• Keine Ergebnisse gefunden

Grundlagen des Datenschutzrechts

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Grundlagen des Datenschutzrechts"

Copied!
78
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Grundlagen des Datenschutzrechts

VO Grundlagen des Technologierechts II, 13. März 2018 RA Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E

(2)

Themen

1 Einführung in das europäische Datenschutzrecht 3

2 Grundsätze der zulässigen Datenverarbeitung 14

3 Betroffenenrechte 18

4 Besondere Pflichten nach der DSGVO

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

Privacy Impact Assessments

Privacy by Design & Default

Datensicherheit & Data Breach Notification

Outsourcing & Übermittlungen in Drittländer

27

5 Datenschutz und Werbung

Direktmarketing

Profiling

Cookies

Marktforschung

41

6 Rechtsdurchsetzung 58

7 Umsetzung der DSGVO in 12 Schritten 64

(3)

1 Einleitung in die Datenschutz-

(4)

Datenschutz als Grundrecht

 Europäische Menschenrechtskonvention

Schützt Privatsphäre (Artikel 8)

 EU Grundrechtscharta

Schützt das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 8)

 Österreich: § 1 Datenschutzgesetz 2000

 USA

4. Verfassungszusatz: Schutz vor unreasonable searches & seizures; gilt aber nur wenn

“reasonable expectation of privacy” (Katz v. United States, 389 U.S. 347 (1967))

 secrecy paradigm

(5)

Hintergrund zur DSGVO

 EU-Datenschutzrichtlinie von 1995:

Nicht direkt anwendbar  28 unterschiedliche nationale Datenschutzgesetze  der damit verbundene Verwaltungsaufwand kostet Unternehmen ca. EUR 2,3 Mrd. pro Jahr

Datenschutzrechtliche Meldungen in fast allen EU-Mitgliedstaaten kosten Unternehmen ca. EUR 130 Mio. pro Jahr

 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Eine einheitliche und unmittelbar anwendbare Datenschutz-Rechtsvorschrift, die die meisten

umständlichen Verwaltungsanforderungen abschafft

Entstehungsgeschichte

(6)

Rechtsetzungsprozess

 Der Rechtsetzungsprozess dauerte lange und war komplex

Fast 4000 Änderungen wurden von Mitgliedern des EP eingebracht

Die Abstimmung des EP wurde zweimal vertagt

 Zeitlicher Ablauf

Januar 2012: Die Kommission bringt einen ersten Vorschlag ein

März 2014: EP nimmt den Entwurf in einer Plenarabstimmung (1. Lesung) an

Juni 2014: Der Rat verabschiedet eine gemeinsame Position zu einigen Aspekten

15. Dezember 2016: Politische Einigung im Trilog

25. Mai 2018: DSGVO tritt in Geltung

Entstehungsgeschichte

(7)

Wozu Datenschutz-Compliance?

 Bisher:

In Österreich: Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000)

 Ab 25. Mai 2018: Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO)

Geldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes

 Haftung der Geschäftsleitung

Für Verwaltungsstrafen haften Mitglieder der Geschäftsleitung grds solidarisch mit der Gesellschaft

Haftung gegenüber der Gesellschaft aus Dienstvertrag

(8)

Welche Datenverarbeitungen sind erfasst?

 Jede Verarbeitung personenbezogener Daten ist erfasst

 Verarbeiten: jede Handhabung personenbezogener Daten (auch das Gespeichert-Halten)

 Personenbezogene Daten: Daten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen

DSG 2000: natürliche und juristische Personen

DSGVO: nur natürliche Personen

Anwendungsbereich

(9)

Die Rollenverteilung der DSGVO

(10)

Wo gilt die Datenschutz-Grundverordnung?

 DSGVO gilt für Verantwortliche/Auftragsverarbeiter

mit Sitz in der EU bzw EWR;

ohne Sitz in der EU/EWR aber mit einer Niederlassung in der EU/EWR, wenn Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung;

ohne Sitz in der EU, aber

Waren oder Dienstleistungen werden in der EU/EWR angeboten

Verhalten von Betroffenen in der EU/EWR wird beobachtet

Anwendungsbereich

(11)

Einheitliche Rechtsvorschrift mit Ausnahmen

 Unmittelbare Anwendbarkeit der DSGVO

Kein Fortbestehen der nationalen Datenschutzgesetze nach dem 25. Mai 2018

Prinzip der einheitlichen Auslegung

 Außerhalb des Anwendungsbereichs der DSGVO

Spielraum des nationalen Gesetzgebers

69 Öffnungsklauseln

 Europäische Kommission kann „delegierte Rechtsakte“ erlassen

Vorschlag der Kommission: 26 Kompetenzen

EP-Abstimmung: 10 Kompetenzen

Verhältnis zu nationalem Recht

(12)

Öffnungsklauseln für nationale Gesetzgeber

 DSGVO überlässt viele Fragen den nationalen Gesetzgebern (u.a.):

Alter für eine wirksame Einwilligung eines Kindes: 16, 15, 14 oder 13?

