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HINTERGRUND • Gründe und Ziele des Vorschlags In ihrer Mitteilung „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ vom 13

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 28.2.2013 COM(2013) 95 final 2013/0057 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von

Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

{SWD(2013) 47}

{SWD(2013) 48}

{SWD(2013) 49}

(2)

BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND

Gründe und Ziele des Vorschlags

In ihrer Mitteilung „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“ vom 13. Februar 20081 schlug die Kommission die Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) vor. Ein solches System erfordert im Wesentlichen ein elektronisches Register zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten/-orte aller für Kurzaufenthalte zugelassenen Drittstaatsangehörigen.

Dieser Vorschlag ist Bestandteil des vom Europäischen Rat im Dezember 2009 vereinbarten Stockholmer Programms2.

Nach der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011, auf der dieser dazu aufgefordert hatte, die Arbeiten an dem Vorhaben „intelligente Grenzen“, d. h. an den Legislativvorschlägen für ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) und ein Registrierungsprogramm für Reisende (RTP), zügig voranzutreiben,3 veröffentlichte die Kommission am 25. Oktober 2011 eine Mitteilung4 zu den Umsetzungsoptionen für das EES und das RTP.

Damit beide neuen Systeme reibungslos ineinandergreifen, werden gleichzeitig mit diesem Vorschlag ein Vorschlag für ein Registrierungsprogramm für Reisende sowie ein Vorschlag zur Änderung des Gemeinschaftskodexes (Schengener Grenzkodex)5 in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen und die Überwachung der Außengrenze vorgelegt. Für beide Systeme sind Folgenabschätzungen vorgenommen worden.

Allgemeiner Kontext

Gemäß dem Schengener Grenzkodex werden EU-Bürger und andere Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen (zum Beispiel Familienangehörige von EU- Bürgern), beim Überschreiten der Außengrenze sowohl bei der Einreise als auch bei der Ausreise einer Mindestkontrolle unterzogen. Zur Feststellung der Identität dieser Personen werden dabei die Reisedokumente überprüft. Alle anderen Drittstaatsangehörigen unterliegen jedoch bei der Einreise einer eingehenden Kontrolle. Dies bedeutet, dass der Zweck ihres Aufenthalts ermittelt und geprüft wird, ob sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen, und dass ein Abgleich mit dem Schengener Informationssystem (SIS) und nationalen Datenbeständen durchgeführt wird.

Der Schengener Grenzkodex enthält keine Bestimmungen zur Erfassung der Grenzübertritte von Reisenden. Derzeit werden die Ein- und Ausreisedaten nur durch Abstempeln des Reisedokuments festgehalten. Anhand dieser Stempel können die Grenzschutzbeamten und Einwanderungsbehörden die

1 KOM(2008) 69 endg. Der Mitteilung war eine Folgenabschätzung (SEC(2008) 153) beigefügt.

2 „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“, ABl. vom 4.5.2010, C 115, S. 1.

3 EUCO 23/11.

4 KOM(2011) 680 endg.

5 ABl. L 105 vom 13.4.2006.

(3)

Dauer des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen im Schengen-Raum berechnen, der 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreiten darf. Sonstige Maßnahmen und Instrumente, auf die an Grenzübergangsstellen zurückgegriffen werden kann, wie Datenbanken (SIS und das Visa-Informationssystem – VIS), die bei der Einreise, nicht aber bei der Ausreise abgefragt werden müssen, dienen nicht zur Erfassung von Grenzübertritten und sehen diese Funktion nicht vor.

Der Hauptzweck des VIS besteht darin, Visumanträge zurückzuverfolgen und bei der Einreise zu überprüfen, ob die Person, die das Visum an der Grenze vorlegt, mit der Person identisch ist, der das Visum erteilt wurde.

Auf elektronischem Wege kann derzeit nicht kontrolliert werden, ob, wo und wann ein Drittstaatsangehöriger in den Schengen-Raum eingereist oder den Schengen-Raum verlassen hat.

Schwierigkeiten bei der Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen ergeben sich auch aufgrund der Verwendung und der Qualität der Stempel (u. a. unzureichende Lesbarkeit, langwierige Berechnung des Aufenthalts, Fälschung und Nachahmung).

Aus diesen Gründen gibt es keine einheitliche EU-weite Erfassung der Einreisen in und der Ausreisen aus dem Schengen-Raum. Somit können die Mitgliedstaaten nicht zuverlässig ermitteln, ob ein Drittstaatsangehöriger die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Dreizehn Mitgliedstaaten6 betreiben eigene Einreise-/Ausreisesysteme zur Erhebung alphanumerischer Daten von Reisenden. Alle dreizehn Mitgliedstaaten gewähren zum Zwecke des Grenzmanagements und der Strafverfolgung Zugang zu ihren Systemen. Sofern eine Person aus demselben Mitgliedstaat, über den sie eingereist ist, legal ausreist, würde ein unzulässig langer Aufenthalt durch diese Systeme entdeckt. Darüber hinaus ist es aber nicht möglich, anhand solcher Systeme Personen zu ermitteln, die die zulässige Aufenthaltsdauer überzogen haben (Overstayer), da die erfassten Ein- und Ausreisedaten nicht abgeglichen werden können, wenn Personen über einen anderen Mitgliedstaat als den, über den sie eingereist sind und in dem ihre Einreise erfasst wurde, den Schengen-Raum verlassen.

Verlässliche Daten zur Zahl der irregulären Zuwanderer, die sich derzeit in der EU aufhalten, gibt es ebenso wenig. Vorsichtigen Schätzungen zufolge liegt diese Zahl in der EU zwischen 1,9 und 3,8 Millionen. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass eine eindeutige Mehrheit der irregulären Zuwanderer sogenannte Overstayer sind, also Personen, die für einen Kurzaufenthalt legal – erforderlichenfalls mit einem gültigen Visum – eingereist und nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer in der EU geblieben sind. Die Gesamtzahl der aufgegriffenen irregulärer Zuwanderer7 belief sich in der EU für 2010 (EU-27) auf 505 220; in Relation zu den oben erwähnten Schätzungen bedeutet dies, dass nur ein geringer Anteil der Overstayer aufgegriffen wird.

