• Keine Ergebnisse gefunden

leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung"

Copied!
171
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

2015

(2)

Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch

Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21 Internet: www.sozialversicherung.at

Druck: Ferdinand Berger GmbH., Wiener Straße 21 - 23, 3580 Horn

(3)

V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster- reichischen Sozialversicherung im Jahre 2014, berücksichtigt aber auch die bis März 2015 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l - t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2014 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2015 erscheinende Statis- tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d - g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial- versicherungsträger beinhalten.

Um eine leichtere Lesbarkeit zu gewährleisten beziehen sich im Fol- genden die in männlicher Form angeführten personenbezogenen Bezeich- nungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2015

(4)

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes ... 5

Bundesgesetze ... 5

Verordnungen ... 12

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung ... 14

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g... 18

Krankenversicherte Personen ... 18

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ... 26

Apotheken und Heilmittel... 44

Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern ... 46

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung ... 50

Gebarung der Krankenversicherungsträger ... 52

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG ... 61

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ... 62

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ... 63

Pensionsversicherte ... 63

Pensionsstände ... 66

Anpassung der Renten und Pensionen ... 80

Pensionshöhe ... 83

Zulagen, Zuschüsse ... 88

Gebarung der Pensionsversicherungsträger ... 93

Sonderruhegeld ... 99

U n f a l l v e r s i c h e r u n g ... 102

Unfallversicherte ... 102

Rentenstände ... 103

Rentenhöhe ... 105

Gebarung der Unfallversicherungsträger ... 107

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen ... 109

Rehabilitation ... 109

Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten ... 111

Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ... 113

Betriebshilfe (Wochengeld) ... 114

Bundespflegegeldgesetz ... 116

Zwischenstaatliche Sozialversicherung ... 120

Elektronische Datenverarbeitung ... 125

Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2015 ... 150

(5)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt die wichtigsten Gesetzesänderun- gen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2015) in Kraft tra- ten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren.

Hiervon sind in erster Linie das Gesetz über die neue Leistung der Kie- ferregulierungen („Zahnspangen“) im BGBl. I Nr. 28/2014, das EU-Patien- tenmobilitätsgesetz – EU-PMG, BGBl. I Nr. 32/2014, sowie das Bundesge- setz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allgemeine Sozialversiche- rungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 82/2014 zu erwähnen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat- zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe- richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversicherungs- rechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversicherungs- rechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männ- licher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Bundesgesetze

1. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozial- versicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfall- versicherungsgesetzes („Zahnspangenregelung“)

Dieses Bundesgesetz wurde am 24. April 2014 mit BGBl. I Nr. 28/2014 verlautbart.

Die Novelle sieht ergänzend zu den bereits bestehenden Ansprüchen auf Zahnbehandlung und Zahnersatz vor, dass Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kieferregulierung als Sachleistung zu gewähren ist, sofern eine erhebliche Zahn- oder Kieferfehlstellung be- steht. Die bestehenden Bestimmungen über Zuzahlungen bzw. Kostenbei- träge durch die Versicherten sind nicht anzuwenden.

(6)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Wird die Leistung nicht bei Vertragspartnern bzw. in eigenen Einrich- tungen der Krankenversicherungsträger in Anspruch genommen, so be- steht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (flächendeckende Sachleistungsversorgung durch Vorliegen eines Gesamtvertrages, Beste- hen eines Gesamtvertrages über Richttarife, Veröffentlichung der zu leis- tenden Honorare) Anspruch auf Kostenerstattung.

In der Mustersatzung des Hauptverbandes bzw. den Satzungen der Krankenversicherungsträger sind nähere Bestimmungen hinsichtlich Be- handlungsbedürftigkeit, geeignete zahnmedizinische Versorgung und Quali- tätsanforderungen entsprechend dem Stand der zahnmedizinischen Wis- senschaft festzulegen. Mit diesen Änderungen ist im ersten Halbjahr 2015 zu rechnen. Weiters sind ein Qualitätssicherungssystem sowie ein entspre- chendes Kontroll- bzw. Berichtswesen einzurichten.

Der Hauptverband hat mit der Österreichischen Zahnärztekammer ei- nen Gesamtvertrag abzuschließen, der die Erbringung der Kieferregulie- rung als Sachleistung regelt. Die Wirksamkeit dieses Gesamtvertrages ist an die Voraussetzung gebunden, dass unter Beachtung einer regional aus- gewogenen Versorgung eine entsprechende Anzahl an Zahnärzten Einzel- verträge abschließt, um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen.

Der Gesamtvertrag kann auch dann wirksam abgeschlossen werden, wenn durch Einzelverträge aufgrund des Gesamtvertrages mehr als zwei Drittel des Leistungsbedarfes sichergestellt und eine regional ausgewogene Versorgung gegeben ist. Diesfalls haben die Krankenversicherungsträger zur Sicherstellung der flächendeckenden Sachleistungsversorgung auf Ba- sis eines vom Hauptverband zu erstellenden Versorgungsplanes die Leis- tungen ergänzend durch Sonder-Einzelverträge mit Zahnärzten, Gruppen- praxen, selbständigen Ambulatorien sowie in eigenen Einrichtungen zu er- bringen.

Kommt ein Gesamtvertrag nicht zustande bzw. bei Eintritt eines ver- tragslosen Zustandes haben die Krankenversicherungsträger zur Sicher- stellung der flächendeckenden Sachleistungsversorgung die Leistungen auf Basis des Versorgungsplanes ausschließlich durch Sonder-Einzelverträge und in eigenen Einrichtungen zu erbringen.

Das Nicht-Zustande-Kommen bzw. der Wegfall des Gesamtvertrages ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen. Die bestehenden Be- stimmungen über die Kostenerstattung bzw. Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen sind diesfalls nicht anzuwenden. Vielmehr sind für den Fall des Fehlens einer flächendeckenden Sachleistungsversorgung Anspruch, Höhe und Qualitätsanforderungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses in der Mustersatzung des Hauptverbandes bzw. in den Satzungen der Krankenversicherungsträger zu regeln.

(7)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Ein allfälliger Antrag an die Bundesschiedskommission auf Festset- zung des Inhaltes des Gesamtvertrages hat innerhalb von vier Wochen nach der Kundmachung des Außer-Kraft-Tretens durch den Hauptverband zu erfolgen. Umfang, Höhe und Ausmaß des Leistungsbedarfes sind von der Zuständigkeit der Bundesschiedskommission ausgenommen, ebenso kann eine Vertragsänderung nicht festgesetzt werden.

Beim Hauptverband ist – getrennt vom sonstigen Vermögen – ein Fonds für Zahngesundheit einzurichten.

Die Mittel des Fonds werden überwiegend durch den Bund aufge- bracht (jährlich 80 Mio. Euro). Die Überweisung an den Fonds erfolgt nach Maßgabe des Wirksamwerdens des Gesamtvertrages. Sofern ein Gesamt- vertrag nicht zustande kommt, hat der Bund die Mittel in Höhe des aufgrund der geschlossenen Sonder-Einzelverträge voraussichtlich anfallenden Auf- wandes, höchstens jedoch in Höhe von jährlich 80 Mio. Euro zu überwei- sen.

Die Mittel des Fonds sind vom Hauptverband entsprechend den Auf- wendungen für Kieferregulierung auf die Krankenversicherungsträger auf- zuteilen (halbjährliche Überweisung aufgrund Beschlusses der Trägerkon- ferenz). Allenfalls verbleibende Mittel sind für weitere Leistungen im Zahn- gesundheitsbereich zu verwenden.

