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Wettbewerb und Medienvielfalt

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Academic year: 2022

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Vorwort 9

1 Management Summary: Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt 11 1.1 Medien: Beitrag zur Zielerreichung nach dem KommAustria-Gesetz (KOG) und dem

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 11

1.2 Telekommunikation: Beitrag zur Zielerreichung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003

(Bericht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003) 14

1.3 Post: Beitrag zur Zielerreichung nach dem Postmarktgesetz (PMG) 19

2 Regulierung: Behörden und Umfeld 23

2.1 Die Regulierungsbehörden 23

2.1.1 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) 23

2.1.2 Telekom-Control-Kommission (TKK) 24

2.1.3 Post-Control-Kommission (PCK) 24

2.1.4 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) 24

2.2 Weisungszusammenhänge und Instanzenzüge 25

2.3 Das nationale Umfeld 26

2.4 Das internationale Umfeld 31

3 Entscheidungen der Oberinstanzen und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts 33

3.1 Fachbereich Medien 33

3.1.1 Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat (BKS) und den Unabhängigen

Verwaltungssenaten (UVS) 33

3.1.2 Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) 34

3.1.3 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 35

3.2 Fachbereich Telekommunikation und Post 35

3.2.1 Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu Telekommunikation 35 3.2.2 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Telekommunikation 35

3.2.3 Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) zu Post 35

3.2.4 Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Post 36

4 Regulatorische Tätigkeiten der KommAustria 39

4.1 Zutritt zu den Medienmärkten 39

4.1.1 Bewilligungen im Bereich privater Hörfunk 39

4.1.2 Bewilligungen und Anzeigen im Bereich audiovisueller Mediendienste und

Multiplex-Plattformen 43

4.1.3 Bewilligungen und Anzeigen neuer Angebote des ORF 44

4.2 Rechtsaufsicht 46

4.2.1 Aufsicht über private Anbieter und den ORF und seine Tochtergesellschaften 46 4.2.2 Spezifische Aufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften 49

4.2.3 Spezifische Aufsicht über private Anbieter 57

4.3 Verfahren hinsichtlich Verbreitungsaufträgen in Kabelnetzen („must carry“) 59

4.4 Marktanalyse Rundfunk 59

4.5 Öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste 60

4.6 Medientransparenzgesetz 61

Inhaltsverzeichnis

(4)

4.7 Verwaltung und Koordinierung von Rundfunkfrequenzen 62

4.7.1 Mitwirkung bei Zulassungs- und Zuordnungsverfahren 63

4.7.2 Frequenzkoordinierungsverfahren und Frequenznutzung 64

4.7.3 Messaufträge 65

4.7.4 Frequenzbuch 65

4.7.5 Mitarbeit in Arbeitsgruppen internationaler Organisationen 66

4.7.6 Regionales länderübergreifendes EU-Projekt: SEE Digi.TV 67

5 Bericht über den Fortgang der Digitalisierung 69

5.1 Digitalisierungskonzept 2013 72

5.2 Digitalisierung des Fernsehens 73

5.2.1 Terrestrik 73

5.2.2 Satellit 74

5.2.3 Kabel und IPTV 75

5.3 Digitalisierung des Hörfunks 76

6 Fonds- und Förderungsverwaltung 79

6.1 Digitalisierungsfonds 79

6.1.1 Tätigkeitsbericht Digitalisierungsfonds 79

6.1.2 Erläuterungen zum Jahresabschluss 2013 79

6.2 FERNSEHFONDS AUSTRIA 81

6.2.1 Förderrichtlinien 81

6.2.2 Geförderte Projekte 81

6.2.3 Erläuterungen zum Jahresabschluss 2013 86

6.3 Fonds zur Förderung des Rundfunks 88

6.3.1 Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks 88

6.3.2 Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks 90

6.4 Presse- und Publizistikförderung 96

6.4.1 Presseförderung 97

6.4.2 Förderung der Selbstkontrolle der Presse 99

6.4.3 Österreichischer Werberat 100

6.4.4 Publizistikförderung – Förderung periodischer Druckschriften 100

7 Tätigkeiten der TKK 103

7.1 Marktdefinition, Marktanalyse und spezifische Verpflichtungen 103

7.1.1 Die einzelnen Marktanalyseverfahren 103

7.2 Netzzugang 108

7.3 Leitungs- und Mitbenutzungsrechte 109

7.4 Aufsichtsverfahren 111

7.5 AGB und Entgelte nach § 25 TKG 2003 113

7.6 Universaldienst 113

7.7 Frequenzen 115

7.7.1 Multiband-Auktion 2013 115

7.7.2 Vergabe von Frequenzen im Bereich 450 MHz 116

7.7.3 Vergabe von Frequenzen im Bereich 3,5 GHz 116

7.7.4 Ausblick auf 2014 116

7.8 Elektronische Signatur 117

(5)

8 Tätigkeiten der RTR-GmbH – Fachbereich Telekommunikation und Post 119

8.1 Schlichtungsverfahren Endkunden 119

8.1.1 Telekommunikation 119

8.1.2 Post 121

8.1.3 Medien 121

8.2 Aufsichtsverfahren 122

8.3 Unlautere Praktiken im Bereich der Mehrwertdienste (Bericht nach § 24 Abs. 2 TKG 2003) 123

8.4 Internationales Roaming in der Europäischen Union 124

8.4.1 Roamingentgelte 124

8.4.2 Großkundenroamingzugang und separater Verkauf regulierter Roamingdienste

auf Endkundenebene 125

8.4.3 Aufsichtsmaßnahmen 126

8.5 Anzeigepflichtige Dienste 127

8.6 Kommunikationsparameter 127

8.6.1 Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienste-

verordnung 2009 – KEM-V 2009 127

8.6.2 Routingnummernkonzept für die Rufnummernportierung 128

8.6.3 Statistische Auswertungen im Bereich Rufnummernverwaltung 129

8.7 Verordnungen der RTR-GmbH 132

8.7.1 Evaluierung der Kostenbeschränkungsverordnung – KostbeV 132

8.8 Arbeitsschwerpunkt NGN/NGA 133

8.9 Internationale Aktivitäten 134

8.10 Sicherheit und Integrität von Netzen und Diensten 136

8.11 Elektronische Signatur 137

8.12 Netzneutralität 137

8.13 Evaluierung des TKG 2003 durch die RTR-GmbH 139

9 Postregulierung 143

9.1 Liberalisierung des Postmarktes 143

9.2 Schließungen von Post-Geschäftsstellen 143

9.3 Weitere Verfahren vor der PCK und der RTR-GmbH 145

9.3.1 Verfahren vor der PCK 145

9.3.2 Verfahren vor der RTR-GmbH 146

10 Die österreichischen Kommunikationsmärkte 2013 151

10.1 Der österreichische Kommunikations- und Werbemarkt 151

10.1.1 Die Entwicklung des österreichischen Werbemarktes 152

10.1.2 Der Fernsehmarkt 159

10.1.3 Der Radiomarkt 166

10.1.4 Der Printmarkt 175

10.2 Die Entwicklung der österreichischen Telekommunikationsmärkte 179

10.2.1 Generelle Marktentwicklung 179

10.2.2 Festnetztelekommunikation 180

10.2.3 Mobilkommunikation 189

10.2.4 Breitband 194

10.2.5 Mietleitungen 199

(6)

11 Die RTR-GmbH als Kompetenzzentrum 203

11.1 Fachbereich Medien 203

11.1.1 Wissenschaftliche Studien im Auftrag der RTR-GmbH 203

11.1.2 REM – Forschungsinstitut für das Recht der elektronischen Massenmedien 203

11.2 Fachbereich Telekommunikation und Post 204

11.2.1 Kompetenzzentrum Internetgesellschaft (KIG) und Informations- und Kommunikations-

technologien (IKT) 204

11.2.2 RTR-Netztest zur Stärkung der Nachfrageseite 205

11.2.3 The Virtuous Circle 205

11.3 Öffentlichkeitsarbeit und Service 206

12 Das Unternehmen 209

12.1 Entwicklung des Personalstandes 209

12.2 Jahresabschluss 2013 der RTR-GmbH 211

12.3 Der Aufsichtsrat der RTR-GmbH 218

13 Anhang 221

13.1 Tabellen und Abbildungen 221

13.2 Abkürzungen 224

13.3 Auswahl relevanter Rechtsquellen 230

13.3.1 EU-Recht 230

13.3.2 Österreichisches Recht 231

Impressum

(7)
(8)
(9)

Vorwort

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

in einer zusehends komplexer werdenden Welt verstehen sich die Regulierungsbehörden für Rundfunk, Tele- kommunikation und Post als Partner für alle Marktteilnehmer und Interessengruppen sowie als Servicestelle für Verbraucherinnen und Verbraucher. Mit der Erfüllung der Regulierungsaufgaben und dem proaktiven Aufgreifen von zukunftsgerichteten Themenstellungen fördern wir – gemäß unserer Vision „Wir stehen für Wettbewerb und Medienvielfalt“ – den nachhaltigen, funktionierenden Wettbewerb und die Sicherstellung hoher Qualität bei Produkten und Diensten.

