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UG 16-Öffentliche Abgaben und UG 44-Finanzausgleich

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Academic year: 2022

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Analyse des Budgetdienstes

UG 16-Öffentliche Abgaben und UG 44-Finanzausgleich

Grundlage für die Analyse sind folgende Dokumente:

 Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 7 Abs. 5 Wirkungscontrollingverordnung (74/BA)

 Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2020 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung (64/BA)

 Bericht über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021 gemäß § 68 Abs. 5 BHG 2013 iVm § 6 Wirkungscontrollingverordnung (96/BA)

 Förderungsbericht 2020 gemäß § 47 Abs. 3 BHG 2013 (III-522 d.B.)

(2)

Inhaltsverzeichnis

Seite

1 Gegenstand der Analyse ... 6

2 Wirkungsorientierung 2020 ... 7

2.1 Gesamtüberblick UG 16-Öffentliche Abgaben ... 8

2.1.1 Einzelfeststellungen zu den Wirkungszielen ... 8

Wirkungsziel 1 ... 8

Wirkungsziel 2 ...12

2.2 Gesamtüberblick UG 44-Finanzausgleich ...16

2.2.1 Einzelfeststellungen zu den Wirkungszielen ...17

Wirkungsziel 1 ...17

Wirkungsziel 2 ...21

Wirkungsziel 3 (entfallen mit BVA 2021) ...22

3 Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen 2020 und 2021 ...25

3.1 Gesamtüberblick UG 16-Öffentliche Abgaben ...25

3.1.1 Steuerreform 2015/2016 ...27

3.1.2 Abgabenänderungsgesetz 2016 ...32

3.2 Gesamtüberblick UG 44-Finanzausgleich ...36

3.2.1 Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2017 ...37

3.2.2 Kommunalinvestitionsgesetz (KIG) 2017 ...39

4 Förderungen 2020 ...42

4.1 Indirekte Förderungen in der UG 16-Öffentliche Abgaben ...42

4.2 Direkte Förderungen in der UG 44-Finanzausgleich ...43

5 Überblick über den Finanzierungshaushalt in der Untergliederung ...44

5.1 UG 16-Öffentliche Abgaben ...44

5.2 UG 44-Finanzausgleich ...45

Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung im BVA 2022 ...47

UG 16-Öffentliche Abgaben ...47

UG 44-Finanzausgleich ...51

(3)

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

AbgÄG Abgabenänderungsgesetz

BFG Bundesfinanzgesetz

BFG-E Entwurf zum Bundesfinanzgesetz

BFRG Bundesfinanzrahmengesetz

BFRG-E Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz

BHG Bundeshaushaltsgesetz

BIP Bruttoinlandsprodukt

BMF Bundesministerium für Finanzen

BRA Bundesrechnungsabschluss

BUAK Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

BVA Bundesvoranschlag

BVA-E Entwurf zum Bundesvoranschlag

CO2 Kohlenstoffdioxid

DVR Datenverarbeitungsregister

EK Europäische Kommission

EStG Einkommensteuergesetz

EU Europäische Union

EUR Euro

FAG Finanzausgleichsgesetz

ggü. gegenüber

GSBG Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

i.w.S. im weiteren Sinne

iHv in Höhe von

k. A. keine Angabe(n)

KFZ Kraftfahrzeug(e)

KIG Kommunalinvestitionsgesetz

LuF-PauschVO Land- und Forstwirtschafts-Pauschalierungsverordnung

Mio. Million(en)

(4)

Mrd. Milliarde(n)

MTO Medium-Term Objective / Mittelfristiges Haushaltsziel

NoVA Normverbrauchsabgabe

OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Pkt. Punkt

rd. rund

RH Rechnungshof

SDG(s) Sustainable Development Goal(s) / Nachhaltige Entwicklungsziele

SEG-Zulagen Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

SRF Single Resolution Fund / Einheitlicher Abwicklungsfonds

SV Sozialversicherung

TDB Transparenzdatenbank

UG Untergliederung(en)

UStG Umsatzsteuergesetz

v. a. vor allem

VGR Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung(en)

VfGH Verfassungsgerichtshof

VRV 2015 Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 WFA Wirkungsorientierte Folgenabschätzung(en)

WFA-Bericht 2020 Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2020 WFA-Bericht 2021 Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021 WIFO Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung

z. B. zum Beispiel

(5)

Tabellenverzeichnis

Seite

Tabelle 1: Evaluierte Vorhaben 2020 und 2021 ...25

Tabelle 2: Finanzielle Auswirkungen Abgabenänderungsgesetz 2016 ...34

Tabelle 3: Evaluierte Vorhaben 2020 und 2021 ...36

Tabelle 4: Direkte Förderungen ...43

Tabelle 5: Einzahlungen in der Untergliederung ...44

Tabelle 6: Aus- und Einzahlungen in der Untergliederung ...46

Grafikverzeichnis

Seite Grafik 1: Produktionspotenzial gemäß EK-Schätzung vom Herbst 2019 und vom Herbst 2021 ...19

Grafik 2: Ausnutzungsgrad Kommunalinvestitionsgesetz 2017 ...40

(6)

1 Gegenstand der Analyse

Der Budgetdienst hat die Berichte zur Wirkungsorientierung 2020, zur Wirkungsorientierten Folgenabschätzung 2020 und 2021, den Förderungen 2020, den Ergebnissen des Beteiligungs- und Finanzcontrollings zum 31. März 2021, zum 30. September 2021 und zum 31. März 2022 sowie den Beteiligungsbericht 2022 in eigenen Analysen umfassend erörtert:

 Analyse des Budgetdienstes zum Bericht zur Wirkungsorientierung 2020

 Analyse des Budgetdienstes zum Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2020

 Analyse des Budgetdienstes zum Bericht über die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2021

 Analyse des Budgetdienstes zum Förderungsbericht 2020

 Analyse des Budgetdienstes zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum 31. März 2021 und zum Beteiligungsbericht 2022

 Analyse des Budgetdienstes zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum 30. September 2021

 Analyse des Budgetdienstes zum Beteiligungs- und Finanzcontrolling zum 31. März 2022

Nachfolgend werden im Hinblick auf die vorgesehene Behandlung im Unterausschuss des Budgetausschusses am 8. Juni 2022 die Wirkungsorientierung, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung sowie die Förderungen der UG 16-Öffentliche Abgaben und der UG 44-Finanzausgleich näher beleuchtet.

Um die genannten Berichte auch in einen Kontext zum Budgetvollzug und zum Budget 2022 zu bringen, stellt der Budgetdienst in seiner Analyse auch die budgetären Entwicklungen der UG 16-Öffentliche Abgaben und der UG 44-Finanzausgleich im Überblick dar. Damit soll eine gemeinsame Betrachtung von Finanz- und Wirkungsinformationen forciert werden.

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2 Wirkungsorientierung 2020

Entsprechend dem Budgetgrundsatz der Wirkungsorientierung werden im Bundesvoranschlag (BVA) die für eine Untergliederung bereitgestellten Mittel mit konkreten Wirkungs- und Leistungszielen verknüpft (Outcome/Output-Orientierung). Die Ergebnisberichterstattung erfolgt hingegen mit dem Bericht zur Wirkungsorientierung für die Wirkungsinformationen und mit dem Bundesrechnungsabschluss (BRA) für die Finanzinformationen getrennt und ist auch inhaltlich nicht miteinander verknüpft.

