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über den Verkehr mit Lebensmitteln, Zusatzstof'i'en~ kosmetischen Mitteln und Geb::-auchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1971) Sowohl :in Österreich als auch i.n der BWldesrepub1.ilc Deutsch

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Aktie "über den Verkehr mit Lebensmitteln, Zusatzstof'i'en~ kosmetischen Mitteln und Geb::-auchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1971) Sowohl :in Österreich als auch i.n der BWldesrepub1.ilc Deutsch"

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(1)

111 ' XII. Gesetzgebungsperiode

An t r a g

der Abgeordneten DDr$KÖNIG, Dr.SCRINZI und Genossen

betref'i'end Bundesgesetz vom ... ""e\l>fj""'''''(f)'' über den Verkehr mit Lebensmitteln, Zusatzstof'i'en~ kosmetischen Mitteln und Geb::-auchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1971)

Sowohl :in Österreich als auch i.n der BWldesrepub1.ilc Deutsch ...

land sind derzeit starke Bestrebungen im Gange~ die hestehenden

<>lebenscittelrechtlichen Vorschriften zu modernisieren;

Das österreichischo Bundesoinisteri'UD für soziale Verwal.tung hat im Juli 1970 zur Zahl 51e90l/20-4o/70 den Entwurf' eines Bundesgesetzes Uber den Verkehr mit Lebensm:L tteln und be ...

stimoten Bedarf'sgegenständen (Lebensmittelgesetz) versendet"

Aus Deutschland liegt ein vom Bu..~deSl:linister :für Jugend, Fani,li.e und Ge sundhei t herau.sgegebener Re:feX'en.tenen twurf

eil!'H~,S Gesetzes 2:ur Neuordnung und Bo;;,'einigung des Rechts

im Ve:l..~kehr m:tt Lebensoi tteln, Ta.ba.korzeugni.st'ileni) kosr:lstischen Erzeugnissen und Beda:tfl:5gegenständen (8tand~ Juni 1970) vor"

Sowohl der österreichische Ministerialentwuri' als auch der d'eutsche Referentenentwurf' sind auf' Kritik gestoßen .. Das ist nicht weiter erstaunlich, wenn man bedenkt, welch schwierige Auf'gabe es ist, ein praktikablesJ vernünftiges, wirkungsvolles und codernes Lebensr::d ttelgeset.:z; zu., schaf'f'eno Unq es ist il:lOer l.eichter, in nachhinei.n zu kri ti.sieren~ a,1.6 selbst die Ini- tiative zu ergreifen und ein geschl.ossenes Konzept, 8,1so einen konkreten Gesetzentwurf' vorzulegen9 Daß die beiden be-

(2)

UD E R S IC H T

LAbschnitt: Sachlicher Goltungsber~ich

§ 10 Gegenstand des Ges€:!tzes

§ 2. Lebensmittel

§ 3. Zusatzstoff(~

§ 4. Kosmetische ;·1it.tel

§ 5. Gebrauchsqegenstänfle II. Abschnitt: Verkehr mit Lebensmitteln und

Zusatz stoffen

-

"

§ 6. Verbote zum Schutz der Gesundheit und zu.rn Sch'.1tz vor TäuBChu119

§ 7. 'Verbote von ZusatzstoffE'n

§ 8. Verbot der Strahlenbehandlung

§ 9. Rückstände in Lebensmitteln

§ 10. HY9 hme im Lebrmsrni t b:Ü verkehr.

~ 11. Verbote zum Schutz -"OJ:: Tä.u.s!::hung

§ 12. Verbot gesundhcitsbezogc;ner Angaben

§ 13.Althergehr~chte Warenbezeichnungen

§ 11.Diätetische Lebensmittel

§ 15. VerordnüngsE:'rmächtt')ul1(}(·.n zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung

§ 16. Verbote zum Schutz der G,~sunc1hei t und

zum Schutz vor Täuschung

§ 17.Verbote zum Schutz vor Täuschung

§ 18~ Verordnungsermächt.igungen zum Schutz der Gesun~heit und zum Schutz vor Täuschurll]

(3)

I1

IV. Abschnitt g Verkehr mit Gcbrauchsge(]'".ns tänden

§ 19. Verbote zum Schutz der Gesundheit

§ 20. VerordnuTIgsermächtigunqen zum

Schu~z der Gesundheit

v.

Abschnitt: österraichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 21. österr(üchisches Lebensmittelbuch

§ 22. Codexkomrnission

VI. Abschni tt ~ Übp-r\>vachuncr

_ _ _ _ . __ . , . _ ---c.

§ 23. Lebensmitteli~sp8ktor8n

§ 24. Untersuchungs anstalten des Bundes

§ 25. Ullte~suchungsanstalten der Länder

un/i Gemeinden

§ 26. Sta<1tlich aut:orisiert.e. Untersuchung und Degutachtur..g

§ 27. Pfli.chten der Untersuchungsanstal ten

§ 28. Lcbensmittclexpert8n

§ 29. L€,bensmi tt:elpolizeiLiche Revision

§ 30. Deschlagnahme und Vernichtung

§ 31. Untersuchung und ßequtachtung durr;n füne Untersllchungsans'tal t

des Pundes, des Landes odel:' der Gemeinde

§

32. Maßnahmen der Verwaltungsbehörde VII. Abschnitt: Einfuhr

§ 33. Importbeschränkung zum Schutz der Gesundheit

(4)

IiI

VIII. Abschni t t ~ Straf- und VerfahrenshestiriUTI~lqen

5

34.

!) 35 .•

§ 36.

~ 37.

~ 38.

€, 39.

{) 40.

1::. 'J 410

~ 42.

~ 43.

.s

44 .

Gerichtlich strafbare Verstöße gegen die ~~ 6J 16 und 19.

Gerichtlich strafhare Verstöße qegen die ~~ 7, 8 un~ 9

Besonders schwere F!i11e st.rafbare!."

Handlunqen nach den ~~ 34 und 35 Verwal tungsbehördlich u.nrl qeticht-

lieh strafbare Verst6ße gegen ~ 11 Gerichtlich strafban:!! verletzung' der Amt sver sch'l..,iegenhe i t

Straffreiheit

Verwal bmgc;hehördlich strafbare Ver-

st~ße qeqen die R6 I?, 11, 12r 14, 15p 17; 18, 19~ 20 und 33

Urteilsver6ffent1ichunq und Verlust: 0 der Gel.verb,~berech t iaunq

Verfall

Gerichtszust~ndiqkeit

Rosten der Untersuchung unn. Bea utachtttl1q

.!'!..

Abschnitt ~ Inkraf.ttr~tr:m t_.~n!0rq,:mgs=-}~!!...9. ~d:}~~estimrnung~

§ 45. Inkrafttreten

B

46. LebensmittelexDcrten

§ 47. Patentrechtliehe Bestirrim1.:mgen S 48. SonderermMchtigungen

§ 49. Außerkrafttreten von Rechtsvorschrifb::;n R 50. Vollziehunq

(5)

...

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Da:.:' Na tionalrn.t i-:0110 bozc:1.1io.Gon ~

"::' .... 't"',...iI":\SN(")':""'CJ-,.., -...,.., .... !.,. "' ... ""! n Tlr:.. ... ~~r:-.l-...

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t. i s ChC!:1 !\'li t: tel:1 unc1 C2;)r a lj.C]~.:.S cec:"~n·s t.ä~1d­

~en (Le~ensDi~telqesetz 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

~ . J\bs C:-1n i t t : Sachlicher Gel tunqshcreic!-'.

