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Stand Februar 2010

Corporate Design Manual

Das neue Corporate Design der österreichischen Justiz

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 1 von 82

(2)

Ausgangspunkt für die Erstellung eines Corporate Designs der Justiz ist das Anliegen der Justiz, einen einheitlichen Auftritt nach innen und außen zu schaffen.

Die Justiz kommuniziert nach innen mit ihren Bediensteten und nach außen mit Bürger/innen, Rechtsvertreter/innen, anderen Prozessbeteiligten und Medien. Bei ihnen allen soll sich die Justiz ihrer Aufgabe entsprechend darstellen und Informationen nach außen und innen einheitlich vermitteln. Dieses Anliegen ist mit den technischen Vorgaben und dem Erfordernis nach einem klaren und verständli- chen Auftritt abzustimmen.

Grundausstattung eines Corporate Designs ist ein Basisdesign Manual, das die pri- mären Stilelemente wie Logo, Farben und Schriften enthält und klare Regelungen für die visuelle Gestaltung, die Platzierung und den Aufbau trifft.

Bisher bestehen verschiedene Versionen eines Logos der Justiz und unterschiedlich- ste Varianten in der Schriftgutgestaltung und den Formatierungen.

Das vorliegende Basisdesign Manual enthält einheitliche Designvorgaben zum Logo und für Formulare, Drucksorten (Briefbögen, Kuverts) und sonstige Schriftstücke. Es ist damit ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung des gesamten Erscheinungs- bildes der Justiz.

In weiteren Schritten folgen Designvorgaben für Gerichtstafeln einschließlich eines Leitsystems in Gebäuden, Wandbeschilderung, Publikationen (z.B. Broschüren, Präsentationen), Poster und Plakate (insbesondere bei Veranstaltungen) sowie elek- tronische Medien (Intranet/Internet) usw. Letztlich soll ein Corporate Design vorlie- gen, in dem alle Erscheinungsformen einheitlich einem Gestaltungskonzept folgend entwickelt worden sind und mit dem sich die Justiz viele Jahre lang identifizieren kann. Wichtigstes Merkmal dabei ist eine verlässliche Wiedererkennbarkeit, mit der durch ein konsequent gestaltetes Erscheinungsbild ein einheitliches Image gewähr- leistet und verbunden ist.

Das vorliegende Manual dient nicht nur einer oberflächlichen freundlicheren Gestaltung von Schriftstücken, es stellt vielmehr die Grundlage für das gesamte Corporate Design dar, dessen Entwicklung eine langfristig wirkende strategische Maßnahme zur Darstellung und Positionierung der Justiz nach außen ist: Die Justiz tritt damit nach außen erkennbar in Erscheinung, das Corporate Design unterstützt die Darstellung der Justiz in ihrer Einzigartigkeit und Unverwechselbarkeit.

Die Einhaltung der Vorgaben im Manual ist unverzichtbar und dokumentiert Konsequenzund Stabilität – Eigenschaften, die im Allgemeinen mit der Justiz ver- bunden werden.

Ihre Aufmerksamkeit und Ihre aktive Mitarbeit bei Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben sind unerlässlich. Wir bitten Sie daher um Ihre Unterstützung und freuen uns auf Ihre Mithilfe.

Als Ansprechpartner steht Ihnen die Abteilung Pr 3 des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung (LStAin Dr. Gabriele Bajons, [email protected], und OStAin Mag. Andrea Hahn, [email protected]).

Das neue Corporate Design der österreichischen Justiz

1 Konzeption und Gestaltung:

Eleonore Kronsteiner Stephansplatz 8a/17, 1010 Wien

www.parlament.gv.at

(3)

Inhaltsverzeichnis

1. Basiselemente Einleitung 1.1 Logo

1.1.1 Aufbau, Elemente, Farben

1.1.2 Verwendung: Größen, digitale Daten

1.1.3 Veränderliche Logokomponenten: Schriftzüge 1.1.4 Logoplatzierung

1.1.5 So nicht!

1.2 Farben 1.3 Schriften

2. Formulare und Schriftstücke Einleitung

2.1 Platzierung und Aufbau

2.1.1 Platzierung von Logo und Textspalten

2.1.2 Platzierung der Textspalten auf Seiten ohne Logo, Empfängeradresse und/oder Fußzeile

2.1.3 Logoposition im Detail

2.1.4 Die Hauptspalte: Die Rechtssache 2.1.5 Die Hauptspalte: Der Fertigungsblock

2.1.6 Die Hauptspalte: „Wichtige Hinweise“, „Rechtsmittelbelehrung“

2.1.7 Die Hauptspalte: Zahlenkolonnen, Textstruktur

2.1.8 Die Hauptspalte: Textabschnitte hervorheben (Urteilsspruch) 2.1.9 Die rechte Spalte: Aufbau und Inhalt

2.1.10 Empfängeradresse mit Codierung in der VJ: Platzierung und Aufbau 2.1.11 Fußzeile mit Infoblock: Platzierung und Aufbau

2.1.12 Ort und Datum: Zwei mögliche Positionen 2.1.13 Kontodaten: Zwei mögliche Positionen 2.2 Textgestaltung

2.2.1 Schriftgestaltung und Überschriften-Hierarchie 2.2.2 Schriftgestaltung: Auflistungen und Aufzählungen 2.2.3 Schreibweisen

2.2.4 Formulierungen: Zeit, Aufforderung zur Teilnahme 2.2.5 Formulierungen: Unterfertigung, Beilagen

2.2.6 Formulierungen: Elektronische oder manuelle Ausfertigung 2.2.7 Formulierungen: Internationale Schreiben

2.3 Sonderfälle (unter Bezugnahme auf die Anhänge) 2.3.1 VJ – Ladung: Die Anwesenheitsbestätigung

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 3 von 82

(4)

2.4 Anhang

2.4.1 Anwendungen aus VJ

· Ladung als fachkundiger Laienrichter (L1)

· Ladung zur Vernehmung als Partei (C1)

· EB_sonstige Forderungsexekution und Fahrnisexekution (betriebener Anspruch EUR 30.000, Drittschuldner - beschränkt pfändbar, Zinsstaffeln mit kapitalisierten Zinsen - an Betreibenden)

· Beschluss (ZKW01) - Zurückweisung - übersteigender Streitwert (C)

· Bedingter Zahlungsbefehl

2.4.2 Anwendungen aus der Intranet Formularsammlung

· Anordnung der Festnahme (An 1)

· Protokoll über die eingeschränkte vorbereitende Tagsatzung vor dem BG (ZPForm 69)

· Urteile der I. und II. Instanz

· Beschlüsse der I. und II. Instanz

· Protokoll mit Schlussformel 2.4.3 Anwendungen aus ET und UV

· Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 GEG - Einbringungsstelle OLG (ET)

· Unterhaltsvorschusssache - Teilzahlungsvereinbarung (UV) 2.4.4 Anwendungen aus ELAK

· Erledigungsschreiben Bundesministerium für Justiz

· Ministerbrief

· Erlass des Bundesministeriums für Justiz an die Dienstbehörden

· Internationaler Briefkopf englisch

· Internationaler Briefkopf deutsch 2.4.5 Anwendungen aus Justizanstalten (IWV)

· Rechnung

· Auftrag

2.5. Sonderteil: Formatierungen in Open-Office

2.5.1 Die Vorlagen zu den Texten von Kapitel 2.2.1„Textgestaltung“

2.5.2 Weitere Formatvorlagen

3. CD-Komponenten 3.1 Kuverts 3.1.1 Kuvert C6/5 3.2 Visitenkarten

www.parlament.gv.at 3

(5)

Beim Redesign des Logos wurde der bereits bewährte Schriftzug Ju§tiz mit dem Paragraphenzeichen anstelle des Buchstabens „s“ verwendet; dieser hat bereits bei einer Umfrage vor einigen Jahren beste Ergebnisse erzielt. Der Schriftzug war mit dem Bundesadler als Ausdruck staatlicher Autorität zu kombinieren, letzterer wurde in seiner Ausprägung stilisiert.

