1977 -10- 1;
Republik Österreich
Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes
Verwaltungsjahr 1976
Wien
1977österreidtisdte Staatsdruckerei
"
r-.
Tätigkeitsberic4t des Rechnungshofes
Verwaltungsjahr
1976Vorbemerkung�n 11. Im Jahre 1976 'wurde die Gebarung der
I. Der Rechnungshof hat gemäß Art. 126 d Bundesländer BurgenIand, . Salzburg, Kärnten Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der und Vorarlberg, der Stadtgemeinden Wolfsberg, Fassung von 1929 dem Nationalrat über seine Leoben und Baden, des Stadttheaters· Klagenfurt; . � Tätigkeit im vorangegangenen Jahr spätestens des Landes-Unfallkrankenhauses Feldkireh· und bis 15. Oktober jeden Jahres Bericht zu erstatten. des Allgemei!,en öffentlichen Krankenhauses der Der hiemit . vorgelegte Tätigkeitsbericht des Stadt Feldkuch, der Kongreßhaus Bau7Ges.
Rechnungshofes (Verwaltungsjahr 1976) schließt, m. b. H., Inns�ruck (B�� des �ongreßhaus�s an' den am 13. Oktober 1976 unter· Z1. 877-Prf76 I�lOsbruck), �we1er GemelOdeverban?e des 'poh�
eingebrachten Tätigkeitsbericht 1975 (Ill-49 der t1sche� Bez1r�es Wolfsberg, .dre1e,r Tuoler Beilagen) und an den am 1. Feber 1977 unter G:me�ndeverbande, des Wasserle1tungsverbandes Z1. 97-Pr/77 vorgelegten Nachtrag zum Tätig- Nordhches B.�rgenIand .. und. des Ab�asse�er
keitsbericht 1975 (Zu llI-49 der Beilagen) an. ba�des Bad Vosla� gepru�t. D1e Ergeb�sse �eser Der Nationalrat h�t den Tätigkeitsbericht 1975 Pr.ufungen finden 1n: v.?rhegenden, Bertch�. ke�nen.
und den Nachtrag zu diesem Bericht am 24. März N1ederschlag, da �llerub�r nur den zustand1gen 1977 auf Antrag des Rechnungshofausschusses Landtagen zu bertchten 1st.
(4}2 der Beilagen) durch Beschluß zur Kenntnis .ge�ommen.
Aufgrund des Schreibens des Präsid.enten des Nationalrates vom 13. November 1975, Z1 . 576- NR/75, führte der Rechnungshof im Jahre 1979 auf Verlangen von Mitgliedern des Natiomil- . rates gemäß § 99 Abs. 2 des Geschäftsordriungs
gesetzes 1975 besondere Akte' der ßebarungs
überprüfung betreffend den Budgetvollzug 1975 durch. Er,Iegte J:?it Schreiben vom 1. Feb.er 1977, .' Z1 . 3213-1/76, den Bericht über diese Prüfung dem Nationalrat vor (Ill-56 der Beilagen), der ihn auf Antrag des Rechnungshofausschusses . (473 der Beilagen) am 24. März. 1977 durch
Beschluß zur Kenntnis nahm.
In den folgenden Bericht wurden die in der Zeit.vom 1. September 1976 bis �1. August 1977 berichtsreif gewordenen . Ergebnisse der vom Rechnungshof in ,den Verwaltungsbereichen des . �undes im Jahre 1976 außerdem ,noch durchge
führten Prüfungen aufgenommen. Den nacl;1 Ver- .. waltungsbereichen geordneten Prüfungsergeb
nissen sind Nachträge zu früheren Berichten voranges'teJlt, wenn�ol�he Ergänzungen not
wendig erschienen. Die 'Ergebnisse jener Prü
'fungen im Jahre 1976, 'die am 31. August 1977 noch nicht' 'berichtsreif vorlagen,· werden allen
falls in einen Nachtrag zu diesem Tätigkeitsbericht, sonst aber in den nächstfolgenden Tätigkeits- . 'bericht aufzunehmen sein.
111. Neben seiner Prüfungs tätigkeit hatte der Rechnungshof im Jahre 1976 den Bundesrech
nungsabschluß 1975 ?:u verfassen, den er am 19. Oktober 1976 dem Nationalrat vorlegte (Ill- 48 der Beilagen), und gemäß §'ldes Rechnungs�
hofg�setzes die Abweichungen' der Gebarung des Bundes vom' Bundesvoranschlag .. 197,6 zu überwachen. Er wirkte im Rahmen seiner Zu�
ständigkeit gemäß den §§ 6 und 10 d�s R<:;ch
nungshofgesetzes an der Ordnung des Rechri:iings�
wesens und an der Finanzschuldengebarung' �es
Bundes mit. . . ' .
IV. D<:;r Rechnungshof gibt .im vorliegenden Bericht dem Hohen Haus einen umfassenden Überblick über :.die Ergebfiis�e selner Kontroll
tätigkeit im Jahre 1976, mußte sich hiebei jedoch auf die Wiedergabe. der ihm. bedeuts!lm erschei�, nenden Feststellungen, Wahrnehmungen, Emp
fehlungen und Mängel beschränken. . . .
V. Abgesehen von aligemein üblicpen Abkür
zungen wurden für die im Bericht häufig wieder
kehrenden Wörter Bundesministerium (Bundes
ministerien), Bundeskanzleramt,. Rc:::chnungshof und Tätigkeitsbe�icht . die Kurzpezeichnungen BM, BKA, RH und TB verwendet, soweit nicht der Zusammenhang die offene ·Schreihweise ver- . langte. Andere Kurzbezeichnungen sind in den' einzelnen Absätzen gesondert angeführt.:
I�haltsübersicht I. Abschnitt
Verwaltungs bereiche des Bundes und der Sozialversicherungsträger (ausgenommen
Kapitalbeteiligungen) , Verwal tungs bereich des Bundeskanzleramtes
Absatz/Seite
Elektronische Datenverarbeitung, , , . . , . , i • 1/5 Verwaltungsbereich des
Bundesministeriums für Inneres a) Nachträge zu Berichten ·aus den Vorjahren
Unterstützungsinstitut der Bundessicher
heitswache Wien .. , , .. , , , , , .. , , , , , . 2/5 Polizei- und Gendarmeriemassafonds , " 3/5 Bundespolizeidirektion Klagenfurt , , , , " 4/5 . Landesgendarmeriekommanclo für
Niederösterreich, , , , , , , , , , , , , , , , , . " 5/6 Landesgendarmeriekommando für
. Burgenland " "" " " ." " ."" " , 6/6 b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1975
Bundesmini�terium für Inneres und nach
geordnete Behörden und Dienststellen;
Ausgaben für die .
Sicherheitsverwaltung , , , , , , , , , , , , , " 7/6
c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1976 Bundespolizeidirektion Steyr"" , , , , , , , Bundespolizeidirektion Leoben, , , , , , .. , Bundespolizeidirektion Wr, Neustadt , , , Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Tirol """""" ,',' " ',',','," "
Österreichisches Polizeikontingent au'f
8/7 10/12 9/8
11/14 Cypern ." " " " "" ." "",. "" , 12/16
Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1974
Österreichischer Bundestheaterverband ; Baumaßnahmen , , , , , . , , , , , , , , , , , , " 13/17 b) Prüfungsergebnisse aus den Jahren 1975 und 1976
Förderung der Erwachsenenbildung und : des Volksbüchereiwesens . . " " " " , 14/25 Bu�desministerium für Unterricht und
Kunst; Erwachsenenbildung"". ,' ", 15/33 c) Sonstige Wahrnehmungen I
Einbeziehung der Bundessc�ulen in das Nebenkontensystem " "'': " ,;" , .,, 16/45
Verwal tungs bereich des Bundesministeriums
Absati/Seit.
