KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
Besonderer Teil 1
Ort der Nutzungshandlung – ein spezifisches Problem von multistate Nutzungen
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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
1. Vorbemerkung - Anknüpfungsregeln für Immaterialgüterrechte
§ 34 IPRG
Abs 1: Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von
Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird
Abs 2: Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses
zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende
Verweisungsnorm maßgebend
Art 8 Rom II-VO
Art 8 Abs 1: Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird
Art 8 Abs 2: Bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus einer Verletzung von gemeinschaftsweit einheitlichen Rechten des geistigen Eigentums ist auf Fragen, die nicht unter den einschlägigen Rechtsakt der Gemeinschaft fallen, das Recht des Staates anzuwenden, in dem die Verletzung begangen wurde
Art 8 Abs 3: Von dem nach diesem Artikel anzuwendenden Recht kann nicht durch eine Vereinbarung nach Artikel 14 abgewichen werden
BT 1. Einleitung
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Zur Anwendung berufen ist das Recht jenes Staates, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen wird
anders gesagt in dem eine Verletzungshandlung gesetzt wurde
Schutzlandprinzip im Immaterialgüterrecht
Eingrenzungen?
Intentionale Verbreitung
Problem für Lizenzerwerb
Kann eine Nutzung des Werkes in mehreren Staaten erfolgen, erfolgt seitens des Anbieters in all diesen Staaten eine Nutzungshandlung
Daher Nutzungsgestattung für alle Territorien nach dem jeweiligen nationalen Recht erforderlich
Problem nicht neu: Nutzungsort bei Rundfunksendung, insb Sat?
Sitz des Rundfunkunternehmers?
Sendeanlage?
Empfangsort?
BT 1. Einleitung
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Ort der urheberrechtlichen Nutzung nach SatKa-RL
Ort der urheberrechtlichen Nutzung vor SatKa-RL
Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien
N U T ZUNG
???
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Vor SatKa-RL
Relevantes Recht: Nur Sendeland oder Empfangsländer?
ÜA -> alle Empfangsländer
Die SatKa-RL-Lösung 1993
Für Sat
Modifikation des Nutzungsortes für Erstsendung
Sendelandprinzip der RL 93/83/EWG:
§ 17b UrhG: Die Rundfunksendung über Satellit findet vorbehaltlich des Abs 2 nur in dem Staat statt, in dem die Eingabe der programmtragenden Signale in eine
ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, vorgenommen wird
Ausnahme Abs 2: „Eingabe“ nicht in einem MS des EWR
= Fiktion des Nutzungsortes
Folgerung
Rundfunkunternehmer erwerben die Rechte nur für einen Mitgliedstaat
ABER: Vertragliche Restriktionen bleiben möglich (Folge:
Verschlüsselung, Geo-Protection usw) Der Lösungsansatz der SatKa-RL 1993
Erstsendung via Kabel oder Terrestrik
Herkunftslandprinzip der RL 93/83/EWG gilt nur für Sat- Erstsendungen
Für Kabel und Terrestrik keine Sonderregel
Daher: Recht derjenigen Länder, in denen gezielt dorthin gerichtete Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können (vgl schon OGH Tele-Uno II)
Bestimmungslandprinzip
Rundfunkveranstalter müssen die Rechte für jeden Ausstrahlungsstaat klären bzw erwerben
Beschränkung auf Sat insb mit Verbreitung von Online- Diensten problematisch
Ohne Sonderregel hat es wohl bei Grundregel (=
Abrufbarkeit) zu bleiben
Lizenzerwerb problematisch und teuer
Geoprotection
Diskussion insb zu Rundfunkannexdiensten und Zugänglichkeit zu Abrufdiensten bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Der Lösungsansatz der SatKa-RL 1993
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Rundfunkparallel- und -annexdienste
Paralleler Livestream des Rundfunkprogramms?
§ 17b gilt nur für Sendehandlungen via Sat
Online-“Verbreitung“ ist zwar auch Sendehandlung, aber nicht via Sat
Es bleibt bei Bestimmungslandprinzip und Nutzungsgestattungen in jedem
Weiterhin Geoprotection usw (aber uU PortabilitätsVO; siehe sogleich)
Rundfunkannexdienste
Heute üblich, dass Rundfunkunternehmer ihre Sendungen nach der Ausstrahlung für eine bestimmte Zeit online zum Abruf bereithalten
TVtheken, 7-day-catchup-Dienste
Dieses Angebot unterfällt urheberrechtlich aber nicht dem Senderecht (§ 17), sondern dem
Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a)
Für dieses gilt § 17b nicht
Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien
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Vollständig einheitliche „Auswertung“ von Medieninhalten nicht einfach, weil unterschiedliche Verwertungsrechte betroffen
Regelung als Teil des EU-Urheberrechtspakets im Mai 2019 verabschiedet
Abrufdienste bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
-> PortabilitätsVO
Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien
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VO (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (seit 1.4.2018)
Sinn:
Wenn Nutzer vorübergehend im EU-Ausland, soll er
„seine“ Online-Dienste weiter nutzen dürfen
Pflicht zur Bereitstellung in Art 3:
Anbieter eines Online-Inhaltedienstes,
der gegen Entgelt bereitgestellt wird,
War im Komm-E noch nicht vorgesehen
ermöglicht es einem Abonnenten, der sich
vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen
Ohne Zusatzkosten
Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO
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Online-Inhaltedienst (Art 2 Z 5)
Dienstleistung die Abonnenten in dessen
Wohnsitzmitgliedstaat zu vereinbarten Bedingungen und online erbracht wird, die portabel ist und bei der es sich handelt um
audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Art 1 lit a RL 2010/13/EU (dh Fernsehprogramm oder Abrufdienst) oder
Dienst, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung von, der Zugang zu und die Nutzung von Werken, sonstigen Schutzgegenständen oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in linearer Form oder auf Abruf
„Vorübergehender Aufenthalt in einem Mitgliedstaat“ (Art 2 Z 4)
zeitlich begrenzter Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat
Wohnsitz muss vom Dienstanbieter gemäß Art 5 bei Vertragsabschluss und -verlängerung überprüft werden Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO
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Option zur Bereitstellung in Art 6:
Wenn Online-Inhaltedienst unentgeltlich bereitgestellt wird, kann Anbieter entscheiden, ob er Zugang wie nach Art 3 ermöglicht
„Optiert“ er gilt VO auch für ihn (Wohnsitzverifikation usw)
Hindernis für die grenzüberschreitende Zugänglichkeit waren idR urheberrechtliche Lizenzschranken (regionale Lizenzierung)
