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Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für das Jahr 2014

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Tätigkeitsbericht 2014

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Tätigkeitsbericht des

Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für das Jahr 2014

beschlossen durch die Vollversammlung am 14. April 2015

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Inhalt

Vorwort ... 5

I. Aufbau und Zuständigkeiten ... 11

1. Zuständigkeiten ... 11

2. Spruchkörper ... 12

3. Außenstellen ... 12

4. Disziplinarsenat ... 13

5. Organe der kollegialen Justizverwaltung ... 13

II. Personal ... 13

1. Zu den richterlichen Planstellen ... 14

2. Nicht-richterliches Personal ... 16

III. Außenauftritt des Landesverwaltungsgerichtes ... 16

IV. IT-Bereich ... 17

V. Controlling ... 19

VI. Evidenz ... 20

VII. Bauliche Infrastruktur ... 21

VIII. Wissensmanagement und Bibliothek ... 22

IX. Veranstaltungen ... 23

X. Aus- und Weiterbildung ... 23

1. Weiterbildung von Richterinnen und Richtern ... 23

2. Aus- und Weiterbildung von nicht-richterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ... 24

3. Aus- und Weiterbildung von Nicht-Gerichtsangehörigen ... 24

XI. Wahrnehmungen ... 25

1. Verwaltungsstrafrecht ... 25

2. Verfahren nach der Gemeinderatswahlordnung ... 25

3. Amtssachverständige ... 27

4. Zur Aktenvorlage ... 28

XII. Medienarbeit ... 28

Anhang: Statistiken ... 29

Strafverfahren des Landesverwaltungsgerichtes 2014 ... 30

Administrativverfahren des Landesverwaltungsgerichtes 2014 ... 31

Öffentliche mündliche Verhandlungen 2014 ... 32

Entscheidungsarten 2014 ... 32

Verfahren vor Höchstgerichten 2014 ... 33

a. Verfassungsgerichtshof ... 33

b. Verwaltungsgerichtshof ... 33

c. Europäischer Gerichtshof ... 33

RichterInnen des NÖ LVwG ... 34

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Vorwort

Ein Jahr nach Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz kann ein erstes Resümee gezogen werden. Dieses Resümee fällt positiv aus. Trotz eines umfassenden, in der Geschichte der zweiten Republik kaum jemals in dieser Form dagewesenen Neuorganisationsprozesses ist festzustellen, dass in der Umsetzung keinerlei nennenswerte Probleme aufgetreten sind, sondern – ganz im Gegenteil – die Vollziehung des Verwaltungsrechts in Österreich, und dies betrifft sämtliche Bundesländer und den Bund, in sehr guter Weise funktioniert.

Die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz verfolgte im Wesentlichen drei Zielsetzungen:

1. Schaffung eines gerichtlichen und damit unabhängigen Rechtsschutzes, welcher sämtliche europäische Standards erfüllt;

2. Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit für alle betroffenen natürlichen und juristischen Personen, die nunmehr in allen Verwaltungsangelegenheiten Zugang zu einem unabhängigen Gericht haben, das volle Kognitionsbefugnis in Sach- und Rechtsfragen besitzt;

3. Effizienzsteigerung und Verkürzung der Verfahrensdauer. Die

Einzelfallgerechtigkeit wird auf Ebene der Verwaltungsgerichte erster Instanz sichergestellt. Der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof ist auf Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt.

Einige dieser Ziele sind bereits jetzt erreicht und die Erreichung der anderen befindet sich auf sehr gutem Weg. Mit der Schaffung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entspricht das österreichische Rechtsschutzsystem nunmehr sämtlichen Anforderungen der Europäischen Union, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und des Europarates (Europäische

Menschenrechtskonvention). Die Verbesserungen im Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger sind groß, steht doch nun in ausnahmslos allen

Verwaltungsangelegenheiten ein Rechtszug an ein unabhängiges Gericht offen, welches nicht nur über Rechtsfragen, sondern auch über Tatsachen befindet und grundsätzlich in der Sache selbst entscheidet. Auch in der Frage der Effizienz und

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Verfahrensdauer sind erste Erfolge zu verzeichnen, insbesondere im Hinblick auf eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer vor den Höchstgerichten. Dadurch ergibt sich eine deutliche Verkürzung der Gesamtverfahrensdauer vom

verfahrenseinleitenden Antrag in erster Instanz bis zu einer rechtskräftigen

Entscheidung. Durch die grundsätzliche Verpflichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz zur Entscheidung in der Sache können so genannte „Kassationskaskaden“

(das Gericht hebt die Entscheidung auf, die Behörde entscheidet neuerlich, dagegen gibt es wiederum eine Beschwerde an das Gericht etc.) vermieden werden. Auch dies wirkt sich ausgesprochen positiv auf die Gesamtverfahrensdauer aus.

Zweifellos verlangt eine so grundlegende Organisationsreform zu ihrer vollständigen Umsetzung deutlich mehr Zeit als ein bloßes Jahr. Es ist daher ohne weiteres

zuzugestehen, dass weitere organisatorische Maßnahmen zu setzen sein werden.

Mithin ist bei einem Reformvorhaben derartiger Größe damit zu rechnen, dass einige Jahre vergehen werden, bis alle Organisationsprozesse abgeschlossen sind. Bereits nach einem Jahr kann dennoch gesagt werden: Die Reform hat sich bewährt, sie funktioniert und sie bringt deutliche Verbesserungen.

Die Herausforderungen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind dennoch groß. Es kann nicht oft genug betont werden, dass insbesondere mit der durch die Reform bezweckten Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs ein großer Übergang von Verantwortung auf die neu geschaffenen Verwaltungsgerichte erster Instanz stattgefunden hat. Wenn, und das ist sehr zu begrüßen, der

Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht grundsätzlich nur mehr über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet und damit dort die Verfahrensdauer deutlich sinkt, so steht dem ein deutliches Mehr an Verantwortung beim

Landesverwaltungsgericht gegenüber. Das Landesverwaltungsgericht ist in der großen Mehrzahl der bei ihm anhängigen Verfahren, wenn schon nicht de iure, dann doch de facto – weil über 95% aller Entscheidungen des

Landesverwaltungsgerichtes ohne Anrufung der Höchstgerichte rechtskräftig werden – letzte Instanz. Dem Landesverwaltungsgericht obliegt die Wahrung der

Einzelfallgerechtigkeit in allen bei ihm anhängigen Verfahren. Eine Überprüfung seiner Entscheidungen durch die Höchstgerichte findet nur mehr im Ausnahmefall statt. Das Landesverwaltungsgericht ist daher verpflichtet, sich für jeden Einzelfall

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ausreichend Zeit zu nehmen, um eine Rechtssache von allen Richtungen her zu betrachten und eine Entscheidung sowohl auf tatsächlicher als auch auf rechtlicher Ebene äußerst fundiert zu ermitteln und zu begründen.

Trotz dieser großen Herausforderungen und trotz des höheren Aufwandes, der im ersten Jahr der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor allem durch die stark gewachsenen Zuständigkeiten in äußerst komplexen Rechtsmaterien, aber auch durch ein völlig neues und erst im Laufe des Jahres 2014 teilweise vom Verwaltungsgerichtshof ausjudiziertes Verfahrensrecht entstanden ist, hat das Landesverwaltungsgericht durch seine Leistungen überzeugen können. Zu verdanken ist dies dem

außerordentlich hohen Einsatz aller Richterinnen und Richter sowie des gesamten nicht-juristischen Personals. Von Seiten des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist daher den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesverwaltungsgerichtes

Niederösterreich in höchstem Ausmaß Dank für diesen sehr großen Einsatz auszusprechen.

Zu danken ist aber auch dem Land Niederösterreich, das das

Landesverwaltungsgericht sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im ersten Jahr seines Bestehens maßgeblich unterstützt hat.

