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149 der Beilagen zu den Stenographlschen Protokollen des Nationalrates XIX. GP

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149 der Beilagen zu den Stenographlschen Protokollen des Nationalrates XIX. GP

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (134 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem. das Beamten-Dienst- rechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisege- bührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das NebengebillHenzulagengesetz, das Bun- destheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnumg 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpllichhmgsgesetz, das Landesleh- rer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsge- setz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Verfassungsgericlb.tslb.ofgesetz 1953, das Bundes-Personalvertrerungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstra- ßengesetz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen

im

Bereich der Bundesstraßenge- seIlschaften, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeits- marktpolitildinanziemngsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsge- setz, das Sondemnterstützungsgesetz, das AlIlgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauem-Sozialversicherungsgesetz, das Finanz- ausgleichsgesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlasten- ausgleichsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- Wld Prüfungstätig- keiten an Hochschulen, das Kunsthochscllml-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organi- satiionsgesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz und das Allgemeine Hochsclb.ul-Stndiengesetz geändert wird und ein KarenznrlanbsztnSchuß- gesetz und ein Behindertenwerkstätten-V orfinanzienmgsgesetz edassen wird (Struktur-

anpassnngsgesetz)

Wegen der angespannten budgetären Lage sind in Begleitung des Bundesfinanzgesetzes 1995 Ein- sparungen im größtmöglichen Maße vorzunehmen. Ziel der Regierungsvorlage ist eine längerfristige Entlastung des Bundeshaushaltes unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit der geplanten Maßnahmen durch kostensenkende Regelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes, in bestimmten, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallenden Ange- legenheiten, ferner im Bereich der Sozialleistungen, der Sozialversicherung, des Finanzausgleichs, der Einkommensbesteuerung sowie der Mineralölbesteuerung, des Familienlastenausgleichs und im Bereich der Universitäten und Hochschulen.

Im einzelnen enthält die Vorlage folgende Maßnahmen:

1. Maßnahmen im Bereich des Bundeskanzleramtes 1.1 Einleitung

1.1.1 Probleme:

- Der Grundbetrag der Haushaltszulage ist ein Beitrag des Dienstgebers Bund zu den Kosten der Führung eines Mehrpersonenhaushaltes. Für unversorgte Kinder gebühren zusätzlich Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Steigerungsbeträge der Haushaltszulage.

- Für den Bundesdienst werden bestimmte Vordienstzeiten (zB frühere Dienstzeiten zu Gebietskörperschaften, bestimmte Schul- und Studienzeiten) zur Gänze für die Vorrückung

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in höhere Bezüge angerechnet. "Sonstige" Zeiten nach dem 18. Lebensjahr (also auch Zeiten ohne Beschäftigung) sowie im Dienstverhältnis zurückgelegte Karenzurlaubszeiten, an deren Vollanrechnung kein öffentliches Interesse besteht, werden zur Hälfte für die Vorrückung berücksichtigt. Dies führt nicht nur zu erheblichen Besserstellungen gegenüber Dienstverhält- nissen in der Privatwirtschaft, sondern hindert auch die Aufnahme älterer Arbeitnehmer in den Bundesdienst, weil der Bedienstete dem Bund· nur in der - mit Rücksicht auf die bestehende Laufbahnbesoldung erheblich teureren - zweiten Laufbahnhälfte zur Verfü- gung steht und nach relativ kurzer Dienstleistung in Pension geht.

- Dem Bediensteten gebührt für die tägliche Fahrt zur Dienststelle und die Rückfahrt zur Woh- nung ein Fahrtkostenzuschuß, wenn die damit verbundenen Aufwendungen einen bestimm- ten Betrag (densogenannten "Eigenanteil") übersteigen. In Ba:llungszentren entspricht dieser Eigenanteil den Kosten für die Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels.

In den übrigen Fällen ist der Eigenanteil schon seit längerer Zeit mit 380 S je Monat festgelegt, obwohl die Kosten für die Benützung innerstädtischer Massenbeförderungsmittel mittler- weile erheblich gestiegen sind.

- Der Pensionsbeitrag in der Höhe von 10,25% der ruhegenußfähigen Bezüge deckt - auch im Vergleich zum prozentuell gleich hohen Pensionsversicherungsbeitrag, den der Dienstnehmer nach dem ASVG zu leisten hat - nur einen geringen Teil des Pensionsaufwandes der Bun- desbeamten und Landeslehrer.

- Im Pensionsrecht der Beamten wird das höchstmögliche Ausmaß des Ruhegenusses, also 100% der Ruhegenußbemessungsgrundlage, nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 34,5 Jahren erreicht. Der Anspruch auf Ruhegenuß entsteht bereits nach einer ruhege- nußfähigen Gesamtdienstzeit von 9,5 Jahren. Dieses im Vergleich zu den Regelungen der gesetzlichen Pensionsversicherung frühzeitige Erreichen des Höchstausmaßes und des Grundanspruches ist ein Hauptgrund für das niedrige durchschnittliche Pensionsanfallsalter der Beamten.

- Das Pensionsrecht der Beamten geht zwar grundsätzlich von einer Bemessung des Ruhege- nusses vom letzten Aktivbezug aus. Tatsächlich werden auf Grund zahlreicher "Rundungs- bestimmungen" für die Bemessung' des Ruhegenusses auch Zeiten herangezogen, die der Beamte in Wirklichkeit nicht erworben hat, sowie in vielen Fällen von einer besoldungsrecht- lichen Stellung ausgegangen, die der Beamte im Dienststand nicht erreicht hat. So werden für den "ruhegenußfähigen Monatsbezug", der eigentlich dem tatsächlichen letzten Aktivbezug entsprechen sollte, Vorrückungen, Zeitvorrückungen und Dienstalterszulagen berücksich- tigt, die der Beamte im Dienststand nur dann erreicht hätte, wenn er in diesem noch die zwei- te Hälfte jener Zeit verblieben wäre, die für die Erreichung dieser besoldungsrechtlichen Stel- lung gesetzlich vorgeschrieben ist.

- Durch den Tod eines Beamten entsteht der Anspruch auf Todesfallbeitrag bzw. auf Bestat- tungs- und Pflegekostenbeitrag. Das Höchstausmaßdieser einmaligen Geldleistungen wird durch das Dreifache des jeweiligen Monats- oder Ruhebezriges festgelegt, womit vergleichba- re Ansprüche bei weitem überstiegen werden.

- Durch eine Reduktion des Stundenangebots im Bereich der Freigegenstände und durch son- stige gezielte Maßnahmen soll erreicht werden, daß die für die laufende Legislaturperiode vorgesehene jährliche Planstellenreduktion um 1 % und die Kürzung von Mehrdienstleistun- gen auch bei den Bundes- und Landeslehrern umgesetzt werden können. Um der Gefahr einer Freisetzung von Lehrern entgegenzusteuern, sind Begleitmaßnahmen erforderlich.

- Als Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Stabilisierungsprogramm der Bundesregierung sind unter anderem eine jährliche Planstelleneinsparung von 1 % und Kürzungen der Neben- gebühren für Mehrdienstleistungen um 10% vorgesehen. Im Bereich der Lehrer bedürfen sol- che Maßnahmen wegen der Besonderheiten der Lehrverpflichtungsregelung einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

- Bei vorzeitIger gesundheitsbedingter Emeritierung eines ordentlichen Universi- täts(Hochschul)professors gebührt, unabhängig vom Lebensalter im Zeitpunkt der Emeritie- rung, ein Emeritierungsbezug in der Höhe von 90vH des letzten Aktivbezuges.

- Von der Möglichkeit der Aufschiebung der Emeritierung um ein oder zwei Studienjahre - sog. "Ehrenjahr( e)" - ist schon seit einiger Zeit nicht mehr Gebrauch gemacht worden, es handelt sich somit um totes Recht.

- Studienassistenten und Demonstratoren werden im Rahmen von befristeten vertraglichen Dienstverhältnissen eingesetzt, Tutoren hingegen sind außerhalb des Stellenplanes in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis tätig.

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1.1.2 Ziele:

- Die Grundbedürfnisse der Haushaltsführung sollen aus dem Gehalt und nicht über eine Zula- ge bestritten werden.

- Vermeidung von Anrechnungsbegünstigungen, die gegenüber jenen Bediensteten, die beim Bund durchgehend Dienst leisten, aber auch gegenüber Arbeitnehmern in privatwirtschaftli- chen Dienstverhältnissen nicht gerechtfertigt sind, und zudem Förderung der Aufnahme älte- rer Arbeitnehmer in den Bundesdienst.

- Eigenanteil, dessen Höhe außerhalb von Ballungszentren mit der für Ballungszentren wirksa- men Höhe vergleichbar ist.

- Höherer Beitrag der Bundesbeamten und Landeslehrer zum Pensionsaufwand.