für Wissenschaft und Forschung a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren
Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz , ... "" ,.: .. ,., . .. , 17/46 Bundesstaatliche Studienbibliothek
in Linz ,., .. " , .. " ." , .. " " .. ,., 18/46 b) Prüfungsergebnisse aus dem fahre 1976 , , Montanistische Hochschule (Montan
universität) Leoben .. " '.' . , , , , . , .. " 19/47 Verwal tungs bereich des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren
Schülerausspeisung , , . . . , , . i • , , , • • , , ,. 20/58
. Landesarbeitsamt Wien und, Landesar
beitsamt Salzbu�g . . , , ... , , , , , , , . '" 21/58 b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1975
Gebarung mit Mitteln des Kapitels 16. 22/58 Landesinvalidenamt für Vorarlberg. , , .. 23/68 c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1976
Arbeitsinspektorat� in Eisenstadt und Salzburg :, .. , , , , . , ... .. , , .... , ... : 24/73 Reservefonds ,nach dem Arbeitslosen-.
versicherungsgesetz . , .. , , , .. , . , , , . ,. 25/79 Träger der Sozialversiche.rung d) Überblick über die Entwicklung der
Gebarung der österreichisehen Sozial- , versicherungsträger . , , , , . , ' . , " : ' .. , 26/79 e) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre. 1976
Pensionsversicherungsanstalt der, Ange- stellten .. , ... , . , . ... . , , . .. 27/89 Kärntner Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte :., ... ... , 28/106 Verwaltungs bereich des
Bundesminis teri ums
für Gesundheit und Umweltschutz a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren
Bundesministerium für' Gesundheit und Umweltschutz; Sachgebiet Umwelt-
schutz , , . , , , . .. " , .... , . , .. , , , , , , " 29/113 Bundesstaatliche Impfstoffgewinnu!)gs-
anstait und Bundesstaatliche Schutz
impfungsanstali: gegen .wut '" . , , .. , 30/113 Bundesanstalten für veterinärmediZinische
Untersuchungen in Linz und,111 Inns-
bruck "" . ... '.: ' , . , , .. ,. " .,." . ,.31/113 Bundesapotheken .. , ... , .. , .. " .,." ., 32/113
b) Sonstige Wahrnehmungen
Durchführu,ngsverordnung' zum § 59 a
Absatz/Seite
des Krankenanstaltengesetzes , , , . , , " 33/113 Verwal tungs bereich des
Bundesministeriums für Justiz
Landesgericht für' Zivilrechtssachen 'Graz, , 34/114 V e�'Yal tungsbereich des,
Bundesminis teri ums für Landesvert(!idigung a), Nachträge zu Berichten aus, den Vorjahren'
3. Panzergre
�
adierbrigade und 7. Jäger-brigade ." ... . .... . ,. 35/119 Gebarung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung mit den Mitteln
für Wohnbauvorhaben . , . . . .. 36}119 Armeekommando und nachgeordnete
Ab .. tz/�ite
Konversionsdarlehen der Versicherungs
anstalten 1976 und Versicherungs treu-
hariddarlehen 1976 .. , ... ... .... .. , 48/161 e) Bundeshaftungen ':', .. , ', ., ', .. ," " 49/162
Verwaltungsbereich des Bundesministeriums '. für Land- und Forstwirtschaf t a) Nachtrag zum TB 1975
Landeshauptmann von Kärnten; Zinsen
zuschüsse für die AlK-Aktion "Ver
besserung der' landwirtschaftlichen
WohiJ.� und Wirtschaftsgebäude". '. , , �. 50/163 b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1975,
Preisausgleichsgebarung des Bundesmini�
steriums für Land- und Forstwirt-
schaft (Kap. 62), II. Teil " ., ... , .... 51/163 Landeshauptmann von Vorarlberg; Über
prüfung der Gebarung mit den land
und forstwirtschaftlichen Bundesför-
Dienststellen ... , .. . . ... . ... .... " 37/120 ' derungsmitteln ... ,., ... ', ... , 52/172 b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1975
Militärkommando Steiermark und Ver-
waltungsstelle Graz ........ , . " . . . .. 38/120 Verwal tungs bereich des
Bundesministeriums für Finanzen a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1976
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien , ... 39/132 b) Sonstige Wahrnehmungen auf dem Gebiete
der Finanzverwaltung
Reform des Haushaltswesens . .. , . .. , , . 40/148 Mitwirkung an der Ordnung des Rech-
nungswesens . . . ... ... .. ... . . ... .. . Än'derung der V oranschlags- und Rech
nungsabschlußverordnung (VR V) . ..
Zweckzuschuß des Bundes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 7 des' Finanzausgleichsge- setzes' 1973 an Gemeinden zur Förde- rung von öffentlichen Personennah-
41/149 42(149
Österreichische Bundesforste; Forstver
waltung Traünstein" ... ", , '" ... , .. 53/176 c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1976
Überprüfung der mit der EDV zusam
menhängenden Gebarung der Öster
reichischen Bundesforste .... , , , , .. " 54/181 Verwaltungs bereich des
Bundes minis teri ums für Bauten und Technik a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren
Bundesgebäudeverwaltung II· ... ... , . " 55/184 Internationales Amtssitz- und Konferenz-
zentrum Wien ....... : . . .. '. . . .. 56/186 b) Prüfungsergebnisse aus den Jahren 1975 und 1976
Bundesgebäudeverwaltung I; Justizan-
stalten. Landeshauptmann von Tirol., 57/186 Bundesgebäudeverwaltung I; Justizan-
stalten. Landeshauptmann von Ober-
österreich ... .. . ... ... . ... .. 58/192 verkehrsunternehmen . ',' ... .
Abgabeorückstäode, Abgabenahschrei-
43/149 c) Sonstige Wahrnehmungen
bungen ... . .. ' ... . ... . 44/149 Lokalpräferenz . ... .. ... 59/198 c) Finanzschuld
Finanzschuld 1976 ... ; .... . . ... 45/151 Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,' d) Sonstige Wahrnehmungen auf dem Gebiete
der Finanzschuld Post- und Telegraphendirektion für Kärnten.
Fernmeldegebührenverrechnung, , , , . . , , , , , Bundesamt für Zivilluftfahrt , , , , , , . , , , , , ,
Verrechnung der Gebarung aus der Wert
berichtigung der IDA 1976 ... .. ; . ..
Abrechnung des Erlöses der Investitions- anleihe 1975/III , ...... "",." " ., .
46/159 Einkaufsdirektion und Zentrale Material
stelle der ÖBB; erster Abschnitt "Schie:"
47/160 nenfahrze?ge" , ... , .. , , , ,, . , . ' , . , , , , , , .
60/199 61/206 62}211
63/216
. 11: Abschnitt'
. -
Absatz/Seite
Kapitalbeteiligungen des Bundes Verwal tungs b ereich des Bundeskanzleramtes Überblick Über die allgemeine Entwicklung , der verstaatlichten ,Industrie .. . . .... ... 64/225 Wiener Brückenbau- und Eisenkonstruk-
Verwal tungs bereich des Bundesministeriums
Absatz/SeIte
für Handel; G ewerbe und Industrie Dampfkraftwerk Kqrneuburg .Ges. m. b. H.,
Wien . . . : . . . 67/252 Verwaltungs bereich des
BUl!desministeriums für Bauten und Tec):1nik tions AG, Wien . .. . . ...... , . . . 65/235 Tauernautobahn Aktiengesellschaft,
Salzburg . ... . " : . . ' . . . ". . . . . . . 68/265 V etwal tungsbereich des
'Bundesministeriums für Fi!la'nzen III. Abschnitt
Inte�nationale Organisation der Obersten' Österreichische ,Länderbank AG', . ...... '. . 66/246 Rechnungsk6ntr?llbehörden (I�TOSAI) . . 69/265
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Tätigkeitsberidtt
1976I. ABSCHNITT
Verwaltungs bereiche des Bundes und der $ozialversicherungsträger (aus
g�nom':ßen Kapitalbeteiligungen) Verwaltungsbereidt
des Bundeskanzleramtes
Elektronische Datenverarbeitung
1 Ende 1976 betrug die Anzahl der im Prüfungsbereich des RH verwendeten elektro
nischen Datenverar15eitungsanlagen 395.
