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in der Sozialversicherung 2010

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Handbuch der österreichischen Sozialversicherung

2010

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Herausgeber und Verleger: Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger Redaktion: Karl Grillitsch

Alle in 1030 Wien, Kundmanngasse 21

Druck: Ferdinand Berger GmbH., Wiener Straße 21 - 23, 3580 Horn

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V O R W O R T

Das vorliegende Handbuch informiert über die Entwicklung der öster- reichischen Sozialversicherung im Jahre 2009, berücksichtigt aber auch die bis März 2010 beschlossenen gesetzlichen Änderungen.

Da zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Handbuches die e n d g ü l - t i g e n Gebarungsmeldungen der Sozialversicherungsträger noch nicht vorlagen, sind die angegebenen Gebarungsdaten für das Jahr 2009 noch als v o r l ä u f i g anzusehen. Das im Oktober 2010 erscheinende Statis- tische Handbuch der österreichischen Sozialversicherung wird die e n d - g ü l t i g e n Gebarungsdaten aus den Rechnungsabschlüssen der Sozial- versicherungsträger beinhalten.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hofft, mit der vorliegenden Publikation den Benützern einen umfassenden Überblick über die österreichische Sozialversicherung zu geben.

Wien, April 2010

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes ... 5

Bundesgesetze ... 5

Verordnungen ... 30

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung ... 33

K r a n k e n v e r s i c h e r u n g... 37

Krankenversicherte Personen ... 37

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten ... 45

Apotheken und Heilmittel... 62

Beziehungen zu weiteren Vertragspartnern ... 64

Früherkennung von Krankheiten und Gesundheitsförderung ... 75

Gebarung der Krankenversicherungsträger ... 77

Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gemäß § 447a ASVG ... 86

Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung gemäß § 447f ASVG ... 88

P e n s i o n s v e r s i c h e r u n g ... 89

Pensionsversicherte ... 89

Pensionsstände ... 92

Anpassung der Renten und Pensionen ... 105

Pensionshöhe ... 108

Zulagen, Zuschüsse ... 113

Gebarung der Pensionsversicherungsträger ... 118

Sonderruhegeld ... 124

U n f a l l v e r s i c h e r u n g ... 127

Unfallversicherte ... 127

Rentenstände ... 128

Rentenhöhe ... 130

Gebarung der Unfallversicherungsträger ... 132

Rehabilitation, Heilverfahren und eigene Einrichtungen ... 134

Rehabilitation ... 134

Gewährung von Heilverfahren und Erholungsaufenthalten ... 136

Eigene Einrichtungen der Sozialversicherungsträger ... 138

Betriebshilfe (Wochengeld) ... 139

Bundespflegegeldgesetz ... 141

Zwischenstaatliche Sozialversicherung ... 145

Elektronische Datenverarbeitung ... 150

Beitragsrechtliche und Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung; Stichtag 1. Jänner 2010 ... 170

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Entwicklung des Sozialversicherungsrechtes

Die folgende Darstellung behandelt die wichtigsten Gesetzesänderun- gen, Verordnungen, Abkommen und sonstigen Regeln aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit, die bis Redaktionsschluss (März 2010) in Kraft tra- ten oder zumindest bereits im Bundesgesetzblatt verlautbart waren.

Hievon sind in erster Linie das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 33/2009, das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, das 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009, das 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz – 3. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 84/2009 sowie das 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz – 4. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 147/2009 zu erwähnen.

Alle hier dargestellten Texte sind mit ihrem amtlichen (authentischen) Wortlaut im Rechtsinformationssystem des Bundes www.ris.bka.gv.at kundgemacht, die Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung (Sat- zungen, Krankenordnungen usw.) finden sich unter www.avsv.at ebenfalls im Internet. Die Gesetzesmaterialien (Regierungsvorlage, Ausschussbe- richt, stenographisches Protokoll des Nationalrates) sind auf der Website des Nationalrates www.parlament.gv.at abrufbar.

In der Rechtsdokumentation des österreichischen Sozialversiche- rungsrechts www.sozdok.at sind die aktuellen Texte des Sozialversiche- rungsrechts in ihrer vollständigen Form enthalten.

Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männ- licher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Bundesgesetze

1. Erkenntnis des VfGH G 14/08 u.a., BGBl. I Nr. 56/2009

Mit Erkenntnis vom 11. März 2009, G 14/08 u.a., sprach der Verfas- sungsgerichtshof aus, dass die Regelung des § 351g Abs. 4 ASVG, in der Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2003 (2. SVÄG 2003), BGBl. I Nr. 145/2003, verfassungswidrig war.

Die Regelung sah vor, dass jene vertriebsberechtigten Unternehmen, deren Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind, zur Abgel- tung der mit der Antragsprüfung und Aufnahme in den Kodex verbundenen Bearbeitungskosten insgesamt einen pauschalierten Kostenersatz an den Hauptverband zu leisten hatten.

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Da die Bestimmung keine näheren Regelungen über die Aufteilung dieses Pauschalbetrages auf die betroffenen Unternehmen enthielt, son- dern die Festlegung der Aufteilungsmodalitäten dem Hauptverband zur Regelung mittels Verordnung übertrug, wurde gegen das in Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG normierte Legalitätsprinzip, welches u.a. eine ausreichende gesetzliche Determinierung von Verordnungen erfordert, verstoßen.

Die genannte Bestimmung war bereits mit 30. Juni 2006 außer Kraft getreten. Der VfGH hatte daher nur festzustellen, dass diese verfassungs- widrig war.

2. Sozialrechts-Änderungsgesetz – SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 33/2009 Der Nationalrat beschloss am 12. März 2009 das Sozialrechts- Änderungsgesetz 2009 – SRÄG 2009, das am 6. April 2009 mit BGBl. I Nr. 33/2009 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden Änderungen im ASVG, BSVG und Fami- lienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) vorgenommen.

Im Detail sind folgende Änderungen vorgesehen:

Mit Entscheidung des EuGH vom 17. Juli 2008, Rs C-311/07, wurde die Republik Österreich wegen Verletzung der Transparenz-Richtlinie 89/105/EWG verurteilt. Dies erforderte die teilweise Neuregelung des Ver- fahrens zur Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex sowie entsprechende Anpassung des Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission. Die Änderungen betreffen in erster Linie die Verfah- rensfristen.

Neuregelung des Verfahrens zur Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex

Im Detail ist abweichend von der bisherigen Vorgangsweise Folgendes vorgesehen:

- Der Antrag des vertriebsberechtigten Unternehmens ist unmittelbar auf Aufnahme in den gelben oder den grünen Bereich des Erstat- tungskodex gerichtet;

- der Hauptverband hat innerhalb von 90 Tagen bzw. wenn auch über den Preis entschieden, wird innerhalb von 180 Tagen, ab Einlangen des Antrages über die Erstattungsfähigkeit der Arzneispezialität zu entscheiden;

- der Preis der Arzneispezialität darf auch im roten Bereich des Erstat- tungskodex den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten;

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- die Befugnis der Unabhängigen Heilmittelkommission zur Aufhebung von Entscheidungen des Hauptverbandes sowie der Fristenlauf zur Neuentscheidung wurden entsprechend angepasst.

Darüber hinaus erfolgten formale Anpassungen sowie inhaltliche Klar- stellungen.

Die neuen Bestimmungen treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass für Anträge auf Aufnahme in den Erstattungskodex die bis einschließlich 31. Dezember 2008 beim Hauptverband eingelangt sind sowie für bis zu diesem Datum eingeleitete sonstige Verfahren die am 31. Dezember 2007 geltende Rechtslage anzu- wenden ist.

- Betriebsrenten nach dem BSVG fallen nunmehr ein Jahr nach dem Tag an, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt; damit erfolgte eine Angleichung an die Systematik des ASVG;

Weiters wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

- Normierung einer nachträglichen Übergangsbestimmung betreffend den im Rahmen der 32. BSVG-Novelle auf Basis des Erkenntnisses des VfGH vom 19. Juni 2006, G 16/06, neu geregelten Wegfall einer Betriebsrente nach dem BSVG;

- Im FLAG 1967 erfolgte eine legistische Klarstellung dahingehend, dass die im Rahmen der Finanzausgleichsvereinbarungen für das Jahr 2008 vorgesehenen erhöhten Beitragssätze zur Krankenversi- cherung bis einschließlich 2013 zu gelten haben.

3. Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl. I Nr. 52/2009

Der Nationalrat beschloss am 19. Mai 2009 das Budgetbegleitgesetz 2009, das am 17. Juni 2009 mit BGBl. I Nr. 52/2009 verlautbart wurde.

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2009 wurde unter anderem das ASVG und das GSVG geändert sowie das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen- Strukturfondsgesetz) und das Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen erlassen.

Im Wesentlichen ist Folgendes geregelt:

Als eine Maßnahme zum schrittweisen Abbau des negativen Reinver- mögens von Gebietskrankenkassen leistet der Bund für das Jahr 2009 ei- nen einmaligen Betrag in Höhe von 45 Mio. Euro an den Hauptverband.

Leistung einer Einmalzahlung durch den Bund

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Diese Summe ist auf die Gebietskrankenkassen entsprechend deren nega- tivem Reinvermögen aufzuteilen.

Die Regelung, wonach jährlich 10 % der Jahreseinnahmen des Aus- gleichsfonds bis zum Erreichen von 0,5 % der Beitragseinnahmen aller Gebietskrankenkassen einer Rücklage (Katastrophenrücklage) zuzuführen sind, entfällt per 30. September 2009. Die bestehende Rücklage ist mit die- sem Stichtag zur Gänze aufzulösen. Die nach Abzug von 33 Mio. Euro (diesen Betrag erhält die Wiener Gebietskrankenkasse) verbleibenden Mit- tel sind auf die übrigen Gebietskrankenkassen entsprechend ihren Einzah- lungen im Jahr 2008 aufzuteilen.

Auflösung der im Rahmen des Ausgleichsfonds der Gebietskranken- kassen zur Deckung außerordentlicher Aufwendungen zu bildende Rückla- ge

Ab dem Geschäftsjahr 2009 sind die Mittel der pauschalen Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG (4,3 % der Krankenversicherungsaufwendungen), die über die vollständige Abgeltung der nicht abziehbaren Vorsteuer hin- ausgehen (Überdeckung), bei Versicherungsträgern mit negativem Rein- vermögen auf diese entsprechend der nicht abziehbaren Vorsteuer des Ab- rechnungsjahres zu verteilen.

Aufteilung der aus der pauschalen Beihilfe nach § 1 Abs. 2 GSBG al- lenfalls über den tatsächlichen Aufwand an nicht abziehbarer Vorsteuer sich ergebende Überdeckung auf die Krankenversicherungsträger mit ne- gativem Reinvermögen

Die Überdeckung bei Versicherungsträgern mit positivem Reinvermö- gen ist ebenfalls auf Krankenversicherungsträger mit negativem Reinver- mögen gemäß deren negativem Reinvermögen des Abrechnungsjahres aufzuteilen.

Mit dem im Art. 50 des Budgetbegleitgesetzes 2009 erlassenen Bun- desgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz) wird ein Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen errichtet.

Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskran- kenkassen (Krankenkassen-Strukturfondsgesetz)

Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen der zielorientierten Steuerung sowie der langfristigen Sicherstellung einer aus- geglichenen Gebarung der Gebietskrankenkassen.

Im Detail sind folgende Regelungen vorgesehen:

- Der Fonds ist beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtet und besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit.

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- Aufgabe des Fonds ist die finanzielle Unterstützung von Maßnah- men der zielorientierten Steuerung im Verantwortungs- und Zustän- digkeitsbereich der Gebietskrankenkassen um langfristig deren aus- geglichene Gebarung sicher zu stellen.

- Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden insbesondere für Maß- nahmen der Ausgabendämpfung, zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellen- management zu verwenden.

- Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf Basis des vom Hauptver- band im Juni 2009 vorgelegten Sanierungskonzeptes jährlich bis 30. September jeweils für das Folgejahr entsprechend den gesetzli- chen Inhaltsvorgaben Richtlinien für die Mittelverwendung zu erstel- len.

- Entsprechend den Richtlinien sind zwischen Hauptverband und den Gebietskrankenkassen Ziele sowie Maßnahmen zur Zielerreichung zu vereinbaren. Dabei ist im Wesentlichen auf das Kosten-Nutzen- Verhältnis und die Evaluationsfähigkeit der Maßnahmen Bedacht zu nehmen sowie die Messbarkeit der Ziele zu beachten.

- Die Koordinierung der Maßnahmen und der Zuschussgewährung hat durch den Hauptverband zu erfolgen. Der Koordinierung der Maß- nahmen ist ein Zielsteuerungssystem zugrunde zu legen. Eine Überweisung von Fondsmittel an den Hauptverband ist erst nach er- folgter Abstimmung mit den Bundesministern für Gesundheit und Fi- nanzen vorgesehen.

- Ein begleitendes Monitoring ist durch vierteljährliche Berichterstat- tung an das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesmi- nisterium für Finanzen sicher zu stellen. Der Bundesminister für Ge- sundheit kann eine Evaluierung der Zielerreichung beauftragen. Es sind ihm hierfür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stel- len.

- Die im Fall der Zielerreichung vorgesehene Zuordnung der Mittel auf die Gebietskrankenkassen erfolgt auf Vorschlag des Hauptverban- des nach Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Ge- währung von Zuschüssen. Die Aufteilung der Mittel sowie die Über- weisung bedarf eines Beschlusses des Verbandsvorstandes.

- Der Fonds ist jährlich vom Bund zu dotieren (erstmals für das Jahr 2010 mit 100 Mio. Euro). Das Vermögen des Fonds ist separat zu verwalten. Ein Rechnungsabschluss ist jährlich zu erstellen.

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- Zuwendungen aus dem Fonds, erforderliche Rechtsgeschäfte, Schriften und Eingaben sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Zur teilweisen Entschuldung der Gebietskrankenkassen wird mit dem im Art. 51 des Budgetbegleitgesetzes 2009 erlassenen Bundesgesetzes betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskran- kenkassen im Wesentlichen Folgendes normiert:

Bundesgesetz betreffend den Verzicht auf Bundesforderungen gegen- über Gebietskrankenkassen

- Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen gegenüber jenen Kassen, die jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2008 bis 2010 ein negatives Reinvermögen ausgewiesen haben bzw. ausweisen, in den Jahren 2010 bis 2012 auf jährlich 150 Mio. Euro an Forderun- gen des Bundes gegenüber diesen Kassen zu verzichten.

Dies jedoch unter der Voraussetzung der Vorlage eines auf eine mit- telfristig ausgeglichene Gebarung abzielenden Sanierungskonzep- tes durch den Hauptverband, welches mit den Sozialversicherungs- trägern abgestimmt und von der Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.

- Die den Gebietskrankenkassen durch den Verzicht verbleibenden Mittel dürfen ausschließlich zur Reduzierung des negativen Rein- vermögens durch Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet werden. Die Erfüllung dieser Bedingung ist vom Bundesminister für Gesundheit dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen.

Im GSVG wurde normiert, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundla- ge neben den Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nunmehr auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

4. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2009

Der Nationalrat beschloss am 26. Februar 2009 die Änderung des All- gemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversiche- rungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, welche am 25. März 2009 mit BGBl. I Nr. 14/2009 verlautbart wurde.

Mit dieser Änderung wurde der Schutzbetrag bei der Witwen(Wit- wer)pension, das ist jener Betrag, den die Summe aus eigenem Einkom- men der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension nicht unter- schreiten darf, rückwirkend mit 1. November 2008 auf 1.671,20 Euro er- höht.

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Damit wurde sichergestellt, dass der Schutzbetrag für das Jahr 2009 im gleichen Ausmaß und zum selben Zeitpunkt erhöht wird wie die Pensi- onsleistungen für das Jahr 2009.

Weiters wurde vorgesehen, diesen Betrag erstmals ab 1. Jänner 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

Gleichlautende Bestimmungen finden sich in den Parallelgesetzen.

5. Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2009 Der Nationalrat beschloss am 26. Februar 2009 die Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, welche am 25. März 2009 mit BGBl. I Nr. 24/2009 verlautbart wurde.

Mit dieser Novelle wurde der Zeitpunkt, bis zu welchem ausbezahlte Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld längstens zurückzuzahlen sind, auf das Ende des der Geburt des Kindes folgenden siebenten Kalenderjahres vorverlegt.

6. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und den Län- dern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009

Der Nationalrat beschloss am 4. Dezember 2007 die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die ge- meinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, welche am 10. Juli 2009 mit BGBl. I Nr. 59/2009 verlautbart wurde.

Voraussetzungen für eine Förderung sind

- das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des Hausbe- treuungsgesetzes ober der Gewerbeordnung,

- ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, einem Landespflegegeldgesetz oder einer gleichartigen Regelung,

- Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und

- als Qualitätssicherungsmaßnahme eine Mindestausbildung der Be- treuungspersonen.

Die Förderung erfolgt auf Basis von mindestens zwei Betreuungsver- hältnissen durch die Bezahlung monatlicher Fixbeträge in Höhe von 225,- Euro bei selbständigen Betreuern bzw. 800,- Euro bei unselbständi- gen Betreuern.

Einkommen und Vermögen der betreuten Person können angemessen berücksichtigt werden, wobei Vermögen bis zu einem Wert von

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5.000,- Euro sowie ein der Befriedigung eines angemessenen Wohnbe- dürfnisses dienendes Eigenheim (Eigentumswohnung) außer Betracht blei- ben.

Die angenommenen Gesamtausgaben von jährlich maximal 40 Mio.

Euro werden gemeinsam von Bund und Land im Verhältnis 60:40 getragen.

Darüber hinaus sieht die Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der Verrechnung, dem Verfahren und der Leistungserbringung vor. Die Ver- tragsparteien verpflichten sich weiters die Förderungsmaßnahmen regel- mäßig zu evaluieren, ihre Erfahrungen auszutauschen und Vorschläge für die Weiterentwicklung zu erstatten.

Die Vereinbarung bedarf zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit einer bun- des- bzw. landesgesetzlichen Umsetzung.

7. Änderung des Einkommenssteuergesetzes sowie des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 61/2009 Der Nationalrat beschloss am 8. Juli 2009 die Änderung des Einkom- menssteuergesetzes sowie des Beamten-Kranken- und Unfallversiche- rungsgesetzes, welche am 15. Juli 2009 mit BGBl. I Nr. 61/2009 verlautbart wurde.

Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, welches in Österreich im Juni 2009 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem vor, dass Entschädigungen für Mitglieder des Europäischen Parlaments seitens des Europäischen Parlaments geleistet werden.

Da jedoch für diesen Personenkreis die Pflichtversicherung nach dem B-KUVG aufrecht bleibt und Dienstnehmeranteile wie bisher vom Bund zu entrichten sind, ist nunmehr vorgesehen, dass die von Österreich entsand- ten Mitglieder des Europäischen Parlaments den auf sie entfallenden Bei- tragsteil monatlich an den Dienstgeber abzuführen haben.

8. 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83/2009

Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2009 das 2. Sozialrechts- Änderungsgesetz 2009 – 2. SRÄG 2009, das am 18. August 2009 mit BGBl. I Nr. 83/2009 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden insbesondere Änderungen im ASVG, GSVG, BSVG, APG, B-KUVG und NVG 1972 vorgenommen. Die Anpas- sungen im Bereich des ASVG wurden bei Vorliegen entsprechender Tatbe- stände auch in den Parallelgesetzen durchgeführt.

Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:

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Zur Entwicklung und zum Betrieb des Elektronischen Verwaltungssys- tems (ELSY) sowie der dazu in Verwendung stehenden Chipkarte (e-card) wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Sozialversiche- rungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. gegründet, deren Finanzierung durch alle Sozialversicherungsträger gemeinsam er- folgte.

Befreiung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates von der Beteiligung an der Tragung weiterer Kosten für die e-card

Nunmehr ist bei den Kosten für die Finanzierung zwischen Errich- tungs-, Entwicklungs- und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden, wo- bei die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates rückwirkend mit 1. Jänner 2009 von der Beteiligung an der Tragung der laufenden Be- triebskosten sowie künftiger Entwicklungskosten ausgenommen ist.

Im Zuge dieser Maßnahmen wurden in Harmonisierung mit steuer- rechtlichen Bestimmungen bestimmte Nächtigungsgelder von der sozial- versicherungsrechtlichen Beitragspflicht ausgenommen.

Anpassung des Kataloges der nicht als Entgelt geltenden Bezüge

Ebenso sind Beiträge, die Dienstgeber für ihre freien Dienstnehmer aufgrund der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) verpflichtend zu entrichten ha- ben, nunmehr nicht vom Entgeltbegriff umfasst.

Weiters unterliegen entsprechend einem Steuerbefreiungstatbestand pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die Sportvereine bzw. -verbände unter anderem an Sportler, Schieds(Wettkampf)richter oder Sportbetreuer bis zu einem bestimmten Höchstbetrag leisten, nicht der Bei- tragspflicht nach dem ASVG. Abweichend vom Steuerrecht besteht die Bei- tragsfreiheit jedoch nur dann, wenn die in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht den Hauptberuf bzw. die Haupteinnahmequelle des Versicherten bil- den.

Bisher wurde bereits für in der Pensionsversicherung weiterversicherte Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden waren, um einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 des Bundespflegegeldgesetzes bzw. des jeweiligen Landespflege- geldgesetzes in häuslicher Umgebung unter gänzlicher Beanspruchung ih- rer Arbeitskraft zu pflegen, der für diese Weiterversicherung zu entrichten- de fiktive Dienstgeberbeitragsanteil aus Bundesmittel finanziert.

Verbesserung der pensionsversicherungsrechtlichen Absicherung von Pflegepersonen

Für die Dauer von längstens 48 Kalendermonaten wurde zusätzlich bei Vorliegen der Pflegestufe 4 die Hälfte des Dienstnehmeranteiles bzw. bei

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Vorliegen der Pflegestufe 5 der gesamte Dienstnehmeranteil vom Bund übernommen.

Hinsichtlich der Kostentragung der Beitragsanteile waren für in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger selbstversi- cherte Personen gleichlautende Bestimmungen vorgesehen.

Aufgrund der nunmehrigen gesetzlichen Bestimmungen wird für den betroffenen Personenkreis bereits bei Vorliegen eines Pflegegeldanspru- ches der zu pflegenden Person ab der Pflegestufe 3 der gesamte Pensi- onsversicherungsbeitrag unbefristet aus Mitteln des Bundes getragen.

Personen, die von der Vollversicherungspflicht nach den Bestimmun- gen des GSVG erfasst sind, scheiden im Fall eines bereits mindestens sechs Monate andauernden unbekannten Aufenthaltes für dessen weitere Dauer ex lege aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG aus.

Erweiterung der Ausnahmetatbestände von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG

Voraussetzung dafür ist, dass für sie weder eine Abgabestelle im Sin- ne des Zustellgesetzes vorliegt, noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist.

Sofern zum Unternehmensgegenstand einer offenen Gesellschaft bzw.

einer Kommanditgesellschaft die Führung eines land- und forstwirtschaftli- chen Betriebes im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zählt, unterliegen die (unbeschränkt haftenden) Gesellschafter der Vollver- sicherungspflicht nach dem BSVG.

Erweiterung des nach dem BSVG pflichtversicherten Personenkreises

Neben den bereits bestehenden Auskunftspflichten der Versicherten, ist darüber hinaus den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Sozialver- sicherungsanstalt der Bauern Einsicht in alle versicherungsrelevanten Ge- schäftsbücher, Belege und Aufzeichnungen am Betriebssitz bzw. an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren.

Normierung eines Einsichtnahmerechtes für Bedienstete der Sozial- versicherungsanstalt der Bauern am Sitz des Betriebes sowie Regelung ei- ner Auskunftsverpflichtung für Eigentümer von land- und forstwirtschaftli- chen Betrieben bzw. Flächen nach den Bestimmungen des BSVG

Bei Vereitelung der derart normierten Prüfberechtigung kommen ebenso die bereits bestehenden beitragsrechtlichen Sonderbestimmungen zur Anwendung.

Weiters sind nunmehr jedenfalls auch Eigentümer von land- und forst- wirtschaftlichen Betrieben bzw. Flächen zur Bekanntgabe taxativ aufge- zählter Daten verpflichtet. Insbesondere sind bei Überlassung (meist Ver-

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pachtung) des Betriebes bzw. von Flächen an Dritte Name und Anschrift der bewirtschaftenden Person mitzuteilen.

