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Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

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3 der Beilagen zu den stenographischen ProtokolIen des Nationalrates VII. GP. .

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2.

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4• 1953.

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

(Verwaltungsjahr 1952)

Im Anschluß an seinen Tätigkeitsbericht vom 25. Februar 1952 (Nr. 328 der Beilagen) erstattet der Rechnungshof gemäß Artikel 126d des Bundesverfassungsgesetzes vom 16. Juni 1948, womit die Bestimmungen des Bundes- verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 über die Rechnungskontrolle des Bundes ab- geändert werden (BGBL Nr. 144/1948), den folgenden Bericht über seine Tätigkeit im Ver- waltungsjahr 1952.

Im Jahre 1952 hat der Rechnungshof fol- gende Überprüfungen an Ort und Stelle durch- geführt:

A. Kontrolle der Bundesgebarung.

(§§ 1 bis 10 und 13 des Rechnungshofgesetzes 1948.)

Präsidents chaftskanzlei.

Bundeskanzleramt.

Im Verwaltungs bereich des Bundes- ministeri ums für Inneres:

Bundespolizeidirektion Wien, Monturwirt- schaft des General-Inspektorates der Sicherheitswache ;

Beschaffungsamt und Massafond_s der Bun- despolizei;

Bezirkspolizeikommissariate J osefstadt und Mödling;

Gendarmeriebeschaffungsamt ; , Massafonds der Bundesgendarmerie ; Land!,\sgendarmeriekommando für daß

Burgenland in Eisenstadt ; Landesgendar- meriekommando für Vorarlberg, Sicher- heitsdirektion für V orarlberg und Krimi- nalbeamtenabteilung in Feldkirch;

Landesgendarmeriekommando für Ober- österreich;

Landesgendarmeriekommando für das Mühl- viertel in Urfahr;

Bundespolizeikommissariat Urfahr;

Sicherheitsdirektion für das Mühlviertel in Urfahr;

Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Ausländerbetreuung.

Im ,Verwa,ltungsbereich des Bundes- ministeriums für Justiz:

Bezirksgericht und Gefangenhaus Favoriten;

Männerstrafanstalt _Stein;

Bezirksgerichte Waidhofen a. d. Thaya, Horn und Zwettl;

Bezirksgerichte Kirchdorf a. d. Krems und Kremsmünster ;

Kreisgericht und Bezirksgericht Steyr;

Landesgericht für Strafsachen in Graz.

Im Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Unterricht:

Hochschule für Welthandel;

Radiumstation ,der Wiener Universitäts- klinik für Haut- und Geschlechtskrank- heiten;

Zentralröntgeninstitut der Universität Wien;

Universitätsklinike~ in Innsbruck;

Katholisch-theologische Fakultät in Salz- burg;

Bundesrealgymnasium und Bundeskonvikt in Waidhofen a. d. Thaya;

Bundesrealgymnasium und Bundeskonvikt in Waidhofen a. d. Ybbs;

Graphische Lehr- und Versuchsanstalt in Wien;

Höhere Bundeslehranstalt für hauswirt- schaftliche Frauenberufe 10 Wien mit Zweiganstalt in Türnitz;

Fortbildungswochen für Kindergärtnerinnen;

_ Bundessportheime Obertraun-Dachstein;

Akademie der bildenden Künste in Wien;

Mozarteum in Salz burg;

Kunsthistorisches Museum;

Museum für Völkerkunde;

Bundesfachschule für Holz- und Stein-_

bearbeitung in Hallein;

Blindenerziehungsinstitut in Wien; . Heinrich-Graf-Hardeggsche Doktorenstif-

tung;

Salzburger Festspielfonds.

(2)

Im Verwaltungsbereich des Bundes- Im Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für soziale Verwaltung: ministeriums für Handel und Wieder- Landesinvalidenämter für Wien, Nieder-

österreich und Burgenland, für Ober- österreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg;

Landesarbeitsämter Kärnten. und Vorarl- berg;

Arbeitsämter in Spittal a. d. Drau, Bludenz und Feldkireh;

Staatliche Kuranstalt für Kriegsbeschädigte in Bad Hofgastein ;

Bundeshebammenlehranstalt in Linz, Graz, Salzburg und Innsbruck;

Gesundheitsdienst bei den Ämtern der Landesregierungen für Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarl- berg.

Im Verwaltungs bereich des Bundes- ministeriums für Finanzen:

Bundesministerium für Finanzen, Gebarung mit den USFA-Besatzungskosten "Alte Rechnung" und den Verfallsvermögen gemäß § 1 Verbotsgesetz (ehemaliges NSDAP-Vermögen);

Finanzlandesdirektionen für Wien, Nieder- österreich und Burgenland und für Steier-

mark; .

Finanzamt für Körperschaften in Wien;

Finanzämter Graz-Stadt, Graz- Umgebung und für Gebühren und Verkehrssteuern in Graz;

Finanzamt Korneuburg;

Zollwache-Massafonds;

Österreichisches Postsparkassenamt ; Generaldirektion der Österreichischen Sa-

linen und Salinenverwaltungen Ebensee und Hallstatt.

Im Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Land- und Forst- wirtschaft:

Milchwirtschaftsfonds ;

Überprüfung der Gebarung mit Investitions- mitteln (ERP) des Bundes für den Ausbau der landwirtschaftlichen Produktion und für den Ausbau der Forstwirtschaft bei der Landwirtschaftskammer für das Burgenland,

der Landwirtschaftskammer für Nieder- österreich und Wien,

der Landeskammer für Land- und Forst- wirtschaft für Steiermark,

der Landwirtschaftskammer für Oberöster- reich,

der Landwirtschaftskammer für Salzburg, der Landwirtschaftskammer für Kärnten, . der Landwirtschaftskammer für Tirol,

der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg.

aufbau.:

Bundeskammer der gewerblichen Wirt- schaft; Verwendung des Anteils an 'den AHV -Beiträgen;

"Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der österreichischen Bauwirtschaft" ; Geba·

rung mit den für die Veranstaltung

"Österreich auf der Constructa" be·

stimmten öffentlichen Mitteln;

Bundesministerium für Handel und Wieder·

aufbau, Förderung des Fremdenverkehrs;

Österreichische Hotel- und Fremden·

verkehrs· Treuhand Ges. m. b. H.; Ge·

barung mit den für die Förderung des Fremdenverkehrsgewerbes bestimmten ERP-Mitteln;

Österreichische Verkehrswerbung ;

Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundes·

kammer der gewerblichen Wirtschaft;

Verwendung der für die "Fachbücher.

aktion" gewidmeten Bundesmittel ; Bundesmo bilienverwaltung;

Schloßhauptmannschaft Schönbl'unn;

Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt ; Bundesgebäudeverwaltung II Graz;

Bundesstrombauamt; Gebarung mit den Mitteln der Donauhochwasserschutz- Konkurrenz;

Ämter der Steiermärkischen, der Salzburger und der Burgenländischen Landesregie- rung; Gebarung :qJ.it den Baukrediten des Bundes;

Österreichisches Warenverkehrsbüro i. L.

Im Verwaltungs bereich des Bundes·

ministeriums für Verkehr und ver- staatlichte Betriebe:

Post- und Telegr.aphen verwaltung:

Fernamt Wien,

Telegraphenbauamt Graz, Telegraphenbauamt Innsbruck, Post· und Telegraphenamt Wien 1, Postverkehrsbüro Wien.

Österreichische Bundesbahnen:

Süd· und Ostbahnhof mit allen im Streckenbereich liegenden Dienst·

stellen,

Hauptwerkstätte St. Pölten, Werke Wörth,

Bahnhof Linz mit allen Dienststellen Streckenbereich,

Kommerzielle Direktion.

B. Sonstige Kontrollaufgaben.

Unternehmungen.

im

(§§ 11 und 12 des Rechnungshofgesetzes 1948.) a) Verstaatlichte Industrie:

Graz·Köflacher Eisenbahn· und Bergbau·

Gesellschaft, Graz,

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3 Montanwerke Brixlegg Gesellschaft m. b. H., Bundesländer, Gemeindeverbände und

Brixlegg, Gemeinden:

Gewerkschaft Radhausberg, Böckstein, (§§ 15 bis 19 des Rechnungshofgesetzes 1948.) Gewerkschaft "Sch wazer Bergwerks-Verein",

Schwaz,

Bleiberger Bergwerks-Union, Klagenfurt, Gewerkschaft "Raky-Danubia~~, Wien,

"Frieda" Erdöl Gesellschaft m: b. H., Wien,

"Emma" Erdöl Gesellschaft m. b. H., Wien,

"Berta" Erdöl Gesellschaft m. b. H., Wien,

"Klara" Erdöl Gesellschaft m. b. H., Wien,

"Luise" Erdöl Gesellschaft m. b. H., Wien,

"Ida" Erdöl Gesellschaft m. b. H., Wien,

"Dora" Erdöl Gesellschaft m. b. H., Wien,

"Rohöl-Raffinerie Moosbierbaum " GesellscluiJt m. b. H., Wien,

"Kohlenbergbau Grünbach"

m. b. H., Wien,

Gesellschaft Westtiroler Kraftwerke Aktiengesellschaft,

Innsbruck,

Studiengesellschaft Westtirol, Gesellschaft m. b. H., Innsbruck,

Studfengesellschaft Osttirol, Gesellschaft m. b. H., Innsbruck,

Studiengesellschaft Oberer Inn, Gesellschaft m. b. H., Innsbruck.

b) Gemeinnützige Wohnungsgesellschaften : Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungs-

Aktiengesellschaft ,,8chwarzatal", Wien, Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft m. b. H.,

"Österr, Stickstoffwer ke Aktiengesellschaft", Linz,

Gemeinnützige Industrie- W ohnungs-Gesell- schaft m. b. H., Linz,

Gemeinnützige \Vohnungsgesellschaft m. b .. H.,

"Salzachkohle" , Gmunden,

Vereinigte Eisen- und Stahlwerke Aktien- gesellschaft, Wohnungswirtschaft-Linz.

c) Sonstige staatseigene Gesellschaften:

Austria Wochenschau Gesellschaft m. b. H.,

Wien, . .