Auf den Prüfungsbereich der Gebarung des Bundes entfallen davon' 246 Anlagen. Sie ver- teilen sich auf,folgende Bereiche: . Verwaltung .. .. .... .. ..... 71 Anlagen, Betriebe .... .... ... : . . . 5 Anlagen, Wirtschaftliche Unternehmungen. 147 Anlagen, Sonstige Rechtsträger . .... . . .... 23 Anlagen.
In den Prüfungsbereichen Gebarung der Länder, Gemeindeverbände, . Gemeinden und anderer durch Gesetz' bestimmter Rechtsträger standen Ende 1976 149 Anlagen'in Verwendung ..
Von de� am Ende des Berichtsjahres vor
handenen Anlagen zählten 169 zu den größeren und 226 zu elen mlttleren und kleineren Ein
richtungen dieser Art.
Verwaltungsbereidt des Bundes
ministeriums für Inneres
a) Nacht�äge z'u Berichten aus d�n Vorjahren
Unterstützungsinstitut der Bundessicherheitswache Wien
2.1 Der RH hat anläßlich der Gebarungsüber
prüfung beim Unterstützungsinstitut der Bundes
sicherheitswache Wien im Jahre 1963 den Mangel einer gesetzlichen Grundlage für diese Ein
richtung beanstandet ulld das BM f. Inneres ersucht; für den Ersatz der Kosten der bei der Verwaltung des Unterstützungsinstitutes ver
wendeten .Sicherheitswachebeamten vorzusorgen (siehe zuletzt TB 1975 Abs. 2).
2.2 Die dem Bund im Jahre 1976 -durch die Verwendung von Sicherheitswachebeamten bei der Verwaltung. des Unterstützungsinstitutes ent
standenen Kosten beliefen sich auf 2,5 MilI. S, so daß sich die Gesamtkosten seit der Gebarungs
überprüfung auf 24,6 MilI. S erhöhten.
2.3 Das BM f. Inneres hat zwar den Stand
punkt des RH . grundsätzlich anerkannt, darüber hinaus 'aber zum Ausdruck gebracht, daß es
außerstande sei, eine rechtliche Sanierung dieser Einrichtung herheizuführen und den Ersatz der Personalkosten zu veranlassen. .
2.4 Diese Situation besteht seit Jahren un
verändert fort. Der Aufwand für die bei der Verwaltung des Unterstützungs institutes ver
wendeten Sicherheftswachebeamten wird von der Geschäftsführung 'dieser Institution in den' jähr'::
lichen Rechnungsabschlüssen als Personalsub
vention durch den Bund ausgewiesen.
Polizei- und Gendarmeriemass�fonds
3.1 Der RH weist immer wieder, zuletzt im . TB 1975 Abs. 3, darauf hin, daß für die derzeitige Form der Dienstkleiderbewirtschaftung bei der Bundespolizei und bei der Bundesgendarmerie die gesetzliche Grundlage fehlt. Darüber hinaus ist die Organisation der Dienstkleiderbewirts�haf,:
tung, derzufolge für. jeden der vier Wachkörper des Bundes ein selbständiger Massafonds geführt wird, unzweckmäßig und unwirtschaftlich.
. �.2 Aus den Rechnungsabschlüsseri d�r b,eiden dem BM f. Inneres unterstellten Massafonds geht hervor, daß allein im Jahre 1976 an Massateil-, nehmer ohne gesetzliche Grundlage aus Massagut
haben dn Beirag von rund 5,4 Mill. S ausgezahlt wurde. Die Forderungen der Massateilnehmer an die Fonds betrugen Ende 1976 rund 28,1 MilI; S.
Sie werden spätestens beim Ausscheiden aus"dem Dienstverhältnis fällig. _ :\
, 3.3 Das. für die Behandlung . dieser . Frage führend zustänQ.ige BKA teilte vor Jahren mit;
daß die' Schwierigkeiten einer tösungvor allem in den. unterschiedlichen Verhältnissen bei den einzelnen' Wachkörpern zu suchen. seien. Eine Bereinigung würde außerdem eine beträchtliche finanzielle BelastUng des Bundes 'bewirken, so daß die Verhandlungen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen würden.
3.4 Eine Lösung wurde bisher nicht gefunden.
Bundespolizeidirektion Klagetifurt
4.1.1 Der RH regte im Hinblick auf'die im Verhältnis zur Entlohnung geringe Monatsdienst
leistu!?-g der Polizeiärzte an, für die Verwendung von Arzten im polizeiärztlichen Dienst leistungs
gerechtere Dienstverhältnisse anzustreben (siehe TB 1971. Abs. 14.1) ..
. 4.1.2 Da das BM f. Inneres eine entsprechende Lösung bis zum Jahre 1976 nicht gefunden hatte, verfolgte der RH diese' Frage anläßlich der in diesem Jahre durchgeführten Gebarungsüber�
prüfung bei der Bundespolizeidirektion Leoben weiter (siehe TB 1976 Abs .. 9).
4.2.1 Der RH empfahl ferner, die Auszahlung von Vergütungen an Bedienstete des polizeiärzt ..
lichen Dienstes für die Gutachtertätigkeit im Rahmen der Untersuchung von Führerschein
werbern mangels' gesetzlicher Deckung einzu
stellen (siehe T B 1971 Abs. 14.2).
4.2.2· Da das 13M f .. Inneres der Empfehlung des RH auch in dieser. Frage bis zum Jahre 1976 nicht entsprochen hatte, wurde sie ebenfalls an
läßlich der vorerwähnten Gebarungsüberprüfung bei der Bundespolizeidirektion Leoben weiter
verfolgt (siehe T B 1976 Abs. 9).
Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich
5.1.1 Die Kanzleivorschrift für die öster
reichische Bundesgendarmerie sieht' vor, daß bei allen Gendarmeriedienststelleri ein Eingangsbuch zu führen ist, in das alle ein- und auslaufenden Dienstsilicke einzutragen sind. Die Handhabung dieser Vorschrift ist äußerst arbeits- und personal
aufwendig. Aufgrund positiver Erfahrungen bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizei
behörden empfahl der RH, für bestimmte c.;e
schäftsfälle die protokollose Aktenverwaltung nach einem Aktenplansystem einzuführen (siehe T B 1972 Abs. 11.5). . .
5.1.2 -Nach �ängerem Schriftwechsel hat das BM f. Inneres eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe betraut, die Kanzleivorschrift für die öster
reichische Bundesgendarmerie zu überarbeiten.
5.1.3 Die Beratungen dieser Arbeitsgruppe gehen mit Erfolg weiter; die neue Vorschrift konnte. jedoch bisher, nicht fertiggestellt wer
�
en.5.2.1 Wegen der unterschiedlichen Praxis in den einzelnen 'Bundesländern bei der Anordnung von' T ransportbegleitungen nach den Bestim
mungen des Kraftfahrgesetzes empfahl der RH Verhandlungen über eine Beschränkung und Ver
einheitlichung 'solcher die Verkehrsabteihingen der Landesgendarmeriekommanden erheblich be
lastenden Dienstleistungen (siehe T B 1972 Abs. 11 .10).
wendigen S;Lchaufwandes ,(Miete; Beleuchtung, Beheizung,' Kraftfahrzeug- und sonstige Aus
stattung) unwirtschaftlich sinq (siehe T B 1973 Abs. 16.1).
6.1 .2 . Das Landesgendarmeriekommando für Burgenland, die zuständige Sicherheitsdirektion und das BM f. Inneres wiesen auf Pläne für eine NeuorganisatiQn des Funk-Journaldienstes im Bereich der Bundesgendarmerie hin .. Erst nach Erstellung eines Konzeptes sollte beurteilt werden, ob kleinere Dienststellen als sogenannte Kontakt
posten bestehen bleiben oder aufgelöst werden.
,6.1.3 Diese Neuorganisaclon wurde bisher nicht realisiert.