- Klarstellung bezüglich der Vollversicherung in der Pflichtversiche- rung nach dem ASVG von Vorstandsmitgliedern (Geschäftsleitern) von unter anderem Aktiengesellschaften, Landeshypothekenbanken und Sparkassen;

Darüber hinaus wurden unter anderem folgende Änderungen vorge- nommen:

- Klarstellung bezüglich der Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem ASVG bei Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses und Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe;

- Einbeziehung der zur Fremdsprachenassistenz bestellten Personen in die Kranken- und Unfallversicherungspflicht nach den Bestim- mungen des B-KUVG bzw. in die Pensionsversicherungspflicht nach dem ASVG und Normierung der diesbezüglich notwendigen melde-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Ergänzungen;

- Ausnahme von Personen in einem öffentlich-rechtlichen („pensions- versicherungsfreien“) Dienstverhältnis von der Teilpflichtversiche- rung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bei Kindererzie- hung bzw. Präsenz-, Ausbildungs- bzw. Zivildienst (in Abhängigkeit von Geburtsjahr bzw. Jahr der Aufnahme in den öffentlich- rechtlichen Dienst) und damit Entfall dieser Zeiten im Pensionskonto der Sozialversicherung sowie gleichzeitige Sicherstellung der Auf- nahme dieser Zeiten in das Pensionskonto des Bundes;

- Klarstellung, dass nachzuentrichtende verjährte Beiträge zur Pensi- onsversicherung ab dem Jahr 2006 (auch) mit der jeweils aktuellen Aufwertungszahl aufzuwerten sind;

- Modifikation der Bestimmung über den Erwerb von Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für Beitragszeit- räume ab 1. Juli 2004 dahingehend, als bei Bestehen eines Be- schäftigungs-, Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses Versicherungs- zeiten allenfalls auch ohne Beitrags(nach)entrichtung erworben wer- den, sofern das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zah- lung der Beiträge für diese Zeiten noch nicht verjährt ist;

- Klarstellung, dass die besondere Höherversicherung für erwerbstäti- ge Pensionsbezieher nur im Zusammenhang mit dem Bezug einer (regulären) Alterspension, somit nach Erreichung des Regelpensi- onsalters, gebührt;

- Klarstellung der Rangordnungsregelung bei Vorliegen von sich zeit- lich deckenden Pensionsversicherungsmonaten in Zusammenhang

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mit vormals als Ersatzzeiten und nunmehr als Beitragszeiten einer Teilpflichtversicherung zu wertenden Versicherungsmonaten;

- Erweiterung der bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für die Feststellung der Ausgleichszulage außer Betracht zu lassen- den Bezüge um Zins- und Kapitalerträge, die nach Abzug der Kapi- talertragsteuer den Betrag von 50,- Euro (bzw. in Folgejahren den mit der Aufwertungszahl angepassten Betrag) jährlich nicht über- steigen;

- Normierung der Berechtigung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes zur Einsichtnahme in das Adressregister sowie zweckgebunden zur Abfrage im Zentralen Melderegister auch nach dem Auswahlkriterium der Wohnadresse;

- Ermöglichung des Nachweises der Vertretungsbefugnis für Versi- cherungsträger durch natürliche Personen mittels Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregis- ters;

- Ausdehnung der für Opfer des Nationalsozialismus vorgesehenen Möglichkeit des begünstigten Nachkaufs von Pensionsversiche- rungszeiten bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen auf bis spätestens am 8. Mai 1945 geborene Personen;

- Anpassung der Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung der Bei- trags- und Bemessungsgrundlage anlässlich des Erwerbes von Pensionsversicherungszeiten im Zusammenhang mit der Gewäh- rung von Haftentschädigung an die für das Pensionskonto geltende Regelung;

- Beibehaltung der von den allgemeinen Bestimmungen abweichen- den Beitragsgrundlage während der Altersteilzeit auch nach dem 30. Juni 2010;

- Teilweise Ausnahme des Aufwandes für Bedienstete, denen im Rahmen des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens Sachverhaltsfeststellungen sowie Prüfungen übertragen sind, von der „Verwaltungskostendeckelung“ nach § 625 Abs. 12 ASVG, dies jedoch unter der Voraussetzung des Vorliegens eines von der Bun- desregierung zustimmend zur Kenntnis genommenen Sanierungs- konzeptes;

- Klarstellung der Übermittlungspflichten der Abgabebehörden des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirt- schaft sowie an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bezüglich bestimmter Einkünfte;

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- Klarstellung, dass bestimmte, im Landarbeitsgesetz 1984 normierte Tätigkeiten die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen;

- Verlängerung der Meldefrist für aufzeichnungspflichtige Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten in Anpassung an steuerrechtliche Bestimmungen auf 30. April des jeweiligen Fol- gejahres;

- Beitragsrechtliche Gleichstellung des „Almausschankes“ mit dem Mostbuschenschank;

- Klarstellung der beitragsrechtlichen Zuordnung einzelner bäuerlicher Nebentätigkeiten;

- Präzisierung jenes Zeitpunktes, zu dem die nach den Bestimmun- gen des APG vorgesehene Korridor- bzw. die Schwerarbeitspension bei entsprechender Erwerbstätigkeit wegfällt bzw. ab dem die Leis- tung in erhöhtem Ausmaß neu festzustellen ist;

- Erweiterung der im Aufwertungssystem des APG für die Aufwertung nachzukaufender Beiträge festgelegte Indexreihe für die Jahre 1950 bis 1955;

- Vornahme von redaktionellen Klarstellungen sowie Zitierungsanpas- sungen.

Die vorgenommenen Änderungen betreffen sowohl beitrags- als auch leistungsrechtliche Normen sowie Melde- und Vorlagebestimmungen.

Novellierung des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972)

Insbesondere sind folgende Neuregelungen vorgesehen:

- Klarstellende und erweiternde Neudefinition des Begriffes der „Kanz- leiablöse“ und Neuregelung hinsichtlich ihrer Berücksichtigung in der Beitragsgrundlage bzw. der Leistungsbemessung;

- Definition von „Fremdleistungen“ und Regelung ihrer Abzugsfähig- keit bei Berechnung der Beitragsgrundlage sowie Neuregelung der beitragsmindernden Geltendmachung von steuerlichen (Investiti- ons)Begünstigungen;

- Verstärkung der Melde-, Auskunfts-, Erklärungs- und Vorlagepflich- ten;

- Neuregelung des Durchrechnungszeitraumes für die Berechnung der Zusatzpension;

- Anpassung der Kindeseigenschaft an die Vorschriften des ASVG;

- Erhalt der Leistungszuständigkeit der Versicherungsanstalt des ös- terreichischen Notariates für Notariatskandidaten auch im Fall der Karenz;

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- Normierung, dass im Falle der Leistung eines Überweisungsbetra- ges an die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates für dessen Berechnung Zeiten der Kindererziehung sowie des Präsenz- und Zivildienstes unabhängig von den ansonsten bestehenden Be- schränkungen jedenfalls zu berücksichtigen sind;

- Einführung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend den Beurteilungsgrundsät- zen des Abgabenrechts;

- Einführung einer elektronischen Übermittlung von wesentlichen Ein- kommensteuerdaten durch die Bundesabgabenbehörden;

- unbefristete Verlängerung der Verpflichtung der Pensionisten zur Zahlung eines Solidaritätsbeitrages über den 31. Dezember 2011 hinaus;

- Klarstellungen und Präzisierungen bzw. Aktualisierungen bestehen- der Regelungen.

9. 3. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 84/2009

Der Nationalrat beschloss am 9. Juli 2009 das 3. Sozialrechts- Änderungsgesetz 2009 – 3. SRÄG 2009, das am 18. August 2009 mit BGBl. I Nr. 84/2009 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden das ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG und das Dienstgeberabgabegesetz (DAG) geändert.

Änderungen im ASVG wurden, vorausgesetzt des Vorliegens entspre- chender Regelungen, auch in den Parallelgesetzen vorgenommen.

Im Detail ist Folgendes vorgesehen:

Personen, die einen Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld zumin- dest in Höhe der Stufe 3 Bundespflegegeldgesetz (bzw. entsprechender Landespflegegesetze) unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Ar- beitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen, gelten als Angehörige in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Beitragsfreie Mitversicherung in der Krankenversicherung für pflegen- de Angehörige ab der Pflegestufe 3

Von einer „ganz überwiegenden Beanspruchung“ der Arbeitskraft ist dann auszugehen, wenn der Pflegeaufwand mindestens 120 Stunden mo- natlich (somit wöchentlich etwa 30 Stunden) beträgt. Ein zeitweiliger statio- närer Krankenhausaufenthalt oder eine Kurzzeitpflege in Heimen schadet dabei der Erfüllung der Voraussetzung der Pflege in „häuslicher Umge- bung“ nicht.

