• Keine Ergebnisse gefunden

Donnerstag, 5. Dezember 1957

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Donnerstag, 5. Dezember 1957 "

Copied!
26
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stenographisches Protokoll

128. Sitzung des Bundesrates der Republik Österreich

Donnerstag, 5. Dezember 1957

Tagesordnung

I. Abänderung des Abgabenrechtsmittelgesetzes 2. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

3. Überwachungsgebühr für die monopolabgabe- freie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf 4. Neuerliche Änderung der Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staats- vertrages hinsichtlich kirchlicher Vermögens- rechte

5. Kulturgroschengesetz-Novelle 1957 6. Gebührenanspruchsgesetz

7. Neufestsetzung der Tennine und Fristen für die Kündigung sowie der Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestand- vertrage

8. Erneute Abänderung des Allgemeinen Grund- buchsgesetzes 1955

9. Gendarmeriedienstgesetz 1957

10. Abänderung des Heeresdisziplinargesetzes 1 L Luftfahrtgesetz

12. 4. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1938 13. 10. Arbeitslosenversicherungsgesetz-Novelle 14.· Abänderung des Kriegsopferversorgungsge-

setzes 1957

Inhalt Bundesrat

Zuschrift des Präsidenten des Tiroler Landtages:

Wahl der Bundesräte Dr. Weber, Regens- burger und Adele Obermayr (S. 2992) Angelobung der neuen Mitglieder des Bundes-

rates (S. 2992) Tagesordnung

Erweiterung um den Punkt 15: Ausschuß- ergänzungswahlen (S. 2993)

Personalien

Entschuldigungen (S. 2992) Bundesregierung

Zuschriften des Bundeskanzleramtes, betreffend Gesetzesheschlüsse des Nationalrates:

Genehmigung des Bundesrechnungsabschlus- ses für 1956 (S. 2993)

Garantieabkommen (Zusatzanleihe - Lüner- see-Projekt) zwischen der Republik Öster- reich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und 'Virtschaftsfördenmg (S. 2993)

Ausschüsse

Ausschußergänzungswahlen (S. 3016) Verhandlungen

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 20. No- vember 1957:

Abänderung -des Abgabenreohtsmittelgesetzes Berichterstatter: Römer (S. 2993)

kein Einspruch (S. 2995)

Beschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 1957: Abkommen zwischen der Republik Österreich ,-md dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention Berichterstatter: Gugg (S. 2995) kein Einspruch (S. 2996)

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957: tJberwachungsgebühr für die monopolabgabefreie Branntweinerzeugung zum lIausbedarf

Beriohterstatter: Gugg (S. 2996) kein Einspruoh (S. 2996)

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957: Neuerliche Änderung des Bun- desgesetzes, womit Bestimmungen zur Durch- führung des Art. 26 des Staatsvertrages hin- siohtlioh kirchlicher Vermögensrechte getroffen werden

Berichterstatter: Dr. Weber (S_ 2996) kein Einspruoh (S. 2997)

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957:

Kulturgrosohengesetz-Novelle 1957

Berichterstatter: Dr. Lugmayer (S. 2997) Entschließung, betreffend Steuerpflicht der Kinobesitzer - Annahme (S. 2997)

kein Einspruch (S. 2997)

Gesetzesbeschluß des 'Nationalrates vom 20. No- vember 1957:

Gebührenanspruchsgesetz

Berichterstatter: Dr. Broda (S. 2997 und S. 3002)

Redner: Bundesminister für Justiz Dr. Ts c h a- dek (S. 3001)

Einspruch (S. 3003)

Gesetzesbeschluß des N ationalmtes vom 2. De- zember 1957: Neufestsetzung ,der Termine und Fristen für die Kündigung sowie der Räumungsfristen im Verfahren bei Streitig- keiten aus dem Bestandvertrage

Berichterstatter: Dr. Reichl (S. 3003) kein Einspruch (S. 3004)

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957: Erneute Abänderung des All- gemeinen Grundbuchsgesetzes 1955

Berichterstatterin: Maria Leibetseder (So 3004)

kein Einspruch (S. 3004)

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957:

Gendarmeriedienstgesetz 1957

Berichterstatter: Steinocher (S. 3004) kein Einspruch (S. 3005)

274

(2)

2992 BWldesrat - 128. SitzWlg am 5. Dezember 1957 Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De-

zember 1957:

Abänderung des Heeresdisziplinargesetzes Berichterstatter: Gabriele (S. 3005) kein Einspruch (S. 3005)

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957: Luftfahrtgesetz

Berichterstatter: Dr. Koubek (S. 3006) kein Einspruch (S. 3008)

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957: 4; Novelle zum Notarver- sicherungsgesetz 1938

Berichterstatter: Skritek (S. 3008) kein Einspruch (S. 3009).

Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. De- zember 1957:

10. ArbeitslosenversicherWlgsgesetz-N ovelle Berichterstatter: Mayrhauser (S. 3009) Entschließung, betreffend Wiederverlaut- barWlg des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

- Annahme (S. 3010) kein Einspruch (S. 3010)

Gesetzesbeschlußdes Nationalrates vom 2. De- zember 1957: Abänderung des Kriegsopfer- versorgungsgesetzes 1957

Berichterstatterin : (S.3010)

Franziska Krämer Redner: Stefanie Psonder (S. 3011), Bundes.

minister für soziale Verwaltung Proksch (S; 3013) Wld Dr. Prader,\S. 3013)

kein Einspruch (S. 3016)

~agebean~orbwng

Eingelangt ist die Antwort

des Bundesministers für Land· und Forstwirt- schaft auf die Anfrage der Bundesräte Hella Hanzlik und Genossen (81/A. B. zu 96/J-BR/57)

des Bundesministers für soziale Verwaltung auf die Anfrage der Bundesräte Dr. Prader und Genossen (82/A. B. zu 95/J-BR/57) des Bundesministers für Handel und Wieder-

aufbau auf die Anfrage der Bundesräte Salzer, Krammer und Genossen (83/A.B.

zu 93/J-BR/57)

des Bundesministers für Justiz auf die Anfrage der BWldesräte Flöttl und Genossen (84/

A. B..BR/57 zu 86/J -BR/56)

Beginn der Sitzung: 9 Uhr

Vorsitzender Gugg: Hoher Bundesrat! Ich eröffne die 128. Sitzung des Bundesrates.

Das Protokoll der letzten Sitzung vonn 25. Juli 1957 ist zur ~insicht aufgelegen, unbeanständet geblieben und gilt daher als genehnnigt.

~n ts eh uldigt für die heutige Sitzung haben sich die Herren Bundesräte Grundemann, Soronics und Dr. Thirring.

~ingelangt ist ein Schreiben des Tiroler Landtages. Ich bitte den Schriftführer, dieses zu verlesen.

Schriftführer Dr. Prader:

"An die Kanzlei des Vorsitzenden des Bundesrates in Wien.

Ich beehre nnich nnitzuteilen, daß der Tiroler Landtag in seiner Sitzung vonn 12. No- vember 1957 zu Mitgliedern des Bundesrates und deren ~rsatznnännern gewählt hat:

Bundesräte:

1. Dr. Franz We ber, Sekretär des Land- und Forstarbeiterbundes, Innsbruck, Museum- straße 19.

2. Franz Regensburger, Hauptschullehrer, Landeck, Urichstraße 38.

3. Adele Obermayr, lrunsbruck, Müller- straße 30.

~rsatznnäruner:

2. Anton Gsaller, Tischlergehilfe, Adolf Burtscher-Straße 3.

Lienz 3. Maria Hagleitner, Innsbruck, Pradler- platz 1.

Der Landtagspräsident: Obermoser."

Vorsitzender: Dient zur Keruntnis.

Die vom Tiroler Landtag in den Bundesrat entsandten Mitglieder sind im Hause an- wesend. Ich werde daher sogleich ihre An- gelD bung vornehmen. Zuerst wird der Schrift- führer die Angelobungsformel verlesen; sodann werden die Abgeordneten über Namensaufruf die Angelobung nnit den Worten "Ich gelobe".

leisten.

Ich ersuche nunmehr den Herrn Schriftführer um die Verlesung der Angelobungsformel und sodann anschließend unn den Namensaufruf.

Schriftführer Dr. Prader verliest die An- gelobungsformel. - Die Bundesräte Adele Ober- mayr, Regensburger und Dr. Weber leisten die A ngelobung.

Vorsitzender: Ich begrüße die neuen Bundes- räte, von denen zwei bereits in der letzten Landtagsperiode vom Tiroler Landtag ent- sendet gewesen sind, auf das herzlichste in unserer Mitte.

l. Dr. Rudolf Osternnarun, Rechtsreferent ~ingelangt sind ferner zwei Schreiben des der Landarbeiterkammer, Kennaten, Bahnhof· Bundeskanzleramtes. Ich ersuche den Schrift-

straße. führer, auch diese zur Verlesung zu bringen.

(3)

Bundesra.t - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 2993 Schriftführer Dr. Prader:

"An den Vorsitzenden des Bundesrates, zu Handen des Herrn Parlamentsdirektors, in Wien.

Das Präsidium des Nationalrates hat dem Bundeskanzler mit Schreiben vom 2. Dezember 1957, Zl. 2126-NR./1957, den beiliegenden Gesetzesbeschluß vom 2. Dezember 1957:

Bundesgesetz über die Genehmigung des Bun- desrechnungsabschlusses für 1956, übermittelt.

