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zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und

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(1)

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 28.5.2018 COM(2018) 343 final 2018/0174 (NLE)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und

gewerbliche Waren

023315/EU XXVI.GP

Eingelangt am 28/05/18

(2)

BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren werden in der Union nicht oder in unzureichenden Mengen hergestellt. Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit diesen Waren sicherzustellen und Marktstörungen zu verhindern, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates

1

bestimmte autonome Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ganz oder teilweise ausgesetzt.

Die Verordnung wird alle sechs Monate aktualisiert, um dem Bedarf der Industrie in der Union Rechnung zu tragen. Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe

„Wirtschaftliche Tariffragen“ alle Anträge der Mitgliedstaaten auf autonome Zollaussetzungen geprüft.

Nach dieser Prüfung hält die Kommission eine Aussetzung der Zollsätze für bestimmte neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates aufgeführt sind, für gerechtfertigt. Bei einigen anderen Waren sollten die Bedingungen für die Bezeichnung, die Einreihung oder die Anforderungen in Bezug auf Endverwendung geändert werden. Waren, bei denen eine Zollaussetzung nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der Union liegt, sollten gestrichen werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag betrifft keine Länder, mit denen die Union präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat, und keine Beitrittsländer oder potenzielle Beitrittsländer für Präferenzabkommen mit der Union (z. B. Allgemeines Präferenzsystem; Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und Pazifischen Raums (AKP);

Freihandelsabkommen).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen.

2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND

VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

• Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

• Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten gemäß der Mitteilung der Kommission zu den autonomen

1

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201.

(3)

Zollaussetzungen und Zollkontingenten

2

. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 31 AEUV legt „der Rat ... die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest“. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Das System der autonomen Zollaussetzungen war 2013 Gegenstand einer umfassenden Bewertung

3

.

Die Bewertung ergab, dass das eigentliche Grundprinzip der Regelung nach wie vor Gültigkeit hat. Die Kosteneinsparungen für Unternehmen in der Union, die Waren im Rahmen der Regelung einführen, können beträchtlich sein. Diese Einsparungen können je nach Ware, Unternehmen und Sektor weitere Vorteile bewirken, beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit steigern, zu effizienteren Produktionsmethoden führen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Union beitragen. Einzelheiten der Einsparungen durch diese Verordnung sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

Konsultation der Interessenträger

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, die sich aus Delegationen aller Mitgliedstaaten und einer Delegation der Türkei zusammensetzt, hat die Kommission bei der Prüfung dieses Vorschlag unterstützt. Die Gruppe ist dreimal zusammengetreten, bevor sie sich auf die Änderungen dieses Vorschlags geeinigt hat.

Sie hat jeden Antrag (sowohl Neuanträge als auch Änderungsanträge) sorgfältig geprüft. Sie konzentrierte sich vor allem auf die Notwendigkeit, Schäden für Hersteller der Union zu vermeiden und die Wettbewerbsfähigkeit der Produktion in der Union zu stärken und zu konsolidieren. Alle genannten Aussetzungen sind das Ergebnis eines bei den Erörterungen in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ erzielten Konsenses oder Kompromisses. Es gab keine Hinweise auf potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen.

• Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Änderung ist rein technischer Art und betrifft nur den Umfang der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates aufgeführten Aussetzungen. Deshalb wurde für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung vorgenommen.

• Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen

aus. Die nicht vereinnahmten Zölle belaufen sich auf etwa 25 Mio. EUR pro Jahr. Die

(4)

Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans belaufen sich auf 20 Mio. EUR pro Jahr (d. h. 80 % des Gesamtbetrags). Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags werden im Finanzbogen zu Rechtsakten im Einzelnen erläutert.

Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die Eigenmittelbeiträge auf Basis der Bruttonationaleinkommen (BNE) der Mitgliedstaaten ausgeglichen.

5. WEITERE ANGABEN

• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der

Europäischen Union (TARIC) verwaltet und von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten

umgesetzt.

(5)

2018/0174 (NLE) Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und

gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht oder nur in unzureichenden Mengen verfügbar sind, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates

4

die autonomen Zollsätze für diese Waren ausgesetzt. Diese Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für fünf Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Bei den betreffenden Waren handelt es sich um die Waren mit den in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen KN- und TARIC-Codes, die nicht gleichzeitig in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Aussetzungen für diese Waren sollten daher gestrichen werden.

(3) 85 Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, werden in der Union nicht oder in unzureichender Menge hergestellt.

Bei den betreffenden Waren handelt es sich um die Waren mit den in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen KN- und TARIC-Codes, die nicht gleichzeitig in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren auszusetzen.

(4) Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Im Einzelnen:

4

Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen

(6)

x bei einer Aussetzung müssen die Anforderungen in Bezug auf die Endverwendung angepasst werden

5

;

x bei einer anderen Aussetzung sollte der anzuwendende Zollsatz geändert werden

6

.

x bei 19 Aussetzungen sollte die Beschreibung präzisiert oder angepasst werden

7

;

x bei 14 Aussetzungen muss die Einreihung geändert werden

8

.

x bei 18 Aussetzungen muss die besondere Maßeinheit angepasst werden

9

. (5) Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

(1) alle Asterisken (*) und die Endnote mit dem Wortlaut „Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen.“ werden gestrichen;

(2) die Zeilen, die sich auf Aussetzungen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes in Anhang I der vorliegenden Verordnung beziehen, werden gestrichen;

(3) die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden in der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

5

ex 3912 90 10 10

6

ex 3901 90 80 91

7

ex 2921 59 90 10, ex 3906 90 90 43, ex 3907 40 00 45, ex 3912 90 10 10, ex 3919 90 80 22, ex 3920 99 90 20, ex 3926 90 97 50, ex 3926 90 97 77, ex 8108 90 30 25, ex 8418 99 10 70, ex 8483 30 32 30, ex 8483 30 38 60, ex 8501 31 00 50, ex 8503 00 91 31, ex 8503 00 99 32, ex 8503 00 99 55, ex 8505 11 00 63, ex 8529 90 92 39, ex 8529 90 92 55, ex 8708 99 10 35, ex 8708 99 97 35, ex 9013 80 90 30.

