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Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

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(1)

745 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates X.

. .

,GP.

Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes

Verwaltungsjahr 1964

1. Der Rechnungshof hatzufolge Artikel Herbsttagung) eingebracht werden, weil der 126 d des Bundesverfassungsgesetzes vom die Prüfungen der Kapitalbeteiligungendes 16. Juni 1948, womit die Bestimmungen des Bundes betreffende Teil des Tätigkeitsberichtes Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung infolge seines von Jahr zu Jahr steigenden 1929 über die Rechnungskontrolle abgeändert Umfanges, dann der oft sehr schwierigen werden, dem Nationalrat alljährlich einen Materien wegen und schließlich wegen des Bericht über seine Tätigkeit ZU erstatteIl .. langwierigen Verfahrens (Vorbericht an die Der hiemit vorgeleg~e Bericht. schließt, an Unternehmung, drei Monate .Frist zur Stellung- den am 6. Juli 1964 eingebrachten Tätig- nahrne, Auswertung der Stellungnahme, end- keitsbericht des Rechnungshofes für das Ver- gültiger Bericht) bis zu einem entsprechendel).

waltungsjahr 1963 (496 der Beilagen) . und Frühjahrsterminnicht f~rtiggestellt werden den am 23. Oktober 1964 eingebrachten konnte. Um nun die im Frühjahr und Sommer Nachtragsbericht (523 der Beilagen), an. Er erarbeiteten Ergebnisse nicht bis zum nächsten behandelt die berichtsreifen Ergebnisse der Frühjahrsterminliegen lassen zu müs'len, im Jahre 1964 durchgeführten Prüfungen brachte der Rechnungshof daher schon im sowie jene Prüfungsergebnisse aus dem Jahre Vorjahr - im Herbst einen Nachtrag zum 1963, über die 'im Tätigkeitsbericht 1963 Tätigkeitsbericht 1963 ein. Damit war eine und im Nachtragsbericht 1963 deshalb nicht nicht unbedeutende Verkürzung der Zeit berichtet werden konnte, weil das Prüfungs- zwischen Einschau und Berichterstattung .er- verfahren im Zeitpunkt der Berichterstattung reicht worden. Da sich dieses 'Vorgehen noch nicht abgeschlossen war oder die Stellung- offenbar bewährt hat, will der Re,chnungshof nahme der geprüften Stelle noch nicht einge- bei dieser Praxis bleiben und zu dem nach

langt war. . der Bundesverfassung möglichen Herbst-

termin einen Nachtragsbericht einbringen, 2, 1.' In die folgende, nach Verwaltungs- der die Berichte über die Prüfungen auf dem bereichen gegliederte übersi,cht (Abs. 3 bis 14) Sektor der "Verstaatlichten Industrie" und wurden von ·den im Jahre 1964 durchgeführ- allenfalls bis dahin noch fertiggestellte Be- ten Prüfungen 'nur jene aufgenommen" über richte über die im Abs. 16 angeführten die abschließend berichtet werden kann. Die Prüfungen enthalten wird. Der Rechnungs- übrigen im Jahre 1964 vorgenommenen Prü- hof glaubt damit den .Wünschen des Hohen fungen, deren Ergebnisse bis zum Redaktions-' Hauses insofern zu entsprechen, als, wie schluß (15. Mai 1965) noch nicht berichtsreif bereits erwähnt und durch die Praxis be- ausgewertet werden konnten, sind im Abs. 16 wiesen, die Berichterstattung zeitnäher wird ..

angeführt. Es handelt sich hauptsächlich Überdies ist durch die Teilung' des Berichtes um Prüfungen, deren Ergebnisse den über- eine Anpassung an den Arbeitsrhythmus des prüften Stellen gegen Jahresende oder erst Hohen Hauses gegeben, da einerseits der- im Jahre 1965 bekanntgegeben wurden, daher Zeitdruck wegfällt, der bei der Behandlung die Fristen zur Stellungnahme noch laufen. des oft sehr umfangreichen Tätigkeitsbe-

2, 2. Der Redaktions'lchluß wurde des- richtes an einem Termin auftrat, und anderer- halb vorverlegt, um dem Hohen Haus die seits wird es, falls sich eine Beratung in Möglichkeit zu geben, ohne Zeitdruck den einem Unterausschuß als zweckmäßig er- Tätigkeitsbericht in Verhandlung zu nehmen. weist, leichter sein, hiefür Termine zu finden.

Ferner war hiefür das wiederholt geäußerte Absatz

Verlangen nach zeitnaher Berichterstattung maßgebcnd. Der Tätigkeitsbericht konnte in den letzten Jahren vor allem deshalb er'lt knapp vor Ende der Frühjahrstagung oder zum letzten Termin (erste Sitzung der

3. Verwaltungsbereich des Bundeskanzleramtes: '

a) Prüfungsergebnisse aus' dem Jahre

1963: '

Österreichisches Staatsarchiv .. . . 18

(2)

b) ,früfungse~gebilisse aus dem Jah~e 1964:

Hilfsaktion der Österreichischen Bundesregierung für ungarische Flüchtlinge (Spendenkonto Nr. 6.400) ... . Bundesgesetzblatt ... . ERP·Fonds ... . c) Sonstiges:

Dienst. und Naturalwohnungen ....

4. Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Aus·

wärtige Angelegenheiten:

Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1964:

Österreichische Botschaft Athen ., 5. Verwaltungsbereich des Bun·

desministeriums für Inneres:

a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1963:

Unterstützungsinstitut der Bundes- sicherheitswache in Wien ... . Bundespolizeidirektion Inns bruck Landesgendarmeriekommando für

das Burgenland ... . Österreichischer Zivilschutzver.

band ... . Stiftungs- und Fondswesen ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1964:

Bundespolizeidirektion Graz ... . Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg ... , . 6. Verwaltungsbereich des

Bundesministeriums für Justiz:

a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1963:

Frauenstrafanstalt Schwarz au am Steinfeld ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1964:

Landesgericht, Bezirksgericht,

~rbe!tsgericht und Gefangenhaus In LInz ... . Bezirksgericht Neulengbach ... . Oberlandesgericht Innsbruck ., ... :

,Absatz

7. Verwaltungsbereich'des Bundesministeriums für Unterricht:

a) Prüfungsergebnisse aus den Vor·

jahren:

19 Wiener Konzerthausgesellschaft ...

20 Bundes·Heim- und Sportverwaltung 21 Tierärztliche Hochschule; Lehr- und Forschungsgut Merkenstein c • • • • •

Vniversitätsturnanstalt Wien ... . 22 b) Sonstige Wahrnehmungen:

Internationales Studentenhaus Innsbruck ... ' .. . c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1964:

Universitätsbibliothek Salzburg ....

8. Verwaltungsbereich des 23 Bundesministeriums für

soziale Verwaltung:

a) Prüfungsergebnisse aus dein Jahre 1963:

Bundeshe bammenlehranstalten in Salzburg, Innsbruck und Klagen- furt ... . Bundesanstalten für Lebensmittel- 24 untersuchung in Wien und Graz 25 Landesinvalidenamt Salzburg ...

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 26 1964:

27 28

29 30

31

Ausgleichstaxfonds ... . Kriegsopferfonds ... . Leibrentnerfonds ... . Einigungsämter in Graz und Leoben Bundesaufsicht über die Träger der Sozialversicherung ... . Reservefond:; nach dem Arbeits-

losenversicherungsgesetz (finan- , zielles Ergebnis und Maßnahmen

zu Lasten der Fondsmittel) ....

Prüfung nach dem Kranken.

anstaltengesetz (Landeskranken- haus Graz) ... . 9. Träger der Sozialversicherung:

a) Überblick über die allgemeine Ent- wicklung der österreichischen So- zialversicherung ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1963:

Landwirtschaftliche Kranken:kasse für Kärnten in Klagenfurt ...

c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 32 1964:

33 Pensionsversicherungsanstalt der 34 Angestellten, Wien ... .

35 36 37 38

39

41 42 43

44 45 46 .47

48

49

50

51

52

53

(3)

10. Verwaltungs bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a) Prüfungsergebnisse aus den Vor- jahren: .

NS-Vermögen ... . . Zollwache-Massafonds ... . Gebarungs-, Kassen- und Verrech-

nungsvorschriften ... . Beihilfen zur Familienförderung ..

Geschäfts- und Kanzleiordnung für die Abgabenbehörden 1. und Ir. Instanz ... . pensionslasten der Austria Tabak-

werke ·AG ... . Stempel- und Rechtsgebühren ... . Verspätungszuschläge gemäß § 70 (3) EStG ... . Akteneinsicht im Abgabeverfahren b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1963: .

Zollamt Kufstein ... . Finanzamt Deutschlandsberg .... . Sammelstellen A und B ... . c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1964:

Umsatzsteuer der Reisebüros ...

Bundesministerium für Finanzen ..

