Abschließende Stellungnahme von Austrian Standards Institute vom 29. Juli 2015 zu
1. Entwurf Normengesetz 2015;
(GZ BMWFW-96.306./005-I/11/2015)
2. Entwurf Österreichische Normungsstrategie;
(GZ BMWFW-96.300/0005-I/11/2015) samt Vorlage
eines alternativen Normengesetz-Entwurfs (Mai 2015) und
eines Rechtsgutachtens von em. o.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer (Juli 2015)
Einleitung und Fazit Seite 2
Teil I Ergänzende Stellungnahme zu einzelnen Textstellen des Entwurfs
Seite 4 Teil II Verfassungsrechtliche Aspekte Seite 23
Teil III Internationale Aspekte Seite 24
Teil IV Finanzielle Aspekte inkl. Konsequenzen für die Finanzierung der Normung
Seite 25 Teil V Wirtschaftliche Aspekte inkl. Konsequenzen für den Wirt-
schafts- und Beschäftigungsstandort Österreich
Seite 28
Teil VI Strategische Aspekte und Exkurs: Zum Entwurf der „Öster- reichischen Normungsstrategie der Bundesregierung“
137/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Entwurf Österreichi- sche Normungsstrategie Entwurf „Fassung Juni 2015“
Seite 29
Teil VII Bezug des Gesetzesentwurfes zum Regierungsprogramm Seite 36
ANHANG 1 Alternativer Entwurf eines Normengesetzes 2015 (Mai 2015)
ANHANG 2 Rechtsgutachten em. o.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer (Juli 2015)
Einleitung und Fazit
Diese Stellungnahme bezieht sich auf:
1. Entwurf Normengesetz 2015; Begutachtung (GZ BMWFW-96.306./005-I/11/2015)
2. Entwurf Österreichische Normungsstrategie; Begutachtung (GZ BMWFW-96.300/0005-I/11/2015)
Wir verweisen auf die am 6. Juli 2015 von Austrian Standards Institute einbrachte vorläu- fige Stellungnahme; das dortige Vorbringen wird aufrechterhalten.
Allgemeines zum Entwurf eines Normengesetzes 2015 Austrian Standards Institute begrüßt es,
- dass das bereits veraltete Normengesetz aufgehoben werden soll und dass in ei- nem neuen Normengesetz die Aufsicht des BMWFW über die Normungsorgani- sation umfassender geregelt werden soll;
- dass das Gesetz dem „Bewährungsprinzip“ folgt, also dass die nationale Nor- mungsorganisation nicht eine solche „ex lege“ ist;
- dass veraltete Publikationsbestimmungen und in der Praxis ohnedies nicht ange- wendete (und auch nicht erforderliche) Strafbestimmungen nicht mehr vorgese- hen sind;
- dass das Konformitätszeichen für Produkte, die einer ÖNORM entsprechen, nicht mehr gesetzlich geregelt ist und so klargestellt wird, dass die Zertifizierung der Konformität mit ÖNORMEN allen Zertifizierungsstellen – unter Verwendung des jeweiligen Konformitätszeichens der Zertifizierungsstelle – offen steht,
- dass eine Schlichtungsstelle gesetzlich eingerichtet wird (wenn auch die idente Übernahme aller Details aus der derzeit bestehenden Statuten-Regelung des Austrian Standards Institute für ein Gesetz wohl etwas umfassend ist);
- dass es einen gesetzlichen Ansatz einer Regelung über ein Finanzierungssystem für ein österreichisches Normungssystem (wenn auch in der im Entwurf enthalte- nen Form verfassungswidrig und nicht umsetzbar) geben soll;
- dass Rechtsträger (auch) der österreichischen Normungsorganisation weiterhin ein Verein nach dem Vereinsgesetz sein soll, zumal eine unabhängige Willensbil- dung bei anderen Formen der Rechtsträgerschaft (z. B. bei einer GmbH) deutlich weniger bzw. sogar gar nicht gewährleistet wäre.
Jedoch: Die Ziele des Regierungsprogrammes werden durch den Entwurf nicht nur nicht erreicht, sondern sogar konterkariert. Auf diese und weitere, gravierende Mängel, die eine grundlegende Neubearbeitung erfordern, wird in den folgenden Teilen dieser Stellungnahme eingegangen; alternative Lösungsvorschläge enthält der Alternativentwurf in Anhang 1.
Allgemeines zum Entwurf einer „Österreichischen Normungsstrategie“
Austrian Standards Institute begrüßt es,
- dass eine Österreichische Normungsstrategie der Bundesregierung erarbeitet werden soll;
- dass angedacht ist, konkrete Ziele und auch Maßnahmen zur Umsetzung einer Strategie zu formulieren (siehe dazu aber auch die Anmerkungen in den folgen- den Teilen dieser Stellungnahme);
- dass ein Lenkungsgremium geschaffen werden soll (siehe dazu aber auch die Anmerkungen in den folgenden Teilen dieser Stellungnahme und den Alterna- tiventwurf in Anhang1)
- dass in früheren Fassungen (2014) des Entwurfs einer Österreichischen Nor- mungsstrategie vorgesehen war, auch eine Finanzierungsstrategie zu erarbeiten, und regt an, dies wieder aufzunehmen.
Jedoch: Auch der Entwurf einer Normungsstrategie setzt die Ziele des Regie- rungsprogramms weitgehend nicht um. Im Übrigen wird auf die folgenden Teile dieser Stellungnahme, insb. Teil VI verwiesen.
Teil I In Ergänzung zur vorläufigen Stellungnahme Anmerkungen zu einzelnen Textstellen des Entwurfs:
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
1) § 1 Abs. 1 Z. 1 spricht von
„Voraussetzungen zur Erteilung der Befugnis für eine Nor- mungsorganisation“
Was alles zu den „Voraussetzungen“ gehören soll, ist dem Text bloß sehr weitläu- fig, höchst vage und fast beliebig „interpretierbar“ zu entnehmen (vgl. z. B. §§ 3 Abs. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 10 Abs. 2, 10. Abs. 3, 10 Abs. 4, 11, 12 Abs. 7, 12 Abs. 8, 15.)
Damit ist das Rechtsstaatsprinzip des Art. 18 Abs.1 BVG krass verletzt.
Was unter „Erteilung der Befugnis“ gemeint ist, zeigt § 3 Abs. 1, nämlich die
„Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen“.
Näheres zur Verfassungswidrigkeit dieser „Konzessionierung“ vgl. unten bei § 3.
Was mit „für eine Normungsorganisation“ gemeint ist, wird inhaltlich und formal erst in einer – notwendigerweise unscharf bleibenden – Zusammenschau von nicht weniger als mindestens vier weiteren Bestimmungen (§§ 2 Z. 1, 2 Z. 5, 3 Abs. 1, 10 Abs. 1) wenigstens einigermaßen erahnbar.
Näheres vgl. unten bei den genannten Bestimmungen (weitgehend verfassungs- widrig).
2) § 1 Abs. 1 Z. 3 spricht im Zusammenhang mit der „Normungsorganisation“
von der
„Bestellung der Lenkungs- und Schlichtungsorgane“
Wessen Organe?
Mit „Lenkungsorgan“ ist offenbar das beim BMWFW einzurichtende „Lenkungs- gremium“ gemeint (§ 14), mit „Schlichtungsorgan“ offenbar die (ohnehin bloß formal) beim Verein einzurichtende „Schlichtungsstelle“.
Jedenfalls das „Lenkungsgremium“ (fälschlich also auch „Lenkungsorgan“ be- nannt) ist also kein Vereinsorgan, obwohl der Entwurf beide im Zusammenhang mit „der Normungsorganisation“ nennt.
3) § 1 Abs. 2 sieht vor:
„Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die Aufga- ben und Tätigkeiten des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE)“
Der OVE ist eine vereinsmäßig organisierte – jedenfalls dem Entwurfstext nach –
„Normungsorganisation“, welche – historisch bedingt – in einem eigenen Bundes- gesetz, dem Elektrotechnikgesetz, erwähnt ist, zumal der Kompetenzkatalog des Art. 10 Abs. 1 B-VG das „Normenwesen“ ebenso wie die „Normalisierung und Ty- pisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen“ in Gesetzgebung und Vollzie- hung dem Bund zuweist. Die getrennte Aufzählung im Kompetenzkatalog ändert ebenso wie die Bezugnahme im Elektrotechnikgesetz nichts an der Eigenschaft des OVE als Normungsorganisation – wenn man diesen tatsächlich nunmehr (an- ders als nach Normengesetz 1971) als eine Normungsorganisation einrichten will;
dann aber muss man ihn selbstverständlich, um eine verfassungswidrige Un- gleichbehandlung zu vermeiden, mit allen Rechten und Pflichten wie die Nor- mungsorganisation nach Normengesetz einrichten. Will man allerdings die derzei- tige Konstruktion (eine Normungsorganisation mit zentralen Aufgaben und Pflich- ten und eine fachautonome Sektor-Organisation als Mitglied von CENELEC und IEC) aufrechterhalten, dann muss man das im Normengesetz auch entsprechend – nämlich verfassungskonform – formulieren.