Für den Fall, dass Drittstaatsangehörige nach ihrer Einreise in den Schengen-Raum ihre Ausweispapiere vernichten, müssen die Behörden Zugriff auf verlässliche Informationen haben, anhand deren sie die Identität solcher Personen feststellen können.

Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen basiert auf einer extern durchgeführten Kostenanalyse beider Systeme.

6 Bulgarien, Estland, Spanien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei und Finnland.

7 http://epp.eurostat.ec.europa.eu/portal/page/portal/population/data/database. Diese Zahl umfasst Overstayer ebenso wie irregulär eingereiste Personen und bezieht sich auf an der Grenze oder innerhalb des Schengen-Raums aufgegriffene Personen.

(4)

Mit dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates wird Folgendes bezweckt:

– Einrichtung eines EES und Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Entwicklung und Umsetzung des technischen Systems;

– Bestimmung des Zwecks, der Funktionen und der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für den Einsatz des EES und

– Betrauung der Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts8 („die Agentur“) mit der Entwicklung und dem Betrieb des Zentralsystems.

Die vorliegende Verordnung soll das Kernstück des EES-Rechtsrahmens bilden. Ergänzend hierzu wird zeitgleich ein Vorschlag zur Änderung des Schengener Grenzkodexes in Bezug auf die Nutzung des Systems im Rahmen des Grenzmanagements unterbreitet.

Das EES dient der Verbesserung des Außengrenzenmanagements und der Bekämpfung der irregulären Migration und soll zu diesem Zweck

• die Dauer des zulässigen Aufenthalts jedes Reisenden berechnen; dazu gehört, dass bei Reisenden, die den Schengen-Raum häufig besucht haben, bei der Einreise rasch und präzise berechnet wird, wie viele Tage der maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen noch verbleiben, dass bei der Ausreise überprüft wird, ob der Reisende die zulässige Aufenthaltsdauer beachtet hat und dass innerhalb des Hoheitsgebiets bei der Durchführung von Kontrollen bei Drittstaatsangehörigen die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts überprüft wird;

• zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen; dies betrifft insbesondere Personen, bei denen während Kontrollen innerhalb dieses Hoheitsgebiets festgestellt wird, dass sie nicht im Besitz ihrer Reisedokumente oder sonstiger Ausweispapiere sind;

• die statistische Analyse der Einreisen und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen erleichtern; dazu gehören insbesondere präzise Informationen über die Reiseströme an den Außengrenzen und die Zahl der Overstayer, zum Beispiel aufgeschlüsselt nach der Staatsangehörigkeit der Reisenden.

Die voraussichtlichen Auswirkungen des Systems werden in der Folgenabschätzung eingehender bewertet und erläutert. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Rasche Bereitstellung präziser Informationen für Grenzschutzbeamte während Grenzkontrollen durch Ersatz des derzeitigen schwerfälligen und unzuverlässigen Systems des manuellen Abstempelns von Reisepässen; dies wird sowohl eine bessere Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer als auch effizientere Grenzkontrollen ermöglichen;

• Bereitstellung präziser Angaben zur höchstzulässigen Aufenthaltsdauer für Reisende;

8 ABl. L 286 vom 1.11.2011.

(5)

• Bereitstellung präziser Informationen darüber, wer die zulässige Aufenthaltsdauer überzieht; diese Informationen werden die Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets und die Aufgreifung irregulärer Migranten erleichtern;

• Erleichterung der Identifizierung irregulärer Migranten; da die biometrischen Daten aller nicht visumpflichtigen Personen im EES gespeichert werden sollen und die biometrischen Daten von Visuminhabern im VIS gespeichert sind, werden die Behörden der Mitgliedstaaten irreguläre Migranten ohne Ausweispapiere, die die Außengrenze legal überschritten haben, innerhalb des Hoheitsgebiets ermitteln können, was wiederum Rückführungen erleichtern wird;

• Erstellung einer Analyse durch das System, die einen faktenbasierten Ansatz zum Beispiel in Bezug auf die Visumpolitik ermöglicht, da das EES präzise Daten dazu liefern wird, ob es ein Problem mit Overstayern mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit gibt oder nicht; dies wäre ein wichtiger Aspekt, wenn über die Auferlegung oder Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats entschieden wird;

• Abschaffung des manuellen Abstempelns der Reisepässe im Rahmen von Grenzkontrollen und somit Ermöglichung vollautomatischer Grenzkontrollen für bestimmte Drittstaatsangehörige unter den Voraussetzungen, die in dem gleichzeitig mit diesem Vorschlag unterbreiteten Vorschlag für ein Registrierungsprogramm für Reisende festgelegt sind.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen.

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa- Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung).

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft.

Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

2. ANHÖRUNGINTERESSIERTERKREISEUNDFOLGENABSCHÄTZUNG

Anhörung interessierter Kreise

Das Ergebnis der Anhörung wird in der beiliegenden Folgenabschätzung beschrieben.

Folgenabschätzung

(6)

Die erste Folgenabschätzung9 erfolgte bereits 2008, als die Kommission ihre Mitteilung zu diesem Thema veröffentlichte, während die zweite im Jahr 2012 abgeschlossen wurde10. In der ersten Folgenabschätzung wurden die politischen Optionen und deren voraussichtliche Auswirkungen untersucht; dabei kam man zu dem Schluss, dass ein EES sinnvoll wäre.

In der jüngsten Folgenabschätzung wurden nach einer Anhörung und einem ersten Ausleseprozess die verschiedenen Möglichkeiten der Umsetzung geprüft.

Eine Analyse der Optionen und ihrer Varianten ergab, dass die für ein EES vorzuziehende Lösung folgendermaßen aussehen sollte:

Das EES wird als zentrales System konzipiert, das sowohl alphanumerische als auch biometrische Daten enthält. Die Speicherfrist für die Daten soll in gewöhnlichen Fällen sechs Monate und bei Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer fünf Jahre betragen.

Für die Verwendung biometrischer Daten soll eine Übergangszeit von drei Jahren vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten die Abläufe an den Grenzübergangsstellen entsprechend anpassen können.

