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(1)

DOMAINRECHT IX.

(2)

➢ Was ist eine Domain?

➢ IP-Adresse (links) & Domain (rechts)

➢ http://131.130.70.63/ = http://www.univie.ac.at

➢ = Früherer Standard IP4: 4 Blöcke mit je einer Zahl zwischen 0 und 255 durch Punkte getrennt

➢ Die IP identifiziert – etwas verkürzt gesagt – einen im Internet ansprechbaren Computer (ähnlich wie zB eine Telefonnummer ein Telefon)

➢ IP ist aber schlecht merkbar

➢ Deshalb Domain-System entwickelt

➢ Domain als zumindest zT (siehe sogleich) frei wählbare Zeichenfolge

➢ Domain wird gleichsam mit IP verknüpft (führen beide zum selben Ziel)

➢ Bei Aufruf eines Internetinhalts über die Domain wird diese von eigenen im Internet vorhandenden Computern (Domain-Name-Server, DNS- Server) in die IP übersetzt und über diese die Anfrage durchgeführt

➢ Funktioniert der DNS-Server nicht (bzw. sind die NW-Einstellungen falsch konfiguriert) bzw. fehlt auf den DNS-Servern der Eintrag für die Domain

→ kann die Seite nicht aufgerufen werden

➢ Knappheit der IP4-Adressen durch extreme Verbreitung des Internet

(3)

➢ Domainstruktur

➢ Domain-Name-System (DNS-System) in USA entwickelt

➢ Idee: Strukturierung noch Branchen/Bereichen auf höchster Ebene

➢ Höchste Ebene = Top-Level = der Teil ganz rechts

➢ „Darunter“ (Block links daneben): Frei wählbare Zeichenfolge

microsoft .com

Frei wählbare Zeichenfolge Top-Level: Optionen vordefiniert

Je nach Verwaltung (siehe sogleich) mind 2 oder 3 Zeichen, max 255

Keine Unterscheidung zwischen Groß- und Kleinschreibung

Leerzeichen, Unterstriche und zahlreiche Sonderzeichen unzulässig

Früher auch keine Umlaute

Ursprünglich:

.com = commercial (früher kommerzielle Unternehmen, heute de facto frei)

.int = Multinationale Organisationen .org = organization (früher non-profit- Unternehmen, heute frei)

.edu = education (nur US-Bildungsinst.) .mil = military (nur US-Militär)

.net = network (früher Netzwerk- unternehmen, heute de facto frei) .gov = government (nur US-Regierung)

Seite Mitte 2000er-Jahre kommen

sukzessive weitere dazu, zB .aero, .coop, .jobs, .post, .tel, .travel, .xxx

(4)

➢ US-System daher generisches System (gTLD = generic)

➢ TLD´s bezeichnen nicht Land, sondern „Branchen“

➢ Mit zunehmender Verbreitung des Internet eigene Internet-“Verwaltungen“ in den Ländern

➢ Strukturierung mit Ländercodes als TLD (ccTLD = country code)

➢ In manchen Ländern auch kombinierte Systeme

orf .at

Zulässige Zeichen je nach Land .at = Österreich, .de = Deutschland, .ch = Schweiz

Aber auch: .tv = Tuvalu und nicht television usw

univie ac. .at

Kombination von ccTLD und generischer Erweiterung auf 2 Ebene

Verwendung generischer SLD aber nicht zwingend

In Ö: entweder Domain direkt unter .at, oder .gv, .ac., .co, .or noch dazwischen

(5)

➢ Domain ist technisch notwendig weltweites Unikat

➢ Koexistenzmöglichkeiten bei traditionellen Kennzeichen

➢ Kennzeichenrechte sind w.e. territoriale Rechte

➢ Möglichkeit räumlich gegliederter Koexistenz von Kennzeichen in verschiedenen Staaten

➢ Kennzeichenrechte haben (uU) einen sachlich beschränkten Schutzbereich (VwGF)

➢ Möglichkeit der Koexistenz von Kennzeichen auch innerhalb eines identen räumlichen Schutzbereiches, wenn sachlich kein

Zusammentreffen (vgl zB AVL-Entscheidung)

➢ Verschärfung der Kennzeichenknappheit bei Domains

➢ Bei Domains uU Koexistenz unter unterschiedlichen TLDs

➢ Aber: Nur bestimmte TLDs sind tatsächlich interessant

➢ Keine Koexistenz unterschiedlicher Branchen unterhalb der selben TLD

➢ Beispiel:

➢ Österreichisches ArbeitsMarktService (errichtet durch ArbeitsmarktserviceG), kurz AMS

➢ Österreichisches Unternehmen Auto- und MotorenService GmbH

➢ Beide wollen jedenfalls unter .at, und das auch direkt. GmbH hat ams.at, Arbeitsmarktservice klagt (OGH 4 Ob 207/02y)

(6)

➢ Kennzeichenrechtliches Grundproblem der Domainverwendung

➢ Wichtig: Primär nicht entscheidend welcher Rechtscharakter einer Domain zukommt → rechtsverletzend ist jede Benutzung iSd § 10a MSchG und nicht bloß die Registrierung

➢ Ergo: Eingriff kann auch dann vorliegen, wenn der Verletzer gar kein Kennzeichenrecht an dem von ihm verwendeten Zeichen hat

➢ Freilich ist der Rechtscharakter von Domains nicht bedeutungslos:

➢ Wenn die Nutzung einer Domain nicht bloß Zeichenverwendung ist, sondern uU ein Kennzeichenrecht durch Gebrauch begründet → kann sie auch

älteres Kennzeichenrecht sein und damit uU sogar anderen

(prioritätsjüngeren) Kennzeichen vorgehen (vgl dazu noch unten OGH 4 Ob 129/05g - jobcafe

➢ Hinweis: In der Lit ist häufig zu lesen, dass Domains Namensfunktion (ộ) hätten → kann zutreffen, ist aber zunächst unerheblich

➢ Hier nur wichtig: Kann Verwendung eines fremden Zeichens in einer Domain in das fremde Kennzeichenrecht eingreifen (rechtsverletzende

Benutzungshandlung)

➢ Ob Domain uU selbst Kennzeichenrecht sein kann bzw. dieses durch die

(7)

IX.C.

