• Keine Ergebnisse gefunden

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes "

Copied!
76
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

328 der Beilagen zu denstenographischenProtokollen des Nationalrates (VI.G.P .).

3. 3. 1951.

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

(Verwaltungsjahr 1950)

Im Anschluß an seinen Tätigkeitsbericht vom 25. Februar 1950 (1l4 der Beilagen) erstattet der Rechnungshof gemäß Art. 126 d des Bundesverfassungsgesetzes vom 16. Juni 1948, womit die Bestimmungen des Bundes- verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes abgeändert werden (BGBl. NI'. 144/1948) den folgenden Bericht über seine Geschäfts- tätigkeit im Jahre 1950.

Dieser Berichterstattung kommt nach An~

sicht, des Rechnungshofes große Bedeu.tung zu. Gibt sie doch dem hohen Nationalrat· die Möglichkeit, sich über die· Erge'bnisse der Prüfungstätigkeit der obersten Kontrollstelle zu informieren und dabei den für die Aus- übung seiner finanziellen Kontrolle so not-

• wendigen näheren Einblick in die Gebarung der Verwaltungsbehörden des Bundes zu nehmen. Außerdem wird durch die in der Verfassung vorgeschriebene Veröffentlichung des Tätigkeitsberichtes einem in der. demo- kratischen Staatsfo:rm begründeten Anspruch Genüge getan, indem dic Ergebnisse der Rechnungshofkontrolle der Beurteilung durch die gesamte Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Die Aufnahme, die der Tätigkeitsbericht in den letzten Jahren in der Öffentlichkeit gefunden hat, veranlaßt den Rechnungshof, seinem ,Bericht folgende grundsätzliche Be- merkungen voranzustellen:

Es liegt im Wesen 1er Tätigkeit des Rech- nungshofes, der als Ziel seiner Kontrolle stets die Vereinfachung und Verbesserung des Ver- waltungsapparates, die möglichst weitgehende Einschränkung aller nicht unbedingt not- wendigen Ausgaben und die tunlichste Er- fassung aller Einnahmemöglichkeiten vor Augen. hat, daß er vornehqllich jene Fehler und Mängel aufzeigt, die diesem Ziele noch im Wege stehen. Dieser Hauptaufgabe des Rechnungshofes entsprechend befaßt sich auch dieser Bericht fast ausschließlich mit den eine Verbesserung erheischenden Zuständen, wäh-

rend er über die vielen, bei der Einschau- tätigkeit immer wieder wahrgenommenen Lichtpunkte nicht spricht. Der Rechnungshof bedauert, daß die Öffentlichkeit in den Vor- jahren diese charakteristische Eigenart des Tlttigkeitsberichtes vielfach übersah, so daß bei dessen Erörterung es oft den Anschein hatte, als ob die . ö~terreichische Bundes- verwaltung, bzw. die geprüften Unter- nehmungcn nur negative Seiten aufzuweisen hätten.

Der Rechnungshof, der durch seine viel- seitige Einschautätigkeit den staatlichen Ver- waltungsapparat und die vcrstaatlichten Unter- nehmungen kennen lernen konnte, möchte daher an dieser Stelle betonen, daß er im·

Jahre 1950 bei den meisten Bundesdienst- stellen viele erfreuliche Zeichen .der fort- schreitenden Besserung in der Gebarung und Wirtschaftsführung wahrnehmen konnte.

Der Rechnungshof möchte auch den immer wieder festgestellten, unbeirrbaren Aufbau- willen sowie die unverdrossene und opfer- bereite Pflichterfüllung der öffentlichen Be- diensteten anerkennend hervorheben; er er- sucht, diese Feststellungen bei der Lektüre der in den folgenden Ausführungen behandelten Beanstandungen stets mitzuberücksichtigen.

Wie aus der nachstehenden Aufstellung zu - ersehen ist, hat der Rechnungshof im Jahre 1950 seine Einschautätigkeit gegenüber dem Vorjahr neuerlich gesteigert .. Da sich das für die Kontrolle eingesetzte Personal in diesem Jahr nur unwesentlich vermehrt hat - zu Ende 1950 bestand dieses aus 65 Prüfungs- beamten - , konnte diese Leistungssteigerung nur durch größte Arbeitsintensität erzielt werden.

Bevor auf die Ergebnisse der im Jahre 1950 bei Dienststellen der Bundesverwaltung, bei Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, und bei Trägern der Sozialversicherung durchgeführten Prüfung eingegangen wird, sei noch mit wenigen Worten die sonstige Tätigkeit des Rechnungshofes erwähnt:

1

(2)

Einen wesentlichen Arbeitsaufwand be·

deutete die kritische Sichtung der von dert anweisenden Stellen des Bundes in, Form der Teilrechnungsabschlüsse vorgelegten Gebarungsergebnisse 1949 und deren ZUc sammenfassung im Bundesrechnungsa bschluß, der in Zusammenhalt mit dem Tätigkeits.

bericht des Rechnungshofes dem Nationalrat die Unterlage für die von ihm auszuübendeBlldget.

kontrolle bietet. Gemäß § 6 des Rechnungshof.

gesetzes, welcher Bestimmung zufolge der Rechnungshof gemeinsam mit dem Bundes·

ministerium für Finanzen für ein zweck·

mäßiges und möglichst einfaches Verrechnungs·

verfahren zu sorgen hat, wirkte der Rechnungs.

hof vielfach bei organisatorischen Maßnahmen beratend und begutachtend mit und nahm insbesondere wiederholt an der Ausarbeitung von Erlässen und Dienstvorschriften teil. Die Anregungen, die er bei diesen Anlässen gab, fanden bei der endgültigen Abfassung des Textes zum größten' Teil Berücksichtigung.

Von besonderer Bedeutung ist die dem Rechnungshof gemäß der Bundesverfassung obliegende Kontrolle der Bundesländer, Ge·, meindeverbände und der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern. Diese Prü·

fungen, deren Umfang aus der folgenden Auf·

stellung entnommen werden kann, bean·

spruchen alljährlich fast die Hälfte der Gesamt·

tätigkeit des Rechnungshofes. Besonders hin·

gewiesen sei darauf, daß der Rechnungshof im Berichtsjahr die Überprüfung von Landes·

hypothekenanstalten und Landesbrandschaden·

versicherungsanstarten wieder in Angriffge.

nommen hat. Da der Rechnungshof bei diesen Prüfungen als Organ der betreffenden Landtage tätig ist, denen er auch die Prüfungsberichte vorlegt, findet eine Erörterung der Prüfungs.

ergebnisse in den an den Nationalrat zu erstattenden Tätigkeitsbericht nicht statt.

Im Jahre 1950 hat der Rechnungshof folgende Überprüfungen an Ort und Stelle durch·

geführt:

A. Kontrolle der Bundesgebarung (§§ 1 bis 10 und 13 des Rechnungshofgesetzes

1948) Verfassungsgerich tshof.

Verwaltungsgerich tshof.

Bundeskan,_zleramt - Auswärtige An·

gelegenheiten.

Im Verwaltungs bereich des Bundes·

ministeriums für Inneres:

Bundesministerium für Inneres;

Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Salz burg' ; .

Bundespolizeidirektion Salz burg ;

Landesgendarmeriekommando für Salzburg ; Bundespolizeikommissariate Favoriten und

Hernals;

Bundespolizeikommissariate Steyr, Wels~

Wiener Neustadt, Leoben;

Bundesministerium für Inneres (Sektion Volksernährung) .

I'm Verwaltungs bereich des Bundes- ministeriums für Justiz: - Landesgericht für Strafsachen Wien;' Gefangenhäuser Wien I und II;

Landesgericht Salzburg ; Bezirksgericht Salz burg;

Gefangenhaus Salz burg ; MännerstrafanstaIt Graz;

Frauenstrafanstalt Lankowitz.

Im, Verwaltungs bereich des Bundes·

ministeriums für Unterricht:

Amt der steiermärkischen ~andesregierung

(Hochschulgebarung) ; Universität Wien;

Geologische Bundesanstalt;

Landesschulrat für Vorarlberg;

Bundesgewerbeschule ip. Bregenz;

Bundestextilschule in Dornbirn;

Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien;

Bundesschullandheim Schloß Tandalier;

Bundesschullandheim St. Christoph am Arl.

berg;

Museum für Völkerkunde;

Büro des Kuratoriums der Theresianischen Akademie; Gutsbetriebe Süßenbrunn und Strechau;

Bundeslehr. und Versuchsanstalt für Textil·

industrie, Wien V.

Im Verwaltungsbereich des. Bundes·

ministeriums für soziale Verwaltung:

Bundesministerium für soziale Verwaltung (Ausgleichstaxfonds und Kriegsopfer- . fonds) ;

Landesinvalidenämter für Wien, Nieder·

österreich und. Burgenland, für Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vor·

arlberg;

Landesarbeitsämter für Kärnten und Tirol;

Arbeitsämter in Klagenfurt, Spittal an der Drau, Villa eh , Innsbruck, Kufstein, Schwaz;

Bundesstaatliehe Untersuchungsanstalten für Lebensmittel in Wien, Graz und Innsbruck;

(3)

Bakteriologisch-serologische Untersuchungs- anstalt in Klagenfurt ;

Arbeitsinspektorate für Tirol und Kärnten.

