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Tätigkeitsbericht . des Rechnungshofes

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1 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP

1975 -11- 0 't

Tätigkeitsbericht . des Rechnungshofes

Verwaltungsjahr 1974

Vorbemerkungen

I. Der Rechnungshof hat gemäß Art. 126 d Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Nationalrat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr spätestens bis 15. Oktober jeden Jahres Bericht zu erst·atten. Der hiemit vorgelegte Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes schließt unmittelbar an den Tätigkeitsbericht 1973 an, der am 16. Oktober 1974 unter Zl.

987 -Prf1974 (1284 der Beilagen) erstattet wurde. Ein Nachtrag Zl. 162-Prf75 (zu 1284 der Beilagen) wurde am 19. Feber 1975 nachgereicht. Dcr Nationalrat hat den Tätig- keitsbericht 1973 samt Nachtrag in seiner Sitzung am 10. Juni 1975 in Verhandlung und auf Antrag des Rechnungshofausschusses (1575 der Beilagen) durch Beschluß zur Kenntnis genommen.

In den folgenden Bericht wurden die in der Zeit vom 1. September 1974 bis 31. Au- gust 1975 berichtsreif gewordenen Ergebnisse der vom Rechnungshof im Verwaltungsbereich des Bundes durchgeführten Prüfungen auf- genommen. Den nach Verwaltungsbereichen geordneten Prüfungsergebnissen sind Nach- träge zu früheren Berichten vorangestellt, wenn solche Ergänzungen notwendig erschie- nen. Die Ergebnisse jener Prüfungen im .Jahre 1974, die am 31. August 1975 noch nicht berichtsreif vorlagen, werden in einen Nachtrag zu diesem Tätigkeitsbericht oder in den nächsten Tätigkeitsbericht aufzuneh- men sein.

11. Im Jahre 1974 wurde die Gebarung der Bundesländer Niederösterreich, Kärnten und Tirol, der Landeshauptstädte Klagenfurt und Salzburg, der Stadtgemeinde St. Pölten betreffend den Neubau des Allgemeinen öffent- lichen Krankenhauses der Stadt St. Pölten

1

und der Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtscpaft (SAFE) geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfungen finden im fol- genden Bericht keinen Niederschlag, da hier- über nur den zuständigen Landtagen zu berichten ist. Allein das Ergebnis der Prüfung der Gebarung der Landeshauptstadt Linz betreffend den Neubau der Brucknerhalle in Linz wird auch dem Nationalrat im nächsten Tätigkeitsbericht mitzuteilen sein.

111. Neben seiner Prüfungstätigkeit hatte der Rechnungshof im Jahre 1974 den Bundes- rechnungsabschluß 1973 zu verfassen, den er am 15. Oktober 1974 dcm Nationalrat vorlegte, und gemäß § 1 des Rechnungshof- gesetzes die Abweichungen der Gebarung des Bundes vom Bundesvoranschlag 1974 zu überwachen. Er wirkte im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß den §§ 6 und 10 des Rechnungshofgesetzes an der Ordnung des Rechnungswesens und an der Finanzschulden- gebarung des Bundes mit.

IV. Der Rechnungshof war bestrebt" in seinem folgenden Bericht dem Hohen Haus einen umfassenden Überblick über die Er- gebnisse seiner Kontrolltätigkeit im Jahre 1974 zu geben, hat sich hiebei jedoch auf die Wieder- gabe der ihm bedeutsam erscheinenden Wahr- nehmungen, Empfehlungen und Mängel be- schränkt.

V. Abgesehen von allgemein üblichen Ab- kürzungen wurden für die im Bericht häufig wiederkehrenden Wörter Bundesministerium (Bundesministerien), Bundeskanzleramt,. Rech- nungshof und Tätigkeitsbericht die Kurz- bezeichnungen BM, BKA, RH und TB ver- wendet, soweit nicht der Zusammenhang die offene Schreibweise verlangte. Andere Kurz- bezeichnungen sind in den einzelnen Ab- sätzen gesondert angeführt.

(2)

Inhaltsübersicht I. Abschnitt

Verwaltungsbereiche des Bundes und der Sozialversicherungsträger (ausgenommen

Kapitalbeteiligungen )

Verwa~tungsbereich des Bundeskanzleramtes

Absatz

Landesschulrat für Burgenland. . . 18 Bundesministerium für Unterricht und

Kunst ... ,... 19 c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1974

Österreichischer Bundestheaterver-

band. ... 20

Absatz

Gebarung mit den Zuwendungen zur Förderung staatsbürgerlicher Bil- dungsarbeit im Bereich der politischen Parteien ... , ... . Elektronische Datenverarbeitung ... .

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Inneres a) Nachträge zu Berichten aus den Vor-

jahren

Unterstützungsinstitut der Bundes- sicherheitswache Wien ... . Polizei- und Gendarmeriemassafonds . Bundespolizeidirektion Klagenfurt ..

Sicherheitsdirektion für das Bundes- land Niederösterreich ... . Landesgendarmeriekommando für

Niederösterreich ... . Bundespolizeidirektion Salzburg ... . Landesgendarmeriekommando für

Steiermark ... . Landesgendarmeriekommando für

Burgenland ... . Bundesministerium für Inneres ... . b) Prüfungserge bnisse aus dem Jahre

1973

Bundespolizeidirektion Wien ... . c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1974

Österreichisches Polizeikontingent auf Cypern ... .

Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Unterricht und Kunst a) Nachträge zu Berichten aus den Vor-

jahren

Österreichischer Bundesverlag für

Verwaltungsbereich des Bundes-

ministeriums für Wissenschaft und Forschung 1 Nachträge zu Berichten aus den Vor-

jahren

2 Museum für Völkerkunde ... . Technische Versuchs- und Forschungs-

21 anstalt an der TH Wien ... 22

3 4 5 6 7 8

a) 9 10 II

12

Technische Versuchs- und Forschungs- anstalt für Festigkeitslehre und Materialprüfung an der TH Graz ..

Versuchs- und Forschungsanstalt für Papier- und Zellstoff technik an der TH Graz ... . Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Graz ... . Graphische Sammlung "Albertina" ..

Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für soziale Verwaltung Nachträge zu Berichten aus den Vor- jahren

Arbeit,sinspektorate für den'lI. und 9.

Aufsichtsbezirk ... . Schülerausspeisung ... . Arbeitslosenversicherungsbeiträge .. . Landesar beitsamt Niederösterreich

und Landesarbeitsamt Kärnten ...

Landesinvalidenamt für Salzburg und Landesinvalidenamt für Tirol ....

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 13 1974

Kurhaus Ferdinand Hanusch für Kriegsbeschädigte in Bad Hof- gastein ... , ..

Landesarbeitsamt Wien und Landes- arbyitsamt Salz burg ; arbeitsmarkt- polit.ische Maßnahmen .. : ... .

23

24 25 26

27 28 29 30 31

32

33 Unterricht, Wissenschaft und Kunst 14 Reservefonds nach dem Arbeitslosen-

versicherungsgesetz ; finanzielles Er- Festspielgemeinde Bregenz . . . 15

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1973

Höhere Technische Bundeslehranstalt

Eisemltadt ... 16 c) Höhere Technische Bundeslehranstalt

Pinkafeld ... '. . . . . 17

gebnis ... , ... . Träger der Sozialve'rsicherung Überblick über die Entwicklung der Gebarung der österreichischen Sozial- versicherung ... .

34

35

(3)

d) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1973

Salzburger GebietRkrankenkl1sse für Arbeiter und Angestellte ... . Allgemeine UnfallversieheI:ungsan-

stalt; Liegenschaftsgebarung ... . e) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1974

Absatz

36 37

c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1974

Österreichisches Feldlazarett in Cy- pern bzw. UNFICYP MEDICAL CENTEE ... .

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen Betriebskrankenkasse der Österreichi-

schen Staatsdruckerei ... . 38 a) Nachtrag zum Tätigkeitsbericht 1973 Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland ..

Versicherungsanstalt öffentlich Be- diensteter . . . . ... . 39

Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Gesundheit und Umwelt-

schutz

a) Nachträge zu Berichten aus den Vor- jahren

B,undesstaatliche Impfstoffgewin- nungsanstalt und Bundesstaatliehe Schutzimpfungsanstalt gegen Wut.

Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz; Sachgebiet Um- weltschutz ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1974

Bundesanstalten für veterinärmedi- zinische Untersuchungen in Linz und in Innsbruck ... .

40

41

42 Verwaltungsbereich des Bundes-

ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten Botschaft Bukarest

Bundesministerium Angelegenheiten

für Auswärtige

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Justiz Oberlandesgericht Innsbruck ... . Landesgericht und Bezirksgericht Inns-

bruck ... . 43 44

45 46

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1974

Ausgleichsfonds für Familien beihilfen.

Reservefonds für Familienbeihilfen .. . Finanzlandesdirektion für Tirol ... . Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols ... . c) Sonstige Wahrnehmungen auf' dem

Gebiete der Finanzverwaltung Reform des Bundeshaushalts~echtes ..

Mitwirkung an der Ordnung des Rech- nungswesens ... . Durchführung der V oranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung ....

