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D i e Z e i t u n g D e r n Ö L a n D e s - L a n D w i r t s c h a f t s k a m m e r

www.lk-noe.at

Foto: Pöchlauer-Kozel

Nr. 3

März 2013

S 2

Jung und Alt

Als Familie gut miteinander leben S 4

Miteinander reden ist das Wichtigste

Familie Kirchleitner, Randegg S 6

Doppelte Belegschaft

Die Schubkraft für den Betrieb S 8

Der Übergabsvertrag

Die Sicherheit steckt im Detail S 10

Was ist ein Erbhof?

S 11

Weichende Erben

Den Übernehmer absichern S 12

Schwierige Übergabe?

Die Mediation kann unterstützen S 14

Wann Pflichtversiche- rung Pensionisten trifft

Nie ohne sozialrechtliche Beratung übergeben

S 16

Übergabsvertrag muss nicht immer sein

Innerfamiliärer Betriebsführerwechsel

S 18

Kein Nachfolger – Was tun?

Leibrente, Verkauf, Adoption S 19

Kennen Sie den schon?

Schwiegermütter – Schwiegertöchter S 20

Grundbuchsgebühr und Grunderwerbs- steuer

www .lk-n oe.at

Hofübergabe mit Herz und Hirn

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in dieser Aussage eines alten Bauern wieder, der lieber den Untergang des Hofs und die Zerrüttung seiner Familie in Kauf nimmt, als von seiner starrköpfigen Haltung Abstand zu nehmen.

Alte Ängste blockieren

gesunde Entwicklung für Jung und Alt

Bäuerliches Leben identifiziert sich stark über Leistung und soziale Anerkennung in der Dorfgemeinschaft. Die Vorstellung, das Zepter aus der Hand und die Verantwortung für den Hof den Jüngeren zu übergeben, war und ist mancherorts noch immer mit diesen alten Ängsten verbunden, die eine gesunde Entwicklung für Alt und Jung und auch den betroffenen Betrieb massiv blockieren kön- nen. Soll sich ein bäuerlicher Familienbetrieb über Generationen gut weiter entwickeln, so ist es entscheidend, den Hof und die Verant- wortung zeitgerecht in die Hände der nachfol- genden Generation zu legen.

Der Hof ist nicht nur Arbeitsplatz, er ist auch Lebensplatz und Heimat für die Menschen, die ihn bewohnen und bearbeiten.

Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

Das Gedankengut vom Hof als göttliches Erb- lehen und erhaltenswerte Lebensgrundlage für die nächste Generation fußt in der Hausväterlite- ratur, die Mitte des 16. bis Ende des 18. Jahrhun- derts einen weit verbreiteten Ratgeber für ein würdiges Leben war. Auch wenn unsere moder- ne Zeit eine vergleichsweise riesige Auswahl an Lebens- und Erwerbsmöglichkeiten bietet, so sind doch noch immer die Spuren der Ver- gangenheit in verhafteten Anschauungen und teilweise überholten Traditionen verankert.

„Übergeben – nicht mehr leben.“

Leider hat sich dieser generationenalte Spruch in einigen Teilen Österreichs bis dato nicht aus den Köpfen und Herzen der bäuerlichen Bevöl- kerung verabschiedet. Früher war es in der Tat häufig so, dass die Alten mit der Hofübergabe ins Ausgedinge, einer vergleichsweise klei- nen Wohneinheit, übersiedelten und mangels Bauernpension davon abhängig waren, was ihnen die jungen Bewirtschafter an Nahrung und Pflege zukommen ließen. Damit einher ging ein Verlust an Status und Sicherheit, wenn nun ein anderer Bauer oder Bäuerin und somit auch Chef und Chefin am Hof waren.

„Z’erst miassn ma de Junga aus da Haund fressn, bevor i was hergib…“

Wie viel Angst und auch selbsterfahrenes Leid als junger Hofübernehmer spiegelt sich

Den Hof rechtzeitig übergeben

So schaffen es Jung und Alt,

als Familie gut miteinander zu leben

DI Anna Eckl BBK Korneuburg Tel. 05 0259 40631 [email protected]

So manche Bauernfamilie

kann mit berechtigtem Stolz

darauf blicken, den Hof schon

über Jahrzehnte, teilweise

sogar Jahrhunderte, zu

bewirtschaften. Familie und

Betrieb sind eng miteinander

verschmolzen und das

Erbgut wurde nicht nur

genetisch, sondern auch in

bodenständig-materieller

Form von Haus und Hof von

einer Generation auf die

nächste weitergegeben.

(3)

Wie soll ein junger Mensch Freude am Tun haben, wenn hinter der Fassade noch die Pensionisten die Fäden ziehen?

Foto: LK NÖ

probtes, Erreichtes und Erfolgreiches zu bewahren, was auch gut ist. Doch nur im Bewahren alleine findet kein Fortschritt statt, sondern es führt langfristig zu Stag- nation und Wettbewerbsunfähigkeit. Darf Weiterentwicklung in der gebotenen Zeit nicht stattfinden, gehen selbst ehemals erfolgreiche Betriebe zugrunde. Einen Hof zu übergeben oder zu übernehmen ist nicht mit einem einstündigen Notariatsakt erledigt. Die Übergabe ist ein vielschich- tiger Prozess, der sich über eine gewisse Zeit der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung erstreckt. Über alle Phasen ist eines immer gültig: Nichts ist selbstverständlich. Die jeweiligen Standpunkte und Wünsche an ein neu geregeltes Miteinander müssen erst für sich selbst erkannt und dann den anderen gegenüber offen kommuniziert werden. Es hilft nichts, einer raschen Lösung willen unstimmige Vereinbarungen zu treffen, die im Nachhinein zu andauernden Span- nungen und Konflikten führen.

Veränderungen bergen Chancen für alle Beteiligten

Jedenfalls ist es sinnvoll, sich zeitgerecht mit dem Thema zu befassen und dem Prozess der Hofübergabe genügend Zeit zu lassen. Bestehende fachliche Beratungsan- gebote und auch Unterstützung im zwi- schenmenschlichen Bereich in Form von Seminaren oder Coaching können Über- gebern und Übernehmern helfen, diese Aufgabe gemeinsam gut zu meistern.

Es gilt, die eigenen Bedürfnisse zu er- gründen und zu überprüfen, aber auch Verständnis für die Wünsche der anderen Generation zu entwickeln. Veränderun- gen sind ein notwendiger Bestandteil des Lebens. Sie im Bewusstsein der eigenen Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeit anzunehmen, birgt Chancen für alle Be- teiligten.

er selbst über Jahrzehnte die Rolle des unglücklichen Kronprinzen, der nicht auf den Thron darf, leben muss?

Ein Stück zurücktreten bringt Lebenszeit

Den Hof vertrauensvoll in die Hände der Jüngeren geben, heißt nicht zuletzt auch selbst ein Stück zurücktreten, um den Jungen für die Verwirklichung ihrer Ideen Raum zu geben. Dadurch wird auch für die Alten wieder Lebenszeit frei, um verstärkt Freundschaften zu pflegen und außerbetrieblichen Interessen nachzuge- hen. Es ist ratsam, diese Lebensbereiche auch schon während seiner aktiven Zeit aufzubauen und zu pflegen. Wünsche, die unter dem Motto „Das werden wir dann in der Pension machen“ auf die lange Bank geschoben wurden, bleiben oft für ein ganzes Leben unerfüllt, weil in der Pension dann der nötige Mut fehlt, bisher Ungelebtes auszuprobieren.

Erfahrung und frische Schaffenskraft

Die Kraft des Familienbetriebs stützt sich auf das materielle Erbe ebenso wie auf die starke emotionale Bindung, die die Fami- lienmitglieder über Jahre zum Hof aufbau- en. Der Hof ist nicht nur Arbeitsplatz, er ist auch Lebensplatz und Heimat für die Men- schen, die ihn bewohnen und bearbeiten.

Die Erfahrung der Alten ist ebenso wertvoll wie die frische Schaffenskraft der Jungen.

Ohne Wurzeln keine Flügel. Der schönste Hof verkommt, wenn Nachfolger und eine gesunde Anpassung an die Standards und Anforderungen der Zeit fehlen. Es braucht den Ideenreichtum und die Motivation der Jungen im Alter von 20 bis 35 Jahren, damit entscheidende Entwicklungsschritte am Betrieb Eingang finden.

Wer nur auf Bewahren setzt, lässt den Betrieb zugrunde gehen

Ein Mensch von 60 und darüber ist von Natur aus eher daran interessiert, Er-

Identität und soziales Netzwerk abseits

des Betriebes aufbauen

Die Hofübergabe stellt im Leben eines jeden Bauern und einer jeden Bäuerin eine ganz besondere Lebensphase dar.

Jahrzehntelang wurde der Betrieb nach bestem Wissen und Gewissen weiter- geführt, umstrukturiert und aufgebaut, Altes bewahrt und Neues eingefügt, Ent- behrungen auf sich genommen und auch Erfolge gefeiert. Aus der eigenen Hofüber- nehmerposition ist man über Jahre in die Rolle des Bauern und der Bäuerin hinein- gewachsen und hat sie so gut als möglich erfüllt. So intensiv, dass manche Bauern und Bäuerinnen es über die Jahre hinweg versäumt haben, sich eine Identität und ein soziales Netzwerk abseits des Betriebs aufzubauen. Nun, wo sie in der Pension endlich mehr Freiraum leben könnten, klammern sie sich verzweifelt an ihre an- gestammte Rolle, die ihnen vermeintliche Sicherheit und Bestätigung ihres Selbst- bildes gibt. Sie klammern so sehr, dass es den Jungen unmöglich gemacht wird, dem natürlichen Lauf des Lebens folgend nun selbst ihren gesunden Platz in der Ge- nerationenfolge einzunehmen und ihren Beitrag zum Gedeih des Hofs zu leisten.

