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in der Sozialversicherung 2013

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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

2013

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Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch

Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21 Internet: www.sozialversicherung.at

Druck: Ferdinand Berger GmbH., Wiener Straße 21 - 23, 3580 Horn

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V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster- reichischen Sozialversicherung im Jahre 2012, berücksichtigt aber auch die bis März 2013 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l - t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2012 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2013 erscheinende Statis- tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d - g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial- versicherungsträger beinhalten.

Um eine leichtere Lesbarkeit zu gewährleisten beziehen sich im Fol- genden die in männlicher Form angeführten personenbezogenen Bezeich- nungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2013

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes ... 5

Bundesgesetze ... 5

Verordnungen ... 30

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung ... 33

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g... 37

Krankenversicherte Personen ... 37

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ... 45

Apotheken und Heilmittel... 63

Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern ... 65

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung ... 74

Gebarung der Krankenversicherungsträger ... 76

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG ... 85

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ... 86

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ... 87

Pensionsversicherte ... 87

Pensionsstände ... 90

Anpassung der Renten und Pensionen ... 103

Pensionshöhe ... 106

Zulagen, Zuschüsse ... 111

Gebarung der Pensionsversicherungsträger ... 116

Sonderruhegeld ... 122

U n f a l l v e r s i c h e r u n g ... 125

Unfallversicherte ... 125

Rentenstände ... 126

Rentenhöhe ... 128

Gebarung der Unfallversicherungsträger ... 130

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen ... 132

Rehabilitation ... 132

Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten ... 134

Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ... 136

Betriebshilfe (Wochengeld) ... 137

Bundespflegegeldgesetz ... 139

Zwischenstaatliche Sozialversicherung ... 143

Elektronische Datenverarbeitung ... 148

Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2013 ... 169

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt die wichtigsten Gesetzesänderun- gen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2013) in Kraft tra- ten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren.

Hievon sind in erster Linie das 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123/2012, sowie das Sozialrechts- Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, zu erwähnen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat- zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe- richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversiche- rungsrechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversiche- rungsrechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Bundesgesetze

1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von frei- willigem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine So- zialversicherungsgesetz u. a. geändert werden

Dieses Bundesgesetz wurde am 27. März 2012 mit BGBl. I Nr. 17/2012 verlautbart.

Das Freiwilligengesetz normiert Rahmenbedingungen zur Unterstüt- zung und Förderung formeller freiwilliger Tätigkeiten im Interesse der All- gemeinheit. Dies erfolgt insbesondere durch Förderung von Freiwilligenor- ganisationen und die Einrichtung eines Freiwilligen Sozial- oder Umwelt- schutzjahres, eines Gedenkdienstes sowie eines Friedens- und Sozial- dienstes im Ausland. Die Ausstellung eines Freiwilligenpasses, die periodi- sche Erstellung eines Freiwilligenberichtes sowie die Einrichtung eines Ös- terreichischen Freiwilligenrates und eines Anerkennungsfonds für Freiwilli- ges Engagement sind vorgesehen.

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Freiwilliges Engagement wird definiert als freiwillige, unentgeltliche Leistungen in einem organisatorischen Rahmen für andere zur Förderung der Allgemeinheit oder aus sozialen Motiven. Die Tätigkeit darf nicht im Rahmen eines Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnisses erfolgen.

Freiwilligenorganisationen sind gemeinnützige, nicht gewinnorientierte juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechtes mit Sitz im Inland.

Ihre Tätigkeit muss in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des frei- willigen Engagements erfolgen.

Förderungen erfolgen über Antrag bei Vorliegen der notwendigen Vo- raussetzung durch die Gewährung von Zuschüssen. Auf Förderungen be- steht kein Rechtsanspruch.

Das Freiwillige Sozialjahr zielt insbesondere auf Vertiefung schulischer Vorbildung, Persönlichkeitsentwicklung, Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder und die Stärkung sozialer Kompetenzen ab. Die Teilnahme steht Personen ohne einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung grundsätzlich nach Vollendung des 17. Lebensjahres einmalig für die Dau- er von sechs bis zwölf Monaten offen. Teilnehmer haben unter anderem Anspruch auf Taschengeld, auf zur Dauer der Tätigkeit zeitlich aliquotierte Freistellung sowie wöchentlich auf eine gesetzlich normierte ununterbro- chene Freizeit. Die im Mutterschutzgesetz normierten Beschäftigungs- verbote sind anzuwenden.

Die Anerkennung als Träger des Freiwilligen Sozialjahres ist unter Beischluss bestimmter Unterlagen beim Bundesminister für Arbeit, Sozia- les und Konsumentenschutz zu beantragen. Die Zuerkennung erfolgt bescheidmäßig bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen und kann in bestimmten Fällen widerrufen werden. Träger des Freiwilligen Sozialjahres haben eine Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen, beispiels- weise die Sicherstellung der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Teilnehmer sowie die dafür erforderliche Beitragszahlung.

Vom Träger zu unterscheiden ist die Einsatzstelle. Einsatzstellen sind Einrichtungen aus Bereichen wie beispielsweise Sozial- und Behinderten- hilfe, Betreuung alter, drogenabhängiger, von Gewalt betroffener Menschen oder Arbeit mit Kindern. Der laufende Betrieb in der Einsatzstelle muss auch ohne Freiwillige aufrechterhalten werden können (Arbeitsmarktneutra- lität).

Für Zwecke der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres und der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen ist der Hauptverband ver- pflichtet, bestimmte Daten den zuständigen Ministerien zu übermitteln.

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Zu dieser Datenübermittlung ist im Rahmen der schriftlich zwischen Teil- nehmer und Träger vor Beginn des Einsatzes abzuschließenden Vereinba- rung die Zustimmung des Teilnehmers festzuhalten.

Streitigkeiten zwischen Teilnehmer und Träger bzw. Einsatzstelle fal- len in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte.

Für das Freiwillige Umweltschutzjahr, den Gedenkdienst sowie den Friedens- und Sozialdienst im Ausland gelten die für das Freiwillige Sozial- jahr normierten Vorgaben sinngemäß mit lediglich im Detail abweichenden Regelungen.

Hinsichtlich des beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Kon- sumentenschutz einzurichtenden Österreichischen Freiwilligenrates sowie des Anerkennungsfonds für Freiwilliges Engagement sind detaillierte Vor- gaben normiert.

Teilnehmer an Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligengesetzes sind nach den Bestimmungen des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensions- versicherung (zugehörig der Pensionsversicherung der Angestellten) pflichtversichert. Sie gelten jedoch auch bei Vorliegen von Lohnsteuer- pflicht nicht als Dienstnehmer. Als Dienstgeber fungiert der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz.

Die Bestimmungen über den Beginn der Pflichtversicherung sowie der Höhe der Beiträge bzw. Beitragssätze wurden entsprechend angepasst.

Beitragsgrundlage ist der für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im ASVG normierte Grenzbetrag. Teilnehmer sind vom Anspruch auf Kranken- bzw. Wochengeld ausdrücklich ausgeschlossen.

Für die Dauer der Freiwilligentätigkeit besteht Kindeseigenschaft im pensionsversicherungsrechtlichen Sinn auch über das 18. Lebensjahr hin- aus, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Das gebührende Taschengeld ist nicht auf die pensionsversicherungsrechtlich normierte Ausgleichszulage anrechenbar. Die entsprechenden Bestimmungen in den relevanten Sozialversicherungs-Parallelgesetzen wurden angepasst.

Für die Dauer der Teilnahme an den im Freiwilligengesetz normierten Tätigkeiten besteht bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Tätigkeit begründet keine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nicht, wohl aber wird die für die Prüfung der Anwartschaft maßgebliche Rahmen- frist um die Dauer der Teilnahme verlängert.

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2. 1. Stabilitätsgesetz 2012 – 1. StabG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 31. März 2012 mit BGBl. I Nr. 22/2012 verlautbart.

