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C. Freie Werknutzungen ohne Vergütungsanspruch - Systematisch nach Themengebieten bzw. Schlagworten

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(1)

Nutzungsformen differenziert.

z Treffend folgende Formulierung: "Tatsächlich sind die unterschiedlichen Formen der erlaubnisfreien Werknutzung als strikte Ausnahmen gefasst und stellen sich im normativen System des UrhG als situativ und sachlich konkret spezifizierte Schranken der Ausübung dieses zunächst als uneingeschränkt zu denkenden Ausschließungsrechtes (Anm.: gemeint des Urheberrechts) dar" (Noll, MR 2004, 400).

z Frei ist nicht gleich gratis.

B. Arten der freien Werknutzungen

z freie Werknutzungen mit Vergütungsanspruch

z freie Werknutzungen ohne Vergütungsanspruch

C. Freie Werknutzungen ohne Vergütungsanspruch - Systematisch nach Themengebieten bzw. Schlagworten

1. Freie Werknutzung im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung (§ 41)

z Der Benutzung eines Werkes

z zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren

z steht das Urheberrecht nicht entgegen.

2. Flüchtige und begleitende Vervielfältigung (§ 41a UrhG)

z Hierzu wegen des systematischen Zusammenhangs noch unten nach § 42 UrhG.

3. Berichterstattungsfreiheit

z Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 42c)

z Normtext: Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.

z Wichtig: "Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden" ->

das Werk selbst ist daher nicht der eigentliche Berichtsgegenstand.

z Reden (Werke der Lit), die bspw vor Gericht oder Behörden, im Nationalrat oder im Bundesrat gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden, dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht, öffentlich vorgetragen und durch Rundfunk gesendet werden (§ 43)

z Einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel über Tagesfragen dürfen in anderen Zeitungen vervielfältigt und verbreitet werden wenn kein Vervielfältigungsvorbehalt angebracht ist (§ 44)

4. Zitatrecht

a. Allgemeines

z Bis zur UrhG-Novelle 2015:

z Zersplitterte und etwas unübersichtliche Regelung in den §§ 46 (für Sprachwerke), 52 (für Werke der bildenden Kunst) und 54 (für Werke der Tonkunst) UrhG.

z Die UrhG-Novelle 2015 hat nunmehr die Regelung des Zitatrechts in § 42f UrhG konzentriert wie folgt:

z (1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;

2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;

3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;

4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;

(2)

5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.

z Regelungsstruktur:

z Die bisherigen Regelungen haben im Wesentlichen zwischen dem Kleinzitat (nur einzelne Stellen eines Werkes) und dem (wissenschaftlichen) Großzitat (Wiedergabe im durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, uU auch des ganzen Werks) unterschieden.

z Kleinzitat: Für Sprachwerke § 46 Z 1; für das Musikzitat § 52 Z 1 (Sinn:

Erläuterung oder Illustration einer musikalischen Idee); (kleines) musikalisches Literaturzitat § 52 Z 2

z Großzitat: Für Sprachwerke oder Werke des § 2 Z 3: § 46 Z 2 (in einem durch den Zweck des Zitats gerechtfertigten Umfang [uU auch ganz] in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk); (großes) wissenschaftliches Musikzitat: § 52 Z 3 (entspricht § 46 Z 2); wissenschaftliches Zitat von Werken der bild. Kunst (insb.

Bildzitat): § 54 Abs 1 Z 3a.

z Etwas generalisierend kann man sagen: Das Zitieren einzelner Stellen (=

Kleinzitat) eines Werks in einem anderen Werk ist dann zulässig, wenn die formellen Zitatvoraussetzungen erfüllt sind und ein Zitatzweck gegeben ist. Das Großzitat ist demgegenüber nur in einem wissenschaftlichen Werk zulässig.

z Mit der Neufassung sollte diese Unterscheidung nicht grundsätzlich aufgegeben, sondern bloß konsolidiert und flexibilisiert werden. Es wurde daher nunmehr das wissenschaftliche Großzitat und das kleine Zitat (nach dem Vorbild des § 51 dUrhG) werkkategorieübergreifend in einer allgemeinen Bestimmung gemeinsam geregelt.

z Die Flexibilisierung wurde dadurch erreicht, dass die einzelnen "Zitatkategorien"

zusammengefasst wurden, das Zitatrecht einleitend allgemein geregelt wird und in einer nachfolgenden beispielsweisen Aufzählung die bisherigen Regelungen im Wesentlichen übernommen werden.

z Achtung: Nicht jede Wiedergabe eines fremden Werks ist ein Zitat: Denn, es muss klar ersichtlich sein, dass es sich um ein fremdes Werk handelt ("formelle"

Zitatvoraussetzungen: Nennung von Werk und Urheber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zitat).

basic

z Kein Zitat mangels Erfüllung der formellen Kriterien: OGH Voll Leben und voll Tod

z Werkcharakter des zitierenden Werks: OGH Smiths Freunde/Norweger: Anordnung und Gliederung der einzelnen Subseiten unter dem Gesichtspunkt der Darstellung eigener Texte der Norweger-Bewegung versehen mit persönlichen Bemerkungen usw. bringt eine gedankliche Aufarbeitung des Themas "Aufklärung über Sekten". Dies verleiht der Webseite Werkcharakter

z Einzelne Stellen: Unter Beachtung des Zitatzwecks Abwägung zwischen den Interessen des Zitierenden und des Zitierten: OGH Smiths Freunde/Norweger (hier tlw nur einzelne Stellen;

tlw aber ganzer Text; letzteres ist kein Kleinzitat mehr)

z Großzitat nur in wissenschaftlichen Werken: Die bloße Aneinanderreihung, Gegenüberstellung und Wiedergabe der über Links aufrufbaren Inhalte ist keine methodisch geordnete Erarbeitung von Erkenntnissen iS einer wissenschaftlichen Bearbeitung. Mangels wissenschaftlichen Werks ist daher die Wiedergabe ganzer Texte unzulässig: OGH Smiths Freunde/Norweger

detail

{ Bei Werken der Literatur: einzelne Stellen (§ 46 Z 1 UrhG; vgl. OGH - Riven Rock)

b. Zitat und Meinungsäußerungsfreiheit

z Es entsprach lange Zeit stRsp und hA, dass die freien Werknutzungen im UrhG abschließend geregelt sind und - insb. weil im System der freien Werknutzungen auch grundrechtliche Abwägungsentscheidungen bereits getroffen sind - eine Erweiterung dieses Systems unter Berufung insb. auf Grundrechte wie Art 10 EMRK auszuscheiden hat.

(3)

z Dies hat der OGH in der E Schüssels-Dornenkrone nach ausführlicher Darlegung des Meinungsstandes aufgegeben: OGH MR 2000, 373 (M. Walter).

z Das hat auch für Internetnutzungen durchaus Bedeutung: OGH MR 2002, 304 (Swoboda; M.

Walter) - Medienprofessor.