Für „Sendung“ (Fernsehprogramme iSd Art 1 lit a AVMD- RL) –> § 18 für jedes Bestimmungsland (Internet- Sendung ≠ Sat-Sendung iS § 17b)
Für Abrufbarkeit von Einzelinhalten (Art 1 lit g AVMD-RL bzw annexe Angebote iSd Art 2 Z 5 der VO) -> 18a für jedes Bestimmungsland (Zurverfügungstellung ≠ Sendung)
Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO
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Um Realisierung auch urheberrechtlich zu ermöglichen
Art 4: Die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes für den Abonnenten sowie der Zugriff auf diesen Dienst und seine Nutzung durch einen Abonnenten gelten als ausschließlich im Wohnsitzmitgliedstaat erfolgt
Es erfolgt daher eine „fiktionale“ Modifikation des Nutzungsorts
Obwohl die Nutzung im EU-Ausland stattfinden gilt sie als im Heimatland erfolgend
Es reicht die für das Heimatland ohnedies erforderliche Lizenzierung
Abgesichert durch Art 5
Abweichende Vereinbarungen insb in urheberrechtlichen Lizenzverträgen sind nicht durchsetzbar
Fazit
Das urheberrechtliche Lizenzproblem wird – vergleichbar der Sat-Anknüpfung beim Senderecht – durch eine Verlagerung des Nutzungsortes ermöglicht
Zur Regelung der DSM-RL für Rundfunkannexdienste siehe sogleich
Nutzungsortprinzip und Probleme für elektronische Medien: PortabiliätsVO
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Besonderer Teil 2
Urheberrechtsmodernisierungspaket 2016-2019
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EU-Urheberrechtsmodernisierungspaket
Unterschiedliche Zielsetzungen
Blinde und sehbehinderte Menschen sollen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken erhalten
„Marrakesch-Richtlinie“ (RL (EU) 2017/1564) und „Marrakesch- Vertrag“ (ABl 2018 L 48, 3) – hier nicht weiter zu vertiefen
Nutzer, die vorübergehend im EU-Ausland sind, sollen
„ihre“ Online-Inhaltsdienste (va PayTV und Abrufdienste) auch im Ausland weiter nutzen dürfen
VO (EU) 2017/1128 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt
Hierzu schon oben
Beachte: Reglung durch VO = Rechtsvereinheitlichung
Urheberrechtlicher Gehalt = Nutzungsortfiktion
Regelungen für Parallel- und Nachholdienste, Weitersendungen und Direkteinspeisung
Urheberrecht fit für den digitalen Binnenmarkt BT 2. EU-Urheberrechtsmodernisierungspaket 2016-2019
Erleichterung des Lizenzerwerbs für TV- Nachholdienste („TV-Theken“) & Erweiterung der Möglichkeiten für Weiterverbreitung von TV und Hörfunk
RL (EU) 2019/789 für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates
Mehrere Regelungsbereiche
Online-Übertragungen von Rundfunkprogrammen und Nachholdienste
Ausdehnung des Rechts der integralen Weitersendung auf bestimmte zusätzliche Weitersendetechnologien
Regelung für Direkteinspeisung („direct injection“)
Umsetzung bis Mitte 2021 SatKabRL II
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Ad Online-Übertragungen usw
Anwendung des „Ursprungslandprinzips“ auf ergänzende Online-Dienste (Art 3)
Definition:
Dienst, der darin besteht, dass durch ein Sendeunternehmen oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung Fernseh- oder Hörfunkprogramme zeitgleich mit oder für einen begrenzten Zeitraum nach ihrer Übertragung durch das Sendeunternehmen sowie alle Materialien, die eine derartige Übertragung ergänzen, online öffentlich bereitgestellt werden
Regelung:
Die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe und Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen
Schutzgegenständen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
in einem ergänzenden Online-Dienst
Erfolgt für die Zwecke der Ausübung des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, die für diese Handlungen relevant sind, als nur in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat
SatKabRL II
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Aber:
Gilt nur für Hörfunkprogramme und
bei Fernsehprogrammen nur für die Teile
die Nachrichtensendungen und Sendungen zum aktuellen Geschehen oder
vom Sendeunternehmen vollständig finanzierte Eigenproduktionen mit Ausnahme von Sportübertragungen sind
Fazit:
Modifikation des Nutzungsortes auf Sitzstaat
Lizenzierung nur nach dessen Recht
Lizenzgeber wird allerdings darauf Bedacht nehmen, dass Nutzungsgestattung praktisch sämtliche Abrufstaaten einschließt
Vermutung, dass Rechte tendenziell teurer werden
Daher Abs 3: Ursprungslandprinzip lässt die Vertragsfreiheit der Rechteinhaber sowie des Sendeunternehmens unberührt, im Einklang mit dem Unionsrecht die Verwertung solcher Rechte, einschließlich der Rechte gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, einzuschränken
SatKabRL II
Ad Ausdehnung des Rechts der integralen Weitersendung auf bestimmte zusätzliche Weitersendetechnologien
Weiterverbreitungen von Programmen bedürfen der Erlaubnis der Rechtinhaber, die allerdings mit Ausnahme der Recht der Rundfunkunternehmer (Art 5) nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können
Sinn:
Wie bei Kabelweitersendung soll Rechteerwerb für Weitersendeunternehmer erleichtert werden
SatKabRL II
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Weiterverbreitung
zum öffentlichen Empfang bestimmte zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer Erstsendung
von zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- und Hörfunkprogrammen aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen die Kabelweiterverbreitung iSd RL 93/83/EWG
sofern diese Erstsendung drahtgebunden oder drahtlos, einschließlich über Satellit, aber nicht online erfolgt, vorausgesetzt
die Weiterverbreitung erfolgt durch eine andere Partei als das Sendeunternehmen, durch den oder unter dessen Kontrolle und Verantwortung diese Erstsendung erfolgte, und zwar unabhängig davon, wie die weiterverbreitende Partei die programmtragenden Signale von dem
Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt, und
die Weiterverbreitung über einen Internetzugangsdienst iSv Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der VO (EU) 2015/2120 erfolgt in einer geordneten Umgebung
SatKabRL II
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DSM-RL
RL (EU) 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und …
= DSM-RL
RL-Vorhaben von massiven Diskussionen und Vorhalten begleitet, insb wegen „Upload-Filter“ und
Presseverlegerleistungsschutzrecht
Letztlich im April 2019 Einigung / Umsetzung 2 Jahre
Ziel
Modernisierung des Urheberrechts für Online-Nutzungen
Inhalte im Überblick
Neue freie Werknutzungen
Lizenzierungserleichterungen für vergriffene Werke durch Einrichtungen des Kulturerbes
Presseverlegerleistungsschutzrecht
„Uploadfilter“
Urhebervertragsrecht DSM-RL
Art 3-4: für Text und Data-Mining (TDM)
Was ist das?
Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können
Warum ist das urheberrechtlich relevant
Texte und Daten können Werke sein
Werden für die Auswertung uU vervielfältigt (Ausdruck, Arbeitsspeicher, Festplatte usw)
§ 42 reicht nicht (denn häufig berufliche Zwecke ≠ Abs 1; ebenso häufig kommerzielle Zwecke)
Regelung unterscheidet zwischen TDM durch
Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
sonstige Personen zu beliebigen Zwecken DSM-RL
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Realisiert durch Ausnahmen von den Rechten nach
Art 5 lit a und Art 7 Abs 1 RL 96/9/EG, Art 2 RL 2001/29/EG, (Art 4 Abs 1 lit a und b der RL 2009/24/EG) und Art 15 Abs 1 DSM-RL
Art 3 geht weiter als Art 4; dort überdies
„Widerspruchsmöglichkeit“ für Rechteinhaber
Art 5
Freie Werknutzung zur Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten
Art 6
Freie Werknutzung zur Erhaltung des Kulturerbes
Art 7
Gemeinsame Bestimmungen für Art 3 bis 6, insb. das Regeln zwingend
DSM-RL
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Art 8-11
Lizenzierungserleichterungen für vergriffene Werke und sonstige Schutzgegenstände durch Einrichtungen des Kulturerbes
Art 12
Erweiterte kollektive Lizenzvergabe („extended collective license“):
Art 13
Verhandlungsmechanismus für die Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke über Videoabrufdienste
Art 14
Kein Schutz von Vervielfältigungsstücken von Werken der bildenden Kunst nach Ablauf der Schutzdauer des Werkes
Vgl hierzu „Wikipedianer unterliegt…“
Urhebervertragsrechtliche Bestimmungen in Art 18 ff DSM-RL
Art 15 f: „Google-Snippet“-Regelung
Hintergrund ist ökonomischer Natur
Arg der Verlage: Verschiebung der Wertschöpfung (Werbeeinnahmen) – Verminderung des Traffics auf Webseite – insb Umgehung der Homepage – dafür Werbeeinnahmen bei Suchmaschinen
Arg Suchmaschinen: Mehr Traffic durch bessere Auffindbarkeit?
Zweck
Stärkung der Rechtsstellung der Verlage
Warum
Presseverleger verfügen über kein originäres Leistungsschutzrecht (anders als Lichtbildhersteller, Tonträgerhersteller, Rundfunkunternehmer usw)
In Presseprodukten enthaltene Inhalte können als Werke (insb Literatur und bildenden Kunst) geschützt sein
Snippets greifen idR nicht in diese Rechte ein
Geschützter Gehalt idR nicht transportiert Presseverlegerleistungsschutzrecht
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Regelung sehr allgemein gehalten
Die MS legen Bestimmungen fest, mit denen Presseverlage mit Sitz in einem Mitgliedstaat die in Artikel 2 (Vervielfältigung) und Artikel 3 Absatz 2 (Zurverfügungstellung) der RL 2001/29/EG genannten Rechte für die Online-Nutzung ihrer
Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft erhalten
„Negativabgrenzung“: Gilt nicht für
private oder nicht-kommerzielle Nutzung
Setzen von Hyperlinks
Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge
Schutzdauer
2 Jahre ab dem 1. Januar des auf den Tag der Veröffentlichung folgenden Jahres
Keine Anwendung auf Veröffentlichung vor dem 6.6.2019
Presseverlegerleistungsschutzrecht
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Urheber der Artikel
Haben Anspruch auf angemessene Beteiligung
Einschätzung
Ob eine nationale Umsetzungen das angestrebte Ziel erreichen ist durchaus ungewiss:
Deutsche Regelung (§§ 87f ff dUrhG) bislang soweit zu sehen ineffektiv
Zu Frankreich siehe heise-Bericht v 25.9.2019 Presseverlegerleistungsschutzrecht
Ausgangslage
Urheberrechtliches Haftungsregime
Unmittelbarer Täter
Wer sämtliche Eingriffs-/Verletzungskriterien in eigener Person verwirklicht
Aber auch: Mittelbare Täter
Anstifter, Gehilfen (Störer)
Hier Einschränkung: Störer ist nur, wer den unmittelbaren Täter bewusst fördert
Das verlangt Kenntnis oder Kennen Müssen der wesentlichen Tatumstände (nicht auch, dass die Handlung rechtswidrig ist)
Folgerungen für Provider, Anschlussinhaber usw
Sind idR mittelbare Täter und können unter bestimmten Voraussetzungen für Urheberrechtsverletzungen auf den von ihnen gehosteten Webseiten, über die von ihnen zur Verfügung gestellten Anschlüsse usw haften
In Ausnahmefällen auch unmittelbare Täter
Zudem heute Regelung der Providerhaftung in ECG-RL
Unterscheidung zwischen Content-, Host- und Access-Provider Providerhaftung & Uploadfilter
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Contentprovider
Bietet eigene Inhalte an
Haftet nach allgemeinen Grundsätzen für eigenes Tun
Hostprovider
Speichert von einem Nutzer eingegebene Informationen in dessen Auftrag
Keine Haftung
a) wenn er von rechtswidriger Tätigkeit keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist…
b) handelt (entfernen oder sperren), sobald a) nicht mehr vorliegt
Accessprovider
Übermittelt vom Nutzer eingegebene Informationen in einem oder verschafft Zugang zu einem
Kommunikationsnetz
Haftet praktisch nicht (nur in Ausnahmefällen) Providerhaftung & Uploadfilter
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Problem
Die Kategorisierung hat sich bis zu einem gewissen Grad überholt
Den viele Provider speichern zwar von Nutzern eingegebene Informationen, aber nicht wie klassisch iS eines Speicherplatzes ohne eigene Aufbereitung, sondern führen diese geordnet in einem eigenen Dienst (zB Social Media-Plattform [zB Facebook], User-Forum [zB Plattform über eine Sportart], Abrufdienst [zB Youtube]) oder als Teil eines solchen (zB Diskussionsforum als Teil einer Online-Zeitung) an
Technisch betrachtet handeln diese Anbieter als Hostprovider
Qualitativ ist der Bezug zum Inhalt aber wohl intensiver als ursprünglich angedacht (Geschäftsmodell)
Behandlung als Content-Provider (zu eigen machen)?