Denn: Eine Normungsorganisation in Zukunft (über das NormenG) als staatsnahe Anstalt mit entsprechender staatlicher Gängelung, eine andere Normungs-
organisation jedoch weiterhin (über das ElektrotechnikG) bloß als einen – gleich- artigen staatlichen Regimen nicht unterworfenen – Verein führen bzw. agieren lassen zu wollen, wäre eklatant verfassungswidrig, zumal klar gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßend.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen) 1) § 2 Z. 1 bis Z. 4:
In § 2 wird definiert:
„1. "nationale Norm": eine Norm, die von der Normungsorganisation gemäß Z 5 angenommen wurde;
2. "internationale Norm": eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
3. "europäische Norm": eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
4. "übernommene Norm": eine Norm, die ursprünglich von einer eu- ropäischen, internationalen oder anderen ausländischen Nor- mungsorganisation angenommen und in der Folge von der Nor- mungsorganisation gemäß Z 5 in das österreichische Normenwerk übernommen wurde;“
Artikel 2 der EU-Verordnung 1025/2012 – in Österreich unmittelbar an- wendbares und vorrangiges Recht – enthält aber folgende Begriffsbestimmungen:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
1. „Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation ange- nommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a) „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;
b) „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;
c) „harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grund- lage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmo- nisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;
d) „nationale Norm“: eine Norm, die von einer nationalen Nor- mungsorganisation angenommen wurde;“
Auch hier heißt es übrigens zutreffend „anerkannte“, nicht (unzutreffend) „befugte“
Normungsorganisationen.
Also: Nach unmittelbar anwendbarem vorrangigem EU-Recht (Art. 2 Z. 1 lit. d) ist auch eine nationale Norm, mit der europäische oder internationale Normen übernommen wurden, eine nationale Norm – dem scheinen aber die Definitionen (§ 2 Z.1 und Z.4) des Entwurfs zu widersprechen (vgl. dazu auch z. B. den Erwä- gungsgrund 30 der EU-Verordnung: „nationale Normen, mit denen europäische Nor- men umgesetzt werden“). Dies auch vor dem Hintergrund der CEN/CENELEC Inter- nal Regulations, Artikel 11.2.6.2 Obligations: „An EN shall be implemented by giving it the status of a national standard.”
Das Abweichen des Entwurfs von den unmittelbar anwendbaren vorrangigen Definiti- onen der EU-Verordnung 1025/2012 soll offenbar lediglich den Eindruck erwecken, dass alle Fragen der Verbindlicherklärung von Normen ohnehin gelöst seien, woran der Entwurf freilich selbst nicht recht glaubt, da er – sozusagen „vorsichtshalber“ – in
§ 15 Abs. 4 die Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes ver- bindlich erklärte Normen im „Bundespauschale“ aufgehen lässt.
2) § 2 Z. 5 definiert „Normungsorganisation“ als
„Verein, dem…..die Befugnis zur Schaffung und Veröffentli- chung von Normen zukommt und der der Europäischen Kommission …gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 mitgeteilt wird“.
Diese Definition stimmt mit § 3 Abs. 1 und auch mit § 10 Abs. 1 nicht überein:
Im § 3 Abs. 1 ist die in § 2 Z. 5 definitionsgemäß kumulativ genannte Notifikation nach Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 nicht genannt (überdies wird dort plötzlich
bloß von „nationalen Normen“ gesprochen), und nach § 10 Abs.1 wird überhaupt einer schon als solche bestehenden „Normungsorganisation“ eine Befugnis ge- mäß § 3 – also: erst im Nachhinein – verliehen“ (ähnlich auch in § 3 Abs. 5).
3) § 2 Z. 7:
Hier werden „interessierte Kreise“ (= an der Normungsarbeit mitwirkende Kreise) taxativ, abschließend aufgezählt und als „Vertretungen“ (bestehend aus wie vielen Personen?) definiert, nämlich
„von großen, mittleren und kleinen Unternehmungen der In- dustrie, Dienstleistern, Behörden von Bund und Ländern, Sozialpartnern, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Um- welt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der NGO’s“.
Handel, Gewerbe, Städte und Gemeinden sollen nicht länger an der Normungs- arbeit mitwirkende Kreise sein (dürfen)? Das wäre krass verfassungswidrig, weil krass sachwidrig.
Zu § 3 (Normungsorganisation)
1) § 3 Abs. 1:
Der Wirtschaftsminister „kann“ (?) einem Verein, wenn dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
„die Befugnis zur Schaffung von nationalen Normen verlei- hen“.
Aus verfassungsrechtlicher Sicht „kann“ (?) ein Verein, der die betreffenden Vo- raussetzungen erfüllt, vom Staat lediglich als die „Österreichische Normungsor- ganisation“ anerkannt und als solcher nach Europa notifiziert werden. Einer „Be- fugniserteilung“ zum Schaffen und Veröffentlichen von Normen darf es nicht be- dürfen, dies geschieht nämlich – als nicht verbotener (und nicht verbietbarer) Ver- einszweck – auf der Basis der Grundrechte auf Meinungsfreiheit, Wissen- schaftsfreiheit, Erwerbsfreiheit und Privatautonomie.
Hie und da hört man zwar die „originelle“ Auffassung, Normung sei ja eine vorbe- haltene Staatsaufgabe, da „Normenwesen“ „Bundeskompetenz“ sei. Art. 10 B-VG regelt aber bekanntlich bloß die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung – und nicht zur Ausübung: Das gilt für die in Art. 10 Abs. 1 Z. 5 angeführten Be- reiche („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; Maß- und Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen“) ebenso wie etwa für das in Art. 10 Abs. 1 Z. 8 angeführ- te „Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen“. Bundeskompetenz verlangt also nicht
„Staatsnormer, „Staatsingenieure“ und „Staats-Ziviltechniker“.
2) § 3 Abs. 2:
Die in § 3 Abs. 1 erwähnte „Befugnis“ soll nach jeweils fünf Jahren erlö- schen, sofern der Wirtschaftsminister
„die Normungsorganisation … ein Jahr vor Fristablauf nachweislich darüber informiert, keine Verlängerung zu be- absichtigen“.
Information über ein „Nicht-Beabsichtigen“ genügt? So ohne weiteres? „Freies Ermessen“? Art. 18 B-VG? Wäre wohl glatt verfassungswidrig.
§ 3 Abs. 6:
Der Wirtschaftsminister
„kann im Fall der Beendigung der Befugnis der Normungs- organisation auftragen, die Mitgliedschaft bei CEN und ISO unverzüglich durch Austritt zu beenden“.
Obwohl also die betreffende Normungsorganisation infolge des Erlöschens der Befugnis gar nicht mehr dem Staatsregime unterliegt, soll der Wirtschaftsminister – auf Grund des nicht mehr anwendbaren Gesetzes (!) – „auftragen“, dass ein Verein bestimmte seiner Vereinsmitgliedschaften „durch Austritt“ beendet?
Angesicht der offenbaren Unhaltbarkeit schon allein aus rechts- staatlicher Sicht und im Hinblick auf die Verletzung des Grund- rechts auf Vereinsfreiheit nicht weiter diskutabel!
Zu § 4 (Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation)
1) § 4 Abs. 1 Z. 4:
Nach diesem Text hat die Normungsorganisation – bei ansonsten drohen- dem Entzug der „Befugnis“ (vgl. § 11 Abs. 1) –
„die Sicherheit zu bieten, dass sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und finanziellen Mittel aufbringen und die für die Normungsarbeit erforderliche In- frastruktur zur Verfügung stellen und aufrecht erhalten kann.“
Das ist zwar an sich in Ordnung. Wie aber verträgt sich das mit § 6 Abs. 3 bzw.
§ 15 Abs. 2 (Verbot von Kosten- und Teilnahmebeiträgen) und mit § 15 Abs. 4 (geradezu groteske pauschale Abgeltung durch Bund und leerlaufender Hinweis auf – welche? – Beiträge der Länder)? Gar nicht. Und um das zu erkennen, be- darf es keiner besonderen Einsichten in Wirtschaftszusammenhänge.
2) § 4 Abs. 1 Z. 6:
Nach diesem Text hat die Normungsorganisation – bei ansonsten drohen- dem Entzug der „Befugnis“ (vgl. § 11 Abs. 1) –
„unter Berücksichtigung der Grundsätze der österreichi- schen Normungsstrategie zu handeln.“
Was ist die „österreichische Normungsstrategie“?
Das sind nach § 2 Z. 6 jeweils
„von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und Maßnahmen im Bereich der Normung“,
also per Gesetz von vornherein als auch (vgl. § 11 Abs. 1) für die Normungsorga- nisation verbindlich erklärte (wie und wo rechtsstaatlich publizierte?) jeweilige Regierungsbeschlüsse mit Verordnungscharakter (allerdings gegen Art. 18 B-VG verstoßend).