OGH MR 2002, 304 (Swoboda; M. Walter) - Medienprofessor

z Sachverhalt:

z In der "Neuen Kronen Zeitung"erschienen im Herbst 1999 eine Fülle von Artikeln, die sich mit der Tätigkeit und finanziellen Gebarung des Beklagten als Geschäftsführer der T GmbH befassten und deren Überschriften wie folgt lauteten:

z 4. 10. 1999: Es geht um "Medienprofessor" B*****. Millionenspritze aus Steuergeld geplant: Land kauft überschuldete Firma.

z 25. 10. 1999: Fall B***** soll in die Regierungssitzung. Bremsklotz für Plan zur Firmenübernahme.

z 26. 10. 1999: Es geht um Steuerberater-Rechnungen über 50.913 S. Mahnungen blieben ohne Erfolg. Konkursantrag trifft die Firma von Medienprofessor.

z 27. 10. 1999: Steuermillionen für Firmenübernahme? Landeshauptmann geht vorsichtig auf Distanz. Medienprofessor im Kreuzfeuer!

z 5. 11. 1999: Aufregung um Medien-Professor.

z 7. 11. 1999: Teure Kurse auf geförderten Computern: "Medien-Professor" bleibt im Kreuzfeuer.

z usw.

z In den ersten Artikeln wurde dem Beklagten vorgeworfen, als Geschäftsführer des überschuldeten Unternehmens 1,700.000 S jährlich an Gehalt und "Tantiemen" zu beziehen; das Land Salzburg habe geplant, die GmbH um 250.000 S zu übernehmen und mit "fünf Millionen Steuergeld aufzupäppeln". Die "Neue Kronen Zeitung" habe

"die Affäre aufgedeckt". Schließlich wurde berichtet, dass der "Medienprofessor"

abgesetzt sei und dass sich die "Affäre ... zum handfesten Skandal" auswachse. Nicht genehmigte Kontoüberziehungen in Millionenhöhe habe er sich "quasi nebenbei absegnen lassen". Seriöse Forscher gingen auf Distanz zum "Medienprofessor"; das Land ignoriere Warnungen. Es gebe immer neue Enthüllungen über seine Geschäfte.

Er verpfände Firmeneinnahmen an die Bank. Das Land hätschle den

"Medienprofessor". Statt der geplanten 100.000 S kriege er sogar 120.000 S Monatsgage. Und einen hochbezahlten Geschäftsführer extra, weil er die Finanzen seiner Firma abenteuerlich geführt habe. Im Anschluss daran wurden dem Kläger

"miese Methoden" vorgeworfen. Er habe in seiner Firma 80.000 S Monatsgage und bis zu 700.000 S "Prämien" pro Jahr kassiert.

z usw.

z Der Beklagte hat sämtliche dieser Artikel samt Fotos eingescannt und in seine Homepage aufgenommen, die unter der Domain www.medienprofessor.at angewählt werden kann. Die Homepage enthält darüber hinaus einen kurzen Lebenslauf des Beklagten, eine Liste seiner Publikationen im Zeitraum 1993 bis 1997 und Werbung für seine Bücher.

z Die Klägerin begehrt insb., den Beklagten schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, Artikel und Fotos, welche in der "Neuen Kronen Zeitung" erscheinen, ohne Zustimmung der Berechtigten im Internet zu verbreiten, zu vervielfältigen und/oder zu verwerten.

z Aus der Begründung:

z Einlässliche Darstellung des Meinungsstandes in der Lit.

z Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, dass einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung entgegenstehen kann. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann gemäß Art 10 Abs 2 EMRK durch Gesetz bestimmten Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes (ua) der Rechte Anderer unentbehrlich sind. Das Urheberrecht ist ein gesetzlich geschütztes Recht, das für die Entfaltung der schöpferischen Persönlichkeit und für das kulturelle Leben der Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist. Es sichert die Existenz der geistig Schaffenden und reguliert die Vermittlung von Kulturgütern. Sein Schutz als Grund- und Menschenrecht knüpft an den Schutz des Eigentums und an den Schutz der Persönlichkeit an.

z Es ist daher ein Anliegen des Urheberrechtsschutzes, den Urheber an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (...). So darf eine freie Werknutzung nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird (...).

z Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin auf ihr Werknutzungsrecht an Artikeln und Lichtbildern, die in der "Neuen Kronen Zeitung" erschienen sind. Dass die Artikel Sprachwerke im Sinne des § 2 Z 1 UrhG sind, haben die Vorinstanzen überzeugend dargelegt. Zutreffend ist auch ihre Auffassung, dass der Beklagte die Artikel und Lichtbilder

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durch ihre Aufnahme in seine Homepage vervielfältigt und verbreitet hat (§ 510 Abs 3 ZPO).

z Die Berufung der Klägerin auf ihr Werknutzungsrecht bewirkt, dass eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beklagten verhindert wird, er sei Zielobjekt einer Medienkampagne der Klägerin gewesen. Diese Behauptung lässt sich nur durch eine Wiedergabe der Artikel belegen; weder ihre Zusammenfassung noch ihre Kommentierung kann zum Ausdruck bringen, wogegen sich die Kritik des Beklagten richtet. Entgegen der Behauptung der Klägerin war es daher für den Beklagten notwendig, die Artikel ohne jede Änderung in seine Homepage aufzunehmen und sie damit selbst "sprechen" zu lassen, um seine Meinung über die Vorgangsweise der Klägerin auszudrücken. Dass dies der Zweck der Aufnahme der Artikel in die Homepage war, ist offenkundig.

z Die Wiedergabe der 16 Artikel samt den sie illustrierenden Lichtbildern kommt damit einem Zitat nahe, ohne jedoch den Tatbestand des § 46 Z 2 und des § 54 Abs 1 Z 3a UrhG zur Gänze zu erfüllen. § 46 Z 2 UrhG erlaubt die Aufnahme einzelner Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk; § 54 Abs 1 Z 3a UrhG enthält dieselbe Regelung für Werke der bildenden Künste und auch für Lichtbilder (§ 74 Abs 7 UrhG).

z Das fehlende Tatbestandserfordernis der Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk wird im vorliegenden Fall dadurch ersetzt, dass das vom Beklagten mit der Aufnahme der Artikel in seine Homepage ausgeübte Recht der freien Meinungsäußerung weit stärker wiegt als die Interessen der Klägerin. Die Klägerin wird durch die Aufnahme der Artikel in ihren wirtschaftlichen Interessen als Werknutzungsberechtigte nicht berührt. Ihre Berufung auf das urheber- und leistungsschutzrechtliche Ausschließungsrecht kann nur den Zweck verfolgen, eine Auseinandersetzung mit der durch die Artikelserie dokumentierten Medienkampagne zu verhindern. Dass dieser Zweck eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch das Urheber- und Leistungsschutzrecht in einer demokratischen Gesellschaft nicht rechtfertigen kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

z Diese Grundsätze hat der OGH wie folgt zusammengefasst:

z Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

z Auch wenn der Berechtigte nicht bereit ist, die Nutzung gegen Entgelt zu gestatten, ist eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Fotografen durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu dient, diesen zu illustrieren und keine Zitat- oder Belegfunktion hat.

z Zum konkreten Sachverhalt: Das Rekursgericht hat den Artikel, der durch das vom Kläger hergestellte Lichtbild illustriert wird, als offensichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrend und abseits jeder kritischen Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Kläger beurteilt; es hat deshalb das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nach Art 10 EMRK verneint. Diese nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung weicht von der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung nicht ab.

z Bedeutung der Art 10 EMRK-Rechtsprechung nach der Novelle 2015?

z Wie oben angesprochen ist das Zitatrecht heute in § 42f UrhG allgemein geregelt. Die bisherigen "Zitatkategorien" wurden nur noch in eine beispielhafte Aufzählung übernommen.

z Die bislang im Bereich der bildenden Kunst bestehende Beschränkung der Zulässigkeit von Zitaten auf das wissenschaftliche Zitat besteht daher in dieser Form nicht mehr.

z Es werden daher die bislang unter dem Aspekt des Art 10 EMRK behandelten Sachverhalte nunmehr unmittelbar an § 42f UrhG zu messen sein. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die grundsätzlichen Aussagen der dargestellten Rechtsprechung nunmehr bei der (verfassungskonformen) Auslegung von § 42f UrhG berücksichtigt werden.

