• Keine Ergebnisse gefunden

461 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "461 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP "

Copied!
242
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I.

~

I

:~. , ,

,'('

.~

461 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIII. GP

Tảtigkeitsbericht des Rechnungshofes'

Verwaltungsjahr 1971

Vorbemerkungen und Landesheilstảtte Laas in Kảrnten, der Bezirkshauptmannschaft und des Bezirksfủr- I. Der Rechnungshof hat gemảư Art. 126 d sorgeverbandes St. Veit a. d. Glan, der Landes- Abs. 1 .des Bu:n:des-Verfassungsgesetzes in Hypothekenanstalt fủr Steiermark,der Kảrnt- der FasslUlg von 1929 dem Nationalrat ủber ner Landes-Hypothekenanstalt, der Salzburger seine Tảtigkeitở jảhrlich spảtestens bis zur Landes - Brandschaden - Versicherungsanstalt, ersten Sitzung der Herbsttagung Bericllt zu der Tiroler Wasserkraftwerke AG und der erstatten. Der hiemit vorgelegte Bericht Wiener Stadtwerke (E-Werke) an Ort und ủber' die Tảtigkeit des Rechnungshofes schlieưt Stelle geprủft. Die Ergebnisse dieser Prủ- unmittelbar an den Tảtigkeitsbericht 1970 fungen finden im folgenden Bericht keinen) an, der am 4. November 1971 unter Z1.931-Pr/ Niederschlag, da hierủber den zustảndigen 1971 (1 der Beilagen) erstattet wurde. Der Landtagen zu berichten ist.

ởNationalrat hat den Tảtigkeitsbericht 1970 111. Neben seiner Prủfimgstả~igkeit hatte in seiner Sitzung am 10. Mai 1972 in Ver-

handlung uud auf Antrag des' Rechnungshof- der Rechnungshof im Jahre 1971 den Bundes- ausschusses (265 der Beilagen) durch Be- rechnungsabschluư 1970 zu. verfassen, den

er am 4. November 1971 dem Nationalrat schluư zur Kenntnis genommen.

vorlegte, und gemảư ậ 1 des RechnlUlgshof- In den folgenden Bericht wurden die in gesetzes die Abweichungen der Gebarung der Zeit vom 1. September 1971 bis 31. August vom Bundesvoranschlag 1971 zu ủberwachen.

1972 berichtsreif gewordenen Ergebnisse der Er wirkte im Rahmen seiner Zustảndigkeit vom Rechnungshof im VerwaltlUlgsbereich gemảưở den ậậ 6 und 10 des RechnlUlgshof- des Bundes durchgefủhrten Prủfungen auf- gesetzes an der Ordnung des Rechnungs- genommen. Den nach Verwaltungs bereichen wesens und an der Finanzschuldengebarung geordneten Prủfungoorgebnissen sind Nach-. des Bundes mit.

trảge zu frủheren Berichten vorangestellt, IV. Der Rechnungshof war bestrebt, in wenn solche Ergảnzungen notwendig erschie- seiuem folgenden Bericht dem Hohen Haus nen. Die Ergebnisse jener Prủfungen aus einen umfassenden ỵberblick ủber die Er- dem Jahre 1971, die am 31. August 1972 gebnisse seiner Kontrolltảtigkeit im Jahre noch nicht berichtsreif vorlagen, werden in 197L zu geben, muưte sich hiebei jedoch anf den nảchsten Tảtigkeitsbericht aufzunehmen die Wiedergabe der ihm bedeutsam erschei-

sein. nenden Wahrnehmungen, Empfehlungen und

11. Im Jahre 1971 wurde die Gebarung der. Bundeslảnder Oberỏsterreich und Steier- mark (einschlieưlich des' Landes-LlUlgen- krankenhauses und Heilstảtte Hỏrgas-Enzen- bach), der Stadtgemeinde St. Pỏlten und der Marktgemeinde Bad Aussee (ủber Er- suchen der Steiermảrkischen Landesregierung), des Allgemeinen ỏffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern in Linz, der Landes-Lungenheilstảtte Grafenhof in St. Veit im Pongau, des Landes-Lungenkrankenhauses

1

Mảngel beschrảnken.

V. Abgesehen von ganz allgemein ủblichen Abkủrzungen wurden fủr die im Bericht stảndig wiederkehrenden Wỏrter Bundes- ministerium (Bundesministerien), Rechnungs- hof und Tảtigkeitsbericht die Kurzbezeich- nungen B~, RH und TB verwendet, soweit nicht der Zusammenhang die offene Schreib- weise verlangte. Andere Kurzbezeichnungen sind in den einzelnen Absảtzen gesondert

angefủ~t.

(2)

2

Inhaltsübersicht 4. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Wissenschaft und.

I. Abschnitt

Verwaltungsbereiche des Bundes und der Sozial- versicherungsträger

(ausgenommen Kapitalbeteiligungen)

Forschung .

a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1969:

Hochschule für Musik und dar-

Absatz-

Gruppe 1 - Innenverwaltung stellende Kunst "Mozarteum" ... 21 1. Verwaltungsbereich des Bundes-

kanzleramtes

Absatz

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1970:

Versuchsanstalten an den ,Tech- nischen Hochschulen Wien und Elektronische Datenverarbeitung _ . . . 1 Graz .'... 22

Technische Versuchs- und Forschungs- Bundesrechnungsabschluß : Ausleguug

der Bestimmung über das befristete Veröffentlichungsverbot in Art. 121

anstalt . an der TH Wien ... 23 Abs. 2 B-VG ... ,... 2

Versuchsanstalt für Brennstoffe, Feuerungsanlagen und Gastechnik Österreichische Staatsdruckerei ... 3 an der TH Wien ... 24 2. Verwaltungsbereich des Bundes-

ministeriums für Inneres a) Nachträge zu Berichten aus den Vor-

jahren:

Wiener Stadterweiterungsfonds ...

Unterstützungsinstitut der Bundes- sicherheitswache Wien ... .

4

5 6

Technische Versuchs- und For- schungsanstalt für Festigkeitslehre und Materialprüfung an der TH Graz ... . Versuchs- und Forschungsanstalt für Hochspannungstechnik an der TH Graz ... . Versuchs- und Forschungsanstalt für Papier- und Zellstoff technik an der TH Graz ... . Polizei- und Gendarmeriemassafonds

Polizei- und Gendarmeriebeschaf-

fungsamt ... . 7 c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1971 :

Dienstküchen ... . Bundesministerium für Inneres .. ' .. .

8

9 Hochschule fÜr Musik und darstellende Kunst in Graz ... .

25

26

27

28 Sicherheitsdirektion für das Bundes-

land Oberösterreich ... . Landesgendarmeriekommando für

10 5. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für soziale Verwaltung Salzburg ... .

Sicherheitsdirektion für das Bundes- land Kärnten ... . Bundespolizeidirektion Wien ... . b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1970:

Bundespolizeidirektion Klagenfurt "

Flugeinsatzstelle Klagenfurt ... . c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1971 :

Sicherheitsdirektion für das, Bundes- land Niederösterreich ... . Bundespolizeikommissariat ViIlach ..

Flugeinsatzstelle Salzburg ... . Österreichisches Polizeikontingent auf Cypern ... .

11 a) Nachträge zu Berichten aus den Vor- jahren:

12 Landesarbeitsaint Steiermark ... . 13 b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1970:

Arbeitsinspektorate für den 11. und 14 für den 9. Aufsichtsbezirk ... . 15 c) Prüfungsergebnisse aus dem, Jahre

1971 :

16 17 18 19

Arbeitsämter Persönliche Dienstlei- stungen, Gmunden und Bischofs- hofen ... . Reservefonds nach dem Arbeitslosen-

versicherungsgesetz (finanzielles Er- gebnis) '" .... , ... . Schlechtwetterentschädigung im Bau-

gewerbe ... . 3. Verwaltungsbereich des Bundes-

ministeriums für Unterricht und Kunst,

Träger der Sozialversicherung d) überblick über die Entwicklung der

Gebarung der österreichischen So- Bundessportheim St. Christoph .... 20 zialversicherung ... .

30

31

32,' 33

34

.t.

) ,.

www.parlament.gv.at

(3)

e) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1970:

Absatz

3

Absatz

Entwicklungshilfe ... 47,7 Vereinheitlichung gei>etzlicher Zustell-

vorschriften ... 47,8 Burgenländische Gebietskrankenkasse

für Arbeiter und Angestellte ... 35 Mehrleistungspauschale ... 47,9 f) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1971 :

Gewer bliche Selbständigenkranken-

Natural- und Dienstwohnungen ... 47,10 Gebarungs.-, Kassen- und Verrech-

nungsvorschriften für die Zollämter 47,11 kasse für Wien ... .

Gewerbliche Selbständigenkranken- kasse für Niederösterreich und

36 b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre Burgenland ... . 37

Gruppe 2 -- Auswärtige Angelegenheiten 6. Verwaltungs bereich des Bundes- ministeriums für Auswärtige Ange-

legenheiten

Österreichische Botschaft Paris ... . 38 Gruppe 4 -- Landesverteidigung 7. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Landesverteidigung a) Nachträge zu Berichten aus den Vor-

jahren:

Bundesministerium für Landesver- teidigUJig ... . Gruppenkommando H, Graz; Stabs-

bataillon 5, Graz ... . 39 40 41

1969:

Finanzlandesdirektion für Salz burg ÖsterreichischesHauptmünzamt ....

c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1970:

Finanzlandesdirektion für Oberöster- reich ... . d) Sonstige Wahrnehmungen auf dem

Gebiete der Finanzverwaltung:

Automatii>ierung der Abgabenein- hebung bei den Finanzämtern ...

