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für das Jahr 1980

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(1)

Republik Österreich

Anlage zum

Bundesrechnungsabschluß

für das Jahr 1980

Aufgliederung

der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach Kriterien der

Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung

Wien 1981

III-108 der Beilagen XV. GP - Bundesrechnungsabschluss - 02 Anlage (gescanntes Original)1 von 209

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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

I. TEIL : ERLÄUTERUNGEN ZUR BEILAGE 3

"AUFGLIEDLRUNG DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN DES BUNDES NACH KRITERIEN DER VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNG "

11. TEIL : AUFGLIEDERUNG DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN DES BUNDES­

RECIINUNGSABSCHLUSSES 1980 NACH AUSSCHEIDEN DER GEBARUNGEN AUS EIGENEN EINNAHMEN DER EINZELNEN ERWERBSWIRTSCHAFTLICHEN VERWAL­

TUNGSZWEIGE (3.1 - 3 . 4 )

111. TEIL : AUFGLIEDERUNG DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN DES BUNDES­

RECHNUNGSABSCHLUSSES 1980 GESAMTGEBARUNG NACH DER BRUTTOGLIE­

DERUNG DES BUNDESVORANSCHLAGES (3.5 - 3.11 )

III-108 der Beilagen XV. GP - Bundesrechnungsabschluss - 02 Anlage (gescanntes Original)2 von 209

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I. TEIL

ERLÄUTERUNGEN ZUR BEILAGE 3

"AUFGLIEDERUNG

DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN DES BUNDES NACH KRITERIEN DER

VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNG"

III-108 der Beilagen XV. GP - Bundesrechnungsabschluss - 02 Anlage (gescanntes Original)3 von 209

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VORBEMERKUNGEN

Allgemeines

Wie im Vorjahr wird auch für das Finanzjahr 198 0 dem Nationalrat eine Aufgliederung der Abschlußziffern nach den Gesichtspunkten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, ver­

mehrt um eine Aufgliederung der wirksamen Gebarung nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten und Verrechnungspositionen in einem zweiten Band als Anlage zum Bundes­

rechnungsabschluß für das Jahr 198 0 vorgelegt.

Das Endziel der Herstellung des so erweiterten Bundesrechnungsabschlusses aufgrund eines vom Bundesrechenamt erstellten Druckbandes in der Lichtsatzanlage der österreichischen Staats­

druckerei konnte vorerst aus technischen Gründen noch nicht erreicht werden. Daher wurde der hiemit vorgelegte zweite Band des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1980 in Form von vervielfältigten Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitungsanlage des Bundesrechenamtes angefertigt.

Damit nimmt der Rechnungshof die ihm gemäß Art 121 Abs 2 B-VG übertragene Kompetenz zur Ver­

fassung des Bundesrechnungsabschlusses und zu seiner Vorlage an den Nationalrat auch in

jenem umfang wahr, der über die Darstellung der Voranschlagsvergleichsrechnung nach den Ansätzen des vollzogenen Bundesfinanzgesetzes hinausgeht und volkswirtschaftliche Gliederungsele-

mente in die Darstellung des Gebarungsvollzuges des abgelaufenen Finanzjahres einbezieht.

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Die aufgrund der - volkswirtschaftliche Kriterien berücksichtigenden - Neugruppierung erzielten Ausgaben- und Einnahmensummen weichen von denen des Bundesrechnungsabschlusses insofern aL, als sie die Ausgaben und Einnahmen der erwerbswirtschaftlichen Betriebe (brutto) gesondert erfaGt.

Die Ableitung der neuen Ausgaben- und Einnahmensummen aus denen des Bundesrechnungsabsclliusses ist aus der übersicht in der Beilage 3.1 ("übersicht über die wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes") ersichtlich.

Die Übersichten in den Beilagen 3.2 bis 3.4 betreffen ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen des Bundesrechnungsabschlusses nach Ausscheiden der Ausgaben aus eigenen Einnahmen der einzelnen erwerbswirtschaftlichen Verwaltungszweige (das sind die Bundesbetriebe, Kapitel 70 bis 79 ) . Diese werden ausgeschieden, weil sie in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung nicht dem öffent­

lichen Sektor, sondern dem Unternehmungssektor zugezählt werden. Sie finden nur mit dem kassa­

mäßigen Betriebsüberschuß oder -abgang als Saldogröße Niederschlag (netto) .

Für die mit dem Bundeshaushalt befaßten Stellen ist es aber erforderlich, auch die Gesamt­

summen der in der Rechnung der Gebietskörperschaft enthaltenen Ausgaben und Einnahmen, un­

geachtet ihrer unterschiedlichen Berücksichtigung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, zu ersehen. Insbesondere sind die Gesamtausgaben für Bruttoinvestitionen und Investitions­

förderungen, weiters die sonstigen Vermögensgebarungen der Ausgaben- und Einnahmenseite,

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aber auch einzelne laufende Ausgaben, wie zB der Instandhaltungs- und der Personalaufwand, von besonderem Interesse. Die Übersichten in den Beilagen 3.5 bis 3.11 tragen diesem Er­

fordernis Rechnung und enthalten daher die nach volkswirtschaftlichen Kriterien gegliederten Ausgaben und Einnahmen der Hoheitsverwaltung und die nach gleichen Grundsätzen gegliederten Ausgaben und Einnahmen der Bundesbetriebe (brutto) .

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GLIEDERUNG

Gliederung nach Hauptgruppen

In der Aufgliederung der wirksamen Ausgaben und Einnahmen des Bundes nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung erfolgt die Gliederung primär in folgende Hauptgruppen:

1 . Laufende Ausgaben,

2. Ausgaben der Vermögensgebarung, 3. Laufende Einnahmen und

4 . Einnahmen der Vermögensgebarung.

Bei der Aufgliederung in laufende Gebarung und Vermögensgebarung ist in der Volkswirtschaft­

lichen Gesamtrechnung die Auswirkung auf das österreichische Volksvermögen, im Bundesvoranscillag die Auswirkung auf das Bundesvermögen maßgeblich. Die Zuordnung einer Ausgabe oder Einnahme

zur laufenden Gebarung oder zur Vermögensgebarung erfolgt daher in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und im Bundesvoranschlag zum Teil unterschiedlich. So zählen bestimmte Aus- gaben des Bundes zur " Investitionsförderung" vom Standpunkt des Bundesvermögens gesehen zu den laufenden Ausgaben, vom Standpunkt der österreichischen Volkswirtschaft gesehen zur Vermögens­

gebarung.

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Institutionelle Gliederung

Der Bundesrechnungsabschluß folgt entsprechend Art 6 Pkt XVIII des Verwaltungsentlastungs­

gesetzes 1925 dem Aufbau des Bundesvoranschlages und übernimmt daher die im Art 6 pkt 11 des Verwaltungsentlastungsgesetzes vorgesehene institutionelle (ressortmäßige) Gliederung nach verfügungsberechtigten Institutionen in der Aufgliederung nach finanzgesetzlichen Ansätzen.