Der Bericht der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle des BMKÖS zur Wirkungsorientierung 2020 fasst die Ergebnisse der internen Evaluierungen der einzelnen Bundesministerien zu den im BVA enthaltenen Wirkungsinformationen zusammen, wobei auf Ebene der Untergliederung die Wirkungsziele und Indikatoren sowie auf Globalbudgetebene die Maßnahmen einbezogen werden. Die Inhalte dieses Berichts stellen den Fokus der nachfolgenden Abschnitte dar. Ergänzend zu den Wirkungszielen werden in dieser Analyse wesentliche im Zuge des BFG 2021 und des BFG 2022 vorgenommene Änderungen der Wirkungsziele und Kennzahlen beschrieben.

Um eine mittelfristige Betrachtung der Wirkungsinformationen zu ermöglichen, hat der Budget- dienst die Angaben zur Wirkungsorientierung des BVA 2020 aufbereitet. Den Wirkungszielen und den Kennzahlen wurde dabei der Zielerreichungsgrad gemäß den Berichten zur Wirkungsorientierung (überplanmäßig, zur Gänze, überwiegend, teilweise und nicht erreicht) zugeordnet. Die Kennzahlen wurden weiters um Zielzustände für die Jahre ab 2021 aus den BVA 2021 und 2022 sowie teilweise auch um die Erläuterungen aus dem BVA 2022 ergänzt.

Mit dieser Darstellung ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist.

In einem Anhang werden die im BFG 2022 enthaltenen Angaben zur Wirkungsorientierung der UG 16-Öffentliche Abgaben und der UG 44-Finanzausgleich (Wirkungsziele, Maßnahmen und Indikatoren) zusammengestellt, wobei für die Kennzahlen die in den Vorjahren angestrebten Zielzustände den Istzuständen gegenübergestellt werden.

(8)

2.1 Gesamtüberblick UG 16-Öffentliche Abgaben

Das BMF hat im BVA 2020 für die UG 16-Öffentliche Abgaben insgesamt zwei Wirkungsziele festgelegt. Das Wirkungsziel 1 zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs wurde

„zur Gänze“ erreicht, wobei die Zielerreichung im Wesentlichen auf die ungewöhnlich hohen Auszahlungen an Forschungsprämie im Jahr 2020 und den starken Anstieg bei den Pkw-Neuzulassungen mit alternativen Antrieben zurückzuführen ist. Bei den beiden Kennzah- len zu internationalen Rankings sind für 2020 keine Istzustände verfügbar, weshalb diese bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden konnten. Das Wirkungsziel 2 zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote, das auch das Gleichstellungsziel der Untergliederung darstellt, wurde hingegen „nicht erreicht“. Die Zielverfehlung ist eine Folge der COVID-19-Krise, da die Kennzahlen stark von der Arbeitsmarktlage abhängen und bei der Zielformulierung die Auswirkungen der Pandemie auf den Arbeitsmarkt noch nicht absehbar waren.

Die beiden Wirkungsziele wurden im BVA 2021 und im BVA 2022 weitergeführt. Das Wirkungsziel 1 zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit wurde im BVA 2022 um den Aspekt der Sicherstellung notwendiger ökosozialer Lenkungseffekte erweitert. Darüber hinaus wurde eine neue Kennzahl zum Absatz von Photovoltaikanlagen eingeführt. Zwei im BVA 2020 noch enthaltene Kennzahlen (zum Weltbank-Ranking und zum Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer) sind mittlerweile entfallen.

Die Wirkungsziele der UG 16-Öffentliche Abgaben weisen Überschneidungen zu mehreren der 17 Nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals – SDGs) auf, die vom Budgetdienst in der SDG-Landkarte zum BVA-E 2022 zusammengefasst wurden.

Außerdem hat der Budgetdienst zum BVA-E 2022 eine Gleichstellungsziel-Landkarte und eine Green Budgeting-Landkarte erstellt, in die jeweils auch die Wirkungsangaben der UG 16-Öffentliche Abgaben einfließen.

2.1.1 Einzelfeststellungen zu den Wirkungszielen Wirkungsziel 1

Quellen: Berichte zur Wirkungsorientierung 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.

Das Wirkungsziel 1 zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs deckt im Wesentlichen den Aspekt der Effizienz des Steuersystems ab. Ein einfaches, transparentes und leistungsgerechtes Steuersystem reduziert die Verwaltungskosten der Unternehmen bei

2016 2017 2018 2019 2020

Erreichungsgrad lt. WO-Bericht überwiegend überwiegend überplanmäßig zur Gänze zur Gänze WZ 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs durch eine einfache, transparente und leistungsgerechte Gestaltung des Steuersystems im internationalen Kontext unter Wahrung eines angemessenen Abgabenaufkommens.

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der Umsetzung steuerrechtlicher Vorgaben und erhöht somit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes. Seit 2018 wurde das Ziel vom Ressort als „überplanmäßig“ bzw. „zur Gänze“ erreicht eingestuft. Mit dem BVA 2022 wurde das Wirkungsziel um den Aspekt der Sicherstellung notwendiger ökosozialer Lenkungseffekte erweitert.

Das Wirkungsziel trägt laut Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 zum SDG 8 – Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, zum SDG 12 – Nachhaltige/r Konsum und Produktion sowie zum SDG 13 – Maßnahmen zum Klimaschutz bei.

Zur Messung der Zielerreichung werden auf Untergliederungsebene vier Indikatoren herangezogen. Dabei beziehen sich zwei Kennzahl auf die Platzierung Österreichs in internationalen Rankings, eine Kennzahl betrifft die Höhe der ausbezahlten Forschungsprämie und eine den Anteil der alternativen Antriebe an Pkw-Neuzulassungen. Ab dem BVA 2021 ist die Kennzahl zur Platzierung Österreichs im Weltbank-Ranking entfallen. Mit dem BVA 2022 wurde eine neue Kennzahl zum Absatz von Photovoltaikanlagen aufgenommen. Damit beziehen sich ab 2022 zwei der Kennzahlen auf ökologische Aspekte.

Kennzahl 16.1.1 (entfallen mit BVA 2021)

Quellen: BVA 2020, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Ab dem Jahr 2017 kam es bei dieser Kennzahl zu einer Änderung bei der Berechnungs- methode, weil die Weltbank beim zugrunde gelegten Ranking ab 2017 auch die Effizienz und Kundennähe der Abgabenbehörden und die Vorgänge nach Abgabe einer Steuererklärung berücksichtigte. Dadurch verbesserte sich Österreich sprunghaft vom Platz 74 im Jahr 2016 auf den Platz 42 im Jahr 2017. In den Jahren 2018 und 2019 hat sich Österreich in diesem Ranking weiter leicht verbessert. Für das Jahr 2020 wurde bis zum Abschluss der Evaluierung kein Bericht publiziert, zwischenzeitlich liegen die Ergebnisse jedoch vor. Österreich fiel in

Kennzahl 16.1.1

Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021

Zielzustand 72 72 42 39 38 37

Istzustand 74 42 39 40 nicht verfügbar

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht überwiegend überplanmäßig zur Gänze zur Gänze nicht verfügbar

BVA 2020

Platzierung Österreichs im Weltbank-Ranking

"Paying Taxes“ ist ein Teilbericht von „Doing Business“, einer Analyse von wirtschaftsrelevanten Vorschriften in 190 Ländern. Bei „Paying Taxes“ werden die Steuerbelastung, der Zahlungsaufwand, der Zeitaufwand und die Abläufe nach Einreichen einer Steuererklärung erhoben. Diese vier Faktoren werden in eine Maßzahl transformiert, nach der die untersuchten Volkswirtschaften gereiht werden.