Nicht nur aufgrund der Multiband-Auktion oder der Umsetzung des Medientransparenzgesetzes, Themen, mit denen wir verhältnismäßig oft in der Tagespresse vertreten waren, blicken wir auf ein ereignisreiches Jahr zurück. Unser Aufgabenspektrum ist breit gefächert. Der Kommunikationsbericht, den wir jedes Jahr veröffentlichen und der alle gesetzlich festgelegten Berichtspflichten nach dem KommAustria-Gesetz (KOG) und dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) umfasst, dokumentiert die behördliche Sacharbeit des Jahres 2013 für die Bereiche Medien, Digitalisierungsfonds, FERNSEHFONDS AUSTRIA, Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks, Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks, Presse- und Publizistikförderung, elektronische Signatur, Post und Tele- kommunikation. Er informiert über die Aktivitäten, die im Rahmen des Kompetenzzentrums realisiert wurden, sowie über die Entwicklungen und Trends auf den Kommunikationsmärkten. Er gibt auch einen Einblick in das privat- wirtschaftlich geführte Unternehmen RTR-GmbH, das – gemäß dem öffentlichen Auftrag – den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit folgt. Wir hoffen, dass wir mit dieser Publikation unsere Arbeit für die interessierte Öffentlichkeit transparent und „messbar“ machen und die eine oder andere Regulierungs- entscheidung näherbringen können.

Wir wünschen eine spannende Lektüre!

Wien, Juni 2014

Dr. Alfred Grinschgl

Geschäftsführer Fachbereich Medien RTR-GmbH

Mag. Johannes Gungl

Geschäftsführer

Fachbereich Telekommunikation und Post RTR-GmbH

Mag. Michael Ogris

Vorsitzender

Kommunikationsbehörde Austria

Dr. Elfriede Solé

Vorsitzende

Telekom-Control-Kommission und Post-Control-Kommission

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(11)

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) steht in ihrem Selbstverständnis für Wettbewerb und Medienvielfalt. Sie fördert und stärkt

■ den Wettbewerb für Rundfunk, Telekommunikation und Post,

■ die effiziente Nutzung knapper Ressourcen,

■ elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und -dienste,

■ die Produktion von Medieninhalten und

■ die Interessen der Nutzer.

Im vorliegenden Kommunikationsbericht legen die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria), die Telekom- Control-Kommission (TKK) und die RTR-GmbH nach § 19 Abs. 2 und 3 KommAustria-Gesetz (KOG) Rechenschaft über die Tätigkeiten und über die operative Umsetzung der Regulierungsziele im Interesse aller Marktteilnehmer und zum Nutzen der Konsumenten ab.

In weiterer Folge berichtet die RTR-GmbH an die jeweils zuständigen Organe der österreichischen Bundesregierung hinsichtlich der in den relevanten Materiengesetzen definierten Regulierungsziele: Hier steht die Berichtspflicht nach

§ 34 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) im Mittelpunkt, die entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs. 2 TKG 2003 auch Informationen über unlautere Praktiken betreffend Mehrwertdienste und die dazu gesetzten Maßnahmen zu beinhalten hat.

Die wichtigsten Schwerpunkte des Kommunikationsberichts sind nachstehend zusammengefasst.

1.1 Medien: Beitrag zur Zielerreichung nach dem KommAustria-Gesetz (KOG) und dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003)

Nach dem KommAustria-Gesetz (KOG) ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur Verwaltungs- führung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektroni- schen audiovisuellen Medien eingerichtet. Der wesentliche Aufgabenbereich der Behörde erstreckt sich von der Regelung des Marktzutritts für Inhaltsangebote über die allgemeine und spezifische Aufsicht der Einhaltung der Rechts- vorschriften bis hin zur Infrastrukturregulierung, ersatzweisem Ausspruch über Verträge betreffend Verbreitungs- wege, Sendeanlagen und Berichterstattungsrechte und Frequenzkoordinierung. Die KommAustria ist hierbei sowohl für private Anbieter (Rundfunkveranstalter, Mediendiensteanbieter, Kommunikationsnetzbetreiber) als auch für den Österreichischen Rundfunk (ORF) und seine Tochtergesellschaften zuständig. Daneben erfüllt die KommAustria auch Aufgaben der Medientransparenz betreffend die Meldung der Vergaben von Geldern (Werbeaufträgen und Förde- rungen) an Medieninhaber durch rechnungshofpflichtige Rechtsträger.

Weiters beruft das KOG die KommAustria zur Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften (siehe dazu Kapitel 6).

Die Ziele, die durch die regulatorische Arbeit der KommAustria und des Fachbereichs Medien der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) verfolgt werden, ergeben sich aus § 2 Abs. 2 KOG (Aufgaben und Ziele der KommAustria).

1 Management Summary: Wir stehen für

Wettbewerb und Medienvielfalt

(12)

Nach § 1 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) zählt auch die Förderung des Wettbewerbs im Bereich der elektronischen Kommunikation zu den regulatorischen Zielen des Fachbereichs Medien.

Die Hauptzielrichtung der regulatorischen Aufgaben ist somit die Ermöglichung von Wettbewerb, Meinungs- und Medienvielfalt im Interesse der gesamten österreichischen Bevölkerung.

Alle Aktivitäten der KommAustria und des Fachbereichs Medien im Jahr 2013 lassen sich den in § 2 KOG sowie in

§ 120 TKG 2003 dargestellten Aufgaben oder den weiteren Aufgaben der Digitalisierungsförderung, der Fernseh- filmförderung, der Förderung des nichtkommerziellen sowie des privaten Rundfunks und des Kompetenzzentrums für Angelegenheiten der Medienbranche zuordnen.

Dabei waren im Bereich des Marktzutritts die Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem Privatradiogesetz (PrR-G) und dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) auch im Jahr 2013 weiterhin ein wesentlicher Teil der Etablierung eines dualen Rundfunkmarktes; die Anzahl an Verfahren und Verfahrensparteien war mit jener der Vor- jahre im Wesentlichen vergleichbar.

Wie in den Vorjahren teilen sich im Bereich des terrestrischen Hörfunks die Zulassungsverfahren auf die neuerliche Ausschreibung von Versorgungsgebieten infolge Zeitablaufs oder Zurücklegung sowie auf antragsgebundene Ver- fahren auf. Daneben sorgte wiederum eine Vielzahl von Anträgen bestehender Hörfunkveranstalter auf Ausbau ihrer bestehenden Versorgungsgebiete für einen bleibend hohen Umfang der Verfahren und öffentlichen Ausschreibun- gen im Bereich des terrestrischen Hörfunks. Auch der Ausbau der technischen Reichweite des bundesweiten Hör- funkprogramms „KRONEHIT“ sowie deren neuerliche Ausschreibung infolge Ablaufs der Zulassung im Jahr 2014 stellten ein signifikantes Tätigkeitsfeld im Jahr 2013 dar.

Im Bereich des digitalen Fernsehens wurde der Ausbau der bundesweiten sowie regionalen und lokalen Versorgung mit digitalem terrestrischem Fernsehen fortgesetzt. Mit April 2013 gingen drei bundesweite Multiplex-Plattformen für digitalen terrestrischen Rundfunk in DVB-T2 (MUX D, MUX E und MUX F) in Betrieb, über die insgesamt 29 Programme (weiter-)verbreitet werden.

Dieser Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens erfolgte auf der Grundlage des Digitalisierungskonzepts 2011.

Dieses sah im Bereich des digitalen Hörfunks eine Erhebung des Bedarfs innerhalb der Branche vor. Diese 2012 durchgeführte Erhebung ergab jedoch keine Anhaltspunkte für einen substanziellen Bedarf zur Einführung von digi- talem Hörfunk zum jetzigen Zeitpunkt. Weitere Weichenstellungen für die Rundfunkdigitalisierung erfolgten mit dem Digitalisierungskonzept 2013 (siehe Kapitel 5.1).

Mit dem am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen „Digitalisierungskonzept 2013“ setzte die KommAustria den Ausbau des digitalen Antennenfernsehens mit der Wiedervergabe von MUX A und MUX B sowie die Möglichkeit der Ausschrei- bung von Multiplexen für digitalen Hörfunk fort.

Im Vorfeld einer effizienten Zulassungspraxis ist eine aktive Frequenzplanung von erheblicher Bedeutung. Damit alle erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Rundfunkverbreitung gewährleistet werden können, ist eine kon- tinuierliche nationale und internationale Weiterentwicklung des Rundfunkfrequenzmanagements unerlässlich. Auf nationaler Ebene werden Anträge auf Verträglichkeit mit schon zugeteilten Übertragungskapazitäten überprüft. Auf internationaler Ebene bedeutet dies eine laufende Abstimmung mit den Frequenzverwaltungen unserer Nachbar- länder, entweder auf direktem Weg oder im Rahmen von bilateralen und multilateralen Konferenzen. Teilweise finden diese Konferenzen auch auf europäischer Ebene statt. Zielsetzung ist neben der Vermeidung von technischen Störungen die Optimierung des Frequenzspektrums. Rundfunkfrequenzen sind in jedem Land ein knappes Gut, ins- besondere in einem kleinen Land wie Österreich.

Neben diesem klassischen Bereich der Zuordnung von Rundfunk-Übertragungskapazitäten und der Erteilung von Zulassungen zur Veranstaltung von Rundfunk bzw. zum Betrieb von Multiplex-Plattformen berührt auch die Markt-

(13)

einführung neuer Content-Angebote bzw. der Ausbau bestehender Angebote des ORF und seiner Tochtergesell- schaften die Medien- und Meinungsvielfalt sowie potenzielle Wettbewerber. Besonders hervorzuheben ist dabei das Verfahren betreffend die Erweiterung und kommerzielle Nutzung der „ORF TVthek“ („TVthek.ORF.at“).