Nach zwei Jahren sollte das EES bewertet werden. Dabei wird die Kommission - auch anhand der Erfahrungen mit dem VIS – prüfen, ob zu Strafverfolgungszwecken Zugang zu dem System gewährt werden sollte. Überprüft wird außerdem auch die Speicherfrist. Der Bewertung wird gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung beigefügt, in dem die Zugangsvoraussetzungen festgelegt sind. Der Zugang zum System müsste streng geregelt werden, um den Datenschutzanforderungen zu genügen. Er könnte der VIS-Regelung nachgebildet werden.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung überprüfte die vorläufige Folgenabschätzung und gab seine Stellungnahme am 14. März 2012 und (zu einer überarbeiteten Fassung) am 8. Juni 2012 ab. Die empfohlenen Nachbesserungen wurden in die überarbeitete Fassung des Berichts übernommen.

Besonders in folgenden Punkten wurden Änderungen vorgenommen: Nähere Informationen zur Anhörung interessierter Kreise werden bereitgestellt; die Logik des Vorgehens wurde überprüft und gestrafft; die Problemstellung wurde sowohl in Bezug auf das allgemeine Problem der irregulären Migration als auch in Bezug auf spezifische Umsetzungsprobleme weiterentwickelt und präzisiert; das Basisszenario wurde erweitert, um besser zu beschreiben, wie es sich ohne weitere EU-Maßnahmen entwickeln würde; die Optionen wurden neu strukturiert und vereinfacht; die Bewertung der Optionen wurde verbessert und nach logischeren Kriterien vorgenommen, so dass ersichtlich wird, welche Optionen miteinander verknüpft sind und welche nicht; es wurde ausführlicher erläutert, nach welchem Verfahren die Kosten berechnet wurden; die Analyse und Beschreibung der vorzuziehenden Option wurden überarbeitet und direkter auf die künftig verfügbaren Daten ausgerichtet.

3. RECHTLICHEASPEKTEDESVORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

9 SEC(2008) 153.

10 SWD(2013) 47.

(7)

Zweck und Funktionen des EES müssen ebenso definiert werden wie die diesbezüglichen Zuständigkeiten. Ferner muss die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des Systems beauftragt werden. Eine ausführliche Erläuterung der Bestimmungen findet sich in einer gesonderten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieser Verordnung sind Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d ist die geeignete Rechtsgrundlage für die weitere Ausgestaltung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten und die Entwicklung von Normen und Verfahren, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Personenkontrollen an diesen Grenzen befolgen müssen. Artikel 74 liefert die geeignete Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Pflege des EES und für Verfahren, die dem Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten dienen, um in den von Titel V des Vertrags erfassten Bereichen die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission sicherzustellen.

Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann die Union Maßnahmen im Zusammenhang mit Personenkontrollen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung dieser Außengrenzen erlassen. Die derzeitigen EU- Vorschriften zum Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten müssen geändert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es gegenwärtig keine zuverlässigen Möglichkeiten zur Überwachung der Reisebewegungen der für Kurzaufenthalte zugelassenen Drittstaatsangehörigen gibt.

Aufgrund der Komplexität und Schwerfälligkeit der derzeitigen Stempelpflicht sind die Behörden der Mitgliedstaaten nicht hinlänglich in der Lage, bei Grenzkontrollen oder bei Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets zu überprüfen, ob der Aufenthalt des Reisenden zulässig ist; die für diesen Zweck bestehenden nationalen Systeme sind in einem Raum ohne Binnengrenzkontrollen von sehr begrenztem Nutzen.

Im Hinblick auf eine effizientere Migrationssteuerung sollten Informationen darüber zur Verfügung stehen, wer sich im EU-Hoheitsgebiet aufhält und wer die für Kurzaufenthalte höchstzulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschritten hat, welche Staatsangehörigkeiten die Overstayer besitzen und welchen Kategorien (visumpflichtig / nicht visumpflichtig) sie zuzuordnen sind und wie wirksamere Stichprobenkontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführt werden können, um Personen zu ermitteln, die sich irregulär in diesem Gebiet aufhalten.

Es bedarf einer gemeinsamen Regelung, um harmonisierte Vorschriften zur Erfassung von Grenzübertritten und zur Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer für den gesamten Schengen- Raum einzuführen.

Daher kann das Ziel des Vorschlags von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(8)

Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union besagt, dass die Maßnahmen der Union nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Die Form einer solchen EU-Maßnahme muss gewährleisten, dass das angestrebte Ziel mit ihr erreicht wird und sie sich so effektiv wie möglich umsetzen lässt. Der vorliegende Vorschlag stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar; damit soll sichergestellt werden, dass die Schengen-Mitgliedstaaten an den Außengrenzen unterschiedslos gemeinsame Vorschriften anwenden. Es wird ein Instrument geschaffen, das der Europäischen Union Informationen darüber bereitstellt, wie viele Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der EU einreisen und aus diesem Gebiet ausreisen. Für eine nachhaltige und faktenbasierte Politik im Bereich Migration und Visa sind diese Informationen unerlässlich. In Bezug auf das Recht auf Schutz personenbezogener Daten steht der Vorschlag ebenfalls im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er sich auf die Erhebung und Speicherung der Daten beschränkt, die für das Funktionieren des Systems und die Erreichung der damit angestrebten Ziele unbedingt notwendig sind, und da diese Daten auch nur während des hierfür unbedingt notwendigen Zeitraums erhoben und gespeichert werden sollen. Angesichts der Vorteile, die das System allen Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der gemeinsamen Außengrenze und im Hinblick auf eine gemeinsame EU-Migrationspolitik bringt, wahrt der Vorschlag auch in Bezug auf die Kosten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Der vorliegende Vorschlag sieht die Einführung eines zentralen Systems für die Kooperation der Mitgliedstaaten vor, das eine gemeinsame Architektur und gemeinsame Betriebsvorschriften erfordert.

Außerdem enthält der vorliegende Vorschlag Regelungen zu Grenzkontrollen an den Außengrenzen, die für alle Mitgliedstaaten gleich sind. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

Grundrechte

Der Verordnungsvorschlag berührt die Grundrechte, vor allem den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Asylrecht (Artikel 18 der Charta) und den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta).

Der Vorschlag enthält Garantien in Bezug auf personenbezogene Daten, insbesondere den Zugriff auf diese Daten, der ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung erfolgen und den darin benannten zuständigen Behörden vorbehalten sein sollte. Die Garantien in Bezug auf personenbezogene Daten umfassen auch das Recht auf Auskunft über Daten und das Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten.

