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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

2014

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Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch

Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21 Internet: www.sozialversicherung.at

Druck: Ferdinand Berger GmbH., Wiener Straße 21 - 23, 3580 Horn

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V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster- reichischen Sozialversicherung im Jahre 2013, berücksichtigt aber auch die bis März 2014 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l - t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2013 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2014 erscheinende Statis- tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d - g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial- versicherungsträger beinhalten.

Um eine leichtere Lesbarkeit zu gewährleisten beziehen sich im Fol- genden die in männlicher Form angeführten personenbezogenen Bezeich- nungen auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2014

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes ... 5

Bundesgesetze ... 5

Verordnungen ... 26

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung ... 29

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g... 33

Krankenversicherte Personen ... 33

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ... 41

Apotheken und Heilmittel... 60

Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern ... 62

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung ... 68

Gebarung der Krankenversicherungsträger ... 70

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG ... 79

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ... 80

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ... 81

Pensionsversicherte ... 81

Pensionsstände ... 84

Anpassung der Renten und Pensionen ... 97

Pensionshöhe ... 100

Zulagen, Zuschüsse ... 105

Gebarung der Pensionsversicherungsträger ... 110

Sonderruhegeld ... 116

U n f a l l v e r s i c h e r u n g ... 119

Unfallversicherte ... 119

Rentenstände ... 120

Rentenhöhe ... 122

Gebarung der Unfallversicherungsträger ... 124

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen ... 126

Rehabilitation ... 126

Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten ... 128

Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ... 130

Betriebshilfe (Wochengeld) ... 131

Bundespflegegeldgesetz ... 133

Zwischenstaatliche Sozialversicherung ... 137

Elektronische Datenverarbeitung ... 143

Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2014 ... 167

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt überblicksweise die wichtigsten Gesetzesänderungen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2014) in Kraft traten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren, für die jeweils geltende Rechtslage bleibt stets der Text der Kundmachung allein relevant.

In erster Linie sind das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 – SRÄG 2013, BGBl. I Nr. 67/2013, das Gesundheitsreformgesetz 2013, BGBl. I Nr. 81/2013, sowie das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013, BGBl. I Nr. 86/2013 zu erwähnen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat- zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe- richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversiche- rungsrechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversiche- rungsrechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Bundesgesetze

1. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 – SRÄG 2013

Dieses Bundesgesetz wurde am 17. April 2013 mit BGBl. I Nr. 67/2013 verlautbart.

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Arbeitslosenversiche- rungsgesetz

Mit den Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und im Arbeitslosenversicherungsgesetz wird unter anderem Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate ununterbrochen gedau- ert hat, die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit für die Dauer von mindestens vier Monaten bis höchstens zwei Jahre ermöglicht.

Die wöchentliche Arbeitszeit ist um mindestens 25 % und höchstens 50 % zu reduzieren, wobei die verbleibende Arbeitszeit mindestens zehn Stun- den betragen muss. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und

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der Interessen des Arbeitnehmers ist erforderlich. Eine Inanspruchnahme in Teilen ist möglich.

Neuerliche Bildungsteilzeit kann nach Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. In die- sem Zeitraum sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz und über ei- ne Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unwirksam. Ein einmali- ger Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz ist unter be- stimmten Voraussetzungen zulässig. Die Bestimmungen über die Bil- dungskarenz wurden entsprechend angepasst.

Während der Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit haben Arbeitneh- mer, welche die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Vorliegen der normierten weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Bildungsteilzeit- geld aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Die Regelungen zum Bildungsteilzeitgeld entsprechen im Wesentli- chen den Bestimmungen zum Weiterbildungsgeld. Unter anderem muss die Weiterbildungsmaßnahme mindestens zehn Wochenstunden betragen.

Eine praktische Ausbildung darf grundsätzlich nicht beim selben Arbeitge- ber stattfinden. Vor Herabsetzung der Arbeitszeit muss die wöchentliche Normalarbeitszeit sechs Monate (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben drei Monate) hindurch gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt muss sowohl während dieser sechs bzw. drei Monate als auch während der Bildungsteilzeit über der im ASVG normierten Geringfügigkeitsgrenze liegen. Sofern ein Studium be- trieben wird, ist der Studienerfolg entsprechend nachzuweisen. Das Nicht- vorliegen des Studienerfolges kann bei Vorliegen unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse oder Umstände nachgesehen werden.

Sofern im jeweiligen Betrieb des Arbeitgebers bereits eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmern Bildungsteilzeitgeld bezieht (Betriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern: vier Arbeitnehmer; Betriebe mit mehr als 50 Arbeitneh- mern: 8 % der Belegschaft), ist überdies die Zustimmung des Regionalbei- rates des Arbeitsmarktservices erforderlich. Mit dem Antrag auf Bildungs- teilzeitgeld ist eine entsprechende schriftliche Erklärung des Dienstgebers vorzulegen.

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um wel- che die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, € 0,76 täglich. Eine jährliche Wertanpassung ist normiert. Bezieher von Bildungsteilzeitgeld un- terliegen der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Die Zuständigkeit in der Krankenversicherung ent- spricht der Zuständigkeit aufgrund des Arbeitsverhältnisses.

Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld. Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Ar-

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beitgeber kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend gemacht werden.

Die Bestimmungen zum Weiterbildungsgeld wurden erweitert. Insbe- sondere ist der Anspruch auf Weiterbildungsgeld nur aufgrund eines vo- rangehenden mindestens sechs (bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Saisonbetrieben mindestens drei) Monate andauernden arbeitslosenversi- cherungspflichtigen Dienstverhältnisses möglich. Für den Fall der Absolvie- rung eines Studiums ist nunmehr grundsätzlich ein Erfolgsnachweis zu er- bringen.

Darüber hinaus wurden erforderliche Anpassungen und diverse Klar- stellungen vorgenommen.

Arbeitsmarktservicegesetz und Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsge- setz

Die Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes sieht für Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen, deren Ausbildungsstand unter Fachhochschul- niveau liegt, für die Dauer einer Fachkräfteausbildung die Gewährung einer finanziellen Beihilfe in Form eines Fachkräftestipendiums vor. Vorausset- zung sind das Vorliegen von mindestens vier Jahren einer arbeitslosenver- sicherungspflichtigen unselbständigen oder einer pensionsversicherungs- pflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 15 Jahre sowie für die Dauer der Ausbildung Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses bzw. Ruhen der selbständigen Erwerbs- tätigkeit. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist zulässig. Die bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung sonstiger Aufnahmevor- aussetzungen sowie in weiterer Folge die Ausbildungsfortschritte sind nachzuweisen.

Die in Betracht kommenden Ausbildungen sowie detaillierte Voraus- setzungen für das Stipendium sind durch Richtlinien festzulegen. Insbe- sondere sind Ausbildungen (bzw. Berufe) zu berücksichtigen, an denen auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel herrscht. Für Studien an Universitäten oder Fachhochschulen wird das Stipendium nicht gewährt.

Das Stipendium gebührt für die Dauer der Teilnahme an der Ausbil- dung, insgesamt längstens für drei Jahre, in der Höhe von täglich eines Dreißigstels des pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulagenricht- satzes für Alleinstehende.

In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt das Stipendium als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die für diese Beihilfe gel- tenden Bestimmungen gelten grundsätzlich auch für das Stipendium.

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Im Zuge der Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes wurde unter anderem für die finanzielle Bedeckung des Fachkräftestipen- diums eine Obergrenze von € 25 Mio. jährlich festgelegt.

2. Gesundheitsreformgesetz 2013

Dieses Bundesgesetz wurde am 23. Mai 2013 mit BGBl. I Nr. 81/2013 verlautbart.