Neben einer Reihe von Änderungen insbesondere im Bereich des Steuer- und Abgabenrechts wurde auch das Gesundheits- und Sozialbe- reich-Beihilfengesetz geändert. Für Sozialversicherungsträger ist im We- sentlichen Folgendes vorgesehen:

Die zu gewährende Beihilfe ergibt sich nunmehr unmittelbar aus den nicht abziehbaren Vorsteuerbeträgen, welche im Zusammenhang mit den umsatzsteuerbefreiten Leistungen anfallen („1:1-Abgeltung“). Kostenersät- ze an Anspruchsberechtigte für in Anspruch genommene Leistungen, wel- che auch als Sachleistung gewährt werden könnten, sind direkt verrechne- ten Leistungen gleichgestellt. Die bisher gewährten Akontozahlungen ent- fallen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt nach wie vor über den Hauptver- band.

Zusätzlich zur Beihilfe ist einzelnen Sozialversicherungsträgern und dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen jährlich eine pauschalier- te, in den Folgejahren wertangepasste Beihilfe in Höhe von erstmals € 122 Mio. zu gewähren. Dem Ausgleichsfonds sind 76 % des Betrages zu über- weisen. Die in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger und der auf sie entfallende Anteil sind vom Bundesminister für Finanzen und vom Bun- desminister für Gesundheit einvernehmlich festzusetzen. Die Auszahlung erfolgt in zwölf Teilbeträgen an den Hauptverband, welcher die Beträge entsprechend weiter zu verteilen hat.

Für den normierten Übergangszeitraum ist die bisherige Berechnung der Bemessungsgrundlage von den genannten Ministerien im Einverneh- men unter Bedachtnahme auf die Erfolgsrechnungen der Sozialversiche- rungsträger per Verordnung festzusetzen. Zum Ausgleich der nunmehrigen Beihilfenzahlung mit den nach bisheriger Rechtslage zu leistenden Akonto- zahlungen sind entsprechende Verrechnungsmodalitäten vorgesehen.

3. 2. Stabilitätsgesetz 2012 – 2. StabG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 24. April 2012 mit BGBl. I Nr. 35/2012 verlautbart.

Im Rahmen dieses Bundesgesetzes, welches in erster Linie darauf abzielt, finanzielle Einsparungen durch das Setzen von Strukturmaßnah- men zu erzielen, wurden auch im Sozialversicherungsrecht Anpassungen vorgenommen. Insbesondere wurden das Allgemeine Sozialversicherungs- gesetz (samt Parallelgesetze), das Allgemeine Pensionsgesetz sowie das

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Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finan- zierungsgesetz geändert.

Neuregelungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und in den Parallelgesetzen

- Abschaffung der beim Hauptverband eingerichteten Controlling- gruppe sowie des „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“;

- Senkung des Hundertsatzes für den von den Gebietskrankenkassen von ihren Beitragseinnahmen an den Ausgleichsfonds der Gebiets- krankenkassen zu entrichtenden Beitrag;

- Entfall der Bestimmung, Mittel des Ausgleichsfonds der Gebiets- krankenkassen für den Betrieb einer allgemeinen Krankenanstalt zu verwenden;

- Anpassung der Hundertsätze der von den Krankenversicherungsträ- gern an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung zu leistenden Beiträge;

- Herabsetzung der von den Pensionsversicherungsträgern für die Krankenversicherung der Pensionsbezieher an die Krankenversi- cherungsträger zu leistenden Beiträge („Hebesätze“);

- Übertragung der bisher dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz obliegende Pflicht zur periodischen Erstel- lung eines „Teilversicherungs-, Ersatzzeiten und Wanderversiche- rungsberichtes“ an den Hauptverband;

- Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage sowie

„Einfrieren“ der für die Beurteilung der gebührenden Witwen(r)- pension maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage auf den Stand 2012;

- Stufenweise Anhebung des maßgeblichen Lebensalters für die Be- urteilung des Vorliegens von Invalidität für Personen mit nicht ge- lernten bzw. nicht angelernten Berufen (Tätigkeitsschutz);

- Gestaffelte Herabsetzung des Hundertsatzes des auf die Aus- gleichszulage anrechenbaren Einkommens aus verpachtetem, übergebenem oder aus sonstigen Gründen nicht selbst bewirtschaf- tetem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz;

- Normierung, dass die im Allgemeinen Pensionsgesetz geregelte Kontoerst- sowie Ergänzungsgutschrift verfahrensrechtlich als Leis- tungssachen gelten;

- Anpassung der Regelungen über die Meldung und Erhebung von Arbeitsunfällen (aufgrund der Neuorganisation der Arbeitsinspekti-

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- Stufenweise Anhebung der zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer („Hacklerpension“) notwendigen Anzahl an Versicherungs- bzw. Beitragsmonaten sowie Normierung der Wahrung des Anspruches bei Nichtinanspruch- nahme der Pension wegen Erwerbstätigkeit trotz Erfüllung der sons- tigen Voraussetzungen;

- Festlegung einer abweichenden Pensionserhöhung für die Jahre 2013 und 2014;

- Fixierung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversiche- rung nach dem GSVG;

- Erhöhung des Eigenbeitragssatzes in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG bei gleichzeitiger Verminderung des aus Steueraufkommens zu leistenden Beitrages;

- Erhöhung des in der Unfallversicherung nach dem BSVG zu leisten- den Zuschlages zur Grundsteuer und Reduktion der dem Bund für dessen Einziehung und Abfuhr gebührende Vergütung;

- Schaffung der Möglichkeit im BSVG, Mittel aus der allgemeinen Rücklage der Krankenversicherung jährlich in die allgemeine Rück- lage der Unfallversicherung zu transferieren;

- Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage im Fall einer Beitragsgrund- lagenoption in der Pensionsversicherung nach dem BSVG;

- Normierung einer Mitwirkungspflicht der „Agrarmarkt-Austria“ hin- sichtlich der Erfassung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegen Ersatz der Kosten;

- Absenkung des Dienstgeberbeitrages zur Krankenversicherung nach dem B-KUVG;

- Flexibilisierung des von den Versicherten nach dem B-KUVG zu leis- tenden Behandlungsbeitrages entsprechend der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Versicherungsträgers unter Festlegung einer Obergrenze von 20 % der dem Versicherungsträger entstehenden Kosten.

Anpassungen im Krankenkassen-Strukturfondsgesetz und im Nacht- schwerarbeitsgesetz

- Die im Krankenkassen-Strukturfondsgesetz normierte Fondsdotie- rung mit € 40 Mio. wird bis 2015 verlängert;

- Im Nachtschwerarbeitsgesetz wird die ursprünglich bis 2012 vorge- sehene Sistierung der Verpflichtung zur Neufestsetzung des Bei- tragssatzes mit Ende 2011 aufgehoben.

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Änderungen im Allgemeinen Pensionsgesetz

- Stufenweise Erhöhung der für die Inanspruchnahme der Korridor- pension erforderlichen Anzahl an Versicherungsmonaten;

- Anhebung der Pensionskürzung bei vorzeitigem Pensionsantritt und Aufhebung der bisher maximal zulässigen Pensionskürzung;

- Aufhebung der „Parallelrechnung“ und Normierung einer diese er- setzende „Kontoerstgutschrift“ für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen, sofern bis 31. Dezember 2013 mindestens ein Versicherungsmonat nach den im Gesetz genannten Sozialversiche- rungsgesetzen erworben wurde.