„Paying Taxes 2018-The global picture“ – https://www.pwc.com/gx/en/paying- taxes/pdf/pwc_paying_taxes_2018_full_report.pdf Seite 87

Platzierung

Die Weltbank berücksichtigt ab dem Bericht „Doing Business 2017“ im Bereich „Paying Taxes“ auch die Effizienz und Kundennähe der Abgabenbehörden sowie der von ihnen zu vollziehenden abgabenrechtlichen Vorschriften für Vorgänge nach Abgabe einer Steuererklärung, wie etwa spätere Berichtigungen, Rückerstattungen von

Steuerguthaben oder Außenprüfungen. Die früher veröffentlichten Rangzahlen sind daher mit den Reihungen, wie sie ab dem Bericht „Doing Business 2017“ berechnet werden, nicht vergleichbar.

(10)

diesem Ranking im Jahr 2020 demnach leicht auf Platz 44 zurück1, der Zielzustand (Platz 38) wurde somit verfehlt. Ab dem BVA 2021 ist diese Kennzahl entfallen.

Kennzahl 16.1.2

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Die Kennzahl wurde mit dem BVA 2020 neu aufgenommen, weshalb für die Jahre vor 2020 kein Zielzustand existiert. Für das Jahr 2020 liegt kein Istzustand und damit auch kein Zielerreichungsgrad vor, weil aufgrund der COVID-19-Krise der Global Competitiveness Report 2020 als „Special Edition“ herausgegeben wurde, in welcher das Staatenranking, auf das sich die Kennzahl bezieht, nicht vorgenommen wurde. Im BVA 2021 und BVA 2022 wurde diese Kennzahl beibehalten, wobei eine schrittweise Verbesserung im Ranking auf Platz 17 im Jahr 2023 angestrebt wird.

Die Heranziehung internationaler Rankings zur Messung des Erfolgs ermöglicht einen Vergleich mit anderen Staaten und damit einen objektivierten Referenzwert. Indikatoren mit internationalen Vergleichswerten bieten insbesondere bei großen Politikfeldern eine sinnvolle Ergänzung und liefern relevante Beurteilungskriterien. Dabei ist jedoch anzumerken, dass die eigene Platzierung wesentlich von der Entwicklung anderer Länder abhängt und eine Verbesserung in der Platzierung grundsätzlich auch unter Beibehaltung des Status-quo erreicht werden kann. Solche Rankings weisen zudem oft starke jährliche Veränderungen auf, so dass die Eignung im Einzelfall genau geprüft werden muss.

1 Siehe Overall Ranking zu Paying Taxes 2020.

Kennzahl 16.1.2 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustandnicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar 20 19 18 17

Istzustand 19 18 22 21 nicht verfügbar

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar

BVA 2022

Platzierung Österreichs im Global Competitiveness Report

Der Global Competitiveness Report ist ein jährlicher Bericht, der vom Weltwirtschaftsforum veröffentlicht wird. Es handelt sich um eine Rangliste von 141 Staaten auf Grundlage des Global Competitiveness Index, der anhand von drei Subindices („Basic Requirements“, „Efficiency Enhancers“, „Innovation and Sophistication Factors“) eine Einordnung hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen, je nach BIP pro Kopf, vornimmt.

Bericht „The Global Competitiveness Report 2019”, World Economic Forum http://www3.weforum.org/docs/WEF_TheGlobalCompetitivenessReport2019.pdf Platzierung

Die im Global Competitiveness Report präsentierte Analyse basiert auf aktuellen Statistiken internationaler Organisationen sowie Umfragen unter Führungskräften. Die Methodik, die in Zusammenarbeit mit führenden Experten und Praktikern in einem dreijährigen Beratungsprozess entwickelt wurde, soll die Länder dabei unterstützen, relevante Politiken und Praktiken zu identifizieren.

Der Istzustand für das Jahr 2020 ist nicht verfügbar, weil das Ranking infolge der COVID-19-Pandemie nicht vorgenommen wurde.

(11)

Kennzahl 16.1.3

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Die Zielwerte für die gutgeschriebenen Forschungsprämien wurden in den letzten Jahren jeweils deutlich überschritten, weshalb der Erreichungsgrad als „überplanmäßig“ eingestuft wird. Im ersten Jahr der COVID-19-Krise wurde mit 1.049 Mio. EUR um 38,4 % mehr an Forschungsprämie ausbezahlt als 2019, der Zielzustand wurde damit um 249 Mio. EUR überschritten.

Die Forschungsprämie ist ein Förderungsinstrument zur Unterstützung betrieblicher Forschung. Begünstigt sind sowohl die eigenbetriebliche Forschung als auch Auftrags- forschung entsprechend der Frascati-Definition. Die antragsfähige Auftragsforschung ist dabei mit 1 Mio. EUR pro Wirtschaftsjahr gedeckelt. Eingeführt wurde die Forschungsprämie im Jahr 2002 mit einem Prämiensatz von 3 %. Im Jahr 2003 wurde der Prämiensatz auf 5 %, im Jahr 2004 auf 8 % und im Jahr 2011 auf 10 % angehoben. Im Gegenzug wurde im Jahr 2011 das zweite steuerliche Förderinstrument, der Forschungsfreibetrag, abgeschafft. Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde die Forschungsprämie auf 12 % und zuletzt ab dem Jahr 2018 um weitere 2 %-Punkte auf 14 % angehoben. Die Forschungsprämie wird vom Finanzamt gut- geschrieben und kommt auch Unternehmen zugute, die keinen Gewinn ausweisen. Um eine Forschungsprämie geltend machen zu können, ist für Wirtschaftsjahre ab 2012 ein Jahres- gutachten der FFG notwendig.

Die letzten beiden Erhöhungen des Prämiensatzes erklären teilweise den ausgewiesenen Anstieg. Der ungewöhnlich starke Anstieg 2020 dürfte aber auch auf Sonderfaktoren (z. B. Vorzieheffekte) im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zurückzuführen sein.

Kennzahl 16.1.3 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustandnicht verfügbar 586 610 670 800 730 1.000 1.100

Istzustand 528 586 713 758 1.049

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar überplanmäßig überplanmäßig überplanmäßig BVA 2020

BVA 2022

Gutgeschriebene Forschungsprämien (inkl. Auftragsforschung)

Gutgeschriebene Prämien für Forschung sowie Auftragsforschung (jeweils bei ESt + KöSt).

Bundesministerium für Finanzen Mio. EUR

Die Forschungsprämie leistet einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung und Attraktivierung des Standortes Österreich, stellt eine wesentliche Komponente in der die Forschung und Entwicklung betreffenden Förderungslandschaft in Österreich sowie einen Anreiz dar, Forschungsaktivitäten in Österreich durch- bzw. fortzuführen. Die Planungswerte für die Jahre 2019-2021 berücksichtigen die rezenten rechtlichen Änderungen bei der Forderungsprämie.

Die Forschungsprämie leistet einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung und Attraktivierung des Standortes Österreich, stellt eine wesentliche Komponente in der die Forschung und Entwicklung betreffenden Förderungslandschaft in Österreich sowie einen Anreiz dar, Forschungsaktivitäten in Österreich durch- bzw. fortzuführen.

Für das Jahr 2022 wird ein Rückgang im Vergleich zum Istzustand 2020 durch die COVID-19-Pandemie erwartet (Vorzieh- und Kumulierungseffekte).

Der Zielzustand 2021 wurde im Rahmen des BFG 2021 definiert. Aufgrund der Vorgaben in der Wirkungsorientierungs-Richtlinie 2022 darf dieser Wert nicht geändert werden.