Das Gesetz setzt auf Bundesebene die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013, sowie die Vereinba- rung gemäß Art. 15a B-VG über die Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheits- wesens, BGBl. I Nr. 199/2013, um. Es umfasst die Erlassung des Gesund- heits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) sowie die Änderungen insbesondere des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, des Allge- meinen Sozialversicherungsgesetzes einschließlich der sozialversiche- rungsrechtlichen Sondergesetze, des Gesundheitsqualitätsgesetzes, des Ärztegesetzes, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH und des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheits- wesen.

Im Wesentlichen ist Folgendes vorgesehen:

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG)

Das Gesetz verpflichtet Bund, Länder und gesetzliche Krankenversi- cherung, eine integrative partnerschaftliche Zielsteuerung für die Struktur und Organisation der Gesundheitsversorgung in Österreich einzurichten und weiterzuentwickeln (partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit), welche den intra- und extramuralen Bereich sowie betroffene Nahtstellen zu umfassen hat.

Die Weiterentwicklung von Zielen, Struktur und Organisation der Ge- sundheitsversorgung hat im Sinne einer „Health in all Policies“-Strategie im Einklang mit den von der Bundesgesundheitskommission zu konkretisie- renden Rahmen-Gesundheitszielen zu erfolgen. Die durch die Gesund- heitsplattformen auf Landesebene zu konkretisierenden Landesgesund- heitsziele haben sich innerhalb dieses Rahmens zu bewegen.

Ziele, Grundsätze, Prinzipien und Handlungsfelder sind demonstrativ im Gesetz festgehalten. Hervorzuheben sind unter anderem die Forcierung der Gesundheitsförderung und Prävention, die Erbringung der kurativen Versorgung am „best point of service“ (z.B. Entlastung des stationären Be- reiches und Stärkung des niedergelassenen Bereiches, entsprechende Gestaltung von Finanzierungs- und Honorierungssystemen) sowie Sicher-

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stellung und Transparenz der Behandlungsqualität (bspw. Entwicklung und Umsetzung von Disease Management Programmen).

Die für die integrierte Planung und Zielsteuerung notwendigen Daten sind für alle Sektoren aufzubereiten und in nachvollziehbarer Form zur Ver- fügung zu stellen.

Die strategischen Ziele sowie die zu setzenden Maßnahmen sind in vierjährigen periodenbezogenen Bundes-Zielsteuerungsverträge bzw. da- von ausgehend in Landes-Zielsteuerungsverträgen verbindlich festzulegen.

Die Vorgehensweise zum Abschluss der Verträge (einschließlich Zeitrah- men), die von den einzelnen Vertragsparteien wahrzunehmenden Aufga- ben bzw. deren Verantwortlichkeiten, die jedenfalls zu regelnden Steue- rungsbereiche bzw. die zu konkretisierenden Maßnahmen sind detailliert vorgegeben. Die Verträge haben auf dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) bzw. den jeweiligen Regionalen Strukturplänen Ge- sundheit (RSG) aufzubauen. Unter anderem ist für den Fall des Nicht- Zustandekommens der Verträge, des Verstoßes gegen die Verträge sowie der Nicht-Erreichung der vereinbarten Ziele ein Sanktionsmechanismus (einschließlich eines Schlichtungsverfahrens für den Fall von Streitigkeiten) vorgesehen.

Zur Finanzzielsteuerung sind Finanzrahmenverträge abzuschließen.

Darin sind mit dem Ziel eines sektorenübergreifenden Ausgabendämp- fungspfades Ausgabenobergrenzen und Ausgabendämpfungseffekte dar- zustellen. Details zu Inhalt und Gegenstand der Verträge sind gesetzlich vorgegeben.

Weiters ist die Implementierung eines Monitoring und Berichtswesens vorgesehen.

Als Organ der Bundesgesundheitsagentur wird neben der Bundes- gesundheitskommission eine Bundes-Zielsteuerungskommission eingerich- tet. Zusammensetzung und Aufgaben dieser Kommissionen sind normiert.

Eine Medikamentenkommission für den intra- und extramuralen Be- reich wird eingerichtet, welche Empfehlungen insbesondere für hochpreisi- ge und spezialisierte Medikamente und deren Einsatzgebiet abzugeben hat. Über diese Empfehlungen entscheidet die Bundes-Zielsteuerungs- kommission. Die Aufgaben der nach dem ASVG eingerichteten Heilmittel- Evaluierungs-Kommission bleiben davon unberührt.

Die Umsetzung der genannten Art. 15a B-VG-Vereinbarungen (insbe- sondere die Einrichtung von Landes-Zielsteuerungskommissionen) ist der jeweiligen Landesgesetzgebung vorbehalten.

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Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten

- Die Träger der Krankenanstalten sind zu verpflichten, im Rahmen der Qualitätssicherung an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.

- Es ist sicherzustellen, dass die eingerichteten Arzneimittelkommissi- onen die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in An- gelegenheiten der im G-ZG vorgesehenen Medikamentenkommissi- on beachten.

- Der durch die Landesregierung zu erstellende Landeskranken- anstaltenplan hat sich im Rahmen des ÖSG und des nach den Be- stimmungen des G-ZG zu erstellenden Bundes-Zielsteuerungs- vertrages zu befinden. Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Mit- tel auf Basis der Art. 15a B-VG-Vereinbarungen über die Organisati- on und Finanzierung des Gesundheitswesens für Krankenanstal- tenträger ist unter anderem die Einhaltung essentieller Qualitäts- standards sowie die Teilnahme an Maßnahmen zur Ergebnisquali- tätsmessung und -sicherung.

- Die Bestimmungen betreffend die Bundesgesundheitsagentur (Or- ganisation, Aufgaben, Aufteilung und Verwendung finanzieller Mittel) wurden angepasst.

- Der Bundesminister für Gesundheit wird verpflichtet, den jeweils ak- tuellen im G-ZG vorgesehenen Bundes-Zielsteuerungsvertrag auf der Homepage des Bundesministeriums zu veröffentlichen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Sondergesetze - Die Krankenversicherungsträger und der Hauptverband haben sich

an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge berechtigt. Der Ab- schluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen bedarf der Zustim- mung der Kontrollversammlung des jeweiligen Krankenversiche- rungsträgers. Zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes des Haupt- verbandes zu Bundes-Zielsteuerungsverträgen ist die Zustimmung der Trägerkonferenz erforderlich.

- Dem Hauptverband obliegt die Unterstützung und Mitwirkung beim Vollzug der Art. 15a B-VG-Vereinbarungen insbesondere durch die Erstellung trägerübergreifender Statistiken, die Erarbeitung und Überlassung standardisierter Datengrundlagen sowie die Entsen- dung von Vertretern der Sozialversicherung in die Bundesgesund- heitskommission und die Bundes-Zielsteuerungskommission (dies obliegt der Trägerkonferenz) sowie in die jeweilige Gesundheitsplatt- form der Landesgesundheitsfonds.

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- Weiters wird der Hauptverband zur Errichtung und Führung einer Pseudonymisierungsstelle zur Pseudonymisierung personenbezo- gener Daten über Diagnosen und Leistungen aus dem stationären und ambulanten Bereich verpflichtet. Die anfallenden Kosten werden durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgegolten.

- Aufgabe des Hauptverbandes ist auch die Erstellung von Richtlinien für Gesundheitsförderung und Prävention.

- Im Rahmen der Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherungs- träger an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens so- wie an der Zielsteuerung-Gesundheit haben die Krankenversiche- rungsträger Vertreter in die Gesundheitsplattform sowie in die Lan- des-Zielsteuerungskommission der jeweiligen Landesgesundheits- fonds zu entsenden.

- Die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger und des Hauptver- bandes zur Datenübermittlung an die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds wurde angepasst.