~eqenstan~ des Gesetzes

§ 1. (1) Gegenst2.nd dieses Bundesgp.setz!~s ist der Verkehr mit - , " '"- t · ('J" ~ G " " . -l- 1 ) 07 t J .t: (!

LCDensm~~ e~n ~anrungs- ~na -enUhm~~~e n I ~usa zsco~~en,

kosmetischen Mitteln und Gcb~auch~gcgenst~nden, es sei denn, diese ,\:';aren würden in Verkehr gebracht, lli"";1 ausgeführt zu

werden. . " ~

(2) Unter Verkehr ist das Ge\'-linncn, Herstellen, Behandeln, ".

Einrühren, Lagern, Feilhalten, Ankünnig8n, Verkaufen und j0des sonstige Überlassen zu verstehen, sofe~n es zu Erwerbszwecken oder für Zwecko der Gomeinschaftsverpflegung geschieht.

Lebc:!'lsmi ttcü

§ 2. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittcl) sind.Stoffe, die dazu bcsti~~t sind, von Menschen überwieg8nd zu F.rnährunqs- oder Genußzi.vecken gegessen I g8kaut oder getrunken zu werden.

Zusa"tzstoffe

§ 30 (1) Zusatzstoffe sind Stoffe I dir: da7.u bestimmt sind I Lebensmitteln zugesetzt zu i.'JGrdcn, ohno selbst Lebensmittel zu sein.

(2) Die in

§

7 Abs 2 genannten Stoift; sind den Lebens-

mitte~n gleich~cstel1t.

(6)

- 2 -

Kosmetische Mittel

§ 4. Kosmetische Nittel sind Stoff~, die dazu bestimmt sind, am menschlichen Körper zur Reini0ung, zur Pflege od9r Zllr Beeinflussung des Auss'2hens ver,,!endet zu \·lerden.

Gebrauchsqeqenstände

•. ...b _ _ _ _ _ _

§ 5. (1) Gebrauchsgegenstände sind

1. Spielwaren: Scherzartikel, 'l'cpetel1, Kleidung, nettwäsch8, Perücken, Pflegemittel für Zahnersatz;

2. Geschirre und Gegenstände, die zur Verwendung für Lebens- mittel oder Zusatz stoffe bestirnmt sind, sOY1io Reinigungs-

und Pflegemi tt~el dafür i

3. Farben, Lacke, Anstrichmittel, Beizen und Kitte, wenn diese Waren für Häume, Einrichtungen, Gegenstände od0r Deför-

derungsmi tt(Ü bestim..1TIt sind, die dem Verkehr mit Lebens- mitteln oder Zusatz stoffen dienen,

4. Desinfektionsmittel, LuftverbeGserungE'T:'li tt.cl und Schädlings- bekämpfungsmittel, die zm: Verwendung im Haushalt bestim.'nt sind oder für Räume;, Einrichtung, Gegenstänll.e oder Be- förderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln oder Zusatzstoffen dienen.

(2) Gebrauchsgegenstände sind weiters alle jene Gegen- stände, die nicht nur vorühergehend mit dem me:::1schlichen Körper in DerUhrung kommen und geeignet sind, bei heßti'Th:tungsgemäßcm Gebrauch die Gesundheit zu gefäh=den, wenn sie nach dem Stand der medizinü:chen Wissenschaft von den Bundesministern für so-

ziale Verwaltung soV!:te für Handel, G8werbe und Industrie nach Anhörung des Obersten Sanj tätsrates und ei.er Codexkoj!':nif1sion ZUln

Schutz der Gesundheit durch Verordnung als solche bezeichnet werden.

(7)

- 3 -

Ir. Abschnitt.: Verkehr mit Lebensr-1i tteln und .?usatz- stoffen

Verbote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung

§ 6. Es ist verboten,

~ Lebensmittel oder Zusatzstoffe, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeisnet sind, die Gesundheit zu schädigen, oder

b) verdorbene Lebensmittel oder Zusatzstoffe ohne deutliche Kenntlichmachung der Verdorbenheit

in Verkehr zu bringen.

Verbote von Zusatz stoffen

5

7. (1) Es ist verboten,

a) ~usatzstoffe, die nicht zugelassen sind oder den zulassungs- bedingungen nicht entsprechen, mit e~nem Hinweis auf ihre Verwendbarkeit für Lebensmittel oder

b) Lebensmittel, die nicht zugelassere oc1e'r den Zulassungs- bedingungen nicht ontsprechende Zusatz stoffe enthalten, in Verkehr zu bringen.

(2) Die Verbote des Abs I gelten nicht für

1. natürliche Geruchs- und Geschmacksstoffe sowie solche, die diesen chemisch gleich sind sowie d~ren Extrakte,' 2. Zusatzstoffei wenn sie im Lebensmittel nur noch als

technisch unvermeidbare und physiologisch unbedenkliche Rückstände enthalten sind,

3. Luft und inerte Gase,

4. Enzyme und !-iikroorganismen-Kul tUri.~n,

5. solche Zusatzstoffe, die auch bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln entstehen

oder im L2Donsmittel i~ der. von Natur aus entsprechenden Menge en-thal ten sinti v

6. Inhaltsstoffe von Lebensmitteln, beschränkt auf Kohle- hydrate, Fette \.mä. Eh:cißstoffe.

(8)

/"

- 4 -

(3) Der Bundesminist~rfür soziale Verwaltung hat qe-

meinSam mit dem Bundesminist8rfür Handel, Ge\verbe und Industrie nach Anhörung der Conexkommission mit Verordnunq zu reqeln,

welche Rückstände im Sinne des Abs 2 Z 2 nach dem jeweiliqen Stand der Lebensmitteltechnoloqie technisch unvermeidbar und physioloqisch unbedenklich sind.

(4) Der Bundesminister für soziale VerwaltunO" hat qe- meinsam mit den Bundesministern fHr Handel, GetoJerhe und

Indust.rie sO;"lie für Lanr'J.-· und Forstwirtschaft nach A.nhörunq des Obersten Sani tätsratGs unn der Corlexkomrnission, sm'1eit dies nach dem jeweiligen Stand der medizinischen uissenschaft,

der Ernä.hrunqs'lArissonschaf.t unn. Qer I.ehensmitt.el technoloqie mi t dem Schutz der Gesl.lndh8i t: ver8inhar ist, mi.t Veror,inung

Zusatzstoff(~ zuzulassen, deren.

rnr

don Verkehr erfon'hJrliGhen Reinheitsgrad festzuleqcn und die für den '7.usatz zu V-::bGl'H3*-

mi tteln erlaubten Höchstmcngcm zu Destinl1Yl;::m.

. (5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag mit Bescheid noch nicht zugelass,3nc ZU5atzßtoff(~ ~:':uzu~·

lassen, deren für den Verkehr erforderlichen Reinheitsqrad festzulegen und die für den Zusatz zu Lebensmitteln erlau~ten

Wjchstmeng8n zu bestir:unen, soweit dic.:;s nach dem jeweiligen

~tand der medizinischen Wissenschaft, der Brn~hrunqs~issen­

schaft und der Lehensmitteltechnoloqie mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist.

Verhote der Strahlenbehandluna

§ 8. (l) Es ist verhoten, TJebens:r1ittcl ohne Zulassuna oder entgegen den ZulassungsD0dingunGcn einer hesonderen ioni- sierenden oder ultravioletten Bestrahlung auszusetzen.

(9)

...

