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Art 25: Rechtswirkungen

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(1)

Elektronische Signaturen

Dr. Christoph Brenn, LL.M.

Oberster Gerichtshof

[email protected]

(2)

Art 25: Rechtswirkungen

• (1) Einer elektronischen Signatur darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an

qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt.

(3)

Art 25: Rechtswirkungen

• (2) Eine qualifizierte elektronische Signatur hat die gleiche Rechtswirkung wie eine

handschriftliche Unterschrift.

• (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem

Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte

elektronische Signatur anerkannt. [Einheit]

(4)

Rechtswirkungen

§ 4 (1) Eine qualifizierte elektronische

Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886

ABGB.

• Andere gesetzliche oder vertragliche

Formerfordernisse insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars oder

eines Rechtsanwaltes vorsehen, bleiben unberührt.

(5)

Rechtswirkungen

• (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam

errichtet werden.

(6)

Rechtswirkungen

• Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam

abgefasst werden, wenn das Dokument über die Erklärung die Erklärung eines

Notars oder eines Rechtsanwalts enthält, dass er den Signator über die

Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat:

(7)

Rechtswirkungen

• 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden

sind;

• 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen

außerhalb ihrer gewerblichen,

geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.

(8)

Rechtswirkungen

• (3) Ein Unternehmer kann sich

gegenüber einem Verbraucher nicht auf den Ausschluss der Wirksamkeit eines qualifiziert elektronisch signierten

Dokuments berufen, es sei denn dieser wurde einzeln ausgehandelt.

(9)

Rechtswirkungen

Erläuterungen

• Vielfach verlangen zivilrechtliche

Rechtsvorschriften für die Gültigkeit

eines Rechtsgeschäfts die Einhaltung der (einfachen) Schriftform im Sinne des

§ 886 ABGB.

(10)

Rechtswirkungen

• Dies gilt beispielsweise für

• die Abgabe einer Bürgschaftserklärung durch Personen die nicht Unternehmer iSd UGB sind (§ 1346 Abs 2 ABGB),

• die Begründung von Wohnungseigentum (§ 3 Abs 1 Z 1 WEG),

• den Abschluss eines befristeten

Mietvertrages (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG),

(11)

Rechtswirkungen

• den Bauträgervertrag (§ 3 Abs 1 BTVG),

• bestimmte Regelungen im Maklervertrag (§ 31 KSchG),

• die Anerkennung eines schwebend unwirksamen Vertrages durch den

volljährig Gewordenen (§ 168 ABGB),

• die Annahme an Kindes statt (§ 192 ABGB),

(12)

Rechtswirkungen

• eine Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 943 ABGB),

• Verträge über Leistungen zur Sanierung von Wohnräumen (§ 26d KSchG)

• oder den Heimvertrag (§ 27d Abs 5 KSchG).

(13)

Rechtswirkungen

• Der Entwurf sieht davon ab, weitere besondere Formerfordernisse

– (§ 4 Abs 2 SigG: Willenserklärungen oder Eingaben, die der Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen

Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen)

• zu schaffen. [???]

(14)

Rechtswirkungen

• Das ändert aber nichts daran, dass vertraglich oder gesetzlich bestimmte

Formerfordernisse zur Wirksamkeit einer Erklärung oder eines Rechtsgeschäfts

nach wie vor beispielsweise einen

Notariatsakt oder eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen.

• [Regelungen in Notariatsordnung bleiben]

(15)

Rechtswirkungen

• Schriftlichkeit ist Unterschrift

– § 886 ABGB

• „Schriftlich“ nach Zweck?

– § 1b VersVG: Soweit dieses BG für

Erklärungen die Schriftform (Schriftlichkeit) verlangt, sind § 886 ABGB und § 4 SigG (SVG) anzuwenden. Soweit dieses BG die geschriebene Form verlangt, ist keine

Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

(16)

Rechtswirkungen

• Zugang nach Zweck?

