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Ort der urheberrechtlichen Nutzung vor SatKa-RL

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Besonderer Teil 1

Ort der Nutzungshandlung – ein spezifisches Problem von multistate Nutzungen

1

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

1. Vorbemerkung - Anknüpfungsregeln für Immaterialgüterrechte

 § 34 IPRG

Abs 1: Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von

Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird

Abs 2: Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses

zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende

Verweisungsnorm maßgebend

 Art 8 Rom II-VO

Art 8 Abs 1: Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird

Art 8 Abs 2: Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde

Art 8 Abs 3: Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden

BT 1. Einleitung

2

Zur Anwendung berufen ist das Recht jenes Staates, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen wird

anders gesagt in dem eine Verletzungshandlung gesetzt wurde

Schutzlandprinzip im Immaterialgüterrecht

Eingrenzungen?

Intentionale Verbreitung

Problem für Lizenzerwerb

Kann eine Nutzung des Werkes in mehreren Staaten erfolgen, erfolgt seitens des Anbieters in all diesen Staaten eine Nutzungshandlung

Daher Nutzungsgestattung für alle Territorien nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlich

Problem nicht neu: Nutzungsort bei Rundfunksendung, insb Sat?

Sitz des Rundfunkunternehmers?

Sendeanlage?

Empfangsort?

BT 1. Einleitung

(2)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Ort der urheberrechtlichen Nutzung nach SatKa-RL

Ort der urheberrechtlichen Nutzung vor SatKa-RL

Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien

N U T ZUNG

???

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Vor SatKa-RL

 Relevantes Recht: Nur Sendeland oder Empfangsländer?

ÜA -> alle Empfangsländer

 Die SatKa-RL-Lösung 1993

 Für Sat

Modifikation des Nutzungsortes für Erstsendung

Sendelandprinzip der RL 93/83/EWG:

§ 17b UrhG: Die Rundfunksendung über Satellit findet vorbehaltlich des Abs 2 nur in dem Staat statt, in dem die Eingabe der programmtragenden Signale in eine

ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, vorgenommen wird

Ausnahme Abs 2: „Eingabe“ nicht in einem MS des EWR

= Fiktion des Nutzungsortes

Folgerung

Rundfunkunternehmer erwerben die Rechte nur für einen Mitgliedstaat

ABER: Vertragliche Restriktionen bleiben möglich (Folge:

Verschlüsselung, Geo-Protection usw) Der Lösungsansatz der SatKa-RL 1993

 Erstsendung via Kabel oder Terrestrik

Herkunftslandprinzip der RL 93/83/EWG gilt nur für Sat- Erstsendungen

Für Kabel und Terrestrik keine Sonderregel

Daher: Recht derjenigen Länder, in denen gezielt dorthin gerichtete Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können (vgl schon OGH Tele-Uno II)

Bestimmungslandprinzip

Rundfunkveranstalter müssen die Rechte für jeden Ausstrahlungsstaat klären bzw erwerben

 Beschränkung auf Sat insb mit Verbreitung von Online- Diensten problematisch

Ohne Sonderregel hat es wohl bei Grundregel (=

Abrufbarkeit) zu bleiben

Lizenzerwerb problematisch und teuer

Geoprotection

Diskussion insb zu Rundfunkannexdiensten und Zugänglichkeit zu Abrufdiensten bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

Der Lösungsansatz der SatKa-RL 1993

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Rundfunkparallel- und -annexdienste

 Paralleler Livestream des Rundfunkprogramms?

§ 17b gilt nur für Sendehandlungen via Sat

Online-“Verbreitung“ ist zwar auch Sendehandlung, aber nicht via Sat

Es bleibt bei Bestimmungslandprinzip und Nutzungsgestattungen in jedem

Weiterhin Geoprotection usw (aber uU PortabilitätsVO; siehe sogleich)

 Rundfunkannexdienste

Heute üblich, dass Rundfunkunternehmer ihre Sendungen nach der Ausstrahlung für eine bestimmte Zeit online zum Abruf bereithalten

TVtheken, 7-day-catchup-Dienste

Dieses Angebot unterfällt urheberrechtlich aber nicht dem Senderecht (§ 17), sondern dem

Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a)

Für dieses gilt § 17b nicht

Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Vollständig einheitliche „Auswertung“ von Medieninhalten nicht einfach, weil unterschiedliche Verwertungsrechte betroffen

Regelung als Teil des EU-Urheberrechtspakets im Mai 2019 verabschiedet

 Abrufdienste bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

-> PortabilitätsVO

Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien

8

 VO (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (seit 1.4.2018)

 Sinn:

Wenn Nutzer vorübergehend im EU-Ausland, soll er

„seine“ Online-Dienste weiter nutzen dürfen

 Pflicht zur Bereitstellung in Art 3:

Anbieter eines Online-Inhaltedienstes,

der gegen Entgelt bereitgestellt wird,

War im Komm-E noch nicht vorgesehen

ermöglicht es einem Abonnenten, der sich

vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen

Ohne Zusatzkosten

Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Online-Inhaltedienst (Art 2 Z 5)

Dienstleistung die Abonnenten in dessen

Wohnsitzmitgliedstaat zu vereinbarten Bedingungen und online erbracht wird, die portabel ist und bei der es sich handelt um

audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Art 1 lit a RL 2010/13/EU (dh Fernsehprogramm oder Abrufdienst) oder

Dienst, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung von, der Zugang zu und die Nutzung von Werken, sonstigen Schutzgegenständen oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in linearer Form oder auf Abruf

 „Vorübergehender Aufenthalt in einem Mitgliedstaat“ (Art 2 Z 4)

zeitlich begrenzter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat

Wohnsitz muss vom Dienstanbieter gemäß Art 5 bei Vertragsabschluss und -verlängerung überprüft werden Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO

10

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Option zur Bereitstellung in Art 6:

Wenn Online-Inhaltedienst unentgeltlich bereitgestellt wird, kann Anbieter entscheiden, ob er Zugang wie nach Art 3 ermöglicht

„Optiert“ er gilt VO auch für ihn (Wohnsitzverifikation usw)