3) § 4 Abs. 1 Z. 7:
Die vorgesehene – ebenfalls sanktionsbewehrte – Pflicht der „befugten“
Normungsorganisation,
„im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei CEN und ISO danach zu streben, einen möglichst freien Zugang zu allen in Öster- reich verbindlich erklärten übernommenen Normen zu erwir- ken“,
löst schon von ihrem Inhalt her nur noch Kopfschütteln und Staunen aus. Demge- genüber fällt schon fast gar nicht mehr ins Gewicht, dass hier von „allen in Öster- reich verbindlich erklärten übernommenen Normen“ gesprochen wird, obwohl § 9 besagt – und damit entgegen den rechtlichen Gegebenheiten (lex posterior, Ge- setzgebungskompetenz der Länder usw.) vorgibt –, dass angeblich bloß nationale Normen („nationale Normen“ in welchem Sinn?; vgl. dazu § 2 Z 1 bis Z 4) verbind- lich erklärt werden können (dürfen?).
4) § 4 Abs. 2 Z. 7:
Nach diesem Text hat die Geschäftsordnung der Normungsorganisation
„insbesondere Folgendes zu regeln:“
„7. Regelungen über die Veröffentlichung der Teilnehmen- den in den Normungsgremien“.
Leerer, unbestimmter und damit rechtsstaatswidriger ginge es kaum noch.
5) § 4 Abs. 4 Z. 2 und 3:
Nach diesem Text hat die Satzung (Vereinssatzung) vorzusehen:
„2. die Angehörigkeit jeweils einer stimmberechtigten Vertretung des Bundes und der Länder im Leitungsorgan des Vereins;
3. das Einstimmigkeitserfordernis des Leitungsorgans bei folgenden Beschlussfassungen:
a) Bestellung, Laufzeit und Abberufung eines Vereinsgeschäftsfüh- rers oder einer Vereinsgeschäftsführerin;
b) auf denselben Verwendungszweck gerichtete Ausgaben, die ei- nen Gesamtbetrag von 100.000,- Euro pro Jahr übersteigen;
c) ……
d) ……“
Also: „Staatskommissäre“ („Vertretungen“? Wie viele Personen eigent- lich?) von Bund und Ländern mit absolutem Veto im Leitungsorgan eines Ver- eins?
Dieser Vorschlag verstößt derart eindeutig und krass gegen das Grund- recht der Vereinsfreiheit, dass sich weitere Worte fast erübrigen; dennoch sei im Einzelnen vorsorglich auch noch auf das Rechtsgutachten von Heinz Mayer vom 22. Juli 2015, welches als Anhang 2 angeschlossen ist, verwiesen.
Zu § 5 (Grundsätze der Normungsarbeit)
Abs.1 listet die bei der Schaffung von Normen „insbesondere“ zu beachtenden Prinzipien:
„1. Die neutrale Gemeinschaftsarbeit mit der Möglich- keit einer Mitarbeit aller interessierten Kreise;
2. die Kohärenz;
3. die Transparenz;
4. die Offenheit;
5. der Konsens;
6. die Freiwilligkeit der Anwendung von Normen;
7. die Unabhängigkeit von Einzelinteressen;
8. Effizienz;
9. Gesetzeskonformität und 10. Kosteneffekte.“
Die Prinzipien 1 bis 8 sind den Erwägungsgründen der EU-Verordnung 1025/2012 entnommen und insoweit zu begrüßen.
Zum Prinzip 9 „Gesetzeskonformität“ – gemeint wohl: freiwillige Normen dürfen Gesetzen nicht widersprechen – siehe unten Anmerkungen zu § 9.
„Kosteneffekte“ („Prinzip“ 10) ist kein Prinzip, und ist im Hinblick auf Art 18 B-VG anders zu formulieren.
Abs. 2 stellt fest:
„(2) Die Mitarbeit steht grundsätzlich allen interessier- ten fachkundigen Personen offen.“
Welche Arten von Einschränkungen das „grundsätzlich“ intendiert, bleibt offen. (Art. 18 B-VG?)
Abs. 3 stellt fest:
„(3) Die Teilnahme an der Normung hat nach den Grundsätzen gemäß Abs. 1 zu erfolgen und ist ge- mäß § 15 Abs. 2 kostenfrei.“
Schön wäre es zwar, wenn durch ein paar magische Gesetzesworte etwas „kos- tenfrei“ werden könnte. Kosten – sowohl für die Teilnehmenden als auch für die Normungsorganisation – entstehen im realen Leben aber jedenfalls. Und um das zu erkennen, bedarf es keiner besonderen Einsichten in Wirtschaftszusammen- hänge.
Abs. 4 und 5 führen aus:
„(4) Sofern nationale Normen, die nicht gemäß § 9 Abs. 1 verbindlich erklärt wurden, geltenden Gesetzen oder Verord- nungen widersprechen, hat die Normungsorganisation dafür Sorge zu tragen, dass diese Normen unverzüglich einer Überarbeitung zugeführt oder gegebenenfalls zur Gänze zu- rückgezogen werden. Zur Beurteilung, ob ein solcher Wider- spruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechts- träger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung federführend fällt, in Kenntnis zu setzen und ist die Normungsorganisation, sofern dieser Rechtsträger eine Feststellung trifft, an dessen Beurteilung gebunden.
(5) Sofern europäische oder internationale Normentwürfe geltenden Gesetzen oder Verordnungen widersprechen, hat die Normungsorganisation gegenüber diesen zeitgerecht ei- nen Vorbehalt abzugeben und darf sie internationale Normen nicht übernehmen. Zur Beurteilung, ob ein solcher Wider- spruch vorliegt, hat die Normungsorganisation den Rechts- träger, in dessen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung federführend fällt, über den behaupteten Widerspruch in Kenntnis zu set- zen und ist die Normungsorganisation, sofern dieser Rechts- träger eine Feststellung trifft, an dessen Beurteilung gebun- den.“
Wenn in einem Bundesland ein Gesetz erlassen wird, dem eine (nicht verbindlich erklärte) Norm nicht entspricht, soll die Norm für ganz Österreich nicht mehr be- achtet werden dürfen? Dies ist insbesondere (aber nicht nur) im Hinblick auf die – länderweise nach wie vor nicht identen, da u. a. auch von den (von Landesvertre- tern erstellten) OIB-Richtlinien abweichend – baurechtlichen Vorschriften der Länder von größter praktischer Bedeutung.
Und wenn eine Internationale Norm z. B. einen höheren Wert vorsieht als ein na- tionales Gesetz, dann darf etwas Besseres als der gesetzlich zwingende Stan- dard nicht empfohlen werden? Unternehmen sollen keine Standards dafür haben dürfen, etwas Besseres oder Anderes zu produzieren als der Gesetzgeber als Mindeststandard zwingend vorsieht?
Zu § 6 (Nationale Normung)
„(1) Die Er- oder Überarbeitung von nationalen Normen er- folgt auf Antrag von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts aufgrund ei- nes begründeten Interesses an den fachlichen Inhalten einer Norm.
(2) Der Antrag auf Er- oder Überarbeitung einer nationalen Norm ist schriftlich bei der Normungsorganisation einzubrin- gen. Die Normungsorganisation hat hiefür ein Antragsformu- lar auf ihrer Homepage öffentlich abrufbar bereit zu stellen.
(3) Der Antragsteller muss die Anforderungen an den Inhalt der geplanten nationalen Norm definieren.“
Hier fühlt sich der Entwurf offenbar „ermutigt“, die Formulierung „Normung nur auf Antrag“ aus dem Regierungsprogramm zu bedienen (so, als ob Normen jemals anders entstanden wären!). Wenn man aber in einem Gesetz schon derart Selbstverständliches ausdrücklich „proklamieren“ will, so sollte doch die Nor- mungsorganisation ausdrücklich von diesem Antragsrecht ausgeschlossen wer- den: Wenigstens dem Mythos, dass die Normungsorganisation selbst Normen zu erarbeiten beginne – ohne entsprechend substantiierten Antrag von Interessen- trägern – wäre damit klar aufklärend entgegengewirkt.
In Abs. 4 wird der Kreis jener, die zu einem Antrag auf Er- oder Überarbeitung von nationalen Normen befragt werden sollen, festgelegt:
„(4) Die Normungsorganisation hat den Antrag zu prüfen und die für dieses Normungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, Interessengruppen und öffentlichen Stellen jedenfalls zu befragen, ob das Normvor- haben in diesem konkreten Bereich unterstützt wird.“
Dieser Kreis wird also anders definiert als die „interessierten Kreise nach § 2 Z. 7 – warum? Soll hier ein engerer Kreis entscheiden?
Was heißt „unterstützt“? Ein begründungsloses „Daumen hoch“ oder „Daumen runter“?