Generaldirektion der Österreichi- schen Salinen ... . d) Sonstige Wahrnehmungen auf dem

Gebiete der Finanzverwaltung:

Abgabenrückstände ... . Abschreibung (Löschung und Nach-

sicht) ... . Personallage der Finanzverwaltung Unterbringung der Dienststellen der Finanzverwaltung ... . Internationaler Währungsfonds, Ein-

lösung von. Bundesschatzscheinen Verspätete Abfuhr von Dividenden-

erlösen. '" ... . Zweckgebundene Einnahmen ... . e) Finanzschulden:

Absatz

54 55 56 57

58 59

11. Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

a) Prüfungsergebnisse aus den Vor- jahren:

überprüfung der Gebarung bei Kap. 18 Tit. 3 "Staatsaufgaben im Interesse der Land- und Forst- wirtschaft" ... . Bundesforstgartenverwaltung für Tirol ... . Bundesforstgartenverwaltung für

Steiermark ... . 60 b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1964:

61 62

63 64 65

Milchwirtschaftsfonds, Geschäfts- jahr 1962 ... . Milchwirtschaftsfonds-Sonder-

prüfung ... . Viehverkehrsfonds, Geschäftsjahr 1962 ... . Getreideausgleichsfonds, Geschäfts-

jahr 1962/63 ... .

66 12. Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Ha~~

deI und Wiederaufbau:

67

68 Prüfungsergebnisse aus den Vorjahren:

69 70 71 72 73 74 75

Wohnhaus-Wiederaufbaufonds ...

Amt der Vorarlberger Landesre- gierung; Gebarung mit den Mit- teln des Kap. 21 (Hochbau) ....

Amt der Tiroler Landesregierung;

Gebarung mit den Mitteln des Kap.

21

(Straßenbau) ... . Bürgschaftsfonds der Kleingewerbe-

Kreditaktion des Bundesmini- steriums für Handel und Wieder- aufbau Ges. m. b. H., Wien Amt der Burgenländischen Landes-

regierung; Gebarung mit den Mit- teln des Kap. 21 (Hochbau) ....

aus Vorjahren ... 76-80 Verein "Österreichische Fremden- f) Finanzschulden :

aus 1964 ... : ... 81-101 g) Bundeshaftungen ... 102-,-105

verkehrswerbung" ... . Verrechnung von Prüfungsgebühren für Wäger nach § 13 Eichge- bührenordnung 1961 ... .

3

Absatz

106 107 108

109 110 111 112

113

114

115

116

117 118

119

(4)

4

13. Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung :

a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1963:

Kommando der Luftstreitkräfte und Einheiten der Fliegertruppe (Langenlebarn) ... . Naturalwohnungen ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1964:

Gruppenverpfiegsanstalt I

(Klosterneuburg) .: ... . Jägerbataillon 14 und Verwaltungs- .

stelle Linz-Ebelsberg ... . Vereinigte altösterreichische Militär-

stiftungen ... . c) Sonstiges:

Verwendung von Beamten und Ver- tragsbediensteten in Unteroffi- ziersfunktionen ... . 14. Verwaltungsbereich des

Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitäts- wirtschaft:

1. Post- und Telegraphenverwaltung : Prüfungsergebriisse aus dem Jahre'

1964:

Telegrapheribauamt Graz ... . H. Österreichische Bundesbahnen : a) Prüfungse~gebnisse aus dem Jahre

1963:

Streckenleitung Innsbruck ... . Hauptwerkstätte Floridsdorf und Wagenwerkstätte Jedlersdorf . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1964: '

Baumaßnahmen Kap. 18 Tit. 21

§ 2 "Olympiade" UT 3 "Bun- desbahn" ... ' .... . Hauptwerkstätte Knittelfeld ... . 15. Angelegenheiten, mehrere Ressorts betreffend oder all- gemeiner Natur:

Reform des Bundeshaushaltes Entwurf der Dienstzweige-

verordnung ... . Zypern-Kontingent ... .

Absatz

120 121

122 123 124

125

126

127 128

129 130

131

16. Im Berichtsjahr wurden außer den in den Abs. 3 bis 14 erwähnten Dienststellen durch Einschau an Ort Ulid Stelle noch folgende

überprüft: . .

zu 5 *): Bundespolizeidirektion Wien;

zu 7: Universitätsbibliothek Innsbruck;

zu 81 BerufsbIldende und Schulungsmaß- nahmen (Verein Jugend am Werk, Linz);

Kap. 15 Tit. 3 § 1 UT 2;

Landes-Tuberkulosenkrankenhaus und Heil- stätte am Hirschenstein, Rechnitz, Burgen- land; .

zu 9: Landwirtschaftskrankenkasse für Nieder- österreich in Wien;

Landwirtschaftskrankenkasse für Tirol in Innsbruck;

zu 10: Finanzlandesdirektion für Steiermark;

Zollamt Walscrberg-Autobahn und Zweig- stelle Schwarzbach-Bundesstraße;

Finanzamt Freistadt ; ,

zu 11: Bundesforstgartenverwaltung für Kärn- ten'

Öster;eichische 'Bundesforste

~'Forstver­

waltung Zell am See;

zu 12: Autobahn;

zu 13: Einheiten der Luftstreitkräfte auf dem Fliegerhorst Hörsching.

zu 14: Streckenleitup.g Spittal a. d. Drau Bundesbahndirektion Linz; Bauahteilung Zugförderungsleitung' Wien-Ost

Die Ergebnisse dieser. Prüfungen waren zur Zeit des Redaktionsschlusses noch nicht berichtsreif (siehe Abs. 2,1). Sie werden daher (Wie in Abs. 2, 2 angekündigt)· im Herbst nachgetragen.

17. Durch Einschau an Ort und Stelle wurde ferner die Gebarung nachstehender Gebietskörperschaften geprüft:

a) der Bundesländer Burgenland, Steiermark und Tirol,

b) der Städte Klagenfurt, Krems und Salz- burg,

c) der Bezirkshauptmannschaften Bruck a. d.

Mur, Kitzbühel, Kufstein und Weiz, d) der Bezirksfürsorgeverbände Bruck a. d.

Mur, Kitzbühel, Kufstein und Weiz.

Die Ergebnisse dieser Prüfungen finden im folgenden Bericht keinen Niederschlag, da der Rechnungshof hierüber den Landtagen berichtet.

*) Die der Benennung der Dienststelle vor- 132 gesetzte Ziffer entspricht der Ziffer des Absatzes,

mit der das Ressort in der Hauptübersicht be- 133 zeichnet ist.

..

(5)

I. Teil

Verwaltungsbereich . des Bundeskanzleramtes

'al

Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1963

österreichisches Staatsarchiv

18, 1. Auf Grund der im Tätigkeitsbericht 1963, Abs. 21, erwähnten Einschau beim Öster- reichischen Staatsarchiv hat der Rechnungs- hof die Zusammenlegung zweier Verlagskassen und die Zusammenfassung der bei den ein- zelnen Archivabteilungen befindlichen lnven- tarführungen in eine einzige lnventarverwaJ- tung empfohlen sowie eine Reihe von V or- schlägen zur Rationalisierung des umständ- lich geführten Kanzleibetriebes gemacht. Wei- tere Empfehlungen betrafen Maßnahmen zur sicheren Verwahrung der Urkundensammlung und der Goldbullen im Haus-, Hof- und Staats- arehiv, der Schlüssel zu den Büro- und Archiv- räumen des Verkehrsarchivs und der Barmittel im Finanz- und Hofkammerarchiv. Der Rech- nungshof mußte ferner an die Bestimmungen Über die Beschaffenheit· der Belege zu den Verlagsabrechnungen,. über die Führung der Inventar- und Materialverwaltung sowie daran erinnern, daß die Archivalien, Bibliotheks- bestände und Neuzugänge sowie alle übrigen dem Staatsarchiv zugewiesenen oder über- lassenen Gegenstände ordnungsgemäß zu er- fassen und als Bundeseigentum zu kenn- zeichnen sind. Er· sah sich überdies veranlaßt, bei einigen Archivabteilungen die Einbezie- hung verschiedener Gebarungen in die Staats- rechnung, beim Finanz- und Hofkammerarchiv den Ersatz der für in- und ausländische Interessenten ausgelegten Portospesen und bei der Restaurierwerkstätte des Haus-, Hof- und Staatsarchivs die Einhebung von Kosten- ersätzen für die für bundesfremde Stellen und Privatpersonen durchgeführten Restaurie- rungsarbeiten zu verlangen. Es wurde weiters empfohlen, die Gebarung mit Eintrittskarten, Katalogen und Ansichtskarten künftig an Hand einer Bestandsrec4nung zn überwachen und eine Reihe nicht benötigter Gegenstände an die Medaillensammlung des Kunsthistori- schen Museums und all das Eisenbahnmuseum abzugeben.

18, 2. Der Rechnungshof fühlte sich ferner verpflichtet, das Bundeskanzleramt auf den desolaten Zustand der Büro- und Archivräume des Finanzarchivs sowie darauf aufmerksam zu machen, daß sich die Aktenaushebung infolge Verteilung der Archivbestände auf eine Vielzahl von Räumen zwischen Dachboden und Kellergeschoß ungemein zeitraubend ge- staltet: Der Rechnungshof empfahl, wenigstens für. eine sukzessive Verbesserung dieser Ver- hältnisse Sorge zu tragen. Das Bundeskallzler-

amt wurde ferner ersucht, alle Möglichkeiten zur Hereinbringung der Schadenssumme, die dem Bund durch die in den Jahren 1951 und 1952 von einem Beamten des Haus-, Hof- und Staats- archivs begangenen Diebstahle von Goldbullen und Siegelkapseln erwuchs, auszuschöpfen.