– Die Willenserklärung muss zugehen!

– Aber:

– 9 Ob 41/12p: Übermittlung per Fax (Bürgschaft)

– 1 Ob 161/13b: (Interzedent)

– 9 ObA 110/15i: Übermittlung eines Fotos per WhatsApp

(17)

Rechtswirkungen

§ 1a NO: Sämtliche bei den

Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses BG von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigen elektronischen Signaturen

entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinn des § 886 ABGB.

(18)

Rechtswirkungen

§ 13 NO: (1) Zum Zweck der

elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar verpflichtet, sich einer qualifizierten

elektronischen Signatur zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden

vorbehalten ist

• (elektronische Beurkundungssignatur).

(19)

Rechtswirkungen

• Der Notar ist berechtigt, sich bei der

Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer qualifizierten elektronischen

Signatur als Notar zu bedienen

• (elektronische Notarsignatur).

(20)

Rechtswirkungen

• Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der

Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die

elektronische Notarsignatur ist bei der zuständigen Notariatskammer

einzubringen.

(21)

Rechtswirkungen

• Die Eigenschaft als Notar ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen,

wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist.

• Erlöschen des Amtes

– Der Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer

zurückzustellen und den Widerruf der Zertifikate beim VDA zu veranlassen.

(22)

Rechtswirkungen

• Genuine Beurkundungssignatur – Zertifikat mit Attribut

– Beurkundungsvermerk (Richtigkeit wird bestätigt) und Bildmarke des

Amtssiegels

– Bildliche Darstellung der Beurkundungssignatur mit Prüfinformation

• Archivierungssignatur

(23)

Rechtswirkungen

§ 294 ZPO: Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen,

• sofern sie von den Ausstellern

unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind,

• vollen Beweis dafür, dass die in

denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.

(24)

Rechtswirkungen

• § 294 ZPO - Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen Privaturkunde

– Echtheit Unterschrift gilt als

unbestritten, wenn Bestreitung unterlässt (§ 312)

– Gleichstellung elektronisches Dokument - Urkundenbeweis

• Öffentliche Urkunde: § 292 ZPO

(25)

Rechtswirkungen

• Nicht:

• Vermutung, dass Signator verwendet

–Prima facie

–Nähe zum Beweis

–„Rechtsscheinshaftung“

(26)

Rechtswirkungen [Anerkennung]

Art 25: (3) Eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem in einem

Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifizierte

elektronische Signatur anerkannt.

• [Anerkennung qualifizierte

Signaturerstellungseinheit und Sicherheitsbestätigung?]

(27)

Internationale Aspekte

Art 14: (1) Vertrauensdienste [Zertifikate], die von in einem Drittland niedergelassenen VDA bereitgestellt werden, werden als

rechtlich gleichwertig anerkannt, sofern diese im Rahmen einer gemäß Art 218 AEUV geschlossenen Vereinbarung

zwischen der Union und dem Drittland oder einer internationalen Organisation

anerkannt sind. [Bestätigungsstellen]

(28)

Art 35: Rechtswirkungen

• (1) Einem elektronischen Siegel darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil es in einer elektronischen Form

vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Siegel erfüllt.

(29)

Art 35: Rechtswirkungen

• (2) Für ein qualifiziertes elektronisches Siegel gilt die Vermutung der

Unversehrtheit der Daten und der

Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte

elektronische Siegel verbunden ist.

– Sicherheitsvermutung

(30)

Art 35: Rechtswirkungen

• (3) Ein qualifiziertes elektronisches Siegel, das auf einem in einem

Mitgliedstaat ausgestellten qualifizierten Zertifikat beruht, wird in allen anderen Mitgliedstaaten als qualifiziertes

elektronisches Siegel anerkannt.