5. Freiheit des Straßenbildes (§ 54 Abs 1 Z 5)

z Es ist zulässig:

z Werke der Bauskunst nach einem ausgeführten Bau

z oder andere Werke der bildenden Kunst, nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden,

z zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

z Ausgenommen:

(5)

z Das Nachbauen vor Werken der Baukunst,

z die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur Anbringung an einem Ort der genannten Art sowie

z die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik.

basic

z Baukunst: OGH Hundertwasserhaus

z (Glas-)Malerei: OGH Glasfenster

detail

{ BGH Verhüllter Reichstag

{ Theorie: Eifelturm bei Nacht

6. Unwesentliches Beiwerk (§ 42e UrhG)

z Die UrhG-Novelle 2015 hat hierfür mit § 42e UrhG nunmehr eine eigene freie Werknutzung ganz neu geschaffen.

z Normtext:

z Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Ưffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu ưffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden

7. Ưffentliche Wiedergabe

z Geschäftsbetriebe, deren Tätigkeitsbereich auf die Herstellung, den Vertrieb oder die Reparatur von Bild- oder Schallträgern oder Vorrichtungen zu ihrem Gebrauch gerichtet ist, dürfen insb. Bild- und Schallträger zum Zwecke ihrer Erprobung oder der Erprobung der genannten Geräte verwenden (§ 56).

z Im Unterrricht: Vgl. §§ 50, 53 1 Z 3, 54 Abs 1 Z 4 (vgl. aber § 56c).

z Beherbergungsbetriebe: Vgl. § 56d (vergütungspflichtig).

8. Vortragsfreiheit (Gratis- und Wohltätigkeitsveranstaltungen)

z § 50 für Sprachwerke:

z ưffentlicher Vortrag eines erschienen Sprachwerks, wenn kein Eintritt oder sonstiges Entgelt und der Vortrag keinerlei Erwerbszwecken dient oder der Ertrag für wohltätige Zwecke bestimmt ist.

z Ausnahmen: Abs 2.

z § 53 für Werke der TK:

z ưffentliche Aufführung mit Drehorgeln, Spieldosen ộ (Abs 1 Z 1

"Werkelmannbestimmung");

z kirchliche oder bürgerliche Feierlichkeit oder aus militärdienstlichem Anlass, wenn kein Entgelt der Zuhưrer (Abs 1 Z 2);

z wenn die Zuhưrer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist (Abs 1 Z 3);

z Brauchtumspflege (Abs 1 Z 4).

z Ausnahmen Abs 2.

z § 53 gilt nicht für die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines anderen mit einem Werk der Literatur verbundenen Werks der Tonkunst noch für die Aufführung eines Werks der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk (oder kinematografischen Erzeugnis): Abs 3

z Insb. die Regelung von Gratis- und Wohltätigkeitsveranstaltungen ist problematisch

z § 50: Vortrag, nicht Aufführung (Lesungen ja, Theaterabende oder Sketches nein);

z § 53: keine mit Werken der Lit verbundene Werke der TK (daher keine Schulaufführung zB eines Musicals).

basic zu § 53 Abs 1 Z 3:

z Primärer Anwendungsbereich

detail

{ Sonderfall OGH 4 Ob 350/70: Kein

"Erwerbszweck", wenn in einem Süßwarenlokal hauptsächlich zur Unterhaltung des Verkaufspersonals Radiomusik gespielt wird.

Denn die nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Beurteilung lässt mit Blick auf die konkret angebotene Leistung (Verkauf von Süßwaren zum Mitnehmen) und die ausgesprochen beengten Verhältnisse des Verkaufslokals nicht die Annahme zu, die Musik schaffe ein zum Bleiben einladende und zu hưherer Konsumation anregende Atmosphäre.

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9. "Portraitfreiheit" (§ 55)

D. Freie Werknutzungen mit Vergütungsanspruch

1. Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch (§§ 42 ff)

Lit.:Büchele, Urheberrecht im World Wide Web (2002); Dittrich,Straffreier Gebrauch von Software?, ecolex 2002, 168;

Haller, Music on Demand (2001); Karl, Multifunktionale Speicherträger im Lichte des Gericom-Urteils, MR 2006, 141;

Medwenitsch/Schanda, Download von MP3-Dateien aus dem Internet, ecolex 2001, 215; Noll, Der Musik-Download im Lichte des Dreistufentests, MR 2004, 400; Philapitsch, Die digitale Privatkopie (2007); ders, Zum Erfordernis einer legalen Quelle für die Digitale Privatkopie, MR 2004, 111; Stomper, Internet-Tauschbörsen nach der UrhG-Novelle, RdW 2003, 368; Thiele/Laimer, Die Privatkopie nach der Urheberrechtsgesetznovelle 2003, ÖBl 2994, 52; Walter, Ministerialentwurf einer UrhGNov 2002 - Ausgewählte Aspekte, MR 2002, 217. Aus der deutschen Lit.:

Fangerow/Schulz, Die Nutzung von Angeboten auf www.kino.to - Eine urheberrechtliche Analyse des Film-Streamings im Internet, GRUR 2010, 677.

a) Problemaufriss

z Alltäglich und doch verboten?

z Das Urheberrecht lässt seit jeher die sog. Privatkopie in Grenzen zu:

z Das auch in der Erkenntnis, dass derartige Kopiervorgänge praktisch nicht kontrollierbar sind.

z Allerdings haben Digitalisierung und Vernetzung die Möglichkeiten "privaten Kopierens"

erheblich verändert:

z Waren bis vor nicht allzu langer Zeit private Kopien regelmäßig mit einem gewissen Zeitaufwand und insb. mit entsprechenden Qualitätseinbußen verbunden, schafft die Digitalisierung neue Möglichkeiten: Digital vorliegende Werke können (jedenfalls wenn keine Kopierschutzmechanismen vorliegen) ohne jeglichen Qualitätsverlust vervielfältigt werden. Zudem wird der Kopiervorgang - bei Verwendung entsprechender Techniken - auch signifikant beschleunigt.

z Vgl heise-Newsletter vom 21.10.2013:

z Die Vernetzung bringt die Möglichkeit, Informationen (Daten) sehr einfach und kostengünstig unter Überwindung von Grenzen und Distanzen zu übertragen.

z Besondere (Computer)Kenntnisse sind hierfür idR nicht erforderlich. Sowohl die für das Kopieren von CD´s oder DVD´s oder für das Herunterladen benötigte Software ist leicht erhältlich und ohne wesentliche Vorkenntnisse zu bedienen.

z Andererseits hat der legale Online-Handel eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Nach einem Bericht des Internetmagazins heise hat die deutsche Musikindustrie 2009 31% des Umsatzes online (Internet-Versand, Download, Mobil- Anbieter) erwirtschaftet (heise 960371). Der Umsatz mit Downloads ist auch 2009 (um 31,7%) gestiegen. Gleichzeitig ist in der BRD nach Angaben des Bundesverbandes Musikindustrie die Zahl der illegalen Downloads von 316 auf 258 Mio zurückgegangen (heise 962514).

z Es verwundert daher nicht, dass mit der weiten Verbreitung der Internetnutzung auch eine Fülle von Systemen (idR Softwareprogrammen) angeboten wurden, welche es ermöglicht haben, aus dem Internet Musikstücke, Filme, Softwareprogramme und ähnliches ganz leicht

(7)

und kostengünstig herunterzuladen.

z Diese Entwicklung ruft seit Jahren die sog. Content-Industrie auf den Plan, die die Schäden, die durch diese Aktivitäten verursacht werden, dramatisch darstellt, diverse

"Informationskampagnen" durchführt und mit zum Teil drastischen Aktionen entgegenzuwirken versucht (Softwarevernichtungsaktion im Fernheizwerk); vgl. auch den 2008 von rund 200 deutschen Künstlern an Bundeskanzlerin Merkel anlässlich des Tags des geistigen Eigentums (26. April).

z Aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten nimmt die Frage, was und zu welchen Zwecken frei kopiert werden darf, in den letzten Jahren einen zentralen Platz in der urheberrechtlichen Diskussion ein:

z In der BRD wurde das dUrhG vor kurzem erneut novelliert, wobei insb. die mit "dem Internet" verbundenen Fragestellungen neuerlich intensiv diskutiert wurden (sog. zweiter Korb).

z Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses waren auch die mit der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch verbundenen Themen Gegenstand der Diskussion. ZT wurde gefordert, die digitale Privatkopie überhaupt zu verbieten bzw. anzuordnen, dass sie lediglich vom eigenen Original gezogen werden darf. Das hat sich nicht durchgesetzt.