Wie im Laufe der Einschau weiters fest- gestellt wurde, ist das Kriegsarchiv derzeit vorwiegend mit der Ausstellung von Bestäti- gungen über Militärvordienstzeiten befaßt, die hauptsächlich von Pensions- und Renten- anstalten zur Bemessung der Ruhegenüsse be- nötigt werden. Der Rechnungshof gab zu be- denken, daß es zur Durchführung dieser Arbeiten kaum eines qualifizierten Personals in dem Umfang bedarf, wie dies derzeit der Fall ist. Der weitaus größere Teil der Arbeiten könnte nämlich ohne weiteres von Bedien- steten niedrigerer Verwendungsgruppen durch- geführt werden. Einen weiteren Anlaß zur Bemängelung gab die lückenhafte Führung der Brennstoffrechnung für das Gebäude Mino- ritenplatz 1 (Generaldirektion des Österrei- chischen Staatsarchivs sowie Haus-, Hof- und Staatsarchiv) und für das Verwaltungs- archiv. Schließlich ersuchte der Rechnungshof das Bundeskanzleramt, als anweisende Stelle die Gebarung des Österreichischen Staats- archivs fallweise auch an Ort und Stelle zu überprüfen.

18, 3. Das Bundeskanzleramt und die Generaldirektion des Österreiehischen Staats- archivs haben im großen und ganzen die An- regungen und Empfehlungen (les Rechnungs- hofes aufgegriffen und die erforderlichen Maß- nahmen zum Teil bereits getroffen, zum Teil in Aussicht gestellt.

b) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre 1964

Hilfsaktion der Österreichischen Bundesregierung für ungarische Flüchtlinge (Spendenkonto Nr. 6400)

19,·1. Die Österreichische Bundesregierung hatte anläßlich des Zustromes ungarischer Flüchtlinge im Herbst 1956 an die Bevölkerung appelliert, für die Flüchtlinge Geld- und Sach- spenden zur Verfügung zu stellen. Die Spen- deneinzahlungen erfolgten auf das für diesen Zweck errichtete Postscheckkonto Nr. 6400

"Hilfsaktion der Österreichischen Bundes- regierung für ungarische Flüchtlinge", dessen Verwaltung dem Bundeskanzleramt übertragen wurde. Diese Geldmittel waren ausschließlich zur Refundierung von Ausgaben bestimmt, die der öffentlichen Verwaltung oder privaten Organisationen aus der Betreuung der unga- rischenFlüchtlinge erwuchsen. Die Refun- dierungsanträge waren vorerst vom Bundes-

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ministerium für' Inneres zu prüfen und sodann an das Bundeskanzleramt zur Flüssigmachung der' angesprochenen Beträge weiterzuleiten.

19, 2. Der Rechnungshof hat die über das Spendenkonto abgewickelte Gebarung bereits einmal, u. zw. im Jahre 1961, überprüft und dem Bundeskanzleramt damals empfohlen, nach Schließung des Kontos über die Hilfs- aktion' öffentlich Rechnung zu legen (vgl.

Tätigkeitsbericht 1962, Abs.' 18).

20, 2. Der Rechnungshof regte an, eine zwischen dem Bundeskanzleramt und der Österreichischen Staatsdruckerei geschlossene mündliche Vereinbarung über die Herstellung.

und den Vertrieb des Bundesgesetzblattes auch schriftlich festzulegen.

20, 3. Das Bundeskanzleramt hat den Bemängelungen und Anregungen des Rech- nungshofes entsprochen und die erforderlichen Maßnahmen getroffen.

ERP-Fonds

19, 3. Nachdem der Ministerrat die Auf- 21, 1. Gemäß dem Bundesgesetz vom lassung des Spendenkontos beschlossen hatte 13. Juni 1962 über die Verwaltung der und das Restguthaben von 5,270.677'34 S ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), am 5. Juni 1964 auf das Postscheckkonto des BGBL Nr.207, wurde mit Wirksamkeit vom Bundesministeriums für Inneres uberwiesen 1. Juli 1962 ,der ERP-Fonds mit eigener Rechts- worden war, ersuchte das Bundeskanzleramt persönlichkeit errichtet. Alle Vermögenschaf- den Rechnungshof um eine abschließende ten und Rechte, die der Bund durch die

Beurteilung der Gebarung mit den Spenden- Abwicklung jener Hilfsrnaßnahmen, die die mitteln, um nach Erteilung der Entlastung Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen durch den Letztgenannten eine Veröffent- ihres Europäischen Wiederaufbau programms lichung durchführen zu können. (European Recovery Program-ERP) Öster-

19, 4. Die Prüfung der beim Bundes- reich gewährt haben, erworben hat und die kanzleramt abgewickelten Spendengebarung, dem Bund am 1. Juli 1962 zustanden, gingen die sich auf den Zeitraum zwischen der Be- mit diesem Zeitpunkt auf den Fonds über.

endigung der im Jahre 1961 durchgeführten Diese Ver~ögenschaften werden als Eigen- Einschau (31. März 1961) und der Überwei- block bezeIC~met. Der .. Fonds .hat a~ch das sung des Restguthabens vom Postscheck- Recht, Kredite zu gewahren, die gemaß § 82 konto Nr. 6400 auf das Postscheckkonto des

I

Nationalbankgesetz 1955, BGBL Nr. 184, Bundesministeriums für Inneres (5. Juni 1964) seitens der ?esterreichisc?en Nationalban.k erstreckte, erfolgte an Hand der einschlägigen durch Esk~ntierung vo~ Finanzwechseln, dIe ,Bücher und Belege der Buchhaltung sowie vom :ruedit:verber ,?eIgebracht werden, zu durch stichprobenweise Einsicht in die zuge- finanZIeren smd (NatlOnalbankblock).

hörigen Geschäftsstücke. Sämtliche Ausgaben 21, 2. Der Fonds hat in seiner Vermögens- und Einnahmen waren ordnungsgemäß be- überßicht zum 1. Juli 1962 das übernommene legt, ebenso stimmten die Buchungen ziffern- Aktivvermögen (Eigenblock) mit 5660·9 Mill. S mäßig mit den Belegen überein. Im übrigen ausgewiesen. Zur gleichen Zeit beliefen ergaben sich nur ganz wenige geringfügige sich seine Verfügungsrechte über den Natio- Mängel. ' nalbankblock auf 5552·8 Mill. S. Bis 30. Juni

Bundesgesetzblatt

20, 1. Die Überprüfung der Gebarung des Bundeskanzleramtes bei Kapitel 7 Titel 3

"Bundesgesetzblatt" ergab vor allem, daß die

1964, dem Ende des zweiten Wirtschaftsjahres des Fonds, erhöhten sich die Aktiva des Eigenblocks durch Zinsenzuflüsse und Berich- tigungen auf 5765·9 Mill. S und die Mittel des Nationalbankblocks auf 5714·2 Mill. S.

nachträglichen Korrekturen des Bezugspreises, 21, 3. Unter den Aktiven des Eigenblocks die infolge einer erheblichen Überschreitung in der Vermögensübersicht zum 30. Juni 1964 -des angenommenen Jahresumfanges des scheinen Forderungen aus notleidenden Bundesgesetzblattes Nachforderungen an die Krediten mit 446·6 Mill. S auf, die mit Abonnenten notwendig machen, bisher schon 411-5 Mill. S wertberechtigt sind. Sie betreffen in anfangs Dezember vorgenommen wurden, der Hauptsache ERP-Kredite an den Kohlen- sodaß die in den letzten Wochen anfallende und Buntmetallbergbau. Darin ist eine For- Seitenanzahl geschätzt werden mußte; es derung in Höhe von 98·6 Mill. S, aus einem wurde daher empfohlen, künftig' die Nach- ERP-Kredit an die Lavanttaler-Kohlenberg- forderungen erst nach Ablauf des Bezugs- bau Ges_ m_ b. H., enthalten. Insgesamt be- jahres festzusetzen. Der Rechnungshof stellte liefen sich die ERP-Verbindlichkeiten dieser weiters fest, daß das Bundeskanzleramt es Gesellschaft an Kapital und Zinsen Mitte 1962 unterlassen hat, die für den Jahrgang 1962 auf rund 239·6 Mil!. S. Der Ministerrat hatte des Bundesgesetzblattes aufgelaufenen Mehr- in seiner Sitzung vom 17. Juli 1962 beschlos- kosten von rund 460.000 S durch Nachforde-

j

sen, von der Geschäftsführung des ERP-Fonds rungen hereinzubringen. einen geeigneten Vorschlag einzuholen, der es

(7)

ermỏglichen sollte, die Gesellschaft durch eine habe den obzitierten Verzicht aus der Erwả~

weitgehende Befreiung von der starken ỵber. gungheraus ausgesprochen, daưERPởMittel schuldung aus ihrer prekảren wirtschaftlichen in der genannten Hỏhe die Bilanz und Kosten"

Lage herauszufủhren. Die Geschảftsfủhrung rechnung des Unternehmens belastet und da.

des ERPởFonds wies auf die Bestimmung des durch eine Sanierung verhindert hảtten. Der

ậ 20 Abs. 2 ERP.FondưởGesetz hin, wonach Bundesregierung ưei,es nicht tragbar erschie~

keinem Nachlaư von Forderungen aus lnve. nen, das Unternehmen in ein gerichtliches stitionskrediten, ausgenommen im 'Zuge eines Ausgleichs. oderZwangsausgleichsverfahren gerichtlichen Ausgleichs. oder Zwangsaus. geraten zu laưsen, um erst auf diese Weise eine gleichsverfahrens, bei sonstiger Ungủltigkeit Streichung des ERPởKredites herbeizufủhren.

zugestimmt werden dủrfe, und empfahl die Mit der von der Bundesregierung vorgenom.