6.2.1 Der RH beanstandete die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 25 des Gehalts
gesetzes 1956 ,an bestimmte leitende Beamte des Landesgendarmeriekommandos für eine Unter
richtstätigkeit in der Schulabteilung (siehe TB 1 973 Abs. 1 6.8).
6.2.2 Da der RH eine übereinstimmende Auf":
fassung mit dem BM f. Inneres nicht erreichen konnte, regte er die Einholung einer Stellung
nahme des BKA und des BM f. Finanzen an.
6.2.3 Stellungnahmen dieser beiden . Zentral
stellen wurden dem RH" bisher nicht mitgeteilt.
i
6.3.1 Der RH bemängelte ferner die Zuer
kennung einer Gefahrenzulage ge1l1äß § 1 9'b des Gehaltsgesetzes an die beim Stab des Landes
gendarmeriekommandos 'verwendeten Beamtep.
auf der Berechnungsbasis von 40%' der im je
weiligen Monat im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden als unzulässige Pausc:halierung (siehe T B 1973 Abs. 16.9). .
6.3.2 Auch in dieser Frage kam es zu keiner übereinstimme�dln Auffassung mit dem BM f.
Inneres. Der RH ersuchte' daher das BM, eine Stellungnahme des BKA und des BM ·f. Finanzen einzuholen. Entsprechende Stelhingnahmen liegen bisher nicht vor.
5.2.2 Das BM f. Inneres hat diese Empfehlung seinerzeit dem BM f. Handel, Gewerbe und Industrie zugeleitet. 'Entsprechende Anordnungen . sind dem RH bisher nicht bekanntgewo�den."
b) Prüfungserge bniss,e aus dem
.J ahre 1975
Bundesministerium fÜr Inneres und nachgeordnete Behörden und Dienststellen;
I Ausgaben für die Sicherheitsverwaltung Landesgendarmeriekommando
für Burgenland
6.1.1 Der RH empfahl, die mit weniger als vier' Beamten besetzten Gendarmerieposten aufzu
lassen, weil.diese Dienststellen wegen der geringen Personaldotierung bei der geltenden Arbeitszeit- 'regelung oft unbesetzt sind und daher vom St!U1dpunkte der Sicherheits verwaltung aus nur geringe Wirkung haben, darüber hinaus aber wegen des auch bei kleinen Dienststellen not-
7.1.1 Anläßlich der Überprüfung des Fahr
zeugwesens im Bereich des BM f. Inneres über
prüfte der RH beim BM f. Inneres - Zeritral
leitung' sowie bei den· Sicherheits direktionen, Bundespolizeibehörden und Landesgendarmerie
kommanden auch die Gebarung mit den Mitteln für AU,sgaben für die Sicherheitsverwaltung (ftüher Zentralausgaben). Grundlage war die. vqm . BM f. Inneres· nach der Gebarungsüberprüfuqg im
Jahre 1970 ausgearbeitete Dienstanweisung über die Gebarung mit diesen Mitte1n(siehe T B 1971 Abs. 9.2).
-
7.1.2 Wenngleich anläßlich der nunmehrigen überprüfung bei den einzelnen Behörden und Dienststellen neuerlich Mängel festgestellt wurden, ist doch darauf hinzuweisen, daß die Dienstan
weisung des BM f .. Inneres im wesentlichen zu einer ordnungsgemäßen Gebarung mit den Mitteln für Ausgaben für die Sicherheitsverwaltung geführt hat.
Die nunmehr festgestellten Mängel waren formeller Natur, wie etwa Fehlbuchungen, fehler
hafte Belege und unzulässige Sammelbelege, betrafen aber bei einzelnen Behörden oder Dienst
stellen auch die Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel zum Jahresende ohne zwingende Not
wendigkeit und schließlich unnötige oder un
zweckmäßige Einzelausgaben.
7.1.3 Das BM f. Inneres gab zu den einzelnen Gebarungsfällen' eine ausführliche Stellungnahme ab und veranlaßte die Behebung der festgestellten Mängel. .
c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1976
Bundespolizeidirektion Steyr
8.1.1 Die Bundespolizeidirektion (kurz BPD) Steyr ist in einem schloßähnlichen Gebäude neben anderen Dienststellen des Bundes und des Ma
gistrates der Stadt Steyr untergebracht und verfügt über zwei Eingänge.' Im Amtsgebäude ist zum Unterschied zu allen übrigen Bundespolizeibe
hörden kein Wachzimmer' untergebracht. Außer
halb der Dienstzeiten der Allgemeinen Verwaltung sind lediglich die Fernsprechzentrale und der Dauerdienst durch einen oder zwei Kriminal
beamte besetzt.
Die baulichen und örtlichen Gegebenheiten des Amtsgebäudes sind derart, daß dem unbe
merkten Eindringen unbefugter Personen keine nennenswerten Hindernisse entgegenstehen.
8.1.2 Der RH beantragte deshalb, für eine entsprechende Sicherung des Amtsgebäudes zu
im Zuge von Lenkeraustorschungen im Rechts
hilfeweg, bei der Weiterleitung dieser Dienst
stücke und teilweise auch infolge mangelhafter Erledigungen durch die ersuchten Behörden und Dienststellen.
Di.e verzögerte und fallweise auch mangelhafte Erledigung von Verwaltungs strafsachen bedingt nicht'. nur einen Einnahmeausfall für die in Be
tracht kommenden Gebietskörperschaften; es wird auch die durch verstärkten Einsatz der Exekutive angestrebte Erhöhung der Verkehrs
disziplin und Verkehrssicherheit mangels Sank
tionen für festgestellte Rechtsverletzungen in Frage gestellt.
8.2.2 Der RH empfahl, soweit es sich um den Dienstaufsichtsbereich des BM f. Inneres handelt, für eine ordnungsgemäße Erledigung von Verwaltungsstrafsachen zu sorgen. Weiters regte er an, bei der Ausforschung zunächst unbekannter Lenker von Kraftfahrzeugen den derzeitigen Verwaltungsablauf, an dem zuerst die Strafbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizei
direktion), anschließend die zuständige Zu
lassungsbehörde und eine Exekutivdienststelle (Gendarmerie- oder Polizeidienststelle), in weiterer Folge nach der Lenkerausforschung nochmals die Zulassungsbehörde und abschließend wieder die Strafbehörde beteiligt sind, durch Weglassung der nochmaligen Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Erhebungsakt zu vereinfachen und zu beschleunigen.
8.2:3 Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß dle Frage der beschleunigten Behandlung von Lenkerausforschungen ein T hemenpunkt der nächsten Dienstbesprechung des BM f. Inneres mit den Leitern der Sicherheitsdirektionen und der Bundespolizeibehörden sein werde.
8.3.1 Im Interesse einer Kosteneinsparung empfahl der RH, die bisher in eingeschriebenen Briefen übermittelten Strafregisterbescheinigungen den Parteien in gewöhnlichen Briefen zuzusenden, da nach dem Strafregistergesetz . 1968, BGBL Nr. 277, die Zustellung zu eigenen Handen des Antragstellers nicht angeordnet ist.
sorgen. 8.3.2 Die BPD Steyr kam dieser Empfehlung
8.1.3 Das BM f. Inneres sagte alle erforder- nach, wodurch. sich eine Ersparung von 8 S pro lichen Maßnahmen zwecks Schaffung eines aus- 'Z:ustellung ergIbt.
reichenden Gebäudeschutzes zu. 8.4.1 Bei der BPD Steyr besteht wie bei 8.2.1 Bei stichprobenweiser überprüfung von anderen Bundespolizeibehörden eine von einer Verwaltungsstrafverfahren, die gemäß § 45 Abs'. 1 privaten Firma installierte Notrufanlage. Jeder lit. c des VerWaltungsstrafgesetzes _ VStG 1950 T eilnehmer an einer derartigen Notrufanlage ist wegen Verfolgungsverjährung eingestellt worden vertraglich verpflichtet, der Republik Österreich waren, wurde festgestellt, daß der Grund hiefür bei Auslösung eines Fehlalarmes 500 S als Kosten-
ersatz zu zahlen.
fast ausnahmslos in der wenig zielstrebigen Be- arbeitung solcher Dienststücke durch die zu
ständigen Bezirksverwaltungs-. und Bundespolizei
behörden sowie die Gendarmeriedienststellen ge
legen· war. Der grüßte· Zeitaufwand ergab sich
Seit einiger Zeit verfügen Firmen.und Privat
personen über Notrufanlagen, die in der Weise über das T elefonnetz funktionieren, daß bei einem Alarm automatisch der polizeiliche Notruf ge-
wählt wird und ein Tonband die Meldung unter Angabe der Adresse weitergibt. Für solche An
lagen besteht keine vertragliche Vereinbarung zwischen der RepublikÖsterreich und den Firmen, die sie installieren. Da diese Anlagen zumUnter�
schied von den eingangs erwähnten Anlagen an dilS qffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sind, liegt ihre Errichtung außerhalb der Einflu�sphäre der Buridespolizeibehörden. Der durch solche Anlagen: im AlarmfaII ausgelöste Einsatz der Sicherheits kräfte erfolgt jedoch im gleichen Um
fang wie bei Alarmen durch die Vertragsanlagen.