Wenn Pensionisten hinter der Fassade die Fäden ziehen

Zwar wird der Betrieb offiziell übergeben, aber hinter den Fassaden ziehen oft noch die „Pensionisten“ die Register. Doch wie soll ein junger Mensch Freude am Tun haben, wenn er selbst nicht entscheiden und nach seinen Vorstellungen entwi- ckeln und verändern darf? Wie soll er selbst in Zukunft seinen eigenen Nachfol- gern ein guter Übergeber werden, wenn

Offen diskutieren

Welches Kind soll/will den Hof überneh- men?

Wie werden die weichenden Erben ab- gefunden?

Welche Bedürfnisse habe ich/haben wir bezüglich getrennten/gemeinsamen Wohn- raums?

Welche Aufgaben möchte ich (weiter) übernehmen?

Wie wollen wir mit Geld, zum Beispiel mit dem Wirtschaftskonto und der Abgeltung von Arbeiten, umgehen?

Welche Ängste, Wünsche, Gefühle verbin- de ich mit der Hofübergabe/-übernahme?

Wie möchte ich meine Lebenszeit künftig nutzen – wie viel Zeit für Familie, Betrieb, Hobbies verwenden?

(4)

Betriebsspiegel

Betriebsführer

Andrea (29) und Roland Kirchleitner (32) seit 1.11.2011

Hauptberuflich beschäftigte Übergeberin Theresia Kirchleitner (54)

Familienmitglieder am Betrieb Übergeber Franz Kirchleitner (54)

Kinder der Übernehmer: Julia (6), Vanessa (4) Bewirtschaftete Fläche

22,5 ha Grünland, 4 ha Wald Tierhaltung

14 Fleckviehkühe mit Nachzucht, Zuchtbe- trieb; 65.000 kg A-Quote

Hofkäserei seit 1997 16.000 kg D-Quote

Sie haben sich den 1.11.2011 wegen des markanten Datums für die Hofübergabe aus- gesucht. Es war ja alles vorbereitet und gut abgesprochen und der Weg zum Notar nur mehr eine Formsache: Franz und Theresia, Andrea und Roland mit Julia und Vanessa.

Fotos: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

den Betrieb im Nebenerwerb. Franz war als LKW-Fahrer tagelang nicht zu Hause.

Theresia erledigte wochentags allein die Arbeiten am Hof und kümmerte sich um die Söhne Roland und Andreas. „Es war für mich und meine Frau eine anstrengende Zeit, die uns viel Kraft abverlangt hat“, be- richtet Franz. „Am Wochenende war mei- ne Zeit für die Arbeiten am Hof verplant und wir besprachen gleich die Aufgaben für die kommende Woche und das nächste Wochenende. So haben meine Frau und ich und dann auch die Söhne schon immer viel miteinander besprochen.“

Der Käse brachte den Wendepunkt

Theresia begann 1997 mit dem Verkäsen der Kuhmilch. „Ich sah, dass die Kunden

Unterschrieben haben Kirchleitners den Übergabsvertrag am Freitag, den 21.10.2011 nach dem Scheibbser Bauernmarkt und vor der Stallarbeit.

Wirksam wurde er am 1.11.2011.

Uns haben sie erzählt, warum der Übergabetag ein Tag wie jeder andere war, warum für sie die Hofübergabe schon vor vierzehn Jahren zum Thema wurde und was sich nun für Jung und Alt seit diesem Freitag verändert hat.

„Für uns war die Vertragsunterzeichnung ein Tag wie jeder andere, weil wir uns schon so lange auf die Übergabe vorberei- tet hatten. Es war einfach alles ausgere- det“, erinnern sich alle vier erwachsenen Kirchleitners.

Roland war gerade einmal 18 und seine Eltern 40 Jahre alt, als die Hofnachfolge ein Thema wurde. Franz und Theresia führten

Reportage: Für Kirchleitners, vulgo Strohberg, Randegg, war der Übergang der Verantwortung der größte Einschnitt

„Miteinander reden ist das Wichtigste“

(5)

Franz hat mit der Übergabe den „Rucksack“ gerne an Roland weiter gereicht. „Wenn man weiß, dass es vernünftig weitergeht, dann gibt man die Verantwortung leicht ab“, so Franz.

Für Theresia ist Schwiegertochter Andrea wie eine eigene Toch- ter. Julia und Vanessa wachsen in der harmonischen Familienat- mosphäre unbeschwert auf.

Wir sind stolz darauf, die jun- gen Strohberger zu sein

„Der Zeitpunkt der Übergabe war optimal, weil wir schon in dem Alter sind, in dem wir Ver- antwortung übernehmen und uns unbedingt auch selber et- was schaffen wollen“, erklären Andrea und Roland. „Für uns ist es ein besonderes Gefühl, dass wir sagen können, das ist jetzt unsere Kuh und unser Traktor.“ Beide sind stolz dar- auf, dass sie die „Strohberger“

sind.

Den Rucksack mit der Verant- wortung weiter gegeben

Für Franz hat der Arbeitsdruck am Wochenende nachgelassen und es ist für ihn eine Erleich- terung, wenn er von den LKW- Fahrten nach Hause kommt.

„Man arbeitet zwar weiter wie vorher, aber die Verantwor- tung tragen jetzt andere, das ist eine große Entlastung“, betont Franz. Für Theresia ist nach der Übergabe wie vor der Übergabe: „Ich denke gar nicht daran, für mich hat sich nichts geändert.“

Beide helfen am Hof mit, doch wenn es hart auf hart geht, tragen die Verantwortung doch die Jungen. Beide Gene- rationen sind sich einig, dass der größte Einschnitt bei der Übergabe der Rollentausch bei der Verantwortung war.

Paula Pöchlauer-Kozel

Den Bewirtschafterwechsel und die Weiterführung des Pachtvertrages haben sie auf der BBK Scheibbs geregelt. „Es ist ganz wichtig, dass man im Vorfeld alles abklärt, was mit der Sozialversicherung und mit den Bewirtschafterwech- sel zusammenhängt“, sind sich alle vier einig.

Zum Notar erst, wenn man genau weiß, was man will

„Erst als wir genau wussten, was wir wollten, haben wir den Notartermin vereinbart“, berichten Kirchleitners. Sie waren sich einig, dass das Ausgedinge am Hof bleibt.

Sie haben genau die Räume angegeben. Die Übergeber dürfen sich am gesamten Hof und allen Räumen bewegen, ausgenommen im privaten Bereich der Übernehmer. Die Gebäudeerhaltung obliegt den Jungen, die Einrichtung des Ausgedinges den Übergebern.

Pflichtteilsverzicht des Bruders

Sohn Andreas hat als weichen- der Erbe einen Pflichtteilsver- zicht geleistet (Pflichtteilsver- zicht siehe auch Beitrag „Den Übernehmer gegen spätere Ansprüche absichern“, Seite 11). Damit verzichtet er auf seinen Pflichtteil den Hof betreffend aber nicht auf das gesetzliche Erbe.

den Käse gut annehmen. Doch nach einem Jahr musste auf- grund des großen Arbeitspen- sums eine Entscheidung über die Hofkäserei fallen. Wenn keiner der Söhne weiter Käse machen möchte, würden sich weitere Investitionen nicht rechnen“, betont sie. Nachdem sich Andreas nicht dafür inter- essierte und Roland mit seinen 18 Jahren sofort ja sagte, war die Sache klar – Roland wird den Betrieb übernehmen, mitt- lerweile als gelernter Maurer.

Roland fand rasch die Richtige

Nachdem die Hofnachfolge gesichert war, ging es weiter ans Wirtschaften. Das alte Wirtschaftsgebäude wurde ge- schliffen und ein neues errich- tet. „Während der Bauphase 1999 habe ich dann meine Frau Andrea gefunden“, denkt Ro- land gerne zurück. Andrea hat seit diesem Zeitpunkt schon auf dem Hof mitgearbeitet.

„Ich war sofort mit dem Käsen einverstanden. Ich arbeite lie- ber mit Milch als mit Fleisch“, begründet die Jungbäuerin.

Mit den Enkelinnen rückt die Übergabe näher

Der Platz im alten Bauernhaus wurde für vier Erwachsene und zwei Kinder bald zu knapp. „Uns allen war klar, dass nun mit dem Bau eines neuen Wohnhauses an der

Stelle des alten die Zeit für den Übergabsvertrag gekom- men war“, erinnerten sich Franz und Theresia. „Denn die Jungen können als Eigentümer des Betriebes die Wohnbauför- derung in Anspruch nehmen.“

Franz und Theresia bauten noch eine Einstellhalle auf ihre Rechnung und stellten die Ausgedingswohnung oberhalb der Traktorgaragen fertig. Dort sollen Jung und Alt wohnen, bis das Wohnhaus für die Jungfamilie fertig ist. Außer- dem mussten vor der Übergabe noch Hofparzellen zusammen gelegt werden.