Marke vs Domain

(8)

➢ Verletzungskonstellation: Eingriff in Rechte an einer Marke durch Verwendung eines Zeichens in einer Domain

➢ Keine domainspezifische Regelungen

➢ Eingriff an allgemeinen markenrechtlichen Kriterien zu prüfen

➢ Prüfungsschema

1. Ist Marke überhaupt schutzfähig?

➢ Beachte: Insb. bei UM nicht als Einrede, sondern Nichtigkeitsantrag oder Widerklage

2. Verwendung im geschäftlichen Verkehr 3. Marke als prioritätsbesseres Recht

➢ Markenverletzung setzt nicht voraus, dass auch am verletzenden Zeichen ein Kennzeichenrecht besteht

➢ Für Markenverletzung reicht eingriffsrelevanter Gebrauch

➢ Aber: Hat auch der Verwender ein Kennzeichenrecht ist zu prüfen, welches das ältere Recht ist

(9)

4. Gebrauch

➢ § 10a MSchG

➢ Kennzeichenmäßiger Gebrauch

➢ Fair-Use (§ 10 Abs 3 MSchG)

5. Eingriff in den Schutzbereich

➢ Identitätsbereich (§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG)

➢ Bei Domain-Disputes überhaupt denkbar?

➢ Verwechslungsbereich (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG)

➢ Bekanntheitsschutz (§ 10 Abs 2 MSchG)

(10)

➢ LG Köln 23.5.2000, 33 O 216/00 - wdr.org

➢ KlP ist Westdeutscher Rundfunk, kurz WDR

➢ Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in Deutschland

➢ Ist Inhaberin zB nebenstehender Marke

➢ Auch Inhaber der Domain wdr.de, unter welcher sie ihre Dienstleistungen im Internet anbietet

➢ Bekl ist Journalist

➢ Hat Domain wdr.org für sich registriert

➢ Bewirbt unter dieser seine journalistische Tätigkeit

➢ Hat Domain aus den Anfangsbuchstaben seiner Vornamen und seines Familien- namens gebildet

➢ Lösungsweg

1. Marke WDR unterscheidungskräftig?

(11)

2. Verwendung im geschäftlichen Verkehr

➢ Beachte: Maßgeblich ist, ob die Verwendung des Zeichens durch den Verletzer im geschäftlichen Verkehr erfolgt, nicht ob der WDR im

geschäftlichen Verkehr handelt

➢ Geschäftlicher Verkehr:

➢ Im geschäftlichen Verkehr erfolgt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient oder in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt

➢Anders: Geschäftlicher Verkehr bedeutet jede wirtschaftliche

Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird

➢Gewinnerzielungsabsicht oder Entgeltlichkeit sind nicht erforderlich

➢Nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgen insb. private Handlungen und die hoheitliche Betätigung der öffentlichen Hand

➢ Indizien:

➢Unternehmereigenschaft des Domaininhabers

➢Verkauf oder Bewerben von Waren oder DL auf der Webseite

➢Verwendung der Domain in Geschäftspapieren usw

➢ Hier:

➢ Bewerben der geschäftlichen Tätigkeit des Domaininhabers

(12)

3. Marke prioritätsbesser?

➢ Hat Domaininhaber überhaupt ein Kennzeichenrecht?

➢ Jedenfalls keine Marke

➢ Verwendung von wdr.org als Unternehmenskennzeichen?

➢ Denkbar, aber selbst wenn im konkreten Sachverhalt jedenfalls schlechtere Priorität

4. Gebrauch?

➢ Hier:

➢ „… unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen …“ (§ 10a Z 2 MSchG)

➢ „… Zeichen in den Geschäftspapieren, in Ankündigungen oder in der Werbung zu benutzen …“(§ 10a Z 5 MSchG)

➢ Ad kennzeichenmäßiger Gebrauch

➢ Hierzu noch unten

➢ Fair use

➢ Hierzu noch unten

➢ Hier insb die Frage, ob Akronym Verwendung des Namens ist

(13)

5. Eingriff in den Schutzbereich

➢ § 10 Abs 1 Z 1 MSchG: Identitätsschutz

➢ Marke „WDR“ vs „wdr.org“

➢ Gesetz verlangt Identität

➢ Liegt wegen TLD hier nicht vor

➢ § 10 Abs 1 Z 2 MSchG: Verwechslungsschutz

➢ Zeichenebene: Gleiche oder ähnliche Zeichen

➢Zu den maßgeblichen Kriterien ausführlich Teil 1

➢Zu den domainrechtlichen Details noch sogleich

➢Ähnlichkeit nach den 3 Kriterien

➢WDR und wdr.org sind nach allen Kriterien ähnlich, weil „.org“

als bloß technisch notwendiger Annex erkannt wird; tritt daher – ähnlich wie zB ein Rechtsformzusatz – in den Hintergrund

➢Daher hier starke Ähnlichkeit

➢ Waren/DL-Ebene

➢Marke geschützt ua für Produktion und Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen (journalistische Tätigkeit)

➢Bekl verwendet Zeichen zur Bewerbung seiner journalistischen Tätigkeit im Printsektor

(14)

➢ Gesamtbetrachtung

➢Angesichts der hohen Ähnlichkeit der Zeichen wäre ein deutlicher Abstand auf Waren/DL-Ebene erforderlich

➢Liegt nicht vor

➢In Gesamtbetrachtung daher Verwechslungsgefahr

➢ Ergo

➢ Die Domain wdr.org greift in die Rechte an der Marke „WDR“ ein

➢ Zu den hierdurch ausgelösten Ansprüchen noch im Detail unten

(15)

➢ Ad Schutzfähigkeit der Marke

➢ Hierzu ausführlich schon in Teil 1

➢ Beachte zur Beweislast

➢ Wendet der Beklagte die mangelnde Unterscheidungskraft der Klagsmarke ein muss er dies auch unter Beweis stellen

➢ Er muss aber nicht auch beweisen, dass die Marke im Registrierungszeitpunkt keine Verkehrsgeltung hatte

➢ Stellt sich im Verfahren fehlende originäre Schutzfähigkeit des klägerischen Zeichens heraus kann Markeninhaber den Beweis antreten, dass die Marke Verkehrsgeltung hatte oder hat

➢ Beachte: Wenn die Eintragung nach § 17 Abs 1 Z 7 MSchG erfolgt ist, ist vom Vorliegen der Verkehrsgeltung auszugehen; Bekl müsste

Gegenbeweis erbringen

➢ Bis zur MSchG-Novelle 2019 war alleine maßgeblich, ob Verkehrsgeltung im Registrierungszeitpunkt gegeben war; die nachträglich erlangte

Verkehrsgeltung konnte die Löschung nicht abwenden

➢ Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (Art 18 Abs 2 MarkenRL) nun aber § 56b MSchG

➢ Vgl ausführlich zu den Zwischenrechten: Schumacher/Hofmarcher, ÖBl 2017/3

(16)

➢ Beispiele aus der Domainrechtsprechung

➢ Unterscheidungskraft hat der klägerischen Marke gefehlt

➢ „Jusline“ für Bereitstellung juristischer Informationen auf elektronischem Weg: OGH ÖBl 1998, 241 – jusline I