Damit ist sichergestellt, dass sich die Bediensteten mit dem redesignten Logo iden- tifizieren und auf eine entsprechende Umsetzung in ihren Bereichen achten.

Zahlreiche Anforderungen waren zu beachten: so soll das Logo insbesondere - in schwarz-weiß darstellbar (wegen Kopie und Zustellung über die Poststraße), - verkleinerbar (Visitenkarten, so genannte Sponsorzeile) und

- vielseitig und systematisch zu verwenden sein (elektronische Medien, Intranet, Internet, Papier).

Durch die Kombination mit individuellen Schriftzügen eignet sich das Logo für alle Bereiche der Justiz, es soll daher nicht durch Sublogos ergänzt werden.

Ist in Ausnahmefällen ein individuelles Wort- und/oder Bildzeichen, wozu bereits ein eigenständig, außerhalb der Vorgaben gestalteter Schriftzug zählt, unbedingt erfor- derlich, ist mit der Abteilung Pr3 im BMJ das Einvernehmen herzustellen.

Bei Fragen jeglicher Art wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die im Vorwort genannten Personen.

Einleitung

1. Basiselemente4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 5 von 82

(6)

6

Aufbau, Elemente, Farben 1.1.1

Elemente Das Logo – bestehend aus Schriftzug mit Paragraph, Adler und Unterstrich – wird in der Regel mit Schriftzügen für Dienstbehörde bzw. Dienststelle und Individualisierung kombiniert (siehe Kapitel 1.1.3).

Die Schriftzüge stehen rechts neben dem Logo.

Einige Richtwerte ermöglichen das richtige Einmessen der Schriftzüge (nicht für die professionelle Grafik – dafür sollen Originaldaten angefordert werden – sondern ausschließlich

für z.B. Textverarbeitung).

Die erste Zeile der Schiftzüge steht auf der gleichen Höhe wie „JU§TIZ”.

Der horizontale Abstand zum Schriftzug „JU§TIZ” entstpricht der Höhe des Schriftzuges „JU§TIZ”

inklusive Linie.

Ist eine derartige Positionierung aus Platzgründen nicht möglich, wird um Rücksprache mit den im Vorwort genannten Personen ersucht.

Die Schriftgröße der Schriftzüge ist in Relation zum Logo zu setzen. Muss die Schriftgröße selbst berechnet werden, kann folgendes Hilfsmittel angewendet werden:

halbe Logohöhe in mm = Schriftgröße in pt z.B. Logo : 18mm hoch,

Schriftgröße 9pt

Farben Das Logo ist dreifärbig: rot, hellgrau und schwarz (siehe Kapitel 1.2).

In der schwarz-weiß-Version ist der Paragraph schwarz.

Ältere im Umlauf befindliche Logos mit veralteten Adler-Varianten, dünkleren Grauwerten sowie anderen Positionen des Zeichens „JU§TIZ“

und der Schriftzüge sollen nicht mehr verwendet werden!

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN 9 pt 18 mm

www.parlament.gv.at

(7)

Logo

1. Basiselemente

1.1

Verwendung: Größen, digitale Daten 1.1.2

Digitale Daten

Die im Umlauf befindliche Datei darf nicht verändert werden und soll nicht wesentlich vergrößert werden. Dateien, die für verschiedene Einsatzbereiche optimiert sind, können angefordert werden.

Wenden Sie sich an:

Bundesministerium für Justiz Abteilung Pr 3

LStAin Dr. Gabriele Bajons ([email protected]) OStAin Mag. Andrea Hahn ([email protected])

Für die Bereitstellung der bestgeeigne- ten Daten ersuchen wir um folgende Angaben:

- Verwendungszweck (Print/Screen, Druckart, ...)

- Größe

- Falls bekannt: Fileformat, Auflösung, Farbmodus

Größen und Formate

Das Logo soll nicht kleiner als 11 mm verwendet werden (ohne Schriftzüge).

Die Schriftgröße der Schriftzüge ist dabei 5 pt.

11 mm

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 7 von 82

(8)

8 Beispiele

Nur Dienstbehörde bzw. Dienststelle

Dienstbehörde bzw. Dienststelle und die Individualisierung

Beide Komponenten können auch mehrzeilig sein

Das Logo beinhaltet neben den unveränderbaren Komponenten (Schriftzug mit Paragraph, Adler sowie Unterstrich) bis zu zwei Ebenen von Schriftzügen:

Prinzipiell in der ersten Ebene Dienstbehörde oder Dienststelleund darunter in der zweiten Ebene Individualisierung.

Ausnahmsweise (dann, wenn es unbedingt erforderlich ist) als erste Ebene

„Republik Österreich“ und darunter in der zweiten Ebene die Dienstbehörde oder Dienststelle.

Beide Ebenen werden in der Schrift Arial in Großbuchstaben neben dem Logo untereinander gesetzt: Die erste Ebene fett, die zweite Ebene normal.

Schriften:

Arial schwarz Großbuchstaben Zeilenabstand 100%

Dienstbehörde bzw. Dienststelle fett, Individualisierung normal Größe je nach Logogröße

Veränderliche Logokomponenten: Schriftzüge 1.1.3

BEZIRKSGERICHT MÜRZZUSCHLAG

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ INNERE REVISION

BEZIRKSGERICHT INNERE STADT WIEN DIE VORSTEHERIN

DER PRÄSIDENT DES

OBERLANDESGERICHTES WIEN EINBRINGUNGSSTELLE

www.parlament.gv.at

(9)

9 Entfernung vom Seitenrand

Sofern möglich, soll der Abstand zum linken Rand etwa doppelt so groß sein wie der zum oberen Rand. In jedem

Fall soll ersterer aber größer als zweiterer sein.

Das Logo wird in allen Druckstücken, Formularen und Schriftstücken links oben gesetzt und sitzt linksbündig auf der linken Satzspiegel-Linie.

Logo

1. Basiselemente

1.1

Logoplatzierung 1.1.4

HANDELSGERICHT WIEN

Anton Huber Straße 5 1230 Wien

007 20 Cg 2/05k - 2

S1L 020 CG*** 000002 2005k BK* 001 003 00002 A111 ZB LD DVR: 0000DVRS1L

1 20 Cg 2/05k

(Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 (0)1 51528-0 Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

RECHTSSACHE:

Klagende Partei/en:

Franz Müller Gasse 3 1030 Wien Beklagte Partei/en:

Anton Huber Straße 5 1230 Wien

Wegen: EUR 12.000,00 samt Anhang (Lieferung/Kaufpreis)

Aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungender klagenden Partei/en ergeht folgender

BEDINGTER ZAHLUNGSBEFEHL Auftrag an die beklagte Partei

Aufgrund der Klage vom 15. August 2005 wird der beklagten Partei aufgetragen, der klagenden Partei die Forderung von EUR 12.000,00

zuzüglich einer Nebenforderung von insgesamt EUR 100,00 samt 4,000% Zinsen (jährlich) aus EUR 12.000,00 seit 1. Juni 2005 zuzüglich 4,000% Zinseszinsen ab dem Tag der Klagszustellung und die mit EUR 886,04 bestimmten Kosten

innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Zahlungsbefehls bei sonstiger Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben.

vertreten durch:

Dr. Martin Weise, RA Straße 15 1010 Wien

Tel.: +43 (0)1 1234567, Fax: +43 (0)1 1234567-1 Zeichen: Müller/Huber

Abbildung 50 %

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

D

2 x

1 x

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 9 von 82

www.parlament.gv.at

(10)

10

So nicht! 1.1.5

Das Logo darf nicht verändert werden.