Der Hauptverband hat jährlich einen Rechnungsabschluss sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.

Zur Sicherstellung der Preistransparenz sind die Preise der angebote- nen Leistungen der Kieferregulierungen vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Die Leistungsanbieter sowie die Österreichische Zahnärz- tekammer sind zur entsprechenden Bekanntgabe bzw. Meldung verpflich- tet.

Darüber hinaus wurde im Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz festge- legt, dass die diesbezüglichen Ausgaben der Krankenversicherungsträger in den auf Bundesebene zu erstellenden Finanzrahmenverträgen gesondert darzustellen sind (vgl. BGBl. I Nr. 29/2014)

2. Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des In- solvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Dienstleistungsscheck- gesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Dieses Bundesgesetz wurde am 24. April 2014 mit BGBl. I Nr. 30/2014 verlautbart.

(8)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Mit dieser Novelle wurde im Bereich des Allgemeinen Sozialversiche- rungsgesetzes der Beitragssatz zur Unfallversicherung auf 1,3 % herabge- setzt.

3. EU-Patientenmobilitätsgesetz – EU-PMG

Dieses Bundesgesetz wurde am 24. April 2014 mit BGBl. I Nr. 32/2014 verlautbart.

Mit der Novelle wurden in erster Linie die Bestimmungen der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011) in nationales Recht umgesetzt. Zur Stärkung der Patientenrechte bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung wurden eine nationale Kon- taktstelle, ein Vorabgenehmigungssystem verbunden mit einer speziellen Kostenerstattungsregelung sowie eine Berufshaftpflichtversicherung für Apotheker und Psychotherapeuten eingeführt.

Im Sozialversicherungsrecht wurden im Detail folgende Änderungen vorgenommen:

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz

Entsprechend den EU-rechtlichen Vorgaben wird anspruchsberechtig- ten Personen das Recht eingeräumt, bestimmte Leistungen der Gesund- heitsversorgung im Wege der besonderen Kostenerstattung im Ausland in Anspruch zu nehmen. Dies jedoch unter den einschränkenden Bedingun- gen, dass ein entsprechender Leistungsanspruch auch im Inland besteht und der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger vorab eine Genehmigung erteilt hat.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung haben bzw. die aufgrund EU-rechtli- cher Bestimmungen hinsichtlich der Erteilung einer Vorabgenehmigung bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Gesundheitsleistungen in die Zu- ständigkeit Österreichs fallen. Der Begriff „Ausland“ umfasst jene Staaten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.

Umfasst vom Vorabgenehmigungssystem bzw. der besonderen Kos- tenerstattung sind stationäre Behandlungen sowie ambulante Behandlun- gen, die eine hoch spezialisierte und kostenintensive medizinische Infra- struktur oder medizinische Ausrüstung erfordern. Weiters besonders risiko- reiche Behandlungen und Behandlungen von Gesundheitsdienstleistern, die hinsichtlich Qualität oder Sicherheit der Versorgung im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken führen könnten.

(9)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die Vorabgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Behandlung aufgrund des Gesundheitszustandes und des zu erwartenden Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Inanspruchnahme der Behandlung im Aus- land zu einem Sicherheitsrisiko für den Patienten oder für die Öffentlichkeit führt. In medizinischen Notfällen entfällt das Erfordernis der Vorabgenehmi- gung.

Konkretisierende Regelungen hinsichtlich Leistungen und Vorabge- nehmigung sind in der Musterkrankenordnung des Hauptverbandes bzw. in den Krankenordnungen der Versicherungsträger vorzusehen.

Das Vorliegen der Genehmigung gewährleistet einen Kostenerstat- tungsanspruch in Höhe jenes Betrages, den der österreichische Kranken- versicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte dem ausländischen Trä- ger in Rechnung gestellt hätte, begrenzt mit der Höhe der tatsächlich ent- standenen Kosten.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bzw. sozialversicherungs- rechtliche Sondergesetze

Insbesondere ist vorgesehen, dass über Anträge auf Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, welche der Vorabgeneh- migungspflicht durch den Krankenversicherungsträger unterliegen, be- scheidmäßig abzusprechen ist.

4. Budgetbegleitgesetz 2014

Dieses Bundesgesetz wurde am 12. Juni 2014 mit BGBl. I Nr. 40/2014 verlautbart.

Mit dieser Novelle erfolgen im Bereich des Sozialversicherungsrechtes unter anderem Klarstellungen betreffend die Höhe des Pflegekarenzgeldes, welches unmittelbar an einen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug anschließt, sowie über die Teilversicherung in der Pensionsversicherung von pflegeteilzeitbeschäftigten Personen.

Weiters erfolgt eine Bereinigung der wechselseitigen Forderungen zwi- schen dem Bund (Gebarung Arbeitsmarktpolitik) und dem Hauptverband.

Außerdem wird normiert, dass die Dotierung des Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen aus Bundesmittel mit 31. Dezember 2014 endet.

5. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz - SpBegrG

Dieses Bundesgesetz wurde am 9. Juli 2014 mit BGBl. I Nr. 46/2014 verlautbart.

(10)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Durch dieses Gesetz erfolgt unter anderem eine Anpassung der von den Bediensteten der Sozialversicherungsträger zu leistenden Pensionsbei- träge zur Deckung des Pensionsaufwandes aufgrund der jeweiligen Dienst- ordnungen. Weiters werden die von Leistungsbeziehern zu entrichtenden Sicherungsbeiträge angehoben.

6. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 sowie das Allge- meine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Dieses Bundesgesetz wurde am 21. November 2014 mit BGBl. I Nr. 82/2014 verlautbart.

Mit dieser Novelle wurde die Ärzteausbildung neu geregelt. Für die Ausbildung von Allgemeinmedizinern und Fachärzten ist eine verpflichtende Lehrpraxis bei freiberuflichen Ärzten oder Gruppenpraxen vorgesehen.

Dem Hauptverband und den Krankenversicherungsträgern wird zur Unterstützung der Ausbildung die Berechtigung eingeräumt, befristete Dienstverhältnisse mit auszubildenden Ärzten (Turnusärzten) einzugehen.

Die Dienstverhältnisse unterliegen den Bestimmungen der Dienstordnung, sind jedoch im Dienstpostenplan nicht zu berücksichtigen.

Zur Finanzierung und Organisation dieser Dienstverhältnisse ist die Er- richtung von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zulässig. Dabei ist die Beteiligung anderer juristi- scher Personen (z. B. Träger von Krankenanstalten, Österreichische Ärzte- kammer) sowie natürlicher Personen zulässig.

Außerdem ist zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer ein Gesamtvertrag über den Einsatz von Turnusärzten bei Vertragsärzten (Vertragsgruppenpraxen) abzuschließen. Insbesondere sind Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu re- geln, die von Turnusärzten auf Kosten der Krankenversicherungsträger er- bracht werden können.

7. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-

Anpassungsgesetz u. a. geändert werden (ASRÄG 2014)

Dieses Bundesgesetz wurde am 16. Dezember 2014 mit BGBl. I Nr. 94/2014 verlautbart.

Im Rahmen dieser Novelle wurden das Kompetenzzentrum zur Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) sowie die Krankenversicherungsträger verpflichtet, von Unterentlohnung betroffene Arbeitnehmer über diesbezüglich ergangene Strafbescheide der Bezirks- verwaltungsbehörde zu informieren.