Wann ist wirksame Einwilligung in Verarbeitung sensibler Daten ausgeschlossen?

Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten möglich?

Ausnahmen vom Profiling-Verbot?

Unterliegen Betroffenenrechte zusätzlichen Beschränkungen?

Muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden?

Können Behörden Geldbußen auferlegt werden?

Können Datenschutz-NGOs im Namen der betroffenen Personen Schadenersatz fordern?

Können sie selbst eine einstweilige Verfügung erwirken?

Verhältnis zu nationalem Recht

(13)

Rechtsdurchsetzung durch nationale Behörden

 Durchsetzung durch die nationalen Aufsichtsbehörden

Europäische Kommission hat keine Durchsetzungsbefugnis

Europäischer Datenschutzausschuss

Ersetzt Artikel-29-Datenschutzgruppe

Nur zuständig für Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden

Verhältnis zu nationalem Recht

(14)

2 Grundsätze der zulässigen

Datenverarbeitung

(15)

Grundsätze der Datenverarbeitung

 Rechtmäßigkeit (Rechtsgrundlage für Verarbeitung erforderlich)

 Treu und Glauben

 Transparenz

 Zweckfestlegung

 Zweckbindung

 Richtigkeit

 Datenminimierung

 Speicherbegrenzung

(16)

Datenschutzrechtliche Rechtsgrundlagen

1. Einwilligung der betroffenen Person (informierte und freiwillige Zustimmung)

2. Erforderlichkeit für die Erfüllung des mit betroffener Person geschlossenen Vertrages 3. Gesetzliche Verpflichtung des Verantwortlichen

4. Lebenswichtige Interessen der betroffenen Person

5. Erforderlichkeit für Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt 6. Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

(17)

Rechtsgrundlage bei sensiblen Daten

 Als sensible Daten gelten: Daten aus denen

rassische und ethnische Herkunft,

politische Meinungen,

religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder

Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgeht und

genetische und biometrische Daten zur Identifizierung einer natürlichen Person

Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

(18)

3 Betroffenenrechte

(19)

Grundlagen der Betroffenenrechte

Berechtigter: Eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person, auf die sich Informationen beziehen (Art 4 Nr. 1 DSGVO)

Verpflichteter: Der Verantwortliche: jene natürliche oder juristische Person, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet

Gegenstand: Personenbezogene Daten – Informationen, die sich auf Betroffenen beziehen

Fristen: Beantwortung aller Betroffenenanfragen unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags – um zwei Monate verlängerbar bei komplexen Fällen (Art 12 Abs 3 DSGVO)

Unentgeltlichkeit: Entgelt kann nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven (wiederholten) Anträgen gefordert werden (Art 12 Abs 5 DSGVO)

(20)

Recht auf Transparenz - Datenschutzmitteilung

 Die Datenschutzmitteilung muss folgende Angaben enthalten (Art 13 f DSGVO) 1. die Identität des Verantwortlichen

2. den Datenschutzbeauftragten 3. die Verarbeitungszwecke

4. die rechtliche Grundlage der Verarbeitung 5. die Empfänger

6. die internationalen Datenübermittlungen 7. die Dauer der Datenspeicherung

Zeitpunkt der Information: spätestens bei Datenerhebung; wenn nicht bei Betroffenen erhoben, binnen 1 Monat ab Erhebung

8. das überwiegende berechtigte Interesse (sofern als

Rechtsgrundlage genutzt) 9. Betroffenenrechte

10. Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen

11. Bestehen eines Beschwerderechts 12. Bei Profiling: Entscheidungslogik

(21)

Das Recht auf Auskunft – Art 15 DSGVO

 Betroffener hat das Recht zu erhalten

Bestätigung, ob seine Daten verarbeitet werden

Kopie der verarbeiteten Daten (wenn Antrag elektronisch, dann in elektronischer Form)

wesentlichen Teil der Informationen, die in Datenschutzmitteilung enthalten sein müssen

(22)

Berichtigung & Vergessenwerden

 Recht auf Berichtigung – Art 16 DSGVO

unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen

Abhängig vom Verarbeitungszweck kann der Betroffene die Vervollständigung unvollständiger Daten (z.B. ergänzende Erklärung) verlangen

