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(1)

015008/EU XXV.GP

Eingelangt am 05/03/14

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(5)

EUROPÄISCHES PARLAMENT 2013 - 2014

AUSZUG

AUS DEM DOKUMENT „ANGENOMMENE TEXTE“

DER TAGUNG VOM 3. – 6. Februar 2014

(Teil I)

DE In Vielfalt geeint DE

(6)

P7_TA-PROV(2014)0047

Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses (COM(2013)0427 – C7-0179/2013 – 2013/0198(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0427),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0179/2013),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 16. Januar 2014 gemachten

Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0467/2013), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(7)

P7_TC1-COD(2013)0198

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die

Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates2 wird ein Gemeinschaftssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

(2) Grönland gehört nicht zum Gebiet der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 des AEUV ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

(3) Mit dem Beschluss ...3* des Rates werden die Vorschriften und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses für Rohdiamanten mithilfe der Zusammenarbeit Grönlands mit der Union festgelegt. Eine solche Zusammenarbeit würde die

1 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014.

2 Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28).

3 Beschluss … des Rates mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (ABl. …).

(8)

wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union und Grönland in der Diamantenindustrie stärken und vor allem Grönland ermöglichen, mit Blick auf die Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung Rohdiamanten auszuführen, die von einem für die Zwecke des Zertifikationssystems ausgestellten EU-Zertifikat begleitet werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte geändert werden, damit der Beschluss …* in Kraft treten und insbesondere damit Grönland in das Zertifikationssystem einbezogen werden kann.

(5) Folglich wird es Grönland untersagt, Ein- oder Ausfuhren von nicht von einem gültigen Zertifikat begleiteten Rohdiamanten in das bzw. aus dem Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union zu gestatten. Die Änderungen gemäß der vorliegenden Verordnung ermöglichen die Ausfuhr von Rohdiamanten aus Grönland in Drittländer, sofern die Rohdiamanten von einem EU-Zertifikat begleitet werden.

(6) Neben der für die Zertifizierung bisher geltenden Voraussetzung, dass ein Nachweis über die rechtmäßige Einfuhr der Rohdiamanten in die Union erbracht werden muss, sollte für in Grönland geschürfte und abgebaute Diamanten, die bisher noch nicht ausgeführt wurden, eine alternative Voraussetzung eingeführt werden, insbesondere zu Beweiszwecken in diesem Zusammenhang.

(7) Darüber hinaus sollten Änderungen vorgenommen werden, um die Einzelheiten der Vorlage von Rohdiamanten zur Prüfung durch Unionsbehörden festzulegen, die besonderen Bestimmungen über die Durchfuhr auf Grönland auszudehnen, die Beteiligung Grönlands am Ausschuss für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 vorzusehen und die Vertretung Grönlands im Kimberley-Prozess und die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten mithilfe der Kommission zu ermöglichen.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

* ABl.: Bitte die Nummer des Beschlusses aus doc. st 17985/13 einfügen und Nummer, Datum und Fundstelle in vorstehender Fußnote vervollständigen.

* ABl.: Bitte Nummer des Beschlusses in Dokument st 17985/13 einfügen.

(9)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem der Zertifikation und der Kontrollen der Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses festgelegt.

Für die Zwecke des Zertifikationssystems werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands als ein Gebiet ohne Binnengrenzen betrachtet.

Die geltenden Bestimmungen über Zollförmlichkeiten und -kontrollen werden von dieser Verordnung weder berührt noch durch sie ersetzt. "

(2) In Artikel 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Gemeinschaft1 oder nach Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(3) Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind unverzüglich einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind. Für Grönland bestimmte Behältnisse sind einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorzulegen und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in einem der anderen Mitgliedstaaten, in denen eine

1 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 hat der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmte terminologische Änderungen eingeführt, darunter die Ersetzung von

"Gemeinschaft" durch "Union".

(10)

Gemeinschaftsbehörde existiert.“

(4) Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für die Bestätigung der Einfuhren in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland gegenüber der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers, welche die Gültigkeit eines Zertifikats bestätigt hat.“

(5) In Artikel 11 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönland ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“

(6) Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) dass der Ausführer schlüssige Nachweise erbracht hat,

i) dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden, oder

ii) dass die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, in Grönland geschürft oder abgebaut wurden, wenn die Rohdiamanten bisher noch nicht in das Gebiet eines anderen Teilnehmers als der Union ausgeführt worden sind.“

(7) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Die Artikel 4, 11, 12 und 14 gelten nicht für Rohdiamanten, die in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb dieser Gebiete verbracht werden, unter der Voraussetzung, dass bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw.

aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in dem die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist.“

(8) Artikel 21 erhält folgende Fassung:

(11)

„Artikel 21

(1) Die Union, einschließlich Grönlands, ist Teilnehmer des Zertifikationssystems des Kimberley- Prozesses.

(2) Die Kommission, die die Union, einschließlich Grönlands, im Rahmen des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses vertritt, strebt insbesondere durch die Zusammenarbeit mit den Teilnehmern eine optimale Umsetzung des KP-Zertifikationssystems an.

