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103 der Beilagen zu den steno graphischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP.

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103 der Beilagen zu den steno graphischen Protokollen des Nationalrates VIII. GP.

20. 11. 1956.

Regierungsvorlage.

übet

Bundesgesetz vom das Eisenbahnwesen

1956).

(Eisenbahngesetz Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT 1.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundes- gesetzes sind:

1. öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

1. Haupt- und Nebenbahnen, 2. Straßenbahnen,

3. Haupt- und Kleinseilbahnenj

H. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

1. Anschlußbahnen,

2. Materialbahnen und Materialseilbahnen.

§ 2. öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt und zur Be- förderung nach Maßg~be der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedin- gungen verpflichtet sind (öffentlicher Verkehr).

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisen- bahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Ver- kehr).

§ 4. Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von grö- ßerer, Nebenbahnen solche von geringerer Ver- kehrsbedeutung, sofern sie nicht Straßenbahnen sind.

§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffent- lichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Eisenbahnen (Ortsstraßenbahnen). Für den öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benach- barten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtung oder nach der Art des von ihnen abzuwickelnden Verkehrs im wesentlichen den Ortsstraßenhahnen entsprechen.

(2) Oberleitungs-Omnibus betriebe gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Ober- leitungs-Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbin- dung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Ein-

richt~ngen, handelt.

§ 6. (1) Hauptseilbahnen sind für den öffent- lichen Verkehr bestimmte Standseilbahnen sowie Seilschwebebahnen mit Pendelbetrieb oder mit

103 der Beilagen

Umlaufbetrieb, wenn bei letzteren die Fahr- betriebsmittel mindestens zwei Personen fassen.

Kleinseilbahnen sind für den öifentlichen Ver- kehr bestimmte, nicht unter die Hauptseil- bahnen faUende Seilbahnen (Sessellifte, Schräg- lifte und dergleichen).

(2) Standseilbahnen sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel (Wagen) auf Schienen roHen. Seilschwebebahnen sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel (Kabinen, . Sessel und dergleichen) an einem Seil hängen, Schräg- lifte sind Seilbahnen, bei denen die weder auf Schienen rollenden noch an einem Sdl hän- genden Fahrbetriehsmittel (Wagen oder Schlit- ten) durch ein Seil fortbewegt werden.

(3) Beförderungsanlagen ohne Fahrbetriebs- mittel, bei denen die mit Skiern auf dem Boden gleitenden Personen durch ein Seil fortbewegt werden (Schlepplifte), fallen nicht unter die Be- stimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Ver- bindung stehen, daß ein übergang von Fahr- betriebsmitteln stattfinden kann (Industrie- anschlußbahnen, Bergwerksanschlußbahnen, Ha- fenbahnen, Schlepp bahnen und dergleichen).

§ 8. Materialbahnen sind für den nicht-öffent- lichen Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlußbahnen sind. Material- seilbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güter- verkehr bestimmte Seilbahnen.

§ 9. Auf Materialbahnen und Materialseil- bahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4), die Bestandteil eines Bergwerkes, eines gewerblichen oder eines land- oder forst- wirtschaftlichen Betriebes sind, sowie auf Bahnen, die ohne besondere' Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bun- desgesetz keine Anwendung.

§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grund- stücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahn- verkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.

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ABSCHNITT II.

Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

E n t s c h eid u n g ü her Vor fra gen.

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisen- bahn oder

b) als welche der im § 1 angeführten Eisen- bahnen eine Eisenbahn oder

c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Ver- kehr (§ 51 Abs. 4) oder

d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage zu gelten hat oder

e) ob eine Betriebsgemeinschaft im Sinne des

§ 12 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder

f) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministe- riums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einzuholen.

Be hör den.

§ 12. (1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 genannten, ist das Bundes-

• ministerium für Verkehr und Elektrizitätswirt- 'schaft zuständig. Es kann zur V.ornahme von

Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlas- sung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermädltigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Verkehr und Elek- trizitätswirtschaft.

(2) Für Kleinseilbahnen sowie für Material- bahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt- öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4), j'edoch mit Werksverkehr (§ 51 Abs. 3), ist der Landes- hauptmann zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Z~ständigkeit des Bundesministeriums . für Verkehr und Elektrizi- tätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Be- triebsgemeinschaft stehen.

(3) Für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) ist die BezirksverwaItungsbehörde zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministe- riums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemein- schaft stehen. Der Instanzenzug endet beim Lan- desha,uptmann.

(4) Die Ab,s. 2 und 3 geiten nicht, sofern dieses Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes be- stimmt.

§ 13. (1) Die Behörde erteHt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Geneh-

migungen (§§ 14 und 51). Sie überwacht die Einhaltungder Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen und aus dem Gesell- schaftsvertrag (Satzung) ergebenden Verpflich- tungen.

(2) Die Behörde kann aus Gründen der Sicher- heit zur überwachung der Bauausführung und ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahn- anlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen und Fahrbetriebsmitteln technische Organe entsen- den und periodische Prüfungen durch solche Organe durchführen. Dies gilt auch für eisen- bahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebs- mittel der Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge in den Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahn- unternehmens eingestellt werden.

(3) Das Bundesministeriuin für Ver kehr und Elektrizitätswirtschaft kann zu den Sitzungen der Organe des Eisenbahnunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäfts- fälle des Eisenbahnunternehmens behandelt werden, einen rechtskundigen Vertreter (Staats- kommissär) entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehm,ungen zu berichten hat.

Das gleiche gilt für Sitzungen der Organe der Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge in den Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunter- nehmens eingestellt sind.

ABSCHNITT III.

Für öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

Gen e h m i gun gen.

§ 14. (1) Zum Bau und Betrieb einer öffent- lichen Eisenbahn ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes' bestimmt wird, die Konzession, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Zum Bau und Betrieb von bundeseig.::nen Eisenbahnen bedarf es keiner Konzession; auf solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der

§§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.

(3) Bei Erweiterungs- und Erneuerungsbauten geringeren Umfanges sowie bei Abtragungen bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Bau- genehmigung und keiner Betriebsbewilligung, wenn das Eisenbahnunternehmen diese Bauten unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten Person ausführt und Rechte oder Interessen Dritter durch das Bauvorhaben nicht berührt werden.

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, wenn sie die im, Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.