 Recht auf Vergessenwerden (= Recht auf Löschung) – Art 17 DSGVO

Rechtsgrundlage weggefallen (z.B. Widerruf einer Einwilligung oder Speicherbegrenzung)

Berechtigter Widerspruch

grds unverzüglich, außer noch nicht möglich aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ (§ 4 Abs 2 DSG idF DSG 2018)

(23)

Einschränkung der Verarbeitung – Art 18 DSGVO

 Daten müssen von regulärer Verarbeitung ausgenommen werden

 Recht des Betroffenen auf Einschränkung der Verarbeitung wenn:

die Richtigkeit der Daten von betroffener Person bestritten wird – für Dauer der Überprüfung der Richtigkeit

die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person jedoch eine Löschung ablehnt

der Verantwortliche die Daten nicht länger benötigt; aber die betroffene Person benötigt diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen

die betroffene Person Widerspruch eingelegt hat – bis über diesen entschieden wurde

die Löschung aus „wirtschaftlichen oder technischen Gründen“ noch nicht möglich ist (§ 4 Abs 2 DSG idF DSG 2018)

Neue Betroffenenrechte

(24)

Datenübertragbarkeit

 Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20 DSGVO)

Recht auf Übermittlung der Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format an (i) den Betroffenen oder (ii) einen anderen Verantwortlichen, soweit technisch machbar

gilt nur gegenüber Verantwortlichen

gilt nur, wenn Daten vom Betroffenen bereitgestellt wurden

gilt nur, wenn Verarbeitung mit Einwilligung oder zur Vertragserfüllung

Neue Betroffenenrechte

(25)

Widerspruch – Art 21 DSGVO

 Der Betroffene kann der Datenverarbeitung widersprechen ( Löschungspflicht), wenn

Überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage aber im konkreten Fall nicht gegeben (Beweislast bei Verantwortlichem)

Daten werden zu Zwecken der Direktwerbung verarbeitet

Daten werden zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken v erarbeitet

(26)

Automatisierte Entscheidungen – Art 22 DSGVO

 Verbot von

automatisierten Entscheidung im Einzelfall und

Profiling, dh automatisierte Bewertung oder Vorhersage persönlicher Aspekte des Betroffenen (z.B. wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Interessen oder Verhalten) sofern rechtliche Wirkungen für Betroffenen oder ähnlich beeinträchtigt

 Ausnahmsweise zulässig, wenn

für Abschluss/Erfüllung eines Vertrages mit Betroffenen notwendig (keine sensiblen Daten),

gesetzliche Ermächtigung od.

ausdrückliche Einwilligung

 Betroffener hat Recht auf Eingreifen einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung seines Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung

(27)

4 Besondere Pflichten nach der

(28)

Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

 DSG 2000: Keine Regelungen

 Mit der DSGVO verpflichtend, wenn

Verarbeitung durch Behörde oder öffentliche Stelle oder

risikoreiche Datenverarbeitung ist Kerntätigkeit

Kerntätigkeit des Unternehmens ist umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Betroffenen

Kerntätigkeit des Unternehmens ist die umfangreichen Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten

oder

nach nationalem Recht vorgeschrieben (nicht in Österreich)

Der Datenschutzbeauftragte

(29)

Persönliche Voraussetzungen

 Persönliche Voraussetzungen

berufliche Qualifikation und Fachwissen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts

kann, muss aber nicht Arbeitnehmer des Verantwortlichen sein

es darf kein Interessenskonflikt vorliegen

 Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist möglich

Der Datenschutzbeauftragte

(30)

Stellung im Unternehmen

 weisungsfrei

 genießt Kündigungsschutz

 unmittelbare Berichterstattung an die höchste Managementebene

 Einbindung in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen

 muss über alle notwendigen Ressourcen verfügen

 hat Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen

 Anlaufstelle für betroffene Personen

 Verschwiegenheitsverpflichtung

 Grds keine Haftung nach der DSGVO

Der Datenschutzbeauftragte

(31)

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

 Dokumentationspflichten bisher:

Österreich: grds keine

Deutschland: Führung eines Verfahrensverzeichnisses

 DSGVO: Führung eines „Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten“

auf Anfrage der Aufsichtsbehörde bereitzustellen

keine Pflicht, Verzeichnis betroffenen Personen zur Verfügung zu stellen

 Mindestinhalt des Verzeichnisses nach DSGVO:

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten

Verarbeitungszwecke, Kategorien betroffener Personen, personenbezogener Daten und Empfänger

Dokumentationspflichten

(32)

Privacy Impact Assessments

 Privacy Impact Assessment verpflichtend, wenn voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene durch Datenverarbeitung besteht, insbesondere bei