➢ „Music-Channel.cc“ für Online-Musikangebot: OGH MR 2004, 62 - music- channel.cc

➢ Markenteil „Best Energy“ für Lieferung von Energie: OGH wbl 2002, 89 – Best Energy (vs: www.bestelectric.at)

➢ Ausreichende Unterscheidungskraft war vorhanden

➢ „Computerdoktor“ für EDV-Dienstleistungen, insb. Reparatur: OGH 24.6.2003, 4 Ob 117/03i – computerdoktor.com (i4j)

➢ „Onlaw“ für Bereitstellung juristischer Informationen auf elektronischem Weg : OGH MR 2002, 51 – Onlaw

➢ Anm.: Kunstwort; wörtlich „über Recht“, Assoziation zu „online law“

liegt nicht auf der Hand

➢ „BAZAR“ für Inseratenzeitung: OGH MR 2004, 71 – wohnbazar.at

➢ „Cityfloh“ für Transport-Dienstleistungen: OLG Frankfurt – cityfloh.de JurPC Web-Dok. 293/2000

(17)

➢ Ad geschäftlicher Verkehr

➢ LG Hamburg 10.12.2004, 324 O 375/04 – sartorius.de

➢ Die Klägerin ist eine öGmbH mit Sitz in Wien. Sie ist Teil des international tätigen Sartorius-Konzerns. Die

Konzernmutter (Sartorius AG) wurde 1870 gegründet. Sie ist Inhaberin der

Wortmarke „SARTORIUS“

➢ Bekl ist Inhaber der Domain „sartorius.at“, die er (Stand: 4.5.2020) zur Veröffentlichung von Informationen über sich und seine

Familie nutzt

➢ Rein private Selbstdarstellung

➢ Keinerlei geschäftliche Betätigung

➢ Lösung des Gerichts:

➢ Verwendung der Domain ausschließlich zur privaten Selbstdarstellung erfolgt nicht im geschäftlichen Verkehr

➢ Daher kein marken- bzw. firmen- rechtlicher Anspruch

➢ Auch kein namensrechtlicher Anspruch (siehe unten)

(18)

➢ Weitere Einzelfälle

➢ Die Verwendung der Domain „lotto-privat.de“ durch einen Physiotherapeuten, der unter dieser Domain eine Seite einer privaten Tippgemeinschaft für

Lottospieler ins Internet stellen möchte erfolgt nicht im geschäftlichen Verkehr

➢ OLG Köln - lotto-privat.de MMR 2001, 285

➢ Eine Hochschule, die unter „digitalebibliothek.de“ eine Literaturplattform anbietet, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn die Links auf der Seite unentgeltlich erfolgen und wissenschaftlichen Zwecken dienen

➢ LG Berlin 21.3.2000, 16 O 663/99 - Digitale Bibliothek (http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20010077)

➢ Ein Privater, der auf seiner Webseite entgeltlich Werbung für Dritte schaltet oder diesen Subdomains entgeltlich anbietet, handelt im geschäftlichen Verkehr

➢ LG Hamburg - eltern.de CR 1999, 47

➢ Sehr streng: Geschäftlicher Verkehr wegen Werbung auf verlinkten Seiten

➢ LG Hamburg MMR 2000, 436 - luckystrike.de

(19)

➢ Ad Zeitrang

➢ Kommt dem Beklagten an dem von ihm verwendeten Zeichen ebenfalls ein Kennzeichenrecht zu entscheidet im Verletzungsfall (außerhalb des Schutzbereiches des klägerischen Zeichens ist die Priorität natürlich irrelevant) der Zeitrang

➢ Dh beim Konflikt zweier Kennzeichenrechte entscheidet die Priorität

➢ Zur Frage ob die Verwendung eines Zeichens in der Domain

prioritätsbegründend sein kann (ein Zeichenrecht entstehen lässt) siehe unten

➢ Beispiele aus der Rsp

➢ OGH 24.6.2003, 4 Ob 117/03i - computerdoktor.com

(20)

Kläger Beklagter

Kl hat Marke für Klassen 37 (Reparatur und Wartung von Computerhardware) und 42 (Wartung und Aktualisieren von Computer- Software, Computer-Beratungsdienste) = Markenproblematik

Kläger behauptet, dass er schon seit 1994 die Bezeichnung "Der ComputerDoktor" zur Kennzeichnung der in seinem Unternehmen erbrachten EDV-Dienstleistungen verwendet (Unternehmenskennzeichenproblematik)

Beklagter hat nachstehende Marke für die Klassen 9 (Personal-Computer Hardware und Peripherie), 38 (Telekommunikation) und 39 (Erstellung, Wartung und Instandsetzung von Software für Personalcomputer, Erstellung von Internet-Homepages und Internet-

Applikationen, Programmierung von Internet- Shop-Systemen, Erstellung von Mobile- Computing-Lösungen und WAP-Angeboten)

Er hat überdies die Domain

www.computerdoktor.com für sich registriert

Beide Marken am 13.11.2000 angemeldet = Gleicher Zeitrang (maßgeblich ist Anmeldetag, keine Differenzierung nach Stunde) = Patt zwischen den beiden Marken

(21)

➢ Ad Identitätsbereich (§ 10 Abs 1 Z 1 MSchG)

➢ Bei Domain-Disputes überhaupt denkbar?

➢ Gefordert Doppelidentität

➢ Zur Marke gleiches Zeichen

➢ Gleiche Waren oder Dienstleistungen

➢ Zeichenidentität

➢ Identität restriktiv auszulegen

➢ Bei Unterschieden nur dann gegeben, wenn diese so gering, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können (RIS RS0122378)

➢ Schon bei Fehlen eines Accent sind die Zeichen nicht identisch (OGH 4 Ob 6/06w – amade.at II)

➢ Identität zwischen Marke und Domain?

➢ IdR nein wegen TLD: ZB BGH - soco.de JurPC Web-Dok. 19/2005; aA BGH WM 1997, 1444 – epson.de; ebenso LG Düsseldorf – flyerfabrk.info (JurPC Web-Dok 321/2003); unklar OGH 17 Ob 22/07w

➢ Wenn aber TLD der einzige Unterschied, dann hochgradige Ähnlichkeit, weil (siehe sogleich) TLD bei Beurteilung der Zeichenähnlichkeit

praktisch ausgeblendet wird

(22)

➢ Ad Verwechslungsbereich - Zeichenähnlichkeit

➢ Wiederholung

➢ Bewegliches System iSe Gesamtbetrachtung von Zeichenähnlichkeit, Ähnlichkeit der Waren/DL usw

➢ Offline

➢ Verwender hat Marken nicht gleichzeitig vor Augen

➢ Verschwommenes Erinnerungsbild

➢ Behält eher signifikante Elemente usw

➢ Gilt das auch online?

