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126 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP.

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(1)

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I.)

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126 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XII. GP.

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

Verwaltungsjahr 1969

1,1. Der Rechnungshof hat gemäß Art. 126d des Bundes-Verfassungsgesetzes in der gegen- wärtigen Fassung dem Nationalrat über seine Tätigkeit jährlich spätestens bis zur ersten Sitzung der Herbsttagung Bericht zu erstatten.

Der hiemit vorgelegte Bericht schließt un- mittelbar an den Tätigkeitsbericht des Rech- nungshofes über das Verwaltungsjahr 1968 an, der am 20. Oktober 1969 unter Zl. 950- Prj69 (1400 der Beilagen) erstattet wurde.

Der Nationalrat hat den Tätigkeitsbericht über das Verwaltungsjahr 1968 in der Sitzung vom 22. Jänner 1970 in Verhandlung genom- men und auf, Antrag des Rechnungshof- ausschusses (1493 der Beilagen) den Beschluß gefaßt, den Tätigkeitsbericht des Rechnungs- hofes über das Verwaltungsjahr 1968 zur Keruitnis zu nehmen.

I, 2. In. den folgenden Bericht sind die bis 1. Oktober 1970 berichtsreif vorgelegenen Ergebnisse der im Jahre 1969 durchgeführten Prüfungen aufgenommen. Den nach Verwal- tungsbereichen geordneten *) Prüfungsergeb- nissen des Jahres 1969 sind allfällige Nachträge zu früheren Berichten sowie die restlichen Prüfungsergebnisse des Jahres 1968 voran- gestellt. Der Bericht über jene Prüfungen aus dem Jahre 1969, deren Ergebnisse zur Zeit des Redaktionsschlusses dieses Tätigkeitsberichtes noch nicht berichtsreif vorlagen, wird im näc,hsten Tätigkeitsbericht erstattet werden.

*) Die Reihung erfolgte nach der derzeitigen

ResBortzugehörigkeit ,

11. Inhaltsübersicht I. Abschnitt Hoheitsverwaltung

Gruppe 1 - Innenverwaltung 11, 1. Verwaltungsbereich des Bundes-

kanzleramtes:

Absatz

Elektronische Datenverarbeitung. 1 11, 2. Verwaltungsbereich des Bundes-

ministeriums für Inneres:

a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren:

Unterstützungsinstitut der Bundes-

sicherheitswache Wien. .. . . .... 2 Polizei- und Gendarmerie-Massa-

fonds ... 3 Gendarmerie- und Polizeibeschaf-

fungsamt ... . Dienstküchen ...•..•.

Bundespolizeidirektion Linz ... . Bundespolizeidirektion Eisenstadt ..

Bundespolizeidirektion Wien .... . Offene Stellungnahmen ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

Bundesministerium für Inneres ..

4 5 6

7 8 9 1968:

10 c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1969:

Österreichisches Polizeikontingent

auf Cypern. . . 11 Sicherheitsdirektion für Oberöster-

reich ... 12 Sicherheitsdirektion für Salzburg .13

(2)

11, 3. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Unterricht:

A.bsatz

a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren:

Bundestheaterverwaltung; Neben-

gebühren der Kraftwagenlenker 14 Jugendförderung :.-. Förderungszu-

wendungen ... 15 Baukostenzuschüsse an Vereine für

Schulbauten ... 16 Maßnahmen zur Konzentration von

Kassenmitteln des Bundes im Ressortbereich des Bundesmini-

Absatz

Landwirtschaftskrankenkasse für

Wien... 29 Pensionsinstitut der Linzer Elektri-

zitäts- und Straßenbahn AG ..•

Betriebskrankenkasse der Semperit Oesterreichisch-Amerikanische Gummiwerke AG ... . Gewerbliche SelbständigenKranken-

krankenkasse für Kärnten ... .

Gruppe 4 - Landesverteidigung 30

31 32

steriums für Unterricht ... . 17 11, 6. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeri ums für Landesverteidigung : b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1969:

Museum für Völkerkunde... 18 a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren:

11, 4. Verwaltungsbereich des Bundes-.

ministeriums für soziale Verwaltung:

a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren:

Zentral-Arbeitsinspektorat und Arbeitsinspektorate in Wien ...

Landesarbeitsamt Vorarlberg und Arbeitsämter Bregenz, Bludenz und Dornbirn ... . Gebarungsprüfung beim Landes-

hauptmann von Oberösterreich und von Steiermark; Aufwand nach der Tuberkulosehilfeverord- nung ... .

19

20

21 . b ) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1968:

Landesinvalidenamt Oberösterreich 22 c) Prüfungsergebnisse auS dem Jahre 1969:

Bundesministerium für soziale Ver-

. Familienunterhalt ... :... 33 Heeresbekleidungsanstalt in Brunn

am Gebirge, Heereswirtschafts- anstalten Graz und St. Johann in Tirol ... . Bundesministerium für Landesver-

teidigung ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

Österreichisches Feldlazarett in Cypern ... . TelBatailIon 2, Villach ... . TelBatailIon 3, Salz burg ... . Truppenübungsplatz Seetaler Alpe Truppenübungsplatz Allentsteig . -..

Verwaltungsstelle Allentsteig ...

c) Sonstiges:

Geldbußen ... .

34 35 1969:

36 37 38 39 40 41 42 waltung; Amtswirtschaftsstelle

und Bibliothek ... . Reservefonds nach dem Arbeits-

23 Gruppe 5 - Finanzen (mit Gruppe 9 - Finanzschuld)

losenversicherungsgesetz (Finan- zielles Ergebnis) ... . Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe ... .

24 11, 7. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Finanzen:

25 a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren:

NS-Vermögen ... ~ . . . 43 11, 5. Träger der Sozialversich~rung:

a) Überblick über die allgemeine Ent-

Stempel und Rechtsgebühren : 1. Entwurf eines Gebühren-

gesetzes wicklung der österreichischen So-

zialversicherung .... ~ ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

Versicherungsanstalt der österrei- chischen Eisenbahnen ... . c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

Vorarlberger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ....

26 1968:

27 1969:

28

2. Gebührenbefreiung der politi- schen Parteien

3. Stempelmarkengebarung .... . Einheitsbewertung ... . Gebarungs-, Kassen- und Verrech-

nungs-V OI'schriften für die Zoll- ämter ... . Bestimmungen über Zustellungen ..

44 45

46 47

-1

www.parlament.gv.at

(3)

..

f

AbBat. Gruppe 6 - VVirtschaft

48 Finanzstrafgesetz .•...

Mehrleistungspauschale ....•...

Finanzlandesdirektion für Wien,

49 11, 8. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Land- und Forst.

wirtschaft:

Niederösterreich und Burgenland ; pienstelle für Vermögenssiche- rung und Rückstellungsangelegen- heiten;

1. Ehemalige deutsche Liegen- schaften

2. Rentenbankforderungen Finanzamt Graz-Stadt:

1. Entrichtung der Umsatzsteuer.

vorauszahlungen 2. "Kolporteurabgabe"

3. Amtsärztliche Untersuchungen Familienlastenausgleich

(Anstaltenbegriff) ... -... . Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland;

50

51 52

a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre Landeshauptmann für Tirol;

Bundesförderungsmittel für die Besitzfestigungsaktion ... . Österreichische Bundesforste ; Forst.

verwaltung Millstatt ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

Getreideausgleichsfonds ;

Rechnungsabschlüsse 1966/67 und 1967/68 ... . Verwendung der Förderungsmittel des Bundes für den Garten. und Obstbau ... .

Absatz

1968:

70'

71 1969:

72

73

Ir.

Teil ...• 11, 9. Verwaltungsbereich des Bundes- 53 ministeriums für Bauten und Technik:

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1968:

Finanzamt Ried im Innkreis... 54 c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1969:

Zollamt Feldkirch ... 55 d) Sonstige Wahrnehmungen auf dem Gebiete

der Finanzverwaltung:

Automatisierung der Abgabenein-

hebung ... 56 Personallage der Abgabenverwal~

tung... 57 Auf teilung des Aufkommens an Um-

satz(Ausgleich)steuer im Hinblic~

auf das Finanzausgleichsgesetz

1967... 58 Verrechnung der zu Unrecht be-

zogenen Familienbeihilfe ... . Abgabenrückstände ... . Abgabenabschreibungen (Löschun-

gen - Nachsichten) ... . Einführung der Durchschreibebuch·

haltung bei den Gerichten ...

Neuordnung der Verrechnung des Bundeshaushaltes ... .

59 60 61 62 63

Bundesamt für Eich- und Vermes- sungswesen; Inspektor für Wien;

~ied~rösterreich und Burgenland

In WIen ...•... 74 11, 10. Verwaltungsbereich des Bundes~

ministeriums für Verkehr:

Post-und Telegraphenanstalt

Telegraphenbauamt Salzburg ... 75 Telegraphenbauamt 5 Wien...' 76 Postautobetriebsleitung Klagenfurt 77 Postautobetriebsleitung Graz ... 78 'Österreichische Bundesbahnen :

Baudirektion und Zentralstelle für Großbauvorhaben der ÖBB ...•

Bundesbahndirektion Innsbruck .••

11: Abschnitt

Kapitalbeteiligungen des Bundes 79 80

Reform des Bundeshaushaltsrechtes . 64 11, 11. Verwaltungsbereich des Bundes- e) Finanzschuld 1969 ... .