(12)

Kennzahl 16.1.4

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Der Anteil alternativer Antriebe an Pkw-Neuzulassungen (v. a. Elektro, Hybridantrieb) stieg im Jahr 2020 markant von 7,9 % im Jahr 2019 auf 20,2 % an. Damit wurde der Zielwert von 11,0 % „überplanmäßig“ erfüllt. Von Jänner bis Oktober 2021 beträgt der Anteil an den Neuzu- lassungen sogar fast 36,6 %. Dieser starke Anstieg ist neben einem allgemeinen Trend hin zu alternativen Antriebstechnologien auch auf steuerliche Anreize im Rahmen der Normver- brauchsabgabe (NoVA), der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Einkommensteuer (Sachbezugsbesteuerung) und auf verschiedene direkte Fördermaßnahmen (v. a.

Investitionsprämie und Förderungsaktion E-Mobilität) zurückzuführen.

Im Hinblick auf die ökologischen Zielsetzungen ist kritisch anzumerken, dass für die Kennzahl auch kombinierte Antriebe (Hybrid) als alternative Antriebe berücksichtigt werden. Bei diesen liegt der Realverbrauch in der Regel deutlich über dem Normverbrauch und unterscheidet sich häufig nicht wesentlich von jenem konventioneller Antriebe. Bei Plug-in-Hybridfahrzeugen liegt der Realverbrauch einer Studie des Umweltbundesamtes zufolge um durchschnittlich 169 % über dem Normverbrauch, bei Voll-Hybridfahrzeugen beträgt die Differenz 50 %.2 Bei letzteren ist allerdings der Normverbrauch bereits deutlich höher als bei den Plug-in-Hybridfahrzeugen.

Wirkungsziel 2

*) Das Wirkungsziel wurde mit dem BVA 2020 neu aufgenommen.

Quellen: Berichte zur Wirkungsorientierung 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.

2 Die Berechnungen wurden für die am häufigsten neu zugelassenen Voll-Hybrid- und Plug-in-Hybridmodelle durchgeführt und beziehen sich auf das Jahr 2016. Die Grundaussage dürfte aber nach wie vor gültig sein.

Kennzahl 16.1.4 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustandnicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar 11,0 15 20 25

Istzustand 2,7 4,0 4,9 7,9 20,2

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar überplanmäßig

BVA 2022

Anteil alternativer Antriebe an PKW-Neuzulassungen

Die auf Grundlage des Unionsrechts und internationaler Vereinbarungen bestehende Verpflichtung der Republik Österreich, Treibhausgasemissionen bis 2030 in den Non-ETS-Sektoren um 36 % gegenüber 2005 zu reduzieren umfasst unter anderem den emissionsstarken Sektor Verkehr. Neben den bereits gesetzten steuerlichen Maßnahmen zur Reduktion des CO2-Ausstoßes sieht das Regierungsprogramm ambitionierte Ökologisierungsziele und einen steuerlichen Beitrag zum österreichischen Dekarbonisierungspfad vor.

Für das Jahr 2022 wird aufgrund der COVID-19-Pandemie ein leichter Rückgang bzw. eine Stagnation im Vergleich zum Istzustand 2020 erwartet.

Der Zielzustand 2021 wurde im Rahmen des BFG 2021 definiert. Aufgrund der Vorgaben in der Wirkungsorientierungs-Richtlinie 2022 darf dieser Wert nicht geändert werden.

Anteil „sonstiger“ Personenkraftwagen (neben Benzin und Diesel), d. h. Elektro, Gas, bivalenter Betrieb, kombinierter Betrieb (Hybrid) und Wasserstoff (Brennstoffzelle).

Statistik Austria, Pkw, Lkw und Zweiräder – Kfz-Neuzulassungen 1993 bis 2019

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_umwelt_innovation_mobilitaet/verkehr/strasse/kraftfahrzeuge_-_neuzulassungen/index.html

%

2016 2017 2018 2019 2020

Erreichungsgrad lt. WO-Bericht *) *) *) *) nicht

WZ 2: Gleichstellungsziel

Das Abgabensystem setzt positive Erwerbsanreize zur Erhöhung der Erwerbstätigenquote.

(13)

Das Wirkungsziel 2 ist das Gleichstellungziel der Untergliederung. Es wurde mit dem BVA 2020 neu aufgenommen, weshalb zu den Vorjahren keine Angaben zur Zielerreichung vorliegen. Im Jahr 2020 wurde das Ziel verfehlt, wobei dies überwiegend auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise zurückzuführen ist, weil einige Kennzahlen wesentlich von der Arbeitsmarktentwicklung abhängen. Die Folgen der COVID-19-Krise waren bei der Erstellung des BVA 2020 noch nicht absehbar, weshalb bei drei der vier Kennzahlen die Zielwerte verfehlt wurden.

Mit dem Wirkungsziel wird laut Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 insbesondere ein Beitrag zum SDG 5 – Geschlechtergleichheit geleistet, indem mit positiven Erwerbsanreizen die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt erleichtert wird.

Die Kennzahlen zu diesem Wirkungsziel beziehen sich auf die Umsetzung einer diskretionären Maßnahme (Kennzahl 1) und auf drei Kennzahlen zur Arbeitsmarktentwicklung. Diese betreffen die Entwicklung der Bruttolohnsumme, die Erwerbstätigenquote (gesamt und getrennt nach Geschlecht) und die Teilzeitquote.

Kennzahl 16.2.1 (entfallen mit BVA 2021)

Quellen: BVA 2020, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Die mittlerweile entfallene Kennzahl zielte auf die im Regierungsprogramm 2020 – 2024 für das Jahr 2021 geplante Senkung des Eingangssteuersatzes bei der Einkommensteuer von 25 % auf 20 % ab. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Senkung des Eingangssteuersatzes auf das Jahr 2020 vorgezogen, sodass der Zielwert bereits 2020

„überplanmäßig“ erreicht wurde und die Kennzahl entfallen konnte.

Die Heranziehung einer derartigen Kennzahl ist problematisch, weil die reine gesetzliche Umsetzung einer diskretionären Maßnahme bereits zu einer überplanmäßigen Zielerreichung führt, aber noch keine Aussagen bezüglich der angestrebten Wirkungen zulässt. Die Kennzahl wurde daher auch nur einmalig verwendet und ist im Folgejahr sofort wieder entfallen, so dass daraus auch keine kontinuierliche Entwicklung angestrebter Wirkungen abgeleitet werden kann. Systemkonform wäre es hingegen gewesen, geplante gesetzliche Maßnahmen bei den

Kennzahl 16.2.1 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021

Zielzustandnicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar 25 20

Istzustand 25 25 25 25 20

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar überplanmäßig BVA 2020

Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer Eingangssteuersatz gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 Bundesministerium für Finanzen

%

Das Regierungsprogramm sieht die Senkung des Eingangssteuersatzes in der Lohn- und Einkommensteuer von 25 % auf 20 % mit Wirksamkeit ab dem Jahr 2021 vor.

(14)

Maßnahmen zur Umsetzung der Wirkungsziele anzuführen. Als Wirkungskennzahl hätte allenfalls ein Indikator zur Messung der mit der gesetzlichen Maßnahme mittelfristig angestrebten Zielsetzungen herangezogen werden können (z. B. Verringerung von Armutsgefährdung, Erhöhung der Frauenbeschäftigung).

Kennzahl 16.2.2

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Die Kennzahl wurde mit dem BVA 2020 neu eingeführt, sodass für die Jahre davor keine Angaben zur Zielerreichung vorgenommen werden können. Der für das Jahr 2020 angestrebte Zielwert wurde aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Arbeitsmarkt deutlich verfehlt, wobei bei der Festsetzung des Zielwerts diese Auswirkungen noch nicht absehbar waren. Der Zielwert für 2021 wurde aufgrund der für das BFG 2021 maßgeblichen Wirtschaftsprognose vergleichsweise niedrig festgelegt und wird der aktuellen WIFO- Prognose vom 2. November zufolge jedenfalls erreicht werden, ebenso die Zielwerte für die Folgejahre. Für 2021 prognostiziert das WIFO eine Bruttolohnsumme von 165,0 Mrd. EUR und für die Jahre 2022 und 2023 von 174,0 Mrd. EUR bzw. 181,8 Mrd. EUR.