Ein besonderer Dank des Präsidenten und des Vizepräsidenten gebührt den Amtskollegen der anderen Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes. Im Rahmen der PräsidentInnenkonferenz der Verwaltungsgerichte findet ein

regelmäßiger fachlicher Austausch über alle anliegenden Sachfragen statt. Gerade in der Anfangsphase des neuen Modelles der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein solcher Austausch zur Etablierung einheitlicher Standards von sehr großer Bedeutung. Die Erfahrungen der anderen Verwaltungsgerichte haben dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich äußerst wertvollen Input für die Aufbauphase geliefert.

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit wird von allen Mitarbeitern des

Landesverwaltungsgerichtes mit Leben erfüllt. Neben zahlreichen rechtlichen, organisatorischen und technischen Entwicklungen musste sich das

Landesverwaltungsgericht gerade auch in personeller Hinsicht konstituieren. Die Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich haben

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bisher unterschiedliche Karrieren gemacht. Sie haben zum überwiegenden Teil über viele Jahre hinweg Berufserfahrung als Mitglieder des Unabhängigen

Verwaltungssenates im Land Niederösterreich – also in einem „Tribunal“ im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. einem Gericht im Sinne des EU- Rechts – gesammelt. Manche haben auch Laufbahnen bei

Bezirkshauptmannschaften, im Amt der NÖ Landesregierung, bei

Bundesdienststellen, bei zum 31. Dezember 2013 aufgelösten unabhängigen Behörden, als juristische Mitarbeiter des Verfassungs- und

Verwaltungsgerichtshofes, in der Anwaltschaft oder an Universitäten absolviert.

Diese unterschiedliche Herkunft der Richterinnen und Richter aus Verwaltung, Anwaltschaft sowie Wissenschaft und Lehre hat im Laufe des Jahres 2014 zu einem sehr zielführenden Austausch von Erfahrungen geführt. Ausgestattet mit den

richterlichen Garantien der Bundesverfassung haben die Richterinnen und Richter mit hoher persönlicher Verantwortung – die überwiegende Zahl der

verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird durch Einzelrichter entschieden – ihr

Grundverständnis über die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entwickelt und in diesem Sinne bereits in mehr als 6 000 Verfahren verwaltungsgerichtliche

Entscheidungen getroffen.

Als Teil der dritten Staatsgewalt, der Judikative, war es ein besonderes Anliegen, sowohl mit den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts als auch mit den ordentlichen Gerichten in Kontakt zu treten und einen Dialog zu pflegen bzw. zu intensivieren. Die neue Verfassungsrechtslage und das neue Verfahrensrecht haben zahlreiche Fragen aufgeworfen, die letztlich nur auf förmliche Art und Weise durch Entscheidungen der Höchstgerichte geklärt werden können. So haben der

Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof zur Festigung der

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit richtungsweisenden Erkenntnissen bereits zentrale Fragen geklärt (etwa die Entscheidung des

Verfassungsgerichtshofes zu den Amtssachverständigen oder die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Sache oder zum neuen Revisionsmodell). Besonders wichtig ist aber auch der informelle Austausch mit Richterinnen und Richtern der Höchstgerichte und der anderen Verwaltungsgerichte erster Instanz. Dazu hat etwa das „2. Forum Verwaltungsgerichtsbarkeit“ im

Oktober 2014 Gelegenheit gegeben. Fachlicher und persönlicher Austausch mit

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Richterinnen und Richtern anderer Verwaltungsgerichte findet darüber hinaus regelmäßig bei facheinschlägigen Tagungen und Besprechungen statt.

Auch die nicht-richterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am

Landesverwaltungsgericht haben von Anfang an mit großem Engagement diesen Prozess mitgetragen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Landesverwaltungsgerichtes erarbeiten zusammen ein Grundverständnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und setzen die Reform der

Verwaltungsgerichtsbarkeit um.

Hinzuweisen ist darauf, dass trotz der großen faktischen und rechtlichen Bedeutung des Landesverwaltungsgerichtes im Gesamtgefüge der Vollziehung im Bereich des Landes Niederösterreich letztlich nur ein kleiner Teil der in Niederösterreich

geführten Verwaltungsverfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig wird. Die absolute Mehrheit der Verfahren wird von den Verwaltungsbehörden, ganz

besonders von den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der vier Städte mit eigenem Statut sowie den Gemeinden, abschließend erledigt. Unter dem Ziel des Rechtsstaats, ein faires Verfahren, Rechtsrichtigkeit, Rechtssicherheit und

Rechtsfrieden innerhalb akzeptabler Zeit herzustellen, kann nicht genug betont werden, dass dieser Aspekt von entscheidender Bedeutung ist. Gerichtliche Rechtskontrolle eignet sich von ihrem System her am besten dort, wo rechtliche Entscheidungen umstritten sind. Umgekehrt darf dabei aber nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Gesamtfunktion der Anwendung von öffentlichem Recht im Land Niederösterreich die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden von ganz entscheidender Bedeutung ist. Die im Vergleich zur Gesamtzahl der im Land

Niederösterreich jährlich abgewickelten Verwaltungsverfahren letztlich doch geringen Anfechtungszahlen beim Landesverwaltungsgericht beweisen, dass die Vollziehung im Bereich der Verwaltungsbehörden überwiegend rasch, effizient und in hoher Qualität durchgeführt wird.

Der erste Tätigkeitsbericht soll, neben der statistischen Gesamtdarstellung der beim Landesverwaltungsgericht im Jahr 2014 angefallenen Verfahren vor allem auch einen Überblick über die Herausforderungen, aber auch die Vielzahl der bereits gesetzten organisatorischen Schritte bieten. Etliche der getroffenen Maßnahmen

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werden in den Folgejahren fortgeführt und weiterentwickelt werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass das Landesverwaltungsgericht dauerhaft

Rechtsschutz in hoher Qualität, in für die Parteien befriedigender Geschwindigkeit, unter effizientem und sparsamem Einsatz der letztlich überwiegend durch die vom Steuerzahler zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen bieten kann.

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I. Aufbau und Zuständigkeiten

Das Siebente Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes (Art. 129 ff. B-VG) enthält die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die neue zweistufige

Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Ausführung dieser Vorgaben werden im

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) der Aufbau und die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich geregelt.

1. Zuständigkeiten

Die wesentlichen Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind, wie auch die Zuständigkeiten der anderen Verwaltungsgerichte erster Instanz, im Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) taxativ aufgezählt (Art. 130 Abs. 1 B-VG). Im Wesentlichen ist das Landesverwaltungsgericht zuständig für alle Beschwerden gegen Bescheide, die im Bereich der Landesverwaltung bzw. der mittelbaren

Bundesverwaltung im Bereich des Landes Niederösterreich erlassen wurden. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang zwei Bereiche: Einerseits Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung, andererseits Beschwerden gegen Bescheide in Administrativverfahren der Sozialversicherung. In beiden Angelegenheiten wurde ein Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet.

Darüber hinaus entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in den genannten

Angelegenheiten. Weites kann der einfache Gesetzgeber auch in anderen Bereichen einen Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht vorsehen, etwa in

Vergabeangelegenheiten im Landes- und Gemeindebereich (Art. 130 Abs. 2 Z 2 B-VG) oder im Wahlrecht (Art. 141 Abs. 1 lit. g B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Landtag von Niederösterreich auch Gebrauch gemacht. Der einfache Gesetzgeber kann nach Maßgaben des Art. 130 Abs. 2 B-VG darüber hinaus weitere

Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes begründen.

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Daraus folgt zweierlei: Einerseits sind die Zuständigkeiten des

Landesverwaltungsgerichtes für den einfachen Gesetzgeber nur in sehr geringem Ausmaß disponibel. Andererseits ist das Landesverwaltungsgericht in so gut wie sämtlichen hoheitlichen Angelegenheiten, die im Bereich des Landes für die

Bürgerinnen und Bürger, für die Unternehmen, für die allgemeine Öffentlichkeit und die Politik von Interesse sein könnten, zuständige Beschwerdeinstanz. Es gibt generell in Österreich keine Verwaltungsangelegenheiten mehr, die der

verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen sind.