- Schaffung eines Anreizes zur Anhebung des faktischen Pensionsanfallsalters der Beamten durch Ausdehnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit auf 40 Jahre und der für den Erwerb des Grundanspruches auf Ruhegenuß notwendigen Zeit auf 15 Jahre. Die neue Rechtslage soll jedoch dienstunfähig gewordene Beamte gegenüber der alten Rechtslage nicht benachteiligen.

- Die Bemessung des Ruhegenusses soll tatsächlich auf Grundlage des letzten Aktivbezuges und nur unter Berücksichtigung auch tatsächlich erworbener Zeiten erfolgen.

- Festlegung eines Höchstausmaßes für den Todesfallbeitrag bzw. für den Bestattungs- und Pflegekostenbeitrag, das nicht auf diebesoldungsrechtIiche Stellung des verstorbenen Beam- ten Rücksicht nimmt, sondern auf durchschnittliche Kosten, die bei einem Todesfall entste- hen.

- Vermeidung von Freisetzungen von Lehrern bei Kürzung des Stundenangebotes.

- Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, um den geplanten Stabilisierungsbeitrag auch im Bereich der Lehrer erbringen zu können.

- Das Ausscheiden eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors aus dem aktiven Dienstverhältnis vor Vollendung des 66. Lebensjahres soll künftig zur Gänze dem allgemei- nen Pensionierungs- bzw. Pensionsrecht unterstellt werden.

- Entfall der Bestimmungen über die Aufschiebung der Emeritierung.

- Einsatz auch der Studienassistenten und Demonstratoren im Rahmen befristeter öffentlich- rechtlicher Rechtsverhältnisse.

1.1.3 Inhalte:

- Ersatzloser Entfall des Grundbetrages der Haushaltszulage. Umwandlung des Steigerungsbe- trages der Haushaltszulage in eine Kinderzulage und Anhebung von 150 Sauf 200 S je Kind.

- Entfall der Halbanrechnung für die sogenannten "sonstigen" Vordienstzeiten und für Karenz- urlaube, deren Gewährung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Zur Vermeidung von Härten weiterhin Halbanrechnung eines Basiszeitraumes von bis zu drei Jahren "sonstiger"

Vordienstzeiten, die auch bei Bediensteten auftreten können, die in jungen Jahren in den Bundesdienst eintreten, und aus sozialen Motiven weiterhin Halbanrechnung von sogenann- ten "Anschlußkarenzurlauben" zur Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes und von Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes.

- Anhebung des Eigenanteiles in zwei Etappen von 380S auf 480S.

- Anhebung des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten und Landeslehrer um 1,5 Prozent- punkte von 10,25% auf 11,75% mit 1. Mai 1995. Gemäß § 13 Abs.3 Z 2 PG 1965 wird dies auch eine Erhöhung des von den Bundesbeamten und Landeslehrern des Ruhestandes und ihren Hinterbliebenen zu leistenden Pensionssicherungsbeitrages um 1,5 Prozentpunkte bewirken.

- Ausdehnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit auf 40Jahre und der für den Erwerb des Grundanspruches auf Ruhegenuß notwendigen Zeit auf 15 Jahre sowie analoge Neurege- lungen für den Anspruch und das Ausmaß der Ruhegenußzulage. Anpassung der Begünsti- gung der Beamten bei Dienstunfähigkeit an die neue Rechtslage.

- Abschaffung sämtlicher "Rundungsbestimmungen": Ausdruck der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit in Monaten und Definition des "ruhegenußfähigen Monatsbezuges" als Monatsbezug, der tatsächlich der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeit- punkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht.

- Begrenzung des Höchstausmaßes des Todesfallbeitrages bzw. des Bestattungs- und Pflegeko- stenbeitrages mit 150% des üblicherweise als Durchschnittswert herangezogenen Beamtenge- haltes.

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- Erleichterter Zugang der Bundes- und Landeslehrer zu einer Herabsetzung der Lehrver- pflichtung auf die Hälfte auf freiwilliger Basis gegen entsprechende Aliquotierung der Bezü- ge.

- Neben schulrechtlichen Maßnahmen. die nicht Gegenstand dieses Entwurfes sind: Maßnah- men im Bereich der Mehrdienstleistungsvergütungen und (für Landeslehrer) der Rundungs- bestimmungen der Lehrverpflichtung.

- Änderungen der Bestimmungen über die Emeritierung der ordentlichen Universi- täts(Hochschul)professoren im Sinne der genannten Zielsetzung.

- Entfall der Möglichkeit der Weiter- und Neubestellung von Studienassistenten und Demon- stratoren im Rahmen vertraglicher Dienstverhältnisse. Ermächtigung zur auslaufenden Ver- wendung der bereits in einem Dienstverhältnis stehenden Studienassistenten und Demonstra- toren.

1.1.4 Kosten:

Der Entwurf führt zu folgenden Kosteneinsparungen gegenüber dem Jahr 1994:

1995 1996

Millionen Schilling

- Entfall des Grundbetrages der Haushaltszulage und Anhebung des

je Kind gebührenden Betrages von 150 Sauf 200 S ... . 184 276 - Beschränkung der Halbanrechnung bei "sonstigen" Vordienstzeiten

und bei Karenzurlauben ... .. 30 70 - Anhebung des Eigenanteiles des Fahrtkostenzuschusses ... . 10 20 - Jubiläumszuwendung. halbjährliche Auszahlungim nachhinein ... . 400

- Erhöhung des Pensions beitrages und des Pensionssicherungsbeitra-

ges um 1.5 Prozentpunkte ... : ... : ... .. 1425 2100 - Verlängerung des geltenden Gehaltsabkommens um drei Monate bis

31. März 1996. etwa ... .. 1300 - Entfall der Rundungsbestimmungen im Pensionsrecht.. ... . 10 20 - Einheitlicher Todesfallbeitrag ... .. 60 120

---

Summe der Einsparungen ...

Weitere Einsparungen ergeben sich aus folgenden verwaltungsor- ganisatorischen Maßnahmen. die keiner gesetzlichen Änderungen bedürfen:

- Planstelleneinsparungen ... ..

- Kürzungen der Nebengebühren für Mehrdienstleistungen um 10%

2119 3906

700 1400

ab 1. Jänner 1995... 500 500 - Kürzung der Belohnungen um 50% ... ... ... ... ... ... 250 500

---~---

Gesamtsumme . . . 3569 6306 Ebenfalls zu Einsparungen führen wird die Anhebung der für das Erreichen der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlichen ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 auf 40 Jahre. Da diese Änderung nur für künftig eintretende Bundesbedienstete wirksam wird.

werden sich die Einsparungen erst in späteren Jahren auswirken.

Bei den Lehrern soll der in den Punkten A und B dargestellte Einsparungseffekt (Planstel- len. Mehrdienstleistungen) durch eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen herbeigeführt werden.

Neben schulrechtlichen Maßnahmen. die nicht Gegenstand dieses Entwurfes sind. sind dies - der Entfall der dauernden Mehrdienstleistungsvergütung. wenn der Lehrer den hiefür erfor-

derlichen Unterricht tatsächlich länger als einen Tag nicht hält. im Gegenzug Anspruch des Vertreters auf Mehrdienstleistungsvergütung bei über einen Tag hinausgehenden Vertre- tungsanlässen. und

- der Entfall der Rundungsbestimmungen im Lehrverpflichtungsrecht der Landeslehrer.

Ein erleichterter Zugang von Lehrern zu einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte auf freiwilliger Basis gegen Aliquotierung der Bezüge verursacht keine Mehrkosten und hilft. Freisetzungen von Lehrern aus Anlaß der Kürzung des Stundenkontingents der Freigegen- stände zu vermeiden.

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Die Aufhebung der Möglichkeit einer Aufschiebung der Emeritierung verändert die Kostenseite nicht, da von dieser Möglichkeit schon seit Jahren kein Gebrauch mehr gemacht wor- den ist.

Die Aufhebung der vorzeitigen Emeritierung aus Gesundheitsgründen führt zu einem gegenüber dem Emeritierungsbezug (90% ) um jedenfalls 10 Prozentpunkte niedrigeren Ruhebe- zug (höchstens 80%). Bei den Ordentlichen Universitäts(Höchschul)professoren ist kaum damit zu rechnen, daß zum Ruhebezug eine Zulage nach Maßgabe des Nebengebührenzulagengesetzes in größerem Ausmaß gebührt. Die Nebengebühren eines Ordentlichen Universi- täts(Hochschul)professors sind - abgesehen von den eher seltenen Fällen einer Infektions- bzw. Strahlengefährdungszulage - nicht anspruchbegründend nach dem Nebengebührenzula- gengesetz.

