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763 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP

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(1)

763 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP

1977 12 23

Regierungsvorlage

Bundesgesetz vom

dem das Zivilt-echnikergesetz

wird .

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

, mit geändert

Das Ziviltechnikergesetz~ BGBl. Nr.146/1957~

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nt. 155/

1958 und der Kundmachung BGBl. Nr. 642/1974 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Die zur Berufsausübung der Ziviltech- niker zählenden und in deren Rahmen vorge- nommenen Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973. Wenn Ziviltechniker bei ihrer Berufsausübung Betriebs- anlagen verwenden, so finden auf diese - soweit nicht für den Bergbau geltende Vorschriften anzu- wenden sind - die entsprechenden Bestimmun- gen der Gewerbeordnung 1973 (§§ 74 bis 84, 92, 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich um Übertretungen der in den vorangeführten Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt,

§§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwendung.

Desgleichen finden auf das Arbeitsverhältnis der bei den Ziviltechnikern beschäftigten Personen - soweit nicht für den Bergbau geltende V orschrif- ten anzuwenden sind - alle bundesgesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechtes Anwendung, die· für die in den Anwendungsbereich der Gewer- beordnung 1973 fallenden Tätigkeiten gelten."

2. § 4 hat zu lauten:

"Einteilung der Befugnisse.

. § 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für fol- gende Fachgebiete verliehen:

A. für Architekten: Architektur und Hochbau;

B. für Ingenieurkonsulenten : a) Bauwesen,

b) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, c) Raumplanung und Raumordnung, . d) Maschinenbau,

e) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinen- bau,

f) Schiffs technik, g) Elektrotechnik, h) technische Chemie,

i)technische Physik,

j) Gas- und Feuerungstechnik, k) Vermessungswesen,

1) Bergwesen, m) Erdölwesen,

n) Hüttenwesen, 0) Gesteinshüttenwesen, p) Markscheidewesen, q) Kunststoff technik,

r ) Werkstoffwissenschaften, s) technische Geologie, t) Landwirtschaft,

u) Forst- und Holzwirtschaft,

v) Kulturtechnik . und Wasserwirtschaft, w) Lebensmittel- und GärungstechnolQgie;

C. für Zivilingenieure : a) Hochbau,

b) Bauwesen,

c) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, d) Maschinenbau,

e) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinen- bau,

f) Schiffstechnik, g) Elektrotechnik, h) technische Chemie,

i) technische Physik,

j) Gas- und Feuerungstechnik, k) Bergwesen,

1) Erdölwesen, m) Hüttenwesen,

n) Gesteinshüttenwesen, 0) Kunststoff technik,

p) Forst- und Holzwirtschaft,

q) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, r) Lebensmittel- und Gärungstechnologie. "

3. § 5 Abs. 2 Bund C hat zu lauten:

"B. Ingenieurkonsulenten für:

a) Raumplanung und Raumordnung: das ge- samte Fachgebiet, insbesondere die Ver- fassung von örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogrammen sowie die da- mit zusammenhängenden Aufgaben der Stadt- und Regiona:Iforschung;

b) Vermessungswesen: das gesamte Fachgebiet ober Tag und, soweit diese Arbeiten nicht mit Arbeiten des Markscheidewesens gemäß lit. c unmittelbar zusammenhängen,. auch

(2)

2 763 der Beilagen solche unter Tag, ferner die Verfassung von

Teilungsplänen zur katastralenund grund- bücherlichen Teilung von Grundstücken, Grenzermittlungen 'nach dem Stand der Katastralmappe oder auf Grund von Ur- kunden und die Mitwirkung bei der Erneue- rung unkenntlich gewordener Grenzen, in allen 'diesen Fällen einschließlich der Vermarkung nach § 845 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters die Ver- fassung von Lageplänen zur grundbücher- lichen Abschreibung ganzer Grundstücke, Aufschließungspläne für Siedlungszwecke und Aufteilungspläne über Pachtgründe, Arbeiten, betreffend die Bodenforschung und Bodenaufschließungen, Mitwirkung an der Landesplanung, agrarische Operationen, Kommassierungen und Arrondierungen, Verfassung und Ausführung von karto- graphischen, geodätisch-astronomischen und geophysikalischen Arbeiten, die Auswer- tung von Erd- und Luftbildmessungen, die Ausführung von Erdbildmessungen, ferner mit Genehmigung des ,Bundesministers für Bauten und Technik die Ausführung von Luftbildmessungen und im Einvernehmen

'~mit dem Bundesamt für Eich- und Vermes- sungswesen Arbeiten zur Ausführung von ,katastralen Neuvermessungen unter Ein-

haltung der diesbezüglichen Vorschriften;

c) Markscheidewesen: das gesamte Fachgebiet, einschließlich, Aufgaben, die sich auf das Bergbauberechtigungswesen und dü: Berg- baugebiete beziehen, Aufsuchungstätig- keiten hinsichtlich fester mineralischer Roh- stoffe sowie die damit zusammenhängenden einfachen baulichen und bergbaulichen Ar- beiten und Vermessungsarbeiten, ausge- nommen die zur grundbücherlichen und katastralen Durchführung eines Rechtsge- schäftes erforderlichen Vermessungen und die Verfassung von Teilungsplänen;

d) Werkstoffwissenschaften: das gesamte Fach- gebiet, insbesondere den Bereich der metal- lischen und keramischen Werkstoffe, der Kunststoffe als Konstruktionswerkstoffe und aller Verbundwerkstoff-Kombinationen;

e) technische Geologie: das gesamte Fachgebiet, insbesondere technlsch-geologische Unter- suchungenfür Straßen-, Kraftwerks-, Brük-

ken~,. Stollen- und Tunnelbauten, Kavernen, Rutschungen und Steinbrüche, hydrogeolo- gische Untersuchungen und montangeolo- gische Untersuchungen;

f) Landwirtschaft:' das gesamte Fachgebiet, insbesondere Entwurf, Einrichtung und Be- wirtschaftung von landwirtschaftlichen q:ü- tern und Industrien, Alpen, Weiden und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die Durchführung von' Bodenuntersuchungen

und Bodenverbesser.ungen sowie die im Zusammenhang damit stehenden einfachen Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen und Seilaufzüge für landwirtschaftliche Zwecke sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für

a) Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbe- sondere Straßen-, Wasser-, Brücken-, 'Tun- nel-, Eisenbahn-, Seilbahn- und Tiefbauten, konstruktiver Hochbau und Industriebauten, ferner die mit diesen Bauten in Verbindung stehenden anderweitigen baulichen Her- stellungen sowie' einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

b) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen:

das gesamte Fachgebiet, insbesondere tech- nisch-wirtschaftliche Belange des Bauwesens wie Organisation, Vorbereitung, Überwa- chung und Programmierung sämtlicher Bau- ten des Fachgebietes;

c) Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet so- wie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elek- trotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;

d) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinen- bau: das gesamte Fachgebiet, insbesondere

technisch~wirtschaftliche Belange des Ma- schinenbaues und der Energiewirtschaft wie Organisation, Vorbereitung, Überwa- chung und Programmierung von Fertigungs-, Betriebs- und sonstigen Anlagen;

e) Schiffstechnik: das gesamte Fachgebiet so- wie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elek- trotechnischen Einrichtungen, mit Aus- . nahme solcher, deren Spannungen 380 Volt

gegen Erde überschreiten;

f) Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiei:, einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik und Geoelektrik, insbesondere alle Einrich- tungen zur Erzeugung. und, Verteilung der elektrischen Energie, ferner zur Nachrichten- übermittlung und Bildübertragung,Nieder- frequenz- und Hochfrequenztechnik, Blitz- schutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen Einrichtungen;

763 der Beilagen XIV. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 von 25

(3)

763 der Beilägen 3 g) technische Chemie: das gesamte Fachgebiet·

sowie die damit im Zusammenhang stehen- den einfachen baulichen,· maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

h) technische Physik: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Elektrooptik und Elektroaku- stik sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen· und elektrotechnischen Einrichtungen;

i) Gas- und Feuerungstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammen- hang stehenden einfachen baulichen Her- stellungen, maschinellen, chemischen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

j) Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie . die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen· Herstellungen, maschi- nellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

k} Erdölwesen: das gesamte Fachgebiet, insbe- .. sondere das Aufsuchen, Gewinnen, unter-