"Austria" Tabakwerkc Aktiengesellschaft, vorm. Österreichischc· Tabakregie, Wien.

Träger der Sozialversicherung:

(§ 20 des Rechnungshofgesetzes 1948.) Bergar beiterversicherungsanstah ;

Versicherungsanstalt der österreich ischen Eisen bahnen;

Landwirtschaftskrankenkasse für Wien;

Landwirtschaftskrankenkasse für Salz burg ; Betriebskrankenkasse der Austria Taba:&werke

A. G.;

Betriebskrankenkasse der Gebrüder Böhler

& Co. A. G.;

Meisterkrankellkasse des Handwerks für Ober- öst.erreich;

Verschiedene Kurheime von Sozialversiche- . rungsträgern.

Bundesländer: Prüfung der Gebarung der Länder Burgenland, Kärnten, Niederöster- reich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg.

Landesanstalten und Gesellschaften mit Be- . teiligung eines Landes:

Basaltwerk Pauliberg, Gesellschaft m. b. H., Landsee, Burgenland;

Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Klagenfurt ;

Alpenglimmerwerkc Ges. m. b. H., St. Andrä im Lavanttal;

Landesfremden verkehrsamt für Kärnten;

Landesanstalt "Kärntner Landmaschinen- hilfe" ;

Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG., Wien;

Oberösterreichische Landes- Brandschaden- Versicherungsanstalt ; ,

Landeshypothekenanstalt für Steiermark;

Vorarlberger Kraftwerke AG., Bregenz;

Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen;

"Kiba" -Kino betriebs-Filmverleih und Film- produktions-Ges. m. b. H.;

Österreichische Viehverwertungs-AG., Wien.

Gemeindeverbände: Prüfung der Gebarung der Bczirksfürsorgever bände J ennersdorf, Feldbach, Mürzzuschlag, Imst, Reutte und Bludenz.

Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern:

Linz, Salzburg, Innsbruck, St. Pölten, Steyr, Villaeh, Wels, Krems, Bregenz, Dornbirn, Leoben.

Aus' der obigen Aufstellung geht hervor, daß sich die Zahl der vom Rechnungshof durchgeführten örtlichen Überprüfungen im Berichtsjahr 1952 gegenüber dem Vorjahr neuerlich erhöht hat, u. zw. insbesondere bei den Dienststellen der Hoheitsverwaltung des Bundes sowie bei den Unternehmungen. Die Zahl der für die Kontrolle eingesetzten Be- diensteten des Rechnungshofes ist (mit rund 70) gegenüber dem Vorjahr gleich hoch geblieben.

Außer der ausgedehnten Einschautätigkeit, deren Ergebnisse in den folgenden Aus- führungen dieses Berichtes in ihrem wesent- lichen Inhalt festgehalten sind, sei noch kurz die weitere Tätigkeit erwähnt, die der Rech- nungshof an seinem Sitz entfaltete. Der Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1951.·

wurde fristgerecht fertiggestellt und dem Nationalrat am 18. Oktober 1952 vorgelegt~

Da sich der Nationalrat vor der Beschluß- fassung über diesen Rechnungsabschluß auf- löste, Wlird~dieser dem aus den Wahlen vom 22. Feber 1953 hervorgegangenen Nationalrat

(4)

am 10. März 1953 neuerlich vorgelegt. Die sonstige interne Tätigkeit des Rechnungs- hofes betraf insbesondere die ihm gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegende Mitwirkung bei der Ordnung des Rechnungswesens (§ 6 des Rechnungshof- gesetzes 1948), die laufende Überwachung der Abweichungen vom Bundesvoranschlag (§ 1 Abs. 2 des Rechnungshofgesetzes ) und die Mitwirkung bei der Verwaltung der Bunde's- schuld (§ 10 dieses Gesetzes).

Einen großen Teil der Tätigkeit des Rech- nungshofes nahm die Überprüfung der Ge- barung der Bundesländer, der Bezirksfürsorge- verbände und der Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern ein; im abgelaufenen Jahr hat der Rechnungshof im verstärkten Maße über Ersuchen von Landesregierungen die Überprüfung von Gesellschaften vor- genommen, an denen Länder finanziell beteiligt sind. Da der Rechnungshof bei den Prüfungen der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden als Organ des betreffenden Landtages fungiert, dem auch die Prüfungsergebnisse vorgelegt werden, ist diese Tätigkeit nicht Gegenstand des vorliegenden Berichtes.

Von ßen Wahrnehmungen, die der Rech- nungshof anläßlich seiner örtlichen "Über- prüfungen der Gebarung von Bundesdienst- stellen sowie im Verlauf seiner sonstigen Kontrolltätigkeit im Berichtsjahr gemacht hat, werden im folgenden in kurzen Worten jene erwähnt, die von allgemeinem Interesse oder von grundsätzlicher oder finanzieller Bedeutung sind.

Präsidentschaftskanzlei

Die in der Präsidentschaftskanzlei vor- genommene Einschau gab keinen Anlaß zu einer Bemängelung. Wie der Rechnungshof feststellen konnte, wird den gegebenen Not- wendigkeiten in bezug auf eine wirtschaftliche und sparsame Haushaltsführung in vollem Maße Rechnung getragen.

Bundeskanzleramt

Die Einschau in die Gebarung des Bundes- kanzleramtes mit den Krediten bei Kapitel 7, Titel 1 ergab, daß sowohl die Amtsführung als auch die einzelnen Organe der administra- tiven Dienststellen sowie der Buchhaltung dauernd bemüht sind, den zu beobachtenden Vorschriften voll zu entsprechen und die zur Verfügung stehenden Kredite sparsam zum Einsatz zu bringen. Soweit sich Anlaß zu Bemängelungen bot, handelt es sich um Sachverhalte von nur geringer Bedeutung, die von der überprüften Dienststelle durch entsprechende Verfügungen bereinigt wurden.

Die überprüfung der durch das Bundeskanzler-

amt abgewickelten Sofortaktion der Bundes- regierung zugunsten der Opfer der Lawinen- katastrophe in Österreich im Winter 1950/51 ergab; daß der angestrebte Zweck, den Geschä- digten rasch zu helfen und ihnen die seitens weiter Bevölkerungskreise gewährte Hilfe in vollem Umfange zuteil werden zu lassen, in größtmöglichem Ausmaß, vornehmlich infolge einer geringen Unkostenbelastung und Vermei- dung von zeitraubenden bürokratischen Vor- sorgen, gefördert worden ist. Die Abrechnung wurde überprüft und in Ordnung befunden.

Bundesministerium für Inneres Bei Überprüfung der Kassengebarung der Monturwirtschaft wurde festgestellt, daß die daselbst befindlichen Bücher ohne einschlägige Instruktionen -.und ohne Beaufsichtigung der hiefür vor allem in Betracht kommenden Buch- haltung der Bundespolizeidirektion Wien ge- führt wurden. Die festgestellten Mängel (wie Unterlassung von Monatsabschlüssen, Fehlen von Ausgabebelegen, formlose Übergabe der Kassengeschäfte ohne Abschluß des Kassa- buches und ohne Abfassung eines Übergabs- protokolls anläßlich von . Vertretungen in Krankheits- oder Urlaubsfällen u.a.) wären bei Vorhandensein entsprechender Vorschriften zu vermeiden gewesen; ebenso wurden In- struktionen über die SchlüsselverteiIung bei doppelsperrigen Kassen vermißt. Die Kasse der Monturwirtschaft war bis zum Zeitpunkte der Einschau durch den Rechnungshof weder intern· durch ihren Leiter noch durch die Buchhaltung der Bundespolizeidirektion einer unvermittelten Überprüfung unterzogen wor- den. Die Gepflogenheit, Bestellscheine an- läßlich der Erteilung von Reparaturaufträgen erst bei Einlangen der Rechnungen nachträg- lich auszustellen, nahm der Buchhaltung die Möglichkeit, die in jedem einzelnen Falle notwendige Kreditbindung vorzunehmen. In der Rentabilitätsrechnung der Schuhmacher- werkstätte war die Abnützung der Maschinen nicht berücksichtigt, ebenso nicht der Umstand, daß daselbst fünf Sicherheitswachebeamte mit einem Jahrespersonalaufwand von rund 100.000 S beschäftigt sind; dadurch ergab sich fÜr diese Werkstätte im Jahre 1951 rech- nerisch lediglich ein geringfügiger Abgang von zirka 750 S, und in weiterer Folge führte dieser Umstand zur Unterlassung der not- wendigen Erhöhung des Regiearbeits- zuschlages, zu welcher Maßnahme man sich erst später entschloß.

