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Berufungen gegen Bescheide der Universität Wien &gt

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Academic year: 2022

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Prüfungsrechtsbroschüre des Bildungpolitischen Referats

Wintersemester

2014

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Impressum:

Medieninhaberin und Herausgeberin: Österreichische Hochschüler_innenschaft an der Universität Wien Redaktion: Sophie Bitter, Magdalena Zangerl, Camila Garfias, Moritz Hell, Christoph Brunner Lektorat: Sophie Bitter, Magdalena Zangerl, Camila Garfias

Layout: Camila Garfias

Fotos: Referat für Öffentlichkeitsarbeit ÖH Uni Wien, Magdalena Zangerl Cover: Camila Garfias

Druck: Flyeralarm

Redaktionsschluss: Oktober 2014 Erscheinungsdatum: Oktober 2014

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Inhaltsverzeichnis

> Einleitung

> Begriffe und häufige Abkürzungen

> StEOP

> Lehrveranstaltungsarten und Prüfungsmöglichkeiten

> An- und Abmeldung zu/von Lehrveranstaltungen und Prüfungen

> Prüfungsabbruch

> Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

> Erschlichene Leistungen

> Berufungen gegen Bescheide der Universität Wien

> Kommissionelle Prüfungen

> Anerkennung von Leistungen

> Abschlussarbeiten: Bachelor- und Masterarbeiten, Dissertationen

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Einleitung

Studienrecht: Was hat das mit mir zu tun?

Als Student_in im ersten (und weiteren) Semester(n) kann die Uni verwirren – hat eins sich einmal für ein Studi- um entschieden, bestimmen Onlineanmeldung, „Eignungstests“ und die „StEOP“ die ersten Wochen und Monate an der Uni. Doch auch wenn diese Hürden gemeistert wurden, stellen sich im Laufe eines Studienalltags oft Fragen wie: „Sind kommissionelle Prüfungen immer schriftlich?“, „Wie oft darf ich eine Prüfung wiederholen?“

oder „Meine Lehrveranstaltungen von einer anderen Uni wurden mir nicht angerechnet, was kann ich tun?“. Als Student_innen habt ihr nicht nur Pflichten, die von der Universität eingefordert werden sondern auch Rechte.

Und diese könnt und sollt ihr auch nutzen. Diese Broschüre gibt euch einen Überblick über die wichtigsten recht- lichen Abläufe, was beispielsweise Prüfungen oder Anrechnungen betrifft. Auch findet ihr eine Erklärung zu den wichtigsten Abkürzungen und Begriffen, die euch immer wieder begegnen werden. Und wenn trotzdem noch Fragen übrig bleiben, dann meldet euch einfach bei uns.

Zu dieser Broschüre

Als BiPol ist es uns ein Anliegen, euch so gut wie möglich in eurem Studienalltag zu unterstützen. Diese Broschüre soll ein Instrument dafür sein. Da sich sowohl das Universitätsgesetz als auch die Satzung der Uni Wien regelmä- ßig verändern, wird es laufend Aktualisierungen dieser Broschüre geben.

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Begriffe und häufige Abkürzungen

Curriculum

Beschreibung der wesentlichen Inhalte des Studiums und aller zu absolvierenden Lehr- veranstaltungen und Leistungen; Zusammenfassung dieser zu Modulen und Festle- gung der jeweiligen Prüfungsmethode und der Prüfungsordnung. (Auch: Studienplan)

Exmatrikulation

Terminus für den Vorgang der Streichung aus der Liste der Studierenden – dies kann automatisch nach Beendigung eines Studiums passieren oder wenn bestimmten Voraussetzungen oder Auffor- derungen nicht nachgegangen wurde. So kann das nicht oder verspätete Bezahlen des Studien- oder ÖH Beitrags oder die verabsäumte Rückmeldung zum Studium Grund für eine Exmatrikulation sein.

UG 02, Universitätsgesetz 2002

Das UG 2002 ist die gesetzliche Grundlage, in der ein großer Teil des Studienrechtes aber auch der Aufbau der Universität und die verschiedenen Zuständigkeitsbereich, Aufgaben und Pflichten der diversen Organe und Gremien geregelt sind.

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Kommissionelle Prüfung

Dies bedeutet, dass die Prüfung nicht nur von einer einzigen Person beurteilt wird, sondern durch einen Prüfungssenat. Die dritte Wiederholung einer Prüfung ist immer kommissio- nell abzuhalten, außer die Prüfung wurde nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt (wie beispielsweise bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen). Dafür muss der_die Studienprogrammleiter_in einen Prüfungssenat bilden, dem mindestens drei Personen angehören. Für jedes Prüfungsfach ist zumindest ein_e Prüfer_in vorzusehen. Auf Wunsch des_der Student_in kann auch die zweite Wiederholung kommissionell abgehalten werden.