4. AUSWIRKUNGENAUFDENHAUSHALT

Im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4,6 Mrd. EUR veranschlagt. Davon sind

(9)

vorläufig 1,1 Mrd. EUR für die Entwicklung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) eingeplant, wobei davon ausgegangen wird, dass die Entwicklungskosten ab 2015 zu Buche schlagen werden.11

Im Rahmen der verfügbaren Mittel würden nicht nur die zentralen Komponenten des Systems während der gesamten Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens (sowohl Entwicklungs- als auch Betriebskosten auf EU-Ebene) finanziert, sondern auch die Entwicklungskosten für die nationalen (mitgliedstaatlichen) Komponenten beider Systeme. Mit der finanziellen Unterstützung der nationalen Entwicklungskosten würde sichergestellt, dass die Projekte auch bei einer schwierigen Wirtschaftslage eines Mitgliedstaats nicht gefährdet oder verzögert würden. Für das Hosting der IT-Systeme, die Unterbringung der Endnutzerausrüstung und die Büros der Betreiber auf nationaler Ebene ist ein Betrag von 146 Mio. EUR vorgesehen. Weitere 341 Mio. EUR sind für die Unterhaltung des Systems in den Mitgliedstaaten, z. B. für Hardware und für Software-Lizenzen, eingeplant.

Sobald die neuen Systeme betriebsbereit wären, könnten die Folgekosten in den Mitgliedstaaten aus Mitteln ihrer nationalen Programme bestritten werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten 50 % der Mittel ihrer nationalen Programme zur Deckung der Betriebskosten von IT-Systemen zur Steuerung der Migrationsströme an den Außengrenzen der Union aufwenden. Dazu können die Verwaltungskosten für das VIS, das SIS und während der Laufzeit eingeführte neue Systeme gehören, d. h. Personalkosten, Betriebskosten, Kosten für die Anmietung sicherer Gebäude usw. Das künftige Instrument würde somit, wo nötig, eine kontinuierliche Finanzierung gewährleisten.

5. SONSTIGES

Beteiligung

Der Vorschlag steht mit dem Überschreiten der Außengrenzen in Zusammenhang und baut daher auf dem Schengen-Besitzstand auf. In diesem Bereich gibt es verschiedene Protokolle und Assoziierungsabkommen mit folgender Wirkung:

Dänemark: Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme von Maßnahmen, die der Rat gemäß dem Dritten Teil Titel V AEUV erlässt.

Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in dänisches Recht umgesetzt wird.

Vereinigtes Königreich und Irland: Gemäß den Artikeln 4 und 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union und dem Beschluss 2000/365/EG

11 Vorbehaltlich der Annahme des Vorschlags zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (KOM(2011) 750 endgültig) sowie des Vorschlags zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (KOM(2011) 398 endgültig) durch die gesetzgebenden Organe sowie vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Mittel im Rahmen der Ausgabenobergrenze der einschlägigen Haushaltslinie.

(10)

des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden, und dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex). Daher beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese gebunden noch ist die Verordnung ihnen gegenüber anwendbar.

Island und Norwegen: Es gelten die Verfahren des Übereinkommens zwischen dem Rat sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, da der vorliegende Vorschlag auf dem Schengen-Besitzstand gemäß Anhang A des Übereinkommens aufbaut12.

Schweiz: Die geplante Verordnung stellt auch in Bezug auf die Schweiz eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands13 dar.

Liechtenstein: Für Liechtenstein stellt diese Verordnung ebenfalls eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß dem Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands14 dar.

Bulgarien, Rumänien und Zypern: Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der entsprechenden Verpflichtung, die Dauer des Aufenthalts zu überprüfen und den Reisepass von Drittstaatsangehörigen abzustempeln. Die betreffenden Bestimmungen sind von den beigetretenen Mitgliedstaaten seit ihrem Beitritt zur Europäischen Union anzuwenden.

12 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

13 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

14 ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(11)

2013/0057 (COD) Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,15

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,16 nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,17

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 mit dem Titel „Vorbereitung der nächsten Schritte für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union“18 wurde dargelegt, warum im Rahmen der EU-Strategie für einen integrierten Grenzschutz ein Einreise- /Ausreisesystem eingerichtet werden sollte, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise eines Drittstaatsangehörigen bei einem Kurzaufenthalt im Schengen-Raum elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

(2) Auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2008 betonte der Europäische Rat, dass es wichtig sei, die Entwicklung der EU-Strategie für einen integrierten Grenzschutz fortzusetzen, wozu auch der verstärkte Rückgriff auf moderne Technologien zur Verbesserung des Außengrenzmanagements gehöre.

15 ABl. C , S. .

16 ABl. C , S. .

17 ABl. C , S. .

18 KOM(2008) 69 endg.

(12)

(3) In ihrer Mitteilung vom 10. Juni 2009 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger“ empfahl die Kommission die Einrichtung eines elektronischen Registriersystems für Ein- und Ausreisen in das beziehungsweise aus dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten an den Außengrenzen, um den Zugang zu diesem Hoheitsgebiet wirksamer kontrollieren zu können.

(4) Auf seinem Treffen am 23. und 24. Juni 2011 forderte der Europäische Rat dazu auf, die Arbeit an dem Vorhaben „intelligente Grenzen“ zügig voranzutreiben. Am 25. Oktober 2011 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Intelligente Grenzen: Optionen und weiteres Vorgehen“.

(5) Es müssen die Ziele und Systemarchitektur des Einreise-/Ausreisesystems (EES) präzisiert, Einzelheiten seines Betriebs und seiner Anwendung geregelt, die Zuständigkeiten geklärt sowie die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden, die Verknüpfung von Warnmeldungen sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten getroffen werden.

(6) Das EES sollte Familienangehörige von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten19, im Besitz einer Aufenthaltskarte sind, sowie Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem Schengener Grenzkodex nicht erfassen, da deren Aufenthalt nicht auf 90 Tage pro 180-Tage-Zeitraum beschränkt ist.

(7) Das EES soll der Verbesserung der Grenzkontrollen, der Verhütung der illegalen Zuwanderung und der Steuerung der Migrationsströme dienen. Es soll insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen.

(8) Zu diesem Zweck sollten im EES alphanumerische und nach einer Übergangsphase auch Fingerabdruckdaten verarbeitet werden. Die Abnahme von Fingerabdrücken, die einen Eingriff in die Privatsphäre der Reisenden darstellt, ist aus zwei Gründen gerechtfertigt.