(11)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Außerdem ist nunmehr für die Prüfung und Feststellung einer allfälli- gen Unterentlohnung das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt (bisher „Grundlohn“) maßgeblich.

8. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsge- setz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG)

Dieses Bundesgesetz wurde am 13. Jänner 2015 mit BGBl. I Nr. 2/2015 verlautbart.

Insbesondere folgende Änderungen wurden vorgenommen:

Für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes wurden die Zugangsvoraussetzungen er- leichtert. Außerdem wurden die Beitragsgrundlage sowie die Finanzierung neu geregelt.

Betreffend das Rehabilitationsgeld wurden eine Reihe von Verbesse- rungen und Klarstellungen vorgenommen. Mehrere Bestimmungen wurden an Erfordernisse der Praxis angepasst.

Darüber hinaus erfolgten mehrere Anpassungen und Klarstellungen in den Bereichen des Beitragsrechts sowie des Pensionsversicherungs- und Pensionsleistungsrechts.

9. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Dieses Bundesgesetz wurde am 13. Jänner 2015 mit BGBl. I Nr. 12/2015 verlautbart.

Durch diese Novelle wurden unter anderem die Beträge in allen Pfle- gegeldstufen erhöht. Der erforderliche Pflegebedarf der Stufen 1 und 2 wurde angehoben.

Weiters wurde eine datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbei- tung und Übermittlung bestimmter Daten geschaffen, um den Vollzug der normierten finanziellen Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebe- dürftiger Personen zu optimieren. Außerdem wurden die Online- Informationsangebote des Sozialministeriums gesetzlich verankert.

(12)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

10. Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfonds- gesetz und das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 geändert werden

Dieses Bundesgesetz wurde am 13. Jänner 2015 mit BGBl. I Nr. 15/2015 verlautbart.

Durch das Gesetz wurden insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversi- cherung erleichtert. Weiters ist als eine neue Leistung des Fonds die Ge- währung von Beihilfen an Künstler in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen vorgesehen.

11. Bundesgesetz, mit dem das Notarversicherungsgesetz 1972 ge- ändert wird

Dieses Bundesgesetz wurde am 13. Jänner 2015 mit BGBl. I Nr. 16/2015 verlautbart.

Es wurde eine Vielzahl an Aktualisierungen, Anpassungen und redak- tionellen Klarstellungen vorgenommen.

Verordnungen und andere Durchführungsregeln

1. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den Auf- teilungsschlüssel in der Krankenversicherung der

Pensionist/inn/en, BGBl. II Nr. 254/2014

Mit dieser Verordnung, die am 13. Oktober 2014 kundgemacht wurde, wird für das Kalenderjahr 2013 der für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversiche- rungsträger relevante endgültige Aufteilungsschlüssel festgesetzt.

2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 267/2014

Mit dieser Verordnung, die am 29. Oktober 2014 kundgemacht wurde, wird der Anpassungsfaktor, mit dem Renten, Pensionen und leistungsbe- zogene feste Beträge in der Sozialversicherung erhöht werden, für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt.

(13)

Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

3. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2015, BGBl. II Nr. 288/2014

Mit dieser Kundmachung, verlautbart am 14. November 2014, werden im Bereich des ASVG unter anderem die für das Kalenderjahr 2015 ermit- telte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren bekanntgegeben.

Weiters werden die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG sowie die sonstigen veränderlichen Werte (feste Beträge, Be- messungs- und Beitragsgrundlagen, Grenzbeträge) für 2015 festgestellt.

4. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem BSVG und dem B- KUVG für das Kalenderjahr 2015, BGBl. II Nr. 289/2014

Mit dieser Verordnung, die am 14. November 2014 kundgemacht wur- de, werden unter anderem die Hundertsätze zur Feststellung der Versiche- rungswerte im BSVG sowie die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im B- KUVG für das Jahr 2015 festgestellt.

5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über eine Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversiche- rung, BGBl. II Nr. 374/2014

Mit dieser Verordnung, die am 22. Dezember 2014 kundgemacht wur- de, werden die Mitglieder des Vereins „Medical Air Ambulance Service Aus- tria“ in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen.

Zwischenstaatliche Abkommen

1. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürsten- tum Liechtenstein über soziale Sicherheit

Das Abkommen wurde am 4. Juli 2014 mit BGBl. III Nr. 124/2014 ver- lautbart.

Das Abkommen ersetzt unter anderem das Abkommen über soziale Sicherheit vom 23. September 1996. Die Neufassung wurde infolge des In- krafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fürstentum Liechtenstein erforderlich. Es regelt insbesondere Belange im Zusammenhang mit Dritt- staatsangehörigen, für die die Rechtsvorschriften zumindest eines der Ver-

(14)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2014 der Sozialversicherungsträ- ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 56.472 Millionen Euro, de- nen Gesamtausgaben in der Höhe von 56.433 Millionen Euro gegenüber- standen. Im Vergleich zum Jahre 2013 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 3,4 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 3,8 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2013 – 2014

Versicherungsbereich Jahr

Einnahmen in Millionen

Euro

Ausgaben in Millionen

Euro

in % der Einnahmen

Sozialversicherung insgesamt 2014 56.472 56.433 99,9

2013 54.594 54.352 99,6

Krankenversicherung 2014 16.364 16.281 99,5

2013 15.894 15.676 98,6

Pensionsversicherung 2014 38.550 38.549 100,0

2013 37.129 37.127 100,0

Unfallversicherung 2014 1.558 1.603 102,9

2013 1.571 1.549 98,6

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2014 44.799 Millionen Euro be- trugen.

Soweit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der So- zialversicherung betrug im Jahre 2014 7.636 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos- tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2014 4.037 Millionen Euro.

(15)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Die Einnahmen der Sozialversicherung setzten sich somit wie folgt zu- sammen:

Beiträge für Versicherte ... 44.799 Mio.€

Ausfallhaftung des Bundes ... 7.636 Mio.€

Sonstige Einnahmen (Ersätze für Ausgleichszulagen,

sonstige Leistungsersätze, Kostenbeteiligungen, etc.) 4.037 Mio.€

I n s g e s a m t ... 56.472 Mio.€

Einnahmen der Sozialversicherung im Jahre 2014 Gesamteinnahmen: 56.472 Mio.€ = 100 %

Von den Gesamteinnahmen in der Höhe von 56,5 Milliarden Euro ent- fielen rund 3,8 Milliarden Euro auf Transferzahlungen innerhalb der Sozial- versicherung, sodass die tatsächlichen Einnahmen der Sozialversiche- rungsträger rund 52,7 Milliarden Euro betrugen.

Wenn auch die Einnahmen der Sozialversicherungsträger in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bruttoinlandsprodukt oder dem Bundesbudget stehen, so sind Vergleichsdaten - wie die nachfolgende Ta- belle zeigt - dennoch informativ und beweisen die große Rolle der Sozial- versicherung im Rahmen der zweiten Einkommensverteilung.

(16)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Mittel der Sozialversicherung

im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt und Bundesbudget

Jahr

Bruttoinlands- produkt in Millio-

nen Euro

Bundesbudget 1) in Millionen

Euro

Mittel der Sozialversicherung Millionen

Euro

in Prozenten vom

BIP Bundesbudget

2004 241.505 64.978 38.012 15,7 58,5

2005 253.009 66.041 39.441 15,6 59,7

2006 266.478 70.561 41.018 15,4 58,1

2007 282.347 72.333 43.105 15,3 59,6

2008 291.930 76.051 45.330 15,5 59,6

2009 286.188 71.014 47.445 16,6 66,8

2010 294.208 67.287 49.086 16,7 73,0

2011 308.675 67.814 50.501 16,4 74,5

2012 317.213 72.880 52.579 16,6 72,1

2013 322.595 75.567 54.594 16,9 72,2

2014 2) 328.996 75.765 56.472 17,2 74,5

1) Allgemeiner Haushalt.