- Träger der Krankenversicherung können im Fall eines vertragslosen Zustandes ihre Verpflichtung zur Sicherstellung einer ausreichenden Vorsorge für die Krankenbehandlung vertraglich den Ländern über- tragen. Die finanzielle Verpflichtung der Krankenversicherungsträger ist dabei mit den vergleichbaren ersparten Aufwendungen für ärztli- che Hilfe im niedergelassenen Bereich beschränkt.

- Als Ziel der durch die Krankenversicherungsträger durchzuführen- den Vertragspartner-Analyse ist nunmehr auch die Vergleichbarkeit der verschiedenen Honorierungssysteme normiert.

- Prävention und Frühintervention bei Krankheiten werden ausdrück- lich als Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung normiert.

Im Rahmen der Gesundheitsförderung und Prävention ist den Versi- cherten und deren Angehörigen ein hohes Maß an Selbstbestim- mung zu ermöglichen. Außerdem sind sie zur Stärkung ihrer Ge- sundheit zu befähigen. Dies hat durch Anbieten gezielter, auf die Lebenswelten der Anspruchsberechtigten abgestellter Programme und daraus abgeleiteter Maßnahmen sowie durch entsprechende Aufklärung und Beratung zu erfolgen. Im Rahmen der Krankheits- verhütung sind Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompe- tenz der Anspruchsberechtigten zu setzen.

- Die Krankenversicherungsträger haben sich an den in den jeweiligen Landesgesundheitsfonds eingerichteten Gesundheitsförderungfonds zu beteiligen. Details über die im Wege des Hauptverbandes durch- zuführende Mittelaufbringung und -verteilung sowie Überweisungs-

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modalitäten sind im Gesetz normiert. Diesbezügliche Entscheidun- gen fallen in die Zuständigkeit der Trägerkonferenz.

- Die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission hat in ihren Empfehlungen auch die auf Basis der Empfehlungen der gemeinsamen Medika- mentenkommission gefassten Beschlüsse der Bundes-Zielsteue- rungskommission zu berücksichtigen.

- Unter Verweis auf die Bestimmungen des Gesundheitstelematikge- setzes wird der Hauptverband zur Schaffung der Voraussetzungen zur Verwendung des ELSY für Zwecke von ELGA sowie zur Bereit- stellung bzw. zum Betrieb eines Verweisregisters und eines Doku- mentenspeichers für die von Sozialversicherungsträgern betriebe- nen Krankenanstalten verpflichtet. Außerdem hat er im übertrage- nen Wirkungsbereich die Funktionen des Zugangsportals von ELGA (insbesondere jene zur Wahrung der ELGA-Teilnehmerrechte) zur Verfügung zu stellen.

- Der Hauptverband wird weiters verpflichtet, konsolidierte Fassungen aller geltenden Gesamtverträge sowie allfälliger Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen. Weiters sind künftig nach jeder fünften Änderung konsolidierte Fassungen zu veröffentlichen.

- Die seit 1. Jänner 2005 wirksame Anhebung der Krankenversiche- rungsbeiträge um 0,1 Prozentpunkte bleibt weiterhin aufrecht.

Gesundheitsqualitätsgesetz, Ärztegesetz und Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Gesundheitsqualitätsgesetz sieht unter anderem vor, dass Auf- bau, Weiterentwicklung, Sicherung und Evaluierung eines flächendecken- den Qualitätssystems bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und be- rufsübergreifend (einschließlich des niedergelassenen Bereiches) zu erfol- gen haben. Festlegungen zum Qualitätssystem haben den diesbezüglich im G-ZG festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Gesundheitsdienst- leistungserbringer sind unter anderem zur Teilnahme an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß G-ZG verpflichtet.

Die Abgeltung von Leistungen im Rahmen des öffentlichen Gesund- heitssystems durch unter anderem die Träger der Sozialversicherung setzt die Einhaltung bestimmter essentieller Qualitätsstandards sowie die Teil- nahme an Maßnahmen zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung vo- raus. Im Rahmen der Qualitätsberichterstattung hat der Bundesminister für Gesundheit regelmäßig Berichte über die Ergebnisqualität im stationären und ambulanten Bereich zu erstellen.

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Das Ärztegesetz verpflichtet Ärzte nunmehr, ihre absolvierten Fortbil- dungen zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärzte- kammer glaubhaft zu machen. Die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ist von der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung und Quali- tätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) zu überprüfen. Das Nicht- erbringen eines Fortbildungsnachweises trotz Aufforderung hat grundsätz- lich eine Disziplinaranzeige zur Folge.

Die Österreichische Ärztekammer hat alle zwei Jahre eine Berichter- stattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung auf ihrer Homepage zu ver- öffentlichen. Weiters ist die Österreichische Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich verpflichtet, qualitätssichernde Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gemäß G-ZG zu erarbeiten.

Die Gesundheit Österreich GmbH wird gesetzlich verpflichtet, zur Um- setzung ihrer Aufgaben gemäß G-ZG eine eigene Tochtergesellschaft zu gründen, an der Bund, Länder und die gesetzlichen Krankenversicherungs- träger, vertreten durch den Hauptverband, zu gleichen Teilen beteiligt sind.

Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen

Es wird nunmehr ausdrücklich festgelegt, dass dieses Gesetz die den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechende rechtliche Grundla- ge für die Dokumentation und Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten im intra- und extramuralen ambulanten und im stationären Gesundheitsver- sorgungsbereich bildet. Die Datenverarbeitung erfolgt in pseudonymisierter Form für die im Gesetz genannten Zwecke.

Das Gesetz sieht Bestimmungen betreffend die Betreibung des Data Warehouse DIAG durch das Bundesministerium für Gesundheit sowie die beim Hauptverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle vor. Weiters sind insbesondere auch Verfahren und Form der Datenverarbeitung, der Datenübermittlung und der Datennutzung im Detail geregelt.

Durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit sind unter an- derem die Generierung des Pseudonyms für Leistungsempfänger und Leis- tungserbringer sowie die technischen und organisatorischen Rahmenbe- dingungen der Pseudonymisierung näher zu bestimmen. Ebenso sind Be- stimmungen zu Datensicherheitsmaßnahmen (Datenverschlüsselung, Zu- griffs- und Zutrittsberechtigung, Identifizierung und Authentifizierung, Proto- kollierung etc.) zu erlassen.

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3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013

Dieses Bundesgesetz wurde am 28. Mai 2013 mit BGBl. I Nr. 86/2013 verlautbart.

Unter anderem wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- Der sozialversicherungsrechtliche Kinderbegriff wurde den diesbe- züglichen zivilrechtlichen Bestimmungen angepasst (Entfall der Un- terscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern).

- Die Verpflichtung der Pensionsversicherungsträger gegenüber den Krankenversicherungsträgern zum Ersatz des Aufwandes für Reha- bilitationsgeld bzw. zur Zahlung eines pauschalen Krankenversiche- rungsbeitrages für Bezieher von Rehabilitationsgeld wird auf Kran- kenfürsorgeeinrichtungen ausgedehnt.

- Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung wurde auf- gelöst. Die Mittel dieses Fonds sind der SVA der gewerblichen Wirt- schaft zur teilweisen Dotierung eines neu zu errichtenden Überbrü- ckungshilfefonds zu überweisen. Aus dem Überbrückungshilfefonds können nach Maßgabe zu erlassender Richtlinien in besonders be- rücksichtigungswürdigen Fällen Zuschüsse zu Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen geleistet werden.

- Gegen Bescheide über die Feststellung der Kontoerstgutschrift bzw.

der Ergänzungsgutschrift wird die Möglichkeit eines Widerspruchs eingeräumt. Der Widerspruch kann binnen drei Monaten nach Zu- stellung schriftlich beim zuständigen Versicherungsträger einge- bracht werden. Über den Widerspruch hat der Versicherungsträger grundsätzlich innerhalb eines Jahres mit Bescheid zu entscheiden.