Insbesondere tauscht die Kommission zu diesem Zweck mit den Teilnehmern Informationen über den internationalen Rohdiamantenhandel aus und arbeitet gegebenenfalls bei den Überwachungsaktivitäten und bei der Beilegung etwaiger Konflikte mit ihnen zusammen.“

(9) Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Der in Artikel 22 genannte Ausschuss kann sich mit jeder Frage mit Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung befassen. Diese Fragen können entweder durch den Vorsitzenden oder den Vertreter eines Mitgliedstaats oder Grönlands eingebracht werden.“

(12)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(13)

P7_TA-PROV(2014)0048

Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates mit Regeln und Verfahren für die Teilnahme Grönlands am Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses (COM(2013)0429 – C7-0232/2013 –

2013/0201(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0429),

– gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0232/2013),

– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0466/2013), 1. billigt den Vorschlag der Kommission;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

(14)

P7_TA-PROV(2014)0049

Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (COM(2013)0937 – C7-0008/2014 – 2013/0449(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0937),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0008/2014),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 20141,

– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21.

Januar 20142,

– in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Januar 2014 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

– gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0036/2014), A. in der Erwägung, dass es aus Dringlichkeitsgründen gerechtfertigt ist, vor Ablauf der in Artikel

6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegten Acht-Wochen-Frist abzustimmen;

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(15)

P7_TC1-COD(2013)0449

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 4. Februar 2014 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. .../2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf

unionsweite Überweisungen und Lastschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)*

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4 stellt zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates5 einen wichtigen Schritt zur Vollendung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) dar, in dem nicht zwischen grenzübergreifenden und inländischen Zahlungen

unterschieden wird. Hauptziel der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist es, von den nationalen

* Änderungen der Rechts- und Sprachsachverständigen sind durch einfache Kursivschrift gekennzeichnet.

1 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

3 Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014.

4 Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

5 Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

(16)

Überweisungs- und Lastschriftsystemen auf die harmonisierten SEPA-Überweisungen und - Lastschriften umzustellen, indem die Unionsbürger unter anderem eine einheitliche

internationale Kontonummer (IBAN) erhalten, die bei allen auf Euro lautenden SEPA- Überweisungen und -Lastschriften verwendet werden kann.

(2) Um den Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Prozesse an die technischen Anforderungen der SEPA-Überweisungen und -

Lastschriften zu geben, legte die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 den 1. Februar 2014 als Endtermin für die Umstellung auf den SEPA fest.

(3) Seit Erlass der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 haben die Kommission und die Europäische Zentralbank die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA aufmerksam verfolgt. Es fanden mehrere Sitzungen mit Mitgliedstaaten, nationalen Behörden und Marktteilnehmern statt. Die Europäische Zentralbank hat anhand der von den nationalen Zentralbanken

erhobenen Daten regelmäßig Berichte über die Fortschritte bei der Umstellung auf den SEPA veröffentlicht. Diese Berichte zeigen, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten des Euro-

Währungsgebiets gut vorankommt und dort fast 100 % des Überweisungsverkehrs schon nach den SEPA-Vorgaben abgewickelt wird. Die große Mehrheit der Zahlungsdienstleister gab an, die SEPA-Vorgaben bereits zu erfüllen. In mehreren anderen Mitgliedstaaten bleiben die Quoten jedoch hinter den Erwartungen zurück. Dies ist besonders bei SEPA-Lastschriften der Fall.

(4) Am 14. Mai 2013 wies der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seinen Schlussfolgerungen erneut auf die Bedeutung der SEPA-Umstellung hin. Er stellte fest, dass die Umstellung auf den SEPA bei weitem noch nicht abgeschlossen sei und alle Marktteilnehmer sich unverzüglich bemühen müssten, die SEPA-Umstellung fristgerecht zum Abschluss zu bringen. Er

verabschiedete einen Aktionsplan, in dem Händler, Unternehmen, KMU und öffentliche Verwaltungen aufgefordert wurden, unverzüglich die erforderlichen konkreten internen Maßnahmen zu treffen, um ihre Prozesse anzupassen und ihren Kunden ihre IBAN mitzuteilen.

(5) Trotz der erheblichen Anstrengungen, die die Europäische Zentralbank, die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und Marktteilnehmer in den vergangenen Monaten unternommen haben, zeigen die jüngsten Umstellungsstatistiken, dass sich die Gesamtquote der SEPA-

Überweisungen im gesamten Euro-Währungsgebiet lediglich von 40 % im Juni 2013 auf rund

(17)

64 % im November 2013 erhöht hat, während die Gesamtquote der SEPA-Lastschriften lediglich 26 % beträgt. Während die nationalen Daten in mehreren Mitgliedstaaten von guten Fortschritten zeugen, bleibt eine beachtliche Gruppe von Mitgliedstaaten erheblich hinter den erwarteten Quoten zurück. Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben bis zum 1. Februar 2014 erfüllen.

(6) Ab dem 1. Februar 2014 sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, die Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu verweigern, wenngleich sie - wie derzeit schon der Fall - diese Zahlungen technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, können Verzögerungen dieser Zahlungen nicht ausgeschlossen werden. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein.

(7) Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten vermieden werden.

Den Zahlungsdienstleistern sollte es deshalb für begrenzte Zeit gestattet sein, neben ihren SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftverfahren auch weiterhin Zahlungen im Rahmen ihrer alten Verfahren abzuwickeln, wie sie es heute schon tun. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist eingeführt werden, die die Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen Formaten gestattet. Angesichts der aktuellen Umstellungsstatistiken und des erwarteten Umstellungstempos ist eine einmalige zusätzliche Übergangsfrist von sechs

Monaten angemessen. Dieser Bestandsschutz für die nicht SEPA-konformen Altsysteme sollte als außergewöhnliche Maßnahme betrachtet und deshalb so kurz wie möglich gehalten werden, da eine rasche und umfassende Umstellung notwendig ist, um den vollen Nutzen aus einem integrierten Zahlungsmarkt zu ziehen. Auch müssen die Kosten, die den

Zahlungsdienstleistern durch die fortgesetzte Nutzung ihrer alten Zahlverfahren parallel zum SEPA-System entstehen, zeitlich begrenzt werden. Zahlungsdienstleister, die bereits

vollständig auf SEPA umgestellt haben, könnten die Möglichkeit in Betracht ziehen, Zahlungsdienstnutzern, die die Umstellung noch nicht vollzogen haben, in dieser

Übergangszeit Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben, mit

(18)

Sanktionen zu belegen.