ỵbernahme der ERP-Schuld der Lavanttaler menen Maưnahme der Kreditstreichung sei, Kohlenbergbau-Ges. m. b. H. durch den Inveở' den wirtschaftlichen Tatsachen Rechnung ge.

stitionsfonds. tragen worden, da mit einem Eingang dieser 21, 4. Die Bundesregierung hat in ihrer

Sitzung vom 3. Oktober 1962 beưchlossen, ilie ausstảndigen ERP.Forderungen an die ge- nannte Gesellschaft (223,8 Mill. S Kapital und 15ở8 Mill. S rủckstảndige Zinsen) zu streichen.

Die Geschảftsfủhrung des ERP-Fondư wurde ,beauftragt, die ermảchtigte Kreditunterneh-

mung hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Die betreffenden Schuldwechsel wurden der Gesellschaft zurủckgegeben. Die Verbindlich.

keiten aus den ERP-Krediten scheinen in den Bilanzen der Lavanttaler Kohlenbergbau.Ges.

m. b. H. ab 1962 nicht mehr auf.

21, 5. Dieser aus dem Nationalbankblock stammende Kredit wurde mit einem Teil- betrag von 125ở2 Mill. S aus der Verlustreserve ,abgebucht. Der auf den Bund und von diesem auf den Eigenblock ủbertragene Kreditrest von 98ở6 Mil!. S wird beim ERP.Fonds unter den notleidenden Krediten als Forderung gegen Kreditnehmer weitergefủhrt, da der Fonds unter Berufung auf ậ 20 Abs. 2 ERPởFonds- Gesetz auf dem Standpunkt steht, daư der Forderungsnachlaư nicht im Zuge einei3 gericht.

lichen Ausgleichs- oder Zwangsausgleichsver.

fahrens ausgesprochen worden und daher formalrechtlich ungủltig sei.

21, 6. Der Rechnungshof hat um die Mit- teilung der rechtlichen oder sonstigen Erwả- gungen gebeten, die die Bundesregierung bewogen haben, trotz der von der Geschảfts- fủhrung des ERPởFonds dargelegten Rechtsở

lage der Geschảftsfủhrung die erwảhnte schrift.

liehe Mitteilung an die ermảchtigte Kreditở

unternehmung aufzutragen. Weiters bat er um die Mitteilung, ob die Bundesregierung beabsichtige, Maưnahmen zu treffen, die eine endgủltige, dem ERP-FondsởGesetz entspre- chende Regelung der ERP-Schulden der Lavanttaler Kohlenbergbau-Ges. m. b. H.

ermỏglichen.

21, 7. In dem vom Ministerrat am 21. April 1965 genehmigten Antwortschreiben vom 30. -April 1965 teilte das Bundeskanzleramt dem Rechnung"lhof mit, die Bundesregierung

Schulden nie hảtte gerechnet werden kỏnnen.

Durch die Streichung sei die Sanierung eines Bergbaues gelungen, der nicht nur Arbei~s.

plảtze in einem Grenzgebiet ưichert, sondern auch einen bedeutenden Beitrag zur kalori.

schen Stromversorgung leistet.

21, 8. Seitens des Bundes besteht somit offenbar die Absicht, die Streichung des Kre.

dites als endgủltig zu betrachten und weitere Maưnahmen im Zusammenhang mit diesem Kredit nicht mehr in ,Erwảgung zu ziehen.

Bei aller Anerkennung der angefủhrten wirt.

schaftlichen Argumente bleibt die Tatsa.che bestehen, daư die Streichung des Kredites den gesetzlichen Bestimmungen nicht entở

spricht.

21, 9. Zur Erleichterung der finanziellen Lage der notleidenden Betriebe des Kohlen.

und Buntmetallbergbaues hatte der Minister- rat in seinen Sitzungen am 19. Juli 1960 und 30. Mai 1961 beschlossen, diesen Unter- nehmungen die Verbindlichkeiten aus ERP- und Moody.Krediten unbefristet zu stunden.

ỵber eine endgủltige Regelung dieser Ver- bindlichkeiten des Bergbaues sollte nach ỵber.

nahme des Counterpartfonds in ỏsterreichische Verwaltung entschieden werden. Da sich die Absatzverhảltnisse der inlảndischen Kohle in der Zwischenzeit gebessert haben und das Moratorium auch von Unternehmungen in Anspruch genommen wurde, die dieser Er.

leichterung nicht bedurften, bemủht sich die Geschảftsfủhrung des ERP-Fonds schon seit lảngerem, das Problem der ERP-Schulden des Kohlenở und Buntmetallbergbaues ab.

schlieưend zu regeln. Aus den gleichen Grủn.

den muưte auch der Rechnungshof auf eine verstảrkte Initiative zur Bereinigung dieser Fragen drảngen, zumal in einigen Fảllen, wie z. B. bei der Steinkohlenbergbau Grủn- bach Ges. m. b. H., eine Rủckzahlung durch- die Kreditnehmer kaum mehr erwartet wer- den kann, in anderen Fảllen jedoch eine ordnungsgemảưe Bedienung der Kredite durch- aus zumutbar ist. In einem Falle wurde das Moratorium in Anspruch genommen, obwohl

(8)

8

der ERP·Kredit wegen schließlicher Nicht, daß allmählich 'die Sicherheiten bei ver·

durchführung der mit den ERP·Mitteln zu staatlichten und privaten Unternehmen gleich.

finanzierenden Investitionen nicht ~ehr artig vorgeschrieben werden, sofern nicht benötigt und daher vom Kreditnehmer besondere Umstände Ausnahmen, rechtfer.

zinsenbringend a:ngelegt wurde. Die' von tigen.

der Geschäftsführung vorgeschlagene· Regelung

der ERP.Kredite des Kohlen. und Bunt. 21, 13. Nach der eigenen Intention der metallbergbaues trägt den Bestimmungen des Geschäftsführung und über Anregung des ERP.Fonds.Gesetzes Rechnung. Rechnungshofes wird der Personalstand des .ERP-Fonds durch Einschränkung der Kon·

·21, 10. In einem anderen notleidenden trolltätigkeit, durch Verminderung des fonds·

Kreditfall, der auf das Jahr 1950 zurückgeht, eigenen Personals und durch Überleitung hatte das seinerzeitige Zentralbüro fiir ERP. einzelner Bediensteter inden Personalstand Angelegenheiten eine Verlegung des Stand. anderer Bundesdienststellen von effektiv 56 ortes und eine Erweiterung der Erzeugungs- auf 44 Bedienstete verringert werden. Damit kapazität angeregt und zu einem wesent- dürfte der nach dein gegenwärtigen Arbeits- lichen Teil durch ERP.Kredite finanziert, anfall erforderliche Mindestpersonalstand er- obwohl nach einem Gutachten der zuständigen reicht werden.

Fachgruppe die Rohstoffversorgung des neuen Betriebes unsicher und die Ausstattung mit Betriebskapital unzulänglich war. Im Jahre 1963 hat die Hausbank als Treuhänderin des ERP·Fonds auf Beschluß des Ausschusses für notleidende Kredite das Unternehmen ersteigert, obwohl der Fonds gemäß § 20 Abs. 3 ERP-Fonds-Gesetz Eigentum im Zu·

sammenhang mit der Verwertung von be- stellten Pfandrechten oder Rechten aus sonsti- gen Sicherheiten nur im Zuge eines Aus- gleichs- oder Konkursverfahrens erwerben darf.

Nach Mitteilung der Geschäftsführung wurde übersehen; daß kein ;Konkursverfahren lief.

21, 11. Ein Kredit von rund 4 Mill. S der in den Jahren 1953-1957 gewährt worde~

war, wurde notleidend, weil die technischen und verfahrensmäßigen, aber auch die finan~

ziellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Produktion nicht gegeben waren. Da es sich um einen chemischen Betrieb handelte der eine neue Produktion begann, wäre eine 'sorg- fältigere Prüfung und Beurteilung der wirt.

schaftlichen Möglichkeiten des Kreditnehmers .notwendig gewesen.

21, 12. Gemäß § 15 Abs. 1 ERP-Fonds- Gesetz kann der Fonds der Gewährung eines Investitionskredites zustimmen, wenn neben anderen Bedingungen der Investitionskredit ausreichend sichergestellt ist. Zur Sicher- stellung von ERP-Krediten an verstaatlichte Unternehmungen wurden nicht die bei pri- vaten Kreditnehmern üblichen Sicherheiten sondern vorbehaltlich einer späteren generelle~

Regelung nur den gesamten Realbesitz be- treffende· Belastungs- und Veräußerungsver.

zichtserklärungen verlangt. Da jedoch solche Erklärungen nur eine schuldrechtliche Wir- kung haben, könnten daraus bei der Abwick- l.~ng der Kredite Schwierigkeiten e:v.tstehen.