Abfuhr und Beiträge nach dem Re- konstruktionsgesetz 1955 ... . Zahlung rückständiger Darlehens-

tilgungsquoten an den W ohnhaus- Wiederaufbaufonds ... . f) Treffer- und Tilgungsziehungen .. . g) Bundeshaftungen ... .

65 kanzleramtes:

66

67 68 69

Österr. Rundfunk Ges. m. b. H.. 81

Gern. § 8 des Bundesgesetzes vom 9. 7. 1970, BGBI. Nr.205, aus dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesmlnlste- riums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen In den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes ilbernommene Zuständigkeiten :.

überblick über die allgemeine Ent- wicklung der verstaatlichten In-

dustrie... ... 82

(4)

Absatz

Bleiberger Bergwerks-Union

c) der Bezirksfürsorgeverbände Linz-Land und St. J ohannjPongau,

Aktiengesellschaft - Klagenfurt . 83 d) der BezirkshauptmannschaftenLinz-Land und St. JohannjPongau,

Metall und Farben Ges. m. b. H.,

Wien... ... 84 e) der Landes-Heil- und Pflegeanstalt Nie- derhart und der Landeskrankenanstalten Salzburg.

Mitteleuropäische Bergwerks-Ges.

m. b. H. i. L., Klagenfurt . . . 85

"Martha" ErdÖI-Ges. m. b. H. _.. 86 Oesterreichisch-Alpine Montangesell-

schaft, Kohlenbergbau Fohnsdorf.

Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbaugesellschaft, Graz ... .

Ferner wurde an Ort und Stelle die Gebarung 87 der Bregenzer Gaststättenbetriebsges. m. b. H., der Oberösterreichischen Landes brandschaden- 88 versicherungsanstalt und der Wiener Hypo-

theken-Anstalt überprüft.

II, 12. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Finanzen:

2. Die Ergebnisse der angeführten Prüfungen finden im folgenden Bericht keinen Nieder- 89 schlag, da der RH hierüber den Landtagen

zu berichten hat.

Oesterreichische Nationalbank ...

Kärntner Flughafenbetriebsges.

m. b. H ... . Gemeinnütziges W ohnungsunter-

nehmen "Riedenhof" G. m. b. H., Wien ...•...

90

IV. Neben der Einschautätigkeit hatte der RH an seinem Sitz in Wien eine Reihe von 91 Aufgaben zu erfüllen. So wurde der Bundes- 11, 13. Verwaltungsbereich des' Bundes-

ministeriums für Verkehr:

rechnungsabschluß für das Jahr 1969 nach Prüfung der von· den anweisenden Stellen vorgelegten Teilrechnungsabschlüsse verfaßt und dem .Nationalrat am 9. Oktober 1970 Österreichische Donaukraftwerke vorgelegt.

92 AG ... .

Österr. Verkehrsbüro ... . Die sonstige Tätigkeit des RH betraf IH, 1. Durch. Einschau an Ort und Stelle

wurde im Berichtsjahr die Gebarung nach- stehender Gebietskörperschaften geprüft:

93 vor allein die im § 1 des RHG angeord- nete Überwachung der Abweichungen der Gebarung vom Bundesvoranschlag und die gemäß § 6 des RHG vorgesehene Zuständigkeit zur Mitwirkung bei der Ordnung des Rech- nungswesens, derzufolge der RH des öfteren bei organisatorischen Maßnahmen und bei der Erstellung von Dienstvorschriften be- ratend mitwirkte.

a) der Bundesländer BurgenIand, Oberöster- reich . und Salzburg,

b)der Städte Kapfenberg, Linz und Steyr,

Für die ständig wiederkehrenden Worte "Tätigkeitsbericht" , "Rechnungshof" und "Bun- desministerium" werden die Kurzbezeichnungen "TB", "RH" und. ,;BM" verwendet, soweit nicht der' Zusammenhang die offene Schreibweise verlangt.

In seinem folgenden Bericht über das VerwaUungsjahr 1969 war der RH bestrebt, dem Hohen Haus einen Überblick über seine Kontrolltätigkeit zu geben; dieser mußte sich jedoch auf eine Auswahl beschränken, die nur wesentliche Mängel und Wahrnehmungen berücksichtigen konnte.

Unter verständnisvoller Mitwirkung der überprüften SteUen wurden ferner teils im Zuge der Pr'Üfungteils im Anschluß daran viele Mängel an Ort und Stelle behoben oder die Durchführung von Empfehlungen eingeleitet.

Wien, am 2. Oktober 1970

Der Präsident:

Dr. Kandutsch

www.parlament.gv.at

(5)

Tätigkeitsbericht 1969 I. Abschnitt Hoheitsverwaltung

Verwaltungsbereich des Bundeskanzleramtes

Elektronische Datenverarbeitung

1. Im Berichtsjahr stellte der RH eine weitere Vermehrung der von ihm zu prüfenden elektronischen Datenverarbeitungsanlagen von 145 zum Jahresende 1968 (siehe TB 1968 Abs. 1) auf insgesamt 167 Anlagen zum Ende des Berichtsjahres fest. Von den genannten Anlagen entfielen 105 auf den Prüfungsbereich hinsichtlich der Gebarung des Bundes. Diese verteilten sich wie folgt:

Verwaltung ... 34 Anlagen, Betriebe ... 8 Anlagen, Wirtschaftliche Unternehmun·

gen ... 62 Anlagen, Sonstige Rechtsträger . . . .. 1 Anlage.

Auf den übrigen vom RH zu prüfenden Bereich hinsichtlich der Gebarung der Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger . ent·

fielen 62 Anlagen.

Die 167 Anlagen zum Ende des Berichts·

jahres verteilten sich auf 143 größere u~d

24 mittlere und kleinere Anlagen. Bei den letzteren handelt es sich um EDV -Anlagen, die ebenfalls programmgesteuert sind und über eine automatische Datenträgereingabe und -ausgabe verfügen, deren Hauptmerkmal aber die Möglichkeit der manuellen Dateneingabe mittels Tastatur ist. Solche Anlagen können insbesondere von kleineren Verwaltungsträgern oder Verwaltungseinheiten unter gewissen Vor·

aussetzungen vorteilhaft verwendet werden.

Die Vorteile bestehen in der Organisations- freiheit, die Änderungen ohne Rücksicht auf überörtliche Systeme erlaubt, in der Personal- unabhängigkeit, die ein Zurückgreifen auf Kräfte des eigenen Bereiches gestattet, und in der. finanziellen Anpassungsfahigkeit, die eine weitgehende. Rücksichtnahme auf die vor- handenen Mittel ermöglicht.

Wie im Jahre 1968 (siehe TB 1968 Abs. 1), so n.ahmen ferner im Berichtsjahr Vertreter des RH an den Beratungen des auf Grund des Ministerratsbeschlusses vom 22. Feber 1968 ins Leben gerufenen Koordinationskomitees für den Einsatz elektronischer Datenverarbeitungs- anlagen in der Bundesverwaltung teil. Sie wiesen darauf hin, daß eine Heranziehung verwaltungsfremder Einrichtungen zur Be- sorgung von Aufgaben der öffentlichen Ver-

waltung mit Hilfe von EDV-Anlagen geeignet ist, den Trägern der öffentlichen Verwaltung die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erschweren und die öffentliche Kontrolle über die diesen Ein- richtungen aus öffentlichen Mitteln zur Ver- fügung gestellten Beträge einzuschränken. Sie sprachen sich deshalb dafür aus, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nur von den hiefür gesetzlich in Betracht kommenden Dienststel- len - siehe für den Bund Art. 77 Abs. 1 und 2 B-VG. - und grundsätzlich nur mit den bei diesen aufgestellten Anlagen besorgen zu lassen.

Die Vertreter des RH berichteten ferner bei den genannten Beratungen wie auch bei jenen der Verwaltungsreformkommission, daß die vom RH bei seinen Kontrollen des Einsatzes von EDV-Anlagen festgestellten Unzulänglich- keiten zum Teil darauf beruhten, daß die an dem Einsatz Beteiligten nicht immer über das erforderliche Wissen und Können verfügten.

Sie regten deshalb an, in den Lehrplan der vor- gesehenen Verwaltungsakademie auch Fächer aufzunehmen, die außer den technischen Pro- blemen der EDV-Anlagen auch die rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und allge- mein menschlichen Fragen des Einsatzes solcher Anlagen umfassen. Schließlich betonten sie, daß auch für diejenigen Bediensteten, die nicht diese Akademie besuchen, eine Form der Aus- bildung und Weiterbildung auf diesem Gebiet gefunden werden sollte, und regten hiezu die regelmäßige Abhaltung von Lehrgängen oder Lehrveranstaltungen mit entsprechenden prak- tischen übungen an.

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren

Unterstützungsinstitut der Bundessicherheitswache Wien

2 .. Der RH hat anläßlich seiner im Jahre 1963 erfolgten Gebarungsprüfung beim Unter- stützungsinstitut der Bundessicherheitswache Wien (kurz UI) das BM f. Inneres darauf hingewiesen, daß eine gesetzliche Grundlage für die Besorgung der in den Statuten des UI festgelegten Aufgaben durch die Bundespolizei- direktion Wien fehle und daß die Besorgung der Aufgaben des UI nicht in den Bereich der Hoheitsverwaltung falle. Das BM f.

Inneres wurde daher ersucht, für die Schaf- fung einer vereinsrechtlichen Basis dieser In- stitution Sorge zu tragen und überdies die Bezüge der im Rahmen der Verwaltung des UI verwendeten Sicherheitswachebeamten dem Bund zu refundieren. (TB 1963 Abs. 26, TB 1964 Abs. 24, TB 1967 Abs. 5, TB 1968 Abs.2.)