Achtung! Studierende, die bei einer Fach-, Gesamt- oder sonstigen kommissionellen Prüfung ohne Abmeldung nicht zum Termin erscheinen (Ausnahme: „Nachweis eines triftigen Grundes“) können „für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen für weitere Anmeldungen zu Fach-, Ge- samt- oder sonstigen kommissionellen Prüfungen des betreffenden Studiums“1 gesperrt werden.

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Prüfungsanmeldung

Wenn die Anmeldung zu einer Prüfung notwendig ist, muss diese innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Ob eine Anmeldung erforderlich ist und ob diese online oder durch das Eintragen in Listen erfolgen soll, muss rechtzei- tig von dem_der Lehrveranstaltungsleiter_in festgelegt und bekannt gegeben werden. Dasselbe gilt für die Frist, innerhalb welcher eine Anmeldung zur Prüfung möglich ist. Ihr seid berechtigt, eure Anmeldung zu einer Prü- fung ohne Begründung bis spätestens zwei Werktage vor dem Prüfungstermin zurückzuziehen – bei kommis- sionellen Prüfungen muss die Abmeldung bis spätestens eine Woche vor der Prüfung durchgeführt werden.

Studienpräses

Die Studienpräses ist ein monokratisches Organ, welches für die Vollziehung und Bearbeitung aller studienrechtlichen Belange zuständig ist. Viele ihrer Aufgaben werden an die Studienprogrammleitungen ausgelagert, wie die Genehmi- gung von Masterarbeitsthemen, das Anerkennen von Prüfungsleistungen oder die Bestellung von Prüfer_innen.

Klausur

- Schriftliche Prüfung

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Studienvertretung (StV)

Ist eure gesetzliche Vertretung auf der untersten und euch nähesten Ebene. Es handelt sich dabei offiziell um 3-5 gewählte studentische Vertreter_innen pro Studienrichtung. Es können jedoch sehr viel mehr Personen bei einer Studienrichtung arbeiten, je nachdem, wie diese ausgerichtet ist und sich selbst organisiert. Sie ist auf jeden Fall eure erste Anlaufstelle bei Fragen zum Studienplan, Problemen bei der Anmeldung, Anerkennungen oder einem Studien- planwechsel.

UNIVIS

Das UNIVIS ist das zentrale Informationssystem der Uni Wien. Dort könnt ihr eure Noten einsehen, eure persönlichen Daten ändern, euch zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen an- und abmelden und nachschauen, ob ihr einen Studien- beitrag zu entrichten habt. Falls ihr eine Weiterleitung von eurer Mailadresse der Uni Wien auf eine andere einrichten möchtet, müsst ihr dies auch über euren UNIVIS-Account vornehmen: https://univis.univie.ac.at/.

Studienprogrammleiter_in (SPL)

Die Studienprogrammleitung ist ein studienrechtliches Organ, das der Studienpräses untergeordnet ist. Sie übernimmt viele wichtige Funktionen und Aufgaben, die fast allen im Studienverlauf begegnen und oftmals für den Studienalltag unerlässlich sind: Die Bildung der Prüfungssenate bei kommissionellen Prüfungen, die Genehmigung von Master- oder Diplomarbeitsthemen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und die Administration und Organisation der Anmel- dephasen.

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Was ist das? Was heißt das? Was muss ich tun?

Die Studieneingangs- und Orientierungsphase, kurz StEOP, ist im Universitätsgesetz 2002 §66 geregelt. Sie ist für jedes Dip- lom- und Bachelorstudium zu absolvieren und soll offiziell dazu dienen, einen Einblick in das Studium zu bekommen. In der Praxis wird die StEOP in manchen Studienrichtungen dazu benutzt, Student_innen aus dem Studium hinauszuprüfen und in allen Studien stellt sie eine lästige Hürde dar, bevor das “richtige” Studium beginnen kann. StEOP Veranstaltungen dürfen – im Gegensatz zu allen anderen Prüfungen – nur zweimal wiederholt werden (das ergibt insgesamt drei Prüfungsantritte).

Der positive Abschluss der StEOP ist Voraussetzung für die Absolvierung jeder weiteren Lehrveranstaltung. Wird die StEOP auch nach dem dritten Prüfungsantritt nicht positiv absolviert, folgt eine Sperre für dieses Studium. Diese gilt für mindes- tens drei Semester. Danach ist eine Neuzulassung möglich.

Obwohl der Abschluss der StEOP Voraussetzung für den Abschluss von allen anderen Lehrveranstaltungen ist, ist es bereits vorher möglich, Vorlesungen zu besuchen und die Prüfung dazu erst nach der positiven Absolvierung der StEOP abzulegen.