Zu § 7 (Arbeitsprogramm)
Art 7 Abs. 1 verlangt eine Art „Ein-Jahres-Plan“ für Normung:
„(1) Das jährliche Arbeitsprogramm gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ist vor dessen Ver- abschiedung durch die Normungsorganisation um die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß § 6 Abs. 4 zu ergänzen und dem Lenkungsgremium vor- zulegen. Von aufgrund besonderer Dringlichkeit nach- träglich eingebrachter Normungsvorhaben ist das Lenkungsgremium von der Normungsorganisation in Kenntnis zu setzen.“
1) Aus gutem Grunde spricht der in § 7 zitierte Art. 3 der EU-Verordnung davon, dass die nationale Normungsorganisation ihr Arbeitsprogramm mindestens einmal jährlich festlegen muss, denn die Praxis (Stichwort: „time to market“!) ist, dass Normungsprojekte laufend geprüft und – wenn positiv beurteilt – um- gehend in Angriff genommen werden. Ein „Ein-Jahres-Programm“ würde also wohl dazu führen, dass die Vorschläge für Normen bei ausländischen Nor- mungsorganisationen (z. B. DIN/Deutschland, SNV/Schweiz) eingebracht würden oder ganz einfach – dann eben ohne Beteiligung aller Interessenträ- ger – Regeln ohne Normstatus erstellt würden. Im Sinne der Transparenz oder gar der Sache ist das ganz und gar nicht.
2) Das Arbeitsprogramm und die Ergebnisse der Prüfung und Befragung gemäß
§ 6 sind dem Lenkungsgremium (§ 14 – siehe unten) vorzulegen, das dazu ei- ne Stellungnahme abgibt (§ 14 Abs. 1 Z. 1).
Es bleibt völlig im Dunkeln, was die fünf Personen des Lenkungsgremiums in ihrer Stellungnahme dann sachlich beitragen können. Oder soll es darauf gar nicht ankommen? Inhaltlich wird bei der Bandbreite von Normungsthemen das
„Fünfer-Lenkungsgremium“ sachlich wohl überfordert sein. Welche andere Art des Mehrwerts für wen ist hier dann aber vorstellbar? Wer würde sich die Mü- he machen, wie in § 15 Abs. 3 vorgesehen, das Geld für die Er- oder Überar- beitung einer Norm „aufzustellen“, wenn er dann noch von der „Gnade“ oder sonst einem geheimnisvollen „Kalkül“ eines staatlichen Lenkungsgremiums abhängt? Die Antwort wird bereits in zahlreichen Stellungnahmen zu diesem Entwurf gegeben; Österreich hat unendlich erfolgreiche Leitbetriebe; an
„Gelenktbetrieben“ besteht kein Bedarf.
Zu § 8 (Zugang zu Normen und deren Veröffentlichung)
Der Text des Abs. 1 lautet
„Sofern der Normungsorganisation, unbeschadet des § 9, an nationalen oder übernommenen Normen Urheberrechte zu- stehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen desUrheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.“
1) Es geht selbstverständlich keineswegs um „Urheberrechte“, sondern um „Werk- nutzungsrechte“ (vgl. §§ 24 ff. UrhG); es liegt eine Verwechslung bzw. ein Miss- verstehen vor.
2) Die Formulierung „unbeschadet des § 9“ macht das Missverstehen deutlich: § 9 bezieht sich im betreffenden Zusammenhang auf das urheberrechtliche Entstehen eines „freien Werkes“ (§ 7 UrhG), und zwar infolge eines Sich-Aneignens des ur- heberrechtlich geschützten Sprachwerkes durch einen Gesetzge-
ber/Verordnungsgeber (wofür dieser ein „angemessenes Entgelt“, eine „ange- messen Vergütung“, zu zahlen hat). Das alles ergibt sich aber aus den §§ 86 ff.
UrhG, über welche § 9 des Entwurfs bloß „berichtet“. Was soll also „unbeschadet
§ 9“? Noch dazu im Zusammenhang mit dem unzutreffenden Hinweis auf „Urhe- berrechte“ (anstatt: „Werknutzungsrechte“) „der Normungsorganisation“?
Zu § 9 (Verbindlicherklärung nationaler Normen)
§ 9 Abs. 1 lautet:
„Eine nationale Norm kann durch Gesetz oder Verordnung verbindlich erklärt werden. Die verbindlich erklärte Norm ist in ihrem gesamten Wortlaut zu veröffentlichen, damit die Norminhalte für die Betroffenen in gleicher Weise wie das Gesetz oder die Verordnung zugänglich sind. Die Norm ist sodann als Bestandteil der sie verbindlich erklärenden Rechtsvorschrift ein freies Werk im Sinne des § 7 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.“
1) Es ist offenbar intendiert, dass bloß im Sinne des Entwurfs „nationale Normen“
verbindlich erklärt werden können/sollen: Kein Gesetzgeber, kein Verordnungs- geber in Österreich ist daran aber gebunden. Der Bund nicht, weil der Grundsatz der lex posterior gilt; die Länder nicht, weil sie ihre eigenen Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenzen nützen können. Auch wäre es schon aus Gründen verfas- sungsgesetzlich gebotener Sachlichkeit nicht vorstellbar, das Verbindlicherklären auch ausländischer, europäischer bzw. internationaler Normen auszuschließen.
Und dazu kommt noch, dass nach unmittelbar anwendbarem und vorrangigem EU-Recht auch Europäische und Internationale Normen nach ihrer auch nationa- len Annahme „nationale Normen“ sind. Was soll also jetzt wirklich gelten?
2) „Norminhalt“ und „Norm“ sind schon an sich zwei verschiedene Dinge. Selbst wenn man aber auf sprachliche und legistische „Feinheiten“ nicht eingehen will, ist klar, dass der letzte Satz rein referierend/belehrend ist und keine eigene nor- mative Wirkung hat.
3) Es wird empfohlen, dass der österreichische Gesetzgeber die UN/ECE Empfeh- lung D über „Reference to Standards“, Ausgabe 2013, berücksichtigt, die eine Reihe grundsätzlicher und auch praktischer Empfehlungen für Gesetzgeber aus WTO-Ländern enthält und deutlich zur Verbesserung des Entwurfs beitragen könnten.
§ 9 Abs. 2 lautet:
„Gegenüber dem Rechtsträger, der sich den Inhalt einer Norm gemäß Abs. 1 zu eigen macht, steht der Normungsor- ganisation eine angemessene Vergütung zu.“
Die Vergütung steht nach diesem Text der „Normungsorganisation“ zu. Dazu passt – offenbar auch auf Grund urheberrechtlicher Basismissverständnisse –
§ 15 Abs. 4 Z. 3 nicht. Dieser lautet (im Zusammenhang mit der „pauschalierten Abgeltung)“:
„…3. Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten Normen gemäß § 9“
Die „Normungsorganisation“ hat an Europäischen und Internationalen Normen keine Werknutzungsrechte (vielmehr bloße Werknutzungsbewilligungen, § 24 Abs. 1 UrhG). Dennoch sollen sie (wem gegenüber?) möglicherweise (?) auch dann pauschaliert „abgegolten sein“, wenn vom Bund in seinen Gesetzen (oder ihm zurechenbaren Verordnungen) Europäische oder Internationale Normen ver- bindlich erklärt werden (mit welcher legistischen Technik auch immer – dem „Er- findungsreichtum“ bzw. den „Missverständnissen“ sind keine erkennbaren Gren- zen gesetzt). Man muss vor allem auch das oben zu § 9 Abs. 1 Gesagte beden- ken!
Zum „angemessenen Entgelt“ siehe auch oben zu § 8 (§§ 86ff. UrhG und § 273 ZPO).
Zu § 10 (Aufsicht)
1) Eine Normungsorganisation, die „befugt“ ist, unterliegt der ministeriellen Auf- sicht. Diese Aufsicht soll nach Abs. 2 greifen, wenn die Normungsorganisation
„den mit der Befugnis verbundenen Pflichten nicht nach- kommt“.
Was dazu alles gehört, bleibt unklar: § 4 nennt „Aufgaben und Pflichten“, ohne zu unterscheiden; § 11 Abs. 1 Z. 1 spricht gar von den „in § 4 genannten Vorausset- zungen“. Also: Die Aufsichtszwecke (Gesetzmäßigkeit / Zweckmäßigkeit?) blei- ben weitestgehend im Dunkeln – außer man wollte annehmen, dass jeglicher
„Ungehorsam“ den Einsatz von Aufsichtsmitteln rechtfertigen soll.
2) Auch Aufsichtsmittel nennt der Text:
„1. Die Erteilung von Weisungen, welchen innerhalb ange- messener Frist nachweislich nachzukommen ist;
2. die Androhung des Widerrufs der Befugnis unter Gewäh- rung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Weisung;
3. der Widerruf der Befugnis gemäß § 11.“
„Weisungen“ sind bloß „unterstellten Verwaltungsorganen“ gegenüber verfas- sungsrechtlich zulässig (Art. 20 B-VG); nicht einmal gegenüber der Selbstverwal- tung, geschweige denn gegenüber einem – wenn auch „befugten“ – Verein gibt es eine staatliche Weisungsbefugnis (durch „übergeordnete Organe“).