Profiling;

umfangreicher Verarbeitung sensibler oder strafrechtlich relevanter Daten;

systematischer, umfangreicher Überwachung öffentlicher Bereiche

 Inhalt des Privacy Impact Assessments

Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge und Zwecke

Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

Beschreibung allfälliger Abhilfemaßnahmen

Risikobewertung (niedrig/mittel/hoch) unter Berücksichtigung der Abhilfemaßnahmen

Dokumentationspflichten

(33)

DSGVO reduziert „Meldepflichten“

 Keine allgemeine Meldepflicht

 Aber vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde

wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung mit einem hohen Risiko verbunden ist, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.

ist die Aufsichtsbehörde der Auffassung, dass der Verantwortliche das Risiko nicht

ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie innerhalb von acht Wochen entsprechende Empfehlungen.

Dokumentationspflichten

(34)

Privacy by Design & Privacy by Default

 Privacy by Design (Datenschutz durch Technik)

technische Maßnahmen zur Umsetzung der Datenschutzgrundsätze

z.B. Minimierung von Art und Umfang der Daten und Pseudonymisierung der Daten

 Privacy by Default (Datenschutz durch datenschutzrechtliche Voreinstellungen)

personenbezogene Daten sollten durch Voreinstellungen nicht ohne Eingreifen der betroffenen Person veröffentlicht werden

 Relevanz für Softwarehersteller?

Datenschutz-Compliance-Maßnahmen

(35)

Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität

 Daten sind zu schützen vor

Verlust der Vertraulichkeit

Verlust der Verfügbarkeit

Verlust der Integrität

 Risikoangemessene Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung

des Stands der Technik,

der Implementierungskosten,

der Art, des Umfangs, der Umstände & Zwecke der Verarbeitung und

der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte

Datensicherheitspflichten

(36)

Sicherheitsmaßnahmen

 Angemessene Maßnahmen umfassen laut DSGVO insb.:

Pseudonymisierung und Verschlüsselung;

die Fähigkeit, die Sicherheit der Systeme sicherzustellen;

die Fähigkeit, die Verfügbarkeit nach einem Zwischenfall rasch wiederherzustellen  Incident Response Capabilities;

Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen Audits

 Technische Standards ausreichend?

z.B. „Critical Security Controls für Effective Cyber Defense“ des Center for Internet Security (CIS) oder ISO/IEC 27001

Datensicherheitspflichten

(37)

Typen von Sicherheitsmaßnahmen

 Nach der Art der Maßnahme: Technische, organisatorische und physische Maßnahmen

 Nach der Wirkungsweise: präventive, detektive, reaktive oder absreckende Maßnahmen

Datensicherheitspflichten

Beispiele

Technisch Organisatorisch Physisch

Präventiv Firewall 4-Augen-Prinzip Stahltür Detektiv Intrusion

Detection System

Verpflichtender Log Review

Brandmelder

Reaktiv (Backup &) Restore

Incident Response Policy

Feueralarm

(38)

Meldung von Datensicherheitsverstößen

 auch Pflicht zur „Data Breach Notification“

 Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens binnen 72 Stunden gemeldet werden

 Pflicht zur Notifikation gegenüber betroffenen Personen nur, wenn das bestehende Risiko hoch ist

(39)

Outsourcing an Auftragsverarbeiter

 Verantwortlicher kann sich zur Datenverarbeitung eines Auftragsverarbeiters bedienen

Auftragsverarbeiter muss ausreichende Gewähr für rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten

 Auftragsverarbeitervereinbarung muss Pflichten des Auftragsverarbeiters festlegen:

Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisungen des Verantwortlichen;

Vertraulichkeit von zur Verarbeitung befugter Personen gewährleisten;

muss notwendige Sicherheitsmaßnahmen umsetzen;

nach Abschluss der Leistungserbringung personenbezogene Daten löschen/zurückgeben;

Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern nur mit Genehmigung des Verantwortlichen;

Duldung und Unterstützung von Audits;

(40)

Internationale Datenübermittlungen

 Unproblematisch bei Empfängern

in der EU oder dem EWR;

in einem Drittland mit adäquatem Datenschutzniveau

z.B. Kanada, Schweiz

U.S.-Privacy-Shield: angemessener Datenschutz, wenn sich der Empfänger nach Privacy Shield selbst-zertifiziert hat

 Wenn in Drittland kein adäquates Datenschutzniveau

grundsätzlich „Standardvertragsklauseln“ erforderlich

DSG 2000: genehmigungspflichtig

DSGVO: keine Genehmigung erforderlich

Ausnahme: Einwilligung der Betroffenen

(41)

5 Datenschutz und Werbung

(42)

Datenschutz & Werbung – Topics

1) Direktmarketing 2) Profiling

3) Cookies

4) Marktforschung

(43)

5.1 Direktmarketing

(44)

Einwilligung erforderlich?