Wird dem Widerspruchsbegehren nicht entsprochen, obliegt die Be- urteilung des Widerspruches einem neu einzurichtenden Wider- spruchs - Ausschuss. Bei Strittigkeit des Vorliegens taxativ aufge- zählter Tatbestände ist das Verfahren bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung im entsprechenden Verfahren in Verwaltungssachen auszusetzen. Gegen den Widerspruchsbescheid sowie bei Nicht- entscheidung innerhalb der maßgeblichen Frist kann Klage beim Ar- beits- und Sozialgericht eingebracht werden.

- Für Fälle der Antragstellung auf eine Leistung aus dem Versiche- rungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sind detaillierte Regelun- gen über das Zusammenwirken zwischen den betroffenen Sozial- versicherungsträgern bzw. das Zusammenwirken von Pensionsver- sicherungsträgern und Arbeitsmarktservice festgelegt. Im Wesentli- chen sind die Pensionsversicherungsträger zur Übermittlung be-

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stimmter Personendaten, erstellter Gutachten, getroffener Feststel- lungen sowie allenfalls erlassener Bescheide verpflichtet. Kranken- versicherungsträger haben ihre Gutachten und Feststellungen den Pensionsversicherungsträgern zu übermitteln. Die Zulässigkeit einer zweckgebundenen Datenverwendung ist ausdrücklich normiert.

- Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG sind unter der Vo- raussetzung der Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen. Der Krankenversicherungsschutz wird durch eine Schutzfristregelung aufrechterhalten. Eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung ist vorgesehen.

- Im Bereich der Pflichtversicherung nach dem GSVG ist nunmehr neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld die Ausübung einer geringfügigen selbständigen Erwerbstätigkeit zulässig.

- Nachzahlungen aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitrags- grundlage nach dem GSVG für das Jahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung und die folgenden zwei Kalenderjahre kön- nen über Antrag des Versicherten unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu einem Zeitraum von maximal drei Jahren quartalsweise zinsenfrei entrichtet werden.

- Die Regelung, wonach vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwor- bene Versicherungszeiten bei Inanspruchnahme einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeits- bzw. Erwerbsfä- higkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung nur dann zu berücksichtigen sind, sofern dies für den Versicherten günstiger ist, wird auf Fälle eingeschränkt, in denen ausschließlich Versicherungszeiten ab dem Jahr 2005 vorliegen.

- Zu den Bestimmungen betreffend die Ermittlung der Kontoerstgut- schrift erfolgt eine Reihe von Anpassungen und Klarstellungen (z. B.

Berechnung bei Vorliegen vorläufiger Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG; Fristverlängerung für die Mitteilung der Konto- erstgutschrift; grundsätzliche Möglichkeit der Verminderung der Erstgutschrift im Wege eines Nachtragsabzuges; Erfordernis der Neuberechnung auch nach Ablauf des 31. Dezember 2016 bei sich ergebenden Änderungen der Beitragsgrundlagen und Versiche- rungszeiten aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleite- ten aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens; Ver- längerung der Frist für das Verlangen eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift).

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- Die begünstigende Abschlagsregelung für Frauen, welche die Vo- raussetzungen für die Langzeitversicherungspension bereits im Jahr 2013 erfüllen, diese Pension aber erst später in Anspruch nehmen, wird nach Jahrgängen gestaffelt.

- Die Anpassung des Pensionsrechts für Beamte an das Pensions- recht nach dem ASVG bzw. Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) wird fortgesetzt.

- Darüber hinaus wurden redaktionelle Anpassungen und Klarstellun- gen vorgenommen.

4. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Sozialversiche- rung

Dieses Bundesgesetz wurde am 14. Juni 2013 mit BGBl. I Nr. 87/2013 verlautbart.

Durch die Novelle wird das sozialversicherungsrechtliche Verfahren in Verwaltungssachen und Aufsichtsangelegenheiten an die Verwaltungsge- richtsbarkeit angepasst. Anstelle des bisherigen Instanzenzuges wird die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht normiert.

Im Detail ist im Wesentlichen Folgendes vorgesehen:

- Auf das Verfahren in Verwaltungssachen vor den Sozialversiche- rungsträgern sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes (AVG) in vollem Umfang anwendbar. Die bisher vorgesehene partielle Anwendung des AVG bleibt für das Verfahren in Leistungssachen aufrecht.

- Die bestehende Regelung über die Kosten des Verfahrens vor den Versicherungsträgern bleibt auch für das Verfahren in Verwaltungs- sachen aufrecht.

- Entscheidungen von Streitigkeiten über die Versicherungszugehö- rigkeit oder -zuständigkeit sowie in der Pensionsversicherung auch über die Leistungszugehörigkeit oder -zuständigkeit obliegt nunmehr dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

In Angelegenheiten, welche die Kranken- und Unfallversicherung berühren, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ge- sundheit herzustellen. Die Verfahren sind bescheidmäßig zu erledi- gen.

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- Die Zuständigkeit der jeweiligen Bundesminister (allenfalls im Ein- vernehmen) zur Entscheidung sonstiger Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern in Verwaltungssachen bzw. Streitigkeiten zwi- schen einem Versicherungsträger und dem Hauptverband bleibt un- verändert. Die Verfahren sind mit Bescheid zu erledigen.

- Gegen Bescheide der Versicherungsträger und des jeweiligen Bun- desministers bzw. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mög- lich.

- Ebenso steht gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde bzw. wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht den Versicherungsträgern und dem Hauptverband das Recht der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht offen.

- Den jeweils zuständigen Bundesministern (allenfalls im Einverneh- men) wird gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht (ausgenommen der Pflichtversiche- rung aufgrund eines Vergleiches über den Arbeitslohn) sowie über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung die Möglich- keit einer Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Darüber hinaus wurden notwendige Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen. Die Parallelbestimmungen in den Sondergesetzen wurden entsprechend geändert.

5. Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geän- dert wird

Dieses Bundesgesetz wurde am 11. Juli 2013 mit BGBl. I Nr. 117/2013 verlautbart.

Die vorgenommenen Änderungen sehen insbesondere Folgendes vor:

- Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze werden nur jene Monate zum Anspruchszeitraum gezählt, in denen für den ganzen Monat Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

- Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbe- treuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbe- treuungsgeld wird auf € 6.400 erhöht.

- Wurde gegen die Ablehnung eines Antrages auf einkommensab- hängiges Kinderbetreuungsgeld mangels Vorliegens des Erwerbstä- tigkeitserfordernisses Klage erhoben, besteht künftig die Möglich- keit, die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in Form des Ein-

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kommensersatzes in der Höhe des pauschalen Kinderbetreuungs- geldes als Kurzleistung (bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes bzw. maximal bis zum 14. Lebensmonat bei Beanspru- chung durch den zweiten Elternteil) zu beantragen. Die Leistung ist nach Beendigung des Gerichtsverfahrens allenfalls anzurechnen.

- Die Änderung der gewählten Bezugsvariante ist künftig einmalig möglich, sofern diese binnen 14 Tagen ab dem Tag des Einlangens des ersten Antrages beim Krankenversicherungsträger bekannt ge- geben wird.

6. 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesmi- nisterium für Gesundheit

Dieses Bundesgesetz wurde am 16. Juli 2013 mit BGBl. I Nr. 130/2013 verlautbart.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurden die Landesberufungskommissionen, die Bundesschiedskommissi- on und die Unabhängige Heilmittelkommission, welche nach den Bestim- mungen des ASVG als unabhängige Verwaltungsbehörden des Bundes eingerichtet waren, per 31. Dezember 2013 aufgelöst.