(8) Mehrere Großnutzer von Lastschriftverfahren haben bereits angekündigt, die Umstellung erst kurz vor dem Endtermin vornehmen zu wollen. Jede Verschiebung einer geplanten

Umstellung könnte sich vorübergehend auf Zahlungseingänge und Cash Flows und damit auf die Liquidität der betroffenen Unternehmen auswirken. Eine verspätete Umstellung in großem Maßstab könnte auch gewisse Engpässe bewirken, was insbesondere für Banken und

Software-Anbieter gilt, die sich vor Kapazitätsengpässe gestellt sehen könnten. Eine zusätzliche zeitliche Marge würde auch eine graduellere Einführung des neuen Systems ermöglichen. Marktteilnehmer, die mit den notwendigen Anpassungen an die SEPA-

Vorgaben noch nicht begonnen haben, werden aufgerufen, dies so rasch wie möglich zu tun.

Marktteilnehmer, die bereits mit der Anpassung ihrer Zahlungsprozesse begonnen haben, sollten die Umstellung jedoch so schnell wie möglich zum Abschluss bringen.

(9) Angesichts des übergeordneten Ziels einer koordinierten und integrierten Umstellung sollte die Übergangsfrist sowohl für SEPA-Überweisungen als auch für SEPA-Lastschriften gelten.

Unterschiedliche Übergangsfristen für SEPA-Überweisungen und -Lastschriften würden bei Verbrauchern, Zahlungsdienstleistern, KMU und anderen Zahlungsdienstnutzern für

Verwirrung sorgen.

(10) Aus Gründen der Rechtssicherheit und um jede etwaige Unterbrechung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung so rasch wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 31. Januar 2014 gelten.

(11) Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen

Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(12) Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

(19)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erhält folgende Fassung:

„(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren Format nicht den Vorgaben dieser Verordnung für Überweisungen und Lastschriften entspricht, bis zum 1. August 2014 weiterhin abwickeln.

Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11 festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen ab dem 2. August 2014 an.

Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern bis zum 1. Februar 2016 gestatten, Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen für Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, anzubieten, wodurch diese weiterhin die BBAN statt dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für

Zahlungskonten unter der Bedingung verwenden können, dass die Interoperabilität

sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für

Zahlungskonten konvertiert wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird. In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom

Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit dieser Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen oder sonstigen Entgelte.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt rückwirkend ab dem 31. Januar 2014.

(20)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ... am …

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Präsident

(21)

P7_TA-PROV(2014)0050

Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der

Bestimmungen des Torremolinos- Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977 ***

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von

Fischereifahrzeugen von 1977 zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten (13408/2013 – C7-0389/2013 – 2013/0020(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament

– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13408/2013),

– in Kenntnis des Übereinkommens von Kapstadt von 2012 über die Durchführung der Bestimmungen des Torremolinos-Protokolls von 1993 zu dem Internationalen Übereinkommen von Torremolinos über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen von 1977,

– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 5, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0389/2013), – gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7- 0040/2014),

1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;

2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(22)

P7_TA-PROV(2014)0051

29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011)

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (2013/2119(INI))

Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des 29. Jahresberichts über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011) (COM(2012)0714),

– in Kenntnis des Evaluierungsberichts der Kommission zum Projekt „EU-Pilot“

(COM(2010)0070),

– in Kenntnis des Zweiten Evaluierungsberichts der Kommission zum Projekt „EU-Pilot“

(COM(2011)0930),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 mit dem Titel „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (COM(2007)0502),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (COM(2002)0141),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2012 über die Aktualisierung der Mitteilung über die Beziehungen zu Beschwerdeführern in Fällen der Anwendung von Unionsrecht (COM(2012)0154),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009)1,

– in Kenntnis des Rechtsgutachtens des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 26. November 2013 mit dem Titel „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“

(Zugang zu Informationen über Vorverfahren im Kontext des Projekts „EU-Pilot" und zum Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts),

– in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen zum 29. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (SWD(2012)0399 und SWD(2012)0400),

– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Petitionsausschusses (A7-0055/2014),

A. in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon eine Reihe neuer Rechtsgrundlagen eingeführt worden ist, durch die die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts erleichtert werden soll;

1 ABl. C 051 E vom 22.2.2013, S. 66.

(23)

B. in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf eine gute Verwaltung als das Recht jeder Person darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, definiert ist;

C. in der Erwägung, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sich gemäß Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen;

D. in der Erwägung, dass laut dem Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments das Projekt

„EU-Pilot“, eine von den Mitgliedstaaten und der Kommission genutzte Online-Plattform zur Klärung des faktischen und rechtlichen Hintergrunds von bei der Anwendung von EU-Recht entstehenden Problemen, keinen Rechtsstatus besitzt, und ferner in der Erwägung, dass gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission letztere dem Parlament zusammenfassende Informationen über alle Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung stellen muss, einschließlich je nach Einzelfall, und nur den Zugang zu personenbezogenen Daten im Rahmen des Projekts „EU-Pilot“ verweigern kann;

1. bekräftigt, dass in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die wesentliche Funktion der Kommission als „Hüterin der Verträge“ festgeschrieben ist; stellt in diesem