 Zwei Rechtsgrundlagen kommen in Betracht

Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO; jederzeit widerruflich)

Überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO)

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“ (ErwGr 47 lt. Satz)

 Wenn keine Einwilligung (Opt-In) erforderlich, gilt unbedingtes Widerspruchsrecht (Opt-Out)

Der Betroffene kann jederzeit der Verarbeitung seiner Daten zu Zwecken des Direktmarketings widersprechen (Art 21 Abs 2 DSGVO)

Widerspruchsrecht ist kostenlos (Art 12 Abs 5 DSGVO)

Frist für Verantwortlichen: unverzüglich, max. 1 Monat (Art 12 Abs 3 DSGVO)

Der Widerspruch kann grds auch elektronisch erfolgen (Art 12 Abs 2 DSGVO)

Direktmarketing

(45)

Fälle der notwendigen Einwilligung – Opt-In

 Telefonwerbung

Einwilligung immer erforderlich (§ 107 Abs 1 TKG 2003)

 E-Mail-Werbung an Nicht-Kunden

Einwilligung immer erforderlich (§ 107 Abs 2 TKG 2003)

 Direktwerbung unter Verwendung sensibler Daten

überwiegendes berechtigtes Interesse scheidet aus (Art 9 Abs 2 DSGVO)

es kommt nur eine ausdrückliche Einwilligung in Betracht

 Datenverarbeitung mit besonders hoher Eingriffsintensität – z.B. manche Arten des Profiling

Direktmarketing

(46)

Ohne Einwilligung – Opt-Out

 Postalische Werbung

Adressverlage und Direktmarketingunternehmen haben allgemeines Opt-Out durch Eintragung in Robinsonliste der WKÖ zu beachten (§ 151 Abs 9 GewO)

 E-Mail-Werbung gegenüber Kunden (§ 107 Abs 3 TKG 2003)

bestehende oder ehemalige Kunden

Opt-Out-Möglichkeit muss bei Erhebung und in jeder E-Mail gewährt werden

Werbung nur für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen

Allgemeines Opt-Out durch Eintragung in ECG-Liste zu beachten

 pseudonyme personenbezogene Werbung online

Wenn Identität des Betroffenen nur sehr schwer feststellbar (z.B. nur IP-Adresse bekannt)

Direktmarketing

(47)

Neue Grenzen für die elektronische Einwilligung

 Schlüssige oder ausdrückliche Zustimmung

 Checkbox darf nicht per Default angehakt sein

 Zustimmung durch AGB?

in verständlicher und leicht zugänglicher Form

in klarer und einfacher Sprache

von anderen Regelungsgegenständen der AGB klar zu unterscheiden

Herausforderung Einwilligung

(48)

Einwilligung von Personen unter 14 Jahren

 Einwilligung von Minderjährigen für Online-Dienste grds erst gültig ab 14 Jahren

 < 14 Jahre: Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich

Verantwortlicher muss „angemessene Anstrengungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie“ unternehmen

 Praktische Umsetzung

Angebot nicht auf Unter-14-Jährige ausrichten

Registrierung nur zulassen, wenn Geburtsdatum angegeben

Herausforderung Einwilligung

(49)

Einwilligung & Koppelungsverbot

 Viele „Gratis“-Angebote im Internet setzen Zustimmung zur Datenerhebung voraus (z.B.

Gewinnspiel)

 Zustimmung nur gültig, wenn sie „frei“ ist

 Grds nicht „frei“, wenn

die Durchführung eines Vertrages von Zustimmung zur Datenverarbeitung abhängig gemacht wird und

die Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist

 Stehen datenbasierte Geschäftsmodelle auf dem Spiel?

Die Einwilligung kann für die Vertragserfüllung (wirtschaftlich) notwendig sein

Herausforderung Einwilligung

(50)

5.2 Profiling

(51)

Was ist Profiling?

 Bewertung oder Vorhersage persönlicher Aspekte von Betroffenen, wie (Art 4 Nr. 4 DSGVO)

Arbeitsleistung,

wirtschaftliche Lage,

Gesundheit,

persönliche Vorlieben,

Interessen,

Zuverlässigkeit,

Verhalten,

Aufenthaltsort oder Ortswechsel

Profiling

(52)

Setzt Profiling eine Einwilligung voraus?