Innerhalb einer Position der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden alle Posten einer Position eines Ansatzes in Summe unter der jeweiligen Ansatznummer ausgewiesen. Keine Auf­

gliederung nach Ansätzen erfolgt bei den Positionen:

1. Aufwand für aktive Bedienstete des Bundes,

2. Laufende Ausgaben/Einnahmen für Güter und Dienstleistungen sowie 8.1 Erwerb/Verkauf von beweglichem Sachanlagevermögen.

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Funktionelle Gliederung

Zusätzlich zur ökonomischen (vertikalen) Gliederung erfolgt im Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1980 eine Aufgliederung (horizontal) nach Aufgabenbereichen (funktionelle Gliederung) in Abhängigkeit von der bei der jeweiligen Post in den Teilheften zum Bun­

desvoranschlag angegebenen Aufgabenbereichskennziffer. Diese zweistelligen Aufgabenbe­

reichskennziffern sind gemäß Art VII Abs 4 des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 19dO nur für statistische Auswertungszwecke vorgesehen und haben nicht die Eigenschaft finanz­

gesetzlicher Ansätze.

Die funktionelle Gruppierung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesrechnungsabschlusses bezieht sich auf alle voranschlagswirksamen Ausgaben und Einnahmen der Hoheitsverwaltung

(einschließlich der betriebsähnlichen Einrichtungen der Hoheitsverwaltung) und auf das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit (kassamäßiger Betriebsüberschuß oder - abgang) der dem Bundeshaushalt eingegliederten erwerbswirtschaftlicllen Verwaltungszweige (Bundes­

betriebe) .

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Ökonomische Gliederung

Innerhalb einer Hauptgruppe erfolgt eine Aufgliederung nach positionen der Volkswirtschaft­

lichen Gesamtrechnung in Abhängigkeit von der Postnummer der jeweiligen Voranschlagspost (ökonomische Gliederung) .

Die Aufgliederung nach ökonomischen Gesichtspunkten (Verrechnungspositionen) beinhaltet eine Gliederung nach Institutionen des Empfängerbereiches.

Eine Gliederung nach Institutionen des Empfängerbereiches erfolgt bei den Transfers, Wert­

papieren, Beteiligungen, Darlehen und Schulden nach vorgegebenen Verrechnungspositionen (Positionen 9 bis 18) je Empfängergruppe. Bei den Transfers und Darlehen an bzw von Trägern öffentlichen Rechtes erfolgt eine tiefere Gliederung nach vorgegebenen Verrechnungspositionen

(Positionen 9 und 17) je Institution (Kammern, Fonds mit Rechtspersönlichkeit sowie ';sonstige Träger öffentlichen Rechtes" ) .

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Bei den investitions fördernden Kapitaltransferzahlungen und Darlehen erfolgt eine weitere

Untergliederung nach Verrechnungspositionen (Positionen 9.1 bis 9.5, 10.1 bis 10. 3, 11.1 Lis 11.4, 1 3.1, 14.1 und 17.1) je Investitionszweck.

Eine detaillierte Aufgliederung kann bei einzelnen Positionen der Aufgliederung gemäß dem Kontenplan (Beilage 2 zum Bundesrechnungsabschluß für das Jahr 1980 erster Band) entnommen werden.

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FORMALER AUFBAU DER GLIEDERUNG

Kennzeichnung der Positionen

Die jeweilige Hauptgruppe wird in der Kopfzeilenleiste (Bezeichnungsspalte) namentlich ge­

kennzeichnet.

Die Position ist gekennzeichnet durch die rein numerische Positionsnummer ("POSITIONS" -Spalte) und durch die zugehör ige Positionsbezeichnung in vIorten ("BEZEICHNUNGS "-Spal te) .

Die für eine Position zutreffenden Postnummern sind in der Spalte " POST-NUMMER" festgehalten.

In der Regel handelt es sich dabei um eine Postnummernbereichsangabe Ohne Postuntergliederung (Postunterklasse, postgruppe oder Poststelle) . Bei bestimmten Positionen wird auch die Post­

untergliederung ausgewiesen (zB bei den Posten der Postensteilen 7294 und 7295 sowie bei den Posten zu Kammern, Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit und sonstigen Trägern öffentlichen Rechtes) .

Erfolgt bei einer Position eine weitere Tiefengliederung nach Ansätzen, so wird die jeweilige lmsa tznummer (einschließl ich der Haushai tsbezeichnung in der " j\NSATZ "- Spal te) ausgewiesen.

Erfolgt bei einer Position keine weitere Tiefengliederung nach Ansätzen (Positionen 1., 2. und 8. 1) , so bleibt die "ANSATZ "-Spalte leer. Der jeweils mögliche bzw zutreffende Haushalt sowie die unterteilung (letzte Stelle der Ansatznummer) sind von der übergeordneten Hauptgruppe ab­

leitbar.

Bei Ausnahmen von der an sich dekadischen Gliederung entfallen Angaben in den Spalten "POST­

NUIvlI-1ER" und "ANSATZ". Angaben über den Inhalt derartiger positionen sind entweder der namentlichen Positionsbezeichnung zu entnehmen oder finden sich in den entsprechenden Erläuterungen im er­

gjnzenden Erläuterungsteil.

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Betragsdarstellung

Die Einnahmen und Ausgaben werden in der jeweiligen Aufgabenbereichsspalte ausgewiesen und sind zusätzlich in der Aufgabenbereichssumme ("GESAMT"-Spalte) enthalten.

Die Beträge werden in Millionen Schilling ausgewiesen (Komma nach der Millionenstelle) und sind auf Tausend Schilling gerundet. Die Summenbeträge sind erst nach ihrer Ermittlung ge­

rundet, dh sie wurden nicht aus den gerundeten Einzelbeträgen ermittelt. Die Summe der aus­

gewiesenen Einzelbeträge muß daher nicht genau mit den ausgewiesenen Summenbeträgen überein­

stimmen. Aufgrund dieser Rundungsdifferenzen sind alle Einzel- und Summenbeträge mit anderen Auswertungen vergleichbar.

Beträge mit einem Absolutwert kleiner als 500, -- Schilling (vor dem Runden) werden mit "0, 000"

ausgewiesen. Betragsfelder, für die keine Daten vorhanden sind oder für die der Wert vor der Rundung gleich Null ist, enthalten nur Punkte und nicht Nullen.

Die Beträge werden in der Regel ohne Vorzeichen ausgewiesen. Im Falle von "Ab-überweisungen"

(zB Posten der Postgruppen 839. und 849.) oder Abzugsgebarungspositionen werden die Beträge mit einem Minuszeichen ausgewiesen, und zwar bei Ausgaben und bei Einnahmen.

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Sununenbildung

Entsprechend dem rein dekadischen Aufbau der Positionen erfolgt eine Sununenbildung für jede dekadische Stelle der Positionsnununer.

Die Sununenzeilen werden am Ende der jeweiligen Position ausgewiesen und sind in der Text­

spalte durch die entsprechende Positionsnununer gekennzeichnet.

Folgen mehrere Sununenzeilen unterschiedlichen Niveaus unmittelbar aufeinander, so wird die Sununenzeile des untergeordneten Niveaus vor der Sununenzeile des übergeordneten Niveaus ausge­

wiesen.