8

ex 3208 90 19 25, ex 3904 69 80 89, ex 3906 90 90 43, ex 3907 40 00 45, ex 3919 90 80 22, ex 3926 30 00 10, ex 3926 90 97 23, ex 8708 29 10 10, ex 8708 29 90 10, ex 8108 90 30 25, ex 8418 99 10 70, ex 8483 30 32 30, ex 8483 30 38 60, ex 8501 31 00 50, ex 8503 00 99 55, ex 8505 11 00 63, ex 8529 90 92 39, ex 8708 99 10 35, ex 8708 99 97 35, ex 9013 80 90 30.

9

ex 2106 90 92 50, ex 2841 90 30 10, ex 2912 29 00 35, ex 2932 20 90 50, ex 2934 20 80 15,

ex 2934 99 90 54, ex 3801 90 00 20, ex 3824 99 96 45, ex 3907 20 99 80, ex 7020 00 10 20,

ex 8108 20 00 55, ex 8108 20 00 70, ex 8108 90 30 15, ex 8108 90 50 45, ex 8108 90 60 30,

ex 8483 40 90 20, ex 8505 19 90 50, ex 8507 60 00 25.

(7)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

(8)

FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

2. HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel:

Kapitel 1 2 und Artikel 1 2 0 – Zölle und andere Abgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom;

Für das Haushaltsjahr 2018 veranschlagter Betrag (22 844 000 000 EUR) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

… Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle

10

)

Haushaltslinie Einnahmen

11

Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem

T.M.JJJJ

[Jahr: zweites Halbjahr 2018]

Artikel 120 Auswirkungen auf die Eigenmittel

1.7.2018 -10

Stand nach der Maßnahme

[2019 - 2022]

Artikel 120 -20/Jahr

Anhang II umfasst 85 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2018 bis 2022 aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 14 Mio. EUR pro Jahr.

Aus den Statistiken der vergangenen Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von durchschnittlich 1,8 multipliziert werden muss, um Einfuhren in andere

10

Bei den jährlichen Beträgen muss es sich um eine Schätzung anhand der Formel unter Punkt 5 handeln, was durch eine Fußnote kenntlich gemacht wird, z. B. „Richtwert“. Für das beginnende Jahr wird der jährliche Betrag normalerweise ungekürzt und in voller Höhe gezahlt.

11

Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h.

abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.

(9)

Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen.

Dies entspräche einem Betrag an nicht vereinnahmten Zöllen in Höhe von rund 25,2 Mio. EUR pro Jahr.

Fünf Waren wurden aus dem Anhang der Verordnung gestrichen, sodass erneut Zölle auf sie erhoben werden. Dies entspricht einem Anstieg der vereinnahmten Zölle um 0,2 Mio. EUR.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird diese Verordnung voraussichtlich einen Eigenmittelverlust für den EU-Haushalt in Höhe von 25 Mio. EUR (25,2 – 0,2 Mio. EUR) bewirken. Die Multiplikation dieses Bruttobetrags, einschließlich Erhebungskosten, mit einem Faktor von 0,8 ergibt einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2022.

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

Die Endverwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren wird nach

Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union überwacht.

(10)

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 28.5.2018 COM(2018) 343 final ANNEXES 1 to 2

ANHÄNGE zum

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und

gewerbliche Waren

(11)

ANHANG I

In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:

KN-Code TARIC

ex2106 90 92 50

ex 2837 20 00 20

ex 2841 90 30 10

ex 2912 29 00 35

ex 2916 14 00 30

ex 2921 59 90 10

ex 2932 20 90 50

ex 2934 20 80 15

ex 2934 99 90 54

ex 3208 90 19 25

ex 3208 90 91 20

ex 3705 00 90 10

ex 3801 90 00 20

ex 3824 99 92 73

ex 3824 99 96 45

ex 3901 90 80 91

ex 3906 90 90 63

ex 3907 20 99 80

ex 3909 40 00 40

ex 3912 90 10 10

ex 3919 90 80 29

ex 3920 99 90 20

ex 3926 30 00 10

ex 3926 90 97 50

ex 3926 90 97 77

ex 7020 00 10 20

ex 8108 20 00 55

(12)

KN-Code TARIC

ex 8108 20 00 70

ex 8108 90 30 15

ex 8108 90 30 80

ex 8108 90 50 45

ex 8108 90 60 30

ex 8415 90 00 20

ex 8483 30 32 20

ex 8483 30 38 50

ex 8483 40 90 20

ex 8501 31 00 25

ex 8503 00 91 31

ex 8503 00 99 32

ex 8503 00 99 50

ex 8505 11 00 60

ex 8505 19 90 50

ex 8507 60 00 25

ex 8529 90 92 55

ex 8529 90 92 59

ex 8708 29 10 10

ex 8708 29 90 10

ex 8708 95 10 40

ex 8708 95 99 10

ex 8708 99 10 30

ex 8708 99 97 15

ex 9013 80 90 20.