Allerdings wurde die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorlage noch strenger geregelt, als das bis 2008 der Fall war.

b) Entwicklung der urheberrechtlichen Regelung der Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch

z Das UrhG hat schon in seiner Stammfassung unter gewissen Voraussetzungen

"Vervielfältigungen zu privaten Zwecken" gestattet. Zwar wurde bereits im Rahmen der Vorarbeiten die Forderung erhoben, die Verwendung photomechanischer Verfahren zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zu untersagen, doch hat der historische Gesetzgeber diese Forderung als zu weitreichend ("Es hieße die Allgemeinheit von den Vorteilen eines technischen Fortschritts auszuschließen") abgelehnt. Nach § 42 UrhG idStF war es daher zulässig, von einem urheberrechtlich geschützten Werk Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch herzustellen.

z Im Laufe der technischen Weiterentwicklung hat der Gesetzgeber erkannt, dass eine vergütungsfrei zulässige Privatkopie, die aufgrund verbesserter technologischer Möglichkeiten einfacher und qualitativ besser angefertigt werden kann, nicht sachgerecht ist.

z Es wurde aber nicht der Grundsatz an sich beseitigt, sondern für bestimmte private Vervielfältigungen eine Vergütungspflicht eingeführt, welche einerseits am Trägermaterial, andererseits an den Vervielfältigungsgeräten ansetzt (siehe unten).

z Ende der 1990er-Jahre setzte sich die Erkenntnis durch, dass die digitale Privatkopie breite Verbreitung und eigenständige wirtschaftliche Bedeutung erlangen wird. Das hat entsprechende urheberrechtliche Regelungen auf Ebene der EU veranlasst:

z Schon im Rahmen der SoftwareRL und der DatenbankRL ist die Problematik jeweils bezogen auf die konkreten Werkarten geregelt worden (vertikaler = werkartenbezogener Ansatz; zu den Ergebnissen siehe noch unten).

z Letztlich wurde auf europäischer Ebene begonnen, jene Herausforderungen, die das Digital- und Internetzeitalter an das Urheberrecht stellt, mittels einer RL einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung zuzuführen. Ergebnis dieser Rechtsangleichungsbemühungen ist die sog. InfoRL. Im Rahmen dieser RL nimmt insb.

die Regelung der Vervielfältigung zum Privatgebrauch eine zentrale Stellung ein (horizontaler = für alle Werkarten [Ausnahmen siehe unten] gültiger Ansatz).

z Der horizontale Ansatz der InfoRL:

z Freie Werknutzungen setzen an Verwertungsrechten an. Aus diesem Grund werden in der InfoRL auch einige Verwertungsrechte definiert (Vervielfältigungsrecht [Art 2 InfoRL];

Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände [Art 3 InfoRL]; Verbreitungsrecht [Art 4 InfoRL]).

z Zum Vervielfältigungsrecht bestimmt Art 2 InfoRL:

z Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) bis e) [...]

z Hiermit wird ein entsprechend weiter Vervielfältigungsbegriff etabliert: Etwaige Beschränkungen werden nicht schon auf der Ebene des Vervielfältigungsbegriffs vorgenommen, sondern erst durch spezielle Schranken und Ausnahmen.

(8)

z Anknüpfend an diese Regelungen wird in Art 5 InfoRL ein umfangreicher Katalog von

"Ausnahmen und Beschränkungen" statuiert, aus welchem hier Abs 2 interessiert:

z Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

a) in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten;

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

c) in Bezug auf bestimmte Vervielfältigungshandlungen von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder von Archiven, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen;

d) bis e) [...]

z Die Entwicklung der Regelung im UrhG:

z Wie erwähnt lässt das UrhG schon seit seiner Stammfassung die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch - damals noch ohne Vergütungsanspruch - zu.

z Die UrhG-Novelle 1980 hat an der Zulässigkeit nicht gerüttelt, aber mit der

"Leerkassettenvergütung" einen Vergütungsanspruch geschaffen. Die UrhG-Novelle 1996 hat die Vergütungspflicht durch Einführung der "Reprografievergütung" noch erweitert.

z Mit der UrhG-Novelle 2003 wurde die InfoRL umgesetzt und insb. die von dieser vorgezeichnete Zweiteilung in "Privatkopie" und "Eigenkopie" etabliert.

z Die UrhG-Novelle 2015 hat dieses System nicht grundsätzlich verändert. Es wurde aber die bisher umstrittene Frage der legalen Quelle einer expliziten Regelung zugeführt.

Zudem wurden in Abs 6 auch andere Bildungseinrichtungen als Schulen und Universitäten erfasst. Zudem wurde das Vergütungsystem im Hinblick auf die Diskussion zur Speichermedienabgabe novelliert.

c) Das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch seit der UrhG- Novelle 2003

z Die Vorgaben der InfoRL bedingen eine relativ komplexe Regelung. Seit der UrhG-Novelle 2003 stellt sich § 42 UrhG wie folgt dar, wobei die UrhG-Novelle 2015 noch eine explizite Regelung zur bisher umstrittenen Frage der legalen Quelle (hierzu noch unten) und eine wohl nur als Klarstellung zu wertende Textänderung in Abs 6 (nunmehr sind dort explizit auch andere Bildungseinrichtungen als Schulen und Universitäten genannt:

z Grundregel (Abs 1):

z Auf Papier oder einem ähnlichen Träger dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch hergestellt werden.

z Eigener Forschungsgebrauch (Abs 2):

z Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

z Abs 3:

z Jedermann darf von Werken, die im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse veröffentlicht werden, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen, sofern es sich nur um eine analoge Nutzung handelt.

z Die Regelung der digitalen Kopie (Abs 4):

z Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum privaten Gebrauchund weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke herstellen.

z Schul- und Sammlungsgebrauch (Abs 6 und7):

z Schulgebrauch:

z Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen

z für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre

(9)

z in dem dadurch gerechtfertigten Umfang

z Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten; dies gilt auch für Musiknoten.

z Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.

z Die Befugnis zur Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind

z Sammlungsgebrauch (Abs 7).

z Verwendungsvorbehalt und Quellenbeschränkung (Abs 5):

z Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

z Der kursiv gesetzte Teil wurde erst mit der UrhG-Novelle 2015 im UrhG verankert.

z Jedenfalls verboten (Abs 8):

z Vervielfältigung ganzer Bücher, ganzer Zeitschriften oder von Musiknoten (nur durch Abschreiben oder von vergriffenen Werken).

z Ausführung eines Werks der Baukunst nach dem Plan oder durch Nachbau.