 Hindernis für die grenzüberschreitende Zugänglichkeit waren idR urheberrechtliche Lizenzschranken (regionale Lizenzierung)

Für „Sendung“ (Fernsehprogramme iSd Art 1 lit a AVMD- RL) –> § 18 für jedes Bestimmungsland (Internet- Sendung ≠ Sat-Sendung iS § 17b)

Für Abrufbarkeit von Einzelinhalten (Art 1 lit g AVMD-RL bzw annexe Angebote iSd Art 2 Z 5 der VO) -> 18a für jedes Bestimmungsland (Zurverfügungstellung ≠ Sendung)

Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO

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Um Realisierung auch urheberrechtlich zu ermöglichen

Art 4: Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für den Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt

Es erfolgt daher eine „fiktionale“ Modifikation des Nutzungsorts

Obwohl die Nutzung im EU-Ausland stattfinden gilt sie als im Heimatland erfolgend

Es reicht die für das Heimatland ohnedies erforderliche Lizenzierung

Abgesichert durch Art 5

Abweichende Vereinbarungen insb in urheberrechtlichen Lizenzverträgen sind nicht durchsetzbar

 Fazit

Das urheberrechtliche Lizenzproblem wird – vergleichbar der Sat-Anknüpfung beim Senderecht – durch eine Verlagerung des Nutzungsortes ermöglicht

 Zur Regelung der DSM-RL für Rundfunkannexdienste siehe sogleich

Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Besonderer Teil 2

Urheberrechtsmodernisierungspaket 2016-2019

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 EU-Urheberrechtsmodernisierungspaket

 Unterschiedliche Zielsetzungen

Blinde und sehbehinderte Menschen sollen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken erhalten

„Marrakesch-Richtlinie“ (RL (EU) 2017/1564) und „Marrakesch- Vertrag“ (ABl 2018 L 48, 3) – hier nicht weiter zu vertiefen

Nutzer, die vorübergehend im EU-Ausland sind, sollen

„ihre“ Online-Inhaltsdienste (va PayTV und Abrufdienste) auch im Ausland weiter nutzen dürfen

VO (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Hierzu schon oben

Beachte: Reglung durch VO = Rechtsvereinheitlichung

Urheberrechtlicher Gehalt = Nutzungsortfiktion

Regelungen für Parallel- und Nachholdienste, Weitersendungen und Direkteinspeisung

Urheberrecht fit für den digitalen Binnenmarkt BT 2. EU-Urheberrechtsmodernisierungspaket 2016-2019

 Erleichterung des Lizenzerwerbs für TV- Nachholdienste („TV-Theken“) & Erweiterung der Möglichkeiten für Weiterverbreitung von TV und Hörfunk

 RL (EU) 2019/789 für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates

 Mehrere Regelungsbereiche

Online-Übertragungen von Rundfunkprogrammen und Nachholdienste

Ausdehnung des Rechts der integralen Weitersendung auf bestimmte zusätzliche Weitersendetechnologien

Regelung für Direkteinspeisung („direct injection“)

 Umsetzung bis Mitte 2021 SatKabRL II

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Ad Online-Übertragungen usw

Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste (Art 3)

Definition:

Dienst, der darin besteht, dass durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen, online öffentlich bereitgestellt werden

Regelung:

Die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen

Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,

in einem ergänzenden Online-Dienst

Erfolgt für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für diese Handlungen relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat

SatKabRL II

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Aber:

Gilt nur für Hörfunkprogramme und

bei Fernsehprogrammen nur für die Teile

die Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen oder

vom Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen mit Ausnahme von Sportübertragungen sind

Fazit:

Modifikation des Nutzungsortes auf Sitzstaat

Lizenzierung nur nach dessen Recht

Lizenzgeber wird allerdings darauf Bedacht nehmen, dass Nutzungsgestattung praktisch sämtliche Abrufstaaten einschließt

Vermutung, dass Rechte tendenziell teurer werden

Daher Abs 3: Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte, einschließlich der Rechte gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, einzuschränken

SatKabRL II

 Ad Ausdehnung des Rechts der integralen Weitersendung auf bestimmte zusätzliche Weitersendetechnologien

Weiterverbreitungen von Programmen bedürfen der Erlaubnis der Rechtinhaber, die allerdings mit Ausnahme der Recht der Rundfunkunternehmer (Art 5) nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können

Sinn:

Wie bei Kabelweitersendung soll Rechteerwerb für Weitersendeunternehmer erleichtert werden

SatKabRL II

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Weiterverbreitung

zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung

von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung iSd RL 93/83/EWG

sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt

die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen, durch den oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von dem

Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und

die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst iSv Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der VO (EU) 2015/2120 erfolgt in einer geordneten Umgebung

SatKabRL II

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 DSM-RL

 RL (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und …

= DSM-RL

RL-Vorhaben von massiven Diskussionen und Vorhalten begleitet, insb wegen „Upload-Filter“ und

Presseverlegerleistungsschutzrecht

Letztlich im April 2019 Einigung / Umsetzung 2 Jahre

 Ziel

Modernisierung des Urheberrechts für Online-Nutzungen

 Inhalte im Überblick

Neue freie Werknutzungen

Lizenzierungserleichterungen für vergriffene Werke durch Einrichtungen des Kulturerbes

Presseverlegerleistungsschutzrecht

„Uploadfilter“

Urhebervertragsrecht DSM-RL

 Art 3-4: für Text und Data-Mining (TDM)

 Was ist das?

Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können

 Warum ist das urheberrechtlich relevant

Texte und Daten können Werke sein

Werden für die Auswertung uU vervielfältigt (Ausdruck, Arbeitsspeicher, Festplatte usw)

§ 42 reicht nicht (denn häufig berufliche Zwecke ≠ Abs 1; ebenso häufig kommerzielle Zwecke)

 Regelung unterscheidet zwischen TDM durch

Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

sonstige Personen zu beliebigen Zwecken DSM-RL

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Realisiert durch Ausnahmen von den Rechten nach

Art 5 lit a und Art 7 Abs 1 RL 96/9/EG, Art 2 RL 2001/29/EG, (Art 4 Abs 1 lit a und b der RL 2009/24/EG) und Art 15 Abs 1 DSM-RL

Art 3 geht weiter als Art 4; dort überdies

„Widerspruchsmöglichkeit“ für Rechteinhaber

 Art 5

 Freie Werknutzung zur Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten

 Art 6

 Freie Werknutzung zur Erhaltung des Kulturerbes

 Art 7

 Gemeinsame Bestimmungen für Art 3 bis 6, insb. das Regeln zwingend

DSM-RL

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Art 8-11

 Lizenzierungserleichterungen für vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes

 Art 12

 Erweiterte kollektive Lizenzvergabe („extended collective license“):

 Art 13

 Verhandlungsmechanismus für die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste

 Art 14

Kein Schutz von Vervielfältigungsstücken von Werken der bildenden Kunst nach Ablauf der Schutzdauer des Werkes

Vgl hierzu „Wikipedianer unterliegt…“ 

 Urhebervertragsrechtliche Bestimmungen in Art 18 ff DSM-RL

 Art 15 f: „Google-Snippet“-Regelung

 Hintergrund ist ökonomischer Natur

Arg der Verlage: Verschiebung der Wertschöpfung (Werbeeinnahmen) – Verminderung des Traffics auf Webseite – insb Umgehung der Homepage – dafür Werbeeinnahmen bei Suchmaschinen

Arg Suchmaschinen: Mehr Traffic durch bessere Auffindbarkeit?

 Zweck

Stärkung der Rechtsstellung der Verlage

 Warum

Presseverleger verfügen über kein originäres Leistungsschutzrecht (anders als Lichtbildhersteller, Tonträgerhersteller, Rundfunkunternehmer usw)

In Presseprodukten enthaltene Inhalte können als Werke (insb Literatur und bildenden Kunst) geschützt sein

Snippets greifen idR nicht in diese Rechte ein

Geschützter Gehalt idR nicht transportiert Presseverlegerleistungsschutzrecht

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Regelung sehr allgemein gehalten

Die MS legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 (Vervielfältigung) und Artikel 3 Absatz 2 (Zurverfügungstellung) der RL 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer

Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten

 „Negativabgrenzung“: Gilt nicht für

private oder nicht-kommerzielle Nutzung

Setzen von Hyperlinks

Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge

 Schutzdauer

2 Jahre ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres

Keine Anwendung auf Veröffentlichung vor dem 6.6.2019

Presseverlegerleistungsschutzrecht

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Urheber der Artikel

Haben Anspruch auf angemessene Beteiligung

 Einschätzung

Ob eine nationale Umsetzungen das angestrebte Ziel erreichen ist durchaus ungewiss:

Deutsche Regelung (§§ 87f ff dUrhG) bislang soweit zu sehen ineffektiv

Zu Frankreich siehe heise-Bericht v 25.9.2019 Presseverlegerleistungsschutzrecht

 Ausgangslage

 Urheberrechtliches Haftungsregime

Unmittelbarer Täter

Wer sämtliche Eingriffs-/Verletzungskriterien in eigener Person verwirklicht

Aber auch: Mittelbare Täter

Anstifter, Gehilfen (Störer)

Hier Einschränkung: Störer ist nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert

Das verlangt Kenntnis oder Kennen Müssen der wesentlichen Tatumstände (nicht auch, dass die Handlung rechtswidrig ist)

 Folgerungen für Provider, Anschlussinhaber usw

Sind idR mittelbare Täter und können unter bestimmten Voraussetzungen für Urheberrechtsverletzungen auf den von ihnen gehosteten Webseiten, über die von ihnen zur Verfügung gestellten Anschlüsse usw haften

In Ausnahmefällen auch unmittelbare Täter

Zudem heute Regelung der Providerhaftung in ECG-RL

Unterscheidung zwischen Content-, Host- und Access-Provider Providerhaftung & Uploadfilter

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Contentprovider

Bietet eigene Inhalte an

Haftet nach allgemeinen Grundsätzen für eigenes Tun

 Hostprovider

Speichert von einem Nutzer eingegebene Informationen in dessen Auftrag

Keine Haftung

a) wenn er von rechtswidriger Tätigkeit keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist…

b) handelt (entfernen oder sperren), sobald a) nicht mehr vorliegt

 Accessprovider

Übermittelt vom Nutzer eingegebene Informationen in einem oder verschafft Zugang zu einem

Kommunikationsnetz

Haftet praktisch nicht (nur in Ausnahmefällen) Providerhaftung & Uploadfilter

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Problem

 Die Kategorisierung hat sich bis zu einem gewissen Grad überholt

Den viele Provider speichern zwar von Nutzern eingegebene Informationen, aber nicht wie klassisch iS eines Speicherplatzes ohne eigene Aufbereitung, sondern führen diese geordnet in einem eigenen Dienst (zB Social Media-Plattform [zB Facebook], User-Forum [zB Plattform über eine Sportart], Abrufdienst [zB Youtube]) oder als Teil eines solchen (zB Diskussionsforum als Teil einer Online-Zeitung) an

Technisch betrachtet handeln diese Anbieter als Hostprovider

Qualitativ ist der Bezug zum Inhalt aber wohl intensiver als ursprünglich angedacht (Geschäftsmodell)

 Behandlung als Content-Provider (zu eigen machen)?

Hat sich nicht durchgesetzt Providerhaftung & Uploadfilter

 Status Quo

 Inhalteaggregatoren idR Host-Provider behandelt

Sie sind als solche nicht grundsätzlich von einer Haftung für Rechtsverletzungen, die an sich von Usern in ihrer Plattform ausgehen, befreit

Haften aber nur bei Kennen oder Kennen Müssen

Praktisch: Abmahnung und dann Pflicht zum Handeln („notice and takedown“)

Vor- und Nachteile, sowohl für Provider als auch Betroffene

Nur ausnahmesweise Täterhaftung

 Versuch eines neues Ansatzes durch Art 17 DSM-RL

 Teilen durch User wird auch als Verwertungshandlung des Diensteanbieters statuiert (Art 17 Abs 1 DSM-RL)

Öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung

Festlegung als eigene Nutzungshandlung gilt nur auf Urheberrecht & Leistungsschutz