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Als Angehörige kommen dabei neben dem Ehegatten die im Gesetz aufgezählten, mit dem Versicherten verwandten bzw. verschwägerten Per- sonen sowie bei Nichtvorhandensein eines Ehegatten die seit mindestens zehn Monaten unentgeltlich haushaltsführende und im gemeinsamen Haushalt lebende, mit dem Versicherten nicht verwandte sonstige Person in Betracht.

Für diese Pflegeperson ist kein Zusatzbeitrag für Angehörige zu ent- richten.

Wie bereits bisher, gilt eine mit dem Versicherten nicht verwandte Per- son, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Versicherten im gemein- samen Haushalt lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, unter der Voraussetzung, dass ein im gemeinsamen Haushalt leben- der arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist, als Angehörige in der ge- setzlichen Krankenversicherung.

Entfall der Voraussetzung der Kindererziehung oder Pflege des Versi- cherten für das Vorliegen der Angehörigeneigenschaft einer in Hausge- meinschaft lebenden, haushaltsführenden Person

Das Erfordernis der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder (allenfalls durch mindestens vier Jahre hindurch) bzw. der Pflege des Versicherten mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 entfällt.

Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch für den Fall bestehen, dass diese Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

Angehörige nach dieser Bestimmung bzw. aus dem Kreis der sonst sozialversicherungsrechtlich normierten Verwandten kann stets nur eine Person sein.

Gleichzeitig entfällt für diese Person die Befreiung von der Entrichtung des Zusatzbeitrages für Angehörige.

Die im Zusammenhang mit einer im Ausland ausgeübten Erwerbstä- tigkeit bestehende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Angehörigeneigen- schaft wurde dahingehend erweitert, als auch eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation sowie der Bezug einer Pension aufgrund frü- herer ausländischer Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung bei einer interna- tionalen Organisation die Angehörigeneigenschaft ausschließen.

Ausdehnung des Entfalles der Angehörigeneigenschaft in grenzüber- schreitenden Fällen

Personen, die zum 31. Juli 2009 eine derartige Pension beziehen und zu diesem Zeitpunkt als Angehörige anspruchsberechtigt sind, bleiben dies

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auch für die weitere Dauer des diesbezüglich unveränderten Sachverhal- tes.

Wie bereits bisher, ist Organspende, sofern sie nicht auf Gewinn ge- richtet ist, einer Krankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Be- stimmungen gleichgestellt.

Neuregelung der Kostentragung bei Organtransplantation in grenz- überschreitenden Fällen

In grenzüberschreitenden Fällen ist nunmehr vorgesehen, dass die Kosten für die mit der Spende notwendig verbundenen Sachleistungen vom Krankenversicherungsträger des Empfängers zu tragen sind. Dies unter der Voraussetzung, dass keine einschlägigen europa- bzw. sonstigen zwi- schenstaatlichen Regelungen vorliegen und auch nach ausländischem Recht eine Übernahme der Kosten für den Spender durch den ausländi- schen Versicherungsträger nicht vorgesehen ist.

Zahnambulatorien von Krankenversicherungsträgern sind durch die Neuregelung berechtigt, Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe zu erbringen.

Möglichkeit des Angebots von Leistungen zur Vorbeugung von Er- krankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer durch Zahnambulato- rien der Versicherungsträger

In der Satzung sind für die Erbringung dieser Leistungen kostende- ckende Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen.

Die Verträge der Sozialversicherungsträger zu den diversen freiberuf- lich tätigen Gesundheitsdienstleistungsanbietern sowie deren Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind in einer kompilierten Fassung bis zum 1. Juli 2010 vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen.

Publikation von Gesamtverträgen durch den Hauptverband im Internet

Ebenso ist ein allenfalls von der Bundesschiedskommission festge- setzter Inhalt eines Gesamtvertrages zu publizieren.

Unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie sind nunmehr auch Dienstgeber im Bereich des B-KUVG verpflichtet, An- und Abmeldungen der von ihnen beschäftigten Versicherten sowie die für den Bestand der Versicherung bedeutsamen Änderungen im Dienstverhältnis mittels elekt- ronischer Datenfernübertragung zu erstatten.

Aufnahme der Verpflichtung der Dienstgeber zu elektronischen Mel- dungen im Bereich des B-KUVG

Das Einlangen der Meldung ist elektronisch zu bestätigen.

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Eine nicht elektronisch übermittelte Meldung gilt nur dann als ord- nungsgemäß erstattet, wenn nachweisbar unverschuldet wesentliche Teile der Datenfernübertragungseinrichtung ausgefallen waren, sodass eine elektronische Übermittlung technisch nicht möglich war.

Darüber hinaus wurde die Meldeverpflichtung dahingehend erweitert, als bis spätestens zum letzten Tag der Einzahlungsfrist die Gesamtsumme der im Beitragszeitraum anfallenden Beitragsgrundlagen und Beiträge (Bei- tragsnachweisung) zu melden sind.

Weiters ist jeweils bis Ende Februar des Folgejahres (bzw. bei Been- digung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonates) unter anderem die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Son- derzahlungen (Beitragsgrundlagennachweis) in elektronischer Form zu übermitteln.

- Einbeziehung der Funktionäre des Vorarlberger Schilehrerverban- des sowie der Mitglieder der amtlichen Weinkostkommissionen in die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG;

Zusätzlich wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- Entfall der Ausnahme der Leistung von Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben aus dem Entgeltbegriff nach dem ASVG;

- Gleichstellung von Unfällen im Zusammenhang mit dem Besuch be- ruflicher Schulungs- und Fortbildungskurse während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz mit Arbeits- unfällen;

- Legistische Klarstellung, dass der für den Fall einer Erkrankung in- nerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechti- gung normierte Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit (für die Dauer von längstens 26 Wochen) auch für Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung gilt;

- Gesetzliche Verankerung, dass der Ehegatte von Selbstversicherten durch die Satzung nicht als Angehöriger vom Leistungsanspruch ausgeschlossen werden kann;

- Normierung eines Anspruches auf Wochengeld anlässlich der Ge- burt eines leiblichen Kindes für Frauen, die aufgrund einer vorange- henden Adoption oder Inpflegenahme Kinderbetreuungsgeld bezie- hen, vorausgesetzt, dass vor der Adoption bzw. Inpflegenahme eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und nur mangels einer Entbindung ein Anspruch auf Wochengeld nicht gegeben war;

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- Unbefristete Verlängerung der Berichtspflicht des Hauptverbandes über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchung und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung;

- Ermöglichung der rückwirkenden Änderung von Satzung und Kran- kenordnung aufgrund entsprechender (verbindlich erklärter) Ände- rungen der Mustersatzung bzw. –krankenordnung;

- Eröffnung der Optionsmöglichkeit auf Erbringung von Barleistungen für in der Krankenversicherung nach dem GSVG weiterversicherte Personen, sofern die Beiträge auf Basis der Höchstbeitragsgrundla- ge geleistet werden;

- Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes der nach § 16 ASVG selbstversicherten Gewerbetreibenden (Übergangsfälle) durch gesetzliche Normierung der bisher geübten Verwaltungspraxis als „Quasi-Pflichtversicherung“;

- Normierung der Angehörigeneigenschaft für Ehegatten von in der Krankenversicherung nach dem BSVG pflichtversicherten Prä- senz(Ausbildungs)dienst leistenden bzw. Kinderbetreuungsgeld be- ziehenden Personen;

- Weitreichender Entfall der Kostenbeteiligung für Versicherte nach dem BSVG im Falle der Erbringung von Sachleistungen an als An- gehörige geltende Kinder;

- Reduzierung der im BSVG vorgesehenen individuellen Kostenbetei- ligung beim Bezug eines Heilbehelfes auf 10 % der anfallenden Kos- ten unter Berücksichtigung einer betraglich fixierten Mindesthöhe;

- Neuregelung der Entsendeberechtigung im B-KUVG für die Versi- cherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber in den Landes- stellenausschüssen sowie Normierung, generell bei der Entsendung auf das Erreichen von Geschlechterparität in den Verwaltungskör- pern Bedacht zu nehmen;

- Befreiung der Betriebskrankenkassen von der Überweisung prozen- tueller Anteile aus der Dienstgeberabgabe an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen;

- Vornahme redaktioneller Anpassungen sowie Richtigstellung von Verweisen.