·irdische behälterlose Speichern und Auf- bereiten von Kohlenwasserstoffen sowie von anderen mineralischen Rohstoffen in flüssi- gem oder gasförmigem Zustand und die damit im Zusammenhang stehenden ein- fachen baulichen Herstellungen, maschi- nellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten; . 1). Hüttenwesen: das gesamte Fachgebiet so-

wie die damit im Zusammenhang s.tehenden einfachen baulichen Herstellungen, maschi- nellen und elektrotechnischen Einrichtun- gen, mit Ausnahme solcher, deren Spannun- gen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

m) Gesteinshüttenwesen: das gesamte Fach- gebiet, insbesondere die Bereiche Zement, Kalk, Gips, Glas, feuerfeste Baustoffe und . Bau'- und Feinkeramik, einschließlich der Verfahrenstechnik sowie die damit im Zu- sammenhang stehenden einfachen baulichen .. Herstellungen, maschinellen und elektro-

technischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

n) Kunststoff technik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehen- den einfachen· baulichen Herstellungen, ma- schinellen und elektrotechnischen Einrich- tungen, mit Ausnahme solcher, deren Span- nungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

0) Forst- und Holzwirtschaft: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Wildbach- und Lawinenverbauung, agrarische Operationen mit besonderer Berücksichtigung der Wald- . zusammenlegungen, die damit in unmittel- barem Zusammenhang stehenden einfachen Straßen-, Wasser-, Brücken-, Hoch- und Tiefbauten, Seilaufzüge und Waldbahnen für forstwirtschaftliehe Zwecke, sowie die Beschaffung der Unterlagen für die Richtig- stellung des Grundbuches und Grund- katasters, jedoch mit Ausnahme der zur grundbücherlichen und katastralen Durch- führung eines Rechtsgeschäftes erforder- lichen Vermessungen und der Verfassung von Teilungsplänen, die Neuaufstellung und Überprüfung von Forstplänen sowie ein- fache maschinelle und. elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde über- schreiten;

p) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft: das gesamte Fachgebiet, insbesondere Boden- meliorationen und die damit im Zusammen- hang stehenden Bodenuntersuchungen, agra- rische Operationen, einschließlich der Be- schaffung der Unterlagen für die Richtig- stellung des Grundbuches und Grund- katasters, jedoch rrJt Ausnahme der grund- buch- und katastermäßigen Durchführung, Wasserversorgungs- und Kanalisationsanla- gen, Abwasserverwertungsanlagen, Wasser- bauten, mit Ausnahme der Verkehrswasser- bauten und des 'Baues von Großkraftanlagen, Straßen- und Güterwegebauten und die mit kulturtechnischen Arbeiten in unmittel- barem Zusammenhang stehenden Brücken-, Hoch-, Tief-, Schlepp- und Seilbahnbauten sowie einfache maschinelle und elektro- technische Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

q) Lebensmittel- und Gärungstechnologie : das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen ma- schinellen und elektrotechnischen Einrich- tungen, mit Ausnahme solcher, deren Span- nungen 250 Volt gegen Erde überschreiten."

4,,§ 5 Abs. 4 hat zu lauten:

,,(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer ausführenden Titigkeit sinngemäß die Bestim- mungen, die für Baumeister hinsichtlich der Heranziehung von befugten Gewerbetreibenden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 gelten."

5. § 6 Abs. 2 lit. abis e haben zu lauten:

"a) die Architekten zum· Entwurf, zur Ober- leitung und Überwachung der Ausführung

(4)

4 763 der :Beilagen von Projekten ihres Fachgebietes, insbe-

sondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museen- bauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Stiindpunkt von lkdeu- tung sind;

b) die Architekten und die Ingenieurkonsu- lenten für Raumplanung und Raumordnung zur Verfassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen;

c) die Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bau- wesen, für Maschinenbau, für Wirtschafts- ingeniel,lrwesen im Maschinenbau, für Schiffs technik, für Elektrotechnik, für technische Chemie, fUr technische Physik, für Gas- und ,Feuerungstechriik, für Berg- wesen, für Erdölwesen, für Hüttenwesen, für Gesteinshüttenwesen, für Kunststoff- technik, für Werkstoffwissenschaften, für technische Geologie und für Lebensmittel- und Gärungstechnologie zum Entwurf, zur Oberleitung und zur Überwachung der Ausführung von Projekten ihres Fach- gebietes;

cl) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungs- wesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teill,lng von GrundstüGken und von Lage- plänen, zu~ grundbücherlichen Abschrei- bung ganzer Grundstücke, Zu Grenz- ermittlungen nach dem Stande der Kata- stralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkungen und Ver- fassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;

e)die'Ingenieurkonsulenten für Markscheide- wesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewin- nungsfeldern, Abbaufeldern und Speicher- feldern sowie zur Ersichtlichmachung der- artiger Begrenzungen in der Nawr."

6. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:

,,(3) Die in Abs. 2 lit. abis c angeführten wei- teren Berechtigungen gelten auch für die Zivil- ingenieure hinsichtlich ihrer Fachgebiete."

7. § 7 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

"b) die für die Ausübung der Befugnis erforder- liche Zuverlässigkeit,"

8. § 7 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

"a) die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Hand- lungen zu einer meh!: als einjährigen ,Frei- heitsst!:afe oder sonst wegen einer aus

Gewinnsucht begangenen gerichtlich straf- baren H~dlung !:echtskräftig verurteilt worden sind, es sei det;ln, daß die Rechts~

folgen nachgesehen worden sind,"

9. § 9 hat zu lauten:

"Studiennachweis.

§ 9. (1) Die Zurücklegung der Fachstudien ist nachzuweisen: .

a) für das Fachgebiet Architektur durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der Studienrichtung Architektur an einer Universität oder durch die Absolviel'ung einer im ordentlichen Studiengang zurückgelegten Meisterschule für Architektur an der Akademie der bil- denden Künste in Wiet;l oder einer Meister- klasse fü!' Architektur a,n de!' HOGhschule für angewandte Kunst in Wien;

b) für das Fachgebiet Hochbau durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplompriifung in der SWdienrkhtung Architektl,lr an einer Universität;

c) für die Fachgebiete Bauwesen, Wirtschafts- ingenieurwesen im Bauwesen, Raumplanung und Raumordnung, Maschinenbau, Wirt- schaftsingenie\lrwesen im Maschinenbau, Schiffs teGhnik, Elektrotechnik, technische Chemie, technische Physik, Gas~ und Feue- rungstechnik, Vettnessungswes.en, Bergwe- sen, Erdölwesen, Hüttenwesen, Gesteins- hüttenwesen, Markscheidewesen, Kunststoff- technik, Werkstoffwissenschaften, technische Geologie, Landwirtschaft, Forst- und Holz- wirtschaft, Kulturtechnik und Wasserwirt- schaft sowie Lebensmittel- und Gärungs- technologie durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplompriifung in der entsprecheoden Studienrkhtung (im ent- sprechenden Studienzweig) an einer Uni- versität.

(2) Außerdem gilt der Studiennachweis als erbracht:

a) für das Fachgebiet Gas- und Feuerungs- technik durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in den Studienrichtungen Hüttenwesen oder Ge- steinshüttenwesen an der Montanuruversität, ferner der abschließenden Diplomprüfung in den Studienrichtungen technische Chemie oder Maschinenbau, wenn zur Zeit des Studiums an der betreffenden Universität keine eigene Studienrichtung für Gas- und Feuerungstechnik bestanden hatj

b) für das Fachgebiet. technis~he Physik durch die erfolgreiche Ablegung der absGhließenden Diplomprüfung in den Studienrichtungen Elektrotechnik oder Maschinet;lba\l, wenn

(5)

763 der Beilagen 5 zur Zeit des Studiums an der betreffenden

Universität keine eigene Studienrichtung für technische Physik bestanden hat.