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(2) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu füh- renden Personen haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:

a) die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Stu- diums an einer technischen Hochschule, b) die praktische Betätigung im Eisenbahn-

dienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person ver- wendet werden soll,

c) die Kenntnis der für -das Fachgebiet in Be- tracht kommenden Rechtsvorschriften.

(3) Von den Erfordernissen gemäß lit. a und b kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der B!!fählgung auf andere Weise er- bracht wird. Das Erfordernis gemäß lit. c kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunterneh- mens, dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.

Vor a r bei t e n.

§ 16. (1) Die zum Bau einer Eisenbahn erfor- derlichen Vorarbeiten bedürfen, wenn hiedurch Rechte Dritter berührt werden, der Bewilligung der Behörde. Dem Antrag ist ein Plan des Bau- vorhabens, . aus dem die Linienführung der geplanten Eisenbahn zu ersehen ist, beizu- geben; ferner ist anzugeben, innerhalb welcher Zeit die Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen.

(2) Die Bewilligung darf mir erteilt werden;

wenn der Antragsteller verläßlich und das Bau- vorhaben wirtschaftlich und technisch durchführ- bar ist. Sie kann für dieselbe Linie verschiedenen Personen erteilt werden. Von der erteilten Be- willigung ist dem Landeshauptmann, sofern die- ser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.

Dieser hat die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden zu verständigen, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird.

(3) Die Bewilligung wird höchstens für die Dauer eines Jahres erteilt und erlischt sodann.

Sie ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Vor- aussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gegeben sind.

(4) Durch die Bewilligung erhält der Antrag- steller das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforder- lichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu er- setzen.

C,,) Wird dem Antragsteller das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungs-

behöl'de über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.

(6) Durch die Bewilligung erhält der Antrag- steller weder einen Anspruch auf die Verleihung der Konzession noch ein sonstiges ausschließliches Recht.

K 0 n z e s s ion.

§ 17. (1) Die Verleihung der Konzession ist bei der Behörde unter Hinweis auf eine allfällige Be- willigung der Vorarbeiten zu beantragen. In dem Antrag ist glaubhaf~ zu machen, daß die geplante Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und anzugeben,' wie die erforderlichen Geldmittel be- schafft werden sollen.

(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Bau- vorhabens; ein Kostenvoranschlag, eine Wirt- sdlaftlichkeitsberechnung mit Verkehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebs- programm beizugeben.

(3) Die Kon:z:ession darf nur verliehen werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Er- bauung und dem Betrieb der geplanten Eisen- bahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verlei- hung der Konzession ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, und den Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen zu geben.

(4) Die Konzession wird für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn zu bemessende Zeit verliehen. Diese Zeit läuft ab dem Tage der Be~

triebseröffnung der ersten Teilstrecke. In der Konzession ist eine angemessene Betriebseröff- nungsfrist festzusetzen.

(5) Dem Erwerber einer Eisenbahn ist auf An- trag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Vor- aussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.

(6) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren Verlängerung, so ist die- sem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der Vereinheitlichung oder Ra- tionalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Ver- kehrsvolumen, die Streckenlänge, die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn oder eine dem Verkehrsbedürfnis besser ent- sprechende Umstellung auf den Straßenverkehr) entgegenstehen und die Weiterführung des Eisen- bahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ohne er- hebliche finanzielle Belastung des Bundes mög- lich ist. Bei Prüfung der Frage einer möglichen finanziellen Belastung "es Bundes ist darauf Be-

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dacht zu nehmen, welche finanzielle.Belastung des Bundes bei Verlängerung der Konzessions- dauer und welche bei allfälliger Übernahme der Eisenbahn durch den Bund zu erwarten ist.

Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese als auf ein Jahr verlängert. Die Entscheidung über den Verlängerungs antrag hat das Bundes- ministerium für Verkehr und Elektrizitätswirt-.

schaft bei heimfallspflichtigen Bahnen im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium für Fi- nanzen zu treffen.

(7) Die Verleihung der Konzession und die Verlängerung der Konzessionsdauer sind im

"Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlaut- baren.

R e c h t e d e s E i sen b ahn u n t ern e h- me ns.

§ 18. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist be- rechtigt, die Eisenbahn nach Maßgabe der Rechts- vorschriften, der Konzession und nach dem Er- gebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmi- gungsverfahrens (§ 35) und der sonst erforder- lichen Genehmigungen (§ 36) zu bauen und zu betreiben.

(2) Das Eisenbahminternehmen hat das aus- schließliche Recht auf den Bau und Betrieb der Eisenbahn insofern, als während der Konzes- sionsdauer niemandem . gestattet werden darf, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Eisenbahnunternehmen nicht zumutbare Kon- kurrenzierung bedeuten würden.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat das Ent:- eignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn- enteignungsgesetzes 1954, BGBL Nr. 71.

(4) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, von den Eigentümern von Grundstücken und Baulichkeiten die Duldung der Errichtung oder Anbringung von Oberleitungen, Haltevorrich- tungen für die Oberleitung, von Signalen und sonstigen für den Bahnbetrieb erforderlichen Einrichtungen (Trennschalter, Kabelzuleitungen, Sicherungs- und Schaltkasten, Haltestellenzeichen·

und dergleichen) ohne Durchführung des Enteig- nungsverfahrens und ohne Anspruch. auf Ent- schädigung zu verlangen, soweit hiedurch nicht die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes öder des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird.

(5) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt, die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Eisen- bahn erforderlichen Hilfseinrichtungin selbst" zu.

errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Eisen- bahn dienen, vorzunehmen.

(6) Bei vorübergehenden Störungen des Eisen- bahnbetriebes ist das Eisenbahnunternehmen be- rechtigt, die Beförderung mit Fahrzeugen durch- zuführen, die nicht an Schienen gebunden sind.

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§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist ver- pflichtet, die Eisenbahn einschließlich der Be- triebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu bauen, zu erhal- ten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechts- vorschriften und der Konzession zu betreiben.

- (2) Das Eisenbahnunternehmen hat Vorkeh-

rungen zu treffen, daß durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften, für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den be- nachbarten Liegenschaften verursacht werden.

(3) Ist die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die gänz- liche oder teilweise Einstellung des Betriebes zu verfügen. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit . des Betriebes gewährleistet ist.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann allgemein oder für einzelne Eisenbahnen durch Verordnung bestim- men, welche Maßnahmen von den Eisenbahn- unternehmen· zur Wahrung· der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nach dem jeweiligen Stande der technischen Ent- wicklung des Eisenbahnwesens zu treffen sind.