Personallage in der Abgabenverwal- tung ... . Reservefonds für Familienbeihilfen . Abgabenrückstände ... . Abgabenabschreibungen (Löschungen und Nachsichten) ... .

48 49

50

51,1 51,2 51,3 51,4 51,5 Reform des Bundeshaushaltsrechtes . 51,6 Mitwirkung an der Ordnung des Rech-

nungswesens ... . 51,7 Truppenübungsplatz Seetaler Alpe ..

Geldbußen ... . 42 e) Finanzschuld : b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1971:

Militärisches Bauwesen ... - Heeresgeschichtliches Museum, Wien Bundesministerium für Landesver-

teidigung

(Elektronische Datenverarbeitung) Österreichisches Feldlazarett in Cypern

Gruppe 5 -- Finanzen

43 44

45 46

Finanzschuld 1971 ... . Schuldaufnahmen 1971 ... . Zusammenfassende Darstellung der Bewegung der Finanzschuld im Jahre 1971 ... .

52,1 52,2

52,3 Prolongierungen ... 52,4 Konvertierungen . . . .. 52,5 Nichtfällige Finanzschulden des Bun-

des ... 52,6 Zahlung rückständiger Darlehenstil-

gungsquoten an den Wohnhaus- Wiederaufbaufonds ... . 8. Verwaltungs bereich des Bundes- f)

ministeriums für Finanzen Bundeshaftungen ... . 52,7

53 a) Nachträge zu Berichten aus den V or-

jahren:

Stempel- und Rechtsgebühren ... 47,1 Abgabenbefreiung der politischen Par-

teien ... 47,2 Stempelmarkengebarung ... 47,3 Einheitsbewertung ... 47,4 Finanzstrafrecht ... 47,5 Vereinfachung der Lohnsteuer-

erhebung ... 47,6

Gruppe 6 -- Wirtschaft 9. Verwaltungsbereich ministeriums für Land-

wirtschaft

des Bundes- und Forst- a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1970:

Ge barung des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit den Wasser- baukrediten des Titels 608.. . . -54

(4)

4

Absatz Absatz

b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1971:

Generaldirektionfür die Post- und Tele- graphenverwaltung ... ' Maschinendirektion und Zentralstelle für

maschinentechnische Konstruktionen und Werkstättenbetriebe der ÖBB ... . Kammer für Land- und Forstwirt-

schaft in Salzburg: Gebarung mit den Bundesförderungsmitteln für die Düngerwirtschaft und die land-

wirtschaftlichen Kultivierungen .. . 55 Bundesbahndirektion Villach ... . Speläologisches Institut ... . 56

10. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie

a) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1970:

H. Abschnitt

KapitalbeteiIigungen des Bundes 13. Verwaltungsbereich des Bundes-

kanzleramtes

Berghauptmannschaft Innsbruck ... 57 überblick über die allgemeine Entwick- b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1971 :

Berghauptmannschaft Salzburg ...

Bundesministerium für Handel, Ge- werbe und Industrie: Oberste Bergbehörde ... .

lung der verstaatlichten Industrie .. . Erzhütte Aktiengesellschaft, Wien ... . 58 Kupferbergbau Mitterberg Ges. m. b. H.

Österreichische Stickstoffwerke AktieIi- gesellschaft, Linz ... . 59 "MERX" Düngemittel- und Chemika-

lienhandelsgesellschaft m. b. H., Linz 11. Verwaltungsbereich des ,Bundes-

mini.steriums für Bauten und Technik

66

67 68

69 70 71

72 73

a) Nachträge zu Berichten aus den Vor- , jahren:

14. Verwaltungsbereich des Bundes- ministeriums für Finanzen Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft

vorm. Österreichische Tabakregie : Gebarung mit den Mitteln des Ka-

pitels 21 (Autobahnbau) : Amt der

Niederösterreichischen Landes- Sachgebiet Rohtabakbeschaffung .... 74 regierung ... .

Gebarung mit den Mitteln des Ka- pitels 21 (Autobahnbau) : Bundes- ministerium für Bauten und Technik b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre

1971 :

Verpachtung des KongreßzentruIlls Hofburg ... ' ... . Kurheim Badeschloß Badgastein und Kurhaus Semmering ... . Militärisches Bauwesen ... .

60 "Austria" Einkaufsorganisation der Österreichischen Tabakregie Gesell- schaft m. b. H ... . 61 Gemeinnützige Eisenbahnsiedlungsgesell-

schaft Liriz, Ges. m. b. H. . ... . Flughafen Graz Betriebsgesellschaft m.

b. H., Feldkirchen ... . 62 Teilprüfung Austrian Airlines,Öster-

reichische Luftverkehrs AG: Beteili- 63 gung an der Austrian Air Transport 64 Ges.· m. b. H., Wien ... . 12. Verwaltungsbereich des Bundes-

mini~teriums für Verkehr IH. Abschnitt

Bundesministerium für Verkehr: Oberste Internationale Organisation der Obersten Schiffahrtsbehörde ... . 65 Rechnungskontrollbehörden ... .

75 76 77

78

79

www.parlament.gv.at

(5)

"

Tätigkeitsbericht 1971 1. Abschnitt

5 als Automation um jeden Preis. Der Durch- führung von EDV-Projekten ,sollten auch genauere Kosten-Nutzen- Überlegungen voran- gehen. Zudem wäre es zweckmäßig, zunächst Verwaltungsbereiche des Bundes und der Sozial_kleinere Lösungen anzustreben und sie später versicherungsträger stufenweise auszubauen. 'Voraussetzung hie-

für sei unter anderem auch die Kenntnis (ausgenommen Kapitalbeteiligungen) der Grundstrukturen des übergeordneten Sach- Verwaltungs bereich des Bundeskanzleramtes

Elektronische Datenverarbeitung

1, 1. Im Berichtsjahr stellte der RH eine weitere Vermehrung der von ihm zn prüfenden elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) von 194 Ende 1970 auf 240 zum Jahresende 1971 fest. Hievon entfielen auf den Prüfungsbereich Gebarung des Bundes 161 Anlagen, die sich wie folgt verteilten:

Verwaltung ... 60 Anlagen Betriebe. . . . .. .. . ... .. 8 Anlagen Wirtschaftliche Unter-

nehmungen ... 92 Anlagen Sonstige Rechtsträger ... " 1 Anlage.

In den Prüfungsbereichen Gebarung der Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden u,nd anderer durch Gesetz bestimmter Rechts- träger standen Ende 1971 79 Anlagen in Ver- wendung.

Von den zum Ende des Berichtsjahres vor- handenen 240 Anlagen zählten 171 zu den größeren und 69 zu den mittleren nnd kleineren Einrichtungen dieser Art.

1, 2. Wie bereits im TB 1970 Abs. 1,~ aus- . geführt wurde, waren auch im Berichtszeit- 'raum Bestrebungen zu beobachten, die elek- trop.ische Datenverarbeitung (EDV) , abge- sehen von herkömmlichen Routine- und Re- gistrierarbeiten, durch Aufbau umfangr~icher Datenba~en in verstärktem Maße für die Lösung komplexer Planungs- und Entschei- dungsprobleme einzusetzen. In der Bundes- verwaltung wurden die bereits' bestehenden EDV-Zentren schwerpunktmäßig weiter aus- gebaut.

1, 3. Bei der Überprüfung von EDV-Er- weiterungen und Neuanschaffungen wurde unter anderem festgestellt, daß auf dem Gebiet der Datenerfassung zur Dateneingabe neben optischen Beleglesern (siehe TB 1970 Abs. 1,4) in zunehmendem Maße' auch Bildschirm- Geräte verwendet werden.

1, 4. Im Koordinationskomitee für den Einsatz von EDV-Anlagen in der Bundes- verwaltung betonte der Vertreter des RH, daß in manchen Fällen der Verzicht auf elektronische Datenverarbeitung besser wäre

gebietes. '

1, 5. Der RH begrüßte es auch, daß auf- grund eines Ministerratsbeschlusses vom 22. Juni 1971 externe Experten aus der Wirt- schaft znr Teilnahme an den Sitzungen des Koordinationskomitees eingeladen und Arbeits- kreise geschaffen wurden, in denen Entschei- dungsunterlagen für das Komitee erarbeitet werden.

Buudesrechuungsabschlnß : Anslegung der Bestimmung über das befristete Veröffentlichungsverbot in Art. 121 Abs. 2 B·VG

2, 1. Der RH hat im Bereich verschiedener Bundesministerien eine unterschiedliche Hand- habung der Bestimmung des Art. 121 Abs. 2 zweiter Satz B-VG, wonach der Inhalt des' Bundesrechnungsabschlusses nicht vor Be- ginn der Beratung im Nationalrat veröffent- licht werden darf, wahrgenommen. Vor allem in Geschäftsberichten der Bundesbetriebe, die um eine möglichst, frühzeitige Unterrich- tung der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit bemüht sind, werden mitunter Zahlen aus dem Bundesrechnungsabschluß bereits vor dessen Vorlage an den Nationalrat bekannt- gegeben. Der RH hat deshalb in einem Schrei- ben vom 5. Juli 1971 an die Bundesregierung diese Vorgangsweise als unbefriedigend be- zeichnet und die Frage 'aufgeworfen, in wel- ""'"

chem Umfang sich das ,erwähnte zeitlich befristete Veröffentlichungsverbot auch auf Teile oder Unterlagen des Bundesrechnungs- abschlusses erstrecke, die für dessen Inhalt bedeutsam sind.