Wenn ihr beispielsweise im Wintersemster beginnt, könnt ihr neben der StEOP auch andere Vorlesungen besuchen und an den Lehrveranstaltungsprüfungen erst beim zweiten oder dritten Prüfungstermin teilnehmen. Diese Möglichkeit gibt es bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen nicht.

StEOP

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Wozu dient die StEOP noch?

Obwohl die StEOP als Orientierung dienen soll, fungiert sie – wie schon erwähnt - in sehr vielen Studien als Mechanismus zur Selektierung und demnach als Studienbeschränkung. Sie ist Symp- tom einer weitgehenden und voranschreitenden Verschulung der Universität, die durch den Bolo- gnaprozess vorangetrieben wurde und noch nicht zu Ende ist. Sie stellt zudem eine “Möglichkeit”

dar, der chronischen Geldnot des Bildungswesens in Österreich damit entgegenzuwirken, weniger Studienwerber_innen zuzulassen um geringere Personalkosten zu erhalten. Dass dies zu Lasten unterpriviligierter Personen geht, insbesondere Studienanfänger_innen aus bildungsferneren oder ärmeren Schichten trifft und dadurch alles andere als faire und chancengleiche Voraussetzungen produziert werden, liegt auf der Hand.

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Lehrveranstaltungsarten und Prüfungsmöglichkeiten

Im Vorlesungsverzeichnis der Uni Wien findet ihr verschiedene Abkürzungen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen (LVs).

Auch gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, Prüfungen zu absolvieren. Auf den folgenden Seiten findet ihr eine Auswahl der gängigsten LV-Typen sowie die verschiedenen Prüfungsmöglichkeiten. Generell gilt, dass ihr eine negative Lehrveranstal- tung drei Mal wiederholen könnt: Bei prüfungsimmanenten LVs bedeutet dies, dass ihr beispielsweise das entsprechende Seminar vier Mal belegen dürft; wenn auch die vierte besuchte LV negativ ist, bedeutet dies eine Sperre. Bei Vorlesungen könnt ihr eine Prüfung vier Mal schreiben (außer die StEOP), wobei der vierte Termin kommissionell zu erfolgen hat.

Prüfungsimmanente und nicht-prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

Nicht-prüfungsimmanente LVs sind jene Lehrveranstaltungen, die mit nur einer Prüfungsleistung abgeschlossen werden und bei denen keine Anwesenheitspflicht verlangt werden kann. Nur Vorlesungen (VO) sind nicht-prüfungsimmanente LVs. Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen setzt sich die Benotung aus verschiedenen Teilleistungen zusammen, in diesen Kursen besteht meistens Anwesenheitspflicht. Wie die einzelnen Teilleistungen aussehen, wird von den Lehrveranstaltungs- leiter_innen festgelegt und muss rechtzeitig vor Beginn der Lehrveranstaltung kommuniziert werden.

Grob sind drei verschiedene Prüfungsmöglichkeiten zu unterscheiden.

1) Lehrveranstaltungsprüfungen

2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen 3) Kommissionelle Prüfungen

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1) Lehrveranstaltungsprüfungen

Diese Art von Prüfungen findet meist in Verbindung mit Vorlesungen statt, der Stoff eines Semesters wird in einer einzigen Prüfung abgefragt und die Prüfungen selbst können schriftlich oder mündlich abgehalten werden. Es kann notwendig sein, dass ihr euch für die Prüfung anmelden müsst. Eine Anmeldung zur Vorlesung kann jedoch nicht Vor- aussetzung für die Teilnahme an der Prüfung sein. Ebenso ist es rechtswidrig, zusätzliche Leistungen (Referate, Haus- übungen etc.) zu verlangen – diese Zusatzleistungen können ausschließlich auf freiwilliger Basis erbracht werden. Zu jeder Vorlesung müssen vier Prüfungstermine angeboten werden – diese müssen am Ende des Semesters, in der die Vorlesung gehalten wurde sowie am Anfang, in der Mitte und am Ende des darauffolgenden Semesters stattfinden.

2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen

(Pro-)Seminare, Kurse und Übungen sind die gängigsten Beispiele für diese Form der Lehrveranstaltung. Verschie- dene Teilleistungen ergeben die Gesamtnote – dies können Referate, kleinere schriftliche Arbeiten und Tests aber auch umfangreichere Arbeiten sein. Keine der Teilleistungen darf alleine ausschlaggebend für die Beurteilung sein.

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3) Kommissionelle Prüfungen

Kommissionelle Prüfungen können mündlich oder schriftlich sein, es muss jedoch bei beiden Formen eine Prüfungskom- mission gebildet werden, die sich aus mindestens drei Personen (Vorsitzende_r und zwei Prüfer_innen) zusammensetzt.

Nach der Prüfung findet in einer nicht öffentlichen Sitzung die Beratung über das Ergebnis statt. Das Ergebnis muss euch bei mündlichen Prüfungen nach der Beratung gleich mitgeteilt werden.