1.2 Erläuterungen

Am 5. Februar 1995 wurde zwischen der Bundesregierung und den Vertretern der Gewerk- schaften des öffentlichen Dienstes ein Maßnahmenpaket beschlossen, das einen Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Stabilisierungsprogramm der Bundesregierung und damit zur Konso- lidierung des Bundeshaushaltes darstellt.

Es handelt sich dabei um folgende Maßnahmen, die - soweit nicht anderes angeführt ist- alle mit 1. Mai 1995 wirksam werden sollen:

- Entfall des Grundbetrages der Haushaltszulage und Umwandlung des Steigerungsbetrages in eine Kinderzulage unter Anhebung von 150 Sauf 200 S je Kind,

- Beschränkung der Halbanrechnung bei "sonstigen" Vordienstzeiten auf Zeiträume von insge- samt höchstens drei Jahren und Entfall der Halbanrechnung bei Karenzurlauben (ausgenom- men bei sogenannten "Anschlußkarenzurlauben" zur Betreuung eines noch nicht schulpflich- tigen Kindes und bei Karenzurlauben zur Pflege eines behinderten Kindes),

- Anhebung des Eigenanteiles des Fahrtkostenzuschusses in zwei Etappen (1. Mai 1995 und 1. Jänner 1996) von 380S auf 480S,

- halbjährliche Auszahlung der Jubiläumszuwendung im nachhinein,

- Erhöhung des Pensionsbeitrages und des Pensionssicherungsbeitrages um 1,5 Prozentpunkte, wodurch sich der Pensionsbeitrag von 10,25% auf 11,75% und der Pensionssicherungsbeitrag von 0,12% auf 1,62% erhöht,

- Verlängerung des geltenden Gehaltsabkommens um drei Monate bis 31. März 1996, - Entfall der Rundungsbestimmungen im Pensionsrecht:

- durch monateweise Berücksichtigung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit,

- durch Bindung der Pensionswirksamkeit der nächsten Vorrückung und des Erreichens der Dienstalterszulage an die tatsächliche Vollendung des hiefür erforderlichen Zeitraumes vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand (mit Übergangsbestimmungen für Rundungs- begünstigungen, die nach dem bisherigen Recht bis 1. Jänner 1996 erworben werden), - Anhebung der für das Erreichen der vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage erforderlichen

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 35 auf 40 Jahre und Erreichen des Anspruches auf Ruhegenuß mit 15 (statt wie bisher mit 10) Jahren,

- einheitlicher Todesfallbeitrag im Ausmaß von 150% des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

- Aufschiebung der 2. Etappe der Besoldungsreform, wobei Art und Umfang des Aufschiebens in Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzulegen sein werden.

- Änderungen der Bestimmungen über die Emeritierung der ordentlichen Universi- tä ts(Hochschul )professoren,

- Bestimmungen über die auslaufende Verwendung der derzeit in einem Dienstverhältnis ste- henden Studienassistenten und Demonstratoren.

Darüber hinaus sieht der Bund auf organisatorischer Ebene folgende weitere Einsparungs- maßnahmen vor:

- jährliche Planstelleneinsparung um 1 % ab 1. Jänner 1995,

- Kürzungen der Nebengebühren für Mehrdienstleistungen um 10% ab 1. Jänner 1995, - Kürzung der Belohnungen um 50%.

Am 30. Jänner 1995 sind in einer Besprechung von Vertretern der Bundesregierung mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst eine Reihe von Konsolidierungsmaßnahmen bei den Bundes- und Landeslehrern vereinbart worden, die das Anliegen einer Planstellenreduktion und einer Kürzung von Mehrdienstleistungen auch auf dem Unterrichtssektor verwirklichen sollen.

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Neben schulrechtlichen Maßnahmen, die nicht Gegenstand dieses Entwurfes sind, sind dies

- der Entfall der dauernden Mehrdienstleistungsvergütung, wenn der Lehrer den hiefür erfor- derlichen Unterricht tatsächlich länger als einen Tag nicht hält, im Gegenzug Anspruch des Vertreters auf Mehrdienstleistungsvergütung bei über einen Tag hinausgehenden Vertre- tungsanlässen,

- der Entfall der Aufrundungsbestimmungen im Lehrverpflichtungsrecht der Landeslehrer, - erleichterter Zugang von Lehrern zur Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte auf

freiwilliger Basis.

Mit der zuletzt genannten Maßnahme soll ein Übergang auf ein reduziertes Stundenangebot ohne Freisetzungen von Lehrern ermöglicht werden.

Es wird nicht übersehen, daß es im Zuge dieser Maßnahmen zu Kürzungen und Belastungen kommt, doch erscheinen diese insgesamt nicht unverhältnismäßig und sind überdies im Lichte des Erfordernisses der Konsolidierung des Budgets des Bundes zu sehen. Diese Maßnahmen werden im Jahr 1995 etwa 2,1 Milliarden Schilling und im Jahr 1996 etwa 3,9 Milliarden Schilling an Ein- sparungen gegenüber dem Jahr 1994 bringen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes, ergibt sich hin- sichtlich

- der Art. I bis XI, XIV und XVII aus Art; 10 Abs.l Z 16 B-VG, - des Art. XII aus Art. 14 Abs.2 B-VG,

- des Art. XIII aus Art.14a Abs.3lit. b :e-VG, - der Art. XV und XVI aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.

2. Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

Im Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 erfolgt eine Regelung der Kostentragung im Falle von Enteignungen für Zwecke der Eisenbahn oder Bundesstraßen.

Im Bundesstraßengesetz 1971 erfolgt eine Ergänzung der Bestimmung über die Straßenbau- last.

Im Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften erfolgt eine Ergänzung der Bestimmung über das Verbot der Belastung von Mauten für die Benützung von Bundesstraßen mit landesgesetzlich geregelten Abgaben.

Im Berggesetz 1975 werden dort mindestens einmal im Jahr bzw. einmal im Monat vorge- sehene Besichtigungen flexibel, dh. Besichtigungen nur soweit dies zur Ausübung des Aufsichts- rechtes der Bergbehörden erforderlich ist, geregelt.

3. Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 3.1. Maßnahmen im Bereich der Sozialleistungen

Mit der Umsetzung der im Arbeitsübereinkommen der Bundesregierung enthaltenen Ein- sparungsmaßnahmen soll im Bereich der Sozialleistungen eine Konsolidierung des Bundesbud- gets erfolgen. Dazu sind folgende Maßnahmen vorzusehen:

- Verschärfung des Einkommensbegriffes im Zusammenhang mit der Beurteilung von Ansprü- chen der Arbeitslosenversicherung,

- Ersatz des erhöhten Karenzurlaubsgeldes durch einen Zuschuß, der vom anderen Elternteil bzw. den Eltern zurückzuzahlen ist,

- Hereinbringung des Zuschusses zum Karenzurlaubsgelddurch die Finanzämter, - Strengere Handhabung der Freigrenzenerhöhung bei der Notstandshilfe, - Einforderung von Kinderbetreuungsplätzen von den Ländern,

- Kostenbeteiligung der Gemeinden an der Sondernotstandshilfe, - Absenkung der Ersatzrate in der AIV ab der Lohnklasse 72, - Einschränkungen beim Familienzuschlag,

- Einschränkungen bei der Sonderunterstützung,

- Vorfinanzierung des Ausbaus von Behindertenwerkstätten durch das Arbeitsmarktservice, - Anordnungsrecht des Sozialministers zur Durchsetzung der Regierungspolitik gegenüber

dem Arbeitsmarktservice.

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Durch die Maßnahmen entstehen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik Einsparungen bzw.

Mehreinnahmen im folgenden Ausmaß (in Millionen Schilling):

1995 1653

1996 3931

1997 3983

1998 4017

Im übrigen wird auf den Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

3.2 Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung

1999 4044

Gemäß dem Arbeitsübereinkommen der beidenRegierungsparteien vom November 1994 liegt der Schwerpunkt des Regierungsprogrammes in dieser Legislaturperiode bei der Budget- konsolidierung. Wie im Arbeitsübereinkommen ausgeführt wird, macht es die Höhe des Konso- lidierungsbedarfes erforderlich, daß alle großen Ausgabenbereiche, darunter auch die Pensionen, einen wesentlichen und sozial ausgewogenen Beitrag leisten. Im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Bundeshaushalts ist weiters ausdrücklich die Erhöhung des Eigenfinanzie- rungsanteils der Bauern und Selbständigen mit dem Ziel der Erreichung des Anteils bei den Unselbständigen vorgesehen.

3.2.1 Folgende angeführten Maßnahmen im ASVG, GSVG und BSVG dienen der Umsetzung des Arbeitsübereinkommens:

- Verschärfung der Wegfallsbestimmungen bei vorzeitigen Alterspensionen;

- Verringerung der Ausfallhaftung des Bundes von 100,2vH auf 100,OvH.