Vor der Übergabe zum SVB- Sprechtag und zur BBK

Etwa ein halbes Jahr vor der Übergabe informierten sich Jung und Alt bei einem Sprech- tag der SVB über die Versiche- rungsangelegenheiten.

Franz ist über seinen Arbeit- geber versichert. Wie sieht es aber bei Theresia aus, die noch viel Zeit bis zur Pension hat? „Ein Fachmann hat aus- gerechnet, was ich an Pension bekommen, wenn ich als Be- triebsführerin weitermache.

Hier gibt es nur 120 Euro Unter- schied zu meinem jetzigen Verhältnis als Angestellte der Übernehmer“, berichtet The- resia, die nun bei der SVB als hauptberuflich beschäftigte Übergeberin geführt wird.

(6)

werden soll, muss im oberen Viertel zu Vergleichsbetrieben liegen. Was im Kleinen nicht funktioniert wird auch im Großen nicht funktionieren.

Notwendige Fläche muss in der Nähe vorhanden sein, das gilt besonders für Futterflächen. Ein zusätzlicher Kilo- meter Entfernung kostet pro Hektar zwischen 50 und 100 Euro pro Jahr.

Eigenkapital muss vorhanden sein.

Der Grundsatz, dass bei Investitionen zumindest ein Drittel an Eigenkapital vorhanden sein soll, gilt noch immer und ist zugleich eine Kontrolle, ob der Übernehmer Freude am Betriebszweig hat.

Eine Strategie, wie der gestiegene Arbeitszeitaufwand durch die Auswei- tung des Betriebes nach dem Ruhe- stand der Übergeber gelöst wird, muss vorhanden sein.

Eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Strategie von Betrieben mit verdoppelten Arbeitskräften liegt in der Ausweitung der Produktion und der damit einhergehen-

den Kostendegression.

Foto: LK NÖ/Gerald Lechner

das Konfliktpotenzial sehr niedrig ist, da die gegenseitigen Abhängigkeiten gering sind. Es ist keine Investition notwendig und die Einnahmen sind sofort verfügbar.

Ein Nachteil ist, dass in dieser Phase meist keine oder nur eine geringe Betriebsent- wicklung passiert, wobei gerade zwischen 25. und 40. Lebensjahr die Innovations- kraft am stärksten ausgeprägt wäre.

Mit steigender Produktionsmenge sinken die Kosten je Einheit

Eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Strategie von Betrieben mit verdoppelten Arbeitskräften liegt in der Ausweitung der Produktion und der damit einhergehen- den Kostendegression. Eine Faustzahl aus der Wirtschaft ist, dass das Einsparungs- potenzial bei einer Verdoppelung der Produktionsmenge bei 20 bis 30 Prozent je erzeugter Einheit liegt. Die günstigere Kostenstruktur bezieht sich dabei auf die gesamte produzierte Menge.

Um diesen Weg beschreiten zu können, sind aber mehrere Voraussetzungen not- wendig.

Der Übernehmer muss Freude am Be- triebszweig haben.

Der Deckungsbeitrag beziehungsweise DFL? des Betriebszweiges der ausgebaut

Wenn Jungübernehmer bis zur

Übernahme des Hofes ihre Arbeits- und Innovationskraft bereits auf „ihrem“

künftigen Betrieb einsetzen, bleibt der Hof wirtschaftlich am sichersten am Puls der Zeit. LK-Fachmann Reinhard Kern verrät, wie sich die doppelte Schaffenskraft am besten zur Schubkraft für den Hof entwickeln kann.

Waren die Eltern bei der Geburt des Hof- übernehmers 25 Jahre alt, und hat der Junior seine Ausbildung mit 25 Jahren abgeschlossen, bleiben 15 Jahre mit doppelter Arbeitskraft und Kreativität für den Betrieb. Viele mögliche Strategien bieten sich dann an, zum Beispiel Neben- erwerb, Wachstum in einem Betriebs- zweig, Aufteilung von zwei bestehenden Betriebszweigen und Aufbau eines neuen Betriebszweiges. Häufig geht der künftige Hofübernehmer bis zur Pen- sionierung des Übergebers einer außer- landwirtschaftlichen Tätigkeit nach.

Diese Variante bietet den Vorteil, dass

Wann eine enge Generationenfolge die Energie verdoppelt

Die Schubkraft der doppelten Belegschaft nutzen

Die Technik macht es möglich

In landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind die Betriebsführer fast ausschließlich auch die alleinigen Arbeitskräfte des Betriebes. An sonst stehen in der Unternehmerwelt meist wenigen Führungskräften viele Arbeitskräfte gegenüber. Auch in der Landwirtschaft ist dieser Umstand erst mit dem Fortschritt der Technik entstanden, früher waren auf den meisten Betrieben weit mehr Menschen be- schäftigt. Sind im Betrieb nur ein oder zwei Personen beschäftigt, kommt es im Laufe einer Generation dadurch zu einer starken Schwankung im Arbeitskräfteangebot. Ver- doppelt oder halbiert ein Industriebetrieb die Belegschaft, sind davor strategische Über- legungen mit gravierenden Eingriffen in den Betrieb selbstverständlich und für jeden lo- gisch. Dasselbe sollte auch für landwirtschaft- liche Betriebe in der Phase der „doppelten Belegschaft“ gelten.

(7)

lk -Beratung

Beratung, die Werte schafft

lk -Beratung

Beratung, die Werte schafft Betriebliche Entwicklungs- schritte gut geplant

Mehr Beratungsangebote unter:

www.lk-noe.at/beratungskatalog Ihre Situation: Die biologischen Leistungen Ihres Hauptbetriebszweiges sind gut. Sie wollen die Produktion ausweiten. Es müssen arbeits- wirtschaftlich und/oder tierschutzrechtlich nicht mehr zeitgemäße Betriebsgebäude ersetzt bzw.

umgebaut werden.

Unser Angebot für Sie: Berechnung Ihrer aktuellen Einkommenssituation; Gemeinsame Erarbeitung von möglichen Entwicklungsschritten;

Berechnung und Erklärung der unterschiedlichen Entwicklungsvarianten; Worst-Case Szenario - Prüfung der Finanzierbarkeit bei unerwartet niedrigen Preisen; Aufzeigen ökologischer, förder- technischer & steuerlicher Begrenzungen Was kostet die Beratung: 180 Euro, 30 Euro Hofpauschale

Beratungsort: am Hof

Ihr Ansprechpartner: Betriebswirtschaftsberater Ihrer Bezirksbauernkammer

nehmungen mit höheren Gewinnmargen dienen. Große Unternehmen stellen der Volumenproduktion der Hauptprodukte ständig innovative neue Produkte zur Seite, die die Zukunft sichern sollen. Ge- legentliches Scheitern ist von vorneherein mitkalkuliert. Die Überlegung ist: „Ohne Risiko heute, kein Gewinn in der Zukunft“.

Rückhalt in der Familie gibt Innovationen die besten Erfolgsaussichten

In der Landwirtschaft sprießen innova- tive neue Produkte und Dienstleistun- gen nicht so häufig aus dem Boden. Die Gründe sind in vielen Fällen die gute Arbeitsmarktsituation mit einem ein- facheren Weg zum Nebenerwerb und die oft kritische Haltung der Übergeber zu den Ideen des Juniors. Will der zukünfti- ge Hofübernehmer den alten Weg weiter beschreiten, ist Einsatz und Kapital vom Senior schnell zur Stelle. Junge Ideen richten sich oft an junge Konsumenten und die Übergeber können sie oft nicht nachvollziehen. Gerade hier wäre Unter- stützung notwendig. Eine neue Idee um- zusetzen, benötigt wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rückhalt.

Jeder, der Neuland beschreitet, kämpft mit der Angst zu scheitern und vor Nach- barn und Bekannten erfolglos dazuste- hen. Ohne entsprechenden Rückhalt in der Familie kann nichts Neues entstehen.

Wenn dann auch die Voraussetzungen für Wachstum fehlen, ist die zukünftige Betriebsentwicklung gefährdet.

Energie nicht gegeneinander verwenden

Alle möglichen Wege haben Vor- und Nachteile. Wichtig ist, sich die Strategie bewusst zu überlegen, die Möglichkeiten zu nutzen und die Gefahren zu umschif- fen. Ohne Plan könnte es auch passieren, dass die Betriebsführergenerationen die Energie gegeneinander verwenden. Das soll verhindert werden. Unterschiedliche Seminar- und Beratungsangebote der LK und des LFI können Sie bei der Planung der Betriebsentwicklung unterstützen.

DI Reinhard Kern Ref. Betriebswirtschaft Tel. 05 0259 25103 [email protected]

Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass das Vorhaben aus wirtschaftlicher Sicht gelingt.

Hohes Konfliktpotenzial

Doch bei dieser Strategie ist das Konflikt- potenzial innerhalb der Familie sehr hoch. Alle Beteiligten schöpfen ihre Selbstbestätigung aus dem gleichen Unterfangen. Eine genaue Aufteilung der Verantwortlichkeiten ist besonders wichtig. Jeder muss für einen bestimm- ten Bereich die Verantwortung tragen und dessen Erfolg für sich beanspruchen können. Die Erzeugung von Urprodukten hat oft den Nachteil, dass der Betrieb das Einkommen nur durch Mengenwachstum und Kosteneinsparung steigern kann.

Langfristig gesehen kann man nur durch Mengenwachstum Kosten sparen.

Neuer Betriebszweig bringt Gewinn für die Zukunft

Eine andere Möglichkeit bietet sich für den jungen Betriebsleiter, wenn er einen neuen Betriebszweig aufbaut. Die be- stehende Landwirtschaft kann als siche- rer Rückhalt für neue innovative Unter-

Wichtige Voraussetzungen

Die erstmalige Bewirtschaftung eines Be- triebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ist die wichtigste Voraussetzung für die Gewährung der Niederlassungs- prämie. Der Förderungswerber darf zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Le- bensjahr noch nicht überschritten haben.

Der Förderungswerber muss grundsätzlich den Betrieb zur Gänze (Toleranz: 10% der Eigentumsfläche, jedoch maximal 3 ha) übernommen haben oder einen fremden Betrieb auf mindestens fünf Jahre pachten.

Bei Übernahme von einem engen Angehö- rigen können Übergeber und Übernehmer den Betrieb bis zur Pensionierung des Übergebers gemeinsam bewirtschaften.

Der Arbeitsbedarf des Betriebes muss mindestens 0,5 bAK (=1000 Arbeitskraft- stunden) betragen.

Bei der Neugründung und der Teilung eines Betriebes müssen bei den entstehen- den Betrieben jeweils ein Arbeitsbedarf von zumindest 3.000 Arbeitskraftstun- den nachgewiesen werden und diese im Haupterwerb bewirtschaftet werden, um eine Förderung für die erstmalige Be- wirtschaftung erhalten zu können. Der Förderungswerber muss eine geeignete Facharbeiterprüfung nachweisen. Diese kann innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch bis spätes- tens Mai 2015, nachgeholt werden.

Das zulässige außerlandwirtschaftliche Einkommen für Ehe- oder Lebenspartner war 2012 mit 85.381 Euro beschränkt. Der neue Wert für 2013 wird voraussichtlich im April bekannt gegeben. Der Betrieb muss ab der Niederlassung mindestens fünf Jahre bewirtschaftet werden.

Förderhöhen

Gestaffelter Zuschuss:

Arbeitsbedarf 0,5 bis unter 1 bAK:

6.000 €

Arbeitsbedarf ab 1 bAK: 12.000 € Zuschlag bei Meisterausbildung bzw.

einschlägiger höherer Qualifikation:

3.000 €

Der Antrag ist bei der BBK innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung zu stellen. Es ist mit einem Auslaufen der Antragstellung für die derzeitige Förder- periode in der zweiten Jahreshälfte 2013 zu rechnen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Beratern der BBK.

DI Gerhard Salzmann, Ref. Förderung

Niederlassungsprämie

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der für die Übergabe ausbedungenen Gegen- leistungen. Die Gegenleistungen bestehen meistens aus der Übernahme von Schulden, Abfindung vorhandener weichender Kinder und dem Ausgedinge. Das Ausgedinge ist eine im bäuerlichen Bereich historisch gewachsene Form der Altersversorgung, die den Überge- bern einen ruhigen Lebensabend ermöglichen soll. Das Ausgedinge erlischt als höchstper- sönliches Recht mit Tod der Übergeber und ist auch nicht auf Dritte übertragbar.

Die wichtigsten Ausgedingsleistungen

Wohnungsgebrauchsrecht

Wenn Übergeber und Übernehmer weiterhin unter einem Dach wohnen, sollte der Über- gabsvertrag genau umschreiben, welche Räumlichkeiten ausschließlich die Übergeber benützt. Erfahrungsgemäß entstehen durch ein enges Zusammenleben zwischen Jung und Alt oft Konflikte. Die Räumlichkeiten, die beide Generationen weiterhin gemeinsam benützen, sind ebenfalls genau zu bezeichnen.

Von einem Aufenthaltsrecht der Übergeber im Wichtig ist, dass der wesentliche Inhalt des Über-

gabsvertrages schon im Vorfeld seiner Errich- tung in der Familie gründlich besprochen und

vereinbart wurde.

Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

Auch wenn der Betrieb innerhalb der Familie weitergegeben wird, sollte man nicht den Fehler machen, auf eine genaue Umschreibung der Rechte und Pflichten der Vertragspartner zu verzichten, nur um das gute Einvernehmen innerhalb der Familie nicht zu gefährden.

Der Übergabsvertrag sollte dazu dienen, dass kein Streit entsteht und beide Vertragsteile auch bei geänderten familiären Verhältnissen möglichst gut abgesichert sind.

Im Vorfeld gründlich besprechen und Kosten- voranschläge für Vertrag einholen

Wichtig ist, dass der wesentliche Inhalt des Übergabsvertrages schon im Vorfeld seiner Errichtung in der Familie gründlich bespro- chen und vereinbart wurde. Übergeber und Übernehmer sollten den Inhalt des Vertrages festlegen. Die Aufgabe des Vertragserrichters, Notar oder Rechtsanwalt, besteht insbeson- dere darin, den in der Familie festgelegten Vertragsinhalt entsprechend zu formulieren und zu Papier zu bringen. Bevor die Familie einen Vertragserrichter beauftragt, sollte sie eine Vereinbarung über das Honorar treffen.

Ratsam ist auch die Einholung von Kostenvor- anschlägen.

Was beschreibt der Übergabsvertrag?

Der Übergabsvertrag beinhaltet eine genaue Beschreibung des Übergabsobjektes und

Die Sicherheit steckt für Übergeber und Übernehmer im Detail

Was ist bei der Errichtung

des Übergabsvertrages zu beachten?

Mag. Alfred Kalkus Ref. Recht Tel. 05 0259 27101 [email protected]

Genau beschriebene und

vollständig aufgelistete

Rechte und Pflichten für

Jung und Alt schaffen eine

entspannte Arbeits- und

Lebensatmosphäre auf dem

Hof. LK-Rechtsexperte Alfred

Kalkus informiert darüber, was

genau der Übergabsvertrag

regeln sollte.

(9)

Übergeber und Übernehmer sollten den Inhalt des Vertrages festlegen. Die Aufgabe des Vertragserrichters, Notar oder Rechtsanwalt, besteht insbe- sondere darin, den in der Fami- lie festgelegten Vertragsinhalt entsprechend zu formulieren und zu Papier zu bringen.

Einen Notar in Ihrer Nähe fin- den Sie unter www.notar.at

Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

von Grundstücken, auch den Tausch, das Belastungsverbot die Einräumung von Pfand- rechten. Ein solches schränkt daher die freie wirtschaft- liche Entscheidungsfähigkeit des Übernehmers sehr ein und sollte daher gründlich überlegt werden, ob es sinn- voll und notwendig ist.

Ein Veräußerungs- und Be- lastungsverbot erlischt mit Tod des Berechtigten oder mit Zustimmung zur Veräußerung und mit dem Tod des Belas- teten. Es ist auch möglich, ein solches Verbot zeitlich Übergabe kannte oder kennen

musste. Diese Haftung ist mit dem Wert des Betriebes be- schränkt und ist zwingendes Recht. Im Übergabsvertrag kann geregelt werden, wer im Innenverhältnis die Rückzah- lung in Zukunft übernimmt.

Eine vergleichbare Solidar- haftung besteht auch für Abgabenrückstände und für Sozialversicherungsbeiträge.

Veräußerungs- und Belastungsverbot Das Veräußerungsverbot verbietet jede Übertragung Verpflegung

Was die Naturalien betrifft, wird meist nur die Entnahme von am Betrieb selbst er- zeugten Naturalien für den eigenen Bedarf vereinbart.

Da ohnedies eine Pension bezogen wird, wird dies in der Regel auch genügen.

Geldleistungen

Die Vereinbarung von laufen- den Geldleistungen ist seit Einführung der Bauernpen- sion weitgehend nicht mehr erforderlich. Die Übernehmer sollten dazu nur verpflichtet werden, wenn ein besonde- rer Grund dafür besteht, da die finanzielle Belastung der Betriebe ohnehin eine sehr hohe ist. Geldleistungen sind immer wertzusichern.

Begräbniskosten

Üblicherweise wird verein- bart, dass die ortsüblichen Begräbniskosten samt Gebüh- ren durch die Übernehmer zu bezahlen sind, soweit diese nicht im Nachlass oder durch eine Versicherung gedeckt sind.

Belastungen und Schulden Grundbücherlich sicherge- stellte Forderungen (Hypo- theken) muss der Übernehmer sowieso mitübernehmen.

Darüber hinaus haftet der Übernehmer solidarisch auch für die Betriebsschulden des Übergebers, die er bei der gesamten Haus, insbesondere

im Wohnbereich der Jungen sollte Abstand genommen werden. Die Betriebskosten, zum Beispiel Strom, Behei- zung, Kanal und Müllabfuhr tragen üblicherweise die Übernehmer.

Zur Sicherstellung wird das Wohnrecht ins Grundbuch eingetragen. Mit dem Wohn- recht sollte ein Besuchs- und vorübergehendes Beher- bergungsrecht vereinbart werden.

Zu den Pflichten der Über- nehmer gehört auch die In- standhaltung der Wohnung, soweit dies zur Versorgung der Übergeber notwendig ist.

Im Falle zukünftiger Baumaß- nahmen im Zusammenhang mit der Ausnahmswohnung ist es sinnvoll, bereits jetzt die Zustimmung der Übergeber einzuholen.

Allenfalls sind auch Wohn- rechte samt Betriebskos- tentragung für unversorgte Geschwister ein Thema. Hier wird gewöhnlich von einer bücherlichen Sicherstellung abgesehen und eine Alters- grenze festgelegt. Letztlich sollte auch geregelt werden, ob der überlebende Über- geberteil nach dem Tod des anderen Übergeberteiles einen Lebensgefährten oder seinen zweiten Gatten in die Ausnahmswohnung aufneh- men darf.

Pflege

Im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Über- geber wird üblicherweise vereinbart, dass die Überneh- mer nur für die Organisation einer entsprechenden Pflege zuständig sind und die Kosten der Pflege- und Betreuung nicht von den Übernehmern zu tragen sind. Wird jedoch von den Übernehmern eine Pflege durchgeführt, sollte Ihnen auch vertraglich im Ausmaß der Pflegeleistung ein Anspruch auf das Pflegegeld zustehen.

Üblicherweise wird zum Pensionsstichtag übergeben. Wenn der Altersabstand zwischen Übergeber und Übernehmer gering ist und die „Jungen“ schon sehr auf die Übergabe drängen, weil die junge Generation schon am Betrieb investieren und bauen will, kann die Übergabe auch vorgezogen werden. Die Übergabe könnte hier mit Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes (Weiterbewirtschaftungsrecht der Übergeber) erfolgen, wobei vereinbart wird, dass dieses mit frühestmöglicher Pensionsgewährung wieder erlischt. Dies hätte den Vorteil, dass die Eltern noch bis zur Pensionierung den Betrieb weiterführen können und die Hofübernehmer bereits Eigentümer des Betriebes sind und am Hof bleiben.

Verpflichtender Kostenersatz bei Heimunterbringung

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes der Sozialhilfeträger auf alle Schenkungen greifen kann, die innerhalb der letzten fünf Jahre getätigt wurden. Das heißt, wenn die Übergeber innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe aus gesundheitlichen Gründen eine Heimunterbringung benötigen, ist der Übernehmer im Werte des Betriebes, abzüglich Ausgedinge, für nicht durch Pension und Pfle- gegeld gedeckte Heimkosten zum Kostenersatz verpflichtet.

Rechtzeitig übergeben

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Sonderbestimmungen bei fehlendem Testament und nicht geregelter Hofnachfolge

Was ist ein Erbhof?

nung kommt es nicht auf die derzeitige Bewirtschaftung der Liegenschaften an, sondern auf deren objektiven Ertragsfä- higkeit, das heißt, auf eine Bewirtschaf- tung durch einen typischen Bauern. Eine Verpachtung des Betriebes schadet daher nicht.

Ermittlung des Durchschnittsertrages

Zur Ermittlung des Durchschnittsertra- ges können die Einkünfte von Vergleichs- betrieben – vergleichbare Betriebskate- gorie und -größe – herangezogen werden (Buchführungsergebnisse der Land- und Forstwirtschaft – www.lbg.at => Service/

Publikationen).

Als Behelf für den angemessen Erhal- tungsbedarf für zwei Personen kann der Ausgleichszulagen-Familienrichtsatz laut Bauern-Sozialversicherungsgesetz angesehen werden. Die Erbhofeigen- schaft ist immer zum Todeszeitpunkt des Erblassers festzustellen. Die Beurteilung der Erbhofeigenschaft erfolgt in der Regel durch die NÖ LK. Da es keine Registrie- rung der Erbhofeigenschaft gibt und sich auch die betrieblichen Verhältnisse ändern können, ist die Erbhoffeststellung bei jedem Todesfall wieder neu vorzu- nehmen.

Mag. Alfred Kalkus Ref. Recht

Ein Erbhof ist ein mit einer Hofstelle versehener land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, der im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes steht und einen Durchschnittsertrag abwirft, der zwischen zwei und vierzig Personen erhalten kann.

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wird ein Unternehmen verstan- den, das im Rahmen der Urproduktion pflanzliche beziehungsweise tierische Erzeugnisse herstellt und dazu landwirt- schaftlich beziehungsweise forstlich genutzte Grundstücke bewirtschaftet, zum Beispiel Ackerbau, Wiesen, Weiden, Almwirtschaft, Wein-/Obst-/Gemüsebau und Tier-/Bienen-/Fischzucht.

Betriebe, denen eine Bodennutzung gänzlich fehlt oder reine Forstbetrie- be, sind keine Erbhöfe. Ein Wohnhaus muss nicht vorhanden sein. Zum Erbhof gehören alle land- und forstwirtschaft- lichen Liegenschaften, die im Eigentum des Erblassers gestanden sind und eine wirtschaftliche Einheit bilden, samt den auf diesen Grundstücken befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden.

Zum Erbhof gehören auch Unternehmen, die auf dem Erbhof betrieben werden, sofern diese nicht die Hauptsache bilden und vom Betrieb wirtschaftlich nicht getrennt werden können, zum Beispiel Urlaub am Bauernhof. Sogar Erträge aus Pachtflächen, die dem Betrieb langfristig zur Verfügung stehen, können mitberück- sichtigt werden. Für die Ertragsberech- zu befristen oder nur auf einen Teil des

Betriebes zu beschränken, zum Beispiel die Hofstelle.

Scheidungsklausel

Häufig stellt sich für die Übergeber die Frage, ob sie den Betrieb in das Allein- eigentum ihres Kindes oder auch ins Miteigentum des Schwiegerkindes über- geben sollen. Da es eine diesbezügliche gesetzliche Regelung nicht gibt, liegt es im Belieben von Übergebern und Über- nehmern, eine entsprechende Vereinba- rung zu treffen.

Zu beachten sind unter anderem die berufliche Tätigkeit des Schwiegerkindes und die Scheidungsfolgen. Kommt es im Scheidungsfall zu keiner gütlichen Einigung, kann es zur Versteigerung des Betriebes und der Aufteilung des Verstei- gerungserlöses entsprechend der Mit- eigentumsquote kommen. Früher war es durchaus üblich, dass beide Überneh- mer angeschrieben wurden. Aufgrund der hohen Scheidungsrate wird oft nur mehr an das eigene Kind übergeben.

Erfolgt eine Übergabe an das Schwieger- kind, wird eine sogenannte Scheidungs- klausel empfohlen. Diese sieht vor, dass sich das Schwiegerkind für den Fall der Auflösung der Ehe, gegen Zahlung einer angemessenen Ablöse und Rückerstat- tung getätigter finanzieller Investitio- nen, zur Rückübertragung ihres Anteiles am Übergabsobjekt verpflichtet.

Übernahme bestehender Ausgedingsleistungen

Falls die Großeltern am Betrieb noch le- ben, haften die Übernehmer auch für die Ausgedingsleistungen der Großeltern, zum Beispiel die liebevolle Pflege, da diese als Reallast im Grundbuch sicher- gestellt sind. Hier wäre zu prüfen, ob diese Regelungen noch zeitgemäß und erforderlich sind. Mit Zustimmung der Übergeber kann auch ein Übergabsver- trag geändert werden.

Die Beurteilung der Erbhofeigenschaft erfolgt in der Regel durch die LK NÖ.

Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

Ziel des Anerbengesetzes

Ziel des Höferechts ist es, die Zersplitterung bäuerlicher Betriebe durch Erbteilungen bzw.

Abfindungszahlungen möglichst zu vermei- den, um lebens- und leistungsfähige bäuer- liche Betriebe zu erhalten.

(11)

Weichende Geschwister als Interessenten nicht vergessen

Tradition und Wertebewusstsein sind auf Familienbetrieben nicht nur Schlagworte, sie werden auch gelebt. Durch die enge Verknüpfung zwischen Familie und Be- trieb ist die Übergabe des Hofes auf den Nachfolger für alle Familienmitglieder eine besondere Herausforderung.

Die Hofübergeber müssen ihr Lebenswerk loslassen und eine Regelung mit den Über- nehmern und den weichenden Kindern im Einvernehmen treffen. Die Nachfolger tragen mit der Übernahme die Verant- wortung für den Hof. Erbzahlungen an weichende Geschwister oder übernomme- ne Schulden dürfen den jungen Unter- nehmern nicht vom Start weg die Chance nehmen, den Betrieb nach eigenen Inter- essen und Zielen weiter zu entwickeln.

Offenes Gesprächsklima ist wichtig

Die Hofübergabe soll auch zur Festlegung von Erbzahlungen an die weichenden Kinder genutzt werden. Ein offenes Ge- sprächsklima und ein Spiel mit offenen Karten führen zu Verständnis für die gegenseitige Sichtweise. Die weichenden Kinder sollen wissen, dass ihre Interessen nur soweit berücksichtigt werden können, als dies eine zukünftige positive Weiterent- wicklung des Betriebes zulässt. Wenn auch die Diskussionen zu gerechten Erbzahlun- gen innerhalb der Familie mit Kindern oder Geschwistern oft als unangenehm und schwierig angesehen werden: Die Hof- übergabe ist der richtige Zeitpunkt dafür!

Verabsäumen es die Übergeber, eine Regelung zum Erbteil mit entsprechender Verzichtserklärung auf weitere Ansprüche durch die weichenden Erben bei der Über- gabe zu treffen, ist die Diskussion meist nicht vom Tisch: Weichende Kinder oder deren Familie pochen spätestens beim Ableben der Übergeber auf ihren gesetz- lichen Erbteil. Die Diskussionen mit Ge- schwistern, die meist viele Jahre nach der Hofübergabe keine emotionale Bindung zum ehemals elterlichen Hof mehr haben, sind dann wohl wesentlich schwieriger.

Erbverzicht vorzuziehen und reicht zur Absicherung des Hofübernehmers.

Stimmen die weichenden Kinder einer notariellen Verzichtserklärung nicht zu, sollte man bei Hinauszahlungen schrift- lich vereinbaren, dass diese Zuwendun- gen einen Vorschuss auf den Pflichtteil sind und in den Pflichtteil einzurechnen sind. Sonst könnten bereits erhaltene Ab- findungen noch einmal gefordert werden.

Liegt kein notarieller Pflichtteilsverzicht vor und ist dem weichende Kind die Abfin- dung zu wenig, kann eine Schenkungs- pflichtteilsklage drohen.

Fairer Ausgleich besser als Gutachten

In der Praxis ist das Einholen von Gut- achten nur selten erforderlich, da die weichenden Kinder trotz Gutachten einem Verzicht nicht zustimmen müssen.

Wichtiger ist es, zwischen den Forde- rungen der weichenden Erben und der finanziellen Möglichkeiten der Über- geber einen fairen Ausgleich zu erzielen.

Denkbar wäre eine Regelung, wonach der Übernehmer verpflichtet wird, bei Grund- verkäufen an die weichenden Kinder eine Nachzahlung zu leisten, wenn der Ver- kaufserlös nicht für land- und forstwirt- schaftliche Zwecke verwendet wird.

Der Pflichtteil von Kindern beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches und kann nur auf Geld gerichtet sein.

Versterben beide Elternteile gleichzeitig, beträgt der gesetzliche Erbteil bei zwei Kindern für jedes Kindes die Hälfte des Nachlasses. Das ist ein Pflichtteilsan- spruch für jedes Kindes von einem Vier- tel. Bei drei Kindern würde die Pflicht- teilsquote je Kind ein Sechstel betragen.

Bei Erbhof zählt Ertragswert

Handelt es sich um einen Erbhof, ist an- stelle des Verkehrswertes ein niedrigerer, dem Hofübernehmer begünstigender Übernahmspreis festzusetzen. Dieser ist so zu bestimmen, dass der Hofüber- nehmer „wohl bestehen kann“. In erster Linie ist vom Ertragswert des Betriebes auszugehen.

Mag. Alfred Kalkus, Ref. Recht

Die Übergabe ist eine vorwegge- nommene Erbfolge und hat nicht nur Rechtswirkungen zwischen Übergebern und Übernehmer, sondern auch auf die weichenden Erben – das sind die Geschwister des Übernehmers.

Zu Lebzeiten der Eltern besteht für die weichenden Erben noch kein Rechtsan- spruch auf Auszahlung des Pflichtteiles.

Nach dem Tod des Übergebers können die Pflichtteilsberechtigten aber binnen drei Jahren ihren Pflichtteil vom übergebenen Betrieb fordern. Aus diesem Grund sollte man die Geschwister des Hofüberneh- mers bei der Übergabe einbinden. Ein Pflichtteilsprozess ist kompliziert, lang- wierig und kann aufgrund der Höhe des Streitwertes und der Sachverständigen- gutachten sehr kostspielig werden.

Pflichtteilsverzicht

Um den Übernehmer abzusichern, dass nach dem Tod der Eltern keine weiteren Forderungen gestellt werden können, ist die Abfindung der weichenden Geschwis- ter und ein Pflichtteilsverzicht bei der Übergabe wichtig. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der Form des Notariatsaktes oder des gerichtlichen Protokolls und kann allgemein oder beschränkt auf den land- wirtschaftlichen Betrieb erfolgen. Beim Pflichtteilsverzicht verzichtet man nur auf den Pflichtteil, so dass der Verzichtende gleichwohl gesetzlicher Erbe sein kann.

Erbverzicht gut überlegen

Bei einem Erbverzicht verliert der Ver- zichtende seine Stellung als gesetzlicher Erbe. Bei einem Erbverzicht aller Kinder und bei Fehlen einer letztwilligen Ver- fügung kann der Nachlass der Eltern an entferntere Verwandte fallen. Für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen wird der, auf seinen Erbteil Verzichtende nicht mehr berücksichtigt. Somit erhöht sich der Pflichtteilsanspruch der übri- gen Pflichtteilsberechtigten. Deshalb ist der Pflichtteilsverzicht in der Regel dem

Abfindung der weichenden Kinder

Den Übernehmer gegen spätere Ansprüche absichern

Dir. DI Wolfgang

Weichselbraun

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Mit rechtlicher und betriebswirtschaft- licher Beratung wird der Übergabevertrag meist noch einvernehmlich über die Bühne gebracht. Die entscheidende Frage steht aber nicht im Übergabevertrag: Wie soll und kann es aus der Sicht aller Familien-

mitglieder mit Betrieb und Familie gut weitergehen?

Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

Zeitpunkt der Übergabe – Schweigen ist fehl am Platz

Zeitliche Vorstellungen zur Übergabe können weit auseinander liegen. Was für die eine Seite zu früh ist, erscheint der anderen Seite zu spät. Dahinter verbergen sich oft Befürchtungen, über die man schwer reden kann, ohne den anderen zu verletzen. Da schweigt man halt lieber.

Kommt Ihnen folgende Situation viel- leicht bekannt vor. Die Hofübernehmer, ein junges noch unverheiratetes Paar, wollen möglichst bald den Betrieb über- nehmen. Den Eltern erscheint das zu früh. Das junge Paar sollte sich erst ein- mal bewähren, und man will sehen, ob die beiden das überhaupt schaffen.

Oft ist es nur die Angst vor Entscheidun- gen und möglichen Konflikten, die die Übergabe verzögern. Hier können in der Mediation die Gründe und Hintergründe beleuchtet und die zeitlichen Schritte ge- plant werden.

Wer soll übernehmen?

„Es könnten doch alle Kinder froh sein – eines, weil es den Betrieb bekommt und

Probleme im Zusammenleben treten oft nach der Übergabe auf – dann, wenn sich in der Praxis die Verantwortlichkeiten ändern sollen. Generationskonflikte sind die Folge wenig oder schlecht geregelter Übergaben. Wie ein Außenstehender Konfliktknoten lösen helfen kann, erklärt Mediator Josef Stangl.

Mediation ist eine Möglichkeit, mit der Unterstützung durch den Mediator selbst Lösungen für anstehende Fragen und bei Konflikten zu suchen. Der Mediator leitet neutral und unparteilich das absolut vertrauliche Gespräch. Mediation bei der Übergabe kann ein möglichst angstfreies und offenes Gesprächsklima ermög- lichen. Aber Achtung: Sie werden in der Mediation gefragt, was Sie wirklich wol- len. Und es wird auch über das geredet, was gut funktioniert und positiv ist.

Zu einigen wichtigen Punkten folgen Erfahrungen aus erlebten Konflikten im Zuge der Übergabe und Mediationssitua- tionen.

Mediation kann unterstützen

Schwierige Hofübergabe?

Josef Stangl ist Tierhaltungsberater bei der BBK Krems. Zusätzlich hat er eine Aus- bildung zum Mediator gemacht. Durch seine Arbeit als Tierhaltungsberater ist er mit den bäuerlichen Arbeits- und Lebens- welten bestens vertraut und kennt die auftretenden Problemfelder.

Mit der Mediation hilft er Menschen auf landwirtschaftlichen Betrieben, Konflikte zu lösen und annehmbare Lösungen für alle Betroffenen zu finden. Unbürokratisch und anonym steht er gerne für weitere Informationen zu Verfügung.

DI Josef Stangl, 0664/60 259 25802

Mediator Josef Stangl

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lk -Beratung

Beratung, die Werte schafft

lk -Beratung

Beratung, die Werte schafft Beratungspaket:

Krise als Chance

Mehr Beratungsangebote unter:

www.lk-noe.at/beratungskatalog Unser Angebot für Sie: Speziell ausgebildete Berater analysieren Ihre Situation und begleiten und unterstützen Sie und Ihre Familie über einen kurzen Zeitraum bei der gemeinsamen Erarbei- tung und Gewichtung möglicher Lösungsansätze.

Resultat ist die Auswahl eines geeigneten Weges zur Weiterentwicklung des Betriebes.

Ihr Nutzen: Sie haben eine mögliche Lösung für die kommenden Weichenstellungen am Betrieb, die von allen Beteiligten akzeptiert und mit- getragen wird.

Was kostet die Beratung: 90 Euro pro Termin bzw. Betriebsbesuch (3 bis max. 6 Besuche), 30 Euro Hofpauschale pro Betriebsbesuch kostenfrei Beratungsort: am Hof

Ihr Ansprechpartner: DI Anna Eckl, Tel.: 05 0259 40631; DI Josef Stangl, Tel. Tel.: 05 0259 40931

Lebenszeit in den Betrieb investiert und bleiben gefühlsmäßig stark mit dem Hof verbun- den. In der Media- tion geht es um die Frage, wie fami- liäre Gerechtig- keit und eine Abgeltung von erbrachten Leistungen konkret ausse- hen

kann. Aber es gilt auch, das Augenmerk dar- auf legen, was die Geschwister weiterhin verbindet.

Zusammen arbeiten und wohnen

Familienbetriebe funktionieren meist nur durch den Zusammenhalt aller am Hof. Die weitere Mithilfe der Über- geber ist daher gut und wichtig. Diese Mitarbeit und vor allem die Zuständig- keiten gehören gut geregelt. Familie H.

zum Beispiel hat zwar gut besprochen, welche Arbeiten nach der Übergabe Vater und Mutter betreuen sollten. Bei der Umsetzung ist dann aber oft der Satz aufgetaucht: „Wenn ich schon dabei bin, dann kann ich ja auch gleich …“ Das führte zwischen Schwiegersohn und Vater immer öfter zum Streit. Zwischen der Mutter und dem jungen Paar krachte es immer öfter bei Fragen, die den Um- gang mit den Enkelkindern betrafen.

Was als Hilfe gedacht ist, wird schnell als Einmischung empfunden. Beim Aus- verhandeln der Arbeitsteilung und der Zuständigkeiten in der Mediation geht es aber auch darum, Veränderungen im Le- benszyklus mit zu bedenken. Grundsätz- lich ist bei der Wohnsituation und der Intensität des Kontaktes für jede Familie eine individuelle Regelung erforderlich.

Die Trennung der Wohneinheiten ermög- licht mehr Freiwilligkeit des Kontaktes.

Die Zeit danach

Das Loslassen ist für die Übergeber leichter gesagt als getan. Viele freuen sich auf mehr Zeit. Auch wenn nach der die anderen, weil wir ihnen eine gute

Ausbildung ermöglicht haben.“

Übergeber sind oft vollkommen über- rascht, dass Kinder nicht nur mit Freude auf Übergaben reagieren. Was steckt dahinter?

Wer von der Kindheit an als Hofnach- folger ausersehen ist, unterliegt dem sogenannten Dilemma des Nachfolgers.

Es lautet: „Tu freiwillig das, was Du tun sollst.“ Übernimmt ein Kind diesen Nach- folgeauftrag, kann das neben Freude auch ein Gefühl des „sich für den Betrieb Opferns“ bedingen, gerade bei guter Aus- bildung und guten außerlandwirtschaft- lichen Berufschancen. Bei den weichen- den Geschwistern kann sich ein Gefühl der Benachteiligung einstellen. Es ist wichtig, in der Mediation auch solche Gefühle anzusprechen. Das führt zu mehr Verständnis.

Weichende Erben

Für den Betrieb ist der Erhalt als Einheit gut, für die familiäre Gerechtigkeit ist wichtig, wenn alle Kinder gleich viel wert sind. Doch beides lässt sich bei bäuerli- chen Übergaben nur schwer unter einen Hut bringen. Schon von Kind an haben weichende Geschwister Arbeits- und

Übergabe mehr Kuraufent- halte, Ausflüge und Reisen

geplant werden, ist damit der Alltag noch nicht ge-

staltet. Eine Faustregel bei der Übergabe lautet:

die Übergeberseite weiß genau, was sie ab dem

Tag der Übergabe ma- chen wird. Die Frage

in der Mediation kann lauten:

Wofür soll wie viel Zeit im

Alltag und Jahresver- lauf sein?

Die Welt ist für Alt und Jung ver- schieden

Bei der Übergabe werden die verschie- denen Interessen der Generationen oft erst sichtbar. Die ältere Generation ist in einer Zeit aufgewachsen, in der man sich vor allem an Leistung und traditionellen Werten orientiert hat. Die jüngere Gene- ration hat sehr viel stärker gelernt, eige- nen Interessen nachzugehen, Freizeit zu gestalten und Neues auszuprobieren.

Das führt in vielen Familienbetrieben zu gegenseitigem Unverständnis und Vor- würfen. Unterschiedliche Sichtweisen kann es bei der Betriebsführung, der Be- triebsentwicklung, aber auch bei allen Fragen der Alltagsgestaltung geben, zum Beispiel beim Kochen und Essen, beim Einkaufen und dem Umgang mit den Enkelkindern.

Mediation ermöglicht Verständnis

Eine wesentliche Grundlage der Me- diation besteht im Bewusstmachen der unterschiedlichen Werte, Interessen und Bedürfnisse. Daraus kann Verständ- nis und Wertschätzung für die andere Seite entstehen. Letztlich geben Lob und Anerkennung der übernehmenden Gene- ration Kraft und Mut, die Zukunft des Fa- milienbetriebes in die Hand zu nehmen.

Wertschätzung für das Lebenswerk der Übergeberinnen und Übergeber ist auf der anderen Seite eine wichtige Voraus- setzung für das Abschließen- und Wei- tergeben-Können bei der Übergabe.

DI Josef Stangl BBK Krems Tel. 05 0259 25802 [email protected]

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begünstigten Selbst- oder Weiterversicherung aufgrund der Pflege naher Angehöriger.

Die Sozialversicherungsbei- träge werden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in diesen Fällen vollkommen vom Staat übernommen. Vor- aussetzungen sind in der Regel Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Formen der begünstigten Selbst- oder Wei- terversicherung aufgrund der Pflege naher Angehöriger.

Foto: Fotolia.com/ Alexander Raths

(vorzeitige) Übergeber weitere Versicherungszeiten, sind verschiedene Varianten mög- lich. So könnte beispielsweise – weitere Mitarbeit am Betrieb vorausgesetzt – eine Pflicht- versicherung als hauptberuf- lich beschäftigter Angehöriger nach dem BSVG in Betracht kommen.

Freiwillige Weiterversicherung

Ebenso denkbar sind ver- schiedene Spielarten der frei- willigen Weiterversicherung.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Formen der er von diesem Recht Gebrauch

macht. Die allgemeinen Ver- sicherungsvoraussetzungen sind dabei zu beachten.

Pflichtversicherung ab 150 Euro Einheitswert

So besteht bereits ab Be- wirtschaftung eines sozial- versicherungsrechtlichen Einheitswerts von 150 Euro Pflichtversicherung in der bäu- erlichen Unfallversicherung.

Ab Bewirtschaftung eines so- zialversicherungsrechtlichen Einheitswerts von 1.500 Euro tritt Vollversicherung ein, also auch Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensions- versicherung.

Versicherungszeiten für vorzeitige Übergeber

Grund für vorzeitige Über- gaben ist oftmals, dass der Übernehmer, zum Beispiel wegen bestehender Investi- tionsvorhaben, neben dem Eigentum am Betrieb auch sofort die Betriebsführung übernehmen soll. Benötigt der

Meist übergibt die ältere Generation den Hof mit dem Pensionsstichtag, manche Familien geben den Betrieb auch schon davor an die Jungen weiter. Warum man sich in jedem Fall über die sozialrechtlichen Folgen informieren sollte, erklärt LK-Experte Wolfgang Dobritzhofer.

Bei den Übergeben stehen fast immer Fragen zur Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen und zum Ausscheiden aus der Pflichtversicherung bei der So- zialversicherungsanstalt der Bauern im Mittelpunkt. Das gilt für alle Handlungen und Unterlassungen, die Einfluss auf die Pensionshöhe haben können.

Betriebsführer ist erster Ad- ressat für Pflichtversicherung

Die Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Eigen- tums muss nicht zwingend zum Ende der Pflichtversiche- rung nach dem Bauern-Sozial- versicherungsgesetz (BSVG) führen. Als Betriebsführer, und damit als erster Adressat der bäuerlichen Pflichtversi- cherung gilt nicht der Eigen- tümer des Betriebes, sondern jene Person, die den Hof auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Behält sich beispiels- weise der Übergeber das Recht zur Bewirtschaftung (Fruchtgenussrecht) bis zum Zeitpunkt der Pensionsgewäh- rung vor, so ist er so lange in der bäuerlichen Sozialversi- cherung pflichtversichert, als

Nur mit sozialrechtlicher Beratung stehen Übergeber und Übernehmer auf der sicheren Seite

Wann trifft Pflichtversicherung auch Pensionisten?

Beratung von LK und SVB

Über weitere Möglichkeiten, fehlende Pensionsversicherungszeiten zu erwerben und für die detaillierte Darstellung sämtlicher Gestaltungs- möglichkeiten empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer fachlichen Beratung, wie sie etwa von der Landwirtschaftskammer im Rahmen der Hofübergabe angeboten wird.

Bei der Entscheidung wird neben beitragsrechtlichen Überlegungen die Auswirkung der vorgenommenen Gestaltung auf die Höhe der später zu erwartenden Pensionsleistung im Zentrum der Überlegun- gen stehen. Die SVB bietet mit ihrem Sprechtagsdienst ein besonderes Service für ihre Versicherten, wobei auf der Grundlage der konkreten Versicherungsverläufe vorgenommene Pensionsvergleichsberechnun- gen wertvolle Entscheidungshilfen bieten können.

(15)

In den meisten Fällen sind Ausmaß und Art der Gegenleistungen bedeutungslos, weil ohnehin ein fiktives Ausgedinge gilt.

Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Mehrfachversicherungen. Wird die Höchstbeitragsgrundlage überschrit- ten? Soll ein Antrag auf Differenzvor- schreibung gestellt werden?

nach dem Bezug von Kinderbetreu- ungsgeld und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Neben- erwerbslandwirten. Werden die ein- schlägigen Zuverdienstgrenzen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz überschritten?