Zusammenhang fest, dass die Befugnis und die Pflicht der Kommission, die Anwendung des EU- Rechts zu überwachen und u. a. ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der eine ihm aus den Verträgen erwachsende Verpflichtung nicht erfüllt hat1, ein Grundpfeiler der Rechtsordnung der EU ist und als solcher mit dem Konzept einer auf Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union in Einklang steht;

2. stellt fest, dass die Kommission ihrem Jahresbericht zufolge1 in den vergangenen Jahren die Anzahl neuer Vertragsverletzungsverfahren verringert hat: während im Jahr 2009 die Zahl derartiger Verfahren 2900 betrug, ging sie im Jahr 2010 auf 2100 und im Jahr 2011 auf 1775 zurück; stellt ferner fest, dass aus dem Jahresbericht auch hervorgeht, dass in den letzten Jahren die

1 Die Artikel 258 und 260 AEUV legen die Befugnisse der Kommission fest,

Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Artikel 258 besagt

insbesondere, dass die Kommission „eine mit Gründen versehene Stellungnahme“ abgibt, wenn ihrer Auffassung nach ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat.

(24)

Zahl der Fälle von verspäteter Umsetzung gestiegen ist (1185 im Jahr 2011, 855 im Jahr 2010, 531 im Jahr 2009) und dass es in den vier Politikbereichen Umwelt (17 %), Binnenmarkt (15 %), Verkehr (15 %) und Steuerwesen (12 %) am häufigsten zu Vertragsverletzungen kommt;

3. verweist auf die sinkende Zahl von Vertragsverletzungsfällen (60,4 %; 2010 waren es noch 88 %), die 2011 abgeschlossen wurden, bevor sie vor den Europäischen Gerichtshof gebracht wurden; ist der Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, das Vorgehen der

Mitgliedstaaten weiterhin sorgfältig zu beobachten, wobei zu berücksichtigen ist, dass einige der Petitionen an das Europäische Parlament und der Beschwerden an die Kommission Probleme betreffen, die auch nach Abschluss der Angelegenheit bestehen bleiben;

4. weist darauf hin, dass insgesamt 399 Vertragsverletzungsfälle dadurch abgeschlossen wurden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung des EU-Rechts nachweisen konnten und ernsthafte

Bemühungen unternahmen, die Vertragsverletzung ohne Gerichtsverfahren beizulegen; weist ferner darauf hin, dass 2011 62 Urteile des Gerichtshofs gemäß Artikel 258 AEUV ergangen sind, wobei in 53 Fällen (85 %) zugunsten der Kommission entschieden wurde;

5. ist besorgt über die stetig zunehmenden Verstöße in Form verspäteter Umsetzung durch die Mitgliedstaaten und weist darauf hin, dass Ende 2011 noch 763 Fälle verspäteter Umsetzung vorlagen, was eine Steigerung von 60 % im Vergleich zum Vorjahr darstellt;

6. stellt fest, dass die Kommission Ende 2011 erstmals ein Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung mit einem Antrag auf finanzielle Sanktionen gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV an den Gerichtshof verwiesen hat;

7. ist nichtsdestoweniger der Auffassung, dass diese Statistiken das tatsächliche Defizit bei der Einhaltung des EU-Rechts nicht genau widerspiegeln, sondern lediglich die schwerwiegendsten Verletzungen bzw. die Beschwerden derjenigen Einzelpersonen oder Organisationen belegen, die ihre Stimme am lautesten erheben; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission derzeit weder über eine Strategie noch über die Mittel verfügt, die zur systematischen Aufdeckung und Verfolgung aller Fälle, in denen Rechtsvorschriften der EU nicht umgesetzt werden, notwendig sind2;

1 29. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2011)

(COM(2012)0714), S. 2-3.

2 Von der Fachabteilung C des Parlaments in Auftrag gegebene Studie „Tools for Ensuring Implementation and Application of EU Law and Evaluation of their Effectiveness“, Brüssel 2013, Seite 11.

(25)

8. weist darauf hin, dass die zwischen den Organen der EU getroffene Vereinbarung über Erklärungen zur Darstellung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den

entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente (sogenannte

Entsprechungstabellen) am 1. November 2011 in Kraft getreten ist und es daher nicht möglich war, ihre Umsetzung im vorliegenden Jahresbericht zu bewerten;

9. erwartet, dass die Kommission – wie in ihrem Jahresbericht zugesagt – spätestens zum 1. November 2014 eine erste Bewertung dieser Erklärungen abgibt;

10. ist der Ansicht, dass die Kommission im Hinblick auf Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 und 260 AEUV gewährleisten muss, dass Petitionen an das Parlament und Beschwerden bei der Kommission mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden;

11. weist darauf hin, dass die von EU-Bürgern eingereichten Petitionen Verstöße gegen das EU-Recht betreffen, insbesondere in den Bereichen Grundrechte, Umweltschutz, Binnenmarkt und

Eigentumsrechte; ist der Ansicht, dass diese Petitionen belegen, dass es noch immer häufige und weitverbreitete Fälle einer unvollständigen Umsetzung oder fehlerhaften Anwendung des EU- Rechts gibt;

12. fordert die Kommission auf, der Einhaltung des EU-Rechts wirkliche politische Priorität einzuräumen, die in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament verfolgt wird, das seinerseits verpflichtet ist, (a) die politische Rechenschaftspflicht der Kommission aufrechtzuerhalten und (b) als Mitgesetzgeber sicherzustellen, dass es selbst vollständig informiert ist, um seine legislative Tätigkeit kontinuierlich zu verbessern;

