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Repetitorium aus Unternehmensrecht III

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Academic year: 2022

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Repetitorium aus Unternehmensrecht III

Dr. Stefan Holzweber

(2)

• Einführung in das Immaterialgüterrecht

• Urheberrecht

• Musterrecht

• Patentrecht

• Markenrecht

• UWG

• Kartellrecht

Teil 1: Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht

Immaterialgüterrecht

Wettbewerbsrecht

(3)

Einführung in das Immaterialgüterrecht

(4)

• Wirtschaftliche & persönliche Interessen

Immaterialgüterrechte I

www.gutenbergdigital.de

(5)

• Subjektive, dingliche und absolute Rechte

• Folgen:

◦ Verkehrsfähigkeit

◦ Ausschließbarkeit -> Erschöpfungsgrundsatz

◦ Persönlichkeitsrechte

• Numerus Clausus der Schutzrechte

Immaterialgüterrechte II

(6)

Nationales Recht Territorialitätsprinzip

Unionsrecht

Unionsweite Schutzrechte, Harmonisierung, Art 33f AEUV

Völkerrecht

WIPO, TRIPS, RBÜ, PVÜ etc.

(7)

Unionsweite Schutzrechte

Unionsmarke, Geschmacksmuster, Unionspatent (?)

Harmonisierung

Urheberrecht (Software, Datenbanken etc)

Warenverkehrsfreiheit (Art 33f AEUV)

Unionsweite Erschöpfung

www.wikipedia.de

Unionsrecht

(8)

UrheberR MusterR PatentR MarkenR Kenn- zeichenR

(UWG)

Gewerbliche Schutzrechte

Nationale IP-Rechte

(9)

Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber

UrheberRMusterRPatentRarkenR

(10)

Urheberrecht

(11)

§ 1 Abs 1 UrhG: „Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“.

• Werkkategorie

• Eigentümlichkeit

• Geistige Schöpfung

Werk

(12)

◦ Abgeleitet aus Persönlichkeit des Schöpfers - Keine bloße Routinetätigkeiten

◦ „Werkhöhe“ nicht mehr erforderlich -> relativ geringe Anforderungen - Insb bei Fotos

◦ Bsp: Melodie von „Happy Birthday to you“ von Stevie Wonder, Text der Österreichischen Bundeshymne

◦ Geistige Schöpfung = Sinnlich wahrnehmbare Festlegung

Eigentümlichkeit

(13)

UrhR entsteht durch Realakt der Schöpfung

Urheber = Schöpfer eines Werks

MUSS eine rechtsfähige, natürliche Person sein

UrheberR = Übergang nach Tod des Urhebers

Keine Übertragung (Einzelrechtsnachfolge) möglich!

Monoistische Theorie

UrheberR = einheitliches Recht, welches VerwertungsR und UrheberpersönlichkeitsR vereint

Schöpfer

(14)

Gemeinsames Schaffen eines Werks

• Miturheberschaft § 11 UrhG:

◦ Mehrere Urheber schaffen gemeinsam ein einheitliches, untrennbares Werk

◦ Gesamthandgemeinschaft: Urheber verfügen gemeinsam über Werk

- GesbR (Regeln über die Willensbildung)

- Jeder Urheber kann Verletzungen durchsetzen

• Verbindung verschiedener Werke = Teilurheberschaft § 10 UrhG

◦ Jeder verfügt über seinen Anteil

◦ ZB Musik + Text

(15)

• Doppelter Schutz: Original und Bearbeitung

◦ Bearbeiter hat kein UrheberR am Ausgangswerk

◦ Bearbeiter kann UrhR am bearbeiteten Werk haben

◦ Verwertung nur mit Zustimmung des Originalurhebers - Jedoch freie Nachschöpfung § 5 Abs 2 UrhG

• Beispiele:

◦ Übersetzungen, Verfilmung usw.