• [Siegelerstellungseinheit]

(31)

Art 13: Haftung

• (1) Unbeschadet des Abs 2 haften Vertrauensdiensteanbieter für alle

natürlichen oder juristischen Personen vorsätzlich oder fahrlässig zugefügten Schäden, die auf eine Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zurückzuführen sind.

– [Schutzgesetz]

(32)

Art 13: Haftung

• Die Beweislast für den Nachweis des

Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit seitens eines nichtqualifizierten

Vertrauensdiensteanbieters liegt bei der natürlichen oder juristischen Person, die den in Unterabsatz 1 genannten

Schaden geltend macht.

(33)

Art 13: Haftung

• Bei einem qualifizierten

Vertrauensdiensteanbieter wird von Vorsatz oder Fahrlässigkeit

ausgegangen,

• es sei denn, der qualifizierte

Vertrauensdiensteanbieter weist nach, dass der in Unterabsatz 1 genannte

Schaden entstanden ist, ohne dass er

vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

(34)

Art 13: Haftung

• (2) Unterrichten VDA ihre Kunden im

Voraus hinreichend über Beschränkungen der Verwendung der von ihnen erbrachten Dienste und sind diese Beschränkungen für dritte Beteiligte ersichtlich, so haften die VDA nicht für Schäden, die bei einer über diese Beschränkungen

hinausgehenden Verwendung der Dienste entstanden sind.

(35)

Art 13: Haftung

• [Anwendungsbereich]

• [Transaktionswert]

• (3) Die Absätze 1 und 2 werden im

Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Haftung angewendet.

(36)

Haftung

§ 11. (1) Abgesehen von Art 13 Abs 2 EU-VO kann die Haftung eines VDA nach Art 13 Abs 1 der EU-VO im

Vorhinein weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(37)

Haftung

• (2) Umfang und Ausmaß des nach Art 13 der EU-VO zu ersetzenden Schadens

sowie allfällige Rückgriffsrechte

gegenüber anderen Personen richten sich nach den auf den Schadensfall sonst anwendbaren Bestimmungen.

• (3) Ersatzansprüche gegenüber anderen Personen oder aus einem anderen

Rechtsgrund bleiben unberührt.

(38)

Pflichten der Signatoren

§ 5. Signatoren und Siegelersteller oder von ihnen dazu beauftragte qualifizierte VDA

• haben bei qualifizierten Signaturen ihre elektronischen Signaturerstellungsdaten oder bei qualifizierten Siegeln ihre

elektronischen Siegelerstellungsdaten

• sorgfältig zu verwahren,

(39)

Pflichten der Signatoren

• soweit zumutbar Zugriffe von Dritten auf ihre elektronischen

Signaturerstellungsdaten oder

elektronischen Siegelerstellungsdaten zu verhindern und deren Weitergabe an

Dritte zu unterlassen.

• Die Weitergabe von elektronischen

Siegelerstellungsdaten an autorisierte Personen ist zulässig.

(40)

Pflichten der Signatoren

• Signatoren oder Siegelersteller haben

den Widerruf des qualifizierten Zertifikats zu verlangen,

• wenn die elektronischen

Signaturerstellungsdaten oder die

elektronischen Siegelerstellungsdaten abhandenkommen,

(41)

Pflichten der Signatoren

• wenn Anhaltspunkte für deren

Kompromittierung bestehen oder

• wenn sich die im qualifizierten Zertifikat bescheinigten Umstände geändert

haben.

• [Schutzgesetz]

(42)

Qualifizierte elektronische Signatur

• Unterschriftenersatz

• Sicherheitswert –technische

Sicherheitsanforderungen

–Prüfung der Identität (face to face)

–Dokumentation

–Belehrung

(43)

Qualifizierte elektronische Signatur

• Sozialversicherungskarte, Studenten- Dienstausweise, Mitarbeiterkarten

• Auskunft aus Registern

• Formulare

• Applikationen

• Dokumente (Verträge)

• Verweis in Gesetzen (Finanz-online;

VergabeG; BWG; VAG; GewO)

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