(13)

ANHANG II

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der genannten Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer

Zollsatz Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 2106 90 92 50 Caseinproteinhydrolysat, bestehend aus

— 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT freien Aminosäuren und

— Peptonen, von denen mehr als 90 GHT eine Molekularmasse von nicht mehr als 2 000 Da haben

0 % - 31.12.2022

ex 2106 90 98 47 Zubereitung mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 GHT und einem Gehalt von

— 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Buttermilch,

— 20 GHT (±10 GHT) Lactose,

— 20 GHT (±10 GHT) Molkeneiweißkonzentrat,

— 15 GHT (±10 GHT) Cheddar-Käse,

— 3 GHT (±2 GHT) Salz,

— 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Milchsäure E270,

— 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Gummi arabicum E414

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie

(2)

0 % - 31.12.2022

ex 2712 90 99 10 Gemisch von 1-Alkenen (Alpha-Olefinen) (CAS RN 131459-42-2) mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 oder mehr, jedoch nicht mehr als 64 Kohlenstoffatomen mit einem Gehalt von mehr als 72 GHT an 1- Alkenen mit mehr als 28 Kohlenstoffatomen

0 % - 31.12.2022

ex 2841 90 30 10 Kaliummetavanadat (CAS RN 13769-43-2) 0 % - 31.12.2022

ex 2842 10 00 50 Fluorphlogopit (CAS RN 12003-38-2) 0 % - 31.12.2022

ex 2842 90 80 30 Aluminiumtrititandodecachlorid (CAS RN 12003-13-3) 0 % - 31.12.2022 ex 2903 99 80 60 1,1'-Methandiylbis(4-fluorbenzol) (CAS RN 457-68-1) 0 % - 31.12.2022

ex 2905 29 90 10 cis-Hex-3-en-1-ol (CAS RN 928-96-1) 0 % - 31.12.2022

ex 2906 29 00 50 2,2'-(m-Phenylen)dipropan-2-ol (CAS RN 1999-85-5) 0 % - 31.12.2022

ex 2907 29 00 75 Biphenyl-4,4'-diol (CAS RN 92-88-6) 0 % - 31.12.2018

ex 2912 29 00 35 Zimtaldehyd (CAS RN 104-55-2) 0 % - 31.12.2022

ex 2912 29 00 45 p-Phenylbenzaldehyd (CAS RN 3218-36-8) 0 % - 31.12.2022

ex 2912 49 00 50 2,6-Dihydroxybenzaldehyd (CAS RN 387-46-2) 0 % - 31.12.2022

ex 2914 29 00 70 2- sec-Butylcyclohexanon (CAS RN 14765-30-1) 0 % - 31.12.2022

ex 2914 29 00 80 1-(Cedr-8-en-9-yl)ethanon (CAS RN 32388-55-9) 0 % - 31.12.2022

ex 2915 39 00 10 cis-3-Hexenylacetat (CAS RN 3681-71-8) 0 % - 31.12.2022

ex 2915 39 00 30 4-tert-Butylcyclohexylacetat (CAS RN 32210-23-4) 0 % - 31.12.2022

(14)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 2915 90 70 20 Methyl-(R)-2-fluorpropionat (CAS RN 146805-74-5) 0 % - 31.12.2022 ex 2916 20 00 20 Mischung aus den (1S,2R,6R,7R)- und (1R,2R,6R,7S)-Isomeren von

Ethyltricyclo[5.2.1.0(2,6)]decan-2-carboxylat (CAS RN 80657-64-3 und 80623-07-0)

0 % - 31.12.2022

ex 2918 30 00 15 2-Fluor-5-formylbenzoesäure (CAS RN 550363-85-4) 0 % - 31.12.2022

ex 2918 99 90 38 Diclofop-methyl (ISO) (CAS RN 51338-27-3) 0 % - 31.12.2022

ex 2921 59 90 10 Isomerengemisch aus 3,5-Diethyltoluoldiamin (CAS RN 68479-98-1, CAS RN 75389-89-8)

0 % - 31.12.2018

ex 2922 39 00 15 2-Amino-3,5-dibrombenzaldehyd (CAS RN 50910-55-9) 0 % - 31.12.2022 ex 2926 90 70 15 2-Cyclohexyliden-2-phenylacetonitril (CAS RN 10461-98-0) 0 % - 31.12.2022

ex 2926 90 70 18 Flumethrin (ISO) CAS RN 69770-45-2) 0 % - 31.12.2022

ex 2926 90 70 33 Deltamethrin (ISO) (CAS RN 52918-63-5) 0 % - 31.12.2022

ex 2927 00 00 25 2,2’-Azobis-(4-methoxy-2,4-dimethylvaleronitril) (CAS RN 15545-97- 8)

0 % - 31.12.2022

ex 2931 90 00 10 (3-Fluor-5-isobutoxyphenyl)boronsäure (CAS RN 850589-57-0) 0 % - 31.12.2022

ex 2932 13 00 20 Furfurylalkohol (CAS RN 98-00-0) 0 % - 31.12.2022

ex 2932 20 90 50 L-Lactid (CAS RN 4511-42-6) oder D-Lactid (CAS RN 13076-17-0) oder Dilactid (CAS RN 95-96-5)

0 % - 31.12.2022

ex 2932 99 00 23 2-Ethyl-3-hydroxy-4-pyron (CAS RN 4940-11-8) 0 % - 31.12.2022

ex 2933 39 99 38 (2-Chlorpyridin-3-yl)methanol (CAS RN 42330-59-6) 0 % - 31.12.2022

ex 2933 39 99 39 2,6-Dichlorpyridin-3-carboxamid (CAS RN 62068-78-4) 0 % - 31.12.2022 ex 2933 39 99 51 2,5-Dichlor-4,6-dimethylnicotinonitril (CAS RN 91591-63-8) 0 % - 31.12.2022

ex 2933 59 95 22 6-Chlor-1,3-dimethyluracil (CAS RN 6972-27-6) 0 % - 31.12.2022

ex 2933 59 95 24 1-(Cyclopropylcarbonyl)piperazinhydrochlorid (CAS RN 1021298-67- 8)