2) Vorläufige Zahlen.

Von den Gesamtausgaben der Sozialversicherungsträger in der Höhe von 56.433 Millionen Euro entfielen 63,1 % auf Pensions- und Rentenleis- tungen. Insgesamt wurden hiefür 35.589 Millionen Euro aufgewendet; das ist um 3,6 % bzw. 1.224 Millionen Euro mehr als im Jahre 2013.

Die Aufwendungen für die Spitäler betrugen 5.950 Millionen Euro, um 161 Millionen Euro bzw. um 2,8 % mehr als im Jahre 2013. Die Sozialver- sicherung leistet in allen drei Versicherungszweigen einen Beitrag zur Spi- talsfinanzierung. Die Krankenversicherung bezahlt für ambulante und stati- onäre Pflege sowohl an die Landesgesundheitsfonds jährlich einen Pau- schalbeitrag als auch für die Pflege in sonstigen Spitälern und ab 2001 ei- nen Pauschalbeitrag an die Bundesgesundheitsagentur. Aber auch die Un- fall- und Pensionsversicherung leisten durch den Betrieb von Unfallkran- kenhäusern, Rehabilitationszentren und Sonderkrankenanstalten einen wichtigen Beitrag zur stationären Versorgung der österreichischen Bevölke- rung.

(17)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Eine detaillierte Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenentwick- lung in den einzelnen Versicherungsbereichen ist dem jeweiligen Kapitel über die Gebarungsergebnisse zu entnehmen.

Beitrag der Sozialversicherung zur Spitalsfinanzierung im Jahre 2014 (vorläufige Zahlen)

5.950 Millionen Euro

Kranken- versicherung

5.296 Mio.€

Pensions- versicherung

214 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver-

sicherten in eigenen Rehabilitationszentren und Sonderkrankenan-

stalten

Unfall- versicherung

440 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver- sicherten in eigenen Un-

fallkrankenhäusern, Re- habilitationszentren und Sonderkrankenanstalten

Ambulante und stationäre Pflege

In Spitälern, die einem Landesgesundheits-

fonds angehören:

4.715 Mio.€

Sonstige:

422 Mio.€

Bundesgesundheits- agentur: 84 Mio.€

Fixbetrag: 75 Mio.€

(18)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g

Krankenversicherte Personen

Geschützte Personen

Im Jahre 2014 waren rund 8,62 Millionen Personen durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Die versicherten Personen setzen sich wie folgt zusammen:

Beitragsleistende Personen ... 6,452.500 Beitragsfrei mitversicherte Angehörige ... 1,971.900 Durch Krankenfürsorgeanstalten geschützte Personen... 200.000 I n s g e s a m t... 8,624.400

Die Zahl der geschützten Personen ist somit geringfügig höher als die österreichische Wohnbevölkerung. Dies resultiert daraus, dass auch Perso- nen mit Wohnsitz im Ausland einen Krankenversicherungsschutz in Öster- reich erworben haben (z.B. bei Beschäftigung in Österreich). Lässt man die geschützten Personen mit Auslandswohnsitz weg, so ergibt sich für die ös- terreichische Wohnbevölkerung eine Zahl von 8,53 Millionen geschützten Personen bzw. 99,9 % der Bevölkerung. Aus den Anspruchsberechtigten- datenbanken des Hauptverbandes ist es möglich, die genaue Anzahl der in der sozialen Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen zu er- fassen und vollständige anonymisierte personenbezogene Auswertungen durchzuführen, die für 2014 zu folgenden Ergebnissen führten:

Anspruchsberechtigte Personen 2014 (ohne Krankenfürsorgeanstalten)

Bezeichnung M + F Männer Frauen

Anspruchsberechtigte Personen 8.424.400 4.115.400 4.309.000 Beitragsleistende Personen 6.452.500 3.291.300 3.161.200

Angehörige insgesamt 1.971.900 824.100 1.147.800

Kinder 1.575.700 786.500 789.200

Sonstige Angehörige 396.200 37.600 358.600

Zusätzlich waren rund 200.000 Personen bei den Krankenfürsorgean- stalten versichert.

(19)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Regelungen über den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kran- kenversicherung finden sich in mehreren Gesetzen. Versichert sind

- nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

Dienstnehmer (Arbeiter und Angestellte), Personen mit freien Dienstverträgen, Lehrlinge,

Heimarbeiter,

zu Ausbildungszwecken nach abgeschlossener Hochschulausbildung be- schäftigte Personen (z.B. Rechtspraktikanten, Gastärzte),

gewisse Gruppen von den Dienstnehmern gleichgestellten selbständig Er- werbstätigen (z.B. freie Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen);

- nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG):

pragmatisierte Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden (soweit nicht eine Krankenfürsorgeanstalt zuständig ist),

Vertragsbedienstete,

ab 1.1.2000: Gemeindevertreter (Bürgermeister, Mitglieder der Gemeinde- vertretungen sowie Ortsvorsteher);

- nach dem Gewerblichen-Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

selbständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft, neue Selbständige;

- nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG):

selbständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft und deren im Betrieb mittätige Familienangehörige, sowie deren Ehegatten (-gattinnen), sofern sie im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des anderen beschäf- tigt sind oder ihn auf gemeinsame Rechnung führen (keine Subsidiarität seit 1.1.2000).

In der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch die Bezieher ei- ner Pension nach dem ASVG, GSVG und BSVG, sowie die Bezieher von Rehabilitationsgeld desgleichen die Bezieher von Ruhe- und Versorgungs- genüssen im Anschluss an ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (pensi- onierte Beamte und deren Hinterbliebene).

Weiters sind in den Krankenversicherungsschutz einbezogen die Arbeitslosen,

die Kriegshinterbliebenen,

seit 1. Jänner 1992 die Asylwerber und

seit 1. September 2010 die BezieherInnen einer Leistung der Bedarfs- orientierten Mindestsicherung.

(20)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

In der Krankenversicherung nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG gibt es auch freiwillig Versicherte (Selbstversicherte nach dem ASVG, Weiterversicherte nach dem GSVG und BSVG).

Die Krankenversicherung schützt nicht nur die Versicherten selbst, son- dern auch deren Angehörige (Ehegatte, Kinder u.a.m.), und zwar ohne dass hiefür zusätzliche Beiträge zu zahlen sind. Die Angehörigeneigenschaft (so- genannte Mitversicherung) setzt voraus, dass die betreffenden Personen nicht selbst krankenversichert sind. Seit 1. Jänner 2001 ist jedoch für be- stimmte erwachsene mitversicherte Angehörige (Ehegatten, Lebensgefähr- ten, haushaltsführende Angehörige), die keine Kinder haben oder auch keine Betreuungspflichten ausüben, die Mitversicherung beitragspflichtig und ein Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung vorgesehen.

Neben der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es noch Krankenfür- sorgeanstalten, die aufgrund eines Dienstverhältnisses zu bestimmten öffent- lich-rechtlichen Dienstgebern Krankenschutz gewähren.