Dementsprechend sind die dem Bund bei Fehl
alarmen erwachsenden Kosten gleich hoch, ohne daß hiefür aber ein Beitrag entrichtet wird.
. 8.�.2. Dei: RH empfahl, die Bundespolizeibe
hörden allenfalls nach Einholung einer gutacht
lichen Äußerung der Finanzprokuratur anzu�
weisen, bei Fehlalarmen durch derartige Anlagen auf zivilrechtlicher Basis einen Kostenersatz . an-
zusprechen. .
8.4.3 Das BM f: Inneres wies die in Betracht kommenden Behörden entsprechend an.
8.5. 1 Das Gefangenenhaus der BPD Steyr wird gemäß § 12 VStG 1950 auch von den Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land, Kirchdorf an der Krems,' Amstetten und den .Magistraten Steyr und Waidhofen an der Ybbs für den Straf
vollzug in Anspruch genommen. Im Polizei�
gefangenenhaus wurden im Jahre 1975 insgesamt 1 821 Arresttage verbüßt. In einzelnen Fällen ist die Haftdauer relativ lang (bei�pielsweis� 77 Tage).
Gerade bei länger. dauernden Haftstrafen fällt jedoch der . Umstand; daß für die Polizeige
fangenenhäuser keine rechtlich "einwandfreie Gefan
genenhausordnung besteht, besonders ins Gewicht.
8.5.2 . Der RH hat daher im Hinblick auf Art. 18 B-VG neuerlich den Antrag gestellt, um eine ausre.ichende Rechtsgrundlage für Anhaltungen in Polizeig�fangenenh�us.ern besorgt zu sein. .'
8.5.3 Das BM f. Inneres teilte dazu mit,daß im . vorbereiteten Entwurf eines Sicherheits�
polizeigesetzes detaillierte Bestimmungen über den Vollzug des Gewahrsams in Haftanstalten und Hafträunien der Sicherheits behörden ent
halten· seien. Derzeit sei jedoch die Einbringung einer Regierungsvorlage über ein Sicherheits
polizeigesetz nicht beabsichtigt. Da aber die Notwendigkeit bestehe, e�tsprechende V ollzugs
vorschriften zu erlassen, werde die Möglichkeit geprüft, eine entsprechende Norm auf Gesetzes
stufe zu schaffen.
In der Folge teilte das BM f. Inneres mit, daß sich das Bundeskanzleramt-Verfassungsdierist wegen möglicher Kompetenzprobleme gegen .eine solche Lösung ausgesprochen habe. Das BKA habe aber eine entsprechende Novellierung des VStG 1950 angeregt. -In Verfolgung dieser An
regung habe bereits eine interministerielle Be-
sprechung . stattgefunden. Im Falle einer Novel
lierung des VStG 1 950 werde eine entsprechende Regelung vorgesehen werden.
8.6 . Die Empfehlungen und Anträge des RH auf den Gebieten der Aktenaussonderung, der Aktenablage, der Karteiführung in Waffen-, Schieß- ' und Sprengmittelangelegenheiten und bei Personalerhebungen haben zu Verwaltungs
vereinfachungen, hinsichtlich ,der Ausstattung mit Schreibmaschinen .und bei der Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen zu Einsparungen und bei der Vergebührung von Dienststücken zur Behebung von Mängeln geführt. .'
Bundespolizeidirektion Leoben 9.1 .1 Vom BM f. Inneres wurden im Zu
sammenhang mit· einer Dienstpostenbewerturig für die Verwendungs gruppen B und C die Tätig
keitsmerkmale für· Dienstleistungen, die diesen . Verwendungs gruppen und ' den analogen Ent
lohnungsgruppen bei..- den Vertragsb�diensteten entsprechen, k�talogisiert. Aufgrund' des. f�st
gestellten Arbeitsanfalles 'wurde für die nachge
ordneten Bundespolizeibehörden eine ressort
interne Dienstpostenzuteilung . vorgenommen.
Diese sieht für das Personal- und Präsidialreferat bei Behörden mit dem Arbeitsumfang ��r Bundes
polizeidirektion (kurz BPD) Leoben, das ist bei allen früheren Bundespolizeikom'missariaten, einen Bediensteten der Verwendungs- bzw� Ent
lohnungsgruppe BJb und zur Unterstützung eirien Bediensteten der Verwendungs-· bzw .. Entloh
rtungsgruppe eJc als "Hilfsreferenten" vor:-..
Bei der BPD Leoben stehen.im Personal- und Präsidialreferat hingegen :zwei BJb. Bedi�flstete, d.afür aber �eiri Hilfsreferent in Veiwendil1ig.
9.1 .2 Der RH empfahl daher; d�n zweiten Bediensteten vom Personal- und Präsidialreferat abzuziehen und ungeachtet seiner Leit�rf�ktion im Rahmen' der.verwaltungspolizeil�chen· Ab
teilunß. als zweiten' Strafreferent�n e�nzusetzen.
Die �ehQrde ve�fügt. ü�er die nötige Anzahl von eic-bienstp'osten für eine Besetzung ' des Hilfsreferentenpostens. Durch" die vorgeschla
gene Personalmaßnahme würde die Entstehung eines unechten Personalbedarfes im Strafamt, wo nur ein Bediensteter als Strafreferent arbeitet,
vermieden. · · ·
9.1.3 Die BPD Leoben nahm dazu ausführlich' Stellung und begründete . diese. Personallage mit der historischen Entwicklung seit der Verbund
lichung' der Behörde und mit der lange. Zeit bestehenden personellen Unterbesetzung. .
.' 9.1.4 Der RH er
�
iderte; daß die Situation.bei der B.ehördenicht: der vom, BM f.· Inneres ausgearbeiteten Dienstpostenzuweisung ent�preche, daß die Nichtverwendung eines eie-Bediensteten als Hilfsreferenten im Personll-l- und P�äsidial
referat .eine durch· keine zwingende Notwendig-
•
keit erforderliche behördeninterne Maßnahme dar- Inneres vom 4. Juni 1973 und dient der VerwaI
stelle und daß es durch die von ihm empfohlene tungsvereinfachung bei der Verrechnung der Maßnahme zu einer sehr wesentlichen Entschär- Gefahrenzulage. Im Erlaß des BM f. Inneres vom fung der Personalsituation im Strafamt und damit 24. Mai 1973 wird allerdings bestimmt, daß aus zu einer zweckmäßigeren Aktenerledigung bei 'welchem Grund immer nicht geleistete Dienst
dieser Dienstelle. ohne Personalvermehrung stunden, also auch Ersatzruhezeiten und Freizeit
kommen würde. ausgleiche für Überstunden, für die verwaltungs
9.1.5. Eine neuerliche Stellungnahme der Be
hörde ist dem RH bisher nicht zugegangen.
vereinfachende Verrechnung nicht herangezogen werden dürften.
