ein weiterer Grund. Bei einem offenen System von Zertifizierungsstellen werden nach Anzahl der Akkreditierungen verschiedene Konfor­

mitätszeichen in Umlauf sein, die neben die bereits bekannten Zeichen treten würden. Dann bestünde jedoch die Gefahr einer verwirrenden Vielfalt von Zeichen, die das Vertrauen des Pu­

blikums in ein einzelnes Zeichen schwächen würde. Eine Paral­

lelität von verschiedenen Zeichen, die inhaltlich das Glei­

che, näml ich die Normenkonformi tät bestätigen würden, würde das vor allem dem Hersteller zugutekommende Vertrauen der Konsumenten in Konformitätszeichen schwächen, das Element der vertrauensbildenden Maßnahmen - der tragende Grundsatz, der

Normenserie EN 45000 - sogar konterkarieren.

Nach der lex lata wäre es ohne Zustimmung der derzeitigen Zeichenberechtigung auch gar nicht möglich, daß eine neue ak­

kreditierte Zertifizierungsstelle sich des Zeichens "ÖNORM geprüft" oder des ÖVE- Zeichens bediente.

Handelt es sich um ein Produkt für das in einer ÖNORM eine Normkennzeichnung gem § 3 Abs 2 NG vorgesehen ist, kann das darin genannte Zeichen nur nach übermittlung des positiven prüf

unjite

fundes an das ON ( § 3 Abs 2 le S iVm Pkt 15.2 GO­

ON) g.tlbrt werden.

Es dürfte daher gem § 8 NormenG 1971 auch kein zur Verwechs­

lung Anlaß gebendes Zeichen, Wort bild oder Hinweis in einem ON-fremden Zert ifizierungszeichen enthalten sein, womit eine Determinierung der Normenkonformität de facta überhaupt nicht mehr möglich ist.

(18)

Das öVE- Zeichen ist als Verbandsmarke gem § 62 MSchG für den ÖVE eingetragen und dürfte schon deshalb von einer anderen Einrichtung nicht verliehen werden.

Ein Mehr an Zertifizierungsstellen bedeutet daher notwendi­

gerweise ein Mehr an Konformitätszeichen, deren Vielfalt die Abnehmer im In- und Ausland eher verwirren und die Akzeptanz der Konformitätszeichen schwächen würde. Es besteht weiters die Gefahr, daß die Konsumenten dann nicht mehr zwischen Kon­

formitätszeichen und bloß en "Marketing- Zeichen" unterscheiden können. Die Akzeptanz der Konformitätszeichen ist begreifli­

cherweise dann am höchsten, wenn es die normeriassende Stelle selbst ist, die die Normenkonformität eines Produkts bestä­

tigt.

Damit stimm t überein, daß in Gesprächen mit Repräsentanten von Wirtschaft und Verwaltung festgestellt wurde, daß ein Be­

darf nach einer Stelle besteht, die zentral alle Zertifizie­

rungen auf Normenkonformität für österreichische Produkte, Dienstleistungen etc verwaltet, sowie umgekehrt alle vom Aus­

land einlangenden Zertifizierungen auf Normenkonformität evi­

dent hält, um Interessenten darüber Auskunft geben zu können, welche Unternehmen aus welchen Ländern mit welchen Produkten, Diens1:1eiatungen etc Zertifikate auf Normenkonformität besit­

zen. Eine derart gebotene Datenverwaltung kann eine Vielzahl von Zertifizierungsstellen nicht leisten. Sie kann entweder nur durch eine einzige für den Bereich Elektrotechnik (ÖVE) und für die sonstigen Bereiche (ON) jeweils zuständige, für Zwecke der Zertifizierung der Normenkonformität akkredidierte stelle wahrgenommen werden, oder die Akkreditierungsstelle müßte selbst die sachlichen und personellen Voraussetzungen

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schaffen , um als derartige Datenzentrale fungieren zu können.

(19)

Indem der Entwurf von einer vielzahl von Zertifizierungsstel­

len ausgeht, leidet er auch an einem system immanenten Wider­

spruch.

Während die Europäische Norm EN 45003 es offen läßt, ob die Akkreditierung von Prüfstellen einer oder mehreren (für be­

stimmte Sachbereiche zuständigen) privaten oder behördlichen Akkreditierungsstelle(n) überantwortet wird, entscheidet'sich der Entwurf für eine (einzige) behördliche Akkreditierungs­

stelle, dem BMfwA. Das ist im Grunde nicht fehlsam, wenn­

gleich - soweit uns bekannt - in der Mehrzahl der Länder die Akkreditierungsstellen privater Natur sein werden. Auf die Konsequenzen dieser Entscheidung haben wir in unserer Stel­

lungnahme zum Erstentwurf (S 5 f) hingewiesen.

13

Die damit für die Akkreditierung erreichte Zentralisierung ist jedoch auch für die Zertifizierung aus den dargelegten Gründen geboten. Der Entwurf geht offenbar davon aus, daß beim BMfwA die nötigen Voraussetzungen für eine Akkreditie­

rungstätigkeit vorhanden sind. Dann ist es aber nur schwer verständlich, daß nicht auch eine "Kanalisierung" der Zerti­

f iz ierunc;stätigkei t auf die Normungsorganisationen ins Auge gefa&t wird, bei denen die sachlichen und personellen Voraus- . setzUAC)en für eine dem europäischen Standard entsprechende

Zertitizierung ebenfalls vorhanden sind.

C. Detailkritik

Neben den im Vorstehenden dargelegten schwerwiegenden konzep­

tiven Mängeln leidet der Entwurf auch im Detail an Schwächen.

Es ist jedoch zuzugeben, daß das vorbegutachtungsverfahren betreffend den Erstentwurf zu einigen Verbesserungen geführt hat. Kritikwürdig sind ua die nachstehend aUfgelisteten

(20)

1. Fehlende Vorschreibung eines Beschwerdeverfahrens

Gem Pkt 15 EN 45011 muß die Zertifizierungsstelle über Ver­

fahren zur Behandlung von Beschwerden gegen ihre Entscheidun­

gen verfügen. Der Entwurf verlangt eine derartige Vorkehrung nicht. Die Aufnahme einer derartigen Bestimmmung wird empfoh­

len.

2. Öffentliche Urkunden

Wenn gem § 2 Abs 1 von akkreditierten Prüf- und überwachungs­

stellen ausgestellte Prüfberichte öffentliche Urkunden sind, ist nicht erklärlich, warum dies nicht auch für Zertifikate gelten soll. Sie werden in § 2 Abs 1 nicht erwähnt.

3. Vorschreibung von Auflagen

Gem § 10 Abs 2 ist die Akkreditierung, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, durch Bescheid auszusprechen.

Welchen Inhalts diese Auflagen sein können, bleibt völlig of­

fen.

4. Weitergabe eines Teiles der Zertifizierungstätigkeit

Es mag sein, daß für die Weitergabe eines Teils der Zertifi­

zierungstätigkeit (§ 29 Abs 2) die übernahme der für die Wei­

tervergabe einer Prüfungstätigkeit bestimmte Regelung des § 22 Abs 1, Satz 2 nicht erforderlich ist. Die übernahme der Abs 2 und 3 des § 22 ist jedoch durchaus geboten.

D. Schlußfolgerungen

Der Entwurf leidet, insbesondere im Hinblick auf die Regelung

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