2, 2. In der anschließenden Erörterung mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanzler- amtes und dem BM f. Finanzen verwies der RH anhand der Gesetzesmaterialien zu der Bundesverfassungsnovelle BGBI. Nr. 155/1961, mit' welcher die gegenständliche Bestimmung dem Art. 121 Abs .. 2 B-VG angefügt wurde (Bericht des Verfassungsausschusses über den Initiativantrag der damaligen drei Klub- obmänner, 409 der Beilagen zu den steno- graphischen Protokollen des NR, IX. GP, und stenographische Protokolle über' die 67. Sitzurigvom25. Mai 1961), auf das erkenn-v bare Anliegen der Volksvertretung, sich das Vorrecht auf Information über Budget- und Abschlußdaten sowie über Ergebnisse der

(6)

6

Finanzkontrolle zu sichern. Die Einhaltung dieser für den Bundesvoranschlag, den Bundes- rechnungsabschluß und den Jahrestätigkeits, bericht des Rechnungshofes gleichlautenden Bestimmungen sollte ohne ausdrückliche Sank- tion unter politischer und rechtlicher Verant- wortung der obersten Organe der Vollziehung im Sinne des Art. 74 sowie des Art. 76 in Verbindung mit Art. 142 B-VG gesichert sein. Das nunmehr im Sinne einer transpa- renten Verwaitungsführung geäußerte Ver- langen der Verwaltung nach möglichst früh- zeitiger Information der Öffentlichkeit über den Budgetvollzug müsse~ soweit es sich um Informationen vor der Verfassung des Bun- desrechnungsabschlusses und vor dessen Zu- weisung an den' zuständigen Ausschuß im Nationalrat handle, nach Ansicht des RH als verständlich, aber nicht als im Einklang mit der geltenden Rechtslage stehend be- zeichnet werden. Da der Bundesrechnungs- abschluß im übrigen aus dim Teilrechnungs- abschlüssen der anweisenden Stellen ent- wickelt werde, sei es unvorstellbar, deren Zahlenwerk nicht als im Inhalt des vom RH zu verfassenden Bundesrechnungsabschlusses mitenthalten anzusehen.

2, 3. Dem RH wurde schließlich die in der Sitzung vom 5. April 1972 beschlossene Stel- lungnahme der ,Bundesregierung bekannt- gegeben, wonach bei wörtlicher Auslegung der fraglichen Verfassungsbestimmung die Bedenken des RH nicht gerechtfertigt seien, weil das Veröffentlichungsverbot überhaupt erst wirksam werden könne, wenn der Inhalt des Bundesrechnungsabschlusses feststehe. Der Sinn der Bestimmung erscheine nicht ein- deutig, jedoch müsse jedenfalls bei teleolo- gischer Interpretation der Unterschied zwi- schen dem planenden Charakter des Bundes- voranschlages und dem feststellenden Charak- ter des Bundesrechnungsabschlusses beachtet werden. Letzten Endes müsse aber das gegenständliche Publikationsverbot im Zu- sammenhang mit dem für ein demokratisches Staatswesen typischen Prinzip der Öffent- lichkeit des politischen Lebens gesehen werden.

Abschließend erklärte die Bundesregierung ihre Bereitschaft, dem Anliegen des RH so weit entgegenzukommen, als es der von ihr vermutete Sinn des Art. 121 Abs. 2 B-VG erfordere. Die Mitglieder der Bundesregierung würden daher in Hinkunft bei der Bekannt- gabe von Daten, die für die Verfassung des Bundesrechnungsabschlusses von Bedeutung sein können, nicht über das Ausmaß hinaus- gehen, das zu einer angemessenen Unterrich- tung der Öffentlichkeit erforderlich ist.

2, 4. Im Hinblick auf die zuvor erwähnte Zusage der Bundesregierung hat der RH von einer neuerlichen Stellungnahme abgese-

hen, obwohl 'die angebotene Auslegung, wie auch die Zuschrift des Bundeskanzleramtes erkennen läßt, auf keiner eindeutigen Gesetzes- lage beruht. Eine Lösung, welche die Inter- essenabwägung zwischen dem Grundsatz der Öffentlichkeit des politischen Lebens und dem parlamentarischen Vorrecht auf Information zweifelsfrei klärt, könnte wohl nur vom Gesetz- geber erwartet werden.

Österreichische Staatsdruckerei

3, 1. Der RH hat Ende 1970 eine über- prüfung der Gebarung der Österreichischen Staatsdruckerei (kurz ÖStD) durchgeführt, die an die 'letztmalige Überprüfung im Jahre 1962 (TB 1962 Abs. 19) angeschlossen, wegen des großen Gebarungsumfanges sich aber im wesentlichen auf Sachverhalte der Jahre 1965 bis 1969 beschränkt hat.

3, 2. a) Wie aus den in der Beilage zum Bundesrechnungsabschluß jeweils abgedruck- ten Vermögens- und Erfolgsrechnungen hervor- geht, hat sich das Anlagevermögen der ÖStD in den genannten Jahren um 102 Mill. S erhöht.

b) Durch die verstärkte Investitionstätig- keit in den letzten Jahren ist es gelungen, der seinerzeit vom RH festgestellten über- alterung des Maschinenparks entgegenzuwirken und die Leistungskapazität und Wettbewerbs- fähigkeit des Betriebes zu erhöhen. 'Die Eigenmittel des Betriebes reichen aus, um das Anlagevermögen zur Gänze und das Umlaufvermögen zum größten Teil zu decken.

3, 3. a) Nach den Erfolgsrechnun,gen er- scheint der Betrieb in zunehmendem Maße als personalkostenintensiv. Der .Anteil des Aufwandes für die Bediensteten stieg von 49,6% (1965) auf 52,7% (1969). Hiebei fallen die Ausgaben für Pensionszahlungen, die zu- letzt 22·7Mill. S oder 20·4 % des Personalauf- wandes erreichten, besonders ins Gewicht.

Die Jahresergebnisse zeigen große Schwankun- gen. So ergab sich im Jahre 1965 ein J ahres- verlust von 3·3 Mill. S, der insbesondere aus einer Nachzahlung an Körperschaftsteuer entstanden war. Die folgenden Jahre brachten Gewinne, u. zw. (in Mill. S): 13·6 (1966), 0·01 (1967), 6·2 (1968) und 0·5 (1969). Im Durchschnitt der Jahre 1965 bis 1969 ergab sich ein Reingewinn von rund 3·4 Mill. S, der einer Verzinsung des Grundkapitals (60 MiII.S) von etwa 5:7% entspricht.

b) Die Schwankungen der Jahresergebnisse sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, daß keine Rückstellungen der Körperschaft- steuer gebildet wurden. Nach Meinung des RH wäre es jedoch für einen im Wettbewerb stehenden Betrieb angezeigt, derartige Rück- stellungen zu bilden.

www.parlament.gv.at

(7)

..

.7 c) Die ÖStD sagte zu, in Hinkunft dieser dem Bere.ich der kaufmännischen Verwaltung Anregung zu entsprechen. angehört. Sie stellte auch ein verstärktes Bemühen um eine monatliche Lohnabrechnung 3, 4. a) Von den drei Betriebszweigen und -auszahlung in Aussicht. Ein in diese weisen der Druck- und Verlagsbetrieb positive, Richtung zielender Versuch, probeweise die die Wiener Zeitung jedoch negative Ergebnisse Arbeiterlöhne zu akontieren, sei allerdings a u f . ' an der Mangelhaftigkeit der hiezu von dritter b) Die Verluste der Wiener Zeitung sind Seite gelieferten Berechnungen gescheitert.

trotz der gesicherten Einnahmen aus den Die Aufwendungen für den Aufsichts- Pflichteinschaltungen im Amtlichen Teil ange- dienst würden zur Gänze in die Kalkulation sichts der geringen Druckauflage (20.500 Stück) der Preise einbezogen. Eine räumliche Kon- nahezu unvermeidlich. Auch die bisherigen zentration der gesperrten Abteilungen sei im durchaus anerkennenswerten Bemühungen um Hinblick auf den Umfang der dafür erforder- die redaktionelle Ausgestaltung(z. B. durch lichen Umgruppierung nicht durchführbar.

verstärkte Bildungsinformation) haben die Der Einsatz von Fernsehkameras werde ge- notwendige Absatzsteigerung nicht zu erzielen, prüft. Überstundenleistungen seien vom Auf- vermocht. Da eine Verbesserung des wirt- sichtsdienst her nicht beeinflußbar.

scha!.tlichen. Ergebnisses nicht allein von der d) Der RH ist der Meinung, daß gerade Gebuhrenselte her. erwar~t werden. darf, die Bedeckung der Kosten des Aufsichts- empfahl der RH, dIe Bemu!mngen weIter zu dienstes in den Preisen die Notwendigkeit verstärken und den Inhalt unter selbstver- beweist, durch geeignete Maßnahmen diese ständlicher Aufrechterhaltung der Seriosität Kosten so gering wie möglich zu halten, um ansprechender zu gestalten. die Konkurrenzfähigkeit zu verbessern.

c) Wie die ÖStD bekanntgab, beabsichtigt die Redaktion der Wiener Zeitung, durch den Ausbau informativer Rubriken wie Sprach- kurse, Wissenschaftsseite, internationale Wirt-- schaft und Veröffentlichung von Dokumenta- tionsbeiträgen über innen- und außenpolitisch bedeutungsvolle Statements von Staatsmän- nern diesem Vorschlag zu entsprechen .

3, 5. a) Der RH befaßte sich mit Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation des Be- triebes, so insbesondere mit der. Unter- stellung der Briefmarken- und Stempelmarken- ausgabestelle unter den in einem anderen Gebäude untergebrachten Technischen Betrieb.