(3) Die Zurücklegung der Fachstudien kann außerdem nachgewiesen werden:

a) für das Fachgebiet Maschinenbau durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der Studienrichtung Mon- tanmaschinenwesen an der Montanuniversi- tät;

b) für das Fachgebiet technische Chemie durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung im Studienzweig Chemie oder durch die Erlangung des Doktorates (Studium der Chemie) an einer Universität;

c) für das Fachgebiet technische Physik durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung im StudienzweigPhysik oder durch die Erlangung des Doktorates (Studium der Physik) an einer Universität;

d) für das . Fachgebiet technische Geologie durch die erfolgreiche Ablegung der ab- schließenden Diplomprüfung im Studien- zweig Montangeologie an einer Universi- tät;

e) für das Fachgebiet Lebensmittel- und Gä- rungstechnologie durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprü- fung in der Studienrichtung technische Chemie oder in den Studienzweigen Chemie, Biochemie oder Lebensmittelchemie oder·

durch die Erlangung des Doktorates (Stu- dium der Chemie) an einer Universität.

(4) Ausländische Zeugnisse bedürfen zur Feststellung der Gleichwertigkeit als Studien- nachweis für die Erlangung einer Befugnis mit den Zeugnissen der im Abs. 1 bis 3 genannten Universitäten der Nostrifizierung gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nt'. 177/1966."

10. § 10 Abs. 2 hat zu lauten:

,,(2) Von der praktischen Betätigung müssen entfallen bei Bewerbern um die Befugnis:

a) eines Architekten, eines ZiviIingenieurs für Hochbau, eines Ingenieurkonsulenten oder ZiviIingenieurs für Bauwesen, für Wirt- schaftsingenieurwesen im Bauwesen oder für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft mindestens zwei Jahre auf eine praktische Betätigung auf Baustellen;

b) eines Ingenieurkonsulenten . oder Zivilin- genieurs für Maschinenbau, für Wirtschafts- ingenieurwesen im Maschinenbau, . für Schiffs technik oder für Elektrotechnik min- destens zwei Jahre auf eine praktische Be- tätigung beim Bau oder Betrieb; bei

Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieur- konsulenten oder Zivilingenieurs für Elek- trotechnik muß mindestens ein Jahr der praktischen B'etätigung auf dem Gebiet von Hochspannungsanlagen geleistet worden sein;

c) eines Ingenieurkonsulenten für Vermes- sungswesen mindestens zwei Jahre auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen;

d) eines Ingenieurkonsulenten für technische Geologie mindestens zwei Jahre auf tech- nisch-geologische Untersuchungen im Ge- lände oder im Bergbau, auf Baustellen oder an Bauwerken;

e) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilin- genieurs für Forst- und Holzwirtschaft mindestens zwei Jahre auf eine praktisch~

Betätigung als Forstwirt (§ 104 Abs. 2 lit. a des Forstgesetzes 1975) eines Pflichtbe- triebes (§ 113 des Forstgesetzes 1975) oder in einer vergleichbaren Verwendung."

11. Dem § 11 Abs. 1 sind folgende Worte anzufügen:

"und Ausschließungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 nicht vorliegen."

12. a) Im § 11 Abs. 4 lit. a sind die Worte

"Kulturtechnik und Landwirtschaft"

durch die Worte "Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Landwirtschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Raum- planung oder Raumordnung" zu er- setzen.

b) Im § 11 Abs. 4 lit. c ist das Wort

"Kulturtechnik" durch die Worte "Kul- turtechnik und Wasserwirtschaft" zu ersetzen.

c) Im § 11 Abs. 4 lit. d ist das Wort

"Forstwirtschaft" durch die Worte

"Forst- und Holzwirtschaft" zu er- setzen.

13. Dem § 17 ist folgender Satz anzufügen:

"Vor Ablegung der Prüfung (§ 11) ist eine Praxis zurückzulegen, wie sie im § 10 vorgesehen ist. "

14. § 18 Abs. 7 hat zu lauten:

,;(7) Der wesentliche Inhalt des Verleihungs- bescheides, der Tag der Eidesablegung und der Sitz der Kanzlei sind auf Kosten des Architekten, Irigenieurkonsulenten oder ZiviIingenieurs durch den Bundesminister für Bauten und Technik im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch

(6)

6 763 der Beilagen den Landeshauptmann im Amtsblatt des in

Betracht kommenden Bundeslandes zu verlaut- baren, ferner dem für den Sitz, der Kanzlei zu- ständigen Finanzamt sowie bei Ingenieurkonsu- lenten für Vermessungswesen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und bei Befug- nissen der Fachgebiete Bergwesen, Erdölwesen, Hüttenwesen, Gesteinshüttenwesen, Markscheide- wesen, Kunststoff technik und Werkstoffwissen- schaften dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bekanntzugeben."

15. § 22 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:

"d) durch die rechtskräftige Verurteilung we- gen einer aus Gewinnsucht begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begange- ner sonstiger gerichtlich strafbarer Hand- , lungen, es sei denn, daß die Rechtsfolgen

nachgesehen worden sind;"

16. § 22 Abs. 3 hat zu lauten:

,,(3) Das Erlöschen, die Aberkennung oder die zeitweise Einstellung einer Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Ingenieurkammer durch den Bundesminister für Bauten und Technik im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Be- tracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren, ferner dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen Finanzamt sowie bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dem Bundesamt für Eich- und V ~rmessurigswesen und bei Befugnissen der Fachgebiete Bergwesen, Erdölwesen, Hütten- wesen, Gesteinshüttenwesen, Markscheidewesen, Kunststoff technik und Werkstoffwissenschaften dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bekanntzugeben. "

17. § 24 hat zu entfallen.

18. Im § 31 haben die Abs. 3 bis 7, die lit. a des Abs. 8 sowie die Abs. 9 bis 13 zu entfallen.

Die lit. b des Abs. 8 erhält die Bezeichnung ,,(3)"; der Abs. 14 erhält die Bezeichnung ,,(4)".

19. a) Im § 11 Abs. 2 sind die Worte j,dem Bundesministerium ,für Handel und Wiederaufbau vorzulegen, welches"

durch die Worte "dem Bundesminister für Bauten und Technik vorzulegen, welcher" zu ersetzen.

b) Im § 12 Abs. 1 und 3 sind jeweils die Worte "Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte "Bauten und Technik"

zu ersetzen.

c) Im § 12 Abs. 2 sind die Worte "Bundes- ministerium für Unterricht" durch die Worte"Bundesminister für Wissenschaft und Forschung" zu ersetzen.

d) Im § 14 Abs. 2, § 15 Abs.l, § 16 Abs.3,

§ 18 Abs. 2 sowie § 22 Abs.,2 und 4 sind die Worte "Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau" durch die Worte "Bundesminister für Bauten und Technik" zu ersetzen.

e) Im § 15 Abs. 2, § 19 Abs. 5 sowie , § 27 Abs. 2 sind die Worte "das Bundes-

ministerium für Handel und Wiederauf- bau" durch die Worte "den Bundes- minister für Bauten und Technik" zu ersetzen.

f) Im § 17 sind die Worte' "Das Bundes- ministerium für Handel und Wiederauf- bau" durch die Worte "Der Bundes- minister für Bauten und Technik" zu ersetzen.

g) Im § 23 Abs. 4 sind die Worte "das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau" durch die' Worte "der Bundesminister für Bauten und Technik"

zu ersetzen.

h) Im § 33 sind die Worte "das Bundes- ministerium für Handel und Wiederauf- bau" durch die Worte '"der Bundes- minister für Bauten und Technik" und die Worte "das BUlldesministerium für Justiz" durch die Worte "der Bundes- minister für Justiz" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten ;Befugnisse für das Fachgebiet Schiff-: und Schiffsmaschinenbau gelten als Befugnisse für das Fachgebiet Schiffstechnik, für das Fachgebiet Forstwirtschaft als Befugnisse für das Fachgebiet Forst- und Holzwirtschaft, für das Fachgebiet Kultuttechnikals Befugnisse für das Fachgebiet Kulturtechnik und Wasserwirtschaft und für das Fachgebiet Gärungstechnik als Befugnisse für das Fachgebiet Lebensmittel- und Gärungs-' technologie.