Uber . Empfehlung des Rechnungshofes wird die Geschäftsführung des Fonds bemüht sein,

21, 14. Die in das Verfahren bei der Ge·

währung und Abwicklung der ERP-Kredite eingeschalteten Kreditunternehmungen erhal- ten für ihre Mitwirkung eine Vergütung, die vertraglich festgesetzt und aus den Zinsen- eingängen gedeckt wird. Da zur Zeit des Inkrafttretens des ERP-Fonds·Gesetzes dem Fonds noch keine ausreichenden Unterlagen zur Festsetzung angemessener Vergütungen zur Verfügung standen, wurden die bis dahin bestehenden Vergütungssätze beibehalten. Da jeäoch das ERP-Fonds-Gesetznicht unwesent.

liehe Änderungen im ERP-Kreditverfahren mit sich gebracht ,hatte, hielt es der Rech- nungshof für notwendig, daß die Angemessen- heit der Vergütungssätze geprüft und diese erforderlichenfalls einvernehmlich mit den er- mächtigten Kreditunternehmungen neu fe8t~

gesetzt werden. Die daraufhin von der Ge·

schäftsführung des Fonds durchgeführten Ver- handlungen führten zur Herabsetzung einiger Vergütungssätze und zur Eliminierung des zusätzlichen Vergütungssatzes von

14%

auf dem Raiffeisen· und Hypothekenbanksektor, wodurch sich, auf der Basis der Aushaftung vom 1. Jänner

i

965 berechnet, eine Gesamt- einsparung von jährlich rund 6·78 Mill. S ergibt.

21, 15. Der ERP-Fonds hat von der früheren ERP . Verwaltung einen umfangreichen Kon.

trollapparat übernommen, der auch Kontroll- außenstellen in den meisten Landeshaupt- städten unterhielt. Da derzeit aus ERP·

Mitteln nur Groß- und Mittelkredite gewährt werden, die Anzahl der Kreditfälle also ver·

hältnismäßig gering ist, und. außerdem durch das ERP-Fonds-Gesetz der Aufgabenkreis der Kontrolle genau begrenzt wurde, unternahm die Geschäftsführung schon'. von sich aus Schritte zur Reduzierung des vorhandenen Kontrollapparates. Sie hat die Kontrollaußen·

stellen außer . in Graz und Innsbruck aufge-

(9)

9 nisation des Fonds und der strafferen Anwen- dung der Richtlinien für die Kreditgewährung.

Diesen Anregungen wurde' ents:prochen;

Dienst· und Naturalwohnungen

lassen und Vereinfachungen in der Durch- führung der Kontrollen angeordnet. . Der Rechnungshoffand auch die von der Geschäfts- führung für die Auflösung der Außenstellen in Graz und Innsbruck vorgebrachten Argu-

mente (Kostenersparnis und Verwaltungsver- 22, 1. Der Rechnungshof hat bereits in einfachung) stichhältig, so daß nunmehr diese seinen Tätigkeitsberichten für die Verwal- letzten zwei Kontrollaußenstellen . gleichfalls tungsjahre 1958 und 1960 auf die Notwendig- aufgelassen wurden. keit der Erlassungvon Durchführungsbe- stimmungen zu § 23 des Gehaltsüberleitungs- 21, 16. Über Anregung des Rechnungs- gesetzes, BGBL Nr. 22/1947, und § 24 des hofes wurde unter grundsätzlicher Aufrecht- Gehaltsgesetzes, BGBL Nr. 54/1956, betreffend erha:ltung der in § 20 ERP-Fonds-Gesetz vor- die Dienst- und Naturalwohnungen aufmerk- gesehenen Kontrollrechte des Fonds die bis- sam gemacht. Die Erlassung derartiger Durch- herige Berichterstattung der Kreditnehmer führungs bestimmungen ist vor allem des- an .den Fonds eingeschränkt und die Or- wegen erforderlich, weil ihr Fehlen nicht nur ganisation der Kontrolle vereinfacht. Der zu einer ungleichen Praxis bei der Zuweisung Rechnungshof hat jedoch der Geschäftsführung von Wohnungen führt, sondern weil sich auch empfohlen, darauf bedacht zu sein, daß das Zurückbleiben der Vergütungssätze zu die in § 20 Abs. 1 ~RP-Fonds-Ge~etz. vor- einem immer größer werdenden finanziellen geseh~nen Kontrollpflichten .. der ermachtlgten Nachteil für den Bund entwickelt. Neben Kreditunternehmungen erf~l~t ,:erd~n. ~uf I einer einheitlichen Regelung über die Höhe den Umfang der Kontrolltatlgkelt WIrkt SICh der von Benützern von Dienst- und Natural- auch der Umstand aus, daß die Kontroll- wohnungen zu leistenden Vergütungen fehlt organe des Fonds nach § 21 Abs. 2 ERP- es insbesondere auch an einer einheitlichen Fonds-Gesetz ~ur. bef;rgt .sind:. an Ort und Regelung für die Bezahlung von Instand- Stelle durch EmslCht m die Bucher und Be- haltungskosten Betriebskosten und Investi- lege die Verwendung der Kredite, nicht je- tionsbeiträgen.'

doch auch den volkswirtschaftlichen Leistungs- . .

erfolg zu prüfen. 22, 2. Das Bundeskanzleramt, an das der

. . Rechnungshof diese Frage herangetragen hatte,

. 21, 17 .. ~ber En:.pfe~~ung des Rechnung~- hat, wie dem Tätigkeitsbericht 1960, Abs. 32, hofes hat die Geschaftsfuhrung des Fonds dIe entnommen werden kann sowohl im Jahre in der Vermögensübersicht zum 1. Juli 1962 1959 als auch im Jahre 1960 die Gewerkschaft gebildete Bereitstellung im S~nne ~es § 10 I der öffentlich Bediensteten zu Verhandlungen Abs. ~ ER~-Fonds-Ges~~z l~ H?he von über einen vorliegenden Entwurf zur Regelung 150 MIl~. S m ~er Vermog~nsube~slcht z~m dieser Angelegenheit eingeladen. Die Gewerk- 30. Jun: 1964 :Vleder aufg~lost, weIl auch 1m schaft hat es jedoch in beiden Jahren abge- Falle emer ~lChtgenehmlg:,mg ~es Jahres- lehnt, vor einer allgemeinen Regelung des programms f~r das Fol~eJahr m de~ vor- Mietenproblems über die Regelung der Ver- gesehenen FrIst durch dIe BundesregIerung gütungen für Dienst- und Naturalwohnungen eine. Bindung des Fondsvermögens in Höhe zu verhandeln. . des vorgelegten Jahresprogramms voll aus-

reicht. Desgleichen wird eine weitere Do- tierung der "Vorsorge für Ausfälle im Eigen- block" (rund 202 Mill .. S) unterbleiben, weil die ,notleidenden Kredite ohnedies zu. mehr als 90% wertberichtigt wurden. Außerdem wird über Anregung des Rechnungshofes die zum 1. Juli 1962 vorsorglich zu Lasten des . disponiblen . Fondsvermögens . gebildete Haftung13rücklage für Ausfälle im N ational- bankblock (250 Mill. S) in dem Maße zu~

gunsten des disponiblen Ve:t;mögens .wieder aufgelöst, als die "Haftungsrücklage aus Mehr- erlösen des Nationalbankblocks" dotiert wer-

22, 3. Im Berichtsjahr trat der Rech- nungshof neuerlich an das Bundeskanzleramt heran und bezeichnete es diesem gegenüber als nicht vertretbar, ,die notwendige Regelung noch länger hinauszuschieben und ersuchte, diese ehestens zu treffen.

22,

4 .. Der Rechnungshof wird diese Ange- Iflgenheit bis zu einer befriedigenden Lösung w(liter verfolgen.

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten den kann, weil damit noch immer ausreichend Prüfungsergebnis.se aus dem Jahre 1964

~ür Ausfälle im Nationaloankplock vorge- Österreichische Botschaft Athen

sorgt ist. . 23, 1. Bei der ÖsterreichischenBotschaft

21, 18. Weitere Anregungen 'des' Rech-, Athen mußte der Rechnungshof die ungenü- nungshofes betrafen 'Fragen der Konzen-I gende Sicherung der Bargeldbestände und tration und Vereinfachung der internen Orga- des Chiffrematerials sowie die Nichteinhaltung

(10)

10

der Vorschriften über die Doppelsperre des Kassenbehälters bemängeln, Weiters wurde festgestellt, daß die Bestimmungen über die Inventar- und Materialverwaltung, die Füh;

rung des Beglaubigungsregisters und das Bestellwesen nicht immer genügend Beachtung fanden.' Auch hielt der Rechnungshof die Vereinigung des Verkaufes von Konsular- stempelmarken und der Einhebung von Kon- sulargebühren in einer Hand für unverein- bar; er ersuchte daher, mit dem Verschleiß und der Verrechnung der Konsularstempel- marken einen Bediensteten zu betrauen, der nicht mit der Bearbeitung der nach dem Kon- sulargebührentarif zu' ver gebührenden Ge- schäftsfälle befaßt ist. Für· unvereinbar hielt er außerdem, daß Anweisung sowie Kassen- und Rechnungsführung einige Zeit in der Hand eines Bediensteten vereinigt waren.

des, Archäologischen Insti~uts der Universität Wien) in einem Gebäude. untergebracht, das im Eigentum der Republik Österreich steht.

