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Hypertonie Journal für Austrian Journal of Hypertension Österreichische Zeitschrift für Hochdruckerkrankungen

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P.b.b. 02Z031106M, Verlagsort: 3003 Gablitz, Linzerstraße 177A/21 Preis: EUR 10,–

Hypertonie Journal für Austrian Journal of Hypertension Österreichische Zeitschrift für Hochdruckerkrankungen

Krause & Pachernegg GmbH • Verlag für Medizin und Wirtschaft • A-3003 Gablitz

Indexed in EMBASE/Scopus www.hochdruckliga.at

Hypertensiologie

Österreichische Gesellschaft für

Offizielles Organ der

Österreichischen Gesellschaft für Hypertensiologie

Homepage:

www.kup.at/hypertonie Online-Datenbank

mit Autoren- und Stichwortsuche Arzt und Recht: Zuweisung gegen

Entgelt Ploier M

Journal für Hypertonie - Austrian

Journal of Hypertension 2012; 16

(3), 36-37

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36 J HYPERTON 2012; 16 (3) Arzt und Recht

Zuweisung gegen Entgelt

M. Ploier

Immer wieder werden Stimmen laut, die behaupten, dass An- gehörige des Gesundheitswesens – Ärzte, Anbieter von Medizinprodukten oder Arzneimitteln, Krankenanstalten- träger oder nicht-ärztliche Leistungserbringer – für die Zu- weisung von Patienten Entgelte oder sonstige Leistungen er- halten. Eine Studie in Deutschland ist diesen Vorwürfen nach- gegangen, in diesem Beitrag wird die rechtliche Situation in Österreich dargestellt.

Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Economy

& Crime Research Center, hat im Herbst 2011 unter der Lei- tung von Prof. Dr. Bussmann eine Studie zum Thema „Unzu- lässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen durch Zuwei- sung gegen Entgelt“, die vom GKV-Spitzenverband in Auf- trag gegeben worden ist, durchgeführt. Ergebnisse dieser Stu- die waren im Wesentlichen, dass

– Patientenzuweisungen gegen Entgelt und andere wirt- schaftliche Vorteile im deutschen Gesundheitssystem kei- ne Einzelfälle, sondern eine weit verbreitete Praxis sind, – finanzielle Zuwendungen und Sachleistungen, wie z. B.

die unentgeltliche Überlassung von Geräten oder die Fi- nanzierung der Ausrichtung oder der Teilnahme an Tagun- gen nach Meinung der Befragten eine gängige Art der wirt- schaftlichen Vorteile darstellen und

– ein erschreckend großer Mangel an der einschlägigen Normenkenntnis der betroffenen Personen bestanden hat und zudem entsprechende Kontroll- und Sanktionsfunk- tionen der berufsständischen Organisation fehlen.

Im Zuge der Studie wurden insgesamt 1141 Personen, darunter niedergelassene Fachärzte (insgesamt 600), leitende Angestellte von stationären Einrichtungen (180) und nicht- ärztliche Leistungserbringer, wie z. B. Apotheker, Sanitäts- häuser, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher oder Physiotherapeuten (361), befragt. Insbesondere die nicht- ärztlichen Leistungserbringer gaben bei der Befragung an, dass von ihnen die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen für die Patientenzuweisung erwartet würde.

 

  Rechtslage in Österreich

§ 53 ÄrzteG sieht strenge Werbebeschränkungen und ein Provisionsverbot vor:

1. Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zu- sammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthal- ten.

2. Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechts- geschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurück- gefordert werden.

3. Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätig- keiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen phy- sischen und juristischen Personen untersagt.

4. Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschrif- ten über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Infor- mationen erlassen.

Aus dieser Bestimmung ist eindeutig ersichtlich, dass jegliche Form der Vergütung für eine Zuweisung entweder durch ei- nen Arzt oder eine sonstige dritte Person an einen Arzt unzu- lässig ist. Diese Bestimmung richtet sich somit nicht nur an Ärzte, die dem ärztlichen Standesrecht unterliegen, sondern auch an sonstige Personen, die Vergütungen an Ärzte leisten wollen oder von diesen fordern.

Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt insbesondere im Schutz der Patienten und der Wahrung des Vertrauens- verhältnisses zwischen den behandelnden Ärzten und den Pa- tienten. Es soll durch das Provisionsverbot verhindert werden, dass Patienten aus rein finanziellen Gründen von Ärzten oder dritten Personen dazu überredet werden, medizinische Leis- tungen in Anspruch zu nehmen. Vielmehr soll die Auswahl der Ärzte rein auf sachlichen Argumenten aufgrund der Kenntnisse über deren fachliche Qualifikationen ausschlag- gebend sein, nicht jedoch die Gewährung eines finanziellen Anreizes oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils.

Vom Provisionsverbot umfasst sind:

– Vergütungen für die Zuweisung von Patienten an einen Arzt

– Vergütungen für die Zuweisungen durch einen Arzt.

Von der Regelung umfasst ist nicht nur der bloße tatsächliche Erhalt einer Vergütung (gleichgültig ob durch den Arzt oder einen Dritten), sondern auch bereits das Versprechen, eine solche Vergütung zu erhalten bzw. auch die Zusicherung einer solchen Vergütung. Sowohl das Annehmen der Vergütung, das Anbieten als auch das Verlangen danach sind Tatbestände des Provisionsverbotes.