Generell ist bei der herangezogenen Kennzahl anzumerken, dass sie in hohem Ausmaß von externen Faktoren (z. B. Konjunkturentwicklung, Lohnabschlüsse) beeinflusst wird. Insofern sagt die Entwicklung der Bruttolohnsumme wenig über die angestrebte Verbesserung der Erwerbsanreize das Abgabensystems aus. Geeigneter erscheinen hier die beiden anderen Kennzahlen zur Erwerbstätigenquote und zur Teilzeitquote, weil diese zumindest nicht von rein nominellen Veränderungen der Lohnsumme abhängig sind. Deren Entwicklung hängt ebenfalls stark von externen Faktoren sowie von Maßnahmen in anderen Politikbereichen (z. B. Ausbau Kinderbetreuungsplätze) ab, ihnen kommt jedoch hohe politische Relevanz zu.

Kennzahl 16.2.2 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustandnicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar 163.000,0 153.000 165.000 169.000 Istzustand 140.157,0 145.136,0 152.388,0 159.054,0 156.271,0

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht

BVA 2022

STATcube – Statistische Datenbank von STATISTIK AUSTRIA: Nichtfinanzielle Transaktionen nach institutionellen Sektoren, gemäß ESVG 2010, ab 1995 Mio. EUR

Bruttolohnsumme

Durch die Bruttolöhne und -gehälter, gezahlt, soll gemessen werden, ob die positiven Erwerbsanreize auch zu einer Erhöhung des Erwerbsausmaßes in monetärer Form führen.

Die COVID-19-Pandemie hat auf die Entwicklung dieser Kennzahl signifikanten Einfluss, da diese Kennzahl stark an die Konjunkturentwicklung bzw.

Arbeitsmarktsituation gekoppelt ist.

Der Zielzustand 2021 wurde im Rahmen des BFG 2021 definiert. Aufgrund der Vorgaben in der Wirkungsorientierungs-Richtlinie 2022 darf dieser Wert nicht geändert werden.

Bruttolöhne und -gehälter, gezahlt, laut Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (VGR)

(15)

Kennzahl 16.2.3

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Die Kennzahl zur Erwerbstätigenquote wurde mit dem BVA 2020 neu eingeführt. Die Erwerbstätigenquote misst den Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung, wobei sich die hier ausgewiesenen Werte auf Personen zwischen 15 und 64 Jahren beziehen. Als erwerbstätig zählen Personen ab einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens einer Stunde. Datengrundlage ist die Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung.

Der Zielwert für das Jahr 2020 wurde aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Krise verfehlt.

Für das Jahr 2021 ist aufgrund einer deutlich besseren Arbeitsmarktentwicklung als zum Zeitpunkt des BVA 2021 erwartet mit einer „überplanmäßigen“ Zielerreichung zu rechnen. Die Zielwerte für 2022 und 2023 scheinen aktuell ebenfalls erreichbar, wobei die weitere Arbeitsmarktentwicklung noch mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist.

Eingeschränkt wird die Aussagekraft der Kennzahl allerdings dadurch, dass diese nur die Auf- nahme aber nicht das Ausmaß einer Beschäftigung misst, das heißt es wird beispielsweise nicht zwischen einer geringfügigen Beschäftigung, einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Voll- zeitbeschäftigung unterschieden. Auch die Kennzahl zur Teilzeitquote enthält diesbezüglich keine Informationen, weil sie lediglich auf der Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zwischen Frauen und Männern abzielt.

Kennzahl 16.2.4

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Kennzahl 16.2.3 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustandnicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar

Gesamt: 73,2 Weiblich: 68,9 Männlich: 77,7

Gesamt: 71,0 Weiblich: 67,2 Männlich: 74,8

Gesamt: 73,6 Weiblich: 69,8 Männlich: 77,4

Gesamt: 74,4 Weiblich: 70,7 Männlich: 78,1 Istzustand

Gesamt: 71,5 Weiblich: 67,7 Männlich: 75,4

Gesamt: 72,2 Weiblich: 68,2 Männlich: 76,2

Gesamt: 73,0 Weiblich: 68,6 Männlich: 77,4

Gesamt: 73,6 Weiblich: 69,2 Männlich: 78,0

Gesamt: 72,4 Weiblich: 68,3 Männlich: 76,5 Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht

BVA 2022

Erwerbstätigenquote

Erwerbstätigenquote von Frauen und Männern (15-64 Jahre)

http://statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/gender-statistik/erwerbstaetigkeit/062498.html

%

Durch die Erwerbstätigenquote von Frauen und Männern (15-64 Jahre) soll gemessen werden, ob die positiven Erwerbsanreize auch zu einer Erhöhung der Anzahl der Personen die einer Erwerbstätigkeit nachgehen führen.

Die COVID-19-Pandemie hat auf die Entwicklung dieser Kennzahl signifikanten Einfluss, da diese Kennzahl stark an die Konjunkturentwicklung bzw.

Arbeitsmarktsituation gekoppelt ist.

Der Zielzustand 2021 wurde im Rahmen des BFG 2021 definiert. Aufgrund der Vorgaben in der Wirkungsorientierungs-Richtlinie 2022 darf dieser Wert nicht geändert werden.

Kennzahl 16.2.4 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustandnicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar 4,55 4,55 4,62 4,44

Istzustand 4,50 4,40 4,69 4,95 4,82

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht verfügbar nicht

BVA 2022

Verhältnis der Teilzeitquoten unselbständig beschäftigter Frauen und Männer

Das Verhältnis der Teilzeitquoten von unselbständig beschäftigten Frauen und Männern (15-64 Jahre; z. B. kamen im Jahr 2020 auf einen Mann in Teilzeit 4,82 Frauen in Teilzeit) soll indizieren, ob die steuerlichen Maßnahmen zu einer tendenziellen Angleichung der Arbeitszeitgestaltungen führen. Während die kurzfristige Entwicklung auch vom allgemeinen konjunkturellen Umfeld bestimmt wird und daher gegenläufige Tendenzen möglich sind, wird langfristig eine Senkung des Verhältnisses der Teilzeitquoten angestrebt.

Die COVID-19-Pandemie hat auf die Entwicklung dieser Kennzahl signifikanten Einfluss, da diese Kennzahl stark an die Konjunkturentwicklung bzw.

Arbeitsmarktsituation gekoppelt ist.

Der Zielzustand 2021 wurde im Rahmen des BFG 2021 definiert. Aufgrund der Vorgaben in der

https://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/arbeitsmarkt/arbeitszeit/teilzeitarbeit_teilzeitquote/062882.html Verhältniszahl

Teilzeitquote

(16)

Die Kennzahl zur Teilzeitquote wurde mit dem BVA 2020 eingeführt, weshalb für die Vorjahre keine Zielzustände vorliegen. Sie misst das Verhältnis der Teilzeitquote zwischen Frauen und Männern. Beispielsweise waren im Jahr 2020 48,2 % der unselbständig erwerbstätigen Frauen in einer Teilzeitbeschäftigung und 10,0 % der unselbständig erwerbstätigen Männer.

Daraus ergibt sich der angeführte Istzustand von 4,82 (= 48,2/10). Damit wurde der Zielwert für 2020 (4,55) deutlich verfehlt, auch 2021 dürfte der unverändert belassene Zielwert nicht erreicht werden.