z Sonderregel für Computerprogramme:

z § 42 gilt nicht; zulässig ist nur die Sicherungskopie (§ 40d Abs 2)

z Die auf besondere "Vervielfältiger" oder Vervielfältigungszwecke abstellenden Abs 2, 3 und 7 spielen in weiterer Folge keine Rolle. Bezogen auf das Thema sind lediglich die Abs 1 und 4 von Interesse. In ihnen ist die Differenzierung zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung angelegt. Für die digitale Vervielfältigung bestehen deutlich engere Zulässigkeitsvoraussetzungen:

d) Der Kernbereich der Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch: Abs 1 und 4 des § 42 UrhG

z Wenngleich das weder in Art 5 Abs 2 InfoRL noch in § 42 UrhG explizit zum Ausdruck kommt, liegt beiden Regelungen insb. ein zwischen analoger und digitaler Vervielfältigung differenzierendes Regelungssystemzu Grunde (vgl. ErwGr 38 und 39 InfoRL). Dies ist bei der Auslegung zu beachten:

z Vervielfältigungszweck:

z Der hinsichtlich des Verwendungszwecks entscheidende Unterschied zwischen Abs 1 und 4 liegt darin, dass

z Abs 1 die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch für zulässig erklärt, während

z Abs 4 vom privaten Gebrauchspricht, was noch insoweit eingeschränkt wird, als hiermit weder unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke verfolgt werden dürfen (Abs 1 kennt einen solchen Vorbehalt nicht).

z Privater Gebrauch ist auf die enge Privatsphäre und die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse beschränkt. Nach einem Teil der L soll Höchstpersönlichkeit nicht gefordert und auch noch der Familienkreis und der (engste) Freundeskreis erfasst sein (zT mit Befürwortung einer Einschränkung auf den in selben Haushalt lebenden Personenkreis).

z Nach hM schließen - weil unmittelbare oder mittelbare kommerzielle Zwecke nicht verfolgt werden dürfen - berufliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke privaten Gebrauch aus. Damit sind beträchtliche Abgrenzungsprobleme verbunden.

z Demgegenüber lässt Abs 1 die Vervielfältigung auch zum eigenen Gebrauch zu.

z Aus der Gegenüberstellung zu Abs 1 ist zu schließen, dass der eigene Gebrauch der weitere Begriff ist, der insb. auch den beruflichen Gebrauch umfasst.

z Berechtigte:

z Abs 1 (ebenso wie Abs 2 und 3) lässt die Vervielfältigung durch "jedermann" zu. Aus der Gegenüberstellung mit Abs 4, der nur natürliche Personen begünstigt, ergibt sich, dass hiervon auch juristische Personen (auch solche öffentlichen Rechts) erfasst sind.

Demgegenüber begünstigt Abs 4 ausschließlich natürliche Personen.

z Vervielfältigungsträger:

z Der Zweck der Regelung soll wohl in der Differenzierung hinsichtlich der

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Vervielfältigungsträger zum Ausdruck kommen, weil zu Grunde gelegt sein kann, dass die digitale Vervielfältigung nur unter strikteren Vorgaben als die Analogkopie zulässig sein sollte.

z § 42 Abs 1 UrhG erfasst die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger.

Abs 4 kennt eine solche Einschränkung nicht, gilt daher für sämtliches Trägermaterial.

z Zu Papier ähnliche Träger sind sämtliche beschreib- oder bedruckbaren stofflichen Materialien, wie Karton oder Folie. Fraglich ist, wie im Kontext des Abs 1 Tonbänder, Videokasseten, DVD´s oder CD´s zu bewerten sind. ZT werden diese Trägermaterialen zu "nicht-stofflichen" Trägern erklärt, weshalb Abs 1 nicht anwendbar sein soll. Überzeugender erscheint es allerdings, die von Abs 1 erfassten Träger dahin einzuschränken, dass sie eine körperliche Festlegung des Inhalts und dessen unmittelbare Wahrnehmbarmachung ohne weitere Hilfsmittel ermöglichen. Damit sind Tonbänder usw. keine ähnlichen Träger iSd Abs 1.

z Da eine digitale Festlegung weder auf Papier noch auf den hierzu ähnlichen Trägern möglich ist, erfasst Abs 1 digitale Kopien daher nicht.

z Abs 4 begrenzt die Vervielfältigung nicht auf Papier usw. und unterscheidet auch nicht zwischen digitaler und analoger Vervielfältigung. Er gestattet daher auch die Vervielfältigung mittels digitaler Technikund/oder in digitaler Festlegung. Erfasst sind daher Halbleiterspeicher (RAM, Flash), magnetische Speicher (Festplatte usw.) und sonstige Speichermedien (CD, DVD, Blue-Ray usw.).

z Vervielfältigungstechnik:

z Abs 1 reduziert den Anwendungsbereich der Bestimmung auf fotomechanische Verfahren und andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung.

z Diese technische Anknüpfung ist problematisch (vgl. unten im Zusammenhang mit Kopiergeräten) .

z Anzahl der Vervielfältigungsstücke:

z Sowohl Abs 1 wie auch Abs 4 (ebenso Abs 2 und Abs 3; weiter Abs 6 [Schul- und Unterrichtsgebrauch] und 7 [Sammlungsgebrauch]) beschränken die Vervielfältigungen auf "einzelne Stücke".

z Eine zahlenmäßige Festlegung existiert nach wie vor nicht.

z In der BRD hat man lange Zeit aus einem Judikat des BGH abgeleitet, dass max. 7 Vervielfältigungstücke die Grenze markieren. Demgegenüber hat der OGH in der E Nullnummer II (ÖBl 1993, 136) ausgesprochen, dass eine fixe, für alle Sachverhaltsvarianten gültige Schranke abzulehnen sei (in concreto 19 Stück zugelassen).

z Die Frage (insb. auch, ob hinsichtlich der Zahl der Vervielfältigungsstücke zwischen Abs 1 und 4 zu differenzieren ist) ist offen. In der BRD scheint man jedenfalls für den digitalen Bereich eine deutlich unter 7 liegende Grenze zu befürworten.

e) Die Schranke des Abs 5

z Nach § 42 Abs 4 UrhG liegt - vorbehaltlich der Abs 6 und 7 - eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstücks der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

z Zudem dürfen zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellte Vervielfältigungsstücke nicht dazu verwendet werden, das Werk damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

f) Das Problem der rechtmäßigen Vorlage

z Eine wesentliche Weichenstellung im Zusammenhang mit der Reichweite der Vervielfältigungsfreiheit wird durch die Frage vorgenommen, ob die Vorlage (Quelle) der Vervielfältigung eine rechtmäßige sein muss.

z Verlangt man die Rechtmäßigkeit der Vorlage (bzw. die Rechtmäßigkeit der Zurverfügungstellung), wird sich im gegebenen Zusammenhang (Download aus dem Internet bzw. über P2P-Tauschbörsen) die Vervielfältigung idR als unzulässig erweisen.

z Die Frage blieb in Österreich lange Zeit vom Gesetzgeber unbeantwortet. Auch dezidiert klärende Rsp des OGH bestand nicht. Je nach Position wurden 2 Entscheidungen des OGH bemüht:

z OGH MR 1998, 200 (M. Walter) -Figur auf einem Bein.

z OGH MR 2000, 379 (M. Walter) -Postwurfsendung.

OGH 17.3.1998, 4 Ob 80/98p = MR 1998, 200 (M. Walter) - Figur auf einem Bein

z Sachverhalt (gekürzt):

z Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des 1963 im Alter von 30 Jahren verstorbenen Bildhauers Andreas U, der (ua) die Skulptur "Figur auf einem Bein" geschaffen hat

(11)

(Werkverzeichnis Nummer 36)

z Der Beklagte ist Eigentümer der Skulptur; er hat das Original von Andreas U geschenkt erhalten und noch zu Lebzeiten des Künstlers durch den Bildhauer Marc B einen Bronzeabguß für seine Pariser Wohnung herstellen lassen. Das Original war in der großen Gedächtnisausstellung zu sehen, die bald nach dem Tod des Bildhauers im Museum des 20.