Der Text meint überdies offenbar, für „die Androhung des Widerrufs der Befugnis“
bedürfe es nicht einmal eines (Rechtsschutz gewährenden) Bescheides (vgl. hin- gegen § 11 Abs. 2 für den Widerruf selbst).
Zu § 11 (Widerruf der Befugnis)
1) Der bescheidmäßige Widerruf soll nach Abs. 1 erfolgen,
„wenn
1. die in § 4 genannten Vorrausetzungen nicht mehr vorlie- gen oder
2. die Normungsorganisation den mit der Befugnis verbun- denen Aufgaben und Pflichten entgegen einer Weisung (§ 10 Abs. 2 Z 1) innerhalb angemessener Frist nicht nachgekom- men ist.“
§ 4 nennt „Aufgaben und Pflichten“, nicht „Voraussetzungen“; § 3 Abs. 1 spricht überhaupt bloß von den „in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen“.
Was jetzt? Und was heißt in diesem Zusammenhang „nicht mehr(!) vorliegt“? Ist
„mehr“ eine Einschränkung?
Es geht insgesamt nicht bloß um legistische Mängel; es geht um eine Verletzung des Art. 18 B-VG, also um glatte Verfassungswidrigkeit.
2) Abs. 2 lautet:
„(2) Der Widerruf der Befugnis erfolgt mit Bescheid und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissen- schaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.“
„Urteilsveröffentlichung“ also vor Rechtskraft?
Zu §§ 12 und 13 (Schlichtungsstelle; Zusammensetzung und Bestellung) Es geht um eine von und bei der Normungsorganisation eingerichtete Schlich- tungsstelle. Es geht dabei um Anträge in folgenden Angelegenheiten:
„1. Ablehnung oder Aufnahme eines Normungsantrags, 2. Ablehnung der Aufnahme eines Teilnehmenden, 3. Ablehnung der Berücksichtigung einer Stellungnahme, 4. Enthebung eines Teilnehmenden oder eines Vorsitzenden eines Komitees,
5. Gründung oder Auflösung eines Komitees auf Antrag inte- ressierter Kreise,
6. Ausgewogenheit der Zusammensetzung eines Komitees.“
Es geht also weder um Streitschlichtung zwischen Vereinsmitgliedern aus dem Vereinsverhältnis heraus noch um zivilrechtliche Streitigkeiten („bürgerliche Rechtssachen“; § 1 JN); ersteres wird in § 12 Abs. 9 ausdrücklich betont, und zweiteres ergibt sich aus der Benennung der Angelegenheiten in § 12 Abs. 2, so- dass sich auch eine Anwendung der zivilprozessualen Bestimmungen über das schiedsgerichtliche Verfahren (§§ 581ff. ZPO) nicht anbietet.
Insgesamt also ein durchaus gangbarer Weg.
Zu § 14 (Lenkungsgremium)
Ein solches soll beim BMWFW eingerichtet werden, und zwar mit folgenden Auf- gaben:
„1. Beratung der Bundesregierung in sämtlichen Bereichen des Normenwesens; insbesondere dahingehend als es die strategischen Prioritäten für die österreichische Normung aufzeigt und Empfehlungen abgibt;
2. Stellungnahme betreffend das von der Normungsorganisa- tion jährlich zu erstellende und dem Lenkungsgremium vor- zulegende Arbeitsprogramm;
3. regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungs- strategie im Hinblick auf aktuelle nationale sowie internatio- nale Anforderungen und auf die Aktualität ihrer Zielsetzun- gen und Maßnahmen;
4. Beratung der Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall nach Auf- forderung;
5. Monitoring der Tätigkeiten der Normungsorganisation, wie insbesondere die Beurteilung und Behandlung eingelangter Normungsanträge durch die Normungsorganisation;
6. Koordinierung der öffentlichen Interessen.“
Wer und was soll wie „gelenkt“ werden?
Teilweise (Z. 1,3,4,6) die Bundesregierung, die Aufsichtsbehörde, die „öffentlichen Interessen“; teilweise (Z. 2, 5), zwar getarnt, aber dennoch klar, die Normungsor- ganisation. Als Lenkungsmittel sind – verbal und vordergründig harmlos – „Bera- tung“, „Empfehlung“, „Stellungnahmen“, „Evaluierung“, „Monitoring“, „Beurteilung“, und „Koordinierung“ vorgesehen.
Wer soll lenken?
Fünf Personen, nämlich ein Vertreter des BMWFW, zwei Vertreter des Bundes und zwei Vertreter der Länder.
Alle anderen betroffenen Verkehrskreise und deren Institutionen bleiben ausge- schlossen (vgl. hingegen § 78 des Außenwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr.
26/2011, der in Absatz 3 festlegt: „Mitglieder des Beirates sind: zwei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter der Bun- desministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Um- welt und Wasserwirtschaft, sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs sowie des Öster- reichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industri- eller und ein Vertreter der Länder.“
Offenbar ist nicht ausreichend bekannt, dass die Entwicklung von Normen schon seit langem in großem Umfang auf Bedürfnisse der Außenwirtschaft zurückzufüh- ren ist?
Zu § 15 (Gebarung)
1) Abs. 1 des Textes lautet:
„Die Normungsorganisation hat die Sicherheit zu bieten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen.“
Das sind zwar „stolze Worte“; ihr Inhalt ist aber an sich dennoch – von der Sache her – gerechtfertigt.
Wenn da nur nicht das „große Aber“ wäre, das sofort folgt (vgl. z.B. §§ 15 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4).
2) Abs. 2 des Textes lautet:
„Für die Mitarbeit an der Normung darf von der Normungsor- ganisation kein Kosten- oder Teilnahmebeitrag gefordert werden.“
Die „erforderlichen Mittel“ sind von der Normungsorganisation verpflichtend „auf- zubringen“. Und wie soll das geschehen? Dadurch, dass man einem Privatrechts- träger (mit einfachem Gesetz) eine wesentliche, in Europa weitgehend übliche Erwerbsmöglichkeit verbietet, also ein „vermögenswertes Privatrecht“ entzieht?
Und das ohne auch nur einigermaßen taugliche Kompensation (Entschädigung)?
Wo bleibt die verfassungsgesetzlich geschützte „Privatautonomie“? Und das alles noch dazu, obwohl die Erwerbsmöglichkeiten der österreichischen Normungsor- ganisation ohnehin ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, nämlich der De- ckung der Kosten der Normungsarbeit, dienen dürfen und tatsächlich dienen.
Das alles ist unter keinem sachlichen oder rechtlichen Aspekt ernsthaft diskuta- bel.
3) Abs. 3 des Textes lautet:
„Derjenige Rechtsträger, der die Schaffung einer nationalen Norm beantragt, hat die kalkulierten Kosten dieser Norm im Vorhinein an die Normungsorganisation zu entrichten. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Wissenschaft, For- schung und Wirtschaft kann durch Verordnung Höchstbeträ- ge festlegen.“
Nur wer seine Interessen auch durch seine entsprechende finanzielle Leis- tungskraft „abstützen“ kann, der bekommt „seine“ Norm bzw. die von ihm ge- wünschte Änderung einer bestehenden Norm. Ist das gewünscht?
Hier von „mandatierter Norm“ zu sprechen (vgl. die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf zu § 15) klingt zwar „modern“ (und damit gut), verhüllt aber nicht den Verstoß gegen sämtliche international anerkannte Prinzipien der Normungs- arbeit (vgl. auch § 5 Abs. 1 des Textentwurfes selbst). Und: Wer das Leben kennt, der wird doch nicht ernstlich glauben, dass das dem Wirtschaftsminister einge- räumte Recht, die „kalkulierten Kosten“ durch ein mit Verordnung ausgesproche- nes „Kalkulationsverbot“ (= Preisregelung!) zu begrenzen, an Realitäten etwas ändern könnte.
Und noch etwas: Wie soll die „Gebarung“ (!?) bei zur allfälligen Übernahme anstehenden Internationalen Normen und Europäischen Normen (immerhin mehr als 90 % des österreichischen Normenbestandes) aussehen? Wer (bloß?) soll auf welchem Weg bei einer „Gebarung“, wie sie in § 15 präsentiert wird, hier sein Normungsinteresse (oder auch Nicht-Normungsinteresse) durchsetzen können?
(Man braucht dazu bekanntlich ein nationales Spiegelgremium. Wer wohl soll das wie finanzieren?)