Neben diese Regulierung des Marktzutritts von Inhaltsangeboten, bei welcher die Sicherstellung der Meinungsviel- falt eine besondere Rolle spielt, tritt der große Bereich der regulatorischen Aufsicht: Die KommAustria mit Unter- stützung des Geschäftsapparates, der RTR-GmbH, übt die Rechtsaufsicht über Multiplex-Betreiber, private Rundfunkveranstalter sowie nun auch über audiovisuelle Mediendienste im Internet aus. Dies dient sowohl dem Plu- ralismus in der Medienlandschaft als auch der Herstellung von fairen Wettbewerbsbedingungen. Neben der Erteilung von Zulassungen geht es um die Genehmigung von Änderungen im Programmformat und in Eigentumsverhältnissen sowie um die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften und Zulassungsbedingungen. Dabei werden vermu- tete Verletzungen von Bestimmungen des ORF-Gesetzes (ORF-G), des PrR-G, des AMD-G und des Fernseh-Exklusiv- rechtegesetzes (FERG) größtenteils sowohl amtswegig als auch auf Beschwerde hin aufgegriffen.

Im weiter wachsenden Bereich der Rechtsaufsicht bestand auch 2013 ein Schwerpunkt der regulatorischen Arbeit.

Nach dem „Medientransparenzgesetz“ (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG) haben Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, seit 1. Juli 2012 vierteljährlich die Aufwendungen, die sie für Werbeaufträge und Förderungen an Medieninhaber getätigt haben, an die KommAustria zu melden. Das Ziel der gesetzlichen Regelung besteht im Wesentlichen darin, „umfassende Transparenz bei der Vergabe von ‚Wer- beaufträgen‘ und von Förderungen ‚öffentlicher‘ Stellen“ zu gewährleisten. Im Sinne der Zielsetzungen des KOG dient diese Aufgabe zusätzlich der Medienvielfalt, indem sie Transparenz hinsichtlich der Geldflüsse an die Medien- inhaber ermöglicht. Die Meldungen wurden von mehr als 5.500 Rechtsträgern durchgeführt und nach den gesetzli- chen Vorgaben veröffentlicht. Im Fall von Nicht- oder offensichtlichen Falschmeldungen waren entsprechende Verwaltungsstrafverfahren zu führen, wobei die Zahl der einzuleitenden Verfahren mit jeder Meldephase zurückging und zuletzt keine Verfahren zu führen waren.

Weiterhin bilden Rechtsaufsichtsverfahren im Bereich von unterlassenen Anzeigepflichten von Eigentumsänderun- gen, Programmänderungen, Inbetriebnahmepflichten oder dem gesetzlichen Verbreitungsauftrag in Kabelnetzen einen Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Mediendiensteregulierung. Ebenso wurden auch 2013 Beschwerden gegen den ORF anhängig gemacht. Schließlich sind auch Feststellungsverfahren gegen den ORF wegen Rechtsver- letzungen zu erwähnen.

Darüber hinaus sieht das ORF-G weitere amtswegige Maßnahmen der Inhaltskontrolle vor, die von der KommAus- tria auch 2013 wahrgenommen wurden. Diese betrafen vor allem den Unternehmensgegenstand, den gesetzlichen Auftrag und die wirtschaftliche Aufsicht (siehe Kapitel 4.2). Letztere Aufgabe erfüllt die KommAustria unter Einsatz der eigens hierfür bestellten wirtschaftlichen Prüfungskommission nach § 40 ORF-G.

Besonders ist auf die auch 2013 laufend durchgeführte Beobachtung von Sendungen und Internetangeboten des ORF, seiner Tochtergesellschaften sowie privater österreichischer Rundfunkveranstalter und audiovisueller Me- diendiensteanbieter im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften betreffend kommerzielle Kommunikation hinzu- weisen, in deren Rahmen die Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen durch die Programmveranstalter überprüft wird. Hier wurde 2013 ein sehr arbeitsintensiver Schwerpunkt auf die Beobachtung der Jahreswerbezeit im Programm „ORF eins“ gelegt.

Im Infrastrukturbereich stehen der KommAustria und der RTR-GmbH neben den koregulatorischen Aufgaben, die insbesondere die Zuständigkeiten für die Multiplex-Plattformen betreffen, auch spezifische Instrumente der Wett- bewerbsregulierung nach dem Telekommunikationsgesetz zur Verfügung. Diese können nach der Durchführung von Marktdefinitionen und -analysen im Sinne der Ermöglichung eines größtmöglichen Wettbewerbs auf den Märkten der Rundfunkinfrastrukturen eingesetzt werden. Im Jahr 2013 schloss die KommAustria die anhängigen Marktana- lyseverfahren betreffend die drei rundfunkspezifischen Märkte ab.

(14)

1.2 Telekommunikation: Beitrag zur Zielerreichung nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (Bericht nach § 34 Abs. 2 TKG 2003)

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) steht für Wettbewerb und Medienvielfalt. Sie fördert und stärkt den Wettbewerb für Rundfunk, Telekommunikation und Post, die effiziente Nutzung knapper Ressourcen, elektronische Kommunikationsinfrastrukturen und -dienste, die Produktion von Medieninhalten und die Interessen der Nutzer. Als Ziele stehen dabei innovative und hochqualitative Kommunikation, kostengünstig und sicher für alle, Meinungs- und Medienvielfalt sowie zukunftsorientierte Rahmenbedingungen für Österreich im Vordergrund.

Im Folgenden wird auszugsweise eine Reihe von Beispielen für die Aktivitäten der Regulierungsbehörde im Jahr 2013 dargestellt. Weitergehende und detaillierte Informationen zu den einzelnen Themenbereichen finden sich jeweils in den entsprechenden Abschnitten.

Marktdefinition und Marktanalyse

Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach § 36 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) dienen der Fest- stellung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte sowie der Feststellung, ob auf diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbe- werb gegeben ist. Gegebenenfalls ist dann entsprechend dem Ergebnis über die Aufhebung, Beibehaltung, Ände- rung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen zu entscheiden. Dabei hat die Regulierungsbehörde die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geografi- scher Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulie- rung festzustellen. Eine Orientierung erfolgt dabei an den Bestimmungen der Europäischen Union.

Physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen

Nach der bereits durch den Verfassungsgerichtshof bestätigten Leitentscheidung der Telekom-Control-Kommission (TKK) zum Breitbandausbau in Österreich wurde nun mit Entscheidung der TKK vom 16. Dezember 2013 zu M 1.1/12 eine angepasste Neuregelung getroffen, die auch Glasfaserinfrastruktur bis zum Endkunden (FTTH) in den regulierten Bereich einschließt und überdies auch wettbewerbsrechtliche Bedingungen für den Einsatz der Technologie VDSL2- Vectoring umfasst.

Zum Thema anzuordnende Preiskontrolle gab es im 2. Halbjahr 2013 eine intensive Diskussion mit der Europäischen Kommission und dem Gremium Europäischer Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation (Body of European Regulators for Electronic Communications = BEREC), im Rahmen derer die Europäische Kommission der TKK empfahl, die in Aussicht genommene Preiskontrolle grundlegend zu verändern – dies obwohl die von BEREC ein- gesetzte Expertenkommission die Position der TKK vollinhaltlich unterstützte. Nach eingehender Prüfung entschied sich die TKK schließlich mit ausführlicher Begründung, bei ihrer Entscheidung zu bleiben und der Empfehlung der Europäischen Kommission nicht zu folgen.

Breitbandvorleistungsmarkt für Geschäftskunden

Der Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Geschäftskundenprodukten umfasst alle intern und extern bereitgestellten DSL- und Glasfaser-Bitstream-Anschlüsse, die auf Endkundenebene als Geschäftskundenprodukte verkauft werden, sowie Leistungen, die zwischen verbundenen Unternehmen erbracht werden. Hier zeigte das Markt- analyseverfahren, dass das Unternehmen A1 Telekom Austria AG (A1 Telekom) über eine hohe Marktmacht verfügt.

Auch in diesem Fall äußerte die Europäische Kommission ernsthafte Zweifel am Maßnahmenentwurf der TKK. Wie bereits beim physischen Zugang zu Netzinfrastruktur unterstützte BEREC die Überlegungen der TKK vollinhaltlich.

Schlussendlich wurde der Entwurf nach weiteren Diskussionen mit der Europäischen Kommission ebenfalls ohne Änderungen beibehalten.

(15)

Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten

Hier hat sich eine wesentliche Änderung dahingehend ergeben, dass die TKK am 30. September 2013 festgestellt hat, dass dieser Markt keiner Regulierung mehr bedarf.

Terminierung und Originierung in Festnetzen

Nach der Märkteempfehlung der Europäischen Kommission ist zunächst zwischen Endkundenmärkten und Vorleis- tungsmärkten (Wholesale- bzw. Großkundenmärkte) zu unterscheiden. Unter Terminierung wird generell die Rufzu- stellung im eigenen und in fremden Netzen verstanden.