Wichtig hierbei ist die Unterscheidung zwischen kommissionellen Prüfungen, die im Curriculum regulär vorgeschrieben sind (z.B. Diplomprüfungen) und solchen, die aufgrund eines vierten Prüfungsantritts abgenommen werden. Schafft ihr eine Prüfung dreimal nicht, ist der vierte Antritt (auf Wunsch der Student_innen auch schon der dritte) kommissionell.

Schafft ihr die Prüfung bei diesem letzten kommissionellen Antritt nicht, seid ihr für das gesamte Studium an der Univer- sität Wien sowie für all jene Studienrichtungen an der Uni Wien, bei denen diese Lehrveranstaltung eine Pflichtlehrver- anstaltung ist, gesperrt – egal wie weit ihr fortgeschritten seid.

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Anmeldungen zu Lehrveranstaltungen funktionieren über das elektronische Anmeldesystem der Uni Wien, das UNIVIS. Die Anmeldephasen für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen sind je nach Studium unterschiedlich und im Wintersemester meistens zwischen Anfang und Ende September, im Sommersemester zwischen Anfang und Ende Februar. Für Vorlesungs- prüfungen ist die Anmeldung oft länger möglich oder nicht notwendig – nähere Informationen findet ihr auf der Homepage eures Instituts oder direkt im Vorlesungsverzeichnis. Der Modus der Anmeldung variiert ebenfalls je nach Lehrveranstaltung und Studium. Meist werden Präferenzlehrveranstaltungen ausgewählt oder/und Punkte auf einzelne LVs gesetzt. Sollten während der Anmeldung Unklarheiten auftauchen, ist eure jeweilige Studienvertretung die richtige Anlaufstelle.

Abmeldungen zu prüfungsimmanenten LVs sind bis Ende des ersten Unimonats (31. Oktober, 31. März) möglich ohne dass dies negative Konsequenzen mit sich zieht. Dies geht ebenfalls über das UNIVIS-System. Oft ist es üblich, dass Student_innen von den Lehrveranstaltungsleiter_innen abgemeldet werden, wenn sie unentschuldigt nicht in die erste Einheit kommen – also gebt per Mail Bescheid, wenn ihr nicht an der ersten Einheit teilnehmen könnt. Von Vorlesungen müsst ihr euch nicht extra abmelden, selbst wenn ihr die Prüfung nicht machen wollt.

Wartelisten: Hin und wieder wird es passieren, dass ihr keinen Fixplatz in einer LV bekommt sondern auf der Warteliste steht. Egal auf welchem Platz, wir empfehlen, auf jeden Fall in die erste Einheit zu gehen

An- und Abmeldung

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und zu fragen, ob ihr noch aufgenommen werdet. Wenn das nicht klappt, ihr aber Punkte auf diese Lehrveranstaltung gesetzt habt, werden euch diese Punkte für das Folgesemester gutgeschrieben – aber nur bei einer Anmeldung zu demselben Studienplanpunkt! Auch abmelden solltet ihr euch dann nicht mehr, die Punkte bleiben nur aktiv, wenn ihr auf der Warteliste bleibt.

An- und Abmeldung zu Prüfungen

Zu Vorlesungsprüfungen ist es oftmals notwendig, dass ihr euch im UNIVIS zur Prüfung anmeldet, oder es liegen am Institut Listen auf, in die ihr euch eintragen müsst. Die Fristen stehen auf den jeweiligen Institutsseiten. Solltet ihr euch angemeldet haben, aber nicht zur Prüfung erscheinen, ist es laut Satzung der Uni Wien möglich, dass ihr bis zu acht Wochen für diese Prüfung gesperrt werdet. Dies wird nicht von allen Studienrichtungen praktiziert – informiert euch vorher bei eurer Studienvertretung, wie die Handhabe seitens des Instituts aussieht. Genauere Informationen zur Ab- meldung von Prüfungen findet ihr in der Satzung §11 (2) und (3)1.

Merke! Bei „wichtigen Gründen“ (ob so einer vorliegt, entscheidet die SPL) kann eine Abmeldung auch nach der Frist erfolgen.

1 http://satzung.univie.ac.at/studienrecht/

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Ihr tretet zu einer Prüfung an, kommt aber während dieser drauf, dass ihr nicht in der Lage seid, sie abzulegen? Ihr habt die Möglichkeit, sie abzubrechen!

Für den Abbruch der Prüfung muss es einen guten Grund geben, beispielsweise eine akute Krankheit oder eine Pani- kattacke. Das Fortführen der Prüfung muss euch durch die Situation verunmöglicht werden. Ein Abbruch ist auch dann zulässig, wenn ihr krank zu einer Prüfung geht, im Verlauf aber feststellt, dass ihr die Prüfung doch nicht machen könnt.