3 Im Verwaltungsbereich des Bundes-

ministeriums für Verkehr und ver- 'staatlichte Betriebe:

Amt für S-chiffahrt;

Im Verwaltungs bereich des Bundes-··

ministeriums für Finanzen: Postamt Wien 46 (Paket- und Abfuhr- sammelamt ) ;

Finanzlandesdirektion für Oberösterreich;

Finanzamt für den XII., XIII. und XIV.

Bezirk in Wien; .

:Finanzamt für Gebühren und Verkehrs- steuern in Innsbruck;

Dienststelle für Staatslotterien ; Hauptmünzamt ;

Amt der Tiroler' Landesregierung (Ver- mögenssicherung) ;

Amt der Vorarlberger Landesregierung (Ver- mögenssicherung ).

Im Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Land- und Forst-

wirts chaft:

Landwirtschaftskammer für Kärnten (Ver- wendung von Förderungsmitteln) ; Amt der Oberösterreichischen Landes-

regierung (Gebarung mit Fördernngs- mitteln des Bundes);

Bundesversuchsanstalt für alpine Landwirt- schaft in Admont;

Bundesförsterschule Bruck an· der Mur;

Österreichische Bundesforste ;

Bundesanstalt für veterinär-medizinische Untersuchungen in Graz;

Anit- der Kärntner Landesregierung (V cteri- närabteilung) ;

Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Veterinärabteilung) ;

Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milch- wirtschaft in W olfpassing ;

Land- und forstwirtschaftlicher Wiederauf- baufonds.

Österreichische Bundes bahnen:

Hauptwerkstätte Simmering, Hauptwerkstätte Floridsdorf, Zugförderung.<ileitung Wien-West,

Zentralstelle für Materialbeschaffung und Materialverwaltung ,

Elektrodienst ,

Bundesbahndirektion Innsbruck (Werk- stätten und Elektrodienst),

Kraftwagendicnst, Kommerzielle Direktion.

B. Sonstige Kontrollaufgaben des Bundes Unternehmungen:

(§§ 11 und 12 des Rechnungshofgesetzes 1948) Kohlenholding Gesellschaft m. b. H., Wien;

Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau Ge- sellschaft, Graz;

W olfsegg-Traunthaler Kohlenwerks-Aktienge"

sellschaft, Linz;

Bergbau-Fi;irderungs-Gcsellschaft m: b. H.,

Wien; .

Neufelder-Kohlenbergbau-Gesellschaft m: b. H.,

Wien; .

Österreichische Donaukraftwerke Aktiengesell-

schaft, Wien; .

Eisenholding Gesellschaft m. b. H., Wien;

Vereinigte Österreichische Eisen- und Stahl- werke Aktiengesellschaft, Linz;

Kärntnerische Eisen- und' Stahlwerke Aktien- gesellschaft, Wien;

Eisenwerke Aktiengesellschaft, Krieglach ; Im VerwaItungsbereich des Bundes- Hütte Krems Gesellschaft m. b. H., Wien;

ministeriums für Handel und Wieder- Steirische Gußstahlwerke Aktiengesellschaft,

aufbau: Wien;

Bundesminis~erium für Handel und Wieder-t Schiessl & Co., Gesellschaft m. b. H., Wien;

aufbau (DlCnstkraftwagen); Gebrüder Böhler & Co., Aktiengesellschaft, Österreichische Verkehrswer bung ; Wien;

Technisches Museum für Industrie und Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesell-

Gewerbe ; schaft, Wien;

Amt der Niederösterreichischen Landes- Simmering-Graz-Pauker Aktiengesellschaft für regierung (Gebarung mit Baukrediten); Maschinen, Kessel- und Waggonbau, Wien;

Amt der Vorarlberger Landesregierung (Ge- G. Rumpel, Aktiengesellschaft,'Wels;

barung mit Baukrediten) ; Kupferbergbau Mitterberg derStudiengesell- Bundesstrombauamt (Strombauleitung schaft Deutscher Kupferbergbau Gesell-

Wien). schaft m. b. H., Mühlbach am Hochkönig ;

(4)

Schwefelkies berg ba u Panzendorf-Tessen berg Gesellschaft m. b. H., Panzendorf, Osttirol;

Gewerkschaft "Schwazer Bergwerks-Verein", Schwaz;

Österreichische Stickstoffwerke, Linz;

Korneuburger Mineralölraffinerie Aktiengesell- schaft, Korneuburg;

"Pram" Erdöl Explorations-Gesellschaft m. b. H., Taufkirchen a. d. Pram;

"Grete" Erdöl-Gesellschaft m. b. H., Wien;

"Herma" Erdöl-Gesellschaft m. b. H., Wien;

"Christa" Erdöl-Gesellschaft m. b. H., Wien;

"Anna" Erdöl-Gesellschaft m. b. H., Wien;

Erste Donau-Dam pfschiffahrts-Gesellschaft, Wien.

Im nachstehenden werden von den bei' der Kontrolltätigkeit des Rechnungshofes gemach.

ten Wahrnehmungen jene erwähnt, die yon allgemeinem Interesse oder von grundsätz- licher oder finanzieller Bedeutung sind.

A. Kontrolle der Bundesgebarung Verfassungsgerichtshof, Verwaltungs-

gerichtshof

Die beim Verfassungs- und beim VerwaItungs- gerichtshof vorgenommenen Prüfungen gaben außer einigen geringfügigen Mängeln, formaler Natur, deren Behebung der Ordnung halber verlangt werden mußte, keinerlei Anlaß zu Beanstandungen.

Träger der Sozialversicherung: / - Bundeskanzleramt

(§ 20 des Rechnungshofgesetzes 1948) Bei der Einschau des Rechnungshofes' im Gebietskrankenkassen für Kärnten, Salz burg Jahre 1947' war die Wahrnehmung gemacht und Tirol; worden, daß die seitens der Vertretungen im Ausland erhobenen Konsulargebühren' dem Landwirtschaftskrankenkasse für Steiermark; Konsulargebührentarif bzw. den 'getroffenen Meisterkrankenkasse des Handwerks für Salz- Reziprozitätsabkommen nicht immer cnt-

burg. sprachen.

Bei der Überprüfung der Gebarung des Bundeskanzleramtes - Auswärtige Angelegen- heiten (Diplomatischer Dienst) im Jahre 1949 ergab sich nun, daß es den Bemühungen des Bundeskanzleramtes - Auswärtige Angelegen- heiten - vornehmlich durch die Herausgabe des "Handbuches für den österreichischen aus- wärtigen Dienst" mit der übersichtlichen und erschöpfenden Zusammenfassung der Konsular- gebührenvorschriften, durch Schulung der ins Ausland zu entsendenden Beamten und durch die aufklärende Tätigkeit der Zensurabteilung aer Buchhaltung, gelungen ist, bei den Ver- tretungsbehörden im Ausland\ die einheitliche Einhebung der Konsulargebühren und die Führung der Dienstrechnungen, in denen die Gebarung dieser Dienststellen ihren Nieder- schlag findet, in einer den Vorschriften ent- sprechenden Form durchzusetzen. Auch hat sich das Bundeskanzleramt - Auswärtige Angelegenheiten - auf Grund der Mitteilungen des Rechnungshofes bereit erklärt, für die Abstellung einiger, den Dienstrechnungen der Vertretungen im Ausland noch anhaftender Mängel Vorsorge zu treffen lind hat auch bereits entsprechende Instruktionen an die Vertretungen im Ausland erlassen.

Bun'desländer, Gemeindeverbände und Gemeinden

(§§ 15-19 des Rechnungshofgesetzes 1948) Bundesländer: Prüfung der Gebarung der Länder Burgenland, Kärnten, Niederöster- reich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.

Gemeindeverbände : Prüfung der Gebarung der Bezirksfürsorgeverbände Eisenstadt, Güssing, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Braunau, Villach, SaIZburg Umgebung, Tamsweg, Zell am See, Knittelfeld, Liezen, Murau, Feldkirch.

Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwoh- nern: Klagenfurt, Villach, Linz, Steyr, Graz, Leoben, Innsbruck, Bregenz.

Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern:

Badgastein. '

Von Organen ttines Landes verwaltete An- stalten:

Oberösterreichische Landeshypotheken - anstalt;

Landeshypothekenanstalt Salz burg;

Tirolische Landeshypothekenanstalt ; Landeshypothekenanstalt für Steiermark;

Hypothekenbank des Landes V orarlberg ; Vorarlberger Landesfeuerversicherungs-

anstalt;

Tiroler Landes- Brandschaden versicherungs- anstalt.

Bundesministerium für Inneres Zu der im Vorjahresbericht (Seite" 4

"Landesgendarmeriekoriünando für Steier- mark") erwähnten Anregung des Rechnungs- hofes hinsichtlich der Übernahme der Flüssig- maehung der persönlichen Bezüge der Gen-

Bundeskanzler- amt-Aus- wärtige An- gelegenheiten

Bundes- gendarmerie ; Flüssigmac!Jung der persönlichen Bezüge durch das Zentral- besoldllngsamt

(5)

..