9.2.1 Im Straf amt wurden die Angelegenheiten 9.4.2 Diese Praxis führte in den. Fällen, in des Strafvollzuges von einem Vertragsbediensteten denen während eines Journaldienstes oder wäh-. rend einer Überstunde exekutiver Außendienst der Entlohnungsgruppe c nur mangelhaft wahr-
genommen. Häufig fanden sich offene, .rechts- geleistet und die Gefahrenzulage im vollen Aus- kräftig vorgeschriebene Strafbeträge ohne jede maß dafür verrechnet wurde, zu einer doppelten weitere Bearbeitung .. Verwaltungsstrafsachen, bei Abgeltung dieser exekutiven Außendienstleistung, und zwar einmal im vollen Ausmaß im Rahmen denen die postalische Zustellung nicht möglich des Journaldienstes oder der Überstunde, und war, bliehen unerledigt. das andere Mal durch Zurechnung der für diese 9.2.2 Der RH beantragte, durch geeignete Dienste gewährten Ersatzruhezeiten oder Frei
Maßnahmen für einen Abbau der Rückstände und zeitausgle�che zur Gesamtmonatsdienstleistung, filr eine ziels'trebige' Bearbeitung vol1streck�arer für . die eine Abgeltung der exekutiven Außen
Verwältringsstrafentscheidungen 'zu sorgen. dienstleist)lngen im vereinfachten Verrechnungs- 9.2.3 Die BPD Leoben teilte 'mit, daß mit weg erfolgte.
1. März 1977 ein überaus bewährter Beamter Der RH beantragte, für eine ordnungsgemäße der Verwendungs gruppe C mit den Aufgaben des Verrechnung der Gefahrenzulage zu sorgen.
Strafvollzuges betraut werde. Es sei ferner vor- ' .
gesorgt, daß bis zu dieser personellen Maßnahme 9.4.3 Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß alle. Rückstände aufgearbeitet würden. Den die nachgeordneten Behörden in' einem Erlaß Arbeiten' im Strafvollzug werde in Hinkunft ein entsprechend angewiesen worden seien, wodurch 'besonderes Augenmerk gewidmet werden. eine Doppelverrechnung in Hinkunft aus ge-
\ schlossen sei.
. 9.3.1 Bei den Anträgen auf Ausstellung von 9.5.1 Bei der BPD Leoben wurden die von
Strafregisterbescheinigungen fehlten in zahl- .
Sicherheitswacnebeamten geleisteten Überstunden reichen Fällen' Stempelmarken für die Bundes-
Verwaltungsabgaben. In zwei Fällen waren bereits durchwegs finanziell und nicht durch Freizeit- geklebte Stempelmarken nachträglich entfe!-'nt. ausgleich abgegolten, ein Vorgang,"der vom RH worq.en. Diese beiden Fälle wurden dem Behör- bei den seit dem Inkrafttreten 'der 24. Gehalts
d�n1. eiter zur weiteren "Erhebung übergeben. gesetznovelle überprüften Bundespolizeibehörden und Gendarmeriedienststellen regelmäßig festzu- . 9.3.2 Die BPD Leoben gab bekannt,' daß stellen war.
gegen den in Betracht kommenden Beamten eine Häufig wurde die Funktion des betreffenden Untersuchung' eingeleitet und schließlich eine Beamten als Begründung für die Unmöglichkeit Strafanzeige wegen Verdachtes des Verbrechens eines Freizeitausgl�iches, z. B. "Kommandant des Mißbrauches der'Amtsgewalt nach § 302 des der Sicherheits wache undA-Referent" oder "stell
Strafgesetzbuches erstattet worden sei. Der Be- vertretender Kommandant der Sicherheitswache", amte sei bei einer festgestellten Schadenshähe angeführt.
von 3 960 S vom Kreisgericht Leoben rechts-
kiäfti.g bedingt zu einet Freiheitsstrafe von vier Nach den geltenden Bestimmungen ist für ge
Monaten verurteilt worden. Es sei auch der leistete Überstunden in erster Linie Freizeitaus
Zuspruch eines Schadenersatzes. an den Bund gleich zu gewähren. Dies geht nicht nur aus dem erfolgt. Weiters sei über den Beamten eine Wortlaut des Gesetzes, sondern auch' aus den' Disziplinarstrafe verhängt worden.' . dazu vom BKA herausgegebenen Durchführungs-
9.4.1 . Die Kriminalbeamten der BPD Leoben bestimmungen hervor. In diesen Bestimmungen wird auch darauf hingewiesen, daß eine genaue verrechneten die Gefahrenzulage im Sinne eines Begründung für die Nichtgewährung eines' Frei
Erlasses des. BM f. Inneres vom 24. Mai 1973
mit 'einem bestimmten Hundertsatz der monat-' zeitausgleiches erforderlich sei. Allgemein. ge-haltene Be.gründungen seien unzulässig;
lichen Dienststundenanzahl unter Einschluß jener
Zeiten, für 'die eine Ersatzruhezdt nach Journal- 9.5.2 Nach Ansicht des RH ist eine 'Begrün
diensten oder ein Freizeitausgleich für Über- dung, daß bei einer bestimmten Funktion ein stund�n gewährt wurde. DieseVerrechnungspraxis Freizeitausgleich für geleistete Überstunden stützt sich allgemein auf einen Erlaß des BM f. generell ausgeschlossen sei,' nicht ausreichend.
(
Er empfahl daher, die nach geordneten Behörden und Dienststellen entsprechend zu informieren.
, /
9.5.3 Das BM f. Inneres teilte mit, daß es der Empfehlung des RH durch eine entsprechende Anweisung an sämtliche nachgeordnete Behörden nachgekommen sei.
9.6.1 In den Durchführungsbestimmungen des BKA zur 24. Gehaltsgesetznovelle wird bezüglich der überstundenverrechnung ausgeführt, daß eine Auf- und Abrundung von Bruchteilen einer überstunde, die an einem Tag geleistet wurde,
im § 10 Abs. 1 lit. f die Verpflichtung des Teilnehmers vor, für jeden durch Fehlalarm ver
ursachten Einsatz einen pauschalierten Kosten
ersatz von 500 S an den Bund zu leisten.
Beim Wirtschaftsverwaltungsdienst der BPD wurden 17 Meldungen über Einsätze anläßlich von Fehlalarmen in der Zeit vom 21 . April 1975 bis 1 1 . Mai 1976 festgestellt, bei denen trotz der, eindeutigen Vertragsbestimmung bis zur Ge
barungsü berprüfung Kostenersatzforderungen unterblieben waren.
unzulässig sei. Erst bei der Summe der gesamten 9.8.2 Der RH empfahl, die offenen Kosten
überstunden in einem Monat seien Bruchteile ersätze ehestens einzufordern und künftig Kosten- auf Zehntelstunden zu runden. ersätze sofort nach ihrer Fälligkeit anzusprechen.
9.6.2 Bei der stichprobenweisen überprüfung 9.8.3 Die BPD Leoben kam dieser Empfeh- der überstundenverrechnung wurde festgestellt, lung nach.
daß derartige Rundungen bereits bei den Einzel-
, eintragungen von Überstunden und nicht erst 9;9.1 In dem bezüglich des Betriebes der bei der Summierung am Monatsende erfolgten, Notrufanlage ) mit einer Privatfirma ,abge
wodurch es zu einer Mehrverrechnung kam. schlossenen Vertrag ist vereinbart, daß diese Firma zweimal' jährlich der Republik die für den 9.6.3 Der RH empfahl, für die Abstellung Betrieb der Notrufanlage sowie für die Heizung, dieses Mangels zu sorgen. Beleuchtung und Reinigung des zur Verfügung 9.6.4 Das BM f. Inneres kam dieser Emp- gestellten Raumes oder Raumteiles auflaufenden fehlung nach. Kosten in ,einer' Höhe zu ersetzen habe, die ge-
9 7 1 : . Die BPD Leoben hat mit Dienstan- sondert festzulegen ist, Nach einer besonderen 8 M ' 1974 f" t d ß f" Weisung des BM f. Inneres sollten diese Kosten weIsung vom . a1 ver ug , a ur , . -
halb hn d '
Kontrolltätigkeiten außerhalb der _ vorgesehenen �ltd eInem dPauscE' edtrag �rrecK et un elhng�- D' lenststun en urc eHen e lC er eltswac e- 'b d d h I' d S' h h' h lor ert wer en. Ine erartlge ostenvorsc rel-. d B h" d t I 'd h b' beamte pro Kalendermonat maximal drei Tag- unbg selte�,sb er "fe or e, ehr 0 gte Je oc IS zur und drei Nachtüberstunden verrechnet werden Ge arungsu erpru ung ruc t.
dürfen.