(6)

Dessen ungeachtet hat das BM f. Inneres zur Bereinigung dieser Angelegenheit bisher keine zielführenden Schritte unternommen.

Der RH weist darauf hin, daß inzwischen infolge der Verwendung von Sicherheitswache.

beamten bei der Verwaltung des UI dem Bund Kosten von mehr als 10 Mill. S erwachsen sind.

Polizei· und

Gendarmeriemassafonds .

3. Im TB 1968, Abs. 3 hat der RH erneut auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage,für die derzeitige Form der Dienstkleiderbewirtschaf- tung für Bundespolizei und Bundesgendarmerie sowie darauf hingewiesen, daß die Organi.

sation der Dienstkleiderbewirtschaftung für die Wachkörper des Bundes infolge der Gliederung in vier selbständige Massafonds unzweckmäßig :und unwirtschaftlich ist. Wie ausgeführt wurde, hat die im Bundes- kanzleramt eingerichtete Kommission für Ver- waltungsreform diesen Fragenkomplex in Un- tersuchung gezogen.

Seither wurden zwar nach I:nformations- reisen von Vertretern des Bundeskanzler- amtes, des BM f. Inneres und des RH in der Bundesrepublik Deutschland (München) im Bundeskanzleramt mehrere Besprechungen ab.

gehalten. Die Verhandlungen, an denen das Bundeskanzleramt,. die beteiligten Ressorts, die Interessenvertretungen der Beamten und der RH teilnahmen, brachten jedoch bisher keine Klärung der grundsätzlichen Fragen.

Der RH konnte aus den Rechnungs- abschlüssen des Polizei- und des Gen·

darmeriemassafonds für das Jahr 1969 ent- nehmen, daß es den Fondsverwaltungen trotz Einführung neuer Massasorten, wie z. B.

Pullover, Halbstrümpfe oder Socketts, und durch vermehrte Inanspruchnahme von Massa·

sorten, die für den Dienstbetrieb von Bundes·

polizei und Bundesgendarmerie nicht essentiell sind; wie etwa Sporthosen oder Schwimmhosen, nicht gelungen ist, die Guthaben der Massa- teilnehmer zu senken. So .wurden allein im Jahre 1969 aus dem Titel von Massaguthaben an Massateilnehmer ohne gesetzliche Grund·

lage nahezu 4·5 Mill. S bar ausbezahlt. Damit erhöhen sich die Barauszahlungen aus diesem Titel seit dem Jahre 1962· auf derzeit rund 18·5Mill. S. Der RH stellt daher neuerlich fest, daß es nicht Aufgabe der Massafonds sein kann, den Beamten durch Barauszahlung von Massa·

guthaben Nebengebühren zu bieten.

In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, daß die im TB 1967, Abs. 7, enthaltene Kritik des RH an der Nichtberück- sichtigung der Tragdauerwerte der MaE'sa- sorten in den Rechnungsabschlüssen bisher unbeachtet geblieben ist. Dem RH war es

daher nicht möglich, die Rechnungsabschlüsse des Polizei. und des Gendarmeriemassafonds für das Jahr· 1969 in den Bundesrechnungs.

abschluß 1969 aufzunehmen.

Gendarmerle- nnd Polizeibeschaffungsamt

4. Wie im TB 1967, Abs. 13, ausgeführt wurde, besteht im Bereiche des BM f. Inneres eine aus wirtschaftlicher Sicht unvertretbare Dezentralisation des BeschafIungswesens. Der RH hat dem BM f. Inneres deshalb empfohlen, die Beschaffungsämter 'der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie organisatorisch zu ver- einigen und für den geli'amten Ressortbereich eine zentrale Beschaffungsstelle einzurichten_

Das BM f. Inneres hat zwar unter grund.

sätzlicher Anerkennung des Standpunktes des RH bei der Beschaffung einiger Gruppen von Wirtschaftsgütern eine Koordinierung der Be.

schafIungsstellen der Zentralleitung, der Bun·

despolizei und der Bundesgendarmerie verfügt, hat aber ansonsten zu der aus organisatorI- schen, personellen und wirtschaftlichen Grün- den gebotenen Errichtung einer zentralen Beschaffungsstelle bisher keine zielführenden Schritte unternommen. ,

Dienstküchen

5. Der RH hat sich in den TB der letzten Jahre (zuletzt TB 1968, Abs. 6) mit dem Problem des stetig steigenden Gebarungs.

abganges bei Polizeidienstküchen bAfaßt und hat dem BM f. Inneres empfohlen, durch Heranführung der Essenspreise an die Ge.

stehungskosten sowie durch organisatorische Maßnahmen das beträchtliche Defizit abzu·

bauen.

Das BM f. Inneres ist der Empfehlung des RH grundsätzlich gefolgt und hat im Laufe des Jahres 1969 die Essenspreise bei den Dienst·

küchen einiger Bundespolizeibehörden erhöht, koilllte aber durch diese Maßnahme nicht ein- mal für das Jahr 1969 eine ausgeglichene Gebarung erzielen. So entstand in diesem Jahr bei den Pol;zeidienstküchen ein weiterer Gebarungsabgang von rund 300.000 S. Der Betrag, der dem Bund für die Dienstbezüge der Küchenkräfte zu refundieren wäre, hat sich demnach bis zum Jahresende 1969 auf rund 4-590 Mill. S erhöht.

Dem BM f. Inneres wurde daher neuerlich nahegelegt, durch geeignete Maßnahmen bei den Polizeidienstküchen eine ausgeglichene Gebarung anzustreben.

BundespolIzeidirektion Linz

6, 1. Anläßlich der im Jahre 1966 erfolgten Gebarungsprüfung bei dieser Bundespolizei.

behörde hat der RH dem BM f. Inneres

www.parlament.gv.at

(7)

empfohlen, für die bei den Bundespolizei- behörden bestehenden Musikkapellen entweder eine gesetzliche Grundlage zu sch affen oder allenfalls für ihre Weiterführung auf vereins- rechtlicher Basis zu sorgen (TB 1967, Abs. 26 bis 28).

Das BM f. Inneres hat dazu nunmehr mit- geteilt, daß das Wirken der Polizeimusik zur Kontaktverbesserung mit der Bevölkerung führe, woraus eine Hebung des nationalen und auch des internationalen Ansehens der Bundes- polizei resultiere. Ungeachtet des Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage sei der Bestand der Polizeimusikt1Zweckmäßig und notwendig. Der Empfehlung des RH teilweise folgend, hat jedoch das BM f. Inneres die Umwandlung der Musikkapelle der Bundes- polizeidirektion Klagenfurl in einen Musik- verein in AUE'sicht genommen.

Der RH wird die weitere Entwicklnng in dieser Richtung verfolgen.

6, 2. Im Zuge dieser Gebarungsprüfung hat der. RH weiters bemängelt, daß auf Grund einer Weisung des-BM f. Inneres an Mitglieder von Schiffsbesatzungen und an deren Familien-

I mitglieder als Paßersatz Landgangsscheine gebühren- und abgabenfrei ausgestellt wurden (TB 1967, Abs. 37-40).

Das BM f. Inneres hat im Oktober 1969 einem neuerlichen Ersu'chen des RH folgend die in Betracht kommenden Bundespolizei- behörden angewiesen, für die Ausstellung von Landgangsscheinen die gesetzlich vorgesehenen Gebühren .und Verwaltungsabgaben einzu- heben.

BundespolizeidIrektion Eisenstadt

-

hat sich der RH u. a. auf die Tatsache ge ..

t'tützt, daß auch für das Gebiet der ungleich größeren Landeshauptstadt Vorarlbergs keine Bundespolizeibehörde errichtet ist.

Bezüglich der Freistadt Rust ist das BM f.

Inneres mit dem Hinweis', daß es sich um eine aus politischer Sicht zu lösende Frage handle, zunächst den Intentionen des RH gefolgt und hat anläßlich der Neufassung der sogenannten Errichtungsverordnungen der Bundespolizei- behörden in dem im offiziellen Begutachtungs- verfahren versendeten Entwurf einer gemein- samen Errichtungsverordnung für alle Bundes- pQlizeibehördendas Gebiet der Freistadt Rust aus dem Wirkungsbereich der BPD Eisenstadt ausgenommen. Auf Antrag des Bundesmini- sters für Inneres hat aber die Bundesregierung mit Verordnung vom 17. Februar 1970, BGBl. Nr. 103, den Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden neu festgesetzt und damit einerseits u. a. den Bestand der BPD Eisenstadt festgestellt, andererseits jedoch aus Gründen, die dem RH nicht mitgeteilt wurden, die Einbeziehung der Freistadt Rust in den örtlichen Wirkungsbereich dieser Bundespoli- zeibehörde weiter aufrechterhalten.

Hinsichtlich der Beibehaltung der Bundes- polizeibehörde in Eisenstadt hat das BM f.

Inneres mitgeteilt, daß die Frage des Bestandes einer Bundespolizeibehörde nicht nur aus ökonomischer Sicht betrachtet werden dürfe.

Eine Verlagerung der polizeilichen Tätigkeit auf Kommunalpolizeien sei zwar für den Bund wirtschaftlicher, würde jedo.ch vom gesamt- staatlichen Interesse einen Rückschritt be- deuten. Die Einrichtung einer Bundespolizei- behörde in Eisenstadt sei nicht zuletzt wegen der grenznahen Lage aus· sicherheitspolizei- lichen Gründen notwendig.