Mit der gegenständlichen Novelle werden die in den Sozialversiche- rungsgesetzen erforderlichen Änderungen vorgenommen. Neben redaktio- nellen Anpassungen und Klarstellungen ist im Wesentlichen Folgendes vorgesehen:

- Die Bestimmungen betreffend Landesberufungskommission, Bun- desschiedskommission und Unabhängige Heilmittelkommission, al- so über die bisherigen Rechtsmittelinstanzen, entfallen. Paritätische Schiedskommissionen und Landesschiedskommissionen bleiben bestehen. Ebenso bleiben die allgemeinen Bestimmungen über Kommissionen aufrecht.

- Die Bundesschiedskommission wird (da sie bisher auch erstinstanz- liche Aufgaben hatte) beibehalten bzw. organisatorisch neu errichtet.

Sie bleibt zuständig für die Entscheidung über den Inhalt eines auf- gekündigten Ärzte- bzw. Hebammen-Gesamtvertrages sowie für Entscheidungen über bestimmte Streitigkeiten aus dem Apotheken- Gesamtvertrag. Im Fall einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesschiedskommission bleibt der Gesamtvertrag für die im Gesetz vorgesehene Dauer in Kraft. Im Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht kommt der Österreichischen Ärztekammer (bzw.

der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Hebammen) und

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dem Hauptverband Parteistellung zu. Weiters sind diese berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

- Der Einspruch eines gekündigten Apothekers gegen die Teilkündi- gung des Gesamtvertrages sowie der Antrag eines Apothekers auf Aufhebung des Einspruches des Hauptverbandes gegen den Wei- terbestand vertraglicher Beziehungen sind an den vertraglich durch Gesamtvertrag eingerichteten Schlichtungsausschuss zu richten.

Eine Anrufung der Bundesschiedskommission ist erst nach dessen Entscheidung (bzw. bei Säumnis) durch den Hauptverband oder die Österreichische Apothekerkammer zulässig. Im Fall der Säumnis ist eine Anrufung der Bundesschiedskommission auch durch die Ver- fahrensparteien möglich.

Ebenso ist der Schlichtungsausschuss zur Schlichtung und Ent- scheidung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwen- dung des bestehenden Gesamtvertrages zuständig. Die Anrufung der Bundesschiedskommission ist auch in diesen Fällen erst nach dessen Entscheidung bzw. bei Säumnis zulässig.

- Gegen Bescheide der Schiedskommissionen sowie wegen Verlet- zung ihrer Entscheidungspflicht kann nunmehr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben durch Senat zu erfolgen, wel- cher aus einem Vorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichter be- steht.

- Das Sonderrecht für das Verfahren im Hauptverband zur Herausga- be des Erstattungskodex bleibt aufrecht. Die aufgrund der Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen bewirkte Vollanwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens- gesetzes (AVG) für Sozialversicherungsträger bzw. für den Haupt- verband erfordert daher die ausdrückliche gesetzliche Normierung abweichender Bestimmungen. Gegen Entscheidungen des Haupt- verbandes im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex (EKO) (Ab- oder Zurückweisung von Anträgen auf Aufnahme einer Arznei- spezialität bzw. auf Änderung der Verschreibbarkeit oder auf Preis- erhöhung von Arzneispezialitäten; Streichung aus dem oder amtswegige Aufnahme in den EKO) ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht möglich. Die Beschwerdemöglichkeit besteht auch bei nicht fristgerechter Entscheidung. Eine Beschwerdevorentscheidung bzw. eine Nachholung des Bescheides sind unzulässig.

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7. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti- gungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ar- beitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz geändert werden

Dieses Bundesgesetz wurde am 30. Juli 2013 mit BGBl. I Nr. 137/2013 verlautbart.

Durch die Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgeset- zes wird unter anderem Arbeitnehmern in bestimmten Betrieben bei Vorlie- gen der normierten Voraussetzungen ein Anspruch auf Überbrückungsgeld (bzw. Überbrückungsabgeltung) eingeräumt.

Bezieher von Überbrückungsgeld sind in der Kranken- und Pensions- versicherung nach dem ASVG teilversichert. An-, Ab- und Änderungsmel- dungen obliegen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Be- stimmungen über Beitragsgrundlage sowie die Höhe der Beiträge wurden entsprechend ergänzt. Ein Anspruch auf Kranken- bzw. Wochengeld ist nicht vorgesehen. Der Bezug von Überbrückungsgeld führt zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Die Pensionsversicherungsanstalt wird zur Zahlung eines einmaligen Betrages und darüber hinaus zur regelmäßigen Zahlung bestimmter Beträ- ge an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet, deren Höhe in Relation zur Anzahl der Bezieher von Überbrückungsgeld bzw.

Überbrückungsabgeltung steht.

Weiters wird die für den Bereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abferti- gungsgesetzes ursprünglich normierte Übergangsbestimmung zur Auflö- sungsabgabe mit entsprechenden Anpassungen als Sonderregelung in das Dauerrecht übergeführt.

8. Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013

Dieses Bundesgesetz wurde am 30. Juli 2013 mit BGBl. I Nr. 138/2013 verlautbart.

Durch dieses Bundesgesetz wurden unter anderem das Arbeitsver- tragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Arbeits- losenversicherungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert. Insbesondere ist Folgendes vorgesehen:

Einführung eines Anspruches auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit so- wie Pflegekarenzgeld

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sieht zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen, welcher Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 (bzw. Stufe 1 bei demenziell erkrankten

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oder minderjährigen Angehörigen) hat, die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen Entfall des Arbeitsentgeltes vor. Das Arbeitsverhältnis muss grundsätzlich unun- terbrochen drei Monate gedauert haben. Für befristete Arbeitsverhältnisse in Saisonbetrieben ist eine Sonderregelung vorgesehen.

Die Vereinbarung ist für die Dauer von einem Monat bis zu drei Mona- ten in Schriftform zu schließen und grundsätzlich nur einmal pro zu betreu- ender Person zulässig. Im Fall einer Erhöhung des Pflegebedarfes um mindestens eine Pflegegeldstufe besteht die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung. Sie hat - unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Ar- beitnehmers sowie die Erfordernisse des Betriebes - Beginn und Dauer der Pflegekarenz festzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vor- zeitige Beendigung möglich.

Für bestimmte Rechtsansprüche des Arbeitnehmers gelten die beste- henden Bestimmungen zur Bildungskarenz entsprechend.

Alternativ ist unter den im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit (Herabsetzung der wöchentlichen Nor- malarbeitszeit auf bis zu wenigstens zehn Stunden) möglich.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz räumt Beziehern von Arbeitslo- sengeld bzw. Notstandshilfe die Möglichkeit ein, sich vom Leistungsbezug abzumelden, um ebenfalls Pflegekarenz in Anspruch zu nehmen.

Pflegekarenz in Anspruch nehmende Personen sind nach Maßgabe der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorschriften in der sozialen Kran- ken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. In der Krankenversiche- rung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversiche- rung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben. Die Beiträge werden vom Bund getragen.

Das Bundespflegegeldgesetz normiert für die Dauer der Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit einen Rechtsanspruch auf (aliquotes) Pflegekarenzgeld.

Für karenzierte Dienstnehmer ist eine vorangegangene grundsätzlich unun- terbrochene dreimonatige Vollversicherung nach dem ASVG (bzw. eine sonstige gleichwertige krankenversicherungsgesetzliche Anspruchsberech- tigung) Voraussetzung. Anspruch besteht pro zu betreuender pflegebedürf- tiger Person für die Dauer von bis zu höchstens sechs Monaten. Eine ein- malige Verlängerung ist bei Erhöhung des Pflegebedarfes um zumindest eine Pflegegeldstufe möglich.

Ein entsprechender Anspruch auf Pflegekarenzgeld wird auch Perso- nen eingeräumt, die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen An- gehörigen oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder Familienhospiz- karenz in Anspruch nehmen.