Im Markt „Anrufzustellung in das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten der A1 Telekom“ verfügt die A1 Tele- kom über beträchtliche Marktmacht. Entsprechend waren von der TKK Maßnahmen aufzuerlegen. Unter anderem wurde ein Terminierungsentgelt nach dem Pure-LRIC-Maßstab mit Wirkung zum 1. November 2013 angeordnet.

Zudem wurden eine Entgeltkontrolle sowie eine Zugangsverpflichtung angeordnet.

Unter Originierung versteht man die Gesprächszuführung aus einem Netz zu einem Verbindungs- oder Dienstenetz- betreiber. Auch hier hat die TKK eine beträchtliche Marktmacht der A1 Telekom festgestellt und eine Verpflichtung zur direkten und indirekten Zusammenschaltung, eine Verpflichtung zur Entgeltkontrolle, eine Gleichbehandlungs- verpflichtung sowie die Verpflichtung zur getrennten Buchführung auferlegt. Infolge stärkeren Wettbewerbsdrucks aus dem Mobilfunksektor auf die nachgelagerten Endkundenmärkte konnte eine Lockerung der Verpflichtung zur Entgeltkontrolle hin zu einem leichteren Maßstab vorgenommen werden.

Terminierung in Mobilnetzen

Auf den betreiberindividuellen Märkten verfügen alle Mobilbetreiber über beträchtliche Marktmacht jeweils auf dem eigenen Markt. Als Maßnahmen wurden eine Verpflichtung zur Zusammenschaltung (direkt und indirekt), Gleichbe- handlung sowie eine Verpflichtung zur Entgeltkontrolle angeordnet. Die Entgelte für die Mobilterminierung wurden gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission nach dem LRIC-Standard festgelegt.

Zugangsleistung für Privat-/Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten

In diesen Märkten hat die TKK am 9. Jänner 2012 je ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet und jeweils be- trächtliche Marktmacht der A1 Telekom festgestellt. Die Konsultation des Maßnahmenentwurfs wurde durchgeführt, jedoch waren die beiden Verfahren zum Jahreswechsel noch anhängig.

Mietleitungen

Für die Verfahren für terminierende Segmente von Mietleitungen und für den Markt von Endkundenmietleitungen wurden im Jänner 2013 durch die TKK Maßnahmenentwürfe beschlossen. Dabei wurde für den Markt für Endkun- denmietleitungen eine Deregulierung wegen mangelnder Relevanz des Marktes in Aussicht genommen. Im Markt für terminierende Segmente von Mietleitungen hingegen wurde eine Ausweitung der Regulierung auf hochbitratige Mietleitungen und Glasfaser geplant.

Hinsichtlich des Marktes für terminierende Segmente meldete die Europäische Kommission ernsthafte Zweifel an.

Es kam zu einem vertieften Prüfungsverfahren, in dem BEREC die Position der Europäischen Kommission unter- stützte. In weiterer Folge wurde auch seitens der TKK ein Ergänzungsgutachten eingeholt. Hier wird die TKK Anfang 2014 das Verfahren mit einem neuerlichen Maßnahmenentwurf entsprechend fortführen.

(16)

Netzzugang

Unter Netzzugang versteht man die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen zur Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste.

Mit zwei Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurden Bescheide der TKK einerseits zwischen der (damali- gen) Hutchison 3G Austria und der A1 Telekom, andererseits zwischen Verizon Austria GmbH und der A1 Telekom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, da diese in einem untrennbaren Zusammenhang mit zwei anderen behobenen Bescheiden zum Thema Marktanalyse standen.

Leitungs- und Mitbenutzungsrechte

Seit der TKG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 102/2011, fallen neben Verfahren über Mitbenutzungsrechte an bestehenden Infrastrukturen auch Verfahren über die Einräumung von Leitungsrechten an privaten Liegenschaften und über Rechtsfragen der Änderung oder Beendigung von Mitbenutzungs- und Leitungsrechten in die Zuständigkeit der TKK, wobei Leitungsrechte auch nur für Zubehör einer Kommunikationslinie alleine begründet werden können. Dabei be- darf es allerdings eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs. Erwähnenswert ist hier, dass der Ver- waltungsgerichtshof im Jahr 2013 über Beschwerden gegen Entscheidungen der TKK zu Mitbenutzungsrechten entschieden hat. Dem Ergebnis ist zu entnehmen, dass die Mitbenutzungsregelungen des TKG 2003 auch auf Infra- strukturen außerhalb des klassischen Telekommunikationssektors (z.B. Schieneninfrastruktur) Anwendung finden.

Der Infrastrukturinhaber hat Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern.

Aufsichtsverfahren der TKK

Im Zusammenhang mit dem Vorleistungsprodukt „virtuelle Entbündelung“ wurden seitens UPC Austria GmbH und Tele2 Telecommunication GmbH Bedenken gegen Vorhaben der A1 Telekom vorgebracht, dass die Leistungsmerk- male bestehender Dienste, wenn in virtuelle Entbündelung migriert, nicht mehr erfüllbar wären. Eine entsprechende Beeinträchtigung konnte jedoch nicht hinreichend konkret substanziiert werden. Es wurde daher kein Aufsichtsver- fahren in dieser Sache eingeleitet, allerdings der A1 Telekom eine erhöhte Informationspflicht auferlegt, der die A1 Telekom regelmäßig nachkam.

AGB und Entgelte

Eine Neuerung stellt dar, dass die TKK nicht nur den angezeigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch den Entgeltbestimmungen (allerdings nicht wegen der Höhe der Entgelte) widersprechen kann.

Im Jahr 2013 führte die TKK insgesamt 200 Verfahren, wobei es in einem Verfahren erforderlich war, den Vertrags- bedingungen mit Bescheid zu widersprechen.

Universaldienst

2013 hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die RTR-GmbH ersucht, die Wett- bewerbssituation auf dem Markt für betreiberübergreifende Teilnehmerverzeichnisse einer vertieften Prüfung zu un- terziehen. Die RTR-GmbH hat eine solche Überprüfung durchgeführt und die Ergebnisse an das BMVIT übermittelt.

International arbeitete die RTR-GmbH im 1. Quartal des Jahres im Rahmen einer BEREC-Arbeitsgruppe zum Thema Universaldienst an einer Stellungnahme zum Entwurf einer Empfehlung der Europäischen Kommission, die Anfang 2013 an BEREC übermittelt wurde, mit.

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Frequenzen

Im Oktober 2013 ging die Multiband-Auktion für die Frequenzbereiche 800 MHz, 900 MHz und 1800 MHz zu Ende. Die Bieter gaben insgesamt über 4.000 Gebote ab und es gelang schließlich, dass sich alle drei Mobilbetreiber Frequenz- blöcke sichern konnten. Der Auktionserlös belief sich insgesamt auf knapp über 2 Mrd. Euro.

Elektronische Signatur

Für die elektronische Signatur, die das elektronische Pendant zur eigenhändigen Unterschrift darstellt, ist die TKK die zuständige Aufsichtsstelle. Im Jahr 2013 wurden vier Verfahren nach dem Signaturgesetz geführt und größtenteils abgeschlossen. Auch Veränderungen des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts sowie neue Dienste von A-Trust Gesellschaft für Sicherheitssysteme im elektronischen Datenverkehr GmbH (A-Trust) wurden behandelt. Weiters wurden die regelmäßigen, alle zwei Jahre fälligen Überprüfungen der von A-Trust angebotenen Zertifizierungs- dienste durchgeführt.

Schlichtungsverfahren Endkunden (Telekommunikation und Post)

Zu den Kernaufgaben der RTR-GmbH zählen die Schlichtungsverfahren nach § 122 TKG 2003. Hier konnte ein Rück- gang von 4.370 Fällen auf 2.859 Fälle gegenüber dem Vorjahr verzeichnet werden. Der Grund dafür ist die im Mai 2012 in Kraft getretene Kostenbeschränkungsverordnung, deren Auswirkung auch 2013 wieder deutlich spürbar war. Bei den Problemfeldern haben sich Vertragsstreitigkeiten als stärkste Gruppe, gefolgt von Contentdiensten (Bezahlung am Handy, WAP-Billing usw.) und Datendiensten dargestellt.

Die Post-Schlichtungsstelle, die erst seit dem Jahr 2011 besteht, verzeichnete 66 Verfahren, die größtenteils Zustellmängel sowie beschädigte oder verlorene Paketsendungen betrafen.

Aufsichtsverfahren der RTR-GmbH

Neben den Aufsichtsverfahren, die von der TKK abgehandelt wurden (siehe Kapitel 7.4), wurden im Berichtsjahr 2013 auch sieben Verfahren im Bereich der Zuständigkeit der RTR-GmbH geführt. Die wesentlichsten Themen bezogen sich dabei auf Verletzungen der Kostenbeschränkungsverordnung. Weitere Themen waren das Recht von Kunden auf eine Papierrechnung sowie Verletzungen der Anzeigepflicht nach § 25 TKG 2003.

Unlautere Praktiken im Bereich der Mehrwertdienste

Der gemäß § 24 Abs. 2 TKG 2003 vorgesehene Bericht über unlautere Praktiken im Bereich der Mehrwertdienste zählt 141 Beschwerden zu Mehrwert-Sprachtelefonie und 114 Beschwerden zu Mehrwert-SMS auf, was einem Anteil von ca. 9 % an den gesamten Schlichtungsverfahren 2013 entspricht. Hervorzuheben ist, dass die TKK 2013 erstmals die Kompetenz zur Sperre von Rufnummern bei missbräuchlicher Verwendung wahrgenommen hat, da in zwei Fällen über Kurzrufnummern für Auskunftsdienste Erotikdienste erbracht wurden und somit die den Kunden zustehende Möglichkeit der Sperre von Erotikdiensten umgangen wurde. Durch die unverzügliche Sperre der betreffenden Nummern konnte wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden.