 Profiling zu internen Zwecken

überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage; Widerspruch (Opt-Out) nur selten möglich (z.B. bei Kindern; vgl Art 6 Abs 1 lit f DSGVO)

 Profiling zu Zwecken des Direktmarketings (Art 21 Abs 2 DSGVO)

grds überwiegendes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage; Opt-Out immer möglich

 Profiling mit erhöhter Eingriffsintensität

z.B. bei Preisdifferenzierung oder bei sensiblen Daten

nur mit (ausdrücklicher) Einwilligung

 Profiling mit rechtlichen Folgen für Betroffene oder ähnlich schwerer Beeinträchtigung (Art 22)

ausdrückliche Einwilligung (sofern nicht für Vertragsabschluss od. -erfüllung erforderlich)

Recht des Betroffenen auf Darlegung des Standpunkts & Anfechtung der Entscheidung

Pflicht zur Information über verwendete Logik und Auswirkungen der Entscheidung

Profiling

(53)

5.3 Cookies

(54)

Das Einwilligungserfordernis bei Cookies

 Auslesen von Daten des Endgeräts des Nutzers grds nur mit Einwilligung (§ 96 Abs 3 TKG 2003)

 Ausnahme funktionale Cookies

Keine Einwilligung nötig, wenn Cookie zur Erbringung des ausdrücklich gewünschten Dienstes technisch notwendig

 Praktische Einholung der Einwilligung

Information über verwendete Cookies (Cookie Policy; z.B. im Impressum)

Nutzer willigt ein durch Handhabung der Browser-Einstellungen ein (EBRV 1389 BlgNR XXIV. GP 25)

 „Lösung“ Device Fingerprinting?

Cookies

(55)

5.4 Marktforschung

(56)

Marktforschung ohne Einwilligung?

Marktforschung

Echte Marktforschung

 wissenschaftlich-methodisches Vorgehen

 Ziel ist statistische Aussage, keine Aussage über Einzelperson

 überwiegendes berechtigtes Interesse

• Einwilligungserfordernis würde Sample auf bereits bekannte Nutzer beschränken

 Opt-Out nur im Einzelfall

Push Polling

 ist versteckte Direktwerbung

 kein überwiegendes berechtigtes Interesse

 nur mit Einwilligung zulässig

(57)

 Eine Datenschutzmitteilung muss folgende Angaben enthalten (Art 13 f DSGVO) 1. die Identität des Verantwortlichen

2. den Datenschutzbeauftragten 3. die Verarbeitungszwecke

4. die rechtliche Grundlage der Verarbeitung 5. die Empfänger

6. die internationalen Datenübermittlungen 7. die Dauer der Datenspeicherung

8. das überwiegende berechtigte Interesse (sofern als

Rechtsgrundlage genutzt) 9. Betroffenenrechte

10. Möglichkeit, die Einwilligung zu widerrufen

11. Bestehen eines Beschwerderechts 12. Bei Profiling: Entscheidungslogik

Sonderproblem Informationspflichten per Telefon

Marktforschung

(58)

6 Rechtsdurchsetzung

(59)

Zuständigkeit der nationalen Behörden

 Die Durchsetzungsbefugnis liegt bei den nationalen Aufsichtsbehörden

 Welche Aufsichtsbehörde ist zuständig?

Kein echter One-Stop-Shop (Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz) für Konzerne

Allgemein gilt: jede Aufsichtsbehörde ist im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats zuständig

Rechtsdurchsetzung & Strafen

(60)

Fehlendes Kollisionsrecht

 Das nationale Recht welches Mitgliedstaats ist anwendbar?

 DSGVO enthält (bis auf eine Ausnahme) keine Regelungen zu Gesetzeskonflikten in Bezug auf Öffnungsklauseln

Das Recht des Landes, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche niedergelassen ist?

Das Recht des Landes, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat?

Das Recht des Landes, in dem die Daten verarbeitet werden?

Wendet jede Aufsichtsbehörde ihre eigenen Rechtsvorschriften an?

Das Recht welches Mitgliedstaats wenden die Gerichte an?