§ 20. (1) .Verkehrsanlagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen,die durch den Bau der Eisen- bahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter \'feise wiederher- zustellen. Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisen- bahn vergrößert w:orden sind, hat das Eisenbahn- unternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunter- nehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstel- lung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen, Was- sfTläufe und Leitungsanlagen sind den zur künf- tigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die übernahme verweigert, so entscheidet die Be- hörde nach. Maßgabe des Abs. 1, in welchem Um- fang die übernahme sowie die künftige Erhal- tung und Erneuerung zu erfolgen hat.

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(3) Zwischen der Eisenbahn und ihrer Um- gebung sind vom Eisenbahnunternehmen auf seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist., Ob dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahn- rechtlichen Baugenehmigungsverfahren festge- stellt. Erweist sich später eine Abweichung vorn bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die -Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneue-

rung der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getrof- fen wird.

§ 21. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisen- bahnverkehrs verantwortlich ist (verantwort- licher Betriebsleiter). Für den verantwortlichen Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung des verantwortlichen Betriebs- leiters und seines Stellvertreters bedarf der Ge- nehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu ~rteilen, wenn weder hinsichtlich der Verläß- 1ichkeit noch der Eignung Bedenken bestehen.

Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, so ist die Genehmigung zu widerrufen.

(2) Bei großen Eisenbahnunternehmen können neben dem verantwortlichen Betriebsleiter noch für einzelne Betriebszweige Betriebsleiter bestellt werden (fachlich zuständige Betriebsleit_er). Diese und deren Stellvertreter sind der Behörde nam- haft zu machen.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat das Ver- halten' seiner Bediensteten durch allgemeine An- ordnungen zu regeln. Diese bedürfen der Ge- nehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern nicht öffentliche Verkehrs-

interessen entgegenstehen. .

§ 22. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Tarife und Fahrpläne zu erstellen und diese dem Bun- desministerium für Verkehr und Elektrizitäts- wirtschaft so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, daß eine amtliche Veröffentlichung zeitgerecht . veranlaßt werden kann. Dasselbe gilt für J\nderungen der Tarife und Fahrpläne.

Die Tarife und Fahrpläne sind in zweckdienlicher Weise auf Kosten des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen.

(2) Eisenbahnunternehmen, für die der Landes- hauptmann zuständig ist, haben die Tarife und Fahrpläne gleichzeitig auch diesem bekanntzu- geben.

(3) Die Behörde kann jederzeit J\nderungen der Tarife und Fahrpläne anordnen, wenn <lies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens hiedurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Für die Tarife der Haupt- und Nebenbah- nen gelten auch die Bestimmungen des' Eisen-

bahnbeförderungsrechtes wie der Eisenbahnver- kehrsordnung, BGBl. Nr. 213/1954.

(5) Die Tarife der Straßenbahnen und Seilbahnen haben die Beförderungsbedingungen und alle zur Berechnung der Beförderungspreise notwendigen Angaben zu enthalten. Sie sind jedermann ge- genüber in gleicher Weise anzuwenden. Die Be- förderungsbedingungen bedürfen zu ihrer Gül- tigkeit der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht ent- gegenstehen. Die zu,r Berechnung der Beförde- rungspreise notwendigen Angaben sowie die wesentlichen Bestimmungen der Beförderungs- bedingungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.

§ 23. Haupt- und Nebenbahnen haben für"die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern, die sich auf Eisenbahnen mehrerer Eisen- bahnunternehmen erstreckt, direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif einzuführen, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im öffentlichen Ver- kehrsinteresse anordnet. Kommt hierüber binnen einer vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft festzusetzenden angemes- senen Frist keine Einigung zwischen den Eisen- bahnunternehmen zustande, oder entspricht die Einigung dem öffentlichen Verkehrsinteresse nicht, so hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft,· -den Erfordernissen des öffentlichen Verkehrs entsprechend, den Tarif, wie er für die beteiligten Unternehmen unt~r billiger Berücksichtigung aller Verhältnisse wirtsChaftlich tragbar ist, festzusetzen.

§ 24. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat den Anschluß oder die Mitbenützung seiner Anlagen durch andere Eisenbahnunternehmen auf deren Kosten zu gestatten. Es hat mit diesen Eisenbahn- unternehmen über die Ordnung aller durch den Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen oder berührten Rechts-, Betriebs- und VerKehrs- verhältnisse eine Vereinbarung zu treffen, die der Behörde vorzulegen ist.

(2) Kommt eine Vereinbarung binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist nicht zustande oder entspricht eine zustande- gekommene Vereinbarung nicht den öffent- lichen Interessen, so hat die Behörde nach Maß- gabe dieser Interessen zu entscheiden, auf welche Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu gestatten ist.

§ 25. Das Eisenbahnunternehmen hat die Sen- dungen der Post- und Telegraphenverwaltung, einschließlich deren Eisenbahnwagen, sowie die Bediensteten, die diese begleiten, zu befördern, weiters die Herstellung, Instandhaltung und den Betrieb von dem öffentlichen Nachrichtenverkehr dienenden Fernmeldeanlagen auf Liegenschaften der Eisenbahn zu gestatten. Die Einzelheiten die- ser Leistungen und deren angemessene Ver-

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gütung sind zwischen dem Bund (Post- und Telegraphenverwaltung) und dem Eisenbahn- unternehmen zu vereinbaren.

§ 26. (1) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Eisenbahnunternehmens sowie deren Anderungen bedürfen der Genehmigung der Be- hörde. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Formelle Ande- rungen sind der Behörde anzuzeigen.

'(2) Ein Eisenbahnunternehmen, dessen Ver- mögen dem Heimfall (§ 31) unterliegt, bedarf zur Aufnahme von Darlehen der 'Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und Elek- trizitätswirtschaft' im Einvernehmen mit dem .Bundesministerium für Finanzen; sie darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(:~) ,Die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke sowie die son- stige überlassung des ganzen oder eines Teiles ,des Betriebes bedarf der Genehmigung der Be-

hörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Inter- essen nicht entgegenstehen.