Wie festgestellt wurde, sind auf dieser Liegen- schaft größere Zubauten ohne weiteres mög- lich. Der Rechnungshof schlug daher dem Bundesministeri'\lm für Auswärtige Angelegen.

heiten vor, die Residenz in das Amtsgebäude zu verlegell. Er ist der Ansicht, ,daß sich die Kosten für die baulichen Maßnahmen durch den Wegfall der Miete für ditl Residenz, die, wie oben erwähnt; in einem Villenvorort liegt, in dem die Grund- und Mietpreise ständig steigen, in absehbarer Zeit amortisieren würden.

23, 4. Das Ministerium wurde ferner ersucht, die Scheckhefte bei den österreichischen Ver- tretungsbehörden im Ausland als streng ver·

rechenbare Drucksorte zu erklären und den Vertretungs behörden die Vorschrift über die Durchführung von Geldtransporten zur Kennt- nis zu bringen.

23, 5. Das Bundesministerium für Aus- wärtige Angelegenheiten und die Botschaft Athen haben den Anregungen und Bemänge- lungen des Rechnungshofes zum Teil bereits Rechnung getragen, zum Teil die erforder- lichen Maßnahmen in Aussicht gestellt.

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

a) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre 1963

"Unterstützungsinstitut der Bundes-Sicherheitswache" in Wien

23, 2. Auf Grund der Überprüfung der Gebühreneinhebung regte der Rechnungshof an, künftig aus Kontrollgründen in den Akten zu vermerken, nach welcher Tarifpost und in welcher Höhe die Vergebührung erfolgte oder warum die Amtshandlung gebührenfrei vorgenommen wurde. Überdies wurde neben diversen kleineren Mängeln in der Berechnung der Konsulargebühren festgestellt, daß es in mehreren Fällen versäumt worden war, für die zur Bestreitung der Rückreisekosten österreichischer Staatsbürger bei der Bot- schaft erfolgten Darlehensaufnahmen, für die Ausstellung diverser Bescheinigungen sowie für Interventionen zugunsten österreichischer Staatsbürger Konsulargebühren einzuheben.

Weiters war zu bemängeln, daß es die Bot- schaft - entgegen den Bestimmungen der

Tarifpost 3 des Konsulargebührengesetzes 24, 1. Der Rechnungshof hat - wie bereits 1952 - in der Regel unterlassen hat, für die im Tätigkeitsbericht für das Verwaltungs- Erteilung von Auskünften Gebühren zu be- jahr 1963 ausgeführt - dem Bundesmini- rechnen. Der Rechnungshof mußte diese sterium für Inneres gegenüber zur Sprache Gepflogenheit pflichtgemäß beanständen, ob- gebracht, daß die Aufgaben, die in Wien vom wohl ihm bewußt ist, daß die strikte Anwen- "Unterstützungsinstitut der Bundes-Sicher- dung der Tarifpost 3 die Tätigkeit und das heitswache in Wien" (im folgenden kurz Ansehen der österreichischen Vertretungs- "UI") wahrgenommen werden, in den Bundes- behörden im Ausland beeinträchtigen würde. ländern von Vereinen besorgt werden, deren In diesem Zusammenhang sei noch festge- Mitglieder ebenfalls SW·Beamte sind. Auch halten, daß der Empfehlung des Rechnungs- in Wien bestand ursprünglich ein solcher hofes, diesen Umständen durch eine Novel- Verein, nämlich der "Krankenunterstützungs- Herung des Konsulargebührengesetzes 1952 und Leichenverein der kk. Sicherheitswache Rechnung zu tragen (siehe Tätigkeitsbericht in Wien", doch entschied anläßlich einer 1963, Abs. 139), bis jetzt nicht entsprochen Statutenänderung im Jahre 1874 das damalige wurde. kk. Ministerium für Inneres, daß "diese Ver·

bindung nicht als Verein im Sinne der Gesetze 23, 3. Für die Residenz des österreichischen vom 26. November 1852, RGBl. Nr. 253, Botschafters, die sich in einem Villenvorort oder 15. November 1867, RGBl. Nr. 134, ange- Athens befindet, ist jährlich eine Miete von sehen oder behandelt werden kann, weil ein 252.000 Drachmen (d. s. rund 220.000 S) Zwang zum Eintritt stattfindet und das ganze zu entrichten. Die Botschaft selbst ist zusam- Institut einen integrierenden Bestandteil jenes men mit dem "Österreichischen Archäologi- der Sicherheitswache selbst bildet, mithin als sehen Institut Athen" (Zweigstelle Athen organischer Natur betrachtet werden muß."

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Daraufhin wurde § 1 der Statuten abgeändert und das UI zu einem integrierenden Bestand- teil der Bundessicherheitswache in Wien er- klärt, das daher dem Präsidenten der Polizei.

direktion Wien untersteht.

24, 2. Der Rechnungshof wies darauf hin, daß die Bundespolizeibehörden nur jene Auf- gaben zu vollziehen haben, die ihnen dur,9h Gesetz übertragen sind. Eine gesetzliche Grundlage für die Besorgung der in den Sta- tuten des UI umgrenzten Aufgaben durch die Bundessicherheitswache in Wien in Unter- ordnung unter die Bundespolizeidirektion Wien fehle jedoch. Demnach besorge die Bundes- polizeidirektion Wien Aufgaben, die ihr nicht zukommen und die auch von den übrigen Bundespolizeidirektionen nicht wahrgenom- men werden.

24, 3. Im Hinblick darauf, daß die g~gen­

seitige Unterstützung der Institutsmitglieder privaten Charakter trägt und es daher nicht Sache des Bundes ist, für die Besorgung dieser Aufgaben Beamte zur Verfügung zu stellen und für qeren Bezüge aufzukommen, bezeich- nete es der Rechnungshof als eine der wesent- lichsten Konsequenzen, die aus diesem Sach- verhalt zu ziehen seien, den Statuten des UI entsprechend seiner Eigenschaft als Verein eine klare rechtliche Fassung zu geben und die Bezüge der beim Institut tätigen SW-Beamten dem Bund zu refundieren.

11 24, 8. Das Bundesministerium ·für Inneres wurde deshalb neuerlich ersucht, für eine baldige klare Fassung der rechtlichen Grundlagen des UI und für eine Refundierung der Bezüge der im UI tätigen Sicherheitswache- beamten an den Bund Sorge zu tragen.

24, 9. Der Rechnungshof hat sein Ersuchen mit dem Hinweis auf die von der Bundes- regierung in ihrer Sitzung am 17. Dezember 1960 beschlossenen Richtlinien betreffend

"Maßnahmen zur Ersparung im Bereich der Voll ziehung des Bundes" unterstrichen. Darin wird den obersten Vollzugsorganen u. a. der Abbau von entbehrlichen Verwaltungsauf- gaben, deren Fortführung durch staatliche Dienststellen ungerechtfertigt ist, nahegelegt.

24, 10. Hinsichtlich der vom Rechnungshof festgestellten, ohne Rechtstitel aus Mitteln des UI getätigten Zuwendungen an Polizei- offiziere der Bundespolizeidirektion Wien wird derzeit noch ein Schriftwechsel mit dem Bun- desministerium für Inneres abgewickelt.

Blmdespolizeidirektion Innsbrnck

25, 1. Anläßlich der Gebarungsprüfung bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck (Tätig- keitsbericht 1963, Abs. 27) hat der Rechnungs- hof das Bundesministerium für Finanzen darauf aufmerksam gemacht, daß im Jahre 1962 dem von der Stadt Innsbruck gemäß § 13 Abs. 3 Fin.anzausgleichsgesetz 1959 geleisteten Poli- 24, 4. Das Bundesministerium für Inneres' zeikostenbeitrag von rund 6 Mill. S ein Auf- hat dem Rechnungshof mit erheblicher Ver- wand des Bundes für die Bundespolizeidirektion

Innsbruck in Höhe von rund 25·9 Mill. S spätung mitgeteilt, daß es sich der Auffassung

des Rechnungshofes anschließe, wonach beim gegenübersteht.

UI in rechtlicher Hinsicht nicht von einem 25, 2. Da gemäß Art. 15 Abs. 2 und Art. 118

"integrierenden Bestandteil der Bundespolizei- des Bundesverfassungsgesetzes sowie Art. V direktion Wien" die Rede sein könne. des Reichsgemeindegesetzes, RGBl. Nr. 18/

. 1862, die Agenden der örtlichen Sicherheits- 24; 5 .. Wollte .m~n jedoch kün~tig ~as Instit~t , polizei in den eigenen Wirkungsbereich der Ge- als Verem konstItUIeren, dann ware dIeser Verem i meinden fallen und der überwiegende Teil des mangels der

bis~er

erfolgten Subventionen des

I

Wirkungskreises der Bundespolizeibehörden Bundes - allem der vom Bund getragene der Erfüllung dieser Aufgabe dient, hat der Personalaufwand betrug im Jahre 1963 rund Rechnungshof empfohlen, die Angemessenheit 1,340.000 S - zweifellos nicht lebensfähig. des Polizeikostenbeitrages der Gemeinden zu

24, 6. Der Rechnungshof mußte deshalb nochmals darauf hin. weisen, daß die Aufgaben, die das UI in Wien besorgt, in den übrigen Bundesländern von Vereinen der Sicherheits- wachebeamten wahrgenommen werden, die ihre Gebarung ohne Subventionen des Bundes abwickeln.