2. Spruchkörper

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet entsprechend der

bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben grundsätzlich durch Einzelrichter. In einigen wenigen Angelegenheiten sind auf Ebene des Landesverwaltungsgerichtes Senate vorgesehen, insbesondere in Angelegenheiten des Vergaberechts im

Oberschwellenbereich, in Angelegenheiten der Bodenreform und des Grundverkehrs sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten. Mit Ausnahme des Vergaberechtes gelangen hier auch fachkundige Laienrichter mit spezifischem Sachverstand in den betroffenen Rechtsmaterien zum Einsatz.

3. Außenstellen

Das Landesverwaltungsgericht verfügt neben der Zentrale in St. Pölten über drei Außenstellen in Mistelbach, Wiener Neustadt und Zwettl. Diese Außenstellen sollen im Sinne der Bürgernähe die geografische Abdeckung des – weitläufigen –

Bundeslandes Niederösterreich sicherstellen.

In der aktuellen Geschäftsverteilung wird auf die besondere Bedeutung dieser Außenstellen insbesondere dadurch Rücksicht genommen, dass jene

Verfahrensarten, die eine besonders große Zahl von Bürgerinnen und Bürger betreffen, nach Möglichkeit entsprechend ihrer geografischen Lage diesen

Außenstellen zugeteilt werden. Dies betrifft besonders das Verkehrsstrafrecht als zahlenmäßig bedeutsamste Verfahrensart des Landesverwaltungsgerichtes und das Baurecht als besonders „bürgerrelevante“ Verfahrensart. Auf diese Art und Weise können Verfahren möglichst nahe am Wohnort der betroffenen Parteien durchgeführt

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werden. Dadurch können auch Vorteile für alle anderen am Verfahren Beteiligten, so etwa Behördenvertreter oder Zeugen aus dem Polizeidienst, die ansonsten lange Anfahrtswege in Kauf nehmen müssten, erzielt werden.

4. Disziplinarsenat

Die Vollversammlung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes hat am 14. Jänner 2014 aus ihrer Mitte den Disziplinarsenat gewählt.

5. Organe der kollegialen Justizverwaltung

a. Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss

Die konstituierende Vollversammlung hat am 8. Oktober 2013 aus ihrer Mitte den konstituierenden Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss gewählt. Dieser Ausschuss nimmt seit 1. Jänner 2014 die Aufgabe des regulären Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses wahr.

Die wichtigste Zuständigkeit des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses ist die Erlassung der Geschäftsverteilung. Der Ausschuss ist damit das zentrale

Steuerungsorgan des Gerichtes, da er über die Aufgabenverteilung unter den Richterinnen und Richtern entscheidet und maßgeblichen Einfluss auf die Qualität (zB durch fachliche Spezialisierungen) und die Effizienz (zB durch Bündelung

zusammengehörender Sachmaterien) wie auf die gleichmäßige Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter in quantitativer und qualitativer Hinsicht hat.

b. Controllingausschuss

Die Vollversammlung des NÖ Landesverwaltungsgerichtes hat am 14. Jänner 2014 aus ihrer Mitte den Controllingausschuss gewählt.

Der Controlling-Ausschuss war im Jahr 2014 insbesondere mit Fragen der

Aktenbewertung und der Gestaltung der Geschäftsverteilung befasst und hat dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss wertvolle Empfehlungen erstattet.

II. Personal

Am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind 52 Richterinnen und Richter inklusive des Präsidenten und des Vizepräsidenten ernannt. Das

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verfügt somit über einen Personalstand

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im Bereich der Richterinnen und Richter von 52 Vollzeitäquivalenten. Überdies versehen 36 Personen des nicht-richterlichen Bereiches ihren Dienst am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1. Zu den richterlichen Planstellen

In Bezug auf die Richterinnen und Richter konnte, bedingt durch die gesetzlich vorgesehene Entlastung des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Leiterin der Evidenzstelle und der Personalvertreter von richterlichen Aufgaben zugunsten von Angelegenheiten der Justizverwaltung bzw. der Personalvertretung, aufgrund eines langfristigen Krankenstandes sowie mehrerer Karenzen und

Teilzeitdienstverhältnisse der Geschäftsverteilung im Jahr 2014 ein tatsächlicher Personalstand von ca. 45 Vollzeitäquivalenten (im Jahresverlauf schwankend) im judiziellen Bereich zugrunde gelegt werden.

Das Land Niederösterreich hat im Vorfeld der Umsetzung der

Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem aufwendigen Verfahren Mengengerüste und Personalbedarf bei den bisherigen Berufungsbehörden (ausgenommen UVS) errechnet. Dem zusätzliche Personalbedarf an Richterinnen und Richter für das Landesverwaltungsgericht wurden diese Zahlen zugrunde gelegt. Die zur Verfügung gestellten 52 Richterstellen entsprechen dem damals festgestellten Bedarf.

Allerdings haben sich die Verfahrenszahlen zT anders als erwartet entwickelt.

Manche Verfahrensarten konnten in die Bedarfsrechnung darüber hinaus nicht eingehen, fehlte es doch an entsprechenden Informationen von Bundesdienststellen und anderen Verwaltungsbehörden (zB im Jahr 2014 70 Verfahren nach dem

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 36 Verfahren nach dem Ärztegesetz 1998).

Anzumerken ist darüber hinaus, dass das gerichtliche Verfahrensrecht und die

höchstgerichtliche Rechtsprechung sehr hohe und aufwendige Anforderungen an die Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht stellen. Insbesondere die

Notwendigkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in einer großen Zahl von Fällen, vor allem aber die durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem

Grundsatzerkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, bekräftigte Notwendigkeit der Entscheidung in der Sache selbst (eine Aufhebung und Zurückverweisung ist nur

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im Ausnahmefall zulässig) führt zu einem erhöhten Aufwand des gerichtlichen Verfahrens im Vergleich zum Verfahren vor den Vorgängerbehörden. So waren die durch das Landesverwaltungsgericht abgelösten Vorstellungsbehörden (im Bereich des Bau- und des kommunalen Abgabenrechts) stets auf die Kassation ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschränkt, während nunmehr fast ausnahmslos in der Sache selbst sowie im Regelfall nach Abhaltung einer

öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist, was einen im Vergleich deutlich höheren Aufwand für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bedeutet.

Gerade krankheits- und karenzbedingte Ausfälle stellen für das

Landesverwaltungsgericht eine Herausforderung dar. Zwar konnte das

Landesverwaltungsgericht den Rückstand an Verfahren reduzieren. Aufgrund der hohen Anzahl an personellen Ausfällen konnte der Rückstand jedoch nicht in einer Geschwindigkeit abgebaut werden, wie es zur Erzielung einer deutlich kürzeren Dauer bei künftigen Verfahren wünschenswert wäre.

Dazu trägt auch bei, dass das Landesverwaltungsgericht mit 1. Jänner 2014 knapp 600 Verfahren von anderen Behörden als dem UVS übernommen hat und das gleichzeitige Einlangen dieser Verfahren, welche im Regelfall eher komplexe Angelegenheiten betreffen, einen erheblichen Aufwand mit sich brachte.

Letztlich wurde im Jahr 2014 ein gezielter Fokus auf die Aufarbeitung älterer Verfahren des UVS, etwa im Bereich des Fremden-, Anlagen- oder Umweltrechtes gelegt, indem zB diese Verfahren auf eine größere Anzahl von Richtern aufgeteilt wurden, um eine zügige Bearbeitung sicherzustellen. Dieser Schritt hat dazu geführt, dass in nicht unbeträchtlicher Menge alte Verfahren erledigt wurden und sich die durchschnittliche Verfahrensdauer dadurch zwangsläufig erhöht hat.