(4) Die Veräußerung oder Belastung von Lie- genschaften, die Eisenbahnanlagen sind, bedarf der Genehmigung der Behörde; das gleiche gilt für die Vermietung und die Verpachtung mit einer mehr als einjährigen Kündigungsfrist. Die Genehmigung darf. nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(5) Wurden die in den Abs. 1 bis 4 bezeich- neten Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie, unbeschadet der Bestimmungen des § 54 Abs. 2, nichtig.

§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führen, daß die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür er- forderlichen Auskünfte zu erteilen; es hat insbe- sondere auch die für die Eisenbahnstatistik nöti- gen Angaben rechtzeitig und vollständig zu lie- fern und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vor- zulegen.

§ 28. Die Behörde hat. Nebenbahnen, Straßen- bahnen und Seilbahnen Erleichterungen von den ihnen nach den §§ 19 bis 27 obliegenden Ver- pflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Inter- , essen nicht entgegenstehen.

B e tri e b sei n s tell u n g.

§ 29. (1) Auf Antrag des Konzessionsinhabers oder des Betriebsunternehmers hat die Behörde, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstel- lung, die vorübergehende oder dauernde Einstel-

lung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) zu bewilli- gen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahn- unternehmen wirtschaftlich nicht mehr zu- ge.m].ltet werden kann. Bei heimfallspflichtigen Eisenbahnen (§ 31) darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn ein im öffentlichen Verkehrsinteresse notwendiger und wirtschaft- lich zumutbarer Ersatzverkehr sichergestellt ist.

Vor der Entscheidung über den' Antrag ist der L~,ndeshauptmann, sofern er nicht selbst zustän- dig ist, anzuhören.

(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstel- lung des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Strek- kenteils) bewilligt, so hat die Behörde gleich- zeItig die Konzession für die Eisenbahn (für den Strecken teil) für erloschen zu erklären.

Sie hat weiters nach Maßgabe der Erforder- nisse der öffentlichen Sicherheit zu entscheiden, wcldle Eisenbahnanlagen zu beseitigen und welche baulichen Maßnahmen zur Herstel- lung des Zustandes zu treffen sind, der dem vor dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht.

Wel1n es sich um die Beseitigung von Eisenbahn- anlagen auf Straßen handelt, ist die zuständige Straßenverwaltung anzuhören. \

(3) Auf Antrag des Konzessionsinhabers oder des Betriebsunternehmers hat die Behöräe die Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen zu bewilligen, wenn dem Eisenbahnunternehmen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Inter- essen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, sie in Betrieb zu halten. Vor Erteilung der Bewilligung ist der Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig ist, anzuhören.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 3 erteilten Bewilli- gungen sind im "Amtsblatt zur Wiimer Zeitung"

zu verlautbaren.

Erlöschen der Konzession.

§ 30. (1) Die Konzession erlischt:

a) mit Zeitablauf;

b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Verkehrs (§ 29 Abs. 2) oder bei straf- weisem Konzessionsentzug (§ 56);

c) mit dem Tod oder dem sonstigen Er- löschen der Rechtspersönlichkeit des Kon- zessionsinhabers.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist im "Amts- blatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 31. (1) Wenn die Konzession einer Haupt- oder Nebenbahn nach § 30 Abs. 1 lit. a oder b erlischt, geht· das Eigentum an den zur Eisen- bahn gehörigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensbestandteilen unentgeltlich auf den' Bund über; Verbindlichkeiten gehen jedoch nur insoweit auf den Bund über, als sie aus dem Bau

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und Betrieb stammen oder im Eisenbahnbuch.

eingetragen sind (Heimfall).

(2) Sind bei Eintritt des Heimfalles Investi- tionen, deren Vornahme das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach Maßgabe der Bedürfnisse des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs unter Festsetzung einer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen bestimmten, angemessenen Amorti- sationsdauer zugestimmt hat, noch nicht amorti- siert,so hat der Bund die restlichen Amorti- sationsbeträge zu ü~ernehmen.

(3) Der Bunde kann durch das Bundesministe- rium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft iin Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen auf den Heimfall verzichten.

(4) Auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens hat der Bund auf den Heimfall zu verzrrchten, . wenn ein den öffentlichen Interessen entsprechen-

der Ersatzverkehr sichergestellt ist und öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Inter- esse an der Vereinheitlichung oder Rationalisie- rung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolu- men, die Streckenlänge . oder die sonstige ver- kehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn) nicht entgegenstehen sowie die aus dem Bau und Betrieb stammenden Verbindlichkeiten ge- deckt und die Ansprüche des Personals befriedigt sind . .

(5) per Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und. Elektrizitätswirtschaft im Ein- vernehmen mit dem Bundesmilliist·erium für Fi- nanzen eine. Haupt- oder Nebenbahn je.derzeit vor Ablauf d!!r Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinn- gemäß allizuwendenden Bestimmung.en des Eisen- bahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, ein- lösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinter- essen erforderlich ist.

Bau gen e h m i gun g.

§ 32. (1) FUi- den Bau von neuen und für Ver- änqerungen hestehend·er Eisenbahnanlagen ist e~n Bauentwurf aufzustellen. Die Behör·de bestimmt, welche Unterlagen aus technischen oder verfah- rensl'echnlichen Gründen nach den Erforoernissen des Falles vorzulegen sind.

(2) Der Bauentwurf ist der Behöl'de in drei- facher Ausf,ercigung vorzulegen. Die Behörde kann eine geringere Anzahl von Ausfertigulligen, insbesondere für einzelne UnrerJagen, festIegen.

§ 33. Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 anzu- wenden sind, daraufhin z,u prüfen, ob er vom eisenbahnfa.chlichen Standpunkt zur Ausführung geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte Dritter berührt werden, ohllie daß deren Zustim- mung bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom eisenbahnfachlichen Standpunkt zur A!Usführung nicht g,eeignet, so ist er zurückzuweisen .. Andern-

103 der Beilagen

falls ordnet die Behör,de, wenn der Wirkungs- bereich anderer Behörden oder Rechte Dritter, deren Zustiminung nicht bereits vorliegt, berührt werden, die Bauverhandlung an. Wenn weder der Wirkungsbereich anderer Behörden noch Rechte Dritt,er, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt werden, so kann die' Behöl'de die eisen- bahnrechtliche Baugenehmigunlg ohne Bauver- handlung erteilen.

§ 34. (1) Die Durchführung der Bauverhand- lung obliegt bei ,den in die Zuständigkeit des Bun- desministeriums für Verkehr und Elektrizitäts- wirtschaft fallenden Eisenbahnen, sofern dieses die Bauverhandlung nicht selbst durchführt, dem.