Hat sich nicht durchgesetzt Providerhaftung & Uploadfilter
Status Quo
Inhalteaggregatoren idR Host-Provider behandelt
Sie sind als solche nicht grundsätzlich von einer Haftung für Rechtsverletzungen, die an sich von Usern in ihrer Plattform ausgehen, befreit
Haften aber nur bei Kennen oder Kennen Müssen
Praktisch: Abmahnung und dann Pflicht zum Handeln („notice and takedown“)
Vor- und Nachteile, sowohl für Provider als auch Betroffene
Nur ausnahmesweise Täterhaftung
Versuch eines neues Ansatzes durch Art 17 DSM-RL
Teilen durch User wird auch als Verwertungshandlung des Diensteanbieters statuiert (Art 17 Abs 1 DSM-RL)
Öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung
Festlegung als eigene Nutzungshandlung gilt nur auf Urheberrecht & Leistungsschutz
Hinsichtlich übriger Haftung (zB Persönlichkeitsschutz) gilt Regelung wie bisher
Providerhaftung & Uploadfilter
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Da Diensteanbieter eigene Nutzungshandlung setzt
Pflicht, entsprechende Lizenzen zu erwerben (Art 17 Abs 1 DSM-RL)
Lizenz muss sich auch auf Nutzung durch User erstrecken (Art 17 Abs 2 DSM-RL)
Ergo: Host-Provider-Regelung kann nicht greifen (so ausdrücklich Art 17 Abs 3 DSM-RL)
Denn Haftung für eigene Handlung
Problem:
Lizenzerwerb nicht möglich oder scheitert
Neues Haftungsprivileg in Art 17 Abs 4 DSM-RL: Keine Haftung wenn
alle Anstrengungen unternommen, um Lizenz einzuholen
alle Anstrengungen unternommen, um Teilen von nicht lizenzierten Inhalten zu unterbinden
handelt, sobald er begründete Hinweise erhält, dass ein nicht lizenzierter Inhalt genutzt wird
Handeln heißt hier: Takedown und Vorkehrungen gegen neuerliche Nutzung
Providerhaftung & Uploadfilter
KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“
Schon rechtspolitisch sehr str, Auslegung der Def ebenso
Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft,
bei dem Hauptzweck (einer der Hauptzwecke) darin besteht,
eine große Menge an
von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen
zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen,
wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt
Ausdrücklich ausgenommen:
Anbieter von Diensten,
etwa nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, nicht gewinnorientierte bildungsbezogene und wissenschaftliche Repositorien, …
die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen
Providerhaftung & Uploadfilter
Details
Befristete Ausnahme für neue Diensteanbieter (Art 17 Abs 6 DSM-RL)
Weniger als 3 Jahre und unter 10 Mio Jahresumsatz
Es gilt nur lit a und nach begründetem Hinweis Entfern- und Sperrpflicht
Verschärfung für ganz große Diensteanbieter (Art 17 Abs 6 DSM-RL)
Mehr als 5 Mio monatliche Nutzer
Alle Anstrengungen um künftiges Hochladen der gemeldeten Werke (Schutzgegenstände) zu verhindern
Allgemeine Vorgabe für jedenfalls zulässige freie Nutzungen (dh nicht an Lizenz gebunden)
Zitate, Kritik und Rezensionen
Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches
Jedenfalls keine allgemeine Überwachungspflicht
Verpflichtung, dass es eine wirksames und zügiges Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren gibt
Providerhaftung & Uploadfilter
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Besonderer Teil 3
Spezialprobleme und ihre urheberrechtliche Bewertung
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A. Sampling
B. Webseiten
1. Die Webseite als Werk der bildenden Kunst
2. Die Webseite als Datenbankwerk
3. Urheberrechtlicher Schutz des Webcontents
C. Datenbanken
1. Datensammlungen als urheberrechtlicher Schutzgegenstand
2. Regelung auf EU-Ebene
3. Umsetzung in Ö
4. Das zweigleisige System des Datenbankschutzes:
Regelungsinhalte im Überblick und im Vergleich
5. Das Datenbankwerk
6. Die einfache Datenbank BT 3. Übersicht
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D. Computerprogramme
1. Einleitung
2. Der Schutzgegenstand - Gebrauchtwagenbörse
3. Verwertungsrechte
4. Sonderregeln hinsichtlich der freien Werknutzungen
5. Sonderregeln betreffend Inhaberschaft an Verwertungsrechten
6. Sonderregeln hinsichtlich der Übertragung von Verwertungsrechten
7. „Freigabe“ des Urheberrechts?: Open Source Software, Free- und Shareware
E. Videospiele
BT 3. Übersicht
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Ausgangssachverhalt
Die Bekl haben etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel
„Metall auf Metall“ (Kraftwerk; YT) elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“
(S. Setlur; YT) in fortlaufender Wiederholung unterlegt, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen. Die Kl sind der Auffassung, dass die Bekl dadurch ihr Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller verletzt haben.
Eingriff in Tonträgerherstellerrecht vom Erstgericht schon 2004 bejaht; Berufung der Bekl abgewiesen (OLG Hamburg 2006); BGH verweist zur Ergänzung an OLG zurück (2008);
OLG Hamburg weist Berufung neuerlich ab (2011); BGH weist Revision zurück (2012);
BVerfG hebt auf weil keine hinreichende Abwägung zwischen Grundrecht auf (geistiges) Eigentum und Kunstfreiheit (31.5.2016, 1 BvR 1585/13)
BT 3.A. Sampling
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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
Aus der Begründung des BVerfG:
Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kl. gem. § 85 I 1 UrhG dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der in Art. 5 III 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.
BGH legt EuGH vor (1.6.2017, I ZR 115/16)
Entscheidung des EuGH 29.7.2019, C-476/17
Ausgangspunkt bzw. methodisches Verständnis
Taxative vs demonstrative Regelung der urheberrechtlichen Schranken; Grundrechte als Schranken?
Auch nach EuGH Eigentum nicht schrankenlos verbürgt, aber die Grundrechtsabwägung ist innerhalb des Systems des Beschränkungen der Rechte des Urhebers, wie sie von der InfoRL ausgestaltet ist, vorzunehmen (Rz 32 ff)
System der Beschränkungen ist in InfoRL abschließend geregelt; Grundrechte als solche sind keine zusätzliche Beschränkung (anders in engen Grenzen bislang der OGH)
BT 3.A. Sampling
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Teilentnahme als Vervielfältigung?
Art 2 lit c InfoRL: „die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten“
Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments eines Tonträgers durch einen Nutzer stellt grundsätzlich eine „teilweise“ Vervielfältigung dieses Tonträgers iSd InfoRL dar (Rz 29)
ABER: Entnimmt ein Nutzer in Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment, um es in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu nutzen, stellt eine solche Nutzung keine „Vervielfältigung“
iSd InfoRL dar (Rz 31)
Bewegliche Auslegung des Vervielfältigungsbegriffs zwecks Herstellung eines grundrechtskonformen Zustandes?