7, 1. Wie der RH im TB 1968, Abs. 8,

ausgeführt hat, nimmt die Bundespolizei- 7, 2. Anläßlich der Gebarungsprüfung bei direktion Eisenstadt (kurz BPD) unter den der BPD Eisenstadt beschäftigte sich der RH Bundespolizeibehörden in zweierlei Hinsicht weiters auch mit der Frage der Kostentragung eine Sonderstellung ein. Einerseits erstreckt für die Besorgung von Angelegenheiten des sich ihr Wirkungsbereich auf das Gebiet zweier eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Städte (Eisenstadt und Rust) und anderer_durch BundespoIizeibehörden (TB 1968, seits ist die BPD Eisenstadt trotz dieser Abs. 8, 7).

Besonderheit die weitaus kleinste Bundes- Der RH hat in dieser Angelegenheit dem polizeibehörde Österreichs. BM f. Inneres empfohlen, entsprechend einem Zum ersten Punkt ist der RH nach einer Beschluß der Bundesregierung für diese von eingehenden Kostenrechnung zur Auffassung Bundesorganen zusätzlich übernommene Tätig-

keit von den Gemeinden einen Kostenersatz gelangt, daß die Ausdehnung des Wirkungs-

bereiches der BPD Eisenstadt auf das Gebiet zu beanspruchen.

der Freistadt Rust aus wirtschaftlichen Grün- Das BM f. Inneres hat nunmehr mitgeteilt, den unvertretbar ist. Darüber hinaus hat der daß eine genaue Berechnung der Kosten für RH angesichts der mit der Bundespolizeiorgani- die aus dem eigenen Wirkungsbereich der sation verknüpften erheblichen finanziellen Gemeinden von Bundespolizeibehörden über- Belastung des Bundes die Frage aufgeworfen, nommenen Aufgaben (ausgenommen die örl- ob die Einrichtung.einer Bundespolizeibehörde liche Sicherheitspolizei) kaum möglich sei.

.in Eisenstadt zwingend notwendig ist. Hiebei Eine exakte Aufzeichnung und Evidenthaltung

(8)

8

dieser Angelegenheiten sowie die schHeßliche Kostenberechnung würden nämlich einen der.

artigen Aufwand verursachen, daß dieser kaum hinter dem für die Wahrnehmung dieser Auf.

gaben selbst entstehenden Aufwand zurück- bleiben würde.

In Anerkennung dieser Ausführungen hat der RH dem BM f. Inneres nun empfohlen, an Stelle einer exakten Kostenberechnung eine Kostenschätzung durchzuführen. und diese Schätzung als Grundlage für die Ersatzforde.

rungen an die in Betracht kommenden Ge·

meinden anzunehmen flowie allenfalls die Realisierung des Kostenersatzanspruches im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichsthof in die Wege zu leiten. Für den Fall künftiger ttbertragungsverordnungen hat der RH ange- regt, die nach Art. 118 Abs. 7 B,. VG. erforder- liche Zustimmung der Bundesregierung von der Leistung eines pauschal festzusetzenden Vergütungsbetrages abhängig zu machen.

Der RH wird diese Angelegenheit weiter verfolgen.

7, 3. Der RH hat anläßIich dieser Ein.

schau ersucht, im Interesse einer Verwaltungs.

vereinfachung das bei der BPD Eisenstadt parallel neben dem Kraftfahrzeug.Fahrtenbuch geführteFahrten.Anforderungsbuch aufzulassen (TB 196&, Abs. 8, 9).

Das BM f. Inneres hat die Anregung des RH aufgegriffen und eine entsprechende Anweisung erlassen.

Bundespolizeidirektion Wien

8, 1. Anläßlich der im Jahre 1968 erfolgten Gebarungsprüfung . bei der Bundespolizeidirek.

tion Wien (TB 1968, Abs. 10) hat sich der RH im Zusammenhang mit der Besorgung von Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungs- bereich der Gemeinde mit dem Kompetenz.

tatbestand der örtlichen Sicherheitspolizei ge- mäß Art. 15 Abs. 2 B· VG. und dem Inhalt des Begriffes der Sittlichkeitspolizei (Art. 118 Abs. 3 B,.VG.) befaßt und festgestellt, daß hinsichtlich des Inhaltes dieser beiden Begriffe zwischen dem Bundeskanzleramt und dem BM f. Inneres divergierende Auffassungen bestehen. Während das BM f. Inneres die Ansicht vertritt, daß es sich in beiden Fällen weitgehend um "inhaltslose Normen" handle, ist das Bundeskanzleramt gegenteiliger Mei- nung.

Der RH ist hinsichtlich des Begriffes der örtlichen Sicherheitspolizei zur Auffassung gelangt, daß durch die mit der Gemeinde- verfassungsnovelle 1962 vorgenommene Neu·

fassung des Art. 15 Abs. 2 B.· VG. nicht nur keine Klärung auf diesem wichtigen Gebiet der Sicherheitsverwaltung erfolgt ist, sondern

daß durch die Bindung an die Leistungsfähig.

keit einer Durchschnittsgemeinde in die ihrem Wesen nach starre Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bund und den Ländern ein dynamisches Moment hineingetragen und damit ein weiterer Unsicherheitsfaktor auf dem Gebiete der Sicherheitspolizei erzeugt wurde.

Der RH hat deshalb angeregt, den Inhalt des Begriffes der örtlichen Sicherheitspolizei im Wege einer Kompetenzfeststellung durch den Verfassungsgerichtshof klären zu lassen. Die Zweckmäßigkeit der Einbringung des erwähn- ten Kompetenzfeststellungsantrages wird. der- zeit vom B~ f. Inneres noch geprüft.

Bezüglich des Inhaltes des Begriffes der Sittlichkeitspolizei und der damit im Zusam·

menhang stehenden Frage der Kostentragung für die Besorgung dieser Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde soll nach einer Mitteilung des BM f. Finanzen eine endgültige Klärung durch eine vom BM f. Inneres beim Verfassungsgerichtshof einzu- bringende 'Feststellungsklage ,erzielt werden.

8, 2. Anläßlich der Gebarungsprüfung bei dieser Bundespolizeibehörde hat der RH neuerdings auf die Nachteile der derzeitigen Dienstzeitregelung bei der Sicherheitswache hingewiesen und dem BM f. Inneres abermals die Einführung eines rationelleren Dienst- betriebes bei den Sicherheitswachkörpern emp- fohlen (TB 1968, Abs. 10, 4-6).

Das BM f. Inneres hat die Anregung des RH aufgegriffen und ist in Verhandlungen mit der Personalvertretung eingetreten. Eine positive Lösung konnte bisher nicht erzielt werden.

In diesem Zusammenhang sei erneut auf die ungünstige Entwicklung der Personallage bei der Sicherheitswache der BPD Wien hinge- wiesen. Diese erhellt aus dem nachstehenden Vergleich der systemisierten und der tatsäch- lich besetzten Dienstposten zwischen den Jahren 1962 und 1970:

a) systemisierte Dienstposten

1. 1. 1962 1. 1. 1970 W 1 .•... 129 129 W 2 ... 1317 1308 W 3 ... 5844 4619

---

Insgesamt ... . 7290 6056 b) besetzte Dienstposten

Wl W2 W3

1. 1. 1962 1. 7. 1970

120 127

II 58 1193 ... ,,_._._ .. _ _ 5_6_36 _ _ ~4_3_3_8_

Insgesamt ... 6914 5658

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"

Diese Aufstellung zeigt, daß der Abgang an systemiEtierten Dienstposten innerhalb der letzten acht Jahre insgesamt 1234 und an tat- sächlich besetzten Dienstposten insgesamt 1256 beträgt. Während der Stand an W 1- und W 2-Dienstposten nahezu konstant ge- blieben ist, beträgt bei den W 3-Dienstposten, d. s. jene Dienstposten, deren Inhaber die Hauptlast des Sicherheitsdienstes zu tragen haben, der Abgang innerhalb der letzten acht Jahre jedoch 1298 Dienstposten, d. s.

bezogen auf den tatsächlichen Personalstand von 1962 fast 30% ..

Diese Zahlen weisen darauf hin, daß der Sicherheitsdienst in Wien trotz des seit dem Jahre 1962 verstärkten Einsatzes technischer Hilfsmittel an Effektivität eingebüßt haben muß.

Der RH empfahl, diesen Personalverlusten des Sicherheitsdienstes durch eine Änderung des. derzeitigen Dienstzeitsystems bei der Sicherheitswache wettzumachen. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach der derzeitigen Dienstzeitregelung bei der Sicherheitswache die überwiegende Mehr- zahl der Sicherheitswachebeamten im Drei- gruppendienst . eingesetzt ist. Das bedeutet, daß - abgesehen von besonderen Bereit- schaftsdiensten - jeweils nur ein Drittel des Soll-Standes für den Dienst zur Verfügung steht.

Von diesem Drittel versieht allerdings nur die Hälfte tatsächlichen Außendienst, die andere Hälfte wird zum Innendienst verwendet oder hat Ruhezeit. Im gesamten gesehen bedeutet dies, daß von den im Dreigruppendienst ein- gesetzten Beamten jeweils rund nur ein Sechstel für den Außendienst verwendet wird.

Das BM f. Inneres hat sich bisher auf den Standpunkt gestellt, daß eine Änderung des Dienstzeitsystems bei der Sicherheitswache des- halb nicht in Betracht gezogen werden könne, weil diese Diensteinteilung einen wesentlichsten Anreiz für die Ergreifung des Berufes eines Sicherheitswachebeamten bilde. Die seit 1962 dargestellte Entwicklung der Personallage bei der Sicherheitswache der BPD Wien be- stätigt diese These jedoch nicht.