Der Berechnungsmodus bzw. die Parameter zur Ermittlung der Kon- toerstgutschrift („Ausgangsbetrag“ sowie „Vergleichsbetrag“) sind umfassend und detailliert geregelt. Sofern der Ausgangsbetrag in- nerhalb der mit den Prozentsätzen (jeweils Mindest- und Höchstbe- trag) des jeweiligen Geburtsjahrganges vervielfachten Vergleichsbe- träge liegt, bildet das 14-fache dieses Betrages die Kontoerstgut- schrift. Ist der Ausgangsbetrag niedriger oder höher als die für den Jahrgang jeweils relevanten Vergleichsbeträge, so bildet das 14- fache des entsprechenden Vergleichsbetrages die Kontoerstgut- schrift. Der zur Anwendung gelangende Betrag ist als Gesamtgut- schrift in das Pensionskonto aufzunehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Kontoerstgutschrift neu zu berechnen. Änderungen bzw. Neufeststellungen von Beitrags- grundlagen und Versicherungszeiten aus der Zeit vor Jänner 2014, die nach dem 31. Dezember 2016 festgestellt werden, sind mittels

„Ergänzungsgutschrift“ zu berücksichtigen. Bescheide werden nur über ausdrückliches Verlangen ausgestellt. Die Zuordnung bzw. Än- derung der Zuordnung von Kindererziehungszeiten ist von der kon- toberechtigten Person bis spätestens Ende Dezember 2016 zu be- antragen. Die Kontoerstgutschrift entfällt, sofern nur Versicherungs- zeiten nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz vorliegen.

Für „ältere“ Jahrgänge bzw. „Schwerarbeiter“ sind hinsichtlich der zulässigen Abschläge Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz

- Festlegung, dass auch Personen, welche die Anspruchsvorausset- zungen für eine gesetzliche Alterspension (ausgenommen Korridor- pension), Sonderruhegeld und Ruhegenuss erfüllen, oder welche jenes Lebensalter vollendet haben, das ein Jahr nach dem gesetzli- che Mindestalter für eine Korridorpension liegt, von der Arbeitslosen- versicherungspflicht ausgenommen sind;

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- Normierung, dass auf Arbeitslose, deren Arbeitsfähigkeit zweifelhaft ist, bis zum Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Monaten, die Bestimmungen über die Ar- beitsbereitschaft und -willigkeit nicht anwendbar sind;

- Gewährung eines der jährlichen Anpassung unterliegenden Zusatz- beitrages zum Arbeitslosengeld bzw. zur Notstandshilfe bei Teil- nahme an Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Der Zusatzbeitrag unterliegt nicht der Krankenversicherungspflicht und ist bei Bemessung des Krankengeldes (bzw. allenfalls Wochengeld) nicht zu berücksichtigen. Die Auswirkungen des Zusatzbeitrages sind nach zwei Jahren zu evaluieren.

- Neuregelung der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensi- onsversicherung. Insbesondere ist der Anspruch eingeschränkt auf Personen, welche die Wartezeit erfüllt haben und deren Arbeitsun- fähigkeit allenfalls durch ärztliches Gutachten bestätigt ist. Für Per- sonen in einem aufrechten Dienstverhältnis ohne Entgelt- oder Krankengeldanspruch sind Erleichterungen vorgesehen. Hinsichtlich der Höhe der Vorschussleistung entfällt die bisher vorgesehene Obergrenze.

- Neuregelung des Bezuges von Altersteilzeitgeld: Der Bezug ist ma- ximal für die Dauer von fünf Jahren möglich. Personen, die das ge- setzliche Pensionsalter für eine Alterspension, für Sonderruhegeld oder für einen Ruhegenuss erreicht und die dafür erforderlichen An- spruchsvoraussetzungen erfüllt haben, sind vom Bezug auf Alters- teilzeitgeld generell ausgeschlossen. Sofern eine kontinuierliche Al- tersteilzeitvereinbarung vorliegt, ist der Bezug von Altersteilzeitgeld dennoch bis zur Vollendung des Regelpensionsalters zulässig.

Die Anspruchsvoraussetzungen bei Vorliegen einer Blockzeitverein- barung wurden dahingehend erweitert, als eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft nicht nur vorübergehend sozialversicherungspflichtig (über der Geringfügigkeitsgrenze) einzustellen oder ein Lehrling zu- sätzlich auszubilden ist.

Übergangsbestimmungen für bestehende Vereinbarungen sind vor- gesehen.

- Anpassung der Bestimmungen über das Übergangsgeld nach Al- tersteilzeit.

- Möglichkeit des Antrages auf Rückerstattung von Beiträgen, die für einen Zeitraum entrichtet wurden, in welchem aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Alterspension (Sonderruhegeld, Ruhegenuss) keine Arbeitsversicherungspflicht vorlag.

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Neuregelungen im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

- Einführung einer „Auflösungsabgabe“ in Höhe von € 110,- zur Fi- nanzierung der Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte der Einnahmen dient der Förderung der Beschäftigung älterer Personen. Die Abgabe ist vom Dienstgeber unaufgefordert zum Ende eines jeden arbeitslo- senversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses zu entrich- ten. Der Betrag ist jährlich aufzuwerten. Das Gesetz listet eine Rei- he von Ausnahmen taxativ auf.

Die Einhebung der Abgabe sowie die Prüfung der Einhaltung der Abgabepflicht sind gegen Entgelt von den Krankenversicherungsträ- gern im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Die Abgabe ist gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Für den Fall der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist eine Verjährungshem- mung normiert.

- Entfall der Bestimmung, wonach für Bedienstete ab Vollendung des 58. (bzw. 57.) Lebensjahres der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist. Personen, für welche die Bestimmung bereits wirksam ist, bleibt die bisherige Re- gelung weiter aufrecht.

- Anpassung und Neuformulierung der Bestimmungen über die Über- weisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds und die Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage.

- Aufhebung der Verpflichtung des Arbeitsmarktservices bestimmte Beträge für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarkt- förderung an den Bund zu überweisen.

4. Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz wurde am 20. April 2012 mit BGBl. I Nr. 26/2012 verlautbart.

Die Neuregelungen sehen unter anderem vor, dass die Sozialversiche- rungsträger sowie der Hauptverband nach Maßgabe der technischen Mög- lichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind.

5. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Das Bundesgesetz wurde am 5. Juni 2012 mit BGBl. I Nr. 51/2012 ver- lautbart.

Durch die Änderungen im Bundes-Verfassungsgesetz wurden unter anderem auch die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband in die

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Weiters ergibt sich infolge der normierten Neugestaltung des Systems des Verwaltungsrechtsschutzes (Einführung einer mehrstufigen Verwal- tungsgerichtsbarkeit und Einrichtung von Verwaltungsgerichten des Bun- des und der Länder) sowie der insbesondere damit einhergehenden Ab- schaffung der sogenannten „weisungsfreien Kollegialbehörden mit richterli- chem Einschlag“ im Bereich des Sozialversicherungsrechts (insbesondere Landesberufungskommission, Bundesschiedskommissionen, Unabhängige Heilmittelkommission) weitreichender Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf.

Das Begutachtungsverfahren zu den Ministerialentwürfen entspre- chender Gesetzesänderungen war zu Redaktionsschluss bereits abge- schlossen (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetze der jeweiligen Bundesministerien).

6. Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes und des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

Das Bundesgesetz wurde am 2. August 2012 mit BGBl. I Nr. 71/2012 verlautbart.

Die Neuregelung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes sieht vor, dass bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen Anspruch auf Beitragszuschuss trotz Anspruches auf gesetzliche Alterspension bzw.

Bezuges einer gesetzlichen Pensionsleistung besteht. Weiters wurden die nach dem Kunstförderungsbeitragsgesetz zu entrichtenden Beträge zum Teil herabgesetzt.

7. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozial- versicherungsgesetzes u. a.

Das Bundesgesetz wurde am 2. August 2012 mit BGBl. I Nr. 76/2012 verlautbart.

Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C- 123/10 vom 20. Oktober 2011) folgend wird eine „besondere Pensionsan- passung“ normiert: Per 1. Oktober 2012 sind alle zu diesem Zeitpunkt be- zogenen Pensionen mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen, sofern ihr Stichtag vor dem 1. Jänner 2007 liegt, ihre Höhe am 1. Jänner 2008 unter

€ 747,-- gelegen ist und sie für das Jahr 2008 nur mit dem Anpassungsfak- tor erhöht wurden. Für Hinterbliebenenleistungen aus einer bereits zuer- kannten Leistung ist der Stichtag dieser Leistung maßgeblich.