➢ Argumente Pro

➢ Domains müssen mit größerer Aufmerksamkeit „gemerkt“ werden, weil schon der kleinste Fehler nicht mehr zum Ziel führt

➢ Führen die technischen Besonderheiten von Domains (insb. keine Grafiken, keine Leerzeichen usw.) zu einer Adaptierung der

Beurteilungsfaktoren?

➢ Argumente Contra

➢ Auch bei Domains hat sich das Wahrnehmungsverhalten nicht verändert

(23)

➢ Beispiel wieder LG Köln 33 O 216/00 – wdr.org

wdr.org

Bedeutung von TLD usw Groß- bzw. Kleinschreibung Grafische Ausgestaltung

Nutzer sieht in TLD nur

Hinweis auf die geografische Herkunft bzw. technisch notwendige Erweiterung

TLD wird daher nicht als kennzeichnend (sondern quasi beschreibend) bewertet

Gilt auch für ccTLD

Ergo: TLD ist bei

Zeichenvergleich tendenziell auszublenden und beseitigt Zeichenähnlichkeit nicht

Unterschiede in Groß- und Kleinschreibung fallen nicht ins Gewicht, weil bei

Domains nur Kleinschreibung

WBM "WDR" vs. "wdr.org":

LG Köln 23.5.2000, 33 O 216/00 - wdr.org

"Umwandlungen von

Umlauten" ebenfalls nicht:

Name "FPÖ" vs. "fpo.at":

OGH ÖBl 2001, 30 - fpo.at

Bei Domains ist grafische Ausgestaltung technisch gar nicht möglich

Das Fehlen einer grafischen Gestaltung ist daher

irrelevant, weil es nicht auf eine

kennzeichenstrategische Entscheidung zurückgeführt wird

Zeichenähnlichkeit?

(24)

➢ Aus der Rsp zu TLD

➢ TLD hat regelmäßig außer Betracht zu bleiben: OGH 17Ob22/07w; 4 Ob 73/01s – pro-solution.at; 4 Ob 226/04w – omega.at; 17 Ob 3/07a –

immoeast)

➢ Ebenso Rsp in D: OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 104 – ELTERN; OLG Hamburg K&R 2002, 557 – siehan.de; LG Köln 33 O 216/00 – wdr.org

➢ In Sonderfällen könnte das aber uU anders sein

➢ Für den konkreten Fall dann aber verneint: OGH MR 2002, 51 – Onlaw

➢ Zur namensrechtlichen Rsp noch unten

➢ Aus der Rsp zu Groß- und Kleinschreibung

➢ Unterschiede in Groß- und Kleinschreibung sind irrelevant, weil bei Domains überhaupt nur Kleinschreibung möglich

➢ Die Verwendung von Kleinbuchstaben wird daher nicht als kennzeichnend- gestalterisch, sondern technisch bedingt bewertet und daher vom

Konsumenten nicht als kennzeichnungsrelevant wahrgenommen: zB OGH ÖBl 2001, 30 - fpo.at

(25)

➢ Sonstige Einzelaussagen zur Zeichenähnlichkeit

➢ Umwandlungen von Umlauten, zB „FPÖ“ vs „fpo.at“: OGH ÖBl 2001, 30 – fpo.at

➢ In Domains waren früher Umlaute unzulässig, weshalb ein Kennzeichen aus dem Offlinebereich, das einen Umlaut enthalten hat, zwingend

„transformiert“ werden musste

➢ Dieser Umstand fällt daher bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht ins Gewicht

➢ Gilt – wohl auch wegen der verbreiteten Verwendung des englischen Zeichensatzes in der Computerbranche auch – nach Einführung der Umlautdomains

➢ Leerzeichen

➢ Weglassung des Leerzeichens, dessen Ersetzung durch einen Bindestrich usw. beseitigt die Zeichenähnlichkeit nicht: FSW

„ProSolution“ vs „pro-solution.at“: OGH MR 2001, 258 – pro-solution

➢ Beachte aber: Positionierung eines Bindestriches kann Aussprache und damit sowohl die akustische Wahrnehmung als auch den Sinn

beeinflussen

➢ Domain t-net.de ist zur Marke TNET klanglich ident; OLG München ZUM 2000, 71 – tnet.de

➢ Domain donline.de ist der Marke T-Online nicht klanglich ähnlich

(26)

➢ Zur Bedeutung des Unterschieds bloß in einzelnen Buchstaben

➢ Vgl zB OLG Hamm NJW-RR 1999, 631 - Pizza Direkt vs Pizza Direct

➢ Unterschiedliche Schreibweise beseitigt Zeichenähnlichkeit nicht (aber in Summe wg. ganz schwacher Kennzeichnungskraft des Klagszeichens und den erheblichen Unterschieden der DL VwGF verneint)

➢ Die Unterschiedlichkeit bloß in einem Buchstaben schließt die Zeichenähnlichkeit idR nicht aus

➢ Aber sehr streng in einem besonderen Einzelfall (geringe

Kennzeichnungskraft, unterschiedliche Gestaltung der Seite): KL Titel

„Bazar“, „Motor Bazar“, & Marken „BAZAR“, „Wiener Bazar“ vs

„Cybasar“: VwGF verneint OLG Wien MR 2001, 410 - Cybasar

➢ Fazit zur Zeichenähnlichkeit:

➢ Für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit gelten auch bei der

Verletzungskonstellation „Kennzeichenrecht“ vs Domain die allgemeinen – insb markenrechtlichen – Grundsätze

(27)

➢ Ad Verwechslungsbereich – Waren/Dienstleistungsähnlichkeit

➢ Heute ganz hA: Maßgeblich ist Content

➢ Dh: Verglichen wird der sachliche Schutz, auf den sich die Marke bezieht, mit den auf der Webseite angebotenen, beworbenen, dargestellten usw

Waren/DL

➢ Zum Markenrecht: OGH 4 Ob 180/99w – format; OGH 4 Ob 158/00i–

gewinn.at; OGH 4 Ob 156/02y – kinder.at

➢ Zum Firmenrecht: OGH 4 Ob 327/00t – cyta.at

➢ Früher auch zum Namensrecht, aber heute zT überholt: OGH ÖBl 2000, 35 – bundesheer.at; OGH 4 Ob 123/01v – dullinger.at

➢ Beachte die erste Konsequenz

➢ Keine Beurteilungsbasis für die Ähnlichkeit der Waren/DL, wenn Content fehlt: OGH 4 Ob 257/02a – amtskalender.at II (zu §§ 9 UWG, 80 UrhG)