Er wies ferner auf die wöchentliche Abrech- nung und Barauszahlung der Kollektivver- tragslöhne sowie auf die namhaften Kosten des besonderen Aufsichtsdienstes im Bereich der Wertzeichenfertigung hin (1969 über 4 Mil!. S).

b) Der RH regte die Eingliederung der Briefmarken- und Stempelmarkenausgabestelle in den Verantwortungsbereich der kauf- männischen Verwaltung und den Übergang:

auf eine monatliche Lohnabrechnung und bargeldlose Auszahlung an. Um die hohen Kosten für den betrieblichen Aufsichtsdienst zu senken, sollten nach seiner Meinung auch die unter besonderer Sperre stehenden Abteilungen räumlich konzentriert, in diesen Bereichen die Leistung von überstunden tunlichst vermieden und Möglichkeiten einer automatisierten Über- wachung mittels Fernsehkameras geprüft werden.

c) Die ÖStD sagte zu, das Briefmarken- handlager und die Stempelmarkenausgabe- stelle einem Geschäftszweig zuzuordnen, der

3, 6. a) Die ÖStD erwarb Ende 1967 in der Nähe des Hauptbetriebes ein Haus mit mehr- geschossigen Lagerräume~, um den drückenden Mangel an Lagerraum im Hauptgebäude zu beheben. Das Gebäude war jedoch zur Zeit der Überprüfung nicht voll ausgenützt. Eine weitere Ausnützung war angesichts des schlechten Bauzustandes fraglich.

b) Der RH regte deshalb an, eine Ent- scheidung über die diesem Gebäude zuge- dachte Funktion herbeizuführen.

c) Nach Mitteilung der ÖStD ist mittlerweile die Errichtung eines Neubaues an Stelle des alten Lagergebäudes in das langfristige Investi- tionsprogramm des Bundes aufgenommen worden. Im Neubau sollen neben Lager- räumen auch einzelne Produktionszweige des technischen Betriebes untergebracht werden.

3, 7. a) Das Gebäude in Wien I, Bäcker- straße 20, in dem sich ein wenig frequentiertes Verkaufslokal der ÖStD befand und das in den übrigen Teilen bereits dem Österreichi- schen Statistischen Zentralamt mietweise zur Verfügung gestellt worden war, wurde' im Jahre 1970 unter gleichzeitiger Konzentration des Verkaufs im Verwaltungsgebäude Renn- weg 12 a veräußert.

b) Der RH begrüßte diese Rationalisierungs- maßnahme, für die sich seine Vertreter ge- legentlich der Bilanzsitzungen wiederholt aus- gesprochen hatten.

3, 8. a) Der RH stellte weiters fest, daß die bei der letzten Überprüfung aufgezeigten Mängel im betrieblichen Rechnungswesen weitestgehend behoben worden waren.

(8)

8

b) Empfehlungen des RH zur weiteren sionszahlungen. Nachteilig für die ÖStD Verbesserung des Rechnungswesens betrafen wirkte sich in diesem falle die derzeitige insbesondere die Erfassung der betrieblichen Organisation aus, nach der die kaufmännische Arbeitsleistung, die Berücksichtigung kalkula- Gestaltung der Aufträge den AbteilUngen bzw.

toriseher Abschreibungen sowie die Erstellung Gruppen des "Technischen Betriebes" über- von Nachkalkulationen aufgrund der tat- lassen ist.

sächlich entstandenen Kosten. c) Die ÖStD wird in Hinkunft Wertsiche- c) Die ÖStD versprach, den Empfehlungen rungsklauseln in ihre Verträge einbauen und des RH nachzukommen. ferner die kaufmännische Gestaltung der Auf-

träge so weit von den technis,chen Belangen 3, 9. a) Im Berichtszeitraum haben sich trennen, als sie die Liefer- und Zahlungsmo- die Selbstkosten einer Fertigungsstunde ein- dalitäten betrifft.

schließlich der üblichen Gemeinkostenzuschläge

nahezu um die Hälfte erhöht. Insbesondere der 3, 12. a) Bei der ÖStD lagern noch Alt- Pensionszuschlag im Rahmen der Gemein- bestände an Briefmarken aus der Zeit der kostenzuschläge belastet die ÖStD so sehr, deutschen Besetzung, deren fortdauernde daß sie im Wettbewerb mit privaten Drucke- Verwahrung das Risiko von Verlusten und reien kostenmäßig erheblich benachteiligt einer Wertminderung weiter bestehen läßt.

erscheint. b) Der RH wies auf die Notwendigkeit hin,

b) Kostenstruktur, und Wettbewerbslage über diese Bestände ehestmöglich eine Ent- lassen es ratsam erscheinen, im Betrieb noch scheidung zu treffen.

gegebene Rationalisierungsreserven zu mobili- c) Bisher konnte ilOCh keine befriedigende

sieren. Lösung gefunden werden, doch sind die zu-

c) Die ÖStD beabsichtigt, an 'das BM f. ständig~n Stellen mit dieser Frage befaßt.

Finanzen das Ersuchen um Übernahme der 3, 13. a) Im Nebenbetrieb Haustischlerei Pensionslasten aus allgemeinen Haushalts- wurde ein auffallendes Ansteigen der Ferti- mitteln heranzutragen. gungslöhne und Materialkosten für Neuanferti-

d) Die gegebene Erklärung, zwecks schonen-' gungen festgestellt. .

der Behandlung des Maschinenparks die in den b) Der RH bezeichnete es aus diesem Prospekten der Lieferfirmen angebotene Grunde als erforderlich, jeweils an Hand Leistung grundsätzlich bei weitem nicht auszu- vergleichbarer Angebote die Wirtschaftlichkeit schöpfen, bedarf einer sorgfältigen Überlegung einer Eigemertigung gegenüber dem Fremd- unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlich- bezug zu beachten. Entgegen der bisherigen

keit. Übung sollten die Nebenbetriebe auf den

Einsatz bei betriebsnotwendigen Reparatur- 3,10. a) In dem Ansteigen der Druckleistung arbeiten beschränkt bleiben.

von 1965 bis 1969 um 14% bei gleichzeitigem c) Der Einsatz der Haustischlerei für andere Rückgang der Fertigungsstunden um 4% I R b ' . d 't d K h 't äußert sich der Produktivitätsfortschritt durch a s eparaturar elten Wir ml er napp el

der für Neuanschaffungen verfügbaren budgetä- den Einsatz moderner Maschinen. ren Mittel und starkem Nachholbedarf erklärt.

, b) Um diesen Fortschritt voll ausnützen zu In Hinkunft- will die ÖStD entsprechend können, wird allerdings die ÖStD alte Ver- der Anregung des RH billigere, serienmäßig fahren, wie sie vereinzelt noch aus Gründen hergestellte Produkte nach Preisvergleichen der Pflege einer graphischen Tradition ange- bei einschlägigen Fachfirmen kaufen.

wendet werden, nicht beibehalten dürfen.

3, 14. a) Ende 1970 wurde erstmalig der c) Die ÖStD plant bereits die Einstellung im Dienstpostenplan mit 1102 Bediensteten unwirtschaftlicher Drucktechniken. vorgesehene Personalstand um 32 Vertrags-

3, 11. a) Bei Abwicklung eines langfristigen bedienstete ,überschritten. Die gemäß Punkt 2 Auslandsauftrages bewirkten ungenaue Ab- Abs. 1 des Allgemeinen Teiles zum Dienst-, machungen und ein wenig konsequentes Fest- posten plan hiefür erforderliche Zustimmung halten an getroffenen Vereinb1trungen eine der Bundesregierung wurde erst nachträglich erhebliche Ertragseinbuße vor allem durch im folgenden Jahr eingeholt.

nicht mehr auffangbare Kostensteigerungen. b) Der RH empfahl der ÖStD, in Hinkunft b) Der RH bemängelte in diesem Zusammen- die haushaltsrechtlichen Bestimmungen genan hang das Fehlen eindeutiger rechtlicher Ab- zu beachten. Im übrigen sollte sie sich um machungen mit dem Kunden und dem Ver- eine realistischere Gestaltung der Dienstposten- mittler über den Li'eferplan, die Zahlungs- pläne, auch soweit es sich um die Struktur konditi'onen, eine allfällige Wertsicherung bei des Personals handelt, bemühen.

längerfristiger Abwicklung sowie über die c) Die ÖStD sagte' zu, dieser Empfehlung Provisionshöhe und die Fälligkeit der Provi- zu entsprechen;

www.parlament.gv.at

(9)

...

3, 15. a) Bei der Vergebung der Lohnver- rechnung in Lohnarbeit sah sich die ÖStD genötigt, den Vertrag mit der zunächst heran- gezogenen EDV-Firma mangels befriedigender Probeläufe zu kündigen, mußte jedoch wegen einer ungünstigen Vertragsformulierung Programmierungskosten von 75.000 S bezahlen.

b) Nach Ansicht des RH hätte die ÖStD bei entsprechender kaufmännischer Sorgfalt und ausreichender juristischer Beratung diesen Schaden vermeiden können.

c) Die ÖStD entgegnete, daß die Program- mierungskosten auf jeden Fall zu bezahlen gewesen wären, da die Programmierungsarbeiten bereits abgeschlossen waren; überdies seien die Probeläufe auch bei der 'später herangezogenen zweiten EDV-Firma nicht sogleich zufrieden- stellend verlaufen.

d) Die ÖStD übersieht, daß sie durch den Wechsel des Vertragspartners die Programmie- rungskosten ein zweites Mal zahlen mußte, und daß sie diese Doppelbelastung bei richtiger Vertragsabfassung hätte ersparen können.