Hinsichtlich übriger Haftung (zB Persönlichkeitsschutz) gilt Regelung wie bisher

Providerhaftung & Uploadfilter

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Da Diensteanbieter eigene Nutzungshandlung setzt

Pflicht, entsprechende Lizenzen zu erwerben (Art 17 Abs 1 DSM-RL)

Lizenz muss sich auch auf Nutzung durch User erstrecken (Art 17 Abs 2 DSM-RL)

Ergo: Host-Provider-Regelung kann nicht greifen (so ausdrücklich Art 17 Abs 3 DSM-RL)

Denn Haftung für eigene Handlung

Problem:

Lizenzerwerb nicht möglich oder scheitert

Neues Haftungsprivileg in Art 17 Abs 4 DSM-RL: Keine Haftung wenn

alle Anstrengungen unternommen, um Lizenz einzuholen

alle Anstrengungen unternommen, um Teilen von nicht lizenzierten Inhalten zu unterbinden

handelt, sobald er begründete Hinweise erhält, dass ein nicht lizenzierter Inhalt genutzt wird

Handeln heißt hier: Takedown und Vorkehrungen gegen neuerliche Nutzung

Providerhaftung & Uploadfilter

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“

Schon rechtspolitisch sehr str, Auslegung der Def ebenso

Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft,

bei dem Hauptzweck (einer der Hauptzwecke) darin besteht,

eine große Menge an

von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen

zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen,

wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt

Ausdrücklich ausgenommen:

Anbieter von Diensten,

etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, …

die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen

Providerhaftung & Uploadfilter

 Details

Befristete Ausnahme für neue Diensteanbieter (Art 17 Abs 6 DSM-RL)

Weniger als 3 Jahre und unter 10 Mio Jahresumsatz

Es gilt nur lit a und nach begründetem Hinweis Entfern- und Sperrpflicht

Verschärfung für ganz große Diensteanbieter (Art 17 Abs 6 DSM-RL)

Mehr als 5 Mio monatliche Nutzer

Alle Anstrengungen um künftiges Hochladen der gemeldeten Werke (Schutzgegenstände) zu verhindern

Allgemeine Vorgabe für jedenfalls zulässige freie Nutzungen (dh nicht an Lizenz gebunden)

Zitate, Kritik und Rezensionen

Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches

Jedenfalls keine allgemeine Überwachungspflicht

Verpflichtung, dass es eine wirksames und zügiges Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gibt

Providerhaftung & Uploadfilter

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Besonderer Teil 3

Spezialprobleme und ihre urheberrechtliche Bewertung

34

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 A. Sampling

 B. Webseiten

1. Die Webseite als Werk der bildenden Kunst

2. Die Webseite als Datenbankwerk

3. Urheberrechtlicher Schutz des Webcontents

 C. Datenbanken

1. Datensammlungen als urheberrechtlicher Schutzgegenstand

2. Regelung auf EU-Ebene

3. Umsetzung in Ö

4. Das zweigleisige System des Datenbankschutzes:

Regelungsinhalte im Überblick und im Vergleich

5. Das Datenbankwerk

6. Die einfache Datenbank BT 3. Übersicht

35

 D. Computerprogramme

1. Einleitung

2. Der Schutzgegenstand - Gebrauchtwagenbörse

3. Verwertungsrechte

4. Sonderregeln hinsichtlich der freien Werknutzungen

5. Sonderregeln betreffend Inhaberschaft an Verwertungsrechten

6. Sonderregeln hinsichtlich der Übertragung von Verwertungsrechten

7. „Freigabe“ des Urheberrechts?: Open Source Software, Free- und Shareware

 E. Videospiele

BT 3. Übersicht

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Ausgangssachverhalt

Die Bekl haben etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel

„Metall auf Metall“ (Kraftwerk; YT) elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“

(S. Setlur; YT) in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Die Kl sind der Auffassung, dass die Bekl dadurch ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller verletzt haben.

Eingriff in Tonträgerherstellerrecht vom Erstgericht schon 2004 bejaht; Berufung der Bekl abgewiesen (OLG Hamburg 2006); BGH verweist zur Ergänzung an OLG zurück (2008);

OLG Hamburg weist Berufung neuerlich ab (2011); BGH weist Revision zurück (2012);

BVerfG hebt auf weil keine hinreichende Abwägung zwischen Grundrecht auf (geistiges) Eigentum und Kunstfreiheit (31.5.2016, 1 BvR 1585/13)

BT 3.A. Sampling

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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Aus der Begründung des BVerfG:

Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kl. gem. § 85 I 1 UrhG dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der in Art. 5 III 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.

 BGH legt EuGH vor (1.6.2017, I ZR 115/16)

 Entscheidung des EuGH 29.7.2019, C-476/17

Ausgangspunkt bzw. methodisches Verständnis

Taxative vs demonstrative Regelung der urheberrechtlichen Schranken; Grundrechte als Schranken?

Auch nach EuGH Eigentum nicht schrankenlos verbürgt, aber die Grundrechtsabwägung ist innerhalb des Systems des Beschränkungen der Rechte des Urhebers, wie sie von der InfoRL ausgestaltet ist, vorzunehmen (Rz 32 ff)

System der Beschränkungen ist in InfoRL abschließend geregelt; Grundrechte als solche sind keine zusätzliche Beschränkung (anders in engen Grenzen bislang der OGH)

BT 3.A. Sampling

38

Teilentnahme als Vervielfältigung?

Art 2 lit c InfoRL: „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten“

Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer stellt grundsätzlich eine „teilweise“ Vervielfältigung dieses Tonträgers iSd InfoRL dar (Rz 29)

ABER: Entnimmt ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen, stellt eine solche Nutzung keine „Vervielfältigung“

iSd InfoRL dar (Rz 31)

Bewegliche Auslegung des Vervielfältigungsbegriffs zwecks Herstellung eines grundrechtskonformen Zustandes?

Erkennbarkeit im Einzelfall gegeben?

Müssen nun die deutschen Gerichte klären; bislang scheinbar uneinheitliche Einschätzung

BT 3.A. Sampling

(14)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

§ 24 Abs 1 dUrhG?