Da dieser Gesetzesbeschluß zu den im Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgese~zes

in der Fassung von 1929 ausgeführten Be- schlüssen gehört, beehrt sich das Bundes- kanzleramt zu ersuchen, den Gesetzesbeschluß dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.

3. Dezember 1957 Für den Bundeskanzler:

Hackl"

Vorsitzender: Dient zur Kenntnis.

Schriftführer Dr. Prader:

"An den Vorsitzenden des Bundesrates, zu Handen des Herrn Parlamentsdirektors.

Das Präsidium des Nationalrates hat dem Bundeskanzler mit Schreiben vom 2. Dezember 1957, Zl. 2133-NR./1957, mitgeteilt, daß der Nationalrat in seiner Sitzung vom 2. De- zember 1957 dem Garantieabkommen (Zusatz- anleihe-Lünersee-Projekt) zwischen der Repu.

blik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat.

Da dieser Beschluß zu den im Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 angeführten Beschlüssen gehört, beehrt sich das Bundeskanzleramt zu ersuchen, den Beschluß dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen.

3. Dezember 1957 Für den Bundeskanzler:

Hacki"

Vorsitzender: Dient zur Kenntnis.

Eingelangt sind jene Beschlüsse des Nationalrates, die Gegenstand der heutigen Tagesordnung sind. Ich habe diese Vor- lagen gemäß § 29 der Geschäftsordnung den Obmännern der zuständigen Ausschüsse zur Vorberatung zugewiesen. Die Ausschüsse haben diese Beschlüsse des Nationalrates bereits vorberaten.

Gemäß § 30 der Geschäftsordnung beantrage ioh, von der Vervielfältigung der Ausschuß- berichte sowie von der 24stündigen Vertei- lungsfrist für die Berichte Abstand zu nehmen.

Wird hiegegen ein Einwand erhoben 1 - Dies scheint nicht der Fall zu sein. Mein Vorschlag erscheint Bohin mit der vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit angenommen.

Gemäß § 28 B der Geschäftsordnung setze ich auf die heutige Tagesordnung als letzten Punkt Ausschußergänzungswahlen. Diese sind notwendig geworden durch das Ausscheiden des Bundesrates Huber aus dem Bundesrate.

1. Punkt: Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 20. November 1957: Bundesgesetz, mit dem das Abgabenrechtsmittelgesetz abgeändert

wird

Vorsitzender: Wir gehen in die Tages- ordnung ein.

Der 1. Punkt der Tagesordnung ist die Ab- änderung des Abgabenrechtsmittelgesetzes. .

Berichterstatter ist der Herr Bundesrat Römer. Ich bitte ihn, zum Gegenstand zu referieren.

Berichterstatter Römer: Hoher Bundesrat!

Meine Damen und Herren! Das zur Debatte stehende vom Nationalrat beschlossene Bundes- gesetz, mit dem das Abgabenrechtsmittelgesetz abgeändert werden soll, ist auf zwei Be- schwerden über die Verletzung verfassungs- gesetzlich gewährleisteter Rechte zurückzu- führen. Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß Artikel 140 Abs. 1 B-VG. die amtswegige Überprüfung jener Bestimmungen des Ab- gabenrechtsmittelgesetzes eingeleitet, die die Voraussetzung für die Erkenntnisse des Ge- richtshofes in den angeführten Beschwerde- fällen bildeten. Diese Beschwerden wurden eingebracht, weil nach Ansicht der Beschwerde- führer in den Anordnungen des früheren Abgabenrechtsmittelgesetzes 'über die Zu- sammensetzung der Berufungskommissionen und über die Betrauung kollegialer Behörden - in diesem Falle Berufungssenate - mit der Fällung von Rechtsmittelentscheidungen be- stimmter Art verfassungsgesetzlich gewähr- leistete Rechte verletzt werden.

Mit Spruch vom 14. Dezember 1956 (0-23, 24/1956/8) hat der Verfassungsgerichtshof den VIII. Abschnitt - die §§ 28 bis 38 - des Ab-

gabenrechtsmittelg~setzes, BGBI. Nr. 60/1949, als der Verfassung widerspreohend aufgehoben und bestimmt, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 14. Dezember dieses Jahres in Kraft tritt (Kundmachung des Bundes- kanzleramtes BGBI. Nr. 29/1957).

Die Verfassungswidrigkeit wurde vom Ge- richtshof in jener Bestimmung des Abgaben- rechtsmittelgesetzes erblickt, die den Land- tagen das Recht zur Wahl von Mitgliedern der Berufungskommission einräumt. Nun sei

/

(4)

2994 Bundesrat - 128. Sitzung a~ 5. Dezember 1957 durch die Bundesverfassung und in Ergänzung

dieser durch die Landesverfassungen der Wir- kungskreis der Landtage bestimmt, und es stehe nur in dem in der Verfassung gezogenen Rahmen den Landtagen das Recht zur Mit- wirkung an der Vollziehung zu. Der ein- fachen Bundesgesetzgebung sei daher eine Erweiterung dieser Befugnisse, wie sie in der Zuerkennung eines Wahlrechtes 'gelegen ist, untersagt.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof nur jene Punkte, die sich mit der Zusammensetzung der Berufungskommission befassen, als ver- fassungswidrig ansieht, hat er doch mit diesem Erkenntnis den ganzen Abschnitt VIII auf- gehoben.

Dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichts- hofes bestätigt und ermöglicht auch weiterhin die in der Praxis so bewährte Mitarbeit des Laienelementes an der 'Rechtsprechung in Abgabensachen. Da sich die Mitarbeit der Laienbeisitzer ' vornehmlich auf die Feststel.

lung der tatsächlichen Verhältnisse, im be.

sonderen auf die Klärung der wirtschaftlichen Zusammenhänge, und erst in zweiter Linie auf die Beurteilung von Rechtsfragen er- streckt, wird durch die Tatsache der Weisungs- gebundenheit die Bedeutung dieser Einrich- tung nicht geschmälert.

Auch die zur Begutachtung durch die zu·

ständigen Behörden und Kammern versendete jüngste Fassung des Entwurfes einer öster·

reichischen Abgabenordnung hat an der Ein.

richtung der Berufungskommission und an der Entscheidungsbefugnis der aus deren Mitte gebildeten weisungsgebundenen Be- rufungssenate festgehalten. Es war ursprüng- lich geplant, innerhalb der vom Verfassungs- gerichtshof festgelegten Frist, das ist bis 14. Dezember dieses Jahres, eine neue Ab- gabenordnung zu erlassen. Dieses Gesetz konnte deswegen nicht termingemäß ver- abschiedet werden, weil dem Bundesmini·

sterium für Finanzen eine Fülle von Vor.

schlägen übermittelt worden ist, die noch nicht gesichtet werden konnten, und :weil darüber hinaus die Gutachten aer zuständigen Kammern teilweise so widersprechend sind, daß erst äußerst zeitraubende Verhandhingen mit diesen Körperschaften geführt werden müssen. Um einen Zustand der Gesetz·

losigkeit im Abgabenrechtsmittelverfahren zu vermeiden, mußte die vorliegende Novelle beschlossen werden.

Wir wollen der Hoffnung Ausdruck geben, daß die Beratungen über ein nimes Abgaben- rechtsmittelgesetz bald zu einer alle be~

troffenen Kreise befriedigenden Lösung füh.

ren.

Zu den einzelnen Paragraphen ist zu be·

merken:

Im Artikel I beschränkt sich das Gesetz be- wußt auf die Neufassung der vom Verfassungs- gerichtshof beanstandeten Bestimmungen. An Stelle des den Landtagen bisher eingeräumten Wahlrechtes wird eine Erw.eiterung des Ent- sendungsrechtes der Berufsvertretungen ge- setzt. Es gehören nunmehr jedem Berufungs- senat statt eines gewählten und zweier ent- sendeter Beisitzer in Zukunft drei ent·

sendete Beisitzer an. Dies soll' ein Anlaß sein, in Hinkunft den Kreis der zur Entsendung berechtigten Berufsvertretungen zu erweitern.

Es soll darüber hinaus in Hinkunft allen bundes- und landesgesetzlich geregelten Be- rufsvertretungen die Möglichkeit gegeben wer- den, Mitglieder in die Senate zu entsenden.

Das bedeutet, daß außer den bisher ent- sendungsberechtigten Handelskammern, Ar- beiterkammern und Landwirtschaftskammern in Zukunft auch die Kammern der Rechts- anwälte, der Notare, der Wirtschaftstreu- händer, der Ingenieure, der Apotheker, der Ärzte und Tierärzte, der Dentisten und der Landarbeiter berücksichtigt werden müssen.

Weitere Abänderungswünsche sollen, um einen gesetzlosen Zustand zu vermeiden, nicht in dieser Novelle, sondern erst in der in Vor- bereitung stehenden neuen Abgabenordnung berücksicht werden.

§ 28 bestimmt, daß für den Bereich jedes Bundeslandes eine Berufungskommission zu bilden ist, welche aus zwei Gruppen von Mit- gliedern besteht. Diese zwei Gruppen sind je in einer Liste zu vereinigen. Der Präsident der Finanzlandesdirektion entnimmt aus die- sen Listen zum Zwecke der Zusammen- stellung der Berufungssenate - siehe § 35 Abs. 1 - die jeweils notwendige Anzahl der Senatsbeisitzer. Die erste Gruppe wird von den gesetzlichen Berufsvertretungen des Landes entsendet; es wird im Gesetz von den entsendeten Mitgliedern gesprochen. Die Mitglieder der zweiten Gruppe bestimmt das Bundesministerium für Finanzen, und es wird dementsprechend von den ernannten' Mitgliedern gesprochen. Die Zahl der vom Bundesministerium zu ernennenden Mitglieder darf ein Drittel der von den gesetzlichen Berufsvertretungen zu entsendenden Mit- glieder nicht übersteigen.