Der RH hat das BM ersucht, weiterhin für eine Lösung dieser entscheidenden Frage bemüht zu sein.

8, 3. Wie im TB 1968, Abs. 10, 10, ausge- ,führt wurde, hat der RH das BM f. Inneres

bezüglich des Neubaues des zentralen Amts- gebäudes der BPD Wien um Bekanntgabe der Gründe für die im Jahre 1963 erfolgte Unter- brechung der Planungsarbeiten und die Höhe der dadurch entstandenen Mehrausgaben er- sucht. Diese Anfrage blieb jedoch bisher unbeantwortet.

8, 4. Der RH hat anläßlich der Gebarungs- prüfung bei dieser Bundespolizeibehörde ferner darauf hingewiesen, daß die Führung der Fundämter gesetzlich nicht fundiert ist (TB 1968, Abs. 10, 13).

Das BM f. Inneres hat zwar den rechtlichen Ausführungen des RH im wesentlichen beige- pflichtet, hat aber ausgeführt, daß von den daran interessierten' Bundeszentralstellen eine gesetzliche Neuregelung des gesamten Fund·

wesens vorbereitet werde. Bis zu dieser gesetz- lichen Neuregelung sei es seiner Meinung nach aber nicht zweckmäßig, Veränderungen an den tatbächlichen Gegebenheiten herbeizuführen.

Der RH konnte dieser Stellungnahme nicht beipflichten, weil in Anbetracht der Schwierig- keit einer legistischen Neuregelung dieser Materie - an der das BM f. Justiz und das BM f. Inneres seit Jahren ohne nennens·

werten Fortschritt arbeiten - diese in abseh·

barer Zeit nicht erwartet werden kann. Der RH hat daher das BM f. Inneres ersucht, auf dem Ge biete des polizeilichen Fund wesens ehestmöglich eine der Rechtslage entsprechende Regelung zu treffen.

Offene Stellungnahmen

9. Zu TB 1967, Abs. 8, 6 (Festsetzung von.

Überwachungsrayonen für den Gendarmerie·

funkpatrouillendienst), 11, 16-18 (Pauschal.

gebühren, Bereitschaf~sgebühren) sind dem RH trotz Betreibung die Stellungnahmen nicht zugekommen.

b) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre 1968

Bundesmlnlsterium für Inneres

10, 1. Das BM f. Inneres hat im Jahre 1965 einen leitenden Gendarmeriebeamten wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 77 Abs. 1 Dienstpragmatik ersuchte der RH um Prüfung, ob die Voraussetzungen, die für die seinerzeitige Versetzung dieses Beamten in den zeitlichen Ruhestand maßgebend waren, noch aufreQht sind. .

Das BMf. Inneres teilte mit, daß es in Aus- sicht nehme, den leitenden Gendarmerie- beamten mit Wirksamkeit vöm 1. September 1970 zu reaktivieren.

10,2. Der RH empfahl dem BM f. Inneres, die sehr arbeitsintensiven Nachprüfungen der monatlichen Verlagsabrechnungen auf ein Maß einzuschränken, daß sowohl der Geba- rungssicherheit als auch den Grundsätzen einer Verwaltungsvereinfachung Rechnung ge- tragen werde.

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Das BM f. Inneres teilte mit, daß die gene- relle Nachprüfung der monatlichen Kassen- abrechnungen durch Organe der Buchhaltung im Zusammenhang mit der' Umstellung des Rechnungswesens auf die elektronische Daten- 'verarbeitung eingestellt worden sei. Fallweise

Prüfungen seien jedoch aus präventiven Grün- den auch für die Zukunft in Aussicht genom- men.

f. Inneres die ,Ansicht, daß dieser Vorschlag sowohl angesichts der Vielzahl als auch der Verschiedenartigkeit der Themen sowie aus technischen und finanziellen Gründen nicht zu verwirklichen sei. Es sei aber daran gedacht, für die Belange der zivilen Landesverteidigung vierteljährlich ein Beiblatt herauszugeben und dieses mit der "Öffentlichen Sicherheit" den Teilnehmern an den Kursen der Zivilschutz- schule des BM f. Inneres zukommen zu lassen.

10, 3. Die illustrierte Monatsrundschau Schließlich wies das' BM . f. Inneres dar~~

"Öffentliche Sicherheit", deren Eigentümer, hin, daß die "Öffentliche Sicherheit" laut Mit- Verleger und Herausgeber die Österreichische teilung der Österreichischen Staatsdruckerei Staatsdruckerei, mithin der Bund, ist, wird im Jahre 1969 einen Reingewinn in der Höhe vom BM f. Inneres redigiert. Das BM von rund 20.000 S erzielt habe.

trägt auch die Kosten des Personal- und Sach-

aufwandes für den Redaktionsbetrieb, die nach Der RH mußte demgegenüber feststellen, Berechnungen des RH rund 250.000 S jähr- daß die Gesamtausgabe der "Öffentlichen lieh betragen haben; außerdem kauft es eine Sicherheit" im Jahre 1969 insgesamt 311 Seiten große Anzahl dieser Rundschauen von der umfaßte. Selbst bei einer entgegenkommenden Staatsdruckerei, so daß sich für das genannte Beurteilung kömiten seiner Ansicht nach BM im gesamten gesehen jährliche Kosten lediglich 138 Seiten, das sind rund 44% des 'von rund 300.000 Sergeben. Gesamtumfanges des Jahres 1969, als dienst-

lich notwendige oder zumindest interessierende Der RH richtete an das BM f. Inneres die Beiträge angesehen werden. Die Mehrzahl Anfrage, ob die erwähnten Aufwendungen des der Beiträge, zu denen auch ausführliche Bundes für die Zeitsc4rift gerechtfertigt werden Lebensläufe bestimmter Beamter, Berichte können, und begründete dies damit, daß nach über Ball- oder Sportveranstaltungen oder seiner Ansicht nur der geringere Teil des über Urlaubsfahrten zu zählen sind, vermochte Inhaltes aus dienstlich bildenden Beiträgen der RH ebenso wie die sehr zahlreichen Buch~

besteht. besprechungen nicht als dienstlich not-

wendige oder als, interessierende Beiträge Der RH stellte ferner fest, daß zu Lasten einzustufen. Gleiches gilt für die umfangrei- der Budgetmittel des BM f. Inneres neben der ehen Mitteilungen üher erfolgte Beförderungen Monatsrundschau noch Amtsblätter, wie die oder Auszeichnungen von Ressortangehörigen.

Amtlichen Verlautbarungen für die Bundes- Diese Beförderungen - oder Auszeichnungen gendarmerie oder das Amtsblatt der Bundes- werden ohnedies 'im Ressortbereich in aus- polizeidirektion Wien, herausgegeben werden. reichender Weise durch Rundschreiben oder in Er empfahl zu prüfen, ob es nicht wirtschaft- Amtshlättern bekanntgemacht.

licher wäre, im Ressorthereich nur eine einzige

Publikation, eventuell mit verschiedenen Ein- Was die Feststellung des BM f. Inneres an- lageblätternfürdie einzelnen Aufgabenbereiche, langt, die Österreichische Staatsdruckerei habe herauszugeben. im Jahre 1969 durch die Drucklegung und den Vertrieb der "Öffentlichen Sicherheit" einen Das BM f. Inneres wies in seiner Stellung- Reingewinn von 20.000 S erzielt, hat der RH nahme zunächst darauf hin, daß durch die erwidert, daß in dieser Erfolgsrechnung der Übersiedlung des Redaktionsstabes in das Personal- und Sachaufwand für die Redaktion Amtsgebäude Herrengasse 7 und die organisa- nicht enthalten ist. Da der Personalaufwand torisehe Zusammenlegung mit der Informa- nunmehr vom BM. f. Inneres mit 190.000.S tions- und Pressestelle Einsparungen erzielt jährlich beziffert wird, ergibt sich unter Be- worden seien, so daß der jährliche Personal- rücksichtigung d,er Kosten für den Ankauf aufwand ,nur mehr 190.000 S betrage. Der von Exemplaren dieser ·Zeitschrift durch das Sachaufwand sei auf ein Minimum reduziert Ressort abzüglich des von der Österreichischen worden. Bezüglich des Inhaltes der Zeitschrift Staatsdruckerei ausgewiesenen Gewinnes ein erklärte das BM f. Inneres, daß von den im Passivum von derzeit jährlich etwa 220.000 S.

Jahre 1969 erschienenen rund 700 Artikeln mehr

als 600 dienstliche Belange berührten. Höch- 10, 4. Im Zusammenhang mit der Prü- stens rund 1 vom Hundert aller Beiträge fung eines Gebarungsfalles betreffend den könnte als "Unterhaltung" eingestuft werden. Unfall eines Hubschraubers des BM f. Inneres mit einem Schadensbetrag von rund 1·6 Mill. S Hinsichtlich der Zusammenlegurig der stellte der RH fest, daß das BM f. Inneres die Monatsrundschau "Öffentliche Sicherheit" mit Vergütungs sätze für die private Inanspruch- anderen Publikationsorganen vertrat das BM' nahme der von ihm einzusetzenden Luftfahr-

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zeuge unterschiedlich festgesetzt hat. So liegen die Vergütungs sätze für die Verwendung von Hubschraubern wesentlich höher als für die Verwendung von Flächenflugzeugen. Dar- über hinaus werden aber die Vergütungssätze auch nach den verschiedenen Interessenten unterschiedlich hoch festgelegt. So stellte der RH fest, daß z. B. bei Flügen für den Österreichischen Rundfunk oder für Filmauf- nahmen für einen Hubschrauber 2400 S (für ein Flächenflugzeug 400 S) pro Stunde in Rechnung gestellt wurden, während bei ande- ren Flügen, wie z. B. für die Wildfütterung, für den Transport der Frau eines Hütten- wirtes, für Lebensmittel· oder Medikamenten.

transporte im Interesse von Touristenvereinen, jedoch nur der Ersatz der sogenannten Bar. I auslagen; das sind die Kosten für Treibstoff und Öl. sowie für die Zulagen des fliegenden Personals, verrechnet wurden.