13. stellt fest, dass es bei Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden notwendig ist, systematisch Instrumente zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften zu nutzen und das Kontrollrecht des Parlaments auszuüben;

14. stellt fest, dass das Vertragsverletzungsverfahren aus zwei Phasen besteht: der

Verwaltungsphase (Vorverfahren) und der gerichtlichen Phase vor dem Gerichtshof; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission anerkennt, dass „[...] auch Bürger, Unternehmen und

Interessenverbände einen wesentlichen Beitrag [leisten], indem sie Mängel bei der Umsetzung bzw. Anwendung von EU-Rechtsvorschriften durch die nationalen Behörden melden“; nimmt ferner zur Kenntnis, dass „bei Feststellung von Problemen [...] bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten [stattfinden], um die Probleme nach

(26)

Möglichkeit mit Hilfe der Plattform „EU-Pilot“ zu lösen“1;

15. weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Projekt „EU-Pilot“ eine Plattform für

„bilaterale Gespräche zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten“2 ist, die keinen Rechtsstatus habe, sondern bloß ein Werkzeug im Rahmen der Verwaltungsautonomie der Kommission3 im informellen Vorverfahren sei;

16. bedauert, dass das Projekt „EU-Pilot“ keinen Rechtsstatus hat, und ist der Auffassung, dass Legitimität nur durch die Ermöglichung von Transparenz sowie durch die Teilnahme der

Beschwerdeführer und des Europäischen Parlaments am Projekt „EU-Pilot“ sichergestellt werden kann und dass Rechtmäßigkeit durch die schnellstmögliche Verabschiedung eines

rechtsverbindlichen Rechtsaktes gewährleistet werden kann, der die Bestimmungen für das gesamte informelle Vorverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren enthält, wie dies in einer kürzlich veröffentlichten Studie des Parlaments dargelegt ist4; ist der Auffassung, dass in einem solchen rechtsverbindlichen Rechtsakt jeweils die gesetzlichen Rechte und Pflichten von

Beschwerdeführern und der Kommission klar festgelegt werden sollten und eine möglichst weit gehende Teilnahme von Beschwerdeführern am Projekt „EU-Pilot“ angestrebt werden sollte, sodass diese zumindest Informationen über die unterschiedlichen Phasen des Verfahrens erhalten;

17. bedauert in diesem Zusammenhang, dass auf seine bisherigen Entschließungen keine Reaktion erfolgt ist, insbesondere auf seine Forderung nach verbindlichen Bestimmungen in Form einer Verordnung gemäß Artikel 298 AEUV, in der die einzelnen Aspekte des

Vertragsverletzungsverfahrens und des informellen Vorverfahrens – einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts, der Begründungspflicht und des Rechts jeder Person auf Zugang zu ihrer Akte – festgelegt sind, damit die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gestärkt werden und Transparenz gewährleistet ist;

18. vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Plattform „EU-Pilot“ hinsichtlich ihrer

Transparenz gegenüber den Beschwerdeführern verbessert werden muss; fordert Zugang zu jener Datenbank, in der sämtliche Beschwerden erfasst werden, um seiner Aufgabe nachkommen zu

1 Bericht der Kommission (COM(2012)0714), S. 6.

2 Siehe den in der vorhergehenden Ziffer zitierten Abschnitt.

3 „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“, Rechtsgutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments vom 26. November 2013.

4 „Tools for Ensuring Implementation and Application of EU Law and Evaluation of their Effectiveness“, S. 13.

(27)

können, die Kommission in ihrer Funktion als Hüterin der Verträge zu kontrollieren;

19. betont die Bedeutung einer guten Verwaltungspraxis und fordert die Einführung eines

„Verfahrenskodex“ in Form einer Verordnung, die sich auf Artikel 298 AEUV als Rechtsgrundlage stützt und in der die verschiedenen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens geregelt sind;

20. fordert die Kommission daher erneut auf, verbindliche Bestimmungen in Form einer

Verordnung aufgrund der neuen Rechtsgrundlage von Artikel 298 AEUV vorzuschlagen, damit dem Recht der Bürgerinnen und Bürger auf eine gute Verwaltung gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union voll und ganz Rechnung getragen wird;

21. verweist darauf, dass sich die Kommission in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über ihre Beziehungen zum Parlament verpflichtet, „dem Parlament zusammenfassende Informationen betreffend sämtliche Vertragsverletzungsverfahren ab dem förmlichen Aufforderungsschreiben zur Verfügung [zu stellen], einschließlich, wenn das Parlament dies verlangt, […] Informationen zu den Themen, auf die sich das Vertragsverletzungsverfahren bezieht“, und erwartet, dass diese Klausel in der Praxis nach Treu und Glauben angewandt wird;

22. bekräftigt daher, dass das Parlament berechtigt ist, detaillierte Auskünfte über bestimmte, Umsetzungsprobleme hervorrufende Rechtsakte oder Bestimmungen sowie über die Anzahl der Beschwerden im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsakten oder Bestimmungen zu erhalten1, und dass die Kommission dem Europäischen Parlament zwar den Zugang zu personenbezogenen Daten in der Datenbank des Projekts „EU-Pilot“ verwehren kann, das Parlament jedoch berechtigt ist, Auskünfte in anonymer Form zu fordern, um sich ein vollständiges Bild über alle wesentlichen Aspekte der Umsetzung und Anwendung des EU-Rechts zu verschaffen2;

23. begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten an „EU-Pilot“ teilnehmen; hofft, dass dies zu einer weiteren Verringerung der Anzahl von Vertragsverletzungsverfahren führen wird; fordert, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um die Bürger über „EU-Pilot“ zu informieren;

24. ist der Auffassung, dass das Projekt „EU-Pilot“ und das Problem der Verstöße gegen EU-Recht im Allgemeinen sowie der Zugang des Parlaments zu wesentlichen Informationen über das

informelle Vorverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren ein wesentlicher Punkt ist, der im

1 „Access to information about pre-infringement cases in the context of the EU Pilot and the annual report on the monitoring of the application of EU law“, S. 4.