§ 29 regelt den Kreis der Personen, die' ent.

sendet werden dürfen, und die Ausnahme derselben von der Entsendung.

Im § 30 wird festgelegt, wer das Recht hat, eine Berufung abzulehnen.

§, 31 bestimmt, daß, wenn die rechtzeitige Entsendung in die Kommissionen durch offen- bares Verschulden einer gesetzlichen Berufs-

(5)

Bundesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 2995 vertretung nicht erfolgt, die erforderliche

Anzahl von Mitgliedern vom Bundesmini- sterium für Finanzen zu berufen ist. Diese so berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie entsendete Mitglieder.

Im § 32 wird die Dauer der Berufungszeit mit sechs . Jahren festgelegt und darüber hinaus bestimmt, daß am Ende jedes dritten Jahres jeweils die. Hälfte der entsendeten und der ernannten Mitglieder auszuscheiden hat.

Im § 33 wird bestimmt, daß die entsendeten Mitglieder und deren Stellvertreter auch dann ihre Funktion behalten, wenn während· der Amtsdauer die Berufsvertretungen, die zu ihrer Entsendung berechtigt waren, in der zur Zeit der Entsendung bestandenen Zu- sammensetzung nicht mehr bestehen.

§ 34 ordnet an, daß die in den §§ 29, 30 und 32 festgelegten Bestimmungen für die entsendeten Kommissionsmitgliedcr auch auf die ernannten anzuwenden sind.

Nach § 35 leitet der Präsident der Finanz- landesdirektion die Geschäfte der Berufungs- kommission. In den vier Absätzen dieses Paragraphen werden die Verfahrensfragen ge- regelt und Strafbestimmungen für die Ver- weigerung der übernahme einer \ Funktion

2. Punkt: Beschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 1957: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention Vorsitzender-Stellvertreter Flöttl: Wir ge- langen nun zum 2. Punkt der Tagesordnung:

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwen- dung der Salinenkonvention.

Berichterstatter ist der Herr Bundesrat Gugg. Ich bitte ihn, zu dem Gegenstand zu referieren.

Berichterstatter Gugg: Hoher Bundesrat 1 Der Nationalrat hat ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über. die Anwendung der Salinen- konvention beschlossen. Dieses Abkommen hat Vereinbarungen, betreffend die Wieder- anwendung und gleichzeitige N ovellierung der österreichisch-bayerischen Salinenkonvention, zum Gegenstand. Die Salinenkonvention, welche im Jahre 1829 zwischen Österreich und Bayern zur Regelung der beiderseitigen Salinenverhältnisse geschlossen wurde, hat Bayern das Grundeigentum an zirka 18.000 ha Wäldern beiderseits der Saalach übertragen.

Gleichzeitig wurden Bayern zahlreiche Privi- legien an diesen Forsten eingeräumt. Öster- reich erhielt dafür das Recht, über seine Landes- A l b 'grenze hinaus Stollen zum Abbau des Salzes

nge 0 ung unter dem zu Bayern gehörenden Dürrnberg festgelegt.

Im § 36 wird die Art der der Mitglieder geregelt.

§ 37 bestimmt die Art der Vergütung.

Im Artikel II wird festgelegt, daß dieses Bundesgesetz am 15. Dezember dieses Jahres in Kraft zu treten hat. Abs. 2 beinhaltet übergangsbestimmungen für bei Wirksamkeits- beginn dieses Bundesgesetzes .anhängige oder nach dem 14. Dezember 1957 eingebrachte Berufungen. Abs. 3 legt fest, daß mit der Vollziehung dieses Gesetzes das Bundesmini- sterium für Finanzen betraut wird.

Hoher Bundesrat! Der gestern tagende Finanzausschuß, der sich mit dem Gesetzes- beschlußdes Nationalrates befaßt hat, hat mich beauftragt, dem Hohen Bundesrat vor- zuschlagen, gegen diesen. Gesetzesbeschluß keinen Einspruch zu erheben und ihm die verfassungsgemäße Zustimmung zu erteilen.

Vorsitzender-Stellvertreter Flöttl (der so- eben die Leitung der VerhandJ,ungen über- nommen hat): Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wir schreiten zur Abstimmung.

Bei der A b.stimmung beschließt der Bundes- rat, gegen den Gesetzesbeschluß des N ational~

rates keinen Einsp.ruch zu erheben.

vorzutreiben.

Das vorliegende Abkommen soll nunmehr die Salinenkonvention von 1829 an die der- zeitigen Verhältnisse anpassen und enthält als Anlage eine Neufassung der Salinenkonven- tion. Diese umfaßt sechs Abschnitte. Im ersten werden die mit den Saalforsten zu- sammenhängenden Rechte und Kosten ange- führt, im zweiten wird Bayern das Recht der Jagdausübung im Jagdrevier Falleck ein- geräumt. Der dritte Abschnitt enthält die Bestimmungen über den Salz bergbau, der vierte die Verpflichtung Österreichs zur Salz- lieferung an Bayern zum Selbstkostenpreis, der fünfte abgabenrechtliche Bestimmungen und der sechste ein besonderes Verwaltungsvorver- fahren, welches vor Anrufung der Gerichte oder der sonst zuständigen Behörden durch- zuführen ist.

Durch das neue Abkommen wird die in der alten Salinenkonvention festgelegte Ex- territorialität der Saalforste beseitigt und die seinerzeit unbeschränkte Ausfuhr des Holzes aus den Saalforsten nach Deutschland einge- schränkt. Auch die bisher bestandene weit- gehende Abgabenbefreiung wurde insoweit eingeschränkt, als künftig die Umsatzsteuer samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämt-

(6)

2996 Bundesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 liche Beiträge,. die auf der Grundlage des

Steuermeßbetrages berechnet werden, zu ent- richten sind. Auch wurde zur Sicherung des Salzbergbaues am Dürrnberg die Abbau- berechtigung weiter auf bayerisches Gebiet aus- gedehnt.

Der Finanzausschuß hat sich in seiner gestrigen Sitzung mit dem Abkommen befaßt und ist zu dem Entschluß gekommen, mich zu beauftragen, dem Hohen Haus zu empfehlen, dagegen keinen Einspruch zu erheben.

Vorsitzender-Stellvertreter Flöttl: Zum Wort hat sich niemand gemeldet: Wir schreiten zur Abstimmung.

Bei der Abstimmung beschließt der Bundes- rat, gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

3. Punkt: Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 1957: Bundesgesetz, betreffend die Überwachungsgebühr für die monopol- abgabefreie Branntweinerzeugung zum Haus-

bedarf

Vorsitzender-Stellvertreter Flöttl: Wir ge- langen nun zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Bundesgesetz, betreffend' die Überwachungs- gebühr für die monopolabgabefreie Branntwein- erzeugung zum Haus bedarf.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Gugg.

Ich bitte ihn, zum Gegenstand zu referieren.

Berichterstatter Gugg: Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Durch das Bundesgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 154, wurde die Überwachungsgebühr für die monopolabgabe- freie Branntweinerzeugung zum Hausbedarf von I Sauf 3 S pro Raumliter erhöht und das Gesetz mit 31. Dezember 1953 befristet.

Die Weitererhebung der Überwachungs- gebühr in der gleichen Höhe wurde einige Male, zuletzt durch das Bundesgesetz vom 6. Dezember 1955, BGBl. Nr. 266, bis zum 31. Dezember 1957 erstreckt.

Die Gebühr dient zum teilweisen Ersatz jener Kosten, die der Finanzverwaltung durch die Überwachung der monopolabgabefreien Branntweinerzeugung erwachsen.

Das neu zu schaffende Bundesgesetz über die Kostenersätze im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren, durch das die mer- wachungsgebühr endgültig geregelt werden sollte, wurde im Referentenentwurf fertig- gestellt. Rechtspolitische Einwendungen da- gegen haben jedoch das Bundesministerium für Finanzen veranlaßt, von diesem Sonder- gesetz Abstand zu nehmen und den gegen- ständlichen Rechtsstoff in den Entwurf einer Bundesabgabenordnung . einzubeziehen. Es müssen nun vorerst umfangreiche Vorarbeiten

und Berechnungen durchgeführt werden, was wahrscheinlich noch zwei Jahre in Anspruch nehmen wird. Aus diesem Grunde ist es not- wendig, die Geltungsdauer dieses Bundes- gesetzes bis 31. Dezember 1959 zu erstrecken.

Meine Damen und Herren! . Der Finanz- ausschuß des Bundesrates hat sich mit diesem Gesetzesbeschluß befaßt und mich beauftragt.

dem Hohen Hause vorzuschlagen, dagegen keinen Einspruch zu erheben.

Vorsitzender-Stellvertreter F1öttl: Wort- meldungen liegen nicht vor. Wir schreiten zur Abstimmung.

Bei der Abstimmung beschließt der Bundes- rat, gegen den Gesetzesbeschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

4. Punkt: Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 1957: Bundesgesetz, betreffend eine neuerliche Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1955, BGBI. Nr. 269, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des Staatsvertrages, BGBI. Nr. 152/1955, hin- sichtlich kirchlicher Vermögensrechte getroffen

werden

Vorsitzender-Stellvertreter F1öttl: Wir ge- langen nun zum Punkt 4 der Tagesordnung:

Neuerliche Änderung des BU:Q.desgesetzes, wo- mit Bestimmungen zur Durohführung des Art. 26 des Staatsvertrages hinsichtlich kirch- licher Vermögensrechte getroffen werden.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Doktor Weber. Ich bitte ihn, zu referieren.