3.2.2 Spezifische Maßnahme im ASVG:

Schaffung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen zwischen den Trägern der Pen- sionsversicherung und den Gebietskörperschaften zwecks Durchführung der medizinischen Begutachtung von öffentlich Bediensteten.

3.2.3 Spezifische Maßnahmen im GSVG:

- Sofortige gänzliche Hinzurechnung der Sozialversicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG.

- Anhebung der Mindestbeitragsgrundlage im Jahre 1995 um 700S, in den folgenden Jahren, beginnend ab 1996, soll die Mindestbeitragsgrundlage bis 1999 jeweils um 500 Sangehoben werden.

- Der Beitrag, den die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Pensionsver- sicherungsträger für die Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten hat, soll von 330vH auf 275vH der von den Pensionisten einbehaltenen Beträge gesenkt werden.

Dadurch kommen die Mehreinnahmen, die durch die Maßnahmen der Ziffern 1 und 2 in der Krankenversicherung erzielt werden, dem Bund zugute (Verminderung des Bundesbei- trages in der Pensionsversicherung).

- Gleichziehung der Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung mit der Mindestbeitrags- grundlage.

3.2.4 Spezifische Maßnahmen im BSVG:

- Die für die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung maßgebliche Einheitswertgren- ze soll von 33000 Sauf 20000 S gesenkt werden.

- Im Geschäftsjahr 1995 soll der Bundesbeitrag zur Unfallversicherung der Bauern um 150 Millionen Schilling verringert werden.

4. Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen 4.1 Maßnahmen im Bereich des Finanzausgleichs

Die Anforderungen an die öffentlichen Haushalte infolge des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union, insbesondere in Form von Beitragsleistungen, Steueranpassungen und För- derungen der Landwirtschaft, treffen die Gebietskörperschaften in unterschiedlichem Ausmaß.

Die Verteilung dieser Belastungen ist daher unter Bedachtnahme auf die Lasten der öffentlichen Verwaltung und die Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften im Rahmen einer Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1993 zu regeln.

Über die konkrete Ausgestaltung der Kostentragung des EU-Beitritts wurde am 31. Jänner 1995 zwischen den Gebietskörperschaften eine Vereinbarung getroffen, welche nicht nur die unmittelbar mit dem Beitritt zusammenhängenden Fragen, sondern auch Änderungen bei

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Kostentragungsbestimmungen mit dem strukturellen Ziel umfaßt, die Belastung der Haushalte besser auf die tatsächliche Ausgabenverantwortung abzustimmen.

Während die Gesamtbelastung Österreichs nicht nur durch die Beiträge Österreichs an die Europäische Union, sondern auch durch Rückflüsse aus der EU, insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Regionalförderung, bestimmt wird, umfaßt die finanzaus- gleichsrechtliche Umsetzung des EU-Beitritts dessen Auswirkungen auf die öffentlichen Haus- halte: das sind die Beitragszahlungen Österreichs an die EU sowie die mit dem Beitritt bzw. all- gemein mit der europäischen Integration ausgelösten Steueranpassungen. Zu den Beitragszah- lungen leisten die Länder im Jahr 1995 einen Betrag von 5,25Milliarden Schilling und die Gemeinden von 4,75 Milliarden Schilling. Der Gemeinde-Anteil wird in Form eines Vorwegab- zuges bei der veranlagten Einkommensteuer aufgebracht, der Anteil der Länder wird als Hundertsatz an· den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln, BSP-Eigenmitteln und einer "Restgröße"

von 8 Milliarden Schilling, welche hauptsächlich die steuerlichen Anpassungen und den Entfall der Zölle als Einnahmen des Bundes darstellt, gebunden, um die zukünftige Entwicklung dieser Beitragszahlungen miteinzubeziehen. Der übrige Teil wird vom Bund getragen. Ebenso wird die Beteiligung Österreichs an der Europäischen Investitionsbank in der Höhe von rund 5 Milliarden Schilling, wovon 1995 rund 2 Milliarden Schilling zu leisten sind, vom Bund finanziert. Die steuer- lichen Auswirkungen werden nach den bestehenden FAG-Regelungen von jeder Gebietskörper- schaft getragen.

Die Aufwendungen der öffentlichen Haushalte im Bereich der Landwirtschaft werden aus- schließlich durch Bund und Länder, somit - wie bisher - ohne Beteiligung der Gemeinden finanziert.

Ein integrierender Teil der Vereinbarung vom 31. Jänner 1995 ist eine Synthese der Verant- wortlichkeiten des Bundes und der Länder bei der Schulgesetzgebung in der Form, daß alle Gesetze oder Verordnungen des Bundes und der Länder, die zu Änderungen der Kosten oder der Kostenstruktur führen, des Einvernehmens zwischen dem Bund und allen Ländern bedür- fen; weiters wird der Bund den Ländern nur mehr 90% der Kosten der Landeslehrer ersetzen, zugleich jedoch die Finanzausstattung der Länder um 10% der im Jahr 1995 anfallenden Kosten für Landeslehrer (Aktivitätsaufwand, Pensionsaufwand) in Form von Finanzzuweisungen, die in Zukunft mit der Steigerung der Ertragsanteile der Länder indexiert sein werden, erhöht. Durch diese Regelung werden die Länder in die Finanzierung der Landeslehrer eingebunden, sind jedoch nur dann belastet, wenn sich die Ertragsanteile weniger dynamisch entwickeln als die Kosten für die Landeslehrer. Während die finanzausgleichsgesetzliche Umsetzung des Abtau- sches von 10% des Kostenersatzes gegen Finanzzuweisungen erst erfolgen kann, sobald die dar- gestellte Einvernehmungsregelung institutionalisiert ist, erfolgt im Budget 1995 - wenngleich ohne Ergebnis auf den Saldo - bereits eine getrennte Darstellung der beiden Komponenten.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung der im vorliegenden Entwurf enthaltenen Rege- lungen gründet auf den §§ 2, 3, 5 bis 8 und 11 bis 13 F-VG 1948, hinsichtlich des § 19 FAG 1993 als Annex zur Kompetenz zur Regelung des materiellen Abgaberechts (§7 Abs.1 bis 3 F-VG 1948 in Verbindung mit §7 Abs.1 FAG 1993).

4.2 Maßnahmen im Bereich des Einkommensteuerrechts

Auf dem Gebiet der Ertragsbesteuerung soll es als Beitrag der Wirtschaft zu den Budgetbe- gleitmaßnahmen zu einer Reduktion des Investitionsfreibetrages kommen. Durch eine eigene Sondervorauszahlung soll sichergestellt werden, daß die Liquiditätswirkungen aus der Absen- kung des Investitionsfreibetrages bereits ab dem Jahr 1995 eintreten.

4.3 Maßnahmen im Bereich der Mineralölsteuer

Zur Budgetkonsolidierung sollen im Jahre 1995 zusätzliche Mineralölsteuereinnahmen in Höhe von rund 5,5 Milliarden Schilling erschlossen werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Anhebung der Mineralölsteuersätze für Benzine um 1,10 SII, für Dieselöl um 60 gIl und für alle Heizöle um 30 gll bzw. kg erforderlich. Weiters sollen - bisher steuerbefreites - Flüssiggas für Heizzwecke mit 30 g/l besteuert, der Steuersatz für Flüssiggastreibstoffe um 1 S/kg angehoben und die Fälligkeit der Mineralölsteuer um einen Monat vorverlegt werden. Diese Maßnahmen sind auch als erster Schritt zur Verwirklichung des im Arbeitsübereinkommen zwischen der Sozialdemokratischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei unter dem Abschnitt 11 "Aufschwung", Kapitel "Steuern", vereinbarten Zieles der Ökologisierung des Steu- ersystems anzusehen.

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Weiters sollen die mineralölsteuerspezifischen Bestimmungen der EG-Richtlinie 94174, die insbesondere Verfahrensvereinfachungen bei der Beförderung bestimmter Mineralöle vorsehen, in österreichisches Recht umgesetzt werden und im Hinblick auf die Entsteuerung von Erdgas und Altölen einem Antrag Österreichs an die Europäische Gemeinschaft Rechnung getragen werden.

Außerdem sollen Klarstellungen von seit dem Inkrafttreten des Mineralölsteuergesetzes 1995 aufgetretenen Zweifelsfragen vorgenommen und für bestimmte Verfahrensbereiche Son- derregelungen zur Lösung von in der Praxis aufgetretenen Problemen geschaffen werden. Die zeitlich befristete Sonderabgabe von Erdöl soll vorzeitig auslaufen.

5. Maßnahmen im Bereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie 5.1 Einleitung

5.1.1 Problem:

Es besteht Konsolidierungsbedarf des Bundesbudgets und auch im Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, der Maßnahmen im Bereich des Familienlastenausgleiches erfordert.