Landeshauptmann.

(2) Der Bauentwurf ist vor der Bauverha:nd- lung durch mindestens zwei Wochen in .doen Ge- meinden, deren örtlicher Wi!'1kungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, Zur alLge- meinen Einsicht aufzule.gen. Die Behörde kann diese Frist bis auf fünf Tage ahkürzen, wenn dies aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.

(3) Den Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren örtlicher und ~achlicher Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn berührt wird, ist Gelegmheit zu geben, zu dem Bauentwurf Stellung zu nehmen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 des AHgemeinen Verwaltungsv,erfahrensgesetzes 1950, BGBL Nr. 172, sind imbeson,dere der BauWierber, die EiJgentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen din,g1ich Berechtigten, die Wasserherech- tigten und die Bergwerksber,cchtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau sdbst in Anspruch gelliommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdun,gs- bereich (§ 39) Veränderungen oder Beschränkun- gen unterworfen werden müssen.

§ 35. (1) Die eisenbahnrechtlich'e Baugenehmi- gung erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.

(2) In der eis,enbahnrechtlichen Baugenehmigung ist überaHe geg'endas Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über a1<1e sonst vom Bauvor- haben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtIiche Ansprüche han- delt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu ver~

welsen.

(3) Einwendungen, die eine Verletzung subjek- tiver öffentJicher Rechte zum Inhalt haben, sin,d als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ,entstehende V orteil für die öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

(4) Inder eisenbahnrechnlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, inner-

3

(8)

halb der der Bau auszuführen und der Betrieb zu eröffn,en ist. Die B,ehörde kann auf re,chtzeitig gestellten Antrag di~se Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Bau- genehmigung für erloschen zu erklären.

§ 36. (1) Die Lage der Hoch- und KU1listbauten und der ortsfesten eisenbahnnechnismen Einrim- tungen unterliegt der' eisenhahnrechtlichen Bau-

gffi~m~~~ .

(2) Die Hoch_ .und Kunstbauten selbst sind von der Behörde zusätzlich zu genehmigen. Vor dieser Genehmigunlg ist bei Hochbauten ,der Landes- hauptmann, sofern dieser zur Erteilung der Ge- nehmigung nicht selbst zuständig ist, anzuhören.

(3) Eisenlbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetri'ebsmittel, insbesondere auch jene ,der Schlaf- und Speisewagenunterl1lehmen sowie der Waggonleihanstalten, sind von der Behörde ent- weder auf Grund von Typenplänen oder im Ein- zelfall zu genehmigen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ge- nehmigungen sind nach Maßgabe der Erforder- nisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs 'sowie des Standes der technischen Entwicklung zu erteilen.

B ,e tri eh s b e w i H i gun g.

§ 37. (1) Mit einer eisenbahnrechtlichen Bau- genehmigung gemäß den §§ 35 oder 36 kann die Behörde die Bewilligung zur Inbetriebnahme der vollendeten Bauten, eisenbahntechiüschen Einrich-

tungen oder Fahrbetriehsmittel verbinden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ord-

nung des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken be,tehen.

(2) Sofern nidlt schon ein'e ß.etriebsbewiUigung gemäß Abs. 1 erteilt wurde od,er die Erteilung der ß.etriebsbewilligung nach § 14 .Abs. 3 über- haupt entfällt, hat das Eisenbahnunternehmen die Erteilung der Betri,ebsbewiUigung zu beantragen.

(:1) Die Behö1"de kann die nach Abs. 2 bean- tragte Betriebsbewilligung ohne weiteres erteilen, wenn die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Enrichnungen oder Fahrbetriebsmittel unter der Leitung von im § 15 bezeichneten Personen aus- geführt wurden und' keine Bedenken dagegen be- stehen, daß ein sicherer Eismbahnbetrkb gewähr- leistet ist. Ansolli'iten ist nach Lage des Fa.Jles ins- besondere zu prüfen, ob die Eisenbahnanhgen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahr- betriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugeneh- migurug oder der Genehmigung gemäß § 36 ent- sprechend ausgeführt sind, die Sicherung gegen Zündung durch Funken -(§ 40 Abs. 1} und die übergabe der wiederhergestellten Verkehrsan- lagen, Wasserläufe und Leitungsanlagen ord- nungsgemäß stattgefunden hat, die Betriebsmittel betriebssicher beschaffen, die im Betriebsdienst zu

verwendenden Bediensteten zuverlässig und ge- eignet, die Tarife ordnungsgemäß veröffentlicht und die in Anspruch genommenen Liegenschaften in den Besitz des Eisenbahnunternehmens über- gegangen sind.

A n r a i n erb e s tim m u 11: gen.

§ 38. (1) Bei Haupt- und Nehenbahnen ist die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen inner- halb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gehen auch für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in unvet'bautem Gebiet.

(3) Bei Seilbahnen ist die Errichtungbannfrem- der AnJagen jeder Art in einer E,ntf'emung von zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges, bei den Ber:g- und Talstationen innerhalb der Bahngrundgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

(4) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 A,usnahmen bewilligen, soweit dies mit den öffentlid1en Verkehrsi'noer·essen zu vereinbaren ist.

§ 39. (1) In der Umgebung von Eisenbahn- anlagen (Gefährdungs bereich) ist die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regel- mäßige und sichere Betriebsfühtung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienen- gleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird.

(2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbe- schadet der Bestimmung des Abs. 3, der Gefähr-

;d'ungsber<eich, wenn sie Freileitungen sind, zumin- dest je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, zumindest je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.

(3) Wenn im Gefährdungsbereich Stei~brüche, Stauwerke oder andere- Anlagen erri.chtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert od'er vera,rbeitet werden sollen, durch die der Eisenbahnbetrieh gefährdet werden kann, so ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeiturrg die Bewilligung der Behörde ein- zuholen; diese ist zu erteilen, wenn Vorkeh- rungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Eiserrbahnbetriebes ausschließen.

§ 40. (1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten Gleises sind sic..~er gegen Zündung durch Funken (zündungssicher) herzusteUen, zu e'r'halten und zu erneuern, wenn auch nur zeitweise zündungs- gefährdende Fahrzeuge in Betrieb stehen (Feuer- bereich). Wo es besondere örtliche Verhältnisse er~

fordern, hat das Bundesministerium f\.ir Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einen entsprechend ge-

(9)

ringeren oder größeren Feuerbereich festzusetzen.