Die beigestellten Schriftzüge dürfen nicht an anderer Stelle stehen ...

... und auch nicht vertauscht und umformuliert oder in Groß-/Kleinschreibung gesetzt werden.

Die Schriftgrößen sind beizubehalten.

Es dürfen keine anderen Farb- varianten verwendet werden.

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN LANDESGERICHT INNSBRUCK

DIE PRÄSIDENTIN

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN

LANDESGERICHT INNSBRUCK DIE PRÄSIDENTIN

Die Präsidentin des

Landesgerichtes Innsbruck

www.parlament.gv.at

(11)

Farben

1. Basiselemente

1.2

In der Gestaltung finden vorwiegend folgende Farben Verwendung:

rot, dunkelgrau, hellgrau (Adler im Logo) und schwarz.

rot

CMYK: 0% cyan / 90% magenta 90% yellow / 0% black RGB: 229 rot, 53 grün, 39 blau

hex: e53527 Pantone:

dunkelgrau 60% black

RGB: 102 rot, 102 grün, 102 blau hex: 666666

Pantone:

hellgrau 15% black

RGB: 217 rot, 217 grün, 217 blau hex: d9d9d9

Pantone:

schwarz 100% black

RGB: 0 rot, 0 grün, 0 blau hex: 000000

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 11 von 82

(12)

Schnitte Arial, 10pt normal Arial, 10pt fett Arial, 10pt normal kursiv Arial, 10pt bold kursiv

Größen

6pt

7pt

8pt

9pt

10pt 11pt

12pt

Die Hausschrift ist die PC-Systemschrift Arial. Sie wird im Fließtext in der Regel in 10 pt bis 12pt mit einfachem Zeilenabstand (120%) verwendet.

In den Formularen findet sie in den Schnitten normal, fett und kursiv und in Größen von 6 bis 12 Punkt Anwendung. (Hinweis: „normal“ wird häufig auch als „regular“

bezeichnet“, „fett“ als „bold“ oder „strong“, „kursiv“ als „italic“.) Die Umsetzung der Schriften in der Verfahrensautomation (VJ) erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten.

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

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ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

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ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

abcdefghijklmnopqrstuvwxyz

ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZ 1234567890

www.parlament.gv.at 12

(13)

Hier galt es, die Designvorgaben so zu erstellen, dass sie einheitlich auf alle vorhan- denen Formulare und Schriftstücke anzuwenden sind, nämlich auf Papierformblät- ter, auf elektronische Vorlagen aus den verschiedensten Bereichen, insbesondere aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ), dem ELAK, der IWV, der Einbringungsstelle und anderen Anwendungen sowie auf die Formularsammlung des Intranets. Die Herausforderung bestand darin, die für das Basisdesign unverrückbaren sowie ver- rückbaren technischen Vorgaben abzuklären und die Designdetails zu gestalten. Es war daher ein einheitlicher Rahmen zu gestalten, der all diese Vorlagen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen technischen Bedingungen umfasst.

Im vorliegenden Manual sind die wichtigsten Parameter (Platzierung und Aufbau sowie Textgestaltung) beschrieben, um den Formularaufbau zu verallgemeinern.

Dennoch werden immer wieder Sonderfälle oder technische Unvereinbarkeiten auf- treten, die mit den hier festgehaltenen Anweisungen und Empfehlungen nicht zu lösen sind.

Bei Fragen jeglicher Art wenden Sie sich vertrauensvoll an die im Vorwort genann- ten Personen.

Zusätzlich zur Einhaltung der Designvorgaben, die verbindlich ist, wird im Sinne eines konsistenten Auftretens emfpohlen, für mehrseitige Dokumente Duplex- Druck (beidseitigen Druck) zu verwenden.

Einleitung

2. Formulare und Schriftstücke4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 13 von 82

(14)

Platzierung von Logo und Textspalten 2.1.1

BEZIRKSGERICHT INNERE STADT WIEN

001 002 E**** 000030 2005v 1VC 001 001 00022 F321 EB, LD

DVR: 0000469599

1 2 E 30/05v - 2

(Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a

1030 Wien Tel.: +43 (0)1 51528-0

Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

EXEKUTIONSSACHE:

Betreibende Partei/en:

Raiffeisenbank Wien reg.Gen.mbH.

Hammer-Purgstall-Gasse 6 1020 Wien

Verpflichtete Partei/en:

Max Mustermann geb. 12. Dezember 1960 Rosenweg 10

1010 Wien

Wegen: EUR 38.494,79 samt Anhang (sonstige Forderungsexekution und Fahrnisexekution)

BEWILLIGUNG DER FAHRNIS- UND GEHALTSEXEKUTION Exekutionstitel:

Vollstreckbares Versäumungsurteil vom 15. Jänner 2003 Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien 003 2 Cg 123/02a Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 14. Februar 2003 Vollstreckbare Forderung:

Kapitalforderung: EUR 38.494,79

samt 2,130 % Zinsen (vierteljährlich) aus EUR 38.494,79 seit 16. August 2002 samt 1,750 % Zinsen (vierteljährlich) aus EUR 38.494,79 seit 16. August 2002 (die Berechnung der Zinsen erfolgt kapitalisiert)

Kosten: EUR 2.474,29

zuzüglich 4,000% Zinsen (jährlich) seit 15. Jänner 2003 Kosten dieses Antrages:

EUR 944,64 Exekutionsmittel:

Die Exekution wird im angeführten Umfang zur Hereinbringung der oben angeführten vollstreckbaren Forderung und der Kosten dieses Antrags

I.) durch Pfändung und Verkauf der sich im Gewahrsam des Verpflichteten befindlichen beweglichen körperlichen Sachen aller Art und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten Papiere und

vertreten durch

Dr. Manfred Lampelmayer, RA Elisabethstraße 15

1010 Wien

Tel.: +43 (0)1 5879237, +43 (0)1 5879225 Dr. Manfred Lampelmayer, RA

Elisabethstraße 15 1010 Wien

001 2 E 30/05v - 2

15 mm

15 mm 99 mm

24 mm 24 mm

58 mm

Unten mindestens eine Leerzeile Abstand zu Fußzeile mit Infoblock

15 mm

24 mm

Abbildung 75 %

Hauptspalte

Rechte Spalte Logo

www.parlament.gv.at 14

(15)

Platzierung und Aufbau

2. Formulare und Schriftstücke

2.1

Platzierung der Textspalten auf Seiten ohne Logo,

Empfängeradresse und/oder Fußzeile 2.1.2

Abbildungen 75 %

15

Geschäftszahl:

ÖFFENTLICHE MÜNDLICHE VERHANDLUNG

Bezirksgericht:

Richter/in:

Schriftführer/in:

Tag und Uhrzeit des Beginns:

RECHTSSACHE:

Klagende Partei/en:

Beklagte Partei/en:

Wegen:

ANWESENDE PARTEIEN UND VERTRETER:

1. Die klagende/n Partei/en mit Vertreter/in __________. Diese/r beruft sich auf die erteilte Bevollmächtigung.

legt eine Vollmacht vom __________ vor; diese wird zum Akt genommen.

weist die Vertretungsbefugnis nach (§ 31 Abs. 2/3 ZPO).

ersucht um Zulassung (§ 38 ZPO).