Die Kennzahl lässt keine Aussagen über das Ausmaß an Teilzeitbeschäftigung zu. Sie zielt lediglich auf eine Verringerung der Differenz zwischen Frauen und Männern ab, die damit auch durch einen Anstieg der Teilzeitquote der Männer erreicht werden kann (z. B. durch stärkere Beteiligung an der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen). Die Wirkungsinfor- mation lässt offen, ob das primäre Ziel darin besteht die Teilzeitquote von Frauen zu reduzieren oder jene von Männer zu erhöhen oder ob grundsätzlich beides angestrebt wird.

2.2 Gesamtüberblick UG 44-Finanzausgleich

Das BMF hat im BVA 2020 für die UG 44-Finanzausgleich insgesamt drei Wirkungsziele festgelegt. Wirkungsziel 1 zur Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen wurde in den Folgejahren leicht adaptiert weitergeführt und bildet wesentliche Indikatoren zur Einhaltung der Fiskalregeln auf europäischer und innerstaatlicher Ebene (durch eine neue Kennzahl im BVA 2022) ab. Diese sind seit Beginn der COVID-19-Krise weitgehend ausgesetzt, sodass zuletzt keine Beurteilung der Zielerreichung vorgenommen wurde. Die beiden anderen Wirkungsziele zur einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage aller Gebietskörperschaften und zur Umsetzung des Paktums über den Finanzausgleich ab 2017 wurden im Jahr 2020 als zur Gänze erreicht beurteilt. Das Wirkungsziel zum Finanzausgleich ab 2017 wurde mit dem BVA 2021 durch ein neues Wirkungsziel zur Sicherung der Daseinsvorsorge der Gemeinden ersetzt. Die zugehörigen Indikatoren bilden die Umsetzung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 ab.

(17)

2.2.1 Einzelfeststellungen zu den Wirkungszielen Wirkungsziel 1

*) Das Wirkungsziel wurde mit dem BVA 2018/2019 neu aufgenommen. Entfallen ist dafür das Wirkungsziel „Stabilität durch langfristig nachhaltig konsolidierte öffentliche Finanzen für künftige Herausforderungen, wie z. B. die Stärkung des Wirtschaftsstandorts und die Gewährleistung der sozialen Sicherheit“.

Quellen: Berichte zur Wirkungsorientierung 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.

Dieses Wirkungsziel, das weitgehend dem Wirkungsziel 1 der UG 15-Finanzverwaltung entspricht, umfasst drei zentrale Kennzahlen (gesamtstaatliches Maastricht-Defizit, gesamtstaatliches strukturelles Defizit, Staatsschuldenquote) zur Beurteilung der Lage der öffentlichen Finanzen und der Einhaltung der EU-Fiskalregeln. Obwohl diese Kennzahlen auch erheblich von externen Effekten beeinflusst werden, adressieren sie wesentliche Kernbereiche im politischen (auch internationalen) Kontext und sind damit eine geeignete Grundlage für die politische Debatte. Für das Jahr 2020 wurde vom Ressort aufgrund der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel im Stabilitäts- und Wachstumspakt der EU (siehe Erläuterungen zur Kennzahl 44.1.1) keine Beurteilung der Zielerreichung vorgenommen.

Mit dem BVA 2022 wurde der strukturelle Budgetsaldo des Bundessektors und der Sozialversicherungsträger als eine neue Kennzahl zum Wirkungsziel 1 aufgenommen (siehe Anhang). Diese kann zur Beurteilung der Zielerreichung der innerstaatlichen Fiskalregeln im Österreichischen Stabilitätspakt (strukturelles Budgetdefizit Bund und Sozialversicherung von maximal 0,35 % des BIP) für den Bundessektor herangezogen werden und stellt somit eine sinnvolle Erweiterung der Wirkungsinformationen dar. Analog zu den Fiskalregeln der EU sind aktuell jedoch auch die innerstaatlichen Fiskalregeln temporär ausgesetzt und es findet eine generelle Debatte über eine Überarbeitung der Fiskalregeln, an denen sich die Indikatoren für das Wirkungsziel 1 orientieren, statt.

2016 2017 2018 2019 2020

Erreichungsgrad lt. WO-Bericht *) *) überplanmäßig überplanmäßig nicht beurteilt WZ 1: Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen durch Einhaltung des Stabilitätspaktes und der EU-Kriterien, um budgetäre Spielräume für eine Steuerentlastung und für die Bewältigung neuer Herausforderungen wie der Globalisierung, des Klimaschutzes und der Digitalisierung zu schaffen.

(18)

Kennzahl 44.1.1

Anmerkung: Die Zielzustände werden bis 2020 gemäß Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 und ab 2021 gemäß BVA 2022 ausgewiesen. Die ausgewiesenen Istzustände entsprechen den aktuellen Werten gemäß BVA 2022.

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Das gesamtstaatliche strukturelle Budgetdefizit ist ein Indikator für die nachhaltige Finanzierbarkeit der Staatsausgaben. Zur Berechnung wird das Maastricht-Defizit (siehe Kennzahl 44.1.3) um Einmalmaßnahmen und um konjunkturelle Effekte, die jedoch nicht direkt beobachtbar sind und daher abgeschätzt werden müssen (siehe unten), bereinigt. Dieser Indikator spielt eine wesentliche Rolle für die Einhaltung der Fiskalregeln im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts. Österreich hat sich als mittelfristiges Haushaltsziel (MTO3) zu einem maximalen strukturellen Budgetdefizit von -0,5 % des BIP verpflichtet.4 In den Jahren 2016 bis 2019 wurde diese Vorgabe weitgehend erfüllt, wobei die Europäische Kommission (EK) bei der Beurteilung für diese Jahre in begrenztem Ausmaß vorübergehende Abweichungen aufgrund der Flüchtlingsmehrkosten ab 2015 sowie der Mehrkosten zur Terrorbekämpfung ermöglichte.5

Durch die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel im Stabilitäts- und Wachstumspakt im April 2020 kommen die EU-Fiskalregeln derzeit nur stark eingeschränkt zur Anwendung.

Dementsprechend wird im Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 kein Erreichungsgrad für das Jahr 2020 ausgewiesen. Laut EK wird die allgemeine Ausweichklausel auch 2022 weiter angewandt und voraussichtlich 2023 außer Kraft gesetzt.6

3 engl. Medium Term Objective.

4 Das MTO gilt als erfüllt, wenn es in einem Jahr um maximal 0,25 %-Punkte überschritten wird (Toleranzbereich).

5 Diese Mehrkosten fließen nicht direkt in die Berechnung des strukturellen Budgetdefizits ein, sondern werden im Rahmen der Fiskalregelbeurteilung berücksichtigt.

6 Siehe z. B. die Mitteilung der EK zu den Übersichten über die Haushaltsplanung 2022 vom 18. November 2021.

Kennzahl 44.1.1 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustand -0,50 -0,51 -0,54 -0,46 -1,2 -4,4 -2,5 -1,5

Istzustand -1,1 -1,1 -0,8 -0,6 -5,1

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht überwiegend zur Gänze überplanmäßig überplanmäßig nicht verfügbar

BVA 2022

Gesamtstaatliches strukturelles Defizit

Europäische Kommission und Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Der strukturelle Saldo wird entsprechend der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU berechnet.

Bundesministerium für Finanzen, Statistik Austria, WIFO

% des BIP

Stand der Kennzahlen: 13.10.2021

Bis 2020: Statistik Austria September Notifikation 2021 und WIFO Konjunkturprognose Oktober 2021 Ab 2021: BMF und WIFO Konjunkturprognose Oktober 2021

Für 2020-2022 ist auf EU-Ebene die Allgemeine Ausweichklausel aktiviert. Das bedeutet, dass die EU-Fiskalregeln in diesem Zeitraum nicht eingehalten werden müssen.