Erkennbarkeit im Einzelfall gegeben?
Müssen nun die deutschen Gerichte klären; bislang scheinbar uneinheitliche Einschätzung
BT 3.A. Sampling
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§ 24 Abs 1 dUrhG?
Regelung in D: Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden
Ähnlich § 5 Abs 2:
Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt
BGH zu § 24 dUrhG:
Das „Recht zur freien Benutzung“ stellt keine Abweichung vom Urheberrecht dar, sondern bezeichne vielmehr eine dem Urheberrecht immanente Beschränkung seines
Schutzbereichs, die auf der Erkenntnis beruhe, dass kulturelles Schaffen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar sei
EuGH:
Das deutsche Recht zur freien Benutzung verstößt aufgrund der abschließenden Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie zu den Schrankenregelungen gegen Unionsrecht
BT 3.A. Sampling
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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
Wenn Erkennbarkeit gegeben Rechtfertigung durch Musikzitat?
Regelungen
Vgl § 42f Abs 1 Z 5: einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt
Früher: § 52 Abs 1 Z 1: einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Tonkunst in einem selbstständigen neuen Werke der Tonkunst angeführt
Art 5 Abs 3 lit d InfoRL
EuGH
Wenn entnommener Teil nicht erkennbar liegt ohnedies kein Eingriff (keine Vervielfältigung) vor
Das Zitatrecht kann aber einschlägig sein, wenn die Sequenz erkennbar ist;
Erkennbarkeit ist auch Grundvoraussetzung des Zitats BT 3.A. Sampling
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Wesen des Zitats:
Merkmale eines Zitats bestehen darin, dass ein Werk oder ganz allgemein ein Auszug aus einem Werk von einem Nutzer, der nicht dessen Urheber ist, genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren
Hat ein Sample allgemein bzw. das konkrete Werk dieses Ziel?
Muss wohl unter künstlerisch-qualitativen Aspekten betrachtet werden
EuGH klärt das im Einzelfall nicht, sondern muss von den deutschen Gerichten geklärt werden
Wie geht es weiter?
BGH (oder Unterinstanzen wegen Tatsachenfragen) muss 2020 entscheiden (Erkennbarkeit?; wenn ja Zitat?)
BT 3.A. Sampling
KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
1. Webseite als Werk der bildenden Kunst
Fraglich, ob auch das sog. Webdesign urheberrechtlich geschützt sein kann
Geht also um den Schutz der sichtbaren Gestaltung von Webseiten durch Gestaltungselemente wie Texte, Logos, Bilder usw. und webspezifische Elemente (Frames, Menüleisten, Links usw.)
Grds. urheberrechtlicher Schutz nicht ausgeschlossen
Gestalterische Tätigkeit des Webdesigners nicht anders zu beurteilen als die eines Grafikers
Folgerung
Maßgeblich allgemeine Grundsätze dh die Schöpfung (Webdesign) muss eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen
Verwendung üblicher Gestaltungsmittel (insb.
Frametechnik, Banner, Links usw.) kann nicht reichen Techniken, Stile, Schaffensmethoden an sich sind nicht schützbar
BT 3.B. Webseiten
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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
Auch wird die für den urheberrechtl. Schutz erforderliche Individualität nicht erreicht, wenn sich Gestaltung der Webseite in üblichen Gestaltungsformen erschöpft
ZB bei Gestaltung mittels einer vertikalen Menüleiste und horizontal angeordneten Werbebannern (OGH METEO-data; vgl.
www.meteo-data.com)
Denn das ist eine rein handwerkliche, routinemäßige Leistung, die gerade im Zusammenhang mit der Schaffung von Webseiten zu den Standardlayouts zählt.
Bei komplexeren Webseiten ist urheberrechtlicher Schutz des Designs aber durchaus denkbar: Bejaht – allerdings krit – in OGH MR 2001, 234 - Telering.at (www.telering.at)
Gestaltung einer Webseite kann ein Werk der bildenden Kunst darstellen; grundlegende Gestaltung einer Webseite in 2 Farben (blau-orange) ist für sich genommen nicht schutzfähig (OLG Hamm 24.8.2004, 4 U 51/04)
BT 3.B. Webseiten
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2. Die Webseite als Datenbankwerk
Besondere Zusammenstellung von Inhalten in einer Webseite kann auch als Sammelwerk (Datenbankwerk; § 40f) geschützt sein,
wenn die Auswahl und Abstimmung dieser Inhalte nach einem individuellen Leitgedanken als schöpferisch qualifiziert werden kann (Schutz der Seitenstruktur)
Vgl. OGH MR 2001, 311 – C-Villas
Zum Sachverhalt
Für die konkrete Seite bejaht:
„Die Anordnung der einzelnen Webseiten ist individuell eigenartig; sie verbindet das Allgemeine mit dem Besonderen auf eine Weise, die die Illusion weckt, der Traum von einem Luxusurlaub in der Karibik könne durch die Miete einer der angebotenen Villen verwirklicht werden. Darin kommt eine gedankliche Bearbeitung zum Ausdruck, die den Internetauftritt von einer bloßen Ansammlung von Informationen
unterscheidet.“
In E auch Miturheberproblematik BT 3.B. Webseiten
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3. Urheberrechtlicher Schutz des Webcontents
Webseiten enthalten neben den zu ihrer grafischen Gestaltung beitragenden Elementen üblicherweise auch konkrete Inhalte wie Texte, Grafiken, Lichtbilder usw.
Der urheberrechtliche Schutz dieser Teile richtet sich nach allgemeinen Kriterien
insoweit gelten keinerlei Besonderheiten BT 3.B. Webseiten
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1. Datensammlungen als urheberrechtlicher Schutzgegenstand?
Datenbank
Ein (nicht notwendig elektronisches) System zur Speicherung und Verwaltung umfangreicher
Datenmengen, mit dem in kürzester Zeit Informationen zu unterschiedlichen Fragestellungen gewonnen werden können
In Datenbanken enthaltene Daten
Oftmals nicht auch selbst urheberrechtlich geschützt (Adressen, Telefonnummern, Standzahlen von Büchern, Ergebnisse von Sportereignissen …)
Es mangelt ihnen an erforderlichen Individualität
§ 6?
„Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt
BT 3.C. Datenbanken
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Schutzgegenstand des Sammelwerks
Auswahl und/oder Anordnung (sammeln, sichten, ordnen und abstimmen nach einem Leitgedanken = Ordnungsprinzip)
Individuell ist die Sammlung dann, wenn Auswahl oder Abstimmung auf einem individuellen Leitgedanken beruhen
Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nach äußeren Merkmalen reicht aber nicht
Gedacht ist an Lexika, Enzyklopädien, Kommentare, Gedichtbände, Kunstbände, Zeitungen, Kochbücher, Ausstellungskataloge usw.