Personallage In der Abgabenverwal- tung ... . Bindung von 5 bzw. 7% der gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 1973 gebührenden Vorschüsse auf die Ertragsanteile durch Kassenscheine Zweckzuschuß des Bundes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 7 des Finanzausgleichs- gesetzes 1973 an Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Per- sonennahverkehrsunternehmen .. , Abgabenrückstände, Abgaben-

abschreibungen ... . Erhebung der Gebühren für die veteri-

närbehördliche Grenzkontrolle durch die Zollämter ... . Bezirksgericht Hall in Tirol ... .

Bezirksgericht Telfs ... .

47 d) Finanzschuld

48 Finanzschuld 1974 ... . . Verwaltungsbereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung

e) Sonstige Wahrnehmungen auf dem Gebiete der Finanzschuld

Zwischenfinanzierung offener Ver-

Absatz

53

54

55 56 57 58

59 60 61 62

63

64 65

66

67

a) Nachtrag zum Tätigkeitsbericht 1973

Heeres-Materialamt undnachgeord- pflichtungen des Bundes ... 68 nete Dienststellen ... .

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1973

3. Panzergrenadierbrigadeund 7. Jä- gerbrigade ... . Verwaltungsstelle Villach des Militär-

kommandos Kärnten ... . Gebarung des Bundesministeriums

für - Landesverteidigung mit den J\-fittehi für Wohnbauvorhaben '"

49 f) Bundeshaftungen ... 69 Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Land- und Forstwirtschaft 50 a)Nachträge zu Berichten aus den Vor-

jahren

51 Kammer für Land- und Forstwirt- scbaft 111 Kärnten; Gebarung mit den Förderungsmitteln für die Tier- 52 zucht ... '. . . 70

(4)

Burgenländische Landwirtschaftskam- mer; Gebarung mit den Bundesför- derungsmitteln für den Weinbau ..

Bergbauernhilfsfon(ls ... . Gebarung des BM f. Land- und Forst-

wirtschaft mit den Zinsenzuschüssen für die Agrarkredite ... . Vieh verkehrsfonds ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1973

Weinwirtschaftsfonds ... . Landwirtschaftskammer für Ober-

österreich; Gebarung mit den Zin- senzuschüssen für die Mechanisie- rung der Landwirtschaft ... . Gebarung des Landeshauptmannes

von Kärnten mit den Zinsenzuschüs- sen für die AlK-Aktion "Verbesse- rung der landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude" ..

c) Sonstige Wahrnehmungen

Mehlpreisstützung 1974 ... . Förderung der Aufklärungs- und In-

formationstätigkeit der österreichi- schen Bauernorganisationen ... .

Absatz

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

71 Post- und Telegraphendirektion für Wien, 72 Niederäst,erreich und Burgenland ;

Teilprüfung ... . Postautobetriebsleitung Wien ... . 73 Betriebsdirektion der ÖBB ... . 74 Gewerbliche Nebenbetriebe der ÜBB;

Blumenkiosk im Wiener Westbahnhof.

75 11. Abschnitt

Kapitalbeteiligungen des Bundes Verwaltungsbereich des

Bundeskanzleramtes 76 Überblick über die allgemeine Entwick-

lung der verstaatlichten Industrie ...

St. Egydyer Eisen- und Stahl-Industrie- gesellschaft, Wien ... , ... . Austria-Campingsport Gesellschaft 77 m. b. H., Vorchdorf. ... .

Kabel- und Drahtwerke Aktiengesell- 78 schaft, Wien ... .

Österreichische Schiffswerften Aktien- gesellschaft Linz-Korncuburg ... . Üsterreichischer Rundfunk; Landes- 79 studio Tirol ... .

Absatz

89 90 91 92

93

94 95 96 97 98 Verwaltungsbereich des

Bundesministeriums tür Bauten und Technik Verwaltungsbereich des Bundesministeriums tür Finanzen a) Nachträge zu Berichten aus den Vor-

jahren

Gebarung mit den Mitteln des seiner- zeitigen Kapitels 21 (Autobahnbau) Kurheime ... . Bundesgebäudeverwaltungen ... . Planung eines Amtssitzes Internatio- naler Organisationen und eines Kon- ferenzzentrums Wien ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1974

Verbesserung des Hochwasserschutzes

"Dachstein" Fremdenverkehrs-Aktien-

gesellschaft, Linz ... 99 Wohnbaugesellschaft der Üsterreichi-

80 sehen Bundesbahnen, gemeinnützige 81 Gesellschaft m. b. H ... " . . . 100 82 Internationales Studentenhaus, Gemein-

nützige Gesellschaft m. b. H., Inns- bruck ... ~ . . . .. 101 Entwicklungs- und Erneuerungsfonds 83 Gesellschaft m. b. H. . . .. 102

'Vien ... 84

Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie

Hochwasserschutzanlage Urfahr- Donaukraftwerk Jochenstein A. G.,

Plesching ... . 85 Pass au ... . 103 Höhere Technische Bundeslehranstalt

Pinkafcld ... . 86 In. Abschnitt Wasserwirtschaftsfonds ... .

c) Sonstige Wahrnehmungen

87 Internationale Organisation der Ober- sten Rechnungskontroll behörden

Bundesstraßengesetz ... . 88 (INTOSAI) . . . 104

(5)

Tätigkeitsbericht 1974 1. Abschnitt

Verwaltungsbereiche des Bundes und der Sozialversicherungsträger (ausgenommen

Kapitalbeteiligungen )

Verwaltungsbereich des Bundeskanzleramtes

Gebarung mit. den Zuwendungen zur Förderung staatsbürgerlicher Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien

1.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 9. Juli 1972, BGBL Nr.272, ist der Bund verpflichtet, die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien durch Zuwendungen an ihre Rechtsträger zu fördern, sofern diese Rechtsträger bestimmte Be- dingungen erfüllen. Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen Förde- rungsmittel zuzuweisen, die aus einem Grund- betrag in Höhe von jährlich 3 Mill. S und aus einem Zusatzbetrag bestehen, der für den einzelnen Rechtsträger in einem fcsten Ver- hältnis zur mandatsmäßigen Stärke jener politischen Partei im Nationalrat stehen muß, von der der betreffende Rechtsträger als Förderungswerber bezeichnet wurde. Die Zu- satzbeträge dürfen jährlich insgesamt 20 Mill. S nicht übersteigen. Die Feststellung der För- derungswürdigkeit und somit de;; Förderungs- anspruches sowie die Feststellung der Höhe der Zusatzbeträge obliegt der Bundesregie- rung. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist Aufgabe des Bundeskanzlers.

1.1.2. Von den drei im Nationalrat ver- tretenen politischen Parteien wurden nach- stehende Rechtsträger al;; Förderungswerber bezeichnet:

von der Sozialistischen Partei Österreichs das Dr.-Karl-Renner-Institut,

von der Österreichischen Volkspartei die Ver- einigung für politische Bildung und von der Freiheitlichen Partei Österreichs das

Freiheitliche Bildungswerk.

5 auf. Weiters war die Buchhaltung nicht im Besitz von Namen und Unterschriftsproben der anweisungsberechtigten Personen. Die Ge- schäftsstücke, welche die Überweisung der Förderungsmittel an die Rechtsträger betrafen, waren' nicht protokolliert und wurden auch sonst nicht der Kanzleiordnung entsprechend behandelt. Diese Mängel führten dazu, daß einem Rechtsträger um 50.000 S weniger überwiesen wurden, als ihm die Bundesre- gierung zugesprochen hatte. Aufgrund der Gebarungsüberprüfung durch den RH wurde dieser Fehler bereiriigt.

Überdies wies der RH darauf hin, daß der Bundeskanzler den Auftrag zur Überweisung der Grundbeträge für das Jahr 1973 bereits am 26. und' 30. Jänner 1973 erteilt hatte, obwohl die Bundesregierung die Förderungswürdigkeit der Rechtsträger erst mit Beschluß vom 20. Fe- ber 1973 feststellte.

1.2.2. Der RH empfahl dem BKA, um- gehend den Geschäftsverteilungsplan zu er- gänzen, die Kanzleiordnung in Hinkunft zu beachten und die Namen mit den Unter- schriftsproben der Anweisungsberechtigten der Buchhaltung bekanntzugeben. Außerdem wä- re künftig der Allgemeinen Vorschrift für die Verrechnung und den Zahlungsverkehr des Bundes zu entsprechen.

1.2.3. Die Bundesregierung bemerkte hiezu in ihrer Stellungnahme, es sei nun sicher- gestellt, daß in der weiteren laufenden Be- handlung dieser Materie derartige Mängel nicht mehr eintreten werden.

1.3.1. Bei der Überprüfung der Verbuchung von Beträgen aus dem finanzgesetzlichen An- satz 1/10004 "Förderungsausgaben (Gesetz- liche Verpflichtungen)", Post-Nr. 7660 "Lei- stungen nach BGBL Nr.272/1972, § 2", be- mängelte der RH, daß für einen Rechtsträger zwei verschiedene . Personenkonto-Nummern , vergeben wurden und auf einigen Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen, deren Betrag 100.,000 S überstieg, die Unterschrift des Buchhaltungsvorstandes fehlte.

1.1.3. Die drei Rechtsträger erhielten im

Jahre 1973 Zuwendungen von 27'3 Mill. S 1.3.2. In seiner Stellungnahme führte der und im Jahre 1974 von 28'95 Mill. S. Bundeskanzler aus, daß die Mängel in Hin-

kunft vermieden würden.