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8. Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen sowie Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Bundesgesetz wurde am 14. August 2012 mit BGBl. I Nr. 80/2012 verlautbart.

Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und Bedingungen, unter de- nen ästhetische Behandlungen und Operationen, welche als Tätigkeiten in Ausübung der Medizin im rechtlichen Sinn zu qualifizieren sind, ohne Vor- liegen einer medizinischen Indikation vorgenommen werden dürfen.

Die Regelungen beinhalten neben der Definition einzelner Begriffe vor allem die erforderlichen Qualifikationen der die Behandlung bzw. Operation durchführenden Ärzte, die Notwendigkeit einer verpflichtenden umfassen- den mündlichen und schriftlichen Aufklärung des Patienten bzw. seines Er- ziehungsberechtigten durch den Arzt, das Erfordernis der nachweislichen Einwilligung des Patienten bzw. des Erziehungsberechtigten, Schutzvor- schriften für minderjährige Personen, Werbebeschränkungen und ein Pro- visionsverbot sowie die Ausstellung eines Operationspasses. Für den Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen sind – sofern es sich nicht um ge- richtlich strafbares Verhalten handelt – Verwaltungsstrafen vorgesehen. Im Ärztegesetz wurden notwendige Anpassungen vorgenommen.

Im Rahmen der verpflichtenden Aufklärung ist der Patient bzw. sein Erziehungsberechtigter auch darüber zu informieren, dass eine allfällige Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversi- cherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn darstellt und die Kosten der Behand- lung bzw. Operation nicht von einem Sozialversicherungsträger übernom- men werden.

Erhebt sich der Verdacht, dass eine fehlerhaft durchgeführte ästheti- sche Behandlung oder Operation eine Erkrankung oder sonstige Komplika- tion verursacht hat und handelt es sich bei der erforderliche Nachbehand- lung um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung, ha- ben sämtliche nachbehandelnde Ärzte den jeweils gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherungsträger zwecks Prüfung allfälliger Regressan- sprüche darüber zu informieren.

9. Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Landar- beitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Ar- beitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes u. a.

Das Bundesgesetz wurde am 14. November 2012 mit BGBl. I Nr. 98/2012 verlautbart.

Durch die vorgenommenen Änderungen werden in erster Linie europa- rechtliche Vorgaben („Leiharbeitsrichtlinie“ – 2008/104/EG) in nationales

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Recht umgesetzt. Insbesondere ist eine Gleichbehandlung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft des Beschäftigerbetriebes (Entgelt, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, Zugang zu betrieblichen Wohlfahrts- einrichtungen, etc.) vorgesehen.

Außerdem ist zur Unterstützung überlassener Arbeitnehmer während überlassungsfreier Zeiträume die Einrichtung eines Sozial- und Weiterbil- dungsfonds mit Rechtspersönlichkeit normiert. Organe und Aufgaben des Fonds sind gesetzlich festgelegt. Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Der Hauptverband hat für die Abwicklung der Leistungen entspre- chende Daten elektronisch gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

Die Aufbringung der Mittel erfolgt unter anderem durch Beiträge der Überlasserbetriebe (jährlich ansteigende Hundertsätze der im ASVG nor- mierten allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungen). Die Einhebung der Beiträge erfolgt zusammen mit den Beiträgen zur Sozial- versicherung durch die zuständigen Krankenversicherungsträger. Eine Ab- geltung der dadurch verursachten Mehraufwendungen ist vorgesehen.

10. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 14. November 2012 mit BGBl. I Nr. 99/2012 verlautbart.

Das Gesetz sieht zur Erfassung und Darstellung von Leistungen der öffentlichen Hand an bestimmte Personen die Einrichtung einer Transpa- renzdatenbank bzw. eines Transparenzportales vor. Dies soll neben der Erfüllung von Informations-, Überprüfungs- und Nachweiszwecken auch die Steuerung öffentlicher Leistungserbringung durch anonymisierte Auswer- tungen ermöglichen.

Unter anderem sind Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversi- cherung (einschließlich Ausgleichszulage), das Pflegegeld und das Kinder- betreuungsgeld zu erfassen. Als Sachleistungen ist unter anderem auch die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme öffentlicher Gesund- heitseinrichtungen darzustellen.

Das Gesetz enthält umfangreiche Bestimmungen betreffend beteiligte Personen und Stellen, Leistungssystematisierung, Datenquellen und Da- tenanzeige. Der Hauptverband ist zur Bereitstellung bestimmter Daten so- wie zur Mitwirkung bei der Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen ver- pflichtet.

Dem Bundesminister für Finanzen wird eine umfassende Verordnungs- ermächtigung eingeräumt, welche er im Einvernehmen mit dem Bundes-

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Die gesetzwidrige (auch nur versuchte) Datenverwendung ist mit Geldstrafen bis zu € 20.000,-- belegt.

11. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Un- fallversicherungsgesetzes

Das Bundesgesetz wurde am 13. Dezember 2012 mit BGBl. I Nr. 107/2012 verlautbart.

Das Gesetz normiert, dass Nachkontrollen im Zusammenhang mit ei- ner Organspende vom Versicherungsfall der Krankheit umfasst sind. Wei- ters werden Unfälle, welche sich im Zuge einer Organspende ereignen, Ar- beitsunfällen nach dem ASVG gleichgestellt.

12. Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G

Das Bundesgesetz wurde am 14. Dezember 2012 mit BGBl. I Nr. 111/2012 verlautbart.

Das Gesetz umfasst das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) sowie damit im Zusammenhang stehende Ergänzungen in den So- zialversicherungsgesetzen und im Strafgesetzbuch.

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 regelt allgemein die bei Ver- wendung personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten durch Gesundheitsdiensteanbieter erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen sowie speziell die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA).

Als verpflichtend einzuhaltende Grundsätze der Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten sind insbesondere erforderlich:

- Nachweis und Prüfung der Identität, sowohl der Person, deren Gesundheitsdaten weitergegeben werden, als auch jene der betei- ligten Gesundheitsdiensteanbieter (Festlegung von „Rollen“ durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit),

- Sicherstellung der Vertraulichkeit durch entsprechende Netzwerksi- cherheit (kryptographische/bauliche Maßnahmen, geschlosse- ne/abgrenzbare Benutzergruppe sowie deren Authentifizierung) oder durch bestimmte Protokolle und Verfahren,

- Nachweis und Prüfung der Integrität der Gesundheitsdaten durch fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen,

- Dokumentation der getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen.

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Die Betreibung eines eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD) durch den Bundesminister für Gesundheit ist vorgesehen. Ein bundesweites Be- richtswesen zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Infor- mations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen kann eingerichtet werden.

Die Regelungen zur Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sehen die Einrichtung eines elektronischen Informationssystemes vor, welches al- len berechtigten Gesundheitsdienstleistern (ELGA-Gesundheitsdienstean- bieter) und betroffenen Personen (ELGA-Teilnehmer) bestimmte Daten (ELGA-Gesundheitsdaten) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig zur Verfügung stellt. Das System ist von den ELGA-Systempartnern (Bund, Länder und Hauptverband) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Sicherheitsanforderungen, Benutzer- und Anwenderfreundlichkeit, wirt- schaftliche Vertretbarkeit, Stand der Technik) zu errichten.

ELGA soll neben einer verbesserten Verfügbarkeit medizinischer In- formationen vor allem auch zu einer Qualitätssteigerung von Gesundheits- dienstleistungen führen sowie zum Ausbau einer integrierten Versorgung und eines sektorenübergreifenden Nahtstellenmanagements beitragen.

Weiters sollen Patientenrechte gestärkt werden.

ELGA-Gesundheitsdaten sind unter anderem Entlassungsbriefe der Krankenanstalten, Laborbefunde, Befunde der bildgebenden Diagnostik sowie Medikationsdaten. Zur Erfassung der Medikationsdaten (verordnete und abgegebene Arzneimittel) hat der Hauptverband im übertragenen Wir- kungsbereich ein Informationssystem („e-Medikation“) zu betreiben.

ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind Angehörige des (zahn-)- ärztlichen Berufes (ausgenommen sind jedoch beispielsweise Ärzte des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, Ar- beitsmediziner und Amtsärzte), Apotheken, Krankenanstalten sowie be- stimmte Pflegeeinrichtungen. Zur Prüfung deren Identität ist ein

„Gesundeitsdiensteanbieterindex“ durch den Bundesminister für Gesund- heit einzurichten. Die verpflichtende Teilnahme (im Sinne der Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten) erfolgt für die einzelnen Gruppen von ELGA- Gesundheitsdiensteanbietern zu unterschiedlichen Zeitpunkten.

ELGA-Teilnehmer sind grundsätzlich alle Personen, die Gesundheits- dienstleistungen in Anspruch nehmen und die einer Teilnahme nicht wider- sprochen haben. Die Teilnehmer sind – insbesondere zwecks Überprüfung ihrer eindeutigen Identität – im „Patientenindex“ erfasst. Einer Teilnahme kann jederzeit (bezogen auf alle oder nur auf einzelne Arten von ELGA- Gesundheitsdaten) schriftlich oder elektronisch widersprochen werden („Opt-out“). Darüber hinaus haben ELGA-Teilnehmer das Recht, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten sowie individuelle Zugriffsrech-

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te festzulegen. Durch die Nichtteilnahme an ELGA bzw. die Inanspruch- nahme der zustehenden Teilnehmerrechte dürfen den Betroffenen weder im Zugang zur medizinischen Versorgung noch hinsichtlich der Kostentra- gung Nachteile entstehen. Die Einrichtung einer ELGA-Ombudsstelle ist vorgesehen.

Die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung von ELGA- Gesundheitsdaten zulässig ist, sind detailliert geregelt. Bestimmten Perso- nen und Stellen sind der Zugriff auf diese Daten sowie deren Verwendung ausdrücklich verboten.

Nähere Bestimmungen über die Datenspeicherung, die Einrichtung ei- nes Berechtigungssystems, eines Protokollierungssystems sowie eines Zugangsportals sind vorgesehen.

Dem Bundesminister für Gesundheit sind (insbesondere in Bezug auf nähere Definition der Gesundheitsdiensteanbieter, Struktur und Formate der Gesundheitsdaten, Einrichtung der Ombudsstelle, Einrichtung von Terminals mit Portalfunktion) umfangreiche Verordnungs- und Weisungs- rechte eingeräumt.

Ein Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen stellt eine Verwal- tungsübertretung dar und ist mit Geldstrafen bis zu € 10.000 zu bestrafen.

Das in Schädigungs- oder Gefährdungsabsicht gestellte widerrechtliche Verlangen der Einsichtnahme oder Verwertung von Geheimnissen des Gesundheitszustandes einer Person stellt einen gerichtlichen Straftatbe- stand dar.

Darüber hinaus ist in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen, dass Krankenversicherungsträger in der jährlich für ihre Versicherten zu erstellenden Kosteninformation auch Hinweise auf bestimmte Rechte in Zusammenhang mit ELGA anzuführen haben.

13. Abgabenänderungsgesetz 2012

Das Bundesgesetz wurde am 14. Dezember 2012 mit BGBl. I Nr. 112/2012 verlautbart.

Das Gesetz sieht unter anderem neue Bewertungsgrundsätze für land- und forstwirtschaftliches Vermögen vor. Die sich daraus anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 ergebenden Änderungen von Ein- heitswerten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe werden sozialversiche- rungsrechtlich erst mit 1. Jänner 2017 wirksam. Hinsichtlich des dadurch bedingten Entstehens oder Ausscheidens aus der Pflichtversicherung nach dem BSVG sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

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14. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 28. Dezember 2012 mit BGBl. I Nr. 123/2012 verlautbart.

Insbesondere sind folgende Änderungen vorgesehen:

- Anhebung des Service-Entgeltes für die e-card durch Festlegung ei- ner jährlichen Valorisierung sowie Entfall des Entgeltes für Angehö- rige.

- Begrenzung der aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu leisten- den Zuschüsse für Aufwendungen der Dienstgeber für Entgeltfort- zahlung durch Beachtung des Eineinhalbfachen der Höchstbeitrags- grundlage) sowie ergänzende Klarstellung hinsichtlich der Bezugs- dauer bzw. der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzung. Die Ent- geltfortzahlungs-Zuschussverordnung wurde angepasst (BGBl. II Nr. 14/2013, ausgegeben am 2. Jänner 2013).

- Beseitigung der Möglichkeit zur (beitragsfreien) Mitversicherung als Angehörige für aus ihrer jeweiligen Kammer ausgeschiedene Rechtsanwälte und Ziviltechniker.

- Ausschluss der Angehörigeneigenschaft von Kindern, welche im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, welche bei Ausübung im In- land eine Sozialversicherungspflicht auslösen würde.

- Beseitigung der Beschränkungen des Leistungsangebotes der Zahnambulatorien von Sozialversicherungsträgern. Nach wie vor ausgenommen vom Leistungsangebot sind im Bereich des festsit- zenden Zahnersatzes kosmetische Luxusleistungen sowie bestimm- te risikoreiche umfangreiche festsitzende Zahnersatzkonstruktionen.

Zuzahlungen zu Zahnbehandlung und -ersatz müssen in den Ambu- latorien gleich hoch sein wie für niedergelassene Vertragspartner.

Für Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind, sowie für vorbeugende Maßnahmen sind kosten- deckende Kostenbeiträge der Versicherten festzusetzen. Diese sind auf der Homepage sowie durch Aushang in den Zahnambulatorien des jeweiligen Versicherungsträgers zu veröffentlichen. Die von Ver- tragspartner für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes den Versicherten zu verrechnenden Honorare sind im Rahmen eines zwischen Hauptverband und Österreichischer Zahnärztekammer zu schließenden Gesamtvertrages durch verbindliche Richttarife fest- zusetzen.

- Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes für „Wegunfälle“, die mit der Begleitung eines Kindes zu/von einer entsprechenden Be- treuungseinrichtung bzw. -person verbunden sind, auf alle Versi-

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cherten, denen in irgendeiner Form (gesetzlich, rechtsgeschäftlich, gefälligkeitshalber) eine Aufsichtspflicht für das Kind zukommt.

- Gewährung des Unfallversicherungsschutzes bei Unfällen im Rah- men der Rettung eines Menschen und bei sonstigen bestimmten Hil- feleistungen, auch wenn diese aufgrund einer rechtlichen Verpflich- tung erfolgen. Ausgenommen sind Fälle der vorsätzlichen Herbei- führung des Unglücksfalles durch den Hilfeleistenden sowie des Be- stehens eines sonstigen entsprechenden Versicherungsschutzes.

- Erweiterung der Berufskrankheitenliste (insbesondere im Bereich der chronischen Erkrankungen sowie der Lungenkrankheiten). Für bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung bestehende Krankheits- bzw. Todesfälle ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

- Normierung der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit als eine Leis- tung auch aus der Krankenversicherung nach dem GSVG sowie da- raus resultierend eines Anspruches auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit.

Anspruch auf diese Unterstützungsleistung besteht bei Arbeitsunfä- higkeit infolge Krankheit, wenn und solange aufgrund der Erkran- kung die bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit der Gefahr der Verschlechterung des Zustandes oder der Erkrankung ausgeübt werden kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die tägliche Unterstützungsleistung beträgt € 26,97. Dieser Wert unterliegt einer jährlichen Anpassung.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Aufrechterhaltung des Betrie- bes von der persönlichen Arbeitsleistung des selbständig Erwerbstä- tigen abhängt und im Unternehmen regelmäßig keine oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigt werden. Die maximale Bezugsdau- er für ein und dieselbe Krankheit beträgt 20 Wochen. Ein neuer An- spruch für dieselbe Krankheit entsteht nach Vorliegen von mindes- tens 26 Wochen einer entsprechenden gesetzlichen Krankenversi- cherung.