(2) Ziviltechniker, 'denen Befugnisse für die Fachgebiete Schiff- und Schiffsmaschinenbau, Forstwirtschaft, Kulturtechnik und Gärungs- technik verliehen worden sind, können die von ihnen geführten Siegel, bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterführen.

Nach diesem Zeitpunkt dürfen nur Siegel ver- wendet werden, die der nach diesem Bundesge- setz, vorgesehenen neuen Bezeichnung d~s Fach- gebietes und im übrigen den Bestimmungen des § 25 des Ziviltechniketgesetzes, BG BI.

Nr. 146/1957, entsprechen.

(7)

763 der Beilagen 7 . (3) Ziviltechnikern ist auf ihren Antrag der

Übergang zu einer Befugnis für ein Fachgebiet, das durch dieses Bundesgesetz neu aufgenommen wurde, durch den Bundesminister für Bauten und Technik zu bewilligen, wenn sie nachweisen, daß sie im Rahmen ihrer bisherigen' Befugnis- ausübung auf diesem neuen Fachgebiet in einem Ausmaß tätig waren, das den Voraussetzungen des § 10 des Ziviltechnikergesetzes entspricht.

Um die Bewilligung des Befugnisüberganges ist in sinngemäßer Anwendung der. Bestimmungen des § 15 des Ziviltechnikergesetzes innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundes- gesetzesanzusuchen.

(4) Der Berechtigungsumfang der vor In- krafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Be- fugnisse erfährt durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keine Änderung.

Artikel III

Mit der Voilziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

Erläuterungen

Das bereits vor 20 Jahren beschlossene. Zivil- Zu Art. I Z. 1 (§ 3 Abs. 2):

technikergesetz wurde lediglich im Jahre 1958· Diese Bestimmung beinhaltet eine Anpassung geringfügig geändert. Die in der Zwischenzeit an die Gewerbeordnung 1973, BGBL Nr. 50j1974 . . erfolgte Entwicklung auf dem Gebiet der tech- Eine materielle Änderung ist damit nicht ver'::

nischen Berufswelt macht nunmehr .eine Novel- bunden. Durch den letzten Satz dieser Bestim- lierung erforderlich. mung wird normiert, daß auf das Arbeitsverhältnis

. Be,sonders vordringlich ist die Schaffung weite- von Personen, die nicht für höhere Dienstleistun- rer Fachgebiete für Ziviltechnikerbefugnisse. gen (Angestelltentätigkeit) in Ziviltechnikerkanz- Auch inzwischen erfolgte Änderungen in anderen leien angestellt sind, die gemäß § 376 Z. 47 der Rechtsgebieten - wie im Bereich des Gewerbe- Gewerbeordnung 1973 aufrecht erhaltenen rechtes,· des Bergrechtes, des Strafrechtes und arbeitsrechtlichen Bestimmungen des VI· Haupt- des Hochschulrechtes - erfordern dringend stückes der Gewerbeordnung 1859 anzuwenden eine Novellierung des Ziviltechnikergesetzes. sind. Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften, Weiters soll eine Rechtslücke, die durch die wie z. B. das Angestelltengesetz oder das Arbeit- Aufhebung einer Bestimmung des Ziviltechniker- nehmerschutzgesetz, finden bereits unmittelbar gesetzes durch den Verfassungs gerichtshof ent- Anwendung.

standen ist, bereinigt werden. Schließlich sollen jene Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, denen keine Bedeutung mehr zukommt, aufge- hoben werden.

Durch den vorliegenden Entwurf sollen diese besonders vordringlichen Probleme gelöst werden.

Unbeschadet dessen laufen im Bundesministerium für Bauten und Technik Arbeiten an einer um- fassenden Gesetzesnovelle, die zu einer Moderni- sierung des Berufsrechtes der ZiviItechniker im allgemeinen führen soll.

Der Entwurf gründet sich auf den Kompetenz- tatbestand "Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen"

(Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG), der in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

Durch die Gesetzwerdung des vorliegenden Entwurfes wird für den Bund keine finanzielle Mehrbelastung entstehen.

Im einzelnen ist zu den Bestimmungen des Gesetzentwurfes folgendes zu bemerken:

Zu Art. I Z. 2 (§ 4):

Der § 4 enthält den Katalog jener Fachrichtun- gen, für die eine Ziviltechnikerbefugnis verliehen werden kann. Dabei sind, so wie bisher, nur solche technische Fachgebiete berücksichtigt, für die eine Studienrichtung bzw. ein Studien- zweig an einer inländischen Universität besteht oder bestanden hat.

Neu vorgesehen wurden die Fachgebiete Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Wirt- schaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Raum- planung und Raumordnung, Erdölwesen, Ge- steinshüttenwesen, Kunststoff technik, Werkstoff- wissenschaften und technische Geologie.

Hiebei sind die . Fachgebiete Raumplanung und Raumordnung, Werkstoffwissenschaften und technische Geologie nur für Ingenieurkonsulenten vorgesehen, da in diesen Fachgebieten eine aus- führende Tätigkeit (Produktionstätigkeit) im Sinne des' § 5 Abs. 3 des Ziviltechnikergesetzes nicht in Betracht kommt. '

3

(8)

s

763 der Beilagen Was die Schaffung des Fachgebietes Raum-

planung und Raumordnung betrifft, so tritt hie- durch eine Beschränkung des Berechtigungsum- fanges der Architekten nicht ein, weil bereits nach der derzeitigen Rechtslage deren Berechti- gungen ausdrücklich auch Aufgaben der Orts- und Landesplanung sowie des Siedlungs- und Städtebaues und die Verfassung von Flächen- widmungs- und Bebauungsplänen umfassen und daran nichts geändert wird.

Bei den derzeitigen Fachgebieten Schiff- und Schiffsmaschinenbau, Forstwirtschaft, Kultur- technik und Gärungstechnik wurde die Bezeich- nung an die jetzt geltenden Bezeichnungen der Studienrichtungen bzw. Studienzweige ange- paßt.

Zu Art. I Z. 3, 5 und 6 (§ 5 Abs. 2 Bund C sowie § 6 Abs. 2 und 3):

Die in diesen Bestimmungen vorgenommenen Ergänzungen sind im Hinblick auf die neu vor- gesehenen Fachgebiete notwendig. Die Änderun- gen bei der Umschreibung des Berechtigungs- umfanges . für das Fachgebiet Markscheidewesen im § 5 Abs. 2 B lit. c und ün § 6 Abs. 2 lit. e sind durch das Berggesetz 1975, BGBL Nr. 259, erforderlich.

Zu Art. IZ. 4 (§ 5 Abs. 4):

Auch diese Bestimmung (die sich auf § 156 Abs. 4 und § 157 Abs. 2 GewO 1973 bezieht) beinhaltet lediglich eine Anpassung an die Ge- werbeordnung -1973, ohne daß damit eine mate- rielle Änderung verbunden wäre.

Zu Art. I Z. 7 (§ 7 Abs. 1):

Nach der derzeitigen Rechtslage ist gemäß

§ 7 Abs. 1 lit. b für die Verleihung einer Zivil- technikerbefugnis der Nachweis des in staats- bürgerlicher und sittlicher Beziehung einwand- freien Lebenswandels erforderlich. Diese nicht mehr-zeitgemäße Bestimmung soll in Anlehnung an § 25 Abs. 1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1973 durch eine Bestimmung ersetzt werden, nach der für die Erlangung einer Ziviltechnikerbe- fugnis die für die Ausübung der Befugnis er- forderliche Zuverlässigkeit gegeben sein muß.

Zu Ait. I Z. 8 (§ 7 Abs. 2):

Als entbehrlich erweist sich die . derzeitige Bestimmung des § 7 Abs. 2 lit. a, wonach Per- sonen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmun- gen die Berufsausübung untersagt ist, von der Verleihung der Befugnis ausgeschlossen sind.