Regelung in D: Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden

Ähnlich § 5 Abs 2:

Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt

BGH zu § 24 dUrhG:

Das „Recht zur freien Benutzung“ stellt keine Abweichung vom Urheberrecht dar, sondern bezeichne vielmehr eine dem Urheberrecht immanente Beschränkung seines

Schutzbereichs, die auf der Erkenntnis beruhe, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar sei

EuGH:

Das deutsche Recht zur freien Benutzung verstößt aufgrund der abschließenden Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie zu den Schrankenregelungen gegen Unionsrecht

BT 3.A. Sampling

40

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Wenn Erkennbarkeit gegeben Rechtfertigung durch Musikzitat?

Regelungen

Vgl § 42f Abs 1 Z 5: einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt

Früher: § 52 Abs 1 Z 1: einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt

Art 5 Abs 3 lit d InfoRL

EuGH

Wenn entnommener Teil nicht erkennbar liegt ohnedies kein Eingriff (keine Vervielfältigung) vor

Das Zitatrecht kann aber einschlägig sein, wenn die Sequenz erkennbar ist;

Erkennbarkeit ist auch Grundvoraussetzung des Zitats BT 3.A. Sampling

41

Wesen des Zitats:

Merkmale eines Zitats bestehen darin, dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren

Hat ein Sample allgemein bzw. das konkrete Werk dieses Ziel?

Muss wohl unter künstlerisch-qualitativen Aspekten betrachtet werden

EuGH klärt das im Einzelfall nicht, sondern muss von den deutschen Gerichten geklärt werden

 Wie geht es weiter?

BGH (oder Unterinstanzen wegen Tatsachenfragen) muss 2020 entscheiden (Erkennbarkeit?; wenn ja Zitat?)

BT 3.A. Sampling

(15)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

1. Webseite als Werk der bildenden Kunst

 Fraglich, ob auch das sog. Webdesign urheberrechtlich geschützt sein kann

Geht also um den Schutz der sichtbaren Gestaltung von Webseiten durch Gestaltungselemente wie Texte, Logos, Bilder usw. und webspezifische Elemente (Frames, Menüleisten, Links usw.)

Grds. urheberrechtlicher Schutz nicht ausgeschlossen

Gestalterische Tätigkeit des Webdesigners nicht anders zu beurteilen als die eines Grafikers

 Folgerung

Maßgeblich allgemeine Grundsätze dh die Schöpfung (Webdesign) muss eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen

Verwendung üblicher Gestaltungsmittel (insb.

Frametechnik, Banner, Links usw.) kann nicht reichen  Techniken, Stile, Schaffensmethoden an sich sind nicht schützbar

BT 3.B. Webseiten

43

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Auch wird die für den urheberrechtl. Schutz erforderliche Individualität nicht erreicht, wenn sich Gestaltung der Webseite in üblichen Gestaltungsformen erschöpft

ZB bei Gestaltung mittels einer vertikalen Menüleiste und horizontal angeordneten Werbebannern (OGH METEO-data; vgl.

www.meteo-data.com)

Denn das ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die gerade im Zusammenhang mit der Schaffung von Webseiten zu den Standardlayouts zählt.

Bei komplexeren Webseiten ist urheberrechtlicher Schutz des Designs aber durchaus denkbar: Bejaht – allerdings krit – in OGH MR 2001, 234 - Telering.at (www.telering.at)

Gestaltung einer Webseite kann ein Werk der bildenden Kunst darstellen; grundlegende Gestaltung einer Webseite in 2 Farben (blau-orange) ist für sich genommen nicht schutzfähig (OLG Hamm 24.8.2004, 4 U 51/04)

BT 3.B. Webseiten

44

2. Die Webseite als Datenbankwerk

 Besondere Zusammenstellung von Inhalten in einer Webseite kann auch als Sammelwerk (Datenbankwerk; § 40f) geschützt sein,

wenn die Auswahl und Abstimmung dieser Inhalte nach einem individuellen Leitgedanken als schöpferisch qualifiziert werden kann (Schutz der Seitenstruktur)

Vgl. OGH MR 2001, 311 – C-Villas

Zum Sachverhalt 

Für die konkrete Seite bejaht:

„Die Anordnung der einzelnen Webseiten ist individuell eigenartig; sie verbindet das Allgemeine mit dem Besonderen auf eine Weise, die die Illusion weckt, der Traum von einem Luxusurlaub in der Karibik könne durch die Miete einer der angebotenen Villen verwirklicht werden. Darin kommt eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, die den Internetauftritt von einer bloßen Ansammlung von Informationen

unterscheidet.“

In E auch Miturheberproblematik BT 3.B. Webseiten

(16)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

3. Urheberrechtlicher Schutz des Webcontents

 Webseiten enthalten neben den zu ihrer grafischen Gestaltung beitragenden Elementen üblicherweise auch konkrete Inhalte wie Texte, Grafiken, Lichtbilder usw.

Der urheberrechtliche Schutz dieser Teile richtet sich nach allgemeinen Kriterien

insoweit gelten keinerlei Besonderheiten BT 3.B. Webseiten

46

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

1. Datensammlungen als urheberrechtlicher Schutzgegenstand?

 Datenbank

Ein (nicht notwendig elektronisches) System zur Speicherung und Verwaltung umfangreicher

Datenmengen, mit dem in kürzester Zeit Informationen zu unterschiedlichen Fragestellungen gewonnen werden können

 In Datenbanken enthaltene Daten

Oftmals nicht auch selbst urheberrechtlich geschützt (Adressen, Telefonnummern, Standzahlen von Büchern, Ergebnisse von Sportereignissen …)

Es mangelt ihnen an erforderlichen Individualität

 § 6?

„Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt

BT 3.C. Datenbanken

47

Schutzgegenstand des Sammelwerks

Auswahl und/oder Anordnung (sammeln, sichten, ordnen und abstimmen nach einem Leitgedanken = Ordnungsprinzip)

Individuell ist die Sammlung dann, wenn Auswahl oder Abstimmung auf einem individuellen Leitgedanken beruhen

Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nach äußeren Merkmalen reicht aber nicht

Gedacht ist an Lexika, Enzyklopädien, Kommentare, Gedichtbände, Kunstbände, Zeitungen, Kochbücher, Ausstellungskataloge usw.