Brecht ihr die Prüfung ab, müsst ihr dies dem_der Prüfer_in unbedingt mitteilen! Sollte euch der_die Prüfer_in nicht glauben oder nicht von euch informiert werden, wird er_sie eure Prüfung benoten. Sollte euch nicht geglaubt werden, könnt ihr binnen zwei Wochen nach Abbruch der Prüfung bei der Studienpräses einen Antrag stellen, durch welchen festgestellt wird, ob ein wichtiger Grund vorlag oder nicht. Eure Prüfungsunfähigkeit könnt ihr am besten glaubhaft machen, wenn ihr noch am Tag der Prüfung zu einem Arzt oder einer Ärztin geht und euch euren Zustand bescheinigen lasst.

Prüfungsabbruch

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Ihr habt immer das Recht, Einsicht in eure Prüfungsunterlagen zu nehmen. Sobald die Note eingetragen wurde, könnt ihr die Lehrperson um Einsicht bitten, diese muss euch auch gewährt werden. Das gilt für schriftliche Prüfungen ebenso wie für schriftliche Arbeiten. Auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen sollte die Vergabe der Note nachvollziehbar und transparent sein – ist dies nicht der Fall, kann und soll euch der_die Prüfer_in die Notenvergabe soweit erklären, dass die Benotung verständlich ist. Bei großen Studienrichtungen bzw. großen Prüfungen (wie beispielsweise Jus) werden oft ein oder zwei Termine angeboten, an denen alle Prüfungsteilnehmer_innen zur Einsichtnahme kommen können. Soll- tet ihr jedoch nicht die Möglichkeit haben, diese vorgegebenen Termine wahrzunehmen, muss euch die Prüfungseinsicht an einem anderen Termin zugestanden werden!

Der Zeitpunkt der Prüfungseinsicht sollte jedenfalls so gewählt bzw. angeboten werden, dass euch noch genügend Zeit bleibt, um euch auf den nächsten Prüfungstermin vorzubereiten.

Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen

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Solltet ihr bei einer Prüfung beim Schummeln (Abschreiben, Spickzettel etc.) erwischt werden, wird euch keine Note eingetragen, sondern ein „X“. Dieses „X“ bedeutet „erschlichene Leistung“ und diese Bedeutung wird auch im Sammelzeugnis in der Legende erklärt. Der Prüfungsantritt zählt zu den Wiederholungsversuchen. Zudem kann es passieren, dass euch ein „X“ eingetragen wird, wenn erst nach der Beurteilung entdeckt oder vermutet wird, dass geschummelt wurde. Dann wird die Prüfung aufgehoben und für nichtig erklärt. Im Sammelzeugnis scheint in diesem Fall ein „N“ auf; auch dies zählt zu den Antritten. Sollte zwar nicht während des Prüfungsvorganges aber noch vor der Noteneintragung der Verdacht gehegt werden, dass geschummelt wurde, müssen die Lehrenden die betreffenden Student_innen umgehend informieren, dass ihnen ein „X“ eingetragen wird. Solltet ihr in diese Situation kommen und ihr werdet zu Unrecht beschuldigt, könnt ihr Beschwerde beim Büro der Studienpräses einlegen. Es wird dann geprüft, ob der Verdacht begründet war bzw. das Verwenden unlauter Hilfsmittel o.ä. nachgewiesen werden kann.

Dies gilt auch für prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen. Hierbei ist es egal, ob nur eine oder alle Teilleistungen erschlichen wurden – schon bei einer wird die ganze LV als erschlichen gewertet. Gerade bei prüfungsimmanenten LVs ist das Plagiat, also die Aneignung fremden geistigen Eigentums, ein häufiger Grund für die Eintragung eines „X“:

Das richtige Zitieren ist demnach unerlässlich und auf jeden Fall ein heißer Tipp!

Erschlichene Leistungen

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Als Student_innen habt ihr die Möglichkeit, gegen negative Bescheide der Uni Wien Berufung einzulegen. Dies kann ver- schiedenste Bereiche betreffen: Negative Anerkennungsbescheide von Prüfungsleistungen anderer Studien oder Beschei- de über die negative Zulassung zum Studium. Gegen negative Noten kann nicht berufen werden.

…gegen den Ablauf einer Prüfung

Laut UG 2002 §79 (1) ist es nicht möglich, gegen positive Prüfungsleistungen zu berufen. Ist die Prüfungsleistung negativ, gibt es die Möglichkeit des Antrags auf Aufhebung der Prüfung wenn das Prüfungsverfahren einen „schweren Mangel“

aufgewiesen hat. Was genau der „schwere Mangel“ ist, wird im Gesetzestext nicht näher spezifiziert – dies kann ein feh- lender Notenschlüssel, untragbare Zustände bei der Prüfungsdurchführung (zu laut, kein geeigneter Arbeitsplatz etc.), ein fehlendes Prüfungsprotokoll bei kommissionellen Prüfungen u.ä. sein.