Um die Auslastung des Landesverwaltungsgerichtes plakativ darzustellen: Im Jahr 2014 waren, wie dargestellt, ca. 45 richterliche Vollzeitäquivalente im judiziellen Bereich tätig. Ohne Berücksichtigung der Verfahren nach der

Gemeinderatswahlordnung hat jede Richterin/jeder Richter im Durchschnitt ca. alle

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1,7 Tage (ohne Wochenenden, Feiertage und dem durchschnittlichen Urlaubsanspruch) ein Verfahren abschließend erledigt.

2. Nicht-richterliches Personal

Anders als bei den Richterinnen und Richtern, die zu Jahresbeginn bereits ernannt waren, haben beim nicht-richterlichen Personal auch während des Jahres 2014 Veränderungen stattgefunden. Es war möglich, 10 neue Mitarbeiterinnen und

Mitarbeiter aufzunehmen. Der Anfang 2014 bestehende Personalstand konnte somit deutlich angehoben werden und das Verhältnis Richter/nicht-richterliches Personal entspricht nun im Wesentlichen wieder dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat.

Die Leitung des nicht-juristischen Bereiches des Landesverwaltungsgerichtes obliegt – soweit nicht Angelegenheiten betroffen sind, die in die richterliche Unabhängigkeit fallen – dem Präsidenten und in seinem Auftrag dem Kanzleidirektor (monokratische Justizverwaltung).

Für das Jahr 2015 ist insbesondere in Aussicht genommen, den Bereich der

Justizverwaltung zu evaluieren und ihn organisatorisch an die geänderten Umstände und den erheblich höheren Personalstand und die stark erweiterten Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes anzupassen.

Im Jahr 2014 haben auch zwei juristische Mitarbeiterinnen ihren Dienst am Landesverwaltungsgericht angetreten, die insbesondere im Bereich der Administrativverfahren wertvolle Unterstützung bei der Recherche und der Erarbeitung von Entscheidungsentwürfen leisten.

III. Außenauftritt des Landesverwaltungsgerichtes

Das Landesverwaltungsgericht verfügt über ein einheitlich festgelegtes Layout für seine Entscheidungen und sonstigen Schriftstücke. Dieses Erscheinungsbild wurde nach dem Vorbild des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Einvernehmen mit verschiedenen anderen österreichischen Landesverwaltungsgerichten festgelegt, um einen möglichst einheitlichen Auftritt dieser, was ihre rechtliche Funktion betrifft, identen Gerichte zu gewährleisten. Das „Corporate Design“ wurde gleichzeitig

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spezifisch auf die Landesfarben des Landes Niederösterreich ausgerichtet, um die Verbundenheit des Gerichtes zu „seinem“ Bundesland auszudrücken.

Das Landesverwaltungsgericht verfügt über eine Homepage, in der die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, insbesondere die Geschäftsverteilung, die

Geschäftsordnung und Bekanntmachungen im Bereich des Vergaberechts sowie alle für den Parteienverkehr notwendigen Informationen aufzufinden sind. Weiters

werden dort grundlegende Informationen über Aufgaben und Zuständigkeitsbereich und aktuelle Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes veröffentlicht

(http://www.lvwg.noe.gv.at/).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verfolgt das Ziel, diese Homepage von Grund auf zu überarbeiten und zu erneuern. Aus organisatorischen, personellen und budgetären Gründen ist es dem Landesverwaltungsgericht jedoch nicht möglich, eine komplett neue Homepage eigenständig zu errichten und laufend zu betreuen, sodass diesbezüglich auf die angekündigte Neugestaltung des Webauftritts des Landes Niederösterreich gewartet wird und das Projekt „Neue Homepage“ vorerst zurückgestellt wurde.

IV. IT-Bereich

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zwecks Steigerung der Effizienz durch Nutzung moderner IT-Systeme schon in der Vorbereitungsphase im Jahr 2013 ein Projekt ins Leben gerufen, um die Aktenführung des Gerichtes auf das – bei zahlreichen Dienststellen im Land und Bund und auch bei anderen Gerichten – gebräuchliche System „elektronischer Akt“ umzustellen. Dieses in Niederösterreich unter dem Kürzel LAKIS bekannte System wurde in einem umfangreichen

Projektprozess gemeinsam mit der Abteilung Landesamtsdirektion–

Informationstechnologie des Amtes der Landesregierung (LAD1-IT) an die

spezifischen Bedürfnisse des Landesverwaltungsgerichtes angepasst. Im Laufe des Jahres 2014 fanden in unterschiedlichen Ausprägungen Pilotphasen statt, in denen das System praktisch getestet wurde. Weiters wurden sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesverwaltungsgerichtes auf dieses neue System geschult. Mit Beginn des Jahres 2015 gelangte das System nunmehr in den Regelbetrieb und es werden sämtliche neu einlangenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes in

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elektronischer Form geführt. In diesem Zusammenhang wurden auch ein Pilotprojekt in Bezug auf elektronische Zustellung an Parteien, Parteienvertreter und andere Behörden durchgeführt und wird dieses Projekt im Jahr 2015 fortgesetzt.

In guter Zusammenarbeit mit den Bezirkshauptmannschaften konnte insbesondere sichergestellt werden, dass Beschwerdevorlagen an das Landesverwaltungsgericht durch die Bezirkshauptmannschaften nunmehr in elektronischer Form erfolgen und auch die Kommunikation des Landesverwaltungsgerichtes mit den

Bezirkshauptmannschaften, beispielsweise die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen, elektronisch abläuft. Dadurch konnte für beide Seiten der

organisatorische Arbeitsaufwand deutlich reduziert und eine höhere Geschwindigkeit und Verlässlichkeit erreicht werden.

An einer Übertragung dieses Systems auf andere belangte Behörden im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht soll im Laufe des Jahres 2015 weitergearbeitet werden. Die Uneinheitlichkeit der eingesetzten IT-Systeme auf Ebene der Behörden (dazu zählen nicht bloß Landesbehörden, sondern die Magistrate, sämtliche

Gemeinden, die Landespolizeidirektion, Selbstverwaltungskörper etc.) erfordert jedoch maßgeschneiderte Lösungen; diese erweisen sich als aufwändig.

Für die intensive und effiziente Unterstützung bedankt sich das

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einerseits bei der Abteilung LAD1-IT, ohne deren Support die Umsetzung des Projektes LAKIS nicht möglich gewesen wäre, andererseits bei den Behörden des Landes Niederösterreichs, mit denen elektronische Vorlage- und Zustellsysteme in gegenseitigem Einvernehmen erarbeitet werden konnten.

Im Jahr 2014 wurde weiters ein elektronisches Spracherkennungssystem für die Richterinnen und Richter getestet. Entsprechend der Ergebnisse der Evaluierung dieser Testphase ist eine erweiterte Nutzung dieses Systems im Jahr 2015 angedacht.

Ein weiteres, letztlich ebenfalls IT-gestütztes Vorhaben wurde 2014 entwickelt und soll 2015 umgesetzt werden: Die direkte Zustellung in Strafsachen. In der

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Vergangenheit wurden Strafentscheidungen des UVS den (damaligen)

Berufungswerbern in der Regel im Wege der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde (zB Bezirkshauptmannschaft) zugestellt. Für ein gerichtliches Verfahrenssystem, in dem die Behörde selbst Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht hat, ist ein solches System nicht adäquat. Was trivial klingt, hat jedoch wesentliche

organisatorische Implikationen: Jene Verwaltungsbehörde, die das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, ist gleichzeitig Vollstreckungsbehörde und zB für die Strafeinhebung, aber auch für Mahnungen und Exekutionen sowie die Berechnung sämtlicher Fristen (zB Tilgungsfrist) verantwortlich. Es war daher sicherzustellen, dass der Informationstransfer zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde in sachgerechter und effizienter, für beide Akteure ressourcenschonender Weise funktioniert. Angesichts der tausenden Strafverfahren, die jährlich beim

Landesverwaltungsgericht anfallen, sind klar strukturierte Abläufe erforderlich. Die Entwicklung des neuen Zustellsystems wird erhebliche Zeit in Anspruch nehmen und mit einer flächendeckenden Nutzung kann erst in den kommenden Monaten

gerechnet werden.