Namentliche Bezeichnung

Die namentlichen Bezeichnungen der Positionen (überschriftszeilen mit einer Positionsnununer) sind in Anlehnung an den Leitfaden für den Ansatz- und Kontenplan und an internationale Ge­

pflogenheiten fix vorgegebene einzeilige Texte.

Die Bezeichnungen in Worten in den Ansatzzeilen (Zeilen mit einer Ansatznummer in der "ANSATZ "­

Spalte) entsprechen den Ansatzbezeichnungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1980. Handelt es sich jedoch dabei um eine Standardansatzbezeichnung gemäß der Empfehlung im Leitfaden für den Ansatz- und Kontenplan, so wird statt dessen die übergeordnete Paragraphenbezeichnung heran­

gezogen. Ist im Bundesfinanzgesetz jedoch keine Paragraphenbezeichnung vorgesehen, so kommt die übergeordnete Titelbezeichnung zum Tragen. Ist im Bundesfinanzgesetz auch keine �itelbe­

zeichnung vorgesehen, so wird die Ubergeordnete Kapitelbezeichnung herangezogen.

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GEBARUNGSSPEZIFISCHE BESONDERHEITEN

Gebarung der Bundesbetriebe (Kapitel 70 bis 79)

Die Gebarung der Bundesbetriebe (Kapitel 70 bis 79) wird in der Volkswirtschaftlichen Gesamt­

rechnung nur als kassamäßiger Nettoüberschuß bzw -abgang (kassamäßiger Saldo) ausgewiesen.

Sind die Einnahmen eines Bundesbetriebes größer als die Ausgaben, so handelt es sich um einen Nettoüberschuß, der in Summe als Betriebsüberschuß einer finanziell integrierten unternehmung bei den laufenden Einnahmen ausgewiesen wird.

J 1

Sind die Einnal�en eines Bundesbetriebes kleiner als die Ausgaben, so handelt es sich um einen Nettoabgang, der als Betriebsabgang und/oder als Kapitaltransfer an eine finanziell integrierte Unternehmung (Zuschuß) bei den Ausgaben ausgewiesen wird. Ausschlaggebend für die Aufgliederung auf Betriebsabgang und Zuschüsse ist die Summe der Ausgaben für Anlagen (Ansatzunterteilung 3, ausschließlich etwaiger zweckgebundener Einnahmen des gleichen Kapitels zugunsten dieser Ansätze)

Sind die Ausgaben für Anlagen nicht kleiner als der Nettoabgang, so wird der Nettoabgang zur Gänze als Kapitaltransfer (Zuschuß) bei den Ausgaben der Vermögensgebarung ausgewiesen.

Sind die Ausgaben für Anlagen kleiner als der Nettoabgang, so wird die Differenz als Betriebs­

abgang bei den laufenden Transfers (laufende Ausgaben) ausgewiesen und die Ausgaben für Anlagen als Kapitaltransfers (Zuschuß) bei den Ausgaben der Vermögensgebarung.

Eine Aufgliederung der Betriebsüberschüsse bzw -abgänge nach Aufgabenbereichen wird nicht vorgenommen, die Nettobeträge werden zur Gänze bei einem dem jeweiligen Bundesbetrieb fix zu­

geordneten Aufgabenbereich ausgewiesen.

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Ausgaben für die Landesverteidigung (LV)

Bei der Position "Ausgaben für die Landesverteidigung (LV) 11 werden jene Beträge ausgewiesen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Auswirkung in österreich zum Instandhaltungsaufwand bzw zu den Bruttoinvestitionen zu rechnen sind, international aber in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als Ausgaben für die Landesverteidigung zu den laufenden Ausgaben gezählt werden. Sie werden daher gesondert unter der Position 2.2 und nicht bei den Positionen 2.1 und 2.7 der laufenden Ausgaben bzw bei der position 8.1 der Vermögensgebarung ausgewiesen.

Zum Instandhaltungsaufwand (LV) zählen die Posten der Postenunterklasse 61 der Titel 1 /400 und 1/401 sowie des Ansatzes 1/64738.

Ausgaben für die Anschaffung und Herstellung von Heeresanlagen sind gekennzeichnet durch die Postenunterklasse 46 und finden sich bei den Ansätzen 1 /40108, 1/G4738 und 1/64838.

Zum übrigen laufenden Sachaufwand für Zwecke des Bundesheeres zählen die Posten der Titel 1/400 und 1/401 sowie des Ansatzes 1/64738, die ansonsten aufgrund der Postnummer bei der Position 2.7 ("übriger laufender Sachaufwand") auszuweisen wären.

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Zinsen

Zinsen werden bei den laufenden Ausgaben für bzw laufenden Einnahmen aus Besitz und Unter­

nehmertätigkeit unter der position 4.5 ausgewiesen. Bei den laufenden Transferzahlungen wären aber auch Transfers in Form von "fiktiven" Zinsenzuschüssen einzubeziehen, da die Unterschieds­

beträge zwischen den vorgeschriebenen (veranschlagten) Zinsenbeträgen aus unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Bundesdarlehen und den fiktiven Zinsenbeträgen, die bei Anrechnung der bankenüblichen Zinsen für die vorerwähnten Bundesdarlehen eingehen müßten. Falls solche Aus­

gaben unter einer gesonderten Position 12 bei den laufenden �usgaben zur Darstellung gelangten, dann müßten gleich hohe Gegenposten bei einer gesonderten Position 4.51 bei den laufenden

Einnahmen als "Imputierte Zinsen" ausgewiesen werden.

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Da aber fiktive Beträge nicht Gegenstand der Budgetierung und daher auch nicht der Verrechnung im Bundeshaushalt sind, können in der volkswirtschaftlichen Aufgliederung des Bundesrechnungsab­

schlusses auch diese Unterschiedsbeträge nicht ausgewiesen werden.

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Selbsterstellte Anlagen

Die durch die Selbsterstellung von Anlagen und Ersatzteilen anfallenden verschiedenen Aus­

gaben wären auf den Konten der entsprechenden Ausgabenarten zu verrechnen, so etwa die Aus­

gaben für die Herstellung von Anlagen ("IN EIGENREGIE" ) bei Konten der Kontenunterklasse 06 bzw den Kontengruppen 460 bis 465 (Anlagen für Zwecke des Bundesheeres) und sonstige Aus­

gaben für selbsterstellte Anlagen auf verschiedene Konten der Kontenklassen 4 bis 7 (zB Werk­

stoffe in der Kontenunterklasse 42, Personalausgaben in der Kontenklasse 5, Transportkosten in der Kontenunterklasse 62, Entgelte für sonstige Werkleistungen in den Kontengruppen 727 und 728) .

Die Erfassung der Ausgaben für selbsterstellte Anlagen des Bundes erfolgt in der voranschlags­

wirksamen Verrechnung auf den einzelnen Ausgabenkonten, und am Jahresende werden die Ausgaben der Selbsterstellung von den obengenannten Konten auf Konten der Vermögensgebarung (Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung der Kontenunterklassen 00 bis 05 bzw der Kontengruppe 068) überstellt.