- 5 -

(2) Der Bundesminister fUr soziale Verwaltung hat ge-

meinsam mit den Du~desminist8rn für Handel, Gewerbe und Industrie sOYlie für Land- und Forst-."lirtscha.f.t aach Anhörung nes Obersten

Sanit~tsrates und der Code~kommission, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der medizinischem vHssens~haft, der Er- nä.hrungsT.V'issenschaft und der Lehensmittel technoloqie mit dem ~';chutz der Gesundheit vereinbar ist, mit Verordnung eine entsprechende resJ.::.rahlung allgemein oder für bestimmte Lebens- mittel zuzulassen.

(3)' Ocr' ~undesminisJ.::er für soziale Verwaltung hat auf Antrag eine entsp:;:-echende Des'crahlung allgemein oder für be- stimrate Lobensmittol mit Descheid zuzulassen, sOt'18it dies nach dem je'(,'leili~Jen Stc:.nd ~ler medizinischen r-Tissenschaft, der Ernährungswissenschaft und der Lebensmitteltechnologi8 mit dem Schut~ der Gesundheit vereinbar ist.

Rückstände ~n LebenEmitteln

§ 9. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat gemeinsam mit den nund8sministern für Handel, Gewerbe und Industrie

so';:ie für Land- und Forst'i"irtschaft nach Anhörung des Obersten

S~nitätsrates und der Cor'lexkommission, sovlcit dies ~ach dem jeweilisen Stand der medizinischen Wissenschaft, der Erriährungs- 'i'lisse!1schaft und der I,ebensr:ti ttel technologie zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist, unte~ Derücksichti0ung anderer l1echt.s'vorsch:;:-ifter.. mit Verordnung das Invcrkehrbringen von

Leb<:;:nsir..i t.teln tierischer ",der pflan~~ licner He:rkunft zu verbieten, die gesundhcit~schädliche Rlickst~nde oder Verunreinigungen

enthaiten. \·.J~X'dcn in diesem Zusd.ri1mcmhang Toleranzen zugelassen, so sind gleich~eitig die Art der Probenziehung und die Unter-

suchungsmetho~e vorzuschreiben.

(10)

- 6 - Hygiene im L~ensmittelverkc!J.r

§ 10. (1) Nor Lebensmittel oder Zusatzstoffe in (ten Verkehr bringt, hat, sowoit das nach dem jeweiligen Stand d2r Hygiene und Lebcnsmitteltachnologie möglich und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zumuthar ist, t:::aftir zu sorgen, daß diese nicht hygienisch nachteilig beeinf:urt wGrdcn können.

(2) Der Bundesminister fHr soziale Verwaltung hat gemeinsam rni t d;~m Bundesmini.sb'~rn für Handel f GC\IJerbc unrI IndustriE) sowie für Land- und For3t~",irtschaft nach Anhörung des Obersten Sanitätsrates und der Codexkommission, :mit Vl1r- ordnung zu bestimrn.:m, welche Bcdi'1gungen auf d8m Gehü~te der

~IygiGne im Verkehr mit Lebensmitteln od,}r Zusatzstoffen zu

erf~.llen sind, um dor Gefahr einer hY9'icnisch nachteiliqcm Beeinflussung von Lebensmitteln vorzubeugert. Dab~i ist auf . den jewoiligen Stand der Hygiene und Löbensmittcltechnologie

unter Berücksichtigung d(Jr allgemeinen Verkehrsauffassung Bedacht zu nahmen.

(3) Die Abs 1 und 2 sind auch auf dia land'.otirtschaft.~

liehe rJroduktion und ihre NcberH)c:'werbe anzuv}(0ndE'n, soweit es sich um

a) einen. regelmäßigem Verkehr l1Üt Lebensmitteln, der sich vorn Verkehr mit L8b:3nsmittcln i'1 einschlägigen GE~\"8rbp.­

betrieben nicht unterscheidet,

b) Produkte, di;c~: dazu bestirr,1'1t sind g lmter Hinweis auf ihre

.

besondere Eign.ung als l:Tahrung fUr ~\.irldc1: oder für F:ranke in Verkehr g.:::bracht zu w8rden, odhr

c) das Foilhalt.;mr VcrJ>:auf9n Od8r. jedes sonstige; Ub8rlasscn von Milch odc::r ~;!ilchprodukt<)n zu Er""T(~rbs~wecken oder für Z'l.;ecke der Gemeinschaftsv~~rpflequng F GS sei dünn, diose IJÜhensmi tt.el sind blOß für dem Verbrauch inm,,:rhalb der

bäu(~rlichen Hausgcmt2inschaft best.immt:.!

handelt.

(11)

- 7 -

Verbote zum Schutz vor T~u~chung

§ 11. Cl) Es ist verboten, L8bcnsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet, verfälscht oder nachgemacht sind.

(2) Eino Fc:lschb<:~zcichnung liegt nich': vor, \q(mn das Lebensmittel odsi.' cLr";r Zusat::.stoff un":cr ein(~r all9cmein üb- lichen Bezeichnu~g in den Verkehr gebracht wird und der Er- werber die wahr~ BeschaffGnhoit des LebGnsmittels oder des

Zusatzstoffes kennt: cd er of:c:enbarcrkenncn muß.

(3) Eine V~:;;rfälschung liegt. nicht vor, wenn

aJ

der Erwerber die wahre RQschaffcnhcit des Lebensmittels dd,'}r des Zusatz st~off8B kennt oder offenbar crk2nnen muß, .b) beim Gm'linnen I Herstellen eGuI Einfüh:.:-cn des Lcb8nsmi ttels

oder des Zusatzstoffes dafür gesorgt wird, daß der Er- vlOrber die wahre Beschaffenheit (ies Lebensmittels oder des Zusc:.tzs:.::offes off'-:;.lbar erkenr ... en muß, odei.A

c) das Lebensmittel od&r aar Zusatz stoff in einer Beschaff~n­

hei t in den Verkehr gebracht ,\1,ird I di2 die WarG haltbarer oder zum V(~rbrauch g2eii;nctcr macht, ohne daß hicdurch

der Er~>J'e:::-b8r über dü; Hahre Beschaffonheit des V~bensrnittels

oder des Zusatz stoffes gotäuscht wird.

(4) Eine 11c>.ch:nachung liegt nicht vor, v78nn die Voraus- .setzungen nach A'0s 31ft a und b gC<Jnbcn sind.

Vorbot gQsundhei tGbe~ogener l\Uqabc~i.

beim Invcrkehrbrin0~n von Lebensmitteln oder Zusatz stoffen

a) auf dic~ Vorbeugung ge'Jc-m bestürunte Krankhoi ten,

b) auf dia IIeiJuT'.9 od<;:: Lind8rung bestimmter Krankheiten oder c) auf ärztliche: T':':lpfdütmgerJ

hinzuweisen.

(12)

- 8 -

Al thergebrachte t-7arenbezeichnungen

§ 13. Die Verbote nach § 12 lit a und b gelten nicht für althergebrachte Warenbezeichnunqen, die infolge ihrer

Volkstümlichkeit und allgemeinen Verwendung keinerlei Zweifel darüber lassen, daß es sich nicht um Heilmittel handelt.