Beschluss:__________ wird als Vertreter/in zugelassen und hat die Vollmacht oder die Genehmigung der Partei/en __________ beizubringen.

2. Die beklagte/n Partei/en mit Vertreter/in __________. Diese/r beruft sich auf die erteilte Bevollmächtigung.

legt eine Vollmacht vom __________ vor; diese wird zum Akt genommen.

weist die Vertretungsbefugnis nach (§ 31 Abs. 2/3 ZPO).

ersucht um Zulassung (§ 38 ZPO).

Beschluss:__________ wird als Vertreter/in zugelassen und hat die Vollmacht oder die Genehmigung der Partei/en __________ beizubringen.

65 mm

DIE BUNDESMINISTERIN FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr6104/0005-Pr 3/2006 Museumstraße 7

1070 Wien Tel.: +43 (0)1 52152-0 Fax: +43 (0)1 52152-2727

[Text des Erledigungsschreibens]

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Claudia Bandion-Ortner, Bundesministerin

Das ist ein Blindtext. Er dient dazu, das Schriftbild, im Speziellen Schriftart und -schnitt, Farbe, Größe, Durchschuss und Spationierung, aber auch den Satz, Satzspiegel und Positionierung anzuzeigen. Um dieser Funktion gerecht zu werden sollte er allerdings nicht zu kurz sein, da sich der Text dabei zu oft wiederholen würde. Das ist ein Blindtext. Er dient dazu, das Schriftbild, im Speziellen Schriftart und - schnitt, Farbe, Größe, Durchschuss und Spationierung, aber auch den Satz, Satzspiegel und Positionierung anzuzeigen. Um dieser Funktion gerecht zu werden sollte er allerdings nicht zu kurz sein, da sich der Text dabei zu oft wiederholen würde. Das ist ein Blindtext. Er dient dazu, das Schriftbild, im Speziellen Schriftart und -schnitt, Farbe, Größe, Durchschuss und Spationierung, aber auch den Satz, Satzspiegel und Positionierung anzuzeigen. Um dieser Funktion gerecht zu werden sollte er allerdings nicht zu kurz sein, da sich der Text dabei zu oft wiederholen würde.

20 mm

Platzierung auf Seiten ohne Empfängeradresse Platzierung auf

Seiten ohne Fußzeile

001 002 E**** 000030 2005v 1VC 001 001 00022 F321 EB, LD 2 (letzte Seite)

2 E 30/05v - 2

II.) durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung bis zur Höhe dieser Forderung des der verpflichteten Partei als Anspruchsberechtigter gegen den Drittschuldner (bezugauszahlende Stelle) Reiter KG

Baumgass 13 1220 Wien

angeblich zustehenden Arbeitseinkommens oder der angeblich zustehenden sonstigen Bezüge gemäß

§ 290a EO ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart bewilligt.

Mit Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner haben Sie an der Forderung ein Pfandrecht erworben. Der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt. Dem Drittschuldner wird verboten, die gepfändete Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen. Früher erworbene Rechte Dritter werden nicht berührt.

Die gepfändete und überwiesene Forderung ist gemäß § 291a EO beschränkt pfändbar.

Wichtiger Hinweis:

Die unpfändbaren Beträge ergeben sich aus den Tabellen 1, welche unter der

Internet-Webseite www.justiz.gv.at/service/ ("Informationsbroschüre für Arbeitgeber im Internet") abgerufen werden können.

Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner unverzüglich ihre allfälligen Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Kostenaufgliederung:

Pauschalgebühr - Vollzugsgebühr EUR 150,00

Sonstige Auslagen:

Antrag TP 2 EUR 331,10

100% ES EUR 331,10

20% USt EUR 132,44

–––––––––––––––

Summe: EUR 944,64

Die Exekutionsbewilligung wurde aufgrund Ihrer vom Gericht überprüften Angaben erlassen.

Exekutionsgericht ist dieses Gericht.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Gerichtsabteilung 2 Harald Blei, Rechtspfleger

Wien, 30. August 2005

HINWEISE FÜR DIE BETREIBENDE PARTEI

Nach der dieser Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden vollstreckbaren Forderung ist bis zum 30. August 2005 nachstehender Gesamtbetrag entstanden:

Kapitalforderung EUR 38.494,79

Zinsen aus Kapital EUR 19.040,01

Kosten (Titel) EUR 2.474,29

Zinsen aus Kosten EUR 258,93

Kosten (Antrag) EUR 944,64

–––––––––––––––

Summe: EUR 61.212,66

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag zusätzlich EUR 17,9997 an Zinsen aus Kapital.

Dieser Betrag erhöht sich ab dem nächsten Kapitalisierungsstichtag (30. September 2005).

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag zusätzlich EUR 0,2700 an Zinsen aus Kosten.

m

25 mm

24 mm 24 mm

Platzierung auf Seiten ohne Logo und Empfänger- adresse (z.B.

Folgeseiten)

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 15 von 82

www.parlament.gv.at

(16)

Logoposition im Detail 2.1.3

16 Der Aufbau des Logos

(zwei Ebenen von Schriftzügen:

Dienststelle bzw. Dienstbehörde und Individualisierung) ist im Kapitel 1.1.3 beschrieben.

Schriften für Schriftzüge:

Arial schwarz 9pt, Großbuchstaben Zeilenabstand 100%, Dienstbehörde bzw. Dienststelle fett, Individualisierung normal

BEZIRKSGERICHT FÜR HANDELSSACHEN WIEN

Franz Müller Gasse 3 1030 Wien

001 20 C 21/05v - 4 Marxergasse 1a 1030 Wien

Tel.: +43 (0)1 51528-20

Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

S1B 020 C**** 000021 2005v KL* 001 003 00014 F321 C1, LD

DVR: 0000DVRS1B

1 20 C 21/05v - 4

(Bitte in allen Eingaben anführen)

RECHTSSACHE:

Klagende Partei/en:

Franz Müller Gasse 3 1030 Wien

Beklagte Partei/en:

Anton Huber Straße 5 1230 Wien

Wegen: EUR 4.001,00 samt Anhang (Werklohn/Honorar)

LADUNG

zur Vernehmung als Partei

Vor diesem Gericht wird am unten angegebenen Ort eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfinden, bei der auch Ihre Vernehmung als Partei vorgesehen ist. Sie werden zu dieser Tagsatzung geladen.