Der RH ersuchte das BM f. Inneres daher um Mi.tteilung der Rechtsgrundlagen für die Durchführung solcher Flugeinsätze sowie um Bekanntgabe der Grundsätze für die verschie.

denartige Kostenberechnung.

Das BM f. Inneres wies in seiner Stellung- nahme darauf hin, daß Flüge gegen Ersatz der Kosten' lediglich in Ausnahmefällen und auch nur dann durchgeführt werden, wenn sie im öffentlichen Intenisse gelegen und unum·

gänglich notwendig seien.

11 schiedenen anderen Gebieten des Rettungs- wesens problematisch sei. Es sei daher im Zuge der Ausarbeitung des Entwurfes eines Polizeibefugnisgeset~es eine entsprechende Be·

stimmung geschaffen worden, die im Falle der Gesetzwerdung als Rechtsgrundlage für diese Art der polizeilichen Tätigkeit anzusehen sein wird.

Auf Grund dieser Stellungnahme versuchte der RH, die einzelnen Arten des vom BM f.

Inneres verfügten Flugeinsatzes in ein System zu bringen. 'Demnach kommen grundsätzlich zwei Gruppen von Einsätzen in Betracht.

Diese sind

a) Flugeinsätze polizeilichen Charakters und b) anderweitige Flugeinsätze.

Zu den polizeilichen Flugeinsätzen sind die Verwendung von Flugzeugen im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ord·

nung und Sicherheit, im Rahmen der Ver- kehrspolizei und zur Hilfeleistung bei Uno glücksfällen und bei Gemeingefahrsowie beim Such. und. Rettungsdienst bei Flugnotfällen im Rahmen der Zivilluftfahrt und endlich auch zur fliegerischen Ausbildung von Exe·

kutivbeamten zu zählen. Zu den anderweitigen Flugeinsätzen gehören die Flüge zur Unter·

stützung von Rettungsmaßnahmen anderer als polizeilicher Institutionen, Flüge für andere Bundes., Landes· oder Gemeindebehörden, für Sozialversicherungsträger und schließlich für Privatpersonen.

Die Bergung von Verletzten erfolge, gleich.

gültig ob es sich um Österreicher oder Fremde handle, grundsätzlich ohne Kostenersatz. Falls jedoch der Unfall auf ein mutwilliges oder

leichtsinniges Verhalten des Verletzten zurück. Da gemäß Art. 18 Abs. 1 B.-VG. die ge·

zuführen sei, werde versucht, die Transport. samte staatliche Verwaltung nur auf Grund kosten als Barauslagen im Rahmen eines all. der Gesetze ausgeübt werden darf, hat der fälligen. Verwaltungsstrafverfahrens oder im RH untersucht, für welche der oben beschrie- Zivilrechtsweg hereinzubringen. Bei Trans. benen Einsatzfälle eine gesetzliche Grundlage porten Kranker von einer Krankenanstalt in vorhanden ist. Er ist hiebei zur Auffassung eine andere werden die Barauslagen dem je. gelangt, daß - abgesehen von der fliegerischen weiligen Sozialversicherungsträger gemäß § 144 Ausbildung von Exekutivbeamten - eine Abs. 4 ASVG vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für ein Einschreiten unter Das BM f. Inneres teilte weiters mit, daß die Verwendung von Luftfahrzeugen lediglich für Festsetzung der Höhe des Vergütungssatzes, die Fälle des Einsatzes im Rahmen der allge- also entweder die vollen Kosten oder nur die 'meinen Sicherheitspolizei (Aufrechterhaltung reinen Barauslagen, im Einzelfall jeweils nach der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicher.

dem Ausmaß des öffentlichen Interesses an heit - ausgenommen die örtliche Sicherheits.

der Durchführung des Einsatzfluges abhängig polizei) und der Verkehrspolizei existent ist. '.

sei. In Ausnahmefällen würden jedoch auch Hinsichtlich der Einsatzfälle zur Hilfeleistung bei Flügen in überwiegend privatem Interesse bei Unglücksfällen und bei Gemeingefahr sowie (z. B. Wildfütterung, Hüttenversorgung) unter bei Flugnotfällen im Rahmen der Zivilluftfahrt vermochte der RH eine einwandfreie Rechts·

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ver.

hältnisse des betreffenden Interessenten an grundlage nicht festzustellen.

Stelle der vollen Kosten lediglich die Bar. BezÜglich der anderweitigen als polizeilichen auslagen, in Rechnung gestellt. Flugeinsätze vermeint der RH, daß eine ge-

Abschließend wies das BM f. Inneres daraufsetzliche Legitimation zur Durchführung eines hin, daß die Rechtslage nicht nur auf dem Ge· Einschreitens unter Verwendung von Luft·

biete' der Flugrettung, sondern auch auf ver- fahrzeugen nicht vorhanden ist.

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Der RH ersuchte daher das BM f. Inneres, für die verschiedenen Arten des flugpolizei- lichen Einsatzes um eine entsprechende ge- setzliche Grundlage besorgt zu sein.

c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1969

Österreichisches PolizeIkontingent aUf Cypern

11, 1. Der RH überprüfte im Berichtsjahr an Hand der Aufstellungen des BM f. Inneres die Kosten des 16., 17., 18. und 19. Polizei- kontingentes aufCypern für die Zeit vom 1. Jän- ner bis 31: Dezember 1968.

Zur Refundierung durch die Vereinten Nationen wurden insgesamt 5,241.288'75 S angesprochen, wovon 4,988.882'60 S auf Per- sonalkosten und 252.406·15 Sauf Sachkosten entfallen.

Der Personalstand betrug im Jahre 1968 konstant 45 Beamte.

Dem BM f. Auswärtige Angelegenheiten wurde mitgeteilt, daß die vom BM f. Inneres geltel1d gemachten Kosten den tatsächlichen Kosten entsprachen, und daß dem Verlangen der Rechnungsprüfer der Vereinten Nationen entsprechend die Abrechnungen vom RH be- glaubigt wurden.

11, 2. Festgestellte Mängel bei der Liqui- dierung der Inlandsbezüge wurden inzwischen bereinigt.

11,3. Das BM f. Inneres hatte als'Versiche- rungsnehmer und Begünstigter für die Ange- hörigen des Polizeikontingentes auf Cypern einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlos- sen. Die. Prämien wurden vom Ressort ge- tragen; im Versicherungsfall war die Versiche- rungssumme für die Angehörigen des Beamten bestimmt.

Auf Grund der Tatsache, daß die Prämien als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen waren, aber nicht der Lohnsteuerbemessungs- grundlage der Beamten zugeschlagen wurden, hatte das Finanzamt für Körperschaften dem BM f. Inneres als Dienstgeber eine Lohnsteuer- forderung von 4903 S vorgeschrieben, jedoch aus Billigkeitsgründen gemäß § 235 BAO nachgesehen.

Mit Wirkung vom 17. Feber 1968' ist der Versicherungsvertrag so geändert worden, daß ab diesem Zeitpunkt die einzelnen Beamten bzw. die von ihnen namhaft gemachten Per- sonen als Begünstigte aufscheinen. Seither werden auch die weiterhin vom BM f. Inneres getragenen Versicherungsprämien, der Emp- fehlung des RH entsprechend, der Lohnsteuer unterworfen.

11,4. Den Angehörigen des Cypern-Kontin- gentes werden für die Zeit vom September bis März des Nachjahres ein Paar Winterschuhe zur Verfügung gestellt. Nach einer Dienstzeit von drei Monaten gestand das BM f. Inneres den Beamten den Kauf der Schuhe um 37·60 S (Anschaffungskosten der Schuhe 188 S) zu;

die Tragdauer der Schuhe, nach deren Aplauf die Schuhe ersatzfrei in das Eigentum der Beamten übergingen, war mit sechs Monaten festgesetzt.

Der RH empfahl dem BM f. Inneres, unter Hinweis auf die bei der Gendarmerie für Winter- schuhe geltende Tragdauer von 16 Monaten von den Angehörigen des Cypernkontigentes einen echten Kaufpreis zu fordern . und die Tragdauer zu erhöhen.

Das B~ f. Inneres hat daraufhin die Trag- dauer mit 9 Monaten festgelegt, was mit Rücksicht auf die Qualitätsunterschiede des Schuhwerkes gegenüber österreichischen Er-

~eugnissen gebilligt werden kann.

Die Rückkaufbeträge wurden mit 80 S mich drei Monaten Dienstzeit sowie mit 40 S nach sechsmonatiger Dienstzeit bestimmt.