2 A.a.O. Die Kommission veröffentlicht in ihrem Jahresbericht über die Kontrolle der

(28)

Zusammenhang mit einer zukünftigen Interinstitutionellen Vereinbarung anzusprechen ist;

25. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem

Gerichtshof, der Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Anwendung des EU-Rechts bereits ausführliche Angaben.

(29)

P7_TA-PROV(2014)0054

Förderung der Freizügigkeit durch die Vereinfachung der Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der

Freizügigkeit von Bürgern und Unternehmen durch die Vereinfachung der Annahme

bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (COM(2013)0228 – C7-0111/2013 – 2013/0119(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament,

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0228),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0111/2013),

– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, – in Kenntnis der vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung

der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten

Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11.

Juli 20131,

– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0017/2014), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

1 ABl. C 327 vom 12.11.2013.

(30)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) Die Feststellung der Echtheit öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist durch verschiedene internationale

Übereinkommen und Verträge geregelt.

Diese Übereinkommen und Verträge gehen auf die Zeit vor Einführung der

administrativen und justiziellen

Zusammenarbeit auf Unionsebene und vor Erlass von sektorspezfischen EU-

Regelungen im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden zurück. Die Bürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen darin auferlegten Formerfordernisse können sehr aufwendig sein und sind nicht wirklich geeignet, die Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

(4) Die Überprüfung der Richtigkeit öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist durch verschiedene internationale

Übereinkommen und Verträge geregelt.

Diese Übereinkommen und Verträge gehen auf die Zeit vor Einführung der

administrativen und justiziellen

Zusammenarbeit auf Unionsebene und vor Erlass von sektorspezfischen EU-

Regelungen im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Annahme bestimmter öffentlicher Urkunden zurück. Die Bürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen darin auferlegten Formerfordernisse können sehr aufwendig sein und sind nicht wirklich geeignet, die Annahme öffentlicher Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(5) Die vorliegende Verordnung sollte für öffentliche Urkunden gelten, die von Behörden der Mitgliedstaaten errichtet wurden und formelle Beweiskraft besitzen bezüglich Geburt, Tod, Namen,

Eheschließung, eingetragener

Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft,

Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens, Rechte des geistigen

(5) Die vorliegende Verordnung sollte für bestimmte öffentliche Urkunden gelten, die von Behörden der Mitgliedstaaten errichtet wurden und formelle Beweiskraft besitzen.

Unionsbürger sowie Gesellschaften und andere Arten von Unternehmen sollten von der vereinfachten Annahme dieser

öffentlichen Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten einen

spürbaren Nutzen haben. Privatschriftliche Urkunden sollten aufgrund ihrer

unterschiedlichen Rechtsnatur vom

(31)

Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit.

Unionsbürger sowie Gesellschaften und andere Arten von Unternehmen sollten von der vereinfachten Annahme dieser

öffentlichen Urkunden im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten einen

spürbaren Nutzen haben. Privatschriftliche Urkunden sollten aufgrund ihrer

unterschiedlichen Rechtsnatur vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten von Behörden in Drittländern errichtete Urkunden.

Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten von Behörden in Drittländern errichtete Urkunden. Die vorliegende Verordnung sollte nicht für Urkunden gelten, die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien enthalten.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(6) Die Verordnung bezweckt keine Änderung des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf Geburt, Tod, Namen, Eheschließung, eingetragene Partnerschaft, Abstammung, Adoption, Wohnsitz, Unionsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, Grundeigentum, Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens, Rechte des geistigen Eigentums sowie Vorstrafenfreiheit.

(6) Mit dieser Verordnung wird keine Änderung des materiellen Rechts der Mitgliedstaaten in Bezug auf diverse Rechtstatsachen und die Rechtsstellung natürlicher oder juristischer Personen vorgenommen. Urkunden, die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien enthalten, sollten ausgenommen werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(9) Es sollten geeignete

Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Urkundenbetrug und

Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem freien Verkehr öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten

(9) Es sollten geeignete

Schutzvorkehrungen zur Vorbeugung von Urkundenbetrug und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem freien Verkehr öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten getroffen werden, um die

(32)

vorzubeugen. Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(15a) Die Kommission sollte möglichst bald mit der Übersetzung der

Standardformulierungen in öffentlichen Urkunden, die in den Mitgliedstaaten allgemein verwendet werden, beginnen, um ihren grenzüberschreitenden Verkehr weiter zu erleichtern. Solche

Übersetzungen könnten dann wie bei der für Ausweise schon in Benutzung

befindlichen Datenbank PRADO sowohl der Öffentlichkeit als auch den Behörden zur Verfügung gestellt werden, um Missverständnissen vorzubeugen und die Kommunikation zu erleichtern. In vielen Fällen werden sie auch die Verwendung des Systems IMI für die Kommunikation zwischen Zentralbehörden in

Zweifelsfällen beschleunigen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(16) Es sollten mehrsprachige EU- Formulare in allen Amtssprachen zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens eingeführt werden, um Unionsbürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen

gegebenenfalls die Vorlage von Übersetzungen zu ersparen.