0 % - 31.12.2022

ex 2933 59 95 26 5-Fluor-4-hydrazin-2-methoxypyrimidin (CAS RN 166524-64-7) 0 % - 31.12.2022

ex 2933 79 00 25 Methyl 2-oxo-2,3-dihydro-1H-indol-6-carboxylat (CAS RN 14192-26-8) 0 % - 31.12.2022 ex 2933 99 80 48 5-Amino-6-methyl-2-benzimidazolon (CAS RN 67014-36-2) 0 % - 31.12.2022 ex 2934 20 80 15 Benthiavalicarb-isopropyl (ISO) (CAS RN 177406-68-7) 0 % - 31.12.2022

ex 2934 99 90 54 2-Benzyl-2-dimethylamino-4’-morpholinobutyrophenon

(CAS RN 119313-12-1) 0 % - 31.12.2022

ex 2934 99 90 59 Dolutegravir (INN) (CAS RN 1051375-16-6) oder Dolutegravir-

Natrium (CAS RN 1051375-19-9) 0 % - 31.12.2022

(15)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 2935 90 90 40 Venetoclax (INN) (CAS RN 1257044-40-8) 0 % - 31.12.2022

ex 3204 13 00 15 Farbmittel C.I. Basic Blue 41 (CAS RN 12270-13-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Blue 41 von 50 GHT oder mehr

0 % - 31.12.2022

ex 3204 13 00 25 Farbmittel C.I. Basic Red 46 (CAS RN 12221-69-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Red 46 von 20 GHT oder mehr

0 % - 31.12.2022

ex 3204 13 00 35 Farbmittel C.I. Basic Yellow 28 (CAS RN 54060-92-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Yellow 28 von 75 GHT oder mehr

0 % - 31.12.2022

ex 3204 13 00 45 Mischung des Farbmittels C.I. Basic Blue 3 (CAS RN 33203-82-6) und des Farbmittels C.I. Basic Blue 159 (CAS RN 105953-73-9) mit einem Anteil des Farbmittels Basic Blue von 60 GHT oder mehr

0 % - 31.12.2022

ex 3204 16 00 40 Wässrige Lösung des Farbmittels C.I. Reactive Red 141 (CAS RN 61931-52-0)

— mit einem Gehalt des Farbmittels C.I. Reactive Red 141 von 13 GHT oder mehr und

— ein Konservierungsmittel enthaltend

0 % - 31.12.2022

ex 3204 17 00 29 Farbmittel C.I. Pigment Red 268 (CAS RN 16403-84-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 268 von 80 GHT oder mehr

0 % - 31.12.2022

ex 3206 49 70 40 Farbmittel C.I. Pigment Blue 27 (CAS RN 25869-00-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Blue 27 von 85 GHT oder mehr

0 % - 31.12.2022

ex 3208 90 19 ex 3904 69 80

25 89

Tetrafluorethylen-Copolymer in Butylacetatlösung mit einem Lösungsmittelgehalt von 50 GHT (± 2 GHT)

0 % - 31.12.2022

ex 3707 10 00 60 Emulsion zum Sensibilisieren von Oberflächen mit einem Gehalt von

— nicht mehr als 5 GHT Fotosäureerzeuger

— 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT Phenolharze und

— nicht mehr als 7 GHT epoxidhaltige Derivate in Heptan-2-on und/oder Ethyllactat gelöst

0 % - 31.12.2022

ex 3801 90 00 20 Pulver auf Grundlage von mit Pech beschichtetem Graphit mit:

— einer durchschnittlichen Korngröße von 10,8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 μm,

— einem Eisengehalt von weniger als 40 ppm,

— einem Kupfergehalt von weniger als 5 ppm,

— einem Nickelgehalt von weniger als 5 ppm,

— einer durchschnittlichen Oberfläche (N2-Atmosphäre) von 3,0 m²/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,36 m²/g und

— metallischen magnetischen Verunreinigungen von weniger als 0,3 ppm

0 % - 31.12.2022

ex 3802 10 00 20 Chemisch aktivierte Kohle in Form von Granulat mit einer Butanwirkkapazität von 11 g Butan/100 ml oder mehr (nach ASTM D 5228) für die Dampfabsorption und –desorption in Emissionskontrollbehältern von Kraftfahrzeugen

(2)

0 % - 31.12.2022

ex 3802 10 00 30 Chemisch aktivierte Kohle in Form von (zylindrischen) Pellets

— mit einem Durchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm und

— mit einer Butanwirkkapazität von 5 g Butan/100ml oder mehr (nach

0 % - 31.12.2021

(16)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

für die Dampfabsorption und –desorption in Emissionskontrollbehältern von Kraftfahrzeugen

(2)

ex 3808 93 90 60 Zubereitung in Form von Tabletten mit einem Gehalt von

— 0,55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,50 GHT an 1- Methylcyclopropen (1-MCP) (CAS RN 3100-04-7) mit einer Mindestreinheit von 96 GHT oder mehr und

— weniger als 0,05 GHT jeder der Verunreinigungen 1-Chlor-2- methylpropen (CAS RN 513-37-1) und 3-Chlor-2-methylpropen (CAS RN 563-47-3)

zur Verwendung für Beschichtungen (2)

0 % - 31.12.2022

ex 3824 99 93 38 Mischung von 4,4'-(Perfluorisopropyliden)diphenol (CAS RN 1478-61- 1) und 4,4'-(Perfluorisopropyliden)diphenol- benzyltriphenylphosphoniumsalz (CAS RN 75768-65-9)

0 % - 31.12.2022

ex 3824 99 96 30 Seltenerdkonzentrat mit einem Gehalt an

— Ceroxid (CAS RN 1306-38-3) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

— Lanthanoxid (CAS RN 1312-81-8) von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT

— Yttriumoxid (CAS RN 1314-36-9) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und

— Zirkonoxid (CAS RN 1314-23-4) einschließlich natürlich vorkommendem Hafniumoxid von nicht mehr als 65 GHT

0 % - 31.12.2022

ex 3824 99 96 45 Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Pulver (CAS RN 177997-13- 6) mit

— einer Korngröße von weniger als 10 μm,

— einer Reinheit von mehr als 98 GHT

0 % - 31.12.2022

ex 3901 90 80 91 Ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen- Methacrylsäure-Copolymers

0 % - 31.12.2018

ex 3903 90 90 ex 3904 69 80

38 88

Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol- Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)

0 % - 31.12.2022

ex 3906 90 90 23 Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Glycidylmethacrylat und Styrol (CAS RN 37953-21-2) mit einem Epoxidäquivalent von nicht mehr als 500, in Form von Flocken mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 1 cm

0 % - 31.12.2022

ex 3906 90 90 43 Copolymer aus Methacrylsäureestern, Butylacrylat und cyclischen Dimethylsiloxanen (CAS RN 143106-82-5)

0 % - 31.12.2021

ex 3907 20 99 80 Isoamylalkoholpolyoxyethylenether (CAS RN 62601-60-9) 0 % - 31.12.2022

ex 3907 30 00 70 Zubereitung aus Epoxidharz (CAS RN 29690-82-2) und Phenolharz (CAS RN 9003-35-4)

— mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0) von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT und

— auch mit einem Gehalt an Ruß (CAS RN 1333-86-4) von nicht mehr als 0,5 GHT

0 % - 31.12.2022

ex 3907 40 00 45 α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6- dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-

phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN 71342-77-3)

0 % - 31.12.2018

ex 3909 20 00 10 Polymermischung mit einem Gehalt an

— Melaminharz (CAS RN 9003-08-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch

0 % - 31.12.2022

(17)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

nicht mehr als 75 GHT

— Siliciumdioxid (CAS RN 14808-60-7 oder 60676-86-0) von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT

— Cellulose (CAS RN 9004-34-6) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und

— Phenolharz (CAS RN 25917-04-8) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

ex 3912 90 10 10 Celluloseacetatpropionat, nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit:

— einem Gehalt an Propionyl von 25 GHT oder mehr (nach ASTM D 817-72) und

— einer Viskosität von nicht mehr als 120 Poise (nach ASTM D 817- 72)

0 % - 31.12.2018

ex 3919 90 80 21 Polytetrafluorethylenfolie

— mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 155 μm,

— mit einer Breite von 6,30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 585 mm,

— mit einer Bruchdehnung von nicht mehr als 200 % und

— einseitig mit einer Schicht eines druckempfindlichen Siliconklebstoffs von nicht mehr als 40 μm versehen

0 % - 31.12.2022

ex 3919 90 80 22 Folie aus Polyester, Polyethylen oder Polypropylen, ein- oder beidseitig mit einem druckempfindlichen Acryl- und/oder Kautschukklebstoff beschichtet, auch mit eine abziehbaren Schutzfolie versehen, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 cm

0 % - 31.12.2019

ex 3920 62 19 ex 3920 62 90

05 10

Folie aus Poly(ethylenterephthalat), in Rollen

— mit einer Dicke von 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm und

— mit einer Goldschicht mit einer Dicke von 0,03 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 μm

0 % - 31.12.2022

ex 3920 99 90 20 Anisotrope leitfähige Folie, in Rollen, mit einer Breite von 1,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,15 mm und einer Länge von nicht mehr als 300 m, zum Verbinden elektronischer Komponenten bei der Herstellung von LCD-Anzeigen oder Plasmaanzeigen

0 % - 31.12.2018

ex 3921 19 00 35 Mehrschichtige Folie, bestehend aus

— einer mikroporösen Polypropylenschicht (CAS RN 9003 07-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT

— einer mikroporösen Polyethylenschicht (CAS RN 9002-88-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT und

— einer Schicht/einem Überzug aus Böhmit (CAS RN 1318-23-6) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT

zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (2)

0 % - 31.12.2022

ex 3926 30 00 ex 3926 90 97 ex 8708 29 10 ex 8708 29 90

10 23 10 10

Kunststoffabdeckung mit Halterungen für Außenrückspiegel von Kraftfahrzeugen

0 % p/st 31.12.2020

ex 3926 90 97 50 Bedienknopf für Frontplatte von Autoradios, aus Polycarbonat auf Basis von Bisphenol A, in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 300 Stück

0 % p/st 31.12.2018

ex 3926 90 97 77 Silicon-Entkopplungsring mit einem Innendurchmesser von 15,4 mm (+0,0 mm/-0,1 mm), in unmittelbaren Umschließungen von 2500 Stück oder mehr, von der in Einparkhilfen-Sensorsystemen verwendeten Art

0 % p/st 31.12.2021

(18)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 4016 99 57 30 Schutzmanschette für Bremssattel, aus vulkanisiertem Kautschuk

— mit einem Innendurchmesser von 5 mm oder mehr und einem Außendurchmesser von nicht mehr als 35 mm

— mit einer Höhe von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm

— gerippt

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 % - 31.12.2022

ex 5311 00 90 10 Gewebe aus Papiergarnen in Leinwandbindung, auf eine Unterlage aus Seidenpapier geklebt

— mit einem Gewicht von 230 g/m² oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 g/m² und

— in Rechtecken mit einer Seitenlänge von 40 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 cm

0 % - 31.12.2022

ex 5603 14 90 50 Vliesstoffe aus Mikrofasern, bestehend aus Polyesterfasern mit gleichförmigem Querschnitt, mit

— einem Gewicht von mehr als 150 g/m2

— einem Denier von 0,06 den oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,50 den