An ihre Stelle soll eine ohne Schwierigkeiten vollziehbare, der Strafrechtsreform entsprechende Bestimmung über die strafgerichtlichen Verur- teilungen, die von der Erlangung einer Zivil- technikerbefugnis ausschließen, treten.

Zu Art. I Z. 9 (§ 9):

Diese Änderungen sind durch Änderungen im Bereich des Hochschulrechtes erforderlich ge- worden. Die im derzeitigen § 9 Abs. 2lit. c vorge- sehene Bestimmung·· über die Erbringung des Studiennachweises für das Fachgebiet Vermes- sungswesen durch die Ablegung der abschließen- den Staatsprüfung am früheren geodätischen Kurs einer Technischen Hochschule kann ent- fallen, weil solche geodätische Kurse nur bis zum Jahre 1924 abgehalten worden sind und es nicht denkbar erscheint, daß noch Absolventen eines solchen Kurses die Neuverleihung einer Befugnis anstreben.

Zu Art. I Z. 10 (§ 10 Abs. 2):

Die Ergärizung der Bestimmung über die vorgeschriebene praktische Betätigung für die Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse ist im Hinblick auf die neu aufgenommenen Fachgebiete erforderlich. Überdies erfolgte in der lit. c eine Anpassung an das Vermessungsgesetz, BGBL Nr. 306/1968, sowie in der lit. e eine Anpassung an das Forstgesetz 1975, BGBL Nr. 440.

Zu Art. I Z. 11 (§ 11 Abs. 1):

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. 10. 1974, G 17/74, im § 11 Abs. 1 die Worte "und Ausschließungsgründe gemäß § 7 Abs. 2 nicht vorliegen" als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof vertrat hiebei die Meinung, daß die in Prüfung gezogenen Worte auch den Inhalt haben, daß jeder, der in einem öffentlichen Dienstverhältrus des Dienst- standes steht, gemäß § 11 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Zivil- technikergeseties zu der für Architekten, Inge- nieurkonsulenten und Zivilingenieure vorge- schriebenen Prüfung nicht zugelassen werden darf. Für eine solche Regelung ergäbe sich aber keine sachliche Rechtfertigung und sie verstoße daher gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz.

Durch· den nunmehr vorgesehenen neuen Wortlaut der lit. a im § 7 Abs. 2 können die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Worte in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise in den

§ 11 Abs. 1 wieder eingefügt werden.

Zu Art. I Z. 12, 14 und 16 (§ 11 Abs. 4, § 18 Abs. 7 und § 22 Abs. 3):

Diese Bestimmungen enthalten Anpassungen an die neuen Fachgebietsbezeichnungen sowie Ergänzungen hinsichtlich der neu aufgenommenen Fachgebiete. Die im derzeitigen § 18 Abs. 7 sowie § 22 Abs. 3 normierte Pflicht zur Verstän- digung des zuständigen Landesgerichtes bei der Verleihung sowie dem Erlöschen, der Aberken-

(9)

763 der Beilagen btmg oder der zeitweiligen Einstellung von

Ziviltechnikerbefugnissen kann, entsprechend einer seinerzeitigen Anregung des Bundesmini- steriums für Justiz, ersatzlos entfallen, weil für diese Verständigung kein praktisches Bedürfnis besteht und somit ein entbehrlicher VerwaItungs- aufwand eingespart werden kann.

Zu Art. I Z. 13 (§ 17):

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß eine Ziviltechnikerprüfung für die nur für Ausnahmefälle vorgesehene Verleihung einer Ziviltechnikerbefugnis gemäß § 17 erst nach einer praktischen Betätigung in der Dauer von minde- stens fünf Jahren abgelegt werden kann.

Zu Art. I Z. 15 (§ 22 Abs. 1):

Die im § 22 Abs. 1 lit. d vorgesehene, der Strafrechtsreform entsprechende Bestimmung über das Erlöschen der Befugnis auf Grund einer strafgerichtlichen Vemrteilung entspricht inhalt- lich der im Art. I Z.14 (§ 7 Abs. 2 lit. a) vorge- sehenen Bestimmung über die strafgerichtlichen Verurteilungen, die von der Erlangung einer Ziviltechnikerbefugnis ausschließen.

diesen Bestimmungen handelt es sich um Über- gangsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ziviltechnikergesetzes im Jahre 1958 erforderlich waren.

Die Absätze 3, 6, 8 lit. a, 9, 10, 11 und 12 des § 31 finden bereits infolge des Ablaufes der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Frist nicht mehr Anwendung. Den Absätzen 4, 5, 7 und 13 kommt von der Praxis der Vollziehung her keine Bedeutung mehr 'zu.

Zu Art. I Z. 19:

Durch diese Bestimmung erfolgt eine Anpas- sung an die geänderte ministerielle Zuständig- keit.

Zu Art. II:

Dieser Artikel enthält die Übergangsbestim- mungen. So sollen die :vor Inktafttreten dieses Bundesgt:;setzes erteilten Befugnisse für die Fach- gebiete Schiff- und Schiffsmaschinenbau, Forst- wirtschaft, Kulturtechnik und Gärungstechnik die neuen Bezeichnungen Schiffstechnik, Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasser- wirtschaft sowie Lebensmittel-und Gärungs- technologie erhalten. Ziviltechniker, denen solche Befugnisse verliehen worden sind, können die Zu Art. I Z. 17 (§ 24): . bisher geführten Siegel bis zu einem Jahr nach Durch die in den §§ 6 Abs. 3 und 30 des Inge- Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterführen.

nieurkammergesetzes, BGBI. Nr. 71/1969, nor- Überdies ist die Möglichkeit des Überganges mierten Bestimmungen über die Standesregeln zu einer nach diesem Bundesgesetz neu geschaffe- erscheint die Bestimmung des § 24 des ZiviI- nen Befugnis .für Ziviltechniker vorgesehen, die technikergesetzes entbehrlich und soll daher schon bisher auf einem der neuen Fachgebiete

entfallen. tätig waren. . .

Zu Art. I Z. 18 (§ 31):

Im § 31 sollen jene Bestimmungen entfallen, denen keine Bedeutung mehr zukommt .. Bei

Durch den letzten Absatz soll sichergesteIit werden, . daß bei bereits erteilten Befugnissen eine Einschränkung des Berechtigungsumfanges nicht eintritt ..

(10)

10 763 der Beilagert

Beilage zu den Erläuterungen

Gegenüberstellung des geltenden Gesetzestextes und der vorgeschlagenen Bestimmungen

Geltende Bestimmungen 1. § 3 Abs. 2:

Vorgeschlagene Fassung 1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten:

(2) Die Tätigkeit der Architekten, Ingenieur- (2) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker konsulenten und Zivilingenieure unterliegt nicht zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Soweit Tätigkeiten unterliegen nicht den Bestimmungen diese Ziviltechniker sich dabei einer eigenen Be- der Gewerbeordnung 1973. Wentl Ziviltechniker triebsanlage bedienen, finden auf diese die Be- bei ihrer Berufsausübung Betriebsanlagen ver- stimmungen des IH. Hauptstückes der Gewerbe- wenden, so finden auf diese - soweit nicht ordnung sinngemäß Anwendung. Desgleichen für den Bergbau geltende Vorschriften anzu- finden auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis der wenden sind - die entsprechenden Bestimmungen bei ihnen beschäftigten Personen sowie hinsicht- der Gewerbeordnung 1973 (§§ 74 bis 84, ~2, lich des Arbeiter- und Angestelltenschutzes die 333 bis 338, 353 bis 360, 362 und, soweit es sich Vorschriften Anwendung, die für die der Ge-' um Übertretungen der in den vorangeführten werbeordnung unterliegenden Unternehmungen Paragraphen enthaltenen Vorschriften handelt, gelten, insbesondere in vollem Umfang die Be- §§ 366 bis 369 und 371 GewO 1973) Anwen~

stimmungen des VI. Hauptstückes der Gewerbe- dung. Desgleichen finden auf das Arbeitsverhält-

ordnung. nis der bei den Ziviltechnikern beschäftigten

2. § 4:

Einteiiung der Befugnisse •.