24, 7. Es bestehe daher eine unbegründete Bevorzugung der Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien, insbesondere gegenüber den Exekutivbeamten der übrigen.

Bundespolizeibehörden.

überprüfen.

25, 3. Das Bundesministerium für Finanzen hat hiezu bemerkt, daß die Höhe des Polizei- kostenbeitrages nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine politische Frage seL Die Gemeinden hätten eine weitere Erhöhung bis jetzt abgelehnt. Die Steigerung des Beitrags- satzes im Jahre 1948 von 7 Sauf 60 S je Ein- wohner und Jahr entspreche dem 8 Y~achen ..

Das Bundesministerium für Finanzen werde aber trotzdem bei den nächsten Finanzaus- gleichsverhandlungen die Erhöhung des Poli"

zeikostenbeitrages zur Diskussion stellen.

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25, 4. Der Rechnungshof hat zum Hinweis des Bundesministeriums für Finanzen, der Polizeikostenbeitrag-. der Gemeinden sei seit 1948 auf das 8 Yzfache gestiegen,· entgegnet, daß die Gemeinden bis zum Jahre 1948 neben der Geldleistung dem Bund noch namhafte Sachleistungen erbringen mußten.

ÖsterreichischerZivil.

schutzverband (Bundesverband)

26, 1. Die Überprüfung der Verwendung der dem Österreichischen Zivilschutzverband (Bun- desverband) - im folgenden kurz ÖZSV ge- nannt - vom Bundesministerium für Inneres als Subvention zur Verfügung gestellten Bun- desmittel ergab keine Beanstandung. Die in den Jahren 1961, 1962 und '1963 gewährten Subventionen in Höhe von insgesamt 850.000 S wurden widmungsgemäß verwendet;

die Ausgaben waren ordnungsgemäß belegt.

alle Vorkehrungen getroffen, daß die dem ÖZSV vom Bundesministerium für Inneres zugedachten Subventionen so rasch wie mög- lich an diesen überwiesen werden, um einer Belastung der Geschäftsgebarung des Zivil- schutzverbandes mit Kreditzinsen vorzu- beugen.

26. 5. Bei der Ende 1961 beim Bundes- ministerium für Inneres abgehaltenen En- quete über den Zivilschutz waren sich die Vertreter der Ministerien, Bundesländer, Städte und Gemeinden darüber einig, daß im Zusammenwirken aller beteiligten Behörden und zivilen Stellen umfassende Maßnahmen zum Schutz der österreichischen Bevölkerung vor eventuellen Katastrophen verschiedener Art erforderlich seien. Es gelte daher, eine entsprechende Organisation aufzubauen und die rechtlichen Grundlagen für den Schutz und den Selbstschutz der Bevölkerung zu 26, 2. Der Rechnungshof konnte feststellen, schaffen. Als Ergebnis dieser Enquete be- daß der ÖZSV in der Planung und Durch- schlossen die Bundesminister für Inneres und führung des im Interesse der gesamten Bevöl- für Landesverteidigung, die Ausarbeitung des kerung gelegenen Aufklärungs- und Schu- ihnen von der Bundesregierung aufgetragenen lungsprogramms deshalb stark behindert war, Entwurfes eines Zivilschutzgesetzes erst dann weil jeweils Ungewißheit darüber bestand, in Angriff zu nehmen, wenn praktische Erfah- zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe rungen auf Grund der bestehenden verfas- mit den jährlich in Teilbeträgen überwiesenen sungsmäßigen Kompetenzverteilung gesll,m- Subventionen, die die einzige ins Gewicht melt werden konnten. Hiezu wäre fest- fallende Einnahme des ÖZSV bilden, gerechnet zuhalten, daß das geltende Bundes-Verfas- werden konnte. Zur überbrückung des Zeit- sungsgesetz eine Kompetenz "Zivilschutz"

raume~ vom Jahresanfang bis zum Erhalt der nicht vorsieht; vielmehr umfaßt dieser kom- erst ~tte oder Ende ~er Jahre 1962 und 1~63 plexe Begriff eine Anzahl von Zuständigkeiten angewIesenen SubventIOnen streckten Verems-I d B de ( 'e Str hlens hutz und Seuchen- f nkt' .. . I' h G ld es un s WI a c

u lünare unverzll~s 1C e. e er vor; es war bekämpfung) und der Bundesländer (wie Bau- aber a~ch notwendIg, Bankdarlehen aufzu- wesen, Brandschutz und technische Hilfe,

nehmen. . Hilfs- und Rettungswesen). Als eine der dring-

. 26, 3. U~ die Tätigkeit des ~ZSV au~eine lichsten Aufgaben bezeichneten die Teilnehmer sI~~e~e B~sls zu stellen und ~Ie finanzlelle.n der Enquete die Herausgabe einer Schrift, M?ghchkeiten des Verbandes mcht durch dIe die die Bevölkerung darüber aufklären soll, mIt der Aufnahme der Bankdarlehen verbun- was sie im Gefährdungsfall zu tun hat. Diese denen Kosten zu .schmäl~rn,. empfahl der Aufklärungsschrift sollte in Zusammenarbeit R~,ch:1Ungshof, den ÖZSYJ~weIls "so bald als aller beteiligten Stellen ausgearbeitet und den moglich davon Zu verstandlgen, uber welche Bundesländern zur Verbreitung übergeben Subvention er im nächsten Budget jahr voraus- werden.

sichtlich disponieren könne und wann mit der 26, 6. Entsprechend seinen Statuten hat der überweisung der Bundesmittel zu rechnen sei. ÖZSV bereits eine Reihe von Broschüren und 26. 4. Das Bundesministerium für Inneres Schulungsbriefen herausgegeben, ohne aller- hat hiezu ausgeführt, daß die verhältnismäßig dings hiezu die zuständigen Ministerien zu späte Flüssigmachung der Subventionen auf konsultieren oder Gutachten der Länder ein zu- Umstände zurückzuführen war, die nicht ihm holen. Der Rechnungshof gab daher seiner angelastet werden können. Um den ÖZSV Befürchtung Ausdruck, daß in der aus öffent- in die Lage zu versetzen, in jedem Finanzjahr lichen Mitteln finanzierten Aufklärungstätig- rechtzeitig . Disp~itionen treffen zu können, keit eine Mehrgleisigkeit eintreten könnte~

die mit den Richtlinien des Bundesministeriums Ferner wurde von ihm darauf hingewiesen, daß für Inneres im Einklang . stehen, werden zu der Aufbau der zivilen Selbstschutzorgani- Beginn eines jeden Jahres - unabhängig von sation, die ein Hauptanliegen des ÖZSV dar- der in der Folge tatsächlich zuerkannten Sub-· stellt, nicht in befriedigender ,Weise vor sich vention - die Sonderrichtlinien festgelegt gehen könne, solange nicht durch· ein Gesetz werden; nach denen der ÖZSV die öffentlichen dem Zivilschutz eine klare rechtliche Grund- Mittel zu verwenden hat.· Außerdem würden lage gegeben ist.

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26, 7. Der Rechnungshof trat deshalb dafür ein, daß unter Bedachtnahme auf die seit 1961 gewonnenen praktischen Erfahrun- gen im Zivilschutzwesen entsprechend dem Auftrag der Bundesregierung nunmehr der Entwurf eines Zivilschutzgesetzes in Angriff genommen wird.

, 26, .8. Das Bundesministerium für Inneres stellte hiezu lediglich die bekannte, Tats!tche fest, daß die Schaffung einer Bundeskompetenz für die Angelegenheit "Zivilschutz" in der Bundesverfassung Voraussetzung für eine ein- heitliche Zivilschutz gesetzgebung sei. Im Hin- blick darauf, daß sich maßgebliche Vertreter der Bundesländer wiederholt gegen jede Kom- petenzverlagerung von den Ländern auf den Bund· ausgesprochen haben, werde ein um- fassendes ·Zivilschutzgesetz in Österreich der- zeit nur schwer durchgesetzt werden können.

Im übrigen sei im Jahre 1963 ein behördliches Selbstschutzkonzept vom Bundesministerium für Inneres erstellt und an die· Ämter der Landesregierungen zur Stellungnahme aus- gesendet worden. :Qie Beratungen der in Frage kommenden Stellen über diese!? Kon- zept seien noch nicht abgeschlossen.

diese Angelegenheit, insbesondere· im Hin.

blick auf den vom Landesgendarmeriekom- mando behaupteten Mangel. an Exekutiv- beamten nochmals zu überprüfen.

27, 2. Die von den Bundespolizeibehörden mit der registraturlosen Aktenverwaltung . ge- machten guten Erfahrungen veranlaßten den Rechnungshof, die Einführung dieser arbeits- sparenden Art der Aktenführung auch bei der geprüften Dienststelle zu empfehlen. Ferner wurde in diesem Zusammenhang die ]füh- rung von Auszügen aus den Personalakten für jeden Beamten der nachgeordneten Dienst- stellen durch die Gendarmerieabteihingskom- manden als entbehrlich bezeichnet. Das Landes- gendarmeriekommando bemerkte hiezu, daß es diesen Empfehlungen erst nach einer entsprechenden Änderung. der. für alle Gen- darmeriedienststellen verbindlichen Kanzlei- vorschrift nachkommen könne.