Datenbank als Sammelwerk?
§ 6 wäre an sich anwendbar, da nicht vorausgesetzt wird, dass die in ihm strukturierten einzelnen Elemente auch selbst urheberrechtlich geschützt sind
Trifft aber nicht den Kern des Problems
Schutzbedürfnis vielfach nicht für die Auswahl- und Anordnungsentscheidung, sondern den mit der Datensichtung, - sammlung, -aufbereitung und –kontrolle verbundenen finanziellen Aufwand
BT 3.C. Datenbanken
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2. EU hat sich des Themas angenommen:
Rechtsschutz von Datenbanken innerhalb der Mitgliedstaaten sehr uneinheitlich
Das ist insb. mit der exponentiellen Zunahme von zur Verarbeitung gelangenden Daten verstärkt als unbefriedigend (untragbar) angesehen worden:
RL 96/9/EG = DatenbankRL
Primärer Impetus ist der Schutz der mit dem Aufbau und der Pflege der Datenbank verursachten Investitionen
Art 1 Abs 1: Regelungsgegenstand
Diese Richtlinie betrifft den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form
Datenbank: Art 1 Abs 2
Eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln elektronisch oder mit anderen Mitteln zugänglich sind
BT 3.C. Datenbanken
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Bei elektronischen Datenbanken tritt zur Datenbasis das sog. Datenbankmanagementsystem (DBMS) hinzu
Verwaltet den Zugriff auf die Daten
Das DBMS ist aber keine Sammlung von Werken usw, sondern lediglich das den Zugriff (Abfrage) hierauf ermöglichende Programm
Art 1 Abs 3 DatenbankRL
Schutz der RL erstreckt sich nicht
auf die für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugänglicher Datenbanken verwendeten
Computerprogramme
insoweit greifen ohnedies die urheberrechtlichen Bestimmungen über den Softwareschutz; vgl Art 2 lit c DatenbankRL
BT 3.C. Datenbanken
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Theoretisch zwei unterschiedliche Ausrichtungen
Datenbanken können sich durch eine eigentümliche Auswahl und Anordnung des Stoffes auszeichnen
Auch wenn das nicht der Fall ist (dh Eigentümlichkeit fehlt), sind mit Aufbau und Pflege der Datenbank idR erhebliche Aufwendungen verbunden
Erster Aspekt (individueller Ordnungsgedanke) ist klassisch urheberrechtlich
Der zweite Aspekt zielt Richtung Leistungsschutz
RL erfasst beides in 2 Schutzrechten
Urheberrechtlicher Datenbankschutz (Art 3 bis 6)
Datenbank aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers urheberrechtlich geschützt
Schutzrecht sui generis (Art 7 bis 11)
Schutz für Datenbanken, die auf wesentlicher Investition beruhen = sog. einfache Datenbank
Zwei grundlegend verschiedene Schutzvarianten BT 3.C. Datenbanken
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Bei individueller Datenbankstruktur wäre auch nach urheberrechtlichen Grundsätzen Schutz gegeben
Insofern „nur“ Sonderregeln
Sui generis-Schutz
= Investitionsschutz
greift nur, wenn die Herstellung usw. der Datenbank mit einer wesentlichen Investition verbunden war
Geschützt wird also eine technisch-wirtschaftliche Leistung
Der Zusammenhang mit dem Urheberrecht ist hier lose
Gleichwohl ist dem Urheberrecht der Schutz von technisch- wirtschaftlichen Leistungen aber nicht grundlegend fremd Regelung des sui-generis-Schutzes im UrhG durchaus vertretbar
Vgl Schutz des Schallträgerherstellers, des Sendeunternehmers = verwandte Schutzrechte
BT 3.C. Datenbanken
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3. Die Umsetzung der DatenbankRL in Österreich
Umsetzung mit der UrhG-Nov 1997
Schwergewicht der RL liegt auf der Einführung des sui generis-Schutzes für Datenbanken
Seiner Natur nach wird dieses Recht aber vom Gesetzgeber als - entsprechend ö. Terminologie - verwandtes Schutzrecht angesehen (es wird explizit ein Vergleich zum
Schallträgerhersteller hergestellt) Regelungen daher zur Gänze in das UrhG eingebaut
Ergo im UrhG auch „zweigleisiges“ Regelungssystem
Der urheberrechtliche Schutz von Datenbanken
Eigener Abschnitt VIb (§§ 40f bis 40h)
Datenbanken (Definition in § 40f Abs 1) als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (§ 40f Abs 2)
Nur Ergänzungen zu allgemeinen Regeln
Sui generis-Schutz
Neuer Abschnitt IIa (§§ 76c bis 76e), dh bei verwandten Schutzrechten
BT 3.C. Datenbanken
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Beide Regelungen knüpfen an einheitlicher Datenbankdefinition an:
Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes sind
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen,
die systematisch oder methodisch angeordnet
und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind
Computerprogramm, das für Herstellung oder Betrieb einer elektronisch zugänglichen Datenbank verwendet wird, ist nicht Bestandteil der Datenbank (§ 40f Abs 1 UrhG)
Je nach „Qualität“ der Datenbank ist diese
Werk (Datenbankwerk; § 40f Abs 2 = nur Klarstellung insb. wegen § 6)
Voller Urheberrechtsschutz mit Sonderregeln (§§ 40f ff)
Schutz als verwandtes Schutzrecht (sog. einfache Datenbank)
Wenn Schutzvoraussetzungen nach §§ 76c ff gegeben BT 3.C. Datenbanken
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4. Das zweigleisige System des Datenbankschutzes:
Regelungsinhalte im Überblick und im Vergleich BT 3.C. Datenbanken
55 DATENBANKWERK EINFACHE DATENBANK Regelung §§ 40 f bis 40 h iVm §§ 1 ff §§ 76 c bis 76 e mit
Verweisung in § 76 d Abs 5 Anknüpfungspunkt Einheitliche Definition (§ 40f Abs 1): s.o.
Einteilungen Für beide gültig, im österreichischen Recht aber bedeutungslos:
- Elektronische und nicht elektronische Datenbanken - Innerhalb der elektronischen Datenbanken: Online- Datenbanken (z.B. via Internet) und Offline-Datenbanken (z.B.