5.1.2 Lösung:

- Verminderung der Familienbeihilfensätze um jeweils 100 S - Wegfall der Geldleistungen für die sogenannte Heimfahrtbeihilfe - Einführung eines Selbstbehaltes bei Freifahrten

- Schaffung eines Selbstbehaltes für die unentgeltlich in Anspruch genommenen Unterrichts- mittel.

5.1.3 Einsparungen Gährlich):

- Einsparung bei der Familienbeihilfe ... . - Einsparung bei Fahrtbeihilfen ... . - Einsparung bei Freifahrten durch Einführung eines Selbst-

behaltes ... . - Anpassung der Mindestwegstrecken ... . - Einsparung bei Schulbüchenl ... . Zusammen .. . 5.2 Erläuterungen

rd. 2000 Millionen Schilling rd. 430 Millionen Schilling rd. 225 Millionen Schilling rd. 130 Millionen Schilling rd. 120 Millionen Schilling rd. 2 905 Millionen Schilling Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befindet sich in einer kritischen finanziellen Situation. Durch das Arbeitsübereinkommen der Koalitionsparteien soll - auch den Familien-"

lastenausgleich betreffend - dem Spargedanken zum Durchbruch verholfen werden. Neben einer Anpassung der Familienbeihilfe sind insbesondere Änderungen bei den Barleistungen im Zusammenhang mit Freifahrten und Fahrtbeihilfen erforderlich sowie ein Selbstbehalt bei den Freifahrten und der Schulbuchaktion, wobei auch eine effizientere Vollziehung angezeigt ist.

Gleichermaßen zu diesen Vorgaben des Arbeitsübereinkommens sind fonnale Bereinigungen und Anpassungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 notwendig.

Der Budgetausschuß hat den Gesetzentwurf in Sitzungen am 17., 20. und 21. März 1995 der Vorberatung unterzogen. Die Beratungen waren wie folgt strukturiert:

Freitag, 17. März 1995 Bundeskanzleramt

BM für Jugend und Familie

BM für Wissenschaft und Forschung Montag, 20. März 1995

BM für wirtschaftliche Angelegenheiten BM für Arbeit und Soziales

Dienstag, 21. März 1995 BM für Arbeit und Soziales

BM für Finanzen (inklusive allgemeine Debatte).

(10)

An der Debatte beteiligten sich die Ab geordneten Karl Ö II i n ger, Dr. Peter K 0 s tel k a, Karl Donabauer, Mag. Johann-Ewald Stadler, Franz Kampichler, Dipl.-Ing. Richard Kaiser, Dr. Günther Kr ä u ter, Dr. Ilse M erte I, Dr. Martin Gr af, Dipl-Vw. Dr. Josef L ackner, Edith Halle r, Brigitte Pe sch e I, Dr. Hans H afne r, Karl Gerfried Müller, Ludmilla P arfuss, Sigis-

bert D 0 I ins c h e k, Dr. Irmtraut Kar Iss 0 n, Elfriede M a d I, Heidrun S il h a v y, Mag. Willibald Gföhler, Rosemarie Bauer, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Dr. Johann Stippei, Mag.

Dr. Willi B rau ne der, Dr. Gertrude B r i n e k, Mag. Dr. Madeleine Pet r 0 v i c, Dr. Alfred Brader, Dr. Günther Leiner, Dr. Udo Grollitsch, Mag. Thomas Barmüller, Dipl.-Vw.

Dr. Alexander Van der Bellen, Peter Rosenstingi, Mag. Franz Steindl, Ing. Monika Langthaler, Dr. Volker Kier, Günter Kiermaier, Kurt Eder, Mag. Dr. Maria Fekter, Dr. Gottfried Feurstein, Annemarie Reitsamer, Mag. Walter Guggenberger, Josef Me i s i n ger, Theresia Hai d 1 m a y r, Mag. Gilbert T r a tt n er, Hermann B ö ha c k er, Dr.Ewald Nowotny, Dr. Alfred Gusenbauer, Jakob Auer und Dipl.-Kfm. Holger Bauer sowie die Bundesministerin für Jugend und Familie Dr. Sonja Mo se r, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst Dr. Rudolf Sc hol t e n, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Wolfgang Sc h ü s sei, der Bundesminister für Arbeit und Soziales Josef He sou n und der Bundesminister für Finanzen Dkfm. Ferdinand La ci n a sowie der Staats- sekretär im Bundeskanzleramt Dr. Caspar Ein e m.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung von Abänderungsanträgen der Abgeordneten Mag. Franz S t ein d I und Dr. Kurt Hein dl, Annemarie Re i ts a me rund Dr. Gottfried Fe urs te in, Dr. Ewald N owotny und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Jakob Auer und Dr. Ewald Nowotny sowie Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Hermann Böhacker, Dipl.-Vw. Dr. Alexander V a n der Bell e n und Dr. Hans Peter H ase Ist ein e r mit wechselnden Mehrheiten ange- nommen.

Abänderungs- bzw. Zusatzanträge der Abgeordneten Brigitte Pes c hel und Karl Ö Il i n ger, Edith Hall e r, Dipl.-Vw. Dr. Alexander Va n der Bell e n und Dr. Volker K i e r sowie Hermann Bö h a c k erfanden nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Den vom Ausschuß angenommenen Abänderungs- bzw. Zusatzanträgen waren folgende Erläute- rungen beigegeben:

1. Zu Art. I Z I, Z 8, Art.

n

Z 10a, Z 22, Art. XII Z 1, ZU, Art.

xm

Z 1, Z 8, Art. XV Z 1, la-ld, 2, 2a-2d, Z 3, 3a-3f, Z 4, Z 5, Z 6, Art. XVI Z 1, Z 2, Art. XVla:

Mit der vorliegenden Ausschußänderung soll die Sonderregelung des § 19a des Bezügegesetzes und der gleichartigen Regelung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - wie ursprünglich vorgese- hen - mit Ablauf des 31. Dezember 1995 enden. In diesem Zusammenhang wird die Anhebung der Pensionsbeiträge der obersten Organe und der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes um drei Monate früher als in der Regierungsvorlage vorgesehen, nämlich mit 1. Jänner 1996, um 1,5 Prozent- punkte angehoben.

Die frühere Anhebung der Pensions beiträge wird sich auch auf die Bemessung der Pensionssiche- rungsbeiträge der ehemaligen obersten Organe und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sowie deren Hinterbliebenen auswirken.

Daneben sieht der Abänderungsantrag folgende Regelungen vor:

1. Änderung der Abfertigungsregelung für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des Angestelltengesetzes,

2. Anrechnung von Zeiten, die als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, für die Vorrückung und Berechnung der Ruhebezüge als österreichisches oberstes Organ,

3. Aufrechnung von Leistungen, die als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemein- schaften gebühren, mit den nach dem Bezügegesetz gebührenden Leistungen,

4. Verhinderung von Mehrfachabfertigungen, wenn auch Abfertigungsansprüche als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestehen.

Darüber hinaus enthält der Abänderungsantrag Regelungen für Bundesbedienstete, die zum Mit- glied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt werden, hinsichtlich deren Außer- dienststeIlung und den damit verbundenen Bezugsentfall.

(11)

Zn Art. I Z 1, Art. XII Z 1 und Art. XIII Z 1:

Da die Ausübung der Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Arbeitsplatz ausschließt, werden Beamte, die Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind, hinsichtlich ihrer dienst- rechtlichen Stellung jener von Mitgliedern der Bundesregierung angeglichen. Sie sind daher für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

Zu Art. I Z8:

Die Inkrafttretensbestimmungen zum BDG 1979 werden um das Inkrafttreten der Änderung des

§ 19 Z2 BDG 1979 ergänzt.

Zu Art. 11 Z 10a:

Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- ten ist, sollen für die Dauer dieser Funktion entfallen.

Zu Art. 11 Z 22:

Die Inkrafttretensbestimmungen zum Gehaltsgesetz 1956 werden um das Inkrafttreten der Ände- rung des § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 ergänzt.

Zu Art. XII ZU:

Die Inkrafttretensbestimmungen zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 werden um das Inkrafttreten der Änderung des § 15 Abs.7 Z 2 des Landesl~hrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 ergänzt.

Zu Art. XIII Z 8:

Die Inkrafttretensbestimmungen zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts- gesetz 1985 werden um das Inkrafttreten der Änderung des § 15 Abs.7 Z2 des Land- und forstwirt- schaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergänzt.

Zu Art. XV Z 1 und 2d:

Durch die Erweiterung der § 7 Abs.2 und § 23e Abs.2 des Bezügegesetzes soll bewirkt werden, daß die Zeiten, die als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wur- den, allen obersten Organen nach dem Bezügegesetz einschließlich den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet werden.

Zu Art. XV Z la:

Der letzte Satz im § 10 Abs. 1 des Bezügegesetzes entfällt auf Grund einer Änderung des B- KUVG.