Anhand der Fingerabdrücke können Personen zuverlässig identifiziert werden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgegriffen wurden und – wie dies bei irregulären Migranten häufig der Fall ist – keine Reisedokumente oder andere Ausweispapiere bei sich führen. Fingerabdrücke ermöglichen zudem einen zuverlässigeren Abgleich von Ein- und Ausreisedaten legaler Reisender.

(9) Um eine genaue Überprüfung und Identifizierung zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass in allen Fällen ausreichende Daten verfügbar sind, sollten zehn Fingerabdrücke im EES erfasst werden, sofern dies physisch möglich ist.

19 ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(13)

(10) Für die Verwendung von Fingerabdruckdaten sollte ein Übergangszeitraum für die Anpassung der Grenzkontroll- und Abfertigungsverfahren für Reisende in den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, damit längere Wartezeiten an den Grenzen vermieden werden.

(11) Für den Fall, dass die Verordnung später geändert wird, um den Datenzugang zu Strafverfolgungszwecken zu erlauben, sollte eine solche Zugangsmöglichkeit bei der technischen Entwicklung des Systems vorgesehen werden.

(12) Die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 201120 eingerichtete Agentur für das Betriebsmanagement von IT- Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des zentralen EES zuständig sein. Das System sollte aus einer Zentraleinheit, einer Backup-Zentraleinheit, einheitlichen Schnittstellen in allen Mitgliedstaaten und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen EES und den Netzzugangspunkten bestehen. Den Mitgliedstaaten sollte die Entwicklung und das Betriebsmanagement ihrer eigenen nationalen Systeme obliegen.

(13) Im Hinblick auf Synergien und Kosteneffizienz sollte das EES möglichst gleichzeitig mit dem Registrierungsprogramm für Reisende gemäß der Verordnung COM(2013)97 final eingeführt werden.

(14) Diese Verordnung sollte bestimmen, welchen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten für die festgelegten Zwecke des EES einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

(15) Jede Verarbeitung von EES-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein.

Die zuständigen Behörden müssen bei der Verwendung des EES sicherstellen, dass die Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden, gewahrt bleiben und dass keine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erfolgt.

(16) Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger als für die Zwecke des EES erforderlich gespeichert werden. Eine sechsmonatige Speicherung der Daten ist angemessen, da für die Berechnung der Aufenthaltsdauer mindestens ein solcher Speicherzeitraum notwendig ist. Für Personen, die während ihres zulässigen Aufenthalts das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen haben, sollte eine längere Speicherfrist von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden. Die Daten sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist gelöscht werden, sofern nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen.

(17) Es sollten präzise Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Entwicklung und den Betrieb des EES und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die nationalen Systeme sowie den Zugang zu Daten durch die nationalen Behörden festgelegt werden.

20 ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

(14)

(18) Ferner sollten Vorschriften über die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden aufgrund einer Verletzung dieser Verordnung erlassen werden. Die Haftung der Kommission für solche Schäden ist in Artikel 340 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt.

(19) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr21.

(20) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr22 gilt für die Tätigkeiten der Organe oder Einrichtungen der Union in Ausübung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beim Betrieb des EES.

(21) Die im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten unabhängigen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingerichtete Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Aufsichtsbehörden sollten bei der Überwachung des EES zusammenarbeiten.

(22) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), das Asylrecht (Artikel 18 der Charta), den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19 der Charta) sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta) und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden.

(23) Die wirksame Überwachung der Anwendung dieser Verordnung erfordert eine Bewertung in regelmäßigen Abständen. Um bewerten zu können, ob und inwieweit das System optimal zur Bekämpfung terroristischer und anderer schwerer Straftaten beitragen kann, sollte weiter geprüft werden, zu welchen Bedingungen Zugang zu den Daten im System zum Zweck der Strafverfolgung sowie für Drittstaaten gewährt werden könnte und unter welchen Umständen unterschiedliche Speicherfristen beibehalten werden könnten. Da eine sehr große Menge an personenbezogenen Daten im EES enthalten sein wird und das Privatleben der Personen, deren Daten im EES verarbeitet werden, geschützt werden muss, sollte diese Prüfung, bei der die Ergebnisse der Einführung des VIS berücksichtigt werden sollten, zwei Jahre nach der Inbetriebnahme des EES vorgenommen werden.

(24) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und ihre Durchsetzung sicherstellen.

21 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

22 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(15)

(25) Um gleiche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren23, ausgeübt werden.

(26) Die Einrichtung eines gemeinsamen EES im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und die Schaffung einheitlicher Pflichten, Bedingungen und Verfahren für die Verwendung der Daten können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme können sie daher besser auf Unionsebene verwirklicht wird, und die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel aufgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch ist die Verordnung Dänemark gegenüber anwendbar. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, muss Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, entscheiden, ob sie in einzelstaatliches Recht umgesetzt wird.

(28) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden,24 nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung dem Vereinigten Königreich gegenüber anwendbar.

(29) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland25 nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch ist die Verordnung Irland gegenüber anwendbar.

(30) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung

23 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

24 ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

25 ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(16)

des Schengen-Besitzstands26 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen27 genannten Bereich fallen.

(31) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands28 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates29 genannten Bereich fallen.

(32) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands30 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates31 genannten Bereich fallen −

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Zur Erfassung und Speicherung der Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die zu einem Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind, an den Außengrenzen, zur Berechnung der Aufenthaltsdauer und Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn die zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, wird ein System eingerichtet, das als Einreise-/Ausreisesystem bezeichnet wird.

26 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

27 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

28 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

29 ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

30 ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

31 ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.

(17)

Artikel 2 Aufbau des EES 1. Das EES ist gemäß Artikel 6 aufgebaut.

2. Die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („die Agentur“) wird mit der Entwicklung und dem Betriebsmanagement des EES betraut, darunter mit der Entwicklung der Funktionen für die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 12.

Artikel 3 Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für Drittstaatsangehörige, die zu einem Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten berechtigt sind und sich an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten den im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Grenzkontrollen unterziehen müssen.