Diätetische Lebensmittel

§ 14. Diätetische Lebensmittel unterliegen nicht den Ver- boten des § 12.Dcr Hersteller, ausgenommen bei küchenmäßiger Abgabe, oder d0r Importeur hat jedoch unverzüglich r.1uster der von ihm hergestellten oder eingeführten diätetischen Lebensmittel. dem Dundesministerium für soziale Ver'v'laltung einzusenden. Der :rJundcsminist.er für soziale Verwal tun9 hat die weitere Ver~'lendung von Angaben nach

f:

12 für diätetische Lebensmittel mit Descheid zu untersagen, wenn diese nach dem Stand der medizinischen li7i.sscnschc""..ft: ~ d.:;r Ernährungs- wissenschaft oder der Leh-::nsmittcltcchnologie unwahr sind~

y:erordnungsc!mächti~Tungen zum Schutz der G.:?slmdhei~und ~

~o~ Täuschung

§ 15. Dcr Bundesminister für soziale Ver-'Valtung ist er~

mächtigt, gemeinsam mit den Dundesministern für Handel,

Ge'iiverb(~ und Industrie sowie. für Land- und Forstwirtschaft nach Imhörung des Obersten S3.n~.tätsrates und dor Codexkom- mission na.ch dem jevleili(]en Sta.nd clQr medizinischen \AJissen-

schaft, der Ernährungswissenschaft und der Lcbonsmitteltech- no10gie mit Verordnung zu ~estimmen,

a) was beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln oder Zusatz- stoffen zum Schutz der Gesundheit der Verhraucher geboten oder verboten ist:

b) was beim Invcrkehrbringen von Lehensmitteln oder Zusatz- stoffen zum Schutz vor 'l'äuschung VOrD(Yten ist.

(13)

9> -

IIIoAbschnitt: Verkehr mit kosmetischen Mitteln

Verbote zum Schu·tz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschung:

§ 16. Es ist verboten,

a} kosmetisch::: Mittelp die bei hestimmungsgemäAem Gebrauch geeignet sindv die Gesundheit zu schädigen, oder

b)verdorbene kosmetische r1ittel ohne deutliche Kenntlich- machung der Vcrdorbenhei·t·

in Verkehr zu bringen.

:Verbot zum Sehu_tz vor T!:\uschu:tJE

§ 17. (I) Es ist verboten, kosmetische lUttel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.

(2) Eine FAlschhezeichnung liegt nicht vor, wenn das kosmetische Mittel unter einer allgemein üblichen De~

zeichnung in den Verkehr gb~racht wird und der Erwerber die wahre Doschaffenheit des kosmetischen Mittels kennt oder offenbar erkennen muß.

Verordnungs ermächtigungen zum Schutz der Gesunnheit und zum . Schutz vor ~äuschung

§'18o Dor Dundesminister für soziale Verwaltung hat gemeinsarn mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

nach Anhörung des Obersten Sanitätsrates und der Codexkom- mission nach dem jeweiligen Stand der chemischen und medi- zinischen Hissenschaft t:.nd co!:' Technologie mi.t Verordnung zu bestimme!lq

a) vlaS baim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln

zum Schutz der Gesunchcit der Vcrb'raqcher geboten oder verboten ist, b) was bei.rn Inverkehrbrin:;..;.n von kosmetischen Mitteln zum

Schutz vor Täuschung verboten ist.

(14)

IV. Abschnitt: Verkehr mit Ge~rauchsgegenständen

Verbote zum Schutz der Gesul1dheit

§ 19. Es ist verboten,

a) Gebr:l.Uchs~:r::~<]cnstände in. Verkehr zu bring~n oder I~,~im

Verkc::h:c mit LGbensmittelr: zu vel:-wenaen, die bei bestimmungs- gemäßem Gebrauch ']Gclgnst sind, die menschliche Gesundheit zu schadi~an, oder

b) StoffG I die bisher für c1i(~ Hersb:ülun<] von in § 5 Abs 1 Z 2 genannten G~schirren und Gegenst~nden nicht verwendet wurden, zur He::-stollung solcher Geschi:c:::'c und Gegenständ~

zu verwenden, sofern sie nicht zU0elassen sind oder den

Zulassungsbedingun~en nicht entsprechen.

§ 20. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat gemeinsam mit dem Bundesminister fü.:' Handel? Ge\'iE'~rlX.~ und Industrie nach Anhörung des Obersten Saniti='.tsrates und der Codexkommission nach dem jev.lG:i..ligert Stand d::.c;r chemischl'2:rl und medizi.nischen Wissensch2.ft. und fier 'I1echnologiC' mit Ver'"

ordnung zu bestimmen f ,.,as 'beLn Inverkehrbr:i..ng(~n von Gebrauchs- gegenständen zum Schutz eier Gesundheit Ge.::r Verbraucher ge- boten oder verboten ist.

(2) Dcr Dundesminister

gemeinsam mit c,er::. Ellndesminif~t8r tUr: Handel) GmrerbG und Industrie na.eh li.nhörnng de::{ O])'.::;:':S':>.l1 S':m:U<"tt::::c:,,::.:;::;,:; und der Codexkoffi11lission c so,!rei t dies nach t'J.OIn j~~\'ri;;ül ig'cn Stand der chemischc,n und If,odizini.schsl1 vJissensch::,::~: und der Tcchnoloqic mi t dem Schutz der GCGundhei t vere:~nba:,: is': I' mir.. Verordnung die in § 19 l i t b genann'ten Stoffe: zuzulassc;n.

(3) Der Dundesminister für s(;ziale 'ilE:T.'\-'!altuwJ hat ,3.uf Antrag die ,\7en:endung V()n nor.:!!"l n.i'~'.ht zugelassenem Stoffen f fl.i(~

(15)

- 1l -

in § 19 lit b genannt sind, mit· Descheid zuzulassen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der chemischen und me1izini-

schen Wissenscha.ft und der Technologie mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist.

(16)

v.

Abschnitt: österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

österreichisches Lebensmittelbuch

§ 21& Der Dundesminister für soziale Verwaltung hat das österreichische Lebensmittelbuch (Codex alimentarius

Austriacus) herauszugeben. Dieses dient der Verlautbarung von Degriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beur- teilungsgrundsätzen für Waren, die Gegenstand dieses Dundes- gesetzes sind, sowie von R~chtlinien über die Regelung des Verkehrs mit diesen.

Codexkommission

_11" q . . . . """""_~_,

§ 22. (1) Zur Vorbereitun<; des österreichischen LGbensmittel- buches ist die beim Dundesministerium für soziale Verwaltung errichtete ,oKommission zur Herausgabe des österreichischen Lebensml ttelbuches (Codexkom .. rnission) " heranzuziehen.

(2) Der Codexkornmission haben anzugehören:

1.. drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Ver- waltung und je ein Vertreter der Dundesministerien für Justiz, für Land-und Forstv.rirtschaft sm\1ie für Handel, Gewerbe und Industrie;

20 je ein Vertreter des österreichischen Arbeiterkawmer- tagesf des österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskarnmer der gewerblichen Wirtschaft und der Präs i- dentenkonferenz der Landwixtschaftskammern österrelchs;

3. ein Lebensmittelexpertedes Fachgebietes I.,ebensmi ttel~'

chemie aus dem Stand der Dediensteten der Lebensmittel'"

untersuchungsanstalten des Bundes,

4. drei Lebensmittelexperten, die nicht dem Stande ~er

Bediensteten einer Dundesanstalt für Lebensmittelunter-

(17)

.... ,

13

suchung angehören. Je einer V0n diesen ist vom

österreichischen Arbeiterkammertag, von der Dundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und von der Präsidentenkon- ferenz der Landwirtschaftskammern österreichs vorzu- schlagen;

5. jeweils ein branchenkundiges Mitglied derjenigen Unter- kommission, deren Dericht dem Plenum zur Deratung oder.

Beschlußfassung vorliegt.