Wird die Beschwerde einer betroffenen Person abgewiesen, entscheidet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingelegt wurde; wird der Beschwerde stattgegeben, entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde kollisions- und zuständigkeitsrechtliches Paradoxon

Rechtsdurchsetzung & Strafen

(61)

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

 Untersuchungsbefugnisse

 Abhilfebefugnisse

Warnungen über voraussichtliche Verstöße gegen Verordnung erteilen

Verwarnungen bei Verstößen gegen Verordnung erteilen

Einhaltung anordnen und Verarbeitungsverbote/-einschränkungen verhängen

 Genehmigungsbefugnisse

Rechtsdurchsetzung & Strafen

(62)

Verhängung und Bemessung von Geldstrafen

 Strafrahmen nach DSGVO: bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten, jährlichen Umsatzes des Unternehmens

 Unionskartellrechtlicher Unternehmensbegriff

Bemessung der Strafe: weltweiter Umsatz des gesamten Konzerns maßgeblich

Strafe kann auch über Konzernmutter verhängt werden

Mitverantwortung der Konzernobergesellschaft, wenn Tochtergesellschaft Verhalten nicht autonom bestimmt

widerlegliche Vermutung bei 100%-igen Tochtergesellschaften (EuGH C-107/82 – AEG)

Rechtsdurchsetzung & Strafen

(63)

Private Rechtsdurchsetzung

 Betroffene Person kann klagen,

wo sie ihren Wohnsitz hat;

wo der Verantwortliche/Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat

 Mögliche Ansprüche:

Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, …)

Materieller und immaterieller Schadenersatz

 Rechtsdurchsetzung durch NGOs:

NGOs können im Namen von Betroffenen klagen

Schadenersatzansprüche nur, wenn nach nationalem Recht zugelassen (nach welchem?)

Rechtsdurchsetzung & Strafen

(64)

7 Umsetzung der DSGVO in

12 Schritten

(65)

Unterstützung aus dem Management sichern

DSGVO-Umsetzung erfordert

• Personalressourcen

• Budget

• (unternehmens-)politische Unterstützung

Motivation des Managements?

• persönliche Haftung (im Regress) für Verstöße

• negative PR und Verlust der Mangementposition

Schritt 1

(66)

Datenschutzbeauftragten/Manager ernennen

Schritt 2

(67)

Ersten Überblick verschaffen

Welche Arten von IT-Systemen nutzt das Unternehmen?

• Mitarbeiterdaten: Lohnbuchhaltung, E-Mail-System, Telefonsystem, Personalinformationssystem, …

• Kundendaten: Rechnungswesen, CRM-System, Lohnbuchhaltung, …

• Lieferantendaten: Rechnungswesen, …

Wie sieht die gesellschaftsrechtliche Struktur des Unternehmens aus?

• Welche Gesellschaften/Niederlassungen in welchen Ländern?

• Beteiligungsstrukturen?

Schritt 3

(68)

Ziele des Datenschutzmanagements definieren

Konzernweite Datenschutzstrategie vs. dezentraler Ansatz

• Für welche Gesellschaften ist die Datenschutzstrategie verbindlich?

Aus personenbezogenen Daten einen wirtschaftlicher Wert gewinnen?

• Defensive vs. offensive Datenschutzstrategie

100% Compliance oder pragmatischer Compliance-Ansatz?

• Betriebswirtschaftliche vs. politische Risiken

Wer ist wofür zuständig?

• Rollen und Verantwortlichkeiten definieren

Schritt 4

(69)

IT-Tools für Datenschutz-Management auswählen

Richtige Werkzeuge erleichtern die Arbeit – MS Office-Vorlagen vs. Online- Tools:

• Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

• Privacy Impact Assessments

• Verzeichnis der Sicherheitsverletzungen

Schritt 5

(70)

Infos über Datenverarbeitungsprozesse erheben

Für jede Verarbeitungstätigkeit zu klären:

• Wer ist der Verantwortliche?

• Welche Datenkategorien werden verarbeitet?

• Zu welchen Zwecken erfolgt die Verarbeitung?

• Werden Auftragsverarbeiter eingesetzt? (Welche? Wo? Vertragsgrundlage?)

• Werden Daten an andere Verantwortliche übermittelt? (Welche? An wen? Zu welchen Zwecken? Wohin? Vertragsgrundlage?)

• Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung? (Kopie der Einwilligungserklärung?)

• Kopie der Datenschutzmitteilung (sofern vorhanden)

• Datensicherheitsmaßnahmen

 Vorbedingung für VZ der Verarbeitungstätigkeiten (Schritt 7) und Prüfung der Rechtsmäßigkeit (Schritt 8)

Schritt 6

(71)

Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen

Informationen aus Schritt 6 mit Tools aus Schritt 5 erfassen Ausnahme von der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses

• weniger als 250 Mitarbeiter und

• Verarbeitung birgt keine Risiken für Betroffene und

• Verarbeitung erfolgt nur gelegentlich und

• Verarbeitung umfasst keine sensiblen oder strafrechtlich relevanten Daten.