über die Bauweise der zündungssicheren Herstel- lung entscheidet das Bundesminist·erium für Ver- kehr und Elektrizitätswirtschaft im eisenbahn- rechdichen Baugenehmigung,sverfahren oder' auf Antrag nach dem j·eweiligen Stande der techni- schen Entwicklung.

(2) Beim Bau einer neuen Eisenhahn oder bei Erweiterung bestehender Gleisanlagen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerunig das Eisenbahn- unternehmen, das auch den Teil der Kost·eIl!, um den die Erhahungs- und Erneuerungskosten durch die zünd~ngssj.chere· Herstellung vergrößert worden sind, zu tragen hat.

(3) Bei Anlagen in der Umgebung bestehender Eisenbahnen trifft die Verpflichtung zur zün- dungS'Sicheren Herstellung sowie Erhaltung und Erneuerung die Besitzer der Anlagen.

. § 41: (1) Die Behörde hat auf Antrag des Eis·en-

~ahnunter~ehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zu- standes anzuordnen.

(2) Die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Natur.ereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzen wuchs) eing.etretenen Ge- fährdungen der Eisenbahn (§ 39 Ahs. 1) sind vom Eisenbahn unternehmen _ zu beseitigen. Weun der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behöf'de auf Antrag des Eisenhahnunternehmens die Duldung der Be- seitigung aufzutragen.

Ver hai t e n i n n e r hai b der Eis e n- ba h n-a n lag e nun dirn Eis e nb ahn v e r-

k ehr.

§ 42. Innerha.lb der Eisenbahnanlagen .ist ein den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr stö- rendes Verhalten verboten. Insbesondere ist ver- boten, Eisenhahnanlag·en, eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittd zu be- schädigen oder zu verunreinigen, unbefugt Gegen- stände auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrt- hind·ernisse 'anzubringen, Weichen umzustellen, Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu er- regen oder Signale zu gehen.

§ 43. (1) Das Betreten von EisenJbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen aus- gestellten Edaubniskarte gestattet.

. (2) Organe der Gerichte, der Verwaltungs-

behörden, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache dürfen Eisenbahnanlagen ohne Er-' laubniskarte nur betreten, wenn und solange dies zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erfor- derlich ist. Die Behörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere Aus- nahmen festsetzen.

(3) Die zum Betreten der Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigte.n Personen haben sich durch eine Oienstlegitimation oder Bescheini- gungihr.er Dienststelle auszuweisen.

(4) Werden Personen, die zum Betreten von Eisenbahna,nlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt sind, durch Unfalll beim Betrieb der Eisenbahn getötet oder verletzt oder erleiden' sie einen Sachschaden, so entstehen gegenüber dem Eisen- bahnunternehmen nur dann Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche, wenn sich der Unfall aus einer unerlaubten vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Handlung oder Unterlassung des Eisen- bahnunternehmens oder eines Bediensteten er- gibt. Bedienstete eines Eisenbahnunrernehmens haften - unbeschadet der Rückgriffsanspriiche des Eisenbahnunternehmens - für den von ihnen verursachten Schaden nur dann, wenn sie ihn vorsätzlich herbeigeführt haben.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 his 4 finden keine Anwendung, wenn Eisenbahnanlagen im Ver kehrs raum einer öffentlichen Straße liegen.

(6) Wenn der Bahnkörper ZUgleich als Weg dien:t, ist er bei Annäherung eines Eisen:bahnfahr- zeuges zu räumen.

(7) Nicht öffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter ,den von der Behörde aus Sicherheitsgründen vor-

gesdIriebenen Bedingungen benützt werden.

§ 44. (1) Die Bahnbenützer haben d'en dienst- lichen Anordnrungen der Eis,enbahnaufsichts- organe (§ 45) Fotge zu leisten rund sich hei Be- nützung der Eisenbahnanlagen und der Fahrzeuge so zu veI'halten, wie es die Sicherheit und Ord- nung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnver- kehrs sowie die RücksidIt auf andere gebieten.

(2) Die Bahnbenütz·er dürfen nur an den dazu bestimmt·en Stellen und nur an der dazu bestimm-

ten Seite der Fahrzeu1g.e ein- und aussteigen.

(3) Solange sich ein Fahrzeug in BewegullPo be- findet, ist das Offnen der Außentüren des Fahr- zeuges, das Betreten der Trittbr·etter und d·as Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein_ und Aussteigen, soweit dies nicht bei einzelnen Arten von Eisenhahnen vorgesehen ist, verboten.

(4) Es ist verboten, Ge.gerustä-nde aus dem Fahr- zeug zu werfen, ·durch die ein Mensch verletzt oder eine Sache beschädigt, insbesondere in Brand gesetzt werden könnte. Sofern Fahrzeuge mit VorriChtungen zur Aufnahme von Abfällen aus- gestatnet sind, ist das Hinauswerfen von Gegen- ständen aller Art verboten.

Eis e n .b ahn auf s ich t SOl' g a n e.

§ 45. (1) Das Eisenbahnunter'nehmen hat Eisen- bahnbedienstete zur Überprüfung ,der o.rdß!ungs- gemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und

(10)

Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegen- über Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Sie haben auch für die Ordnung auf den Bahnhof- vorplätzen zu sorgen, sofern nicht die sonst zu- ständigen Organe zur Stelle sind.

(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgan'e sind von der Behöl'de oder von Organen des Eisenbahnunter- nehine,ns, die von dies,er hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehrpen. Eisenbahnaufsichrsor,gane müs- sen bei AusübunJg ihres Dienstes, sofern sie sich nicht in Uniform befinden oder .ein Dienstab- zeich,en tragen, mit einem Ausweis, aus dem ihre amnliche Eigenschaft hervorgeht, v,ersehen sein.

Eisenbahnaufsichrsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind ab- zuberufen.

(3) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen, die ,bei einer Verwaltungsübertl'etung im Sinne dieses Bundesgesetzes betreten wer,den, fest- nehmen, wenn die Hilfe von Organen des öffent- lichen Sich·erheitsdienstes nicht so.gJ.eich err,eich- bar ist und die Voraussetzungen des § 35 des Ver- waltungsstrafgesetzes 1950, BGBJ.. Nr. 172, ge- geben sind. Die festgenommenen Per&onen sind, wenn der Grund der Festnehmung nicht schon vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichts- orga,nen dem nächsten Organ des öff,entlichen Sicherheitsdienstes so ba.ld als möglich vorzu- führen.