Berichterstatter Dr. Weber: Hohes Haus!

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur Durchführung des Art. 26 des österreiohischen Staatsvertrages hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte ge- troffen werden, enthält in seinem Abschnitt I grundsätzliche Bestimmungen über die An- sprüche, die den gesetzlich anerkannten Kir- chen und ihren Einrichtungen auf Grund des Art. 26 des Staatsvertrages zustehen.

In diesem Bundesgesetz ist jedoch bestimmt, daß über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz ergeht.

Diese Frist von einem Jahr wurde bereits durch Gesetz vom 5. Dezember 1956 auf die Dauer eines weiteren Jahres verlängert und soll nunmehr neuerlich auf ein weiteres Jahr, also bis 30. Dezember 1958, verlängert werden, da die notwendigen Vorarbeiten zur Beschluß- fassung über das erwähnte gesonderte Bundes.

gesetz nicht abgeschlossen werden konnten.

(7)

BWldesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 2997 Der vorliegende Gesetzesbeschluß des N a-

tionalrates umfaßt nur zwei Artikel und hat im wesentlichen zum Inhalt, daß im § 2 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1955 in der Fassung des Bundes- gesetzes BGBI. Nr. 270/1956 an Stelle der Worte "innerhalb zweier Jahre" die Worte

"innerhalb dreier Jahre" zu treten haben.

Namens des Finanzausschusses des Bundes- rates stelle ich den Antrag, das Hoh~ Haus wolle beschließen, gegen den vorliegenden Gesetzesbeschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Vorsitzender-Stellvertreter Flöttl: Zum Wort ist niemand gemeldet. Wir schreiten zur Abstimmung.

Bei der Abstimmung wird der Antrag des Berichterstatters angenommen.

5. Punkt: Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 1957: Bundesgesetz, mit dem das Kulturgroschengesetz neuerlich abgeändert

wird (Kulturgroschengesetz-Novelle 1957) Vorsitzender-Stellvertreter Flöttl: Wir ge- langen nun zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Kulturgroschengesetz-N ovelle 1957.

Berichterstatter ist Herr Bundesrat Dr. Lug- mayel.'. Ich bitte ihn, zum Gegenstand zu referieren.

Berichterstatter Dr. Lugmayer: Hoher Bun- desrat! Das sogenannte Kulturgroschengesetz ist mit Ende dieses Jahres befristet; auf Wunsch des Unterrichtsministers wird dessen Geltungsdauer durch dieses Gesetz auf drei Jahre verlängert.

An und für sich hat man ja mit solchen Zwecksteuergesetzen keine besondere Freude, aber in Hinsicht darauf, daß das Kultur- budget bei uns verhältnismäßig niedrig ist, können wir für die Verlängerung der Gei- tungsdauer dieses Gesetzes eintreten.

Nach dem Voranschlag 1958 betragen die Einnahmen aus dem Kulturgroschengesetz 27 Millionen Schilling. Davon entfallen auf die Länder einschließlich Wien 23 Millionen, sodaß der Zentralverwaltung des Unterrichts- ministeriums noch 4 Millionen verbleiben. Die Gesamteinnahmen betragen kaum 1 Perzent des gesamten Kulturbudgets. Das Kultur- budget selbst aber ist im Jahr 1958 von den drei großen Gruppen das kleinste mit 3 Milliarden gegenüber einem Sozialbudget von 7 Milliarden und einem Wirtschaftsbudget von 13 Milliarden. Wir können also mit ruhigem Gewissen für die Verlängerung dieses Gesetzes stimmen.

Der Nationalrat hat gelegentlich der Be- ratung dieses Gesetzes noch eine Entschlie- ßung gefaßt, und zwar will die Entschließung

die Verlegung der Einhebung des Kultur- groschens von den Filmverleihern zu den Film- vorführenden. Auch dieser Entschließung kön- nen wir beitreten.

Ich beantrage also, gegen den vorliegenden Gesetzesbeschluß keinen Einspruch zu er- heben und der Entschließung des National- rates beizutreten.

Vorsitzender (der wieder die Leitung der Verhandlungen übernommen hat): Wünscht jemand das Wort 1 - Das scheint nicht der Fall zu sein. Wir schreiten zur Abstimmung.

Bei der Abstimmung beschließt der Bundes- rat, gegen den Gesetzesbeschluß des N ational- rates keinen Einspruch zu erheben; die Entschließung wird angenommen.

6. Punkt: Gesetzesbeschluß des N ationaIrates vom 20. November 1957: Bundesgesetz über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche, Geschwornen und Schöffen im gerichtlichen Verfahren und der Vertrauens-

personen (Gebührenanspruchsgesetz ) Vorsitzender: Wir gelangen nun zum Punkt 6 der Tagesordnung: Gebührenanspruchsgesetz.

Da der Antrag des zuständigen Ausschusses auf Einspruch lautet, sind gemäß § 31 der Geschäftsordnung General- und Spezial- debatte einzeln abzuführen, wenn nicht die Mehrheit sich für eine einheitliche Debatte ausspricht.

Ich 'schlage vor, General- und Spezial- debatte unter einem abzuführen. Erhebt hiegegen jemand einen Einwand 1 - Dies ist nicht der Fall. Mein Vorschlag ist ange- nommen. General- und Spezialdebatte werden unter einem abgeführt.

Berichterstatte~ ist der Herr Bundesrat Dr. Broda. Ich bitt~ ihn um seinen Bericht.

Berichterstatter Dr. Broda: Hoher Bundes- rat! Herr Vorsitzender! Meine Damen und Herren! Der AusschußfÜf Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten hat mich beauftragt, den An t rag zu stellen, daß der Hohe Bundes- rat gegen den Gesetzesbeschluß des National- rates, betreffend ein Bundesgesetz über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dol- metsche, Geschwornen und Schöffen im gericht- lichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz) - 190 und 304 der Beilagen zu den stenographischen Proto- kollendesNationalrates-, Einspruch gemäß Artikel 42 Ahs. 2 des Bundes-Verfassungs- gesetzes erheben möge.

Gemäß Artikel 42 Abs. 2 des Bundes- Verfassungsgesetzes ist der Einspruch des Bundesrates gegen einen Gesetzesbes~hluß

des Nationalrates zu begründen. Der Aus- 276

(8)

2998 Bundesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 schuß für Verfassungs- und Rechtsangelegen-

heiten stellt daher den weiteren Antrag, der Bundesrat möge beschließen, daß der Ein- spruch wie folgt begründet wird.

Ich darf nun die Begründung des Einspruches, wie ihn der Ausschuß für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten zur Annahme empfiehlt, im Wortlaut vortragen.

"Der dem, Bundesrat vorliegende Gesetzes- beschluß des Nationalrates verfolgt nach dem Bericht des Justizausschusses (304 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des N atio- nalrates VIII. GP.) folgende Ziele:

1. Vereinheitlichung des Rechtsstoffes in einem Gesetz;

2. Beseitigung der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in Verordnungen und Erlässen;

3. Anpassung der Gebühren an die der- zeitigen Preis- und Lohnverhältnisse.

Der Bundesrat stimmt diesen Zielen des Ge- setzes zu, glaubt aber dennoch, gegen den Ge- setzesbeschluß in der vorliegenden Fassung aus folgenden Gründen Einspruch erheben zu müssen:

I.

Dem Wortlaut des § 36 Z. 7 des Gesetzes- beschlusses konnte der Bundesrat seine Zu- stimmung nicht erteilen, da die vorliegende Fassung nach Meinung des Bundesrates zu rechtlichen Auslegungsschwierigkeiten führen würde. Der in dieser Ziffer in gleicher Weise wie in den vorhergehenden Ziffern gebrauchte Ausdruck ,gebührt' müßte so aufgefaßt wer- den, als ob ein Gesetzesbefehl beabsichtigt ist, daß Vereinbarungen zwischen den Parteien eines Zivilprozesses mit Zustimmung des Sach- verständigen über die Höhe des diesem zu bezahlenden Honorares nur dann getroffen werden dürfen, wenn das Honorar über den Sätzen des gesetzlichen Tarifes liegt. Daß der Gesetzgeber diese Absicht nicht hegt, liegt auf der Hand und ergibt sich im übrigen aus' § 21 Abs. 4 sowie aus dem Bericht des Justizausschusses dazu. .

Gemäß § 36 Z. 7 sollen Vereinbarungen zwischen den Prozeßparteien und dem Sach- verständigen mit den vom Gesetz bezeich- neten Verfahrensfolgen schlechthin möglich sein und nicht nur dann, wenn die Honorar- sätze über denen des gesetzlichen' Tarifes liegen.

Allerdings wird auch die freie Verein- barung eines höheren als des gesetzlichen Tarifsatzes mit der zitierten Gesetzesstelle für zulässig erklärt.

Die Bestimmung des § 21 Abs. 4 gilt je- doch selbstverständlich nicht nur für jene Fälle, in denen ein höheres als das tarif-

mäßige Honorar, sondern in allen Fällen, in denen überhaupt ein Honorar zwischen den Parteien eines Zivilprozesses und dem Sachverständigen - ohne Rücksicht auf dessen Höhe - vereinbart wird.