Geschützte Personen mit Wohnsitz Österreich in der sozialen Krankenversicherung im Jahre 2014

8,5 Millionen Personen bzw. 99,9 % der Bevölkerung

(21)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Anspruchsberechtigte Personen nach Versicherungsträgern

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Anspruchsberechtig- ten Personen nach Krankenversicherungsträgern. Da die gesetzliche Kran- kenversicherung eine Mehrfachversicherung zulässt, wird eine Person, die bei mehreren Krankenversicherungsträgern anspruchsberechtigt ist, auch bei jedem dieser Versicherungsträger einmal gezählt. Die Summe über alle Ver- sicherungsträger ist daher höher, als die ausgewiesene Personenzahl.

Anspruchsberechtigte Personen in der Krankenversicherung Jahresdurchschnitt 2014

Bezeichnung alle

Anspruchs- berechtigten

davon Beitrags-

leistende Angehörige

Personen 1) insgesamt 8.424.406 6.452.546 1.971.860

Summe Versicherungsträger 2) 9.108.753 6.678.204 2.430.549

GKK Wien 1.614.341 1.195.865 418.476

GKK Niederösterreich 1.179.774 873.939 305.835

GKK Burgenland 206.162 156.953 49.209

GKK Oberösterreich 1.203.344 890.248 313.096

GKK Steiermark 933.961 702.479 231.482

GKK Kärnten 429.423 321.597 107.826

GKK Salzburg 452.535 339.851 112.684

GKK Tirol 574.779 430.269 144.510

GKK Vorarlberg 316.334 231.997 84.337

BKK Austria Tabak 2.041 1.746 295

BKK Verkehrsbetriebe 19.648 14.342 5.306

BKK Mondi 2.620 1.748 872

BKK VABS 13.073 9.420 3.653

BKK Zeltweg 4.262 2.923 1.339

BKK Kapfenberg 9.913 7.423 2.490

VAEB 226.964 166.249 60.715

VA öffentl. Bediensteter 789.288 541.700 247.588

SVA der gew. Wirtschaft 764.455 524.140 240.315

SVA der Bauern 365.836 265.315 100.521

1) Jede Person wird nur einmal gezählt.

2) Personen, die bei mehreren Versicherungsträgern anspruchsberechtigt sind, werden bei jedem Versiche- rungsträger einmal gezählt.

Quelle: Anspruchsberechtigtendatenbanken des Hauptverbandes.

(22)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Beschäftigte

Datengrundlage für die Beschäftigtenstatistiken sind ab Jänner 2008 die Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche- rungsträger.

Als Beschäftigte gelten alle in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei den Krankenfürsorgeanstalten versicherten Personen, deren Be- schäftigungsverhältnis aufrecht ist, zuzüglich Beschäftigte mit freiem Dienst- vertrag gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. KinderbetreuungsgeldbezieherInnen und Präsenz(Zivil)dienstleistende mit aufrechtem Beschäftigungsverhältnis sind mitgezählt. Geringfügig Beschäftigte werden nicht erfasst.

Der durchschnittliche Beschäftigtenstand betrug im Berichtsjahr 3,503.404 (1,863.041 Männer und 1,640.363 Frauen) und war damit um 20.383 Personen höher als im Durchschnitt des Jahres 2013.

Die Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Vergleich zum Vorjah- resmonat zeigt die nachfolgende Tabelle.

Zahl der Beschäftigten im Jahre 2014

Ende des Monates

Zahl der Beschäftigten

Differenz gegenüber dem Vorjahresmonat

Jänner 3.426.857 + 22.468

Februar 3.444.192 + 29.079

März 3.472.178 + 23.227

April 3.476.480 + 24.339

Mai 3.499.099 + 13.034

Juni 3.539.795 + 30.873

Juli 3.594.981 + 12.065

August 3.552.264 + 10.249

September 3.550.791 + 18.107

Oktober 3.519.362 + 16.717

November 3.493.095 + 21.731

Dezember 3.471.707 + 22.964

Gezählt werden Beschäftigungsverhältnisse und nicht beschäftigte Per- sonen. Demnach scheint eine Person, die zwei versicherungspflichtige Be- schäftigungen ausübt, auch zweimal in der Arbeitsmarkt-Statistik auf. Zum Stichtag 1. Juli 2014 war die Zahl der Beschäftigungsverhältnisse um 1,2 % höher als die Zahl der beschäftigten Personen; bei den Männern war sie um 1,0 % höher und bei den Frauen um 1,4 %.

(23)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Entwicklung des Beschäftigtenstandes Messzahlen 2004 = 100

Vom durchschnittlichen Beschäftigtenstand des Jahres 2014 entfielen auf Arbeiter 1,336.009, auf Angestellte 1,948.515 und auf Beamte 218.880.

Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies eine Erhöhung der Zahl der Arbeiter um 2.315 und der Angestellten um 28.724 aber eine Verringerung bei der Zahl der Beamten um 10.656.

Arbeiter, Angestellte und Beamte nach dem Geschlecht Jahresdurchschnitt 2014

Eine Trennung nach dem Geschlecht zeigt, dass im Jahresdurchschnitt 2014 1,863.041 Männer und 1,640.363 Frauen beschäftigt waren; gegen- über dem Vorjahr erhöhte sich die Zahl der männlichen Beschäftigten um

(24)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Der Anteil der Frauen am Beschäftigtenstand entwickelte sich wie folgt:

1948 ... 32,7 % 1958 ... 35,2 % 1968 ... 36,8 % 1978 ... 39,7 % 1988 ... 41,1 % 1998 ... 43,3 % 2008 ... 46,2 % 2014 ... 46,8 %

Mit Ausnahme von Kärnten erhöhte sich im Berichtsjahr in allen Bundes- ländern die Beschäftigtenzahl: Den absolut größten Zugang hatte Wien mit 4.651 Beschäftigten, den relativ größten Zugang hatte Vorarlberg mit 1,58 %.

Über die Entwicklung des Beschäftigtenstandes in den einzelnen Bun- desländern informiert folgende Tabelle:

Beschäftigte nach Bundesländern

Gebiet Jahresdurchschnitt 2014

Differenz gegenüber

2013 2012

Österreich 3.503.404 + 20.383 + 37.941

Burgenland 98.565 + 1.351 + 2.111

Kärnten 204.512 - 845 - 2.585

Niederösterreich 582.536 + 2.984 + 2.408 Oberösterreich 623.063 + 3.337 + 7.036

Salzburg 244.647 + 703 + 1.740

Steiermark 485.161 + 2.975 + 4.178

Tirol 314.987 + 2.838 + 9.100

Vorarlberg 153.955 + 2.389 + 4.359

Wien 795.978 + 4.651 + 9.594

Einen Überblick über die Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Wirt- schaftsklassen gibt die nachfolgende Tabelle. Aus Vergleichsgründen wird auch die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr angeführt. Ein Vergleich mit den Jahren vor 2008 ist nicht möglich, da mit Beginn des Jahres 2008 die Einreihung der Betriebe in die Wirtschaftsklassen nach der Wirtschafts- tätigkeitenklassifikation „ÖNACE-2008“ erfolgte.