Nach Kenntnisnahme der angeführten Beanstandungen gab die Bundespolizeidirek- tion Wien bekannt, daß die Unterlassung einer Überprüfung der Gebarung der Montur- wirtschaft auf eine irrtümliche Auslegung der bezüglichen Erlässe des Bundesministeriums

Bundespolizei- direktion Wien Monturwirt- schaft des General- Inspektorates der SIcherheIts- wache

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Beschaffungs- amt und Massa- fonds der Bun- despolizei

für Inneres zurückzuführen sei und daß inzwischen die Überprüfung der Ge barung und eine Instruktion des Personals statt- gefunden habe, wobei alle vom Rechnungshof festgestellten Mängel abgestellt wurden.

Der Polizeimassafonds (Fonds zur Beschaf- fung von Dienstkleidern für Wachebeamte der Österreichischen Bundespolizei) wurde über Beschluß des Ministerrates vom 6. Dezember 1949 errichtet und wird vom Bundesministerium des Innern verwaltet. Im Hinblick auf die finanziellen Schwierigkeiten des Fonds hielt es' der Rechnungshof für die Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage für unumgänglich notwendig, die Höhe der nicht erfüllten Ansprüche der Massateilnehmer Jahr für Jahr durch die Monturwirtschaften der Polizeidirektionen feststellen zu lassen und sie in der Vermögensübersicht des Massa- fonds ersichtlich zu machen. Die hierauf durch das Bundesministerium für Inneres veranlaßten ' Erhebungen führten zu dem Ergebnis, daß die nicht erfüllten Ansprüche der Massateilnehmer im Jahre 1951 den Betrag von 10,140.661'50 S erreichten. Das Bundesministerium für Inneres wird die ge-

nannten Ansprüche im Sinne der Anregung des Rechnungshofes alljährlich in der Ver- mögensübersicht des Massafonds aufzeigen und bemüht sein, eine den heutigen Gestehungs- kosten der Massasorten entsprechende Er- höhung des Massapauschales durchzusetzen.

Die Gebarung der Reparaturwerkstätten aller Bundespolizeidienststellen ergab im Jahre 1951 einen Abgang von rund 115.000 S; der Rechnungshof empfahl deshalb für das Jahr 1952 eine Aufstellung aller Unkosten sowohl personeller als auch sachlicher Art im Betriebe

d~r Werkstätten und auf dieser Grundlage eme Neufestsetzung der Regiearbeitszuschläge.

Sollte auch diese Maßnahme keine ausge:

glichene Kostenrechnung der Werkstätten ergeben, so wären diese aufzulassen. Auf Grund der hierauf verfügten Erhöhung des Stundensatzes für die Arbeiten in den Werk- stätten glaubt das 'Bundesministerium für Inneres, schon im Hinblick auf die durch die Preisermäßigungsaktion erfolgte Herab- setzung der Materialpreise, mit einer aktiven Bilanz der Werkstätten rechnen zu dürfen.

Über Empfehlung des Rechnungshofes wurde die bestmögliche Verwertung der bei den Monturwirtschaften lagernden Stoffe minderer Qualität, deren Verarbeitung für Uniformen nicht mehr zweckmäßig erscheint, durch ehesten Verkauf in die Wege geleitet. An- läßlich der Vergebung eines Lieferungsauftrages in der Höhe von zirka 2 Mill. S 'hat der Rechnungshof das Kuratorium des Fonds zu einem Beschlusse angeregt, künftighin Vergebungen von Aufträgen durch eine eigene

5 Bestellkommission durchführen zu lassen.

Neben Anregungen betreffend Einschränkung der Ausstellung von Barkassenschecks, einer zweckentsprechenden Führung der Auftrags- und Lieferkartei, einer einheitlichen und

juristisch einwandfreien Textierung der Bestell- aufträge, ferner einer besseren Sicherung des Kassenraumes wurden besonders noch Ersparungen durch Auflassung einer der zwei in den Amtsräumen verwendeten Fernsprech- stellen und durch Stillegungeines der beiden dem Poli~eibeschaffungsamt und dem Polizei- massafonJs zur Verfügung stehenden Personen- kraftwagen empfohlen. Das Bundes- ministerium für Inneres hat den Anregungen des Rechnungshofes im wesentlichen ent- sprochen. Auch die vom Rechnungshof emp- fohlene engere Zusammenarbeit der Beschaf- fungsämter der Bundespolizei und der Bundes- gendarmerie hinsichtlich der Durchführung gemeinsamer Materialtransporte wurde in die Wege geleitet.

Bei der Überprüfung der Gebarung der Bezirkspolizeikommissariate J osefstadt und Mödling ergaben sich Mängel geringfügiger Art; sie betrafen bei der erstgenannten Dienststelle neben den Kassengeschäften die Inventarführung, die Pflege der Schreib- maschinen, die Unvereinbarkeit von Dienst- verrichtungen anläßlich von Stellvertretungen, die Haltung von zu großen Drucksorten- vorräten, die Unterlassung der Berichtigung des Amtsblattes der Bundespolizeidirektion Wien und die Außerachtlassung bestehender Vorschriften bei Übergabe der Kassen- und Depositenführung im Vertretungsfalle. Beim Bezirkspolizeikommissariat Mödling bestanden solche Mängel hinsichtlich der Verrechnung von Kommissionsgebühren, der Einhebung von Erlösen für Drucksorten, die mangelnde Berichtigung des Amtsblattes und die vor- schriftswidrigeÜbergabe der Kassa- und Depositenführung. Bei beiden Dienststellen wurden diese Mängel im kurzen Wege abge- stellt, jedoch zwecks Hintanhaltung derselben bei anderen Dienststellen der Polizeidirektion bekanntgegeben.

Eine beim Gendarmeriebeschaffungsamt (GBA) durchgeführte Einschau zeigte im allgemeinen eine einwandfreie Leitung dieses Amtes und eine straffe, auf zweckmäßigen Dienstvorschriften fußende Organisation.

Die beim GBA gemachte Wahrnehmung, daß sich die von den Lieferfirmen einge- räumten Kassenskonti infolge der Notwendig- keit einer sorgfältigen fachtechnischen Über- prüfung der gelieferten Waren als zu kurz befristet erwiesen, veranlaßten den Rechnungs- hof zur Anregung, durch Fühlungnahme mit der Kammer für die gewerbliche Wirtschaft für alle anweisenden Stellen des Bundes eine

Bezirkspolizei- kommissariate J osefstadt und Mödling

Gendarmerie- beschaffungsamt

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Massafonds der Bundesgendar-

merie

J.andesgendar- lileriekommando für uas Burgen- land in Eisen- stadt

Verlängerung dieser Fristen zu erwirken. Eine diesbezügliche Erklärung ist derzeit noch ausständig.

Weitere Bemängelungen hinsichtl'ch Über- prüfung von Frachtenrechnungen, Aufrech- nung der vollen Eisenbahnfahrtkosten an Stelle einer ermäßigten Rückfahrkarte, Rückstellung von Leihgegenständen, die schon jahrelang im Leihbuch des GBA aufscheinen, wurden entsprechend berücksichtigt.

Ein vom Bundesministerium für FiIJanzen erlassenes Rundschreiben über einheitliche und vereinfachte Führung von Lohnlisten wurde durch eine Feststellung des Rechnungs- hofes beim GBA ausgelöst.

Die Überprüfung des vom Bundes- ministerium für Inneres verwalteten Massa- fonds der Bundesgendarmerie ergab ein un- günstiges finanzielles. Ergebnis. Die Mittel des Fonds: Massaeinlagen (einmalige, vom Bund geleistete Beträge anläßlich des Neu- eintrittes für jeden Wachebeamten) und Massapauschalien (vom Bund für jeden Wache- beamten ~lljährlich geleist.ete Beträge für die Anschaffung und Instandhaltung der Massasorten) konnten die durch die Preis- steigerungen erhöhten Anschaffungskosten für Massasorten nicht annähernd decken. Derzeit führt das Bundeskanzleramt mit den zu- ständigen Ressortstellen Verhandlungen, die vier bestehenden Massafonds (Gendarmerie, Polizei, Justiz und Zollwache) durch ent- sprechende Maßnahmen zweckmäßig und aktiv zu gestalten.

Die in den ersten Nachkriegsjahren ver- hältnismäßig häufige Einstellung von Gendar- meriebeamten mit Nachsicht der Überschrei- tung des Höchstalters bemängelte der Rech- nungshof im Hinblick- auf die an diese Beamten in jeder Beziehung zu stellenden hohen Anfor- derungen. Das Landesgendarmeriekommando verwies in seiner Erwiderung darauf, daß das Bundesministerium für Inneres in jedem Einzelfall seine Zustimmung erteilt habe.

Die Überprüfung der Gebarung der Magazins- verwaltung bei diesem Landesgendarmerie- kommando hinterließ gegenüber der im Jahre 1947 erfolgten Einschau einen weitaus besseren Eindruck. Für die Lagerung der Etat- und Massasorten steht allerdings nur ein räumlich unzureichendes Magazin zur Ver- fügung. Dem Landesgendarmeriekommando wurde empfohlen, einen zusätzlichen Lager- raum zu schaffen.