4-

Bundespolizei;

Kommisslons- und Inspek- tIonsgebühren

Bundesmini·

sterlum für Inneres

darmeriebeamten durch das Zentralbesoldungs- amt in Wien ist hervorzuheben, daß seit l..Juli 1950 die persönlichen Bezüge der GBn- darmeriebediensteten in Wien und in der russischen Besatzungszone durch das Zentral-

be~oldungsamt flüssiggemacht werden. Für . die Übernahme der Bezugsliquidierung der übrigen Gendarmeriebediensteten ist wegen des bestehenden Raummangels beim Zentral- besoldungsamt ein späterer Zeitpunkt ins Auge gefaßt.

Zu der auf Seite 5 des Vorjahresberichtes angekündigten Weiter verfolgung der Ange- legenheit hinsichtlich der Verrechnung· der

Bundeskommissions~ und -inspektionsgebühren kann berichtet werden, daß die Anregungen des Rechnungshofes verwirklicht wurden, so daß diese Gebühren seit 1. Jänner 1950 brutto~

mäßig veuechnet werden.

Die Uberprüfung des Personalsta~des des Bundesministeriums für Inneres ergab, daß einer Nichtbesctzung von 29 im Dienstposten- plan für das Jahr 1950 vorgesehenen Dienst- posten die Zuteilung von 172 Beamten und Vertragsbediensteten der Bundespolizei- und Gendarmeriedienststellen gegenübersteht;

diese Tatsache wird damit erklärt, daß die Anzahl der Dienstposten auf Grund des Dienste postenplanes für das Jahr 1938 erstellt wurde, während dem :Ministerium seit-dem Jahre 1945 verschiedene neue Aufgaben zugewachsen sind, deren Bewältigung u. a. durch die Errichtung des Paßamtes und einer kriminalpolizeilichen Abteilung sowie durch die Eingliederung des Polizeibeschaffungsamtes. eine zusätzliche Per- sonaleinstellung notwendig machte. Dessen- ungeachtet will sich - aber das Bundes- ministerium für Inneres bemühen, den Stand des zugeteilten Personals möglichst zu ver- ringern. .

Auch der Personalstand bei den Bundes- polizeibehörden war gegenüber dern Dienst- postenplan 1950 zur Zeit der Einschau (März 1950) um 493 Persönenüberhöht, da 704 nicht besetzten Beamtenposten 1192 Vertrags- bedienstete und 5 Arbeiter über den bewilligten Stand gegenüberstanden. Nach der Mit- teilung des Bundesministeriums für Inneres soll durch den ständigen Abbau von nicht- systemisicrten Vertragsbediensteten, der in der Zeit vom 1. Juni 1949 bis zum 31. Mai 1950 bereits 430 Personen betroffen hat, Abhilfe geschaffen werden, doch werden diesem Be- mühen durch Berücksichtigung sozialer Mo- mente immer wieder Grenzen gesetzt.

Die Veräußerung eines aus den Beständen der Bundespolizeidirektion Klagenfurt aus- gesonderten Personenkraftwagens, die nicht im Wege des Dorotheums, sondern gegen Erlag des Schätzwertes von 3500 S an einen Beamten

5.

des Bundesministeriums für Vermögenssiche- rung und Wirtschaftsplanung erfolgt war, und die Begründung dieses den Vorschriften wider·

sprechendEm Vorganges, daß nämlich nach den Erfahrungen der in der letzten Zeit vor- genommenen Versteigerungen durch das Dorotheum kein wesentlich höherer Preis zu erzielen gewesen wäre, gab dem Rechnungshof Anlaß zu dem Ersuchen, derartige Verkäufe an Private erst dann in Betracht zu ziehen, wenn eine versuchte Versteigerung erfolglos geblieben war. Eine diesbezügliche Zusage des Bundesministerium für Inneres ist bereits erfolgt.

Die große Inanspruchnahme der den Gen- darmeriedienststellen zugewiesenen Verläge für die Begleichung von Reise- und Ubersiedlungs- gebühren - im Jahre 1949 waren es rund 20%

der Verlagsgelder - hat das Gendarmerie- zentralkommando veranlaßt, die Landes- gendarmeriekommanden anzuweisen, Dienstes- zuteilungen und Versetzungen ihrer Organe auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Die bei der Einschau gemachten Wahrnehmungen, wonach die diesbezüglichen Verfügungen ein·

zelner Landesgendarmeriekommanden auf die ungünstigen finanziellen Auswirkungen nicht genügend Bedacht nehmen, gaben dem 'Rech- nungshof Veranlassung, darauf hinzuweisen, diese Erlässe neuerlich mit allem Nachdruck in Erinnerung zu bringen, was in der Folge auch geschehen ist.

Bei der Sicherheitsdirektion für das Bundes- land Salz burg wurde hinsichtlich des Sach- aufwandes ffine sparsame und wirtschaftliche Gebarung festgestellt; was, den Personal·

aufwand anbelangt, wurde eine dem Dienst- postenplan . und der Zahl der anfallenden Geschäftsstücke entsprechende Verringerung des im Konzeptsdienste verwendeten Personals empfohlen, welcher Anregung durch die Kündi- gung von zwei Vertragsbediensteten der Ver- wendungsgruppe A entsprochen wurde.

Sicherheits·

direktion für das Bundesland Salzburg

Die Disziplinarangelegenheiten für die Bunde~polizei­

Beamten der Polizeidirektion in Salzburg :~;~tlon Salz-

unterstehen in erster Instanz einer Disziplinar- kommission beim Amte der Landesregierung . Die angeblich infolge Uberbürdung hervor- gerufene schleppende Abwicklung der Fälle - in Untersuchung stehende Beamte bleiben nicht selten ein ganzes Jahr hindur.ch vom Dienste suspendiert - hat den Rechnungshof im Hinblick auf die unliebsamen Folgen dieses Umstandes zu der Empfehlung ver anlaßt , ge- eignete Maßnahmen zur beschleunigten purch- führung der Disziplimirfälle zu treffen.

Fast sämtlichen Konzeptsbeamten sowie mehreren ,Polizeioffizieren wurden in ihren Privatwohnungen Dienstfernsprecher ein- gerichtet und diese als Nebenstellen an die

(6)

6

Telephonzentrale der. Polizeidirektion auge- schon seit längerer Zeit gebesserten Postver- schlossen. Wegen der daraus sich ergebenden hältnisse wurde vom Rechnungshof die Auf- finanziellen Belastung hatte der Rechnungshof lassung des Kurierdienstes angeregt und auch unter Berufung auf Erlässe der Bundes- vom Bundesministerium für Inneres durch- ministerien für Finanzen und Inneres, denen geführt. Durch diese Maßnahme ergab sich zufolge aus staats finanziellen Gründen die eine nicht unbeträchtliche Senkung der all- Einrichtung von Dienstfernsprechern nur in monatlichen Reisekosten.

bestimmten Ausnahmsfällen, die_ im vorliegen- Infolge der Übernahme der Liquidierung der den Fall nicht gegeben ,waren, zugestanden persönlichen Bezüge durch das Zentral- werden kann, auf die Einschränkung des für besoldungsamt wurden die Aufgaben des ein Diensttelephon in Betracht kommenden Ökonomats eingeschränkt. Der Personal- Personenkreises gedrängt. Auch das Finanz- stand desselben konnte daher auf Veranlassung ministerium, das in der Folge vom Bundes- des Rechnungshofes um zwei Vertrags- ministerium für Inneres um Erweiterung des bedienstete vermindert werden.

Personenkreises gebeten wurde, hat den Stand- Die· Erlöse für Kennzei'chentafeln des Ver- punkt des Rechnungshofes eingenommen. kehrsamtes und für die Drucksorten des Paß- Einzelne Beamte bezogen seit ihrer Zu- amtes waren nur unregelmäßig und in sehr teilung oder Versetzung zur Polizeidirektion langen Zeitabständeni an das Ökori.omat ab- Salz burg Nächtigungsgebühren, obwohl ihnen geführt worden; dem Verlangen des Rechnungs- Unterkünfte in Amtsgebäuden unentgeltlich hofes entsprechend, erfolgt nunmehr nach Mit- zur Verfügung gestellt worden waren; ferner teilung der geprüften Dienststelle die Abfuhr wurden den Polizei offizieren für die von ihnen im ersten Falle täglich, im letzteren regelmäßig durchgeführten Verkehrskontrollen Bereit- in den ersten Tagen des· Monates.

8chaftsgebühren angewiesen. Dem Verlangen Beim Paßamte wurde über die Ausgabe der des Rechnung{lhofes auf Einstellung dieser den Identitäts- und Personalausweise die für streng Vorschriften widersprechenden Gebühren verrechenbare Drucksorten vorgeschriebene --- wurde nach Mitteilung der geprüften Dienst- Evidenzführung unterlassen, obwohl -die er-

stelle bereits Rechnung getragen. Andererseits wähnten Vordrucke schon im Jahre 1946 vom wurde bei der Berechnung von Inspektions- Amte der Landesregierung übernommen gebühren eine Benachteiligung der Inspektions-. worden waren. Die Zählung der ,noch immer . dienste versehenden Polizeiorgane festgestellt _ namhaften Rest bestände und die AIllage einer und durch Hinweis auf die richtige Auslegung Evidenz über die weitere Ausgabe wurde in- des betreffenden Erlasses beseitigt. Zur Ver- zwischen über Verlangen des Rechnungshofes meidung von Verlusten bei Einhebung der in die Wege geleitet.