Internationales Roaming in der Europäischen Union

Die EU-Roamingverordnung hat im Juli des Jahres 2013 eine weitere Senkung der Tarife für Sprachtelefonie und SMS-Dienste auf Vorleistungsebene und Endkundenebene mit sich gebracht. Weiters ist am 1. Juli 2013 Kroatien der Europäischen Union beigetreten, was eine Ausweitung der EU-Roamingtarife auch auf Kroatien bedeutete.

Die TKK hat außerdem 2013 in Ausübung ihrer Aufsichtspflicht ein Verfahren nach Art. 16 Abs. 5 der Roamingver- ordnung eingeleitet, da bei einem Unternehmen die Aufhebung der automatischen Sperre für Datenroamingdienste nach Erreichen eines Betrags von 60,- Euro ohne Authentifizierungsmechanismus umgangen werden konnte.

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Anzeigepflichtige Dienste

Gemäß § 15 TKG 2003 ist die beabsichtigte Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten sowie deren Änderung oder Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Per 31. Dezember 2013 lagen der RTR-GmbH insgesamt 1.568 aktive Diensteanzeigen von 734 Betreibern vor.

Kommunikationsparameter

Am 15. November 2013 trat die 4. Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverord- nung 2009 in Kraft, im Rahmen derer von der RTR-GmbH, einem Wunsch der Branche nach „öffentlichen Kurzruf- nummern mit Stern“ folgend, ein neuer Rufnummernbereich für die Erbringung tariffreier Dienste eingeführt wurde.

Diese Nummern eignen sich beispielsweise für Vanity-Rufnummern. Auch das Rufnummernkonzept für die Ruf- nummernportierung wurde im Rahmen einer im Juli 2013 gestarteten Konsultation für eine Neuordnung vorberei- tet, um neu am Markt hinzutretenden Unternehmen den Markteintritt zu erleichtern.

Verordnungen der RTR-GmbH

Die am 1. Mai 2012 eingeführte Kostenbeschränkungsverordnung hat den Zweck, die Teilnehmer vor dem Anfall überhöhter und vor allem nicht kontrollierbarer Entgelte für Telekommunikationsdienste zu schützen. Wirksam wird diese Verordnung vor allem in dem kritischen Bereich mobiler Datendienste. Um dem eventuellen Bedürfnis der Teilnehmer nach erhöhter Kostentransparenz in diesen Bereichen Rechnung tragen zu können, hat die RTR-GmbH mit Unterstützung der Bundesarbeiterkammer und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten- schutz sowie mithilfe der Mobilbetreiber eine Evaluierung der relevanten Beschwerdezahlen durchgeführt. Das Ergebnis zeigt die effektiven Auswirkungen dieser Verordnung in einem massiven Rückgang der Streitschlichtungs- anträge im Bereich mobiler Datendienste. Vor dem Hintergrund, dass der Großteil der beeinspruchten Rechnungen den Betrag von 100,- Euro überstieg, zeigt sich, dass dem nur wirksam mit der Einführung von teuren Echtzeitver- rechnungssystemen begegnet werden könnte, was jedoch nicht verhältnismäßig schien.

Arbeitsschwerpunkt NGN/NGA

Während des Jahres 2013 wurde die Migration zu Next Generation Access (NGA) und Next Generation Networks (NGN) fortgesetzt. Regulatorisch hat die TKK mit dem Vorleistungsprodukt „virtuelle Entbündelung“ einen neuen Rahmen geschaffen. Beim Ausbau von NGA waren der Regulierungsbehörde bis Ende 2013 Bauvorhaben in insge- samt 194 Bereichen bekannt, die größtenteils dem Standard FTTC (Fibre to the Curb) bzw. FTTB (Fibre to the Building) entsprechen. Auch die Versteigerung im Oktober 2013 im Frequenzbereich 800 MHz hat die Basis für mobile Zugangs- netze in entsprechenden Bandbreiten erweitert.

Internationale Aktivitäten

Da die Bedeutung der europäischen und internationalen Ebene und der internationalen Zusammenarbeit immer größer wird, wurde die Tätigkeit auf diesem Gebiet intensiviert. Im Jahr 2013 hat die RTR-GmbH die Funktion des „Outgoing Chair“ im BEREC bekleidet und maßgeblich an der Weiterführung der Kernthemen Netzneutralität, Internationales Roaming, Maßnahmen zur Stärkung der Transparenz zugunsten der Nutzer sowie NGN mitgearbeitet. Bei den Ver- fahren nach Art. 7/7a Rahmenrichtlinie hat die RTR-GmbH die höchste Anzahl der Mitwirkungen bei der Erstellung von Expertenmeinungen erreicht. Auch bei der Initiative der Europäischen Kommission zur Neugestaltung des europäischen Regulierungsrahmens („Digital Single Market“) ist die RTR-GmbH in nahezu allen Experten- und Arbeitsgruppen vertreten, um eine Ausgestaltung der Vorgaben dieser neuen Initiative sicherzustellen, die auch den Erfordernissen des österreichischen Marktes Rechnung trägt.

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Sicherheit und Integrität von Netzen und Diensten

Die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder -dienste haben Sicherheitsverletzungen oder einen Verlust der Integrität ihrer Netze der RTR-GmbH mitzuteilen. Während des Jahres 2013 erhielt die RTR-GmbH zwei Mitteilungen über Sicherheitsverletzungen bzw. Beeinträchtigung der Integrität elektronischer Kommunikationsnetze bzw. -dienste.

In diesem Zusammenhang ist die internationale Zusammenarbeit mit anderen Regulierungsbehörden sowie der ENISA (European Network and Information Security Agency) von Bedeutung, um so auch die technischen Leitlinien der ENISA mitgestalten sowie die Erfahrungen der anderen Regulierungsbehörden nützen zu können.

Kompetenzzentrum

Gemäß § 9 des KommAustria-Gesetzes (KOG) hat die RTR-GmbH die Aufgabe eines Kompetenzzentrums für die Angelegenheiten der Branchen Medien und Telekommunikation zu erfüllen.

Dabei nimmt die Abteilung für internationale Angelegenheiten und IKT (Informations- und Kommunikationstechno- logien) der RTR-GmbH zusammen mit der Geschäftsführung des Fachbereichs Telekommunikation und Post eine unterstützende Position in Form der Geschäftsstelle für das Kompetenzzentrum Internetgesellschaft (KIG) ein und ist somit auch Teil des Vorstandes des KIG. Weiters beschäftigt sich die RTR-GmbH mit IKT-Themen, die einen Einfluss auf die Entwicklung der Telekommunikationsmärkte haben und durch diese beeinflusst werden.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit wurde bereits 2012 von der Geschäftsstelle ein Konsultationsdokument zum Thema einer IKT-Strategie entwickelt, das nach Einarbeitung der zahlreichen Eingaben aus dem Konsultationsprozess nun auf der Website des KIG publiziert wurde. Dies diente wiederum als Basis für die Eckpunkte einer IKT-Strategie und steht der Bundesregierung unterstützend für die Ausarbeitung und Umsetzung konkreter Projekte zur Verfügung.

Zur Stärkung der Möglichkeiten der Nutzer hat die RTR-GmbH nach § 17 TKG 2003 seit Mai 2013 den RTR-Netztest in Betrieb genommen, der es Nutzern ermöglicht, die Leistungsfähigkeit ihrer Internetzugänge zu überprüfen. Diese kostenlose Möglichkeit wird neben einer Nutzung vom Webbrowser auch in Form einer App für die Systeme Android und iOS angeboten und gibt direkt über die Leistungsparameter Auskunft. Auch können die verschiedenen Mess- ergebnisse über eine Karte eingesehen werden.

1.3 Post: Beitrag zur Zielerreichung nach dem Postmarktgesetz (PMG)

Mit 1. Jänner 2011 ist das Postmarktgesetz (PMG) zur vollständigen Liberalisierung des Postmarktes in Kraft getre- ten. Im Wesentlichen geht es dabei um die Abschaffung des so genannten „Briefmonopols“ der Österreichischen Post AG und das Zulassen anderer Unternehmer für das Erbringen von Postdiensten.

Wie schon in den vergangenen Jahren zu berichten war, zeigt sich, dass der Schwerpunkt der Regelungen des PMG jedoch bei der Sicherstellung des Universaldienstes liegt. Daher sind im PMG zahlreiche Vorschriften zu Post- Geschäftsstellen sowie deren Öffnungszeiten, zur Zustellung, zu Laufzeiten und zu Briefkästen vorhanden.