Bearbeitungen § 5 UrhG

(16)

• § 15 UrhG: Vervielfältigung

◦ Verfahren & Anzahl unerheblich

• § 16 UrhG: Verbreiten

◦ Anbieten oder der Öffentlichkeit zugänglich machen

• § 16a UrhG: Vermieten und Verleihen

◦ Vermieten = zu Erwerbszwecken, Verleihen = ohne Erwerbszwecke

• § 16b UrhG: Folgerecht

◦ Vergütung bei Weiterveräußerung eines Werks der bildenden Kunst

Verwertungsrechte I

(17)

• § 17 UrhG: Senderecht

◦ Passiver Empfänger -> TV; Radio

• § 18 UrhG: Öffentliche Wiedergabe

◦ Vortrag, Aufführung

• § 18a UrhG: Zur Verfügungstellung

◦ Streaming

• Begrenzt durch Freie Werknutzungen (zB Privatkopie) und Lizenzen

Verwertungsrechte II

(18)

• Schutz der geistigen Interessen des Urhebers

◦ NICHT übertragbar!

• § 19 UrhG: Recht die Urheberschaft in Anspruch zu nehmen

• § 20 UrhG: Recht über die Urheberbezeichnung zu bestimmen

• § 21 UrhG: Schutz vor Beeinträchtigungen von öffentlich zugänglichen Werken

◦ Änderungen bedürfen Zustimmung des Urhebers

Urheberpersönlichkeitsrechte

(19)

• Werknutzungsbewilligung

◦ Nicht ausschließlich

◦ Wirkung: Relativ

◦ IZw: Werknutzungsbewilligung

• Werknutzungsrecht

◦ Ausschließlich -> auch Urheber darf Werk nicht mehr nützen

◦ Wirkung: Absolut

◦ Lizenznehmer kann im eigenen Namen gegen Verletzung vorgehen

Lizenzen § 24 UrhG

(20)

• Keine Sonderregeln im UrhG

◦ DN ist Schöpfer, Werknutzungsbewilligung/Werknutzungsrecht im Dienstvertrag

• Sonderregeln § 40 ff UrhG

◦ Werknutzungsrecht des DG bei Software

◦ Werknutzungsrecht des DG bei Datenbanken

Dienstnehmerschöpfungen

(21)

• Wenn Urheber bekannt: 70 Jahre nach Tod des Urhebers oder des letzten Miturhebers -> UrheberR wird vererbt.

• Wenn Urheber unbekannt: 70 Jahre nach Schöpfung bzw Veröffentlichung

Schutzdauer

(22)

Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber

UrheberR

(23)

Musterschutz

Der Schutz von Geschmacksmustern

(24)

Muster

Nicht eingetragenes

Geschmacksmuster Eingetragenes

Geschmacksmuster

(25)

• Geschmacksmuster = Design

• Nationales Geschmacksmuster (MuSchG)

• Unionsgeschmacksmuster

• Schutzdauer: 5 Jahre -> kann bis max 25 Jahre verlängert werden

Eingetragenes Geschmacksmuster

(26)

• Muster (§ 1 Abs 2-4 MuschG): Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon

• Neuheit (§ 2 MuSchG): kein identisches Muster wurde der Öffentlichkeit vor der Anmeldung zugänglich gemacht -> § 2a MuSchG

• Nicht ausschließlich technisch-funktional bedingt (§ 2b Abs 1 MuSchG)

• Nicht notwendig für Interoperabilität (§ 2b Abs 2 MuSchG)

• Eigenart (§ 2 Abs 2-3 MuSchG): Der Gesamteindruck des Musters unterscheidet sich vom Gesamteindruck von bereits öffentlich zugänglichen Mustern.

Schutzvoraussetzungen

(27)

• § 4 MuSchG: Ausschließliches Recht zur Benutzung

• Erstreckt sich auf alle Muster, die keinen anderen Gesamteindruck hervorrufen

• § 4a MuSchG Ausnahmen:

◦ Private, nicht-gewerbliche Nutzung

◦ Handlungen zu Versuchszwecken

◦ Wiedergabe in Zitaten und Lehre

Schutzwirkungen

(28)

• MuSchG– Patentamt; GGM – EUIPO Alicante

• Schöpfer ist zur Anmeldung berechtigt (§ 7 MuSchG)

◦ AG wenn AN-Schöpfung

• Prioritätsgrundsatz – Doppelschutzverbot (§ 3 MuSchG)

• § 16 MuSchG: PA keine Prüfung von Neuheit & Eigenart!