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10. Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Väter- Karenzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, u.a., BGBl. I Nr. 116/2009

Der Nationalrat beschloss am 22. Oktober 2009 die Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, des Väter-Karenzgesetzes, des Mutter- schutzgesetzes 1979, u.a., welche am 17. November 2009 mit BGBl. I Nr. 116/2009 verlautbart wurde.

Unter anderem wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt in der zusätzlichen Pauschalvarian- te 33,- Euro täglich. Es gebührt längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch den zweiten Elternteil verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum den der zwei- te Elternteil beansprucht, höchstens bis zur Vollendung des 14. Lebens- monates des Kindes.

Umbenennung der bisherigen Bezugsformen in „pauschales Kinderbe- treuungsgeld“ und Einführung einer vierten Bezugsvariante

Werden die vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, gebührt ab dem 10. Lebensmonat ein Betrag von nur 16,50 Euro täglich.

Neben dem Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes sind wie bisher Einkünfte bis maximal 16.200,- Euro (absoluter Grenzbetrag) zuläs- sig. Jedoch sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Ver- pachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne der einkommenssteuerrechtli- chen Bestimmungen unbeachtlich.

Neudefinition des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte

Hinsichtlich der Berechnungsart wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die bestehende Einschleifregelung bleibt aufrecht.

Bei Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld ist neben dem be- stehenden absoluten Grenzbetrag alternativ die Wahl einer höheren indivi- duellen Zuverdienstgrenze möglich.

Normierung der Wahlmöglichkeit einer individuellen Zuverdienstgrenze

Der Grenzwert beträgt 60 % des Gesamtbetrages jener Einkünfte, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbe- treuungsgeld bezogen wurde, gebührten. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung für dieses Jahr geltende Einkommenssteuerbescheid.

Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung so- wie sonstige Einkünfte im Sinne der einkommenssteuerrechtlichen Be- stimmungen bleiben außer Ansatz.

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Die Fälle des Nichtvorliegens eines Einkommenssteuerbescheides zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie dessen nachträgliche Änderung sind gesondert geregelt.

Hat nach Ablauf der für einen Elternteil vorgesehenen Höchstbezugs- dauer der andere Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorher- sehbaren Ereignisses, welches den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes bewirkt, keinen Anspruch auf Bezug von Kinderbetreuungsgeld, so verlän- gert sich das Höchstausmaß der zulässigen Bezugsdauer des ersten El- ternteiles für die Dauer der Verhinderung, maximal jedoch um zwei Monate.

Möglichkeit des verlängerten Bezuges für einen Elternteil bei Verhin- derung des anderen Elternteiles

Die unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisse sind taxativ im Gesetz aufgelistet.

Beginn und Dauer der Verhinderung sowie die anspruchsbegründen- den Umstände sind durch den Anspruchsberechtigten anzuzeigen bzw. zu beweisen.

Bereits konsumierte Bezugszeiten des verhinderten Elternteiles sind anzurechnen. Kein Anspruch auf Bezugsverlängerung besteht, wenn der nicht verhinderte Elternteil eine Ehe oder Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als dem verhinderten Elternteil eingeht.

Die Regelung gilt für alle Bezugsvarianten.

Eine Verlängerung der Bezugsdauer um maximal zwei Monate gebührt auch einem alleinstehenden Elternteil, sofern für das betreffende Kind ein bereits beantragter Unterhalt tatsächlich noch nicht geleistet wird und in den letzten vier Monaten vor der Verlängerung sowie während der zwei Verlängerungsmonate das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des alleinstehenden Elternteiles 1.200,- Euro nicht übersteigt.

Möglichkeit des verlängerten Bezuges für einen Elternteil bei Vorliegen von Bedürftigkeit

Bei Vorliegen weiterer Unterhaltsverpflichtungen erhöht sich der Be- trag des zulässigen Nettoeinkommens um jeweils 300,- Euro.

Die anrechenbaren Einkünfte und Leistungen sind gesetzlich normiert.

Die Beihilfe ersetzt den bisher allenfalls gebührenden Zuschuss. Ins- besondere entfällt die Rückzahlungsverpflichtung.

Gewährung einer Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld bei gleichzeitigem Entfall des Zuschusses

Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist unverändert. Die Höhe der Beihilfe entspricht den bisherigen Regelungen zum Zuschuss.

(25)

Der Grenzbetrag der maßgeblichen Einkünfte wurde auf 5.800,- Euro herabgesetzt. Für verheiratete Mütter bzw. Väter gebührt die Beihilfe wenn der Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte des Ehegatten nicht mehr als 16.200,- Euro beträgt.

Für den Fall des Überschreitens der genannten Grenzbeträge ist eine Einschleifregelung vorgesehen. Wird auch nur ein Grenzbetrag um mehr als 15 % überschritten gebührt für das gesamte Kalenderjahr kein An- spruch auf Beihilfe.

Der Bezug ist längstens für die Dauer von 12 Monaten ab erstmaliger Antragstellung möglich.

Neben den vier Varianten des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes ist nunmehr alternativ dessen Bezug in Form des Ersatzes des Erwerbsein- kommens möglich.

Einführung eines Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbsein- kommens

Die Anspruchsvoraussetzungen entsprechen mit Ausnahme der Höhe der Zuverdienstgrenze jenen der Pauschalvarianten.

Zusätzlich ist eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes erforderlich. Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist gesetzlich definiert.

Während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes in dieser Form ist ein Erwerbseinkommen in Höhe von maximal 5.800,- Euro pro Kalenderjahr zulässig. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dürfen nicht bezo- gen werden.

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich 80 % des auf den Kalender- tag entfallenden maßgeblichen Einkommens. Grundlage sind jene Einkünf- te, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kin- derbetreuungsgeld bezogen wurde, gebührten. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung für dieses Jahr geltende Einkommenssteuer- bescheid. Der sich daraus ergebende Betrag gebührt jedenfalls als ein Mindestbetrag.

Davon abweichend ist in Einzelfällen das Wochengeld bzw. das durchschnittliche Nettoeinkommen (zzgl. Sonderzahlungen) der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes als Be- rechnungsbasis heranzuziehen, sofern sich dadurch ein höherer Tageswert ergibt.

Das gebührende Kinderbetreuungsgeld ist mit einem Höchstbetrag von täglich 66,- Euro begrenzt.

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Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Einkommenssteuerbe- scheid noch nicht vor, ist das Kinderbetreuungsgeld in einer vorläufigen Höhe von 33,- Euro zu gewähren. Nachträgliche Abänderungen des Ein- kommenssteuerbescheides führen generell über Antrag, bei Vorliegen be- stimmter Voraussetzungen auch von Amts wegen, zu einer Neuberech- nung.

Bei Nichtvornahme der vorgesehenen Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen reduziert sich der Tagesbetrag ab dem 10. Lebensmonat des Kindes um 16,50 Euro.

Nimmt nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, so gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes.

Ein einmaliger Umstieg pro Elternteil auf die durch die gegenständliche Novelle neu eingeführte pauschale Bezugsvariante ist möglich.

Die für die Pauschalvarianten vorgesehene Einschleifregelung gilt ebenso.

- Legaldefinition des gemeinsamen Haushaltes;

Weiters wurde Folgendes vorgesehen:

- bei den pauschalen Bezugsvarianten Erhöhung des Kinderbe- treuungsgeldes bei Mehrlingsgeburt generell für das zweite und je- des weitere Kind um 50 %;

- Herabsetzung der Mindestbezugsdauer je Elternteil von drei auf zwei Monate;

- zusätzliches Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes bei dem der Ge- burt eines weiteren Kindes vorangehenden Wochengeldbezuges;

ausgenommen davon ist nur der Bezug des Kinderbetreuungsgeld durch den Vater;

- Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.

Darüber hinaus wurden notwendige Anpassungen (insbesondere hin- sichtlich der Meldefristen) in den vom Kinderbetreuungsgeldgesetz berühr- ten Gesetzen vorgenommen.