4) Abs. 4 des Textes lautet:
„Sowohl der Bund als auch die Länder leisten einen ange- messenen Beitrag zur Finanzierung der Normung. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich Mittel in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung, welche als Beitrag des Bundes zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorga- nisation nach diesem Bundesgesetz sowie als pauschalierte Abgeltung folgender Zahlungspflichten dienen:
1. Mitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO;
2. allfälliger Vereinsmitgliedsbeitrag an die Normungs- organisation;
3. Vergütung für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten Normen gemäß § 9.“
a) Dass „die Länder … zur Finanzierung der Normung“ beitragen, „einen ange- messenen Beitrag leisten“, ist bestenfalls ein gut gemeinter Appell, nichts wei- ter als ein Werbeaufruf: Weder gibt es eine Bundeskompetenz zur Anordnung einer solchen Beitragspflicht der Länder durch den Bund, noch sagt der Aufruf
auch nur irgendetwas Näheres; „angemessen“ (?) soll der Beitrag einfach sein.
b) Der Bund verpflichtet sich,
„einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung der Normung“ zu „leisten“,
die Mitgliedsbeiträge der Normungsorganisation bei CEN und ISO „abzu- gelten“,
seinen („allfälligen“???) Vereinsmitgliedsbeitrag bei der Normungsorgani- sation „abzugelten“,
„für alle in Gesetzen oder Verordnungen des Bundes verbindlich erklärten Normen „die Vergütung“ „abzugelten“.
Und all das pauschaliert, jährlich mit „einer Million Euro“ (ohne Valorisierung, nicht mehr und nichts anderes).
Was soll man dazu – bei wirtschaftlicher Betrachtung – noch sagen? Es erklärt sich ohnehin von selbst (vgl. aber Teil IV).
c) Die „Verwendung“ dieser einen Million Euro sowie insgesamt die Beachtung der „Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“
durch die Normungsorganisation soll der Rechnungshof prüfen.
Grundsätzlich zwar kein Einwand gegen eine Rechnungshofkontrolle. Aber (in Wahrheit totale) Rechnungshofkontrolle eines Vereins, der sich seit Jahren zu mehr als 80 % selbst finanziert (2014: 95 %)? Wo bleiben hier die „Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“?
Zu §§ 16, 17 (Verweisung auf andere Rechtsvorschriften; Vollziehung)
Im Grunde sind hier keine Anmerkungen fällig, außer der Frage nach der verfassungsrechtlichen Grundlage der Vollziehungskompetenz eines Bundesmi- nisters für Beiträge der Länder zur Finanzierung der Normung (vgl. § 15 Abs. 4).
Zu § 18 (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Abs. 1 bis Abs. 3 wären vom VfGH aus den Gründen VfSlg 14.802/1997 wegen Verstoßes gegen Art.18 Abs. 1 B-VG aufzuheben; sie sind „derart unklar und…sogar widersprüchlich, dass von einer ausreichenden Determinierung nicht mehr die Rede sein kann.“:
Nach Abs. 1 soll das neue Gesetz „mit 1. Jänner 2016 in Kraft“ treten.
Nach Abs. 2 soll das alte Gesetz (aus 1971) mit dem Inkrafttreten des neuen Ge- setzes „außer Kraft“ treten, also ebenfalls „mit 1. Jänner 2016“.
Nach Abs. 3 aber soll dennoch – jedenfalls teilweise (mit völlig unklaren Verknüpfungen) – Verschiedenes ganz anders sein!
Die dem Österreichischen Normungsinstitut auf Basis des alten Ge- setzes (mit Bescheid) „erteilte Befugnis“ ist vom Wirtschaftsminister auf Antrag des „Austrian Standards Institute / Österreichisches Normungsinsti- tut“
„zu verlängern, wenn das Österreichische Normungsinstitut bis zum 31. Dezember 2017 allen Anforderungen und Ver- pflichtungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgeset- zes nachkommt.“
Diese „Befugnis“ (übrigens, nebenbei bemerkt, mit einem anderen Inhalt als dem vom neuen Gesetz intendierten) soll also auch nach dem Wegfall des alten Gesetzes aufrecht bleiben, und zwar jedenfalls „bis zum 31. Dezember 2017“, ja sogar noch länger (auf unbestimmte Zeit), solan- ge nämlich, bis der Wirtschaftsminister nach dem 31.12.2017 die neue Be- fugnis irgendwann einmal einem anderen Verein erteilt.
Im Absatz 3 heißt es nämlich weiters:
„Stellt das Österreichische Normungsinstitut bis zum 31. De- zember 2017 keinen solchen Antrag oder wird ein solcher Antrag abgewiesen, endet die Befugnis unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 11 zum Zeitpunkt der Erteilung der Befugnis an einen anderen Verein gemäß § 3 Abs. 1.“
Ausnahme übrigens möglicherweise („unbeschadet der Regelungen des Widerrufs gemäß § 11“) : Das ASI gehorcht „Weisungen“ des BMWFW als Aufsichtsbehörde nicht, zumal in einem solchen Fall nach dem neuen Ge- setz jedenfalls sofort der bescheidmäßige Entzug der „Befugnis“ (gemeint nach den Gesetzen der Sprach- und Rechtslogik wohl: der nach dem al- ten, aufgehobenen Gesetz erteilten „Befugnis“) ausgesprochen wird.
Was „bis zum 31.12.2017“ (bzw. bis zum Eintritt der „auflösenden Bedingung“, einer anderweitigen Vergabe der „Befugnis“) an gesetzlichen Bestimmungen – sei es aus dem alten, sei es aus dem neuen Gesetz - gelten soll, bleibt Punkt für Punkt (Aufsicht, Gebarung usw. usw. usw.) ge- heimnisumwittert.
Des Weiteren sieht der Text des Abs. 3 vor:
„Für den Fall der Beendigung der Befugnis hat die gemäß
§ 3 neu befugte Normungsorganisation aufgrund des öffent- lichen Interesses an der Fortführung der Normungstätigkeit sowie am Zugang zu bestehenden Normen Anspruch auf Einräumung einer Zwangslizenz
1. an den nationalen und übernommenen Normen des Öster- reichischen Normungsinstitutes;
2. an den Registerdaten gemäß § 6 Abs. 1 Normengesetz 1971, BGBl. Nr. 240/1971.
Die Zwangslizenz umfasst insbesondere das Recht auf Be- arbeitung, Vervielfältigung und Verbreitung. Ihre Vergütung ist so zu bemessen, dass das Österreichische Normungs- institut die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der Normungstätigkeit abdecken kann.“
Eine „Zwangslizenz“ – mit welchem Inhalt genau? Was heißt „insbesonde- re“? Eine „Zwangslizenz“ ausdrücklich auch an „übernommenen Normen“, also an Normen, an denen das Werknutzungsrecht nicht dem ASI zusteht, und auch an einzelnen Werknutzungsbewilligungen, die dem ASI jeweils eingeräumt wurden, aber selbstverständlich wegen grundlegender Veränderungen der Verhältnisse sofort entzogen würden? (Auch hier zeigt sich leider wieder, wie groß das Miss- verstehen urheberrechtlicher Gegebenheiten und Zusammenhänge – mit all ihren peinlichen und teuren internationalen Konsequenzen – ist.)
Teil II Verfassungsrechtliche Aspekte
Folgende Bestimmungen des Gesetzesentwurfes sind offenkundig verfassungswidrig:
§ 1 Abs. i.V.m. § 3: Vereinslizenzierung
§ 1 Abs. 2: Sonderregime für den Bereich der Elektrotechnik
§ 2 Z. 7: unklare und unvollständige (einengende) Aufzählung der interes- sierten Kreise
§ 3 Vereinslizenzierung; mangelnde Determinierung der Verlängerungsvo- raussetzungen; Auftrag, Vereinsmitgliedschaften zu beenden
§ 4 Staatskommissäre mit absolutem Veto im Leitungsorgan des Vereins
§ 10 Staatliche Weisungsbefugnis gegenüber einem Verein, einem naturge- mäß nicht „unterstellten Organ“
§ 11 Widerruf der Lizenzierung bei Nicht-Beachtung einer staatlichen Wei- sung
§ 15 Eingriff in die Erwerbsfreiheit und die Privatautonomie
§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen wegen völliger Unklarheit, wann welches Gesetz anzuwenden sein soll
Siehe dazu näher die Ausführungen oben zu den einzelnen Paragraphen sowie Rechtsgutachten Mayer Anhang 2
Zahlreiche weitere Bestimmungen sind zumindest verfassungsrechtlich bedenk- lich (z.B. §§ 5, 6).
Teil III Internationale Aspekte
Die Bestimmungen des Gesetzesentwurfs über die Verbindlicherklärung von Normen (§§ 8 und 9) stehen in klarem Widerspruch zu den Mitglieds- regeln der europäischen und internationalen Normungsorganisationen – siehe dazu die Stellungnahme von CEN und ISO auf der Website des Parlaments.
Den Mitgliedschaftsregeln von CEN widersprechen auch die „Lenkungs- regelungen“ (insb. § 4 Abs. 4, § 14) sowie die Gebarungsregelungen (insb. § 15).
Würde der vorliegende Gesetzesentwurf unverändert Gesetz, wäre die Konsequenz: Verlust der Mitgliedschaft bei CEN und ISO – damit wür- den die österreichischen interessierten Kreise von der Mitgestaltung und Mitbestimmung bei der Entwicklung Europäischer und Internati- onaler Normen abgeschnitten.