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Anträge auf Pflegekarenzgeld sind grundsätzlich beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Anschluss der im Gesetz genannten Unterlagen einzubringen. Bei anderen Stellen einlangende Anträge sind unverzüglich weiterzuleiten. Über die Gewährung (bzw. allenfalls Entzie- hung oder Neubemessung) des Pflegekarenzgeldes ist mittels Mitteilung zu entscheiden, über Antrag ist eine bescheidmäßige Erledigung vorgesehen.

Die Höhe des Pflegekarenzgeldes berechnet sich grundsätzlich ent- sprechend dem Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter Berücksichti- gung eines Mindestbetrages (sozialversicherungsrechtliche Geringfügig- keitsgrenze). Im Fall der Pflegeteilzeit gebühren die jeweiligen Beträge ali- quot entsprechend der Reduktion der Arbeitszeit. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird ermächtigt nähere Bestim- mungen über die Höhe des Pflegekarenzgeldes per Verordnung festzule- gen. Der Hauptverband wird verpflichtet Bemessungsgrundlagen für die Berechnung bekanntzugeben.

Regelungen unter anderem über den Anspruchsbeginn, die Wirksam- keit der Entziehung bzw. Neubemessung, die Auszahlung, allfällige Rück- zahlungsverpflichtungen und die Auflösung des Dienstverhältnisses wäh- rend der Pflegekarenz bzw. -teilzeit sowie datenschutzrechtliche Bestim- mungen sind vorgesehen.

Bei Vorliegen einer Erklärung eines Angehörigen über die beabsichtig- te Inanspruchnahme von Pflegekarenz bzw. -teilzeit ist ein allenfalls noch offenes Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes durch den zuständigen Entscheidungsträger binnen zwei Wochen abzuschließen.

Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld werden aus Bundesmittel finanziert. Zur teilweisen Abgeltung der finanziellen Aufwendungen im Zu- sammenhang mit Familienhospizkarenz sind jährliche Pauschalzahlungen aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an den Bund vorgesehen.

Pflegeteilzeitbeschäftigte Personen, welche aliquotes Pflegekarenz- geld beziehen sind in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen. Erforderliche Ergänzungen und Anpassun- gen (bspw. Beginn der Pflichtversicherung, meldepflichtige Stelle, Bei- tragsgrundlage, Beitragssatz) wurden vorgenommen. Die Beiträge sind aus Mitteln des Bundes (zum Teil aus Mitteln für Pflegegeldaufwendungen) zu tragen. Für die Dauer der Pflichtversicherung ist eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ausgeschlossen.

Während des Bezuges von Pflegekarenzgeld ist ein Ruhen des Kran- ken- und Wochengeldanspruches sowie des Arbeitslosengeldes normiert.

Darüber hinaus wurden notwendige Anpassungen und Ergänzungen (z.B.

Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, Bemessung des Ar- beitslosengeldes und des Wochengeldes) vorgenommen.

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Sonstige Änderungen

- Im Bundespflegegeldgesetz wurde die Anzahl der Entscheidungs- träger weiter reduziert. Insbesondere wird die bisherige Zuständig- keit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Pen- sionsversicherungsanstalt übertragen.

- Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entfällt für Dienstgeber in der Rechtsform von juristischen Personen sowie für eingetragene Personengesellschaften die Möglichkeit, Meldungen an die Krank- enversicherungsträger in Papierform zu erstatten.

9. 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – 2. SVÄG 2013 Dieses Bundesgesetz wurde am 30. Juli 2013 mit BGBl. I Nr. 139/2013 verlautbart.

Insbesondere erfolgten folgende Änderungen und Ergänzungen:

Ergänzung der Bestimmungen zur Haftung bei Beauftragung zur Er- bringung von Bauleistungen

- Natürliche Personen ohne Dienstnehmer können nunmehr bei Vor- liegen der normierten Voraussetzungen für die Dauer ihrer Pflicht- versicherung nach dem GSVG in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) aufgenommen werden. Für diese Perso- nen beim Dienstleistungszentrum eingelangte Haftungsbeträge sind grundsätzlich an die SVA der gewerblichen Wirtschaft weiterzulei- ten. Weitere notwendige Anpassungen bestehender Bestimmungen wurden vorgenommen.

- Die bei elektronischer Überweisung des Haftungsbetrages anzuge- benden Daten wurden erweitert.

- Für die Antragstellung auf Guthabensauszahlung wird eine Frist von fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung beim Dienstleistungszentrum bzw. beim Krankenversicherungsträger normiert. Für Unternehmen ohne Dienstgebernummer (sofern keine Eintragung in die HFU-Liste erfolgte) kann die Auszahlung bis zum Abschluss allfälliger Prüfun- gen durch die Krankenversicherungsträger bzw. die Finanzbehörde verweigert werden.

- Für Unternehmen, welche die Aufnahme in die HFU-Liste beantragt haben bzw. in der Liste geführt werden sowie für Unternehmen, für welche Haftungsbeträge geleistet wurden, besteht eine umfassende Auskunfts- und Unterlagenvorlagepflicht gegenüber den Kranken- versicherungsträgern.

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- Weiters wurde eine ausdrückliche Verpflichtung zur Übermittlung bestimmter Daten durch das Bundesministerium für Finanzen vor- gesehen.

Ergänzungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in Verwaltungssachen und Aufsichtsangelegenheiten besteht künftig die Möglichkeit der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetzes – Sozialversicherung BGBl. Nr. 87/2013; siehe oben).

Ergänzend wird nunmehr normiert, dass zur Entscheidung in bestimm- ten Verwaltungssachen auf Antrag einer Partei Senate (bestehend aus ei- nem Richter und zwei Laienrichter - ein Dienstgebervertreter und ein Dienstnehmervertreter) einzurichten sind. Das Vorschlagsrecht für die Be- stellung der Laienrichter obliegt der Bundesarbeitskammer (bzw. dem Ös- terreichischen Landarbeiterkammertag) sowie der Wirtschaftskammer Ös- terreich (bzw. der Landwirtschaftskammer Österreich). Die Regelung ist auf den Bereich des ASVG beschränkt.

Sonstige Änderungen

- Die bestehende Möglichkeit pauschalierte Aufwandsentschädigun- gen unter bestimmten Voraussetzungen per Verordnung von der so- zialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht auszunehmen wird auf Lehrende an Einrichtungen, die vom Arbeitsmarktservice mit der Er- bringung von Dienstleistungen betraut sind, ausgedehnt. Darüber hinaus erfolgt eine Klarstellung hinsichtlich des Begriffes „Einrich- tungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen“.

- Dienstgeber, welche Anspruch auf Zuschuss aus Mittel der Unfall- versicherung zur Deckung des sich aus ihrer Verpflichtung zur Ent- geltfortzahlung ergebenden Aufwandes haben, erhalten für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers auf einem Unfall im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Rahmen bestimmter freiwilli- ger Hilfsorganisationen gründet, die Differenz auf den gesamten Aufwand an Entgeltfortzahlung ersetzt. Dies gilt ebenso für Fälle ei- ner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung gemäß Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz (Verhinderung des Wiederantrittes der Arbeit nach Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivil- dienst aus vom Dienstnehmer nicht zu vertretenden Gründen), so- fern die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Unfällen im Rahmen eines Katastrophenschutz- oder -hilfseinsatzes eingetreten ist. Der den Unfallversicherungsträgern entstehende Mehraufwand ist durch das jeweils zuständige Bundesministerium zu ersetzen.

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- Krankenversicherungsträger werden verpflichtet, Betroffene sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruches über den Wegfall des Anspruches und die sozialversicherungsrecht- lichen weiteren Möglichkeiten zu informieren. Sofern betroffene Per- sonen eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Ar- beitsfähigkeit beantragt haben, hat der Pensionsversicherungsträger eine entsprechende Gutachtenserstellung innerhalb von sechs Wo- chen zu veranlassen.