➢ Aber: Geringer „Content“ reicht: Wenn Website knappe Informationen über das Unternehmen und die Ankündigung weiterer Informationen enthält, ist eine Beurteilungsbasis gegeben: OGH 4 Ob 327/00t – cyta.at; KL betreibt Einkauftszentrum

(28)

➢ Starke Zeichenähnlichkeit und starke Ähnlichkeit der Waren/DL ergibt auch online Verwechslungsgefahr: LG Hamburg

http://www.netlaw.de/urteile/lghh_04.htm - eltern.de

➢ Sachverhalt

➢ Kl ist ein Verlag; gibt seit Jahrzehnten die Zeitschrift „Eltern“ heraus; Inhaber mehrerer Marken, zB

➢ Bekl betreibt unter eltern.de ein Internetportal für Eltern

➢ Gericht

➢ Marke bzw. Titel haben zumindest durch

Verkehrsgeltung die Kennzeichnungskraft einer normalen Marke

➢ Zeichen sind ident (Anm: richtigerweise stark ähnlich); Themenbereiche sind gleich

➢ Unterschiedlich sind „Vertriebswege“, aber zwischen Magazin und Internetportal besteht doch Ähnlichkeit bzw Branchennähe → weil

Konsumenten daran gewöhnt sind, dass Zeitschriften unter ihrem Titel bzw

(29)

➢ Bei Beurteilung der Zeichenähnlichkeit treten auch innerhalb einer Domain beschreibende Elemente in den Hintergrund: OLG

Hamburg GRUR 2001, 838 - 1001buecher.de

➢ Sachverhalt

➢ KL Inhaberin der Marken „2001“ und

„Zweitausendeins“

➢ Bekl hat Domain „1001buecher.de“

➢ Beide betreiben Buchhandel (stationär bzw online)

➢ Gericht

➢ Element „buecher“ ist tätigkeitsbeschreibend und tritt in den Hintergrund

➢ Primär maßgebliche Teile „2001“ und „1001“

unterscheiden sich weder akustisch noch optisch hinreichend deutlich

➢ Der behauptete Sinngehalt der Domain drängt sich nicht auf

➢ Verwechslungsgefahr bejaht

(30)

➢ Noch einmal: Bei Beurteilung der Zeichenähnlichkeit treten auch innerhalb einer Domain beschreibende Elemente in den

Hintergrund: OLG Köln MMR 2002, 170 - Schneider-Intercom.de

➢ Zwei Telekommunikationsunternehmen mit folgenden Webauftritten

➢ Gericht

➢ An sich Firmenrechtliche E

➢ Übereinstimmung nur im nicht unterscheidungskräftigen Teil „intercom“ bzw

„interkom“

➢ Keine Zeichenähnlichkeit der relevanten Elemente „schneider“ bzw „viag“

www.schneider-intercom.de www.viaginterkom.de

(31)

➢ Siehe aber die Konsequenz: Wenn Übereinstimmung nur im beschreibenden Element keine Zeichenähnlichkeit: : OLG Braunschweig CR 2000, 614 – stahlguss

➢ Sachverhalt

➢ KL betreibt ein Stahlgusswerk und ist Inhaber der Marke „Sande Stahlguss“

➢ Bekl ist in gleicher Branche tätig und

bewirbt Unternehmen unter „stahlguss.de„

➢ Gericht

➢ Keine Zeichenähnlichkeit weil Übereinstimmung nur im nicht unterscheidungskräftigen Teil

➢ Verwechslungsgefahr verneint

(32)

➢ Auch online keine Verwechslungsgefahr bei durchgreifender Waren- bzw. Dienstleistungsverschiedenheit:

OGH ÖBl 2001, 26 - gewinn.at

➢ Sachverhalt

➢ Kl hält WBM „Gewinn“ (Prior.: 24.3.1986) für Klasse 9 (Schallplatten), 16 (Papier und Papierwaren, Zeitschriften […]) und 35 (Werbung) sowie WM „GEWINN“

(Prior.: 17.11.1999) für W/DL wie soeben und zusätzl Kl 38 (Telekommunikation […])

➢ Bekl ist Steuerberater; hält Domain

„gewinn.at“ und betreibt dort Gewinnspiele

➢ Gericht

➢ Zeichen sind zwar (stark) ähnlich

Aber: Waren- bzw. Dienstleistungen sind grundlegend verschieden

➢ Trotz fast identer Zeichen ist

Verwechslungsgefahr ausgeschlossen

(33)

➢ Durchgreifende Verschiedenheit zwischen „Schokoladeprodukten“

und „Informationsportal für Kinder“:

OGH 4 Ob 156/02y - kinder.at

➢ Sachverhalt

➢ Kl hält zahlreiche Marken mit dem

Bestandteil „KINDER“ für – kurz – Süßwaren

➢ Bekl hat Domain „kinder.at“. Folgendes war abrufbar

(34)

➢ In weiterer Folge wurde die Webseite wie folgt gestaltet

➢ Und später auch:

(35)

➢ Gericht

➢ Zeichenebene:

➢ Ähnlichkeit zwischen „Kinder“ und „kinder.at“ gegeben

➢ Aber: Schutzbereich der kl Marke ist klein, weil Wort der Alltagssprache und Unterscheidungskraft va aus grafischer Gestaltung der Marke

generiert

➢ Waren/DL:

➢ Ankündigung ist ausreichende Beurteilungsbasis

➢ Tätigkeitsbereiche berühren sich nicht

➢ Daher keine Verwechslungsgefahr

➢ Beachte

➢ Geltend gemacht war nicht nur Markenverletzung wegen

Verwechslungsgefahr sondern auch wegen Eingriff in die Bekanntheit

➢ Dazu sogleich

(36)

➢ Bekanntheitsschutz (§ 10 Abs 2 MSchG)

➢ Besonderer Schutz von bekannten Marken

➢ Hierzu grundlegend schon Teil 1

➢ Wiederholung: Tatbestand

➢ § 10 Abs 2 MSchG: Dem Inhaber einer eingetragenen Marke ist es auch gestattet, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung

➢ im geschäftlichen Verkehr

➢ ein mit der Marke gleiches oder ihr ähnliches Zeichen

➢ für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a), die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke eingetragen ist,

➢ wenn diese im Inland bekannt ist und

➢ die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die

Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt

➢ § 10 Abs 2 Satz 2 MSchG

➢ Die Bekanntheit der älteren Marke muß spätestens am Tag der Anmeldung der jüngeren Marke, gegebenenfalls am prioritäts- oder

(37)

➢ Praktische Bedeutung

➢ Besonderer Schutz von bekannten Marke gegenüber Verwendungen auch außerhalb des gleicher oder ähnlicher Waren/Dienstleistungen