3, 16. a) Besondere Aufmerksamkeit ver- dienen die in manchen Betriebssparten sehr umfangreichen trberstundenleistungen, die sich im Berichtszeitraum sogar noch von 8·7% auf 12'6% der Leistungsstunden erhöht haben.

b) Dieser Umstand sollte die Betriebsleitung der ÖStD dazu veranlassen, 'die Gründe für die trberstundenleistungen aufzudecken und durch entsprechende betriebliche Organisation die verhältnismäßig teuren Überstunden zugunsten der Normalarbeitszeit abzubauen. Im beson- deren Maße wäre die Leistung von Über- stunden in den Nebenbetrieben, welchen nur die Aufgabe der Hilf~stellung für die eigent-

9 b) Nach Ansicht des RH wären allfällige Sozialleistungen zugunsten der Bediensteten des Bundeskanzleramtes von diesem zu tragen, der ÖStD jedoch für' das bezogene Essen eine auch die Gemeinkosten deckende Vergütung im Sinne der §§ 32 und 33 BHV zu leisten.

c) Im Einvernehmen mit der Personalver- tretung des Bundeskanzleramtes wurde ab Juli 1972 für dessen Bedienstete eine Erhöhung des Menüpreises vereinbart.

3, 18. In einer gesonderten Zuschrift an das Bundeskanzleramt und das BM f. Finanzen verwies der RH darauf, daß Ersatz-, Rationali- sierungs- und allfällige Erweiterungsinvestitio- nen von Druckeinrichtungen aus Mitteln des Bundes weiterhin bei der ÖStD konzentriert werden sollten. Amtsdruckereien bei einzelnen Bundesdienststellen wären demgegenüber aus wirtschaftlichen Gründen auf den jeweils unbe- dingt notwendigen Bedarf einer Hausdruckerei . oder Vervielfältigungsstelle zu beschränken.

Schließlich bezeichnete es der RH als zweck- mäßig, die Bundesdienststellen neuerlich darauf hinzuweisen, daß sie vor der Ver- gebung von Druckaufträgen die ÖStD zur Angebotslegung einladen, und - falls die Voraussetzungen nach der ÖNORM A 2050 ge- geben sind - bei der Vergebung berück- sichtigen.

Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Inneres

a) Nachträge zu Berichten aus den Vorjahren

Wiener Stadterweiterungsfonds

liche Produktion zukommt, einzuschränken. 4, a). Der RH hat anläßlich seiner Geba- c) Die ÖStD begründete den hohen Über- rungsprüfung beim Wiener Stadterweiterungs- stundenanteil mit der Notwendigkeit, mit fonds im Jahre 1961 festgestellt, daß der einer durch den J)ienstpostenplan eng begrenz- Zweck dieses staatlichen Sondervermögens ten Zahl von Mitarbeitern trotz Arbeitszeitver- erreicht ist; er hat daher der Fondsverwaltung kürzung die umfangreicheren staatlichen Groß- . empfohlen, das Fondsvermögen unter Be- aufträge (z. B. Amtliches Telefonbuch) sowie dachtnahme auf seine Widmung zu liquidieren dringliche Druckarbeiten für das Parlament (TB 1961 Abs. 194 bis 205).

und die Verwaltung bewältigen zu müssen. Dieser Empfehlung des RH ist die Fonds- Es werde allerdings alles daran gesetzt, den verwaltung bisher nur teilweise nachgekom- trberstundenanteil zu senken. men. Im Jahre 1960 hat das ausgewiesene

3, 17. a) Aus der Werksküche der ÖStD Fondsvermögen rund 19 Mill. S betragen.

wird auch das Bundeskanzleramt mit Essens- Infolge Gewährung einiger Bau- und' Erhal- portionen in Transportbehältern beliefert, tungskostenzuschüsse hat sich das Fonds- wobei jedoch von den Bediensteten des vermögen bis zum Jahre 1969 auf rund Bundeskanzleramtes der gleiche begünstigte 5 Mill. S verringert, ist aber seit dem Jahre Menüpreis eingehoben wird wie von den 1971 wieder auf rund 6·7 Mill. S gestiegen.

Bediensteten der ÖStD. Damit kommt der b) Auf eine diesbezügliche Anfrage hat das von der ÖStD als freiwillige Sozialleistung BM f. Inneres mitgeteilt, daß die Liquidierung übernommene Personal- und Sachaufwand für des Realvermögens des Fonds weiter fortge- die Herstellung der Speisen auch einer anderen setzt werde. Im Laufe des Jahres 1972 würde anweisenden Stelle zugute. für den Neubau des Amtsgebäudes der Bundes-

(10)

10

polizeidirektion Wien ein Betrag von 1·375 Mill. S zur Verfügung gestellt. Eine end- gültige Bereinigung sei jedoch nur im Wege eines Gesetzes möglich, da insbesondere für die zugunsten des Wiener Stadt erweiterungs- fonds grundbücherlich einverleibten Reallasten ein neuer Rechtsträger zu bestimmen sei.

Unterstützungsinstitut der llundessicherheitswache WIen

5. a) Anläßlich der Gebarungsprüfung beim Unterstützungsinstitut der Bundessicherheits- wache Wien im Jahre 1963 beanstandete der RH das Fehlen einer Rechtsgrundlage für diese Institution und ersuchte darüber hinaus das BM f. Inneres, für. die Refundierung der Bezüge der bei der Verwaltung des Unter- stützungsinstitutes verwendeten Sicherheits- wachebeamten Sorge zu tragen (TB 1963 Abs. 26).

Dem Bund erwachsen durch die Verwendung von Sicherheitswachebeamten bei der Ver- waltung des Unterstützungsinstitutes derzeit jährliche Kosten von rund 2 Mil!. S. Die Gesamtkosten betragen seit der Gebarungs- prüfung insgesamt mehr als 14 Mill. S.

b) BM f. Inneres hat d~n Standpunkt des RH anerkannt, bisher aber trotz entsprechen- der Bemühungen noch keine Lösung des Problems gefunden.

Polizei- und

Gendarmeriemassafonds

6. Der RH hat bereits mehrfach, zuletzt im TB 1970 Abs. 3, darauf hingewiesen, daß für die derzeitige Form der Dienstkleider- bewirtschaftung bei der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie die gesetzliche Grund- lage fehlt und daß die Organisation der Dienst- kleiderbewirtschaftung für die Wachkörper des Bundes infolge der Gliederung in vier selbständige Massafonds an sich unzweck- mäßig und unwirtschaftlich ist.

Nach Mitteilung des BM f. Inneres sollen die vom Bundeskanzleramt durchgeführten Vorbereitungen zur gesetzlichen Fundierung der Dienstkleiderbewirtschaftung bereits weit gediehen sein.

Polizei- und

Gendarmeriebeschaffungsamt

7. Der RH hat anläßlich der Gebarungs- prüfung beim Polizei- und beim Gendarmerie- beschaffungsamt dem BM f. Inneres im Jahre 1967 empfohlen, diese Beschaffungsstellen organisatorisch zu vereinen und darüber hinaus für den gesamten Ressortbereich eine zentrale Beschaffungsstelle einzurichten (TB 1967 Abs. 12 und 13).

Das BM f. Inneres ist nunmehr dieser An- regung nachgekommen und hat mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 im Rahmen der Zentral- sektion eine zentrale Beschaffungsabteilung eingerichtet.

Dienstkücheti

8. Wie im TB 1969 Abs. 5 ausgeführt wurde, hat der RH beim BM f. Inneres wegen des stetig steigenden Gebarungsabganges bei eini- gen Polizeidienstküchen beantragt, das bisher aufgelaufene beträchtliche Defizit durch Heran- führung der Preise für die Mahlzeiten an die Gestehungskosten und durch organisatorische Maßnahmen abzubauen.

Das BM f. Inneres hat zwar seither die Preise bei qen Dienstküchen einiger Bundes- polizeibehörden erhöht, konnte dadurch aber infolge der seither eingetretenen Kostensteige- rungen keine ausgeglichene Gebarung er- zielen. So betrug allein bei den Dienstküchen der Bundespolizeidirektion Wien der Geba- rungsabgang im Jahre 1971 rund 200.000 S, wodurch sich der gesamte Gebarungsabgang auf rund 5 Mill. S erhöhte.

Bundesministerium für Inneres

9, 1. a) Anläßlich der Gebarungsprüfung beim BM f. Inneres - Zentralleitung im Jahre 1970. hat der RH sowohl aus rechtlichen Erwägungen als auch aus organisatorischen Gründen eine Neugliederung der Geschäfts- einteilung beantragt (siehe TB 1970 Abs. 9, 1).

b) Das BM f. Inneres hat dazu den Stand- punkt eingenommen, eine Änderung der Ge- schäftseinteilung vor dem Inkrafttreten des vorbe!"eiteten Bundesgesetzes über die Ein- richtung der Bundesministerien sei unzweck- mäßig.

c) Da das Bundesministeriengesetz noch nicht beschlossen wurde, hat das BM f. Inneres bisher auch die Geschäftseinteilung nicht geändert. Die vom RH festgestellten Mängel bestehen daher noch weiterhin.

9, 2. a) Der RH hat anläßlich dieser Ge- barungsprüfung . auch die widmungswidrige Verwendung der Mittel für Zentralausgaben beanstandet (TB 1970 Abs. 9, 8 bis 9, 24).

b) Das BM f. Inneres hat im Einvernehmen mit dem BM f. Finanzen neue Richtlinien für die Gebarung mit den Mitteln für Zentral- ausgaben ausgearbeitet, die in Hinkunft eine ordnungsgemäße Gebarung mit diesen Mitteln erwarten lassen.

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich

10. Den wiederholten Anträgen des RH folgend (TB 1969 Abs. 12, 3) erließ das BM

www.parlament.gv.at

(11)

• ,.

11 f. Inneres im Jahre 1972 auf der Grundlage

I

12, 2. a) Mit Rücksicht auf die Judikatur -der Dienstpläne der einzelnen Bundespolizei-I des Verwaltungsgerichtshofes und auf die behörden eine genaue Dienstzeitregelung für dem Bund erwachsenden Mehrkosten hat der die Beamten des Kriminaldienstes. RH ferner die Verwendung eines Beamten Gemeinsam mit der Dienstzeitregelung er- des rechtskundigen Dienstes des Landes Kärn- folgte ferner eine Neuregelung der Anspruchs- ten bei der Sicherheitsdirektion beanstandet

berechtigung auf Nebengebühren, die im (TB 1970 Abs. 8, 2).

'besonderen bezüglich der Ex-ofIo-Gebühren b) Das BM f. Inneres hat hiezu mitgeteiit, die vom RH mehrfach beantragte Klar- daß das Amt der Kärntner Landesregierung .stellung der Anspruchsvoraussetzungen ent- die Übernahme dieses Beamten in den Bun- h ält.

Landesgendarmeriekommando für Salzburg

11, 1. a) Anläßlich der Gebarungsprüfung beim Landesgendarmeriekommando für Salz- burg im Jahre 1969 hat der RH die Referats- einteilung des Stabes, insbesondere die Be- stimmung des Aufgabenbereiches des Adjutan- ten, wegen festgestellter Kompetenzüberschnei- -dungen und unterschiedlicher, teils zu geringer Arbeitsbelastung beanstandet (TB 1970 Abs. 7, 1 und 7, 3).

b) Das BM f. Inneres hat die Beseitigung der Mängel im Verein mit der Erlassung einheitlicher Organisationspläne für die Stäbe der Landesgendarmeriekommanden sowie für die Sonder abteilungen angekündigt, dieses Vorhaben aber bisher noch nicht verwirklicht.

11, 2. a) Der RH beanstandete die derzeit geltende Regelung der Pauschalgebühren für die Bundesgendarmerie vor allem deshalb, weil sie die unterschiedlichen Arten des Gen- darmeriedienstes praktisch nicht berücksich- tigt (TB 1970 Abs. 7, lO).

b) Das Bundeskl1nzleramt und das BM f. Finanzen teilten dem RH übereinstimmend mit, daß seine Feststellungen zum Anlaß genommen würden, bei künftigen Nebenge- bührenregelungen auf eine genaue Abgrenzung der Anspruchsberechtigungen zu achten.

SicherheitsdiIektion für das Bundesland Kärnten

12, 1. a) Anläßlich der' Gebarungsprüfung bei der Sicherheitsdirektion für Kärnten im Jahre 1970 hat der RH wegen der geringen' Auslastung des Kanzleipersonals eine Über- prüfung des Personalstandes beantragt (TB 1970 Abs. 8, 1).

b) Nach mehrmaligem Schriftwechsel hat das BM f. Inneres mitgeteilt, daß der Personal- stand um drei Dienstposten vermindert werden könnte. Zur Vermeidung von Härten sei jedoch in Aussicht genommen, drei Bedien- stete der Sicherheitsdirektion erst bei Frei- werden entsprechender Dienstsposten der Bun- despolizeidirektion Klagenfurt zu dieser Be- hörde zu versetzen, wodurch Neuaufnahmen

~lfspart werden könnten.

desdienst für die zweckmäßigste Lösung er- achtet habe. Der Beamte sei daher um die Zustimmungserklärung zur Übernahme in das Bundesdienstverhältnis ersucht worden.

I

c) Der Schriftwechsel ist noch nicht abge- schlossen.

12, 3. a) Der RH hat weiters die Gebarung mit den Zentralausgaben beanstandet und beim BM f. 'Inneres' beantragt, für eine kor- rekte Gebarung mit diesen Mitteln Sorge zu tragen (TB 1970 Abs. 8, 4).

b) Das BM f: Inneres hat mittlerweile die Richtlinien für die Gebarung mit den Mitteln für Zentralausgaben neu gestaltet.

Diese Richtlinien, insbesondere die Bestim- mungen über das Belegwesen und die Kontrolle, lassen für die Zukunft eine ordnungsgemäße Gebarung und Verrechnung der Zentralaus- gaben erwarten.

12, 4. a) Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verrechnung der den Kri- minalbeamten der Sicherheitsdirektion erwach- senen Barauslagen hat der RH angeregt, den Barauslagenersatz bundeseinheitlich zu pauschalieren (TB 1970 Abs. 8, 8).

b) Das BM f. Inneres hat diesem Antrag vorerst nicht entsprochen. Der Schriftwechsel ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

B undespolizeidiIektion Wien

13. a) AnläßIlch der Gebarungsprüfung bei der Bundespolizeidirektion Wien im Jahre 1968 hat der RH neuerlich auf die. Nachteile der derzeitigen Dienstzeitregelung bei der Sicherheitswache hingewiesen und im Zu- sammenhang mit der bedenklichen Personal- situation die Einführung eines rationelleren Dienstbetriebes bei den Sicherheitswachkör- pern der Bundespolizeibehörden empfohlen (TB 1970 Abs. 4, 1).

Der RH weist neuerlich darauf hin, daß es der Bundespolizeidirektion Wien bisher nicht gelungen ist, den ständig steigenden Fehl- stand bei den Dienstposten des Sicherheits- wachdienstes zu vermindern. So ist die Anzahl der besetzten Dienstposten vom 1. Jänner 1962 bis zum 1. Juni 1972 um 1751 auf 5163 zurückgegangen.

(12)

b) Das BM f. Inneres hat nunmehr ab 1. August 1972 bei einigen Organisations- einheiten der Sicherheitswache der Bundes- polizeidirektion Wien versuchsweise eine andere Diensteinteilung eingeführt. Der RH wird die Entwicklung dieser Angelegenheit weiter verfolgen.

14, 2. a) Die Beamten des polizeiärztlichen Dienstes bei der BundespoIizeidirektion Kla- genfurt erhalten für ihre Gutachtertätigkeit im Zusammenhang mit der Untersuchung der Führerscheinbewerber eine Vergütung ge- mäß § 129 des Kraftfahrgesetzes, BGBI.

Nr. 267/1967, in Verbindung mit § 66 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung, BGBL Nr. 399/1967. Die Vergütung gebührt b) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre für Zeitversäumms, Mühewaltung und Sach-

1970 aufwand. § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

Bundespolizeidirektion schließt aber eine Vergütung für Zeitversäum-

KIagenfurt nis aus, wenn der Sachverständige dem Per-

14, 1. a) AnläßIich der Gebarungsprüfung sonal.stand einer Gebietsk?rpersch~ft ~ngehört, bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt im ,es SeI denn, er befindet SICh bereIts 1m Ruhe- Jahre 1970 wurde festgestellt, daß die Be- stand.

amten' des polizeiärztlichen Dienstes _ ohne b) Gemäß § 64 Abs. 1 der Dienstanweisung Berücksichtigung des Urlaubes oder sonstiger für den polizeiärztlichen Dienst bei den Bun- gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst _ despolizeibehörden, Erlaß des BM f. Inneres aufgrund der bestehenden D~ensteinteilung vom 4. Juli 1968, Zl. 68.000-13/68, ist der Po- monatlich 19 Stunden Anwesenheitsdienst lizeiarzt für die ärztliche Untersuchung und und 221 Stunden Dienst in Form der Ruf- Begutachtung der Personen zuständig, die bereitschaft zu leisten haben. Von den im bei der Bundespolizeibehörde die Verleiliung Jahre 1969 vorgenommenen ärztlichen Unter- einer Berechtigung beantragen, die von'einer suchungen konnten rund 90% der Fälle bestimmten körperlichen Eignung abhängig (Führerscheinbewerber, dienstrechtliche An- ist. Da somit die Untersuchung von Führer- gelegenheiten der Behörde, Häftlingskontrol- scheinbewerbern zu den dienstlichen Obliegen- len usw.) innerhalb des Anwesenheitsdienstes heiten eines Polizeiarztes zählt und keine- vorgenommen werden. Das Verhältnis von darüber hin~usgehende Mühewaltung dar- effektiver Dienstleistung und Rufbereitschaft stellt, für den Polizeiarzt ferner als Ange- beträgt rund 1: 10. hörigen des Personalstandes ,einer Gebiets-

Im Hinblick darauf, daß die Amtsärzte entweder als Beamte der Verwendungsgruppe A besoldet oder als Vertragsbedienstete I der Entlohnungsgruppe a entlohnt werden; ist ihre effektive Monatsdienstleistung unverhält- nismäßig gering.

b) Der RH regte daher an, bei der Verwen- dung von Ärzten im polizeiärztlichen Dienst wirtschaftlichere und leistlingsgerechtere Dienstverhältnisse anzustreben. '

c) Das BM f. Inneres teilte mit, daß es zwar grundsätzlich die Ansicht des RH teile, daß es bei einer geringeren Entlohnung in der Praxis aber nicht möglich sein werde, Ärzte zu fin- den, die bereit seien, in einem so großen Aus- maß Rufbereitschaft zu leisten, ohne daß diese Bereitschaft in einem gewissen Umfang als Dienstzeit anerkannt und abgegolten werde.

d) Mittlerweile wurde durch Bundesgesetz vom 14. Juni 1972, BGBI. Nr. 213, mit welchem die Dienstpragmatik geändert wurqe (Dienst- pragmatik-Novelle 1972, § 28 Abs. 7), bestimmt, daß eine Rufbereitschaft nur dann als Dienst- zeitgilt, wenn ein Beamter innerhalb dieser Zeit zum Dienst herangezogen wird.