2. Die Verordnung gilt nicht für

a) Familienangehörige von Unionsbürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß dieser Richtlinie sind, sowie für

b) Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen und im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind,

beim Überschreiten der Außengrenzen, selbst wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Personen den Unionsbürger beziehungsweise den Drittstaatsangehörigen, der das Recht auf Freizügigkeit genießt, nicht begleiten und ihm nicht nachziehen; weiter gilt die Verordnung nicht für

c) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Absatz 15 des Schengener Grenzkodexes;

d) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino.

Artikel 4 Zweck

Zweck des EES ist es, die Verwaltung der Außengrenzen und die Bekämpfung der irregulären Zuwanderung zu verbessern, die Umsetzung einer integrierten Grenzverwaltungspolitik, die Zusammenarbeit zwischen den Grenz- und den Einwanderungsbehörden und die gegenseitige Konsultation zu gewährleisten, indem die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über den Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen erhalten, sowie Entscheidungen in diesen Angelegenheiten zu erleichtern; im Einzelnen dient das System zur:

– Verbesserung der Kontrollen an den Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen und Bekämpfung der irregulären Zuwanderung;

(18)

– Berechnung und Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen bei Kurzaufenthalten;

– Erleichterung der Identifizierung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen;

– Ermöglichung der Identifizierung von Overstayern und der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Behörden der Mitgliedstaaten;

– Erfassung von Daten über die Ein- und Ausreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der statistischen Analyse.

Artikel 5 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „Außengrenzen“ die Außengrenzen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Grenzkodexes;

(2) „Grenzbehörden“ die zuständigen Behörden, die nach einzelstaatlichem Recht gemäß dem Schengener Grenzkodex Personenkontrollen an den Außengrenzübergangsstellen durchführen dürfen;

(3) „Einwanderungsbehörden“ die zuständigen Behörden, die nach einzelstaatlichem Recht mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Aufenthalt Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und diesbezüglichen Entscheidungen betraut wurden;

(4) „Visumbehörden“ die Behörden, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Prüfung von Visumanträgen und die Entscheidung darüber beziehungsweise die Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf oder die Verlängerung von Visa zuständig sind, einschließlich der zentralen Visumbehörden und der Behörden, die gemäß dem Visakodex32 für die Erteilung von Visa an der Grenze zuständig sind;

(5) „Drittstaatsangehöriger“ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist, mit Ausnahme der Personen, die aufgrund von Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist;

(6) „Reisedokument“ einen Reisepass oder ein anderes gleichwertiges Dokument, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigt und in dem ein Visum angebracht werden kann;

32 ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

(19)

(7) „Kurzaufenthalt“ einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen;

(8) „verantwortlicher Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der die Daten in das EES eingegeben hat;

(9) „Verifizierung“ den Abgleich von Datensätzen zur Überprüfung einer Identitätsangabe (1:1-Abgleich);

(10) „Identifizierung“ die Feststellung der Identität einer Person durch den Abgleich mit vielen Datensätzen in der Datenbank (1:n-Abgleich);

(11) „alphanumerische Daten“ Daten in Form von Buchstaben, Ziffern, Sonderzeichen, Leerzeichen und Satzzeichen;

(12) „biometrische Daten“ Fingerabdruckdaten;

(13) „Overstayer“ einen Drittstaatsangehörigen, der die Bedingungen für den Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt;

(14) „Agentur“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1077/201133 errichtete Agentur;

(15) „Frontex“ die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/200434 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

(16) „Aufsichtsbehörde“ die Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG;

(17) „Betriebsmanagement“ alle Aufgaben, die erforderlich sind, um IT-Großsysteme in Betrieb zu halten, einschließlich der Zuständigkeit für die von ihnen verwendete Kommunikationsinfrastruktur;

(18) „Entwicklung“ alle Aufgaben, die erforderlich sind, um ein IT-Großsystem zu schaffen, einschließlich der von diesem System verwendeten Kommunikationsinfrastruktur.

Artikel 6

Technische Architektur des EES Das EES setzt sich zusammen aus:

a) einem Zentralsystem bestehend aus einer Zentraleinheit und einer Backup-Zentraleinheit, die in der Lage ist, bei einem Systemausfall alle Funktionen der Zentraleinheit zu übernehmen;

33 ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1.

34 ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(20)

b) einem nationalen System bestehend aus Hardware, Software und nationaler Kommunikationsinfrastruktur zur Verbindung der Endnutzergeräte der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 mit den Netzzugangspunkten in den einzelnen Mitgliedstaaten;

c) einer einheitlichen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen;

d) den Netzzugangspunkten, die Teil der einheitlichen Schnittstelle sind und das nationale System der Mitgliedstaaten mit dem Zentralsystem verbinden;

e) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Netzzugangspunkten.

Artikel 7

Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten

1. Nach Artikel 4 ist der Zugang zum EES zwecks Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage von Daten gemäß den Artikeln 11 und 12 ausschließlich den dazu ermächtigten Bediensteten der Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten, die für die in den Artikeln 15 bis 22 genannten Aufgaben zuständig sind, insofern der Zugang zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich ist und er in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.

2. Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, darunter Grenz-, Visum- und Einwanderungsbehörden, deren entsprechend ermächtigte Bedienstete Daten in das EES eingeben und dort gespeicherte Daten ändern, löschen oder abfragen dürfen. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Agentur unverzüglich eine Liste dieser Behörden. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die jeweilige Behörde Zugang zu den Daten im EES haben darf.

Die Agentur veröffentlicht innerhalb von drei Monaten, nachdem das EES gemäß Artikel 41 seinen Betrieb aufgenommen hat, eine konsolidierte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Agentur einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

Artikel 8 Allgemeine Grundsätze

1. Jede gemäß dieser Verordnung zum EES zugangsberechtigte zuständige Behörde stellt sicher, dass die Verwendung des EES für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist.

2. Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Nutzung des EES Drittstaatsangehörige nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert und die Menschenwürde und die Integrität der betreffenden Personen uneingeschränkt geachtet werden.

(21)

Artikel 9

Automatisches Berechnungssystem

Das EES enthält ein automatisches Berechnungssystem, das für jeden im EES registrierten Drittstaatsangehörigen die höchstzulässige Aufenthaltsdauer nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex berechnet.

Mit Hilfe des automatischen Berechnungssystems werden

a) die zuständigen Behörden und Drittstaatsangehörigen bei der Einreise über die zulässige Aufenthaltsdauer in Kenntnis gesetzt und

b) bei der Ausreise die Drittstaatsangehörigen identifiziert, die die zulässige Aufenthaltsdauer überzogen haben.