Datenbank als Sammelwerk?

§ 6 wäre an sich anwendbar, da nicht vorausgesetzt wird, dass die in ihm strukturierten einzelnen Elemente auch selbst urheberrechtlich geschützt sind

Trifft aber nicht den Kern des Problems

Schutzbedürfnis vielfach nicht für die Auswahl- und Anordnungsentscheidung, sondern den mit der Datensichtung, - sammlung, -aufbereitung und –kontrolle verbundenen finanziellen Aufwand

BT 3.C. Datenbanken

(17)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

2. EU hat sich des Themas angenommen:

 Rechtsschutz von Datenbanken innerhalb der Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich

Das ist insb. mit der exponentiellen Zunahme von zur Verarbeitung gelangenden Daten verstärkt als unbefriedigend (untragbar) angesehen worden:

RL 96/9/EG = DatenbankRL

Primärer Impetus ist der Schutz der mit dem Aufbau und der Pflege der Datenbank verursachten Investitionen

 Art 1 Abs 1: Regelungsgegenstand

Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form

 Datenbank: Art 1 Abs 2

Eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,

die systematisch oder methodisch angeordnet

und einzeln elektronisch oder mit anderen Mitteln zugänglich sind

BT 3.C. Datenbanken

49

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Bei elektronischen Datenbanken tritt zur Datenbasis das sog. Datenbankmanagementsystem (DBMS) hinzu

Verwaltet den Zugriff auf die Daten

Das DBMS ist aber keine Sammlung von Werken usw, sondern lediglich das den Zugriff (Abfrage) hierauf ermöglichende Programm

 Art 1 Abs 3 DatenbankRL

Schutz der RL erstreckt sich nicht

auf die für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugänglicher Datenbanken verwendeten

Computerprogramme

insoweit greifen ohnedies die urheberrechtlichen Bestimmungen über den Softwareschutz; vgl Art 2 lit c DatenbankRL

BT 3.C. Datenbanken

50

 Theoretisch zwei unterschiedliche Ausrichtungen

Datenbanken können sich durch eine eigentümliche Auswahl und Anordnung des Stoffes auszeichnen

Auch wenn das nicht der Fall ist (dh Eigentümlichkeit fehlt), sind mit Aufbau und Pflege der Datenbank idR erhebliche Aufwendungen verbunden

Erster Aspekt (individueller Ordnungsgedanke) ist klassisch urheberrechtlich

Der zweite Aspekt zielt Richtung Leistungsschutz

 RL erfasst beides in 2 Schutzrechten

Urheberrechtlicher Datenbankschutz (Art 3 bis 6)

Datenbank aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers  urheberrechtlich geschützt

Schutzrecht sui generis (Art 7 bis 11)

Schutz für Datenbanken, die auf wesentlicher Investition beruhen = sog. einfache Datenbank

Zwei grundlegend verschiedene Schutzvarianten BT 3.C. Datenbanken

(18)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Bei individueller Datenbankstruktur wäre auch nach urheberrechtlichen Grundsätzen Schutz gegeben

Insofern „nur“ Sonderregeln

Sui generis-Schutz

= Investitionsschutz

greift nur, wenn die Herstellung usw. der Datenbank mit einer wesentlichen Investition verbunden war

Geschützt wird also eine technisch-wirtschaftliche Leistung

Der Zusammenhang mit dem Urheberrecht ist hier lose

Gleichwohl ist dem Urheberrecht der Schutz von technisch- wirtschaftlichen Leistungen aber nicht grundlegend fremd  Regelung des sui-generis-Schutzes im UrhG durchaus vertretbar

Vgl Schutz des Schallträgerherstellers, des Sendeunternehmers = verwandte Schutzrechte

BT 3.C. Datenbanken

52

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

3. Die Umsetzung der DatenbankRL in Österreich

 Umsetzung mit der UrhG-Nov 1997

Schwergewicht der RL liegt auf der Einführung des sui generis-Schutzes für Datenbanken

Seiner Natur nach wird dieses Recht aber vom Gesetzgeber als - entsprechend ö. Terminologie - verwandtes Schutzrecht angesehen (es wird explizit ein Vergleich zum

Schallträgerhersteller hergestellt) Regelungen daher zur Gänze in das UrhG eingebaut

Ergo im UrhG auch „zweigleisiges“ Regelungssystem

Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken

Eigener Abschnitt VIb (§§ 40f bis 40h)

Datenbanken (Definition in § 40f Abs 1) als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (§ 40f Abs 2)

Nur Ergänzungen zu allgemeinen Regeln

Sui generis-Schutz

Neuer Abschnitt IIa (§§ 76c bis 76e), dh bei verwandten Schutzrechten

BT 3.C. Datenbanken

53

 Beide Regelungen knüpfen an einheitlicher Datenbankdefinition an:

Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind

Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,

die systematisch oder methodisch angeordnet

und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind

Computerprogramm, das für Herstellung oder Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank (§ 40f Abs 1 UrhG)

 Je nach „Qualität“ der Datenbank ist diese

Werk (Datenbankwerk; § 40f Abs 2 = nur Klarstellung insb. wegen § 6)

Voller Urheberrechtsschutz mit Sonderregeln (§§ 40f ff)

Schutz als verwandtes Schutzrecht (sog. einfache Datenbank)

Wenn Schutzvoraussetzungen nach §§ 76c ff gegeben BT 3.C. Datenbanken

(19)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

4. Das zweigleisige System des Datenbankschutzes:

Regelungsinhalte im Überblick und im Vergleich BT 3.C. Datenbanken

55 DATENBANKWERK EINFACHE DATENBANK Regelung §§ 40 f bis 40 h iVm §§ 1 ff §§ 76 c bis 76 e mit

Verweisung in § 76 d Abs 5 Anknüpfungspunkt Einheitliche Definition (§ 40f Abs 1): s.o.

Einteilungen Für beide gültig, im österreichischen Recht aber bedeutungslos:

- Elektronische und nicht elektronische Datenbanken - Innerhalb der elektronischen Datenbanken: Online- Datenbanken (z.B. via Internet) und Offline-Datenbanken (z.B.