SIcherheitsdirektion für Oherösterreich

12, 1. Die Sicherheitsdirektion für Ober- österreich ist derzeit in einem Gebäude in Linz, Harrachstraße 16, untergebracht. An- läßlich der Gebarungsprüfung bei dieser Be- hörde wurde dem RH mitgeteilt, daß geplant sei, die Sicherheitsdirektion nach Maßgabe des Baufortschrittes des Amtsgebäudes der Bundes- polizeidirektion Linz in der Defreggerstraße in dieses Gehäude zu verlegen.

Der RH vertrat in seinen an das BM f.

Inneres gerichteten Prüfungsmitteilungen die Ansicht, daß eine gemeinsame räumliche Unter- bringung der Sicherheitsdirektion und der Bundespolizeidirektion Linz sowohl aus dienst- lichen als auch aus wirtschaftlichen Gründen zu . begrüßen ist. Er mußte allerdings darauf hin- weisen, daß der dienstliche. Kontakt der Sicherheitsdirektion mit dem Landesgendar- meriekommando für Oberösterreich auf Grund der Rechtslage wesentlich stärker ist als mit der Bundespolizeidirektion und daß aus diesem Grunde einer räumlichen· Zusammenlegung der Sicherheitsdirektion mit dem Landes- gendarmeriekommando der Vorzug zu geben wäre.

In diesem Zusammenhang kritisierte der RH - wie übrigens auch schon allläßlich der im Jahr.e 1966 erfolgten Gebarul1gsprüfung bei der BUl1despolizeidirektion Linz, TB 1967, Abs. 11, 12 bis 15 - , daß durch eine nicht optimale Bauplanung in Linz die Möglichkeit·

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-versäumt worden war, die Sicherheitsdirektion, die Bundespolizeidirektion und das Landes·

gendarmeriekommando in einem gemeinsamen Amtsgebäude unterzubringen und solcherart ein Sicherheitszentrum zu schaffen. In Linz wurde nämlich in nur geringer Entfernung voneinander sowohl für die Bundespolizei- direktion als auch für das Landesgendarmerie- kommando jeweils ein eigenes Amtsgebäude neu errichtet. Es liegt auf der Hand, daß die Errichtung eines solchen baulichen Sicherheits.

zentrums nicht nur aus ökonomischer Sicht, sondern auch für den Dienstbetrieb an sich bedeutende Vorteile gebracht hätte. Das BM f. Inneres wurde daher ersucht, alle künftigen Bauplanungen unter diesem Ge- sichtspunkt einer Überprüfung zu unter- ziehen.

Bezüglich der Bauplanung für Salzburg stellte der RH fest, daß die seinerzeit von ihm angeregte gemeinsame Führung von Werk.

stätten für Bundespolizei und Bundesgendar.

merie (siehe TB 1967, Abi;. 11, 14) offenbar nach Überwindung der für die ablehnende Haltung des BM f. Inneres ins Treffen ge.

führten Friktionsschwierigkeiten zwischen die·

sen bei den Korps nun doch in Aussicht genommen wird. -Da die Erhebungsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salz.

burg derzeit disloziert und nicht sehr günstig untergebracht ist, wurde das BM f. Inneres ersucht, in die künftige gemeinsame -Bau.

planung auch diese Diensts~elle und, allenfalls die weiteren Dienststellen des Landesgendar.

meriekommandos einzubeziehen. In einem solchen Fall könnte das derzeitige Stabs.

gebäude geräumt und anderen Bundesdienst.

Das BM f. Inneres verwies in seiner Stel- stellen zur Verfügung gestellt werden.

lungn~hme be~üglich der Bauplanung in .Linz 12, 2. Anläßlich der Gebarungsprüfung auf dIe auch 1m TB 1967 Abs. 11, 12 bIS 15 bei der Sicherheitsdirektion stellte der RH enthaltene Darstellung. Danach sei für den 'das Fehlen einer einheitlichen Geschäftsord.

Erwe~~ und die Verwendung der ~aplanhof. nung und einer Skartierungsvorschrift für die Bauflache (Neubau des Amtsgebaudes der Sicherheitsdirektionen fest.

Bundespolizeidirektion) das BM f. Handel Das BM f. Inneres teilte mit daß eine u~.d Wied~raufb~u all.~in zu~tänd~g gewesen. einheitliche Geschäftsordnung, di~ auch Be.

Nahere. EmzelheIten uber d18 .. Nl~htverwen- stimmungen über die Skartierung enthalten dung dlese~ Ba~grundes auch fur dIe Bun~es- wird, derzeit ausgearbeitet und voraussicht.

gendarmerIe SeIen dem BM f. Inneres mcht lich im Herbst 1970 in Kraft -gesetzt werden bekannt geworden. Es bestehe daher derzeit wird.

nur die Möglichkeit, die Sicherheitsdirektion 12 3 G "ß § 32 d Mi . t . . 't d B d

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'd' kt' , . ema es vom ms crlUm geieIns~~ ml Al~r d' un espo;zel IT~ IOn des Innern mit Erlaß vom 26. Februar 1914, u~.;~zu ~mg~nht e~

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we~ e ~oc ge~ Z. 2027 MI., in Kraft gesetzten Organisations.

PI~ud 'do Enlhc b auc

bt 'lle under Laumdno statutes ist der Dienst jener Mitglieder des eI en e r e ungsa Cl ung es an es· Kr' . lb nk I h d 'I fi

d ' k d ' d' G- b" d Imma eamte orps, we c e en n orma·

ge~ ar~erIehtomm~n o~ .. m lesem e au e tions-, Erhebungs-, überwachungs. und Aus.

un erge rac wer en onne. forschungsdienst versehen, an bestimmte Amts.

Hinsichtlich der weiteren Bauplanungen stunden nicht gebunden. Diese Beamten teilte das BM f. Inneres mit, daß es bemüht haben nur auf die zur Erholung- unumgänglich sei, der Empfehlung. des RH nachzukommen. nötige freie Zeit Anspruch, müssen aber Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten sei auch während der dienstfreien Zeit stets er- dies aber nicht immer möglich. So werde reichbar sein. Der Dienst der als Hilfsorgane _z. B. in Graz der Neubau eines Gebäudes für in der internen Amtsführung der Dienstbehörde das Landesgendarmeriekommando für Steier- verwendeten Mitglieder des Kriminalbeamten.

mark notwendig, da das Land als Grund- korps _ wird hingegen nach den für das be- stückseigentümer die Räumung des bisherigen treffende Amt bestehenden Normen geregelt.

Gebäudes verlangt habe. Dazu sei zu bemer. Ergänzend zu § 32 des Organisationsstatutes ken, daß das Land dieses Grundstück im der Kriminalbeamten sind zur Beurteilung Tauschwege vom Bund erworben und dafür der Dienstzeitregelung, aber auch die auf dem den Grund mit dem Amtsgebäude der Bundes- Sektor der Nebengebühren bestehenden Vor- polizeidirektion Graz dem Bund_ überlassen schriften zu beachten. Nach diesen Vor- habe. Die Planung eines Sicherheitszentrums schriften besteht in bestimmten, einzeln ange.

sei somit nicht mehr möglich. führten Fällen für die in Betracht kommenden Kriminalbeamten ein Anspruch auf Ex-offo- Gebühren. Diesen -Fällen der Anspruchs- berechtigung ist nun gemeinsam, daß die besonders abzugeltende Dienstverwendung außerhalb der Dienstzeit für die allgemeine Verwaltung liegen muß, um überhaupt einen Gebührenanspruch zu ergeben.

Ähnlich gelagert seien die Verhältnisse in Salzburg. Dort sei für die Zukunft die ge.

meinsame Unterbringung der Sicherheits- direktion, der Bundespolizeidirektion und der technischen Abteilung des Landesgendarmerie- kommandos geplant.

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Der RH stellte fest, daư fủr die der Sicher- heitsdirektion fủr Oberỏsterreich zugeteilten Kriminalbeamten eine von den bestehenden Vorschriften abweichende, nicht flexible,son- dern eher starre Dienstzeitregelung besteht, die sich grundsảtzlich an die Dienstzeit fủr die allgemeine Verwaltung anlehnt. Leisten die . Kriminalbeamten auưerhalb dieser Amtsstun-

den Erhebungsdienst, wird ihnen diese Dienst- leistung regelmảưig mit Ex-offo-Gebủhren ab- gegolten.

Unbeschadet des _ Umstandes, daư die Ex- offo-Gebủhrenverrechnung in dieser Art den geltenden Erlảssen zuwiderlảuft, hat der RH folgendes erwogen:

ậ 32 des Organisationsstatutes der Kriminal- beamten legt zwar fest, daư die im Informa- tions-, Erhebungs-, ủberwachungs- und Aus- forschungsdienst verwendeten Kriminalbeam- ten im Falle ~ienstlicher Notwendigkeit stets Dienst zu versehen haben, ordnet aber keine Mindestdienststundenverpflichtung . innerhalb eines bestimmten Zeitraumes an. Andererseits lảưt jedoch die in der Nebengebủhrenregelung bestehende Bindung an die Dienstzeit der allgemeinen Verwaltung den Schluư zu, daư diese Dienstzeit jedenfalls als Mindestdienst- zeit anzusehen ist. Die Dienststundenver- pflichtung wủrde demnach 195 Stunden pro Monat betragen. Nunmehr ist allerdings zu berủcksichtigen, daư die Wachebeamten in Anbetracht der ihnen zustehenden Zulagen zum Monatsgehalt (Dienstzulage, Wachdienst- zulage, Pauschalgebủhr) eine dienststunden- mảưig hỏhere Dienstleistung zu' erbringen haben als die Beamten der allgemeinen Ver- waltung. Tatsảchlich sehen die entsprechen- den Vorschriften fủr die Dienstzeiti'egelung der Wachebeamten des Sicherheitswachdien- stes und des Gendarmeriedienstes eine im Verhảltnis zur allgemeinen Verwaltung hỏhere monatliche Dienststundenverpflichtung vor;

sie liegt auf Grund 'der in der letzten Zeit er- folgten Arbeitszeitverkủrzung nunmehr bei 218 Stunden pro Monat. Die monatliche Mindestdienststundenverpflichtung der Wache- beamten des Kriminaldienstes mủưte daher ebenfalls 218 Dienststunden pro Monat be- tragen.