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11. 4. Sozialrechts-Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 147/2009

Der Nationalrat beschloss am 10. Dezember 2009 das 4. Sozialrechts- Änderungsgesetz 2009 – 4. SRÄG 2009, das am 30. Dezember 2009 mit BGBl. I Nr. 147/2009 verlautbart wurde.

Mit diesem Gesetz wurden unter anderem das ASVG, GSVG, BSVG und das B-KUVG geändert.

Änderungen im ASVG wurden, vorausgesetzt des Vorliegens entspre- chender Regelungen, auch in den Parallelgesetzen vorgenommen.

Im Detail sind insbesondere folgende Regelungen vorgesehen:

Im Zusammenhang mit dem Inhalt des Gesamtvertrages wird Folgen- des normiert:

Erweiterung der gesetzlichen Vorgaben für Gesamt- und Einzelverträ- ge mit Vertragsärzten und Vertragsgruppenpraxen

- Bei der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Ver- tragsärzte und -gruppenpraxen ist neben den bereits bisher beste- henden Kriterien auch auf sämtliche ambulante Versorgungstruktu- ren sowie auf die Veränderung der Morbidität Bedacht zu nehmen.

Die Gestaltung des Stellenplanes soll damit in Form einer „dynami- schen“ Stellenplanung erfolgen.

- In die Gesamtverträge sind künftig auch Regelungen für Investiti- onsabgeltungen an den bisherigen Stelleninhaber für den Fall, dass eine Planstelle nicht mehr nachbesetzt und in den bisherigen Räum- lichkeiten die Ausübung jeder vertrags- oder wahlärztlichen Tätigkeit aufgegeben wird, aufzunehmen. Die Abgeltung erfolgt unter anteili- ger Anrechnung auf das Honorarvolumen sowie unter Berücksichti- gung allfälliger Veräußerungserlöse.

- Weiters ist die Verpflichtung der Vertragsärzte zu normieren, im Zweifelsfall die Identität des Patienten und die rechtmäßige Verwen- dung der e-card zu überprüfen.

- Zur Verwirklichung des Ökonomieprinzips, sind im Rahmen der Si- cherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise auch Steuerungsmaßnahmen bei Heilmittel sowie hinsichtlich ärzt- lich veranlasster Kosten (z.B. Zuweisungen und Überweisungen zu niedergelassenen Ärzten, Heilbehelfe, Hilfsmittel und Transporte) vorzusehen.

- Außerdem ist eine Altersgrenze der Vertragsärzte für die Beendi- gung des Einzelvertrages festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist gesetzlich die Vollendung des 70. Lebensjahres als

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Altersgrenze normiert. Der Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljah- res nach Vollendung des 70. Lebensjahres stellt einen Erlöschens- tatbestand für den Einzelvertrag dar.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Einzelverträge sind stufenweise Übergangsregelungen unter Beachtung des Alters des Arztes und des Vertrauensschutzes vorzusehen.

Die Vereinbarungen der Honorarordnungen haben mit der Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen Versorgung, einer nachhaltig ausgeglichenen Gebarung des Krankenversicherungsträgers und einer angemessenen Ho- norarentwicklung unter folgenden Kriterien zu erfolgen:

- Entwicklung der Beitragseinnahmen und der Ausgaben sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherungsträgers;

- gesamtwirtschaftliche Situation;

- allgemeine Kostenentwicklung bei den Vertragsärzten;

- ausgabenwirksame Mengensteigerungen der ärztlichen Leistungen;

- Stand der ärztlichen Wissenschaft sowie demographische Entwick- lung und Veränderung der Morbidität;

- wie bereits bisher die im Rahmen der Planung der Gesundheitsver- sorgungsstruktur beschlossenen Qualitätsvorgaben.

Diese Zielvorgaben bzw. Kriterien sind auch für Honorarvereinbarun- gen mit den übrigen Vertragspartnern bzw. mit Krankenanstalten, die am- bulante Untersuchungen mit Großgeräten durchführen, maßgeblich.

Hinsichtlich der Nachbesetzung einer frei werdenden Planstelle ist nunmehr vorgesehen, dass die Entscheidung über den Bedarf der Nach- besetzung im Einvernehmen zwischen Ärztekammer und Krankenversiche- rungsträger zu erfolgen hat. Ohne Einvernehmen darf die Stelle nicht aus- geschrieben werden. Besteht nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Einzelvertrages kein Einvernehmen, so hat über Antrag einer der bei- den Vertragsparteien die Landesschiedskommission über das Erfordernis der Nachbesetzung zu entscheiden.

Das Leistungsvolumen einer stillgelegten Planstelle darf seitens des Krankenversicherungsträgers für die Dauer von fünf Jahren nicht durch ei- nen neuen Vertrag mit anderen Leistungsanbietern abgedeckt werden.

Bestehen begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist ein Verfahren zur Entziehung der Ausgleichszulage einzuleiten. Dabei Verschärfung der Überprüfungsbestimmungen für Ausgleichszulagen- bezieher

(29)

ist das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes vom Pensionsbezieher zu beweisen. Für die Dauer des Verfahrens besteht die Möglichkeit, die Aus- gleichszulage in bar auszuzahlen.

Außerdem ist in Zweifelsfällen das weitere Vorliegen der Anspruchsvo- raussetzungen für die Ausgleichszulage einmal jährlich zu überprüfen.

Für die Fremdenpolizeibehörden sowie die Niederlassungs- und Auf- enthaltsbehörden sind detaillierte Mitwirkungs- und Auskunftsverpflichtun- gen normiert.

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine Pension haben, gebührt zum 1. Jänner 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von grundsätzlich 4,2 % des Gesamtpensionsein- kommens. Bei einem Gesamtpensionseinkommen von mehr als 1.200,- Euro bis zu 1.300,- Euro sinkt dieser Betrag linear von 4,2 % auf 0 % ab.

Gewährung einer Einmalzahlung für Pensionsbezieher für das Jahr 2010

Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil und gilt nicht als Net- toeinkommen. Es sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrich- ten.

- Die vom Hauptverband erstellte Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen wird ausdrücklich als verbindlich für die Vertragspartner festgestellt;

Weiters wurden unter anderem folgende Regelungen vorgesehen:

- Verpflichtung der Krankenanstalten zur Verwendung der e-card bzw.

der e-card-Infrastruktur sowie zur Identitätsprüfung der Patienten im Zweifelsfall;

- ausdrückliche Normierung der Aufgabenbereiche des Hauptverban- des und der Sozialversicherungsträger, die im übertragenen Wir- kungsbereich des Bundes und somit weisungsgebunden wahrge- nommen werden;

- Festlegung einschränkender Bestimmungen für Finanzanlagen;

- Entfall des für bestimmte Versicherungsträger bisher vorgesehenen Aufsichtsrechtes des Landeshauptmannes und Überführung in die unmittelbare Bundesaufsicht;

- kostenmindernde bzw. zielwertsteigernde Berücksichtigung des Aufwandes für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger bei der Ermittlung deren Verwaltungskostendeckelung;

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- Im GSVG wird die Möglichkeit der Herabsetzung einer vorläufigen Beitragsgrundlage bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen über Antrag des Versicherten geschaffen.

Verordnungen und andere Durchführungsregeln 1. Erkenntnis des VfGH G 14/08 u.a., BGBl. II Nr. 223/2009

Mit Erkenntnis vom 11. März 2009, G 14/08 u.a., sprach der Verfas- sungsgerichtshof aus, dass die Regelung des § 47 der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen Verfahrensord- nung zur Herausgabe des Erstattungskodex (VO-EKO, www.avsv.at, Nr. 47/2004) gesetzwidrig war und dass die §§ 48 bis 51 dieser Verfah- rensordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Aufgrund des Umstandes, dass § 351g Abs. 4 ASVG i.d.F. BGBl. I Nr. 145/2003 verfassungswidrig war, mangelte es den §§ 47 bis 51 VO- EKO bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 an einer gesetzlichen Grundlage.

Der zeitliche Anwendungsbereich des § 47 VO-EKO wurde mit Ende des Jahres 2006 begrenzt (www.avsv.at, Nr. 41/2007). Der VfGH hatte da- her festzustellen, dass dieser gesetzwidrig war.