(16) Es sollten mehrsprachige EU- Formulare in allen Amtssprachen zu diversen Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder

juristischer Personen eingeführt werden, um Unionsbürgern sowie Gesellschaften und anderen Arten von Unternehmen gegebenenfalls die Vorlage von Übersetzungen zu ersparen.

(33)

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(17) Die mehrsprachigen EU-Formulare sollten Bürgern sowie Gesellschaften und sonstigen Unternehmen, die Anspruch auf Erhalt der entsprechenden im

Ausstellungsmitgliedstaat üblichen öffentlichen Urkunde haben, unter

denselben Bedingungen auf deren Wunsch hin ausgestellt werden. Die EU-Formulare sollten dieselbe formelle Beweiskraft besitzen wie die entsprechenden, von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats errichteten eigenen öffentlichen Urkunden, wobei die Bürger und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen jeweils die Wahl zwischen den EU-Formularen und den entsprechenden einzelstaatlichen Urkunden haben sollen. Die mehrsprachigen EU- Formulare sollten in den

Vorlagemitgliedstaaten keine

Rechtswirkungen entfalten, die sich auf eine Anerkennung ihres Inhalts beziehen.

Die Kommission sollte unter Mitwirkung der Zentralbehörden eine ausführliche Anleitung zu den EU-Formularen erarbeiten.

(17) Die mehrsprachigen EU-Formulare sollten Bürgern sowie Gesellschaften und sonstigen Unternehmen, die Anspruch auf Erhalt einer öffentlichen Urkunde des Ausstellungsmitgliedstaats als Nachweis für die darin genannten Rechtstatsachen und -geschäfte haben, auf deren Wunsch hin unter denselben Bedingungen ausgestellt werden. Die EU-Formulare sollten dieselbe formelle Beweiskraft besitzen wie die entsprechenden, von den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats errichteten eigenen öffentlichen Urkunden, wobei die Bürger und Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen jeweils die Wahl zwischen den EU-Formularen und den entsprechenden einzelstaatlichen Urkunden haben sollen. Die mehrsprachigen EU- Formulare sollten in den

Vorlagemitgliedstaaten keine

Rechtswirkungen entfalten, die sich auf eine Anerkennung ihres Inhalts beziehen.

Die Kommission sollte unter Mitwirkung der Zentralbehörden eine ausführliche Anleitung zu den EU-Formularen erarbeiten.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(21a) Da die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Europäischen Schulen zunehmend auch eine direkt verwaltende Rolle

wahrzunehmen haben, sollten sie bei der Errichtung und Annahme öffentlicher

(34)

Urkunden den Behörden der

Mitgliedstaaten gleichgestellt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Sie führt außerdem mehrsprachige Formulare zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft sowie Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens ein.

Sie führt außerdem mehrsprachige EU- Formulare zu Rechtstatsachen und der Rechtsstellung natürlicher oder

juristischer Personen ein.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(1) „öffentliche Urkunden“ von Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Urkunden, die formelle Beweiskraft besitzen in Bezug auf

(1) „öffentliche Urkunden“ von Behörden eines Mitgliedstaats oder von

Unionsbehörden ausgestellte Urkunden, einschließlich mehrsprachige EU-

Formulare gemäß Artikel 11, die formelle Beweiskraft besitzen in Bezug auf

a) Geburt a) Identität einer natürlichen Person;

b) Tod b) Unterschrift einer natürlichen Person;

c) Namen c) Personenstand und

Verwandtschaftsbeziehungen einer natürlichen Person;

d) Ehe und eingetragene Partnerschaft e) Abstammung

f) Adoption

g) Wohnsitz g) Wohnsitz;

ga) Bürgerrechte und Wahlrecht;

gb) Einwanderungsstatus;

(35)

gc) Qualifikationen sowie Schul- und Weiterbildungszeugnisse;

gd) Gesundheit einschließlich amtlich anerkannte Behinderung;

ge) die Erlaubnis, Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge zu führen oder zu bedienen;

h) Unionsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit

h) Unionsbürgerschaft und Staatsangehörigkeit;

i) Grundeigentum i) Grundeigentum;

j) Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens

j) Rechtsform und Vertretung einer Gesellschaft oder eines sonstigen Unternehmens;

ja) Rechtsform und Vertretung sonstiger juristischer Personen;

jb) Steuerverpflichtungen und -status einer natürlichen oder juristischen Person;

jc) Steuer- und Zollstatus eines Vermögens;

jd) sozialversicherungsrechtliche Ansprüche jedweder Art;

k) Rechte des geistigen Eigentums k) Rechte des geistigen Eigentums;

l) Vorstrafenfreiheit. l) Vorstrafenfreiheit bzw. Einträge in Vorstrafenregistern.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2) „Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder mittels eines Rechts- oder Verwaltungsakts mit der

Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle;

(2) „Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine mittels eines Rechts- oder Verwaltungsakts mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Stelle einschließlich Gerichte oder Notare, die öffentliche Urkunden gemäß Nummer 1 ausstellen, oder eine Unionsbehörde;

Abänderung 13

(36)

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(2a) „Unionsbehörden“ Organe,

Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union sowie Europäische Schulen;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(4) „ähnliche Förmlichkeit“ die Anbringung des im Haager

Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vorgesehenen

Echtheitszeichens;

(4) „Apostille“ die Anbringung des im Haager Übereinkommen von 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vorgesehenen Echtheitszeichens;

(Dieser Abänderung gilt für den gesamten Text; falls er angenommen wird, müssen im gesamten Text Anpassungen vorgenommen werden.)