…gegen Bescheide der Uni Wien

Wenn ihr einen negativen Bescheid der Uni Wien erhaltet und mit der Begründung nicht einverstanden seid, könnt ihr das Rechtsmittel der Berufung in Anspruch nehmen. Wichtig dabei ist, dass ihr davor keinen Rechtsmittelverzicht un- terschrieben habt. Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen und läuft ab der Zustellung des Bescheids. Generell kann nur gegen schriftliche Bescheide berufen werden. Diese werden oftmals nicht ausgestellt – ihr habt jedoch in vielen Fällen das Recht, solch einen zu verlangen und ausgestellt zu bekommen. Bei Problemen könnt ihr euch immer an uns wenden.

Berufungen gegen Bescheide der Universität Wien

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Form der Berufung

*) Schriftliche Form.

*) Innerhalb der Berufungsfrist muss die Berufung beim Organ, welches der Bescheid als erste Instanz angibt, eingehen.

*) Die Geschäftszahl des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, muss angegeben werden.

*) In jeder Berufung muss der „begründete Berufungsantrag“ enthalten sein. Aus dem Antrag muss also erkennbar sein, was das Ziel der Berufung ist, z.B. eine Abänderung oder ersatzlose Aufhebung des ange- fochtenen Bescheides. Weiters muss erkennbar sein, warum der Bescheid angefochten wird und womit dies begründet wird. Es dürfen neue Tatsachen und Beweismittel angeführt werden.

Enthält die Berufung keinen Antrag oder keine Begründung, wird ein „Verbesserungsauftrag“ erteilt, im Zuge dessen die fehlenden Sachen nachgereicht werden können. Um einer Verzögerung entgegenzuwirken, ist es sinnvoll, darauf zu achten, dass gleich beim ersten Einreichen der Berufung alle wichtigen Fakten erwähnt und alle nötigen Unterlagen beigelegt wurden.

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Ablauf der Berufung

Nachdem die Berufung bei dem jeweiligen Organ (meist die Studienpräses oder die Studienzulassung der Uni Wien) eingelangt ist, erfolgt eine inhaltliche Prüfung. Das Organ der Uni Wien kann eine Berufungsvorentschei- dung treffen oder die Berufung direkt (auf euren Wunsch) an ein Verwaltungsgericht weiterleiten. Im ersten – üb- lichen - Fall teilt das Organ dem_der Antragsteller_in das Ergebnis mit. Dies kann bis zu zwei Monate dauern. Die Berufungsvorentscheidung kann den Antrag abändern, aufheben oder zurückweisen. Wenn diese Entscheidung nicht zufriedenstellend ist, kann innerhalb von zwei Wochen der Antrag gestellt werden, dass der Fall einem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann vor dem Verfassungs- gerichtshof berufen werden bzw. in ordentlicher und außerordentlicher Revision vor dem Verwaltungsgerichts- hofes. Bei weiteren Fragen wendet euch an uns!

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Wenn ihr eine Prüfung beim dritten Antritt nicht schafft, muss der vierte kommissionell abgehalten werden. Das bedeutet, dass eure Prüfungsleistung nicht nur von einer Person, sondern von einer Prüfungskommission beurteilt wird.

Prüfungstermin

Rein rechtlich setzt die Studienprogrammleitung den Prüfungstermin fest. Dieser muss, wie bei jeder Prüfung, rechtzeitig bekanntgegeben werden. In manchen Studienrichtungen könnt ihr euch den Termin einer kommissionellen Prüfung mit dem_der Studienprogrammleiter_in vereinbaren. Mit eurer ausdrücklichen Zustimmung darf die Prüfung auch in der ge- samten lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden. Die kommissionelle Prüfung muss angemeldet und auch schrift- lich per Formular eingereicht werden. Dieses Formular ist meistens auf der Homepage des zuständigen SSC oder SSS zu finden.

Ablauf der Prüfung

In den meisten Studienrichtungen ist die kommissionelle Prüfung mündlich. Manchmal könnt ihr euch den Modus aus- suchen. Findet die Prüfung mündlich statt, ist sie öffentlich. In diesem Fall könnt ihr eine Vertrauensperson mitnehmen.

Die Kommission - auch Prüfungssenat genannt - besteht aus mindestens drei Personen.

Kommissionelle Prüfungen

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Für jedes Teilgebiet der Prüfung ist ein_e Prüfer_in vorgesehen. Den Vorsitz hat der_die Studienprogrammleiter_in, es sei denn, er_sie ernennt eine andere Person aus dem Prüfungssenat dazu. Es muss ein Protokoll geführt werden. Jedes Mitglied hat während der gesamten Prüfung anwesend zu sein. Ist das nicht der Fall, kann dies einen Mangel in der Durchführung bedeuten und damit eine Beschwerde rechtfertigen.