Jahrhunderts stattfand.

z 1995 veranstaltete Wolfdietrich H in seiner Galerie eine Verkaufsausstellung "Wotruba - Freunde und Schüler", in der Werke des Bildhauers Andreas U einen wesentlichen Teil bildeten. Wolfdietrich H versuchte, möglichst viele Ausstellungsstücke zu erhalten. Er sprach den Beklagten auf die Skulptur an und meinte damit das Original. Der Beklagte brachte etwa zu Beginn der Ausstellung aber den Bronzeabguß in die Galerie und überließ Wolfdietrich H auf dessen Ersuchen das Kunstwerk "zur Ansicht".

z Wolfdietrich H informierte die Klägerin vom Einlangen der Skulptur. Diese nahm an, daß es sich um das Original handle und ersuchte den Galeristen, die Figur aufzuheben und keineswegs anderweitig zu verkaufen. Wolfdietrich H sagte dies zu und erklärte, die Figur für die Klägerin vorbereitet zu haben. Die Skulptur stand einige Tage hindurch auf einem Podest in der Ausstellung.

z In der Folge fand die Klägerin heraus, daß sich in der Galerie nicht das Original, sondern ein Bronzeabguß befand; sie hielt Wolfdietrich H vor, daß es sich um einen illegalen Guß handle. Wolfdietrich H stellte die Figur daraufhin in seinen Abstellraum; nach etwa zwei Wochen holte es der Beklagte wieder ab.

z Die Klägerin möchte dem Beklagten das Herstellen von Vervielfältigungstücken von Werken des Künstlers Andreas U untersagen.

z Begründung:

z Nach Darstellung der aus den §§ 15 f UrhG erfließenden Rechte meint der OGH:

z Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht. Um welche Art von Erwerb es sich handelt, ist ohne Bedeutung; auch wer das Werkstück geschenkt erhalten hat, kann es innerhalb der vom Gesetz gezogenen Schranken zum eigenen Gebrauch vervielfältigen.

z Diese Bezugnahme auf die Rechtmäßigkeit wäre wohl gar nicht erforderlich gewesen. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte die Skulptur dem Galeristen Wolfdietrich H in dessen Galerie während einer Verkaufsausstellung mit Werken (auch) desselben Künstlers zur Ansicht überlassen. Er hat Wolfdietrich H damit jedenfalls die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Skulptur eingeräumt und das Werkstück somit auf eine Art in Verkehr gebracht, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Darin liegt eine Verbreitung des Werkes, zu der der Beklagte selbst dann nicht berechtigt war, wenn er den Abguß rechtmäßig herstellen ließ (Frage der Entgeltlichkeit, die mangels Feststellungen durch den OGH nicht abschließend geklärt werden konnte).

z Fazit:

z In dieser E spricht der OGH für den konkreten Sachverhalt aus, dass eine Vervielfältigung nach § 42 UrhG nur zulässig ist, wenn die Vervielfältigung mittels eines rechtmäßig erworbenen Werkstückes geschieht.

z Allerdings geht es nach dem Sachverhalt eben nur um den Erwerb der Kopiervorlage.

OGH 23.5.2000, 4 Ob 134/00k = MR 2000, 379 (M. Walter) - Postwurfsendung

z Sachverhalt (gekürzt):

z Die Beklagte gibt ein zu Wahlkampfzwecken aufgenommenes Lichtbild eines Politikers, das im selben Wahlkampf ohne Zustimmung seines Herstellers vom politischen Gegner - nach Hinzufügen von bissig-ironischen Texten - zum Gegenstand einer Postwurfsendung gemacht wurde, wieder.

z Begründung:

z Diese Nutzung fällt unter den Ausnahmetatbestand (freie Werknutzung) des § 42c UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse), wenn das bearbeitete Lichtbild im Zuge der Wahlkampf-Berichterstattung eines Nachrichtenmagazins abgebildet wird.

z Ob das Werk, das im Zuge einer Berichterstattung nach § 42c UrhG wiedergegeben wird, mit oder ohne Zustimmung des Urhebers aus Anlass eines Tagesereignisses wahrnehmbar wurde, ist im Kontext dieser Bestimmung ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob es sich um ein von Dritten unzulässig bearbeitetes Werk handelt, bleibt doch die in einer unzulässigen Bearbeitung liegende Rechtsverletzung vom Rechtfertigungstatbestand des § 42c UrhG unberührt.

z Fazit:

z Im Zusammenhalt des § 42c UrhG kommt es nicht darauf an, ob das in der Berichterstattung wahrnehmbar gewordene Werk mit oder ohne Zustimmung des Urhebers aus Anlass der Berichterstattung wahrnehmbar wurde.

z Die Problematik der rechtmäßigen Quelle hat gerade im Zusammenhang der P2P-Börsenund

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ähnlichen Modellen besondere Bedeutung.

z Wiederholung: Ablauf bei P2P-Börsen.

z Denn bei P2P-Börsen wird die dem Download dienende "Vorlage" im Regelfall eine rechtswidrige sein:

z Wenn es sich bei der Vorlage um ein "legales" File handelt (zB ein über eine zulässigerweise betriebene Musikplattform - zB iTunes-Store - bezogenes File) wird mit der Zurverfügungstellung dieses Files in P2P-Systemen (bzw. "Tauschbörsen"

allgemein) das Zurverfügungstellungsrecht verletzt.

z Wenn es sich bei der Vorlage um eine an sich zulässige Privatkopie handelt, wird mit dem Anbieten in einer Tauschbörse gegen § 42 Abs 5 UrhG verstoßen, weshalb es sich nicht mehr um eine rechtmäßige Privatkopie handelt bzw. in das Zurverfügungstellungsrecht eingegriffen wird.

z Fraglich ist, ob diese Rechtswidrigkeit auch auf die mittels Download erstellte "Privatkopie"

ausstrahlt bzw. ausstrahlen soll oder sie lediglich die Kopiervorlage betrifft.

z Kurz gesagt stehen hinter den gegenläufigen Meinungen zwei Gedanken:

z Perpetuierung von Unrecht: Ist schon die Quelle unrechtmäßig, kann hierauf keine rechtmäßige Nutzung aufbauen. Andernfalls würde sich das in der Quelle liegende Unrecht unaufhaltsam fortsetzen.

z Fehlende Erkennbarkeit: Für den Nutzer ist es idR nicht beurteilbar, ob die Quelle eine legale ist.

z In der BRD wurde bereits mit der Umsetzung der InfoRL eine explizite Regelung geschaffen, die in weiterer Folge noch ausgeweitet/präzisiert wurde. Nach durchaus intensiver Diskussion wurde § 53 Abs 1 Satz 1 dUrhG wie folgt gefasst:

z Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

z Die fett und unterstrichen markierte Passage ist erst durch die letzte Novelle zum dUrhG in das Gesetz eingefügt worden. Das bedeutet im Ergebnis eine nicht unbeträchtliche Einschränkung. Denn die rechtswidrige Herstellungmag kaum offensichtlich sein (mglw.

bei "deklarierten" Hacker-Seiten oder bekanntermaßen mit einem Kopierschutz bzw. mit [nach der Downloadbeschreibung entfernten] Aktivierungsroutinen versehenen Werken), die rechtswidrige Zurverfügungstellung wird es aber umso eher sein.

z In diversen Foren wird bereits berichtet, dass nunmehr die Musikindustrie auch gegen jene Filesharingnutzer vorgeht, die mit modifizierten Clients lediglich etwas herunter- aber nichts hinaufladen, sog. Leecher (vgl. den Heise-Artikel vom 5.5.2008).

z Im Ergebnis harrt die Problematik in Österreich einer gesetzlichen oder höchstgerichtlichen Klärung.

z Nach dem Entwurf zur UrhG-Novelle 2013 hätte eine dem deutschen Vorbild gleiche Regelung auch in § 42 UrhG eingeführt werden sollen.