Telefon-DVD)
Schutzparallelität Grundsätzlich sind beide Schutzregime auch parallel anwendbar, wenn die jeweiligen für den Schutz geforderten Kriterien gegeben sind (vgl. § 76c Abs 3)
KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020) 56
Schutzgegenstand -Datenbanken werden als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke) - Die DatenbankRL (Art 3 Abs 1) spricht von "eigener geistiger Schöpfung" (hierzu schon im allgemeinen Teil)
Eine Datenbank (§ 40f Abs 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war
Schutzziel - Geistige Leistung bei Aufbereitung usw. der Datenstruktur - Schutz bezieht sich daher überhaupt nicht auf die Datenbankinhalte (diese sind unter den allgemeinen Voraussetzungen geschützt)
- Investitionsschutz zum Ausdruck gebracht in der Rechteumschreibung:
BT 3.C. Datenbanken
- Wer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen - Umgehungsschutz in Satz 2 - Schutz bezieht sich daher auf die Inhalte (zum einzelnen Inhalt bzw.
wenigen Teilen sogleich) ungeschützt bleiben - Einzelne Inhalte
- Steuerungsprogramm
- Datenbankstruktur - Einzelne Inhalte oder auch mehrere Inhalte bis zur Grenze des wesentlichen Teils
- Steuerungsprogramm BT 3.C. Datenbanken
KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020) 58 Rechteinhaber Schöpferprinzip = Urheber (vgl. §
40g; letztlich ebenso Art 4 DatenbankRL, die allerdings nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten auch einen originären Erwerb durch juristische Personen zulassen würde; Option wegen
"Unvereinbarkeit" mit österreichischen Grundstrukturen von Novelle 1997 nicht aufgegriffen)
Investitionsschutz = Hersteller
Arbeitnehmerurheber - In RL keine (insb. Art 2 Abs 3 SoftwareRL vergleichbare) Sonderregel (nach ErwGr 29 der DatenbankRL soll es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, welche Regelungen sie bei Datenbankwerkschaffung in unselbständiger Tätigkeit anwenden)
- Nach § 40f Abs 3 gilt § 40d entsprechend
Das Recht steht ohnedies dem Hersteller zu, weshalb eine gesonderte Regelung für Arbeitsverhältnisse entbehrlich ist BT 3.C. Datenbanken
KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020) 59
Schutzdauer Allgemeine Schutzdauer: 70 Jahre
15 Jahre (§ 76d Abs 4); vgl.
aber "Updateregelung" in § 76c Abs 2
Rechte - Grundsätzlich sämtliche dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte (§§ 14 ff) - Vgl. Art 5 DatenbankRL:
a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer
Vervielfältigungsstücke (Erschöpfung in Satz 2);
d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;
Ganze Datenbank oder einen wesentlichen Teil - zu vervielfältigen - zu verbreiten - durch Rundfunk zu senden - öffentlich wiederzugeben - der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen Gleichgestellt ist die wiederholte und systematische Nutzung auf die genannten Arten, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die Herstellerinteressen unzumutbar beinträchtigen (= Umgehungsschutz) Das Verbreitungsrecht erfasst nicht das Verleihen BT 3.C. Datenbanken
e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Buchstabe b) genannten Handlungen.
- § 40g (Recht der öffentlichen 'Wiedergabe' der Datenbank) erklärt sich daraus, dass Art 5 DatenbankRL mglw. weiter ist, als
§ 18, besagt aber nicht, dass dem Urheber nur dieses Recht zusteht
BT 3.C. Datenbanken
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5. Das Datenbankwerk
Begriff der Datenbank
Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen:
Auch Sammlung von urheberrechtlich nicht (mehr) geschützten Elementen ist erfasst
„Unabhängig“: So soll verhindert werden, dass einheitliche Werke (zusätzlich) unter dem Aspekt der Zusammenstellung ihrer Teile als Datenbank gewertet werden
Plakativ: Ein Roman ist kein aus Buchstaben oder Wörtern bestehendes Datenbankwerk
Systematisch oder methodisch angeordnet
Einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich:
Schutzrechte an der Datenbank beziehen sich daher nicht nur auf elektronische Datenbanken
BT 3.C. Datenbanken
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Konkretisierung des Datenbankwerks
§ 40f Abs 2: Datenbanken als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn
sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind
Datenbank (wie sonstige Schöpfungen) ist bei Eigentümlichkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk (=
Datenbankwerk)
Die Terminologie der DatenbankRL ist abweichend
„eigene geistige Schöpfung“
Hieraus „reduzierte europäische Werkbegriff“
In RL-konformer Interpretation hat das jedenfalls auch für den Schutz von Datenbankwerken zu gelten
Wenn man die Vorgaben der urheberrechtlichen RL für allg. maßgeblich erachtet entspricht § 40f Abs 2 - qua Interpretation - trotz abweichenden Wortlauts jedenfalls den RL
Beispiel: OLG Frankfurt MMR 2003, 45 - IMS Health
Zum Sachverhalt
BT 3.C. Datenbanken
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Rechtsinhaberschaft und Rechte
Rechtsinhaberschaft:
Datenbanksonderregeln ergänzen nur allgemeine Regeln
Keine Sonderregel für Rechtsinhaberschaft
Zudem § 40g (Urheber hat das ausschließliche Recht, ein Datenbankwerk öffentlich wiederzugeben)
Auch insoweit gilt daher das Schöpferprinzip.
Aber: Nach § 40 f Abs 3 gilt die Regelung des § 40b für Datenbankwerke entsprechend
Vgl. Art 4 DatenbankRL:
„Urheber einer Datenbank [...] die natürliche Person oder Gruppe natürlicher Personen, die die Datenbank geschaffen hat, oder, soweit dies nach dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist, die juristische Person, die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt“
UrhG ist originäre Rechtsinhaberschaft von juristischen Personen fremd Option der DatenbankRL wurde nicht aufgegriffen
BT 3.C. Datenbanken
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Rechte
Nach § 40g hat der Urheber (eines Datenbankwerks) das ausschließliche Recht, die Datenbank öffentlich wiederzugeben
Diese gesetzliche Regelung darf nicht zu der Annahme verleiten, der Datenbankurheber hätte nur das Recht, die Datenbank öffentlich wiederzugeben
„zustimmungsbedürftige Handlungen“ gemäß Art 5 DatenbankRL
a) die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form;
b) die Übersetzung, die Bearbeitung, die Anordnung und jede andere Umgestaltung;
c) jede Form der öffentlichen Verbreitung der Datenbank oder eines ihrer Vervielfältigungsstücke.
d) jede öffentliche Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung;
e) jede Vervielfältigung sowie öffentliche Verbreitung, Wiedergabe, Vorführung oder Aufführung der Ergebnisse der unter Buchstabe b) genannten Handlungen
BT 3.C. Datenbanken
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Zum Zurverfügungstellungsrecht?