— einem Gehalt an Polyethylenterephthalat von 74 GHT oder mehr

0 % m² 31.12.2022

ex 5911 90 99 50 Vibrationsdämpfer für Lautsprecher, aus rundem, geripptem, flexiblem und zugeschnittenem Gewebe aus textilen Polyester-, Baumwoll- oder Aramidfasern oder einer Kombination davon, von der in Kfz- Lautsprechern verwendeten Art

0 % - 31.12.2022

ex 7020 00 10 20 Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit

— einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, und

— einem Gewicht von 100 kg oder mehr

0 % p/st 31.12.2022

ex 7326 90 92 40 Klemmring für Stahldüsen mit integriertem Flansch, freiformgeschmiedet aus einem Werkstück aus vierfachem Guss, geformt und bearbeitet

— mit einem Durchmesser von 5752 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5758 mm

— mit einer Höhe von 3452 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3454 mm

— mit einem Gesamtgewicht von 167 875 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 168 125 kg

von der zur Herstellung von Behältern für Kernreaktoren verwendeten Art

0 % p/st 31.12.2022

ex 7326 90 98 50 Oberflächengehärtete Dämpferkolbenstange aus Stahl für hydraulische oder hydropneumatische Kfz-Aufhängesysteme

— mit Chrombeschichtung

— mit einem Durchmesser von 11 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 mm

— mit einer Länge von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

mit einem Gewindezapfen oder einem Dorn zum Widerstandsschweißen

0 % - 31.12.2022

ex 7409 19 00 ex 7410 21 00 10

70 Tafeln oder Platten

— aus mindestens einer Lage Glasfasergewebe, imprägniert mit Kunstharz mit flammhemmenden Eigenschaften und mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 130 °C (gemäß IPC- TM-650, Methode 2.4.25)

— auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 3,2 mm versehen

und eines oder mehrere der folgenden Materialien enthaltend

— Poly(tetrafluorethylen) (CAS RN 9002-84-0)

— Poly(oxy-(2,6-dimethyl)-1,4-phenylen) (CAS RN 25134-01-4)

— Epoxidharz mit einem Wärmeausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 10 ppm in Länge und Breite und nicht mehr als 25 ppm in

0 % - 31.12.2022

(19)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

der Höhe

zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten (2)

ex 7413 00 00 ex 8518 90 00 20

45 Zentrierring für Lautsprecher, bestehend aus einem oder mehreren Vibrationsdämpfern und mindestens zwei darin verwobenen oder eingepressten, nicht isolierten Kupferkabeln, von der in Kfz- Lautsprechern verwendeten Art

0 % - 31.12.2022

ex 7606 12 20 20 Schilder, bestehend aus einem wabenartigen Kern aus Polyethylen und äußeren Schichten aus Aluminium, mit einer Gesamtdicke von 1,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,2 mm

0 % - 31.12.2022

ex 8108 20 00 55 Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung

— mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr

— einem Gewicht von 680 kg oder mehr mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

— 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT Aluminium,

— 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn,

— 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zirkonium,

— 4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT Molybdän,

0 % p/st 31.12.2020

ex 8108 20 00 70 Platte aus Titanlegierung mit

— einer Höhe von 20,3 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23,3 cm,

— einer Länge von 246,1 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 289,6 cm,

— einer Breite von 40,6 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46,7 cm,

— einem Gewicht von 820 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 965 kg, mit einem Gehalt an Legierungselementen von:

— 5,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,2 GHT Aluminium,

— 2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,8 GHT Vanadium

0 % p/st 31.12.2022

ex 8108 90 30 15 Stangen und Drähte aus Titanlegierungen mit

— gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises

— einem Durchmesser von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 mm,

— einem Aluminiumgehalt von 0,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 GHT,

— einem Siliciumgehalt von 0,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 GHT,

— einem Niobgehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT, und

— einem Eisengehalt von nicht mehr als 0,2 GHT

0 % - 31.12.2022

ex 8108 90 30 25 Stangen (Stäbe) und Draht aus einer Titan-Aluminium-Vanadium- Legierung(TiAl6V4), den Normen AMS 4928, 4965 oder 4967 entsprechend

0 % - 31.12.2020

ex 8108 90 50 45 Warm oder kalt gewalzte Bleche und Bänder aus unlegiertem Titan mit

— einer Dicke von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

— einer Länge von nicht mehr als 14 m und

— einer Breite von nicht mehr als 4 m

0 % - 31.12.2022

ex 8108 90 60 30 Nahtlose Rohre aus Titan oder einer Titanlegierung mit

— einem Durchmesser von 19,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 159 mm,

— einer Wandstärke von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,0 mm, und

— einer Länge von nicht mehr als 18 m

0 % - 31.12.2022

ex 8418 99 10 70 Verdampfer aus Aluminium zum Herstellen von Klimageräten für 0 % p/st 31.12.2021

(20)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 8481 10 99 20 Elektromagnetisches Druckminderventil mit

— einem Kolben

— einer internen Dichtigkeit von mindestens 275 MPa

— einem Kunststoffverbinder mit zwei Stiften aus Silber oder Zinn

0 % - 31.12.2022

ex 8481 10 99 30 Druckminderventile in einem Messinggehäuse mit

— einer Länge von nicht mehr als 18 mm (± 1 mm)

— einer Breite von nicht mehr als 30 mm (± 1 mm)

von der zum Einbau in Kraftstofffördermodule von Kraftfahrzeugen verwendeten Art

0 % - 31.12.2022

ex 8481 80 59 30 Zweiweg-Durchflussregelventil mit Gehäuse mit

— fünf oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 Auslassöffnungen mit einem Durchmesser von 0,110 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,134 mm

— einer Durchflussrate von 640 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 805 cm3/Minute