Daher war auch der Tätigkeitsschwerpunkt von Post-Control-Kommission (PCK) und Rundfunk und Telekom Regu- lierungs-GmbH (RTR-GmbH) im Jahr 2013 – wie schon in den Jahren zuvor – verschiedenen Angelegenheiten des Universaldienstes gewidmet. Dabei stechen immer noch etliche Prüfungsverfahren über die Zulässigkeit von Post- amtsschließungen sowie Überprüfungen anlässlich des Wegfalls von so genannten „fremdbetriebenen Post- Geschäftsstellen“ (z.B. „Post.Partner“) ins Auge. Bei diesen Prüfungen stellt sich manchmal heraus, dass z.B. eine verlegte Post-Geschäftsstelle „zu weit weg“ ist, um den gesetzlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Besonderes Augenmerk legt die PCK auch darauf, dass bei einer Schließung einer Post-Geschäftsstelle der im Einzelfall zum Einsatz gelangende „Landzusteller“ nicht zu einer unbefriedigenden Dauerlösung für die Betroffenen wird.

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Besondere wettbewerbliche Vorschriften sieht das PMG nur an wenigen Stellen vor. Deshalb war die Arbeit der Regulierungsbehörden zur Herstellung bzw. Gewährleistung des Wettbewerbs auf Einzelfälle beschränkt. Hervorhe- benswert ist in diesem Zusammenhang aus mehreren Gründen allerdings die Umstellung der alten Hausbrieffach- anlagen auf neue, allgemein zugängliche. War schon bemerkenswert, dass das PMG – trotz Vollliberalisierung der Postdienste mit 1. Jänner 2011 – die Umstellung auf „wettbewerbsfördernde“ Hausbrieffachanlagen erst bis Ende 2012 vorgesehen hatte und dies von der Österreichischen Post AG erst im Sommer 2013 endgültig abgeschlossen werden konnte, so zeigt sich, dass der Impuls für den Wettbewerb auszubleiben scheint: Zwar kann nun jeder Anbieter von Postdiensten – auch ohne Schlüssel o.Ä. – Postsendungen in der Brieffachanlage der Kunden abliefern, doch nützt dies nichts, wenn dem Postdiensteanbieter keine praktikable Möglichkeit eingeräumt wird, Zugang in das Innere von Gebäuden zu erlangen, wo sich die meisten Hausbrieffachanlagen befinden.

Daher kann das Resümee des Vorjahres wiederholt werden: Im Ergebnis haben die Verfahren der Regulierungsbe- hörden im Post-Universaldienstbereich wesentlich zur hohen Versorgungsdichte und -qualität beigetragen. Dass sich der Wettbewerb im Postsektor hingegen wenig weiterentwickelt, ist großteils auf die nicht allzu ambitionierten gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Marktöffnung zurückzuführen.

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2.1 Die Regulierungsbehörden

Im Jahr 1997 wurden in Umsetzung der europäischen Rahmenbedingungen durch das Telekommunikationsgesetz (TKG 1997) zwei Regulierungsbehörden für die Telekom-Regulierung eingerichtet: die Telekom-Control-Kommission (TKK) und die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH; vormals Telekom-Control GmbH). 2001 wurde auf Basis des KommAustria-Gesetzes (KOG) schließlich die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) zur Regulierung der Rundfunkmärkte gegründet. Mit 1. Jänner 2008 wurde die TKK schließlich um einen zweiten Senat für Postangelegenheiten erweitert und die RTR-GmbH als dessen Geschäftsstelle eingesetzt. Die Aufgaben und Ziele aller für die Regulierung der elektronischen Kommunikationsmärkte zuständigen Regulierungsbehörden sind in den einschlägigen Gesetzen, im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), im Postmarktgesetz (PMG) und im KOG, definiert.

Das TKG 2003 sieht im Wesentlichen die Schaffung einer modernen, elektronischen Kommunikationsinfrastruktur, die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs und die Förderung bzw. den Schutz der Interessen der Nutzer als Ziele der Regulierung vor.

Die Schwerpunkte des KOG reichen von der Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter und der Schaffung sowie Bewahrung einer qualitativ hochstehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität über die Sicherung der Meinungsvielfalt und die Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme, die Entwicklung von tech- nischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich bis hin zur Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation.

Das PMG, welches in weiten Teilen mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten ist, regelt im Wesentlichen die Sicherung des Universaldienstes.

2.1.1 Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

Die RTR-GmbH ist als konvergente Regulierungseinrichtung organisiert und steht zu 100 % im Eigentum des Bundes.

Die Leitung der Gesellschaft erfolgt durch zwei Geschäftsführer: Geschäftsführer im Geschäftsjahr 2013 waren für den Fachbereich Medien Dr. Alfred Grinschgl und für den Fachbereich Telekommunikation und Post Dr. Georg Serentschy.

In fachlichen Angelegenheiten erfolgt die Leitung dieser Bereiche vom jeweils zuständigen Geschäftsführer allein, in den übrigen Angelegenheiten von beiden Geschäftsführern gemeinsam.

Die der RTR-GmbH gesetzlich zugewiesenen Aufgaben lassen sich in folgende Bereiche unterteilen:

1. Geschäftsapparat für KommAustria, PCK und TKK,

2. Durchführung eigener behördlicher Aufgaben im Fachbereich Telekommunikation und Post (z.B. Kompetenzen zur Erlassung von Verordnungen und Führung von Verfahren im Bereich der Nummerierung, Aufgaben nach dem PMG),

3. Betreuung der Angelegenheiten des Post-Geschäftsstellen-Beirats, 4. Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Signaturgesetz (SigG),

5. Verwaltung und Vergabe der Mittel aus dem Digitalisierungsfonds, dem Fonds zur Förderung des Nichtkommer- ziellen Rundfunks, dem Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks und dem FERNSEHFONDS AUSTRIA durch den Fachbereich Medien,

2 Regulierung: Behörden und Umfeld

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6. Führung eines Kompetenzzentrums durch beide Fachbereiche,

7. Führung der Geschäftsstelle des Kompetenzzentrums Internetgesellschaft (KIG) und 8. Führung der Liste nach § 7 E-Commerce-Gesetz (ECG).

2.1.2 Telekom-Control-Kommission (TKK)

Die TKK ist als weisungsfreie und daher unabhängige Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag konstituiert und trifft die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Telekommunikationsregulierung. Zusätzlich fungiert sie als Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen. Ihre Mitglieder werden von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Im Berichtszeitraum setzte sich die TKK wie folgt zusammen:

■ HR des OGH Dr. Elfriede Solé (Vorsitzende),

■ Dr. Erhard Fürst,

■ Univ.-Prof. Dr. Günter Haring.

Ersatzmitglieder:

■ Mag. Nikolaus Schaller,

■ Mag. Mathias Grandosek,

■ DI Franz Ziegelwanger.

Die Aufgaben der TKK sind in §§ 115a und 117 TKG 2003 taxativ aufgezählt.

2.1.3 Post-Control-Kommission (PCK)

Die PCK ist ebenfalls als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag konstituiert und trifft die wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Postregulierung. Ihre Mitglieder werden von der Bundes- regierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

Im Berichtszeitraum setzte sich die PCK wie folgt zusammen:

■ HR des OGH Dr. Elfriede Solé (Vorsitzende),

■ Dr. Erhard Fürst,

■ Mag. Sabine Joham-Neubauer.

Ersatzmitglieder:

■ Mag. Nikolaus Schaller,

■ Mag. Mathias Grandosek,

■ Ing. Mag. Alfred Ruzicka.

Die Aufgaben der PCK sind in § 40 PMG taxativ aufgezählt.

2.1.4 Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

Die KommAustria ist die erstinstanzliche österreichische Regulierungsbehörde für elektronische Audiomedien und elektronische audiovisuelle Medien. Sie besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes un- abhängig und an keine Weisungen gebunden.

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Die KommAustria setzte sich 2013 wie folgt zusammen:

■ Mag. Michael Ogris (Vorsitzender),

■ Dr. Florian Philapitsch, LL.M. (Vorsitzender-Stellvertreter),

■ Dr. Martina Hohensinn (karenziert),

■ Dr. Susanne Lackner,

■ Mag. Michael Truppe.

Neben Aufgaben der Rundfunk- und Medienregulierung gemäß KOG, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Privatradiogesetz (PrR-G), Wettbewerbsgesetz (WettbG), TKG 2003, Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) sowie der Publizistik- und Presseförderung hat die KommAustria nach dem ORF-Gesetz (ORF-G) auch die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) und dessen Tochtergesellschaften durchzuführen. Zur administrativen Unterstützung bedient sich die KommAustria des Geschäftsapparates der RTR-GmbH.

Bundeskommunikationssenat (BKS)

Bis 31. Dezember 2013 war der BKS als Rechtsmittelbehörde gegenüber Entscheidungen der KommAustria eingerich- tet. Die fünf Mitglieder des BKS, die mehrheitlich dem Richterstand angehören mussten, waren gemäß § 37 Abs. 1 KOG in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden („Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag“). Die Mitglieder des BKS wurden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Die Geschäftsstelle des BKS war beim Bundeskanzleramt (BKA) angesiedelt.

Der BKS setzte sich 2013 wie folgt zusammen:

■ Dr. Wolfgang Pöschl (Vorsitzender),

■ Dr. Dorit Primus (stellvertretende Vorsitzende),

■ HR Dr. Edwin Gitschthaler,

■ Univ.-Prof. Dr. Barbara Leitl-Staudinger,

■ RA Dr. Georg Karasek.

Ersatzmitglieder:

■ Dr. Rainer Geissler,

■ Dr. Barbara Helige,

■ Dr. Ilse Huber,

■ Univ.-Prof. Dr. Magdalena Pöschl,

■ Dr. Robert Streller.

