Art 25: Rechtswirkungen
• (1) Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an
qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.
Art 25: Rechtswirkungen
• (2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine
handschriftliche Unterschrift.
• (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem
Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte
elektronische Signatur anerkannt. [Einheit]
Rechtswirkungen
• § 4 (1) Eine qualifizierte elektronische
Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886
ABGB.
• Andere gesetzliche oder vertragliche
Formerfordernisse insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder
eines Rechtsanwaltes vorsehen, bleiben unberührt.
Rechtswirkungen
• (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam
errichtet werden.
Rechtswirkungen
• Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam
abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Erklärung eines
Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die
Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat:
Rechtswirkungen
• 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden
sind;
• 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen
außerhalb ihrer gewerblichen,
geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.
Rechtswirkungen
• (3) Ein Unternehmer kann sich
gegenüber einem Verbraucher nicht auf den Ausschluss der Wirksamkeit eines qualifiziert elektronisch signierten
Dokuments berufen, es sei denn dieser wurde einzeln ausgehandelt.
Rechtswirkungen
• Erläuterungen
• Vielfach verlangen zivilrechtliche
Rechtsvorschriften für die Gültigkeit
eines Rechtsgeschäfts die Einhaltung der (einfachen) Schriftform im Sinne des
§ 886 ABGB.
Rechtswirkungen
• Dies gilt beispielsweise für
• die Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch Personen die nicht Unternehmer iSd UGB sind (§ 1346 Abs 2 ABGB),
• die Begründung von Wohnungseigentum (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG),
• den Abschluss eines befristeten
Mietvertrages (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG),
Rechtswirkungen
• den Bauträgervertrag (§ 3 Abs 1 BTVG),
• bestimmte Regelungen im Maklervertrag (§ 31 KSchG),
• die Anerkennung eines schwebend unwirksamen Vertrages durch den
volljährig Gewordenen (§ 168 ABGB),
• die Annahme an Kindes statt (§ 192 ABGB),
Rechtswirkungen
• eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB),
• Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen (§ 26d KSchG)
• oder den Heimvertrag (§ 27d Abs 5 KSchG).
Rechtswirkungen
• Der Entwurf sieht davon ab, weitere besondere Formerfordernisse
– (§ 4 Abs 2 SigG: Willenserklärungen oder Eingaben, die der Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen)
• zu schaffen. [???]
Rechtswirkungen
• Das ändert aber nichts daran, dass vertraglich oder gesetzlich bestimmte
Formerfordernisse zur Wirksamkeit einer Erklärung oder eines Rechtsgeschäfts
nach wie vor beispielsweise einen
Notariatsakt oder eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen.
• [Regelungen in Notariatsordnung bleiben]
Rechtswirkungen
• Schriftlichkeit ist Unterschrift
– § 886 ABGB
• „Schriftlich“ nach Zweck?
– § 1b VersVG: Soweit dieses BG für
Erklärungen die Schriftform (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SigG (SVG) anzuwenden. Soweit dieses BG die geschriebene Form verlangt, ist keine
Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Rechtswirkungen
• Zugang nach Zweck?
– Die Willenserklärung muss zugehen!
– Aber:
– 9 Ob 41/12p: Übermittlung per Fax (Bürgschaft)
– 1 Ob 161/13b: (Interzedent)
– 9 ObA 110/15i: Übermittlung eines Fotos per WhatsApp
Rechtswirkungen
• § 1a NO: Sämtliche bei den
Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses BG von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigen elektronischen Signaturen
entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinn des § 886 ABGB.
Rechtswirkungen
• § 13 NO: (1) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden
vorbehalten ist
• (elektronische Beurkundungssignatur).
Rechtswirkungen
• Der Notar ist berechtigt, sich bei der
Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen
Signatur als Notar zu bedienen
• (elektronische Notarsignatur).
Rechtswirkungen
• Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die
elektronische Notarsignatur ist bei der zuständigen Notariatskammer
einzubringen.
Rechtswirkungen
• Die Eigenschaft als Notar ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen,
wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist.
• Erlöschen des Amtes
– Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer
zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate beim VDA zu veranlassen.
Rechtswirkungen
• Genuine Beurkundungssignatur – Zertifikat mit Attribut
– Beurkundungsvermerk (Richtigkeit wird bestätigt) und Bildmarke des
Amtssiegels
– Bildliche Darstellung der Beurkundungssignatur mit Prüfinformation
• Archivierungssignatur
Rechtswirkungen
• § 294 ZPO: Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen,
• sofern sie von den Ausstellern
unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind,
• vollen Beweis dafür, dass die in
denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.