— einem Betriebsdruck von 19 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 MPa

0 % - 31.12.2022

ex 8481 80 59 40 Durchflussregelventil

— aus Stahl,

— mit einer Auslassöffnung mit einem Durchmesser von 0,175 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,185 mm,

— mit einer Einlassöffnung mit einem Durchmesser von 0,255 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,265 mm,

— mit einer Beschichtung aus Chromnitrid,

— mit einer Oberflächenrauheit von Rp 0,4

0 % - 31.12.2022

ex 8481 80 59 50 Elektromagnetisches Ventil zur Mengenkontrolle mit

— einem Kolben

— DLC-Beschichtung (Diamond-like Carbon)

— einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 2,6 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 Ohm

— einer Versorgungsspannung von 12 V

0 % - 31.12.2022

ex 8481 80 59 60 Elektromagnetisches Ventil zur Mengenkontrolle

— mit einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 0,19 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,52 Ohm und mit einer Induktivität von 0,083 mH oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,172 mH

— mit einer Versorgungsspannung von 24 V

— für einen Gleichstrom von 15,5 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,5 A

0 % - 31.12.2022

ex 8483 30 32 ex 8483 30 38 30

60 Lagergehäuse von der in Turboladern verwendeten Art

— hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus grauem Gusseisen gemäß DIN EN 1561 oder aus duktilem Gusseisen DIN EN 1560

— mit Ölkammern

— ohne Lager

— mit einem Durchmesser von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm

— mit einer Höhe von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm

— auch mit Wasserkammern und Verbindungsstücken

0 % p/st 31.12.2022

ex 8483 40 90 20 Hydrostatisches Getriebe mit:

— Abmessungen (ohne Wellen) von nicht mehr als 154 mm x 115 mm x 108 mm,

— einem Gewicht von nicht mehr als 3,3 kg,

— einer maximalen Rotationsgeschwindigkeit der Antriebswelle von 2700 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 3200 U/min,

— einem Drehmoment der Abtriebswelle von nicht mehr als 10,4 Nm,

0 % p/st 31.12.2022

(21)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

— einer Rotationsgeschwindigkeit der Abtriebswelle von nicht mehr als 930 U/min bei einer Antriebsdrehzahl von 2800 U/min und

— einem Betriebstemperaturbereich von -5 °C bis +40 °C

zur Verwendung beim Herstellen von handgeführten Rasenmähern der Position 8433 11 90

(2)

ex 8501 31 00 50 Bürstenlose Gleichstrommotoren mit

— einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm

— einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

— einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 750 W

— einem Drehmoment bei 20 °C von 2,00 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,00 Nm

— einer Nenndrehzahl bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3100 rpm

— auch mit Rotorwinkelsensor (Typ Resolver oder Hall-Effekt), von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art

0 % - 31.12.2022

ex 8503 00 91 ex 8503 00 99

31 32

Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring

0 % p/st 31.12.2018

ex 8503 00 99 55 Stator für bürstenlosen Motor mit

— einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm)

— einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und

— einer Breite von 37,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 47,8 mm von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art

0 % p/st 31.12.2018

ex 8504 50 95 80 Selbstinduktionsspule

— mit einer oder mehreren Wicklungen, mit einer Induktivität je Wicklung von nicht mehr als 62 mH, mit einem oder mehreren Trägermaterialien verbunden

— mit Ferriten

— mit mindestens einem NTC-Widerstand (Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten) als Temperatursensor bestückt

— auch mit Isolationsabdeckungen, Abstandshaltern und Anschlusskabeln versehen

0 % - 31.12.2022

ex 8505 11 00 63 Ringe, Rohre, Hülsen oder Manschetten aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, mit

— einem Außendurchmesser von nicht mehr als 45 mm

— einer Höhe von nicht mehr als 45 mm

die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

0 % p/st 31.12.2022

ex 8505 19 90 50 Ware aus agglomeriertem Ferrit in Form eines rechteckigen Prismas, die dazu bestimmt ist, nach Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,

— auch mit abgeschrägten Kanten,

— mit einer Länge von 27 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32 mm (± 0,15 mm),

— mit einer Breite von 8,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9,5 mm (+0,05 mm/-0,09 mm),

— mit einer Dicke von 5,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,8 mm (+0/-0,2 mm), und

— mit einem Gewicht von 6,1 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,3 g

0 % p/st 31.12.2022

ex 8506 50 30 10 Lithium-Mangandioxid-Zelle mit

— einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm

— einer Länge von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm

— einer Spannung von 3 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,4 V

0 % - 31.12.2022

(22)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

600 mAh

— einem Kfz-Prüftemperaturbereich zwischen -40°C und +125°C zur Verwendung als Komponente bei der Herstellung von Messsystemen zur Reifendruckmessung (TPMS)

(2)

ex 8507 50 00 40 Nickel-Metallhydrid-Batteriebaugruppe mit

— einer Spannung von 190 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 210 V

— einer Länge von 220 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 mm

— einer Breite von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

— einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87

(2)

0 % - 31.12.2022

ex 8507 60 00 25 Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

— einer Breite von 352,5mm (±1mm) oder 367,1mm (±1mm)

— einer Tiefe von 300mm (±2mm) oder 272,6mm (±1mm)

— einer Höhe von 268,9mm (±1,4mm) oder 229,5mm (±1mm)

— einem Gewicht von 45,9kg oder 46,3kg

— mit einer Nennladung von 75Ah und

— einer Nennspannung von 60V

0 % p/st 31.12.2022

ex 8512 20 00 50 Innenraum-Deckenleuchte in einem Kunststoffgehäuse, auch mit Aufbewahrungsbox, mit einer Betriebsspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V, mit

— mindestens zwei Lichtquellen

— Lichtschalter

— auch mit Notrufknopf (E-Call)