§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für. fol- gl':nde Fachgebiete verliehen:

A.-.für Architekten: Architektur und Hochbau;

B. für Ingenieurkonsulenten : . a) Bauwesen,

b) 11aschinenbau,

c) Schiff- und Schiffsmaschinenbau, d) Elektrotechnik,

e) technische Chemie, f) technische Physik,

g) Gas- und Feuerungstechnik, h) Vermessungswesen,

i) Bergwesen, k) Hüttenwesen,

1) 11arkscheidewesen, m) Landwirtschaft,

n) Forstwirtschaft, 0) Kulturtechnik, p) Gärungstechnik;

Personen - soweit nicht für den Bergbau geltende Vorschriften anzuwenden sind - alle bundes- gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechtes Anwendung, die für die in den Anwendungs- bereich der Gewerbeordnung 1973 fallenden Tätigkeiten gelten.

2. § 4 hat zu lauten:

Einteilung der Befugnisse.

§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für fol-.

gende Fachgebiete verliehen: . A. für Architekten: Architektur.und Hochbau;

B. für Irigenieurkonsulenten:

a) Bauwesen,

b) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, c)Raumplanung und Raumordnung, d) 11aschinenbau,

e) Wirtschaftsingenieurwesen im 11aschinen- bau,

f) Schiffstechnik, g) Elektrotechnik, h) technische Chemie,

i) technische Physik,

j) Gas- und Feuerungstechnik, k) Vermessungswesen,

1) Bergwesen, m) Erdölwesen,

n) Hüttenwesen, 0) Gesteinshüttenwesen, p) 11arkscheidewesen, q) Kunststoff technik,

r) Werkstoffwissenschaften, s) technische Geologie, t) Landwirtschaft,

u) Forst- und Holzwirtschaft,

v) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, w) Lebensmittel- und Gärungstechnologie;

(11)

763 der B e i l a g e n l l

Geltende Bestimmungen Vorgeschlagene Fassung

C. für Zivilingenieure : a) Hochbau,

b) Bauwesen, c) Maschinenbau,

d) Schiff- und Schiffsmaschinenbau, e) Elektrotechnik,

f) technische Chemie, g) technische Physik,

h) Gas- und Feuerungstechnik;

i) Bergwesen, k) Hilttenwesen,

1) Forstwirtschaft, m) Kulturtechnik,

n) Gärungstechnik.

3. § 5 Abs. 2 Bund C:

B. Ingenieurkonsulenten für:

a) Vermessungswesen : das gesamte Fachgebiet ober Tag und, soweit diese Arbeiten nicht mit Arbeiten des Markscheidewesens ge- mäß lit. b unmittelbar zusammenhängen, auch solche· unter Tag, ferner die Ver- fassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grund- stücken, Grenzermittlungen nach dem Stand . der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden und die Mitwtrkung bei der Erneuerung unkenntlich gewOrdener Gren- zen, in allen dIesen Fällen einschließlich dei: Vermarkung nach § 845 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters die Ver- fassung vOn Lageplänen zur grundbücher- lichen Abschreibung ganzer Grundstücke, Aufschließungspläne für Siedlungszwecke und Aufteilungspläne über Pachtgründe, Arbeiten, betreffend die Bodenforschung und Bodenaufschließungen, Mitwirkung an der Landesplanung, agrarische Operationen, Kommassierungen und Arrondierungen, Verfassung und Ausführung von karto- graphischen, geodätisch-astronomischen und geophysikalischen Arbeiten, die Auswertung von Erd- . und Luftbildmessungen, die Ausführung von Erdbildmessungen, ferner mit Genehmigung des. Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau die Ausfüh-

C. für Zivilingenieure:

a) Hochbau, b) Bauwesen,

c) Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, d) Maschinenbau,

e) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinen- bau,

f) Schiffstechnik, g) Elektrotechnik, h) technische Chemie,

i) technische Physik,

j) Gas- .und Feuerungstechnik, k) Bergwesen,

1) Erdölwesen,

m) Hüttenwesen, . n) Gesteinshüttenwesen, 0) Kunststoff technik,

p) Forst- und Holzwirtschaft

q) Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, r) Lebensmittel- und Gärungstechnologie.

3. § 5 Abs. 2 Bund C hat zu lauten:

B. Ingenieurkonsulenten für:

a) Raumplanung und Raumordnung: das ge- samte Fachgebiet, insbesondere die Ver- fassung von örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprcigrammen sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben der Stadt- und Regionalforschung ;

b) Vermessungswesen : das gesamte Fachgebiet ober Tag und, soweit diese_Arbeiten nicht mit Arbeiten des Markscheidewesens gemäß lit. c unmittelbar zusammenhängen, auch solche unter Tag, ferner die Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grund- stücken, Grenzermittlungen nach dem Stand der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden und die Mitwirkung bei der Erneuerung unkenntlichgewordener Grenzen, in allen diesen Fällen einschließ- lich der Vermarkung nach § 845 des Al1ge- meinen Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters die Veifassungvon Lageplänen zur grund- bücher!ichen Abschreibung ganzer Grund- stücke, Aufschließungspläne für Siedlungs- zwecke und Auf teilungs pläne über Pacht- gründe, Arbeiten, betreffend die Boden- forschung und Bodenaufschließungen, Mit- wirkung an der Landesplanung, agrarische Operationen, Kommassierungen und Arron- dierungen, Verfassung ·und . Ausführung von kartographischen, geodätisch-astrono- mischen und geophysikalischen Arbeiten, die Auswertung .. von Erd- und Luftbild- messungen, die Ausführung von Erdbild- messungen, ferner mit Genehmigung des Bundesministers für Bauten und Technik

(12)

12 763 der Beilagen

Geltende Bestimmungen Vorgeschlagene Fassung

rung von Luftbildmessungen und im Ein- vernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Arbeiten zur Aus- führung von katastralen Neuvermessungen unter Einhaltung der diesbezüglichen Vor- schriften;

b) Markscheidewesen : das gesamte Fachgebiet sowie Schurfarbeiten mit den dazugehären- den einfachen baulichen und bergbaulichen Arbeiten und Vermessungsarbeiten, soweit sie mit dem Bergbau unmittelbar zusam- menhängen, ausgenommen die 'zur grund- bücherlichen und katastralen Durchführung eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Ver- messungen und die Verfassung von Tei- lungsplänen;

c) Landwirtschaft: das gesamte Fachgebiet, insbesondere, Entwurf, Einrichtung und Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Gütern 'und Industrien, Alpen, Weiden und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die Durchführung von Bodenuntersuchungen und Bodenverbesserungen sowie die im Zusammenhang damit stehenden einfachen Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen und Seilaufzüge für landwirtschaftliche Zwecke sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure

für: '

a) Bauwesen: das gesamte FaChgebiet, ins- besondere Straßen-, Wasser-, Brücken-, Tun- nel-, Eisenbahn-, Seilbahn- und Tiefbauten, konstruktiver Hochbau und Industriebauten, ferner die mit diesen Bauten in Verbindung stehenden . anderweitigen baulichen' Her- stellungen sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

die Ausführung von Luftbildmessungen und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungs wesen Arbeiten zur Ausführung von katastralen Neuver- messungen unter Einhaltung der diesbe- zügliehen Vorschriften;

c) Markscheidewesen: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Aufgaben, die sich auf das Bergbauberechtigungswesen und die Berg- baugebiete beziehen, Aufsuchungstätigkeiten hinsichtlich fester mineralischer Rohstoffe sowie die damit zusammenhängenden ein- fachen baulichen und bergbaulichen Arbeiten und Vermessungsarbeiten, ausgenommen die zur grundbücherlichen und katastralen Durchführung eines Rechtsgeschäftes er- forderlichen Vermessungen und die Ver- fassung von Teilungsplänen;

d) Werkstoffwissenschaften: das gesamte Fach- gebiet, insbesondere den Bereich der metal- lischen und keramischen Werkstoffe, der Kunststoffe als Konstruktionswerkstoffe und aller V erbundwerkstoff-Kombinationen;

e) technische Geologie: das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch-geologische Unter- suchungen für Straßen-, Kraftwerks-, Brük- ken-, Stollen- und Tunnelbiuten, Kavernen, Rutschungen und Steinbrüche, hydrogeo- logische Untersuchungen und montangeo- logische Untersuchungen;

f) Landwirtschaft: das gesamte, Fachgebiet, insbesondere 'Entwurf, Einrichtung und Bewirtschaftung 'von landwirtschaftlichen Gütern und Industrien, Alpen, Weiden und landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die ,Durchführung von Bodenuntersuchungen und Bodenverbesserungen sowie die im Zusammenhang damit stehenden einfachen Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen und Seilaufzüge für landwirtschaftliche Zwecke sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure für

a) Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbe- sondere Straßen-, Wasser-, Brücken-, Tun- nel-, Eisenbahn-, Seilbahn- und Tiefbauten, konstruktiver Hochbau und Industriebauten, ferner die mit diesen Bauten in Verbindung stehenden anderweitigen baulichen, Her- stellungen sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