Eine abschließende Stellungnahme des BM f; Inneres unter Berücksichtigung der Dienst- pragmatik-N oveIIe 1972 steht noch aus.

körperschaft eine Vergütung für Zeitversäumms ausgeschlossen ist und im Zusammenhang mit den Untersuchungen für Führcrschein- bewerber ein Sachaufwand im Hinblick auf' die -dem PoIizeiarzt zur Verfügung stehenden Untersuchungsräume, Geräte, Materialien und das Hilfspersonal nicht entstehen kann, be- antragte der RH, die Auszahlung von Ver- gütungen gemäß § 129 leg. cit. infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen einzustellen.

c) Das, BM f. Inneres wies darauf hin.

daß mit der Vollziehung des § 129 des Kraft- fahrgesetzes 1967 das BM,f. Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem BM f. Finanzen betraut sei. Das gegenständliche- Pro blem werde daher an diese beiden Ressorts herangetragen werden. Außerdem sei die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung um Mitteilung gebeten worden, ob den beamteten Amtsärzten bei den Bezirkshauptmannschaften für die Untersuchung von Führerscheinbewer- bern unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie bei den Polizeiärzten gegeben seien, eine gesonderte Vergütung gewährt werde.

Eine abschließende Stellungnahme des BM f. Inneres ist noch ausständig.

14, 3. a) Von der Bundespolizeidirektion KIagenfurt wurden die Kosten der EinIiefe-

.11

www.parlament.gv.at

(13)

,.

rung von Häftlingen mit Arrestantenwagen grundsätzlich mit 15 S bestimmt und dem Bestraften im Zuge des Verwaltungsstraf- verfahrens als Barauslagen· zum Ersatz vor- geschrieben.

b) Nach den Feststellungen des RH über- steigen die tatsächlichen Kosten für den Einsatz der Arrestantenwagen den eingefor- derten Barauslagenersatz bei weitem. Da überdies eine für alle Bundespolizeibehörden einheitliche Regelung dieser Frage fehlte, 'empfahl der RH, eine entsprechende, die tat- sächlichen Kosten berücksichtigende Dienst- :anweisung zu erlassen.

c) Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß bereits an einer solchen Regelung gearbeitet werde, die unter Berücksichtigung der zu- rückzulegenden maximalen Wegstrecken ab- gestufte Pauschaltarife enthalten soll.

14, 4. a) Der RH stellte ferner fest, daß die kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundes- polizeidirektion Klagenfurt die Dienstanwei- sung des BM f. Inneres betreffend die Gebarung mit den Zentralausgaben weder in formeller noch in materieller Hinsicht eingehalten hat.

b) Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß die vom RH festgestellten Mängel bereits

abgestellt worden seien.

14, 5. a) Der Dienst bei der Grenzkontrolle Flughafen Klagenfurt-Wörther See wird von Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt versehen. In Anbetracht der ge- ringen Flugfrequenz ist am Flughafen jedoch keine ständig besetzte Grenzkontrollstelle ein- gerichtet. Die Beamten fahren vielmehr dann, wenn innerhalb der Amtsstunden ein Flug- zeug angemeldet ist, zur Vornahme der Grenz- kontrolle mit einem Dienstkraftwagen vom Amtsgebäude der Bundespolizeidirektion zum Flughafen. Ist eine solche Dienstverrichtung knapp vor oder nach Dienstbeginn bzw.

Dienstschluß vorzunehmen, werden den Be- amten dafür Ex-offo-Gebühren zuerkannt.

In den übrigen Zeiten wird die Paßkontrolle durch Sicherheitswachebeamte des in der Nähe gelegenen Wachzimmers Annabichl vor- genommen.

Eine Übertragung der Grenzüberwachung und Grenzkontrolle auf Bedienstete der Zoll- ämter und der Zollwache, wie sie nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1967, BGBL Nr. 220, zulässig wäre, ist nach der dazu er- gangenen Verordnung des BM f. Inneres vom 2. August 1968, BGBL Nr. 323, hinsichtlich der Grenzkontrollstelle Flughafen Klagenfurt- Wörther See nicht erfolgt.

b) Da während der Flughafenbetriebszeit auf dem Flughafen ständig Zollwachebeamte Dienst versehen und d~r grenzüberschreitende

13

Flugverkehr überdies gering ist, vertrat der RH die Ansicht, daß die festgestellte Wahr- nehmung der grenzpolizeilichen Agenden kei- neswegs die im übertragungsgesetz . vom 21. Juni 1967, BGBL Nr. 220, vom Gesetz- geber geforderte zweckmäßige, einfache und kostensparende Form des Grenzkontrolldien- stes darstellt, und ersuchte das BM f. Inneres um Auskunft, aus welchen Gründen von einer Übertragung des Grenzkontrolldienstes an die Organe der Zollverwaltung abgesehen wurde.

c) Das BM f. Inneres erklärte, eine solche Übertragung sei ursprünglich nicht vorge- nommen worden, weil der Flughafen im ört- lichen Wirkungsbereich der Bundespolizei- direktion liege. Ein Antrag an das BM f.

Finanzen um Zustimmung zu einer nachträg- lichen Übertragung sei im Jahre 1970 wegen befünlhteter Überlastung der Zollorgane ab- gelehnt worden. Aufgrund der Feststellungen des RH sei mit dem BM f. Finanzen wegen einer Übertragung der Grenzkontrollagenden neuerlich Verbindung aufgenommen worden.

Ein Ergebnis ist dem RH noch nicht be- kannt geworden.

14, 6. a) Ebenso wie bei den Sicherheits- direktionen für Oberösterreich (siehe TB 1970 Abs. 5, 3), Salzburg (siehe TB 1970 Abs. 6) und Kärnten (siehe TB 1970 Abs. 8, 7) sowie beim BM f. Inneres (siehe TB 1970 Abs. 9, 4) stellte der RH auch bei der Bundespolizei- direktion Klagenfurt Mängel bei der Zuer- kennung von Ex-offo-Gebühren fest. Haupt- ursache dieser Mängel war die unrichtige Auslegung der Dienstanweisung des BM f.

Inneres vom 26. November 1964, Zl. 75.341- 3/64.

b) Der RH hat deshalb das BM f. Inneres auch aJiUi.ßlich der Gebarungsprüfung bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ersucht, für eine Klarstellung zu sorgen.

c) Das BM f. Inneres führte aus, aruäßlich einer im Dezember 1970 abgehaltenen Dienst- besprechung mit den Leitern der Sicherheits- direktionen und Bundespolizeibehörden sei die vom RH beantragte Klärung des Anspru- ches auf Ex-offo-Gebühren erfolgt. Den Be- hördenleitern sei die strikte Einhaltung der bestehenden Bestimmungen zur Pflicht ge-

macht worden. .

14, 7. a) Vom BM f. Inneres wurde der Bundespolizeidirektion Klagenfurt - ebenso wie den anderen Bundespolizeibehörden, bei denen kriminaltechnische Untersuchungsstellen eingerichtet sind - im Jahre 1965 ein ent- sprechend adaptierter VW-Transporter als kriminaltechnischer . Untersuchungswagen (KTU-Wagen) zugewiesen. Vor der Um-

(14)

14

rüstung wurde das Fahrgestell verstärkt, um eine zweckentsprechende höhere Trag~

fähigkeit zu erzielen. Nach abgeschlossener Ausrüstung des Wagens ergab sich, daß mit Rücksicht auf das zulässige Gesamtgewicht und das hohe Gewicht der Ausrüstung mit Ausnahme des Lenkers die gleichzeitige Be- förderung des Bedienungspersonals unzulässig ist. Im Einsatzfalle müssen daher die Beamten entweder mit einem eigenen Dienstkraftwagen zum Einsatzort gebracht oder· es müssen Teile der Ausrüstung zurückgelassen werden.

Die Einsatzfähigkeit dieses Fahrzeuges ist somit durch zusätzliche Kosten belastet oder in seiner Effektivität beeinträchtigt.

b) Der RH gelangte aufgrund des darge- stellten Sachverhaltes zu der Auffassung, daß es sich bei der Konzeption der derzeitigen KTU -Fahrzeuge um eine den Staatshaushalt nicht unbedeutend belastende Fehlplanung gehandelt hat.

c) Der Schriftwechsel in dieser Angelegen- heit ist noch nicht abgeschlossen.

14,8. a) Die Bundespolizeidirektion Klagen- furt verfügte zur Zeit der Gebarungsprüfung über insgesamt 14 Solo-Krafträder. Die durch- schnittliche Monatskilometerleistung lag bei rund 420 Kilometer. Der motorisierten Strei- fengruppe gehörten 21 Bedienstete an, wovon auf grund des dreiteiligen Dienstes jeweils nur sieben Bedienstete im Dienst standen.

b) Mit Rücksicht darauf, daß der motori- sierten Streifengruppe außerdem auch Per~

sonenkraftwagen . zugewiesen sind, war die Anzahl der Motorräder nach Auffassung des RH zu hoch. Er beantragte daher eine ent- sprechende Verminderung des Motorradbe- standes.

c) Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß zwei Krafträder abgezogen und dem Bundes- polizeikommissariat Wels zugewiesen worden seien. Eine weitere Verminderung sei nicht in Aussicht genommen, weil die Krafträder , stark überaltert seien und gerechnet werden müsse, daß jeweils zwei bis drei Krafträder reparatur bedürftig sind.