Kommissionsgebühren von zahlungsunfähig ge-

wordenen Veranstaltern wurde, sofern keine Der Umstand; daß die Feilbietung ver·

vollkommene Sicherheit der späteren Be- fallener Fundgegenstände sowie die Ver- hl b · t d' E' h b d G wertung der von Polizei organen sicher gestell. ten, za ung gege en IS, le m e ung er e-

aber von ihrem Eigentümer nicht behobenen bühren schon bei Verleihung der Berechtigung Fahrräder unter Ausschluß der Öffentlichkeit

nahegelegt. nur in einem kleinen Kreise 'von Polizei-

Die Bestellung von gesonderten Personal-

referaten für Verwaltung, Sicherheitswache angehörigen vorgenommen wurde, brachte die und Kriminaldienst bei den Bundespolizei- Möglichkeit einer Benachteiligung der Bundes- direktionen in den Ländern nach dem Vorbild finanzen mit sich; der Rechnungshof hat daher der Polizeidirektion Wien erschien dem Rech- angeregt, diese Sachgüter dem Dorotheum in nungshof nicht zweckmäßig. Aus Gründen Salzburg zur Schätzung und Versteigerung zu _ der Ersparung, aber auch zum Zwecke der übergeben. Die Polizeidirektion wird dieser

gleichmäßigen Behandlung in Personalange- Anregung in Zukunft nachkommen.

legenheiten regte er daher eine orgaIlisatorische Die Einschau in die Gebarung des Landes- Zusammenfassung an, die nach Mitteilung des gendarmeriekommandos für Salz burg gab so- Bundesministeriums für Inneres durchgeführt wohl hinsichtlich der Liquidierung der persön- werden wird. lichen Bezüge als auch hinsichtlich des Sach- Nach der Befreiung Österreichs. wal' an der aufwandes nur wenig Anlaß zu Bemängelungen.

Westhahn- und Südbahnstrel)ke je ein Kurier- Fehlliquidierungen, die einerseits eine Herein- dienst eingerichtet worden, durch den eine bringung von Übergenüssen, anderseits Nach- raschere Abwicklung des Geschäftsganges (vor zahlungen von Bezügen notwendig machten, 'allem Beförderung von Verlagsrechnungen am wurden über Verlangen des Rechnungshofes

Monatsende, der Bedarfsnachweisungen usw.) berichtigt.

zwischen dem Bundesministerium für Inneres Die Fahrzeuge des Landesgendarmerie- und den weiter entfernten Polizeidienststellen kommandos sowie eine behelfsmäßige Kraft- sichergestellt werden sollte. In Ansehung der fahrzeugreparaturwerkstätte sind in einer Holz-

Landes- gendarmerie- kommando für Salzburg

'

..

(7)

Bundespolizei- kommissariate

Steyr, Wels, Wr. Neustadt, Leobcn

7 baracke im verbau:ten Stadtgebiet unter- Im Interesse einer Verhütung von Geld- gebracht, die in keiner Weise den Erforder- verlusten durch Einbrüche u. a. wurde beim nissen und den Sicherheitsvorschriften ent- Polizeikommissariat Wien er Neustadt eine spricht; abgesehen davon, daß nur ein TeiLder Sicherung des Kassenraumes und beim Polizei- Fahrzeuge untergebracht werden kann - der kommissariat Leoben der Austausch eines Rest steht ständig im Freien und ist dort allen ~ngeeigneten Panzerschrankes empfohlen.

Witterungscinflüssen unterworfen - sind in Ebenso wurde die Einschränkung des Geld- dieser Baracke auch die Betriebsstoffvorräte verkehrs bei den Verwaltungsabteilungen auf mangels einer anderen Möglichkeit entgegen das unumgänglich notwendige Maß und die den bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen rascheste Abfuhr der vereinnahmten Beträge gelagert, so daß eine Verantwortung für die an die Ökonomatskassen veranlaßt.

daraus sich ergebende Katastrophengefahr Im Hinblick auf die völlig unbefriedigenede kaum übe:r;nommen werden kann. Der Rech- Unterbringung des Polizeikommissariates nungshof mußte deshalb bis zur Verwirke Leoben sah sich der Rechnungshof veranlaßt, lichung eines angeblich bereits genehmigten auf die Notwendigkeit von baldigen Verhand- Projektes eines Garagenneubaues auf die lungen zwischen den beteiligten Stellen hin- baldige Schaffung einer Unterbringungsmög- zuweisen. Das Bundesministerium für Inneres lichkeit, die wenigstens den feuerpolizeilichen teilte hiezu mit, daß seitens der Stadtgemeinde Bestimmungen entspricht, dringen. ;Durch den Leobenzwei denPolizeiinteressenentsprechende vom Bundesministerium für Inneres forcierten Projekte vorgeschlagen, daß. diese jedoch im Bau einer Polizeigarage in Salzburg, in der Hinblick auf die hohen Kosten ihrer Ausfüh- auch der Garagen- und Werkstättenbetrieb rimg. von der Finanzverwaltung abgelehnt des Landesgendarmeriekommandos provi- worden seien, so daß nunmehr durch die sorisch untergebracht werden soll, wird der Stadtgemeinde eine andere Lösung gefunden untragbare Zustand vorläufig behoben werden. werden muß.

Die Überprüfung der Bundespolizei- Anläßlich einer Einsichtnahme in die durch- kommissariate Steyr, Wels, Wr.Neustadt und laufende Gebarung des Bundesministcriums Leoben ergab, daß bei dem letztgenannten 'für Inneres wurde festgestellt, daß offene Koml~issariate mit einem gegenüber den Erläge in der Höhe von zirka 1,800.000 S zu anderen drei Dienststellen wesentlich nied- Buch stehen .. Diese Beträge rühren der Haupt- rigeren Personalstand das Auslangen gefunden sache nach aus Lebensmittelpreisausgleichs- wird, obwohl der Arbeitsumfang dergenannten beträgen her, die noch auf Grund der bezüg- Kommissariate im wesentlichen gleich ist. lichen Bestimmungen des Lebensmittelbewirt- Das Buhdesministerium für Inneres wurde schaftungsgesetzes erhoben wurden. Diese Art daher ersucht, bei Erstellung der Dienst- der Verrechnung ';Vurde als den bestehenden postenpläne darauf Bedacht zu nehmen. Vorschriften widersprechend bemängelt.

Die bei allen vier Dienststellen festgestellten Wegen Veranlassung der Überrechnung der 'Mängel hinsichtlich Bekleidung und Bewaff- in Rede stehenden Gebarung an das Bundes-

nung der Sicherheitsorgane sind dem Bundes- ministerium für Land- und Forstwirtschaft, ministerium für .Inneres nicht erst durch die bei welcher Stelle hiefür voranschlagsmäßig Mitteilung des Rechnungshofes bekannt. Ob- Vorsorge getroffen ist, und somit der. Auf- wohl der Behebung dieser Mängel verschiedene nahme in die Haushaltsrechnung 1950, wurde . Umstände (stetes Ansteigen der Preise bei der Sachverhalt dem Bundesministerium für

besc~ränkter ~editzuteilung, Unmöglichkeit Finanzen mitgeteilt.

der Anderung 1m vorhandenen Waffenbestande mit Rücksicht auf außenstehende Einflüsse) entgegenstehen, wird das Bundesmiriisteriumfür Inneres die darauf zielenden Bemühungen im Rahmen der gcgebenen Möglichkeitenfortsetzen.

Hinsichtlich der Berechnung von Kom- missions- und Inspektionsgebühren stellte der Rechnungshof fest,daß in Einzelfällen ein die eingehobenen Kommissionsgebühren über- schreitender Betrag an Inspektionsgebühren den Wacheorganen ausbezahlt wurde, ein Vor- gang, der durch unrichtige Auslegung des Begriffes "Dauer der Veranstaltung" in der bezüglichen Verordnung verursacht worden war. Der Rechnungshof hat die Behebung der unrichtigen Auslegung veranlaßt ..

Bundesministerium für Justiz

Im Zuge der bei mehreren Justizanstalten vorgenommenen Prüfungen wurde festgestellt, daß sich die Verrechnung der Geld- und Mate- rialgebarungen auf glaublich aus dem Jahre 1850 stammendß Vorschriften gründet, die im Laufe der Zeit durch unzählige, zum Teil wieder in Vergessenh eit geratene Bestimmungep.

ergänzt und abgeändert wurden, so daß derzeit der Rechnungsdienst vielfach nur auf Grund langjähriger Gepflogenheiten versehen wird;

hiebei ergaben sich infolge der Eigenheiten der Verwaltungszweige (Gefangenhäuser und Strafanstalten, Erziehungsanstalten und Ar-

Bundesmini- steriumfür Inneres (Sektion Volks-

ernährung) ; V crrechnung vou Lebens- mittelpreis- ausgleichs- beträgen

Bundesmini- sterium für Justiz

(8)

Landesgericht für Strafsachen Wien Gefangenhäuser Wien I und II

Landesgericht Salzburg Bezirksgericht Salzburg Gefangenhaus Salzbnrg

8

beitshäuser) zwar nicht grundsätzliche, aber doch mitunter weitgehende Verschiedenheiten, die den Rechnungshof veranlaßten, dem Bun- desministerium für Justiz eine Vereinheit- lichung der Materialverrechnung bei den Justizanstalten zu empfehlen.