➢ Schon vor Einführung dieser Regelung war anerkannt, dass die

„Rufausbeutung“ von bekannten Zeichen sittenwidrig iSd § 1 UWG ist

➢ Diese Rsp gilt für die übrigen Kennzeichen weiterhin

(38)

➢ Beispiel: OGH 4 Ob 36/04d

➢ Sachverhalt

➢ Kl ist Inhaberin der Marke „Firn“ für Süßwaren

➢ Bei gestützter Befragung wird die Marke von 87%

der befragten Verkehrsteilnehmer (14-69 J) dem Produkt zugeordnet; von 24% wird es spontan als Name eines Bonbons genannt (=

Kennzeichnungsgrad von 24%)

➢ Bekanntheit rührt wohl vom frischen Geschmack

➢ Kl vertreibt auch ein Eukalyptus-Menthol- Bonbon namens „AROSA“

➢ Bekl betreibt ein Cafe

➢ Hat früher im Cafe der Mutter seiner Lebens- gefährtin gearbeitet; dieses hieß „AROSA-Bar“

➢ Nach Trennung macht er eigenes Lokal auf und nennt dieses „Firn Bar & Casting Cafe“

➢ Möchte damit seine Ex-Chefin ärgern

➢ Bewirbt Lokal im Internet unter „firn.at“

(39)

➢ Gericht

➢ Es liegt schon Verwechslungsgefahr vor

➢ Zeichen stark ähnlich

➢ Kl Marke hat weiten Schutzbereich

➢ Aufgrund der gesteigerten Kennzeichnungskraft ist bei Zeichenidentität ein deutlicher Abstand zwisch den Waren und DL zu fordern

➢ Dieser liegt bei „Herstellung und Vertrieb von Süßwaren“ und „Betrieb eines Cafés/Barbetrieb“ nicht vor

➢ Publikum könnte glauben, dass die betreffenden Waren oder

Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen

➢ Rufausbeutung

➢ Kennzeichnungsgrad von 24% begründet Bekanntheit

➢ Feste Prozentsätze lassen sich nicht bilden

➢ Die Rufschädigung ist in aller Regel auch unlauter

➢ Anders kann es aber bei Rufausbeutung sein

➢ Anlehnung an fremde Leistung und Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich

➢ Es muss zur objektiven Ausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten

(40)

➢ Anhaltspunkte

➢ Verwendung identischer Zeichen

➢ Behinderung des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dlgebiet

➢ Vor allem aber die Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen

➢ Die persönlichen Motive des Bekl vermögen die durch die Verwendung identer Zeichen begründete Vermutung der Rufausbeutung nicht

beseitigen

➢ Wörtlich:

Es liegt vielmehr dessenungeachtet nahe, dass der auch nach Ansicht des Berufungsgerichts wohl durch den frischen

Pfefferminzgeschmack der Firn-Bonbons begründete gute Ruf dieser Marke auf die von den Beklagten angebotenen Dienstleistungen

übertragen werden sollte. Frische bzw Erfrischung liegt auch als für einen Cafe- oder Barbetrieb positiver Begriff nahe, lässt sich aber auch auf die von den Beklagten durchgeführten Veranstaltungen ("Events"), die Personenauswahl (Casting) und Go-go-Darbietungen umfassen, übertragen

Das persönliche Bedürfnis des Zweitbeklagten, seine ehemalige

(41)

➢ OGH 4 Ob 156/02y - kinder.at

➢ Sachverhalt

➢ Kl hält zahlreiche Marken mit dem

Bestandteil „KINDER“ für – kurz – Süßwaren

➢ Bekl hat Domain „kinder.at“

Siehe hierzu schon oben

➢ Gericht

➢ VwGF w.e. verneint

➢ Eingriff in Bekanntheit?

➢ Es mag sein, dass Marke bekannt

➢ Aber: Nicht jeder Domaingebrauch stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die bekannte Marke (das bekannte Zeichen) dar

➢ Kein Eingriff in das bekannte Zeichen durch

Verwendung des sprachüblichen Begriffes für eine im thematischen Zusammenhang stehende Seite

➢ Daher auch kein Eingriff in den Bekanntheitsbereich

(42)

➢ Problem

➢ Wie erwähnt kommt es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Inhalt der Webseite an

➢ Fraglich ist, was gilt, wenn sich der Inhalt der Webseite ändert

➢ Vgl hierzu die Entscheidungen OGH amade.at I und amade.at II

➢ OGH 4 Ob 56/02t – amade.at I

Klägerin Beklagte

• Ist eine Liftgesellschaft

• Inhaberin der Marke „Amadé“ und Mitglied der „Salzburger Sportwelt Amadé“

• Sie begehrt primär Unterlassung und stützt sich hierbei auf § 1 UWG und ihre Markenrechte

• Antrag auf eV (Provisorialverfahren) in allen Instanzen abgewiesen

• Im Hauptverfahren wird die abweisende E des LG Salzburg

• EDV-Dienstleister

• Im Juli 2000 gründete er mit einem amerikanischen Rechtsanwalt die in Arizona registrierte „Amade Inc.“

• Dieser übertrug er im April 2001 die Domain amade.at, nachdem er zuvor vom Rechtsvertreter der Klägerin aufgefordert worden war, die Domain der Klägerin zu übertragen

• Die Amade Inc betrieb unter der Domain einen E-Mail-Dienst

(43)

➢ Rechtliche Beurteilung zu amade.at I

➢ Zum Domain-Grabbing:

➢ Nicht bescheinigt, dass Beklagte bei Registrierung der Domain „amade.at“ im März 1999 in Behinderungs- oder in Ausbeutungsabsicht gehandelt hat

➢ Beklagte hat eigenes berechtigtes Interesse an der strittigen Domain,

nämlich diese für das von ihm mitbegründete namensgleiche Unternehmen zu verwenden, hinreichend bescheinigt

➢ Kein § 1 UWG

➢ Zur Markenrechtsverletzung:

➢ Zur Waren/DL-Ähnlichkeit

➢ Das Leistungsangebot der Klägerin bzw sachlicher Schutzbereich der Marke (Fremdenverkehr) wird durch den Tätigkeitsbereich, der über die strittige Domain abgewickelt wird (Betrieb eines weltweiten Maildienstes) nicht berührt

➢ Auf § 9 UWG oder auf § 10 MSchG gestützte Ansprüche sind daher mangels Verwechslungsgefahr unbegründet

➢ Namensrecht

➢ Dass Klägerin (deren Firma das Wort „amade“ nicht enthält) vom

Skikartenverbund „Salzburger Sportwelt Amadé“ als in Frage kommendem Namensträger ermächtigt worden wäre, dessen namensrechtliche Ansprüche (§ 43 ABGB) geltend zu machen ist nicht bescheinigt

(44)

➢ OGH 4 Ob 6/06w – amade.at II

➢ Nach dem Abschluss des ersten Verfahrens ändert die Zweitbeklagte als Domaininhaberin (Erstbeklagte ist der Beklagte des Vorprozesses und nunmehriger GF der Zweitbeklagten) den Inhalt des unter der Domain angebotenen Internetdienstes

➢ Nun wird interessierten Unternehmen angeboten, unter der Domain ihre Dienstleistungen zu präsentieren

➢ Infolgedessen wurden unter der Domain auch Beherbergungsbetriebe präsentiert

➢ Neue Klage

➢ Erste Instanz erlässt EV, OLG und OGH bestätigen

➢ Res iudicata?