Kommt aus der später geschaffenen InfoRL (Art 3 Abs 1)
Fazit
Die dem Datenbankurheber zustehenden Rechte entsprechen jenen der §§ 14 ff
§ 40h erklärt sich bloß aus der allgemeineren Terminologie der DatenbankRL bezogen auf die öffentliche Wiedergabe, weshalb der Gesetzgeber in § 40h gleichsam sicherheitshalber eine
„Spezialregelung“ zu § 18 für Datenbankwerke vorgesehen hat
Beachte aber: Rechte sind unter Bezug auf den Schutzgegenstand zu verstehen
Dieser bezieht sich auf Auswahl und Anordnung der einzelnen Elemente
Entnahme eines einzelnen Elements (oder einiger weniger Elemente) eines Datenbankwerks tangiert das
Ausschließungsrecht gar nicht
In Schutzbereich wird erst eingegriffen, wenn
übernommenen Bestandteile ihrerseits die geschützte Auswahl oder die Anordnung widerspiegeln
C. Datenbanken
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Sonderregeln für Datenbankwerke
Nach § 40f Abs 3 gelten bestimmte an sich für Computerprogramme geschaffene Sonderregeln für Datenbankwerke entsprechend, und zwar:
§ 40b: Dienstnehmerurheber;
§ 40c: Übertragung von Werknutzungsrechten ohne Zustimmung
BT 3.C. Datenbanken
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Freie Werknutzungen bei Datenbankwerken
Sonderregelung § 40h:
Abs 1: § 42 Abs 1, 3 und 4 ist auf Datenbankwerke nicht anzuwenden. Jedoch darf jede natürliche Person von einem Datenbankwerk, dessen Elemente nicht einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind, einzelne Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen
Abs 2: § 42 Abs 2 gilt für Datenbankwerke mit der Maßgabe, dass die Vervielfältigung auch auf Papier oder einem ähnlichen Träger zulässig ist
BT 3.C. Datenbanken
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Abs 3: Die zur Benutzung eines Datenbankwerks oder eines Teiles desselben berechtigte Person darf die dem Urheber sonst vorbehaltenen Verwertungshandlungen vornehmen, wenn sie für den Zugang zum Inhalt des Datenbankwerks oder des Teiles derselben oder für deren bestimmungsgemäße Benutzung notwendig sind.
Auf dieses Recht kann wirksam nicht verzichtet werden;
dies schließt Vereinbarungen über den Umfang der bestimmungsgemäßen Benutzung nicht aus
Inwieweit „allgemeine“ freien Werknutzungen auch für Datenbanken gelten, ist nicht abschließend geklärt
Art 6 Abs 2 lit d DatenbankRLwürde es den MS gestatten, „im Fall sonstiger Ausnahmen vom Urheberrecht, die traditionell von ihrem innerstaatlichen Recht geregelt werden," diese auch für Datenbankwerke vorzusehen
Die Mat. zu § 40h führen aus, dass die im UrhG vorgesehenen freien Werknutzungen auch mit Beziehung auf Datenbanken beibehalten werden können
BT 3.C. Datenbanken
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6. Die einfache Datenbank
Einleitung
§ 76c Abs 1: Eine Datenbank (§ 40f Abs 1) genießt den Schutz nach diesem Abschnitt, wenn
für Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts
eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war
Es geht nicht um den Schutz schöpferischer (Sammlungs-, Strukturierungs- usw.)Tätigkeit, sondern um
Investitionsschutz
EuGH
Schutz soll Schutz „demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird“
ZB EuGH Rs C-202/12 – Innoweb/Wegener; EuGH Rs 203/02 – Horseracing Board ua; EuGH Rs C-46/02 – Fixtures Marketing; EuGH Rs C-304/07 – Directmedia Publishing)
BT 3.C. Datenbanken
KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
Die wesentliche Investition
Grundlegende Schutzvoraussetzung
Investition muss sich auf Beschaffung, Überprüfung, Darstellung usw beziehen
Nicht schutzbegründend: Investitionen zur
Datenerzeugung (zB OGH 12.6.2007, 4 Ob 11/07g mwN zur Rsp des EuGH)
Diese Kosten sind nicht berücksichtigungsfähig (OGH aaO mwN)
-> Datenproduktion ≠ Datensammlung usw
EuGH: Investition ist dahin zu verstehen, dass sie „der Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen von Elementen als solches eingesetzt werden“
(zB Rs 444/02 Rz 40; Rs C-46/02 Rz 34)
Investitionen in das Aufstellen eines Spielplanes einer Meisterschaft sind bezogen auf den begehrten Schutz der Spielplandaten nicht berücksichtigungsfähig (Rz 42 des Urteils Rs C-46/02)
Gleiches für Rennplan von Pferderennen BT 3.C. Datenbanken
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KORN RECHTSANWÄLTE OG (2020)
Rsp Zur wesentlichen Investition
OGH MR 2007, 384 - EDV-Firmenbuch III zu den täglichen Aktualisierungsdaten des Firmenbuchs
Zum Sachverhalt
3.2. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenfassen:
Die Kosten, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch entstehen, sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Die Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks; sie müssen verarbeitet werden, um den primär intendierten Datenbankinhalt für den Abruf aktuell und geordnet aufzubereiten. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten dienen deshalb der Darstellung des Datenbankinhalts und sind keine Kosten der Datenerzeugung. Sie sind somit als wesentliche Investition iSd
§§ 76c, 76d UrhG berücksichtigungsfähig.
BT 3.C. Datenbanken
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OGH 4 Ob 206/14v – ligaportal.at zu den spielbezogenen Daten in der Fußball-Datenbank fussballoesterreich.at
fussballoesterreich.at ist das Online-Spielbetriebssystem des österreichischen Fußballs für Saisonplanung, Spielberichte, Tabellenerstellung und Strafwesen
Zur Datenerfassung:
Zunächst melden die Vereine im Mai jeden Jahres die Teilnahme der Mannschaften und den Spielerkader
Auf dieser Basis erstellen die Landesverbände die einzelnen Ligen und deren Spielpläne und teilen den einzelnen Spielen die Spielleiterteams (Schiedsrichter) zu
An jedem Spieltag geben zunächst die Heimmannschaften und dann die Gastvereine ihre Aufstellungen ein. Danach wird das Spiel vom Spielleiter online übernommen
Nach Spielende erfasst der Spielleiter sämtliche spielrelevanten Daten
Dieser elektronische Spielbericht wird vom Spielleiter und von beiden Vereinen elektronisch signiert und damit
„bestätigt“
Einige dieser Daten sind über die Webseite von fussballoesterreich.at im Internet frei zugänglich
BT 3.C. Datenbanken