Das Bundesministerium für Justiz hat sich bereit erklärt, dieser Anregung Rechnung zu tragen und zur Sicherstellung einer einheit- lichen Verrechnung bei den Haftanstalten in nächster Zeit die Haushalts-, Rechnungs- und Kassenordnung und die Materialverrechnung neu zu regeln.

i Bei der Überprüfung der Gebühren der Sachverständigen durch die Buchhaltungen der Oberlandesgerichte gemäß den Bestim- mungen der §§ 19 und 20 des Gebühren- anspruehsgcsetzes 1946 (BGBl. NI'. 136) und des § 19 der Verordnung über die Gebühren der Zeugen- und Sachverständigen (BGBL NI'. 66/

1948) ergaben sieh gelegentlich Schwierig- keiten mit ärztlichen Sachverständigen. . Wenngleich unbestritten· bleibt, daß die Bestimmung der Sachverständigengebühren nach der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeß- ordn.ung und nach dem Gebührenanspruchs- gesetz 1946 sowohl in bürgerlichen Rechts- sachen als auch in Strafsachen eine Ange- legenheit der Rechtsprechung und nicht der Justizverwaltung ist, yermochtc sich der Rechnungshof doch nicht damit abzufinden, daß diese auch im Einzelfall mitunter recht beträchtlichen Gebühren völlig ungeprüft bleiben. Nach mehrmaligen Besprechungen und eingehenden Erhebungen des Bundes- ministeriums für Justiz konnte eine befrie- digende Regelung dieser Angelegenheit ge- funden werden.

I

Hinsichtlich der an läßlich der Einschau beim Lanclesgcricht für Strafsachen in Wien und den Verwaltungen der Gefangenhäuser Wien I und Ir zutage getretenen Mängel hat der Präsident dieses Gerichtshofes die eheste Beseitigung in Aussicht gestellt oder die so- fortige Behebung veranlaßt ; es handelte sich hiebei um die Bestimmung von Zeugen- und Sachverständigengebührell, um die Bereinigung der Depositenmassen, Behandlung von Ver- fallserlösen und die regelmäßige sowie die un- vermutete Überprüfung der Amtsrechnung, des Geldbuches und der Kostenmarkenrechnung durch den Bezirksrevisor und den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen.

Die Einschau in die Gebarung des Larndes- gerichtes Salzburg und der dortigen Gefangen- hausverwaltung sowie des Bezirksgerichtes Salzburg hatte im allgemeinen ein befrie- digendes Ergebnis; mit ganz wenigen Aus- nahmen waren die von den Kostenbeamten bestimmten Gerichtsgebühren richtig bemessen

worden. Die Evidenthaltung von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen, Kanzlei- und Reinigungsmaterial beim Landesgericht erwies sich als unzulänglich. Der Präsident des Landesgerichtes sagte jedoch die sofortige Abstellung dieses Mangels zu und versicherte auch, die Aufarbeitung von Rückständen an Eintragungsgebühren im Handelsregister im Auge zu behalten und im Rahmendes möglichen der' Aufarbeitung von Rückständen in der Exekutionsabteiiung des Bezirksgerichtes, die auf die Erhöhung der Einwohnerzahl der Stadt Salz burg und den Mangel an V ollstreckungs- beamten zurückzuführen sind, größte Aufmerk- samkeit zu schenken.

Bei der Einschau in die Gebarung der Mänuerstrafanstalt Graz und der Frauenstraf- anstalt Lankowitz gewann der Rechnungshof ebenfalls einen befriedigenden Eindruck hin- sichtlich der Führung der Verwaltung dieser Anstalten und insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Führung der Bücher und sonstigen Aufzeichnungen. Insoweit sich bei der Prüfung unwesentliche oder nur formale Mängel ergaben, wurde deren Abstellung im kurzen Wege veranlaßt. Hinsichtlich der letzt- genannten Anstalt wurde dem Bundesministe- rium für Justiz nahegelegt, alles daranzusetzen, für die Anhaltung weiblicher Rechtsb~echer eine geeignetere Vollzugsanstalt an Stelle diese.s alten, zUm Teil baufälligen Schlosses zu er- werben, das in verschiedenen Belangen nicht den Anforderungen entspricht, die an eine moderne Strafvollzugsanstalt gestellt werden müssen.

Bundesministerium für Unterricht Zu den Ausführungen im. Tätigkeitsbericht für 1949, Seite 7, betreffend die Einschau in die Gebarung der B~l1dessportverwaltung ist nachzutragen, daß das Bundesministerium für Unterricht seither die Frage der Durch- führung der Baurnaßnahmen der Bundessport- verwaltung entsprechend gelöst, die aufge- zeigten Mängel abgestellt und im allgemeinen den Anregungen des Rechnungshofes ent- sprochen hat.

Den im Tätigkcitsbericht 1949 (Seite 7 und 8) angeführten Anregungen des Rech- nungshofes wurde fast durchwegs entsprochen.

Die aufgezeigten Mängel sind vielfach schon behoben; sofern es noch nicht der Fall ist, wurde ihre Beseitigung in Aussicht gestellt.

DIe Inventarisierungsarbeiten, die einen Zeit- raum von mehreren Jahren beanspruchen, wurden planmäßig in Angriff genommen. Über ihre Fortschritte ist de'm Bundesministerium für Unterricht halbjährig zu berichten.

Männerstraf- anstalt Graz FrauenstraC:' anstalt Lanko·

witz

Bundessport, verwaltung

Natur' historisches Museum

(9)

Landesschulrat für Tirol;

Uundesgewerbe- schule und Höhere Bundes-

lehranstalt für hauswirtschaft- Iiche uud ge- werbliche Frauenberufe lu Innsbruck Bundesfach- schule für Stahl- bearbeitung in

Fulpmes

Technische Hochschule in Graz

Zu den Mitteilungen des H,echnungshofes über die Ergebnisse seiner Einschau in die Gebarung des Landesschulrates für Tirol und in die der Bundesgewerbeschule und der Bundeslehranstalt für hauswirtschaftliche und gewerbliche Frauenberufe in Innsbruck sowie der Bundesfachschule für Stahlbearbeitung in Fulpmes, die zur Zeit der Abfassung des Tätigkeitsberichtes für das Jahr 1949 noch nicht beantwortet waren· (siehe Tätigkeits- bericht 1949, Seite 9), haben m~nmehr sowohl das Bundesministerium für Unterricht als auch der Landesschulrat für Tirol sowie· die genannten Schulen Stellung genommen, . den gegebenen Anregungen im wesentlichen ent- sprochen wie auch die aufgezeigten Mängel abgestellt.

Bei der gegen Ende 1949 durchgeführten im Tätigkeitsbericht 1949 (Seite 9) zunächst nur kurz erwähnten Ein.schau in die Gebarung der Technischen Hochschule in Graz hat der Rechnungshof - wie nunmehr berichtet sei - auf eine genaue Abgrenzung des Aufgaben-

·kreises des mit der Liquidierung und Rech- nungsführung betrauten Organs und des Kassiers hingewirkt. Zu der vom frQ.heren Leiter der Rektoratskanzlei geübten Praxis, bei der Hochschule einfließende Gelder (Verläge, eigene Einnahmen usw.) abzuheben, selbst zu verwahren und zu verwalten, wurde noch aus-·

drücklich darauf verwiesen, daß dieser Vor- gang gegen den unbedingt einzuhaltenden Grundsatz verstieß, Anweisung und Za,hlungs- vollzug strenge .voneinander zu trennen. Seine Außerachtlassung hat die seinerzeitigen Un- regelmäßigkeiten in besonderem Maße er- leichtert.

Ferner wurde angeregt, die Gebarung der Hochschule möglichst weitgehend bei der Quästur zu zentralisieren und zur Gewähr- leistung einer straffen Wirtschaftsführung das Bestellwesen entsprechend zu regeln. Be- mängelt wurde' die Gewährung von Bezugs- vorschüssen aiUS den Kassenqeständen sowie die Einhe bung eines Versäumniszuschlages bei Einschreibungen nach Beendigung der In- skriptionsfrist, da hiefür die Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht fehlte.

Der Rektor hat für die Quästur eine neue Geschäftseinteilung erlassen und die vom Rechnungshof aufgezeigten Mängel abgestellt.

Für die Zcntralisierung der Gebarung der

HochscllU~e wurde von der Buchhaltung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung ein Plan ausgearbeitet, der noch iI\ Verhand- lung steht.

Dem Amte der steiermärkischen Landes- regierung wurde dargelegt: daß die Gebarungs- abrechnung der Technischen Hochschule so- wohl 4insichtlich der Hochschulgebühren als

9 auch hinsichtlich der Verläge vierteljährlich zu legen ist und die gesamte von der Quästur abgewickelte Gebarung, somit auch jene mit den zweckgeltundenen Einnahmen und mit den fremden Geldern zu umfassen hat. Im Zu- sammenhang damit wurden auch Vorschläge für die, Durchführung der V ernechn ung und für die Art und Weise, in der dic Geharung

zu prüfen' ist, gemacht. .

Das Amt der steiermärkischen Landesregie- rung hat initgeteilt, daß Vorlage und Inhalt der Verlagsabrechnungen durch eine im Zuge befindliche Reorganisation des Gebarungs- wesens der dreisteiermärkischen Hochschulen geregelt werden.