Eine dem § 36 Z. 7 entsprechende Be- stimmung sollte daher in Übereinstimmung mit § 21 Abs. 4 lauten:

,(1) Im Zivilprozeß kann für den Sach- verständigen auch eine höhere als die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor- gesehene Gebühr bestimmt werden, wenn die Parteien durch eine Erklärung vor dem Gericht sich zur unmittelbaren Bezahlung die- ser höheren Gebühr an den Sachverständigen verpflichten und der Sachverständige auf die Bezahlung der Gebühr aus den Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet.'

,(2) Gebühren, die auf Grund einer Verein- barung zwischen den Parteien vom Gericht bestimmt werden, sind, falls der Sachver- ständige um ihre Einhebung ersucht, nach den für die Einbringung von gerichtlichen Ge- bühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen. '

11.

In zwei Bestimmungen verschlechtert der Gesetzesbeschluß des Nationalrates den der- zeitigen Rechtsstand zu Ungunsten der Gruppe der gerichts medizinischen Sachverst~ndigen.

Gemäß § 26 Abs. 3 erhöht sich zwar die Ent- schädigung für Zeitversäumnis der Sachver- ständigen, wenn die Wohnung und die Arbeits- stätte außerhalb des Ortes seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren liegt.

Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand bedeutet diese Regelung zum Beispiel bei der Durchführung von Obduktionen außerhalb des Wohnortes des Sachverständigen eine empfindliche Schlechterstellung des Gerichts- mediziners gegenüber der bisher geltenden Regelung (§ 5 der Verordnung des Bundes- ministeriums für Justiz, BGBL Nr. 122/1951), die auch eine Erhöhung des Entgeltes für diö Mühewaltung des Sachverständigen vor- sah, wenn er außerhalb des Wohnortes im Gerichtsverfahren tätig wurde. Trotz Er- höhung der Gebührenansätze im einzelnen soll der Gerichtsmediziner nach dem Inhalt des vorliegenden Gesetzesbeschlusses, zum Beispiel bei Obduktionen außerhalb des Wohn- ortes, weniger erhalten als nach der Verord- nung BGBl.Nr. 122/1951, der eine Mehr- leistung bei einer Obduktion am Wohnort von lediglich 30 S nach den neuen Sätzen gegenübersteht.

Ebenso würde § 36 Z. 2 lit. a lind b des Ge- setzes beschlusses zu einer Verschlechterung des bisherigen Rechtszustandes für die Ge-

(9)

BlIDdesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 2999 richtsmediziner führen, da gerichts medizinische

Gutachten auf Grund des Akteninhaltes oder der Verhandlungsergebnisse nur mehr mit drei Viertel beziehungsweise der Hälfte der sonst geltenden Honorarsätze vergütet werden sollen. Bisher wurden auch diese Gutachten voll honoriert (Abschnitt I § 1 A Z. 17 lit. c der Verordnung, BGBL Nr. 122/51).

Der Bundesrat verkennt keineswegs, daß der Erfüllung an sich berechtigter Wünsche von Gerichtssachverständigen einerseits bud- getäre Schwierigkeiten entgegenstehen, ander- seits im Interesse der rechtsuchenden Be- völkerung eine zu weit gehende Berücksichti- gung. von Honorarwünschen der Gerichts- sachverständigen nicht erfolgen kann.

Ergebnis des vorliegenden Gesetzes darf aber keinesfalls sein, daß verantwortungs- volle geistige Arbeit schlechter bezahlt wird als bisher, obwohl der Zweck des Gesetzes nicht zuletzt als eine Art ,Nachziehverfahren' für die Entlohnung der gerichtlichen Sach- verständigen gedacht sein soll.

Im Falle einer Abänderung der Bestimmun- gen des § 26 Abs. 3 wird nach Meinung des Bundesrates durch Anpassung des Multi- plikators nach lit. a bis c dafür Sorge zu tragen sein, daß keine Erhöhung des Ge- samthonorares für einen gerichtsmedizinischen Sachverständigen über das generell vom Ge- setz beabsichtigte Ausmaß hinaus stattfindet und eine über die Absicht des Gesetzgebers . hinausgehende finanzielle Belastung der recht-

suchenden Bevölkerung vermieden wird.

Eine Abänderung der Bestimmungen des . § 36 Z. 2 lit. a und b in dem Sinne, daß das Honorar der gerichtsmedizinischen Sachver- ständigen, so wie nach dem bisherigen Rechts- zustand, auch für Gutachten auf Grund des Akteninhaltes und des Verhandlungsablaufes ungekürzt bestimmt werden soll, wird keine ins Gewicht fallende budgetäre Mehrbelastung mit sich bringen.

Keinesfalls sollen jedoch nach Ansicht des Bundesrates - unabhängig von der Neu- festsetzung der Gebührensätze - erworbene Rechte von Personen, die in verantwortungs- voller Weise die Tätigkeit der Gerichte zu unterstützen haben, geschmälert werden.

IU.

Dem Bundesrat steht gemäß Art. 42 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz lediglich das Recht zu, einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates zuzustimmen oder Einspruch zu erheben, Verbesserungen an einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates vorzunehmen, ist dem Bun- desrat nach den Bestimmungen ,des Bundes- Verfassungsgesetzes verwehrt.

Im Hinblick auf seine Bedenken gegen einzelne Bestimmungen des vorgeschlagenen Gesetzes hat sich der Bundesrat daher ent- schlossen, Einspruch gemäß Art. 42 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz zu erheben.

Sollte der Nationalrat seinen Gesetzes- beschluß nunmehr abändern, empfiehlt der Bundesrat dem Nationalrat, auch gewisse textliche Klarstellungen vorzunehmen, die zur Verdeutlichung des Gesetzeswortlautes zweckmäßig erscheinen.

So sollte die wiederholt im Gesetzesbeschluß gebrauchte Formulierung ,wenn eine um- ständliche, wissenschaftliche Begründung not- wendig ist' als unüblich durch einen klareren Wortlaut ersetzt werden (§§ 28 ff.).

IV.

Eine Verzögerung der Anwendung der Be- stimmungen dieses Gesetzesbeschlusses muß trotz Erhebung des Einspruches nicht ein- treten.

Gemäß Art. IU (§ 042) war vorgesehen, das Gesetz erst zwei Monate nach Kundmachung in Kraft treten zu lassen.

Innerhalb dieser Zeitspanne sollte es dem Nationalrat möglich sein, eine dem Einspruch Rechnung tragende novellierte Fassung des Gesetzes fertigzustellen, zumal derzeit so- wohl der Nationalrat wie der Bundesrat einen neuen Gesetzesbeschluß fassen, be- ziehungsweise diesem die Zustimmung er- teilen können."

Hoher Bundesrat! Sie haben den Wortlaut der Begründung, die der Ausschuß für Ver- fassungs- und Rechtsangelegenheiten Ihnen für den ebenfalls zur Annahme empfohlenen Antrag auf Erhebung des Einspruches vor- legt, gehört.

Ich möchte nun noch ergänzend einige Bemerkungen darüber machen, welche Er- wägungen den Ausschuß veranlaßt haben, dem Hohen Bundesrat den Antrag vorzu- legen, in diesem Fall Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluß des Nationalrates zu er- heben.

Wie Sie aus der schriftlichen Begründung für den Einspruch ersehen, handelt es sich nicht darum, daß der Ausschuß für Ver- fassungs- und Rechtsangelegenheiten des Bun- desrates die Grundsätze des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates ablehnt. Im Gegenteil, die Begründung des beantragten Einspruches bezieht sich ausdrücklich darauf, daß der Bundesrat die Grundsätze des vorgeschlagenen Gesetzesbeschlusses vollinhaltlich billigt. Aller- dings glaubt der Ausschuß, für den zu be- richten ich die Ehre habe,· daß die zwei Be- stimmungen des Gesetzesbeschlusses, und zwar·

die von mir zitierten §§ 26 Abs .. 3 und 36 Z. 2

(10)

3000 Bundesrat --,- 128. Sitzung am 5. Dezember 1857

lit. a und b in Widerspruch zu dem unter

I

ansätze vor, die auch für die gerichtsmedizini.