Ein insbesondere von Anwaltsseite an das Landesverwaltungsgericht herangetragenes Anliegen betrifft die Nutzung des in der ordentlichen

Gerichtsbarkeit flächendeckend eingeführten Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).

Eine Umsetzung beim Landesverwaltungsgericht scheitert derzeit daran, dass Einbringungsstelle für Rechtsmittel in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht das Gericht, sondern jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Eine sinnvolle Nutzung des ERV würde voraussetzen, dass sämtliche Behörden – u.a. alle Bezirkshauptmannschaften und sonstige Landesbehörden, vor allem aber sämtliche Gemeinden – in den ERV eingebunden wären. Da dies nicht realistisch erscheint, wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes an einer verstärkten Inanspruchnahme der dualen Zustellung gearbeitet, um die Vorteile elektronischer Kommunikationssysteme nutzen zu können.

V. Controlling

Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz sieht die Einrichtung einer

Controllingabteilung am Landesverwaltungsgericht vor. Im Sinne der gesetzlichen Vorgaben wird dabei der Fokus auf Verfahrenscontrolling gelegt, welches so gut wie

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möglich und effizient jederzeit Auskunft über einlangende, erledigte und offene Verfahren am Landesverwaltungsgericht und verschiedenste damit in

Zusammenhang stehende Fragen bieten soll. Die Controlling-Abteilung des Landesverwaltungsgerichtes wird derzeit vom Präsidenten und Vizepräsidenten geleitet und verfügt über zwei Mitarbeiter. Bei der Umsetzung des Projektes LAKIS wurde ein wesentlicher Fokus darauf gelegt, dass dieses System die entsprechenden Controllingdaten liefern kann. Dies hat sich als reichlich komplex herausgestellt, weil LAKIS grundsätzlich nicht darauf ausgelegt ist, derartig detaillierte Informationen zu liefern, und neuartige Lösungsansätze zu entwickeln waren.

Anzumerken ist, dass ein Controllingsystem, welches auf Daten aus einem alten Kanzleiinformationssystem und dem neuen System LAKIS angewiesen ist, eines hohen Aufwandes zur Datenkonsolidierung bedarf. Das Controllingsystem des Landesverwaltungsgerichtes soll daher im Jahr 2015 auf Grundlage des Systems LAKIS in den Regelbetrieb übertreten.

VI. Evidenz

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verfügt über eine Evidenzstelle unter richterlicher Leitung, der im Jahr 2014 eine halbbeschäftigte nicht-juristische

Mitarbeiterin zugeordnet war. Im Jahr 2014 konnten 547 Rechtssätze erstellt und gemeinsam mit 351 Volltexten von Entscheidungen veröffentlicht werden.

Generell ist darauf hinzuweisen, dass die notwendige Anonymisierung gerichtlicher Entscheidungen, aber auch die Erstellung von Rechtssätzen erheblichen

Personalbedarf und – bezüglich der Rechtssätze – auch erhebliches juristisches Know-How erfordert. Aus diesem Grund war eine flächendeckende Erstellung von Rechtssätzen bzw. Veröffentlichung der Entscheidungen des

Landesverwaltungsgerichtes im Jahr 2014 nicht möglich.

Für das Jahr 2015 ist in Aussicht genommen, die Zahl der veröffentlichten Entscheidungen deutlich zu erhöhen. Dies kann insbesondere durch effizientere Arbeitsabläufe unter Zuhilfenahme des elektronischen Aktes und durch die Zuweisung weiterer Personalressourcen aus dem Bereich der juristischen

MitarbeiterInnen und des nicht-juristischen Bereichs erfolgen. Der Fokus soll auf jene

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Verfahrensarten gelegt werden, die für die juristische Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind (Administrativverfahren, Entscheidungen, in denen die ordentliche Revision zugelassen wurde, etc.).

Eine vollständige Veröffentlichung sämtlicher Entscheidungen des

Landesverwaltungsgerichtes ist gesetzlich nicht vorgesehen und mit den derzeit verfügbaren Personalressourcen auch nicht leistbar. Es ist auch das angemessene Kosten/Nutzen-Verhältnis einer solchen Komplettveröffentlichung insoweit

anzuzweifeln, als in einer nicht unerheblichen Anzahl von Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Rechtsfragen behandelt werden, zu denen bereits umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und diese Judikatur letztlich bloß auf Einzelfälle angewendet wird. Der Erkenntnisgewinn einer

Veröffentlichung aller Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes wäre für die juristische Allgemeinheit daher gering. Als Beispiel hierfür können weite Teile des Verkehrsstrafrechts genannt werden.

Dennoch legt das Landesverwaltungsgericht Wert darauf, möglichst viele seiner Entscheidungen auf der Homepage des Gerichtes und im Rechtsinformationssystem des Bundes in anonymisierter Form zu veröffentlichen, um seine Rechtsprechung allen Interessierten (Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden) zur Kenntnis zu bringen.

VII. Bauliche Infrastruktur

Die Bauarbeiten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am Standort St. Pölten konnten im ersten Halbjahr 2014 im Wesentlichen abgeschlossen werden.

Alle Mitarbeiter bezogen – zum überwiegenden Teil nach Zwischenübersiedlungen – ihre Büros. Die definitive Bürobelegung wurde somit abgeschlossen. Im

Wesentlichen sind nun im ersten Obergeschoß des Tors zum Landhaus die fünf neu gestalteten Verhandlungssäle, die Kanzlei, Büros für das sonstige nicht-juristische Personal sowie einige Richterbüros, im zweiten und dritten Obergeschoß vorwiegend Richterbüros untergebracht. Im dritten Obergeschoß finden auch juristische

Mitarbeiter bzw. Juristen, die zu Ausbildungszwecken dem Landesverwaltungsgericht dienstzugeteilt sind, Büroräumlichkeiten. Im zweiten Obergeschoss ist überdies die Bibliothek angesiedelt.

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Am Standort Zwettl wurde ein modernerer, größerer, barrierefreier Verhandlungssaal neu errichtet und steht seit März 2015 zur Verfügung. Im alten Verhandlungssaal und Wartezimmer sind Büroräumlichkeiten bzw. Aktenlager errichtet worden.

Am Standort St. Pölten wurde darüber hinaus eine Videoüberwachung der

Verhandlungssäle und des Zugangs zum Gerichtsgebäude errichtet. Im Jahr 2014 wurde für das Landesverwaltungsgericht auch eine Hausordnung erlassen.

Insbesondere wird klargestellt, dass das Gerichtsgebäude mit einer Waffe grundsätzlich nicht betreten werden darf.

An allen Standorten wurden entsprechende Hinweistafeln angebracht.

VIII. Wissensmanagement und Bibliothek

Der Ausbau der Bibliothek wurde weiter vorangetrieben. Die Bibliothek wurde an ihren neuen Standort übersiedelt und neu strukturiert; der Katalog wurde auf den neuesten Stand gebracht und wird laufend aktualisiert. Im Laufe des Jahres 2014 ist eine umfangreiche Ausstattung der Bibliothek mit juristischer Literatur erfolgt.

Daneben werden von den Richterinnen und Richtern in zunehmendem Maße

insbesondere über die Rechtsdatenbank zugängliche Online-Bibliotheken verwendet.

Ein elektronisches Entlehnsystem ist in Planung.

Sowohl die Aktualität des Bestandes an juristischer Literatur als auch die Möglichkeit zur Recherche über Online-Angebote ist für eine qualitativ hochwertige

Entscheidungsfindung unerlässlich, weshalb auch in Zukunft an einer Erweiterung der diesbezüglichen Angebote für die Richterinnen und Richter gearbeitet werden wird.