Telefon-DVD)

Schutzparallelität Grundsätzlich sind beide Schutzregime auch parallel anwendbar, wenn die jeweiligen für den Schutz geforderten Kriterien gegeben sind (vgl. § 76c Abs 3)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020) 56

Schutzgegenstand -Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke) - Die DatenbankRL (Art 3 Abs 1) spricht von "eigener geistiger Schöpfung" (hierzu schon im allgemeinen Teil)

Eine Datenbank (§ 40f Abs 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war

Schutzziel - Geistige Leistung bei Aufbereitung usw. der Datenstruktur - Schutz bezieht sich daher überhaupt nicht auf die Datenbankinhalte (diese sind unter den allgemeinen Voraussetzungen geschützt)

- Investitionsschutz zum Ausdruck gebracht in der Rechteumschreibung:

BT 3.C. Datenbanken

- Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen - Umgehungsschutz in Satz 2 - Schutz bezieht sich daher auf die Inhalte (zum einzelnen Inhalt bzw.

wenigen Teilen sogleich) ungeschützt bleiben - Einzelne Inhalte

- Steuerungsprogramm

- Datenbankstruktur - Einzelne Inhalte oder auch mehrere Inhalte bis zur Grenze des wesentlichen Teils

- Steuerungsprogramm BT 3.C. Datenbanken

(20)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020) 58 Rechteinhaber Schöpferprinzip = Urheber (vgl. §

40g; letztlich ebenso Art 4 DatenbankRL, die allerdings nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten auch einen originären Erwerb durch juristische Personen zulassen würde; Option wegen

"Unvereinbarkeit" mit österreichischen Grundstrukturen von Novelle 1997 nicht aufgegriffen)

Investitionsschutz = Hersteller

Arbeitnehmerurheber - In RL keine (insb. Art 2 Abs 3 SoftwareRL vergleichbare) Sonderregel (nach ErwGr 29 der DatenbankRL soll es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, welche Regelungen sie bei Datenbankwerkschaffung in unselbständiger Tätigkeit anwenden)

- Nach § 40f Abs 3 gilt § 40d entsprechend

Das Recht steht ohnedies dem Hersteller zu, weshalb eine gesonderte Regelung für Arbeitsverhältnisse entbehrlich ist BT 3.C. Datenbanken

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020) 59

Schutzdauer Allgemeine Schutzdauer: 70 Jahre

15 Jahre (§ 76d Abs 4); vgl.

aber "Updateregelung" in § 76c Abs 2

Rechte - Grundsätzlich sämtliche dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte (§§ 14 ff) - Vgl. Art 5 DatenbankRL:

a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;

c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer

Vervielfältigungsstücke (Erschöpfung in Satz 2);

d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;

Ganze Datenbank oder einen wesentlichen Teil - zu vervielfältigen - zu verbreiten - durch Rundfunk zu senden - öffentlich wiederzugeben - der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen Gleichgestellt ist die wiederholte und systematische Nutzung auf die genannten Arten, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die Herstellerinteressen unzumutbar beinträchtigen (= Umgehungsschutz) Das Verbreitungsrecht erfasst nicht das Verleihen BT 3.C. Datenbanken

e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Buchstabe b) genannten Handlungen.

- § 40g (Recht der öffentlichen 'Wiedergabe' der Datenbank) erklärt sich daraus, dass Art 5 DatenbankRL mglw. weiter ist, als

§ 18, besagt aber nicht, dass dem Urheber nur dieses Recht zusteht

BT 3.C. Datenbanken

(21)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

5. Das Datenbankwerk

 Begriff der Datenbank

 Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen:

Auch Sammlung von urheberrechtlich nicht (mehr) geschützten Elementen ist erfasst

„Unabhängig“: So soll verhindert werden, dass einheitliche Werke (zusätzlich) unter dem Aspekt der Zusammenstellung ihrer Teile als Datenbank gewertet werden

Plakativ: Ein Roman ist kein aus Buchstaben oder Wörtern bestehendes Datenbankwerk

 Systematisch oder methodisch angeordnet

 Einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich:

Schutzrechte an der Datenbank beziehen sich daher nicht nur auf elektronische Datenbanken

BT 3.C. Datenbanken

61

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Konkretisierung des Datenbankwerks

 § 40f Abs 2: Datenbanken als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn

sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind

 Datenbank (wie sonstige Schöpfungen) ist bei Eigentümlichkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk (=

Datenbankwerk)

Die Terminologie der DatenbankRL ist abweichend

„eigene geistige Schöpfung“

Hieraus „reduzierte europäische Werkbegriff“

In RL-konformer Interpretation hat das jedenfalls auch für den Schutz von Datenbankwerken zu gelten

Wenn man die Vorgaben der urheberrechtlichen RL für allg. maßgeblich erachtet entspricht § 40f Abs 2 - qua Interpretation - trotz abweichenden Wortlauts jedenfalls den RL

Beispiel: OLG Frankfurt MMR 2003, 45 - IMS Health

Zum Sachverhalt 

BT 3.C. Datenbanken

62

 Rechtsinhaberschaft und Rechte

 Rechtsinhaberschaft:

Datenbanksonderregeln ergänzen nur allgemeine Regeln

Keine Sonderregel für Rechtsinhaberschaft

Zudem § 40g (Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben)

Auch insoweit gilt daher das Schöpferprinzip.

Aber: Nach § 40 f Abs 3 gilt die Regelung des § 40b für Datenbankwerke entsprechend

Vgl. Art 4 DatenbankRL:

„Urheber einer Datenbank [...] die natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen hat, oder, soweit dies nach dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist, die juristische Person, die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt“

UrhG ist originäre Rechtsinhaberschaft von juristischen Personen fremd Option der DatenbankRL wurde nicht aufgegriffen

BT 3.C. Datenbanken

(22)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Rechte

Nach § 40g hat der Urheber (eines Datenbankwerks) das ausschließliche Recht, die Datenbank öffentlich wiederzugeben

Diese gesetzliche Regelung darf nicht zu der Annahme verleiten, der Datenbankurheber hätte nur das Recht, die Datenbank öffentlich wiederzugeben

„zustimmungsbedürftige Handlungen“ gemäß Art 5 DatenbankRL

a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;

c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke.

d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;

e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Buchstabe b) genannten Handlungen

BT 3.C. Datenbanken

64

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Zum Zurverfügungstellungsrecht?