Zeit:10. Oktober 2005, 08.00 Uhr (voraussichtliches Ende 12.00 Uhr) Ort:Saal 11

Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Gerichtsabteilung 20 Dr. Maria Meier, Richterin

Wien, 20. August 2005

vertreten durch Dr. Martin Weise Straße 15 1010 Wien

Tel.: +43 (0)1 1234567, Fax: +43 (0)1 1234567-1 (Zeichen: Müller/Huber)

BESTÄTIGUNG DES GERICHTES

Die Anwesenheit war erforderlich im Zeitraum

Unterschrift des Entscheidungsorgans

15 mm

20 mm

23,1 mm

18,2 mm

24 mm

46,7 mm

15 mm

15 mm 70 mm

Abbildung 100 %

www.parlament.gv.at

(17)

Platzierung und Aufbau

2. Formulare und Schriftstücke

2.1

Die Hauptspalte: Die Rechtssache 2.1.4

1 Cgs 2/07i - 5 ARBEITS- UND SOZIALGERICHT WIEN

Wolfgang Schmidt Straße 45 1140 Wien

021 1 Cgs 2/07i - 5 Wickenburggasse 8 1082 Wien Tel.: +43 (0)1 40127-0

Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

S1L 001 CGS** 000002 2007i LR* 001 001 00002 B221 L1, LD

DVR: 0000DVRS1L

1 1 Cgs 2/07i - 5

(Bitte in allen Eingaben anführen)

RECHTSSACHE:

Klagende Partei/en:

Franz Müller

geb. 1. Jänner 1970, Arbeiter Gasse 3

1030 Wien Beklagte Partei/en:

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien

Platz 5 1100 Wien

Wegen: Sozialrechtssache - Invaliditätspension (Leistung)

LADUNG als fachkundiger Laienrichter

Vor diesem Gericht wird am unten angegebenen Ort eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfinden. Sie werden ersucht, als fachkundiger Laienrichter teilzunehmen.

Zeit:27. September 2007, 10.00 Uhr (voraussichtliches Ende 12.00 Uhr) Ort:Saal 11

Arbeits- und Sozialgericht Wien, Gerichtsabteilung 1 Dr. Maria Meier, Richterin

Wien, 29. Juni 2007

vertreten durch

Dr. Manfred Lampelmayer, RA Elisabethstraße 15

1010 Wien

Tel.: +43 (0)1 5879237, +43 (0)1 5879225

BESTÄTIGUNG DES GERICHTES Die Anwesenheit war erforderlich im Zeitraum

Unterschrift des Entscheidungsorgans

24 mm 79 mm 3 mm 80 mm 24 mm

30 mm

2 mm Innenrand

70 mm 53 mm

15 mm

Abbildung 75 %

Die Rechtssache

Die Rechtssache ist mit einem grauen Feld (10% schwarz) hinterlegt, das auf allen Seiten 2 mm über den Text hinaus ragt.

Die Adressblöcke der Vertreter/innen sind zweispaltig angeordnet.

Schriften:

Die Überschrift „RECHTSSACHE“ ist als Überschrift 2 gesetzt, Zwischenüber- schriften (z. B. „Klagende Partei/en“,

„Beklagte Partei/en“ sowie „Wegen“) als Überschrift 3, der Text als Lauftext (siehe Kapitel 2.2.1 Schriftgestaltung und Überschriften-Hierarchie).

Die Zwischenüberschriften werden geschlechtsneutral gesetzt.

Die Hauptspalte enthält im Wesentlichen die Rechtssache und den Inhalt des Schriftstückes, häufig als Freitext einzugeben.

Einige Besonderheiten

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 17 von 82

(18)

18

Die Hauptspalte: Der Fertigungsblock 2.1.5

1 Cgs 2/07i - 5 ARBEITS- UND SOZIALGERICHT WIEN

Wolfgang Schmidt Straße 45 1140 Wien

021 1 Cgs 2/07i - 5 Wickenburggasse 8 1082 Wien Tel.: +43 (0)1 40127-0

Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

S1L 001 CGS** 000002 2007i LR* 001 001 00002 B221 L1, LD

DVR: 0000DVRS1L

1 RECHTSSACHE:

Klagende Partei/en:

Franz Müller

geb. 1. Jänner 1970, Arbeiter Gasse 3

1030 Wien Beklagte Partei/en:

Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien

Platz 5 1100 Wien

Wegen: Sozialrechtssache - Invaliditätspension (Leistung)

LADUNG als fachkundiger Laienrichter

Vor diesem Gericht wird am unten angegebenen Ort eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung stattfinden. Sie werden ersucht, als fachkundiger Laienrichter teilzunehmen.

Zeit:27. September 2007, 10.00 Uhr (voraussichtliches Ende 12.00 Uhr) Ort:Saal 11

Arbeits- und Sozialgericht Wien, Gerichtsabteilung 1 Dr. Maria Meier, Richterin

Wien, 29. Juni 2007

vertreten durch

Dr. Manfred Lampelmayer, RA Elisabethstraße 15

1010 Wien

Tel.: +43 (0)1 5879237, +43 (0)1 5879225

BESTÄTIGUNG DES GERICHTES Die Anwesenheit war erforderlich im Zeitraum

Unterschrift des Entscheidungsorgans

24 mm 79 mm 3 mm 80 mm 24 mm

30 mm

70 mm 53 mm

15 mm

Abbildung 75 %

Bestandteile:

- die Organisationseinheit und Abteilung

- (nach einem Zeilenumbruch) akade- mischer Grad, Vorname, Nachname und optional (nach einem Beistrich) Funktion des Entscheidungsorgans - (nach einem Zeilenumbruch) Ort und

Datum

Zur Datumsschreibweise siehe Kapitel 2.2.3

Bei Fertigungen für Entscheidungs- träger, z.B. für den Präsidenten des Oberlandesgerichtes, wird optional die vorangestellte Formulierung „Für den Präsidenten“ empfohlen.

Der Fertigungsblock ist eingefasst:

1,5 mm vor und nach den Textzeilen steht in der Breite der ganzen Spalte jeweils eine Linie 0,5 pt grau.

Vor und nach dem Fertigungsblock sollen in der Regel drei Leerzeilen ein- gehalten werden (Richtwert).

Schrift: Arial fett schwarz 10pt Der Fertigungsblock

Der Fertigungsblock erscheint dort, wo in den bisherigen Vorlagen Stampiglien erfolgten, deren Abdrucke abgebildet oder sonst vorgesehen waren (z.B.

Ladungen, Urteile, Beschlüsse, Proto- kolle); in allen anderen Fällen erfolgt die Fertigung wie in Kapitel 2.2.5 beschrieben.

www.parlament.gv.at

(19)

Platzierung und Aufbau

2. Formulare und Schriftstücke

2.1

Die Hauptspalte: „Wichtige Hinweise“, “Rechtsmittelbelehrung” 2.1.6

S1L 001 CGS** 000002 2007i LR* 001 001 00002 B221 L1, LD DVR: 0000DVRS1L

2 1 Cgs 2/07i - 5

WICHTIGE HINWEISE Anschrift:

Die aktuellen Detaildaten des Gerichtes und einen Anfahrtsplan finden Sie im Internet unter www.justiz.gv.at -> Service -> Behördenliste.

Waffenverbot:

Bitte beachten Sie das allgemeine Waffenverbot bei Gericht.

Verhinderung:

Das Gesetz verpflichtet Sie, dieser Ladung Folge zu leisten. Wenn Sie nicht kommen können, müssten Sie dies samt Begründung unverzüglich über die Gerichtskanzlei dem Vorsitzenden des Senats mitteilen.

Die Mitteilung kann auch telefonisch unter der oben angegebenen Telefonnummer erfolgen; den Namen des Vorsitzenden können Sie aus der obigen Fertigung ersehen. Falls Sie einen Vertreter angeben können, geben Sie diesen bitte gleichzeitig bekannt.

Entschädigung:

Als fachkundiger Laienrichter haben Sie Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis (Verdienstentgang, Pauschalentschädigung oder Kosten einer Aushilfskraft) im Wesentlichen entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Weiters steht Ihnen unabhängig davon eine Entschädigung in Höhe von EUR 7,10 je Stunde zu.

Reisekosten:

Sie haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, die für Ihre Fahrt zum Gericht entstehen, in der Regel in der Höhe der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unter Ausnützung aller Tarifermäßigungen. Bei Benützung der Eisenbahn wird der Fahrpreis der 2. Klasse, bei tatsächlicher Inanspruchnahme auch der Preis einer Platzkarte, vergütet.

Achtung: Müssten Sie aus einem Ort anreisen, der vom Gericht weiter entfernt ist als der auf der Ladung angeführte Zustellungsort, so haben Sie dies zur Wahrung eines allfällig höheren Gebührenanspruchs unverzüglich über die Gerichtskanzlei dem Vorsitzenden des Senats mitzuteilen. Den Namen des Vorsitzenden können Sie aus der Fertigung ersehen.

Aufenthaltskosten:

Ferner haben Sie Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwands für Verpflegung und - falls erforderlich - für Nächtigung nach Maßgabe der gesetzlichen Sätze (Stand 1. Juli 2007: Frühstück EUR 4,00 , Mittag- und Abendessen jeweils EUR 8,50 , Nächtigung EUR 12,40 ; gegen Vorlage der Rechnung können Kosten für die Nächtigung bis zu einem Betrag von EUR 37,20 ersetzt werden).

Verdienstentgang:

Entsteht Ihnen durch die Befolgung dieser Ladung ein Verdienst- oder Einkommensverlust, so haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Ihnen tatsächlich entgangenen Verdiensts oder Einkommens. Die Entschädigung erhalten Sie für den Zeitraum, den Sie infolge dieser Ladung außerhalb Ihrer Arbeitsstätte bzw Wohnung bis zur möglichen Rückkehr verbringen müssen.

Pauschalentschädigung für den Verdienstentgang:

Können Sie zwar die Tatsache eines Verdienst- oder Einkommensentganges bescheinigen, nicht aber dessen Höhe, so stehen Ihnen für jede, wenn auch nur angefangene Stunde EUR 14,20 als pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis zu.

Aushilfskraft:

Anstatt der Entschädigung für Verdienst- oder Einkommensentgang können Sie aber auch den Ersatz der angemessenen Kosten für einen notwendigen Stellvertreter bzw

für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfe begehren.

Geltendmachung und Bescheinigung:

Ihren gesamten Anspruch machen Sie am besten bei Beendigung des Verhandlungstages mündlich oder

S1L 020 CG*** 000002 2005k BK* 001 003 00002 A111 ZB LD 2

20 Cg 2/05k Kostenaufgliederung

Normalkosten TP 2:

Verdienstsumme EUR 279,20

Umsatzsteuer EUR 55,84

Pauschalgebühr EUR 551,00

–––––––––––––––

Summe EUR 886,04

Dieser Auftrag ist aufgrund der folgenden, vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei ergangen:

Klagsvorbringen:

Die klagende Partei begehrt, der beklagten Partei die im Zahlungsbefehl angeführten Zahlungen aufzuerlegen, und bringt hiezu vor:

Beschreibung und Höhe des Anspruches:

Angaben über Forderung Beleg Nr. Datum Forderung

Lieferung/Kaufpreis

Kaufvertrag vom 31. Mai 2005 EUR 12.000,00

Inkassokosten 1. Juli 2005 EUR 100,00

Der eingeklagte Betrag wurde trotz Fälligkeit nicht gezahlt.

Angaben zum Zinsenbegehren:

Die klagende/n Partei/en nimmt/nehmen einen Kredit in Anspruch, der zumindest die Höhe der Klagsforderung erreicht und der mit dem im Klagebegehren angegebenen Zinssatz zu verzinsen ist.

Beweis:

Parteienvernehmung, Urkunden, Zeugen

Handelsgericht Wien, Gerichtsabteilung 20 Dr. Maria Meier, Richterin

Wien, 1. Jänner 2006

HINWEISE FÜR DIE BEKLAGTE PARTEI

Nach dem diesem Zahlungsbefehl zugrundeliegenden Klagsvorbringen ist bis zum 16. August 2005 nachstehender Gesamtbetrag entstanden:

Klagsforderung: EUR 12.000,00

Nebenforderung: EUR 100,00

Zinsen: EUR 101,26

Kosten (Zahlungsbefehl): EUR 886,04

–––––––––––––––

Summe: EUR 13.087,30

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag zusätzlich EUR 1,3151 an Zinsen. Dazu kommen noch Zinseszinsen in der begehrten Höhe ab dem Tag der Klagszustellung.

Zahlung:

Die Zahlung ist nicht an das Gericht zu leisten. Die vom Gericht bestimmten Kosten können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Vertreter der klagenden Partei/en gezahlt werden (§ 19a RAO), der auch bevollmächtigt ist, den eingeklagten Betrag entgegenzunehmen.

Gemäß § 19a RAO wird die Bezahlung der Kosten zu Handen des Klagevertreters begehrt.

Girokonto-Nr.: 1.234.567 Bankleitzahl: 12.000

Die „Wichtigen Hinweise“ sowie die

„Rechtsmittelbelehrung” beginnen stets auf einer neuen Seite.

Schriften:

„Wichtige Hinweise“ bzw.

„Rechtsmittelbelehrung“ Überschrift 2 Zwischenüberschriften Überschrift 3 einspaltig, Blocksatz (siehe Kapitel 2.2.1Schriftgestaltung und Überschriften-Hierarchie).

Beziehen sich die Hinweise auf die konkrete Rechtssache, so fällt der Seitenwechsel weg und es wird ca.

3 Leerzeilen unterhalb des Fertigungs- blockes weitergeschrieben.

Abbildungen 50 %

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 19 von 82

(20)

Die Hauptspalte: Zahlenkolonnen, Textstruktur 2.1.7

20 Zahlenkolonnen

Im Fall von Tabellenkalkulationen stehen Zahlenkolonnen immer ganz rechts.

Text strukturieren z.B. bei Kapitalforderung jeweils eigene

Zeilen für Forderung und Kosten sowie pro Zinsenstaffel.

HANDELSGERICHT WIEN

Anton Huber Straße 5 1230 Wien

007 20 Cg 2/05k - 2

S1L 020 CG*** 000002 2005k BK* 001 003 00002 A111 ZB LD DVR: 0000DVRS1L

1 20 Cg 2/05k

(Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: +43 (0)1 51528-0 Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

RECHTSSACHE:

Klagende Partei/en:

Franz Müller Gasse 3 1030 Wien Beklagte Partei/en:

Anton Huber Straße 5 1230 Wien

Wegen: EUR 12.000,00 samt Anhang (Lieferung/Kaufpreis)

Aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungender klagenden Partei/en ergeht folgender

BEDINGTER ZAHLUNGSBEFEHL Auftrag an die beklagte Partei

Aufgrund der Klage vom 15. August 2005 wird der beklagten Partei aufgetragen, der klagenden Partei die Forderung von EUR 12.000,00

zuzüglich einer Nebenforderung von insgesamt EUR 100,00 samt 4,000% Zinsen (jährlich) aus EUR 12.000,00 seit 1. Juni 2005 zuzüglich 4,000% Zinseszinsen ab dem Tag der Klagszustellung und die mit EUR 886,04 bestimmten Kosten

innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Zahlungsbefehls bei sonstiger Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben.