Punkt 3 des Berichtes d-es Justizausschusses sehen Sachverständigen eine nicht unwesent- festgestellten Zweck des Gesetzes, Anpassung liehe Anpassung ihrer Gebührenarisprüche an der Gebühren an die derzeitigen Preis- und das derzeitige Lohn- und Preisgefüge dar-

Lohnverhältnisse, . stehen würden. stellen. Es wird eine durchschnittliche lineare Hoher Bundesrat! Der Ausschuß stellt Erhöhung der Sätze von etwa 25 Prozent fest, daß er sich vollständig darüber im klaren und etwas darüber das Ergebnis sein, wenn gewesen ist, daß auch die weiteren Erwägungen, dieses Gesetz in, wie der Ausschuß des Bundes- die im Bericht des Justizausschusses des rates hoff1l, etwas veränderter Form be- Nationalrates angestellt worden sind, ihre schlossen wird.

volle Gültigkeit haben, daß an sich berechtigte In diesen zwei zitierten Paragraphen ist Wünsche von gerichtsmedizinischen Sachver- allerdings das Ergebnis gegenteilig. Im § 26 ständigen - um diese Gruppe handelt es Abs. 3 des Gesetzesbeschlusses wird fest- sich ja in den Punkten, wo der Ausschuß gesetzt, daß bei Verrichtungen von Sach- glaubte, mit dem Gesetzesbeschluß des verständigen außerhalb ihres Wohnortes - Nationalrates nicht übereinstimmen zu kön- es gibt noch eine Sonderbestimmung für die nen - , also von hochqualifizierten geistigen gerichtsmedizinischen Sachverständigen, sie Arbeitern, die im Rahmen unserer Gerichts- sind noch etwas besser gestellt als die anderen . pflege eine verantwortungsvolle Funktion ha- Sachverständigen - ein Mehrfaches der Ge-

ben, ihre mehrfache Grenze finden, einmal bühr für Zeitversäumnis bezahlt wird, die dort, wo eine Erhöhung von Gebühren, die sonst bei Verrichtungen am Wohnort des an sich berechtigt sein mögen, zu einer Min- Sachverständigen bezahlt wird. Nach dem derung des Rechtsschutzes der minderbe- bisherigen Rechtszustand war es so, daß mittelten und sozial bedürftigen Bevölkerungs- diese Vervielfachung der Gebühren der Sach- schichten führen müßte. verständigen, wenn Verrichtungen außerhalb

Es' ist zwar richtig, daß im Strafverfahren des Wohnortes vorgenommen worden sind, die Kosten der gerichtsmedizinischen Sach- sich nicht nur auf das Entgelt für Zeitver- verständigen vorwiegend vom Staat zu tragen säumnis, sondern auch auf. das Entgelt für sind, es ist ebensQ richtig, daß in unserer die Mühewaltung bezogen hat. Nun sind Rechtspflege in weitgehendem Ausmaß Armen- zwar die Sätze im allgemeinen erhöht, daher recht erteilt wird, wenn es sich um Zivil- die vervielfachten Sätze für Zeitversäumnis prozesse handelt; immerhin würde eine' zu bei Entfernung vom Wohnort höher als weitgehende Erhöhung von Gebühren für sie bisher waren. Die Vervielfachung der Sachverständige im allgemeinen und für ge- Sätze für Mühewaltung, wenn der Sach- richtsmedizinische Sachverständige im beson- verständige nicht am Wohnort selbst tätig deren mittelbar zu budgetären Auswirkungen ist, sondern außerhalb, fällt weg. Das führt führen, die wiederum die gesamte Bevölkerung dazu - es wird das in der schriftlichen Be- belasten würden, unmittelbar aber auch in gründung des Einspruches zitiert - , daß einer nicht zu unterschätzenden Zahl von in allen Fällen, in. denen eine gerichtliche Fällen die Prozeßführung verteuern, die die Obduktion durch einen Gerichtsmediziner Prozeßparteien. dann selbst zu zahlen hätten, außer halb des Wohnortes vorgenommen wer- wenn ihnen Armenrecht nicht erteilt wird. den muß, die Gebühren, die für den Sach- verständigen bestimmt werden, wesentlich Diese Grenzen sind jedenfalls Gebühren-

ansprüchen - ich darf es ein drittes Mal wiederholen - , die an sich gerechtfertigt sein mögen, von im Gerichtsverfahren heran- zuziehenden Sachverständigen gesetzt.

Worauf es aber im gegenständlichen Fall nach Meinung des Ausschusses ankommt, das ist etwas anderes. Deklarierter Zweck des Gesetzes ist auch Anpassung der Gebühren an die derzeitigen Preis- und Lohnverhältnisse.

Letztmalig wurden . die Gebühren für die gerichtsmedizinischen Sachverständigen durch Verordnung des Bundesministeriums für Justiz im Jahr 1951 festgesetzt. Daß eine An- passung an die inzwischen veränderten Lohn- und. Preisverhältnisse erforderlich ist, ver- . steht sich von selbst. Der Entwurf sieht daher

eine durchgehende Erhöhung der Gebühren-

niedriger sein werden, als es bisher der Fall war. Das ist eine - reine Rechenfrage. Das ist aber nicht der beabsichtigte Zweck des Gesetzes. Das wollte der Nationalrat als Gesetzgeber nicht. Der Ausschuß des Bundes~

rates glaubte - falls es als notwendig er- achtet würde, kann im einzelnen die Rechen- operation vorgenommen werden - auf diesen Umstand hinweisen zu müssen, daß in diesen Fällen tatsächlich eine Verschlechterung der Gebührensätze eintreten würde.

Gleiches gilt für die Bestimmung des § 36 Z. 2 lit. a. und b. Bisher wurde auch für soge- nannte Aktengutachten . auf Grund von Ver- handlungsergebnissen ohne Befund außerhalb der Verhandlung der volle Betrag gezahlt . Nun sollen nur drei Viertel oder die Hälfte des Gebührenbetrages bezahlt werden, wobei

(11)

Bundesrat - .128. Sitzung am 5. Dezember 1957 3001 die Erwägung offenbar die war, daß im Ge-

setz die Gebührensätze selbst erhöht werden.

Nun ist dem entgegenzuhalten, daß doch auch hier keine Verschlechterung des bis- herigen Zustandes eintreten sollte und daß der Umstand, daß bisher in diesen Fällen die volle Gebühr bezahlt wurde, bei einer Gesamtregelung zu berücksichtigen sein wird.

Zusammenfassend darf ich den Hohen Bun- derat in diesem Zusammenhang darauf hin- weisen, daß die Ihnen schriftlich vorgelegte Begründung des Einspruches ausdrücklich darauf verweist, daß, falls der Nationalrat sich in diesen beiden Punkten den Einwen- dungen des Bundesrates anschließen sollte, dafür Sorge zu tragen sein wird, daß dann durch geringe textliche Änderungen, vor allem im § 26 Abs. 3, dort, wo der Multiplikator für das erhöhte Entgelt für Zeitversäumnis bei Verrichtungen außerhalb des Wohnortes festgesetzt wird, und durch entsprechende Korrekturen der deklarierte Zweck des Ge- setzes erreicht wird, daß die Gebühren für gerichtsmedizinische Sachverständige an die erhöhten Preis- und Lohnverhältnisse ange- paßt werden sollen.

Hoher Bundesrat! Schließlich habe ich namens des Ausschusses vorzutragen, daß wir glaubten, eine rein juristische Klarlegung für § 36 Z. 7 des Gesetzesbeschlusses im Zu- sammenhang mit § 21 Abs. 4 vorschlagen zu sollen.

Ich möchte mir abschließend erlauben einige grundsätzliche Bemerkungen zu

meine~

Bericht und im Rahmen meines Berichtes zu machen.

Der Hohe Bundesrat hat nach den Be- stimmungen . des Bundes-Verfassungsgesetzes nur die Möglichkeit, einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates die Zustimmung zu erteilen oder Einspruch zu erheben. Auch wenn es sich nur um einige Einwendungen gegen Formulierungen des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates handelt, ist der von der Bundes- verfassung vorgezeichnete Weg, die Stellung- nahme des Bundesrates festzulegen, kein anderer als der des Einspruches. Eine Mög- lichkeit der Modifikation einzelner Bestimmun- gen hat der Bundesrat nicht, obwohl es viel- leicht durchaus zweckmäßig wäre, wenn ein- mal der Verfassungsgesetzgeber eine solche Regelung in Erwägung ziehen würde, . daß etwa nach der Art des Finanz-Verfassungs- gesetzes, in dem ein gemeinsamer Ausschuß vorgesehen ist, ein gemeinsamer Ausschuß des Bundesrates und des Nationalrates ge- wisse Formulierungen eines Gesetzesbeschlusses ändert. Solange das nicht der Fall ist, kann der Hohe Bundesrat nur nach den Bestimmun- gen der Bundesverfassung vorgehen.

In diesem Sinne gestatte ich mir, die An- träge des Ausschusses, den ich zu vertreten habe, zur Beratung und Beschlußfassung dem Hohen Bundesrat vorzulegen.

Vorsitzender: Bevor wir in die Debatte ein- gehen erlaube ich mir, den nun im Hause erschienenen Herrn Bundesminister für Justiz, Dr. Tschadek, zu begrüßen.

Der· Herr Bundesminister hat auch um das Wort gebeten. Ich erteile es ihm.

Bundesminister für Justiz Dr. Tschadek:

Hoher Bundesrat! Der Herr Berichterstatter hat beantragt, Einspruch gegen das Gebühren- anspruchsgesetz zu erheben.

Ich stelle von vornherein fest, daß die Sach- bearbeiter des Justizministeriums an der der- zeitigen Formulierung nicht hängen, und wenn der Hohe Bundesrat glaubt, daß Än- derungen vorgenommen werden sollen, und Einspruch erhebt, werden wir dies zur Kennt- nis nehmen. Es wird Sache des National- rates sein, ob er dem Einspruch Rechnung trägt oder ob er einen Beharrungsbeschluß faßt.