- Im Hinblick auf die nunmehr zulässige Möglichkeit der Adoption von Kindern im Rahmen der eingetragenen Partnerschaft wurden An- passungen hinsichtlich des Begriffes „Stiefkind“ sowie des Hinter- bliebenenpensionsrechts vorgenommen.

- Im Zusammenhang mit der bereits durch das Sozialrechts- Änderungsgesetz 2011 (SRÄG 2011; BGBl. Nr. 122/2011) geregel- ten Auflösung und Abwicklung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wurden ergänzende Vorschriften ins- besondere für die Übertragung bestehender Anwartschaften und Leistungen normiert.

- Die Bestimmung für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für selb- ständige Apotheker sowie freiberuflich tätige (Zahn-)Ärzte wurde insbesondere in Verbindung mit dem Bezug von Kinderbetreuungs- geld angepasst.

- In Zusammenhang mit der Bevorschussung von Pensionsversiche- rungsleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelten Personen, deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft und die trotz aufrechtem Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben bzw. deren Anspruch auf Arbeitslosengeld aus bestimmten Gründen ruht, bis zum Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens als nicht arbeits- fähig. Voraussetzung ist wie bisher die Bereitschaft des Betroffenen, sich so rasch wie möglich der Begutachtung zu unterziehen.

10. Bundesgesetz, mit dem das Entwicklungshelfergesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Dieses Bundesgesetz wurde am 8. August 2013 mit BGBl. I Nr. 187/2013 verlautbart.

Neben den Änderungen des Entwicklungshelfergesetzes wird im ASVG unter anderem für Fachkräfte der Entwicklungshilfe in der Pensions- versicherung eine jährlich zu valorisierende Mindestbeitragsgrundlage

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normiert. Die Sondervorschrift für die Aufteilung der allgemeinen Beiträge zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wurde angepasst.

11. Bundesgesetz, mit dem das Hebammengesetz und das Kinderbe- treuungsgeldgesetz geändert werden

Dieses Bundesgesetz wurde am 26. September 2013 mit BGBl. I Nr. 197/2013 verlautbart.

Im Zuge der nunmehr für Hebammen vorgesehenen Aufklärungspflicht sind die zur Betreuung, Beratung und Pflege übernommenen Frauen auch darüber zu informieren, welche Kosten vom jeweiligen Sozialversiche- rungsträger voraussichtlich übernommen werden.

In dem durch Verordnung der zuständigen Bundesminister auf Basis des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu regelnden Mutter-Kind-Pass-Unter- suchungsprogramm ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme innerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche vorzusehen (Umsetzung siehe MuKiPassV-Novelle 2013, BGBl. II Nr. 420/2013). Die diesbezügli- chen Kosten sind zu einem Drittel von den Krankenversicherungsträgern zu tragen.

Zwischen dem Hauptverband und dem Österreichischen Hebammen- gremium ist ein Gesamtvertrag - im Wesentlichen analog dem bereits bis- her vorgesehenen Gesamtvertrag mit der Österreichischen Ärztekammer - abzuschließen.

Verordnungen und andere Durchführungsregeln

1. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Einbe- ziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung, BGBl. II Nr. 180/2013

Mit dieser Verordnung, die am 24. Juni 2013 kundgemacht wurde, werden die Mitglieder des Vereins „Österreichische Wasserrettung Lan- desverband Kärnten“ und die Mitglieder des Vereins „Österreichische Was- serrettung Landesverband Wien (ÖWR-LV Wien)“ in die Zusatzversiche- rung in der Unfallversicherung nach dem ASVG einbezogen.

2. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Schluss- besprechung von Sozialversicherungsprüfungen, BGBl. II

Nr. 182/2013

Die Verordnung, die am 26. Juni 2013 kundgemacht wurde, sieht vor, dass bei Schlussbesprechungen über das vorläufige Ergebnis von Sozial-

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versicherungsprüfungen, welche durch Finanzämter vorgenommen wurden, Vertreter der SVA der gewerblichen Wirtschaft und der SVA der Bauern teilnehmen dürfen. Die Teilnahme ist beschränkt auf Fälle, in denen eine Umstellung von Versicherungsverhältnissen nach dem GSVG bzw. nach dem BSVG in Pflichtversicherungsverhältnisse nach dem ASVG in Betracht kommt. Sie ist weiters von der Zustimmung des Geprüften sowie der von der geplanten Umstellung betroffenen Person abhängig. Entsprechende Informationspflichten der Prüforgane sind vorgesehen.

3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Dokumen- tation im ambulanten Bereich, BGBl. II Nr. 305/2013

Die Verordnung, die am 16. Oktober 2013 kundgemacht wurde, regelt vor allem die technischen Vorgaben (insbesondere Generierung der Pseu- donyme, technische und organisatorische Rahmenbedingungen für die Pseudonymisierung, Datensicherheitsmaßnahmen) für Datenübermittlun- gen aus dem ambulanten Bereich zwischen den Trägern landesfondsfinan- zierter Krankenanstalten, den Sozialversicherungsträgern, dem Hauptver- band und dem Bundesministerium für Gesundheit. Ausgenommen sind Da- tenübermittlungen zwischen den Leistungserbringern im extramuralen am- bulanten Bereich und den Sozialversicherungsträgern.

4. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Ge- schäftsordnungen der Schiedskommissionen – Schiedskommis- sionsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 325/2013

Durch diese Verordnung, kundgemacht am 29. Oktober 2013, werden die Geschäftsordnungen der im ASVG normierten paritätischen Schieds- kommission, Landesschiedskommission und Bundesschiedskommission neu geregelt. Die Neuregelung wurde aufgrund der neu eingeführten Ver- waltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) notwendig, welche im Bereich des Vertragspartnerrechts des ASVG mit dem 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bun- desministerium für Gesundheit (BGBl. I Nr. 130/2013) umgesetzt wurde.

5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den Auftei- lungsschlüssel in der Krankenversicherung der Pensionist/inn/en, BGBl. II Nr. 329/2013

Mit dieser Verordnung, die am 31. Oktober 2013 kundgemacht wurde, wird für das Kalenderjahr 2012 der für die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversiche- rungsträger relevante endgültige Aufteilungsschlüssel festgesetzt.

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6. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz über die Höhe der Kostenvergütung für die Mitwirkung an der Beitragseinhebung von ausländischen Renten, BGBl. II Nr. 378/2013

Mit dieser Verordnung, die am 27. November 2013 kundgemacht wur- de, wird die Vergütung an die Pensionsversicherungsanstalt für die Mitwir- kung an der Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von Beziehern ausländischer Renten für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von 8,73 % der einbehaltenen und abgeführten Krankenversicherungsbeiträge (ausge- nommen Zusatzbeiträge) festgesetzt.

7. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 406/2013

Mit dieser Verordnung, die am 3. Dezember 2013 kundgemacht wur- de, wird der Anpassungsfaktor, mit dem Renten, Pensionen und leistungs- bezogene feste Beträge in der Sozialversicherung erhöht werden, für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt.

8. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2014, BGBl. II Nr. 434/2013

Mit dieser Kundmachung, verlautbart am 12. Dezember 2013, werden im Bereich des ASVG unter anderem die für das Kalenderjahr 2014 ermit- telte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren bekanntgegeben.

Weiters werden die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG und dem GSVG sowie die sonstigen veränderlichen Werte (feste Beträge, Be- messungs- und Beitragsgrundlagen, Grenzbeträge) für 2014 festgestellt.

9. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem BSVG und dem B- KUVG für das Kalenderjahr 2014, BGBl. II Nr. 498/2013

Mit dieser Verordnung, die am 23. Dezember 2013 kundgemacht wur- de, werden unter anderem die Hundertsätze zur Feststellung der Ver- sicherungswerte im BSVG sowie die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG für das Jahr 2014 festgestellt.