(3)D1e Mitglieder der Codexkoromission werden, soweit es sich nicht um Vertreter des Dundesministeriums für soziale Verwaltung oder um den in Abs 2 Z 3 genannten Lebensmittelex- pertenhandelt, auf Vorschlag der sie entsendenden Stellen vom Dundesminister für soziale Ve nla I tung für fünf Jahre bestellt. Das Dundesministerium für soziale Verwaltung hat die in Abs 2 Z 4 genannten Stellen aufzuforcern, ihre Vor- schläge binnen sechs Wochen zu erstatten; wird innerhalb dieser Frist ein Vorschlag nicht erstattet, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung die vorgesehene An- zahl von ru tgliedern der Codexkommission aus dem Kreis der Lebensmittelexperten unmittelbar zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat außerdem für die selbe Zeit mindestens 15 Vertreter der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder der Codex- kommission zu bestellen.

(6) Für jedes der in Abs 2 Z I und 2 genannten Mit- glieder der Codexkqmmission ist auf die gleiche Weise ein

Ersatzmitglied vorzuschlagen und zu bestellen. Alle Mitglieder der Codexkommission haben beschließende Stimme, ein Ersatz- mitglied jedoch nur bei Verhinderung desjenigen Mitgliedes, das von ihm vertreten wird. Ansonsten haben Ersatzmitglieder lediglich beratende Stimme.

(18)

- 14 -

(6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der CodexkoIn.,'nission in ryeheirner !'lahl aus dem F'reis der Hitfjlip.der gewählt. Ferner kann die Codexy:omrnission zur Bearbeitun.i)

einzelner Fachqebiete f.:1ll.weiso Fachverst?_ndiqc aus T'7issen- schaft und Wirtschaft als nichtständi0e Mitqlieder mit be- ratemder Stimme heranziehen.

(7) nie Codexkornmission h::..t in fachlichen Fraqen mt t Zv/ci- drittelmehrheitp in orqanisatorischen Fra0en mit einfacher r-1ehrheit d0r ab~e'Jehenen Stimmen zu bcschlieSen.

Der Vorsitzi:mdc stimmt in der Regel hicht mit. Nur bei

StiromEmgleichh-2i t entscheidet seine St1rnme. Ein Minderhei ts- 13m, das von einem Drittel der anwesenden Stirrunberc:chtiqtcm unt.G!.<stUtzt wird, ist dem BundesI'linister für soziale VerN'cütung hekanntzul'l0ben.

{8} nie Codexkornmission arheitot im tibr:iqen nach c:.incr von

l.hr mit Zvleidrittclm8hrheit zu heschlicßenCl.en Geschäft.sorrlnunq, welche der Genehmiqung des BundesJ11inisters für soziale Ver- waltung bedarf.

(19)

- 15 -

VI. Abschnitt~ Uberwachung Lebensmittelinspektoren

§ 23. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Waren, die Ge<]t~n­

stand dieses Bundesgesetzes sind, obliegt d0.r Bezirksverwal- tungsbeh6rde. Sie hat sich dabei besonders geschulter Organe als Lebensmittelinspektoren zu bedienen.

(2) Besonders geschulte Organe (Abs 1) sind~

1. Amtsärzte, 2. Amtstierärzte,

3. mit der Uberwachung betraute vertrauenswürdig0 Personen und zt-lar:

a) Lobensmittcloxperten, b) Ärzte,

c) Tierärzte,

d)Ziviltechniker für technische Chemie, für Gärunqs- technik oder für Landwirtschaft und

e) Personen, die den Ee::1ingungen der nach Abs 6 zu 0r- lassenden Verordnun~~n entsprechen.

(3) Der Landeshauptmann hat, ~'18nn es Sparsamkeit, trlirt- schaftlichkeit und ZweckmäßigkGit der Uberwachung zulassen, die Uberwachung mit Verordnung' den Gemeinden zu über'tragon.

Die Uberwachung darf jedoch nur solchen Gemeinden übertraqen werden, die in der Lage sind, die Ubcrwachung im Gemeindegebiet durch besonders geschulte Organe (Abs 2) als Lebensmittelin- spektoren zu besorgen.

(4) Der Landeshauptmann ~at dafür zu sorgen, daß die Uberwachung im gesamt8n Gebiet des Landes gleichmäßiq durchqe-

.~ .

(20)

- 16 -

führt wird. Wenn es zur Sicherung einer ausreichenden tlber- wachung geboten ist, hat der Landeshauptmann den Bezirksver- waltungsbehörden besonders geschulte Organe (Ahs 2) als Le-

i

bensmittelinspektoren zur Verfügung zu stellen.

(5) Lebensmitteiinspektoren sind anzugeloben und bei der Angelobung auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinzu.weisen,

(6) Der Bundesminister für soziale Ver'itlal tung hat unter Berücksichtigung der den Lebensmittelinspektoren obliegenden Aufgaben. nach Anhörung des ständigen Beirates 24 Ahs 4)

mit Verordnung zu regeln,

1. welche allgameinen Vorkenntnisse und welche Ausbildung auf dem Geb:t'lC!t,e der Rechts-. und Warenkunde sowie der

Hygiene die in Abs 2 Z 3 1it e genannten Personen nach- zuweisen haben,

2. welche fachliche Weiterbildung für Lebensmittelinspektoren vorzusehen ist.

(7) Der Landeshauptmann hat zur Heranbildung tüchtiger Lebensmittelinspektoren Unterrichtskurs~ einzurichten.

~rsuchungsanstalten des Bundes

§ 24. (1) Zur Untersuchung und Begutachtung von Waren, die diesem Bundesgesetz unterlieg'~n 1 sind Untersnchungsanstalten des Bundes zu errichten. 50 .... 7ei t nicht ent.sprechende Unter~

suchungsanstalten der Länder oder Gemeinden bestehen.~ ist

in jedem Bundesland für das betreffende Bundesla,nd zumindest eine Untersuchungsanstalt des Bundes zu errichten und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben not,,;rendigen persönlichen und sachlichen Mitteln auszustatten.

(21)

- 17 -

( ) Der Bundesminister fUr soziale Verwa1tunq hat die GebUhren für die von den Untersuchunqsanstalten des Bundes durchgefUhrten Untersuchungen, entsprechenrl den dabei er- fahrungsgemäß im Durchschnitt auflaufenden Kosten, in einem Tarif festzuleg~no

(3) Die Untersuchunqsanstalten des Bundes unterstehen dem Bundesminister fiir soz iale Ven,7al tung. Der Bundesminister für soziale Ver~laltunq hat insbesonrlere bestimmte Untersuchungs- methoden vorzuschreib0n, wenn dies erforderlich ist, um ein gleichartiges Vorgahen zur Erzielung~r einwandfreier Ergebnisse zu .sicharn.

(4) Zur Sicherun~ der zur Vollziehunq der Abs I his 3 unerlä·ßlichen wissenscha.ftlichen BerCl.tuna hat sich der Bundes- minister ffjr sozi;:1.1e Verwal tunqeines st:i.ndig~n J38iratfH:; zu

bcrliencn. D~n Beirat haben anzuqehören~

je ein Vertreter

1. der Hissenschaft mit der r...et-.rbofuqni~ fFr Lehensmittelchemie, 2. der ~~1issenschaft mit der Le:hrcefucmis für Lebensmitteltech-

noloqi0,

3. der Tli1iss(~nschaft mit tier L:;hrhefusnis fijr Hyrrir:>ne, 4. einer untersuchunqsanstalt r1CS Bundes, der L~n0er oder

der Gemeinden mit der Bcf8higung ~ines Lehqnsmittelexperten, 5. einer staatlich autorisierten Untersuchunqsstelle mit der

Befähiqung einos LebcnBmittelexDertcn, 6. der Lebens~ittelinspektoren und

7. des Bundesministeriums für soziale Verwaltunq.