Artikel 10

Informationsmechanismus

1. Das EES enthält einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschritten wurde.

2. Den benannten zuständigen nationalen Behörden wird eine im System generierte Liste mit den in Artikel 11 genannten Daten aller identifizierten Overstayer zur Verfügung gestellt.

KAPITEL II

Eingabe und Verwendung der Daten durch Grenzbehörden

Artikel 11

Personenbezogene Daten der Visuminhaber

1. Wenn ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Visums ist, noch nicht im EES erfasst ist und eine Entscheidung zur Erlaubnis seiner Einreise gemäß dem Schengener Grenzkodex getroffen wurde, legt die Grenzbehörde ein Dossier mit folgenden Angaben zu der betreffenden Person an:

a) Nachname (Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n);

Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht;

b) Art und Nummer des Reisedokuments / der Reisedokumente, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum;

c) aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments / der Reisedokumente;

d) Nummer der Visummarke mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats sowie gegebenenfalls Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums;

(22)

e) bei der ersten Einreise mit dem Visum Anzahl der mit dem Visum erlaubten Einreisen und zulässige Aufenthaltsdauer gemäß der Angabe auf der Visummarke;

f) gegebenenfalls Angabe der Aufnahme der Person in das Registrierungsprogramm für Reisende gemäß der Verordnung COM(2013)97 final mit persönlicher Kennnummer und Aufnahmestatus.

2. Bei der Einreise werden die folgenden Daten der betreffenden Person in einem Ein- /Ausreisedatensatz verzeichnet, der anhand der im EES bei Anlage des Dossiers generierten persönlichen Kennnummer mit dem Dossier der betreffenden Person verknüpft ist:

a) Datum und Uhrzeit der Einreise;

b) Mitgliedstaat, in dem die Einreise erfolgte, Grenzübergangsstelle und Behörde, die die Einreise erlaubt hat;

c) berechnete Dauer des/der zulässigen Aufenthalts/Aufenthalte in Tagen und letzter Tag des zulässigen Aufenthalts.

3. Bei der Ausreise werden die folgenden Daten im mit dem Dossier der betreffenden Person verknüpften Einreise-/Ausreisedatensatz verzeichnet:

a) Datum und Uhrzeit der Ausreise;

b) Mitgliedstaat und Grenzübergangsstelle der Ausreise.

Artikel 12

Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen 1. Wenn ein Drittstaatsangehöriger, der nicht der Visumpflicht unterliegt, noch nicht im EES

erfasst ist und eine Entscheidung zur Erlaubnis seiner Einreise gemäß dem Schengener Grenzkodex getroffen wurde, legt die Grenzbehörde ein Dossier zu der betreffenden Person an und gibt zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Angaben mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Angaben zehn Fingerabdrücke dieser Person ein.

2. Kinder unter 12 Jahren sind aus rechtlichen Gründen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

3. Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind aus faktischen Gründen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist die Person verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren, die die Würde der Person wahren, falls bei der Abnahme der Fingerabdrücke Schwierigkeiten auftreten.

(23)

4. Bei der Befreiung einer Person von der Pflicht zur Abnahme der Fingerabdrücke aus rechtlichen oder faktischen Gründen gemäß den Absätzen 2 und 3 wird im Fingerabdruck- Datenfeld die Bemerkung „entfällt“ eingetragen. Das System muss eine Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen aus rechtlichen Gründen keine Fingerabdrücke abgegeben werden müssen, und den Fällen, in denen diese faktisch nicht abgegeben werden können, ermöglichen.

5. In den ersten drei Jahren des EES-Betriebs werden nur die alphanumerischen Daten gemäß Absatz 1 verzeichnet.

Artikel 13

Verfahren zur Eingabe von Daten an Grenzübergangsstellen, an denen ein Dossier angelegt wurde Wenn bereits ein Dossier existiert, aktualisiert die Grenzbehörde gegebenenfalls die Angaben, verzeichnet jede Einreise und Ausreise gemäß den Artikeln 11 und 12 im Ein-/Ausreisedatensatz und verknüpft den Datensatz mit dem Dossier der betreffenden Person.

Artikel 14

Hinzufügung von Daten bei Widerruf oder Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung

1. Wurde entschieden, eine Aufenthaltsberechtigung zu widerrufen oder zu verlängern, fügt die zuständige Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, folgende Daten im Ein-/Ausreisedatensatz hinzu:

a) Statusinformation, der zu entnehmen ist, dass die Aufenthaltsberechtigung widerrufen beziehungsweise verlängert wurde;

b) Behörde, die die Aufenthaltsberechtigung widerrufen beziehungsweise verlängert hat;

c) Ort und Datum der Entscheidung zum Widerruf oder zur Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung;

d) neues Ablaufdatum der Aufenthaltsberechtigung.

2. Im Ein-/Ausreisedatensatz wird / werden als Grund / als Gründe für den Widerruf der Aufenthaltsberechtigung Folgendes angegeben:

a) die Gründe, die zur Ausweisung der Person geführt haben;

b) eine andere nach innerstaatlichem Recht ergangene Entscheidung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die zur Abschiebung oder Ausreise eines Drittstaatsangehörigen geführt hat, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

3. Im Ein-/Ausreisedatensatz werden die Gründe der Verlängerung der zulässigen Aufenthaltsdauer erfasst.

(24)

4. Wenn eine Person aufgrund einer Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe b aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausgereist ist oder abgeschoben wurde, verzeichnet die zuständige Behörde die Daten gemäß Artikel 13 im jeweiligen Ein-/Ausreisedatensatz.

Artikel 15

Verwendung der Daten zum Zweck der Überprüfung an den Außengrenzen

1. Die Grenzbehörden haben in dem für die Wahrnehmung ihrer Grenzkontrollaufgaben notwendigen Umfang Zugang zum EES, um Daten abzufragen.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 haben die Grenzbehörden Zugang zum EES, um anhand der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten in Verbindung mit allen oder einzelnen der folgenden Daten Suchabfragen durchzuführen:

– Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;

– Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;

– Nummer der Visummarke gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d;

– Daten gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a;

– Mitgliedstaat und Grenzübergangsstelle der Ein- oder der Ausreise;

– Daten gemäß Artikel 12.