Vgl aber jüngst EuGH 10.4.2014, Rs C-435/12 - ACI Adam ua / Stichting de Thuiskopie ua:

z Sachverhalt (gekürzt):

z In den Niederlanden werden die Herstellerabgaben für zur Vervielfältigung und Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke geeigneter Geräte und Datenträger (URA) unter anderem durch die Stichting de Thuiskopie eingehoben.

z Die Hersteller klagen, weil in die Höhe der URA auch Kopien aus illegalen Quellen einfließen.

z Begründung:

z Gleichsam als Vorfrage prüft der EuGH, ob die (fakultative) Ausnahme des Art 5 Abs 2 lit b InfoRL (Privatkopieausnahme) auch Kopien aus illegalen Quellen zulasse.

z In der RL keine explizite Regelung.

z Aber:

z Es sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts zu befürchten, wenn es den Mitgliedstaaten gestattet wäre, Rechtsvorschriften zu erlassen, die Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auch auf der Grundlage unrechtmäßiger Quellen zuließen.

z Fazit:

z Wenngleich die E des EuGH an sich nur die Abgabe auf Speichermedien betrifft, dürften die Ausführungen allgemein gelten, dh auch für die Reichweite der Privatkopieausnahme selbst.

z Ob Ausgestaltungen wie § 53 dUrhG zulässig sind, bleibt abzuwarten; die Begründung des EuGH enthält zumindest Anzeichen, dass der vom deutschen Gesetzgeber gewählt Weg

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zulässig ist.

z Die UrhG-Novelle hat die Frage in Abs 5 nunmehr explizit geregelt wie folgt:

Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

z Damit ist klargestellt, dass eine Privatkopie nur in jenen Fällen, in welchen der Kopierende darauf vertraut und vertrauen darf, dass die Quelle legal ist, auch von einer illegalen Quelle gezogen werden kann.

g) Zusammenfassung nach praktischen Anwendungsfällen

ga) Praxisbeispiel: Kopie eines Handelstonträgers (CD) auf einen solchen usw.

z CD´s, DVD´s usw. sind jedenfalls andere Träger als Papier und ähnliche Träger.

z Es kommt daher § 42 Abs 4 zur Anwendung:

z Vervielfältigung nur zum privaten Gebrauch.

z Keine Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit (§ 42 Abs 5).

z Beachte: DRM-Regelung des § 90c.

gb) Rippen eines Handelstonträgers (CD) auf Festplatte

z Festplatten sind jedenfalls andere Träger als Papier und ähnliche Träger.

z Es kommt daher § 42 Abs 4 zur Anwendung:

z Vervielfältigung nur zum privaten Gebrauch.

z Keine Zugänglichmachung an die Öffentlichkeit (§ 42 Abs 5).

z Beachte: DRM-Regelung des § 90c.

gc) Praxisbeispiel: Download von Musikfiles aus dem Internet (und Shared-Folder)

z Alltäglich und doch verboten?

z Charakteristik

z Einen ganz wesentlichen Diskussionspunkt in der urheberrechtlichen Diskussion im Zusammenhang mit Internetnutzungen nehmen sog. Filesharing-Systeme ein. Diese bestehen in fortwährend adaptierten Ausgestaltungen letztlich darin, dass spezielle Programme etabliert werden, die in der Installationsphase definierte "Ordner" der Festplatte des Users in dem Sinn freigeben, dass die in diesen Ordnern enthaltenen Dateien für die anderen Verwender dieses Programms sichtbar werden und die Dateien aus diesen Ordnern auf die Festplatte des "abfragenden" Users abgespeichert (gedownloadet) werden können.

z Technisch betrachtet, wird daher die Datei nicht am Server eines Anbieters abgelegt, von welchem sie zentral abgerufen werden kann. Vielmehr verbleiben die Dateien auf den Festplatten der User. Das Sharing-Programm ermöglicht, diese Dateien (unter Verwendung entsprechender Suchen) aufzufinden und herunterzuladen. Es verwirklicht sich daher kein Upload auf den Diensteanbieter-Server samt massenhaftem anschließenden Download, sondern ein Download unmittelbar zwischen User und User (Peer-to-Peer- oder P2P-Systeme).

z Derartige Systeme sind unter den Namen Napster, Gnutella, Kazzaa oder eMule bekannt geworden.

z Sie sind in ihrer technischen Ausgestaltung vielschichtig. ZT ist die Freigabe eines Ordners für andere User zwingend vorgesehen, zT kann ein "shared folder" aber auch

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unterbunden werden. Von manchen Systemen werden zumindest aktuell im Downloadstadium befindliche Dateiteile anderen Usern freigegeben.

z Beurteilung

z Download erfolgt auf die Festplatte (HD). Die HD ist ein anderer Träger als Papier und ähnliche Träger.

z Es kommt daher § 42 Abs 4 zur Anwendung:

z Vervielfältigung nur zum privaten Gebrauch.

z Grundsätzlich entscheidet sich die Beurteilung von Filesharing-Systemen im Wesentlichen am Kriterium der rechtmäßigen Vorlage.

z Problematisch zudem allenfalls § 18a UrhG, wenn das System so programmiert ist, dass der Downloader gleichzeitig Zurverfügungsteller ist, denn letzteres ist von § 42 UrhG keinesfalls privilegiert.

gd) Praxisbeispiel: Upload von Musikfiles in Filesharingsysteme

z Upload ist Vervielfältigung.

z Kann niemals von § 42 UrhG gedeckt sein, weil hierin definitionsgemäß keine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch liegt.

z Im klassischen Fall des P2P-Systems wird überdies § 18a tangiert sein. Diesen erfasst § 42 ohnedies nicht.

ge) Sharehoster gf) Streamripping

z Heute werden insb. Hörfunkprogramme (zunehmend auch Fernsehprogramme) im Internet in Form von Live-Streams übertragen.

z Streams bestehen in der kontinuierlichen Übertragung von Datenpaketen, die vom Rechner des Nutzers in einem Zwischenspeicher abgelegt und von dort aus hör- oder sehbar gemacht werden (sog. buffern). Vereinfacht gesagt ist der Stream daher vergänglich (ephemere Speicherung).

z Beim Streaming verbleibt daher an sich keine dauerhafte Kopie der gehörten oder gesehenen Inhalte, vielmehr besteht das buffering lediglich in einem kurzzeitigen Zwischenspeichern (wobei je nach Konfiguration des PC´s uU nicht nur eine Zwischenspeicherung im RAM, sondern auf der HD erfolgt und bei entsprechenden PC-Kenntnissen aus der an sich flüchtigen Zwischenspeicherungsdatei auch eine dauerhafte erstellt werden kann).

z Diese "Zwischenspeicherung" unterfällt § 41a und ist daher an sich nicht weiter problematisch.

z Allerdings bestehen eigene Programme, die es ermöglichen, den "vergänglichen" Stream mitzuschneiden (allerdings nur in entsprechend eingeschränkter Qualität, weil die mittels Stream verbreiteten Musikstücke, Filme usw. in einer auf die Internetbandbreite zugeschnittenen Datenrate verteilt werden). Vermehrt ist es möglich, gezielt nach Stücken, Interpreten usw. zu suchen und - wenn das Stück oder deren Stücke gespielt werden - diese gezielt aufzunehmen.