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Geldleistungen an die Bediensteten des Bundes

Die Geldleistungen an die aktiven Bediensteten des Bundes werden bei den laufenden Ausgaben unter der Position ausgewiesen. Neben den Geldleistungen (Position 1.1) wäre hier auch der Gegenwert für die in Gütern abgegoltenen Löhne und Gehälter (zB Deputate) unter einer ge­

sonderten Position 1.2 ("Bruttolöhne und ähnliche einkommensbildende Zahlungen in Gütern") nachzuweisen. Das Haushaltsrecht sieht dies aber derzeit nicht vor.

Bei der Ermittlung der Lohn- und Gehaltssummen in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden derzeit die Bruttopensionen abzüglich der Pensionsbeiträge der pragmatischen Bedienste­

ten der Hoheitsverwaltung dem effektiven �ufwand für aktive BedLcnstete hinzugezählt. Um diesen Betrag würde sich der Aktivitätsaufwand (unter der gesonderten Position 1 .4, "Ange­

rechnete Pensionen") erhöhen, wenn hinsichtlich der Pensionsansprüche der pragmatischen Bediensteten das Versicherungsprinzip zur Anwendung gelangen würde. Ein gleich hoher Betrag wäre bei den laufenden Transferzahlungen (Position 13.1, "Pensionen ") in Abzug zu bringen.

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ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN POSITIONEN DER VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNG

Laufende Ausgaben

Position 1.1 "Bruttolöhne und ähnliche einkommensbildende Zahlungen in Geld"

Eine detaillierte Aufgliederung kann der Aufgliederung gemäß dem Kontenplan entnommen werden.

Position 1.111 "Geldbezüge "

Die Ausgaben für Geldbezüge beinhalten auch den wohnungsbeihilfenaufwand.

Position 1.3 "Dienstgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit"

Hiezu zählen :

Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, Besondere Beiträge in der Höhe von 0 75 vH der für die Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlagenj

Wohnbauförderungsbeiträge;

überweisungsbeiträge gemäß ASVGj

Beiträge zur Schlechtwetterentschädigung im Baugewerbe, Beiträge zur Bauarbeiter-Urlaubskasse,

Beiträge gemäß § 1 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.

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Posi tion 2. 1

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" Instandhaltungsaufwand (ohne LV) "

Nicht enthalten ist hier der Instandhaltungsaufwand für die L andesverteidigung (LV) , das sind die Posten der Position 2.22.

Position 2.122 "Bundesstraßen (1 /64218) , übriger laufender Sachaufwand der Position 2.7 "

Position 2.123

Enthalten sind alle Posten des �nsatzes 1/64 218, die ansonsten aufgrund ihrer Post­

Nummer unter der position 2.7 auszuweisen wären.

"Autobahnen (1/6431 8) , übriger laufender Sachaufwand der Position 2.7 "

Enthalten sind alle Posten des Ansatzes 1/64318, die ansonsten aufgrund ihrer Post­

Nummer unter der Position 2.7 auszuweisen wären.

Position 2.17 "Fahrzeuge"

Eine detaillierte Aufgliederung kann der Aufgliederung gemäß dem Kontenplan ent­

nommen werden.

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Position 2.22

Position 2.24

Position 2.5

" Instandhaltungsaufwand (LV) "

Enthalten ist der Instandhaltungsaufwand für die Landesverteidigung, das sind die Posten der Titel 1 /400 und 1/401 sowie des Ansatzes 1/64738, die ansonsten bei der Position 2.1 auszuweisen wären.

" übriger laufender Sachaufwand (LV ) "

Enthalten ist der übrige laufende Sachaufwand der Landesverteidigung, das sind die Posten der Titel 1/400 und 1/401 sowie des �nsatzes 1/64738, die ansonsten bei der Position 2.7 auszuweisen wären.

" Ausgaben, denen kein als Bezug interpretierbarer Vorgang entspricht "

Unter " Bezug " ist hier Lieferung eines Wirtschaftszweiges zu verstehen.

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Position 2.7 "übriger laufender Sachaufwand (ohne LV)"

Enthalten sind alle Ausgaben-Posten, die keiner anderen Position zugeordnet sind.

Nicht enthalten ist hier der laufende Sachaufwand der Landesverteidigung (LV),

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das sind die Posten der Titel 1 /400 und 1/401 sowie des Ansatzes 1 /64738 (Position 2.24) sowie der übrige laufende Sachaufwand für die Erhaltung der Bundesstraßen und Autobahnen, das sind die Posten der Ansätze 1 /6421 8 und 1 /6431 8 (Positionen 2. 1 22 und 2. 1 23) .

Enthalten sind demgegenüber die Ausgaben des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für Schülerfreifahrten (Posten des Ansatzes 1/56074) und für Schulbücher (Posten des Ansatzes 1 /56057) . Es handelt sich dabei nicht um Transferzahlungen an Haus­

halte, die über diese Mittel frei verfügen können, sondern um Ersätze an Unter­

nehmungen oder sonstige, die Schülerfahrten durchführende Institutionen sowie An­

schaffungskosten für Schulbücher, die den Schülern ausgefolgt werden.

Position 2. 76 "Ausgaben für Vergütungen und überweisungen (Netto) 11

Bei der Position 2.761 werden die Ausgaben mit Gegenverrechnung beim Bund (Brutto) ausgewiesen, exklusive der Abgeltung an die österreichischen Bundesbahnen (Posten 7292 .79 beim Titel 1/651) , die bei der Position 1 1.1 2 ausgewiesen wird. Bei der Position 2.762 werden die Einnahmen mit Gegenverrechnung bei der Hoheitsverwaltung

(Kapitel 01 bis 65) in Abzug gebracht (Posten mit Post- Untergliederung gleich .00 bis .65; das entspricht der Position 2.761 bei den laufenden Einnahmen), exklusive der Vergütungen an das Münzregal (Posten der Postensteile 8260 beim Paragraphen 2/501 0) und exklusive der überweisungen an den Katastrophenfonds (Posten der Postensteile 8262 mit Post-Untergliederung gleich .53) .

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Position 9.

Position 10.

"Laufende Transfers an Träger öffentlichen Rechtes "

Hier sind die bei den Trägern öffentlichen Rechtes haushaltsmäßig als Einnahmen verrechneten überweisungen des Bundes erfaßt.

"Laufende Transfers an Finanzunternehmungen "

Ausgewiesen werden nur die feststellbaren Beträge. Da eine unterscheidung in

öffentliche, verstaatlichte und sonstige Finanzunternehmungen bei der Veranschlagung und Verrechnung in der Regel nicht möglich ist, werden derartige Transfers großteils unter sonstigen Finanzunternehmungen ausgewiesen (Position 10.3) .

Position 11.13 "Betriebsabgänge der Bundesbetriebe"

Hier wird der Zuschußbedarf (Betriebsabgänge) der Bundesbetriebe (Kapitel 70 bis 79 ) für den laufenden Aufwand ausgewiesen. Der Zuschußbedarf ergibt sich aus dem Unter­

schied zwischen Ausgaben und Einnahmen, verringert um die Zuschüsse (ausgewiesen unter der position 11.13 bei den Kapitaltransfers) an die Bundesbetriebe. Sind die Zuschüsse jedoch größer als der Unterschied zwischen Ausgaben und Einnahmen, so wird bei den laufenden Ausgaben kein Betriebsabgang ausgewiesen, sondern der Unter­

schied zwischen Ausgaben und Einnahmen wird zur Gänze bei der Position 11.13 bei den Kapitaltransfers ausgewiesen. Sind die Einnahmen bei einem Bundesbetrieb jedoch größer als die Ausgaben, so ist der Unterschied zur Gänze als Betriebsüberschuß bei den laufenden Einnahmen (Position 4 .12) auszuweisen.

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Position 11.2 "Laufende Transfers an verstaatlichte Unternehmungen"

Ausgewiesen werden nur die feststellbaren Betr�ge .

Posi tion 11. :3 "Lauf enJe Trans fer s an sonstige Unternehmuns'_ m ( an d _'nen der Bund bt:: Le il ie; L ist"

Ausgewisse� werden nur die feststellbaren 3etrgge.

Position 11 .4

Position 11.5

"Laufende 'l' r::l Dsfers an Unternehmu C1gen der übr icjen Sektoren der Wir tschaf t' Eine Trennung der laufenden Transfers il1 solche a: Kapitalgesellschaften und solc11e an Personenfirmen ist in der RCgel Dei der Veranschlagung uncl Verrechnung nicht möglich, sodaß :.liese Ausgaben gemeinsam unter ei n er position aus'icwic�en werden.

"Haftungsübernahmen des Bundes"

Der Bund übernimmt aufgrund 'Jerschiedener gesetzlic:ler Erm�chtigungen Haft:.lngen. Bei Inanspruchnahme solcher Finanzhaftungen fallen husgaben des Bundc2 (Sch3dens­

zahlungen) an, die mit dem Erwerb von Forderu ngen durch Zession der Forderungen des Garanticnehmers gegen den Vertragspartner verbunden sind. Diese Ausgaber. des Bundes, denen Einnahmen aus Forderungen gegenüberstehen, werden in der Bundesver­

rechnung der Vcrmögensgebarung zugerechnet und daher bei Posten der Posten-Gruppe 261 verrechnet. Jn der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden diese Ausgaben wegen ihrer Wirkung bei den Zahlungsempf�ngern, und weil es sich keineswegs um Vor­ g�nge auf dem Kapitalkonto handelt, als laufende Transfers eingereiht, dement­

spr�chend z�hlen auch die korrespondierenden Einnahmen zu den laufenden Tra�sfers.

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(25)

22

Position 13 . "Laufende Transfers an Haushalte und gemeinnützige Einrichtungen"

Hier werderl Transfers an Haushalte und private, nicht auf Gewinn berechnete Institutionen (zB kulturelle, kirchliche und wissenschaftliche Einrichtungen und dergleiche�) ausgewiesen. Letztere werden in den Teilheften zum BVA auch als gemeinnützige Einrichtungen bezeichnet.

position 13.2 "Pensionen der Sozialversicherung"

In der Bundesgebarung fallen solche Ausgaben nicht an .

Position 13.31 "Familienpolitische Beihilfen"

Die hier zutreffenden Ausgaben werden getrennt nach Ausgaben, ale der Ausgleichs­

fonds für Familienbeihilfen zu tragen hat (Posten der Posten-Gruppe 761 beim Kapitel 56 in den PGsitionen 13.3111, 13.3121 und 13. 3131 ) , und Ausgaben, die direkt vom Bund getragen werden (Posten der Postengruppe 761 ohne Kapitel 56 in den Positionen 13.3112, 13. 3122 und 13.3132 ) , ausgewiesen.

Position 13.34 "Preisstützungen "

Weitere PreisstützGngen sind bei den laufenden Transfers an Unternehmungen der übrigen Sektoren der Wirtschaft (Position 11.4 ) enthalten.

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Position 13.41

position 1 3.42

position 13. 6

Position 13.61

Position 13.62

"Barleistungen aus der Sozialversicherung (ohne Pensionen)"

In der Bundesgebarung fallen solche Ausgaben nj,cht an.

;'Offene Fürsorge"

In der ßunclesgebarung fallen solche l\usgaben nicht: an.

"Fällige Forderung s zugängE:'''

HiE:'r werden Ausgaben des Bundes, denen Einnahm' ,[ aus Forderungen gegenüber­

stehen, a�lsge;,y'iesen (zB uLterhal tL�vcrschüsse, Vor::.;chüsse für Verbrechensopfer und dergleichen), sie werden in der Bundesverrechnung der Vermögensgebarung zugerechnet und daher bei Posten der Posten-Gruppen 252 bis 264 verrecllDct.

�3

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden �iese Ausgaben wegen ihrer Wirkung beim Zahlungsempfänger als laufende T�ansfeIs elngereiht, dementspreLn�na zählen auch die korrespondierende,: Ein:1ahmen zu (�en laufenden Transfers.

"Unterhaltsvorschüsse"

Gemäß

§

1 Unterhaltsvorschußgesetz, BGBl Nr 250/1976, hat der Bunci auf den ge­

setzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder nach diesem Bundesgesetz Vorschüsse zu leisten.

"Vorschüsse fer Verbrechensopfer "

Der Bund leistet einerseits gemäß BGB] Ur 28 8 /1 972 Opfern von Verbrecllen oder deren Hinterbliebenen Hilfe und gewährt andererseits gemäß

§

373a Straf­

�rozeßordnung Privatbeteiligten oder deren Erben einen Vorschuß auf die ihnen rechtskräftig zuerkannte Entschädigung.

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(27)

24

Ausgaben der Vermögensgebarung

position 8.1

Position 8 .1 1

Position 9.2

Position 10.

Position 11.

"Bewegliches Sac:-:anlagevermögen (einschließlich Bruttoinvestitionen) 11

Enthalten ist nur der Erwerb ungebrauchter Vermögenswerte �ls Schaffung wert­

vermehrender bundeseigener Anlagen im Bereich der Hoheitsverwaltung. Abschrei­

bungsquoten sind nicht berücksichtigt. �icht enthalten ist weiters der Erwerb gebrauchter Vermögenswerte, da dieser derzeit nicht feststellbar ist.

"Im Bau befindliche Anlagen"

Bei den Ausgaben für im Bau befindliche Anlagen wird unterschieden in Bauarbei�e�

des Bundes, die von Bundesbediensteten ausgeführt werden ("110 EIGENREGIE") I und in Bauarbeiten, die vom Bund an Unternehmungen vergeben werder .. ("DURCH DRIT'rE ") .

"Kapitaltransfers an Sozialversicherungsträger"

In der Bundesgebarung fallen solche Ausgaben nicht an.

"Kapital transfers an Finanzunternehmungen"

Bei den Kapitaltransferzahlungen an Finanzunternehmungen wird unterschieden in in­

vestitionsfördernde Kapitaltransfers (Positionen 10.1 bis 10. 3) und nichL-investitions­

fördernde Kapitaltransfers (Posten mit Post-Untergliederung gleich 900) I die bei der Position 10.4 ausgewiesen werden.

"Kapital transfers an sonstige Unternehmungen"

Bei den Kapitaltransferzahlungen an sonstige Unternehmungen wird unterschieden in

investitionsfördernde Kapitaltransfers (Position 11.1 bis 11.4) und nicllt-investitions­

förder�u_ �apitaltransfers (Posten mit Posten-Untergliederung gleich 900) I die bei der Position 11.5 ausgewiesen werden.