DieUnterdienststellen dieses Landes- gendarmeriekommandos, das mit seinem Stabe im Schloß Esterhazy einige Räume belegt hat, sind örtlich in d~r Landeshauptstadt weit voneinander getrennt, äußerst beengt und schlecht untergebracht. Dies wirkt sich

auf den internen Dienst nachteilig aus. Die Unterbringung der meisten Land- und Grenz- gendarmerieposten läßt ebenfalls sehr zu wünschen übrig. So ist beispielsweise das Personal eines Gendarmeriepostens . in einem einzigen Raum untergebracht, dessen Wände bis in Schulterhöhe feucht sind. In diesem Zusammenhang mußte festgestellt werden, daß das Landesgendarmeriekommando nicht immer die notwendige Unterstützung von seiten der lokalen Finanzverwaltung findet, um Wohn- und Unterkunftsräume für Gen- darmeriebeamte in den zum Teil leerstehenden Zollhäusern zu bekommen. Dem Bundes- ministerium für Inneres wurde daher die erforderliche' Einflußnahme beim Bundes- ministerium für Finanzen nahegelegt.

Anstände, die sich bei der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen durch ein zu selbständiges Vorgehen des ökonomischen Referenten ergaben, ,Bemängelungen bei der Führung von Bestellbüchern, bei der Inven- tarisierung in der Sachgebarung, mwie be- züglich der Häufung von Telephonanschlüssen wurden durch entsprechende Verfügungen des Bundesministeriums für Inneres bereinigt.

Die Führer der am Neusiedler See zum Patrouillendienst eingesetzten Motorgleitboote besitzen noch keine amtlichen Lizenzen für die Seeschiffahrt. Trotz wiederholter amtlicher Interventionen des Bundesministeriums für Inneres beim Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe wurde die Abnahme der Schifferprüfung bis jetzt immer wieder wegen überbürdung dieses Amtes hinausgeschoben und dem Landes- gendarmeriekommando lediglich die münd- liche Bewilligung für die Motorbootsführer, ihren Dienst auch ohne da,; vorgeschriebene Schiffsführerpatent versehen zu dürfen, er- teilt. Der Rechnungshof regte an, diese An- gelegenheit zu bereinigen.

Die anläßlich der Einschau beim Landes- gendarmeriekommando (LGK) für Vor- arlberg festgestellten Mängel hinsichtlich Füh- rung und Ko'ntrolle der Bezugsblätter, Über- wachung der Prämienzahlungen der für größere Gehaltsvorschüsse erforderlichen und beim LGK deponierten Sicherstellungspolizzen, Füh- rung von Verbrauchsnachweisungen über Amts- und Kanzleierfordernisse, Kontrolle der Monturanfertigung aus Stoffen, die vom Massafonds bezogen werden, wurden sowohl von seiten des LGK als auch von Deiten des Bundesministeriums für Inneres laut den bezüglichen Antwortschreiben behoben, bzw.

deren Bereinigung in Aussicht gestellt. Rech- nung getragen wurde auch den dem LGK bzw. dem Bundesministerium für Inneres gegebenen Anregungen hinsichtlich Inanspruch- nahme der dem LGK zugewiesenen Beträge

Landesgendar- meriekommando für V orarIberg, Sicherheitsdirek- tion für Vorarl- berg und Krimi- nalbeamtenab- teilung in Feld- kirch

(7)

Landesgendar- meriekonilnando

für Oberöster- reich

aus den "Zentralausgaben", wegen Anmietung eines geeigneten Objektes zur Unterbringung der Gendarmerieschule, wegen rechtzeitiger Einhebung von Mietzinsen, hinsichtlich der anläßlich der periodischen Visitierungen der Gendarmerieposten wahrzunehmenden Min- destausstattung derselben, vor allem mit Schreibmaschinen sowie hinsichtlich Aus- stattung der Erhebungsgruppe mit den erfor-

·derlichen Photo- und Hilfsgeräten. Auch bezüglich des am Bodensee eingesetzten Motor- bootes "Bregenz", welches vor dem Kriege auf der Donau verwendet wurde und nicht die volle Eignung zur Verwendung auf einem großen See besitzt, ist das Bundesministerium für Inneres, der Anregung des Rechnungshofes entsprechend, um eine befriedigende Lösung bemüht.

Die Überprüfung .derGebarung der Sicher- heitsdirektion für Vorarlberg sowie . jener der. Kriminalbeamtenabteilung in Feldkirch gab keinen Anlaß zu einer Bemängelung.

Die Gebarungsprüfung des Landesgendar- meriekommandos (LGK) für Oberösterreich

das Bundesministerium für Inneres auf die hiedurch für den Bund entstandenen nach- teiligen finanziellen Folgen aufmerksam zu machen. Die durchwegs beengte und mangel- hafte Unterbringung der zentralen Dienst- stellen. des LGK für Ober österreich in Linz sowie die seit etwa 100 Jahren verwendeten Unterkünfte der Gendarmerie-Dienststellen in Steyr veranlaßten den Rechnungshof, das Bundesministerium für Inneres auf diese, den gegenwärtigen Anforderungen nicht mehr entsprechenden. Verhältnisse aufmerksam zu machen.

Die vom LGK für Oberösterreich in Linz und vom 'Bundesministerium für Inneres übermittelten Stellungnahmen entsprechen fast durchwegs den vom Rechnungshof gegebenen Anregungen. Hinsichtlich der bemängelten Ausfertigung von Wiedereinstellungsdekreten wurde, da die Antwort des Bundesministeriums für . Inneres nicht befriedigte, das 'Bundes- kanzleramt zur Stellungnahme eingeladen, die beim Rechnungshof noch nicht eingelangt

ist. .

in Linz ergab vor allem die Notwendigkeit, Die Einschau in die Gebarung des LGK für Landesgendar-

. meriekommando

auf den unzureichenden Ausbildungsgrad eines das' Mühlviertel in Urfahr hinterließ im. für das Mühl·

Teiles der im Wirtschaftsdienst tätigen wesentlichen einen befriedigenden Eindruck, viertel in Urfahr

Beamten hinzuweisen. Es wurde empfohlen, im besonderen aber hinsichtlich der Wirt- diesen bis zur Einberufung in einen Fachkurs schaftsführung durch den ökonomischen Gelegenheit zur praktischen Einschulung in Referenten dieses, Kommanaos.

allen Zweigen der Verrechnung zu geben. Die in den letzten Monaten vor der Einschau Im Verlauf dieser Einschau mußten nämlich vom LGK dem Bundesministerium für Inneres vielfach Mängel, die durch teilweise Un- vorgelegten Reiserechndngen 'hatten zahl- kenntnis bzw. Nichtbeachtung der einschlä- reiche Mängel aufzuweisen. Dem LGK wurde gigen Haushaltsvorschriften entstanden sind, empfohlen, die anläßlich von Vertretungen aufgezeigt werden. bei Krankheitsfällen und Urlauben eingestell-

Anlaß zur Bemängelung gaben dem Rech- ten Aushilfskräfte, denen die Schuld an diesen nungshof . die unrichtige besoldungsmäßige Mängeln beizumessen ist, derart zu schulen, Einstufung einiger Vertragsbediensteter, ein daß eine klaglose Arbeit gewährleistet wird.

in regelmäßigen Abständen zur Sicherung der Weitere Anregungen des Rechnungshofes be- Kassa angeordneter Bereitschaftsdienst an trafen die sinngemäße Anwendung der für die Stelle des mit geringeren Kosten verbundenen Buchhaltungen geltenden Verrechnungsvor- Inspektionsdienstes, Richtigstellungen bzw. schriften, die Anlage von Vormerkblättern Ergänzungen mangelhaft ausgestellter Reise- für auszuzahlende Mietzinse, die Einhaltung rechnungen durch das Personal des ökonomi- der Unvereinbarkeitsbestimmungen, die sehen Referenten, ein noch ungeklärter Bezug Beiziehung des ökonomischen Referenten beim der besonderen Gebühr (§ 34 der Reise- Verkauf von Altmaterial sowie die Anlage gebührenvorschrift), die den allgemeinen Richt- von Brennstoffverbrauchsvormerken.

iinien des Bundesministeriums für Handel

Dem Bundesministerium für Inneres wurde und Wiederaufbau widersprechende Anmie-

tung einer Fernsprechnebenanlage, die den nahegelegt, zu veranlassen, daß die Monats.

bestehenden Vorschriften nicht entsprechende kr.editc so zeitgerecht zur Verfügung gestellt Ersatzleistung von Fernsprechgebühren für werden, daß sie von den Verlagsdienststellen Fernsprechanlagen in Privatwohnungen leiten- . auch ausgenützt werden können.

der Beamter, die Einstellung von Kraftfahr- Bezüglich der vom LGK gemieteten, den zeugen sowie Lagerung von Benzinvorräten Zwecken der Dienststelle nicht voll ent- in Holzbaracken. Ebenso gab die bei dieser sprechenden Tankanlage wurde angeregt, das Dienststelle festgestellte mangelhafte Ausferti- Mitbenützungsrecht an dieser Anlage unter gung von Wiedereinstellungsdekreten anläßlich bestimmten Kautelen einer interessierten Zivil- der Verlautbarung der "dienstrcchtliche.n Aus- firma zuzugestehen, zumal. sich die Firma wirkungen der Amnestiegesetze" Geiegenheit, bereit erklärt hat, die erforderlichen, nicht

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Bundespolizei- kommissariat

Urrahr

Sicherheitsdirek- tion für das Mühlviertel in Urfahr

unerheblichen Herstellungskosten an dieser Tankanlage sowie die Kosten einer Schadens- versicherung zu übernehmen.