1.2.1. Im Vcrwaltungsbereich des BKA

stellte der RH fest, daß zur Zeit der Gebarungs- 1.4. Die bei den drei Rechtsträgern, dem überprüfung kein den' tatsächlichen Ver- Dr.-Karl-Renner-Institut, der Vereinigung für hältnissen entsprechender Geschäftsverteilungs- politische Bildung und dem Freiheitlichen plan vorlag. Die Sachbearbeiterin, die mit Bildungswerk, stichprobenweise durchge- allen aufgrund des Bundesgesetzes vom führte Überprüfung der Verwendung der in 9: Juli 1972 über die Förderung staatsbürger~ den Jahren 1973 und 1974 erhaltenen För- licher Bildungsarbeit im Bereich der politischen

I

derungsbeträge ergab keinen Hinweis auf eine Parteien sowie der Publizistik wahrzunehmen- gesetz- oder satzungswidrige Verwendung. die- den Aufgaben befaßt war, schien darin nicht ser Mittel.

(6)

1.5.1. Ein Rechtsträger trat unter anderem auch mit einer Reihe von Großveranstaltungen an die Öffentlichkeit und schaffte eine Taschen- buchausgabe mit einer Auflage von 40.000 Stück an.

1.5.2. Zwar sind Vorträge und Publika- tionen im Gesetz als Mittel angeführt, durch welche die staatsbürgerliche, politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten in politische, ökonomische, rechtliche und gesell- schaftliche Zusammenhänge gefördert werden können (§ 1 Abs. 1 Z. 2 des zitierten Gesetzes), doch warf der RH die Frage auf, ob Groß- veranstaltungen und Massenpublikationen noch geeignet sind, die im Gesetz genannten Bil- dungsziele mit angemessener Wahrscheinlich- keit zu erreichen, zumal das Gesetz neben der Gesetzmäßigkeit und Sparsamkeit auch die Zweckmäßigkeit der Verwendung der Förde- rungsmittel verlangt. Erfahrungsgemäß er- reicht Bildungsarbeit jeweils nur einen be- grenzten Personenkreis und liegt ein bleibender Erfolg eher in der Wiederholung der Ver- anstaltungen.

1.5.3.1. Hiezu bemerkte der Rechtsträger in seiner Stellungnahme an die Bundesre- gierung, daß er sich aufgrund seiner Satzungen die Aufgabe gestellt habe, zwei- bis dreimal jährlich größere Veranstaltungen mit V or- tragenden, die internationales Ansehen ge- nießen, durchzuführen. An solchen V cran- staltungen könne ein großer Kreis von Zuhörern teilnehmen. Durch die Verbreitung des Vortragsinhaltes in den Massenmedien werde auch eine große Breitenwirkung er- zielt.

Nach seinen weiteren Ausführungen stellen Publikationen aufgrund einer jahrzehnte- langen Erfahrung einen wesentlichen Teil der Bildungsarbeit dar. Bei der Verbreitung aller Publikationen erfolge eine gezielte Aus- wahl. Eine andere Art der Bildungsinformation komme teurer zu stehen, so daß eine gezielte

V~rteilung von Publikationen auch emen kostensparenden Weg darstelle.

1.5.3.2. Die Bundesregierung meinte dazu, daß es dem Rechtsträger überlassen bleiben sollte, selbst festzulegen, welche Form er für seine Bildungsveranstaltungen wähle und in ",:elcher Höhe seine Publikationen aufgelegt werden.

1.6.1. Die Vereinigung für politische Bil- dung gewährte ihren Vortragenden für Reisen mit dem eigenen Personenkraftwagen Kilo-

metergelder. .

1.6.2. Aus Gründen dcr Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit empfahl der RH, nicht Kilometergelder zu zahlen, sondern nur die

Kosten einer Bahnfahrt unter Beachtung der Grundsätze des § 26 Z. 7 des Einkommensteuer- gesetzes 1972 zu vergüten.

1.6.3. In der Stellungnahme der Bundes- regierung wurde hiezu ausgeführt, dieser Rechtsträger habe in Entsprechung der An- regung des RH bereits festgelegt, in Hinkunft Vortragenden der Akademie nur mehr die Fahrtkosten 1. Klasse zuzüglich allfälliger Taxispesen zu ersetzen.

1.6.4. Auch die Bundesregierung selbst schloß sich in diesem Fall im wesentlichen der Auffassung des RH an.

Elektronische Datenverarbeitung

2.1. Ende 1974 betrug die Anzahl der im Prüfungsbereich des RH verwendeten Daten- verarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) 300. Ge- genüber der zum Ende des Jahres 1973 fest- gestellten Anzahl ergibt sich ein Zuwachs um 14 Anlagen.

Auf den Prüfungsbereich der Gebarung des Bundes entfallen davon 184 ADlagen. Sie verteilen sich auf folgende Gebiete:

Verwaltung ... ~ .. 68 Anlagen Betriebe. . . .. 5 Anlagen Wirtschaftliche Unterneh-

mungen ... 109 Anlagen Sonstige Rechtsträger . . . .. 2 Anlagen.

In den Prüfungsbereichen Gebarung der Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden und anderer durch Gesetz bestimmter Rechtsträger standen Ende 1974,116 Anlagen in Ver- wendung.

Von den am Ende des Berichtsjahres vor- handenen Anlagen zählten 143 zu den größeren und 157. zu den mittleren und kleineren Einrichtungen dieser Art.

2.2. Der RH war so wie in den Vorjahren auch im Jahre 1974 im Subkomitee und 'im Koordinationskomitee für den Einsatz von EDV-Anlagen in der Bundesverwaltung ver- treten.

2.3. Der Vertreter des RH wies bei der Behandlung eines EDV-Vorhabens des BM f. soziale· Verwaltung im Subkomitee ' des Koordinationskomitees auf die Notwendigkeit von Kostenberechnungen als Entscheidungs- hilfe bei der Vergabe eines Organisations~ und l Programmierauftrages hin. Für ein ähnliches Vorhaben des BM f. Land- und Forstwirtschaft empfahl er, die Beibringung detaillierter Ent- scheidungsunterlagen zu verlangen. Dicse sollten vor allem Angaben über den voraus- sichtlichen Personal-, Hardware- und Soft- ware-Bedarf, über die Kosten und allenfalls über die rechtlichen Auswirkungen des Vor- habens enthalten.

(7)

2.4. Der Vertreter des RH regte an, bei der Abwicklung von Ausschreibungen gemäß ÖNORM A 2050 die genaue . Beschreibung der Leistungen in Form eines Pflichtenheftes vorzunehmen.

2.5. Bei der Behandlung eines Antrages des BM f. Unterricht und Kunst wies der Ver·

treter des RH nochmals auf die vom RH im TB 1972 vertretene Auffassung hin, daß beim Aufbau oder Ausbau eines Rechenzentrums sämtliche Möglichkeiten des Bezuges von EDV.Peripheriegeräten oder technischen Teilen einer EDV.Anlage, die von verschiedenen Herstellern stammen, zu prüfen seien.

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren

Unterstützungsinstitut der llnndessicherheitswache Wien

3.1. Der RH hat anläßlich der Gebarungs·

überprüfung beim Unterstützungsinstitut der Bundessicherheitswache Wien im Jahre 1963 den Mangel einer Rechtsgrundlage für diese Einrichtung beanstandet und darüber hinaus das BM f. Inneres ersucht, für den Ersatz der Kosten der bei der V~rwaltung des Unter·

stützungsinstitutes verwendeten Sicherheits·

wachebeamten vorzusorgen (siehe zuletzt TB 1973 Aba. 4.).

3.2. Die dem Bund im Jahre 1974 als Folge der Verwendung von Sicherheitswache·

beamten bei der Verwaltung des Unter·

stützungsinstitutes erwachsenen. Kosten be·

liefen sich auf 2 Mill. S, so daß sich die Ge·

samtkosten seit der Gebarungsüberprüfung auf 19·8 Mill. S erhöhten.

3.3. Das BM f. Inneres hat zwar den Standpunkt des RH grundsätzlich anerkannt, in dem bisher geführten Schriftwechsel aber zum Ausdruck gebracht, daß es außerstande sei, eine rechtliche Sanierung dieser Ein·

richtung herbeizuführen und den Ersatz der Personalkosten zu veranlassen.

3.4. Diese Situation besteht seit Jahren unverändert fort. Der Aufwand für die bei der Verwaltung des Unterstützungsinstitutes verwendeten Bundesbeamten wird von der Geschäftsführung dieser Institution in den jährlichen Rechnungsabschlüssen als Personal·

subvention durch den Bund ausgewiesen.

Polizei· und Gendarmeriemassa·

fonds

4.1. Der RH hat schon mehrmals, zuletzt im TB 1973 Abs. 5., darauf hingewiesen, daß für die derzeitige Form der Dienst·

kleiderbewirtschaftung bei der Bundespolizei

und bei der Bundesgendarmerie die Rechts·

grundlage fehlt. Darüber hinaus hat er fest·

gestellt, daß die Organisation der Dienst·

kleiderbewirtschaftung, derzufolge für jeden der vier Wachkörper des Bundes ein selb·

ständiger Massafonds geführt wird, an sich unzweckmäßig und unwirtschaftlich ist.

4.2. Aus den Rechnungsabschlüssen der bei den dem BM f.. Inneres unterstellten Massafonds geht hervor, daß allein im Jahre 1974 an Massateilnehmer ohne Rechts·

grundlage aus dem Titel von Massaguthaben ein Betrag von rund 3·1 Mill. Sausgezahlt wurde; die Forderungen der Massateilnehmer an die Fonds, die spätestens beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig werden, be·

trugen Ende 1974 rund 18·4 Mill. S.

4.3. Das für die Behandlung dieser Frage führend zuständige BKA hat zuletzt mit·

geteilt, daß die Schwierigkeiten einer Lösung vor allem in den unterschiedlichen Ver·

hältnissen bei den einzelnen Ressorts, denen die vier Wachkörper angehören, zu suchen seien. Da eine Bereinigung außerdem eine beträchtliche finanzielle Belastung des Bundes bewirken würde, sei zu erwarten, daß die Verhandlungen noch geraume Zeit in An·

spruch nehmen werden.

4.4. Eine Lösung wurde bisher nicht gefunden.

Bundespolizeidirektion Klagenfurt

5.1.1. Der RH regte angesichts der im Verhältnis zur Entlohnung geringen Monats- dienstleistung der Polizeiärzte an, für die Verwendung von Ärzten im polizeiärztlichen Dienst leistungsgerechte Dienstverhältnisse anzustreben (siehe TB 1971 Abs. 14,1.).

5.1.2. Das BM f. Inneres hat sich zwar grundsätzlich der Ansicht des RH ange·

schlossen, jedoch darauf hingewiesen, daß die Dienstleistung der Polizeiärzte zum über- wiegenden Teil in einer Rufbereitschaft bestehe. Würde diese Rufbereitschaft nicht in einem gewissen Umfang als Dienstzeit anerkannt und finanziell abgegolten, wäre es schwierig, die Einrichtung des polizei.

ärztlichen Dienstes beizubehalten.

5.1.3. Mit der Dienstpragmatik.Novelle 1972, BGBI. Nr. 213, wurde bestimmt, daß die Zeit einer Rufbereitschaft nur dann als Dienstzeit gilt,' sofern ein Beamter inner.

halb dieser Zeit zu Dienstleistungen heran- gezogen wird. Der vom BM f. Inneres an- gestrebten Sonderregelung der Dienstzeit beim polizeiärztlichen Dienst wurde somit vom Gesetzgeber nicht Rechnung getragen.

(8)

5.1.4. Das BM f. Inneres teilte zuletzt mit, daß die Untersuchungen über das Aus- maß der Dienstleistungen im polizeiärztlichen Dienst noch nicht abgeschlossen seien.

5.2.1. Der RH regte außerdem an, die Auszahlung von Vergütungen an Bedienstete des polizeiärztlichen Dienstes für die Gut- achtertätigkeit im Rahmen der Untersuchung von Führerscheinwerbern mangels gesetz- licher Deckung einzustellen (siehe TB 1971

Abs. 14,2.). .

5.2.2. Das BM f. Inneres gab zuletzt bekannt, daß 36 Polizeiärzte gemäß Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eine Klage gegen den Bund und das Land Kärnten wegen Vergütung für die amtsärztliche Unter- suchungvon Führerscheinwerbern eingebracht hätten. Im Zuge dieses Verfahrens werde auch der vom RH verneinte Gebührenan- spruch erörtert werden. Es sei daher zweck- mäßig, die Entscheidung des Verfassungs- gerichtshofes abzuwarten.

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich

6.1. Der RH regte an, den Aktenlauf der Kriminalabteilung (früher Erhebungsabtei- lung) des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich in kriminalpolizeilichen An- gelegenheiten über die zuständige Sicherheits- direktion zu leiten und die kanzleimäßige Behandlung dieser Dienststücke bei einer dieser Dienststellen zu konzentrieren. Nach Auffassung des RH wären dadurch ein ratio- nellerer PersonaleiIisatz und eine Verwaltungs- vereinfachung zu erzielen (siehe zuletzt TB 1973 Abs. 8.).

6.2. Das BM f. Inneres hat mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 dieser Empfehlung des RH entsprochen und darüber hinausange- ordnet, daß auch bei den Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Burgenland und VorarI- berg, bei denen ähnliche räumliche Verhält- nisse gegeben sind, die Aktenverwaltung in kriminalpolizeiIichen Angelegenheiten gleich- artig zu gestalten ist.

Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich

7.1.1. Die Kanzleivorschrift für die öster- reichische Bundesgendarmerie sieht vor, daß bei allen Gendarmeriedienststellen ein Ein- gangsbuch zu führen ist, in das alle ein- und auslaufenden Dienststücke einzutragen sind.

Die Handhabung dieser Vorschrift ist nach den Feststellungen des RH äußerst arbeits- und personalaufwendig. Aufgrund positiver Er- fahrungen bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden empfahl der RH, für bestimmte Geschäftsfälle die protokollose Aktenverwaltung nach einem Aktenplan- system einzuführen (siehe TB 1972 Abs. 11.5.).

7.1.2. Nach mehrmaligem Schriftwechsel hat das BM f. Inneres eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe betraut, die Kanzleivorschrift für die österreichische Bundesgendarmerie zu überarbeiten und Vereinfachungen der Akten- verwaltung herbeizuführen.

7.1.3. Die Beratungen dieser Arbeitsgruppe konnten bisher nicht abgeschlossen werden.

7.2.1. Die von den Bundespolizeibehörden und Gendarmeriedienststellen angelegten Fin- gerabdruckblätter sind zur zentralen Aus- wertung der Bundespolizeidirektion Wien zu- zuleiten. Im Bereich der Bundesgendarmerie werden alle angelegten Fingerabdruckblätter vorerst der Kriminalabteilung des jeweils zuständigen Landesgendarmeriekommandos vorgelegt und dort einer Vorprüfung unter- zogen.

7.2.2. Da die Fingerabdruckblätter von der Bundespolizeidirektion Wien in jedem Falle klassifiziert werden müssen, empfahl der RH im Interesse einer Verwaltungsverein- fachung die Auflassung dieser Vorprüfstellen (siehe TB 1972 Abs. 11,6.).

7.2.3. Das BM f. Inneres sagte eine Über- prüfung dieser Anregung zu, deren Ergebnis jedoch noch' aussteht.

7.3.1. Der RH empfahl aus mehreren Gründen, die Dienstvorschrift fÜr die Ver- kehrsabteilung der Landesgendarmeriekom- manden zu überarbeiten (siehe TB 1972 Abs. 11,9.).

7.3.2. Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß der Entwurf einer neuen Dienstvorschrift zur Begutachtung versendet worden sei. Ein Ergebnis ist dem RH bisher nicht bekannt ge- worden.

7.4.1. Wegen der vom RH festgestellten unterschiedlichen Praxis in den einzelnen Bundesländern bei der Anordnung von Trans- portbegleitungen nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes regte der RH Verhand- lungen über eine Beschränkung und Verein- heitlichung solcher Dienstleistungen an (siehe TB 1972 Abs. 11,10.).

7.4.2. Das BM f. Inneres hat diese Emp- fehlung des RH dem BM f. Handel, Gewerbe und Industrie zugeleitet. Entsprechende An- ordnungen sind dem RH noch nicht bekannt geworden.

Bundespolizeidirektion Salzburg

8.1.1. Mit Erlaß vom 11. Juli 1966, Zl. 259.120-12/66, wies das BM f. Finanzen die Zollorgane an, die zollamtliche Abfertigung der nach den Bestimmungen des Pornographie- gesetzes einer Verkehrsbeschränkung unter- liegenden Waren bis zu einer schriftlichen

(9)

Äußerung der zuständigen Sicherheitsbehörde aufzuschieben. Im Zusammenhang damit ord- nete das BM f. Inneres an, die von der zu- ständigen Staatsanwaltschaft in solchen Fällen getroffenen Verfügungen umgehend dem an- fragenden Zollamt mitzuteilen.

8.1.2. Da diese Vorschriften in der Praxis nicht angewendet wurden, andererseits aber durch die zahlreichen erst nach der Einfuhr "in das Bundesgebiet gerichtlich verfügten Be- schlagnahmen von pornographischen Druck- werken ein bedeutender Verwaltungsaufwand entsteht, empfahl der RH, diesbezüglich mit dem BM f. Justiz Verbindung aufzunehmen (siehe TB 1972 Abs. 12,2.). Ein Ergebnis wurde bisher nicht bekannt.

8.2.1. Die Bundes-Verwaltungsabgabenvcr- ordnung 1968, BGBL NI'. 53, sieht für die Ausstellung eines Reisepasses eine Verwaltungs- abgabe von 50 S vor. Zum Zeitpunkt der Tariffestsetzung betrugen die Kosten für ein Paßformular rund 12 S. Mit dem Paßgesetz 1969, BGBL NI'. 422, wurden unter anderem auch die Form und das Material des Paßformu- lars geändert, womit eine Erhöhung der Her- stellungskosten auf rund 36 S verbunden war.

8.2.2. Im Hinblick auf die dem Bund dadurch erwachsende erhebliche finanzielle Mehrbelastung beantragte der RH, die be- treffende Verwaltungsabgabe entsprechend zu erhöhen (siehe TB 1972 Abs. 12,5.).