S c hut z vor s c h r i f t e n.

§ 46. Das Bundesmini~terium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann für alle oder für be- stimmte Eisenbahnen durch Verordnung Vor-

o schriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanla.gcn, desJ;.isenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten näher be- stimmt wird.

§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 42 bis 45 sowie die wesentlichen Bestimmung,en der auf Grund d,es § 46 erlassenen Verol'd,nungen sind durch Aushang an geeigneter SteHe bekanntzu- machen.

von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine' Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.

(2) Das BundesminisDerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Abs. 1 er- gehenden Anordnung zu entscheiden" welche Kosten infolge der technischen Anpas.sunJg der baulichen Umgestaltung im v'erkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in di'e Kosnenteilungsmasse ein- zubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Ver- kehrsträger die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und In- betriebhaltung der umgestalteten Anhgen er- wachsenden Kosten zu tra,gen haben. Diese Fest- setzung ist nach Maßgabe der seit Eneilu<ng der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Xnderung des Eisenba,hn- oder Straßenverkehrs, der ,durch die bauliche Umgestahung 0 erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten all- fälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers autgewendeten Mehrkosten zu tr·effen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat sich bei der Kosten- fests,etzunJg des Gutachtens einer Sachverständi- genkommission zu bedienen, di,e aus einem Vor- siezenden und vier weiteren Mitgli,ede.rn besteht.

(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind vom Bundesministerium für Verkehr und Elek- trizitätswirts·chaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini,sterium für Handel und Wiederauf- bau zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmann) muß recht;skundig sern. Von den weiteren Mit- gliedern muß 'eines recheskundiger und eines tech.

nischer Fachmann des Eiisenbahnwesens sowie- eines rechtskundiger und eines technischer F,ach- mann de.s Straß-enwesens ~ein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soH der Sachverständigenkommission je ein rechtskundi- ger und ein tech,nis,cher Fachmann des Landes- stl1aßenwesens angehören.

(5) Die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Ent- scheidung gemäß Abs. 2 haben, unbeschadet der K r e u z u n gen mit S t .ra ß e n. Bestimmungen des Abs. 6, bei Bundesstraßen im

§ 48. (1) Das Bundesministerium für Verkehr Einvernehmen mit dem Bundesministerium für und Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines Handel und Wiederaufbau, bei allen übrigen Eis,enbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßen nach Anhörung des Landeshauptmannes, Straß,enbaulast an ein~r bestehenden Kreuzung zu ergehen.

zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn (6) Die an Kreuzungen zwischen den öster- einerseits und einer öffentlichen Straße ander- reichischen Bundesbahnen und Bundesstraßen seits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege vorzunehmenden Xnderungen werden vom Bun-

anzuord.nen, wenn dies zur besseren Abwicklung desministerium für Verkehr und Elektrizitäts- des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und wirtschaft und Bundesministerium für Handel den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Wiederaufbau auf Grund eines mehrjährigen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zu- Bauprogramms gemeinsam festgelegt. Die Frage mutbar ist. Das Bundesministerium für Verkehr I der Kostentragung wird hiebei im Einvernehmen und Elektrizitätswirtschaft kann unter denselben,' mit dem Bundesministerium für Finanzen ge- Vora1l;ssetzungen eine solche Anordnung. auch regelt.

(11)

11

'(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 stehen ABSCHNITT IV.

einer e~~ver.n7hmlichen Kostenregdul1Ig der Ver- Für nicht-öffentliche Eisenbahnen geltende

kehrstmger mdn entgegen. Bestimmungen.

§ 49. (1) Das Bundeslffiidlisterium fü.r Verkehr

I

§ 51. (1) Zum Bau und Betrieb einer nicht- und E~ektrizitätswirts0~ft ~tzt i.m Einverneh- ö,tfentlichen Eis.enbahn ist, die ~enehmigun?, die men mit dem Bundesmmlstenum für Handel und elsenbahnrechthche Baugenehmigung und die Be- Wiederaufbau durch Verordnung fest, in weIcher , triebs bewilligung erforderlich. Die Behörde kann

Wei~e schienengleiche Eisenbahnübergänge nach die Bewilligung zu allfälligen Vorarbeiten er- dem jeweiligen Stande der technischen Entwick- teilen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen lungeiners.eits und nach d.em Bedürfnis des Ver- des § 16. sinngemäß.

kehrs anderers·ei~sentsprechend zu si,chern sind (2) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtun- nach Maßgabe der folgenden Absätze ein gen an schienengleichen Eis,enbahnriibergängen Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher we,iterbelass'cn werden dürfen. Die Verol'dnung Verkehr zugelassen werden, wenn die technische k,ann auch festsetz,en, daß die Straßenverwalwn- Ausstattuno- der Eisenbahn hinreichende Sicher- gen zur kostenloS'enDuldung vo.n Sicherungs ein- heit bietet~

richtungen u.nd. Vc.rkehrsz~~,chen, einschließlich (3) Der Werksverkehr umfaßt die unentgelt- vo~ Ges~wLndlgkeltsbeschrankungstafeln" ver- liche Beförderung von Arbeitskräften, die dem

pfhchtet smd. Betrieb der Eisenbahn oder dem Unternehmen,

(2) Ober die im EinzelfaIl zur Anwendung dem sie dient, angehören. Das Bundesministe- kommende Sicherung hat das Bundesministerium rium für Verkehr und Elektrizitätswirts'chaft für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bei kann durch Verordnung oder durch Bescheid die Kreuzungen mit Bundeslstraßen im Einvernehmen unentgeltliche Beförderung von Personen zu-' mit dem Burudesministerium für Handel und lassen, deren Beförderung aus öffentlichen Inter- Wiederaufbau, bei allen übrigen Straßen nach essen geboten erscheint, sowie von Personen, die Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht Bestimmungen des § 48 Abs. 2 finden sinngemäß um Gäste von Gast- und Schankgewerbe-

Anwendung. betrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).