Eintragung

(29)

• GGM-VO

• Nicht angemeldet, nur offenbart in der EU

• Selbe Schutzvoraussetzungen wie eingetragenes Geschmacksmuster

• Räumlicher Schutzumfang: EU

• Schutzdauer: 3 Jahre

• Sachlicher Schutzumfang: Schutz gegen vorsätzliche Nachahmung

◦ Kein Schutz vor Parallelentwürfen

Nicht eingetragenes Geschmacksmuster

(30)

Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber

Eingetragenes GeschmacksmusterNicht eingetragenes Geschmacksmuster

(31)

Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

(32)

• PatG -> Territorialitätsgrundsatz

• Europäisches Patentübereinkommen

◦ Unabhängig von EU – 38 Signatarstaaten

◦ Bündel nationaler Patente

• Unionspatent

◦ „Never ending story“ – Umsetzung noch ausständig

◦ Konfliktpunkt: Sprachenfrage

Rechtsquellen

(33)

• § 1 Abs 1 PatG: „Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind, sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag ein Patent erteilt“.

• 4 Voraussetzungen

◦ Erfindung

◦ Neuheit

◦ Gewerblich anwendbar

◦ Erfindungshöhe

Schutzvoraussetzungen I

(34)

• Erfindung = Lehre zum technischen Handeln

◦ Lösung von technischen Problemen mit technischen Mitteln

◦ Negativkatalog § 1 Abs 3 PatG

- Keine Entdeckungen (Röntgenstrahlen) - Keine mathematischen Methoden

- Keine ästhetischen Formschöpfungen

• Ausschlussgründe § 2 PatG

◦ ZB Chirurgische oder therapeutische Behandlung

◦ Verstoß gegen die guten Sitten

Schutzvoraussetzungen II

(35)

• Gewerblich anwendbar = gewerblich vervielfältigbar

• Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs 1)

◦ Stand der Technik = Alles, was der Öffentlichkeit vor Einlangen der Patentanmeldung zugänglich gemacht wurde

◦ Absolute Neuigkeit: Keine räumlichen, zeitlichen oder sprachlichen Beschränkungen

• Erfindungshöhe = Ergibt sich die Lösung in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik?

◦ Aufgabe-Lösungs-Ansatz

Schutzvoraussetzungen III

(36)

• Erfinderrecht: Entsteht mit der Erfindung

◦ Recht, ein Patent anzumelden -> kann übertragen werden

◦ Unvollkommen: Erfinder kann nur gegen Nichtberechtigten vorgehen

• Diensterfindungen: DN hat Anspruch auf Diensterfindung (§ 6 PatG)

◦ DG hat unter besonderen Umständen Anspruch auf Diensterfindung

• Schriftliche Anmeldung beim Patentamt.

◦ Anmeldung muss so deutlich und vollständig sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Offenlegungsgrundsatz)

◦ Wesentlich = Patentansprüche

Patentanmeldung

(37)

• § 22 Abs 1: Patentinhaber kann andere davon ausschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig zu nutzen.

= wiederholbare wirtschaftliche Tätigkeit

◦ Ausnahmebestimmung für Generika § 22 Abs 1

- Studien und Versuche für arzneimittelrechtliche Zulassung sind erlaubt

• Laufzeit: 20 Jahre ab Anmeldetag

◦ Für Arznei- und Pflanzenschutzmittel: Ergänzendes Schutzzertifikat 5 Jahre

Schutzumfang

(38)

• Technisches Schutzrecht (wie Patent)

• Reines RegisterR: Keine Prüfung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit durch PA

• Str ob gleiche Anforderungen hinsichtlich Erfindungshöhe wie Patent

• Schutzdauer: 10 Jahre

Gebrauchsmuster

(39)

Schutzgegenstand Entstehung Voraussetzungen Schutzinhalt Schutzdauer Rechteinhaber

Eingetragenes GeschmacksmusterNicht eingetragenes Geschmacksmuster

Referenzen

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