vertreten durch:

Dr. Martin Weise, RA Straße 15 1010 Wien

Tel.: +43 (0)1 1234567, Fax: +43 (0)1 1234567-1 Zeichen: Müller/Huber

Abbildungen 50 %

S1L 020 CG*** 000002 2005k BK* 001 003 00002 A111 ZB LD 2

20 Cg 2/05k Kostenaufgliederung

Normalkosten TP 2:

Verdienstsumme EUR 279,20

Umsatzsteuer EUR 55,84

Pauschalgebühr EUR 551,00

–––––––––––––––

Summe EUR 886,04

Dieser Auftrag ist aufgrund der folgenden, vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei ergangen:

Klagsvorbringen:

Die klagende Partei begehrt, der beklagten Partei die im Zahlungsbefehl angeführten Zahlungen aufzuerlegen, und bringt hiezu vor:

Beschreibung und Höhe des Anspruches:

Angaben über Forderung Beleg Nr. Datum Forderung

Lieferung/Kaufpreis

Kaufvertrag vom 31. Mai 2005 EUR 12.000,00

Inkassokosten 1. Juli 2005 EUR 100,00

Der eingeklagte Betrag wurde trotz Fälligkeit nicht gezahlt.

Angaben zum Zinsenbegehren:

Die klagende/n Partei/en nimmt/nehmen einen Kredit in Anspruch, der zumindest die Höhe der Klagsforderung erreicht und der mit dem im Klagebegehren angegebenen Zinssatz zu verzinsen ist.

Beweis:

Parteienvernehmung, Urkunden, Zeugen

Handelsgericht Wien, Gerichtsabteilung 20 Dr. Maria Meier, Richterin

Wien, 1. Jänner 2006

HINWEISE FÜR DIE BEKLAGTE PARTEI

Nach dem diesem Zahlungsbefehl zugrundeliegenden Klagsvorbringen ist bis zum 16. August 2005 nachstehender Gesamtbetrag entstanden:

Klagsforderung: EUR 12.000,00

Nebenforderung: EUR 100,00

Zinsen: EUR 101,26

Kosten (Zahlungsbefehl): EUR 886,04

–––––––––––––––

Summe: EUR 13.087,30

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag zusätzlich EUR 1,3151 an Zinsen. Dazu kommen noch Zinseszinsen in der begehrten Höhe ab dem Tag der Klagszustellung.

Zahlung:

Die Zahlung ist nicht an das Gericht zu leisten. Die vom Gericht bestimmten Kosten können mit schuldbefreiender Wirkung nur an den Vertreter der klagenden Partei/en gezahlt werden (§ 19a RAO), der auch bevollmächtigt ist, den eingeklagten Betrag entgegenzunehmen.

Gemäß § 19a RAO wird die Bezahlung der Kosten zu Handen des Klagevertreters begehrt.

Girokonto-Nr.: 1.234.567 Bankleitzahl: 12.000

www.parlament.gv.at

(21)

Platzierung und Aufbau

2. Formulare und Schriftstücke

2.1

Die Hauptspalte: Textabschnitte hervorheben (Urteilsspruch) 2.1.8

Textabschnitte, die hervorzuheben sind (z.B. Urteilssprüche) werden links 10 mm eingezogen.

Abbildung 50 %

1 von 1 LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN

17 R XXXXX/09s – 10 (Bitte in allen Eingaben anführen) Schmerlingplatz 11 1016 Wien

IM NAMEN DER REPUBLIK RECHTSSACHE:

Klagende Partei/en: G. L.

Beklagte Partei/en: P. B.

Wegen: EUR 2.000,00 s.A.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in der Rechtssache Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf Urteilskopf zu Recht erkannt:

Das Klagebegehren Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch Spruch

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext Blindtext:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 1016 Wien, Schmerlingplatz 11, Gerichtsabteilung 17 Dr. Maximilie Musterfrau, Richterin

Wien, 15. September 2005

Elektronische Ausfertigung gemäß § 79 GOG

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 21 von 82

(22)

Die Bausteine (alle optional) Geschäftszahl (Zeichen), fallweise auch mehrere

(dann untereinander).

Kommen Geschäftszahlen vor, so folgt direkt darunter im Abstand von

ca. 0,5 mm eine Linie 0,5pt, grau in der Breite der ganzen Spalte Direkt unter der Linie (ca. 0,5 mm)

steht der Satz „(Bitte in allen Eingaben anführen)“

Nach jeweils einem Zeilenabstand Absenderadresse (entsprechend den Postvorschriften

für die Empfängeradresse) Sachbearbeiter/in Gender-Mainstreaming-Satz Ort und Datum (z.B. bei persönlichen Schreiben,

siehe Kapitel 2.1.12) Die Ortsangabe kann aus technischen

Gründen hier wegfallen.

Wiederholung auf Folgeseiten In der Regel werden Geschäftszahl inkl. Linie auf allen Seiten, die restli-

chen Bausteine nur auf der ersten Seite gesetzt. Im Einzelfall kann Geschäftszahl inkl. Linie auf den Folgeseiten wegfallen.

Schreibweisen

Schreibweisen von Datum und Kontaktdaten sind im Kapitel 2.2.3 beschrieben.

Schriften

Arial normal grau 9pt, einfacher Zeilenabstand (120%)

Ausnahmen:

· Geschäftszahl oder Zeichen: fett

· Datum: schwarz, 10pt

Sonderfälle bei sehr kurzen oder sehr langen Spalten

Wenn die rechte Spaltesehr kurzist, aber ein Datum enthält, wird dieses tiefer gesetzt (Empfehlung: auf die Höhe der letzten Zeile der Empfänger- adresse oder zwei Zeilen über dem Textanfang)

Wenn die rechte Spalte auf Grund detaillierter Adressangaben sehr lange ist, verschiebt sich die Hauptspalte soweit nach unten, dass noch minde- stens eine Leerzeile dazwischen ist.

Die rechte Spalte: Aufbau und Inhalt 2.1.9

DER PRÄSIDENT DES OBERLANDESGERICHTES WIEN EINBRINGUNGSSTELLE

Herbert Damerau Pfad 9

1010 Wien

Jv 50001-33a/07 Ziv 000001/07-1g

(Bitte in allen Eingaben anführen) Schmerlingplatz 11

1016 Wien Briefanschrift:

1016 Wien, Postfach 58 Tel.: +43 (0)1 52152-0

Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

BESCHEID

Dem Antrag der zahlungspflichtigen Partei Herbert Damerau, die Abstattung der auf Grund der Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. April 2006, 121 S 1543/06 s geschuldeten Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrage von EUR 00,00 gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 1962 in monatlichen Teilbeträgen zu bewilligen, wird nicht stattgegeben.

Begründung:

Zur Feststellung der Entscheidungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 wurde dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 1. März 2008, Jv 50001-33a/07, die Möglichkeit geboten, das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Der Antragsteller hat hierauf nicht reagiert.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Es obliegt grundsätzlich dem Abgabepflichtigen (Zahlungspflichtigen), einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stützt (vgl. VwGH 24.4.1978 Z 167/77 ua.).

Im gegenständlichen Fall liegen nun keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers vor. Die Aktenlage lässt daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die eine Ratenzahlung im Sinne § 9 Abs. 1 GEG 1962 rechtfertigen könnten.

Dem Teilzahlungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden.