Beurteilung

Bei der mündlichen Prüfung muss euch der Prüfungssenat nach einer internen Besprechung untereinander unverzüglich das Ergebnis mitteilen. Wenn die Prüfung negativ beurteilt wird, muss dies begründet werden.

Was sonst noch gut zu wissen ist ...

Auf euren Antrag hin kann bereits die zweite Wiederholung (also der dritte Antritt) einer Prüfung kommissionell abgehalten werden. Den Antrag stellt ihr bei eurer Studienprogrammleitung. Bei prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen gibt es keine kommissionelle Prüfung. Der vierte Antritt einer solchen LV wird regulär abgehalten.

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Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen sind die 48 Studienprogrammleiter_innen (SPLn) zuständig. Un- terstützt werden die SPLn durch das Studienservicecenter (SSC) und die Studienservicestelle (SSS). Bei An- rechnung kann zwischen internen Anrechnungen (Prüfungen, die an derselben Universität abgelegt wurden) und externen Anrechnungen (Prüfungen, die an einer anderen Hochschule durchgeführt wurden) unterschie- den werden.

Interne Anerkennungen

Es besteht die Möglichkeit, sich Noten anrechnen zu lassen, die für eine Prüfung eines anderen Studienfaches abgelegt wurden. Den Antrag auf Anerkennung solcher Prüfungen kann man für viele Studienrichtungen on- line im UNIVIS beantragen. Die Entscheidung, ob die Leistung anerkannt wird oder nicht, trifft der_ die zustän- dige Studienprogrammleiter_in. Die genaue Anleitung dazu findet ihr auf der Homepage des StudentPoint!1

1 https://studentpoint.univie.ac.at/durchs-studium/anerkennungen/interne-pruefungen/

Anerkennung von Leistungen

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Externe Anerkennungen

Wenn ihr euch Noten anrechnen lassen wollt, die ihr an einer anderen Hochschule absolviert habt, muss ein Antrag beim Studienservicecenter (SSC) gestellt werden. Dieses „Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen“ ist entweder online zu finden oder direkt im SSC aufgelegt. Alle Unterlagen müssen entweder im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden. Fremdsprachigen Dokumenten müssen beglaubigte Übersetzungen beigelegt werden.

Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen:

Seit dem 1.1.2011 ist die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten für ein anderes Studium leider nicht mehr möglich.

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Abschlussarbeiten

Bachelorarbeiten

Bachelorarbeiten sind keine eigenständigen wissenschaftlichen Arbeiten, sondern werden im Zuge einer Lehrver- anstaltung geschrieben. Genauere Informationen und Bestimmungen, wie diese auszusehen haben, sollten sich in den Curricula befinden. Dazu zählen Seiten- oder Zeichenzahlen, formelle Anforderungen etc. Da Bachelorarbeiten im rechtlichen Sinne nicht als wissenschaftliche Arbeiten bewertet werden, erfolgt auch keine Plagiatsprüfung durch eigene Softwareprogramme, die Arbeit kann von dem_der Verfasser_in nicht gesperrt werden lassen, muss nicht gebunden werden etc. In diesem Sinne ist es auch nicht üblich, dass Bachelorarbeiten extra betreut werden – die Be- treuung und Beurteilung erfolgt zumeist im Zuge der Lehrveranstaltung, in welcher die Arbeit geschrieben wird. Da die Bachelorarbeit im Zuge einer Lehrveranstaltung geschrieben wird, muss diese auch innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der letzten zu erbringenden Prüfungsleistung beurteilt werden.

Master- und Diplomarbeiten

Eine Master- oder Diplomarbeit ist eine eigenständige wissenschaftliche Arbeit, die am Ende des Studiums verfasst wird.

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Das Thema muss so gewählt werden, dass es möglich ist, dieses innerhalb eines halben Jahres zu bearbeiten – es gibt je- doch kein Zeitlimit, bis wann die Arbeit abgeschlossen sein muss. Üblicherweise wird die Master- oder Diplomarbeit von jener Person beurteilt, die diese auch betreut hat. Es ist jedoch möglich und zulässig, dass die Studienprogrammleitung entscheidet, wer die Arbeit beurteilt. Diese Person muss jedenfalls geeignet und mit dem entsprechenden Fachgebiet vertraut sein. Alle habilitierten Mitarbeiter_innen der Universität Wien, die als facheinschlägiges Personal bezeichnet werden können, dürfen Master- und Diplomarbeiten betreuen und sind bis zu einem gewissen Grad auch dazu ver- pflichtet. Wenn es keine geeigneten Personen an der Universität Wien gibt, die die Arbeit betreuen können, ist die Stu- dienpräses dazu berechtigt, eine auswärtige Person mit dieser zu betrauen. Bis zur Einreichung der Arbeit kann der_die Student_in den_die Betreuer_in wechseln. Sollte die Arbeit negativ beurteilt werden, steht einer Überarbeitung und nochmaligen Einreichung nichts im Wege. Sollte entdeckt werden, dass der vorliegende Text zum Teil oder vollständig plagiiert wurde, wird die Arbeit für nichtig erklärt und der_die betreffende Student_in bekommt ein neues Thema zur Bearbeitung vorgelegt. Der_die Betreuer_in kann in diesen Fällen auf eigenen Wunsch von den Betreuungspflichten entbunden werden. Generell stehen dem_der Beurteiler_in zwei Monate ab Einreichung der Arbeit zur Verfügung, um diese zu beurteilen.