(13)

763 der Beilagen 13

Geltende Bestimmungen Vorgeschlagene Fassung

b) Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet so- wie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elek- trotechnischen Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;

c) Schiff- und Schiffsmaschinenbau : das ge- samte Fachgebiet sowie die damit im Zu- sammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elektrotechnischen Ein- richtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen Erde über- schreiten;

d) Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik und Geoelektrik, insbesondere alle Ein- richtungen zur Erzeugung und Verteilung der, elektrischen Energie, ferner zur Nach- richtenübermittlung und Bildübertragung, Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik, Blitzschutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden ein- fachen baulichen Herstellungen und ma- schinellen Einrichtungen;

e) technische Chemie: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehen- den einfachen baulichen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

f) technische Physik: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Elektrooptik und Elektro- akustik sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen;

g) Gas- und Feuerungstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammen- hang stehenden einfachen baulichen Her- stellungen, maschinellen, chemischen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

b) Wirtschaftsingenieurwesenim Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere technisch- wirtschaftliche Belange des Bauwesens wie Organisation, Vorbereitung, Überwachung und Programmierung sämtlicher Bauten des Fachgebietes;

c) Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet so- wie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und elek- . trotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;

d) Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinen~

bau: das gesamte :Fachgebiet, insbesondere technisch-wirtschaftliche Belange des Ma- schinenbaues und der Energiewirtschaft wie Organisation, Vorbereitung, Überwa- chung und Programmierung von Ferti- gungs-, Betriebs- und sonstigen Anlagen;

e) Schiffstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden . einfachen baulichen Herstellungen und elek-

trotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;

f) Elektrotechnik: das gesamte. Fachgebiet, einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik und Geoelektrik, insbesondere alle Einrich- tungen zur Erzeugung und Verteilung der elektrischen Energie, ferner zur Nachrichten- übermittlung und Bildübertragung, Nieder- frequenz- und Hochfrequenztechnik, Blitz- schutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen Einrichtungen;

g) technische Chemie: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehen- den einfachen baulichen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Aus- nahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

h) technische Physik: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Elektrooptik und Elektro- akustik sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen und maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen;

i) Gas-und Feuerungstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammen- hang stehenden einfachen baulichen Her- stellungen, maschinellen; chemischen und elektrotechnis<;hen Einrichtungen, mit Aus- nahme solchet, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

(14)

14 763 der Beilagen

Geltende Bestimmungen Vorgeschlagene Fassung

h) Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen, maschi- nellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

i) Hüttenwesen: das gesamte. Fachgebiet so- wie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen, maschi- nellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

k) Forstwirtschaft: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Wildbach- und Lawinenver- bauung, agrarische Operationen mit be- sonderer BerücRsichtigung der Waldzu- sammenlegungen, die damit in unmittel- barem Zusammenhang stehenden einfachen Straßen-, Wasser-, Brütken-, Hoch- und Tiefbauten, Seilaufzüge und Waldbahnen für forstwirtschaftIiche Zwecke, sowie die Beschaffung der Unterlagen für die Richtig- stellung des Grundbuches und Grund- katasters, jedoch mit Ausnahme der zur grundbücherlichen und katastralen Durch- führung eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Vermessungen und der Verfassung von Tei- lungsplänen, die Neuaufstellung und Über- prüfung von Forstplänen sowie einfache, maschinelle und elektrotechnische Einrich-

j) Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden ein- fachen baulichen Herstellungen, maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

k) Erdälwesen: das gesamte Fachgebiet, ins- besondere das Aufsuchen, Gewinnen, unter- irdische behälterlose Speichern und Auf- bereiten von Kohlenwasserstoffen sowie von anderen mineralisc.hen Rohstoffen in flüssi- gem oder gasförmigem Zustand und die damit im Zusammenhang stehenden efn- fachen baulichen Herstellungen, maschi- nellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

I) Hüttenwesen: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen, maschi- nellen und elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

m) Gesteinshüttenwesen: das gesamte Fach- gebiet, insbesondere die Bereiche Zement, Kalk, Gips, Glas, feuerfeste Baustoffe und Bau- und Feinkeramik, einschließlich der Verfahrenstechnik . sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen bau- lichen Herstellungen, maschinellen und elek- trotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt. gegen Erde überschreiten;

n) Kunststoff technik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehen- den einfachen baulichen Herstellungen, ma- schinellen und elektrotechnischen Einrich- tungen, mit Ausnahme solcher, deren Span- nungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

0) Forst- und Holzwirtschaft: das gesamte Fachgebiet, einschließlich Wildbach- und Lawinenverbauung, agrarische Operationen mit besonderer Berücksichtigung der Wald- zusammenlegungen; die damit in urimittel- barem Zusammenhang stehenden einfachen Straßen-, Wasser-, Brücken-, Hoch- und Tiefbauten, Seilaufzüge und Waldbahnen für forstwirtschaftliche Zwecke, sowie die Beschaffung der Unterlagen für die Richtig- stellung des. Grundbuches und Grundkata- sters, jedoch mit Ausnahme der zur grund- bücherlichen und katastralen Durchführung eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Ver- messungen und der Verfassung von Tei- lungsplänen, die Neuaufstellung und Über- prüfung von Forstplänen sowie einfache maschinelle und elektrotechnische Einrich-

(15)

763 der Beilagen 15

Geltend.e Bestimmungen Vorgeschlagene Fassung

tungen, mit Ausnahme solcher, deren Span- nungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

1) Kulturtechnik: das gesamte 'Fachgebiet, ins- besondere Bodenmeliorationen und die da- mit im Zusammenhang stehenden· Boden- untersuchungen, agrarische Operationen, einschließlich der Beschaffung der Unter- lagen für die Richtigstellung des Grund- buches und Grundkatasters, jedoch mit Ausnahme der grundbuch- und kataster- mäßigen Durchführung, Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlagen, Abwasserverwer- tungsanlagen, Wasserbauten,mit Ausnahme der Verkehrswasserbauten und des Baues von Groß kraft anlagen, Straßen- und Güter- wegebauten und die mit kulturtechnischen Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Brücken-, Hoch-, Tief-, Schlepp- und Seilbahnbauten sowie einfache maschi- nelle und elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme solcher,. deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

m) Gärungstechnik: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehen- den einfachen maschinellen und elektro- technischen Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten.

4. § 5 Abs. 4:

(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer ausführenden Tätigkeit sinngemäß die Beschrän- kungen, die für Baumeister hinsichtlich der Ver- . wendung von befugten Gewerbeinhahern, ins- besondere nach den Bestimmungen des Bau- gewerbegesetzes, RGBL Nr. 193/1893, bestehen.