Zu Art. XV Z Ib:

Die Bestimmung des § 10 Abs.4 des Bezügegesetzes bewirkt, daß für den Fall, daß ein oberstes Organ neben seinem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach dem Bezügegesetz auch einen Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften besitzt, sein Bezug oder Ruhebezug nach dem Bezügegesetz nur in dem Ausmaß auszubezahlen ist, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

Bezieht ein oberstes Organ einen Ruhebezug nach dem Bezügegesetz, so soll dieser, wenndane- ben ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsteht, gemäß § 10 Abs. 5 des Bezügegesetzes für die Dauer dieses Aktiveinkommens von der Euro- päischen Gemeinschaften gänzlich stillgelegt werden. Nach dem Ausscheiden aus der Funktion als Mit- glied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften soll es jedoch zu einer Neubemessung des stillgelegten Ruhebezuges unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kommen.

Zu Art. XV Z lc und 3 und Art. XVI Z 1 und 2:

Mit diesen Ausschußänderungen soll die Sonderregelung des § 19a des Bezügegesetzes und der gleichartigen Regelung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - wie ursprünglich vorgesehen - mit Ablauf des 31. Dezember 1995 enden. In diesem Zusammenhang wird die Anhebung der Pensions- beiträge der obersten Organe und der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes um 1,5 Prozentpunkte

(12)

um drei Monate früher als in der Regierungsvorlage vorgesehen, nämlich mit 1. Jänner 1996, an- gehoben.

Zu Art. XV Zld:

§ 14 Abs.1 vorletzter Satz des Bezügegesetzes enthält eine Zitierungsberichtigung.

Zu Art. XV Z 2:

Durch die Neufassung des § 14 Abs. 2 des Bezügegesetzes wird die Abfertigungsregelung für die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne der Abfertigungsregelung des Angestell- tengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, geändert. Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sol- len sowohl hinsichtlich der für das Entstehen und das Ausmaß der Abfertigung maßgeblichen Dauer der Funktionsausübung als auch hinsichtlich der Anzahl der Monatsbezüge, die zu einem bestimmten Zeitpunkt als einmalige Entschädigung gebühren, den dem Angestelltengesetz unterliegenden Perso- ..

nenkreis gleichgestellt werden, Zu Art. XV Z 2a:

Nach § 14 Abs.6 des Bezügegesetzes soll eine Fortzahlung der Bezüge oder eine einmalige Ent- schädigung auch dann nicht gebühren, wenn das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- ten wird. Darüber hinaus wird klargestellt, daß diese "Abfertigungen" so lange nicht gebühren, solange spätestens innerhalb dieser Dreimonatsfrist erneut eine im § 14 Abs. 6 des Bezügegesetzes aufgezählte politische Funktion übernommen wird.

Endet die Mitgliedschaft in der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so soll nach § 14 Abs. 7 des Bezügegesetzes auch das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebühren- de Übergangsgeld ("Abfertigung") in die Vergleichsberechnung mit der von Österreich "ruhend"

gestellten Fortzahlung der Bezüge oder einmaligen Entschädigung einbezogen werden.

Ist auch die höchste von Österreich gebührende "Abfertigung" niedriger als das von der Kommis- sion der Europäischen Gemeinschaften gebührende Übergangsgeld,so soll nach § 14 Abs.7 Z2lit. b des Bezügegesetzes nur dieses Übergangsgeld gebühren.

Begründet die Ausübung der Tätigkeit bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kein Übergangsgeld, so soll nach § 14 Abs.7 Z3 des Bezügegesetzes die von Österreich "ruhend"

gestellte höchste Leistung wieder aufleben.

Durch die Aufnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den § 14 Abs.8 des Bezügegesetzes soll bei der Vergleichsberechnung des nunmehr einem obersten Organ entstandenen Anspruches auf Fortzahlung der Bezüge oder einmalige Entschädigung auch ein von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bereits erhaltenes Übergangsgeld berücksichtigt werden. Der neu entstandene Anspruch soll nur in dem Ausmaß gebühren, um das er die bereits nach dem BezG oder nach landesrechtlichen Vorschriften erhaltenen Leistungen einschließlich des von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhaltenen Übergangsgeldes betraglieh übersteigt.

Zu Art. XV Z 2b:

Für die Vergleichsberechnung der von Österreich gebührenden Abfertigungen mit dem von der Kommission der. Europäischen Gemeinschaften gebührenden Übergangsgeld soll nach § 14 Abs.10 des Bezügegesetzes von diesem Übergangsgeld allerdings jener Betrag abgezogen werden, der für den Zeitraum seiner bereits erfolgten Auszahlung das einzige Einkommen darstellte.

Hat ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates bereits einmalige Entschädigungen erhal- ten oder hätten ihm solche zwar gebührt, die aber infolge der Übernahme einer neuerlichen politischen Funktion innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 14 Abs. 6 des Bezügegesetzes "ruhend" gestellt wurden, so sind diese für den Fall einer Vergleichsberechnung eines neuerlich entstehenden Anspruches auf eine einmalige Entschädigung derart einzubeziehen, daß die für das Entstehen des Anspruches maß- gebende Dauer der Funktionsausübung der bereits erhaltenen oder "ruhend" gestellten einmaligen.

Entschädigungen fiktiv neu zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuer- liche einmalige Entschädigung maßgebenden Dauer der Funktionsausübung zusammenzuZählen ist.

Der neuerliche Anspruch ist auf der Grundlage der fiktiv errechneten Gesamtdauer zu berechnen und der Betrag in Abzug zu bringen, der bereits als einmalige Entschädigung tatsächlich ausbezahlt oder "ruhend" gestellt wurde.

Nach § 14 Abs.12 des Bezügegesetzes sollen für eine spätere Vergleichsberechnung auch die Ansprüche als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Aufwertungsfak-

(13)

tor valorisiert werden, um den sich seither die Höhe des Gehalts eines Bundesbeamten des Dienststan- des der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.

Zu Art. XV Z2c:

Nach § 16 Abs. 4 des Bezügegesetzes soll der einem obersten Organ nach dem Bezügegesetz zuste- hende Bezug oder Ruhebezug, für den Fall, daß für denselben Zeitraum auch ein Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gebührt, nur in der Höhe ausbezahlt wer- den, in der er das Übergangsgeld von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.

Durch die Bestimmung des § 16 Abs. 5 des Bezügegesetzes soll eine Bezugsfortzahlung nach § 14 ..t\bs.1 des Bezügegesetzes ("Abfertigung") für den Fall, daß auch ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften besteht, nur in der Höhe des Differenz- betrages gebühren.

Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach dem Bezügegesetz zu, so soll dieses nach § 16 Abs. 6 des Bezügegesetzes verpflichtet werden, allen für die Auszahlung seiner Ansprüche nach dem Bezügegesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden.

Zu Art. XV Z 3a:

Durch § 23h Abs. 3 des Bezügegesetzes wird klargestellt, daß einem Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Bundesrates ist, wie einem Mitglied des Europäischen Parla- ments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates ist, auch nur eine Entfernungszulage, nämlich die für seine Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, gebührt.

Zu Art. XV Z 3b:

Durch die Erweiterung des § 25 Abs. 2lit. ades Bezügegesetzes um die Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften soll bewirkt werden, daß auch die Zeiten, die als Mitglied der Kom- mission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, bei der Zusammensetzung der nihe- bezugsfähigen Gesamtzeit für einen Ruhebezug als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates berücksichtigt werden.

Zu Art. XV Z 3e:

Die Erweiterung des § 35 Abs. 3 des Bezügegesetzes bezweckt, daß einem obersten Organ gemäß

§ 35 Abs. 1 des Bezügegesetzes auch Zeiten, die es als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, für die Begründung des Anspruches und die Bemessung des Ruhe- bezuges im Verhältnis 1: 1 angerechnet werden.

Zu Art. XV Z 3d:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 41 Abs. 3 des Bezügegesetzes und enthält lediglich eine Klarstellung.

Zu Art. XV Z 3e:

Die Erweiterung des § 44b Abs. 2 Z 1 des Bezügegesetzes bezweckt, daß einem Mitglied des Euro- päischen Parlaments auch Zeiten, die es als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- ten zurückgelegt hat, bei der Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit berücksichtigt werden.

Zu Art. XV Z 3f:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 44k und enthält lediglich eine sprachliche Korrek- tur.

Zu Art. XV Z 4:

Die Inkrafttretensbestimmungen zum Bezügegesetz werden um das Inkrafttreten der zusätzlichen Änderungen des Bezügegesetzes ergänzt.

Zu Art. XV Z 5:

Der Entfall der Änderungsziffer im Bezügegesetz erfordert eine Umnumerierung der bisherigen Änderungszahl des Art. XV Z 6.