Sämtliche Leistungen, die somit mit der Zuweisung von Pati- enten in einem direkten oder indirekten Zusammenhang ste- hen, sind demnach unzulässig und nichtig. Das bedeutet, dass derartige angenommene oder zugesicherte Leistungen rück- gefordert werden können, da deren Vereinbarung an sich ex lege unzulässig ist.

So ist beispielsweise die unentgeltliche Vertretung als Gegen- leistung für die Zuweisung von Patienten ebenso wenig zuläs- sig wie die Vereinbarung, Kongresskosten als Gegenleistung für die Zuweisung von Patienten zu übernehmen. Auch die

„Einladung“ auf einen Urlaub oder sonstige Freizeitaktivi- täten als Gegenleistung für Zuweisungen sind davon betrof- fen.

Unzulässig ist somit auch, dass eine Vereinbarung darüber getroffen wird, dass nur bei einem bestimmten Arzneimittel- oder Medizinprodukteunternehmen entsprechende Produkte bestellt werden, wenn dieser Vereinbarung die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen gegenübersteht. Auch wenn

For personal use only. Not to be reproduced without permission of Krause & Pachernegg GmbH.

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J HYPERTON 2012; 16 (3) Arzt und Recht

37 diese Art der Provisionsleistung nicht explizit im Gesetz gere-

gelt ist, so werden derartige Verträge von der Standes- vertretung ebenfalls als nicht bzw. nur sehr bedingt nach Prü- fung des Einzelfalls als zulässig angesehen. Immerhin soll auch gegenüber der Pharma- und Medizinprodukteindustrie stets die Unabhängigkeit gewahrt bleiben.

Nicht nur das ÄrzteG, sondern auch das ArzneimittelG sowie das MedizinprodukteG sehen vor, dass die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen für die Verschreibung von Arznei- mitteln oder Medizinprodukten unzulässig ist. Demnach sind auch dort Provisionsverbote verankert, um so sicherzustellen, dass die den Patienten verschriebenen Arzneimittel und Medi- zinprodukte ausschließlich aufgrund medizinischer Indika- tion verschrieben werden und nicht aus ökonomischen Erwä- gungen. Dieser Überlegung Rechnung tragend sehen auch die Verhaltenskodices der Pharmig, der Austromed sowie der Österreichischen Ärztekammer entsprechende Bestimmun- gen vor.

Der Verhaltenskodex der Österreichischen Ärztekammer legt beispielsweise fest, dass die Annahme von Geschenken oder sonstigen Vergütungen, sofern sie im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Verschreibung von Arzneimitteln oder einem Medizinprodukt stehen, unzulässig ist.

Der Verhaltenskodex der Pharmig sieht u. a. vor, dass Mitar- beiter von pharmazeutischen Unternehmen das Einkaufs-, Verschreibungs-, Abgabe- und Verkaufsverhalten nicht durch das Gewähren, Anbieten oder Versprechen von Geld- oder Sachgeschenken beeinflussen dürfen.

Auch der Verhaltenskodex der Austromed erklärt die Gewäh- rung von Zuwendungen für unzulässig.

Zusammenfassend ergibt sich daher auch nach der öster- reichischen Rechtslage, dass das Anbieten, Verlangen, Ver- sprechen oder Gewähren von Zuwendungen einerseits für die Zuweisung von Patienten und andererseits für die Verschrei- bung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten unzulässig ist.

Eine Folge des Verstoßes gegen diese Bestimmung ist, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wird, die mit einer Verwaltungsstrafe zu ahnden ist. Daneben unterliegen Ärzte dem ärztlichen Standesrecht. Sie haben daher alles zu unter- lassen, was das ärztliche Standesansehen beeinträchtigen könnte. Wird daher ein wirtschaftlicher Vorteil für die Zuwei- sung von Patienten oder die Verschreibung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten gewährt oder angenommen, so ver- wirklichen Ärzte ein Disziplinarvergehen, das im Rahmen eines Disziplinarverfahrens bei der Österreichischen Ärzte- kammer geahndet wird. Als Sanktionen stehen von der Ver- warnung über eine Geldstrafe bis hin zu einem zeitlich befris- teten oder unbefristeten Berufsverbot Sanktionen zur Verfü- gung.

Neben dem disziplinar- und verwaltungsstrafrechtlichen As- pekt können Mitbewerber, die durch das unzulässige Verhal- ten geschädigt worden sind, eine Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb sowohl gegen den Zuwendungsgeber als auch gegen den -empfänger ein- bringen. Das bedeutet, dass mittels Gerichtsurteil die weitere Annahme oder Gewährung von derartigen Zuwendungen un- tersagt werden kann. Zusätzlich kann bei Nachweis eines konkreten Schadens der Mitbewerber auch ein Schadener- satzanspruch bestehen.

Bezogen auf die eingangs erwähnte Studie aus Deutschland ergibt sich somit, dass auch in Österreich die Vorteilszu- wendung für die Zuweisung von Patienten unzulässig ist. In- wiefern die deutsche Studie auf das österreichische Gesund- heitssystem übertragbar wäre, kann ohne gesonderte Studie nicht gesagt werden. Tatsache ist jedoch, dass die Gewährung von Vorteilen für die Zuweisung von Patienten jedenfalls un- zulässig ist, gleichgültig, ob dies in der Praxis so gehandhabt wird oder nicht.

Korrespondenzadresse:

RA Dr. Monika Ploier

Kanzlei CMS Reich-Rohrwig Hainz – Rechtsanwälte GmbH A-1010 Wien, Ebendorferstraße 3

E-Mail: [email protected]

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