5. § 6 Abs. 2:

(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden und der den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen- den autorisierten Überwachungs stellen (BGBL Nr. 277/1925, Art. 48, IV) satzungs gemäß ein- geräumten Befugnisse sind zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der nachstehen- den Aufgaben allein berechtigt:

a) die Architekten zum Entwurf, zur Ober- leitung und Überwachung der Ausführung von Projekten ihres Fachgebietes, insbeson- dere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, . Museen- bauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen

tungen, mit Ausnahme solcher,· deren Spannungen 250 Volt gegen Erde über- schreiten;

p) Kulturtechnik und' Wasserwirtschaft: das gesamte . Fachgebiet, insbesondere Boden- meliorationen und die damit im Zusammen- hang stehenden Bodenuntersuchungen, agra- rische Operationen, einschließlich der Be- schaffung der Unterlagen für die Richtig- stellung des Grundbuches und Grund- katasters, jedoch mit Ausnahme dergrund~

buch- und katastermäßigen Durchführung, Wasserversorgungs- und Kanalisationsan- Jagen, Abwasserverwertungsanlagen, Wasser- bauten, mit Ausnahme der Verkehrswasser- bauten und des Baues von Großkraftanlagen, Straßen- . und Güterwegebauten und die mit kulturtechnischen Arbeiten in unmittel- barem Zusammenhang stehenden Brücken-, Hoch-, Tief-, Schlepp- und Seilbahnbauten sowie einfache maschinelle und elektro- technische Einrichtungen, mit Ausnahme solcher, . deren Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

q) Lebensmittel- und Gärungstechnologie: das gesamte Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen ma- schinellen und elektrotechnischen Einrich- tungen, mit Ausnahme solcher, deren Span- nungen 250 Volt gegen Erde überschreiten.

4. § 5 Abs. 4 hat zu lauten:

(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer ausführenden Tätigkeit sinngemäß die Bestim- mungen, die für Baumeister hinsichtlich der Heranziehung von befugten Gewerbetreibenden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 gelten.

5. § 6 Abs. 2 lit. abis e haben zu lauten:

a) die Architekten zum Entwurf, zur Ober- leitung und Überwachung der Ausführung von Projekten ihres Fachgebietes,. insbe- sondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museen- bauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen

(16)

16 763 der Beilagen Geltende Bestimmungen

oder vom sozialen Standpunkt von Bedeu- tung sind, ferner zur Verfassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen;

b) die Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Maschinenbau, für Schiff- und Schiffsma- schinenbau, für Elektrotechnik, für tech- nische Chemie, für technische Physik, für Gas- und Feuerungstechnik, für Bergwesen, für· Hüttenwesen und für Gärungstechnik zum. Entwurf, zur Oberleitung und zur Überwachung der Ausführung von Projek- ten ihres Fachgebietes;

c) die Ingenieurkonstilenten für Vermessungs- wesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Tei- lung von Grundstücken und von Lage- plänen, zur grundbücherlichen Abschrei- bung ganzer Grundstücke, zu Grenzermitt- lungen nach dem Stande der Katastral- mappe oder auf Grund von Urkunden, ein- schließlich. Vermarkungen und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Flucht- linien;

d) die Ingenieurkonsulenten für Markscheide- wesen zur Vermarkung von Bergwerks- maßen, zur Erneuerung der Grenzzeichen und der Grenzbestimmung in der Grube.

6. § 6 Abs. 3:

(3) Die in Abs. 2 lit. a und b angeführten wei- teren Berechtigungen gelten auch für die Zivil- ingenieure hinsichtlich ihrer Fachgebiete.

7. § 7 Abs. 1 lit. b:

(1) Zur Erlangung einer Befugnis sind erforder- lich:

b) ein in staats bürgerlicher und sittlicher Beziehung einwandfreier Lebenswandel, 8. § 7 Abs. 2 lit. a:

(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind ausgeschlossen Personen:

a) denen auf Grund gesetzlicher Bestimmun- gen die Berufsausübung untersagt ist,

Vorgeschlagene Fassung

oder vom sozialen Standpunkt von Bedeu- tung sind;

b) die Architekten und die Ingenieurkonsu- lenten für Raumplanung und Raumordnung zur Verfassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen ;

c) die Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, für Maschinenbau, für Wirtschaftsingenieur- wesen im Maschinenbau, für Schiffs technik, für Elektrotechnik, für technische Chemie, für technische Physik, für Gas- und Feue- rungstechnik, für Bergwesen, für Erdöl- wesen, für Hüttenwesen, für Gesteinshütten- wesen, für Kunststoff technik, für Werkstoff- wissenschaften, für technische Geologie und für Lebensmittel-und Gärungstechnologie zum Entwurf, zur Oberleitung und zur Überwachung der Ausführung von Pro- . j ekten ihres Fachgebietes;

d) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungs- wesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Tei- lung von Grundstücken und von Lage- plänen, zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralniappe. oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkungen und Verfassung von· Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;

e) die Ingenieurkonsulenten für Markscheide- wesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewin- nungsfeldern, Abbaufeldern und Speicher- feldern sowie zur Ersichtlichmachung der- artiger Begrenzungen in der Natur.

6. § 6. Abs. 3 hat zu lauten:

(3) Die in Abs. 2lit. abis c angeführten weiteren Berechtigungen gelten auch für die Zivilingenieure hinsichtlich ihrer Fachgebiete.

7. § 7 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

b) die für die Ausübung der Befugnis erforder- liche Zuverlässigkeit,

8. § 7 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:

a) die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Hand-

(17)

763 der Beilagen 17

Geltende Bestimmungen Vorgeschlagene Fassung

9. § 9:

Studiennachweis.

. § 9. (1) Die Zurücklegung der Fachstudien ist nachzuweisen:

a) für das Fachgebiet Architektur durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Staats(Diplom)prüfting der Studienrichtung Architektur an einer Technischen Hoch- schule oder durch die Absolvierung einer im ordentlichen Studiengang zurückgeleg- ten Meisterschule für Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder einer Meisterklasse für Architektur an der Akademie für angewandte Kunst in Wien;

b) für das Fachgebiet Hochbau durch die er- folgreiche Ablegung der abschließenden Staats(Diplom)prüfung der Studienrichtung Architektur an einer Technischen Hoch- schule;

,c) für die Fachgebiete: Bauwesen, Maschinen- bau, Schiff- und Schiffsmaschinenbau, Elek- trotechnik, technische Chemie, technIsche Physik, Gas- und Feuerungstechnik und Vermessungswesen durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Staats- (Diplom)prüfung der betreffenden Studien- richtung einer Technischen Hochschule;

d) für die Fachgebiete Bergwesen, Hüttenwesen und Markscheidewesen durch die erfolgrei- che Ablegung der abschließenden Staats---

(Diplom)prüfung der betreffenden Fach- richtung. der Montanistischen Hochschule;

e) für die Fachgebiete Landwirtschaft, Forst- wirtschaft, Kulturtechnik und Gärungs- technik durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Staats(Diplom)prüfung der betreffenden Studienrichtung der Hoch- schule für Bodenkultur .

lungen zu einer mehr als einjährigen Frei- heitsstrafe oder sonst wegen einer aus Gewinnsucht begangenen gerichtlich straf- baren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Rechts- folgen nachgesehen worden sind,

9. § 9 hat zu lauten:

Studiennachweis.

§ 9. (1) Die Zurücklegungder Fachstudien ist nachzuweisen:

a) für das Fachgebiet Architektur durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der Studienrichtung Architektur an einer Universität oder durch die Absolvierung einer iin ordentlichen Studiengang zurückgelegten Meisterschule für Architektur an der Akademie der bil- denden Künste in Wien oder einer Meister- klasse für Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien;

b) für das Fachgebiet Hochbau durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der Studienrichtung Architektur an einer Universität;

c) für die Fachgebiete Bauwesen, Wirtschafts- ingenieurwesen im Bauwesen, Raumplanung und Raumordnung, Maschinenbau, Wirt- schaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Schiffstechnik, Elektrotechnik, technische Chemie, technische Physik, Gas- und Feue- rungstechnik, Vermessungswesen, Berg- wesen, Erdölwesen, Hüttenwesen, Gesteins- hüttenwesen, Markscheidewesen, Kunststoff- technik, Werkstoffwissenschaften, techni- sche Geologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft, Kulturtechnik und Wasser- wirtschaft sowie Lebensmittel- und Gärungs- technologie durch die erfolgreiche Ablegung der abschließenden Diplomprüfung in der entsprechenden Studienrichtung (im ent- sprechenden Studienzweig) an einer Uni- versität.

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