Am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich finden in regelmäßigen Abständen Mitgliederversammlungen statt. Diese sind zentrale Veranstaltungen für den

Informationsaustausch zwischen den Richterinnen und Richtern und bieten Raum, tagesaktuelle Probleme zu besprechen. Insbesondere erfolgen Informationen über Angelegenheiten der Justizverwaltung, Entwicklungen in der Rechtsprechung oder die Anwendung von LAKIS. Darüber hinaus organisieren die Richterinnen und

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Richter regelmäßige Jours Fixes zum Erfahrungsaustausch in den einzelnen Materien und im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

IX. Veranstaltungen

Am 8. Mai 2014 hat aus Anlass der Errichtung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in St. Pölten eine feierliche Festveranstaltung stattgefunden. Der Einladung zu diesem Festakt sind zahlreiche hochrangige Vertreter aus Politik, Gerichtsbarkeit, Verwaltung und Wirtschaft gefolgt. Präsident Dr. Segalla hat im Festspielhaus Niederösterreich zahlreiche Ehrengäste, allen voran

Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Wolfgang Sobotka in Vertretung des Landeshauptmannes Dr. Erwin Pröll, begrüßt und die besondere Bedeutung des neuen Gerichtes hervorgehoben. Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Univ.Prof. Dr. Rudolf Thienel, hat in seinen Grußworten auch auf die zentrale Rolle der Verwaltungsgerichte bei der Rechtsdurchsetzung im Einzelfall hingewiesen.

Landeshauptmann-Stellvertreter Mag. Wolfgang Sobotka hat in der darauffolgenden Festansprache die Grußworte des Landeshauptmannes überbracht und die zentrale Rolle des Landesverwaltungsgerichtes für den Rechtsstaat, für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung und für alle Landesbürgerinnen und Landesbürger sowie für den Wirtschaftsstandort betont.

Im Anschluss an diesen Festakt bestand für die geladenen Gäste die Möglichkeit, die neuen Räumlichkeiten am Gerichtsstandort im Tor zum Landhaus zu besichtigen.

X. Aus- und Weiterbildung

1. Weiterbildung von Richterinnen und Richtern

Am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind hervorragend qualifizierte Richterinnen und Richter mit langjähriger Berufserfahrung im öffentlich rechtlichen Bereich tätig. Die von den Richterinnen und Richtern zu vollziehenden

Gesetzesmaterien unterliegen ständigen Veränderungen und raschen Entwicklungen auf Grund der Judikatur der Höchstgerichte. Um eine höchstmögliche Qualität an richterlicher Arbeit sicherstellen zu können, kommt daher einer kontinuierlichen Fortbildung der Richterinnen und Richter große Bedeutung zu. Dazu hat sich – sowohl intern am Landesverwaltungsgericht als auch extern – im Laufe des Jahres

(24)

2014 ein reichhaltiges Angebot entwickelt, das von Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hervorragend angenommen wurde.

Die maßgebliche Initiative für eine Reihe dieser Veranstaltungen ist dabei von der PräsidentInnenkonferenz der Verwaltungsgerichte ausgegangen: Zur Schaffung eines einheitlichen Richterbildes wurde in der Konferenz der Beschluss gefasst, ein gemeinsames Weiterbildungsangebot für alle Verwaltungsgerichte erster Instanz zu entwickeln. Ein erster Grundstein konnte mit einem Bildungsangebot für das erste Semester 2015 bereits gelegt werden.

Die gerichtsinterne Arbeitsgruppe Verfahrensrecht hat sich mit offenen Fragen des neuen Verfahrensrechts auseinandergesetzt und Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt.

Am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich haben 2014 zahlreiche interne Workshops und Informationsgespräche zu den zu vollziehenden Materiengesetzen stattgefunden. Darüber hinaus haben die Richterinnen und Richter auch an

speziellen Verhandlungstrainings teilgenommen.

Zahlreiche Richterinnen und Richter des Landesverwaltungsgerichtes

Niederösterreich haben im Jahr 2014 auch an externen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen.

2. Aus- und Weiterbildung von nicht-richterlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Auch die nicht-juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben an gerichtsintern organisierten Fortbildungsveranstaltungen über gesetzliche Änderungen zum 1. Jänner 2014 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die praktische Arbeit am Landesverwaltungsgericht, über das Zustellrecht, über die elektronische

Zustellung, über das neue Revisionsmodell, aber auch über Softwareapplikationen teilgenommen.

3. Aus- und Weiterbildung von Nicht-Gerichtsangehörigen

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bietet Juristinnen und Juristen des Landesdienstes die Möglichkeit, zu Ausbildungszwecken beim

Landesverwaltungsgericht tätig zu sein. Im Jahr 2014 haben 21 Juristinnen und Juristen diese Möglichkeit in Anspruch genommen. Ausbildungsrichterinnen und

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Ausbildungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen, führen mit großem Engagement in die Abläufe verwaltungsgerichtlicher Verfahren und die Erarbeitung von Erledigungsentwürfen ein.

XI. Wahrnehmungen

1. Verwaltungsstrafrecht

Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Zusammenhang mit der Strafbemessung die Unbescholtenheit von Beschuldigten zu überprüfen. Derzeit ist ein hoher

administrativer Aufwand erforderlich, damit allfällige Vormerkungen erhoben werden können. Es wird angeregt, rechtliche und faktische Möglichkeiten zur Errichtung eines österreichweiten Verwaltungsstrafregisters zu prüfen.

Das Landesverwaltungsgericht ersucht in diesem Zusammenhang, bei der Beschwerdevorlage jedenfalls auch einen aktuellen Auszug der

verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Bestraften beizulegen.

2. Verfahren nach der Gemeinderatswahlordnung

Vor besondere Herausforderungen wurde das Landesverwaltungsgericht im Dezember 2014 durch eine hohe Zahl von Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Eintragung bzw. Nicht-Eintragung in das Wählerverzeichnis anlässlich der

NÖ Gemeinderatswahl am 25. Jänner 2015 gestellt. Der rechtliche Rahmen zeichnet sich auf allen behördlichen Ebenen durch extrem kurze Entscheidungsfristen aus.

Für das Landesverwaltungsgericht ist vorgesehen, dass bis zum 50. Tag nach dem in der Wahlkundmachung vorgesehenen Stichtag eine Entscheidung zu fällen ist.

Das war im Jahr 2014 der 9. Dezember. Beim Landesverwaltungsgericht fielen

insgesamt 433 Beschwerden – aus 19 Gemeinden – an, für deren Erledigung je nach Einlangensdatum maximal 10 Tage, im kürzesten Fall nur drei Tage (an einem

Feiertagswochenende) zur Verfügung standen. Die Bewältigung dieser großen Zahl an Verfahren innerhalb kürzester Zeit war nur unter extremen Anstrengungen aller Beteiligten möglich.

Das niederösterreichische Gemeindewahlrecht sieht bekanntlich die Besonderheit vor, dass Wahlberechtigte auch in zwei oder mehreren Gemeinden einen

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ordentlichen Wohnsitz haben und somit mehrmals wahlberechtigt sein können. Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im Wahlrecht ist aber – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – nicht mit den Begriffen des Hauptwohnsitzes und des weiteren Wohnsitzes nach dem Melderecht identisch, so dass der polizeilichen Meldung nur Indizwirkung, aber kein konstitutiver Charakter zukommt und das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes im Einzelfall zu prüfen ist.

Der Begriff des ordentlichen Wohnsitzes ist gesetzlich zudem nur unklar formuliert.

Mangels ausreichender höchstgerichtlicher Judikatur hierzu entstehen zahlreiche Zweifelsfälle. Hinzu tritt, dass auch die Gemeindewahlbehörden extrem kurze Fristen zur Entscheidungsfindung zu beachten haben und den Beschwerdeführern selbst nur drei Tage zur Einbringung ihrer Beschwerde, den von einer allfälligen Streichung aus dem Wählerverzeichnis Betroffenen nur zwei Tage zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verfügung stehen. In Fällen, in denen sehr viele Einsprüche gegen das

Wählerverzeichnis und darauf folgende Beschwerden eingebracht wurden (beim Landesverwaltungsgericht langten in Bezug auf eine einzige Gemeinde mehr als 150 Beschwerden ein!), gestaltet es sich für die Gemeindewahlbehörde ausgesprochen schwierig, den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, und ist den Betroffenen sehr wenig Zeit zur Wahrung ihrer Parteienrechte eingeräumt.