Dem Bundesministerium für Unterricht wurde empfohlen,· ein Statut für die der Technischen Hochschule in Graz angegliederte Technische Versuchsanstalt zu erla.ssen. Seine Ausarbeitung ist bereits in die Wege geleitet.

Ein Schreiben an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbr.u. in welchem der Rechnungshof die übernahm~ der Studenten- wohnbaracken der Technischen Hochschule in die Verwaltung des Bundes anregte, ist noch unbeantwortet.

Anläßlich der Einschau in die Hochschul- gebarung beim Amte der steiermärkischen Landesregierung mußte darauf aufmerksam gemacht werden, daß nicht nur die Hochschul- gebühren, sondern auch alle sonstigen Ein- nahmen der Lehrkanzeln, Institute, Versuchs- anstalten, Laboratorien u. dgl. Bundesein- nahmcn darstellen und daher in die Staats- rechnung einzubeziehen sind.

Weiters wurden verschiedene Mängel bei der Gebarung und Abrechnung der Lehr- kanzeln und Institute aufgezeigt und An- leitungen zu ihrer Behebung gegeben.

Dem Bundesministerium für Unterricht wurde nahegelegt, bei Sonderzuweisti.ngen die Zweckbestimmung möglichst eindeutig und ohne allgemeine Zusätze anzugeben, damit eine anderweitige Verwendung der Mittel tun- liehst hintangehalten wird.

Schließlich hat sich der Rechnungshof da- gegen ausgesprochen, daß der Universität Graz eine vom allgemeinen Schlüssel teilweise ab- weichende Verwendung der von den Stu- dierenden entrichteten Aufwandsbeiträge be- willigt wurde.

Das Amt der steiermärkischen Landes- regierung und das Bundesministerium für Unterricht konnten zu dem Prüfungsergebnis noch nicht Stellung nehmen, da sie davon erst

~nde Dezember Kenntnis erhielten.

Amt der steier- märldschen Landes- regierung (Hoch- schulgebarung)

Bei der Einschau in die Gebarung dcr Universität

Universität Wien wurde festgestellt, daß un- Wien

zulässiger Weise aus dem Kanzleifonds Be- zugsvorschüsse, aus den Kollegiengeldern Vor-

(10)

Geologische Uundesanstalt

10

auszahlungen und aus dem Erlös für verkaufte Drucksorten Personalzuwendungen gewährt worden sind. Auch die Zuführung von Kassen- überschüssen der Rektoratskasße und von nicht behobenen Kollegiengeldern zum Kanzleifonds mußte beanstandet werden. EInige Institute haben zur Verfügung gestellte Mittel nicht bestimmungsgemäß verwendet und eigene Ein- nahmen dem Bundesmil1isterium für Unter- richt nicht nachgewiesen. Diese sowie weitere Mängel, -betreffend Kassensicherung, unzu- längliche Kontrolle hinsichtlich restloser Er- fassung einzelner G~bühren und Taxen u. dgl.

m., wurden dem Rektor der Universität mit entsprechenden Anregungen zu ihrer Be- hebung mitgeteilt.

Der Rektor hat teils die- erforderlichen Ver- fügungen getroffen, in einzelnen Belangen aber entgegenstehende Schwierigkeiten geltend ge- macht. Der Schriftwechsel darüber ist noch nicht abgeschlossen.

Verschiedene, im Zuge .der Einschau ge- machte Wahrnehmungen veranlaßten den Rechnungshof zu Anfragen und Anr!'lgungen beim Bundesministerium für Unterricht. -So wurde ersucht, die Bestimmungen übcr die Verwendung des Kanzleifonds, die zum Teil überholt sein dürften, zu überprüfen und er- forderlichenfalls den gegenwärtigen Verhält- nissen anzupassen. Weiters wurde empfohlen, Weisungen über die Verwendung der-Gebühren für die Ausfertigung von Legitimationen sowie für Diplom- und Zeugnisabschriften u. dgl.

zu erlassen. Zur Erwägung wurde gestellt, von Befreiungen im Ausmaße bloß eines Viertels des Kollegiengeldes in Hinkunft abzusehen, da diese Ermäßigung zu wenig ins Gewicht fällt.

Schließlich' hat der Rechnungshof ersucht, bezüglich der beim Zahnärztlichen Universitäts- institut über den Dienstpostenplan hinaus ein- gestellten und aus den eigenen Einnahmen entlohnten Bediensteten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundes- ministerium für Finanzen eine Entscheidung

herbeizuführen . '

Das Bundesminist;erium für Unterricht ver- folgt die Anregungen des Rechnurigshofes, doch ist ihre Erledigung in den meisten Fällen noch in Schwebe.

Der Rechnungshof bemängelte, daß bei den an die Anstalt gerichteten Anfragen über 'Vor- kommen bestimmter Mineralien und Aus- wertungsmöglichkeiten von Fundstellcn das Gebührengesetz nicht beachtet wird, die Höhe der am chemischen Laboratorium der Anstalt zur Einhebung gelangenden Analysentaxen nicht durch einen Tarif festgelegt ist und über die Vorräte an im Eigenverlag hergestellten Druckwerken keine hinreichEmden Aufzeich- nungen bestehen.

Weiters wurde auf die Notwendigkeit hin- gewiesen, die Verwahrung, Ausgabe und Be- standsverrechnung der Druckwerke des Eigen- verlages sowie die Ausstellung der Fakturen über die zum Verkauf gelangenden Ver- <

öffentlichungen personell von der Kassa- und ' Rechnungsführung zu trennen. I

Zur Neuerfassung des Anstaltsinventars und der Museumsbestände sowie zur Ergänzung der Aufzeichnungen _ über die Bibliotheks- bestände wur<~en Anregungen gegeben.

Dem Bundesministerium für Unterricht wurde empfohlen, die Gutachtertätigkeit der Anstaltsgeologen und die dabei entstehenden Gebührenansprüchezu regeln.

Sowohl die Geologische Bundesanstalt wie auch das Bundesministerium für Unterricht haben den Empfehlungen des Rechnungshofes entsprochen.

Die Einschau in die Gebarung des Landes- schulrates für Vorarlberg zeigte einen ziem- lichen Umfang der Verlagsgebarung auf und gab daher Anlaß, auf d.ie damit verbundenen Nachteile hinzuweisen. DIe Durchführung und Verrechnung der Verlagsgebarung ließ eine Reihe von Einzelm~geln er kennen; um ihre Behebung wurde ersucht. , '

Die Anordnungen, betreffend die Abfuhr der Schulgebühren, fanden vielfach nicht genügende Beachtung. Festzustellen waren auch ver- schiedene Unzulänglichkeiten in Gebarungs- und Verrechnungsbelangen, insbesondere hat das Besoldungsbüro einzelne Unvereinbarkeits- bestimmungen nicht eingehalten. Dic Ver- einigung dieser ausschließlich mit Buch- haltungsgeschäften befaßten Dienststelle mit der Buchhaltung wurde empfohlen. ,

Landesschulrat für Vorarlberj!

Bundesgewerbe- schule in Bregenz und Bundestextil- schule in Dorn- birn

Im Zuge der Einschau in die Gebarung des Landesschulrates für Vorarlberg wurden auch die Bundesgewerbeschule in Bregenz und die Bundestextilschule in Dornhirn an Ort und Stelle geprüft. Ihr Ergebnis yeranlaßte dazu, der Bundesgewerbeschule iil Bregenz An- regungen zur Werkstättenvcrrechnung und der _ Bundestexülschule in Dornbirn zur Inventar- und Materialverrechnung zu geben, vor allem aber das Bundesministerium für Unterricht mit einigen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung zu befassen.

Sie betrafen hauptsachlich cliewirtschaftliche Führung der Lehrwerkstätten derartiger An- stalten, die "Vollständige und bruttomäßige Einbeziehung ihrer Gebarung in die Staats- rechnung sowie die Behandlung der den Anstalten.. zufließenden Spenden.'

Der Rechnungshof hat weiter auch im Zu- sammenhang mit d~ Einsicht in die Gebarung des Landesschulrates für Vorarlberg dem Bundesministerium für Unterricht zur Ver- einheitlich ung der Lehrfächerverteilungspläne

...

(11)

..

"

..

ger'atcn, ferner die Frß,ge aufgeworfen, unter welchen Umständen die Führung von Parallel- klassen zulässig sein soll, und insbesondere noch darauf aufmerksam gemacht, daß das niit der Lehrer.- und Lehrerinncnbildungsanstalt in Jreldkirch verbundene, I,lUnniehr vom Land Vorarlberg verwaltete Internat nicht weiter den Bund belasten dürfe.

Eine Stellungnahme zu den Einschauergeb- nissen liegt noch nicht vor, da diese dem Landes8chulratfür Vorarlberg und dem Bundes- ministerium für Unterricht erst Mitte Jänner 1951 mitgeteilt wurden.

Bundesanstalt Bei der Einschau . in die Gebarung der

für Leibes-

erziehung in Bundesanstalt für Leibeserziehung wurde die

Wien. Führung einer eigenen Kasse für die ange- gliederte Uni versi tä ts-Turnanstalt aufgegriffen und deren Zusammenlegung mit der Kasse der Bundesanstalt empfohlen.