KAPITEL III

Dateneingabe und Verwendung des EES durch andere Behörden

Artikel 16

Verwendung des EES zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung darüber

1. Die Visumbehörden führen zum Zweck der Prüfung von Visumanträgen und der Entscheidung über diese Anträge – unter anderem der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf eines Visums oder über die Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer – im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen des Visakodexes eine Abfrage im EES durch.

2. Die Visumbehörde erhält für die Zwecke von Absatz 1 Zugang für Suchabfragen anhand einer oder mehrerer der folgenden Angaben:

a) Daten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c;

b) Nummer der Visummarke mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d;

c) Daten gemäß Artikel 12.

3. Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die Visumbehörde ausschließlich für die in Absatz 1

(25)

genannten Zwecke Zugang zum EES zwecks Abfrage der Daten im Dossier der betreffenden Person und im damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz.

Artikel 17

Verwendung des EES zur Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in das RTP

1. Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 der Verordnung COM(2013)97 final führen zum Zweck der Prüfung von RTP-Anträgen und der Entscheidung über solche Anträge – unter anderem der Entscheidung über die Ablehnung der Aufnahme in das RTL oder die Aufhebung oder Verlängerung der Aufnahmebewilligung – im Einklang mit den maßgeblichen Bestimmungen der genannten Verordnung eine Abfrage im EES durch.

2. Die zuständige Behörde erhält für die Zwecke von Absatz 1 Zugang für Suchabfragen anhand einer oder mehrerer der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Daten.

3. Ergibt die Suchanfrage anhand der Daten gemäß Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier der betreffenden Person und im damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz.

Artikel 18

Zugang zu Daten zwecks Überprüfung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

1. Zum Zweck der Überprüfung der Identität des Drittstaatsangehörigen und/oder der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und für den dortigen Aufenthalt haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zum EES zwecks Suchabfragen anhand der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Daten in Verbindung mit Fingerabdrücken gemäß Artikel 12.

2. Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier der betreffenden Person und im damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz.

Artikel 19

Zugang zu Daten zwecks Identifizierung

1. Ausschließlich zum Zweck der Identifizierung einer Person, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt möglicherweise nicht oder nicht mehr erfüllt, sind die Behörden, die an den Außengrenzübergangsstellen im Einklang mit dem Schengener Grenzkodex oder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, berechtigt, anhand der Fingerabdrücke der Person eine Suchabfrage durchzuführen.

(26)

2. Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über die Person im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier der betreffenden Person und im damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensatz.

KAPITEL IV

Speicherung und Änderung der Daten

Artikel 20 Speicherfrist

1. Jeder Ein-/Ausreisedatensatz wird höchstens 181 Tage gespeichert.

2. Jedes einzelne Dossier und die damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze werden im EES höchstens 91 Tage lang nach dem letzten Ausreiseeintrag gespeichert, sofern innerhalb von 90 Tagen nach diesem letzten Ausreiseeintrag keine Einreise verzeichnet wurde.

3. Wenn nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer keine Ausreise verzeichnet wurde, werden die Daten abweichend von Absatz 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem letzten Tag des zulässigen Aufenthalts gespeichert.

Artikel 21 Änderung von Daten

1. Die gemäß Artikel 7 benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Daten im EES gemäß dieser Verordnung zu berichtigen oder zu löschen.

2 Die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Informationen zu Personen werden unverzüglich gelöscht, wenn der Drittstaatsangehörige einen nach innerstaatlichem Recht des verantwortlichen Mitgliedstaats zulässigen Nachweis darüber vorlegt, dass er durch ein unvorhersehbares, ernstes Ereignis gezwungen war, die zulässige Aufenthaltsdauer zu überziehen, dass er zwischenzeitlich eine Aufenthaltsberechtigung erworben hat oder dass ein Fehler vorliegt. Dem Drittstaatsangehörigen muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Änderung der Daten erwirken zu können.

Artikel 22

Vorzeitige Löschung von Daten

Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor Ablauf der in Artikel 20 genannten Frist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erhalten hat oder wenn eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 auf ihn anwendbar ist, werden sein Dossier und die nach den Artikeln 11 und 12 damit verknüpften Datensätze vom Mitgliedstaat seiner neu erworbenen Staatsangehörigkeit oder von dem Mitgliedstaat, der die Aufenthaltskarte ausgestellt hatte, unverzüglich aus dem EES gelöscht. Der betreffenden Person muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Löschung der Daten erwirken zu können.

KAPITEL V

Entwicklung, Betrieb, Verantwortlichkeit und Zuständigkeit

(27)

Artikel 23

Durchführungsmaßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Entwicklung des Systems

Die Kommission beschließt die folgenden für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems, der einheitlichen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur notwendigen Maßnahmen, insbesondere Spezifikationen

(a) für die Auflösung und die Verwendung von Fingerabdrücken für die biometrische Verifizierung im EES;

(b) für die Systemarchitektur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur;

(c) für die Dateneingabe gemäß den Artikeln 11 und 12;

(d) für die Datenabfrage gemäß den Artikeln 15 bis 19;

(e) zur Speicherung, Änderung, Löschung und vorzeitigen Löschung von Daten gemäß den Artikeln 21 und 22;

(f) für die Führung von und den Zugang zu Aufzeichnungen gemäß Artikel 30;

(g) zur Festlegung der Leistungsanforderungen.

Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach Maßgabe des Verfahrens gemäß Artikel 42 erlassen.

Die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf die Zentraleinheit, die Backup-Zentraleinheit, die einheitlichen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur werden von der Agentur nach befürwortender Stellungnahme der Kommission festgelegt.

Artikel 24

Entwicklung und Betriebsmanagement

1. Die Agentur übernimmt die Entwicklung der Zentraleinheit, der Backup-Zentraleinheit, der einheitlichen Schnittstellen einschließlich der Netzzugangspunkte und der Kommunikationsinfrastruktur.

Die Zentraleinheit, die Backup-Zentraleinheit, die einheitlichen Schnittstellen und die Kommunikationsinfrastruktur werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission von der Agentur entwickelt und umgesetzt.

Die Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die Projektgesamtkoordination.

2. Die Agentur ist für das Betriebsmanagement der Zentraleinheit, der Backup-Zentraleinheit und der einheitlichen Schnittstellen zuständig. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet sie, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird.

Referenzen

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