Das Landesverwaltungsgericht regt daher an, gesetzliche Klarstellungen zu prüfen, um eine reibungslose Abwicklung der Verfahren zu ermöglichen. Insbesondere

sollten klarere gesetzliche Kriterien definiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine Person in einer Gemeinde, in der sie nicht ihren Hauptwohnsitz hat,

wahlberechtigt ist, um den Auslegungsspielraum so weit wie möglich zu reduzieren.

Empfehlenswert wäre, für das Vorliegen einer Wahlberechtigung in der betreffenden Gemeinde Kriterien aufzustellen, die die notwendigen Ermittlungen im

Tatsachenbereich auf ein Minimum reduzieren.

Weiters wäre es sinnvoll, in allen Wahlverfahren – kurze Entscheidungsfristen bestehen nicht nur bei der Gemeinderatswahl, sondern zB auch nach der Nationalratswahlordnung (diesfalls fallen Beschwerden allerdings nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich) und der Landtagswahlordnung – eine angemessene Verlängerung der Fristen sowohl für die

(27)

Wahlbehörden und die Verfahrensparteien als auch für das zuständige Verwaltungsgericht vorzusehen.

Das Landesverwaltungsgericht muss nachdrücklich darauf hinweisen, dass durch die genannten 433 Beschwerdeverfahren die Grenzen der Leistungsfähigkeit des

Gerichtes beinahe ausgeschöpft waren. In Anbetracht der Tatsache, dass diese 433 Beschwerden aus lediglich 19 Gemeinden kamen, ist – insbesondere durch die möglicherweise erhöhte Attraktivität, die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde bei einem unabhängigen Gericht überprüfen zu lassen – unter Umständen mit mehreren tausend Beschwerdeverfahren beim nächsten Wahlgang zu rechnen. Es wäre dem Landesverwaltungsgericht rein faktisch unmöglich, eine solche Menge an Verfahren innerhalb der derzeitigen gesetzlichen Entscheidungsfrist abzuwickeln.

3. Amtssachverständige

Das Landesverwaltungsgericht hat, ebenso wie seine Vorgängerbehörden, in seinen Verfahren vorrangig Amtssachverständige heranzuziehen. Dies hat die Vorteile einer erheblichen Kostenersparnis für Parteien und eines effizienten Verfahrensablaufs durch den Einsatz von Personen, die nicht nur über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, sondern auch bestens mit den spezifischen Erfordernissen eines

Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertraut sind.

Da Amtssachverständige Bedienstete der Verwaltung sind, ist aber besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass weder Befangenheit, noch der Anschein einer Befangenheit des Sachverständigen vorliegt. Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof in seinem rezenten Erkenntnis vom 7. Oktober 2014,

E707/2014, grundlegende Anforderungen an die Auswahl der Amtssachverständigen durch das Gericht festgelegt, als dessen praktisch wichtigste die Auswahl des

Sachverständigen durch den Richter – und nicht etwa durch eine Stelle in der Verwaltung – hervorsticht.

Generell ist darauf zu verweisen, dass es sowohl für das Funktionieren der

Verwaltung und der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz als auch zur Erzielung adäquater Verfahrensdauer wesentlich ist, dass Amtssachverständige in der

erforderlichen Qualifikation in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Trotz aller

(28)

verständlicher Budgetprobleme und der Notwendigkeit von Personaleinsparungen:

Wenn ein Mangel an Amtssachverständigen dazu führt, dass sich

Bewilligungsverfahren deutlich verzögern oder durch in der Folge notwendige Beiziehung nicht-amtlicher Sachverständiger für den Bewilligungswerber erheblich verteuern, sind negative Konsequenzen für die Bürgerinnen und Bürger des Landes, vor allem aber für den Wirtschaftsstandort (mit großen Auswirkungen auf die

Beschäftigtenzahlen) zu erwarten.

4. Zur Aktenvorlage

Das Landesverwaltungsgericht ersucht, die Akten vollständig und geordnet

vorzulegen. Dem Landesverwaltungsgericht sind auch jene Eingaben vorzulegen, die nach Vorlage des Verwaltungsaktes bei der belangten Behörde eingebracht werden.

Die Beurteilung der Relevanz nachträglicher Eingaben obliegt dem Gericht.

Gegebenenfalls (besonders umfangreiche, nicht sortierte Akten) behält sich das Landesverwaltungsgericht vor, die Akten zwecks Sortierung und Erstellung eines Aktenverzeichnisses zurückzustellen.

XII. Medienarbeit

Das Medienteam des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat interessierte Vertreter der Medien in zahlreichen Gesprächen über die Tätigkeit des neuen

Verwaltungsgerichtes informiert. Durch die anschließenden Beiträge in Printmedien sowie Fernsehen wurde die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit der

Öffentlichkeit näher gebracht.

(29)

Anhang: Statistiken

Vorbemerkung: Die Verwaltungsgerichte erster Instanz verwenden unterschiedliche Zählweisen, so dass ihre Zahlen nicht direkt miteinander vergleichbar sind.

Vergleichsberechnungen haben ergeben, dass Unterschiede in der Zählweise von bis zu 30% auftreten können. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zählt grundsätzlich pro angefochtenem Bescheid, auch wenn dieser mehrere

Spruchpunkte enthält oder mehrere Parteien Beschwerde erheben. Abgewichen wird von diesem Grundsatz, wenn ein Bescheid mehrere, sachlich nicht

zusammenhängende Materien (Gesetze) behandelt oder derselbe Bescheid Beschwerdeverfahren unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation nach sich zieht (etwa im Glücksspielrecht oder in Angelegenheiten der Bodenreform).

Die PräsidentInnenkonferenz der Verwaltungsgerichte verfolgt für die kommenden Jahre das Ziel einer Vereinheitlichung der Zählweise. Besonders ist darauf

hinzuweisen, dass verschiedene Verfahrensarten unterschiedlichen Aufwand verursachen. Die Bandbreite der Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist extrem groß und reicht von einem einfachen Verkehrsstrafverfahren, bei dem die Rechtmäßigkeit eines einzelnen Spruchpunktes des angefochtenen

Straferkenntnisses zu beurteilen ist, bis zu komplexen Verfahren (zB

Anlageverfahren), bei denen eine große Zahl von Parteien einzubeziehen ist, verschiedene Sachverständige herangezogen werden, verschiedenste Interessen und Schutzgüter zu beachten sind und die Bearbeitung des Sachverhaltes und der Rechtslage äußerst zeitintensiv ist. Die bloß zahlenmäßige Erfassung der Verfahren gibt daher den beim Gericht tatsächlich entstehenden Arbeitsaufwand nur

eingeschränkt wieder.

(30)

Strafverfahren des Landesverwaltungsgerichtes 2014

Aktenbestand am 1.1.2014 inkl. übernommene UVS- Verfahren

3.621

Gesetz Eingang

2014

Erledigungen 2014

Verfahrensdauer in Monaten1

Straßenverkehrsordnung 1960 963 1194 9,5

Kraftfahrgesetz 1967 636 627 9,5

Glücksspielgesetz 375 618 10

ASVG 153 160 9,5

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 97 85 9,5

AVRAG 90 75 12

AuslBG 86 124 10

Arbeitszeitgesetz 82 113 8,5

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 64 83 10

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

97 140 12

Gewerbeordnung 1994 93 92 11

Güterbeförderungsgesetz 48 87 10

Lebensmittelrecht 53 58 10

NÖ Bauordnung 1996 46 43 8

NÖ Hundehaltegesetz 42 46 12

NÖ Jagdgesetz 1974 32 24 9

NÖ Polizeistrafgesetz 70 94 13,5

Tierschutzgesetz 63 62 4

Wasserrechtsgesetz 1959 33 38 9,5

Gefahrgutbeförderungsgesetz 76 84 10,5

Sonstige 418 426 --2

GESAMT 3617 4273 10

Offene Verfahren am 31.12.2014

2.965

1 (gerundet auf halben Monatswert) Gerechnet ab Einlangen beim UVS bzw. beim LVwG.