Ab 1. Jänner 2014 können Entscheidungen der TKK, PCK, KommAustria und der RTR-GmbH gerichtlich bekämpft und vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden.

2.2 Weisungszusammenhänge und Instanzenzüge

Im Bereich Medien sind die Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Der Bundeskanzler hat der KommAustria gegenüber kein Wei- sungsrecht. Er ist jedoch befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten zu lassen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Gegen Bescheide der KommAustria konnte bis 31. Dezember 2013 Berufung in zweiter Instanz an den Bundeskom- munikationssenat (BKS) erhoben werden. Gegen die Berufungsentscheidung stand den Parteien der Rechtszug zu den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts offen.

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Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.

Dem Vorsitzenden der KommAustria obliegt zudem im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektro- nischen audiovisuellen Medien sowie der Förderungsverwaltung der KommAustria in fachlichen und unmittelbar zusammenhängenden organisatorischen Angelegenheiten die Aufsicht über die Tätigkeiten der RTR-GmbH.

Hinsichtlich der von der RTR-GmbH im Fachbereich Medien eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben obliegt die Aufsicht dem Bundeskanzler. In den von der Aufsicht umfassten Angelegenheiten besteht ein Weisungsrecht des Vorsitzenden der KommAustria bzw. des Bundeskanzlers gegenüber der RTR-GmbH. Weisungen sind zu begründen und schriftlich zu erteilen.

In den Bereichen Telekommunikation und Post hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ein Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer des Fachbereichs Telekommunikation und Post der RTR-GmbH;

diese Weisungen sind begründet und schriftlich zu erteilen.

Weiters sind auch die Vorsitzende der Telekom-Control-Kommission (TKK) (oder das in der Geschäftsordnung der TKK bezeichnete Mitglied) sowie die Vorsitzende der Post-Control-Kommission (PCK) gegenüber dem Personal der RTR-GmbH in fachlichen Angelegenheiten – gutachterliche Tätigkeiten ausgenommen – weisungsbefugt.

Die TKK und die PCK sind weisungsfreie Kollegialbehörden mit einer Richterin als Vorsitzende. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat kein Weisungsrecht gegenüber TKK und PCK. Sie ist jedoch befugt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Entscheidungen der TKK und der PCK waren bis 31. Dezember 2013 ausschließlich durch Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsgerichtshof – VwGH und/oder Verfassungsgerichtshof – VfGH) an- zufechten. Auch die RTR-GmbH entschied bis 31. Dezember 2013 (in Angelegenheiten des Fachbereichs Telekom- munikation und Post) in letzter Instanz, d.h. gegen ihre Bescheide konnte Beschwerde vor dem VwGH und/oder VfGH erhoben werden, es gab aber keine Berufungsmöglichkeit. Mit 1. Jänner 2014 wird ein Beschwerderecht der zuvor genannten Behörden an das neu eingerichtete Bundesverwaltungsgericht geschaffen.

2.3 Das nationale Umfeld

Um die gesetzlich definierten Ziele erreichen zu können, kooperieren die Regulierungsbehörden mit zahlreichen na- tionalen und internationalen Institutionen, die hier kurz erläutert werden.

Bundeskanzleramt (BKA)

Das BKA fungiert als Geschäftsapparat für alle Angelegenheiten des Bundeskanzlers im Zusammenhang mit der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) und der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) (siehe oben Kapitel 2.2). Auf Regierungsebene war der Bundeskanzler für die Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Rundfunk- und Medienmärkte zuständig.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. Dezember 2013, BGBl. II Nr. 454 wurde dem Bundesminister im Bundeskanzleramt aufgrund von Art. 77 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) u.a. die sachliche Leitung aller An- gelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, und sonstiger Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts übertragen.

Das BKA war bis 31. Dezember 2013 zudem auch Geschäftsstelle des Bundeskommunikationssenats (BKS).

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Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)

Das BMVIT ist für die Gestaltung der Rahmenbedingungen für den Telekommunikations- und Postmarkt zuständig.

Zwischen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Geschäftsführer des Fachbereichs Telekommunikation und Post besteht ein Weisungszusammenhang.

Die RTR-GmbH berät das BMVIT aus den Erfahrungen der täglichen Umsetzung (z.B. auf EU-Ebene) bezüglich der Weiterentwicklung dieser Rahmenbedingungen.

Fernmeldebehörden

Die Aufgaben der Fernmeldebehörden – das sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Fernmeldebehörde, die Fernmeldebüros und das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendein- richtungen – sind in den §§ 112 bis 114 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geregelt. Für den Fachbereich Telekommunikation und Post ist die Kompetenz der Fernmeldebehörden als Vergabebehörde für nicht knappe Fre- quenzen sowie als Verwaltungsstrafbehörde in erster Instanz hervorzuheben. Die KommAustria ist für die Verwaltung des Frequenzspektrums für den terrestrischen Rundfunk sowie für Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Funk- sendeanlagen in diesem Bereich zuständig. Die Kontrolle der Einhaltung der bewilligten technischen Parameter die- ser Funkanlagen obliegt den Fernmeldebehörden.

Postbehörden

Die Aufgaben der Postbehörden – das sind die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als oberste Postbehörde sowie die Postbehörde 1. Instanz – sind in § 37 Postmarktgesetz (PMG) geregelt. Die Postbehörde 1. Instanz fungiert dabei im Wesentlichen als Verwaltungsstrafbehörde.

Post-Geschäftsstellen-Beirat

Der Post-Geschäftsstellen-Beirat wurde gemäß § 43 PMG der Post-Control-Kommission (PCK) als beratendes Gre- mium in Fragen der flächendeckenden Versorgung mit Post-Geschäftsstellen zur Seite gestellt. Er ist bei Aufsichts- maßnahmen und insbesondere vor Entscheidungen der PCK betreffend Post-Geschäftsstellen zu hören und hat eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme unterliegt der freien Würdigung durch die PCK.

Der Beirat besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, die durch den Gemeindebund, den Städtebund und die Verbindungsstelle der Bundesländer zu entsenden sind. Weiters gehört ihm ein Vertreter der RTR-GmbH als nicht- stimmberechtigtes Mitglied an.

Im Berichtszeitraum setzte sich der Post-Geschäftsstellen-Beirat wie folgt zusammen:

■ Mag. Bernhard Haubenberger (Gemeindebund – Vorsitzender),

■ Dr. Paul Trippl (Verbindungsstelle der Bundesländer – stellvertretender Vorsitzender),

■ Dr. Thomas Weninger (Städtebund),

■ Dr. Wolfgang Feiel (RTR-GmbH).

Ersatzmitglieder:

■ Mag. Nikolaus Drimmel (Gemeindebund),

■ Dr. Albert Kreiner (Verbindungsstelle der Bundesländer),

■ Mag. Sabine Marchart (Städtebund),

■ Mag. Michael Kuttner (RTR-GmbH).

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Digitale Plattform Austria

Die Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ wurde gemäß § 21 Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz (AMD-G) vom Bundeskanzler zur Unterstützung der Regulierungsbehörde bei der Erstellung eines Konzepts für die Einfüh- rung von digitalem Rundfunk eingerichtet. Ihre Geschäfte werden von der Regulierungsbehörde KommAustria bzw.

der RTR-GmbH wahrgenommen. Die terrestrische Fernsehdigitalisierung wurde Mitte 2011 abgeschlossen, jene der Satellitenübertragung Mitte 2012. Seither liegt der Arbeitsschwerpunkt der Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ im Bereich der Digitalisierung des Hörfunks sowie der Kabelnetze. Siehe hierzu Kapitel 5.

Public-Value-Beirat

Diesem bei der KommAustria eingerichteten Beirat ist in Verfahren der Auftragsvorprüfung für neue Angebote des Österreichischen Rundfunks (ORF) gemäß § 6a ORF-Gesetz (ORF-G) ein Stellungnahmerecht zur Frage einzuräumen, ob ein neues Angebot aus publizistischer Sicht zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags zweckmäßig erscheint, sowie zur Frage der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Angebotsvielfalt für die Seher, Hörer und Nutzer. Weiters ist dem Beirat in jenen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in denen durch die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Antrags festzustellen ist, ob spezielle Online-Angebote sowie Fernseh-Spartenprogramme des ORF den besonderen Aufträgen und Vor- gaben nach dem ORF-G (§§ 4b bis 4f) sowie allfälligen Angebotskonzepten (§§ 5a, 6b Abs. 2 ORF-G) entsprechen.

Dem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Bei- ratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervor- ragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissen- schaften auszeichnen.

Zu Mitgliedern wurden bestellt:

■ Univ.-Prof. Dr. Hannes Haas (Vorsitzender),

■ ao. Univ.-Prof. Dr. Andrea Grisold (stellvertretende Vorsitzende),

■ FH-Prof. Dr. Reinhard Christl,

■ Mag. Ruth Jaroschka,

■ Priv.-Doz. DDr. Julia Wippersberg.

Presseförderungskommission

Vor der Zuteilung der Fördermittel hat die KommAustria bei dieser gemäß § 4 Presseförderungsgesetz 2004 (PresseFG 2004) eingerichteten Kommission ein Gutachten über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen einzu- holen.

Das Recht zur Bestellung von jeweils zwei Mitgliedern kommt dem Bundeskanzler, dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft zu. Diese sechs Mitglieder einigen sich auf einen nicht aus ihrem Kreis stammenden Vorsitzenden. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre, Wiederbestellungen sind möglich.