Aufgrund der Komplexität der einschlä- gigen Regelungen, die einer übersicht- lichen abschließenden schriftlichen Dar- stellung kaum zugänglich sind, wird an einer eingehenden fachlichen Beratung kaum ein Weg vorbei führen.

Mag. Wolfgang Dobritzhofer, Ref. Soziales Tel. 05 0259 27302, [email protected]

Gegenleistungen können nur bei Bezie- hern einer Ausgleichszulage in seltenen Fällen zu einer konkreten Anrechnung dieser Leistungen führen und damit die Ausgleichszulage mindern. Solche geld- werten Gegenleistungen sind zum Beispiel die Vereinbarung der freien Station oder von Taschengeldzahlungen und Natural- leistungen. In den meisten Fällen sind Ausmaß und Art der Gegenleistungen bedeutungslos, weil ohnehin ein fiktives Ausgedinge gilt. Darunter versteht man eine im Gesetz vorgesehene pauschale Bewertung und Anrechnung der mit dem Eigentum an land- und forstwirtschaft- lichen Flächen verbundenen Verwertungs- möglichkeiten.

Der vom Einheitswert der Eigenflächen ab- hängige Anrechnungsbetrag des fiktiven Ausgedinges gilt selbst dann, wenn im Extremfall gar keine Gegenleistung ver- einbart, also etwa alles verschenkt wurde oder ungenutzt brach liegt. Umgekehrt bleiben auch noch so hohe Gegenleistun- gen oder Verwertungserlöse, zum Beispiel aus Pacht- oder Kapitalerträgen unberück- sichtigt, wenn das fiktive Ausgedinge zur Anwendung gelangt.

Übernahme von Pflegeverpflichtungen gegenüber den Übergebern

Dabei geht es vor allem darum, ob und wie weit Übernehmer Verpflichtungen - nicht zuletzt auch gegenüber den Sozial- hilfeträgern im Falle von erforderlichen Heimunterbringungen – übernehmen und wem allfällige staatliche Unterstüt- zungsleistungen (Pflegegeld) letztlich zukommen soll.

Sozialrechtlich konzentriert sich die Übernehmerseite auf Fragen:

nach den Auswirkungen der Eigen- tumsübernahme beziehungsweise Übernahme der Bewirtschaftung und der Beitragsgestaltung. Wer soll als Betriebsführer oder in anderer Form pflichtversichert sein? Welche Beitrags- schiene soll gewählt werden?

mindestens der Bezug der Pflegegeldstufe 3 sowie ein bestimmtes zeitliches Min- destausmaß der pflegerischen Tätigkeit.

Pensionist unterliegt als Betriebsführer der Pflichtversicherung

Hat der Übergeber bereits Anspruch auf die Pension, muss er beachten, dass er auch als Pensionist bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen weiterhin der Pflichtversicherung als Betriebsführer in der Unfall-, Kranken- und Pensionsver- sicherung unterliegt. „Zurückbehaltene“

Flächen, das heißt, nicht übergebene Flächen, lösen keine Pflichtversicherung aus, wenn diese anderen Personen zur Bewirtschaftung überlassen werden oder brach liegen, sofern für die Bracheflächen keine Förderungen bezogen werden. An dieser Stelle ist auf spezielle Regelungen (Rechtsvermutung der Bewirtschaftung), die das Gesetz für Waldeigentümer vor- sieht, aufmerksam zu machen.

Vorsicht bei Einkünften neben einem Pensionsbezug

Neben einem Pensionsbezug erzielte Einkünfte aus selbstständiger oder un- selbstständiger Erwerbstätigkeit können sich massiv auf die Höhe der Pensions- leistung auswirken. Dies gilt nicht nur für Ausgleichszulagenbezieher, also Pensionisten, deren anzurechnendes Gesamteinkommen unter dem Ausgleichs- zulagenrichtsatz liegt. Abhängig von der Art der bezogenen Pension kann die Pen- sionsleistung teilweise oder vollständig wegfallen, wenn das monatliche Erwerbs- einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Bei der Art der Pension kann es sich zum Beispiel um Erwerbsun- fähigkeitspension, Schwerarbeitspension,

„Hacklerpension“ oder Korridorpension handeln.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nicht das steuerliche Einkommen, son- dern es gelten 70 Prozent des vom Einheits- wert abgeleiteten Versicherungswertes als Erwerbseinkommen. Deshalb sollten sich Pensionisten eingehend informieren, be- vor sie eine Erwerbstätigkeit annehmen.

Darüber hinaus sollen Pensionisten durch kurzfristige Meldeverpflichtungen beim zuständigen Pensionsversicherungsträger vor Überbezügen und damit verbundenen Rückforderungen geschützt werden.

Gegenleistungen und Pensionshöhe

Wie wirken sich im Übergabevertrag ver- einbarte Gegenleistungen auf die Höhe der auszuzahlenden Pension aus? Geldwerte

Werte für die Ausgleichszulage 2013:

Einzelrichtsatz € 837,63 Familienrichtsatz € 1.255,89 Erhöhung pro

(unterhaltsberechtigtes) Kind € 129,24 Werte zum fiktiven Ausgedinge 2013:

Die Höhe des fiktiven Ausgedinges beträgt max. 16 % des jeweils zur Anwendung gelangenden Richtsatzes. Es erfolgt eine schrittweise Absenkung auf max. 13 % des Richtsatzes bis 2015.

Der max. Anrechnungsbetrag aus dem Titel „fiktives Ausgedinge“ beträgt 2013:

Für alleinstehende Pensionisten € 134,02 Für Pensionisten-Ehepaare € 200,94 Bei Einheitswerten unter € 3.900,- (Al- leinstehender) bzw. € 5.600,- (Ehepaar) erfolgt eine verhältnismäßige Reduzierung der oben angeführten Anrechnungsbeträge.

Ausgleichszulage

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handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine Benützungsregelung zwischen Miteigen- tümern. Aus diesem Rechtstitel erhält Frau Bauer das alleinige Nutzungsrecht, sodass sie den Betrieb auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr führt und Herr Bauer aus der Betriebs- führung ausscheidet.

Gütergemeinschaft auflösen

Der Bewirtschaftungsvertrag kann nur rechtswirksam werden, wenn zwischen den Ehepartnern keine eheliche Gütergemein- schaft aufgrund eines Ehepaktes besteht.

Die Gütergemeinschaft müssen die Eheleute daher vor Abschluss des Bewirtschaftungs- vertrages notariell auflösen. Die Überlassung des Nutzungsrechts an der ideellen Hälfte kann entgeltlich, also gegen ein ortsübliches Benützungsentgelt, oder unentgeltlich ohne Gegenleistung erfolgen. Der Vertrag wird aus steuerlichen Gründen meistens auf ein Jahr befristet, wobei vorgesehen wird, dass er sich

Das Gesetz sieht vor, dass sich auf bestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge stillschwei-

gend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Pächter nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer fortfährt, das Pachtobjekt zu be-

nützen und der Verpächter es dabei bewenden lässt.

Foto: LK NÖ/Pöchlauer-Kozel

Damit ein Familienmitglied den Betrieb füh- ren darf, ist nicht zwingend eine Eigentums- übertragung an den Betriebsgrundstücken, zum Beispiel durch Übergabsvertrag, erforder- lich. Das gewünschte Ergebnis kann man auch durch Verpachten, Abschluss eines sogenann- ten Bewirtschaftungsvertrages oder eines Be- wirtschaftungsvertrages in Kombination mit einem Gesellschaftsvertrag erreichen.

Der Bewirtschaftungsvertrag

Der Bewirtschaftungsvertrag regelt die Benüt- zung zwischen Miteigentümern. Die Eheleute Bauer sind ideelle Miteigentümer des land- wirtschaftlichen Betriebes. Sie sind also an den Betriebsgrundstücken je zur Hälfte „ange- schrieben“ und führen den Betrieb auf gemein- same Rechnung und Gefahr. Herr Bauer erfüllt die Voraussetzungen für eine Erwerbsunfä- higkeitspension und muss, damit die Pension anfallen kann, aus der bäuerlichen Pensions- versicherung ausscheiden. Frau Bauer kann voraussichtlich erst in zwei Jahren in Pension gehen und soll bis dahin alleinige Betriebsfüh- rerin des Betriebes werden.

Alleiniges Nutzungsrecht

Mit einem sogenannten Bewirtschaftungs- vertrag räumt Herr Bauer seiner Gattin das alleinige Nutzungsrecht am im gemeinsamen Eigentum stehenden Betrieb ein. Rechtlich

Möglichkeiten für den innerfamiliären Betriebsführerwechsel – Bewirtschaftungsvertrag, Verpachtung, Gesellschaftsvertrag

Es muss nicht immer ein Übergabsvertrag sein

Dr. Heinz Wilfinger Ref. Recht Tel. 05 0259 27301 [email protected]

Um in Pension gehen zu können, müssen Landwirte meist die Betriebsführung aufgeben. Aber auch andere sozialrechtliche, steuerliche oder betriebswirtschaftliche Überlegungen können der Grund sein, dass der Betrieb künftig von einem anderen Familienmitglied geführt werden soll. Welche Möglichkeiten es außerhalb eines Übergabsvertrages noch gibt, wenn ein Familienmitglied die Betriebsführerschaft

übernehmen soll, erläutert LK-

Experte Heinz Wilfinger.

Referenzen

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