Teil IV Finanzielle Aspekte inkl. Konsequenzen für die Finanzierung der Normung Die wirtschaftliche Entwicklung von Austrian Standards Institute zeigt ins- besondere in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang der Förderun- gen (siehe Graphik)
sowie eine Steigerung der Eigenfinanzierung. Der Eigenfinanzierungs- anteil (inkl. Mitgliedsbeiträge) beträgt derzeit rd. 95 Prozent (siehe Gra- phik).
0 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500
1988199319951997199920012003200520072009201120132015
Entwicklung Förderungen
WKO Subventionen BMWFW Förderungen 7
Eigene Erträge (inkl.
Finanzergebnis) 92%
Förderungen (inkl. Refundierung und Verbraucherrat)
5%
Mitgliedsbeiträge 2%
Erträge ASI 2014
insb. Verkauf aus Normen (32,3%), Teilnahmebeitrag (13,5%), Copyright (6,2%)
Im Jahr 2014 betrug der Anteil des Teilnahmebeitrags rd. 14 Prozent der Erträge (dies entspricht rund 1,2 Mio. EUR). Für die Folgejahre ist ein Ertrag aus dem Teilnahmebeitrag von rd. 1,7 Mio. EUR zu erwarten.
Die Auswirkungen, sollte dieser Entwurf eines Normengesetzes tatsäch- lich Gesetz werden, lassen sich wie folgt prognostizieren:
Entfall Teilnahmebeitrag an der Normung: minus ca. 1,7 Mio. EUR p.a.
Entfall Starter Package für die Normung: minus ca.0,1 Mio. EUR p.a.
Erwartbarer Entfall von Erlösanteilen für rein nationale ÖNORMEN, da durch die geplante Regelung der Finanzierung eines Normvorhabens mit ei- nem starken Rückgang von Neuerscheinungen (Annahme rd. 80 %) zu rech- nen ist: bis zu minus ca. 0,4 Mio. EUR p.a.
Entfall valorisierte „Copyright-Vereinbarung“ Bund: minus ca. 0,6 Mio.
EUR p.a. (siehe dazu aber „ Förderung Bund gem. Entwurf NormG“)
Entfall 1:1-Refundierung der ISO- und CEN-Mitgliedsbeiträge: minus ca.
0,3 Mio. EUR p.a. (siehe dazu aber „ Förderung Bund gem. Entwurf NormG“)
Entfall von Finanzerträgen aus Ausschüttungen in Folge geringerer ÖNORM Umsätze: minus ca. 0,1 Mio. EUR p.a.
In Summe ergibt sich ein Entfall von Erträgen/Refundierungen i.H.v. rd. 3,2 Mio. EUR p.a. Dieser Entfall soll gemäß Entwurf durch Finanzierungen sowie Beiträge durch Bund und Länder „ausgegli- chen“ werden. Als mögliche Finanzierung werden im Entwurf des
-1.700,0
-100,0
-400,0
-566,6
-300,0
-100,0
-3.166,6
909,1
-2.257,5
-3500 -3000 -2500 -2000 -1500 -1000 -500 0
Entfall Teilnahme- beitrag
Entfall Starter Package
Umsatzreduktion Önormen
Entfall Copyright BMWFW
Entfall Ref. CEN/ISO Mitgliedsb.
Reduktion Ausschüttung
negative Auswirkungen
Gesamt
Förderung Bund gem. Entwurf
NormG
abzudeckender Betrag (Länder, Antragsteller)
Finanzielle Auswirkung Entwurf Normengesetz (Regeljahr)
Normengesetzes folgende Fremdfinanzierungen sowie „Möglichkei- ten“ der Eigenfinanzierung definiert:
1. Zahlung einer „pauschalierten Abgeltung“ (§ 15 Abs. 4) des Bundes von 1,0 Mio. EUR p.a. (ohne Inflationsausgleich). Diese „Abgeltung“ ist – da hier ein klarer Leistungsaustausch enthalten ist – um die Umsatzsteuer zu reduzieren (auf Grund der Pauschale wohl von allen Positionen), sodass die Normungsorganisation netto nur ca. 0,9 Mio. EUR erhält. Der Beitrag des Bundes „zur Finanzierung der Aufgaben der Normungsorganisa- tion nach dem Gesetzentwurf“ gemäß § 15 Abs. 4 (lassen wir den im Entwurf neuen „allfälligen Vereinsmitgliedsbeitrag“ mal bei Seite) hätte sich dann mangels Valorisierung der Pauschale binnen fünf Jahren (2012 bis 2017) von 0,8 Mio. EUR auf 0,026 Mio. EUR (also um 97 %) reduziert.
2. Geplante Finanzierung durch die Länder (derzeit weder ein Wille zur Zu- sage noch ein Betrag bekannt)
3. Finanzierung der ÖNORMEN durch den Antragsteller, der ein Normungs- vorhaben einreicht, der „die kalkulierten Kosten dieser Norm im Vorhinein an die Normungsorganisation zu entrichten“ hat, wobei der Wirtschaftsmi- nister aber „durch Verordnung Höchstbeträge“ – also unter den kalkulier- ten Kosten – festlegen kann.
Sieht so die – in der Strategie postulierte – „aufgeteilte adäquate Kos- tentragung“ aus? Ein betriebswirtschaftliches Desaster ist vorpro- grammiert.
Das „Modell“ des Gesetzes-Entwurfs würde dazu führen, dass von den Ländern sowie durch die Antragsteller von Normungsvor- haben für ÖNORMEN ein Betrag von rd. 2,3 Mio. EUR abge- deckt werden müsste. In den Folgejahren erhöht sich dieser Be- trag zumindest aufgrund von inflationären Effekten (z.B. kollektiv- vertragliche Anpassungen), da jedenfalls der geplante Beitrag des Bundes keinen inflationären Ausgleich vorsieht.
Teil V Wirtschaftliche Aspekte inkl. Konsequenzen für den Wirtschafts- und Be- schäftigungsstandort Österreich
Die Dänische Normungsstrategie, erarbeitet und im Mai 2015 publiziert vom Dä- nischen Wirtschafts- und Wachstumsministerium, trägt den Titel „Wachstum durch verstärkte Anwendung internationaler Normen“. Es wird dort auf den wachstums- und exportfördernden Effekt von Normen verwiesen:
„Im Vergleich zu Unternehmen, die keine Normen anwenden, weisen Unterneh- men, die Normen anwenden, eine bis zu 25 % höhere Wertsteigerung, eine bis zu 15 % höhere Produktivität und einen bis zu 50 % höheren Export auf.“
Die österreichische Normungsstrategie verliert über Wachstum und Innovation kaum ein Wort. Der Entwurf eines Normengesetzes hat den Fokus auf Reglemen- tierung von Normungsorganisation und Normungsarbeit.
In der Dänischen Normungsstrategie finden sich Formulierungen wie „Die Regie- rung wird eine Reihe von Maßnahmen setzen“, „Die Regierung wird außerdem ei- nen Beitrag dazu leisten“. Es wird ein Pilotprojekt zu „Crowdsourcing“ durchge- führt, das es Unternehmen erleichtern und für sie günstiger machen soll, ihren In- put zur Entwicklung neuer Normen zu leisten.
Während der Entwurf für eine österreichische Normungsstrategie und für ein ös- terreichisches Normungsgesetz die europäische Organisation für Telekommuni- kationsstandards ETSI (Beispiel: GSM-Standard) gar nicht zu kennen scheint, heißt es in der Dänischen Normungsstrategie:
„Die Regierung wird sich zudem für eine Verstärkung des Einflusses auf die Ent- wicklung neuer europäischer IT-Normen einsetzen, damit die internationalen Normen für die öffentliche Digitalisierung auf Normen beruhen, die in Dänemark bereits verbreitet sind; hierunter fallen beispielsweise die Normen für die Berichts- legung der Jahresabschlüsse von dänischen Unternehmen sowie Normen für Systeme zur elektronischen Ausschreibung und Beschaffung. Damit wird das Ziel verfolgt sicherzustellen, dass digitale Lösungen für die öffentliche Hand so kom- patibel wie möglich sind. Gleichzeitig soll durch Wahrung der dänischen Interes- sen bei der Ausarbeitung der europäischen Normen den dänischen Entwicklern und Lieferanten von IT-Lösungen eine optimale Grundlage für den Export ge- schaffen werden.“
Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Gedanken an Export, Innovation und Wachstum bei der Erarbeitung der Texte für eine österreichische Normungsstrategie und für ein österreichisches Normenge- setz keine wirkliche Rolle gespielt haben. In Wahrheit wäre es für den Wirt- schafts- und Beschäftigungsstandort Österreich wichtig, dafür zu sorgen, dass die spezifischen österreichischen Interessen verstärkt in die europäi- sche und internationale Normung eingebracht werden können. Das „Spiel mit dem Feuer“, nämlich dem drohenden Verlust der CEN- und ISO-
Mitgliedschaft, geht genau in die andere Richtung.