Rechtswirkungen
• § 294 ZPO - Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen Privaturkunde
– Echtheit Unterschrift gilt als
unbestritten, wenn Bestreitung unterlässt (§ 312)
– Gleichstellung elektronisches Dokument - Urkundenbeweis
• Öffentliche Urkunde: § 292 ZPO
Rechtswirkungen
• Nicht:
• Vermutung, dass Signator verwendet
–Prima facie
–Nähe zum Beweis
–„Rechtsscheinshaftung“
Rechtswirkungen [Anerkennung]
• Art 25: (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem
Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte
elektronische Signatur anerkannt.
• [Anerkennung qualifizierte
Signaturerstellungseinheit und Sicherheitsbestätigung?]
Internationale Aspekte
• Art 14: (1) Vertrauensdienste [Zertifikate], die von in einem Drittland niedergelassenen VDA bereitgestellt werden, werden als
rechtlich gleichwertig anerkannt, sofern diese im Rahmen einer gemäß Art 218 AEUV geschlossenen Vereinbarung
zwischen der Union und dem Drittland oder einer internationalen Organisation
anerkannt sind. [Bestätigungsstellen]
Art 35: Rechtswirkungen
• (1) Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in einer elektronischen Form
vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegel erfüllt.
Art 35: Rechtswirkungen
• (2) Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der
Unversehrtheit der Daten und der
Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte
elektronische Siegel verbunden ist.
– Sicherheitsvermutung
Art 35: Rechtswirkungen
• (3) Ein qualifiziertes elektronisches Siegel, das auf einem in einem
Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifiziertes
elektronisches Siegel anerkannt.
• [Siegelerstellungseinheit]
Art 13: Haftung
• (1) Unbeschadet des Abs 2 haften Vertrauensdiensteanbieter für alle
natürlichen oder juristischen Personen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schäden, die auf eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zurückzuführen sind.
– [Schutzgesetz]
Art 13: Haftung
• Die Beweislast für den Nachweis des
Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit seitens eines nichtqualifizierten
Vertrauensdiensteanbieters liegt bei der natürlichen oder juristischen Person, die den in Unterabsatz 1 genannten
Schaden geltend macht.
Art 13: Haftung
• Bei einem qualifizierten
Vertrauensdiensteanbieter wird von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
ausgegangen,
• es sei denn, der qualifizierte
Vertrauensdiensteanbieter weist nach, dass der in Unterabsatz 1 genannte
Schaden entstanden ist, ohne dass er
vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Art 13: Haftung
• (2) Unterrichten VDA ihre Kunden im
Voraus hinreichend über Beschränkungen der Verwendung der von ihnen erbrachten Dienste und sind diese Beschränkungen für dritte Beteiligte ersichtlich, so haften die VDA nicht für Schäden, die bei einer über diese Beschränkungen
hinausgehenden Verwendung der Dienste entstanden sind.
Art 13: Haftung
• [Anwendungsbereich]
• [Transaktionswert]
• (3) Die Absätze 1 und 2 werden im
Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Haftung angewendet.
Haftung
• § 11. (1) Abgesehen von Art 13 Abs 2 EU-VO kann die Haftung eines VDA nach Art 13 Abs 1 der EU-VO im
Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Haftung
• (2) Umfang und Ausmaß des nach Art 13 der EU-VO zu ersetzenden Schadens
sowie allfällige Rückgriffsrechte
gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.
• (3) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen
Rechtsgrund bleiben unberührt.
Pflichten der Signatoren
• § 5. Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA
• haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre
elektronischen Siegelerstellungsdaten
• sorgfältig zu verwahren,
Pflichten der Signatoren
• soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen
Signaturerstellungsdaten oder
elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an
Dritte zu unterlassen.
• Die Weitergabe von elektronischen
Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig.
Pflichten der Signatoren
• Signatoren oder Siegelersteller haben
den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen,
• wenn die elektronischen
Signaturerstellungsdaten oder die
elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen,
Pflichten der Signatoren
• wenn Anhaltspunkte für deren
Kompromittierung bestehen oder
• wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert
haben.
• [Schutzgesetz]
Qualifizierte elektronische Signatur
• Unterschriftenersatz
• Sicherheitswert –technische
Sicherheitsanforderungen
–Prüfung der Identität (face to face)
–Dokumentation
–Belehrung
Qualifizierte elektronische Signatur
• Sozialversicherungskarte, Studenten- Dienstausweise, Mitarbeiterkarten
• Auskunft aus Registern
• Formulare
• Applikationen
• Dokumente (Verträge)
• Verweis in Gesetzen (Finanz-online;
VergabeG; BWG; VAG; GewO)