Über die Möglichkeit der Verwertung derzeit nich t mehr verwendeter Ausrüstungssorten sowie eines sparsameren Ankaufes von Treib- stoff wurden dem Bundesministerium für Inneres entsprechende Mitteilungen gemacht.

Die vom LGK für das Mühlviertel bereits eingelangte Stellungnahme entspricht im wesentlichen den vom Rechnungshof gegebenen Anregungen.

Das Bundesministerium für Inneres hat zu den Prüfungsmitteilungen noch nicht Stellung genommen.

Die Gebarungsprüfung des Bundespolizei- kommissariates Urfahr gab Anlaß zu der Empfehlung, die Verlegung der Dienststelle aus der derzeitigen sehr beengten Unterkunft in ein geräumigeres passendes Objekt im Ein- vernehmen mit der Stadtverwaltung und dem Bundesministerium für Inneres im Auge zu behalten. Das Bundespolizeikommissariat Ur- fahr war seitdem bemüht, den zuständigen Ressortministerien geeignete Vorschläge zum Ankauf eines passenden Objektes zu unter- breiten, doch mußte dies bisher im Hinblick auf die angespannte finanzielle Lage des Bundes abg,elehnt' werden.

Der Rechnungshof hat ferner auf die unrichtige Berechnung der amtsärztlichen Gebühren und auf di~ mangelhafte Ausstellung von Fahrbefehlen aufmerksam gemacht, ferner auf die den bestehenden Vorschriften wider- sprechende Ersatzleistung . von Telephon- gebühren für die Hauptanschlüsse in den Privatwohnungen' von Polizeifunktionären, auf die Mängel bei der Führung der Inventar- verzeichnisse bei der Kraftfahrdienststelle und auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Unvereinbarkeitsbestimmungen im Ver- rechnungswesen hingewiesen. Durch die Be.

seitigung der aufgezeigten Mängel wurde den Wünschen des Rechnungshofes auch in dieser Hinsicht sofort entsprochen.

, Dem Bundesministerium für Inneres wurde die Zuteilung wenigstens eines rechtskundigen Beamten zu diesem Bundespolizeikommissariat empfohlen und nahegelegt, Maßnahmen zur

Eins~hränkung der Verlagsgebarungen bei allen Bundespolizeikommissariaten zu erwägen.

Hiezu steht die Stellungnahme des Bundes- ministeriums für Inneres noch aus.

Die Gebarungsprüfung der Sicherheits·

direktion für das Mühlviertel in Urfahr ver·

anlaßte den Rechnungshof, auf gewisse Mängel in der Führung der vorgefundenen Bestands- und Verbrauchsnachweisungen aufmerksam zu machen. Ferner mußte der Rechnungshof

darauf bestehen, daß eine Aufzeichnung über die Verwendung der Gelder aus Kapitel 9 Titel 3 § 33 "Zentralausgaben", die bisher nicht geführt wurde, umgehend angelegt werde.

Bei den Dienststellen der Bundesgendarmerie stößt es, wie der Rechnungshof immer wieder festgestellt hat, auf große Schwierigkeiten, für die im Krieg oder im Gendarmeriedienst gesundheitlich geschädigten Beamten, die für den Exekutivdienst nicht mehr tauglich sind, eine geeignete Verwendung zu finden. Dies ist darin begründet, daß bei der Gendarmerie die im Kanzleidienst zu besorgenden Aufgaben hinter jenen des exekutiven Dienstes ihrem Umfange nach stark zurückbleiben. In der nächsten Zeit werden diese Schwierigkeiten noch größer werden,. weil auch die Beamten, die das 60. Lebensjahr überschritten und den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erlangt haben, in Hinkunft erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand versetzt werden sollen, um ein weiteres Ansteigen der Pensionslasten zu vermeiden. Der 'Rechnungshof erinnerte das Bundesministerium für Inneres daran, daß solche Gendarmeriebeamte einstmals mit Zertifikaten in den Zivilstaatsdienst überge- leitet wurden und regte an, eine ähnliche Regelung in die Wege zu leiten. Nach Mit- teilung des Bundesministeriums für Inneres scheiterten die bisherigen Bemühungen, solche Überstellungen von Gendarmeriebediensteten in andere Ressorts durchzuführen, an dem dort bestehenden Mangel an freien Dienstposten.

Der Rechnungshof hat im Zuge der erwähnten Prüfungen von Polizei und Gen·

darmeriedienststellen auch festgestellt, daß einige dieser Stellen mit einer Überzahl von Rundstampiglien ausgestattet sind, die über- dies zum Teil unrichtig beschriftet sind. Der Rechnungshof glaubt, in der großen Anzahl vorhandener Stampiglien die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verwendung erblicken zu müssen. Auch die teilweise AußerachtIassung einer gesicherten Aufbewahrung dieser Stam.

piglien . waren Anlaß, dem Bundeskanzleramt hievon Mitteilung zu machen, um Ausführung, Gebrauch, Aufbewahrung usw. dieser Rund.

stampiglien für die gesamte Bundesverwaltung einheitlich zu regeln.

Ein diesbezügliches Antwortschreiben ist infolge der kurzen, seit der Mitteilung ver·

strichenen Zeit. beim Rechnungshof noch nicht eingetroffen.

Gegen Ende des Berichtsjahres prüfte der Rechnungshof beim Amt der steiermärkischen Landesregierung die Gebarllng der "Aus- länder betreuung" (Kapitel 26 Titel 2 § 3).

Die Einschauergebnisse wurden dem Bundes- ministerium für Inneres erst vor kurzem

Bnndesgendar- merie, Verwen- dung exekutlv- dienstuntaug- licher Beamter

Rund- stampiglien

Amt der steier- märkischen Lan- desregierung

"Ansländerbe- . treuung", Ka- pitel 26 Titel 2

§ 3 '-"

(9)

Kosten des Strafverfahrens

Bezirksgericht Favoriten

Gefangenhaus Favoriten

bekanntgegeben, weshalb dieses bisher hiezu nicht Stellung nehmen konnte. Die Einschau- ergebnisse werden daher. erst im nächst- jährigen Tätigkeitsbericht mitgeteilt werden.

Bundesministerium für Justiz Wie der Rechnungshof feststellte, gingen dem Bund bisher namhafte Beträge dadurch verloren, daß die erkennenden Strafgerichte wiederholt nachträglich die Kosten des Straf- verfahrens für uneinbringlich erklärten, ob- wohl die inzwischen eingeleiteten Erhebungen der Einbringungsstellen bei den zuständigen Oberlandesgerichten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuld- ners ergeben hatten, daß diese Kosten herein- zubringen gewesen wären. Über Anregung des Rechnungshofes hat das Bundesministerium für Justiz nunmehr den Strafgerichten emp- fohlen, vor Entscheidung über eine nach- trägliche Uneinbringlichkeit der Strafkosten das Einvernehmen mit den Einbringungs- stellen zu pflegen. .

Bei der beim Bezirksgericht Favoriten vorgenommenen Einschau hat der Rechnungs- hof wahrgenommen, daß der Abwicklung der Geldbuchposten nicht immer das nötige Augen- merk zugewendet wird, weiter daß die Führung der Aintsrechnung und der Kostenmarken- rechnung sowie die Führung der damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte unzu- lässigerweise in der Hand des Rechnungsführers vereinigt sind und daß schließlich unter der Beamtenschaft keine Einheitlichkeit in der Auslegung mancher Bestimmungen des Gerichts- und J ustizverwaltungsge bühren- gesetzes, BGBL Nr. 75/1950, besteht. Im übrigen hinterließ die Einschau einen befrie- digenden Eindruck.

Das Bezirksgericht Favoriten hat die zur Behebung der beanständeten Mängel erfor- derlichen Verfügungen getroffen.

Gelegentlich der Einschau beim Gefangen- haus Favoriten, die den Eindruck einer ordnungsmäßigen Führung der Verwaltungs- geschäfte vermittelte, wurde in Erfahrung gebracht, daß die Ausgaben, die bei der Herstellung der Kost in den für die Justiz- wachebeamten eingerichteten Werksküchen entstehen, bei diesem Gefangenhaus aber auch in einigen anderen Justizanstalten vorschuß- weise aus dem Justizetat bestritten werden.

Da für diesen Aufwand im Voranschlag keinerlei Mittel vorgesehen sind, mußte der Rechnungshof verlangen, daß die Bevor- schussung der Werksküchen aus Amtsgeldern künftighin unterlassen wird.

Das Bundesministerium für Justiz hat dieser Anregung durch Herausgabe einer entsprechen- den Weisung entsprochen.