➢ Rechtskraft der E im „ersten Verfahren“ steht der einer EV nicht entgegen

➢ Bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im Vorprozess stand auf der Website nur ein Gratis-Mail-Programm zur Verfügung

➢ Jetzt werden dort Beherbergungsbetriebe präsentiert

➢ Rechtserzeugende Sachverhalt hat sich geändert

(45)

➢ Zur Markenrechtsverletzung:

➢ Passivlegitimation

➢ Die Beklagten sind der Ansicht, sie wären lediglich „Diensteanbieter“

einer „Informationsplattform“ wären und hätten daher für deren Inhalte nicht zu haften

➢ Haftung für eine etwaige Markenrechtsverletzung durch die Domain trifft den Domaininhaber (=Zweitbeklagte); Erstbeklagter wird als ihr

Geschäftsführer zur Haftung herangezogen

➢ Verwechslungsgefahr

➢ Zeichenunterschied (Fehlen des accent aigue) fällt nicht ins Gewicht (allerdings ist auch bei geringen Unterschieden § 10 Abs 1 Z 2 MSchG und nicht dessen Z 1 zu prüfen)

➢ Nach dem bescheinigten SV werden nunmehr unter der Domain

Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe aus dem Land Salzburg und dem Salzkammergut präsentiert

➢ Angesichts hoher Zeichenähnlichkeit und Ähnlichkeit auf Ebene der Waren/DL besteht Verwechslungsgefahr

(46)

IX.D.

Firma vs Domain

(47)

➢ Grundlagen

➢ Verletzungstatbestand: § 9 Abs 1 UWG

➢ Wer im geschäftlichen Verkehr

➢ einen Namen, eine Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens oder eines Druckwerkes, für das § 80 des Urheberrechtsgesetzes nicht gilt, oder eine registrierte Marke

➢ in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient,

➢ kann von diesem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

➢ Beachte:

➢ Nach § 9 Abs 3 UWG stehen der besonderen Bezeichnung eines

Unternehmens Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen,

insbesondere auch Ausstattungen von Waren, ihrer Verpackung oder Umhüllung und von Geschäftspapieren, gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten

➢ Nur Verwechslungsschutz, kein Identitätsschutz

➢ Kein Bekanntheitsschutz in § 9 UWG

➢ Aber die Ausbeutung des Rufes eines bekannten Zeichens (auch Firma

§

(48)

➢ Schutzvoraussetzungen

➢ Siehe ausführlich Teil 2

➢ Obwohl nicht explizit genannt (anders als § 4 MSchG) Unterscheidungskraft gefordert

➢ Es gelten für die Beurteilung der Unterscheidungskraft die bei Marken entwickelten Grundsätze

➢ Geschützt können auch Teile eines Unternehmenskennzeichens (insb.

einer Firma) sein

➢ Nur wenn sie selbständig schutzfähig sind (Firmenschlagwort usw)

➢ Geschäftlicher Verkehr:

➢ Siehe oben zu Marken

➢ Neben § 9 UWG wird die Firma auch von § 43 ABGB geschützt:

➢ Zum Verhältnis und der Bedeutung auch des namensrechtlichen

Schutzes von Firmen noch unten

(49)

➢ Zeitrang von Unternehmenskennzeichen

➢ Die Firma wird heute einheitlich nur noch mit mit Eintragung im FB entstehen (anders früher für Vollkaufleute iSd § 1 HGB:

Gebrauchsaufnahme)

➢ Sonstige Unternehmenskennzeichen entstehen mit

Gebrauchsaufnahme, sofern die sonstigen Schutzvoraussetzungen vorliegen

➢ Zur Konsequenz siehe neuerlich die E computerdoktor.com

➢ Marken sind am gleichen Tag angemeldet

➢ Neutralisieren sich

➢ Kläger behauptet zusätzlich Unternehmenskennzeichen als Anspruchsgrundlage (keine Feststellungen dazu)

➢ Kann dies unter Beweis gestellt werden setzt sich das

Unternehmenskennzeichen gegen die prioritätsschlechtere Marke des Bekl durch

(50)

Kläger Beklagter

Kl hat Marke für Klassen 37 (Reparatur und Wartung von Computerhardware) und 42 (Wartung und Aktualisieren von Computer- Software, Computer-Beratungsdienste) = Markenproblematik

Kläger behauptet, dass er schon seit 1994 die Bezeichnung "Der ComputerDoktor" zur Kennzeichnung der in seinem Unternehmen erbrachten EDV-Dienstleistungen verwendet (Unternehmenskennzeichenproblematik)

Beklagter hat nachstehende Marke für die Klassen 9 (Personal-Computer Hardware und Peripherie), 38 (Telekommunikation) und 39 (Erstellung, Wartung und Instandsetzung von Software für Personalcomputer, Erstellung von Internet-Homepages und Internet-

Applikationen, Programmierung von Internet- Shop-Systemen, Erstellung von Mobile- Computing-Lösungen und WAP-Angeboten)

Er hat überdies die Domain

www.computerdoktor.com für sich registriert

Beide Marken am 13.11.2000 angemeldet = Gleicher Zeitrang (maßgeblich ist Anmeldetag, keine Differenzierung nach Stunde) = Patt zwischen den beiden Marken

(51)

➢ Verwechslungsgefahr zwischen Unternehmenskennzeichen und Domain

➢ Es gelten auch in dieser Konstellation die aus dem Markenrecht bekannten Beurteilungsgrundsätze, die lediglich geringfügig zu modifizieren sind:

➢ Maßgeblich auch hier Zeichenähnlichkeit, besondere Bedeutung dominanter Element, Gesamtbetrachtung usw

➢ Aber: An die Stelle der Ähnlichkeit der Waren oder DL tritt die Beachtung der Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen

➢ Ad Ähnlichkeit der Zeichen

➢ Bloßer Unterschied in der generischen SLD reicht bei nahezu identen Unternehmensgegenständen nicht:

➢ OGH MR 2002, 51 - Onlaw zu onlaw.at vs onlaw.co.at

(52)

➢ Selbst schwache Zeichen werden bei bloß geringfügigen Abweichungen (FSW „comtech“ vs "comtec.at") verletzt

➢ Ob die Klagsfirma „comtech EDV Organisations GmbH“ ein solches ist, bleibt offen, weil weder Schriftbild noch Wortklang durch das fehlende „h“ tangiert werden; allenfalls gegebener Sinngehalt stimmt überein; W + DL weitgehend ident

➢ Bloßer Unterschied in Bindestrichdomain kann (insb. bei Branchenidentität)

die VwGF nicht beseitigen:

➢ OGH MR 2001, 258 - pro-solution.at: Firma "ProSolution" M*****, K***** &

G***** OEG vs. Domain pro-solution.at.