8.2.3. Das BKA hat zwar den Entwurf einer Novelle zur Bundes-Verwaltungsabgaben- verordnung zur Begutachtung versandt, der unter anderem. die Neufestsetzung der Tarif"

post 8 (Ausstellung eines Reisepasses) mit 70 S vorsah; die Tarifanpassung wurde aber bisher nicht vorgenommen.

8.3.1. Der RH bemängelte anläßlich dieser Gebarungsüberprüfung ferner, daß die Bundes- polizeidirektion Salz burg auf Weisung des BM f. Inneres die Einhebung der festen Stem- pelgebühr für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 14 Tarifpost 6 des Gebührengesetzes 1957 unterlassen hatte (siehe TB 1972 Abs. 12,6.).

8.3.2. Mit Erlaß vom 20. Dezember 1974, Zl. 72.024/1-24/74, traf das BM f. Inneres die erforderlichen Veranlassungen.

Landesgendarmeriekommando für Steiermark

9.1.1. Im Interesse einer KosteIiersparung beantragte der RH, für die amtsärztlichen Untersuchungen von Gendarmeriebeamten und von Aufnahmewerbern für den Gendarmerie- dienst anstelle von Vertragsärzten Polizei- ärzte und dort, wo dies nicht zweckmäßig sein

sollte, die Amtsärzte der Bezirksverwaltungs- behörden heranzuziehen (siehe TB 1973 Abs.

13.2.). .

9.1.2. Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß Polizeiärzte nur auf freiwilliger Basis mit der Durchführung solcher Untersuchungen betraut werden könnten. Wegen der Verwen- dung von Amtsärzten der Bezirksverwaltungs- behörden seien entsprechende Verhandlungen mit den Bundesländern eingeleitet worden.

Über die Honorarsätze seien gesonderte Ver- handlungen mit den Amtsärzten erforderlich.

Verhandlungsbasis seien die Honorarsätze für Ärzte, die bei Untersuchungen im Zusammen- hang mit Anträgen auf Gewährung einer Hilf- losenzulage nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes herangezogen werden. Eine auf diesen Sätzen beruhende Vergleichsbe- rechnung habe allerdings ergeben, daß für ein Jahr gegenüber den bisherigen Kosten ein Mehraufwand von 47.000 S erforderlich ge- wesen wäre.

9.1.3. Bezüglich der Verwendung von Poli- zeiärzten zu den in Betracht kommenden Untersuchungen vertritt der RH die Auf- fassung, daß es sich deshalb nicht um eine Nebentätigkeit auf freiwilliger Basis handeln kann, weil die Polizeiärzte gemäß § 63 der Dienstanweisung für den polizeiärztlichen Dienst verpflichtet sind, solche Untersuchungen durchzuführen. Eine Entschädigung für Neben- tätigkeit kommt daher nicht in Betracht.

Da in der vom BM f. Inneres angestellten Kostenberechnung darauf nicht Rücksicht genommen wurde, ist ein solcher Kostenver- gleich nicht zielführend. Der RH wird daher anläßlich kommender Gebarungsüberprüfungen auf diese Frage zurückkommen.

9.2.1. Der RH empfahl, sowohl in der Führungsspitze des Landesgendarmeriekom- mandos als auch beim ökonomisch-admini- strativen Dienst jeweils den Dienstposten eines leitenden Beamten einzusparen (siehe TB 1973 Abs. 13.5.).

9.2.2. Nach längerem Schriftwechsel pflich- tete das BM f. Inneres der Auffassung des RH grundsätzlich bei und teilte mit, die beiden Dienstposten seien wegen zusätzlicher Auf- gaben vorübergehend besetzt worden.

9.3.1. Der RH beanstandete, daß leitende Beamte Zeiten während einer Dienstreise, die nicht gleichzeitig eine Dienstleistung im Wachdienst darstellten, als Überstunden ver- rechnet hatten, und wies in diesem Zusammen- hang auf einen Erlaß des BM f. Inneres hin, wonach derartige Zeiten keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder auf besondere finanzielle Abgeltungbegründen (siehe TB 1973 Abs.13.7.).

(10)

9.3.2. Das B];! f. Inneres bemerkte hiezu, daß die angeführte Regelung für den Bereich der Bundespolizei Geltung habe. Für den Gendarmeriebereich gelte eine andere Regelung, weil viele dienstliche Aufgaben nur im Wege von oder im Zusammenhang mit Dienstreisen erledigt werden könnten; es sei daher proble- matisch, deren Zeitdauer ohne Vergütung ein- fach in die Freizeit der Beamten Z1,l verlegen.

Es sei unbestritt.en, daß die best.ehenden Richt.linien weder für den Dienstgeber noch

~~r die' Dienstnehmer befriedigend seien. Eine Anderung des gegenw·ärt.igen Zust.andes könne aber nicht. erreicht werden.

9.4.1. Im Zusammenhang mit. der über- prüfung der Kantinengebarung beantragte der RH, den zur Zeit. der Gebarungsüberprüfung fest.gest.ellten überschuß von rund 100.000 S an den Bund abzuführen (siehe TB 1973 Abs. 13.11.).

9.4.2. Trotz neuerlicher Aufforderung gab das BM f. Inneres dazu keine St.ellungnahme

ab.

Landesgendarmeriekornmanclo für Burgenland

10.1.1. Der RH empfahl, die mit weniger als vier Beamten besetzten Gendarmerie- posten aufzulass~n, weil diese Dienststellen wegen der geringen Personaldotierung bei der geltenden Arbeitszeitregelung oft unbe- setzt sind und daher vom Standpunkte der Sicherheitsverwaltung aus betrachtet nur ge- ringe Wirkung haben, darüber hinaus aber wegen des auch bei kleinen Dienststellen notwendigen Verwaltungsaufwandes (Miete, Beleuchtung, Beheizung, Kraftfahrzeug- und sonstige Ausstattung) unwirtschaftlich sind

(siehe TB 1973 Abs. 16.1.).

10.1.2. Das Landesgendarmeriekommando wies nach einem längeren Schi'iftverkehr schließlich auf eine Stellungnahme der zu- ständigen Sicherheitsdirektion hin, wonach die Auflassung einzelner Posten keine wesent- lichen Vorteile bieten würde. Zunächst sollte ein Gesamtkonzept über die Neuorganisation der Bundesgendarmerie für das Bundesgebiet geschaffen werden. Erst nach Erstellung dcs Gesamtkonzeptes sollte beurteilt werden, ob kleinere Dienststellen als sogenannte Kontakt- posten bestehen bleiben oder aufgelöst werden sollten. -

10.1.3. Der RH ersuchte daraufhin das BM f. Inneres um Mitteilung, ob, ein derartiges Gesamtkonzept bereits erstellt wurde.

10.1.4. Das BM f. Inneres erwide~te, bei dem erwähnten Gesamtkonzept handle es sich um den Funk-J ournaldienst im Bereich der Bundesgendarmerie .. Die aus der Ein-

richtung des Funkjournaldienstes gewonnenen Erfahrungen würden darüber Aufschluß geben, welche Gendarmerieposten ohne Nachteile auf- gelassen werden können.

10.1.5. Der Schriftwechsel ist noch nicht

abgeschlossen. .

10_2.1. Der RH empfahl, dem Gendarmerie- posten Eisenstadt, der seit der Eingemeindung von St. Gcorgen und Kleinhöflein zu Eisen- stadt im Jahre 1971 nur mehr über einen verhältnismäßig kleinen, aber vom Sitz des Postens verhältnismäßig weit entfernten über- wachungsrayon verfügte, durch' Auflassung eines angrenzenden Gendarmeriepostens einen entsprechenden überwachungsrayon zuzuwei- sen (siehe TB 1973 Abs. 16.3.).

10_2.2. Das Landesgendarmeriekommando teilte vorerst mit, daß es zwar bemüht sei, eine Zusammenlegung mit dem Gendarmerie- posten Wulkaprodersdorf zu erreichen, doch verweigere der Landeshauptmann die Zu- stimmung.

10_2.3. Da dem Landeshauptmann in der Frage der Errichtung, Erhaltung oder Auf- lassung von Gendarmeriedienststellen keine Kompetenz zukommt, wiederholte der RH seine Empfehlung.

10_2.4. In einer neuerlichen Stellungnahme wiesen die Sicherheitsdirektion und das Landes- gendarmeriekommando darauf hin,daß die Auflassung eines Gendarmeriepostens gemäß

§ 3 Abs. 2 des Gendarmeriegesetzes 1918, StGBl. Nr. 75, zwar theoretisch möglich sei, praktisch aber dann nicht verwirklicht werden könnte, wenn ·der Landeshauptmann zur Versetzung der Beamten des aufzu- lassenden Postens die nach § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBL Nr. 70, erforderliche Zustimmung nicht erteile.

10.2.5. Der RH vermochte dieser Inter- pretation des § 16 des Kompetenzgesetzes nicht zu folgen und stellte fest, daß das mit dieser gesetzlichen Bestimmung festgelegte Mitwirkungsrecht des Landeshauptmannes an organisatorischen Maßnahmen im Bereiche der Bundesgendarmerie sich ausschließlich auf besondere personalorientierte Angelegen- heiten beschränkt. Die Zuständigkeit zur Einrichtung von Postenkommanden obliegt dagegen gemäß § 3 Abs. 2 des Gendarmm;ie- gesetzes allein der Sicherheitsdirektion im Einvernehmen mit dem Landesgendarmerie- kommando. Hätte der Gesetzgeber die Sicher- heitsbehörden und -dienststellen auch in dieser Frage an das Einvernehmen des Larides- hauptmannes binden wollen, so wäre die mit § 16 Abs. 1 des Kompetenzgesetzes 'verfügte Beschränkung des Mitwirkungsrechtes des Landeshauptmannes auf gewisse organi-

(11)

'satorische Maưnahmen nicht folgerichtig. Die .. zitierten Bestimmungen sind daher nach Auf-

fassung des RH so auszulegen, daư sich die betreffendenPersonalmaưnahmen lediglich auf die unverảndert bestehenden Gendarmerie- dienststellen beziehen.

10.2.6. Das BM f. Inneres schloư sich -den rechtlichen ỵberlegungen des RH an, verwies aber darauf, daưở bereits vor dem Inkrafttreten des Kompetenzgesetzes 1966 der damalige Ressortleiter die Weisung er- teilt habe, vor jeder Auflassung eines Gen.

darmeriepostens die Stellungnahme des Landes- hauptmannes einzuholen. Dieser Stellungnahme werde stets Rechnung getragen. Alle folgenden Ressortleiter hảtten diese Vorgangsweise bei- behalten.

10.3.1. Der RH. beantragte, den Personal- stand der Sonderabteilungen des Landes.

gendarmeriekommandos, insbesondere des ỏko- nomischen Referates, zu vermindern (siehe 'TB 1973 Abs. 16.6.).

10.3.2. Das BM f. Inneres fủhrte dazu aus, in den in Ausarbeitung befindlichen Organisationsplảnen fủr die Landesgendar- meriekommanden wủrden Richtquoten fủr die Personalstảnde enthalten sein. Beim ỏkonomischen Referat des Landesgendarmerie- kommandos fủr Burgenland seien seit der Gebarungsủberprủfung bereits zwei Beamte durch Pensionierung ausgeschieden. Mit Jahres- ende 1975 werde ein weiterer Beamter in den Ruhestand versetzt werden. Die fest- gestellte ỵber besetzung werde somit end- gủltig ausgeglichen sein.

10.4.1. Der RH regte an, bei den in -einem Amtsgebảude untergebrachten Gendar-

meriedienststellen die Kanzleitảtigkeit bei einer Stelle zu konzentrieren und den Ver- waltungsablauf durch innerorganisatorische Maưnahmen zu vereinfa,chen (siehe TB 1973 Abs. 16.7.).

10.4.2. Das BM f. Inneres ver anlaư te die Erprobung eines derartigen Kanzleisystems.

Der Versuch ist noch nicht abgeschlossen.

10.5.1. Der RH beanstandete die Ge- wảhrung einer Entschảdigung fủrở Ne ben- tảtigkeit gemảưậ 25 des Gehaltsgesetzes 1956

ởan bestimmte leitende Beamte des Landes- gendarmeriekommandos fủr eine Unterrichts- -tảtigkeit in der Schulabteilung (siehe TB 1973

Abs. 16.8.).

10.5.2. Da eine ủbereinstimmende Auf.

fassung mit dem BM f. Inneres nicht erzielt -werden konnte, ersuchte der RH um Ein-

holung einer Stellungnahme des BKA und ,des BM f. Finanzen.

10.5.3. Die Stellungnahmen dieser beiden Zentralstellen liegen noch nicht vor .

10.6.1. Der RH bemảngelte ferner die Zuerkennung einer Gefahrenzulage gemảư

ậ 19 b des Gehaltsgesetzes an die beim Stab des Landesgendarmeriekommandos verwen- deten Beamten mit der Berechnungsbasis von 40% der im jeweiligen Monat im Rahmen der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienst- stunden als unzulảssige Pauschalierung (siehe TB 1973 Abs. 16.9.).

10.6.2. Auch in dieser Frage kam es zu keiner ủbereinstimmenden Auffassung mit dem BM f. Inneres. Der RH ersuchte daher ebenfalls, eine Stellungnahme des BKA und des BM f. Finanzen einzuholen. Diese Stellung- nahmen liegen noch nicht vor.

10.7.1. Der RH beanstandete die Ge- wảhrung bestimmter Sonderurlaube an Fre- quentanten der Schulabteilung (siehe TB 1973 Abs. 16.10.).

10.7.2. Das BM f. Inneres sagte zu, die fủr die Regelung der Schulở und Dienstzeit aller im Bereich der Bundesgendarmerie ein- gerichteten Schulen bestehenden Vorschriften zu ủberarbeiten.

10.8.1. Der RH beantragte, die Sanitảts- stelle bei der Verkehrsabteilung in Mll-tters- burg aufzulassen und die beiden Beamten, die an bestimmten Tagen abwechselnd Sani- tảtsdienst versehen, im Exekutivdienst zu verwenden (siehe TB 1973 Abs. 16.12.).

10.8.2. Nach mehrmaligem Schriftwechsel teilte das BM f. Inneres nunmehr mit, ein Beamter sei zur VerKehrsgruppe Oberwart versetzt worden. Der zweite Beamte versehe bei der Verkehrsabteilung in Mattersburg Sicherheitsdienst und nur mehr nach Bedarf Sanitảtsdienst.

Bezủglich der Auflassung der Sanitảts- stelle ist der Schriftwechsel mit dem BM f.

Inneres noch nicht abgeschiossen.

10.9.1. Die Verkehrsabteilung des Landes- gendarmeriekommandos verfủgte zur Zeit der Gebarungsủberprủfung ủber 9 Patrouillen- wagen, 3 Kleintransporter und 15 Motor-, rảder. Angesichts der Personallage bezeichnete der RH die Ausstattung mit Kraftfahr- zeugen als ủberreichlich (siehe TB 1973 Abs. 16.13.).

10.9.2. Nach lảngerem Schriftwechsel teilte das BlVl f. lnneres mit, daư vom Landesở

gendarmeriekommando die ersatzlose Aus- sonderung von 4 Motorrảdern beantragt wor- den sei. Ob mit dem verminderten Fahr- zeugstand das Auslangen gefunden werden kỏnne, werde die kủnftige Praxis zeigen.

(12)

10.10.1. Zur Zeit der Gebarungsüberprü- fung verfügte die Bundesgendarmerie auf dem Neusiedler See über 5 Motorboote, von denen eines wegen seiner offenen Bauweise und der Reparaturanfälligkeit kaum einge- setzt wurde. Der RH empfahl daher eine Verminderung des Motorbootbestandes (siehe TB 1973 Abs. 16.16.).

10.10.2. Das BM f. Inneres ordnete zwar die Aussonderung des genannten Bootes an, teilte aber mit, daß eine Verminderung des Motorbootbestandes auf dem Neusiedler See auf die Dauer nicht in Betracht gezogen werden könne.

Bundesminist.erium für Inneres

11.1.1. Anläßlich der Gebarungsüberprü- fung bei der Zentralleitung im Jahre 1970 beantragte der RH aus rechtlichen und organisatorischen Gründen eine Neugliederung der Geschäftseinteilung des BM f. Inneres (siehe zuletzt TB 1973 Abs. 6.).

11.1.2 . Nach dem Inkrafttreten des Bundes- gesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1973), BGBl. Nr. 389, nahm das BM f. Inneres mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1975 eine Neugliederung der Geschäftseinteilung vor. Abgesehen von der Einrichtung von zwei Zentraldirektionen im Verband der Generaldirektion für die öffent- liche Sicherheit ist die Anzahl der Organi- sationseinheiten der Zentralleitung im Ver- gleich zum bisherigen Zustand praktisch gleichgeblieben.

11.2. Den Empfehlungen des RH im Zu- sammenhang mit der beantragten Neugliede- rung der Geschäftseinteih~ng, insbesondere der Anregung auf Auflassung der Sektion III (siehe TB 1970 Abs. 9,1.), ist das BM für Inneres nicht gefolgt.

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1973

Bundespqlizeidirektion Wien

12.1. Der RH befaßte sich mit der Frage der Einstellung weiblicher Sicherheitswache- organe bereits anläßlich der Gebarungsüber- prüfung bei der Bundespolizeidirektion Wien im Jahre 1968 (siehe TB 1968 Abs. 10,9.).

Das BM für Inneres erklärte damals, daß es aufgrund der negativen Erfahrungen nicht die Absicht habe, weitere weibliche Sicherheits- wacheorgane in Dienst zu stellen. Eine Ge- samtübersicht über die gewonnenen Erfahrun- gen war zu dieser Zeit allerdings noch nicht möglich.

Der RH hat daher im besonderen wegen der seither erfolgten IndiensteIlung weiblicher Straßenaufsichtsorgane seine nunmehrige Ge-- barungsüberprüfung auf dieses Problem ge- richtet.

12.2.1.1. Vor der erstmaligen Aufnahme- weiblicher Sicherheitswacheorgane unternahm eine Studiengruppe bestehend aus zwei Be.·

diensteten des BM f. Inneres und zwei Ver- tretern des. Österreichischen Gewerkschafts.- bundes in der Zeit vom 9. bis 17. April 1965 eine Studienreise zu Polizeieinrichtungen in Stockholm, Amsterdam und London. In dem R,eisebericht kam zum Ausdruck, daß die Erfahrungen bei der Verwendung weiblicher Sicherheitsorgane überwiegend negativ beur- teilt wurden.