"

Bundesschul, landheim Schloß Tanda-

Iier

Bundesschul·

landheim St. Chl'istoph am Arlberg

Ferner wurde darauf hingewiesen, daß für die Einhebung der verschiedenen Benützungs- und Leihgebühren die Genehmigung des Bun- desministeliums für Unterricht noch ausständig ist und daß die Vorkehrungen zur restlosen Erfassung aller Kasseneinnahmen noch einer Ergänzung bedürfen. Außerdem gab die unter- bliebene Auf teilung der Regiekosten auf die im Gebäude der Bundesanstalt untergebrachten Dienststellen Anlaß, die Behebung dieses Ver~

säumnisses zu verlangen.

. Der Direktor der Bundesanstalt für Leibes- erziehung will der Anregung des Rechnungs- hofes zur Vereinigung der beiden Kassen ent- sprechen, doch hat der Akademische Senat der Universität hiezu noch nicht zugestimmt.

Die Abstellung der sonstigen Mängel Wurde veranlaßt.

Dem Rektorat der. Universität gegenüber wurden Bedenken' gegen die Gewährung einzelner Honorare und Zulagen geäußert.

DalJei erinnerte der Rechnungshof auch an die Bcachtung der Nebengebührenverordnung.

Der darüber entstandene Schriftenwechsel ist noch nicht abgeschlossen.

Wegen Abgrenzung der Kompetenzen der Direktoren der Bundesanstalt und der Uni- versitäts- Turnanstalt wurde an das Bundes- ministerium für Unterricht herangetreten, das seinerseits die Beseitigung der bestehenden Unklarheiten in Aussicht gestellt hat.

_Eine Einschau in die Gebarung des Bundes- schullandheimes 'Schloß Tandalier ergab gering~

fügige Mängel in den Aufzeichnungen über die Wirtschaftsführung, bei der Verlagsabrechnung und der Inventarisierung. Ihre Abstellung wurde zugesagt.

Bei der Einschau in. die Gebarung des Schullandheimes in St. Christoph am Arlberg hat der Rechnungshof verschiedentlich An-

11 leitung zur Führung der Verrechnungsauf-.

zeichnungen gegeben, das Erfordernis der tun.

lichsten Trennung von Anweisung und Zahlungsvollzug hervorgehoben, über einige fragliche Aufwendungen um Aufklärung er- sucht und daran erinnert, daß auch bei vorüber- gehend eingestellten Hilfskräften die erforder- liche Anmeldung zur Sozialversicherung und zum Lohnsteuerabzug nicht zu versäumen ist.

Da das Einschauergebnis erst im Jänner 1951 bekanntgegeben wurde, liegt eine Stellung- nahme noch nicht vor.

Ein Großteil der Bestände des Museums für Völkerkunde ist in feuchten, unheizbaren Kellerräumen unzulänglich untergebracht, weil die meisten der seinerzeit dem Museum zur Verfügung gestandenen Räume an das Ortho·

pädische Spital und an eine Besatzungsmacht abgetreten werden mußten. Um wertvolles Staatsgut vor dem Verfall zu bewahren, wurde dem Bundesministerium für Unterricht angeraten, sich um eine Lösung der Raumfrage zu bemühen.

Dem Museum gegenüber mußte beanstandet werden, daß mehrere Personen ohne ministe- rielle Genehmigung im Werkvertrag mit ver- schiedenen Hilfsarbeiten beschäftigt wurden und die Verrechnung ihres Entgeltes nicht auf der einschlägigen Zweekrubrik, sondern auf anderen Verrechnungsposten erfolgte.

Ferner wurde dringend nahegeleg~, die große Lücke in der zeitfolgemäßigen Aufzeichnung der Sammelobjektezu schließen, die alle Neuerwerbungen in der Zeit von 1918 bis 1945 bet.rifft ..

Weitere Empfehlungen betrafen eine ein- heitliche Neuregelung der Eintrittsgebühren für alle staatlichen Museen und Sammlungen, die Einführung einer zentralen Bewirtschaftung zumindest der einmaligen Ausgabenkredite durch das Bundesminist.erium für Unterricht undSicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Brandschäden.

Die Museumsleitung und das Bundesministe- rium für Unterricht verfolgen die Anregungen des Rechnungshofes bereits größtenteils und haben Maßnahmen zur Beseitigung der auf·

gezeigten Mängel in Aussicht gestellt.

Eine Einschau in die Gebarung des Büros des Kuratoriums der Theresianischen Akademie und der Gutsbetriebe Süßenbrunn und Strechau vermittelte im allgemeinen einen günstigen Eindruck. Einzelnen Anregungen bezüglich der Gebarung und Verrechnung wurde bereits entsprochen.

Im Jahre 1950 wurde auch eine Einschau bei der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie, Wien, V., vorgenommen. Die Ergebnisse konnten jedoch bis zum Jahres-

Museum filr Völkerkunde

Büro des Kura- toriums der Theresianischen Akademie; Guts- betriebe Süßen·

brunn und Strechau

ßundeslehr- und Versuchs·

anstalt für Textilindustrie, Wien V •.

(12)

Staatliche Prothesenwerk-

stätte In Wien

Bundes- ministerium für

soziale Verwaltung Fondsgebarung)

a) A usgleichs- taxfonds

12

schluß der eingeschauten Stelle noch nicht mitgeteilt werden. Der Rechnungshof wird in seinem nächstjährigen Tätigkeitsbericht darauf zurückkommen.

Bundesministerium für soziale Verwaltung Zu den im Tätigkeitsbericht 1949 anläßlich der im Vorjahr erfolgten Einschau bei der Staatlichen Prothesenwerkstätte in Wien auf- gezeigten Fragen hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung vor allem darauf ver- wiesen, daß durch Sparmaßnahmen und durch Lockerung der Produktionsbesehränkungen nunmehr eine günstige Weiterentwicklung der Werkstätte unter Beibehaltung des fachlich anerkannten hoben Niveaus der Erzeugnisse

daß/die langjährigen Erfahrungen des Bundes- ministeriums im Verkehr .mit diesen Organisa- tionen eine gewisse Vertrauensstellung recht~

fertigen, glaubt der Rechnungshof aber doch, nicht davon Abstand nehmen zu können, daß künftighin bei Subventionsansuehen die erfor- derlichen Unterlagen vorgelegt werden und daß die wid,mungsgemäße Verwendung der Subventionsmittel auch ordnungsmäßig über- prüft wird.

Zu der in der Jahresiechnung 1949 mit über 2,250.000 S nachgewiesenen verhältnis- mäßighohen Summe der schließlichen offenen Forderungen' an Ausgleichstaxen und den mit über 1,113.000 S im Laufe des Jahres durch- ' geführten Abschreibungen hat der Rechnmigs- hof ferner um nähere Erläuterungen ersucht.

gesiche~t erscheint. Hingegen standen der Mit Ablauf der Wirksamkeit des Spielab- örtlichen Zusammenlegung der Prothesen~ gabengesetzes aus 1920 und aller anderen evidenzstelle mit der Werkstätte nicht nur seinerzeit gesetzlich verankerten Maßnahmen bautechnische Schwierigkeiten, sondern auch zur Auffüllung der Fondsmittel' stehen seit ärztlwhe Bedenken entgegen, weshalb diese 1945 faktisch nur mehr Rückzahlungen von Anregung bisher nicht weiter verfolgt werden Darlehen zur Erfüllung des Fondszweckes, konnte. Das Bundesministerium rur soziale nämlich einer über die gesetzlichen Ansprüche, Verwaltung wird aber die Anregung weiter hinausgehenden Fürsorge für Kriegsbeschädigte im Auge behalten. und deren Hinterbliebene, zur Verfügung. Die Im Berichtsjahre hat der Rechnungshof die wirtschafts- und sozialpolitische Bedeutung Jahresabschlüsse 1949 zweier vom Bundes- - der Leistungen des Fonds liegen auch derzeit ministerium für soziale Verwaltung verwalteten, vornehmlich in der Darlehensgewährung zum mit eigener Rechtspersönlichkeit ausge- Aufbau bzw. zur Sicherung von Existenz- statteten Fonds, u. zw, möglichkeiten und seit 1945 auch zur Neu- a) des Ausgleichstaxfonds nach dem In- beschaffung von Gebrauchsgütern aller Art für

I d I G die durch die Kriegsereignisse vielfach ent- va i eneinste~ ungsgesetz (IE ., BGBL r d h b d

r

h Nr. 163/46) u, nd güterten Kriegsopl.er. Es ist a er e auer lC , daß die Mittel des Fonds sowohl durch die b) des Kriegsopferfonds nach der H. Ver- Währungsschutzmaßnahmen wie auch durch ordnung zu: dem bereits abgelaufenen die Teuerung ganz wesentlich eingeengt worden Spielabgabengesetz (BG BI. NI'. 43/20) sind. _ Da die Dotierung aus dem Ausgleichstax _ einer Überprüfung unterzogen, welqhe fonds gesetzlich nicht fundiert ist, hat der nachstehendes Ergebnis brachte: Rechnungshof zur Erwägung gestellt, ob nicht . Die Mittel des Ausgleichstaxfonds sind nach eine Vereinigung des Kriegsopferfonds mit dem dem lEG. § 10 Abs. 1 ausschließlich zur Ausgleichstaxfonds durchgeführt werden sollte.