9 In Ermangelung einer Vorschrift sind die Methoden der Verrechnung der bei den Arbeitsbetrieben der einzelnen Justizanstalten anfallenden Gebarungen ziemlich verschieden.

Dies ist nicht nur für die Beamten dieser Anstalten, sondern auch für die Kontroll- organe von Nachteil. Zum Zweck der Ver- waltungsentlastung . und zur Sicherstellung einer konformen Verrechnung wurde dem Bundesministerium für Justiz daher schon ein- mal empfohlen, das· gesamte Rechnungswesen bei den Justizanstalten einheitlich zu regeln.

Anläßlich der Einschau in die Gebarung der Männerstrafanstalt Stein stieß nun der Rech- nungshof auf eine Buchführung, die den gestellten . Anforderungen. vollauf entspricht.

Der Rechnungshof hat daher dem Bundes- ministerium für Justiz die Einführung der in Rede stehenden Verrechnungsmethode bei allen Justizanstalten nahegelegt. Diesen V or- schlag hat das genannte Ministerium auch grundsätzlich akzeptiert.

Die Wahrnehmungen in der Strafanstalt gaben dem Rechnungshof auch Anlaß, dem Bundesministerium für Justiz gegenüber- auf die Notwendigkeit der Beseitigung des vom gesundheitlichen Standpunkt sehr bedenklichen Kübelsystems und die Installierung von Wasserklosetts hinzuweisen. In der Folge ist es durch Rückstellung von weniger dring- lichen Vorhaben gelungen, die Inangriffnahme dieses Projektes sicherzustellen.

Schließlich hat der Rechnungshof zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Tisch- lereibetriebes die Anschaffung eines einfachen Sägegatters empfohlen. Das Bundes- ministerium für Justiz ist dieser Anregung bereits nachgekommen.

Beim Bezirksgericht Waidhofen a. d. Thaya wurde festgestellt; daß bei der Bereinigung des Geldbuches von überjährigen Posten nicht immer mit der nötigen Intensität vorgegangen wird. Außerdem wurden das Verzeichnis der Exekutionsabteilung über abgefertigte Zah- lungsaufforderungen und vornehmlich die über Ver brauchsgegenstände geführten Aufzeich- nungen in einem mangelhaften Zustand vor- gefunden. Ebenso haben sich bei der Über- prüfung diverser Kostenberechnungen einige unrichtige Gebührenbemessungen ergeben.

Sämtliche Mängel wurden bereits behoben.

Beim Bezirksgericht Horn sah sich der Rechnungshof veranlaßt, die mangelhafte Führung des' Geldbuches, der Brennstoff- nachweisung sowie einige Fehlbemessungen der Gerichtsgebühren .zu beanstanden. Im übrigen waren auch hier die Einschauergebnisse befriedigend. Die aufgezeigten Mängel wurden abgestellt.

Die Gebarungsprüfung beim Bezirksgericht Zwettl ergab ein durchwegs günstiges Resultat.

Männerstraf- anstalt Stein

Bezirksgerichte Waidhofen a. d.

Thaya, Horn und Zwettl

(10)

Bezirksgerichte Kirchdorf a. d.

. Kremsund Kremsmünster

Kreisgericht und Bezirksgericht Steyr

Bei der Einschau in die Gebarung des Bezirksgerichtes Kirchdorf wurde festgestellt,

da~ der Vormerk über die Verwendung der Qmttungshefte für Vollstrecker und Zusteller sowie das Stampiglienverzeichnis nach § 69 Abs. 8 der Geschäftsordnung' nicht geführt w:erden. Außerdem mußten einige, allerdings mcht besonders ins Gewicht fallende Fehler in den Materialrechnungen, die unberichtigt gebliebenen Posten in den Vormerken über abgefertigte Zahlungsaufforderungen und die

Rüc~stände an unerledigten ~nmeldungsbogen

ben:angelt werden. Die Überprüfung ver- schIedener Gebührenbestimmungen hat nur ganz. wenige fehlerhafte Bem~ssungen auf- gezeIgt. Anerkennend hervorgehoben sei noch daß die bezeichneten Mängel, zu deren Ab~

stellung bereits die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind; in keinem Verhältnis zu der Arbeitsüberlastung sowohl des richter- lichen als auch des nichtrichterlichen Personals stehen.

Anläßlich der beim Bezirksgericht Krems- münster vorgenommenen Gebarungskontrolle wurde wahrgenommen, daß häufig das Armen- recht ?hne Bei?~ingu~g eines diesbezüglichen Zeugmsses beWIllIgt WIrd. Auch wurden einige Gebührenfehlbemessungen festgestellt. Zur Be- hebung des bereits fühlbar gewordenen Raum- mangels regte der Rechnungshof an, dem oberösterreichischen Landesarchiv die Über- gabe der alten Grundbücher anzubieten.

Sämtlichen Beanständungen wurde Rechnung getragen.

Bei der beim Kreisgericht Steyr, dem dortigen Bezirksgericht und dem ange- schlossenen Gefangenhaus durchgeführten Ge- b~rungsp:üfung wurden neben Verstößen gegen dIe BestImmung der gerichtlichen Einbrin- gungs- und Amtswirtschaftsverordnung, der- zufolge der Beschluß, mit dem der Richter die Kosten des Strafverfahrens für unein- bringlieh erklärt, in jedem Falle dem Staats- anwalt zuzustellen ist, vereinzelt Irrtümer bei. der. Berechnung von Gerichtsgebühren SOWIe eme mangeThafte Führung des Geld- buches und .~er Materialrechnungen fest- gestellt. Bei Uberprüfung der Verwahrungs- stelle mußte darauf aufmerksam gemacht werden, daß trotz rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens die über die in der Ver- wahrungsstelle aufbewahrten Beweis- und Ver- fallsgegenstände zu treffenden richterlichen Anordnungen oftmals unterblieben sind. Bei Durchsicht der Grundbuchsgesuche ist auf- gefallen, daß die Buchstandsberichte fast ausnahmslos in verkürzter Form erstellt werden was in vielen Fällen die Nachprüfung de~

Kostenberechnungen erschwerte. Die Über- prüfung der Gebarung des Gefangenhauses gab dem Rechnungshof Anlaß, darauf hin-

zuweisen, daß meistens zu hohe Eskorte- vorschüsse gegeben werden und der Führung des Bestandsbuches über Rohstoffe nicht die erforderliche Beachtung geschenkt wird. Wie das Kreisgericht Steyr dem Rechnungshof mitteilte, hat es für die Behebung der fest- gestellten Mängel bereits Vorsorge getroffen.

Die gegen Ende des Berichtsjahres vor- genommene Einschau in die Gebarung dieses Gerichtes gab zu Bemängelungen über die Führung der Wochenabrechnungen der Schreib- und Ansageprämien, des Bücher- verzeichnisses der Amtsbücherei und des Ver- zeichnisses über Formblätter sowie über die verkleinerte Form des neu aufgelegten Ge- fangenenvormerkes, der den Anforderungen eines Landesgerichtsgefangenhauses nicht ent- spricht, Anlaß. Ferner mußten die unzu- länglichen Einrichtungen und Vorkehrungen für den Fall eines Brandes bemängelt werden.

Die Wahrnehmung, daß die bemessenen Pauschalkostenbeiträge vielfach nicht einmal zur Deckung der dem Gerichte erwachsenen Zeugengebühren ausreichen, veranlaßte den Rechnungshof zu der Empfehlung, darauf Einfluß zu nehmen, daß künftighin bei Be- messung der Pauschalkostenbeiträge die dem Gericht entstandenen Auslagen zu berück- sichtigen wären. In diesem Zusammenhange wurde auch angeregt, die erwähnten Pauschal- kostenbeiträge, die zumindest in ihren Höchst- beträgen keine wesentliche Änderung gegen- über denen im Gerichtskostendeckungsgesetz 1935, BGBI. Nr. 507, aufweisen, den der- zeitigen Verhältnissen durch angemessene Er- höhung anzupassen. .

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich den Anregungen und Empfehlungen des Rechnungshofes angeschlossen. Auch das Landesgericht in Graz hat den Anregungen entsprochen. Eine Stellungnahme. des Bundes"

ministeriums für Justiz steht noch aus.

Bundesministerium für Unterricht Die Hochschule für Welthandel hat, wie der Rechnungshof anläßlich seiner Prüfung fest- stellte, von den Studieninden außer den ge- nehmigten Gebühren noch weitere Gebühren eingehoben und für Zwecke der Hochschule verwendet. Weiters sind die Einnahmen der Versuchsanstalt des Institutes für Techno- logie und Warenkunde nicht in der Staats- rechnung nachgewiesen worden. Überdies wurden Zertifikate ohne Entrichtung der vor- geschriebenen Stempelgebühren ausgefertigt.

Diese Feststellungen stehen mit der Hoch- schule für Welthandel noch in Erörterung.