Ungeachtet dieses ungünstigen Erfahrungs- berichtes gab das BM f. Inneres dem Antrag der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Jän- ner 1965, Zl. P 668/c/65 auf Einstellung von maximal 60 Bewerberinnen als provisorische Sicherheitswachebeamte (kurz SWB) nach den für männliche SWB geltenden Richtlinien statt, wobei ausdrücklich angeordnet wurde, daß die weiblichen SWB zu gleichen Verwen- dungen wie die männlichen Beamten heranzu- ziehen seien, soweit dies aus "physischen Gründen einer Frau zumutbar" sei.

12.2.1.2. Aufgrund dieser Ermächtigung stellte die Bundespolizeidirektion Wien am 1. Oktober 1965 insgesamt 60 Frauen als provisorische SWB ein, davon 54 SWB für den Verkehrsdienst und 6 SWB für den Dienst als Aufseherinnen im Polizeigefangenenhaus_

Obwohl beim BM f. Inneres Klarheit zu·

mindest über die aus physischen Gründen beschränkte Verwendungsmöglichkeit der weib- lichen SWB bestand und daher mit Erlaß vom 20. Juli 1965, Zl. 69.704-3/65, unvorgreiflich einer späteren Entscheidung angeordnet wurde, daß die weiblichen SWB vornehmlich zu ver- kehrspolizeilichen Aufgaben, in Angelegen- heiten des Jugendschutzes und zur Durch.

suchung und Eskortierung von weiblichen Personen heranzuziehen seien, wurde mit gleichem Erlaß verfügt, daß für ihre Ausbil- dung die allgemein geltenden Vorschriften für- SWB anzuwenden seien.

Die Ausbildung der weiblichen SWB wurde dementsprechend von der Bundespolizeidirek- tion 'Vien nach dem Erlaß des BM f. Inneres.

vom 6. September 1960, Zl 71.000-3/60, durch- geführt.

12.2.1.3. Die Grundausbildung dauerte 2 Jahre, und zwar vom 1. Oktober 1965 bis.

31. Jänner 1967, (16 Monate) theoretische Unterweisung, vom 1. Februar bis 30. Juli 1967 (6 Monate) praktische Ausbildung und an- schließend 2 Monate Wiederholung.

(13)

Daneben hatten die weiblichen SWB noch ,den Führerschein zu erwerben.

12.2.1.4. Bei der theoretischen Ausbildung wurde zwar von einer Kasernierung abgesehen und Tagdienst im Ausmaß etner 6-Tage-Woche angeordnet, dennoch mußten für die nicht in 'Wien wohn haften SWB Unterbringungsmög- lichkeiten geschaffen werden. Von den am

1. Oktober 1965 einberufenen Beamten nahmen vorerst 33 Frauen eine amtliche Unterkunft in einer Polizeikaserne in Anspruch.

12.2.1.5. Für die Ausbildungsdauer mußten 4 ständige Lehrer, 1 weibliche Betreuerin und 1 weibliche Sportlehrerin zur Verfügung ge- stellt werden.

Die praktische Ausbildung gliederte sich in die

Einführung in den Verkehrs dienst (1. Fe- ber bis 20. Mai 1967),

praktische Ausbildung und Wachzimmerdienst 16. Juni 1967) und

Im (21.

Rayons- Mai bis 'Teilnahme an einem Fahrkurs (19. Juni bis

28. Juli 1967).

Von den 54 weiblichen SWB, die am 1. Oktober 1965 einberufen worden waren, nahmen an der praktischen Ausbildung nur mehr 35 Beamte teil. Während dieser Aus- bildung belief sich die Gesamtzahl der Krank- heitstage aller Beamten auf 315 Tage, das sind innerhalb des Zeitraumes von 6 Monaten durchschnittlich 9 Tage pro Beamten, mithin ,für die Ausbildungszeiteine hohe Quote.

12.2.2. In Anbetracht der von vornherein 'beschränkten Verwendungsmöglichkeit der weiblichen SWB ist der RH der Auffassung, daß das dieser Verwendungsmöglichkeit ent- ,sprechende Ausbildungsziel in einer wesentlich

kürzeren Zeit und mit einem wesentlich ge- ringeren Aufwand erreichbar gewesen wäre,

wobei die Frage, ob die Vorschrift über die Gru:ndausbildung der Bundessicherheitswache mit der zweijährigen Lehrgangsdauer an sich zweckmäßig ist, außer Betracht bleiben kann.

12.3.1. Am 1. Oktober 1965 traten bei der Bundespolizeidirektion Wien gemeinsam mit den 54 provisorischen weiblichen SWB auch 6 Frauen die Ausbildung zu Aufseherinnen im Polizeigefangenenhaus an.

nehmenden Frauen in Zusammenhang stehen.

Der Aufgabenkatalog ist umfangmäßig eng begrenzt.

Gemäß § 4 der Vorschrift hat die Grund- ausbildung z'wei Jahre zu dauern. Sie ist zu gliedern in eine 6monatigc theoretische, in eine 17monatige praktische Ausbildung und in eine 1monatige Wiederholung.

12.3.2. Der RH empfahl, nach Möglich- keiten einer Straffung der Grundausbildung zu suchen. Er wies hiebei insbesondere auf die Gegenstände Verfassungsrecht (30 Stun- den), Behördenaufbau (50 Stunden) und Ver- fassung von Dienstschriften (100 Stunden) hin.

12.4.1. Die weiblichen SWB wurden bei der Aufnahme in den Sicherheitswachdienst gemäß Erlaß des BM f. Inneres vom 3. No- vember 1965, Z1.7.5.030-13/65, und in weiterer Folge gem'äß Dienstanweisung über die Uni- formierung dl'!r Bundespolizei vom 18. Dezem- ber 1969, Z1.76.000-13/69, mit Uniformsorten beteilt.

Als einmalige Massaeinlage wurde den weib- lichen SWB ein Betrag von 2800 S gutge- schrieben. Die jährliche Massaeinlage betrug im Jahre 1965 1293 S. Dieser Betrag wurde in den Jahren 1967 auf 1800 Sund 1969 auf 2000 S erhöht.

Zuzüglich zu den Massasorten, die im wesentlichen die vollständige Dienstbekleidung umfaßt, erhielten die weiblichen Beamten ohne Anrecl;mung auf ihr Massakonto noch folgende Ausrüstungsstücke : Sommerregen- mantel, 'Winterregenmantel, Leinenverkehrs- dienstbluse, Unihängetasche, reflektierende Armstulpen.

12.4.2. Die Kosten für die Ersteinkleidung betrugen rund 150.000 S; die Kosten für die Uniformierung und Ausrüstung in den Folgejahren bis 1973 rund 400.000 S. Die Uniformierung der weiblichen SWB verur- sachte daher bis zum Jahre 1973 Kosten von rund 550.000 S.

12.5.1. Obwohl die weiblichen SWB nach dem ursprünglichen Plan grundsätzlich zu den gleichen Dienstverwendungen wie die männ- lichen Beamten herangezogen werden sollten, kam naeh Beendigung der Grundausbildung praktisch nur ein verkehrspolizeilicher Einsatz in Betracht.

12.5.2. Aber auch bei dieser stark einge- Diese weiblichen Beamten wurden nach schränkten dienstlichen Verwendung zeigte der Vorschrift für die Grundausbildung' des sich bald eine physische und psychische Über- Dienstzweiges "Eingeteilte weibliche Beamte lastung der weiblichen Beamten, die schließ- im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern" lieh dazu führte, daß am 1. April 1973 von ausgebildet. Der Dienst der Aufseherinnen den am 1. Oktober 1965 eingestellten 60 weib- besteht in der Wahrnehmung sämtlicher Auf- lichen SWB keine Beamtin im Rahmen der :gaben" die mit inhaftierten oder in Haft zu I Sicherheits wache zum Außendienst herange-

(14)

zogen wurde. Im Dienst befanden sich noch insgesamt 15 weibliche S""TB. Sie wurden wie folgt verwendet:

12.6:2. Der RH stellte zusammenfassena fest, daß der Versuch bei der Bundespolizei- direktion Wien, den Personalstand der Bundes- sicherheitswache durch weibliche Bedienstete

Beamte

Verkehrserziehung ... . Flughafendienst Schwechat ... . Abteilungskanzlei ... . Generalinspektorat ... . Abteilungskanzlei V Abt ... . Krankenstand nach Karenzurlaub .... . Polizeigefangenenhaus ... . Der Personalabgang gliedert sich in:

Freiwillige Austritte ... . Kündigungen ... . Überstellungen zum Kriminaldienst .. . Überstellungen zum Kriminaldienst

anderer Behörden ... .

I zu ergänzen, erfolglos verlaufen ist. Maßgebend I hiefür war die für 'dieangestrebte Verwendung I mangelnde physische Eignung von Frauen 4 für den Exekutivdienst der Sicherheitswache.

2 Nach Auffassung des RH war dieser Umstand I nicht zuletzt wegen der negativen Erfahrun- 4 gen bei ausländischen Polizeibehörden schon

vor Beginn des Versuches erkennbar.

Wenn auch von den ursprünglich einge- 29 stellten 60 Beamten später 12 in den Kriminal-

4 dienst übernommen wurden, wo sie derzeit.