Für den Präsidenten: Alfred Mutsch, Funktionsbezeichnung Wien, 21. Februar 2008

1 von 2 ET

1 Cgs 2/07i - 5 (LR)

(Bitte in allen Eingaben anführen)

BESTÄTIGUNG DES GERICHTES Die Anwesenheit war erforderlich im Zeitraum

Unterschrift des Entscheidungsorgans

VJ: Die Rollenbezeichnung wird in Zukunft weggelassen.

Abbildungen 75 %

22

2 E 30/05v - 2

(Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a

1030 Wien Tel.: +43 (0)1 51528-0

Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

Wien, 23. Jänner 2008

www.parlament.gv.at

(23)

Platzierung und Aufbau

2. Formulare und Schriftstücke

2.1

Empfängeradresse mit Codierung in der VJ: Platzierung und Aufbau 2.1.10

1234567890223456789033345678904444567 1234567890223456789033345678904444567 1234567890223456789033345678904444567 123456789022345678903334567890 1234 123456789022345678903334567890

021 1 Cgs 2/07i - 5

65 mm 64 mm 63 mm

24 mm 88 mm

Abbildung 75 %

Geschäftszahl

In der VJ ist der Geschäftszahl oberhalb der Empfängeradresse im Fensterkuvert jener Code voranzustellen, der eine Zuordnung zur absendenden Stelle ermöglicht.

Linie0,5pt grau

Empfängeradresse Die Empfängeradresse (gemäß Postvorschriften) steht immer

links oben.

Anrede ohne „An“ (Siehe Kapitel 2.2.3Schreibweisen)

Vorgabe in der VJ:

maximal fünf Zeilen mit jeweils maximal 37 Zeichen

Schrift: Lauftext (Arial normal schwarz 10pt,

siehe Kapitel 2.2.1 Schriftgestaltung)

4625/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 23 von 82

(24)

Fußzeile mit Infoblock: Platzierung und Aufbau 2.1.11

24

S1L 020 CG*** 000002 2005k BK* 001 003 00002 A111 ZB LD 3 (letzte Seite)

20 Cg 2/05k EINSPRUCH

Sie können den Zahlungsbefehl, der aufgrund der Angaben der klagenden Partei/en erlassen worden ist, nur durch Einspruch außer Kraft setzen. Dies ist mit Rücksicht auf die damit verbundenen Kosten nur dann sinnvoll, wenn Sie den eingeklagten Betrag nicht schulden. Sollten Sie dagegen nur Zahlungserleichterungen (zB Ratenzahlungen) erreichen wollen, so wird Ihnen empfohlen, sich diesbezüglich mit der/den klagenden Partei/en oder deren Vertreter ins Einvernehmen zu setzen; das Gericht kann keine Zahlungserleichterungen bewilligen.

Wirkung:

Durch den Einspruch wird das ordentliche Verfahren über die Klage eingeleitet und über die Klagsbehauptungen und Ihre Einwendungen verhandelt werden.

Frist:

Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen.

Achtung:Auch die Hinterlegung beim Postamt gilt als Zustellung. Für den Fristenlauf ist in einem solchen Fall die Hinterlegung und nicht erst die Abholung maßgebend. Waren Sie über die 4-wöchige Frist hinaus abwesend und wollen Sie Einspruch erheben, so wenden Sie sich unverzüglich an das Gericht.

Form und Anwaltspflicht:

Der Einspruch kann nur schriftlich eingebracht werden. Er muss den Inhalt einer Klagebeantwortung haben. Für die Einsprucherhebung und im nachfolgenden Verfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Wenn Sie außerstande sind, die dafür erforderlichen Kosten ohne Beeinträchtigung des für Sie und Ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu bestreiten, können Sie die Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragen. Ein solcher Antrag ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der 4-wöchigen Einspruchsfrist bei diesem Gericht oder, wenn sich der Sitz des Prozessgerichtes außerhalb des Bezirksgerichtssprengels befindet, in dem Sie Ihren Aufenthalt haben, auch beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts zu Protokoll zu erklären. Dem Antrag ist ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Vermögensbekenntnis (ZPForm 1, erhältlich bei jedem Gericht und auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz, www.bmj.gv.at) mit den entsprechenden Belegen anzuschließen.

Wird die Beigebung eines Rechtsanwalts rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Einspruchsfrist beantragt, so beginnt diese Frist im Fall der Bewilligung des Antrags mit der Zustellung des Bestellungsbescheids an den Rechtsanwalt, im Fall der Abweisung mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen. Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl zur Gänze außer Kraft, es sei denn, dass sich der Einspruch ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet.

AUSKUNFT

Sollten Unklarheiten bestehen, können Sie bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat (Prozessgericht), um Auskunft fragen oder bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie wohnen, sich aufhalten oder beschäftigt sind, am Amtstag unentgeltliche Rechtsauskunft einholen. Das Gericht kann Ihnen aber nur behilflich sein, wenn Sie noch während der 4-wöchigen Einspruchsfrist dort nachfragen.

Hotline:Zu allfälligen weiteren Fragen erhalten Sie an Arbeitstagen von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Auskunft unter der Hotline Nummer +43 (0)5 7601-200.

RECHTSMITTELBELEHRUNG ZUR KOSTENENTSCHEIDUNG: REKURS

Die Kostenentscheidung allein kann nur mit Rekurs angefochten werden. Der Rekurs ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Zahlungsbefehls schriftlich bei dem Gericht einzubringen, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Der Rekurs muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Zur Möglichkeit der Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe lesen Sie die entsprechenden Ausführungen zur Anwaltspflicht beim Einspruch.

DVR: 0000DVRS1L

S1L 001 GS** 00002 2007i LR* 001 001 00002 B221 L1 1 von 2

Bankverbindung:

Österreichische Postsparkasse Konto: 00009996, BLZ: 60000 IBAN: AT09 6000 0000 0000 9996 BIC/SWIFT: OPSKATWW

24 mm 162 mm 24 mm

18 mm 19 mm

17 mm

Fußzeile (optional)

In der Fußzeile unterhalb einer Linie (0,5pt und 60% grau in der Breite der Hauptspalte) werden interne Informat- ionen linksbündig gesammelt und mit Beistrichen getrennt.

In der VJ ist sie maximal 44 Stellen lang.

Schrift: Arial normal grau 6pt Infoblock (optional)

Der Textblock oberhalb der Fußzeile beinhaltet, wenn notwendig, Kontodaten und/oder DVR-Nummer und/oder UID-Nummer. Er kann mehr- zeilig sein; je nach Zeilenanzahl wird die Hauptspalte kürzer (sieheKapitel 2.1.1Position der Hauptspalte) Der Infoblock wird nur auf der ersten Seite angeführt.

Anmerkung: Die Kontodaten können optional auch im Freitext stehen, siehe Kapitel 2.1.13)

Schrift: Arial fett grau 8pt

Seitenzahl

Wenn möglich soll die Gesamtseiten- zahl auf jeder Seite angegeben werden.

Beispiel:

1 von 2 2 von 2

Wo das nicht möglich ist (z.B. derzeit in der VJ): Die Seitenzahl der letzten Seite enthält die Zusatzinformation

„(letzte Seite)“

Beispiel:

1

2 (letzte Seite)

Schrift: Arial fett grau 8pt

Beispiel aus der VJ

Auch Informationen wie LD (lokaler Druck), die bisher verteilt waren, sind linksbündig.

Abbildungen 75 %

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