(25)

Krankenversicherung - Krankenversicherte Personen

Wirtschaftsklassen-Statistik Jahresdurchschnitt 2014

W i r t s c h a f t s k l a s s e Zahl der Beschäftigten Differenz zum Vorjahr M + F Männer Frauen M+F

I n s g e s a m t 3.503.404 1.863.041 1.640.363 + 20.383

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 21.337 13.950 7.387 + 319

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 5.601 4.886 715 - 14

Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren 582.632 437.323 145.309 - 673

Energieversorgung 26.908 22.263 4.645 - 169

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und

Beseitigung von Umweltverschmutzungen 15.340 12.094 3.246 + 602

Baugewerbe / Bau 246.798 216.760 30.038 - 328

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 530.817 239.057 291.760 + 2.809

Verkehr und Lagerei 183.597 146.487 37.110 + 1.388

Gastgewerbe / Beherbergung und Gastronomie 197.733 82.191 115.542 + 1.837

Information und Kommunikation 82.743 55.419 27.324 + 2.817

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen 115.833 57.559 58.274 - 1.878

Grundstücks- und Wohnungswesen 40.772 16.405 24.367 - 1.068

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und

technischen Dienstleistungen 160.298 75.083 85.215 + 2.056

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen 188.016 105.573 82.443 + 4.731 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 546.162 219.965 326.197 + 1.762

Erziehung und Unterricht 101.941 43.690 58.251 + 3.377

Gesundheits- und Sozialwesen 240.377 57.012 183.365 + 6.098

Kunst, Unterhaltung und Erholung 36.608 19.825 16.783 + 1.077

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen 87.300 26.994 60.306 - 863 Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren

und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

2.958 440 2.518 - 119

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften 699 290 409 + 39

Wirtschaftsklasse unbekannt 1.062 624 438 + 9

Präsenzdiener 6.139 6.119 20 - 550

KRG(KBG)-Bezieher 81.733 3.032 78.701 - 2.876

(26)

Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Vertragsärzte

Zum 31. Dezember 2014 waren in Österreich laut Standesmeldung der Österreichischen Ärztekammer insgesamt 43.060 Ärzte gemeldet (oh- ne Zahnbehandler, siehe dazu Kapitel Vertragszahnbehandler); davon wa- ren 2.033 als Wohnsitzärzte tätig und 23.389 Ärzte ausschließlich ange- stellt, von denen sich 6.375 in Ausbildung befanden. In der freien Praxis waren 17.638 Ärzte tätig.

Grundsätzliches zur Honorarpolitik

Die Verhandlungen der Krankenversicherungsträger und des Haupt- verbandes mit den Ärztekammern berücksichtigten auch 2014, wie schon in den Jahren zuvor, den Grundsatz einer an den Einnahmen orientierten Ausgabenpolitik. Ziel wird es auch weiterhin sein, Honorarabschlüsse nach diesem Grundsatz mit den Ärztekammern zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass Tarifsteigerungen unter Berücksichtigung der Frequenzsteigerung nicht über der Beitragseinnahmensteigerung liegen sollten. Ferner sind die Finanzziele für den Bereich der vertragsärztlichen Hilfe von Relevanz.

Um diesem Ziel auch in der Zukunft gerecht werden zu können, wurde vom Hauptverband in Zusammenarbeit mit den Versicherungsträgern ein Procedere erarbeitet, mit dem einerseits der Informationsfluss zwischen den Trägern bei Honorarverhandlungen gestärkt wird und dem anderer- seits die Eckpunkte für die Erarbeitung von gemeinsamen Zielen in der Vertragspartnerpolitik einschließlich der Aufnahme neuer Leistungen zu Grunde liegen. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe Vertragspartnerpolitik des Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger eingerichtet, die vierteljährlich einen Erfahrungsaustausch durchführt. Zur Evaluierung der wesentlichen Zahlen und Ziele wurde gemeinsam mit den Versicherungs- trägern eine Vertragspartneranalyse aufgebaut, die im Hauptverband orga- nisatorisch betreut wird. Im Rahmen der Vertragspartneranalyse sind auch die Entwicklungen der Folgekosten zu beobachten, um den Anforderungen einer an den Einnahmen orientierten Ausgabenpolitik gerecht zu werden.

Hinsichtlich der Qualitätssicherung ist es dem Hauptverband gemein- sam mit den Krankenversicherungsträgern gelungen, Maßnahmen zur Qualitätssteigerung in den Gesamtverträgen zu implementieren. Zur Struk- tur- und Servicequalität bestehen Regelungen insbesondere zum barriere- freien Zugang in die Arztpraxen und zu patientenfreundlichen Ordinations- öffnungszeiten.

(27)

Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Unabhängig davon, dass der Gesetzgeber der Ärztekammer die Defi- nition fachspezifischer Qualitätsstandards übertragen hat, wird das Thema Qualität auch in Zukunft durch die Sozialversicherung konsequent weiter- verfolgt werden. Durch eine Änderung des Ärztegesetzes ist nunmehr die Sozialversicherung in das Thema Qualitätssicherung ärztlicher Ordinatio- nen stärker eingebunden. Mit der Österreichischen Ärztekammer wurden gemeinsame Vorgangsweisen vereinbart.

Tarifänderungen Wiener § 2-Kassen

Die Laufzeit der geltenden Honorarvereinbarung wurde von 1. Jänner 2013 bis 31. März 2015 festgelegt. Die nächste Erhöhung der Tarife erfolgt daher frühestens per 1. April 2015. Davon ausgenommen sind die Fach- gruppen Labormedizin und Physikalische Medizin, deren Honorarlaufzeit bis 31. Dezember 2015 bzw. bis 31. Dezember 2017 vereinbart wurde.

Für den Bereich der Fachgruppe Radiologie gilt, dass anstelle einer tarifwirksamen Erhöhung für das Jahr 2013 € 290.000,-- und für das Jahr 2014 € 1,175.000 bereitgestellt werden. Diese Beträge werden einmalig dem Digitalisierungszuschlag für 2014 zugeschlagen. Damit wird die vor- gesehene Strukturveränderung vorangetrieben und auch die Qualitätsstei- gerung, da dieser Zuschlag ausschließlich bei der Verwendung von voll di- gitalisierten Geräten ausgezahlt wird.

Per 1. Jänner 2015 wird darüber hinaus für diese Fachgruppe eine ta- rifwirksame Erhöhung im Ausmaß von insgesamt € 1.175.000,-- vorge- nommen. Aus diesem Titel wird primär die Einzelleistung Mammographie um € 3,90 auf € 90,40 erhöht. Sollte der festgelegte Betrag nicht ausge- schöpft werden, wird der Restbetrag im Jahr 2015 auf andere Positionen umgelegt.

Die Zusatzprotokolle enthalten neben den oben bezeichneten Rege- lungen auch sämtliche Bestimmungen, die für die Umsetzung des Brust- krebsfrüherkennungsprogramms (BKFP) erforderlich sind (standort- und personenbezogene Voraussetzungen und auch eine detaillierte Indikatio- nenliste).

Die Abgeltung der von den Vertragsfachärzten bzw. Vertrags- facharztgruppenpraxen für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabili- tation in den Jahren 2014 bis 2017 jeweils insgesamt erbrachten Leistun- gen erfolgt mittels einer garantierten maximalen Jahreshonorarsumme, ausgehend von einer garantierten gesamten maximalen Jahreshonorar- summe im Jahr 2013 von 10,6 Millionen Euro exkl. GSBG.

(28)

Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Für die Jahre 2014 bis 2017 wurden folgende maximale Jahreshono- rarsummen vereinbart:

Für 2014 € 10.850.000,00 + 2,36 % gegenüber 2013, für 2015 € 11.050.000 ,00 + 1,84 % gegenüber 2014, für 2016 € 11.250.000,00 + 1,81 % gegenüber 2015 und für 2017 € 11.450.000,00 + 1,78 % gegenüber 2016.