Dem Bundesministerium für Unterricht gegenüber wies der Rechnungshof darauf hin,

Landesgericht für Strafsachen in Graz

Hochschule für

·Welthandel

(11)

Radlnmstation der Universitäts·

klinik für Haut·

und Geschlechts- krankheiten

Zentralröntgen- institut

U niversitäts- kliniken in Tnns·

bruck

11 daß die derzeitige Verwaltung und Finan-' sichtlich nicht angemessen. Der Material- Zierung der Hochschule nicht ihren noch in verbrauch in den Hauswerkstätten wurde von Kraft stehenden Satzungen vom Jahre 1930 der Verrechnung nur unvollständig erfaßt.

entspricht, ~onach der Verein der Hochschule Zwischen den Aufzeichnungen der Wirtschafts- für Welthandel diese Hochschule verwaltet verwaltung über die Anschaffungen und der und für ihren Sach- und Personalaufwand korrespondierenden Ausgabenverrechnung der aus Vereinsmitteln aufkommt. In seiner Ant- Buchhaltung war der erforderliche Bezug nur wort erklärte das Bundesministerium für unzulänglich hergestellt. Auch die Überprü- Unterricht, daß der im Jahre 1945 aufgelöste fung der zur Zahlung angewiesenen Rech- Verein zwar wieder aktiviert worden sei, aber nungen ließ zum Teil zu wünschen übrig. Im sein namhaftes Vcreinsvermögen verloren habe Rückstande befindlich und unvollständig war und ein im Gange befindliches Rückstellungs- die gesamte Inventarführung. Es steht nicht verfahren noch nicht' rechtskräftig abge- einmal durchgehend eindeutig fest, ob es sich schlossen sei. Es müsse die weitere Entwicklung bei den vorhandenen Geräten um Bundes-, der staatlichen Finanzlage abgewartet werden Landes- oder Privateigentum der Ärzte, und es werde auch von einer allfällig wieder- namentlich der Klinikvorstände, han,delt. Hin- gewonnenen Leist\lngsfähigkeit des Vereines sichtlich der auf den Kliniken ausgeübten abhängen, ob und inwiefern eine gesetzliche Privatpraxis wurde ein unsicherer' Rechts- Neuregelung zu treffen sei. zustand angetroffen, der einer Regelung be- Die Gebarungsprüfung bei der Radium- dürfte, weshalb mit dieser Angelegenheit außer station der Wiener Universitätsklinik für Haut- dem Bundesministerium für Unterricht und und Geschlechtskrankheiten ergab nur wenige dem Bundesministerium für soziale Verwaltung geringfügige Mängel. Der Rechnungshof ver- auch das Bundeskanzleramt befa~~ .werden anlaßte eine vierteljährliche, statt der bis- mußte. ~ngerat:~ wurde der endgultlge Ab- herigen jährlichen Rechnungslegung. schluß ellles ~hlllkvcrtr~~es .. zur klar.en Ab- Die Gebarung des Zentralröntgeninstitutes gren~ung der SlC~ ~egenseltlg uberschnmdenden der Universität Wien wurde in Ordnung be- BereIChe der Khmken und der Krankenhaus- funden. Der Rechnungshof fand keinen Anlaß abteilungen sowie qeI' Befugnisse, die ihren zu einer wesentlichen Bemängelung. Leitern zustehen, je nachdem, ob sie als Der den Bund treffende Aufwand der Uni- Bundesbeamte und Klinikvorstände oder als versitätskliniken in Innsbruck wird teilweise Primarien des Landeskrankenhauses fun- unmittelbar durch Dotationen zur Befriedigung gieren. Fehlt ein derartiger Vertrag, so wirkt, einzelner Spezial bedürfnisse, zum weitaus sich dies erfahrungsgemäß ungünstig, nicht größten Teile aber durch den Ersatz des so- zuletzt auf die Wirtschaftlichkeit der Kranken- genannten klinischen Mehraufwandes, d. i. eine hausführung aus. '

anteilige Beitragsleistung des Bundes zum Ge- Bisher ist dem Rechnungshof noch keine samtaufwand des Landeskrankenhauses Inns- Äußerung zu seinen Einschaumitteilungen zu- bruck, getragen. Die Kliniken stellen zugleich gegangen.

Krankenhausabteilungen dar und verursachen An der katholisch-theologischen Fakultät als Unterrichtsstätten Mehrkosten, die sonst stellte der Rechnungshof unter anderem fest, nicht entständen. Die Prüfung der Klinik- daß eine Reihe von nicht unbedeutenden Ge- gebarung mußte sich somit sowohl auf den Ver- barungsvorschriften verletzt wurden. So brauch der erwähnten Dotationen als auch 'auf unterblieb eine Nachprüfung der Bemessung die Gebarung des Landeskrankenh::Luses selbst, der von' den Studierenden zu entrichtenden Ge- also auf eine Landesgebarung erstrecken, da bühren durch einen zweiten Angestellten. Die sich ja der vQm Bunde rückzuersetzende zu begleichenden Rechnungen ,:"urden vielfach klinische Mehraufwand schlüsselmäßig nach flüssiggemacht, auch wenn sie keine Lie- dern Gesamtaufwand des Landeskranken- ferungs- oder Leistungsbestätigung aufwiesen, hauses bestimmt. in manchen Fällen sogar ohne förmlichen Die Prüfung der Dotationsgebarung der Zahlungsauftrag. In zahlreichen Büchern der Kliniken ergab nur geringfügige, vorwiegend Bibliothek fehlte die Eigentumsbezeichnung.

formale Mängel. Außerdem erstreckten sich die dem Amte der Bei der Gebarung des Landeskrankenhauses Landesregierung jeweils zu legenden Abrech- selbst erwies sich Berechnung und Kontrolle nungen nicht auf die gesamte Gebarung. So des Lebensmittelverbrauches als einigermaßen wurden darin von den eingehobenen Prü- lückenhaft. Diesem Umstand mußte insofern fungsta,xen und den Taxen für die Verleihung größere Bedeutung beigemessen werden, als akademischer Grade nur die für Kanzleizwecke der Verköstigungsaufwand des Krankenhauses bestimmten Anteile dargestellt. Als mit der

,j in Innsbruck den anderer Krankenhäuservon an- Funktion des Kassiers nicht vereinbarlich be- nähernd derselOen Größe überstieg. Der äus funden wurde die Führung einer Sonderkasse den Küchenabfällen erzielte Erlös war offen- des ProfessorenkoIlegiums der Fakultät. Die

Katholisch·theo- logische Fakul- tät in Salzburg

(12)

Bundesrealgym- nasium undBun- deskonvikt in Waidhofen a. d.

Thaya

Bundesreal·

gymnasium und Bundeskonvikt Waidhofen a. d.

Ybbs

Einschaumitteilungen zeigten die gebotene Behebungsart der vorgefundenen Fehler auf.

Der Dekan der Fakultät hat die Beachtung der erhaltenen Hinweise im allgemeinen zuge- sichert, doch ist ein Schriftwechsel darüber noch im Gange.

Das Amt der Landesregierung wurde an die Notwendigkeit von Zeit zu Zeit 'anzu- stellender Kassaskontrierungen erinnert. Auch wurde auf verschiedene Mängel in den von der Landesbuchhaltung geführten Personal- verzeichnissen aufmerksam gemacht. Die vom Rechnungshof aufgeworfene Frage der Lohn- steuerpflicht bei den zur Anweisung ge- langenden Dienstbezügen für ordensangehörige Hochschullehrer hat das Amt der Landes- regierung an das Bundesministerium für Finanzen herangetragen. Dessen Entscheidung steht noch aus.

Beim Bundesrealgymnasium in Waidhofen a. d. Thaya entsprach die Einhebung und Ab- fuhr der Schulgebühren nicht ganz den gel- tenden Bestimmungen.

Auch beim Bundeskonvikt in Waidhofen a. d. Thaya war die Einhaltung der "Richt- linien für die Verwaltung, Gebarung und Ver- rechnung an den Bundeskonvikten" noch nicht in allen Belangen vollständig befrie- digend. Die Einschau bei diesem Bundes- konvikt gab auch Anlaß, neuerlich an das Bundesministerium für Unterricht wegen der erforderlichen Regelung der Dienstverhältnisse des Haus- und Küchenpersonals an den Bundeskonvikten sowie an ähnlichen An- stalten und Heimen heranzutreten.

Die Direktionen des Bundesrealgymnasiums und des Bundeskonvikts in Waidhofen a. d.

Thaya erklärten; sich künftig an die ein- schlägigen Vorschriften zu halten. Das Dienst- verhältnis des Haus- und Küchenpersonals an den Bundeskonvikten wurde nunmehr' vom Bundesministerium für Unterricht geregelt.

Beim Bundesrealgymnasium in Waidhofen a. d. Ybbs wurden außer einigen Mängeln von geringerer Bedeutung vor allem Rück- stände . an fälligem Schulgeld vorgefunden.

Ba die Prüfungen immer wieder zeigen, daß über die Entrichtung.der Schulgebühren keine volle Klarheit herrscht, auch eine gewisse Neigung zur Einhebung nicht vorgesehener Gebühren und Beiträge wahrzunehmen ist, wurde dem Bundesministerium für Unterricht die Hinausgabe einer richtungweisenden Ver- fügung dringend nahegelegt.

Dem Bundeskonvikt in Waidhofen a. d.

Ybbs waren einzelne Bestimmungen der "Richt- linien für die Verwaltung, Gebarung und Verrechnung an den Bundeskonvikten" zur genaueren Darnachachtung in Erinnerung zu bringen.