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Dissertationen

Am Ende des ersten Jahres des Doktoratsstudiums ist von dem_der Student_in spätestens ein Vorhabensbericht in Form eines Exposés dem_der Studienpräses vorzulegen. Weiters ist das Thema in einer öffentlichen Präsentation vor einem Beirat zu präsentieren. Auf Grund des Exposés sowie der Präsentation und einer fakultativen Stellungnahme des Beirates entscheidet die Studienpräses über die Annahme oder Ablehnung des Themas. Eine Ablehnung ist nur auf Grundlage einer negativen Stellungnahme der zuständigen Studienprogrammleitung oder des Doktoratsbeirates möglich. Eine einseitige Auflösung des Betreuungsverhältnisses oder wesentliche Änderungen des Themas sind nur mit Zustimmung der Studienpräses möglich. Nach Einreichung der Arbeit ist die Dissertation mindestens zwei Per- sonen zur Beurteilung vorzulegen. Diese muss innerhalb von vier Monaten erfolgen. Als Betreuer_innen kommen alle habilitierten Mitarbeiter_innen der Uni Wien und anderer - auch ausländischer - Universitäten in Frage, die die wissenschaftliche Kompetenz im jeweiligen Bereich vorweisen können.

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Platz für eigene Gedanken

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Wir sind das Bildungspolitische Referat der ÖH Uni Wien, eines von vielen Referaten, die deine gesetzliche Ver- tretung an der Uni darstellen. Eine unserer Hauptaufgaben ist die studienrechtliche Beratung. Wir stehen Dir in unseren Journaldiensten persönlich oder telefonisch zur Verfügung und sind dazwischen per E-Mail zu erreichen.

Wenn du beispielsweise denkst, bei einer Prüfung oder Lehrveranstaltung nicht korrekt behandelt worden zu sein, kannst du dich an uns wenden. In komplizierteren Fällen kontaktieren wir für dich direkt die jeweiligen Stellen der Universität, um dein Problem zu lösen. Neben unserer Funktion als Vermittlungs- und Beratungsin- stanz ist ein weiterer zentraler Arbeitsbereich die Interessenvertretung der Student_innen in diversen Gremien der Universität. Seit der Einführung des Universitätsgesetzes 2002 wird studentische Mitbestimmung allerdings stetig eingeschränkt, weshalb es uns besonders wichtig ist, in den noch vorhandenen Mitsprachegremien aktiv aufzutreten und die vorhandenen Spielräume bestmöglich zu nutzen. Daneben scheuen wir auch keine ‚informel- len‘ Wege (also außerhalb der Gremien), um die Rahmenbedingungen für Studierende erträglicher zu gestalten.

Das BiPol nimmt außerdem Stellung zu neuen Gesetzesentwürfen im bildungspolitischen Bereich. Auch wenn der dringende Verdacht besteht, von Seiten des Nationalrats diesbezüglich in erster Linie als Altpapierproduzent_in- nen wahrgenommen zu werden, bemühen wir uns nach wie vor, Bildungspolitik ernsthaft zu diskutieren statt nur stupiden Sachzwangargumenten affirmativ nachzukommen.

W E

R SIND WIR?

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Zulassungs In fo - Bo x

Solltet ihr noch weitere Fragen haben könnt ihr euch

jederzeit bei uns melden!

Referat für bildungspolitische Angelegenheiten mail: [email protected]

web: http://oeh.univie.ac.at/vertretung/referate/

referat-fuer-bildungspolitik

AAKH, Campus Hof1, direkt hinterm Billa

…oder ihr schreibt direkt der Studienzulassung!

Referat für Studienzulassung Universität Wien mail: [email protected]; master.zulas- [email protected]; [email protected] web: http://studienservice-lehrwesen.univie.ac.at/

ueber-uns/unser-team/studienzulassung/

Solltet ihr mit der Studienzulassung Probleme haben, wendet euch an uns.

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nähere Infos unter

www.oeh.univie.ac.at

„Die Revolution ist großartig, alles andere ist Quark!“

- Rosa Luxemburg

Referenzen

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