Teil VI Strategische Aspekte und Exkurs: Zum Entwurf der „Österreichischen Normungsstrategie der Bundesregierung“ 137/ME XXV. GP - Ministerial- entwurf – Entwurf Österreichische Normungsstrategie Entwurf „Fassung Juni 2015“
1. Austrian Standards begrüßt es, dass eine „Österreichische Normungsstrategie der Bundesregierung“ entwickelt werden soll.
2. Austrian Standards empfiehlt, bei der Entwicklung der „Österreichischen Nor- mungsstrategie der Bundesregierung“ die normungsrelevanten Europäischen Strategien und Grundlagendokumente sowie Normungsstrategien anderer euro- päischer Staaten in Betracht zu ziehen, z. B.
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss „Eine strategische Vision der europäischen Normung: Weitere Schritte zur Stärkung und Beschleunigung des nachhaltigen Wachstums der europäischen Wirtschaft bis zum Jahr 2020" (KOM/2011/311)
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – Für einen stärke- ren Beitrag der Normung zur Innovation in Europa (KOM/2008/0133)
das Normungspolitische Konzept der deutschen Bundesregierung
Dänische Normungsstrategie aus 2015.
3. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der „Entwurf Fassung Juni 2015“ ge- genüber jenem Dokument, das dem Ministerrat bereits im August 2014 mit der Bezeichnung „Rohentwurf 22.7.2014“ vorgelegt wurde, unverändert geblieben ist.
4. Das Dokument legt Ziele und Maßnahmen fest, lässt aber offen, wer der Adressat ist – also wer diese Maßnahmen umsetzen soll. Die deutsche Bundesregierung hingegen hat in ihrem „Normungspolitischen Konzept“
1. normungspolitische Ziele
2. Umsetzungsmaßnahmen der Ressorts und 3. Erwartungen an die Normungsorganisationen definiert.
Wie konkrete Maßnahmen aussehen könnten, illustriert auch die 2015 veröffent- lichte Dänische Normungsstrategie:
Auszug aus der Dänischen Normungsstrategie aus 2015
Dänemark soll die Zahl der Unternehmen, die Normen anwenden, bis 2020 um ca. 50 Prozent erhöhen. Das entspricht in etwa 6000 Unternehmen, die ebenfalls zu Anwendung internationa- ler Normen übergehen sollen.
Gesamtübersicht über die Maßnahmen der Strategie
Einfachere und günstigere Anwendung internationaler Normen durch Klein- und Mittelbetriebe
1. Branchenspezifische Partnerschaften und Entwicklung von Abo-Regelungen für internatio- nale Normen.
2. Einfachere Anwendung internationaler Normen
Bessere Voraussetzungen für die Steigerung des Exports und der Produktivität durch Anwen- dung internationaler Normen in ausgewählten Bereichen mit besonders großem Potenzial
3. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des dänischen Windenergieclusters durch verstärkte Normung
4. Einfacherer Übergang zur Automatisierung durch Kursangebote zur CE-Kennzeichnung von Robotern
5. Startpakete und maßgeschneiderte Leitfäden für Hersteller von Tragwerken aus Stahl und Aluminium
6. Einfachere Dokumentation des Betriebssicherheitsmanagements durch Verbreitung der Norm für betriebliches Kontinuitätsmanagement
7. Verstärkte Anwendung internationaler Normen durch Wachstums-Check
8. Verstärkte Anwendung von Qualitätsmanagementnormen und Normen zur Qualitätssiche- rung
9. Erleichterungen für die Markteinführung neuer Produkte und Dienstleistungen durch Leit- fäden für Normen bei Anträgen um öffentliche Mittel
10. Informationsmaßnahmen zur Sichtbarmachung der strategischen Arbeit der Unternehmen an Corporate Social Responsibility
Erhöhte Wettbewerbsfähigkeit und effiziente Marktkontrolle durch verstärkte Anwendung inter- nationaler Normen bei Regulierung, öffentlicher Aufsicht und Beschaffung
11. Fokus auf Möglichkeiten für die Anwendung internationaler Normen in dänischen Gesetzen 12. Risikobasierte Aufsicht und Fokus auf administrative Erleichterungen bei Kontrolle und Do-
kumentation
13. Pilotprojekt über öffentliche Beschaffung basierend auf Normen und verstärkter Einsatz von Leitfäden für die Beschaffung auf Grundlage von Normen
Stärkung des dänischen Einflusses auf internationale Normen
14. Verstärkung des Einflusses auf neue Normen durch „Technology Watch“ und „Crowd- sourcing“
15. Mehr Teilnahme der Behörden bei der Entwicklung neuer europäischer Normen 16. Stärkung des dänischen Einflusses auf die Entwicklung neuer europäischer IT-Normen 17. Dänische Führerschaft bei der Entwicklung europäischer Normen für e-Beschaffung und
e-Ausschreibung
Oder: Durch das „Normungspolitische Konzept“ der deutschen Bundesregierung soll ausdrücklich „ein koordiniertes Vorgehen der Bundesregierung ermög- licht und Normung und Standardisierung als integraler Bestandteil der Wirt- schafts- und Innovationspolitik weiter gestärkt“ werden. Solche Ergebnisse sind von dem Entwurf einer Österreichischen Normungsstrategie leider nicht zu erwarten.
5. Eine aktuelle Hauptherausforderung für den Wirtschafts- und Beschäftigungs- standort Österreich ist es, die Beteiligung Österreichs zunehmend bei der in- ternationalen (weltweiten) Normung zu fördern – dieser Aspekt ist im Entwurf nur wenig adressiert, vor allem fehlen konkrete Maßnahmen.
6. Zu „Volle Transparenz und weite Teilnahme an der Normung“ (Seiten 4 – 5, Seiten 14 – 15 des Entwurfs der Normungsstrategie):
Mit 447 Teilnehmenden pro 1 Mio. EinwohnerInnen liegt Österreich mit Stand 2015 sehr gut.
Auch der Anteil der verschiedenen „interessierten Kreise“ zeigt die weite und vielfältige Teilnahme von interessierten Kreisen an der Normung. 55 % der teilnehmenden Unter- nehmen sind KMU.
505
447 403 382 375
311
0 100 200 300 400 500 600
Teilnehmende je 1 Million EinwohnerInnen
Schweden Österreich Norwegen Deutschland Dänemark Niederlande
7. Die neun „Herausforderungen“ des Entwurfs einer Normungsstrategie Im Folgenden ein Blick darauf, inwieweit der Gesetzes-Entwurf diesen im Strategie-Entwurf genannten „Herausforderungen“ gerecht wird:
1. Normung erfolgt in Selbstverwaltung der Interessensgruppen aus Wirtschaft, Wissenschaft, öffentlicher Verwaltung, Politik und Gesellschaft Der Gesetzesentwurf sieht sowohl neue (und verfassungswidrige) For- men der Staatslenkung vor (§ 4 Abs. 4, § 14) als auch ein Verbot der Selbstfinanzierung der Selbstverwaltung durch die Interessensgrup- pen (§ 15 Abs. 2). Er bewirkt also das Gegenteil dessen, was der Strate- gieentwurf postuliert.
2. Strategische Steuerung der Akteure in der Normung, Einsetzung von Steuerungsstrukturen zur Evaluierung und Weiterentwicklung des Normungssystems
Der Gesetzes-Entwurf übersetzt „strategische Steuerung der Akteure“ mit
„staatliche Steuerung der Akteure“ – dies ist wohl ein Missverstehen.
3. Normung als Ergänzung der staatlichen Regelsetzung, kein Wider- spruch zu rechtlichen Grundlagen
Der Gesetzes-Entwurf enthält keinerlei Ansätze dafür, dass Normung – im Sinne des europäischen „New Approach“ – staatliche Regelsetzung er- gänzt, sodass sich die staatliche Regelung auf Grundlegendes beschrän- ken kann (De- bzw. Co-Regulierung).
4. Transparenz der Normungsvorgänge und der Teilnahme an der Normung
Der Gesetzes- Entwurf enthält keine Neuerungen zur Transparenz der Normungsvorgänge (das kann allerdings nicht überraschen, zumal Trans- parenz der Normungsvorgänge längst besteht). Um die Datenschutzprob- lematik bei der Publikation der Namen der an der Normung Teilnehmen- den drückt er sich herum (vgl. oben die Anmerkungen zu § 4 Abs. 2) 5. Qualität und Notwendigkeit der Normung für alle Interessensgrup- pen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, Ausgewogenheit zwischen Qualität, Sicherheit und Innovation von betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, umweltpolitischen, konsumentenpolitischen und so- zialen Aspekten
Diese Formulierung ist schon allein sprachlich und begrifflich missglückt:
Was bedeutet „Ausgewogenheit zwischen Qualität, Sicherheit und In- novation von betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, um- weltpolitischen, konsumentenpolitischen und sozialen Aspekten“?