Detaillierte Meldeverpflichtungen sind vorgesehen. Deren Nichtein- haltung führt grundsätzlich zum Ruhen des Anspruches. Die Nicht- befolgung einer Ladung zum Chefarzt sowie die wiederholte Verlet- zung von Bestimmungen der Krankenordnung oder von Anordnun- gen des behandelnden Arztes können durch die Satzung als Ruhensgründe normiert werden.

Bei Zusammentreffen des Bezuges von Krankengeld oder Unter- stützungsleistung bei lang andauernder Krankheit mit einem An- spruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung, ruht die

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Versehrtenrente, sofern die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeits- unfalles oder einer Berufskrankheit ist.

Der Aufwand an Unterstützungsleistung ist der SVA der gewerbli- chen Wirtschaft durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt un- ter Berücksichtigung bestimmter Abzugsposten und unter Beach- tung eines jährlich zu valorisierenden Höchstbetrages zu ersetzen.

Vorgaben zur Ermittlung des Aufwandersatzes sind normiert.

Eine Evaluierung der entstandenen Aufwendungen ist vorzunehmen.

Ein entsprechender Bericht ist dem Bundesministerium für Gesund- heit vorzulegen.

- Neuregelungen im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Ab- schlusses einer Zusatzversicherung auf Krankengeld für bestimmte Pflichtversicherte nach dem GSVG (Kreis der Berechtigten, (Min- dest-)Beitragsgrundlage, Leistungsansprüche). Eine Übergangsre- gelung für bestehende Zusatzversicherungen ist vorgesehen.

- Erweiterung des der Pflicht- bzw. Selbstversicherung in der Kran- kenversicherung nach dem GSVG unterliegenden Versicher- tenkreises bei Ausschluss aufgrund eines Antrages der beruflichen Interessensvertretung (insbesondere Bezug von Kinderbetreuungs- geld oder Weiterbildungsgeld bei gleichzeitiger Ausübung einer frei- berufliche Tätigkeit; für einen allfälligen Ausschluss ist das Vorliegen eines aktiven Leistungsanspruches gegenüber einer Krankenvor- sorgeeinrichtung anstelle des bisher normierten Beitrittes herange- zogen).

- Anhebung der Höhe des Wochengeldes im Geltungsbereich des GSVG und des BSVG.

- Vornahme redaktioneller Berichtigungen, Anpassungen und Klarstel- lungen.

15. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012

Das Bundesgesetz wurde am 10. Jänner 2013 mit BGBl. I Nr. 3/2013 verlautbart.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und Parallelgesetze

- Entfall der befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Statt dessen gebührt bei Vorliegen von vorübergehender Invalidität künftig – abhängig von deren voraussichtlichen Dauer sowie der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen der medizinischen bzw. beruflichen Rehabilitation – ein Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bzw. ein Umschu- lungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung. Über die Durchführbar-

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keit medizinischer oder beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation ist über Antrag in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu ent- scheiden.

Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension besteht unter der Voraussetzung, dass Invalidität voraussichtlich dauerhaft vorliegt und berufliche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.

Sofern ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wird bzw. aufgrund eines Feststellungsantrages festge- stellt wird, dass dauernde Invalidität nicht vorliegt, hat der Pensions- versicherungsträger von Amts wegen festzustellen, ob und gegebe- nenfalls seit wann Invalidität vorliegt, ob diese voraussichtlich min- destens sechs Monate andauern wird und ob berufliche Maßnah- men der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind (einschließ- lich Festlegung des geeigneten Berufsfeldes).

Bescheide, in denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Rehabilitationsgeld festgestellt wird, sind unverzüg- lich dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

- Normierung der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation als eine Leistung der Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit.

Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation haben Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorüber- gehende Invalidität für zumindest sechs Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und zweckmäßig sind. Sie müssen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person und unter Beachtung der Zumutbarkeit ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen das Maß des Notwendigen jedoch nicht überschreiten.

Von der Pensionsversicherung sind berufliche Maßnahmen der Re- habilitation für Personen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, nur mehr als Pflichtaufgabe zu erbringen. Für diesen Perso- nenkreis sind berufliche Rehabilitationsmaßnahmen – bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen – als Pflichtleistung vom Arbeits- marktservice zu gewähren. Die Pensionsversicherungsträger haben dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstandenen Kosten zu er- setzen. Für vor dem 1. Jänner 1964 geborene Personen ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

Von der Pensionsversicherung ist zudem Übergangsgeld nur mehr dann zu leisten, wenn kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder

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- Einrichtung eines „Kompetenzzentrums Begutachtung“ bei der Pen- sionsversicherungsanstalt zur Erstellung medizinischer, berufskund- licher und arbeitsmarktbezogener Gutachten. Die Erstellung von Gutachten hat unter Einhaltung bestimmter Standards bzw. der Richtlinien des Hauptverbandes sowie allenfalls unter Beiziehung sachkundiger Personen zu erfolgen. Versicherungsträger und das Arbeitsmarktservice können die Erstellung von Gutachten dem Kompetenzzentrum gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten übertra- gen.

Ebenso ist von der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der SVA der Bauern für die Erstellung entsprechender Gutachten in ihrem Zuständigkeitsbereich ein derartiges Kompetenzzentrum einzurich- ten.

Für die Ausbildung von zur Erstellung von Gutachten berechtigten Personen ist von den Pensionsversicherungsträgern gemeinsam mit der SVA der gewerblichen Wirtschaft, der SVA der Bauern und der VA öffentlich Bediensteter im Rahmen eines gemeinnützigen Verei- nes eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung auf- zubauen und zu betreiben.

- Normierung eines Rehabilitationsgeldes als eine Leistung der Kran- kenversicherung nach dem ASVG und dem B-KUVG:

Anspruch auf Rehabilitationsgeld haben Personen, für welche bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens für sechs Monate vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweck- mäßig oder nicht zumutbar sind. Anspruch besteht ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren weitere Dauer. Das weitere Vorliegen der Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Krankenversicherungs- träger zu überprüfen.

Ein Antrag auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gilt vor- rangig auch als Antrag auf Rehabilitationsgeld. Die Zuerkennung und Entziehung erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungs- trägers.

Die Höhe des Rehabilitationsgeldes entspricht dem Ausmaß des Krankengeldes, welches aus der letzten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, jedenfalls jedoch (sofern der gewöhnliche Aufenthalt im Inland liegt) dem pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulagen- richtsatz. Für den Fall eines gleichzeitigen Anspruches auf Erwerbs- einkommen ist ein Teilrehabilitationsgeld vorgesehen. Bei gleichzei-

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tigem Anspruch auf Krankengeld ruht das Krankengeld mit dem Be- trag des Rehabilitationsgeldes.

Bezieher von Rehabilitationsgeld sind in die Teilversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen.

Entsprechende Meldepflichten treffen die Krankenversicherungsträ- ger. Die Regelungen über Beginn und Ende der Pflichtversicherung sowie der Beitragsgrundlage wurden entsprechend ergänzt. Als Krankenversicherungsbeitrag ist ein Pauschalbetrag in Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld normiert, wel- cher vom Pensionsversicherungsträger zu entrichten ist.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Verwirkung sowie die Ent- ziehung von Leistungsansprüchen wurden entsprechend erweitert.

Ein Entziehungsgrund ist insbesondere auch die Verweigerung zu- mutbarer Mitwirkungspflichten im Rahmen medizinischer Rehabilita- tionsmaßnahmen.

Krankenversicherungsträger haben im Rahmen eines einzurichten- den Case Managements die Betroffenen mit dem Ziel der Wieder- herstellung der Arbeitsfähigkeit umfassend zu unterstützen (insbe- sondere Sicherung eines optimierten Ablaufes notwendiger Versor- gungsschritte und Durchführung regelmäßiger Begutachtungen im Rahmen eines individuellen Versorgungsplanes). Dabei ist in Ab- stimmung mit dem Arbeitsmarktservice und dem Pensionsversiche- rungsträger vorzugehen.