(14)

14 149 der Beilagen Zu Art. XV Z 6:

Mit § 47b des Bezügegesetzes wird eine Sonderregelung für jene ehemaligen obersten Organe nach dem Bezügegesetz getroffen, die österreichischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nachfolgen. Während § 14 Abs. 6 des Bezügegesetzes vorsieht, daß die Fortzahlung der Bezüge und die einmalige Entschädigung nur dann nicht gebührt, wenn das oberste Organ innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden neuerlich eine politische Funktion übernimmt, wird in § 47b des Bezügegesetzes eine von der Dreimonatsfrist abweichende Regelung getroffen: Einem ehemaligen obersten Organ, das ab dem 9. Oktober 1994 aus seiner politi- schen Funktion ausgeschieden ist und deshalb (wieder) zum Mitglied des Nationalrates oder des Bun- desrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments auf sein gleichzeitiges Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet, soll die Fortzahlung der Bezüge oder ein- malige Entschädigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 nicht gebühren. Wurden Bezugsfortzah- lungen oder einmalige Entschädigungen bereits ausbezahlt, so sind diese mit Bescheid zurückzufor- dern.

§ 47c des Bezügegesetzes enthält eine Übergangsbestimmung betreffend die Abfertigungsregelung für Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates: Hat ein Mitglied des Nationalrates oder des Bun- desrates zumindest einmal einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor Beginn der XX. Legislaturperiode angehört, so sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 gel- tenden Vorschriften weiter anzuwenden.

Zu Art. XVIa:

Mit dieser Änderung des Artikels VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr.612/1983 werden die für Beamte im Falle ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament oder zur Kommission der Europäi- schen Gemeinschaften geltenden Bestimmungen über die besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Außerdienststellung auch auf Bundesbedienstete, die nicht Beamte sind, für anwendbar erklärt.

2. Zu Art.III § 4a Abs.l:

Durch die gegenständliche Änderung ~es VBG soll zur Gewährleistung einer gewissen Flexibilität die Ausnahme vom Kettenvertragsverbot auf befristete Tätigkeiten in Parlamentsklubs oder in einem KabinettlBüro eines obersten Organes im Sinne des Bezügegesetzes ausgedehnt werden.

3. Zu Art. XXß Z 6, Z 8, Z 33, Art.

xxm

Z 4, Art. XXV, Art. XXVIß Z 4, Z 5, Art. XXXI Z 15 (§ 252 Abs.3):

Zu Art. XXß Z 6 und Z 8:

Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung, ob es unter oder über der Geringfügig- keitsgrenze liegt, soll einerseits bei Dienstverhältnissen wie bisher auf das Entgelt und bei selbständiger Erwerbstätigkeit sowohl auf das Einkommen als auch auf den Umsatz abgestellt werden.

Zn Art. XXII Z 33:

Bei der Beurteilung des Einkommens sollen Ersatzleistungen und Renten für Kriegsopfer, Ver- brechensopfer uä. nicht herangezogen und Unfallrenten nur zur Hälfte angerechnet werden.

Zu Art.

xxm:

Z 4:

Der bisherige Abs.7 des § 6 AMPFG ist nicht erforderlich, da im Bundesfinanzgesetz 1995 ohne- hin eine entsprechende allgemeine Überschreitungsermächtigung vorgesehen ist.

Zu Art. XXIU Z 4 (§ 6 Abs.6 zweiter Satz):

Um die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Abrechnungsstichtage zu gewährleisten, soll im Gesetz lediglich deren Zahlnorrniert werden; die gen aue Festlegung wird in der Verordnung des BMAS erfolgen. Im Verfahren zur Hereinbringung des Zuschusses der Gemeinden zur Sondernot- standshilfe ist es weiters erforderlich, daß die Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice eine Par- teistellung haben, um die Rechte des Bundes zu wahren.

Zu Art. XXV:

Durch diese Änderung soll die bisherige Regelung für die Gewährung des erhöhten Karenzur- laubsgeldes bei Ehepartnern, wenn der andere Partner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt, beibehalten werden.

(15)

Beim Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld soll klargestellt werden, daß die Bestimmungen über die Rückforderung des Karen.zurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe auch für den Zuschuß gelten.

Zu Art.

xxvm

Z4 und Z 5:

Der Krankenversicherungsbeitrag soll einheitlich mit 7 vH festgesetzt und von der Bergbau-Son- derunterstützung zur Hälfte einbehalten werden.

Zu Art. XXXI Z 15 (§ 252 Abs.3):

Die vorgeschlagenen Änderungen in der Formulierung der Übergangsbestimmungen des BSVG dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

4. Zu Art. XXXV Abs.2:

Durch die gegenständliche Regelung wird vermieden, daß die mit 1. Mai 1995 angehobenen Mine- ralölsteuersätze auf mit Sonderabgabe vorbelastete Rohöle und Erdölprodukte angewendet werden.

5. Zu Art. XXXVI Z 27:

Die Vereinbarung über die Beteiligung der Gemeinden an der EU-Beitragsfinanzierung in Höhe eines Betrages von 4,75 Milliarden Schilling war ursprünglich mit einer Ausweitung der Bemessungs- grundlage für die Kommunalsteuer verbunden, wurde jedoch durch eine Senkung des Investitionsfrei- betrages ersetzt. Bei der neutralen Umrechnung dieser Maßnahmen wurden neben den Aufkommens- änderungen bei der veranlagten Einkommen- und der Körperschaftsteuer ua. auch die Auswirkungen auf die Vorwegabzüge für Zwecke des Familienlastenausgleiches berücksichtigt. Dies führte bei den genannten Vorwegabzügen auf Grund der höheren Bemessungsgrundlage zu einer aliquoten Kürzung der Prozentsätze. (Vgl. Artikel XXXIV Ziffer2 der gegenständlichen Regierungsvorlage). Die Ände- rung des FLAG in diesem Punkt stellt die gesetzliche Übereinstimmung mit der Regelung im Finanz- ausgleichsgesetz her. Eine Änderung in der Höhe der erwarteten Einnahmen des FLAF aus diesem Titel tritt dadurch nicht ein.

6. Zu Art. XLm:

Der Entwurf des Außenhandelsgesetzes 1995 wurde am 2. Februar 1995 im Wirtschaftsausschuß behandelt. Die Regierungsvorlage wurde mit zwei Abänderungsanträgen beschlossen, § 7 war von den Abänderungsanträgen nicht berührt. Bei der Einarbeitung der Abänderungsanträge wurde jedoch der § 7 durch die Textverarbeitung irrtümlich aus der Vorlage gelöscht, sodaß im Bericht des Wirt- schaftsausschusses an den Nationalrat dieser Paragraph fehlte. In dieser Form wurde die Regierungs- vorlage schlußendlich am 8. Februar 1995 - demnach ohne den § 7 - beschlossen. Der § 7 soll daher in unveränderter Form im Außenhandelsgesetz ergänzt werden.

Inhaltlich wird im § 7 festgesetzt, daß der für die Außenhandelsstatistik maßgebliche Wert auch für die Wertgrenzen im Bereich des Außenhandelsrechts gilt. Weiters wird der für außenhandelsrechtliche Zwecke geltende Umrechnungskurs von ECU in Schilling in Anlehnung an den Zollkodex geregelt.

Durch diese Novelle werden eine optimale, effiziente und sparsame Vollziehung des AHG gewährleistet, und damit Grundsätze verwirklicht, die dem Gedanken des Strukturanpassungsgesetzes entsprechen.

7. Zu Art. XLIV:

Allgemeiner Teil

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gemaß EU-Beitrittsvertrag, BGBL Nr. 45/1995, verpflichtet Österreich, Mittel zur Finanzierung des Haushaltes der Gemeinschaften bereitzustellen.

Die in diesem Zusammenhang stehenden Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes sind daher an die durch die EU-Mitgliedschaft Österreichs geänderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Überdies wurden in den §§ 6 Abs. 1 und 52 Abs. 5 einige Klarstellungen und redaktionelle Richtig- stellungen erforderlich.

Kosten:

Keine.

Konfonnität mit dem EU-Recht:

Die vorgesehenen Regelungen sind im Hinblick auf das Recht der EU - soweit dieses berührt ist - zweckmäßig.

(16)

Besonderer Teil Zn ZI (§6 Abs.l):

Die Einfügung des § 5 Abs.2 Z 6 durch die BHG-Novelle, BGBI. Nr; 76311992, und des § 5 Abs.2 Z 7 durch das AMS-BegleitG, BGBI. Nr. 31411994, macht eine entsprechende Ergänzung des § 6 Abs.1 erforderlich.