Ab 1. Juli 2014 ist ein neuer Leistungskatalog in Kraft getreten, der für Vertragsinstitute für Physikalische Medizin und Vertragsfachärzte bzw.

Vertragsfacharztgruppenpraxen für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation gleichermaßen gilt. Hervorzuheben ist, dass die Abgeltung der Leistungen nach dem neuen Katalog nach Tagsatzpauschalen erfolgt.

Die Tarife der Vertragsärzte für Allgemeinmedizin und Vertragsgrup- penpraxen für Allgemeinmedizin wurden per 1. Oktober 2013 um 3,1 % und per 1. Juli 2014 um weitere 2,65 % angehoben.

Die Tarife der Vertragsfachärzte und Vertragsfacharztgruppenpraxen aus den Fachgruppen Kinder- und Jugendheilkunde, Gynäkologie und Ge- burtshilfe, Neurologie, Neurologie und Psychiatrie, Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie sowie Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin wur- den per 1. Oktober 2013 um 3,1 % angehoben, jene aller übrigen allge- meinen Vertragsfachärzte und Vertragsfacharztgruppenpraxen (ausge- nommen Vertragsfachärzte und Vertragsfacharztgruppenpraxen für Physi- kalische Medizin und allg. Rehabilitation, für medizinische und chemische Labordiagnostik, für Pathologie und für Radiologie) wurden per 1. Oktober 2013 um 1,65 % angehoben.

Die Tarife der Vertragsfachärzte und Vertragsfacharztgruppenpraxen aus der Fachgruppe Kinder- und Jugendheilkunde wurden per 1. Juli 2014 zusätzlich um weitere 2,65 % erhöht. Die Tarife aller übrigen allgemeinen Vertragsfachärzte und Vertragsfacharztgruppenpraxen (ausgenommen Vertragsfachärzte und Vertragsfacharztgruppenpraxen für Physikalische Medizin und allg. Rehabilitation, für medizinische und chemische Labordi- agnostik, für Pathologie und für Radiologie) wurden per 1. Juli 2014 um weitere 1,75 % erhöht.

Die Abgeltung der Tariferhöhung per 1. Oktober 2013 erfolgte als pau- schaler Zuschlag zur in den jeweiligen Quartalen abgerechneten kurativen Honorarsumme gemeinsam mit der Endabrechnung des betreffenden Quartals. Die Tariferhöhung per 1. Juli 2014 erfolgte über Änderungen im für die jeweilige Fachgruppe geltenden Sonderleistungskatalog.

Eine neuerliche Erhöhung der Tarife erfolgt frühestens mit Wirkung per 1. April 2015.

(29)

Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Zusätzlich zu den Tariferhöhungen wurde für alle Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen für Allgemeinmedizin sowie allgemeinen Vertrags- fachärzte und allgemeinen Vertragsfacharztgruppenpraxen ein Betrag von insgesamt € 3.300.000,-- als Einmalzahlung vereinbart (davon

€ 2.000.000,-- für das Jahr 2013 und € 1.300.000,-- für das Jahr 2014).

Die diesbezügliche Auszahlung an die einzelnen Vertragspartner erfolgte per 31. März 2014.

Generell wurden die für die Fachgruppen vorhandenen Honorarvolu- mina in erster Linie dazu verwendet, die Leistungskataloge dem neuesten Stand der Medizin anzupassen und die Qualität der Leistungen zu erhö- hen. Dies wurde einerseits durch Vereinbarungen von besonderen Quali- tätsvorgaben für die Verrechnung von einzelnen Leistungen erreicht, an- derseits wurde auch dem für die Zuwendung zum Patienten erforderlichen besonderen Zeitaufwand durch die Ausweitung des Verrechnungslimits bei bestehenden Positionen und die Aufnahme von neuen Gesprächspositio- nen Rechnung getragen.

Des Weiteren wurde im Zuge dieses Honorarabschlusses die Einfüh- rung des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie in den Tarifkatalog umgesetzt. Die Honorargestaltung erfolgt unter Berücksichtigung einer Richtsumme je Vertragsarztstelle im Ausmaß von € 207.000,--, die auf die Fachgruppe hochgerechnet und regelmäßig evaluiert wird. Die Evaluie- rungsergebnisse werden in die nächsten Verhandlungen einfließen.

Die WGKK konnte die Verpflichtung zu einer umfangreichen Vernet- zung der Kinder- und Jugendpsychiater mit anderen Berufsgruppen errei- chen. Zur Förderung der Versorgungswirksamkeit wurden Öffnungszeiten im Ausmaß von mindestens 27 Wochenstunden in Einzelordinationen und mindestens 37 Wochenstunden in Gruppenpraxen (mit zwei Gesellschafte- rinnen/Gesellschaftern) vereinbart.

Vereinbart wurde die Ausschreibung von sechs Stellen (als Einzelor- dinationen und Gruppenpraxen) im Juni 2014, wobei der Tarifkatalog erst dann in Kraft tritt, wenn alle sechs Stellen besetzt sind.

Für den Fachbereich Pathologie erfolgte bis 30. Juni 2014 die Hono- rierung der Leistungen auf Basis der zum 1. Jänner 2013 geltenden Tarife;

mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurden die Tarife um 1,75 % erhöht.

Für den Bereich der Fachärzte für Labormedizin (inkl. Hygiene und Mikrobiologie) gilt die vereinbarte Honorarregelung für die Zeit vom 1. Jän- ner 2013 bis 31. Dezember 2015. Dabei beträgt die maximale Honorar- summe für das Jahr 2013 € 48.000.000,--. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wurden die Tarife für die im zum 31. Dezember 2012 gültigen Labor- katalog enthaltenen Leistungen zwar um 6 % abgesenkt. Gleichzeitig wur- de aber die maximale Honorarsumme auf € 48.500.000,-- erhöht. Über-

(30)

Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

schreitungen dieser Maximalsumme um einen Prozentsatz kleiner gleich 8,25 % gehen zu Lasten der Fachgruppe, ab einer Honorarsumme von

€ 52.500.000,-- erfolgt die Honorierung der Leistungen mit einem Tarifab- schlag von 30 % für die darüber hinausgehende Honorarsumme.

Für die Abgeltung der von der Fachgruppe (inkl. Hygiene und Mikrobi- ologie) in der Zeit vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 erbrachten Leistungen wird eine maximale Honorarsumme von € 51.000.000,-- festge- legt. Überschreitungen dieser Maximalsumme um einen Prozentsatz klei- ner gleich 9,8 % gehen zu Lasten der Fachgruppe, ab einer Honorarsum- me von € 56.000.000,-- erfolgt die Honorierung der Leistungen mit einem Tarifabschlag von 30 % für die darüber hinausgehende Honorarsumme.

Über alle Fachgruppen ergaben sich nach den Schätzungen zum Zeitpunkt der Berichterstattung an die Selbstverwaltung aus diesem Ab- schluss Gesamtaufwandsteigerungen für das Jahr 2013 von 4,11 % und für das Jahr 2014 von 3,97 %.

Niederösterreichische § 2-Kassen

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse verhandelt traditionel- lerweise die Honorarregelung der Ärzte für ein Kalenderjahr jeweils im Nachhinein nach Vorliegen der endgültigen Abrechnungsergebnisse.

Für das Jahr 2013 wurde eine tarifwirksame Erhöhung um 2,20 % für alle Vertragsärzte und Honorarerhöhungen für einzelne Fachgruppen von 0,26 % vereinbart. Daneben wurde eine nicht tarifwirksame Einmalzahlung in Höhe von € 2.200.000,00 vereinbart, die im Zuge der Honorarnachzah- lung für das Jahr 2013 erfolgt (Volumen 0,75 %).