Für die von Jänner 2012 bis Ende Dezember 2013 dauernde Funktionsperiode wurden seitens des Bundeskanzlers neue Mitglieder bestellt, alle anderen Mitglieder wurden wiederbestellt. Diese sechs Personen einigten sich auf Dr. Gerhard Benn-Ibler als Vorsitzenden.

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Im Jahr 2013 setzte sich die Kommission folgendermaßen zusammen:

■ Dr. Gerhard Benn-Ibler (Vorsitzender),

■ Dr. Gisela Kirchler-Lidy (bestellt vom Bundeskanzler),

■ SC Wolfgang Trimmel (bestellt vom Bundeskanzler),

■ Mag. Gerald Grünberger (bestellt vom VÖZ),

■ Mag. Paul Pichler (bestellt vom VÖZ),

■ Prof. Gisela Vorrath (bestellt vom ÖGB),

■ Fritz Wendl (bestellt vom ÖGB).

Publizistikförderungsbeirat

Als beratendes Gremium bei der Förderung von periodischen Druckschriften gemäß dem Abschnitt II Publizistikför- derungsgesetz 1984 (PubFG) ist der Publizistikförderungsbeirat eingerichtet, auf dessen Vorschläge die KommAustria bei der Zuteilung der Fördermittel Bedacht zu nehmen hat.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundeskanzler für eine dreijährige Funktionsperiode bestellt und repräsentieren verschiedene, in § 9 PubFG festgelegte Bereiche des „öffentlichen Lebens“.

Für die vom 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2014 dauernde Funktionsperiode wurden Univ.-Prof. Mag. DDr. Matthias Karmasin zum Vorsitzenden und Dr. Gabriele Ambros zu seiner Stellvertreterin gewählt.

Im Jahr 2013 gehörten dem Beirat folgende Mitglieder an (vorgeschlagen von):

■ Univ.-Prof. Mag. DDr. Matthias Karmasin (Publizistikwissenschaft – Vorsitzender),

■ Dr. Gabriele Ambros (ÖZV – stellvertretende Vorsitzende),

■ Ing. Manfred Lamplmair, MA (SPÖ),

■ Daniel Kosak (ÖVP),

■ Dr. Klaus Nittmann (FPÖ),

■ Michael A. Richter (BZÖ),

■ Marco Schreuder (Die Grünen),

■ Christoph Höllriegl (ÖGB),

■ Alexander Baratsits-Altempergen (GPA-djp),

■ Univ.-Prof. Dr. Klaus Schönbach (Österreichische Universitätenkonferenz und Akademie der Wissenschaften),

■ Mag. Gerald Leitner (Volksbildung),

■ Dr. Thomas Dasek (Kirchen und Religionsgesellschaften),

■ Dr. Matthias Traimer (BKA),

■ Mag. Wolfgang Schneider (BMWFJ),

■ Felix Lamezan-Salins, BA (BMWF),

■ Mag. Hanspeter Huber (BMUKK),

■ Mag. Andreas Csar (VÖZ),

■ Annemarie Kramser (Presseclub Concordia),

■ Dkfm. Leopold Wundsam (Kammer der Wirtschaftstreuhänder).

Ersatzmitglieder:

■ Mag. Dr. Martina Thiele,

■ Thomas Zembacher,

■ Mag. Merja Biedermann,

■ Mag. Andreas Kratschmar,

■ Mag. Gerfried Nachtmann,

■ Markus Fauland,

■ Mag. Judith Schwentner,

■ Nani Kauer,

(30)

■ Arno Miller,

■ Univ.-Prof. Dr. Herbert Matis,

■ Mag. Hubert Petrasch,

■ Mag. Dr. Paul Wuthe,

■ Mag. Andreas Ulrich,

■ Mag. Dieter Böhm,

■ Univ.-Doz. Dr. Gerhard Pfeisinger,

■ Mag. Julia Kopetzky,

■ Matthias Hranyai,

■ Elisabeth Horvath,

■ Mag. Helmut Puffer.

Fachbeirat für Rundfunkförderung

Der Fachbeirat gemäß § 32 Abs. 3 KommAustria-Gesetz (KOG) setzte sich 2013 wie folgt zusammen:

■ Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek (Vorsitzender),

■ Dr. Claudia Fuchs, LL.M. (stellvertretende Vorsitzende),

■ Mag. Cornelia Breuß,

■ Mag. Philipp Graf,

■ Dr. Daniela Sabetzer.

Fachbeirat des FERNSEHFONDS AUSTRIA

Der Fachbeirat des FERNSEHFONDS AUSTRIA setzte sich 2013 wie folgt zusammen:

■ Mag. Andreas Hruza (Vorsitzender),

■ Dr. Werner Müller (stellvertretender Vorsitzender),

■ Mag. Bettina Leidl,

■ Mag. Gabriele Kranzelbinder,

■ Mag. Matthias Settele.

Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)

Aus der teilweisen Parallelität von materiellem Sektor- und allgemeinem Wettbewerbsrecht – bei grundsätzlicher Unberührtheit der gegenseitigen Zuständigkeiten – ist es notwendig, dass in Angelegenheiten des allgemeinen Wett- bewerbsrechts die Regulierungsbehörden intensiv mit der BWB auf Basis gesetzlicher Stellungnahme- bzw. An- tragsrechte kooperieren. Die österreichischen Rechtsvorschriften und das Gemeinschaftsrecht sehen verschiedene Formen der Kooperation zwischen allgemeiner Wettbewerbsbehörde und sektorspezifischen Wettbewerbsbehörden vor.

Andere Organisationen und nationale Arbeitsgruppen

Zusätzlich zu den aufgezählten Institutionen bestehen Kooperationen mit anderen fachspezifischen Einrichtungen und Organisationen (z.B. mit der Wirtschaftskammer Österreich, der Arbeiterkammer, dem Verein für Konsumen- teninformation, mit Universitäten, Fachhochschulen, dem Forschungszentrum Telekommunikation Wien oder etwa dem Arbeitskreis Telekommunikation).

(31)

2.4 Das internationale Umfeld

Das internationale Umfeld ist gerade im Bereich der elektronischen Kommunikation von wesentlichster Bedeutung, da Kommunikation nicht an Landesgrenzen endet. Österreich ist nicht alleine und auch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) ist weit über die Landesgrenzen hinaus stark in verschiedene internationale Struk- turen eingebunden. Eine ganz zentrale Rolle kommt dabei dem 2011 geschaffenen Gremium Europäischer Regulie- rungsbehörden für elektronische Kommunikation (Body of European Regulators for Electronic Communications = BEREC) zu. BEREC wurde errichtet, um die Vereinheitlichung und die Konsistenz des europäischen Telekommuni- kationsmarktes zu gewährleisten, und löste damit seinen Vorgänger, die European Regulators Group (ERG), ab. Zu den Aufgaben des BEREC gehört es, die Europäische Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Umsetzung der Rahmenrichtlinien im Bereich Telekommunikation bestmöglich zu unterstützen. Darüber hinaus ist die Beratung des Europäischen Parlaments sowie des Rates eine der wichtigsten Funktionen von BEREC. Nach dem ausgeübten Vorsitzjahr 2012 war die RTR-GmbH nun im Jahr 2013 mit der Funktion des „Outgoing Chair“ betraut und hat im Rahmen dieser Tätigkeit die Außenagenden des BEREC verantwortlich betreut. Hier ist gelungen, die inter- nationale Zusammenarbeit der europäischen Regulierungsbehörden über Europa hinaus zu erstrecken. Es konnte unter anderem ein Memorandum of Understanding mit der amerikanischen Regulierungsbehörde Federal Commu- nications Commission (FCC) abgeschlossen werden, welches gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch im Sinne von Best Practices von beiden Seiten ermöglicht. Österreich hat mit Ende des Jahres 2013 seine Funktions- periode als Vorsitzmitglied in BEREC beendet. In BEREC wird nun der Vorsitz nach Dr. Leonidas Kanellos (Griechen- land) 2014 an Göran Marby (Schweden) übergeben.

Neben BEREC ist die RTR-GmbH auch in die Independent Regulators Group (IRG) eingebunden. Die IRG bietet den Regulierungsbehörden eine internationale Plattform zur Koordination, Diskussion und zum internationalen Vergleich angewandter Methoden, wobei der Fokus breiter als im BEREC sein kann. Dies insbesondere deswegen, da in der IRG nicht nur die Repräsentanten der Mitgliedstaaten der EU vertreten sind, sondern darüber hinaus auch noch die Ver- treter der Regulierungsbehörden des Europäischen Wirtschaftsraums, der Beitrittskandidatenländer zur EU und der Schweiz. Dies ermöglicht einen breiteren Zugang und eröffnet die Möglichkeit zur Diskussion auch außerhalb der EU.

Der Zugang zu Benchmarks und zusätzlichen Vergleichsmöglichkeiten wird hierdurch erweitert.

Im Bereich Post ist die RTR-GmbH in der Gruppe Europäischer Post-Regulierungsbehörden (ERGP) Mitglied und nimmt dort die Interessenvertretung Österreichs wahr. Die ERGP wurde 2011 gegründet und bildet ähnlich wie BEREC eine Plattform zur Koordinierung der Themen der Postregulierung im Rahmen der Harmonisierung Europas.

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