Wie bereits ausgefủhrt, leisten die Kriminal- beamten der Sicherheitsdirektion fủr Ober- ỏsterreich im allgemeinen aber nur 195 Dienst- stunden pro Monat. Jede Mehrdienstleistung wird ihnen durch Ex-offo-Gebủhren gesondert abgegolten.

Da die Verhảltnisse bei anderen Kriminal- beamtenwachkỏrpern ảhnlich gelagert sind, hat der RH das BM f. Inneres um Mitteilung ersucht, ob ậ 32 des zitierten Organisations-

statutes als noch in Geltung stehend anzu- sehen und daher durchzusetzen ist oder ob eine andere Dienstzeitregelung fủr den Kriminal- dienst in Aussicht genommen ist.

Das BM f. Inneres hat dazu mitgeteilt, daư die Frage der Dienstzeitregelung fủr den Krimi- naldienst geprủft werde. Das Ergebnis steht noch aus.

12, 4. Im Interesse der stảndigen Erreich- barkeit der Beamten der Sicherheitsdirektionen ist auch bei der Sicherheitsdirektion fủr Oberỏsterreich ein von Kriminalbeamten zu versehender Dauerdienst eingerichtet. Der Dauerdienst wảhrt 24 Stunden und wird wảhrend der Wochentage von einem Kriminal- beamten, an Samstagen, Sonn- und' Feier- tagen jedoch von zwei Kriminalbeamten ver- sehen.

Fủr je 24 Stunden Dauerdienst wird dem betreffenden Beamten 24 Stunden Freizeit gewảhrt. Ungeachtet dieses Freizeitausgleiches wurde aber den Beamten entgegen den be- stehenden Richtlinien gestattet, Ex-offo-Ge- bủhren 'zu verrechnen. In die bezủglichen Verrechnungsunterlagen wurde von den Beam- ten fảlschlich eine auưerhalbder normalen Dienstzeit gelegene Auưendienstzeit an einem anderen als dem Dauerdiensttag eingetragen.

In diesem Zusammenhang bemảngelte der RH weiters, daư die Dauerdiensteinteilung nicht selten derart getroffen wurde, daưở ein Beamter fủr 48 oder fủr mehr Stunden un- unterbrochen Dienst zu versehen hatte.

Das BM f. Inneres teilte mit, daư seit der Gebarungsprủfung durch den RH eine Ex-ở

offo-Gebủhrenverrechnung fủr den Dauer- dienst bei der Sicherheitsdirektion fủr Ober- ỏsterreich nicht mehr bewilligt wurde. In Anbetracht der im Zuge befindlichen Dienst- zeitverkủrzung bei der Exekutive werde das Problem des Dauerdienstes gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt und dem BM f.

Finanzen noch geprủft.

Dieses Ergebnis steht noch aus.

12, 5. Aus Anlaư der Prủfung der Institution des Dauerdienstes bei derSicherheitsdirektion fủr Oberỏsterieich stellte der RH ferner fest, daư zu diesem Dienst auch zwei Sicherheits- wachebeamte herangezogen wurden. Diese Sicherheitswachebeamten gehỏren zum Per- sonalstand der :ưundespolizeidirektion Linz und wurden der Sicherheitsdirektion als Kraft- fahrer dienstzugeteiIt. Ungeachtet dieser Zweckbestimmung Wurden die heiden Sicher- heitswachebeamten aber auch fallweise zu - ebenfalls von Kriminalbeamten zu leisten- den - Routineerhebungen herangezogen.

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Im Hinblick auf die mangelnde Ausbildung und die fehlenden· Anstellungserfordernisse für den Kriminaldienst empfahl der RH, die beiden Sicherheitswachebeamten künftighin zu solchen Dienstverwendungen nicht mehr heranzuziehen.

Außerdem regte der RH mit Rücksicht auf die Tatsache, daß fast alle Kriminalbeamten der Sicherheitsdirektion berechtigt sind, Dienst . kraftfahrzeuge zu lenken und diese Berechti·

gung auch in Anspruch nehmen, die beiden Sicherheitswachebeamten wieder der Bundes·

polizeidirektion Linz zur Verfügung zu stellen.

In diesem Zusammenhang wird darauf ver·

wiesen, daß der Sicherheitsdirektion noch ein:

dritter Sicherheitswachebeamter als Kraft·

fahrer zugeteilt ist.

Das BM f. Inneres teilte in seiner Stellung- nahme mit, daß die aufgeworfenen Fragen noch geprüft werden.

Auch dieses Ergebnis steht noch aus.

12, 6. Anläßlich der Kontrolle der Ge- barung mit den Nebengebühren stellte der RH ferner fest, daß von den Kriminalbeamten der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich verrechnete Dienste in' Anbetracht der von ihnen allgemein zu erbringenden Dienstleistung zum Teil derart gelagert sind, daß sie sich an der Grenze des Leistungsvermögens be- wegen. Dem BM f. Inneres wurde daher nahe·

gelegt, Dienstkommandierungen nach Mög- lichkeit derart vorzunehmen, daß den Beamten auch die zur Erholung nötige Freizeit gewähr.

leistet ist.

Im besonderen mußte der RH darauf hin- weis~n, daß von einigen Kriminalbeamten ein exekutiver Außendienst an Tagen verrechnet wurde, an denen sie laut Dienstbuch und damit übereinstimmender Dauerdienstliste im Dauer- dienst eingesetzt waren, das heißt in den Amts- räumen dflr Sicherheitsdirektion Anwesenheits- dienst zu versehen hatten. Der RH hat das BM f. Inneres um Aufklärung dieses Sach- verhaltes ersucht.

Das BM f. Inneres hat dazu mitgeteilt, daß die Überprüfung derzeit noch im Gange sei.

12, 7. Bei der stichprobeweisen Prüfung der Zehrauslagenverrechnung stellte der RH . fest, daß von einigen Kriminalbeamten Zehr-

auslagen an Tagen angesprochen wurden, an denen sie laut Dienstbuch und damit überein- stimmender Dauerdienstliste im Dauerdienst standen und daher derartige Auslagen nicht haben konnten.

Das BM f. Inneres hat auch diesbezüglich auf noch im Gange befindliche Untersuchungen hingewiesen.

12, 8. Anläßlich der Überprüfung der Ge.

barung mit den Reisegebühren konnte der RH feststellen, daß von den Kriminalbeamten in der Regel.ohne Anspruchsberechtigung neben den Reisegebühren auch Ex-offo-Gebühren beansprucht wurden, wobei die zur Verrech.

nung gelangten Außendienste zum Teil im Dienstbuch als solche nicht vermerkt. waren.

Der RH hat auch in diesem Fall das BM f.

Inneres um Aufklärung des festgestellten Sachverhaltes ersucht.

Das BM f. Inneres verwies in seiner Stellung- nahme zu dieser Beanstandung auf laufende Untersuchungen.

12, 9. Auf Grund einer Bemängelung des RH, daß ein der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich zugewiesenes Kraftfahrzeug im Jahre 1968 nur insgesamt zu vier Fahrten eingesetzt war und daher für den Dienst- gebrauch offensichtlich nicht benötigt wird, hat das BM f. Inneres das Fahrzeug von dieser Dienststelle abgezogen und der Bundes.

gendarmerie zugewiesen.

12, 10. Auf dem Sektor der Sonder- ausrüstung hat der RH die zu reichhaltige Ausstattung der Sicherheits direktion für Ober- österreich mit Fotogeräten, mit Fotolabor.

geräten sowie mit Tonbandgeräten bemängelt.

Vor allem mußte darauf hingewiesen werden, daß einige Fotogeräte seit Jahren nicht ver- wendet wurden, woraus ersichtlich ist, daß ihre Anschaffung oder Weiterbelassurig auf dieser Dienststelle nicht notwendig war.

Das BM f. Inneres hat dazu allgemein mit- geteilt, daß die nachgeordneten Behörden angewiesen worden seien, die Bestände an Sonderinventar zu erfassen und der Zentral- stelle zu melden. Bei der Anschaffung solcher Geräte werde in Hinkunft ein strengerer Maßstab angelegt werden. Da das BM f.

Inneres konkrete Maßnahmen zur Verrihgerung des Sonderinventars der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich in seiner Stellungnahme nicht bekanntgegeben hat, mußte der RH sein diesbezügliches Ersuchen wiederholen.

12, 11. Anläßlich der Gebarungsprüfung bei der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich stellte der RH auch fest, daß die Sicherheits- direktion die ihr gesetzlich übertragenen Auf- gaben auf dem kriminalpolizeilichen Sektor nicht vollständig erfüllt. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, daß die Sicherheits- direktion eine kriminalpolizeiliche Amtshand- lung selbst durchgeführt oder auf eine solche Amtshandlung der' nachgeordneten Behörden oder Dienststellen einen konkreten Einfluß genommen hätte.

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