Kommt aus der später geschaffenen InfoRL (Art 3 Abs 1)

Fazit

Die dem Datenbankurheber zustehenden Rechte entsprechen jenen der §§ 14 ff

§ 40h erklärt sich bloß aus der allgemeineren Terminologie der DatenbankRL bezogen auf die öffentliche Wiedergabe, weshalb der Gesetzgeber in § 40h gleichsam sicherheitshalber eine

„Spezialregelung“ zu § 18 für Datenbankwerke vorgesehen hat

Beachte aber: Rechte sind unter Bezug auf den Schutzgegenstand zu verstehen

Dieser bezieht sich auf Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente

 Entnahme eines einzelnen Elements (oder einiger weniger Elemente) eines Datenbankwerks tangiert das

Ausschließungsrecht gar nicht

 In Schutzbereich wird erst eingegriffen, wenn

übernommenen Bestandteile ihrerseits die geschützte Auswahl oder die Anordnung widerspiegeln

C. Datenbanken

65

 Sonderregeln für Datenbankwerke

 Nach § 40f Abs 3 gelten bestimmte an sich für Computerprogramme geschaffene Sonderregeln für Datenbankwerke entsprechend, und zwar:

 § 40b: Dienstnehmerurheber;

 § 40c: Übertragung von Werknutzungsrechten ohne Zustimmung

BT 3.C. Datenbanken

(23)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Freie Werknutzungen bei Datenbankwerken

 Sonderregelung § 40h:

Abs 1: § 42 Abs 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen

Abs 2: § 42 Abs 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist

BT 3.C. Datenbanken

67

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

Abs 3: Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind.

Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden;

dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus

 Inwieweit „allgemeine“ freien Werknutzungen auch für Datenbanken gelten, ist nicht abschließend geklärt

Art 6 Abs 2 lit d DatenbankRLwürde es den MS gestatten, „im Fall sonstiger Ausnahmen vom Urheberrecht, die traditionell von ihrem innerstaatlichen Recht geregelt werden," diese auch für Datenbankwerke vorzusehen

Die Mat. zu § 40h führen aus, dass die im UrhG vorgesehenen freien Werknutzungen auch mit Beziehung auf Datenbanken beibehalten werden können

BT 3.C. Datenbanken

68

6. Die einfache Datenbank

 Einleitung

§ 76c Abs 1: Eine Datenbank (§ 40f Abs 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn

für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts

eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war

Es geht nicht um den Schutz schöpferischer (Sammlungs-, Strukturierungs- usw.)Tätigkeit, sondern um

Investitionsschutz

EuGH

Schutz soll Schutz „demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird“

ZB EuGH Rs C-202/12 – Innoweb/Wegener; EuGH Rs 203/02 – Horseracing Board ua; EuGH Rs C-46/02 – Fixtures Marketing; EuGH Rs C-304/07 – Directmedia Publishing)

BT 3.C. Datenbanken

(24)

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Die wesentliche Investition

 Grundlegende Schutzvoraussetzung

 Investition muss sich auf Beschaffung, Überprüfung, Darstellung usw beziehen

Nicht schutzbegründend: Investitionen zur

Datenerzeugung (zB OGH 12.6.2007, 4 Ob 11/07g mwN zur Rsp des EuGH)

Diese Kosten sind nicht berücksichtigungsfähig (OGH aaO mwN)

-> Datenproduktion ≠ Datensammlung usw

EuGH: Investition ist dahin zu verstehen, dass sie „der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen von Elementen als solches eingesetzt werden“

(zB Rs 444/02 Rz 40; Rs C-46/02 Rz 34)

Investitionen in das Aufstellen eines Spielplanes einer Meisterschaft sind bezogen auf den begehrten Schutz der Spielplandaten nicht berücksichtigungsfähig (Rz 42 des Urteils Rs C-46/02)

Gleiches für Rennplan von Pferderennen BT 3.C. Datenbanken

70

KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)

 Rsp Zur wesentlichen Investition

OGH MR 2007, 384 - EDV-Firmenbuch III zu den täglichen Aktualisierungsdaten des Firmenbuchs

Zum Sachverhalt 

3.2. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenfassen:

Die Kosten, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch entstehen, sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Die Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks; sie müssen verarbeitet werden, um den primär intendierten Datenbankinhalt für den Abruf aktuell und geordnet aufzubereiten. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten dienen deshalb der Darstellung des Datenbankinhalts und sind keine Kosten der Datenerzeugung. Sie sind somit als wesentliche Investition iSd

§§ 76c, 76d UrhG berücksichtigungsfähig.

BT 3.C. Datenbanken

71

OGH 4 Ob 206/14v – ligaportal.at zu den spielbezogenen Daten in der Fußball-Datenbank fussballoesterreich.at

fussballoesterreich.at ist das Online-Spielbetriebssystem des österreichischen Fußballs für Saisonplanung, Spielberichte, Tabellenerstellung und Strafwesen

Zur Datenerfassung:

Zunächst melden die Vereine im Mai jeden Jahres die Teilnahme der Mannschaften und den Spielerkader

Auf dieser Basis erstellen die Landesverbände die einzelnen Ligen und deren Spielpläne und teilen den einzelnen Spielen die Spielleiterteams (Schiedsrichter) zu

An jedem Spieltag geben zunächst die Heimmannschaften und dann die Gastvereine ihre Aufstellungen ein. Danach wird das Spiel vom Spielleiter online übernommen

Nach Spielende erfasst der Spielleiter sämtliche spielrelevanten Daten

Dieser elektronische Spielbericht wird vom Spielleiter und von beiden Vereinen elektronisch signiert und damit

„bestätigt“

Einige dieser Daten sind über die Webseite von fussballoesterreich.at im Internet frei zugänglich

BT 3.C. Datenbanken

Referenzen

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