Der Beirat ist einzub~rufcn, wenn es auch nur von einem einziqen Mitqlied verlangt wird; die ~eschlü~se sind einhelliq zu fassen.

Der VertrGter des BundesministeriuMs für soziale Verwaltunq hat den Vorsitz, das Bund8sminist0rium für soziale Verwaltun~

die Bü'rogeschi3.f.te zu fij~ren.

(22)

'\

- 18 -

Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden

§ 25 •. (1) Beabsichtig<:m Länder oder Gemeinden zur Untp-r- suchung und Begutachtung von l1aren, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind, Untersuchungsanstalten zu errichtGn, so haben sie hiefür eine Bewilligung des Bundesministers \

filr soziale Venlal tun<] einzuholen. Die BewilligunQ' ist zu erteilen, soweit diG hetreffende Anstalt in der Lage ist, die auch den Untersuchunr:;sanstalten des Bundes zukommendem ,Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die in Abs I g8nannte Bewilligung ist zurückzu- nehmen qder insoweit einzuschränken, als die Untersuchungs- anstalt nicht mehr in der Lage ist, die den Untersuchungs- anstalten des Dundes, zukornmen0.en Aufgaben zu erfüllen.

~2-ch autorisic~rte Untersuchung und Bequ,tacht:!!!.9:

§ 26. (1) Die entgeltliche Untersuchung und Begutachtung von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegon, ist nur mit Be- willigung des Bundesministers für soziale Verwaltung zulässig.

Die Dewilligung ist zu erteilE.:n, wenn die fachliche Befähigung und die technischen Einrichtungen zur Untersuchung und Begut- achtung der in Aussicht genommenen Waren vorliegen. Im Bewilli- gungsbescheid ist der D8willigungsumfanC)' festzu18CTen.

(2) Das Dundesministerium für soziale, Verwaltung kann

~ie Untersuchungstätigkeit jederzeit überprüfen und insbesondere die der Untersuchungstätigkeit ~iencnden Einrichtungen besichtigen.

... (3) Der Dewilligungsbescheid ist vom Bundesminister für soziale Ven..raltunq zurückzunehmen od.er insoweit einzuschränken, als die Voraussetzungen für die newilligung nicht mehr vor- liegen.

Pflichten der Untersuchunqsanstaltcm

§ 27. Die Untersuchungsanstalten des Pundes, der Län1er und der ßemeinden sind innerhalb ihres Wirkungskr0ises verpflichtetg

(23)

-19-

vorgelegte Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, auf Verlangen zu untersuch~n und darüber binnen drei Honaten Befund und Gutachten abzugeben; diese trist beträqt für

Nlchweise im Sinne des § 33 A'Js 1 höchstens eine Woche.

Lebensmittelexperten

§ 213. (1) Die berufsmäßige cigenverant,,,ortliche Untersuchung und Begutachtung von Waren, die Gegenitand dieses Bundesge- setzes sind, durch neamte von Untersuchungsanstalten des Bundes, der Länder oder dc~r Gemeinden orier (lurch Privatper- sonen, ist Le~ensmittclexp0rtcn für die Fachgebiete Lebens- mittelchemie, LGbensmitteltechnologic orier Lebensmittelhygiene vorbehalten.

(2) Zu den Lebensmittelexpcrten sinc1 vom !3unnesminister für soziale Verwaltung auf P,-ntraq, sofern sie die Vorschriften der A~s~tze 3 und 4 erfüllen, zu ernennen~

1. Absolventen

- der Studienzweige lIDioch8mie und Lebensmittelchem1f,",

"Biochemie" oder nr~8bensmittelchemie"

- der Studienric~tun~ 11 Lebonsmittelchemie ";

- der Studienrichtung "Le~ensmitteltechnologie und Gärungs- technik'! ;

- des Studienzweiges "Hygiene, Technologie un:! Uberwachung von Lebensmittoln tierischer Herkunft".

2. Absolventen medizinischer oder natur\'lissenschaftlicher Studienrichtungen sind antragsberechtigt, wenn sie eine der Ausbi11ung der Le~Gnsmittaexperten entsprechende zu- sätzliche Ausbildunq an einer wissenschaftlichen Hochschule genossen haben.

(3) LAbensmittclexoerten haben eine fünf jährige wissen- schaftliche und praktische Tätigkeit auf dem Geryiet der Lehens-

(24)

-20-

mitteluntersuchung an Instituten ~er wissenschaftlichen H6chscllulen, zu deren Aufgabe die Pflege iar Lehensmitteltechnologie, der

Lebensmittclche~ie odor ~ar Lebensmittalhyqicne zählt, an staat- lichen odor staatlich autorisierten Lebcmsmi ttel unt3rsu,chunqs- anstalten oder in sonstigen Forschungsinstituten un1 Laboratorien

für Lebensmitteluntorsuchung, deren Einrichtungen hiefür geeignet sind, nachzuweisen.

(4) D0.r erfolgreiche Besuch einer L0hrveranstalt1..1ng über Lebensmittelrecht an einer wissenschaftlichen Hochschule während d.es Studiums oder währ'2nrl dsr Praxis ist nachzUt'Jeisen.

(5) Im D0sch0id über die Ernennung ist unter Berück-

sichtigung der Art der Ausbildung un~ dsr Praxis das Fachgabiet oder die Fachge~iete das Leb~nsmitte18xp2rtcn zu bezeichnen.

(6) P0rsoncn mit der Lchrhofuqnis fljr die FachqcbictG Lobonsmittoltcchnologic, Lebensmittelchemie oder Lebensmittel- hygiene sind den Lehensmi i:telxporten des ent,Sprech(=!nrten Fach··

gebietes im Sinne dieses Bundesgesetzes g12ichgestellt.

Lebensmittelpolizeilich2 Hevision

. §. 29. (l) Die Lebensmi ttelinspnktoren r.>:ind innerh"llb ihres v.Jirkungsboreiches !)efugt, überall, wo Waren i dir:; Gegenstand dieses I?undcsgr:satzos süd I in V3rkehr gehr acht 'vverc',cm: währ,enJ.

d~r üblichen Geschäfts- oder Detriobsstun1on Nachschau zu haI ton und t<Tarenprob3n zu entnahmen. Sie habul1 dabei j eae vermei1raro Störun<J des Gcschäftsbotrie;};es und jedes l\ufsch,::m zu verm0iden.

(25)

-21-

(2) Die entnommene Warenprobe ist in zwei gleiche Teile zu teilon, wobei darauf zu achten ist, daß jeder Teil groß genug ist I um eine der Natur d·3r Ware entspr2chende Unter-

suchung zu gowährlGisten. Ist das nicht möglich oder würde durch die Probenteilung die einwandfreie nourteilung vereitelt, dann ist anstatt der Probenteilung wenn möglich eine entsprechende zweite Probe der betreffenden r.-Jare zu entnehmen. Die Pronen- teile oder die Proben sind zweckentsprechend zu verpackenv amt- lich ~u verschließen und zu kennzeichnen. Ein Probenteil oder die Zweitprobe ist zu Dmflciszwecken als Gegenprobo zurückzu- lassen. lmi Verlangen der Partei ist eine \<~'::ütere Gegenprobe zu entnehmen und zurückzulassen; für sie gilt Ahs 4 nichto

(3) Unmittelbar nach der' Probocntnahm'3 ist ein Probe- begleitschreiben zu verfassen. Darin hat der Lehensmittel- inspektor seine Feststcllun9cn und Wahrnehmungen,b~i ner Probenontnahmc festzuhalten. Eine Durchschrift des Proben- begleitschreibens ist am Orte der Probenentnahme zurückzu- lassen.

(4) Für die cmtnornmen(')n Proben hat der Bund eine Ent- schädigung zu leisten. Dies8 wird,sofcrne über die Höhe keine Einigung erzielt wird, von der Bezirksverw~ltunqshehör~e unter Berücksichtigung des Einstandspreises mit Pescheid bestimmt.

~r Instanzenzug endet beim Landeshauptmann. Die Pflicht zur EntSChädigung 8ntfällt, wenn auf Grund der PrObeentn~hmo

entweder eine V8ruteilung oder der Verfall ausgesprochen

\<1Urde.

(5) Die Untersuchunqsanstalten des nundes, der Län1er und der Gemeind~n sind ber8chtigt, din lc~ensmittelpolizeiliche

Revision im Deisein ~ines zuständigen Le~8nsmittelinsgektors

(26)

-22-

durch eigene Organe durchzuführen, Nenn sie von der zuständigen Dchörde darum ersucht wurden oder wemes der Untersuchungsan- stalt im Laufe einer anhängigen Untersuchung notwendig erscheint.

(6) Die lebensmittelpolizeiliche Revision ist frühestens bei P.bfertigung der l'lare

a) zum freien Verkehr in der Einfuhr,

b) zum Eingangsvormerkverkehr zum un0oi-.lissen Verkauf, c) zur Einlagerung in offene Lager auf Vorm':!rkung zulässig • .

Q~schlagnahme und Vernichtung

§ 30. (1) :cei Gefahr im Verzug sind vermutlich gesundheits-

schädliche vJa.ren, die Geqenstand dieses Gesetzes sind, anläßlich der lebensmittelpolizeilichen Revisionen vorläufig zu beschlag- nahmen. Darüber ist an Ort und Stello oine PeschEünigung auszu- stellen. Die Vor\Alal tungsbehördc hat sodcmn unverzi.iglieh einen Beschlagnahmebefehl des zuständigen Gerichts einzuholen. t'lird

dieser Deschlagnahmeb0fehl nicht binnen drei Ta<;ien erlassen, dann ist dü! vorläufige Beschlagnahme itlieder aufzuheben.

(2) Eie!i Gefahr im V'2rzug hat der Lehensmittelinspektor nach Ent '1dhme der vorCJcschrieb~:O!nen Proben in G(~gen",artvon

zwei Zeugen nach Aufnahme sines P'}fundprotokolls die SOfortige Vernichtung offenbar gesundheitsschädlicher Waren anzuordnen, die Durchführung zu vercnlassen und zu übc~.rwach(O!n.

_U_n....;t;...e...;r.;...s.;...u=c....;h;..;;;u;;;.n;;..;g<-_u:;;n;;;.a.;;;=1.-=:B;..;;;.e:...,;g~u:;..t:;..a;:;.c:::.h:..:..::t...::;u:;:;n:...0<--.:d;:.l;;;;lr;;:...::.c;:.;;h ___ 0:..;.i..,:n..:..,p ____ u~n...;.t_e...;..r_s_uch l!EgsaE ~ta ~ ~.

des Bundos I des Landes oder d(;r Gemr:ünde

§ 31. (1) Die entnOT'1!ncne t-Ja.renprobe ist unverzüglich der nächsten zuständigen Untersuchungsanstalt des rundes, des Landes oder der

(27)

- 23 -

Gemeinde zur Untersuchung und Begutachtunry vorzulegen. Diese hat Befund und Gutachten darüber abzugeben, ob die betreffende Ware diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und den für sie maßgeblichen Kenn- zeichnungsvorschriften entspricht.

(2) Untersuchungsanstaltan des Bundes, der Länder o~er

der Gemeinden haben staatlich autorisierten Untersuchungs- stellen, die mit der Untersuchunq der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage die angewendete Analysenmethode und den Untersuchungsumfang bekanntzugeben.

Maßnahmen der Verwaltungsbeh6rde

§ 32a Die Verwaltun~Tsbehörde h~t der P~rtei Befund und Gut- achten bekanntzugebon. Gleichzeiti~ hat sie allenfalls not- wendig gewordcne ~1aßnahmen zu ergreifen.

(28)

- 24 -

VII. Abschnittg Einfuhr

Importheschränkunq zum Schutz

.

- ~er GGsundheit

§ 33.· (1) Der Dundesminister für soziale Verwaltung ist er~

rnächtigt, gemeinsam mit den Bundesministern für Finanzen sowie für Handel, Gewerbe un1 In1ustrie und fHr Land- und Forstvlirtschaft nach l',nhörung des Obersten Sanitätsrates und der Codexkommission zum Schutz der Gesundheit mit Verordnung anzuordnen, daß die ;~bfertigung von t'Taren, die Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind und aus dem Zollausland stammen, a) zum freien Verkehr in der Einfuhr,

b} zum Eingangsvormerkverkshr zum un(j/:.;w'issen Verkauf, c) zur Einlagerung in offene Lager auf Vormerkung

nur gegen Vorlage eines Nachweises zulässig ist, daß sie keine nicht zugelass8nen Zusatzstoffo oder verbotenen Rück-

stände enthalt.en und kei.ner zum Schutz der Gesundheit erlassenen Verordnung nach den §§ 15 und 18 bis 20 widersprechen. Dieser . Nachweis ist ein Abfertigungserfordernis i.m Si.nne des Zo11-

gesetzes.

(2) Der Nach~,lTei'3 vvird durch ein. Untersuchunqszeu9ni.s einer Untersuchungsanstalt des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines staatlich autorisierten Dntersuchers er- bracht. Ob und inwieweit auch Ontersuchungszeugnissc 'st~at­

lieher oder staatlich autorisierter Untersuchungsstellen '

des Auslandes oder nescheinig-ungcn ausläncUscher Dienststellen als gleichwertiger Nachweis gelten, hat der Dundcsminister ,für soziale Ver'iIJaltunrr durch Verordnun'J zu bestimmen.

(3) Die Verordnungen nach P,.bs 1 hi'ben, sov.!eit dies mit dem Schutz der Gesunflheit vereinbar ist, diejeni<}cn AU5-

nahrn:-:;n von der Erbringung des Nachweises festzuleqcn I die

notw~ndig sind, um eine reibungslose Al!fcl:'tisung von j.\1.:;o.ren

aufrecht zu erhalten, die von Eingangsabga~en hcfreit sind.

(29)

- 25 -

VIII. fu'Jschni tt; Straf·- und Verfahrcnsbcstimmun(Ton

Gerichtlich strafbare Verstöße gegen die §~ 6, 16 und 19

§ 340 (1) wer fc.hrlässig

a) Lebensmitteig Zusatzstoffeu kosmetische ~1ittel oder

Gebrauchsgegenstände, die hei bestimmunqsgemäßem Gebrauch geeignet sind; die Gesundheit zu schädigen, oder

b) verdorbene Lebensmittel, Zusatistoffeoder kosmetische Hittel ohne deutlich'? I<enntlichmachung der.Verdorbenheit in Verkehr bringt, heqcht eine Ubertretung und ist mit Arrest von einer '{f,Toche bis zu sechs ~·~onaten oder mit Gel-1 bis zu 50AOOO S zu bestrafen.

(2) War die in l\bs 1 genannten Delikte vorsätzlich begAht, ist "'logen Vergi?hens mit strengem k.rrest von einem

~lonat bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Bei erschwerenden Umständen kann nehen der Frei- hei tsstrafe eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt \Arerden •

Gerichtlich strafbare Verstöße gegen di0

§§

7, 8 und 9

§ 35. (1) Wer fahrlässig

a) Zusatzstoffe, die nicht zugelassen sind oder jon Zulassungs- bedingungen nicht entsprechen, mit einem Hinweis auf ihre Verwendbarkeit für Lcbensmittel~

b) Lebensmittel, die nicht zugelassene 00cr den Zulassungs- -bedingungon nicht cntsprechenr'ie Zusatzstoff3 enthalten, c} Lebensmitte~p die ohr.e Zulassung oder entgegen den Zu-

lassungsbedingungen einer hesonderen ionisierenden oder ultravioletten Bestrahlung ausgesetzt wurden, oder

d) Lebensmittel entgegon einer Verordnung, mit der das

Inverkehrbringon von Lehonsmitteln tierischer oder pflanz-

(30)

- 26 -

licher Herkunft vGrboten wurde, die hcsti!l'\mte qesunrIheits- schädliche Rückstände oder Verunreinigungen enthalten,

ge~.rinnt oder einführt, beq0.ht eine fJbcrtretunq und ist roi t Arrest

·von einer Noche bis zu sechs Monat"m oder mit GGld his zu 50.000 S zu bestrafen.

(2) Wer die in Ahs 1 qcnannten Delikte vors~tzlich hegeht, ist ~!leg811 Vergehens mit str'2n0em A.rrest von einem ~~on?t bis zu 1.;1irl.em Jahr zu bestri'lfen G

(3) Bei erseht-verenden Umstän0.cn kann neben der Freihe1:ts- strafe eine Geldstrafe his zu 50.000 S verhän0t werden.

B~~~~!:JL..?C'h\~8~.!211e strafharE:r:_ Hanfiltmq8n ~~_2§m

55

31_~n,c1 35

§ 3~. (1) Wer ~en in don 6~ 31 und 35 Genannten Vorschriften fahr- lässig zuwiderhandelt und dadurch fahrl~ssiq ~ine schwQre k6rnor-

:Li?he Bescmcü,l'lJl1J oder Clon Tod eines Mensch0n verursacht, is·t we0r;:m Verg-8hens rni"l: stren~iem Arr(~ßt von oinem .Monat bis zu einerl .Jahr zu bestrafen.

(2) t\Jer d;~n i.n den f:~ 31 un1 35 qenannt9n Vorschr:tftr:,m vor-

sätzlich zuwi:18rhandelt und. dadurch fahrl~ssiq ei.ne schwere körper- liehe Beschä~i~ung oder den Tod eines Menschen v8rursacht, ist wc~en

Verqehcns mit strcmqem Zl.rrest von sechs ~1on.:=tb:m kd..s zu ({reJi J::1hren

zu b8strafen.

(3) BEÜ erschwerenden Umständen kann neb'2n (~(jr Fr~'O!iheitsstnlf.;""

in den F~llen des Aha 1 eine GQ1~straf8 bis zu 100.000 S und in ~Gn

Fällen dl.=?s Abs 2 e:t.nB Geldstra.fe bis zu 2S0.(KX,i S ve:r:h.3nat .\'1er"'en~

(<1) Wurrle ein in rlen ~~ 34, l",.bs 1 oder 35 f\hl:; 1 g8na1"mtes Delikt unter solchen Uffistän~en beqanqen, daß daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mensch",n i.n crröß~rer _'\.US'-

dehnung entstehen kann, so ist fti? Tat n.ls Verqchen mi.t strenI.'Tem Arrest von sechs Honnten bis zu dnü ,Jahr~n zu !')E')st:r;:{fen, wobei hei beson~.r;rs erschwerenden UrnstäncPll n~b(m 1cr Frc.ihei tsstr;:tfe eine GGldstrafe bis zu 100.000 S vt~rh;;incrt ';iorr10n kann.

(31)

.27

(5) Hurde ~in in den 34 Abs 2 oder 35 l.,hs 2 genanntes Delikt unter solchen Umständen begangen, daß daraus eine Ge- fahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung entstehen kann, so ist die Tat als Vcrbrech~n mit Kerker von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wobei bei besonders erschwerenden Umständen neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt "'7E'.rden kann.

Verwaltungsbehördlich und gerichtlich strafbare Verstöße gegen §. 11

§ 37. (1) ~!er verfälschte oder nachgemachte Lebensmittel oder Zusatzstoffe fahrlässiC] in Verkehr bringt" hcg·?ht eine Ver- waltungsübcrtrctung unc'l. ist mit Arrest bi.s zu sechs Wochen oder mit Geld bis zu 30.000 S zu bestrafen.

(2) ~'I]er vernUschte oder nachgemachte Lebensmittel oder Zusatzstoffo wissentlich in Verkehr bringt, bcg-cht eine Ubertretung und ist mit Arrest von einer l'7oche bis zu s<?chs Monaten oder mit Geld bis zu 50.000 S zu bestraf8n.

(3) Bei ersch'ttlcrendcn Umstä.nden kann ncbcn der Freihei ts- strafe in den Fällen des Abs 1 eine Geldstrafe bis zu 30.000 S und in den Fällen des l',J)s 2 eine Geldstrafe bis zu 50.000 S verhängt v,erden.

Gerichtlich strnfbare V0rlr;tzung der Arntsvorschwiegcnheit

§ 38. Behördenvertreter und Oroane der Untersuchunqsanstalten ~

-

des Bundes, d8r Länder oder der Gomeinden, die in Vollzi8hung dieses Bundcsgssetzos, W8nn auch bloß fahrlässi0f ihrq Pflicht zur Amtsverschwiegl:mhei t verletzen, begehen eine Uhertretung und sind mit Arrest von ein8r Woche bis zu drei Monaten oder mit Geld bis zu 25.000 S zu bestrafen.

(32)

Straffreiheit

§ 39. (1) Das Gericht hat das wegen ein,or nach d.iesem Bundes- gesetz strafbarem Übertretung eingeleitete Verfqhren mit, Be-

schluß einzustellen, wenn die Schuld des Täters gering ist, die strafba~e Handlung keine oder nur unbQdGutcnne Folgen nach sich gezogen hat und die B~strafunq nicht gaboten ist, um den Täter von wGiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

GegE,m diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zuU4ssiq.

(2) Dsr Staatsanwalt kann von der Verfolgung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Ubortrstung absehen oder zurlick- treten, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht nach Abs 1 vor- gehen "lird.

Vor~Tal tunqsbehördlich strafbare Verstöße qegon die f;~ 10,

l:k

l~14 v 15? 17, 18, 19, 20 u~lJ...:..

§ 40. (1) ltler

a) Lebensmittel odor Zusat7.stoffe beim Inv<"?rk8hrbrinQcn hygienisch nachteilig l:;h~einflußt odor nicht verhindc:rt ,,:laß dü~se hy·ro

gü;nisch nachteilig bccinflußt werden könn;:;nf obwohl dies na,eh dem Stand der Lebensmitte1hygi8ne uoC!. Lebensmitteltech- nologie möglich und nach der all00m8inen Verkehrsauffassung zumutbar ist,

b) einer Hygien(',verordnung nach 15 10 A,bs .2 zuwiflcrhandel t ,

cl falsch bezeichnete Lebansmitt2l, Zusatzstoffe oder kosmotische Mittel in Verkehr brin';t,

d) beim Inverkehrbring8n von Lebensmitteln oder Zusatz stoffen auf die Vorbeugung lJegQn bestimmt,(3 Krankhcü ten I auf dio Heilung oder l.inderung bestimmter Krankheiten oder auf ärztliche Empfehlunr;ren hinweist,

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