Zu Z 2 (§ 16 Abs.3a):

Österreich hat auf Grund der EU-Mitgliedschaft finanzielle Mittel für den Haushalt der Gemein- schaften bereitzustellen. Grundlage hiefür ist der gemäß Art. 201 des EG-Vertrages ergangene und gemäß Art. 2 des ersten Teiles der dem EU-Beitrittsvertrag, BGBI. Nr. 45/1995, beigefügten Akte ver- bindliche Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates über das System der Eigenmittel der Gemein- schaften vom 24. Juni 1988, ABI. Nr. L 185/24 sowie die Verordnung (EWG, Euratom) Nr.1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABI. Nr. L 155/1, zuletzt geändert mit Verordnung (EG, Euratom) Nr.2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994, ABI. Nr. L293/9.

Art. 2 Abs.1 dieses Beschlusses sieht vor, daß insbesondere folgende Einnahmen als Eigenmittel in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzen sind:

a) Abschöpfungen, Prämien und andere Abgaben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rah- men der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MViSt.-Eigenmittelbemessungs- grundlage eines jeden Mitgliedstaates ergeben;

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten.

Die in Österreich vor allem aus öffentlichen Abgaben aufzubringenden Mittel zur Finanzierung öffentlicher Haushalte sind somit zum Teil für die Finanzierung des EU-Gesamthaushaltes zu verwen- den. Die Eigenmittel der EU sind von den Mitgliedstaaten ausschließlich auf Grund des EU-Rechtes den Gemeinschaften bereitzustellen und stehen somit für die Finanzierung innerstaatlicher öffentlicher Haushalte nicht zur Verfügung. Sie sollen daher - analog der Überweisungen insbesondere an Länder und Gemeinden gemäß § 16 Abs. 3 und derVorgangsweise auch anderer Mitgliedstaaten (zB Deutsch- land) - als Verminderung der Einnahmen an öffentlichen Abgaben veranschlagt werden.

Zu Z 3 (§ 52 Abs.5):

Durch diese Ergänzung wird der ordnungsgemäße Ausweis der Berechtigungen und Verpflichtun- gen, der Forderungen und der Schulden sowie der Vorberechtigungen und Vorbelastungen des Bundes gewährleistet. Sie stellt sicher, daß Finanzschulden gemäß § 65a Abs.1 und 2 den Ausgaben und Ein- nahmen des folgenden Jahres zugerechnet werden, aber bereits im Finanzschuldenstand des Jahres ihrer Aufnahme ausgewiesen werden.

Zu Z 4 (§ 100 Abs.12):

§ 100 Abs.12 in der Fassung der Z4 soll sicherstellen, daß § 52 Abs. 5 zweiter Satz in der Fassung der Bundesgesetze BGBI. Nr. 96111993 und 626/1994 nicht wirksam wird und die neue Fassung dieser Bestimmung rückwirkend mit 1. Jänner 1994 - also auch schon für den Bundesrechnungsabschluß für 1994 - wirksam wird.

Der Ausschuß beschloß nachstehende Feststellungen:

Im Zusammenhang mit der NoveUierung des Mineralölsteuergesetzes stellt der Budgetausschuß fest, daß es sich dabei nur um einen ersten Schritt in Richtung einer umfassenden Energiebesteuerung handelt. Als nächster Schritt ist eine ausgewogene Besteuerung aller Energieträger im Sinne einer öko- logischen Steuerreform zu verwirklichen. Die relative Besteuerung der einzelnen Energieträger hat sich dabei an ökologischen Gesichtspunkten zu orientieren.

Der Budgetausschuß stellt im Zusammenhang mit dem Bezügegesetz fest, daß die Regelungen für den Karenzurlaub der Beamten denjenigen der anderen Arbeitnehmer so rechtzeitig angepaßt werden,

(17)

daß diese gleichzeitig mit den Neuregelungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz mit 1. Jänner 1996 in Kraft treten.

Zur Regelung der Bewirtung von Geschäftsfreunden stellt der Ausschuß fest, daß im Vollzug des

§ 20 Abs.1 Z3 EStG 1988 alle Möglichkeiten genützt werden sollen, umdurch Klarstellungen bei neu auftretenden Abgrenzungsfragen (zB Betriebsküchen) die Kosten der Administration für Verwaltung und Betriebe möglichst geringzuhalten.

In einer weiteren Sitzung am 22. März 1995 hat der Ausschuß die Regierungsvorlage neuerlich in Verhandlung gezogen. Auf Grund eines Antrages der Abgeordneten Matthias Ach s und Günther PI at t er beschloß der Ausschuß einstimmig, in Anwendung des § 42 Abs. 2 GOG-NR seinen am Vor- tag hinsichtlich des Artikels XV gefaßten Beschluß aufzuheben. Artikel XV wurde sodann in der Fas- sung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald N 0 w 0 t n y und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lu k e s c h, der auch bereits am Vortag angenommen worden war, sowie eines in dieser Sitzung neu gestellten Zusatzantrages der Abgeordneten Matthias Ach s und Günther PI a t t e r mit Mehrheit angenommen.

Dem zuletzt erwähnten Zusatzantrag waren nachstehende Erläuterungen beigefügt:

Zu Art. XV Z 2ba, 3ba, 3bb, 3ca, 3ea, 3eb, 4a und 5:

An die Stelle der bisherigen Rundungsbestimmungen (Anwendung des § 6 Abs.3 PG 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung) tritt die Berücksichtigung voller Jahre und Monate bei der Bemessung von Ruhe- und Versorgungsbezügen. Volle Monate werden bei der Pensionsbemessung mit einem Zwölfte I des für ein volles Jahr gebührenden Prozentsatzes wirksam. Bruchteile von Mona- ten bleiben, auch wenn sie aus Monaten resultieren, in die der Beginn oder das Ende der Amtswirk- samkeit fällt, unberücksichtigt. Durch diese Änderung erübrigt sich die Zitierung des § 6 des Pensions- gesetzes 1965 in § 45a Abs. 2.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuß somit den An t rag, der Nationalrat wolle dem an g e s chi 0 s sen enG e set zen t w u r f die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

1-

Wien, 1995 03 22

Johann Kurzbauer Berichterstatter

Dipl.-Vw. Dr. losef Lackner Obmann

(18)

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richter- dienstgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bun- deslehrer-Lehrverpllichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Bezüge- gesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetz BGBI. Nr.61211983, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Eisenbahnenteignungsgesetz, das Bundesstraßenge- setz 1971, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen

im

Bereich der Bundesstraßengesell- scharten, das Berggesetz 1975, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarkt- politikfinanzierungsgesetz, das Betriebshilfegesetz, das Insolvenz..;Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das. Gewerbli- che Sozialversicherungsgesetz, das Bauem-Sozialversicherungsgesetz, das Finanzausgleichs- gesetz 1993, das Einkommensteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Bundes- gesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Familienlastenausgleichs- gesetz 1967, das Bundesgesetz· über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, das Universitäts-Organisations- gesetz, das Akademie-Organisationsgesetz 1988, das Kunsthochschul-Studiengesetz, das All- gemeine Hochschul-Studiengesetz, das Außenhandelsgesetz 1995 und das Bundeshaushalts- gesetz geändert werden und ein Karenzurlaubszuschußgesetz und ein Behindertenwerk-

stätten-Vorfinanziemngsgesetz erlassen werden (Strukturanpassungsgesetz)

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

V Änderung des Pensionsgesetzes 1965

VI Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes VIII Änderung des Richterdienstgesetzes

IX Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

XI Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes XII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

XIII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 XIV Änderung des Einsatzzulagengesetzes

XV Änderung des Bezügegesetzes

XVI Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 XVIa Änderung des Bundesgesetzes BGBI. Nr.612/1983

(19)

Artikel Gegenstand XVII Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes XVIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954

XIX Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

XX Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenge- sellschaften

XXI Änderung des Berggesetzes 1975

XXII Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 XXIII Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes XXIV Änderung des Betriebshilfegesetzes

XXV Karenzurlaubszuschußgesetz - KUZuG XXVI Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz XXVII Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes XXVIII Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

XXIX Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes XXX Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes XXXI Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes XXXII Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993 XXXIII Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 XXXIV Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

XXXV Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird XXXVI Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

XXXVII Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen

XXXVIII Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes XXXIX Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes

XL Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 XLI Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes

XLII Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes XLIII Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995

XLIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. NT. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Z 2 lautet:

,,2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemein- schaften"

1a. In folgenden Bestimmungen wird das Wort "Haushaltszulage" durch das Wort "Kinderzulage"

ersetzt: § 73 Abs. 4, § 92 Abs.1 Z2 und 3, § 112 Abs. 4 und §131.

2. § 134 Z 2 lautet:

,,2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,"

3. Im § 163 entfallen die Abs. 3, 4 und 6. Die bisherigen Abs. 5, 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen ,,(3)", ,,(5)" und ,,(6)".

4. Im § 163 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

,,(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeri- tierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt

1. im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH, 2. im Fall des Abs.2 monatlich 90vH

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat."

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