Wie aus den monatlichen Überstundenabrech
nungen zu ersehen war, wurden diese insgesamt sechs überstunden pro Monat regelmäßig ver-
9.9.2 'Da es sich um eine Frage von allge
meiner Bedeutung handelt, ; ersuchte der RH das BM f. Inneres, einheitliche Richtlinien für den
Kostenersatz zu erlassen.
rechnet. Ein Freizeitausgleich fand in keinem Falle 9.9.3 Das BM f. Inneres teilte mit, daß die
statt. Vorgangsweise der -Bundespolizeibehörden hin-
9.7.2 Nach Ansicht des RH ist es im Hinblick sichtlich der Kostenvorschreibung für den Betrieb auf den unterschiedlichen Arbeitsanfall nicht von Notrufanlagen bisher sehr unterschiedlich gerechtfertigt, daß sich die unterstützende Kon- gewesen und bei mehreren Behörden der Kosten
trolltätigkeit der leitenden Beamten monatlich ersatz überhaupt unterblieben sei. Im Einver
jeweils gleichmäßig auf drei Tag- und drei nehmen mit der ' Vertragsfirma wurde die Er
Nachtüberstunden erstreckt. stellung einheitlicher Richtlinien für eine Strom- Da es sich dabei, erhaltener Auskünfte zufolge, kostenvorschreibung zugesagt.
um eine allgemeine Praxis bei den Bundespolizei- Mit Erlaß des BM f. Inneres vom 27. April 1977 behörden handeln soll, empfahl der RH, die Be- wurden alle in Betracht kommenden Bundes
hörden anzuweisen, künftig solche Dienste nicht polizeibehörden angewiesen, über die Stromkosten als "Pauschale" aufzufassen, sondern überstunden des Betriebes der in ihrem Bereich eingerichteten nur in begründeten Einz�lfällen anzuordnen. polizei-Notrufarilagen Zusatzvereinbarungen ab-
9.7.3 Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß zuschließen. Gleichzeitig wurden den Behörden die nachgeordneten Behörden auf den Erlaß vom einheitliche Richtlinien für die Berechnung des 28. November 1972 hingewiesen worden seien, Pauschalbetrages bekanntgegeben.
demzufolge es den Anordnungsbefugten zur 9.10.1 Anläßlich der Gebarungsüberprüfung Pflicht gemacht worden sei, die dienstliche Not- bei der BPD Leoben hat sich der RH neuerlich wendigkeit jeder Überstunde genau zu prüfen. mit _ dem bisher noch nicht gelösten Problem 9.8.1' Der zwischen einer Privatfirma und der Dienstleistung der Polizeiärzte im Verhältnis der Republik- Österreich abgeschlossene Vertrag zu ihrer Entlohnung befaßt (siehe TB 1971 über den Betrieb von Polizei-Notruf anlagen sieht Abs. 14.1).
Nach dem von den beiden bei der Behörde als Vertragsbedienstete I/a angestellten Ärzten ge�
führten Dienstbuch wurde unter Einschluß aller T ätigkeit�n, und zwar auch solcher' aus der Ruf
bereitschaft, ausgehend von der Annahme einer gleichmäßigen Dienstverteilung, 'eine Dienst
leistung im Monat Feber 1976 von 21 , im Monat März von 17, im Monat April ,von 1 1 und im Monat Mai 1976 von 16 Stunden ermittelt. Nach
/ dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist für voll
entlohnte Vertragsbedienstete eine wöchentliche Dienstleistung von 40 Stunden vorgesehen. Die vollentlohnten Vertragsbediensteten des polizei
ärztlichen Dienstes der BPD L,eoben leisteten von den errechenbaren rund 1 60 Monatsstunden in der Zei t vom März bis Mai 1 976 lediglich rund ein Zehntel.
9.10.2 Der RH beantragte daher neuerlich, die Entlohnung der Polizeiärzte nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen und eine allgemeine Dienstzeitregelung für den polizei
ärztlichen Dienst zu treffen.
9.10.3 Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß der polizeiärztliche Dienst die ständige Erreich
barkeit eines Arztes erfordere. Bei der Organisa
tion dieses Dienstes müsse auf den Umstand Rück
sicht genommen werden, daß der Arzt jederzeit gewärtig sein müsse, zum Einsatz zu kommen, da� ' aber die Zeit der tatsächlichen T ätigkeit als Arzt im Verhältnis zur Bereitschaft sehr gering sei. Die vom RH angestellte Berechnung der Monatsdurchschnittsdienstleistung der Polizei
ärzte der BPD Leoben sei unbestritten, alle bis
herigen Lösungsversuche dieses Problemes seien aber bisher ge"scheitert. Das BM f. Inneres sei jedoch um eine rechtlich einwandfreie Lösung bemüht, die Bereitschaftszeit der Amtsärzte, wenn auch nur in einem noch zu bestimmenden Prozent
satz, als effektive Dienstverrichtung anzuerkennen.
Auf die neuerliche Empfehlung des RH, die derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, erwiderte das BM f. Inneres, daß die vom RH vertretene formaljuristische Auffassung über dieses Problem die Aufrechterhaltung des polizeiärzt
lichen Dienstes gefährden würde.
9.10.4 Der RH hielt dem entgegen, daß einem Entgelt eine angemessene Leistung gegen
überzustehen habe. Er empfahl schließlich, im Rahmen der für Bundesbedienstete in Aussicht 'genommenen Neuregelung des gesamten Besol
dungswesens im Zusammenwirken mit dem BKA um eine befriedigende Lösung bemüht zu sein.
schädigungen gemäß § 129 des Kraftfahrgesetzes (kurz KFG) 1 967 gesetzlich nicht gedeckt ist (siehe T B 1971 Abs. 14.2).
1m Zuge der Gebarungsüberprüfung bei der BPD Leoben hat der RH eine gleiche Sachlage vorgefunden.
9.1 1.2.1 Im seinerzeitigen Schriftverkehr ver
trat das BM f. Inneres den Standpunkt, die Zuer
kennung dieser Gebühren sei rechtlich vertretbar;
es wies weiters auf eine beim Verfassungsgerichts
hof anhängige Klage mehrerer Polizeiärzte gegen den Bund hin und deutet an, daß im Laufe dieses Verfahrens möglicherwejse der Anspruch für die Untersuchung von Führerscheinwerbern erörtert werden würde.
9.1 1 .2.2 Dem inzwischen vorliegenden Er
kenntrus des Verfassungsgerichtshofes (kurz VfGH) vom 22. Oktober 1975, Z1. A 1 5/74-25 und A 1/75-22, ist zu entnehmen, daß der Bund in seiner Klagsentgegung im wesentlichen der Argumentation des RH gefolgt ist.
Eine Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigungen nach § 129 KFG hat der VfGH aber nicht gefällt. '
9.1 1 .3 Mit Rück�icht darauf, daß der Bund hinsichtlich des Zeitaufwandes der Polizeiärzte der besonderen Mühewaltung und des Sachauf
wandes bei der Gutachtertätigkeit der Auffassung des RH beigetreten ist, beantragte der RH neuer
lich, die Zuerkennung von Entschädigungen ge
mäß § 129 KFG an Polizeiärzte einzustellen.