27, 3.· Das Landesgendarmeriekommando strebt seit Jahren zwecks Erhöhung der Schlage kraft und aus Gründender Wirtschaftlich- keit danach, verschiedene kleine Gendarmerie- posten aufzulassen und dafür den jeweils iin sicherheitsdienstlichen Schwerpunkt liegenden 26, 9. In seiner Gegenäußer'ung zu dieser Posten entsprechend zu verstärken. Zu den Stellungiuihme hat der. Rechnungshof dar- Posten, die für eine Auflassung ,vorgesehen auf hingewiesen, daß nach der vom Bundes- sind" gehört seit dem_ Jahr 1962 auch der ministerium für Inneres erstellten Konzeption Gendarmerieposten Marz.; Obwohl das Gen- des österreichischen ;Selbstschutzes den bau- darmerieabteilungskommando Mattersburg lichen Selbstschutzmaßnahmen eine beson- ausdrücklich ·auf diesen Umstand hingewiesen dere Bedeutung zukomme. Mit Rücksicht hat, wurde für die dringend notwendig ge- darauf, daß die Schaffung von Schutzräumen wordene Anmietung einer zumutbaren Unter- in Neubauten bedeu-tend weniger Mittel er- kunft für den genannten Gendarmerieposten fordere als der nachträgliche Einbau oder noch im Jahre 1962 eine Mietzinsvoraus- die Adaptierung von Schutzräumen in bereits zahlung von 100.000 S geleistet ..

bestehenden Gebäuden, empfahl der Rech-' nungshof dem Bundesministerium für Inneres, seinen Einfluß in der Richtung geltend zu machen, daß in den Bauordnungen der Län- der die Verpflichtung zum Bau solcher Schutz- räume möglichst rasch verankert werde.

26, 10. Schließlich ersuchte der Rechnungs- hof das Bundesministerium für Inneres, seine Bemühungen um die Schaffung eines einheit- lichen Zivilschutzgesetzes fortzusetzen.

Landesgendarmeriekommando für daJi Bnrgenland,

27, 1. Bei der stichprobenweisen über- prüfung der einzelnen Geschäftsgruppen des Stabes des Landesgendarmeriekommandos wurde der Eindruck gewonnen, daß die dort beschäftigten Bediensteten nicht in allen Fällen voll ausgelastet sind. Da die Aus- führungen des Landesgendarmeriekommandos die Feststellungen des Rechnungshofes nicht entkräften konnten, wurde erneut empfohlen,

·27, 4. Der Rechnungshof kritisierte, daß das Landesgendarmeriekommando dadurch seine Handlungsfreiheit hinsichtlich der Auf- lösung des Gendarmeriepostens Marz ein- schneidend eingeschränkt habe. Außerdem mußte noch die in den gegenständlichen Bestandsvertrag aufgenommene ungewöhn- liche Vereinbarung beanstandet werden, wo- nach der Mietzins nach Ablauf des voraus- bezahlten Zeitraumes jährlich im vorhinein zu entrichten ist.

27, 5. Nicht befriedigen konnten ebenso die Vereinbarungen im Bestandsvertrag des Landesgendarmeriekommandos mit einem sei- ner Beamten in Markt Allhau vom Juli 1960, wonach zwar zunächst der Vermieter bei Vorauszahlung des Mietzinses für 13 Jahre darauf verzichtete, den Bestandsvertrag wäh- rend der ersten 20 Jahre des Mietverhältnisses zu kündigen; 2 Jahre nach Vertragsabschluß wurde dem Vermieter ohne rechtliche Ver- anlassung eine nochmalige Mietzinsvoraus-

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zahlung für weitere 10 Jahre und 5 Monate, gendarmeriekommandos für das Burgenland, geleistet, die erheblich über den Zeitraum! die alle im Genuß der Trennungsgebühr;

des Kündigungsverzichtes hinausging. des Trennungszuschusses oder der Zuteilungs- 27 6 Die an die Gendarmeriebeamten gebühr stehen, angeregt. Hiezu führte das bei Ve:richtung bestimmter Dienstleistungen Bun~esministerium ,für I~n~res aus, daß eine ausbezahlten Inspektionsgebühren werden Verrmgerung des geg~nwartI.gen Pers~n~lstan­

nicht' versteuert. Es wurde daher auf die des ,der GendarmeneexposItur TraIskrrchen einschlägigen Besti~mungen hingewiesen, wo- derzeit nic~t .~öglich sei, un~ zwar liege die nach diese Gebühren als Mehrleistungszulagen U~~ach~ hIefur vor ,allem m dem große~

der Lohnsteuer unterliegen. Fluchtlmgsstand des Lagers und der damIt , verbundenen dienstlichen Belastung der bei .. 27, 7. Auch an das ~undesministerium dieser Expositur eingesetzten' Beamten.

fur Inneres wurden verschIedene Anregungen . .

und Empfehlungen herangetragen. So wurde 27, 12. Der Rechnungshof gab semer über- die bereits an läßlich der Einschau beim zeugung Ausdruck, daß durch die Zusammen- . Landesgendarmeriekommando für Tirol an legung einer Reihe, von Gendarmerieposten das Ministerium gerichtete Empfehlung in einerseits wesentliche Einsparungen und ander- Erinnerung gebracht, !lieh im Hinblick auf seits durch zweckentsprechenden Einsatz von die gesetzlichen Zuständigkeits bestimmungen Kraftfahrzeugen und Nachrichtenmitteln sogar und die in den letzten Jahren stark angestie- eine Erhöhung der Schlagkraft erzielt werden gene Beanspruchung der Bundesgendarmerie kann. Das Bundesministerium für Inneres in allen Zweigen des Sicherheits- und Verkehrs- hat die überprüfung der vom Rechnungshof dienstes' dafür einzusetzen, daß wenigstens angeregten Auflassung von sechs Gendarmerie- in den größeren Ortsgemeinden Gemeinde- dienststellen im Bereich des Landesgendarmerie- organe für die Ausübung des lokalpolizei- kommandos für das Burgenland zugesagt.

lichen Dienstes eingerichtet werden. 27, 13. Die Anregung, die Landesgendar- 27, 8. Ferner brachte der Rechnungshof meriekommanden mit der entsprechenden An- zum Ausdruck, daß nach seiner Ansicht zahl von Erlaßausfertigungen zu beteilen, für das Bestehen der Gendarmerieabteilungs- um den untergeordneten Dienststellen das kommanden eine gesetzliche Grundlage nicht Abschreiben dieser Erlässe zu ersparen, konnte gegeben ist, daß diese Dienststellen keine keiner befriedigenden Lösung zugeführt wer- echte Funktion haben und deshalb ihre Auf- den. Der Rechnungshof hat sich vorbehalten, lösung zu erwägen wäre. diese Angelegenheit weiter zu verfolgen.

27, 9. Das Bundesministerium für Inneres 27, 14. Das Bundesministerium für Inneres vertrat hiezu die Ansicht, daß die Abteilungs- wurde ersucht, die einander widersprechenden kommanden in den Organischen Bestimmungen Erlässe betreffend "Neuregelung der Dienst- -für die österreichische Bundesgendarmerie und zeit der Beamten der Bundesgendarmerie"

in der Dienstinstruktion ihre gesetzliche und "Neufestsetzung der Pauschalgebühr der Deckung finden. Auch sei die Gendarmerie als Bundesgendarmerie" zu koordinieren. Wäh- nach militärischem Muster organisierter Wach- re nd der erstgenannte Erlaß die Maximal- körper ohne Abteilungskommandanten ebenso dienstzeit mit 242 Stunden im Monat fest- undenkbar, wie etwa das Bundesheer ohne setzt, gebührt auf Grund des zweitgenannten Kompaniekommandanten. ' Erlasses allen' auf den Gendarmerieposten 27, 10. Im Hinblick auf die in den ein- Außendienst versehenden Beamten eine Pau- zeInen Bundesländern außerordentlich stark schalgebühr, die für eine mehr als 242stündige schwankenden Zahlen an Aufnahmewerbern Dienstleistung vorgesehen ist.

für den Gendarmeriedienst regte der Rech- 27, 15. Dem Ersuchen des Rechnungshofes, nungshof eine zentrale Erfassung und Ver- zu veranlassen, daß bei, der Vorschreibung teilung des Nachwuchses für die Bundes- und Auszahlung von Vergütungen für beson.

gendarmerie an. Das Bundesministerium ftir dere überwachungsdienste die einschlägigen Inneres wies überzeugend auf die Schwierig· gesetzlichen Bestimmungen Beachtung finden, keiten hin, die insbesondere bei der Verteilung ist das Bundesministerium für Inneres in·

der Bewerber nach der Grundausbildung auf zwischen nachgekommen. Über seine An~

die einzelnen Bundesländer aufgetreten sind. regung wurde vom Bundeskanzleramt der 27, ll. Vom Rechnungshof wurde die Über. Entwurf eines überwachungsgebührengesetzes prüfung der Frage der Herabsetzung des Stan. ausgearbeitet, der inzwischen vom Gesetz·

des der Gendarmerieexpositur Traiskirchen geber verabschiedet wurde.

(Flüchtlingslager) und der damit verbundenen 27, 16. Die vom Rechnungshof aufgezeigte Verringerung der verhältnismäßig großen Zahl Unzweckmäßigkeit der bisherigen Aufzeich·

der dorthin zugeteilten' Beamten des Landes· nungen über geführte Telefongespräche, ins·

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