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Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2013 der Sozialversicherungsträ- ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 54.551 Millionen Euro, de- nen Gesamtausgaben in der Höhe von 54.362 Millionen Euro gegenüber- standen. Im Vergleich zum Jahre 2012 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 3,7 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 3,8 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2012 – 2013

Versicherungsbereich Jahr

Einnahmen in Millionen

Euro

Ausgaben in Millionen

Euro

in % der Einnahmen Sozialversicherung insgesamt 2013 54.551 54.362 99,7 2012 52.579 52.366 99,6

Krankenversicherung 2013 15.870 15.684 98,8

2012 15.370 15.189 98,8

Pensionsversicherung 2013 37.118 37.116 100,0

2012 35.693 35.691 100,0

Unfallversicherung 2013 1.563 1.562 99,9

2012 1.516 1.486 98,0

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2013 42.966 Millionen Euro be- trugen.

Soweit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der So- zialversicherung betrug im Jahre 2013 7.416 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos- tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2013 4.169 Millionen Euro.

(30)

Die Einnahmen der Sozialversicherung setzten sich somit wie folgt zu- sammen:

Beiträge für Versicherte ... 42.966 Mio.€

Ausfallhaftung des Bundes ... 7.416 Mio.€

Sonstige Einnahmen (Ersätze für Ausgleichszulagen,

sonstige Leistungsersätze, Kostenbeteiligungen, etc.) 4.169 Mio.€

I n s g e s a m t ... 54.551 Mio.€

Einnahmen der Sozialversicherung im Jahre 2013 Gesamteinnahmen: 54.551 Mio.€ = 100 %

Sonstige Einnahmen 4.169 Mio.€ bzw. 8 %

Ausfallhaftung des Bundes 7.416 Mio.€ bzw. 13 %

Beiträge für Versicherte 42.966 Mio.€ bzw. 79 %

Von den Gesamteinnahmen in der Höhe von 54,6 Milliarden Euro ent- fielen rund 3,8 Milliarden Euro auf Transferzahlungen innerhalb der Sozial- versicherung, sodass die tatsächlichen Einnahmen der Sozialversiche- rungsträger rund 50,8 Milliarden Euro betrugen.

Wenn auch die Einnahmen der Sozialversicherungsträger in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bruttoinlandsprodukt oder dem Bundesbudget stehen, so sind Vergleichsdaten - wie die nachfolgende Ta- belle zeigt - dennoch informativ und beweisen die große Rolle der Sozial- versicherung im Rahmen der zweiten Einkommensverteilung.

(31)

Mittel der Sozialversicherung

im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt und Bundesbudget

Jahr

Bruttoinlands- produkt in Millio-

nen Euro

Bundesbudget 1) in Millionen

Euro

Mittel der Sozialversicherung Millionen

Euro

in Prozenten vom

BIP Bundesbudget

2003 224.996 61.387 36.901 16,4 60,1

2004 234.708 64.978 38.012 16,2 58,5

2005 245.243 66.041 39.441 16,1 59,7

2006 259.034 70.561 41.018 15,8 58,1

2007 274.020 72.333 43.105 15,7 59,6

2008 282.744 76.051 45.330 16,0 59,6

2009 276.228 71.014 47.445 17,2 66,8

2010 285.165 67.287 49.086 17,2 73,0

2011 299.240 67.814 50.501 16,9 74,5

2012 307.004 72.880 52.579 17,1 72,1

2013 2) 314.558 75.013 54.551 17,3 72,7

1) Allgemeiner Haushalt.

2) Vorläufige Zahlen.

Von den Gesamtausgaben der Sozialversicherungsträger in der Höhe von 54.362 Millionen Euro entfielen 63,2 % auf Pensions- und Rentenleis- tungen. Insgesamt wurden hiefür 34.366 Millionen Euro aufgewendet; das sind um 4,0 % bzw. 1.323 Millionen Euro mehr als im Jahre 2012.

Die Aufwendungen für die Spitäler betrugen 5.760 Millionen Euro, um 151 Millionen Euro bzw. um 2,7 % mehr als im Jahre 2012. Die Sozialver- sicherung leistet in allen drei Versicherungszweigen einen Beitrag zur Spi- talsfinanzierung. Die Krankenversicherung bezahlt für ambulante und stati- onäre Pflege sowohl an die Landesgesundheitsfonds jährlich einen Pau- schalbeitrag als auch für die Pflege in sonstigen Spitälern und ab 2001 ei- nen Pauschalbeitrag an die Bundesgesundheitsagentur. Aber auch die Un- fall- und Pensionsversicherung leisten durch den Betrieb von Unfallkran- kenhäusern, Rehabilitationszentren und Sonderkrankenanstalten einen wichtigen Beitrag zur stationären Versorgung der österreichischen Bevölke- rung.

(32)

Eine detaillierte Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenentwick- lung in den einzelnen Versicherungsbereichen ist dem jeweiligen Kapitel über die Gebarungsergebnisse zu entnehmen.

Beitrag der Sozialversicherung zur Spitalsfinanzierung im Jahre 2013 (vorläufige Zahlen)

5.760 Millionen Euro

Kranken- versicherung

5.136 Mio.€

Pensions- versicherung

211 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver-

sicherten in eigenen Rehabilitationszentren und Sonderkrankenan-

stalten

Unfall- versicherung

413 Mio.€

Ambulante und stationä- re Behandlung der Ver- sicherten in eigenen Un-

fallkrankenhäusern, Re- habilitationszentren und Sonderkrankenanstalten

Ambulante und stationäre Pflege

In Spitälern, die einem Landesgesundheits-

fonds angehören:

4.555 Mio.€

Sonstige:

422 Mio.€

Bundesgesundheits- agentur: 84 Mio.€

Fixbetrag: 75 Mio.€

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K r a n k e n v e r s i c h e r u n g

Krankenversicherte Personen

Geschützte Personen

Im Jahre 2013 waren rund 8,54 Millionen Personen durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Die versicherten Personen setzen sich wie folgt zusammen:

Beitragsleistende Personen ... 6,366.800 Beitragsfrei mitversicherte Angehörige ... 1,976.100 Durch Krankenfürsorgeanstalten geschützte Personen... 200.000 I n s g e s a m t... 8,542.900

Die Zahl der geschützten Personen ist somit geringfügig höher als die österreichische Wohnbevölkerung. Dies resultiert daraus, dass auch Perso- nen mit Wohnsitz im Ausland einen Krankenversicherungsschutz in Öster- reich erworben haben (z.B. bei Beschäftigung in Österreich). Lässt man die geschützten Personen mit Auslandswohnsitz weg, so ergibt sich für die ös- terreichische Wohnbevölkerung eine Zahl von 8,46 Millionen geschützten Personen bzw. 99,9 % der Bevölkerung. Aus den Anspruchsberechtigten- datenbanken des Hauptverbandes ist es möglich, die genaue Anzahl der in der sozialen Krankenversicherung anspruchsberechtigten Personen zu er- fassen und vollständige anonymisierte personenbezogene Auswertungen durchzuführen, die für 2013 zu folgenden Ergebnissen führten:

Anspruchsberechtigte Personen 2013 (ohne Krankenfürsorgeanstalten)

Bezeichnung M + F Männer Frauen

Anspruchsberechtigte Personen 8.342.900 4.070.900 4.272.000 Beitragsleistende Personen 6.366.800 3.250.600 3.116.200

Angehörige insgesamt 1.976.100 820.300 1.155.800

Kinder 1.571.900 783.700 788.200

Sonstige Angehörige 404.200 36.600 367.600

Zusätzlich waren rund 200.000 Personen bei den Krankenfürsorgean- stalten versichert.

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