Ich möchte aber doch, um Mißverständnisse nicht aufkommen zu lassen, ein paar Er- klärungen abgeben. Wenn es der Sinn und Zweck des Gesetzes war, eine Vereinheit- lichung herbeizuführen, um ein Nachzieh- verfahren durchzusetzen, so war es auch Sinn und Zweck des Gesetzes - und das ist vielleicht nicht ausdrücklich gesagt worden - , dort Korrekturen vorzunehmen, wo Unge- reimtheiten in den bisherigen Verordnungen vorhanden waren: Und dieses Bestreben hat dazu geführt, daß es so sche:iD.t, als ob bei den Gerichtsmedizinern gewisse Gebühren mutwillig gekürzt worden wären. Dies ist keineswegs der Fa:ll. Darf ich darauf hin- weisen, daß im Hohen Bundesrat beein- sprucht wird, daß nunmehr bei Gutachten, die nur auf Grund des Aktenstudiums er- gehen, nicht die vollen Gebühren, sondern nur drei Viertel der Gebühren bezahlt werden sollen. Ich halte das für eine absolut ver- nünftige und gerechtfertigte Regelung, und ich erlaube mir, zu begründen, warum der Nationalrat zu dieser Einstellung gekommen ist. Wir haben bisher an dieser Frage nicht gerüttelt, weil die Gebühren der Gerichts- sachverständigen so niedrig waren, daß wir in der Überwertung einer Sparte ein Äquivalent für die andere erblickten. Wenn wir aber jetzt darangehen, möglichst gute und richtige Tarife zu erstellen, dann muß natürlich die Korrektur nach beiden Seiten erfolgen.

Worum handelt es sich bei den Gebühren für Gutachten 1 Um ein Beispiel zu bringen:

Nach einem Autounfall liegt in einem Akt ein Befund eines Spitales mit irgendeiner

(12)

3002 Bundesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 lateinisch geschriebenen Diagnose. Der Be-

zirksrichter, der kein Mediziner ist, weiß nicht, was diese Krankheit bedeutet, und weiß vor allem nicht, ob diese Diagnose schwere oder leichte Verletzung bedeutet.

Es wird der Arzt gerufen, und es wird ihm vorgelesen, was in dem Befund steht. Darauf sagt der Arzt: Bitte sehr, diese Krankheit ist als schwer zu bewerten! Worauf der Richter sagt: Ich danke schön, Herr Doktor!

Der Arzt entfernt sich wieder, und es wird nun nicht nach § 431, sondern nach § 335 Strafgesetz geurteilt. Und jetzt bekommt der Arzt dieselbe Vergütung, die er bekommen würde, wenn er den Patienten vollkommen

unter~ucht und selbst die Diagnose gestellt hätte.

Hoher Bundesrat! Ich glaube, das ist unzweckmäßig. Man kann nicht sagen, daß das Parlament und der Justizausschuß nicht nach richtigen Grundsätzen vorgegangen sind.

Die Dinge sehen anders aus, wenn man sie so betrachtet, wie sie sich in der Praxis ab- spielen.

Ist der Fall nur ein bißehen komplizierter, sa.gt der Arzt: Bitte, ich kann aus der Diagnose auch nicht gleich sagen, ob die Verletzung schwer oder leicht ist. Darf ich den Patienten anschauen? Und untersucht er ihn auch nur zwei Minuten, s~ bekommt er bereits die volle Gebühr, weil er den Patienten unter- sucht hat. Nun kommt es doch vor; daß der Richter solche Fälle zusammenkommen läßt und der Arzt innerhalb einer halben Stunde sechs solche Fälle vorgelegt bekommt und sechsmal die volle Gebühr kassiert. Ich weiß nicht, ob man die Gerichte und die Be- völkerung, die das bezahlen muß, mit der- artigen Dingen belasten soll. Wenn der Hohe Bundesrat den Einspruch beschließt, wird es.Sache des Parlaments sein, und der Justiz~

ausschuß wird sich damit zu befassen haben, ob diese Regelung aufrechterhalten werden soll oder nicht.

Gena'!l dasselbe gilt für die Mühewaltung an entfernteren Orten. Wir haben bisher diese Mühewaltungsgebühr oder die Entschädigung für die Mühewaltung erhöht, weil die Ent- fernungsgebühren zu gering waren, um das dadurch auszugleichen. Nun haben wir ge- rade die Entfernungsgebühren für Gerichts- mediziner bedeutend hinaufgesetzt, und ich frage mich, warum es mehr Mühe macht, wenn der Arzt, sagen wir aus Wiener Neu- stadt, die Obduktion im Krankenhaus Neun- kirchen oder im Krankenhaus Wiener Neu- stadt vornimmt. Die Mühewaltung ist voll- kommen dieselbe; der Unterschied liegt in der Entfernung. Weil er sich von seinem Orte Wiener Neustadt nach Neunkirchen entfernt und dadurch einen Zeitverlust hat,

soll er höher entschädigt werden, aber es ist ein Etikettenschwindel, wenn ich erkläre, er wird für höhere Mühewaltung entschädigt;

denn die Obduktion in einem anderen Spital ist nicht um einen Funken mühevoller als die Obduktion im Krankenhaus seines W ohn- ortes.

Wir haben vorgesorgt, daß in besonderen Fällen wohl höhere Entschädigungen darüber hinaus gegeben werden können. Ich gebe zu, wenn der Arzt die Obduktion in einem Gebirgs- dorf machen muß, ohne die notwendigen sanitären Einrichtungen, ohne daß das ent- sprechende Hilfspersonal vorhanden ist, dann sind das Fälle besonderer Mühewaltung, aber für diese Fälle ist ja in einem besonderen Paragraphen des Gesetzes vorgesorgt.

Ich habe diese Dinge dem Hohen Bundes- rat nur mitgeteilt, um nicht in den Verdacht zu kommen, daß das Bundesministerium für Justiz und der Justizausschuß ein Gesetz, das eine Besserstellung bringen sollte, leicht- fertig dazu benützt hätte, um den Ärzten etwas wegzunehmen. Wenn Sie den Durch- schnitt errechnen, so werden Sie sehen, daß auch die Ärzte im gesamten Durchschnitt wesentlich besser entschädigt sind, als sie es waren. Daß wir dieses Gesetz aber auch zum Anlaß genommen haben, um Richtig- stellungen vorzunehmen, erachte ich als zweck- mäßig; denn ich bin der Meinung - ent- schuldigen Sie bitte den etwas vulgären Ver- gleich - , daß man sich auch bei einem Gesetz nicht nur die Zibeben aus dem Gugelhupf klauben kann, also das, wo man wesentlich besser steht, und dort schreit, wo durch eine vernünftige Regelung und Richtigstellung eine Situation geschaffen wird, die den Tatsachen entspricht.

Das, Hoher Bundesrat, wollte ich zur Auf- klärung sagen. Dazu habe ich mich ver- pflichtet gefühlt. Der Bundesrat hat nun nach seinem Gutdünken zu entscheiden. Mir ist es vollkommen gleichgültig, das Gesetz wird dann eben etwas verzögert erscheinen. Ob die Berufsgruppen, die darauf warten, weil sie bis jetzt wenig bekommen haben, an der Verzögerung Freude haben werden, möchte ich nicht beurteilen.

Vorsitzender: Zum Wort ist niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort?

Berichterstatter Dr. Broda (Schlußwort) : Hoher Bundesrat! Ich glaube, ich darf vor allem im Namen aller Mitglieder dieses Hohen Hauses herzlich dafür danken, daß der Herr Bundesminister für Justiz aufklärend in die Debatte eingegriffen hat. Ich darf, was ja den Mitgliedern des Hohen Bundesrates voll-

(13)

Bundesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957 3003 ständig bewußt ist, auch darauf verweisen,

daß es sich gerade bei den beiden Punkten, bei denen der Ausschuß auf die möglichen, wie der Ausschuß meint, sicheren Auswir- kungen des Gesetzes, die nicht gewollt er- scheinen, hingewiesen hat, um Bestimmungen handelt, die ebensosehr, wenn nicht mehr in die Ingerenz des Herrn Finanzministers wie in die Ingerenz des Herrn Justizministers fallen. Ich darf zu den beiden Punkten, die der Herr Minister herausgegriffen hat, nach der mir zugänglichen Aktenlage folgendes entgegnen:

Erstens soll nicht verkannt werden und wird vom Ausschuß nicht verkannt, daß das Gesetz eine Neukodifikation des Ge- bührenanspruchswesens bringt, die fortschritt- lich ist. Es wird vom Bundesrat auch nicht verkannt, daß die Gebühren der gerichtlichen Sachverständigen und insbesondere der ge- richtsmedizinischen Sachverständigen nicht un- wesentlich verbessert werden. Die Auswir- kungen der beiden zitierten G-esetzesstellen sind allerdings so, daß dort die Gebühren- sätze nicht, wie der Herr Minister meint, ausgeglichen werden, sondern daß tatsächlich eine sehr wesentliche Schlechterstellung un- vermeidlich ist. Es ist nämlich nicht so, daß durch die Erhöhung des Multiplikators für die Zeitgebühren nun die gestrichene Ver- gütung für die Mühewaltung aufgehoben wird.

Das Endergebnis ist eine geringere Honorierung in diesem Fall. Dasselbe gilt für § 36 Z. 2 lit. a und b.

Der Ausschuß des Bundesrates glaubte daher, diesen Bestimmungen unter Würdigung aller Gesichtspunkte des Gesetzes die Zu- stimmung nicht erteilen zu können.

Der Berichterstatter bittet um die Ab- stimmung.

Vorsitzender: Wir schreiten nunmehr zur Abstimmung.

Bei der Abstimmung beschließt der Bundes- rat, gegen den Gesetzesbeschluß des N ational- rates mit der vom Berichterstatter beantragten Begründung Einspruch zu erheben.

Vorsitzender: Ich werde den Einspruch samt Begründung ehestens gemäß § 52 der Ge- schäftsordnung dem Herrn Bundeskanzler übermitteln.

7. Punkt: Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 1957: Bundesgesetz, mit dem die Termine und Fristen für die Kündigung sowie die Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage neu

festgesetzt werden

Vorsitzender: Wir gelangen nun zum Punkt 7 der Tagesordnung: Bundesgesetz, mit dem die Termine und Fristen für die Kündigung

sowie die Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestan.dvertrage neu festgesetzt werden.