z Da beim Streamripping notwendig eine Festlegung auf einem anderen Träger als Papier (oder ähnlich) erfolgt, ist hierfür bezogen auf die gesendeten Werke § 42 Abs 4 maßgeblich. Soweit verwandte Schutzrechte betroffen sind, muss § 76 Abs 3 entsprechend interpretiert werden, weshalb auch insoweit das "Mitschneiden" auf HD zulässig ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 42 Abs 4 vorliegen.

gh) Online-Video-Rekorder

z Seit geraumer Zeit werden im Internet Dienstleistungen angeboten, die es - gegen Entgelt - ermöglichen, dass ein registrierter User auf der Webseite eine TV-Sendung auswählt, die (für ihn / vollautomatisiert ?) aufgezeichnet wird. Den Mitschnitt kann man sich dann entweder online (via stream) ansehen oder ihn herunterladen und lokal von der PC-HD abspielen.

z Beispiel: shift.tv.

z In der BRD haben RTL und Sat1 gegen einen Anbieter ein gerichtliches Verfahren angestrengt.

z Der BGH hat mit Urteil vom 22.4.2009, I ZR 175/07 (K&R 2009, 573 - save.tv), entschieden, dass im Fall von save.tv dann eine zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch vorliegt, wenn "der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei, mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnungen anzusehen sei" (Zitat aus der Presseaussendung des BGH).

z Allerdings hat der BGH das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, inwieweit save.tv als eine unerlaubte Weitersendung anzusehen ist.

z Nach eigenen Angaben kann Save.TV aufgrund der Vorgaben des BGH nicht mehr selbst als Anspruchsgegner belangt werden, weshalb RTL nunmehr angeblich gegen

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den technischen Dienstleister von Save.TV vorgeht. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen; vgl. heise 6.8.2010, 1051644.

gi) Komplexität der Problemstellung und allfällige Lücken im System am Beispiel einer Intranet-Plattform für Lehrmaterialien

z Vgl. die Regelung des § 42 Abs 6 UrhG:

z Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen

z für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre

z in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl

z herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten.

z § 42 Abs 6 UrhG stellt nicht darauf ab, dass die Kopie auf Papier oder einem ähnlichen Träger vorgenommen wird.

z Die Regelung deckt daher - mit der Einschränkung des "Kommerzverbots" - an sich auch die Digitalkopie ab.

z Die Regelung ermöglicht daher Handouts (Verbreitung) urheberrechtlich geschützter Werke, deckt aber vermutlich elektronische Lehrplattformen nicht ab:

z Heute ist es nicht unüblich, dass auf eigens abgesicherten Internetseiten für eine bestimmte Lehrveranstaltung den Schülern/Studenten die Lehrmaterialen zum Download zur Verfügung gestellt werden.

z Hiervon ist regelmäßig das Vervielfältigungrecht (einscannen und kopieren auf einen Server) betroffen. § 42 Abs 6 würde das auch abdecken.

z Aber:

z Das Bereitstellen zum Download tangiert uU das Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG).

z Denn:

z Der OGH hat in der E Schulfilm (ÖBl 2009, 137 [Büchele]) zur freien Werknutzung des § 56c (Vorführung von Filmen und damit zusammenhängenden Werken der Tonkunst in Schulen/Universitäten zu Unterrichts- bzw. Lehrzwecken) ausgesprochen, dass für die Auslegung dieser Norm nicht der allgemeine Öffentlichkeitsbegriff maßgeblich ist, sondern (erst) diese einen spezifischen Begriffsinhalt der Schulöffentlichkeitgeschaffen hat. Die Aufführung eines Films vor einer Schulklasse usw. sei immer öffentlich, ohne dass es auf die persönlichen Beziehungen zwischen den Schülern ankommt.

z § 18a spricht ebenfalls von Öffentlichkeit. Auch Intranetsysteme können durchaus

"öffentlich" iSd Bestimmung sein, wenn jene Personen, welche auf das System zugreifen können, nicht durch persönliche, freundschaftliche oder bekanntschaftliche Beziehungen verbunden sind.

z Es wäre wohl merkwürdig, wenn Schulklassen oder Lehrveranstaltungsgruppe zwar iSd

§ 56c als Öffentlichkeit angesehen würden, nicht aber iSd § 18a (so auch Büchele, ÖBl 2009, 143 [144]).

z Folgt man dem, werden elektronische Lehrplattformen (selbst mit Zugriffsbeschränkungen durch Passwortschutz) von § 42 Abs 6 nicht abgedeckt, weil sich diese Bestimmung nicht auch auf die Zurverfügungstellung bezieht.

z Dem Wortlaut nach löst auch die mit der UrhG-Novelle neu geschaffene freie Werknutzung des § 42g UrhG das Problem nicht (obwohl sie an sich die Zurverfügungstellung erfassen würde), weil die Regelung auf den Veranschaulichungszweck abstellt.

z Rechtsvergleich:

z Diese Frage war in der BRD in den letzten Jahren höchst umstritten.

z Der dGesetzgeber hat in § 52a dUrhG eine (zu Evaluierungszwecken befristete) Regelung geschaffen (nach mehrfacher Erstreckung gilt die Regelung aktuell bis 31.12.2012):

z (1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche

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Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

z (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

z (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

z (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

h) Vergütungssystem

Lit.:Karl, Multifunktionale Speichergeräte im Lichte des Gericom-Urteils, MR 2006, 141.

ha) Das bis zur UrhG-Novelle 2015 geltende System und die damit verbundene Auslegungsproblematik

z Das bis zur UrhG-Novelle 2015 geltende System und die damit verbundene Auslegungsproblematik

z "Leerkassettenvergütung" (§ 42b Abs 1): Knüpft am Trägermaterial an:

z Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist,

z seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach § 42 Abs 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird,

z so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung),

z wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.

z "Reprografievergütung" (§ 42b Abs 2):

z Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, dass es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),

1. wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und

2. wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).

z Die Reprografievergütung knüpft daher einerseits am Inverkehrbringen von Vervielfältigungsgeräten (Gerätevergütung), andererseits an bestimmten

"Gerätebetreibern" (Schulen, Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Bibliotheken, Copy-Shops) an. Demgegenüber hat sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Leerkassettenvergütung explizit dagegen entschieden, auch einen Aufschlag auf Aufzeichnungsgeräte einzuführen (dh die Leerkassettenvergütung ist auf das Trägermaterial bezogen).

z Vgl. hierzu auch BGH 20.11.2008, I ZR 62/06 - Betreibervergütung nach dem Urheberrechtsgesetz = lex:itec 03/2009, 8: Das dUrhG kennt eine § 42b Abs 2 ähnliche Betreibervergütung. Nach dem BGH ist diese auch dann zu bezahlen, wenn der Inhaber eines Copy-Shops seine Angestellten ausdrücklich anweist, dass keine urheberrechtlich geschützten Werke vervielfältigt werden dürfen und eine Selbstbedienung durch die Kunden ausgeschlossen ist.

z Beide Ansprüche, dh jener auf Leerkassettenvergütung wie auch jener auf Reprographievergütung, schaffen einen Ausgleich für die mit der Vervielfältigung zum privaten/eigenen Gebrauch verbundenen Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht.

z § 42 erklärt bestimmte Vervielfältigungen auch ohne Einwilligung des Urhebers für zulässig; es handelt sich um eine vom Gesetz vorgesehene Beschränkung eines

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