10 bei verschiedenen Bundespolizeibehörden Exe- kutivdienst versehen, und weitere 15 Beamte, 2 obgleich fast nur im Innendienst, bei der 45 Bundespolizeidirektion Wien verwendet wur-

den, so hätte doch der überwiegende Teil des.

Gesamtaufwandes von etwa 12 Mill. S, ins- besondere aber der Aufwand für die Grund- Maßgebend für den freiwilligen Austritt

waren:

Familiäre Gründe ... . 10 ausbildung, die Fahrschulausbildung und die besonderen baulichen Anlagen, erspart werden '8 können.

Übertritt in die Privatwirtschaft ... . Verehelichung ... . 4 Gesundheitliche Gründe ... . 5 1 1 Lernschwierigkeiten ... . Ohne Grund ... .

29 Von den am 1. April 1973 im Dienst stehen- den weiblichen SWB waren 7 Beamte nur mehr innendienstfähig.

12.6.1. Die Gesamtkosten der Verwendung weiblicher SWB in der Zeit vom 1,' Okto- ber 1965 bis zum 1. April 1973 stellen sich wie folgt dar:

Bauaufwand und Ausstat- tung der Unterkünfte in der Marokkanerkaserne ... . Bauaufwand und Ausstat- tung der Unterkünfte in Wien 10., Keplergasse (Kaserne) ... . Kosten der Grundausbildung nur unter Berücksichtigung der Gehälter der Lehrer und Schülerinnen ... rund Ulliforn;tierun'g . . . .. rund Gehälter ab Grundausbil- dungbis Ende 1972 ... rund

Schilling

496.000

390·000

4,300.000 550:000 5,500.000 11,236.000 Da in dieser Aufstellung verschiedene

12.6.3.1. Das BM f. Inneres führte aus, daß der Nachwuchs bei der Wiener Sicher- heitswache in den sechziger Jahren immer ge- ringer geworden sei und letztlich Bewerber für' den Sicherheitswachdienst nur in völlig unzu- reichender Zahl vorhanden gewesen wären;

das BM f. Inneres habe sich daher entschlos- sen, der Einstellung von weiblichen S""TB zuzustimmen.

Die Personalsituation des Jahres 1965 habe jedenfalls diesen Versuch einer Personalauf- stockung, dem eine Aussicht auf Erfolg nicht von vornherein abzusprechen gewesen sei,.

gerechtfertigt.

. Entsprechend der Absicht, den Personal- mangel zu lindern, sollten die weiblichen S,WB in gleicher Weise wie die männlichen Beamten verwendet werden, soweit dies aus physischen Gründen zumutbar erschien. Diese Absicht und auch die gewerkschaftlichen Forderungen, den sozialen Aufstieg der Bewerberinnen in eine höhere Verwendung zu gewährleisten, hätten es zwangsläufig notwendig gemacht, die weiblichen SWB in der Ausbildung und Uniformierung den männlichen SWB gleich- zustellen. DeDfentsprechend sei auch die Aus ..

bildung der weiblichen, SWB nach dem Erlaß.

vom 6. September 1960, Zahl 71.000-3/60, durchgeführt. worden.

Kostenfaktören, wie z. B. Betriebskosten der 12.6.3.2\ Für die Ausbildung der weib- Unterkünfte, Lehrmittel, Fahrschulausbildung, lichen Gcfangenenhau::;auf::;eherinnen sei eine nicht enthalten sind, dürften die Gesamt- Kürzung der Anzahl der Lehrstunden in kosten annähernd bei 12 .Mill. S liegen: . I einigen Gegenständen möglich.

(15)

12.6.3.3. Zur Zeit der Gebarungsüberprü- fung seien von den am 1. Oktober 1965 eingestellten Bewerberinnen immerhin noch 23 Beamte (11 weibliche SWB und 12 weib- liche Kriminalbeamte) im Bundesdienst ge- standen. Für den Einsatz der 12 in den Kriminaldienst überstellten weiblichen Beam- ten habe die vorangegangene Ausbildung bei der Sicherheitswache wesentliche Vorteile ge- bracht.

12.6.3.4. Aufgrund des zweifellos nicht den seinerzeitigen Erwartungen entsprechenden Erfolges sei bei einer rückblickenden Betrach- tung dieses Projektes dem RH darin beizu- pflichten, daß am Gesamtaufwand hätte ein- gespart werden können. Dabei sei aber zu berücksichtigen, daß allein durch die Über- stellung von 12 weiblichen SWB in den Kriininaldienst die Kosten für die Ausbildung wesentlich niedriger zu veranschlagen seien, weil es äußerst schwierig und kostspielig sei, weibliche Bewerber für den Kriminaldienst aus dem Zivilstand zu gewinnen. Auch der Aufwand für die Ausstattung der Unterkünfte im Amtsgebäude Wien 10, Keplergasse sei keineswegs verloren, da in diesem Gebäude nunmehr weibliche Straßenaufsichtsorgane untergebracht seien. Das gleiche gelte für den Bauaufwand in der nun wieder vollbelegten Marokkanerkaserne.

12.7.1.1. Mit Erlaß vom 25. März 1971, Zl. 63.430-12/71, wurde die Bundespolizei- direktion Wien vom BM f. Inneres ermächtigt, zu Lasten freier Dienstposten der Verwen- dungsgruppe W 3 des Sicherheitswachdienstes zum ehestmöglichen Termin 150 weibliche Vertragsbedienstete (kurz VB) aufzunehmen, die im Bereich dieser Bundespolizeibehörde als Straßenaufsichtsorgane verwendet werden sollten.

Nach einem am 22. Juni 1971 zwischen dem BKA, dem BM f. Finanzen, der Gewerk- schaft der öffentlich Bediensteten und dem BM f. Inneres getroffenen Übereinkommen waren mit den Aufnahmewerberinnen Sonder- verträge gemäß § 36 des Vertragsbedienste.

tengesetzcs für den Mittleren Dienst abzu- schließen. Als sondervertragliches Entgelt war ein um den starren Betrag von 120 S erhöhter Monatsbezug nach Entlohnungsschema I Ent- lohnungsgruppe d zuzüglich allfälliger Fami- lien- und Teuerungszulagen vorzusehen.

Mit Erlaß vom 24. Juni 1971, Zl. 67.70]- 12/71, wurde die Bundespolizeidirektion Wien angewiesen, die Aufnahmen durchzuführen und die VB für die Verwendung als Straßen- aufsichtsorgane drei Monate zu schulen. Eine Uniformierung war vorerst nicht vorgesehen.

Mit Erlaß vom 9. Juli 1971, Zl. 68.449-13/71,

wurde jedoch angeordnet, daß den weiblichen Straßenaufsichtsorganen von Amts wegen eine Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen sei.

Diese Dienstkleidung umfaßt nach dem Erlaß vom 18. Mai 1972, Zl. 2.402/23-13/72, ein- schließlich der Fußbekleidung rund 32 Uni- formsorten.

Zur Zeit der Gebarungsübcrprüfung befan-·

den sich bei der Bundespolizeidirektion Wien.

insgesamt 65 weibliche Straßenaufsichtsorgane im Dienst. Mit Stichtag 3. April 1973 waren hievon insgesamt 6 VB im Krankenstand.

12.7.1.2. Entsprechend den Bestimmungen des .jeweils abgeschlossenen Sondervertrages.

waren die Dienstnehmerinnen zwar Bedien- stete der Bundespolizeidirektion Wien, jedoch beschränkt auf die Aufgaben der Straßenauf- sichtsorgane im Sinne des § 97 der Straßen- verkehrsordnung (kurz StVO). Diese Bedien- steten waren demnach nicht schlechthin als Organe der· Bundespolizeidirektion anzusehen, sondern lediglich als Organe der Bundes- polizeibehörde in ihrer Funktion als Straßen- aufsichtsbehörde. Der Aufgabenbereich der Straßenaufsichtsorgane war daher auch im Außenverhältnis auf den durch § 97 St VO umschriebenen Teilbereich beschränkt.

12.7.2.1. Da nach Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG in der Fassung von 1929 die Angelegenheiten der Straßenpolizei in der Vollziehung Landes- sache sind, trägt der Bund im vorliegenden Fall den gesamten Personal, und Sachaufwand für Organe, die ausschließlich im Bereich der Landesvollziehung tätig werden. Gemäß § 2 des Finanzverfassungsgesetzes haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften grund- sätzlich den Aufwand zu tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt. Unbe- schadet des Umstandes, daß gemäß § 95 StVO die Handhabung der Verkehrspolizei in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Bundespolizei- behörden obliegt, wäre daher nach Auffassung des RH mangels besonderer Bestimmungen betreffend den Finanzausgleich zwischen Bund und den Ländern der aus der Verwendung vOn besonderen Straßenaufsichtsorganen ent- stehende Aufwand vom Bundesland Wien zu tragen.

12.7.2.2. Abgesehen von diesen Erwägun- gen vertrat der RH die Ansicht, daß die Anstel- lung weiblicher Straßenaufsichtsorgane durch Bundespolizeibehörden unzweckmäßig ist.

Der sachliche Wirkungsbereich der Bundes- polizeibehörden umfaßt neben der Vollzie- hung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Sicherheitsverwaltung viele Verwaltungs- gebiete sowohl der Bundes- als auch der Landesvollziehung (siehe Ambrosi-Szirba, Das österreichische Polizeirecht, insbesondere das

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