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Öffentliche Urkunden sind von jedweder Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit.

Behörden nehmen ihnen vorgelegte öffentliche Urkunden, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellt wurden, ohne Legalisation oder Apostille an.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

(37)

1. Die Behörden verlangen nicht, dass gleichzeitig mit dem Original einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde eine beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird.

1. Die Behörden nehmen anstelle des Originals einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von

Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunde eine beglaubigte oder

unbeglaubigte Kopie hiervon an.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Wird das Original einer von den

Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde zusammen mit einer Kopie hiervon vorgelegt, nehmen die Behörden der anderen Mitgliedstaaten eine solche Kopie ohne Beglaubigung an.

2. Hegt eine Behörde in einem

bestimmten Fall berechtigte Zweifel an der Echtheit einer ihr vorgelegten unbeglaubigten Kopie einer von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats oder von Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunde, kann sie die Vorlage des Originals oder einer

beglaubigten Kopie dieser Urkunde nach Wahl des Vorlegenden verlangen.

Wird eine unbeglaubigte Kopie einer solchen öffentlichen Urkunde im Hinblick auf eine Eintragung einer

Rechtstatsache oder eines Rechtsgeschäfts in ein öffentliches Register vorgelegt, für deren Richtigkeit eine öffentliche

finanzielle Haftung besteht, darf die betroffene Behörde auch in Abwesenheit berechtigter Zweifel an der Echtheit der Kopie die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie dieser Urkunde nach Wahl des Vorlegenden verlangen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Die Behörden nehmen nicht beglaubigte Übersetzungen von durch die Behörden

1. Die Behörden nehmen nicht beglaubigte Übersetzungen von durch die Behörden

(38)

anderer Mitgliedstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden an.

anderer Mitgliedstaaten oder

Unionsbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunden an.

1a. Abweichend von Absatz 1 können die Behörden verlangen, dass bestimmte öffentliche Urkunden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben i, j und ja, die keine mehrsprachigen EU-Formulare sind, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung davon vorgelegt werden.

2. Hegt eine Behörde in einem bestimmten Fall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Qualität der Übersetzung einer ihr vorgelegten öffentlichen Urkunde, kann sie eine beglaubigte Übersetzung dieser

Urkunde anfordern. In diesem Fall nimmt die Behörde die in anderen

Mitgliedstaaten angefertigte beglaubigte Übersetzung an.

2. Hegt eine Behörde in einem bestimmten Fall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Qualität der Übersetzung einer ihr vorgelegten öffentlichen Urkunde, kann sie eine beglaubigte oder amtliche

Übersetzung dieser Urkunde anfertigen lassen. Bestehen zwischen der

Übersetzung und der von der Behörde veranlassten beglaubigten oder amtlichen Übersetzung erhebliche Unterschiede, d. h. ist die Übersetzung unvollständig, unverständlich oder irreführend, kann die Behörde die Erstattung der Kosten der Übersetzung durch den Vorlegenden verlangen.

2a. Die Behörden nehmen in anderen Mitgliedstaaten angefertigte beglaubigte Übersetzungen an.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

1. Hegen die Behörden eines

Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an ihrer Echtheit, können sie, wenn sich diese Zweifel nicht auf andere Weise ausräumen lassen, direkt über das Binnenmarkt-Informationssystem nach Artikel 8 oder über die Zentralbehörde ihres Mitgliedstaats ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des

Mitgliedstaats richten, in dem die Urkunde oder die beglaubigte Kopie ausgestellt

1. Hegen die Behörden eines

Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte oder unbeglaubigte Kopie hiervon vorgelegt wird, aufgrund einer sorgfältigen und objektiven Prüfung berechtigte Zweifel an der Echtheit der öffentlichen Urkunde, können sie direkt über das Binnenmarkt- Informationssystem nach Artikel 8 oder über die Zentralbehörde ihres

Mitgliedstaats ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des

Mitgliedstaats richten, in dem die Urkunde

(39)

wurden. ausgestellt wurde.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

2. Die berechtigten Zweifel nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf

2. Die berechtigten Zweifel auf der Grundlage einer sorgfältigen und

objektiven Prüfung nach Absatz 1 können sich insbesondere beziehen auf

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

4. Den Auskunftsersuchen ist eine eingescannte Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der

beglaubigten Kopie hiervon beizufügen.

Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von jedweden Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.

4. Den Auskunftsersuchen ist eine Kopie der betreffenden öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie hiervon

beizufügen. Auskunftsersuchen und die dazugehörigen Antworten sind von

jedweden Steuern, Abgaben und Gebühren befreit.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

5. Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch binnen eines Monats.

5. Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch binnen eines Monats. Antworten die Behörden nicht, so bedeutet dies, dass die Echtheit der

öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie bestätigt wurde.

(40)

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

6. Wird in der Antwort der Behörden auf ein Auskunftsersuchen die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder ihrer

beglaubigten Kopie nicht bestätigt, muss die Behörde sie nicht annehmen.

6. Wird in der Antwort der Behörden auf ein Auskunftsersuchen die Echtheit der öffentlichen Urkunde nicht bestätigt, muss die Behörde sie oder ihre Kopie nicht annehmen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

Die Kommission sorgt dafür, dass das Binnenmarkt-Informationssystem die technischen und personellen

Anforderungen für den

Informationsaustausch gemäß Artikel 7 erfüllt.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach Maßgabe von Artikel 20 den Namen der von ihnen benannten Zentralbehörde(n) sowie deren Kontaktangaben.

entfällt

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

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