Der Leiter der Anstalt sowie der Leiter des Konvikts haben die künftige Beachtung der bestehenden Vorschriften und Anordnungen zugesagt. Das Bundesministerium, für Unter- richt hat eine baldige Durchführung der Empfehlung des Rechnungshofes in Aussicht gestellt.

Bei der Graphischen Lehr- und Versuchs- anstalt in Wien beanstandete der Rechnungs- hof u. a., daß die Überprüfung der Rech- nungen und die Beisetzung des Zahlungs- auftrages . in der Regel erst nach dem Ge- barungsvollzug erfolgte. Weitere Beanstan- dungen betrafen die Führung des Bestell- vormerkes, die Verbuchung der fremden Gelder sowie die Bestandsverzeichnung bzw. Material- verrechnung. Eine Umsatzversteuerung der einfließenden Untersuchungsgebühren ist unterblieben. Die Aufnahmstaxe wurde nicht bloß von den neu eintretenden, sondern von den Schülern aller Klassen eingehoben. Dieser Vorgang gab Anlaß zu dem Ersuchen an das Bundesministerium für Unterricht, den mitt- leren Lehranstalten allgemein die bezüglichen Erlässe in' Erinnerung zu rufen. Es wurde auch der Vorschlag wiederholt, die Aufnahms- taxe

m

angemes'sener Höhe neu festzusetzen.

Der von den Besuchern der Meisterklasse eingehobene Sonderbeitrag für den S~ch­

aufwand entbehrte bisher der ausdrücklichen ministeriellen Genehmigung. Bezüglich des den derzeitigen Verhältnissen nicht mehr voll entsprechenden Statutes der Anstalt wurde eine Neuregelung empfohlen. Der Rechnungs- hof fand sich auch bestimmt, an seine wieder- holt gegebenen Anregungen zur Vereinheit- lichung der Untersuchungsgebühren an den Versuchsanstalten zu erinnern. Weiters mußte das Bundesministerium für Unterricht noch mit der Frage einer allfälligen Haftung des Bundes aus der Abgabe von Gutachten der Anstalt, um die von privater Seite ersucht wird, befaßt' werden, da sich gegen die bis- herige Einhebung von Risikoprämien und ihre Verteilung an die Prüfer Bedenken erhoben.

Die Direktion der Anstalt hat mitgeteilt, daß sie den Anregungen des Rechnungshofes Folge gegeben habe. Das Bundesministerium für Unterricht verfolgt bereits sämtliche V or- schläge des Rechnungshofes und hat sie zu einem großen Teil schon verwirklicht.

Graphische Lehr- und Ver- suchsanstalt in Wien

Höhere Bundes- lehranstalt für hauswirtschaft- liehe Frauen- berufe In Wien mit Zweiganstalt in Tiirnitz

Anläßlich der Prüfung der Höheren Bundes- lehranstalt für hauswirtschaftliche Frauen- berufe in Wien und der Zweiganstalt in Türnitz ergab sich die Notwendigkeit, der Anstalts- leitung in Fragen der Rechnungsführung beratend an die Hand zu gehen. Für Türnitz erwies es sich notwendig, auf eine klare Abgrenzung der Befugnisse der Leiterin und "

des Verwalters hinzuwirken. Die dort jeweils in der Kasse gehaltenen Bargeldbestände

(13)

Fortbildungs·

wochen für Kin·

dergärtnerinnen

Bundessport·

heime Ober·

traun·Dachstein

13 waren zu hoch. Es fehlte die Genehmigung des der Aufzeichnungen über den Lebensmittel·

Bundesministeriums für Unterricht für die verbrauch und ·bestand, die Speisenfolge und Einhebung eines Beitrages für körperliche den täglichen Verpflegsstand. Überd~es fehlte Ertüchtigung und eines Heizbeitrages von den eine Berechimng der Tagesverpflegskosten . . internen Zöglingen des Wiener Institutes. Be· Die Bundessportverwaltung wurde dem·

denken erhoben sich gegen die ohne Zu· nach um die Behebung der vorgefundenen stimmung des Bundesministeriums für Fi. Unzulänglichkeiten, um die Einführung eines nanzen allgemein zugestandene Ermäßigung Warenkontrollbuches und im Zusammenhange der Schulgebühren an der einjährigen haus· mit dieser Einschau auch. um die Einrichtung wirtschaftlichen Fachschule in Türnitz auf einer tunliehst zentralen Begleichung der ein Achtel des vollen Schulgeldes. Die von Rechnungen aller Heime zum Zwecke einer der . Anstaltsdirektion vorgenommene, an sich weitgehenden Einschränkung der Verlags.

gebotene Erhöhung der Verpflegsgebühren gebarung ersucht. Der Rechnungshof sah am Internat in Türnitz und an der Bildungs. sich ferner veranlaßt, eine Neuregelung der anstalt für Hauswirtschaftslehrerinnen in Wien für die Benützung der Materialseilbahn ein- entbehrte ebenfalls einer ministeriellen Ge· gehobenen Beförderungstarife in Form einer nehmigung. Der Rechnungshof regte auch Staffelung nach Benützergruppen zur Er·.

eine. Erhöhung des Beitrages für die drei· wägung zu stellen.

monatigen Kochkurse an. Beim Bundesministerium für Unterricht Die Abrechnungen über die in Türnitz wurde die ungenügende Ausnützung der abgehaltenen Sommerkl.lrse für hauswirt- Belagsfähigkeit der Heime und die im Ver·

schaftliehe Lehrerinnen wiesen in den Jahren hältnis zum entstehenden Aufwand zu niedrigen 1950 und 1951 nur deshalb mäßige Über. Heimgebühren zur Sprache gebracht und dabei schüsse auf, weil der Bund, wie die Nach· konkrete Vorschläge zur Hebung der Frequenz prüfung ergab, mittelbare und unmittelbare gemacht. Ferner wies der Rechnungshof Zuschüsse beigesteuert hatte. Um in Hinkunft auf die Notwendigkeit der Regelung ver- eine wenigstens annähernde Selbsterhaltung schiedener Personalfragen hin, darunter die dieser Kurse zu gewährleisten, empfahl der Festlegung sachentsprechender Dienstverträge Rechnungshof eine angemessene Erhöhung für das Haus· und Küchenpersonal.

der von den Kursteilnehmern einzuhebenden Die Bundessportverwaltung und das Bundes.

Beiträge unter Anrechnung der gesamten ministerium für Unterricht haben die Aus·

Lebensmittelauslagen und, zumindest teilweise, führungen des Rechnungshofes· im wesent- auch der auflaufenden Kosten des Haus· und lichen anerkannt, doch stehen einzelne Ange- Küchenpersonals. legenheiten noch in Erörterung.

Sowohl die Direktion der genannten Anstalt Bei der Akademie der bildenden Künste als auch das Bundesministerium für Unterricht in Wien war die Führung der Kassen· und haben den Hinweisen und Empfehlungen des Rechnungsgeschäfte nicht durchwegs vor.

Rechnungshofes im wesentlichen Folge ge· schriftsmäßig und nicht. genügend sorgfältig.

geben. Die eingehobenen Eintritts- und Garderobe-

Die Überprüfung der Gesamtabrechnung gebühren wurden nicht der Umsatzversteuerung der vom Bundesministerium für Unterricht unterzogen. Auch die getroffenen Feuer- im Jahre 1950 in Wien, Graz und in Saalbach- schutzmaßnahmen erwiesen sich als unzu- Hinterglemm veranstalteten Fortbildungs- länglich.

wochen für Kindergärtnerinnen gab zu keinen Das Bundesministerium für Unterricht nennenswerten Bemängelungen Anlaß. wurde auf den anscheinend überhöhten Stand Die Prüfung der zum Bundessportgebiet -des Verwaltungspersonals aufmerksam ge- Obertraun-Dachstein gehörigen Heime Ober- macht. Weiters war an die Notwendigkeit traun und Krippenbrunn gab dem Rechnungs- zu erinnern, die für Investitionen zur Ver- hof Anlaß, an die Notwendigkeit der Einhaltung fügung gestellten Mittel widmungsgemäß der ergangenen Anordnungen über das Bestell- - und nicht für andere Vorhaben - zu wesen, die Anwendung des bargeldlosen verwenden. Hinsichtlich der im Akademie~

Zahlungs.verkehrs, die Benützung von Bundes- gebäude für fremde Rechnung durchgeführten kraftfahrzeugen und auch gewisser gesund- Ausstellungen mußte um eine Anordnung heitspolizeilicher Vorschriften zu erinnern. ersucht werden, wonach sämtliche Einnahmen Weiter ermangelte es in den genannten und Ausgaben in die staatliche Verrechnung Heimen an der zur Sicherung der Gebarung einzubeziehen, genau riachzuweisen und die erforderlichen Trennung von Anweisung, Ge- gelegten Abrechnungen nachzuprüfen sind.

barungsvollzug und Verrechnung. Die Ver- Im Zusammenhang damit erschien es über- rechnung gab keinen ausreichenden Aufschluß dies erforderlich, die vom Kanzleileiter bisher über den Wirtschaftserfolg der beiden Heime. besorgte Geldgebarung dem hiefür zuständigen Nicht voll entsprechend zeigte sich die Führung Kassenorgan zu übertragen. Zur Erzielung

Akademie der bildenden Künste in Wien

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