Flugeinsatzstelle Klagenfurt

15, 1. a) Der RH stellte anläßlich der Gebarungsprüfung bei der Flugeinsatzstelle KIagenfurt fest, daß die durchgeführten Flug- einsätze nach den vom BM f. Inneres mit Erlaß vom 16. Dezember 1969, Zl. 288.191- 27/69, aufgestellten Richtlinien wie folgt qualifiziert. werden:.

(a) Flugrettungseinsätze ; aal Einzeleinsätze, bb) Großeinsätze;

(b) Flugpolizeiliche Einsätze;

(c) Flüge, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden;

(d) Sonstige Flüge und (e) Schulungsflüge.

b) Der RH hat sich zuletzt im Rahmen des TB für das Jahr 1969 (Abs. 10, 4) mit den verschiedenen Arten des Flugein- satzes und seiner gesetzlichen Fundierung befaßt und darauf hingewiesen, daß, abge- sehen von der fliegerischen Ausbildung der Exekutivbeamten, eine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten unter Verwendung von . Luftfahrzeugen lediglich für die Fälle des Einsatzes im Rahmen der allgemeinen Sicher- heitspolizei und der Verkehrspolizei gegeben ist. Er hat das BM f. Inneres ersucht, um eine entsprechende gesetzliche Regelung bei den sonst erforderlichen flugpolizeilichen Ein- sätzen besorgt zu sein.

c) Das BM f. Inneres hat zu dem vom RH anläßlich der Gebarungsprüfung bei der Flug- einsatzstelle Klagenfurt neuerlich vorge- brachten Ersuchen geantwortet, es sei bemüht,.

entsprechende Rechtsgrundlagen . zu schaffen.

Flüge, für die keine klare rechtliche Grundlage vorhanden sei, würden auf das unumgängliche Mindestmaß eingeschränkt.

15, 2. a) Der RH stellte ferner fest, daß bei der vom BM f. Inneres im Jahre 1969 angestellten Berechnung der Flugbetriebs- kosten wesentliche Kostenfaktoren unberück- sichtigt geblieben sind. Da somit die vom BM f. Inneres für Flugeinsätze im Rahmen des Such- und Rettungsdienstes in der Zivil- luftfahrt, für Flüge im Interesse anderer Behörden des Bundes, der Länder und Gemein- den, im Interesse von Sozial versicherungs- trägern sowie von anderen Institutionen oder von Einzelpersonen angesprochenen Kosten- ersätze den dem Bund erwachsenden Aufwand nicht decken, empfahl der RH, eine zeitnahe Betriebskostenberechnung unter Berück- sichtigung aller Kostenfaktoren vorzunehmen.

b) Das BM f. Inneres ist dieser Empfehlung nachgekommen.

15, 3. a) Nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes haftet der Luftfahrzeug- halter im Falle der Tötung oder der Verletzung einer Person bis zu einem Betrag von 215.000 S.

Ab 1. Jänner 1972 wurde dieser Betrag auf 430.000 S erhöht. Die vom BM f. Inneres für alle Sitzplätze in den Luftfahrzeugen abge- schlossenen Luftfahrt-Unfallversicherungen weisen aber nur Deckungssummen von:lOO.OOO S für den Todesfall und 200.000 S für den Fall der dauernden Invalidität auf.

i

www.parlament.gv.at

(15)

b) Infolge der mit 1. Jänner 1972 in Kraft getretenen Erhöhung der Deckungssummen ist eine bedeuten ge , Unterversicherung der Sitzplätze in den Luftfahrzeugen des BM f. In- neres' entstanden, die dem Bund im Schadens- falle erhebliche finanzielle Belastungen ver- ursachen könnten. Der RH beantragte daher, für eine Erhöhung der Deckungssummen im Rahmen der bestehenden Luftfahrt-Unfall- versicherungen zu sorgen.

c) Das BM f. Inneres teilte mit, daß eine entsprechende Erhöhung der Deckungssummen aus budgetmäßigen Gründen erst ab dem Jahre 1973 erfolgen könne.

c) Prüfungsergebnisse aus dem Jahre 1971

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich

16, 1. a) Bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich bestand, ab- weichend vom Organisations- und Geschäfts- plan der Sicherheitsdirektionen (außer Wien), ein selbständiges Referat für Asylwerber, das von einem Beamten der Verwendungs- gruppe A geleitet wurde. In diesem Referat wurden weiters Kriminalbeamte und für Dolmetscherarbeiten auch Sicherheitswache- beamte verwendet.

b) Im Hinblick auf die dem Organisations- schema nicht entsprechende Referatsbildung und den zur Zeit der Gebarungsprüfung fest- gestellten geringen Arbeitsanfall beantragte der RH, das Asylwerberreferat in die nach dem Organisationsplan an sich zuständige Abteilung einzugliedern sowie einfache Be- fragungen und Einvernahmen nicht wie bisher Kriminalbeamten, sondern den als übersetzer verwendeten Sicherheitswachebeamten zu übertragen.

c) Das BM f. Inneres teilte mit, daß die dem Antrag des RH entsprechenden organi- satorischen Maßnahmen durchgeführt worden seien, wodurch ein Dienstposten der Verwen- dungsgruppe A eingespart werden konnte sowie ein Dienstposten des Kriminaldienstes für anderweitige Verwendungen frei geworden ist.

16, 2. a) Der RH stellte fest, daß bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Nieder- österreich fünf Bedienstete des Landes Nieder- österreich in Dienstverwendung stehen.

b) Bereits anläßlich der Gebarungsprüfung bei der Sicherheitsdirektion für das Bundes- land Kärnten empfahl der RH die Auf- hebung der Dienstzuteilung von Landes- beamten zu den Sicherheitsdirektionen (TB 1970

15 Abs. 8, 2), weil nach dem Erkenntnis des Verwaitungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1963, Zl. 1211/61, die Verwendung von Landes- beamten in der unmittelbaren Bundesver- waltung im allgemeinen unzulässig ist und weil die Bezüge der Landesbediensteten infolge besserer Beförderungen und Zulagen im allge- meinen höher sind als die der vergleichbaren Bundesbeamten, wodurch dem Bund Mehr- kosten entstehen. Diese Empfehlung wieder- holte der RH anläßlich der Gebarungsprüfung bei der Sicherheitsdirektion für das 13undesland Niederösterreich.

c) Das BM f. Inneres teilte mit, es sei bestrebt, soweit wie möglich eine Bereinigung der Personalstände durchzuführen. In. Ver- folgung dieser Absicht sollen die in Frage kommenden Dienstposten bei den Sicherheits- direktionen entweder mit Bundesbeamten besetzt, allenfalls auch Landesbeamte mit ihrem Einverständnis in den Bundesdienst übernommen werden. Entsprechende Maß- nahmen seien bereits eingeleitet worden (siehe TB 1971 Abs. 12, 2).

16, 3. a) Anläßlich der stichprobenweisen Überprüfung der Gebarung mit den Mitteln für Zentralausgaben stellte der RH fest, daß unter dieser Verrechnungspost Ausgaben verbucht wurden, die in keinem Zusammenhang mit staats- . oder kriminalpolizeilichen Amts- handlungen standen, wie z. B. Kosten für die BeWirtung von Gästen, oder die mit der gebotenen Sparsamkeit nicht vereinbar waren, wie z. B. Trinkgelder fÜr das Waschen und Abschmieren der Dienstkraftwagen. Obwohl es sich um geringfügige Beträge handelte,

beanst~ndete der RH diese Verrechnungspraxis aus grundsätzlichen Erwägungen.

b) Das BM f. Inneres teilte dazu mit, daß sich die Sicherheitsdirektion im wesentlichen an die vom RH bereits beanstandeten Richt- linien für die Verwaltung der Zentralausgaben (siehe TB 1970 Abs. 9, 8) gehalten habe.

Die unrichtige Praxis sei unmittelbar im Anschluß an die Gebarungsprüfung des RH abgestellt worden. Eine Neufassung der Richt- linien für die Gebarung mit den Mitteln für Zentralausgaben sei in Vorbereitung (siehe TB 1971 Abs. 9, 3).

16, 4. a) Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich ließ die Reinigung und die kleineren Servicearbeiten an Dienst- kraftfahrzeugen gegen Bezahlung bei privaten Firmen durchführen.

b) Da Einrichtungen für derartige Arbeiten beim Landesgendar~eriekommando für Niederösterreich, bei der Zentralen technischen Versorgung des Gendarmeriebeschaffungs- amtes und bei der Bundespolizeidirektion

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 13 von 160.. Dem Gläubiger steht das in Absatz 1 dieses Artikels vürgesehene Recht nicht zu; wenn die Streitigkeit in dem

- Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs. - Werden Vermögensteile übernommen, für die bei der übernehmenden Körperschaft die

Weiters sind zur Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in

Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen hat der Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie die

www.parlament.gv.at.. Beim Monatsgeld, bei der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen

4 zweiter Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „Der nachzuentrichtende Betrag beträgt für jeden Monat der Auswanderung 327 S“ durch den Ausdruck „Die nachzuentrichtenden

Generell erfolgt in § 41 die Aufnahme der durch die zur Zeit ebenfalls in Begutachtung befindli- chen Novelle zum Schulorganisationsgesetz eingeführte Reife- und Diplomprüfung

(4) Richtern, die auf eine Planstelle eines Gerichtshofes erster Instanz ernannt sind und dort verwendet werden oder zur Dienstleistung zu einer anderen Justizbehörde in den