(3) Das Bundesministerium für V'erkehr und (4) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfaßt Elektrizitätswirtschaft kann im Einvernehmen über den Verkehr nach Abs. 3 hinausgehend die mit dem Bundesministerium für Handel und Beförderung jedoch ohne Beförderungs- Wiederaufbau durch Verordnung Vors,chriften pflicht - von Personen oder Gütern, 'Sofern über das Verhalten bei Annäherung an sch'~enen- der Umfang dieser Beförderung in einer den gleiche Eisenbahnübergänge und bei übersetzung allgemeinen Ver kehr ausschließenden Weise ab- solcher übergänge sowie über die B,eachtung der gegrenzt werden kann und die Ausstattung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichern- Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen

den Verkehrszeichen erlassen. entspricht. '

Eis e n b ahn n e ben b e 't r i e b e.

§ 50. (1) Eisenbahnnebenbetriebe sind auf Bahngrund befindliche Betriebe, die zur Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind.

§ 52. (1) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob dem Eisenbahnunter- nehmen die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBL Nr. 71, zuerkannt wird, ob, unter welchen Be- dingungen und auf welche Dauer auf der Eisen- (2) Das Bundesministerium für Verkehr und bahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt- Elektrizitätswirtschaft kann das Eisenbahnunter- öffentlicher Verkehr zugelassen ist; ob und nehmen beauftragen, dafür Sorge zu tragen, daß inwieweit von anderen Eisenbahnunternehmen die Eisenbahnnebenbetriebe innerhalb der ge- der Anschluß und die Mitbenützung ihrer Eisen- setzlid! zulässigen Zeit so lange offengehalten bahnanlagen zu gestatten ist, ob Eisenbahnauf- werden, als dies zur befriedigenden Deckung der ,sichtsorgane zu bestimmen sind und welche Er- Bedürfnisse der Bahnbenützer erforderlich ist. leichterungen von den Bestimmungen dieses Bun- (3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden desgesetzes gewährt werden. Die Bestimmungen auf Straßen- und Seilbahnunternehmen keine der §§ 18 Abs. 1 und 5, 19 Abs. 1 bis 3, 20, 21, Anwendung; jedoch können Maßnahmen gemäß 24, 27 und 28 gelten sinngemäß. Im Falle der Abs. 2 auch hinsichtlich der auf dem Bahngrund Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sind auch von Seilbahnunternehmen befindlichen Gast- und die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 anzuwenden.

Schankgewerbebetriebe, die zur Deckung der Be- (2) Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmi- dürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind; ge- gung und· Betriebsbewilligung gelten die Bestim- troffen werden. mungen der §§ 14 Abs. 3 und 32 bis 37 sinn-

(12)

12

gemäß. Mit der eisenbahnrechtlichen Baugeneh- migung kann die Genehmigung gemäß Abs. 1 und die Betriebsbewilligung, letztere unter der Voraussetzung, daß kein Bedenken über die Ge- währleistung eines sicheren Betriebes besteht, verbunden werden;

(3) Bei Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs hat das Eisenbahnunternehmen Beför- derungsbedingungen aufzustellen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Be- hör<:le. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die wesentlichsten Bestimmungen der Beförderungs- bedingungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle" bekanntzumachen.

(4) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erwei- terten Werksverkehrs) oder eines beschränkt- öffentlichen Verkehrs ist zu widerrufen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die" Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt.

§ 53. (1) Für das Verhalten gegenüber der Eisenbahn und im Eisenbahnverkehr gelten die Bestimmungen der §§ 38 bis 44 und 46 sinnge- mäß. Wurden mit Genehmigung der Behörde auf Anschlußbahnen sowie auf Materialbahnen und Materialseilbahnen mit beschränkt-öffent- lichem Verkehr Eisenbahnaufsichtsorgane be- stimmt, so sind für diese die Bestimmungen des

§ 45 gleichfalls sinngemäß anzuwenden. Bei An- schlußbahnen, die von einem öffentlichen Eisen- bahnunternehmen betrieben werden, können Eisenbahnbedienstete dieses Eisenbahnunter- nehmens auf der Anschlußbahn" zu Eisenbahn- aufsichtsorganen bestimmt werden".

(2) Für Anschlußbahnen und Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr gelten die Bestimmungen der §§ 48 und 49 sinngemäß. Für die übrigen Materialbahnen gelten die Bestim- mungen des § 49 mit der Maßgabe, daß die Kosten der Sicherungseinrichtungen, soweit nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird, vom Eisenbahnunternehmen allein zu tragen sind.

ABSCHNITT V.

Strafen, Verwalterbestellung.

§ 54. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis 44 oder den auf Grund des § 46 durch Verord- nung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertre- tung und ist hiefür mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wodlen zu bestrafen.

(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahn- unternehmens, die trotz wiederhcilter Ermah- nung den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4 und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhan-

deln oder die die auf Grund dieses Bundesgeset- zes ergehenden behördlichen Anordnungen nicht befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sindhiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs 'W ochen zu bestrafen.

§ 55. (1) Wenn der Konzessionsinhaber, .der Betriebsunternehmer oder der verantworthche Betriebsleiter des Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behörd- lichen Anordnungen beharrlich mißachtet, kann die Behörde einen Verwalter bestellen.

(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter

i~t zu allen gerichtli91en und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn ge- hören. Insbesondere kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisen- bahn nach den Rechtsvorschriften und den Be- stimmungen der Konzession ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das Eisenbahnunternehmen.

(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom Eisen- bahnunternehmen zu tragen.

(4) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine ordentliche Verwaltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

(5) Die Bestellung eines Verwalters schließt die Verhängung von Str~fen nicht aus.

§ 56. Die Behöl'de kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessions- inhaber trotz wiederholter Ermahnung so ver- hält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungs- gemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beein- trächtigt wird.

ABSCHNITT VI.

Verhältnis" zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 57. (1) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBI. Nr. 180, über die Mitwirkung der Natio- nalversammlung an der Regelung von Eisenbahn~

tarifen, Post-, Telegraphen- und Telephon- gebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, bleibt unberührt.

(2) Die in anderen Rechtsvorschtiftcn enthal- tenen Bestimmungen, die die Beförderung von Personen und Gütern regeln, sowie die, die für Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch an- dere Behörden oder eine Beteiligung anderer Be- hörden beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmi- gungsverfahren vorsehen, bleiben u~berührt.

(3) Die Bestimmung des § 27 des Verwaltungs- gerichtshofgesetzes 1952, BGBI. Nr. 96, wird durch die Bestimmung des § 17 Abs. 6 nicht berührt.

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