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(28)

position 11.13

Position 1 1.4

"Zuschüsse (Kapital transfers) an Bundesbetriebe "

Hier werden die Zuschüsse (Kapitaltransfers für Investitionszwecke) an die Bundesbetriebe (Kapitel 70 bis 79) ausgewiesen. Die Zuschüsse ergeben sich

2':.>

aus der Summe der Ausgaben für lnlagen (Ansatz-Unterteilung 3) bei einem

Bundesbetrieb, vermindert um etwaige zweckgebundene Einnahmen zugunsten dieser Ausgaben. Das sind derzeit (1980) die Ansätze 2/77300, 2/77302, 2/78430,

2/79200, 2/79212- und 2/7990Ö. Je Bundesbetrieb erfolgt eine weitere 7iefen­

gliederung nach dem Investitionszweck. Die Zuordnung zum jeweiligen Investi­

tionszweck erfolgt jedoch nicht aufgrund der Post-Untergliederung, sondern aufgrund der Post-Nummer. Ist der Zuschuß (Summe der Ausgaben für Anlagen at­

züglich etwaiger zweckgebundener Einnahmen) jedoch größer als der Abgang (Differenz zwischen Ausgaben und Einnahmen) , so wird bei dieser Position

lediglich der Abgang ausgewiesen. Die weitere Aufgliederung des Abganges nach dem Investitionszweck erfolgt in diesem Fall aliquot zur fiktiven Aufgliederung des gesamten Zuschusses. Ist der Zuschuß kleiner als der Abgang, so ist die Differenz bei der Position 11.13 der laufenden Ausgaben auszuweisen. Sinc die Einnahmen bei einem Bundesbetrieb jedoch größer als die Ausgaben, so ist der Unterschied zur Gänze als Betriebsüberschuß bei den laufenden Einnahmen

(Position 4.12) auszuweisen.

"Kapitaltransfers an Unternehmungen der übrigen Sektoren der wirtscilaft"

Eine Trennung der Kapitaltransfers in solche an Kapitalgesellschaften und solche an Personenfirmen ist in der Regel bei der Veranschlagung und Ver­

rechnung nicht möglich, sodaß diese Ausgaben gemeinsam unter einer position ausgewiesen werden.

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(29)

26

Position 15.5

Position 16.6

Position 1 7.1 2

Position 17.25

Position 1 8.

"Wertpapiere des Umlaufvermögens"

In der Bundesgebarung fallen solche Ausgaben nicht an.

"Gesellschaftsanteile des Umlaufvermögens"

In der Bundesgebarung fallen solche Ausgaben nicht an.

"Darlehen zur Investitionsförderung an Finanzunternehmungen "

In der Bundesgebarung fallen solche Ausgaben nicht an.

" Sonstige Darlehen an das Ausland"

In der Bundesgebarung fallen solche Ausgaben nicht an.

"Tilgung von Schulden"

Hier werden nur die Ausgaben der ordentlichen Gebarung für die Tilgung von Schulden ausgewiesen. Die Ausgaben der Anlehensgebarung werden als Abzugs­

gebarung bei den Einnahmen unter der " Aufnahme von Schulden" ausgewiesen.

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Laufende Einnahmen

Position 2.75

Position 2.76

Position 2.761

Position 2.762

27

"Gebühren für Leistungen der Verwaltung (Stempelmarken) "

Von den veranschlagten Einnahmen für in Stempelmarken entrichtete Gebühren (2/52504 8 431) werden zwei Drittel als Gebühren für Leistungen der öffent­

lichen Verwaltung (KostenersMtze) ausgewiesen, wtihrend das restliche Drittel als Gebühren im abgabenrechtlichen Sinne unter der Position 7.61 ausgewiesen wird.

"Einnahmen aus Vergütungen und überweisungen (Netto) "

Enthalten sind die Einnahmen aus Vergütungen und überweisungen mit Gegenver­

rechnung bei den Bundesbetrieben (Kapitel 70 bis 79) .

"Vergütungen mit Gegenverrechnung bei Ausgaben (Netto) "

Enthalten sind Einnahmen aus Vergütungen mit Gegenverrechnung beim Bunde (Position 2.761 1) , abzüglich der Vergütungen mit Gegenverrechnung bei der Hoheitsverwaltung (Kapitel 01 bis 65, Position 2.7612) und abzüglich der Vergütungen an das Münzregal (Posten der Postensteile 8260 beim Paragraph 2/5010i Position 2.7613) .

"überweisungen mit Gegenverrechnung bei Ausgaben (Netto) 11

Enthalten sind Einnahmen aus überweisungen mit Gegenverrechnung beim Bund (Position 2.7621) , abzüglich der überweisungen mit Gegenverrechnung bei der Hoheitsverwaltung (Kapitel 01 bis 65. Position 2.7622) und abzüglich der überweisungen vom Katastrophenfonds (das sind Posten mit der Post-Unter­

gliederung gleich .53i position 2.7623) . Die überweisung der TeilbetrMge an die österreichischen Bundesbahnen (Gegenverrechnung beim Ansatz 2/79700) werden aber trotzdem als Ausnahme bei dieser Position (AB = 43) ausgewiesen.

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(31)

28

Position 4.12

Position 4.41

Position 4.65

"Betriebsüberschüsse der Bundesbetriebe"

Hier wird der Betriebsüberschuß der Bundesbetriebe (Kapitel 70 bis 79) aus­

gewiesen. Der Betriebsüberschuß ergibt sich aus dem Unterschied zwischen Einnahmen und Ausgaben. Sind die Einnahmen bei einem Bundesbetrieb jedoch kleiner als die Ausgaben, so wird der Betriebsabgang bzw der Zuschuß bei den Ausgaben unter der Position 11 .13 ausgewiesen.

"Münzregal (Netto)"

Enthalten sind die Bruttoeinnahmen beim Münzregal (2/50104 8 299, Position 4.41 1 und nicht bei der Position 4. 65), abzüglich der Vergütungen an das Münzregal (Posten der Posten-Stelle 8 260 beim Paragraph 2/5010, Position 4.412 und nicht bei der Position 2.761).

"Sonstige verschiedene Einnahmen"

Enthalten sind die sonstigen verschiedenen Einnahmen (Position 4.651), ab­

züglich der Einnahmen aus dem Imnzregal (2/501 04 8299, Position 4.652), die bei der Position 4.41 als Einnahmen ausgewiesen werden.

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(32)

Position 5.12

Position 5.31

" Einkommensteuer der Arbeitnehmer, soweit sie veranlagt wird"

Die Einkommensteuer der Arbeitnehmer, soweit sie veranlagt wird, mit dem auf die unselbständige TGtigkeit entfallenden Steuerbetrag ist derzeit nicht feststellbar.

"Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen I Dienstgeberbei träge/Sek tion A"

Als Abgaben für familienpolitische Zwecke wären bei dieser position die

"Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen" bis zur Höhe der tat­

sächlich ausbezahlten Familienbeihilfen/Sektion A (= Zahlungen der uienst­

geber, die vom Fonds ersetzt werden) auszuweisen. Bei der Position 5 . 32 wäre der aliquote Anteil an Geburtenbeihilfen auszuweisen. Die restlichen Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wären bei den indirekten Steuern (Position 7.9 1) auszuweisen. Da aber seit 1. Jänner 1978 die Eingänge aus den Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familien­

beihilfen/Sektion A (2/56000 8344) unter den tatsächlich ausbezahlten Fami­

lienbeihilfen/Sektion A (1/56007 7610 001 ) lieqen, werden die Uienstgeber­

beiträge zur Gänze bei der position 5.31 ausgewiesen, während somit bei den positionen 5.32 und 7.91 derzeit nichts anfallen kann.

29

III-108 der Beilagen XV. GP - Bundesrechnungsabschluss - 02 Anlage (gescanntes Original)32 von 209

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(33)

30

position 5.32

Position 5.333

Position 5.53

Position 5.54

"Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Dienstgeberbeiträge - aliquoter Anteil an Geburtenbeihilfen"

Derzeit fallen unter dieser Position keine Beträge an, sondern nur bei der Posi­

tion 5.31 (siehe Erläuterungen zur Position 5.31) .

"Wohnbauförderungsbeitrag"

Nicht enthalten sind hier die überweisungen des BM für Finanzen an das BM für Bauten und Technik für die Wohnbau forschung (2/64140 8315 001), die bei der Position 5.99211 ausgewiesen werden.

"Zurechenbare Teile der Gewerbesteuer samt Zuschliigen"

Ilier werden nur die Anteile (aufgrund einer Berechnung des Institutes für Wirt­

schaftsforschung) an Gewerbesteuer samt Zuschlägen ausgewiesen (66 vIi) , die selbständig tätige Steuerpflichtige zu leisten haben, während die von Kapital­

gesellschaften zu leistenden Anteile (34 vH) bei der Position 5.73 ausgewiesen werden.

"Zurechenbare Teile der Vermögensteuer"

Hier werden nur die Anteile (aufgrund einer Berechnung des Institutes für Wirt­

schaftsforschung) an Vermögensteuer ausgewiesen (33 vH) , die selbständig tätige Steuerpflichtige zu leisten haben, während die von Kapitalgesellschaften zu leistenden Anteile (67 vH) bei der Position 5.74 ausgewiesen werden.

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(34)

Position 5.55

Position 5.56

Position 5.73

Position 5.74

31

"Zurechenbare Teile der Bodenwertabgabe"

Hier wären nur die Anteile an Bodenwertabgabe auszuweisen, die selbständig

tätige Steuerpflichtige zu leisten haben, während die von Kapitalgesellschaften zu leistenden Anteile bei der Position 5.75 auszuweisen wären. Da die Auf­

gliederung zum Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht möglich ist, wird die Boden­

wertabgabe zur Gänze bei der Position 5.55 ausgewiesen und die Position 5.7�

bleibt leer.

"Zurecllenbare Tei le der Grunds teuer"

Hier wären die Anteile an Grundsteuer auszuweisen, die selbständig tätige Steuerpflichtige zu leisten haben, während die von Kapitalgesellschaften zu leistenden Anteile bei der Position 5.76 auszuweisen wären. Da die Grundsteuer aber eine Gemeindeabgabe ist, wird sie nicht in der Bundesverrechnung erfaßt.

"Zurechenbare Teile der Gewerbesteuer samt Zuschlägen!;

Hier werden nur die Anteile an Gewerbesteuer samt Zuschlägen ausgewiesen (34 vH) , die von Kapitalgesellschaften zu leisten sind, während die von selb­

ständig tätigen Steuerpflichtigen zu leistenden Anteile (66 vH) bei der Position S.53 ausgewiesen werden.

"Zurechenbare Teile der Vermögensteuer"

Hier werden nur die Anteile an Vermögensteuer ausgewiesen (67 vH) I die von Kapitalgesellschaften zu leisten sind, während die von selbständig tätigen Steuerpflichtigen zu leistenden Anteile (33 vH) bei der Position 5.54 ausge­

wiesen werden.

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(35)

32

Position 5.75

Position 5.76

Position 5.98

"Zurechenbare Teile der Bodenwertabgabe "

Hier wären nur die Anteile an Bodenwertabgabe auszuweisen, die von Kapital­

gesellschaften zu leisten sind, während die von selbständig tätigen Steuer­

pflichtigen zu leistenden Anteile bei der Position 5.55 auszuweisen wären.

Da die Aufgliederung zum Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht möglich ist, wird die Bodenwertabgabe zur Gänze bei der Position 5.55 ausgewiesen und uie Position 5.75 bleibt leer.

"Zurechenbare Teile der Grundsteuer "

Hier wären nur die Anteile an Grundsteuer auszuweisen, die von Kapitalgesell­

schaften zu leisten sind, während die von selbständig tätigen Steuerpflichtigen zu leistenden Anteile bei der Position 5.56 auszuweisen wären. Da die Grund­

steuer aber eine Gemeindeabgabe ist, wird sie nicht in der Bundesverrechnung erfaßt.

"überweisungen vom Katastrophenfonds"

Enthalten sind hier die Überweisungen vom Katastr0phenfonds (Posten der Posten­

steile 8262 mit Post-Untergliederung .53) zur Behebung von Schäden im Vermögen des Bundes und zur Vorbeugung gegen Hochwasser- und Lawinenschäden. Die Über­

weisung der Teilbeträge an die österreichischen Bundesbahnen (Gegenverrechnung beim Ansatz 2/79700) werden hier als Ausnahme beim AB = 43 in Abzug gebracht.

Dadurch ergibt sich lediglich eine betragsmäßige Verschiebung zwischen den Aufgabenbereichen, denn in Summe heben sich die ausgewiesenen Beträge auf.

Entsprechend der Nettogliederung werden diese Überweisungen gemeinsam mit den Überweisungen von Anteilen direkter �bgaben (Position 5.99) bei der position 5. 9 ausgewiesen I sie zählen jedoch nicht zur "Durchlaufergebarung ,; (in Abzug bei der position 2 . 7623) .

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Position 5.99

Position 5.99211

Position 5.99221

Position 5.99222

"überweisungen von Anteilen direkter Abgaben"

Enthalten sind die überweisungen von Anteilen direkter Abgaben an Träger öffentlichen Rechtes (Positionen 5.991 1 bis 5.991 5) , an Bundesdienststellen

(Position 5.9918 ) und an Verwaltungsfonds des eigenen Voranschlages (Positi­

on 5.991 9) , abzüglich der Dotierung von Bundesdienststellen (Position 5.9921 ) und abzüglich der Dotierung der Verwaltungsfonds des eigenen Voranschlages

(Position 5.9922) . Nach Berücksichtigung der positionen 5.991 und 5.992 ver­

bleiben bei der Position 5.99 lediglich die überweisungen an Träger öffent­

lichen Rechtes (Positionen 5.9911 bis 5.9915) .

"Beiträge zur Wohnbauforschung"

Hier werden die Beiträge für Wohnbauforschung (2/64 14 0 831 5 001 ) ausgewiesen.

"Dotierung des Katastrophenfonds"

Hier wird die Dotierung des Katastrophenfonds (Posten der Postenstelle �31 6) ausgewiesen.