➢ Das Weglassen von unwesentlichen Teilen (zB Artikel, Punkten usw) beseitigt die Verwechslungsgefahr bei Dienstleistungsidentität nicht:

➢ OGH ÖBl 2002, 139 - internetfactory zu FSW "the.internet.factory" vs.

"internetfactory.at"

(53)

➢ Übereinstimmung in einem mglw früher unterscheidungskräftigen, heute aber weitgehend farblosen Begriff:

➢ Die Klägerin führt die Bezeichnung „Online“ in ihrer Firma, sie beschäftigt sich mit der Veranstaltung von Seminaren, Symposien, Kongressen usw.

➢ Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www.online.de: OLG Köln 27.10.2000, 6 U 209/99 (n.rk.) JurPC Web-Dok. 33/2002 – „Online“ als Firmenbestandteil

➢ Keine Verwechslungsgefahr bei Übereinstimmung der streitbetroffenen Zeichen nur in nicht charakteristischen Teilen

➢ Firmenwortlaut „Immobilienring G*** & H*** OHG“ vs immobilienring.at: OGH wbl 2001, 335 - immobilienring.at

➢ Zwischen der Marke „T-Mobile“ und der Domain „be-mobile.de“ (beides

für Telekommunikations-DL) besteht aufgrund der großen klanglichen

Ähnlichkeit VwGF: OLG Hamburg JurPC Web-Dok. 238/2003

(54)

➢ Zur Ähnlichkeit der Tätigkeitsbereiche der Unternehmen

➢ Prioritätspatt der Marken (beide angemeldet am 13.11.2000), aber:

Kläger behauptet das Zeichen „Der ComputerDoktor“ schon seit 1994 tatsächlich zur Bezeichnung seiner Dienstleistungen zu benutzen:

➢ Gleichheit der Dienstleistungen, zumindest starke Ähnlichkeit der Zeichen - Beweisfrage: OGH 24.6.2003, 4 Ob 117/03i - computerdoktor.com

➢ Bei doch erheblicher Dienstleistungsähnlichkeit → kann auch die zwar optisch und klanglich unterscheidbare, aber im

Dienstleistungszusammenhang liegende Domain (vs. Marke und FSW

"BAZAR") verwechslungsfähig sein ✔

➢ OGH MR 2004, 71 - wohnbazar.at: Bazar ist Firmenschlagwort, Marke (IR) und Titel vs wohnbazar.at

➢ Durchgreifende Branchenverschiedenheit zw. Internetdienstleistungen (Bekl = Domain cyta.at) und Einkaufszentrum (Kl FSW CYTA):

➢ OGH MR 2001, 194 - cyta.at

(55)

➢ Auch weiter entfernte Tätigkeitsbereiche der Unternehmen können VwGF begründen

➢ Klägerin führt „Format“ in ihrer Firma, sie erzeugt Papierwaren,

Schreibblöcke und Drucksorten. Sie verfügt auch über ein Markenrecht an Format für die Herausgabe von Druckwerken, hat aber noch keine

Druckwerke verlegt.

➢ Bekl ist ein österreichisches Medienunternehmen und Inhaber der Domain www.format.at: OGH ÖBl 2000, 72 – Format

➢ Die Übereinstimmung bloß in einem nach der Satzung zulässigen Beteiligungserwerb begründet noch keine ausreichende

Branchennähe: OLG Frankfurt a.M. CR 2000, 698 - alcon.de

➢ http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20000103

(56)

➢ Der Inlandsschutz ausländischer Firmen und UKZ

➢ Grundlagen

➢ Der Schutz einer ausländischen Firma (ộ) in Ưsterreich → setzt erst mit Gebrauchsaufnahme im Inland ein (Ablehnung der älteren Rsp, die zT

Verkehrsbekanntheit im Inland verlangt hat): OGH ecolex 1994, 183 - TÜV I;

OPM ƯBl 1994, 134 - Dr. Schnell

➢ Dieser Zeitpunkt bestimmt die für das Inland relevante Priorität (keine

„Mitnahme“ der ausländischen Priorität): OGH ecolex 1994, 183 - TÜV I

➢ Ab diesem Zeitpunkt wie inländische Firma (ộ) geschützt

➢ Keine zusätzlichen Voraussetzungen gefordert

➢ Beispiel

➢ Sachverhalt

➢ Kl stützt sich auf die Marken „Jobcafe“

(14.11.2000 und 10.9.2001) und erblickt einen Eingriff in diese durch die von der Bekl geführte Bezeichnung „Jobcafe“ und deren Domains

„jobcafe.at“, „jobcafe.de“ und „job-cafe.de“

➢ Bekl ist ein deutsches Unternehmen („Die Job-Bưrse GmbH“)

(57)

➢ Bekl tritt seit der Reg der genannten Domains (zwischen 19.7.1999 und 5.5.2000) unter der Bezeichnung „jobcafe“ im Internet und in ihrer

Korrespondenz , auf Rechnungen und Werbemaßnahmen auf

➢ Beklagte hat diese Bezeichnung schon seit der Registrierung ihrer ersten Domain nicht nur in der BRD, sondern auch in Österreich genutzt

➢ Tätigkeitsbereich beider Unternehmen ist ident (Arbeitsvermittlung und - beratung)

➢ Gericht

➢ Die Beklagte benutzt auch in Ö das Zeichen „jobcafe“ daher schon seit einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat

➢ Die Beklagte hat daher (auch) in Ö die prioritätsälteren Rechte am Zeichen „jobcafe“ (als besondere Unternehmensbezeichnung)

➢ Eingriff in die Marken liegt daher nicht vor, weil Bekl die „besseren“

(=älteren) Rechte hat

➢ Sicherungsantrag abgewiesenabzuweisen war

➢ OGH 15.9.2005, 4 Ob 129/05g - jobcafe.de

➢ Weitere Rsp

➢ OGH 24.3.2000, 4 Ob 21/00t - alutop.at

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