(19)

Die Abschätzung des Konjunktureffekts auf das Maastricht-Defizit erfordert die Schätzung des Produktionspotenzials, das die Wirtschaftsleistung bei einer durchschnittlichen Auslastung misst. Dies ist insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise problematisch, weil beim angewendeten Glättungsverfahren auch das Produktionspotenzial bis zum Jahr 2019 durch die COVID-19-Krise beeinflusst werden kann. Im Falle Österreichs führte dies zu einer signifikanten Verschlechterung des geschätzten Produktionspotenzials ab 2017. Dies wird in der nachfolgenden Grafik veranschaulicht, die das von der EK im November 2019 geschätzte Produktionspotenzial der aktuellen Schätzung vom November 2021 gegenüberstellt:

Grafik 1: Produktionspotenzial gemäß EK-Schätzung vom Herbst 2019 und vom Herbst 2021

* BIP und Produktionspotenzial werden in realen Werten (preisbereinigt) dargestellt und so normiert, dass das BIP im Jahr 2015 dem nominellen BIP dieses Jahres entspricht.

Quellen: EK-Prognosen vom 7. November 2019 und vom 11. November 2021, AMECO.

Durch das nunmehr geringer geschätzte Produktionspotenzial erhöht sich in den Jahren 2017 bis 2019 der Abstand zwischen dem realen BIP und dem Produktionspotenzial (Output- Lücke7). Dadurch wird ein größerer Teil der Staatseinnahmen in diesen Jahren der Konjunktur zugerechnet und das strukturelle Budgetdefizit verschlechtert sich gegenüber der Schätzung vom November 2019. So betrug etwa das strukturelle Budgetdefizit im Jahr 2018 gemäß der EK-Schätzung vom November 2019 noch -0,3 % des BIP, während es gemäß der aktuellen Schätzung -0,8 % des BIP ausmacht. Für die Beurteilung der Einhaltung der Fiskalregeln in diesen Jahren ergibt sich keine Änderung, weil diese bereits im jeweils folgenden Frühjahr erfolgt ist.

7 Die Output‑Lücke entspricht der prozentuellen Abweichung des realen BIP vom Produktionspotenzial. Eine positive Output-Lücke deutet auf eine konjunkturelle Überauslastung der Wirtschaft hin, während die Output‑Lücke in konjunkturell schlechten Zeiten üblicherweise negativ ist (konjunkturelle Unterauslastung).

(20)

Im Oktober 2021 wurde der durch die COVID-19-Pandemie unterbrochene Konsultations- prozess zur wirtschaftspolitischen Steuerung neu gestartet, mit dem unter anderem eine umfassende Überarbeitung der EU-Fiskalregeln angestrebt wird. Eines der Ziele dieser Überarbeitung ist die Reduktion der Komplexität der Fiskalregeln. Auch die Rolle nicht- beobachtbarer Größen, wie des Produktionspotenzials, wird in diesem Rahmen diskutiert.

Kennzahl 44.1.2

Anmerkung: Die Zielzustände werden bis 2020 gemäß Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 und ab 2021 gemäß BVA 2022 ausgewiesen. Die ausgewiesenen Istzustände entsprechen den aktuellen Werten gemäß BVA 2022.

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Das BMF strebte im BVA 2020 für das Jahr 2020 eine gesamtstaatliche Schuldenquote von 68,2 % des BIP an, dieses Ziel wurde aufgrund der COVID-19-Krise jedoch deutlich verfehlt.

Gegenüber dem Jahr 2019 stieg die Schuldenquote im Jahr 2020 um 12,7 %-Punkte auf 83,2 % des BIP an. Neben dem Maastricht-Defizit trug dabei auch der BIP-Nenner-Effekt zum Anstieg bei. Der Einbruch des nominellen BIP um rd. 18 Mrd. EUR gegenüber dem Jahr 2019 bewirkte rein rechnerisch (durch den kleiner werdenden Nenner) einen Anstieg der Schuldenquote um 3,4 %-Punkte.8 In den Folgejahren kehrt sich dieser Effekt um und das starke Wachstum des nominellen BIP leistet einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion der Schuldenquote. Dementsprechend rechnet das BMF, trotz der erwarteten Maastricht-Defizite (siehe Kennzahl 44.1.3), bis 2023 mit einem Rückgang der Schuldenquote auf 77,2 % des BIP.

8 Weitere Unterschiede zwischen der Veränderung der Schuldenquote und dem Maastricht-Saldo entstehen durch die Bruttobetrachtung des Schuldenstandes und werden im Stock-Flow-Adjustment zusammengefasst. Unterschiede ergeben sich z. B. durch eine veränderte Liquiditätshaltung am Jahresende, durch Agien bei der Aufstockung von Anleihen oder durch bei der Berechnung des Maastricht-Saldos durchgeführte Periodenabgrenzungen.

Kennzahl 44.1.2 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustand 85,1 80,9 74,5 70,9 68,2 82,8 79,1 77,2

Istzustand 82,9 78,5 74,1 70,6 83,2

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar überplanmäßig zur Gänze zur Gänze nicht BVA 2022

Staatsschuldenquote

Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die volkswirtschaftliche

Gesamtrechnung in der EU.

Bundesministerium für Finanzen; Statistik Austria bis 2016

% des BIP

Stand der Kennzahlen:

2018 bis 2020: Statistik Austria September Notifikation 2021 Ab 2021: BMF

(21)

Kennzahl 44.1.3

Anmerkung: Die Zielzustände werden bis 2020 gemäß Bericht zur Wirkungsorientierung 2020 und ab 2021 gemäß BVA 2022 ausgewiesen. Die ausgewiesenen Istzustände entsprechen den aktuellen Werten gemäß BVA 2022.

Quellen: BVA 2020, 2021 und 2022, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

In den Jahren 2016 bis 2019 lag das gesamtstaatliche Maastricht-Defizit jeweils deutlich unter dem Zielzustand, wobei dieser bis 2017 anhand der EU-Fiskalregeln mit 3 % (Defizitregel) und ab 2018 anhand der Prognose des BMF festgelegt wurde. Im Jahr 2020 wurde der im Rahmen des Budgetbeschlusses im Frühjahr 2020 festgesetzte Zielzustand (Maastricht-Defizit iHv 1,0 % des BIP) aufgrund der COVID-19-Krise deutlich überschritten (Maastricht-Defizit iHv 8,3 % des BIP). Im BVA 2022 wird aufgrund der konjunkturellen Erholung und des schritt- weisen Auslaufens der temporären Hilfsmaßnahmen mit einem Rückgang des Maastricht- Defizits auf 2,3 % des BIP im Jahr 2022 und auf 1,4 % des BIP im Jahr 2023 gerechnet. Vom künftigen Pandemieverlauf geht jedoch weiterhin eine erhebliche Unsicherheit aus.

Wirkungsziel 2

Quellen: Berichte zur Wirkungsorientierung 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.

Bei diesem Wirkungsziel ist die vorangegangene Kennzahl zum „Anteil der zwischen Bund, Länder und Gemeinden inhaltlich harmonisierten Kontenbeschreibungen gemäß Kontenplan der Länder und Gemeinden nach VRV 2015“, die bereits 2018 vollständig erfüllt war, mit dem BVA 2021 entfallen.