Die den Krankenversicherungsträgern entstehenden Kosten des Rehabilitationsgeldes sowie die anteiligen Verwaltungskosten sind vom Pensionsversicherungsträger zu ersetzen. Die Verrechnung er- folgt über den Hauptverband.

Die entstandenen Aufwendungen sind von den Krankenversiche- rungs- und Pensionsversicherungsträgern gemeinsam zu evaluieren und in Form eines Berichtes den zuständigen Bundesministerien vorzulegen.

Darüber hinaus ist insbesondere Folgendes vorgesehen:

- Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG für Personen, die sich der Pflege eines behinderten Kin- des widmen bei sozialer Schutzbedürftigkeit und Erfüllung der nor- mierten Voraussetzungen. Eine Regelung über die Beitragsgrundla- ge ist vorgesehen. Beiträge sind zur Gänze aus Mitteln des Aus- gleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

- Verpflichtung des Hauptverbandes zur Erstellung eines Rehabilitati- onsplanes für die Sozialversicherungsträger sowie Erweiterung der

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Richtlinienkompetenz im Zusammenhang mit Maßnahmen der Re- habilitation. Auf den Rehabilitationsplan ist bei Erstellung einschlägi- ger Rehabilitationsrichtlinien Bedacht zu nehmen.

- Normierung einer Berichtspflicht des Hauptverbandes zur Entwick- lung der Invalidität, zur Struktur- und Ergebnisqualität sowie zur Wirksamkeit von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Kon- sumentenschutz.

- Erweiterung der Berichtspflicht der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung und Änderung des Fälligkeitsdatums des Be- richts.

- Anerkennung der Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsver- sicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes als Bei- tragszeiten rückwirkend für die Dauer von zehn Jahren, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.

- Erweiterung der Bestimmungen über die Leistung eines Überwei- sungsbetrages für aus einem Pensionsverhältnis ausscheidende Pensionsempfänger.

- Anpassung der Regelungen über die Zurückweisung von innerhalb bestimmter Fristen nach Rechtskraft neuerlich gestellten Pensions- leistungs- bzw. Feststellungsanträgen.

- Anpassung der Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten der Versicherten.

- Mitgliedern der bei den Sozialversicherungsträgern bzw. beim Hauptverband eingerichteten Beiräte wird Anspruch auf Sitzungs- geld eingeräumt.

- Der von Beziehern von Pensionsleistungen nach den Dienstordnun- gen der Sozialversicherung zu entrichtende Sicherungsbeitrag wird stufenweise in Abhängigkeit von der Höhe der bezogenen Leistung erhöht.

- Im BSVG wird das Recht der Beitragsoptionen harmonisiert sowie die Bestimmungen über die zur Bildung des Versicherungswertes maßgeblichen Einheitswerte erweitert bzw. angepasst.

Arbeitslosenversicherungsgesetz, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungs- gesetz und Arbeitsmarktservicegesetz

- Normierung eines Umschulungsgeldes als eine Leistung aus der Ar- beitslosenversicherung:

Anspruch auf Umschulungsgeld haben Personen, welchen nach den

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Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens für sechs Monate vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Zusätzliche Voraussetzung ist die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an geeigneten beruflichen Maß- nahmen der Rehabilitation.

Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des Pensions- versicherungsträgers bzw. bei verspäteter Geltendmachung ab die- sem Zeitpunkt, grundsätzlich bis zur Beendigung dieser Maßnah- men allenfalls bis zum jeweiligen Monatsende. Ist die Realisierbar- keit beruflicher Maßnahmen nicht mehr gegeben, gebührt Umschu- lungsgeld bis zur neuerlichen Entscheidung des Pensionsversiche- rungsträgers. Für den Fall der Zuerkennung einer Leistung durch den Pensionsversicherungsträger ist ein Anspruchsübergang nor- miert.

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind entsprechend der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers zu gestalten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein einvernehmliches Abgehen von diesen Feststellungen möglich. Die bestehenden Bestimmungen über den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gelten im Wesentlichen auch für den Anspruch auf Umschulungsgeld.

Die Höhe des Umschulungsgeldes orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. den diesbezüglich normierten Beträgen. Als Mindestbetrag ist ein Dreißigstel des monatlichen exekutionsrechtli- chen Existenzminimums vorgesehen.

Darüber hinaus sind die für das Arbeitslosengeld geltenden Bestim- mungen mit geringfügigen Abweichungen auch auf das Umschu- lungsgeld anzuwenden.

Bezieher von Umschulungsgeld sind in die soziale Kranken- und Pensionsversicherung sowie während der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Unfallversicherung einbezo- gen.

Die Auswirkungen und die Entwicklung der Inanspruchnahme des Umschulungsgeldes sind vom Arbeitsmarktservice Österreich zu evaluieren. Ein entsprechender Bericht ist erstmals 2015 an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.

- Normierung des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld unter anderem für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.

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- Anpassungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der Defini- tion des Begriffes der Arbeitsfähigkeit, deren Feststellung sowie de- ren Vorliegen als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosen- geld.

- Anpassung der Bestimmungen über die Erfüllung der Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie die Verlängerung der Rahmenfrist.

- Ergänzende Regelungen über den Verlust des Anspruches auf Ar- beitslosengeld bei tageweisem Fernbleiben von Schulungsmaß- nahmen, über das Ausmaß des Arbeitslosengeld und der Not- standshilfe in bestimmten Konstellationen sowie über die Vorausset- zung der Gewährung einer vorläufigen Leistung für die Zeit eines laufenden Pensionsverfahrens.

- Erweiterung der Einnahmen der Arbeitsmarktpolitik um die Beiträge der Pensionsversicherung zur Abdeckung der Aufwendungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und sonstigen der Ar- beitsmarktintegration dienenden Maßnahmen und Normierung von Verrechnungsmodalitäten.

- Erweiterung des aus Mitteln der Arbeitsmarktpolitik zu finanzieren- den Ausgabenkataloges um Leistungen nach dem Arbeit-und Ge- sundheit-Gesetzes.

- Normierung der Förderung der Wiederbeschäftigung gesundheitlich beeinträchtigter Personen als eine Aufgabe des Arbeitsmarktser- vices.

- Neuregelungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeits- bzw. Quali- fizierungsbeihilfe.

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

- Die vorgesehenen Angebote sowie das Case Management sollen auch von Personen genutzt werden, bei denen Maßnahmen der Re- habilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

- Die im Bundessozialamt eingerichtete Steuerungsgruppe wird um einen Vertreter des Hauptverbandes (beratende Stimme) erweitert.

- Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ermächtigt, auf vertraglicher Basis für zusätzliche Leistungen zu sorgen. Dafür notwendige finanzielle Mittel sind bis zu einer Ober- grenze von jeweils € 1 Mio. zusätzlich aus der Gebarung der Ar- beitsmarktpolitik sowie der Pensionsversicherung zu tragen.

- Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen zur Datenverwendung entfällt. Der Datenaustausch zwischen den betei-

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ligten Stellen wird – abgestellt auf die Erfordernisse des Einzelfalles – vereinfacht. Ebenso werden die Durchführung der Evaluierung und die Auswertung für statistische und wissenschaftliche Untersuchun- gen erleichtert.

Bundespflegegeldgesetz

- Bezieher von Rehabilitationsgeld werden in den nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personenkreis aufgenommen. Als Entschei- dungsträger ist die Pensionsversicherungsanstalt normiert, wobei ein Übergang an einen anderen Träger durch eine allenfalls spätere zusätzliche Anspruchsberechtigung vorgesehen ist.

- Bei teilstationärer Betreuung einer pflegebedürftigen Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers besteht nunmehr die Möglichkeit, das Pflegegeld zur Gänze an den Kostenträger mit schuldbefreiender Wirkung auszuzahlen. Voraussetzung ist die Zustimmung der betrof- fenen Person (bzw. des gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters).