Das Verhandlungsergebnis gilt auch für die Gruppenpraxen für Radio- logie und für Gruppenpraxen nach dem allgemeinen Gruppenpraxen- Gesamtvertrag und findet in den finanziellen Auswirkungen Berücksichti- gung.

Die Nettoerhöhung beträgt 2,46 %. Aufgrund der Frequenzentwicklung von 1,73 % und er Eimalzahlung von 0,75 % ergibt sich ein Gesamtmehr- aufwand von 4,94 %.

Burgenländische § 2-Kassen

Mit der geltenden Zusatzvereinbarung wird die Honorierung für die Jahre 2013 bis 2014 geregelt. 2013 erfolgte eine Erhöhung der Honorar- summe 2012 (exklusive Labor und Mutter-Kind-Pass) um 2,4%. Unter Be- rücksichtigung der Aufwendungen des Laborbereiches ergibt sich ein Stei- gerungsprozentsatz von 2,25 %. Für 2013 wird die Erhöhung als Einmal-

(31)

Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

zahlung ausbezahlt. Die Verteilung auf die einzelnen Fachgruppen erfolgt im Sinne eines Strukturausgleichs unterschiedlich. Die tarifwirksame Um- setzung der Erhöhung 2013 erfolgt mit 1. Jänner 2014.

2014 wird die Honorarsumme (exklusive Labor und Mutter-Kind-Pass) um 2,2 % erhöht, was unter Berücksichtigung der Aufwendungen des La- borbereiches einen Steigerungsprozentsatz von 2,0 % ergibt. Die Vertei- lung auf die einzelnen Fachgruppen erfolgt wieder mit unterschiedlicher Gewichtung und mit tarifwirksamer Umsetzung mit 1. Jänner 2014.

Die Gesamtaufwandsteigerung wird von der Kasse für die Jahre 2013 mit 2,87 % und für das Jahr 2014 mit 3,75 % angegeben.

Oberösterreichische § 2-Kassen

Wie bei der Niederösterreichischen so erfolgt auch bei der Oberöster- reichischen Gebietskrankenkasse die Verhandlung über die Honorarerhö- hung im Nachhinein.

Das Honorar der oberösterreichischen Vertragsärzte wird im Kalender- jahr 2013 mit der Beitragseinnahmensteigerung der OÖGKK für 2013 be- grenzt. In diesem Rahmen werden die Tarife mit durchschnittlich 2,1 % va- lorisiert. Für das Kalenderjahr 2013 bewirkt dieser Honorarabschluss für die OÖGKK gegenüber 2012 aufgrund der Frequenzentwicklung einen Mehraufwand im Ausmaß der Beitragseinnahmensteigerung von 3,9 % inkl. aller Frequenzsteigerungen und Strukturverbesserungen. Zusätzlich wird ein neu geschaffener Strukturtopf für das Kalenderjahr 2013 einmalig mit € 1 Million gespeist. Dadurch erhöhen sich die Ausgaben um weitere 0,41 % als Einmalbetrag. Die Steigerung des Bruttomehraufwandes beträgt somit insgesamt 4,31 %.

Steiermärkische § 2-Kassen

Mit der für das Jahr 2012 geltenden Vereinbarung erfolgt eine lineare Erhöhung aller Tarife und Fixbeträge (ausgenommen jene der Laborfach- ärzte und Radiologen) um 2 %. Für die Gastroskopie und Polypektomie wird der Tarif um jeweils 5 % angehoben. Gleichzeitig wurde das Pauscha- le für den Ärztenotdienst um 12,5 % erhöht. Bezogen auf die Honorarbasis 2011 entspricht das einer Honorarerhöhung über alle Bereiche von 1,79 %.

Unter Berücksichtigung eines Frequenzrückganges von 0,54 % gibt die Kasse einen Bruttogesamtmehraufwand von 1,25 % bekannt.

(32)

Krankenversicherung – Ärzte, Zahnärzte und Dentisten

Kärntner § 2-Kassen

Die zuletzt geltende Vereinbarung über die Honorierung der Ärzte galt für die Jahre 2012 und 2013.

Mit der vorliegenden Vereinbarung für das Jahr 2014 werden alle Ho- norarordnungspositionen um 2 % erhöht. Ausgenommen davon sind die Laborleistungen für Allgemeinmediziner und Allgemeine Fachärzte und der beiden Laborfachärzte (diese sind von der Honorarordnung ausgenom- men).

Zusätzlich werden jeweils € 150.000,-- von der Kasse und der Kam- mer für strukturelle Maßnahmen im Leistungskatalog bezahlt. Diese

€ 300.000,-- werden um € 122.810,-- (d.s. 2 % vom Laborhonorar der All- gemeinmediziner und Allgemeinen Fachärzte) erhöht. Somit standen für strukturelle Veränderungen im Jahr 2014 insgesamt € 422.810,-- zur Ver- fügung (0,6 %; Belastung für die Kasse 2014 ca. 0,4 %).

Für die strukturellen Änderungen der Honorarordnung für die Fachärz- te wurden € 196.000,-- aufgewendet. Zusätzlich wurden einige Leistungen, die im Österreichvergleich untertarifiert waren, überdurchschnittlich erhöht.

Liegt der VPI im Jahr 2014 um plus/minus 0,2 % über bzw. unter dem Wert von 2 %, erfolgt ein finanzieller Ausgleich.

Auf Basis der von der Kasse geschätzten Honorarsumme 2013 wird für 2014 eine Bruttohonorarsteigerung von 3,20 % prognostiziert.

Gleichzeitig wurden für die Jahre 2015 und 2016 Grundsatzvereinba- rungen getroffen, die noch im Detail verhandelt und in Zusatzvereinbarun- gen festgeschrieben werden müssen.

Salzburger § 2-Kassen

Mit der zuletzt abgeschlossenen Vereinbarung für die Jahre 2013 bis 2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse eine Nettoerhöhung des Honorarvolumens für 2013 von 2,71 % (im Sinne eines teilweisen Aus- gleichs für die früheren schwächeren Abschlüsse), für 2014 von 2,03 % und für 2015 von 1,80 % vereinbart.

Hinzu kommen der Aufwand von ca. € 670.000,-- für neue Leistungen sowie die Zunahme an Fällen und Leistungen pro Fall im Schnitt von jähr- lich ca. 1,2 % (2013 und 2014) bzw. 1,5 % (2015 inklusive zwei neuer Facharztstellen).

Unter Berücksichtigung der zeitlich gestaffelten Einführung der neuen Leistungen (ohne Bereitschaftsdienst- und Visitentöpfe) ist mit einer Ge- samtsteigerung für 2013 von 4,58 %, für 2014 von 3,81 % und für 2015 von 3,33 % zu rechnen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das Gütesiegel wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz an Unternehmen und Organisationen verliehen, die den NESTOR GOLD Prozess

erfolgt die einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG nicht bis zum 1.1.2010, kann zwischen der Bundeskammer für Architekten

(10b) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, durch Verordnung

Er empfahl dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsu- mentenschutz, die Veröffentlichungsintervalle des Österreichischen Ernährungsbe- richts und des

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) nach dem Stand von Wissenschaft und

Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem

Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem

Walter Rosenkranz, Kolleginnen und Kollegen (5100/AB zu 5285/J) des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf die Anfrage der Abgeordneten Carmen