Kennzahl 44.1.3 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Zielzustand -3,00 -3,00 -0,41 0 -1,00 -6 -2,3 -1,4

Istzustand -1,50 -0,80 0,20 0,60 -8,30

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht überplanmäßig überplanmäßig überplanmäßig überplanmäßig nicht BVA 2022

Stand der Kennzahlen:

2018 bis 2020: Statistik Austria September Notifikation 2021 Ab 2021: BMF

Gesamtstaatliches Maastricht-Defizit

Europäisches System Volkswirtschafter Gesamtrechnungen (ESVG) Statistik Austria, Notifikation September 2019

% des BIP

2016 2017 2018 2019 2020

Erreichungsgrad lt. WO-Bericht zur Gänze überplanmäßig zur Gänze zur Gänze zur Gänze WZ 2: Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften nach dem Vorbild der

Bundeshaushaltsrechtsreform.

(22)

Kennzahl 44.2.1 (entfallen mit BVA 2021)

Quellen: BVA 2020, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Die entfallene Kennzahlwurde durch die neue Kennzahl „Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen“ ersetzt (siehe Anhang). Diese soll den Aktualisierungsstand der zur Unterstützung bei der Umsetzung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussver- ordnung 2015 (VRV 2015) eingerichteten online Plattform für öffentliches Rechnungswesen abbilden, wobei der Zielwert jeweils 100 % beträgt. Diese Kennzahl kann zwar in einem Einführungsstadium sinnvoll sein, hat jedoch im laufenden Betrieb wenig Informationsgehalt, weil eine laufende Aktualisierung der Plattform eine Grundvoraussetzung für deren praktischen Nutzen darstellt und somit vorausgesetzt werden kann. Gemäß Erläuterungen zur Kennzahl soll 2022 auch ein kommentiertes Ansatzverzeichnis der Länder über die Plattform allen Nutzer:innen zugänglich gemacht werden.

Wirkungsziel 3 (entfallen mit BVA 2021)

Quellen: Berichte zur Wirkungsorientierung 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020.

Das Wirkungsziel zur Umsetzung des Paktums über den Finanzausgleich ab 2017 wurde vom Ressort im Jahr 2019 als „überwiegend“ und im Jahr 2020 als „zur Gänze“ erreicht beurteilt, obwohl der ursprünglich vereinbarte Einstieg in den Umstieg hin zur Aufgabenorientierung nicht umgesetzt wurde und keine über die Tarifautonomie der Länder beim Wohnbauför- derungsbeitrag hinausgehenden Schritte zur Abgabenautonomie der Länder erfolgten.

Kennzahl 44.2.1 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021

Zielzustandnicht verfügbar 66 100 100 100 100

Istzustandnicht verfügbar 90 100 100 100

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar überplanmäßig zur Gänze zur Gänze zur Gänze

BVA 2020

%

Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ist seit Beginn 2020 von Ländern und Gemeinden anzuwenden. Die Länder und Gemeinden haben ihre Voranschläge 2020 bereits nach den neuen Bestimmungen (Umstellung auf die 3-Komponenten-Rechnung - doppelte Buchführung) erstellt. Auch für die Rechnungsabschlüsse ab dem Jahr 2020 werden die neuen Vorgaben angewendet werden, wodurch vergleichbare Angaben über Bundes-, Landes- und Gemeindefinanzen geliefert werden.

Das Bundesministerium für Finanzen und die Länder und Gemeinden setzen dazu einen wichtigen Umsetzungsschritt, indem der Kontierungsleitfaden der Länder und jener der Gemeinden mit jenem des Bundes harmonisiert wird. Ein inhaltlich harmonisierter Kontierungsleitfaden ist für die Erstellung der Budgets und der Eröffnungsbilanzen nach den Regelungen der VRV 2015 eine wichtige Grundlage.

Die Finanzausgleichspartner haben vereinbart, ein online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch (oBHBH) zu erarbeiten. Das BMF stellt dafür eine Online-Plattform zur Verfügung. Das oBHBH wurde in gebietskörperschafts- übergreifender Zusammenarbeit erarbeitet und ergänzend zum Kontierungsleitfaden auf der Online Plattform veröffentlicht. Das oBHBH wird 2020 zur Benutzung freigegeben und bei Bedarf aktualisiert. Der erreichte Harmonisierungsgrad ist aufrechtzuhalten.

Fortschritts-Bericht des BMF

Anteil der zwischen Bund, Länder und Gemeinden inhaltlich harmonisierten Kontenbeschreibungen gemäß Kontenplan der Länder und Gemeinden nach VRV 2015

Bundesministerium für Finanzen

2016 2017 2018 2019 2020

Erreichungsgrad lt. WO-Bericht zur Gänze überplanmäßig zur Gänze überwiegend zur Gänze WZ 3: Umsetzung des Paktums über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017.

(23)

Im BVA 2021 wurde das Wirkungsziel 3 durch ein neues Ziel ersetzt, das im BVA 2022 in abgeänderter Form weitergeführt wurde und die Sicherung der Daseinsvorsorge der Gemeinden betrifft (siehe Anhang). Die gewählten Kennzahlen betreffen das im Rahmen des Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) geförderten Investitionsvolumen und den Anteil ökologischer Maßnahmen an den geleisteten Investitionszuschüssen.

Kennzahl 44.3.1 (entfallen mit BVA 2021)

Quellen: BVA 2020, Bericht zur Wirkungsorientierung 2020.

Diese mit dem BVA 2021 entfallene Kennzahl bezieht sich auf den Anteil der bereits umgesetzten Reformprojekte an den im Paktum über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 insgesamt vereinbarten 32 Reformprojekten im Zuständigkeitsbereich des BMF. Nachdem bei einigen Projekten keine Einigung zwischen den Finanzausgleichspartnern absehbar war, wurde der Zielzustand an umgesetzten Reformprojekten für 2020 gegenüber 2019 von 100 % auf 75 % herabgesetzt. Dieser Wert wurde 2020 erreicht (25 von 32 Projekten umgesetzt). Die Umsetzung des Finanzausgleichsgesetzes 2017 war Gegenstand einer im Jahr 2020 durchgeführten Evaluierung, die in Pkt. 3.2 behandelt wird.

Kennzahl 44.3.1 Berechnungsmethode

Datenquelle Messgrößenangabe

2016 2017 2018 2019 2020 2021

Zielzustandnicht verfügbar 50 70 100 75 75

Istzustandnicht verfügbar nicht verfügbar 66 66 75

Erreichungsgrad laut

WO-Bericht nicht verfügbar nicht verfügbar teilweise nicht zur Gänze

BVA 2020

Umsetzung des Paktums über den Finanzausgleich ab dem Jahr 2017 Bundesministerium für Finanzen

Vollzugsbericht des BMF

%

Von den im Paktum über den Finanzausgleich im Zuständigkeitsbereich des BMF ab dem Jahr 2017 vereinbarten 32 Reformprojekten wurden bis Ende 2019 21 Projekte umgesetzt. Mit der Erlassung des

Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes wurde ein wichtiger Schritt zur verstärkten Abgabenautonomie der Länder gesetzt. Mangels Einigkeit der Länder betreffend Abgabenautonomie waren weitere Föderalisierungsschritte nicht möglich. Stärkere Aufgabenorientierung im Bereich der Elementarpädagogik wurde mit einer 15a Vereinbarung statt durch eine Änderung bei der Verteilung der Ertragsanteile zwischen den Gemeinden umgesetzt. Andere Projekte sind noch offen, etwa die Schaffung einer gesetzlichen Haftungsobergrenze für den Bund (Einspruch Bundesrat) bzw. noch nicht zur Gänze abgeschlossen (Spending Reviews). Einige Projekte werden mangels erwartbarer Einigung von Ländern und Gemeinden untereinander im größeren Rahmen der Gespräche zum Finanzausgleich ab 2022 neu zu bewerten sein.

Referenzen

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