Der Kostenträger hat jenen Betrag, welcher die tatsächlichen Be- treuungskosten übersteigt, jedoch zumindest 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3, an die pflegebedürftige Person auszuzahlen.

- Eine dem ASVG gleichlautende Bestimmung betreffend die Errich- tung und den Betrieb einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung zur Ausbildung von zur Erstellung von Gutachten be- rechtigten Personen ist vorgesehen.

Nachtschwerarbeitsgesetz

- Einbeziehung bestimmter Arbeitnehmer der Feuerwehr in den Gel- tungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes.

16. Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – PF-ÜG

Das Bundesgesetz wurde am 10. Jänner 2013 mit BGBl. I Nr. 4/2013 verlautbart.

Die Gesetzesnovelle sieht im Wesentlichen die Auflösung der bisher für Ziviltechniker (bzw. deren Hinterbliebene) im Ziviltechnikerkammerge- setz geregelten Wohlfahrtseinrichtungen (Pensionsfonds und Sterbekas- senfonds) vor. Der Pensionsfonds wird in das Pensionsversicherungssys- tem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen übergeführt, indem das Vermögen des Fonds realisiert und an die SVA der gewerblichen Wirt- schaft übertragen wird. Das Vermögen des Sterbekassenfonds wird auf die beitragszahlenden Mitglieder entsprechend ihrer Anteile ausgezahlt.

Detailregelungen betreffend die Verwaltung und Abwicklung der

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Anwartschaften des Pensionsfonds in das Sozialversicherungssystem nach dem FSVG sind vorgesehen.

Ziviltechniker werden als Mitglieder der Architekten- und Ingenieur- konsulentenkammern in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem FSVG einbezogen. An die Stelle der bisherigen Leistungen des Pensionsfonds tritt eine „Besondere Pensionsleistung“ nach dem FSVG.

Erforderliche technische, redaktionelle sowie datenschutzrechtliche Anpassungen und Ergänzungen sind normiert.

Verordnungen und andere Durchführungsregeln

1. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über eine Ein- beziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 300/2012

Mit dieser Verordnung, die am 10. September 2012 kundgemacht wurde, werden die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Landesverband Burgenland (ÖWR Burgenland)“ in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen.

2. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den Auftei- lungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en, BGBl. II Nr. 346/2012

Mit dieser Verordnung, die am 17. Oktober 2012 kundgemacht wurde, wird für das Kalenderjahr 2011 der für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversiche- rungsträger relevante endgültige Aufteilungsschlüssel festgesetzt.

3. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz, mit der die Höhe des Nachtschwerarbeits- Beitrages festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 348/2012

Mit dieser Verordnung, die am 18. Oktober 2012 kundgemacht wurde, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen der Nacht- schwerarbeits-Beitrag ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 2013 mit 3,7 % der gesetzlich normierten Beitragsgrundlage festgesetzt.

4. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 387/2012

Mit dieser Verordnung, die am 27. November 2012 kundgemacht wur- de, wird der Anpassungsfaktor, mit dem Renten, Pensionen und leistungs-

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bezogene feste Beträge in der Sozialversicherung erhöht werden, für das Jahr 2013 mit 1,028 festgesetzt.

5. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2013, BGBl. II Nr. 392/2012

Mit dieser Verordnung, die am 29. November 2012 kundgemacht wur- de, werden unter anderem die Hundertsätze zur Feststellung der Versiche- rungswerte im BSVG sowie die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG für das Jahr 2013 festgestellt.

6. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2013, BGBl. II Nr. 441/2012

Mit dieser Kundmachung, verlautbart am 13. Dezember 2012, werden im Bereich des ASVG unter anderem die für das Kalenderjahr 2013 ermit- telte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren bekanntgegeben.

Weiters werden die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG sowie die sonstigen veränderlichen Werte (feste Beträge, Be- messungs- und Beitragsgrundlagen, Grenzbeträge) für 2013 festgestellt.

7. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, BGBl. II Nr. 446/2012 Mit dieser Verordnung, die am 14. Dezember 2012 kundgemacht wur- de, wird der Beitragszuschuss nach dem Künstler-Sozialversicherungs- fondsgesetz auf € 1.722,- jährlich erhöht.

8. Änderung der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichspro- zentsätzen, die im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich- Beihilfengesetzes anzuwenden sind, BGBl. II Nr. 42/2013

Mit dieser Verordnung, die am 30. Jänner 2013 kundgemacht wurde, wird unter anderem der Begriff „Krankenversicherungsaufwand“ für Tatbe- stände, die sich in der Zeit vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2013 verwirklicht haben bzw. verwirklichen, eindeutig normiert. Ausgangsbasis sind die Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger vermehrt bzw.

vermindert um taxativ aufgezählte Positionen.

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Zwischenstaatliche Abkommen

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldau über soziale Sicherheit

Dieses Abkommen wurde am 7. Dezember 2012 mit BGBl. III Nr. 174/2012 verlautbart.

Das Abkommen bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtsvorschrif- ten über die Pensionsversicherung (ausgenommen österreichisches Nota- riat) und eingeschränkt auf die Kranken- und Unfallversicherung beider Abkommensstaaten und gilt für Personen, für welche diese Rechtsvor- schriften (un-)mittelbar gelten.

Darüber hinaus sind insbesondere folgende Regelungen vorgesehen:

Die Gleichbehandlung der jeweiligen Staatsangehörigen ist normiert.

Für die Auszahlung von Pensionen, Renten und anderen Geldleistungen (von Ausnahmen wie beispielsweise die Ausgleichszulage abgesehen) ist der Wohn- oder Aufenthaltsort im Gebiet des anderen Vertragsstaates ei- nem inländischen Wohn- oder Aufenthaltsort gleichgestellt.

Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Er- werbstätigkeit ausgeübt wird. Sondervorschriften gelten insbesondere für den Fall der Entsendung, für den öffentlichen Dienst sowie für diplomati- sches und konsularisches Personal.

Für Leistungen aus der Pensionsversicherung ist unter anderem die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Feststellung bzw.

Berechnung von (Teil-)Leistungen geregelt.

Eingebrachte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel gelten auch als bei der zuständigen Behörde des jeweils anderen Vertragsstaates einge- bracht. Die Auszahlung von Leistungen in der jeweils innerstaatlichen Wäh- rung ist zulässig. Vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten werden grundsätzlich im jeweils anderen Vertragsstaat anerkannt. Die Verrech- nung von Vorschüssen sowie von ausbezahlten nicht geschuldeten Leis- tungen ist mit der jeweils vom anderen Vertragsstaat zu zahlenden Leis- tung möglich.

Weiters sind Bestimmungen über wechselseitige Amts- und Rechtshil- fe sowie über Datenschutz festgelegt.

Die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungs- maßnahmen sind in der dazu ergangenen Vereinbarung BGBl. III Nr. 191/2012, ausgegeben am 28. Dezember 2012, geregelt.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2012 der Sozialversicherungsträ- ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 52.604 Millionen Euro, de- nen Gesamtausgaben in der Höhe von 52.450 Millionen Euro gegenüber- standen. Im Vergleich zum Jahre 2011 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 4,2 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 4,5 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2011 – 2012

Versicherungsbereich Jahr

Einnahmen in Millionen

Euro

Ausgaben in Millionen

Euro

in % der Einnahmen

Sozialversicherung insgesamt 2012 52.604 52.450 99,7

2011 50.501 50.176 99,4

Krankenversicherung 2012 15.352 15.214 99,1

2011 14.949 14.657 98,0

Pensionsversicherung 2012 35.734 35.732 100,0

2011 34.086 34.083 100,0

Unfallversicherung 2012 1.518 1.504 99,1

2011 1.466 1.436 98,0

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2012 41.384 Millionen Euro be- trugen.

Soweit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der So- zialversicherung betrug im Jahre 2012 7.337 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos- tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2012 3.883 Millionen Euro.

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