2 Durchschnittswert in den Gesamtdurchschnitt eingerechnet.

(31)

Administrativverfahren des Landesverwaltungsgerichtes 2014

Aktenbestand am 1.1.2014 inkl. übernommene Verfahren3

1.156

Gesetz Eingang

20144

Erledigungen 2014

Verfahrensdauer in Monaten5

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 33 43 12

Apothekengesetz 16 9 18

Ärztegesetz 1998 36 14 3

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 35 49 4

Führerscheingesetz 162 142 4,5

Gewerbeordnung 1994 90 78 9,5

Kraftfahrgesetz 1967 24 18 8,5

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 14 19 5,5

Maßnahmenbeschwerden 45 94 12,5

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 70 72 6

NÖ Bauordnung (ausg. Abgaben) 1996 261 171 3

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 29 21 6

NÖ Jagdgesetz 1974 25 22 3,5

NÖ Naturschutzgesetz 2000 43 31 3

NÖ Mindestsicherungsgesetz 44 33 4

NÖ Sozialhilfegesetz 2000 31 8 4

NÖ Pflichtschulgesetz 21 8 4

Waffengesetz 1996 68 36 3,5

Wasserrechtsgesetz 1959 64 76 4

Forstgesetz 1975 12 16 4

Vergaberecht6 5 5 1,5

Abgabenrecht 100 161 2,5

Dienstrecht Land und Gemeinden 21 10 4,5

Sonstige 258 315 --7

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 433 433 4 Tage

GESAMT 19408 1884 89

Offene Verfahren am 31.12.2014

1.212

3 Von anderen Behörden als dem UVS übernommene Verfahren sind in diese Zahl eingerechnet, auch wenn sie großteils erst im Laufe des Jänner und Februar 2014 eingelangt sind.

4 Ohne vom UVS oder anderen Behörden übernommene Verfahren.

5 (gerundet auf halben Monatswert) Der Wert inkludiert auch übernommene Verfahren. Gerechnet ab Einlangen beim UVS bzw. beim LVwG; von anderen Behörden als dem UVS übernommene Verfahren wurden ab dem Tag ihres Einlangens beim LVwG gerechnet.

6 Ohne Anträge auf einstweilige Verfügung.

7 Durchschnittswert in den Gesamtdurchschnitt eingerechnet.

8 Davon Säumnisbeschwerden (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG): 15

9 Ohne Wahlverfahren.

(32)

Öffentliche mündliche Verhandlungen 2014

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche Verhandlungen

Entscheidungsarten 2014

Zurückweisung Abweisung Stattgabe

- davon aufgehoben und zurückverwiesen Teilweise Stattgabe

Andere Art der Entscheidung

(zB Zurückziehung; Einstellung; Abtretung)

Verfahrenshilfeanträge Zurückweisung Abweisung Stattgabe

Teilweise Stattgabe

Andere Art der Entscheidung

Öffentliche mündliche Verhandlungen 2014

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Entscheidungsarten 2014

Zurückweisung Abweisung Stattgabe

davon aufgehoben und zurückverwiesen Teilweise Stattgabe

Andere Art der Entscheidung

Zurückziehung; Einstellung; Abtretung)

Verfahrenshilfeanträge Zurückweisung Abweisung Stattgabe

Teilweise Stattgabe

Andere Art der Entscheidung

Öffentliche mündliche Verhandlungen 2014

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche durchgeführt.

Entscheidungsarten 2014

davon aufgehoben und zurückverwiesen Teilweise Stattgabe

Andere Art der Entscheidung

Zurückziehung; Einstellung; Abtretung)

Verfahrenshilfeanträge Zurückweisung Abweisung

Teilweise Stattgabe

Andere Art der Entscheidung

Öffentliche mündliche Verhandlungen 2014

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche durchgeführt.

Entscheidungsarten 2014

davon aufgehoben und zurückverwiesen

Andere Art der Entscheidung

Zurückziehung; Einstellung; Abtretung)

20,1%

Andere Art der Entscheidung

Öffentliche mündliche Verhandlungen 2014

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche

davon aufgehoben und zurückverwiesen

Zurückziehung; Einstellung; Abtretung)

20,1%

12,4%

Öffentliche mündliche Verhandlungen 2014

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche

7,6%

33,5%

12,4%

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche

das sind 6,7% aller 1.884 Administrativverfahren

7,6%

26,2%

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche

das sind 6,7% aller 1.884 erledigten Administrativverfahren

26,2%

In 2.249 (36,5%) der 2014 abgeschlossenen Verfahren wurden öffentliche mündliche

471 1.616 2.065 126 das sind 6,7% aller 1.884 erledigten Administrativverfahren 1.240 765

71

(33)

Verfahren vor Höchstgerichten 2014

a. Verfassungsgerichtshof

Ergebnis der im Jahr 2014 entschiedenen VfGH-Beschwerden

Ablehnung/Abweisung/Zurückweisung/Einstellung 16

Aufhebung 1

Normenprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof

2

b. Verwaltungsgerichtshof

Revisionen

164 (= 2,7% aller erledigten Verfahren)

Ergebnis der im Jahr 2014 entschiedenen Revisionen

Abweisung/Zurückweisung/Einstellung 43

Aufhebung/Stattgabe 4

Fristsetzungsanträge

5

c. Europäischer Gerichtshof

Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof

2

10 Soweit dem Landesverwaltungsgericht bekanntgeworden; da Beschwerden direkt beim VfGH einzubringen sind, erfährt das LVwG davon idR erst mit zeitlicher Verzögerung.

Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof10

46

(34)

RichterInnen des NÖ LVwG

Dem NÖ LVwG gehören folgende Richterinnen und Richter (in alphabetischer Reihenfolge) an:

Mag. Martin Allraun Dr. Heidrun Kussmann

Mag. Margit Baar Dr. Karl Leisser

Dr. Wilhelm Becksteiner Mag. Petra Liebhart-Mutzl Mag. Gertrud Biedermann Mag. Brigitte Lindner

Mag. Renate Binder Dr. Albine Maier

MMag. Dr. Irene Cervenka-Ehrenstrasser Mag. Daniela Marihart

Mag. Hedwig Clodi Mag. Lukas Marzi

Mag. Sonja Dusatko Dr. Marvin Novak, LL.M.

Mag. Günter Eichberger, LL.M. Mag. Silvia Parich-Gabler Ing. Mag. Andreas Ferschner Dr. Andreas Pichler

Mag. Anton Gibisch Mag. Britta Raunig

Mag. Christian Gindl Mag. Matthias Röper

Dr. Elisabeth Grassinger Mag. Robert Schnabl

Mag. Klaus Größ Dr. Werner Schwarzmann

Dr. Markus Grubner Dr. Patrick Segalla

Dr. Ilona Hagmann Mag. Barbara Steger

Mag. Josef Hollerer Mag. Harald Stellner

MMag. Roman Horrer Dr. Brigitte Strimitzer Mag. Herbert Hubmayr Dr. Christine Trixner Mag. Peter Janak-Schlager Dr. Klaus Vazulka Dr. Berthold Kindermann-Zeilinger Mag. Gernot Wallner

Mag. Franz Kramer Mag. Gernot Weber

Mag. Elisabeth Krausböck Dr. Gerhard Weinberger

Mag. Veit Kuchar Mag. Dr. Wolfgang Wessely, LL.M.

Dr. Bernhard Kühnel Mag. Christoph Wimmer

Dr. Gudrun Kurz Dr. Adrienne Zakovsek

(35)
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