Fürsorge für eins~ellungsberechtigte Invalide Zu a) und b):

sowie für gewisse betriebliche Veränderungen Zu den erst in letzter Zeitergangellen Fest- im Interesse der beschäftigten Invaliden zu stellungen und Anregungen hat das Bundes- verwenden. Hiezu ,wurde festgestellt, daß eine ministerium für soziale Verwaltung noch nicht Dotierung an den Kriegsopferfonds erfolgt und Stellung genommen. '

mehrere Subventi<men den Kriegsopferver-

bänden zur Durchführung von Kinderferien- Mit 1. Jänner 1950 ist durch das Kriegs- und. Weihnachtsaktionen (auch für Hintet- opferversorgungsgesetz (KOVG., BGBL Nr.197 / bliebene nach Kri.egsopfern) zufließen und 1949) ein neues, einheitlich österreichisches daher über den Rahmen des gesetzlichen Ver- Versorgungsrecht für die ~iegsbeschädigten

wendungszweckes hinausgreifen. und deren Hinterbliebene an Stelle der bisher Hinsichtlich der Subventionen hat der Rech- geltenden, vielfacll zersplitterten und bereits nungshof festgestellt, daß vielfach weder ge- unübersichtlich gewordenen reichsdeutschen nügende Unterlagen über die finanzielle Lage Rechtsbestimmungen getreten.

der Subventionswerber vorliegen bzw. ein- Schon anläßlich der Beurteilung des neuen geholt werden, rioch eine entsprechende Gesetzentwurfes hat der Rechnungshof dem Rechnungslegung über die Verwendung ge- Bundesnunisterium für soziale Verwaltung fordert wird. -Wenn auch anzuerkennen ist, empfohlen, für eine gründliche Schulung des

b) Kriegs- opferfonds

I,andes·

Invalidenämter;

Allgemeines

..

,4

(13)

Personals der Landesinvalidenämter im Hin- blick auf dic neuen,' vielfach' kurzen und . prägnanten Gesetzesbestimmungen rechtzeitig

und gründlich Vorsorge zu treffen.

Das Bundesministerium für soziale Verwal- tung hat zum Zwecke einer möglichst reibungs- losen Überleitung das neue Versorgungs- recht durch zehn Durchführungserlässe ein- gehend erläutert und im R.ahmenmehrerer Tagungen den Amtsleitern, . den leitenden Ärzten und den Buchhaltungsvorständen der Landesin vaclidEmämter Gelegen hei t gege ben, al1e rechtlichen, ärztlichen und· technischen Probleme ausführlich zu besprechen:.

Die R.entenstatistik zeigt, daß bis Ende Dezember 1950 von über 500.000 Anspruchs- berechtigten zirka 40 vom Hundert bereits mit Bescheiden nach dem neuen Gesetz beteilt wurden. Die zunehmende Vertrautheit des Personals der Landesinvalidenämter mit der Gesetzespraxis läßt erwarten, daß die Über- leitung trotz der vielfach notwendigen Er- gänzungen in den seinerzeit nur mllngelhaft greifbaren Kausalitätsbeweisstücken und sonstigen Bemessungsgrundlagen vor Ende 1951 im allgemeinen abgeschlossen sein wird.

Der R.echnungshof hat sich in seinen Ein- schauamtshandlungen . im Jahre 1950 bei fast allen Landcsinvalidenämtem besonders mit Fragen der Überleitung befaßt. Seine allgemeinen Anregungen und E:rppfehlungen, die in dieser R.iehtunK an das Bundesministe- rium für soziale Verwaltung herangetragen wurden, haben sich u. a. mit nachstehenden Fragen befaßt: R.echtzeitige Wahrnehmung von Terminen bei gesetzlichen Zahlungsände- rungen im Zusammenhang mit einer not- wendigen neuen Bescheiderteilung, Über- wachung der Weiterleistungvon bisher höheren R.enten infolge aufschiebender Wir- kung bei Berufungen gegen R.entenherab- setzungen ; Einforderung von J ahreserklä- rungen über die Bestimmungen des KOVG.

§§ 99 und 108 hinausgehend auch bei Eltern- und Elternpaarrenten sowie bei R.enten für Angehörige von nicht heimgekehrten Kriegs- teilnehmern, infolge Häufung von Überge- nüssen durch Weiterleistungen an gleichnamige Kinder bzw. an Angehörige bereits heimge- kehrter Soldaten; Klärung der Frage, inwie- weit Vorschüsse auf Zusatzrenten im Über- l{)itungsverfahren (KOVG. §§ 101-107) an Schwerbeschädigte zu leisten sind, die bereits nach den' bisherigen Versorgungsgesetzen Zu- satzrenten bezogen haben.

Ferner wies derR.echnungshof auf die Not- wendigkeit hin, den Landesinvalidenämtern richtlinienmäßige Grundsätze vorzuschreiben, die bei Durchführung der außergesetzlichen karitativen Fürsorge zu beachten wären.

13 Auf dem Gebiete der beruflichen Ausbildung von Kriegsbeschädigten wurde weiters angeregt, neben der schärferen Abgrenzung der Komp€'- tenzen zwischen Landesinvalidenämtern und Landesarbeitsämte'rn bzw. Arbeitsämtern ins- besonders der Frage der Arbeitsplatzbe- schaffung für Kriegsbeschädigte ein besonderes Augenmerk zuzuwenden.

Der R.echnungshof empfahl bei Erstattung von Fahrkosten an Kriegsbeschädigte, soweit nicht das Gutscheinverfahren mit halben Fahrpreisen in Frage kommt, auch auf die Möglichkeit der Ermäßigungen für "Hin- und R.ückfahrten Bedacht zu nehmen und ge- gebenenfalls nur die verminderten Kosten zu ersetzen.

Auf die völlig unzulängliche Unterbringung einzelner Landesinvalidenämter in Baracken hat der R.eehnungshof bereits in den Tatig- keitsberichten für die Jahre 1948 und 1949 hingewiesen. Er erwartet, daß durch die tat- kräftige Unterstützung seitens des Bundes- ministeriums für soziale Verwaltung auch für das Landesinvalidenamt in Klagimfurt in dieser R.ichtung ähnliche Erfolgsaussichten wie bei den Landesinvalidenämtern in Linz und Graz eintreten werden.

Er stellte ferner zur Erwägung, den Landes- invalidenämtern wieder, wie vor 1938, einen Anteil an den Taxeingängen nach dem ln- valideneinstellungsgesetz (lEG., BGBL NI'. 163/

46, Ausgleichstaxfonds) zuzubilligen, um damit weitere Einsparungen bei den Haushaltsmitteln für die karitative Fürsorge (Kapitel 15, Titel 4,

§ 9) zu ermöglichen.

Neben der Behandlung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit der Überleitung in das neue Versorgungsrecht wurden auf Grund zahl- reicher Akteneinsichten einzelne Bearbeitungs- mängel, ferner kleinere Unstimmigkeiten im Buchhaltungs- und Zahlungsdienst festgestellt sowie gewisse Möglichkeiten zu organisatori- schen Verbesserungen aufgezeigt.

Die Prüfung des Spezialgebietes "Karitative Fürsorge und berufliche Ausbildung" beim Landesinvalidenamt in Wien hat Anlaß zu Bemerkungen; betteffendeinzelne Mängel in der Aktenbearbeitung, gegeben. Hinsichtlich der Durchführung der beruflichen Ausbildung wurde das Augenmerk des Bundesministeriums für soziale Verwaltung auf gewisse Tatsachen gelenkt, die leicht zu einer Begünstigung der Landflucht führen könnten.

Beim Landesinvalidenamt in lnnsbruck, bei dem der R.cchnungshof im Vorjahr (siehe Tätigkeitsbericht 1949, Seite 14) wesentliche Mängel in der Organisation der Buchhaltung aufgezeigt hatte, war bereits eine Besserung festzustellen.

\

Landes- invalIdenämter in Wien, Graz, Salzburg, Inns- bruck, Bregenz und Klagenfurt

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

die Ansicht, daß alle Auflagen von energie- wirtschaftsfremden Aufwendungen, die über.. die Wiederherstellung des alten Zustandes oder die Schadloshaltung von

www.parlament.gv.at.. kauften &#34;Bürglgut&#34; in Strobl überstürzt vor- bereitet und ausgeschrieben wurden. Die mangelhafte und unvollständige Angabe der

die :&amp;-ompetenz des Bundes fallen. Auf dem Gebiete des weiterführenden Schulwesens fehlt eine dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatz- gesetz entsprechende

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Gebarung des Amtes der Burgenländi- schen Landesregierung mit den Mitteln des Kapitels 21 (Hochbau) hat der Rechnungshof die

Im inländischen Lokomotivgeschäft war es bisher nicht möglich gewesen, ein mehr- jähriges Lieferprogramm vom Hauptabnehmer (ÖBB) zu erhalten. Aus diesem Grunde konnten

steriums für Finanzen. Im Hinblick auf die hohen Gestehungskosten wurde angeregt, den Konferenzwagen künftighin in weitestgehen- dem Umfange für Sonderfahrten

Da jedoch auf die Koppelung der' Preise, die in der Kriegs- opferversorgung zu leisten sind, an die für die Sozialversicherungsträger geltenden Preise (§ 32 Abs. 2 KOVG)

&#34;Österreichische Düngerberatungsstelle&#34; ge- schaffen wurde und die widmungswidrig ver- wendeten ERP-Mittel aus Budgetmitteln den Counterpartmitteln rückersetzt