Die §§ 48 bis 51 VO-EKO finden auch in der neuen Fassung des

§ 351g Abs. 4 ASVG (BGBl. I Nr. 131/2006) keine Deckung. Die Bestim- mungen wurden daher als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz zur Inkraftsetzung der Bestimmungen über die AuftraggeberInnen-Haftung, BGBl. II Nr. 216/2009

Mit der genannten Verordnung, die am 8. Juli 2009 verlautbart wurde, werden die Bestimmungen über die Auftraggeber-Haftung (§§ 67a bis 67d, 112a, 545 Abs. 8 und 625 Abs. 12 ASVG) mit 1. September 2009 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum stehen die für die Vollziehung dieser Bestim- mungen geeigneten technischen Mittel zur Verfügung.

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3. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (3. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung), BGBl. II Nr. 239/2009

Mit der genannten Verordnung, die am 23. Juli 2009 verlautbart wurde, werden die Kriterien für die Reihung der Bewerber im Sonderfach „Frauen- heilkunde und Geburtshilfe“ um die durch das weibliche Geschlecht zusätz- lich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit erweitert.

Dieses zusätzliche Kriterium ist mit zehn Prozent der durch die jeweili- gen Gesamtvertragsparteien festgelegten erreichbaren Punkte zu bewer- ten.

Reihungsrichtlinien in der bestehenden Fassung dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 angewendet werden. Auswahlverfah- ren sind aufgrund jener Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeit- punkt der Veröffentlichung der Ausschreibung gegolten haben.

4. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und

Konsumentenschutz mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2010 festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 385/2009

Mit der genannten Verordnung, die am 30. November 2009 verlautbart wurde, wird der Anpassungsfaktor, mit dem Renten, Pensionen und leis- tungsbezogene feste Beträge in der Sozialversicherung erhöht werden, mit 1,015 festgesetzt.

5. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2010, BGBl. II Nr. 449/2009

Mit der genannten Verordnung, die am 17. Dezember 2009 ausgege- ben wurde, werden unter anderem die Hundertsätze im BSVG sowie die monatliche Höchstbeitragsgrundlage im B-KUVG für das Jahr 2010 festge- stellt.

(32)

6. Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und dem B-KUVG für das Kalenderjahr 2010, BGBl. II Nr. 450/2009

Mit dieser Kundmachung, ausgegeben am 17. Dezember 2009, wer- den im Bereich des ASVG unter anderem die für das Kalenderjahr 2010 ermittelte Aufwertungszahl und die Aufwertungsfaktoren kundgemacht.

Weiters werden die Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG und GSVG sowie sonstige veränderliche Werte (feste Beträge, Bemessungs- und Beitragsgrundlagen, Grenzbeträge) in den genannten Gesetzen für 2010 festgestellt.

(33)

Gebarung der österreichischen Sozialversicherung

Das vorläufige Gebarungsergebnis 2009 der Sozialversicherungsträ- ger ergab Gesamteinnahmen in der Höhe von 47.463 Millionen Euro, de- nen Gesamtausgaben in der Höhe von 47.334 Millionen Euro gegenüber- standen. Im Vergleich zum Jahre 2008 ist bei den Gesamteinnahmen eine Steigerung um 4,8 %, bei den Gesamtausgaben eine Steigerung um 4,4 % festzustellen.

Die folgende Tabelle informiert über das Gebarungsergebnis nach Versicherungsbereichen:

Gebarung der Sozialversicherung 2008 – 2009

Versicherungsbereich Jahr

Einnahmen in Millionen

Euro

Ausgaben in Millionen

Euro

in % der Einnahmen

Sozialversicherung insgesamt 2009 47.463 47.334 99,7

2008 45.283 45.330 100,1

Krankenversicherung 2009 14.251 14.105 99,0

2008 13.684 13.765 100,6

Pensionsversicherung 2009 31.808 31.812 100,0

2008 30.198 30.200 100,0

Unfallversicherung 2009 1.404 1.417 100,9

2008 1.401 1.365 97,4

Die Mittel der Sozialversicherung werden in erster Linie durch Beiträge für Versicherte aufgebracht, die im Jahre 2009 37.556 Millionen Euro be- trugen.

So weit die Beiträge für Versicherte in der Pensionsversicherung nicht zur vollen Deckung der Ausgaben ausreichen, besteht eine Ausfallhaftung des Bundes. Überdies leistet der Bund einen Beitrag zur Unfallversiche- rung der Bauern. Der vom Bund zu leistende Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherung betrug im Jahre 2009 6.057 Millionen Euro.

Weitere Mittel fließen den Sozialversicherungsträgern auch aus Kos- tenbeteiligungen der Versicherten, aus Leistungsersätzen wie z.B. Ersätze für Ausgleichszulagen zu. Diese Einnahmen betrugen im Jahre 2009 3.850 Millionen Euro.

(34)

Die Einnahmen der Sozialversicherung setzten sich somit wie folgt zu- sammen:

Beiträge für Versicherte ... 37.556 Mio.€

Ausfallhaftung des Bundes ... 6.057 Mio.€

Sonstige Einnahmen (Ersätze für Ausgleichszulagen,

sonstige Leistungsersätze, Kostenbeteiligungen, etc.) 3.850 Mio.€

I n s g e s a m t ... 47.463 Mio.€

Einnahmen der Sozialversicherung im Jahre 2009 Gesamteinnahmen: 47.463 Mio.€ bzw. 100 %

Sonstige Einnahmen 3.850 Mio.€ bzw. 8 %

Ausfallhaftung des Bundes 6.057 Mio.€ bzw. 13 %

Beiträge für Versicherte 37.556 Mio.€ bzw. 79 %

Von den Gesamteinnahmen in der Höhe von 47,5 Milliarden Euro ent- fielen rund 3,4 Milliarden Euro auf Transferzahlungen innerhalb der Sozial- versicherung, sodass die tatsächlichen Einnahmen der Sozialversiche- rungsträger rund 44,1 Milliarden Euro betrugen.

Wenn auch die Einnahmen der Sozialversicherungsträger in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bruttoinlandsprodukt oder dem Bundesbudget stehen, so sind Vergleichsdaten - wie die nachfolgende Ta- belle zeigt - dennoch informativ und beweisen die große Rolle der Sozial- versicherung im Rahmen der zweiten Einkommensverteilung.

(35)

Mittel der Sozialversicherung im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt und Bundesbudget

Jahr

Bruttoinlands- produkt in Millio-

nen Euro

Bundesbudget1) in Millionen

Euro

Mittel der Sozialversicherung Millionen

Euro

in Prozenten vom

BIP Bundesbudget

1999 197.979 57.249 32.114 16,2 56,1

2000 207.529 58.247 33.530 16,2 57,6

2001 212.499 60.409 34.728 16,3 57,5

2002 218.848 61.818 35.847 16,4 58,0

2003 223.302 61.387 36.901 16,5 60,1

2004 232.782 64.978 38.012 16,3 58,5

2005 243.585 66.041 39.441 16,2 59,7

2006 256.162 70.561 41.018 16,0 58,1

2007 270.782 72.333 43.105 15,9 59,6

2008 281.867 80.298 45.330 16,1 56,5

2009 2) 276.892 77.442 47.463 17,1 61,3

1) Allgemeiner Haushalt.

2) Vorläufige Zahlen.

Von den Gesamtausgaben der Sozialversicherungsträger in der Höhe von 47.334 Millionen Euro entfielen 62,0 % auf Pensions- und Rentenleis- tungen. Insgesamt wurden hiefür 29.366 Millionen Euro aufgewendet; das sind um 5,1 % bzw. 1.425 Millionen Euro mehr als im Jahre 2008.

Die Aufwendungen für die Spitäler betrugen 5.197 Millionen Euro, um 176 Millionen Euro bzw. um 3,5 % mehr als im Jahre 2008. Die Sozialver- sicherung leistet in allen drei Versicherungszweigen einen Beitrag zur Spi- talsfinanzierung. Die Krankenversicherung bezahlt für ambulante und stati- onäre Pflege sowohl an die Landesgesundheitsfonds jährlich einen Pau- schalbeitrag als auch für die Pflege in sonstigen Spitälern und ab 2001 ei- nen Pauschalbeitrag an die Bundesgesundheitsagentur. Aber auch die Un- fall- und Pensionsversicherung leisten durch den Betrieb von Unfallkran- kenhäusern, Rehabilitationszentren und Sonderkrankenanstalten einen wichtigen Beitrag zur stationären Versorgung der österreichischen Bevölke- rung.

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