"Dotierung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen/Sektion B"

Hier wird die Dotierung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen/Sektion B (Posten der Postenstelle 8 34 5) ausgewiesen.

33

III-108 der Beilagen XV. GP - Bundesrechnungsabschluss - 02 Anlage (gescanntes Original)36 von 209

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Position 6.1

Position 6.2

Position 7 . 1

Position 7.61

" Sozialversicherungsbeiträge"

In der Bundesgebarung fallen solche Einnahmen nicht an.

" Arbeitslosenversicherungsbeiträge"

Eine Auf teilung nach Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgt der­

zeit nicht, sondern sie werden zur Gänze als Bruttoaufkommen bei den Arbeit­

gebern (Position 6 . 22) ausgewiesen. Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden derzeit je zur Hälfte vom Dienstnehmer und Dienstgeber getragen.

" Unfallversicherungsbeiträge"

In der Bundesgebarung fallen solche Einnahmen nicht an.

" In Stempelmarken entrichtete Gebühren "

Von den veranschlagten Einnahmen für die in Stempelmarken entrichteten Gebühren (2/52504 8 4 31) wird ein Drittel als Gebühren im abgabenrechtlichen Sinne ausge- wiesen, während die restlichen zwei Drittel als Gebühren für Leistungen der öffentlichen Verwaltung (Kostenersätze) unter der position 2.75 ausgewiesen werden. Als Gebühren im abgabenrechtlichen Sinne gelten :

- Gebühren für Zwecke der amtlichen Handelsstatistik, - Gebühren für Urkunden über Rechtsgeschäfte,

- Vollmachtsgebühren,

- G�bühren für die von Privatpersonen ausgestellten Zeugnisse,

- In Stempelmarken entrichtete Beförderungssteuer im Güterfernverkehr, - Nach Maßgabe des Gebührengesetzes in Stempelmarken zu entrichtende Ge-

schäftsgebühren.

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(38)

Position 7 . 91

Position 7 . 99

Position 7 . 9921

"Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Dienstgeberbeiträge"

Derzeit fallen unter .dieser position keine Beträge an, sondern nur bei der position 5 . 31 (siehe Erläuterungen zur Position 5 . 31 ) .

"Überweisungen von Anteilen indirekter Abgaben"

35

Enthalten sind die überweisungen von Anteilen indirekter Abgaben an Träger öffentlichen Rechtes (Positionen 7 . 9911 bis 7 . 9915) , an Bundesdienststellen

(Position 7 . 991 8 ) und an Verwaltungsfonds des eigenen Voranschlages (Position 7 . 9919) , abzüglich der Dotierung von Bundesdienststellen (Position 7 . 9921) und abzüglich der Dotierung der Verwaltungsfonds des eigenen Voranschlages

(Position 7 . 9922) . Nach Berücksichtigung der Positionen 7 . 991 und 7 . 992 verbleiben bei der Position 7 . 99 lediglich die überweisungen an Träger öffentlichen Rechtes (Positionen 7 . 991 1 bis 7 . 9915) .

"Dotierung von Verwaltungsfonds"

Hier wird der Umsatzsteueranteil der Verwaltungsfonds (Posten der Postensteile 84 07) ausgewiesen .

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(39)

36

Position 10.

Position 11.1

Position 11.2

Position 11.4

Position 11.5

" Laufende Transfers von Finanzunternehmungen"

Ausgewiesen werden nur die feststellbaren Beträge. Da eine Unterscheidung in öffent­

liche, verstaatlichte und sonstige Finanzunternehmungen bei der Veranschlagung

und Verrechnung nicht möglich ist, werden derartige Transfers großteils unter sonsti­

gen Finanzunternehmungen ausgewiesen (Position 10.3) .

"Laufende Transfers von finanziell integrierten Unternehmungen "

Solche Einnahmen fallen derzeit in der Bundesgebarung nicht an.

" Laufende Transfers von verstaatlichten unternehmungen"

Solche Einnahmen fallen derzeit in der Bundesgebarung nicht an.

"Laufende Transfers von Unternehmungen der übrigen Sektoren der Wirtschaft"

Eine Trennung der laufenden Transfers in solche von Kapitalgesellschaften und solche von Personenfirmen ist in der Regel bei der Veranschlagung und Verrechnung nicht möglich, sodaß diese Einnahmen gemeinsam unter einer Position ausgewiesen werden.

" Haftungsübernahmen des Bundes"

Siehe Erläuterungen zur Position 11.5 der laufenden Ausgaben.

Position 13.6 "Fällige Forderungszugänge"

Siehe Eriäuterungen zur Position 1 3.6 der laufenden Ausgaben.

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Einnahmen der Vermögensgebarung

Position 11.1 "Kapitaltransfers von finanziell integrierten Unternehmungen"

Ausgewiesen werden nur die feststellbaren Beträge.

Position 11.4 "Kapitaltransfers von Unternehmungen der übrigen Sektoren der Wirtschaft "

37

Eine Trennung der Kapitaltransfers in solche von Kapitalgesellschaften und solche von Personenfirmen ist in der Regel bei der Veranschlagung und Verrechnung nicht möglich, sodaß diese Einnahmen gemeinsam unter einer Position ausgewiesen werden.

Position 15.5 "Wertpapiere des Umlaufvermögens"

Solche Einnahmen fallen in der Bundesgebarung nicht an.

Position 16.6 "Gesellschaftsanteile des Umlaufvermögens "

Solche Einnahmen fallen in der Bundesgebarung nicht an.

Position 18. "Aufnahme von Schulden"

Gleiche Untergliederung wie bei den Ausgaben, es können bei dieser Position jedoch nur Einnahmen der Anlehensgebarung anfallen. Zusätzlich werden hier auch die Ausgaben der Anlehensgebarung für die "Tilgung von Schulden " ausgewiesen, die den jeweils

korrespondierenden Einnahmen-Ansätzen als Abzugsgebarung direkt gegenübergestellt werden. In Surrune wird daher hier die nettomäßige Schuldenaufnahme in der Anlehens­

gebarung ausgewiesen.

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(41)

I

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(42)

11. TEIL

AUFGLIEDERUNG

DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN DES BUNDESRECHNUNGSABSCHLUSSES 1 98 0 NACH AUSSCHEIDEN DER GEBARUNGEN AUS EIGENEN EINNAHMEN

DER EINZELNEN ERWERBSWIRTSCHAFTLICHEN VERWALTUNGSZWEIGE (NETTOGEBARUNG)

BEILAGE 3.1 :

BEILAGE 3.2 :

BEILAGE 3.3 :

BEILAGE 3.4 :

ÜBERSICHT ÜBER DIE WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN DES BUNDES

SUMMARISCHE AUFGLIEDERUNG DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN NACH ÖKONOMISCHEN UND FUNKTIONELLEN GESICHTSPUNKTEN

AUFGLIEDERUNG DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN NACH ÖKONOMISCHEN UND FUNKTIONELLEN GESICHTSPUNKTEN

AUFGLIEDERUNG DER WIRKSAMEN AUSGABEN UND EINNAHMEN NACH ÖKONOMISCHEN UND FUNKTIONELLEN GESICHTSPUNKTEN UND NACH VERRECHNUNGSPOSITIONEN

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