— auch mit Schalter zum Öffnen und Schließen des Panoramadachs

— auch mit Mikrofon

— auch mit Ultraschallsensor (UIP-Sensor)

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 % - 31.12.2022

ex 8512 30 90 30 Hörsignalvorrichtung zum Schutz vor Kfz-Einbrüchen

— mit einer Betriebstemperatur von -45 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als +95 °C

— mit einer Spannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

— in einem Kunststoffgehäuse

— auch mit Metallhalterung

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 % - 31.12.2022

ex 8526 10 00 30 Radarsensor mit einer Steuerungseinheit für

Totwinkelüberwachungssysteme,

— mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V,

— in einem Kunststoffgehäuse,

— mit Kabel und Anschluss

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 % - 31.12.2022

ex 8529 90 92 33 LCD-Module mit Touch-Screen-Vorrichtungen

— ausschließlich aus einer oder mehreren TFT-Zellen bestehend

— mit einer Bildschirmdiagonalen von 10,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 cm

— auch mit LED-Hintergrundbeleuchtung

— mit Kontrollelektronik nur für die Pixeladressierung

— ohne EPROM-Speicher (Erasable Programmable Read-only Memory)

— mit digitaler RGB-Schnittstelle (Red, Green, Blue Interface), Touch-Screen-Schnittstelle

ausschließlich zum Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (2)

0 % - 31.12.2022

(23)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 8529 90 92 39 LCD-Modul mit

— einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,5 cm

— einer LED-Hintergrundbeleuchtung

— einer mit EPROM (Erasable Programmable Read-only Memory), Microcontroller, Timing-Controller, LIN- (Local Interconnect Network) BUS- oder APIX2- (Automative Pixel Link) Treibermodul sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung

— einem 6- bis 8-poligen Stecker für die Stromversorgung und einem 2 bis 4-poligen Stecker für LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling)/LIN-Signale oder einer APIX2-Schnittstelle oder einer LVDS/LIN-Schnittstelle für Signale und Stromversorgung

— auch in einem Gehäuse,

für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87

(2)

0 % p/st 31.12.2020

ex 8529 90 92 55 OLED-Module, bestehend aus

— einer oder mehreren TFT-Glas- oder -Kunststoffzellen, organisches Material enthaltend

— auch in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit und

— einer oder mehreren gedruckten Schaltungen mit Steuerelektronik für die Pixeladressierung

zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren oder zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87

(2)

0 % p/st 31.12.2019

ex 8537 10 91 55 Elektronische Steuereinheit für automatisches Einparksystem, mit der Fähigkeit, die Umgebung des Fahrzeuges zu prüfen und das automatische Einparken zu steuern

— mit einer Spannung von 5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

— mit programmierbarem Speicher

— mit mindestens einem Anschluss

— in einem Kunststoffgehäuse

— auch mit Metallhalterung

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 % - 31.12.2022

ex 8537 10 91 65 Elektronische Steuereinheit für optimale Motorleistung

— mit einem programmierbaren Speicher

— mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

— mit mindestens einem Mehrfach-Anschluss

— in einem Metallgehäuse

— auch mit Metallhalterungen

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 % - 31.12.2022

ex 8537 10 98 85 Elektronische Airbagsteuereinheit

— mit einer Betriebstemperatur von -45 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 °C

— mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

— mit zwei Anschlüssen

— in einem Metallgehäuse

zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

0 % - 31.12.2022

ex 8540 91 00 20 Thermoionische Elektronenquelle (Emitterspitze) aus Lanthanhexaborid (CAS RN 12008-21-8) oder Cerhexaborid (CAS RN 12008-02-5), in einem Metallgehäuse mit elektrischen Anschlüssen mit

— einem auf einem Mini-Vogel-System montierten Grafit- Kohlenstoffschild

— Heizelementen aus separaten pyrolytischen Kohlenstoffblöcken und

— einer Kathodentemperatur von weniger als 1800 K bei einem

0 % - 31.12.2022

(24)

KN-Code TARIC Warenbezeichnung Autonomer Zollsatz

Besondere Maßeinheit

Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 8708 40 20 ex 8708 40 50 50

40 Getriebebaugruppe, welche innen 3 weitere Wellen enthält und einen Drehschalter für die Schaltstellung aufweist, bestehend aus

— Gehäuse aus Aluminiumguss

— Differenzialgetriebe

— zwei Elektromotoren und Zahnrädern mit folgenden Abmessungen:

— einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm

— einer Höhe von 420 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm

— einer Länge von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87

(2)

0 % - 31.12.2022

ex 8708 50 20 ex 8708 50 55 ex 8708 50 91 ex 8708 50 99

50 20 10 40

Doppelflanschlager der dritten Generation für Kraftfahrzeuge,

— mit zweireihigem Kugellager,

— auch mit Impuls- oder Encoderring,

— auch mit ABS-Sensor,

— auch mit Befestigungsschrauben

zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 % - 31.12.2022

ex 8708 99 10 ex 8708 99 97

35 35

Halterung für Stirnkühler oder Ladeluftkühler, auch mit Gummidämpfer, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

0 % p/st 31.12.2021

ex 8714 99 10 ex 8714 99 10

20 89

Fahrradlenker

— auch mit integriertem Vorbau

— aus Kohlenstofffasern und Kunstharz

zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (2)

0 % - 31.12.2022

ex 9013 80 90 30 Elektronischer Halbleiter-Mikrospiegel in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus

— einem oder mehreren mikroelektromechanischen Spiegeln (MEMS) mit einem Antrieb in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

— auch in Kombination mit einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithischen integrierten Schaltungen (ASIC)

von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

0 % p/st 31.12.2019

(2) Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

Referenzen

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