Berichterstatter ist der Herr Bundesrat Dr. Reich!.

Berichterstatter Dr. ReichI: Hohes Haus!

Ich habe die Aufgabe, über den Gesetzes- beschluß des Nationalrates zu berichten, mit dem die Termine und Fristen für die Kündi- gung sowie die Räumungsfristen im Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage neu festgesetzt werden.

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz buch ist es das 25. Hauptstück, das sich mit Bestand-, Erbpacht- und Erbzinsverträgen beschäftigt. Das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage wird im Dritten Abschnitt des Sechsten Teiles der Zivilprozeß- ordnung vom 1. August 1895 geregelt.. Hier sind es die §§ 560 und so weiter,' die sich mit der Aufkündigung eines Bestandvertrages und mit den entsprechenden Fristen beschäftigen.

Bei dem hier vorliegenden Gesetzesbeschluß handelt es sich um eine einheitliche R.egelung der Fristenfrage und um eine Aufhebung der sogenannten Ausziehordnungen, wie sie in einzelnen Bundesländern bestehen. Der vorliegende Gesetzesbeschluß sieht demnach Abänderungen der §§ 560 und 573 vor. Be- züglich der unterschiedlichen Formulierungen darf ich auf die Gegenüberstellung in der Regierungsvorlage verweisen.

Wenn es an einem besonderen Termin- und Fristenübereinkommen der Parteien fehlt, dann gelten die in § 560 lit. a, b, c, d und e angeführten Fristen und Termine. Bei den Fristen und Terminen wird unterschieden zwischen Pachtverträgen über forstwirtschaft- lieh genutzte Liegenschaften, über landwirt- schaftlich oder gärtnerisch genutzte Liegen- schaften, Pachtverträgen anderer Art, Miet- verträgen über Wohnungen oder Wohnräume und Mietverträgen anderer Art.

Im neuen § 573 wird festgehalten, daß die Übergabe oder 'übernahme binnen 14 Tagen zu erfolgen hat, wenn die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfallung bereits verstrichen ist.

Dies ist im Urteil auszusprechen. Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist anzuordnen, daß der Gegenstand längstens 14 Tage nach Ablauf der Bestandzeit zu übergeben oder zu übernehmen ist.

Diese Abänderungen der §§ 560 und 573 der Zivilprozeßordnung sind in § 1 des vor- liegenden Gesetzesbeschlusses enthalten.

In § 3 wird darauf hingewiesen, daß die für die Kündigung von Kleingärten bestehen- den Vorschriften durch dieses Bundesgesetz nicht berührt werden.

(14)

3004 Bundesrat - 128. Sitzung am 5. Dezember 1957

§ 4 legt fest, daß dieses Gesetz erst sechs Monate nach der Kundmachung in Kraft tritt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten 21 Gesetzesbestimmungen und Vor- schriften außer Kraft.

Schon aus der Tatsache, daß es sich hiebei um einen rechtsgeschichtlichen Zeitraum von 1865 bis 1957 handelt, läßt sich die Not- wendigkeit all dieser angeführten Abänderun- gen erkennen. . '

Der Ausschuß für Verfassungs- und Rechts- angelegenheiten hat sich gestern mit diesem Gesetzesbeschluß des Nationalrates beschäftigt und mich ermächtigt, hier den Antrag zu stellen, der Hohe Bundesrat möge dagegen keinen Einspruch erheben.

Vorsitzender: Wünscht jemand das Wort dazu? - Es ist nicht der Fall. Wir schreiten zur Abstimmung.

Bei der Abstimmung beschließt der Bundes- rat, gegen den Gesetzesbeschluß des N ational- rates keinen Einspruch zu erheben.

8. Punkt: Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 195~: Bundesgesetz, womit das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 erneut

abgeändert wird

Vorsitzender: Wir gelangen nun zu Punkt 8 der Tagesordnung: Erneute Abänderung des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

Im Jahre 1955 wurde das Allgemeine Grundbuchsgesetz geschaffen, das nun neben anderen Vorschriften auch die zitierte Ver- ordnung vom 19. Jänner 1942 aufgehoben hat, gleichzeitig jedoch in seiner ursprüng- lichen Fassung bestimmt, daß § 10 Abs. 2 dieser Verordnung, der die Dauer der Ent- schädigungspHicht regelt, erst am 1. Juli 1956 außer Kraft tritt.

Da die Arbeiten zur Neugestaltung des Schieß- und Sprengmittelwesens bis zum 1. Juli 1956 nicht zu Ende geführt werden konnten, ist durch das Bundesgesetz vom 29. Feber 1956, BGBL Nr. 48, das Außerkrafttreten des

§ 10 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Jänner 1942 bis zum 1. Jänner 1958 hinausgeschoben worden. Da keinerlei Aussicht besteht, bis zu diesem Datum die Arbeiten zur Neu- gestaltung des Schieß- und Sprengmittel- wesens abzuschließen, erscheint es geboten, das Außerkrafttreten des § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Jänner 1942, DRGBl. I S. 37, neuerlich hinauszuschieben. Diesem Erfordernis wäre mit der Annahme des vor- liegenden Gesetzesbeschlusses entsprochen.

Es hat mich daher der Ausschuß für Ver- fassungs- und Rechtsangelegenheiten ermäch- tigt, dem Hohen Bundesrat den Antrag zu stellen, gegen den Gesetzesbeschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu er- heben.

Vorsitzender: Wünscht jemand das Wort 1 Berichterstatter ist Frau Bundesrat Leibets- _ Das ist nicht der Fall. Wir schreiten zur eder. Ich bitte sie, zum Gegenstand zu Abstimmung.

referieren. -

Berichterstatterin Maria Leibetseder : Hohes Haus! Im § 23 des Schieß- und Spreng- mittelgesetzes vom Jahre 1938, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 483, ist die Be- stimmung enthalten, daß die Eigentümer bestimmter Liegenschaften, die im engeren Gefährdungsbereich einer Schieß- und Spreng- mittelanlage gelegen sind, als Ersatz für die dadurch bedingte Wertminderung fortlaufend jährliche Entschädigungsbeträge erhalten.

In den §§ 25 und 26 des zitierten Gesetzes ist die Anordnung getroffen, daß bei allen im engerEm Gefährdungsbereich gelegenen Liegen- schaften diese Lage im Grundbuch ersichtlich zu machen ist und daß die Entschädigungs- beträge so lange gezahlt werden müssen, als die bücherliche Ersichtlichmachung besteht.

Diese Bestimmungen der §§ 25 und 26 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes wurden durch die Verordnung vom 19. Jänner 1942, DRGBI. I Seite 37, aufgehoben. An ihre Stelle trat die Bestimmung, daß die erwähnten Ent- schädigungsbeträge so lange zu zahlen sind, bis die Genehmigung der Schieß- und Spreng- mittelanlage außer Kraft tritt.

Bei der Abstimmung wird der Antrag der Berichterstatterin angenommen.

9. Punkt: Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom 2. Dezember 1957: Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Gendarmeriebeamten

(Gendarmeriedienstgesetz 1957)

Vorsitzender: Wir gelangen nun zum 9. Punkt der Tagesordnung: Gendarmeriedienstgesetz 1957.

Berichterstatter ist der Herr Bundesrat Steinocher.

Berichterstatter Steinocher : H~hes Haus!

Gemäß § 1 des Gendarmeriedienstgesetzes, StGBl. Nr. 519/1919, finden auf Gendarmerie- beamte nur die Bestimmungen der Ab- schnitte III und IV der Dienstpragmatik Anwendung, während Abschnitt V gemäß Gendarmeriedisziplinargesetz, StGB!. Nr. 92{

1919, nur subsidiär gilt. Bei der Überleitung der Gendarmerie in das Staatsbeamtenver- hältnis vertrat man die Meinung, daß die Gendarmeriegesetze und die Gendarmerie- dienstinstruktionen ausreichen würden, die Besonderheiten des Gendarmeriedienstes zu

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

VolkstürnJ.ichkei t und allgemeinen Verwendung keinerlei Zvmifel darüber lassen, daß es sich nicht um Heilmittel handelt. Diätetische Lebansmittel unterliegen nicht

Darüber hinaus bestätigen auch weitere Studien, dass der Nutzen von Aspirin in der Primärprävention gering ist und teilweise durch die Risiken minimiert wird [4–6]: Aspirin erhöhte

79.2 Der RH stellte fest, dass das BMI der Anregung, dieses Modell ver- bindlich zu vereinbaren, nicht zustimmte, indem es sich die Entschei- dung darüber für jedes Land

zu belassen. Darüber hinaus beschließt der EZB-Rat, seinen erweiterten Ansatz zur Unterstützung der Kreditvergabe weiterzuverfolgen. So beschließt er, dass das

Sie ist nämlich deshalb unseriös, weil ich der Überzeugung bin, so kalt kann es gar nicht sein, daß einer, der jemandem etwas zuleide tun will, diese Abkühlphase braucht, er macht

zu belassen. Darüber hinaus beschließt der EZB-Rat, seinen erweiterten Ansatz zur Unterstützung der Kreditvergabe weiterzuverfolgen. So beschließt er, dass das

(4) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat sie

Wenn auch der Titel die,s'es Ministeriums die Planwirtschaft an die �weite Stelle stellt, so ist es jedem einzelnen von uns klar, daß es sich hier um keine