9.1 1 .4 Das BM f. Inneres kam diesem Antrag nicht nach und teilte mit, daß § 129 KFG die Vergütung für Gutachten in Form einer Abgeltung für Zeitversäumnis, Mühewaltung und Aufwand vorsehe. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ver- - gütung bestimme die Verordnung des BM f.
Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. Juni 1967 (KDV 1967), daß Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft ange
hören und nicht bereits im Ruhestand sind, Gebührenansprüche nur im Ausmaß von 75%
der Grundvergütung zustehen. Wenn aber der Gesetzgeber den im Personalstand einer Gebiets
körperschaft stehenden ärztlichen Sachverständi
gen eine verminderte Vergütung zugestehe und hinsichtlich der Zeit der Ausübung der Gutachter
tätigkeit keinen Unterschied zwischen Dienstzeit und Freizeit mache, so könne geschlossen werden, daß von einer Vergütung für Zeitversäumnis abzusehen sei.
9.1 1.1 Anläßlich einer Gebarungsüberprüfung bei der BPD Klagenfurt stellte der RH seinerzeit fest, daß den Polizeiärzten, die als Sachverständige im, Verfahren zur Erteilung von Lenkerberechti
gungen tätig werden, keine Zeitversäumnis, keine besondere Mühewaltung und kein Sachaufwand erwachsen, so daß die Zuerkennung von Ent-
Obwohl der vom RH verneinte Gebühren
anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem VfGH gewesen sei, habe der VfGH doch mittelbar darüber entscheiden mtissen, ob ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Diesen Anspruch habe der VfGH anerkannt. Wenn der VfGH in seiner' Begründung ausführe,
es sei vom pe,rsonal- und besoldungspolitischen Standpunkt aus unverständlich, den zum Personal
stand einer Gebietskörperschaft stehenden ärzt
lichen Sachverständigen die selben Vergütungen zu zahlen wie jenen, die nicht im Dienste einer Gebietskörperschaft stünden, so habe er damit indirekt die Anspruchsberechtigung der Polizei
amtsärz�e auf die verminderte Vergütung für ihre ' Gutachtertätigkeit nach § 129 KFG bejaht.
e • •
Der VfGH habe in seiner Begründung ferner auch ausgeführt, daß die Erstellung der betreffen
den Gutachten zu den Dienstobliegenheiten der Amtsärzte gehöre und daß dann, w�nn der Arzt im Zusammenhang mit seinen sonstigen Diehst
pflichten eine Mehrleistung erbringe, deren Ab
geltung nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei. Eine Abgelt'ungsmöglichkeit nach dienstrechtlichen Vorschriften bestehe hiefür . aber nicht.
9.1 1 .5 Der RH erwiderte, daß die Gutachter
tätigkeit der Polizeiärzte nach dem Kraftfahrgesetz unbestritten in ihrer Dienstzeit ausgeübt werde.
Da der Zeitaufwand für diese Tätigkeit und die Mühewaltung bereits mit dem Gehalt abgegolten werden und im übrigen 'durch -die Verwendung der . amtlichen Behelfe auch kein Aufwand ent
stehe; kö.t;mten· die Voraussetzungen des § 129 KFG für die Zuerkennung der Entschädigungen für die Polizeiärzte nicht erfüllt werden. Sofern di� Gutachtertätigkeit auße�halb dei 40stü�4ig",n W ochendienstzcit liege, habe der Beamte An
spruch auf eine Überstundenentscradiguhg. Da aber auch Überstunden als Dienstzeit zu wetten seieh, könnten auch in dieser Zeit die Voraus
setzungen nach § 129 KFG nicht erfüllt ,verden.
9.1 1.6 Wie de; SCl}rIftwechsel zeigt, ist eine übereinstimmende Auffas�ung zwischen BM f.
Inneres und RH ,nicht zu erzielen.
9.12 Empfehlungen und Anträg� des RH hinsichtlich der Führung von, Aufzeichnungen in den Be��ichen des Veranstaltungsamtes, des Strafamtes und der Sicherheitswache ,sowie bei dei: ' Abrechnung von Organstrafverfügungs
blöcken haberi zu Verwaltungs vereinfachungen, auf dem Gebiet des Fundwesens und der Unter�
kunfts-, Inventar- und Materialverwaltung. iur Behebung geringfügigerer Mängel geführt.
Bundespolizeidirektfon Wr. Neustadt
10.1.1 Alle Geschäftsstiicke, die sich auf gerichtlich straf bare Handlungen beziehen, wer
den. bei den Bundespolizeibehörden zweifach geführt. Nach Abschluß der Erhebungen und Erstattung der Strafanzeige an die' Gerichte werden die Kopienakte (Handakte) abgelegt. Eine Skar
tierung solcher Kopien'akte erfolgte bei der Bundespolizeidirektion (kurz BPD) Wr. Neustadt bisher nicht. "
10.1.2 Der RH · hat sich erstmals ' anläßlich einer Gebarungsüberprüfung bei der BPD Salz
burg im Jahre 1 971 die ausnahmslose Anlage von Kopienakten im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand und wegen des ständig steigenden Raumbedarfes für die Aufbewahrung als nicht erforderlich und somit als· unzweck�
maßig bemängelt.
10.1 .3 Er empfahl im Interesse einer ' Ver
waltungsvereinfachung neuerÜch, Kopienakte hur mehr von Geschäftsstücken anzulegen, an deren Auf bewahrung ein dienstliches Interesse besteht.
10.1 . 4 Die BPD teilte mit,' daß vorbehaltlich der Zustimmung des BM f. Inneres beabsichtigt sei, solche Geschäftsstücke, statt wie bisher erst nach 50 Jahren, bereits nach 20 Jahren aus
zusondern. Die ausnahmslose Anlage von Kopien
akten sei jedoch in allen Fällen erforderlich . Dll:s BM f. Inneres teilte dazu mit; daß die Frage der Verkürzung der Skartierungsfrist zusammen mit der Frage der Führung von Kopienakten bei der Kriminalpolizeilichen Abteilung geprüft werde und daß nach seiner Ansicht insbesondere bei jenen Geschäft�stücken, die ungeklärte Ver
brechen und Vergehen betreffen, eine Verkürzung der Fristen vertretbar sei.
10.1.5 In sei�er ' Gegenäußeru'ng . regte der RH bezüglich d�r FÜ,hrung von Kopienakten an, die Regelung im § 1 1 Abs. 3 der Fahndungs
vorschrift dahingehend zu erweitern, daß nicht nur bei F�hrlässigkeitsdelikten, sondern bei allen Deliktep, bei denen . dies vom kriminalistischen Standp:unkt aus vertretbar s�i, die Anlage ei!1es Kopienaktes unterbleiben könne.
10.2.1 . Von Kriminalbeamten . der BPD w.r. Neustadt w�rden . täglich von 21.00 : bis 24. 00 Urr und ' a!). .Sonn-· u.t?-d Feiertagen von 22.00 bi8 24.00 Uhr Hotelkontrollen ' durchge
führt. Bereits bei' Anordnung dieser Überstunden wurde verfügt,' d�ß die dabei anfallenden Tages
übers'tunden (21.00 bis 22.00,Uhr) durch Freizeit
ausgleich, alle Nachtüberstunden dagegen finan
ziell abzugelten seien. Die finanzielle Abgeltung aller Nachtüberstunden wurde ' damit , begründet, . daß ein. Freizeitausgleich infolge des erhöhten Arbeitsanfalles nicht denkbar sei.' .
. 10'.2.2 Der RH ' bemerkte dazu; daß . aus der gesetzlichen Überstundenregelung (§ ' 1 6 Abs. 2 GG 1956) nicht abgeleitet werden könoe, daß Tagesüberstunden als g'eringer honorierte Mehrleistungen in Freizeit und die wegen des Zuschlages Mehrkosten verursachenden Nacht
überstunden nur finanziell abgegolten werden sollten. Er verwies darauf;daß es der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers sei, Werktagsüberstunden ohne Rücksicht auf Tages- oder Nachtüberstunden i? erster Linie durch Freizeitausgleich abzu�elten.