Schritt 7

(72)

Rechtmäßigkeit der Verarbeitungstätigen prüfen

Für jede Verarbeitungstätigkeit

• Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung identifizieren

• ggfls. wirksame Zustimmungserklärungen entwerfen

• Datenschutzmitteilungen korrekt gestalten

• Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarungen mit Dienstleistern abschließen

• Wo erforderlich Standardvertragsklauseln für internationale Datenübermittlungen vereinbaren

Schritt 8

(73)

Privacy Impact Assessments durchführen

Für jede Verarbeitungstätigkeit

• Prüfen, ob prima facie ein hohes Risiko für Betroffene gegeben ist (z.B. sensible Daten, Profiling oder „schwarze Liste“ der Datenschutzbehörde)

Grds kein hohes Risiko, „wenn die Verarbeitung personenbezogene Daten von Patienten oder von Mandanten betrifft und durch einen einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufes oder Rechtsanwalt erfolgt“ (Erwägungsgrund 91 DSGVO)

• Nur wenn prima facie hohes Risiko gegeben ist: Privacy Impact Assessment durchführen

• Wenn PIA ein hohes Risiko ergibt: Konsultation mit der Datenschutzbehörde

Schritt 9

(74)

Datenschutzrelevante Unternehmensrichtlinien

Datenschutzrelevante Unternehmensrichtlinien erstellen

• Richtlinie zum Umgang mit personenbezogenen Daten

• Richtlinie zur Informationssicherheit

• Richtlinie zur Reaktion auf Zwischenfälle

• Richtlinie zur Nutzung der Unternehmens-IT

• BYOD-Richtlinie

• …

Schritt 10

(75)

Konzept für Info-Maßnahmen und Schulungen

Konzept für unternehmensinterne Informationsmaßnahmen und Schulungen erstellen

• Wen wie oft schulen?

• Kreatives Awareness-Raising

• Compliance am Papier vs. tatsächliche Compliance

Schritt 11

(76)

Datenschutz im täglichen Betrieb aufrechterhalten

DSGVO-Umsetzung kontinuierliche Compliance-Maßnahmen:

• Audits durchführen

• Schulungen abhalten

• Auf Zwischenfälle reagieren

• Anfragen von Betroffenen bearbeiten

• Neue Verarbeitungstätigkeiten erfassen

• An das Management berichten

Schritt 12

(77)

Übersicht

Schritte 1 bis 12

1) Unterstützung aus dem Management sichern 2) Datenschutzbeauftragten/Manager ernennen 3) Ersten Überblick verschaffen

4) Ziele des Datenschutzmanagements definieren

5) IT-Tools für das Datenschutz-Management auswählen 6) Informationen über Datenverarbeitungsprozesse erheben 7) Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellen

8) Rechtmäßigkeit der Verarbeitungstätigen prüfen 9) Datenschutz-Folgeabschätzungen durchführen

10) Datenschutzrelevante Unternehmensrichtlinien erstellen

(78)

www.bakermckenzie.com

Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG ist ein Mitglied von Baker & McKenzie International, einem Verein nach dem Recht der Schweiz mit weltweiten Baker & McKenzie-Anwaltsgesellschaften und kooperiert mit Baker &

McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Der allgemeinen Übung von Beratungsunternehmen folgend, bezeichnen wir als "Partner" einen Freiberufler, der als Gesellschafter oder in vergleichbarer Funktion für ein Mitglied von Baker & McKenzie International tätig ist. Als "Büros" bezeichnen wir die Kanzleistandorte der Mitglieder von Baker &

McKenzie International.

Dr. Lukas Feiler, SSCP CIPP/E Senior Associate

Leiter des Teams für IT-Recht in Wien Schottenring 25

1010 Vienna T: +43 1 24 250

[email protected]

Lukas Feilerist Co-Autor des ersten österreichischen Kommentars zur DSGVO sowie des ersten Buchs zur Umsetzung der DSGVO in der österreichischen Praxis und begleitet Unternehmen auf www.digitalwave.atbei der digitalen Transformation

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wenn der Nutzer die „Herrschaft“ über seine eigenen Daten und die Daten Dritter durch eine von Facebook vorgenommenen Datenanwendung verliert, dann kann der Nutzer jedoch nach dem

Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP &amp; Co KG ist ein Mitglied von Baker &amp; McKenzie International, einem Verein nach dem Recht der Schweiz mit weltweiten Baker

 natürliche oder juristische Person, die im Auftrag eines Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet..

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn,

(1) Wenn entweder im Konkursverfahren vor dem Gerichtshof oder im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht bei Bestellung eines Masseverwalters alle

• Grds kein hohes Risiko, „wenn die Verarbeitung personenbezogene Daten von Patienten oder von Mandanten betrifft und durch einen einzelnen Arzt, sonstigen Angehörigen

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn,

o Sicherzustellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist,