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Ganz am anderen Ende ist die BWB bei der Mitarbeiterzahl angesiedelt

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Academic year: 2022

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- OTIS/Jeitler Fida - Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen - Lebensmitteleinzelhandel - Pressegrosso - Consumer Electronics - Reinigungsvollversorgung - Dämmstoffe - Zuckerkartell - Speditionskartelle - Marktmissbräuche - Taxi-Apps - Flüssiggas - Auftragsvorprüfung ORF-G - ORF-TVthek - Verfahren - Entsiegelung - Zufallsfunde - Aktenanfall - verhängte Geldbußen - Hausdurchsuchungen - Fusionen - Bundeswettbewerbsbehörde - Allgemeiner Teil - Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde - Organisation der Bundeswettbewerbsbehörde - Internationales - Competition Advocacy - Publikationen - ÖKZ - Bestatter - Zusammenschlüsse - SIX Austria/PayLife Bank - Saubermacher/Kärntner Restmüll - OTIS/Jeitler Fida - Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen - Lebensmitteleinzelhandel - Pressegrosso - Consumer Electronics - Reinigungsvollversorgung - Dämmstoffe - Zuckerkartell - Speditionskartelle - Marktmissbräuche - Taxi-Apps - Flüssiggas - Auftragsvorprüfung ORF-G - ORF-TVthek - Verfahren - Entsiegelung - Zufallsfunde - Aktenanfall - verhängte Geldbußen - Hausdurchsuchungen - Fusionen - Bundeswettbewerbsbehörde - Allgemeiner Teil - Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde - Organisation der Bundeswettbewerbsbehörde - Internationales - Competition Advocacy - Publikationen - ÖKZ - Bestatter - Zusammenschlüsse - SIX Austria/PayLife Bank - Saubermacher/Kärntner Restmüll - OTIS/Jeitler Fida - Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen - Lebensmitteleinzelhandel - Pressegrosso - Consumer Electronics - Reinigungsvollversorgung - Dämmstoffe - Zuckerkartell - Speditionskartelle - Marktmissbräuche - Taxi-Apps - Flüssiggas - Auftragsvorprüfung ORF-G - ORF-TVthek - Verfahren - Entsiegelung - Zufallsfunde - Aktenanfall - verhängte Geldbußen - Hausdurchsuchungen - Fusionen - Bundeswettbewerbsbehörde - Allgemeiner Teil - Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde - Organisation der Bundeswettbewerbsbehörde - Internationales - Competition Advocacy - Publikationen - ÖKZ - Bestatter - Zusammenschlüsse - SIX Austria/PayLife Bank - Saubermacher/

Kärntner Restmüll - OTIS/Jeitler Fida - Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen - Lebensmitteleinzelhandel - Pressegrosso - Consumer Electronics - Reinigungsvollversorgung - Dämmstoffe - Zuckerkartell - Speditionskartelle - Marktmissbräuche - Taxi-Apps - Flüssiggas - Auftragsvorprüfung ORF-G - ORF-TVthek - Verfahren - Entsiegelung - Zufallsfunde - Aktenanfall - verhängte Geldbußen - Hausdurchsuchungen - Fusionen - Bundeswettbewerbsbehörde - Allgemeiner Teil - Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde - Organisation der Bundeswettbewerbsbehörde - Internationales - Competition Advocacy - Publikationen - ÖKZ - Bestatter - Zusammenschlüsse - SIX Austria/PayLife Bank - Saubermacher/Kärntner Restmüll - OTIS/Jeitler Fida - Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen - Lebensmitteleinzelhandel - Pressegrosso - Consumer Electronics - Reinigungsvollversorgung - Dämmstoffe - Zuckerkartell - Speditionskartelle - Marktmissbräuche - Taxi-Apps - Flüssiggas - Auftragsvorprüfung ORF-G - ORF-TVthek - Verfahren - Entsiegelung - Zufallsfunde - Aktenanfall - verhängte Geldbußen - Hausdurchsuchungen - Fusionen - Bundeswettbewerbsbehörde - Allgemeiner Teil - Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde - Organisation der Bundeswettbewerbsbehörde - Internationales - Competition Advocacy - Publikationen - ÖKZ - Bestatter - Zusammenschlüsse - SIX Austria/PayLife Bank - Saubermacher/

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Kärntner Restmüll - OTIS/Jeitler Fida - Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen - Lebensmitteleinzelhandel - Pressegrosso - Consumer Electronics - Reinigungsvollversorgung - Dämmstoffe - Zuckerkartell - Speditionskartelle - Marktmissbräuche - Taxi-Apps - Flüssiggas - Auftragsvorprüfung ORF-G - ORF-TVthek - Verfahren - Entsiegelung - Zufallsfunde - Aktenanfall - verhängte Geldbußen - Hausdurchsuchungen - Fusionen - Bundeswettbewerbsbehörde - Allgemeiner Teil - Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde - Organisation der Bundeswettbewerbsbehörde - Internationales - Competition Advocacy - Publikationen - ÖKZ - Bestatter - Zusammenschlüsse - SIX Austria/PayLife Bank - Saubermacher/Kärntner Restmüll - OTIS/Jeitler Fida - Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen - Lebensmitteleinzelhandel - Pressegrosso - Consumer Electronics - Reinigungsvollversorgung - Dämmstoffe - Zuckerkartell - Speditionskartelle - Marktmissbräuche - Taxi-Apps - Flüssiggas - Auftragsvorprüfung ORF-G - ORF-TVthek - Verfahren - Entsiegelung - Zufallsfunde - Aktenanfall - verhängte Geldbußen - Hausdurchsuchungen - Fusionen - Bundeswettbewerbsbehörde - Allgemeiner Teil - Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde -

2013

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

TÄTIGKEITSBERICHT

Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

www.parlament.gv.at

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Das Jahr 2013 war für die BWB ein bedeutendes und in jeder Hinsicht auch ein erfolgreiches Jahr. Neben zahlreichen Informations- und Präventionskampagnen im In- und Ausland war die BWB auch in ihrer Kernaufgabe, dem Erhalt des Wettbewerbs höchst aktiv. Wir zählen mit einem hervorragenden 7. Platz im Rating der Wettbewerbsbehörden zu den führenden Kartellwächtern Europas (Quelle: GCR Rating Enforcement 2013). Bei der Anwendung der Kronzeugenregelung etwa liegt die BWB auf Rang 5 und mit 35 Hausdurchsuchungen im Jahr 2013 nahezu an globaler Spitze. Ganz am anderen Ende ist die BWB bei der Mitarbeiterzahl angesiedelt.

Durch das Kartell- und Wettbewerbsrechtsänderungsgesetz (KaWeRÄG 2012) kam es zu wesentlichen Neuerungen im Kartellrechtsvollzug. Jedoch gibt es trotz dieser positiven Entwicklung noch einiges zu tun. Beispielsweise ist die Verjährungsregelung bei Beweismitteln eine dringend zu reparierende Angelegenheit. Diese verjähren nach wie vor in laufenden Verfahren und erschweren somit einen effektiven Kartellrechtsvollzug. Auch die weitere Stärkung der Kompetenzen der BWB ist wünschenswert und wichtig für den Erhalt eines gesunden Wettbewerbs in Österreich.

Auch in Sachen Präventionsarbeit wurde viel geleistet. So veranstaltete die BWB wieder regelmäßig sogenannte Competition Talks, bei welchen Experten aus Theorie und Praxis die Möglichkeit haben, im Rahmen eines Business-Talks die aktuellen und wichtigen Themen rund um das Kartellrecht zu beleuchten. Wie schon im Jahr zuvor konnten wieder zahlreiche Spezialisten aus unterschiedlichen Branchen als Vortragende gewonnen werden. Dafür gebührt Ihnen mein Dank!

Bedanken möchte ich mich aber vor allem bei meinem engagierten Team, das es trotz personeller Knappheit und oft rauem Gegenwind wieder geschafft hat, den österreichischen Wettbewerb ein Stück freier, fairer und transparenter zu gestalten.

Dr. Theodor Thanner

Generaldirektor für Wettbewerb

Vorwort

Zum Geleit

Nicht weniger, aber besser gestalteter Wettbewerb, das macht unsere Marktwirtschaft gerechter.

Joachim Gauck

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INHALTSVERZEICHNIS

Allgemeiner Teil

Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde 05

Organisation der Bundeswettbewerbsbehörde 07

Internationales

Study Visits der slowenischen und marokkanischen Wettbewerbsbehörde 09 in Wien

Euromediterranean Competition Forum (EMCF) 09 Kooperationsabkommen mit der Montenegrischen Behörde 10

UNCTAD 10

OECD 10

Competition Advocacy

Standpunkt Vertikale Preisbindungen 12

Competition Talks der BWB 12

Publikationen

ÖZK 13

Publikationen und Vorträge 14

Zusammenschlüsse

SIX Austria Holding GmbH/PayLife Bank GmbH 16

Saubermacher-Dienstleitungs AG/Kärntner Restmüll Verwertungs GmbH 18 OTIS Gesellschaft m.b.H./Jeitler-Fida Aufzüge GmbH 19

Kartelle & abgestimmte Verhaltensweisen

Lebensmitteleinzelhandel 22

Reinigungsvollversorgung 23

Pressegrosso 24

Consumer Electronics 24

Dämmstoffe 25

Zuckerkartell 26

Speditionskartelle 26

Marktmissbräuche

Taxi-Apps 30

Flüssiggas 32

Auftragsvorprüfung gem §§ 6 ff ORF-G

TVthek 36

Verfahren

Antrag auf Entsiegelung 38

Zufallsfunde 38

Anhang

Budget & Personal 40

Einnahmen 40

Aktenanfall 41

Verhängte Geldbußen 42

Hausdurchsuchungen 43

Fusionen 44

Fusionsstatistik 2013 45

Abkürzungsverzeichnis 50

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Allgemeiner Teil

AuFGABEN DER BuNDESWETTBEWERBSBEHöRDE ORGANISATION DER BuNDESWETTBEWERBSBEHöRDE

INTERNATIONALES

Study Visits der slowenischen und marokkanischen

• Wettbewerbsbehörde in Wien

Euromediterranean Competition Forum (EMCF)

• Kooperationsabkommen mit der montenegrinischen

• Behörde UNCTAD

• OECD

COMPETITION ADVOCACy

Standpunkt Vertikale Preisbindungen

• Competition Talks der BWB

PuBLIKATIONEN ÖZK

• Publikationen und Vorträge

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AUFGABEN DER

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

Die BWB wurde Mitte 2002 als monokratisch organisierte Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet. Sie wird vom (ursprünglich per Verfassungsbestimmung, nunmehr bloß einfachgesetzlich) unabhängig und weisungsfrei gestellten Generaldirektor für Wettbewerb geleitet. Unterstützt wird er von der Geschäftsstelle, deren Leitung dem Geschäftsstellenleiter obliegt, der im Abwesenheitsfall auch den Generaldirektor vertritt.

Wichtigstes Ziel der BWB ist es, funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Sinne des KartG 2005 oder der Europäischen Wettbewerbsregeln, dh insbes dem Kartellverbot des Art 101 und dem Marktmachtmißbrauchsverbot des Art 102 AEUV sowie der EG-Fusionskontrollverordnung in Einzelfällen entgegenzutreten. Weiters obliegt der BWB die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission in Einzelfällen. Sie stellt somit die Kohärenz zwischen nationalem und europäischem Wettbewerbsrecht in der Anwendungspraxis sicher.

Zur Erreichung ihrer Ziele stehen der BWB folgende Mittel zu Verfügung:

Untersuchung von vermuteten oder

• behaupteten Wettbewerbsbeschränkungen und deren Abstellung mittels Wahrnehmung der Amtsparteistellung vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht;

Durchführung der europäischen

• Wettbewerbsregeln in Österreich (dazu gleich unten);

Untersuchung von Wirtschaftszweigen,

• sofern zu vermuten ist, dass der Wettbewerb in diesen Bereichen eingeschränkt oder verfälscht ist;

Zusammenarbeit mit Regulatoren und

• Leistung von Amtshilfe gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden in Wettbewerbsangelegenheiten, insbesondere auch dem Bundeskartellanwalt;

Abgabe von Stellungnahmen zu allgemeinen

• Fragen der Wirtschaftspolitik („competition advocacy“), sowie zu legistischen Vorhaben im Bereich des Wettbewerbsrechts;

Antragstellung nach § 7 Abs 2 Bundesgesetz

• zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl 392/1977, idF BGBl I 62/2005 sowie

Geltendmachung von Unterlassungs-

• ansprüchen nach § 14 Abs 1 UWG.

Zum Zwecke der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung dieser Aufgaben sind im WettbG vorgesehen:

Auskunftspflichten von Unternehmen und

• Unternehmensvereinigungen;

Möglichkeit der BWB, sich insbes Zeugen

• und Sachverständiger zu bedienen;

Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen

• samt der Befugnis zur Anfertigung von Kopien oder sonstigen Abschriften;

Durchführung von Hausdurchsuchungen (auf

• Grundlage eines Hausdurchsuchungsbefehls des Vorsitzenden des Kartellgerichts; ggfs unter Heranziehung der Sicherheitskräfte) bei begründetem Verdacht auf schwere Verstöße gegen das Kartellgesetz oder die Art 101 und 102 AEUV sowie zur Unterstützung der Kommission bei Nachprüfungen.

Die Durchführung der europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich hat im Wesentlichen zwei grundsätzliche Aspekte.

Einerseits unterstützen die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten die Europäische Kommission bei ihren Ermittlungshandlungen in den von der Kommission (hier: Generaldirektion Wettbewerb) in Anwendung des Unionarechts durchgeführten Verfahren, andererseits sind die Mitgliedstaaten befugt, in diesen Verfahren ihre Standpunkte einzubringen.

(6)

Die wichtigsten der genannten Befugnisse sind dabei die in der Folge genannten.

Das Recht

auf Erhalt von Abschriften von Anträgen und

• Anmeldungen sowie sonstiger wichtiger Schriftstücke in Verfahren nach der VO 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln Art 101 und 102 AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln;

Abgabe von Stellungnahmen in solchen

• Verfahren;

Beschickung Beratender Ausschüsse,

• in denen sowohl Gesetzesvorhaben der Gemeinschaft als auch geplante Einzelfallentscheidungen der Kommission diskutiert werden.

Desweiteren die Pflicht

zur Erteilung von Auskünften gegenüber der

• Kommission;

zur Durchführung von Nachprüfungen auf

• Ersuchen der Kommission;

zur Unterstützung der Kommission bei von

• ihr durchgeführten Nachprüfungen;

die Übermittlung von in Anwendung

• von Art 101 und 102 AEUV ergangenen Gerichtsentscheidungen an die Kommission.

Darüber hinausgehend findet eine laufende und enge Zusammenarbeit, verbunden mit regelmäßigem Erfahrungs- und Informationsaustausch im Rahmen des von der VO 1 zur Wahrung der Kohärenz bei der dezentralen Anwendung des Unionsrechts vorgesehenen Netzwerks der Wettbewerbsbehörden, statt.

Schlussendlich enthalten bestimmte Durchführungsverordnungen spezifische Rechte der Mitgliedstaaten bzw. ihrer zuständigen Behörden: So kann ein Mitgliedstaat die Verweisung eines nach der EG- Fusionskontrollverordnung bei der Kommission angemeldeten Zusammenschlusskontrollfalles an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates beantragen oder umgekehrt die Behandlung eines nicht unter die genannte Verordnung fallenden Vorhabens durch die Kommission.

Der Vollständigkeit halber erwähnt seien noch einige weitere Aufgaben der Behörde:

Seit Inkrafttreten des VBKG Ende 2006 ist die BWB verpflichtet, in Zusammenarbeit mit Europäischer Kommission und anderen zuständigen Behörden innergemeinschaftliche Verstöße gegen bestimmte, in Umsetzung einschlägiger unionsrechtlicher Richtlinien zum Schutz der Verbraucherinteressen erlassener Gesetze abzustellen.

Desweiteren obliegt der BWB die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 Abs 1 UWG, sowie die Mitwirkung an der Auftragsvorprüfung neuer Angebote des ORF insofern, als die BWB zu den voraussichtlichen Auswirkungen des neuen Angebots auf die Wettbewerbssituation anderer in Österreich tätiger Medienunternehmen eine Stellungnahme abzugeben hat..

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ORGANISATION DER

BUNDESWETTBEWERBSBEHÖRDE

BWB und BKartAnw sind treibende Kräfte der Kartellrechtsvollziehung in Österreich, aber nicht die einzigen Wettbewerbsbehörden in Österreich.

Der BWB obliegt zwar, wie oben ausgeführt, die Erfüllung einer Reihe von Aufgaben im Hinblick auf die Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs, eine jedoch nicht, nämlich die der (formalen) inhaltlichen Entscheidung zB über die (Un-)Zulässigkeit von (potentiell) unter Kartell- oder Marktmachtmissbrauchsverbot fallender Verhaltensweisen, die Verhängung von Geldbußen oder die Erlaubtheit von Zusammenschlüssen. Diese Befugnisse kommen dem OLG Wien als Kartellgericht bzw dem OGH als Kartellobergericht zu.

Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei aber, dass in Zusammenschlusskontrollverfahren der Entscheidung der BWB (und der zweiten Amtspartei BKartAnw), keinen Prüfungsantrag zu stellen oder auf die Einleitung eines gerichtlichen Prüfungsverfahrens vor Ablauf der gesetzlichen Vierwochenfrist zu verzichten, de facto die Qualität einer Freigabeentscheidung zukommt.

Die Entscheidung einer oder der Amtsparteie(n), im Hinblick auf die Unterlassung oder Zurückziehung eines Prüfungsantrags, Beschränkungen oder Auflagen seitens der Anmelder zu akzeptieren, hat die gleiche Rechtswirkung wie eine entsprechende kartell(ober)gerichtliche Entscheidung.

In der BWB wurden Überlegungen zu einer Neustrukturierung und zur Frage der eigenständigen Entscheidungsbefugnis angestellt und publiziert.

Eine weitere Amtspartei ist der BKartAnw, dessen Aufgabe die Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht ist. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig und dem BM für Justiz unmittelbar unterstellt.

Hinsichtlich der Zuständigkeiten zur Durchsetzung der europäischen Wettbewerbsregeln in Österreich ist ein vergleichsweise kompliziertes System vorgesehen. Die BWB ist dabei, soweit nicht die Zuständigkeit des BM für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 3 Abs 2 WettbG) oder der Gerichte gegeben ist, die für die Durchführung der Europäischen Wettbewerbsregeln zuständige österreichische Behörde.

Mit Beziehung auf die Anwendung der Art 101 und 102 AEUV im Einzelfall ist zuständige Wettbewerbsbehörde aber auch das KG für die Erlassung von Entscheidungen und der BKAnw für Anträge beim KG (§ 83 Abs 1 KartG). VO 1/2003 sieht neben umfassenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten (Art 5) im Sinne einer Stärkung des „private enforcement“ auch noch eine solche der nationalen Gerichte vor, die zur (vollständigen) Anwendung der Art 101 und 102 AEUV berufen sind (Art 6).

Bei der BWB ist eine Wettbewerbskommission als beratendes Organ eingerichtet, die im Auftrag der BWB oder des BMWFJ Gutachten über allgemeine wettbewerbspolitische Fragestellungen erstattet und Empfehlungen zu angemeldeten Zusammenschlüssen abgeben kann. Desweiteren legt die Kommission der BWB jährlich Vorschläge für Schwerpunkte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im folgenden Kalenderjahr vor. Die Geschäftsführung für die Wettbewerbskommission obliegt der BWB.

Erhält die BWB - zB im Rahmen des Kronzeugenprogrammes, aber auch durch Beschwerden oder eigene Marktbeobachtung - Hinweise auf verbotene Verhaltensweisen wie Kartelle oder Marktmachtmissbräuche, ist sie bestrebt, die Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes und gegebenfalls die Arbeiten zur Vorbereitung eines Antrages an das Kartellgericht so zügig durchzuführen, wie es einerseits die im internationalen Vergleich limitierten Ressourcen und andererseits die Gebote der Gründlichkeit, Objektivität, Vollständigkeit und Beachtung aller Verfahrensregeln erlauben.

Dem Kartellgericht wurden im Sinne einer proaktiven Kartellrechtsverfolgung in den vergangenen Jahren eine Reihe von Fällen zur Entscheidung übergeben.

Zu konstatieren ist allerdings, dass die durch Anträge der BWB ausgelösten Verfahren vor dem Kartellgericht sich oft über Jahre hinziehen, ohne dass für die überlange Verfahrensdauer in jedem Fall nachvollziehbare Gründe auszumachen wären.

Als Beispiele sind hier das Verfahren Flüssiggas (anhängig seit August 2009), das seit Februar 2010 anhängige Speditionskartell oder das Verfahren Reinigungsvollversorgung (anhängig seit August 2011) zu nennen.

(8)

Die Herstellung und der Ausbau von internationalen und bilateralen Beziehungen auf Ebene der Wettbewerbsbehörden stellen einen unverzichtbaren Bestandteil der Tätigkeit der BWB dar.

Wesentlich ist, bestehende Beziehungen zu pflegen und neue Partnerschaften einzugehen. Auch im Berichtszeitraum wurden in diesem Kontext weitere Initiativen gesetzt und die bestehenden Kontakte vertieft.

INTERNATIONALES

STUDy VISITS DER SLOWENISCHEN UND

MAROKKANISCHEN WETTBE- WERBSBEHÖRDE IN WIEN

2013 haben zwei mehrtägige Study Visits durch andere nationale Behörden bei der BWB stattgefunden.

Die slowenische und die marokkanische Behörde haben jeweils für mehrere Tage Mitarbeiter ihrer Behörden für einen Austausch von Know How und Best Practices nach Wien geschickt.

An dem Austausch haben auch das Kartellgericht und der Bundeskartellanwalt teilgenommen.

Das Euromediterranean Competition Forum wurde im Dezember 2011 von der BWB und UNCTAD ins Leben gerufen.

Im Rahmen des Forums wurden im Jahr 2013 zwei Workshops abgehalten. Als Nebenveranstaltung der „Intergovernmental Group of Experts on Competition Law and Policy“ fand der erste Workshop des EMCF am 11.07.2013 in den Räumlichkeiten des Palais des Nations zum Thema „Competition Advocacy im Euro- Mittelmeerraum“ in Genf statt.

Ziel dieses Treffen war es, Erfahrungen auszutauschen wie Wettbewerbsbehörden ihre Botschaften in Bezug auf Wettbewerbsrecht und Wettbewerbspolitik nach außen kommunizieren.

Dabei wurde gemeinsam versucht im Wege eines Ländervergleichs herauszufinden, welche Kommunikationsstrategien mehr und welche weniger erfolgreich sind und wie man diese Strategien verbessern könnte.

Am 27./28.11.2013 fand der zweite Workshop in Tunis statt. Bei diesem Treffen wurde vor allem die Wichtigkeit hervorgehoben, Wettbewerbsrecht der nördlichen und südlichen Länder anzunähern und eine bessere Zusammenarbeit zwischen den südlichen Ländern zu fördern.

EUROMEDITERRANEAN

COMPETITION FORUM (EMCF)

Der Schwerpunkt wurde insbesondere auf die besondere Bedeutung des gewählten Themas

„Das Verhältnis zwischen Regulatoren und Wettbewerbsbehörden“ gelegt. Die Diskussion zu diesem Thema erwies sich als besonders nützlich aufgrund der aktuellen Lage bestimmter Mittelmeerländer, welche derzeit damit konfrontiert sind einen gut funktionierenden Rechtstaat zu schaffen. Wettbewerbsrecht spielt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Rolle.

Es wurde für 2014 vereinbart, wieder einen Workshop in Genf im Juli und einen Workshop im November in Malta zu organisieren.

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Ein weiteres Forum für die Diskussion von wettbewerbspolitischen Fragen ist die

„Organisation for Economic Cooperation and Development“ (OECD) mit ihrem Wettbe- werbskomitee (Competition Committee) und den beiden Arbeitsgruppen “Competition and Regulation” and “Cooperation and Enforcement”.

Das Wettbewerbskomitee und seine Arbeitsgruppen tagen bisher dreimal jährlich.

Im Rahmen der Tagungen werden für die Wettbewerbsbehörden besonders relevante Themen diskutiert und Erfahrungen der nationalen Behörden ausgetauscht. Zu den einzelnen Themen können jeweils die Länderbeiträge und eine Zusammenfassung der Diskussion, die manchmal von einem Hintergrundpapier des Generalsekretariats unterstützt wird, unter http://www.oecd.org/

daf/competition/roundtables.htm abgerufen werden.

Die BWB konnte sich dabei in folgende Diskussionen im Jahr 2013 mit ihren eigenen Erfahrungen besonders aktiv einbringen.

Ein Roundtable über vertikale Beschränkungen bei Online-Verkäufen zeigte, dass Wissenschaft

UNCTAD

OECD KOOPERATIONSABKOMMEN MIT

DER MONTENEGRINISCHEN BEHÖRDE

Im Oktober 2013 besuchte die montenegrinische Wettbewerbsbehörde die BWB.

Im Zuge dessen veranstaltete die BWB Vorträge zu den Themen Zusammenschlussverfahren, Marktbeherrschung, Hausdurchsuchungen und Kronzeugenregelungen. Um den Willen zur zukünftigen Zusammenarbeit in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten zu unterstreichen, wurde von dem Generaldirektor der montenegrinischen Wettbewerbsbehörde, Herrn Zoran Persic, und Dr. Theodor Thanner, ein Memorandum of Understanding unterzeichnet.

Die Zusammenarbeit der beiden Behörden betrifft den Informationsaustausch hinsichtlich legistischer Entwicklungen im Kartellrecht, den Erfahrungsaustausch bezüglich der Verletzung von kartellrechtlichen Vorschriften sowie der Zusammenarbeit bei nationalen Regulatoren.

Dieser Austausch soll beispielweise durch Study Visits, Austausch von nicht vertraulichen Fallinformationen, Experten- und High Level Meetings erfolgen. Die BWB hat 2013 wieder am jährlichen Treffen der UNCTAD zu Wettbewerbsrecht und -politik teilgenommen (Intergovernmental Group of Experts on Competition Law and Policy).

Im Rahmen des Treffens hat die BWB ihre internationale Kooperation mit anderen Wettbewerbsbehörden betreffend Spritpreise vorgestellt, die Oil Working Group Plattform.

Weiters hat die BWB im Zuge des Peer Reviews der Wettbewerbsbehörde der Republik von Nicaragua einen kurzen Vortrag gehalten betreffend die praktische Umsetzung eines effektiven Kartellrechtsvollzuges.

Weiters hat die BWB im Rahmen der Initiative des EMCF, die von der BWB gemeinsam mit der Behörde von Marokko und der UNCTAD ins Leben gerufen wurde, den EMCF-Workshop zu dem Thema advocacy mitgestaltet und mitgeleitet, an dem zahlreiche Staaten (über 30) teilgenommen haben.

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und Behörden die Thematik zum Teil unterschiedlich bewerten und dass das Thema auch von den einzelnen Behörden zwar zunehmend, aber zum Teil unterschiedlich aufgegriffen wurde.

Während es grundsätzlich einen breiten Konsensus gibt, was in den nationalen Jurisdiktionen als Zusammenschluss gesehen wird, diskutierte ein Roundtable über die Definition von Zusammenschlusstatbeständen vor allem die Frage, ob auch nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligungen davon umfasst sein sollten.

Weiters wurden die unterschiedlichen Bestimmungen im Bereich Personengleichheit (interlocking directorates), Asset Deals und Joint ventures erörtert. Die BWB konnte dabei über ihre positiven Erfahrungen mit der Anmeldepflicht von nicht-kontrollierenden Minderheitsbeteiligungen berichten. So zeigen Statistiken, dass ein proportional höherer Anteil an Minderheitsbeteiligungen in Phase II geht, was darauf deutet, dass die Bestimmung in Österreich sehr wichtig ist.

Ein Roundtable über Wettbewerb im Bereich der Benzinpreise zeigte, dass sich viele Wettbewerbsbehörden mit diesem Thema beschäftigen. Österreich konnte dabei über seine vielfältigen Untersuchungen, ua von Platts, ebenso wie über die Bestimmungen zur Preistransparenz informieren und sich viele Anregungen von anderen Mitgliedstaaten holen.

Bereits bei der Sitzung im Februar 2013 konnte Generaldirektor Dr. Thanner darüber hinaus zusammen mit seinem russischen Kollegen Golomolzin über die Oil Information Exchange Platform informieren, die auf großes Interesse stieß.

Ein Roundtable über Wettbewerbsaspekte im Bereich der Lebensmittelkette griff vor allem das Thema vertikale Beziehungen auf. Die BWB konnte über ihre Branchenuntersuchung im Jahr 2007 und die derzeit laufenden Untersuchungen berichten.

Natürlich konnte sich die BWB auch von den anderen Roundtable, unter anderem jenem zu ex-officio Untersuchungen mit Hilfe von screens, viele Anregungen holen.

Im Rahmen der OECD wurden jedoch nicht nur Erfahrungen zu ganz konkreten Inhalten ausgetauscht, sondern auch allgemeine Themen

aufgegriffen.

So wurde 2013 mit der Überarbeitung der OECD Empfehlung von 1995 zur internationalen Kooperation zwischen Wettbewerbsbehörden begonnen. Die neue, aktuelle Fassung wurde letztlich im Herbst 2014 angenommen.

Gestartet wurde die Diskussion mit einem Erfahrungsaustausch über bisherige nationale Bestimmungen, die ua auch den Austausch von vertraulichen Informationen ohne Zustimmung der Parteien erlauben. Während die wenigen Staaten, die eine solche Bestimmung bereits haben, damit sehr zufrieden waren, auch wenn diese nur als letzte Instanz angewandt wurde, wurde vor allem die Wichtigkeit von informeller Kooperation in der Praxis betont.

Weiters wurden 2013 die zwei Jahre andauernden Diskussionen zur Schaffung eines „Competition Law and Policy Indicator“ beendet.

Österreich hat sich in die von der volkswirtschaftlichen Abteilung der OECD angestoßene Diskussion intensiv eingebracht, um letztlich einen Indikator zu schaffen, der ansatzweise aussagekräftig ist. Österreich liegt gemäß Indikator im OECD-Durchschnitt.

Interessant scheint auch, dass Österreich als einziges Land genannt wurde, in welchem die 2.

Instanz keine Tatsacheninstanz ist.

Im Rahmen des definierten langfristigen Ziels, die Evaluierung von Tätigkeiten der Wettbewerbsbehörden zu unterstützen, wurde von der OECD unter Mitwirkung der nationalen Behörden unter anderem auch ein „Guide on regular impact assessment“ erarbeitet. Er soll nationalen Behörden als Anhaltspunkt dienen, wie regelmäßige (ex-ante) Schätzungen der allgemeinen Auswirkung von Entscheidungen (overall impact assessment) durchgeführt werden können. Manche Behörden führen eine solche Berechnung bereits jetzt regelmäßig durch.

Ebenso wurde von der OECD eine Übersicht über diverse Studien erstellt, wie Wettbewerb mit Produktivität bzw. Wachstum zusammenhängt („Factsheet on the link between competition and

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Am 29.01.2013 stand beim 3. Competition Talk das Thema „Printlandschaft in österreich: wie viel Konzentration ist noch möglich? Wann bleibt die Medienvielfalt auf der Strecke?“ zur Diskussion,

während der 4. Talk am 19.03.2013 das

„Wettbewerbsmonitoring: Neues Instrument im Kartellrecht- Gestaltungsmöglichkeiten und Erwartungen“ zum Gegenstand hatte.

Beim 5. Talk am 30.4.2013 diskutierten Dr. Anita Lukaschek (BWB) und Dr. Günter Bauer, LL.M. (Wolf Theiss) über „Das neue Kronzeugenhandbuch“

der Bundeswettbewerbsbehörde,

beim 6. Competition Talk im Juni Dr. Anastasios Xeniadis (BWB) und Dr. Heinrich Kühnert (bpv Hügel RA) über „Vertikale Preisabsprachen:

Was ist erlaubt? Was ist verboten?.“

Dem Thema vertikale Beziehungen blieb der 7. Talk im Oktober 2013 treu, beleuchtete allerdings einen völlig anderen Aspekt, nämlich

„Franchising - ein zulässiges Kartell?“. Es diskutierten Dr. Sylvia Freygner, Freygner RA, Dkfm. Andreas Haider, Präsident des Franchiseverbandes und Dr. Karl Frewein, BWB.

Für das Jahr 2013 abgeschlossen wurde die Reihe der Competition Talks mit einem Gespräch zum immer wieder für Kontroversen sorgenden Thema der Rolle von Gutachten im Kartellrechtsvollzug, das Podium bildeten dabei Prof. DDr. Doris Hildebrand (EE & MC), Dr. Michael Böheim (WIFO) und Mag. Nikolaus Schaller (Kartellgericht) unter der Leitung von MMag. Agnes Streissler-Führer.

Die BWB hat 2012 mit der neuen, regelmäßig geplanten Veranstaltungsreihe Competition Talk eine Plattform für einen Gedankenaustausch zwischen Unternehmen, Rechtsanwaltskanzleien, Richterschaft und Behörden zu wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Fragestellungen eingerichtet.

In jeder einzelnen Veranstaltung führen Experten zum jeweiligen Thema ein. In einer im Anschluss stattfindenden Diskussion findet ein angeregter Erfahrungs- und Meinungsaustausch statt. Auch bietet sich die Möglichkeit zu Fragestellungen zum jeweiligen Thema.

STANDPUNKT VERTIKALE PREISBINDUNGEN

Im Zuge ihrer Ermittlungstätigkeit der letzten Jahre ist die BWB auf - zT branchenweite - den Wettbewerb beschränkende verbotene Vereinbarungen zwischen Produzenten und dem Handel vor allem im Bereich der Endkundenpreise (vertikale Preisbindungen) aufmerksam geworden.

Aus Anlass der in den letzten Jahren mehrfach festgestellten kartellrechtlichen

Zuwiderhandlungen, die zu

Geldbußenentscheidungen des Kartellgerichts (KG) in mehreren Branchen geführt haben, sollte ein Standpunkt insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen das Erkennen von kartellrechtswidrigem Verhalten erleichtern.

Der Standpunkt dient der Information und Prävention und ist nicht verbindlich. Im Jahr 2013 wurde ein Entwurf zur öffentlichen Konsultation auf die Homepage gestellt. Die BWB hat Konsumenten, Interessensvertretungen, K o n s u m e n t e n s c h u t z o r g a n i s a t i o n e n , Unternehmen und sonstige interessierte Parteien eingeladen, Stellungnahmen abzugeben. Es ist eine Vielzahl an Eingaben von verschiedenen Organisationen, Unternehmen, Interessensvertretungen und Konsumenten eingegangen, und wurde der vorliegende Standpunkt in einer Reihe von Vorträgen und Gesprächsrunden diskutiert.

COMPETITION ADVOCACy

COMPETITION TALKS DER BWB

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PuPLIKATIONEN

Die „ÖZK - Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht“, herausgegeben von Gugerbauer, Mair, Thanner bietet Aufsätze zu praxisrelevanten Themen des österreichischen, deutschen und europäischen Kartell- und Wettbewerbsrechts, beinhaltet eine umfassende Rechtsprechungsübersicht und ist ein Forum für einschlägig tätige Rechtsanwender aus Wissenschaft und Praxis zum Meinungsaustausch über aktuelle wie grundlegende Themen des allgemeinen und sektorspezifischen Kartellrechts.

ÖZK veröffentlicht Aufsätze sowie vertiefende Besprechungen wichtiger Gerichts- und Behördenentscheidungen in deutscher und englischer Sprache.

ÖZK

Walter Brugger

Neue Geldbußenbemessung nach § 30 KartG 2005 Sigrid Tresnak / Veronika Haubner

3. Competition Talk: „Hausdurchsuchungen – rechtlicher Umfang und aktuelle Entwicklungen“

Eduard Paulus

Die Konsumtion des Beschwerderechts im neuen verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren Christian Gänser / Natalie Harsdorf /Anastasios Xeniadis

Hausdurchsuchung Neu: Eine verpasste Chance zur Annäherung an das Europäische Vollzugsumfeld – Teile I und II Isabelle Innerhofer / Nathalie Maierhofer

Verschärfung für Bagatellkartelle auf allen Fronten?

Maximilian Diem

Die Möglichkeiten der Durchsetzung kartellgerichtlicher Entscheidungen Stefan Krenn

Verpflichtungszusagen und Transparenz – Eine Replik auf ÖZK 2012, 206 und Betrachtung der Transparenz des österreichischen Kartellrechtsvollzuges

Veronika Haubner / Sigrid Tresnak

4. Competition Talk: „Printlandschaft in Österreich: Wie viel

Konzentration ist noch möglich? Wann bleibt die Medienvielfalt auf der Strecke?“

Anna-Zoe Steiner

Das Konzernprivileg im Rahmen des Art 101 Abs 1 AEUV Anita Lukaschek

Neuerungen im Bereich der Kronzeugenregelung Heinrich Kühnert / Anastasios Xeniadis

Verpflichtungszusagen im System der Instrumente zur Verfahrensbeendigung – Eine Replik auf ÖZK 2013, 58 Karl Frewein

Die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in der Zusammenschlusskontrolle Anastasios Xeniadis

Untersuchung des Einzelhandels: Eine erste Bestandsaufnahme Maximilian Diem

Beihilfenrecht und Quersubventionen Kathrin Przybilla

Tagungsbericht 5. Speyerer Kartellrechtsforum: Aktuelle Themen, Durchsetzung und Verfahren sowie materiellrechtliche Fragestellungen (15. /16. 04.2013)

Sigrid Tresnak / Veronika Haubner

5. Competition Talk: „Wettbewerbsmonitoring: Neues Instrument im Kartellrecht – Gestaltungsmöglichkeiten und Erwartungen“

Sigrid Tresnak / Veronika Haubner

Competition Talk: „Neues Kronzeugenhandbuch“

Anatoly Golomolzin / Theodor Thanner

Problems of Pricing in the Markets of Oil and Oil Products and Ways of their Solving Anna-Zoe Steiner

Die Beweiswürdigung im Rahmen des Nachweises einer abgestimmten Verhaltensweise – neue Rechtsprechung des EuG zu einem bekannten Problem

Rainer Palmstorfer

Dogmatische Einordnung scheinbar einseitiger Herstellermaßnahmen Niels Lau / Ulrike Suchsland-Maser

46. Innsbrucker Symposion des FIW (13.–15.02.2013) Isabelle Pellech

Rechtliche Aspekte des Preisschirmeffekts (Umbrella-Effekts) Erika Rittenauer / Diana Ionescu

Competition Law Implications of Long-Term Gas Supply Agreements Alexandr Svetlicinii

New Competition Law of the Republic of Moldova: Prospects and Concerns Sigrid Tresnak / Veronika Haubner

6. Competition Talk: „Vertikale Preisabsprachen: Was ist erlaubt? Was ist verboten?“

Sigrid Tresnak / Veronika Haubner

7. Competition Talk: „Franchise – ein zulässiges Kartell?“

Jovana Toskovic / Bozenka Nikolic / Sanja Vesovic

Main news and challenges in competition law and policy in Montenegro Harsdorf / Botta

Case note: Opinion of AG Kokott in the case Schenker: „ignorance“ as a new defense in competition law procee- dings?”

Sowie eine Reihe von Besprechungen von Entscheidungen des KG, KOG, der EK und des EuG wurden in der ÖZK erörtert und diskutiert.

(13)

PUBLIKATIONEN UND VORTRÄGE

Eine Reihe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BWB publizieren regelmäßig Beiträge in in- und ausländischen Fachpublikationen. Als Beispiel für solche Veröffentlichungen sei Harsdorf/

Maierhofer „The road after Pfleiderer: Austrian preliminary re-ference raises new questions on access to file by third parties in cartel proceedings - European Competition Law Review (2013)“

genannt.

Es haben im Jahr 2013 wieder zahlreiche Vorträge durch BWB Mitarbeiter bei Universitäten, Interessensvertretungen, Fachveranstaltungen, internationalen Tagungen usw. stattgefunden (zB Business Circle Compliance 2013, Gewinn MMM-Tagung 2013, IV: Neues im Kartellrecht 2013, Handelsverband: Seminar zum Kartellrecht 2013 u.v.a.).

(14)

Zusammenschlüsse

SIX AuSTRIA HOLDING / PAyLIFE BANK

SAuBERMACHER-DIENSTLEISTuNG / KÄRNTNER RESTMÜLL VERWERTuNG OTIS /

JEITLER-FIDA AuFZÜGE

(15)

Bei der BWB wurde im März 2013 als Zusammenschluss angemeldet, dass die SIX Austria Holding GmbH (SIX) den Erwerb von zumindest 77,73% und bis zu 100% der Anteile an PayLife Bank GmbH (PLB), die gegenwärtig direkt oder indirekt von diversen österreichischen Kreditinstituten gehalten werden, beabsichtigt.

Da auf Grundlage umfangreicher, von der BWB gepflogener Ermittlungen sowie der Behörde aus früheren Verfahren zur Verfügung stehenden Branchenkenntnisse bereits zu einem frühen Zeitpunkt feststand, dass der Zusammenschluss auf wettbewerbliche Bedenken stoßen würde und dies den Anmeldern auch mitgeteilt wurde, machten diese von ihrem Recht Gebrauch, eine Verlängerung der Prüfungsantragsfrist um 2 Wochen zu beantragen, um die gleichfalls rasch aufgenommenen Gespräche mit den beiden Amtsparteien über allfällige Verpflichtungszusagen fortzuführen und die zweite Verfahrensphase zumindest zu beschleunigen, wenn schon nicht zu vermeiden.

Mitte April beantragten beide Amtsparteien die Prüfung des Zusammenschlusses.

Mit Entscheidung vom 03.09.2013 gab das Kartellgericht den Zusammenschluss unter einer Reihe von Auflagen frei.

Zum Vorhaben im Einzelnen:

Six ist Teil der Six Group AG, eines Unternehmens im Eigentum sämtlicher Banken der Schweiz, das umfassende Dienstleistungen für das bargeldlose Bezahlen sowie Rechendienstleistungen für Börsen anbietet und über technische Plattformen verfügt, die die elektronische Verarbeitung der Zahlungen ermöglicht. PLB ist ein Gemeinschaftsunternehmen österreichischer Banken und Kreditinstitute und im Bereich Payment-Services (Debit, Kredit, Pre-paid und Quick) tätig.

Die Marktabgrenzung im Bereich des unbaren Zahlungsverkehrs richtet sich nach den dort erbrachten Dienstleistungen. Dabei ist lt der Entscheidung des Kartellgerichtes zwischen Acquiring, Issuing, Processing, Acquiring Processing und Issuing Processing zu unterscheiden.

Zu den beiden erstgenannten Märkten ist festzuhalten, dass der Karteninhaber seine

SIx AUSTRIA HOLDING GMBH / PAyLIFE BANK GMBH

Karte vom Issuer bekommt. Das kann ein unabhängiqer Issuer sein, ist in Österreich in der Regel jedoch die Hausbank, die ihren Kunden (Girokontoinhaber etc.) eine Karte ausstellt. Dem steht der Acquirer gegenüber, der durch sein Vertriebsnetz Händler („Merchants“) akquiriert, ihnen einen Terminal („Point-of-sale Terminal“

/ POS-Terminal) und Dienstleistungen zur Verfügung stellt.

Es gibt im wesentlichen drei Kartentypen:

Debit-Karten (in Österreich: „Maestro-Karten“;

„Bankomatkarten“) sind stets mit einem Bankkonto des Karteninhabers verbunden, das bei der Bezahlung mit der Karte direkt und sofort belastet wird. Die Legitimation erfolgt durch die Eingabe einer PIN.

Im nationalen Zahlungsverkehr werden in Österreich vorwiegend Debit-Karten eingesetzt.

Aufgrund des günstigeren Händler-Disagios werden Debit-Karten auch von kleineren Händlern akzeptiert. Zudem können sie zur Barabhebung am „Bankomat“ mit eingesetzt werden. Bei der Bezahlung mit Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kundenkontos in der Regel erst am Ende der Abrechnungsperiode. Zur Legitimation wird in der Regel die Unterschrift des Karteninhabers abverlangt. Barabhebungen mit Kreditkarten von österreichischen Issuern spielen keine nennenswerte Rolle. Bei Prepaid- Karten wird der zu bezahlende Betrag aus einem vorher „aufgeladenen“ Guthaben ohne weitere Autorisierung beglichen.

(16)

Die von der BWB in ihrem Prüfungsantrag geltend gemachten wettbewerblichen Bedenken bezogen sich im wesentlichen auf die technischen und faktischen Hindernisse, die es Dritten nur unter Mehrkosten möglich machen auf dem österreichischen Markt zu bestehen, der Akkumulierung starker Marktpositionen auf vor-, nachgelagerten bzw. parallelen Märkten und horizontalen Marktanteilsaddition auf einigen Märkten.

Wie das KG in seiner Entscheidung festhält, ist das zentrale Medium, über welches die unbaren Zahlungen erfolgen, die bekannte Plastikkarte mit Magnetstreifen und Chip. In Österreich hat der etablierte Standard für Kartenzahlungen zumindest zwei verschiedene Settlement- Schnittstellen.

Offizieller Standard ist das Maestro-System.

Sämtliche Banken verfügen bei MasterCard über eine Lizenz. Das entsprechende Logo findet sich auf allen Debit-Karten. Das Maestro-System sieht eine Authentifizierung des Karteninhabers durch Eingabe der PIN sowie anschließende Prüfung des Kontos vor. Die Leitungen werden dabei über das Maestro-System geführt. Sämtliche grenzüberschreitende Kartentransaktionen, wenn also eine ausländische Karte in Österreich verwendet oder eine in Österreich ausgegebene Karte im Ausland eingesetzt wird, werden über das Maestro-System geleitet. Auch rein österreichische Transaktionen, wenn also eine österreichische Debit-Karte bei einem österreichischen Händler eingesetzt wird, können über das Maestro-System geleitet werden.

Der Nationale ShortCut (fällt technisch mit dem Nichtgarantiertes Verfahren NGV zusammen) wurde von PayLife entwickelt. Der Unterschied zum Maestro-Verfahren besteht darin, dass die Abfrage nicht innerhalb der Infrastruktur des Maestro-Systems stattfindet, sondern die

„Abkürzung“ zwischen dem Issuing Supporter und den Banken genommen wird. Bei gleichem Sicherheitsstandard wie im Maestro-Verfahren werden Kosten gespart.

Das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) stellt ein ungesichertes Lastschriftverfahren mit Unterschriftsleistung des Kunden am POS dar.

Um eine nachhaltige vertikale Entflechtung zwischen Issuern auf der einen und Acquirern auf der anderen Seite zu erreichen, müssen alle

Acquirer einen diskriminierungsfreien Zugang zum tatsächlich genutzten Systemstandard haben. Um dies zu erreichen, wurde der Verkauf von PayLife nur unter einer Reihe von Auflagen genehmigt.

Eine Auflage sieht zB vor, dass die in Österreich ausgegebenen Debitkarten bis März 2016 auf dem Magnetstreifen (Spur 3) die Information Pan alt (Bankleitzahl und Kontonummer) beinhalten müssen. Damit ist die Versorgung der Debitkarten mit der Pan alt bis 2016 sichergestellt.

Für den Handel wird im Hinblick auf die Tatsache, dass Debit-Karten nicht nur drei, sondern auch fünf Jahre im Umlauf sind, das Risiko vermieden, dass das ELV-System vorzeitig aufgegeben und auf das PIN-basierte Verfahren umgestellt werden muss. Selbst ein geringer Anteil von für das ELV-Verfahren ungeeigneter Karten führt nämlich zu einem breiten Zurückweisen dieser Zahlungsmethode bei den Händlern, die das Risiko nicht eingehen wollen, Kunden durch eine ungeeignete Karte zu verlieren.

Eine weitere Auflage (nationaler ShortCut inklusive nicht garantiertes Verfahren – NGV), dient dazu, dass sowohl der ShortCut als auch das nicht garantierte Verfahren für alle Wettbewerber zu identen und nicht diskriminierenden Konditionen im System angeboten werden.

(17)

Die Saubermacher Dienstleistungs-AG („Saubermacher“) meldete am 29.08.2013 bei der BWB den geplanten Erwerb einer nicht- kontrollierenden Minderheitsbeteiligung an der Kärntner Restmüllverwertungs GmbH („KRV“) an. Der Zusammenschluss betraf den Bereich der thermischen Abfallverwertung.

Da der Zusammenschluss aus Sicht der BWB kartellrechtlich nicht unproblematisch erschien, hat die Anmelderin am 25.09.2013 gemäß § 11 Abs 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Dadurch wurde es – im Sinne eines effizienten Verfahrensablaufs – ermöglicht, die kartellrechtlichen Bedenken der Bundeswettbewerbsbehörde noch in Phase I auszuräumen.

Das Hauptaugenmerk der Untersuchungen der BWB lag auf dem diskriminierungsfreien Zu- gang zur Müllverbrennungsanlage Arnoldstein, da die BWB befürchtete, dass die Marktposition der mit Saubermacher im Wettbewerb stehenden Unternehmen durch den Erwerb deutlich geschwächt werden würde.

Auf Wunsch der Anmelderin nahm die BWB Verhandlungen über mögliche Verpflichtungs- zusagen auf. Die Anmelderin und die BWB konnten sich auf Zusagen einigen, die nach Ansicht der BWB geeignet sind, die sich durch den Zusammenschluss ergebenden kartellrechtlichen Bedenken zu beseitigen.

Die Kernpunkte der Verpflichtungszusage sind:

KRV verpflichtete sich, Dritte gegenüber

• Saubermacher nicht zu diskriminieren und von Dritten marktübliche Konditionen zu verlangen.

SAUBERMACHER-DIENSTLEISTUNGS AG / KÄRNTNER RESTMüLL VERWERTUNGS GMBH

KRV verpflichtete sich weiters mind. 73% der

• jeweils von Saubermacher genutzten bzw.

für Saubermacher verfügbaren Kapazität für die Nachfrage von Dritten zu reservieren (dies bezieht sich auf die Differenzmenge zwischen der Gesamtkapazität der Müllverbrennungsanlage Arnoldstein einerseits und der bestehenden oder fortgesetzten Verträge mit der KEV GmbH andererseits). KRV hat das Recht, Angebote von Dritten nicht anzunehmen und die reservierte Kapazität unausgelastet zu belassen, sofern dies aus Sicht der KRV aufgrund der von Dritten angebotenen Konditionen betriebswirtschaftlich geboten ist.

Im Falle einer Unauslastung ist es der

• KRV erlaubt, die für Dritte reservierte Kapazität oder Teile davon Saubermacher ausnahmsweise zur Verfügung zu stellen.

Stellt danach ein Dritter eine Anfrage, die zu einem Vertragsabschluss führen kann, so ist KRV verpflichtet die für Dritte reservierte Kapazität binnen angemessener Frist und ohne schuldhaftes Verzögern Dritten wieder zur Verfügung zu stellen (zu betriebswirtschaftlich gebotenen Konditionen).

Sofern KRV ein Angebot eines Dritten aufgrund

• betriebswirtschaftlichen Überlegungen ablehnt, KRV eine für Dritte reservierte Kapazität Saubermacher zur Verfügung stellt oder auch nach erfolgter Anfrage seitens Dritter KRV weiterhin Saubermacher die für Dritte reservierte Kapazität zur Verfügung stellt, ist die BWB vorab zu verständigen und sind - auf Wunsch der BWB - die dieser Erwägung zu Grunde liegenden Dokumente der BWB offenzulegen.

Die Verpflichtungserklärung gilt für die

• Dauer der Beteiligung von Saubermacher an der KRV im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 1.

Alternative KartG.

KRV verpflichtete sich der BWB am 31.1. für

• das jeweils vorangegangene Kalenderjahr (beginnend mit 31.01.2015) über eingelieferte Mengen und Preise zu berichten. Auf Verlangen der BWB sind die jeweiligen Verträge vollumfänglich vorzulegen.

Die Amtsparteien haben aufgrund der eingebrachten Verpflichtungserklärung keinen Prüfungsantrag gestellt.

(18)

Am 25.07.2013 wurde bei der BWB der Erwerb alleiniger Kontrolle an Jeitler-Fida Aufzüge GmbH durch OTIS Gesellschaft mbH angemeldet.

Das Zusammenschlussvorhaben betraf den Bereich Aufzüge.

Im Rahmen der Prüfung stellte die Bundeswettbewerbsbehörde fest, dass durch vergangene (nicht anmeldepflichtige) Erwerbsvorgänge – nicht nur seitens OTIS – die Konzentration auf dem Aufzugsmarkt weiter zugenommen hat. Gemäß § 4 Abs 2 und 2a wurde der Vermutungstatbestand der kollektiven Marktbeherrschung erfüllt.

Die BWB befürchtete, dass durch den Erwerb der Jeitler-Fida Aufzüge GmbH, welche ebenfalls auf denselben Märkten wie Otis tätig ist, eine kollektive Marktbeherrschung noch weiter verstärkt worden wäre, sodass seitens der BWB von einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs ausgegangen wurde.

Aus diesem Grund hat die BWB am 22.08.2013 die Prüfung des Zusammenschlusses in einem Verfahren vor dem Kartellgericht beantragt.

War die vom Gericht bestellte Sachverständige in ihrem ursprünglichen Gutachten noch zu einer negativen Einschätzung der Folgen des Vorhabens gekommen, revidierte sie in weiterer Folge in einer Ergänzung des Gutachtens diese Auffassung, weswegen der Zusammenschluss mit Beschluss des Kartellgerichts vom 15.01.2014 ohne Auflagen freigegeben wurde.

Die BWB hat vor dem Hintergrund der mangelnden Bekämpfbarkeit der Tatsachenfeststellungen des Kartellgerichts von einem Rechtsmittel Abstand genommen. Somit erwuchs der Beschluss in Rechtskraft.

Anhängig ist einzig noch die Frage des Umfanges der Veröffentlichung: Am 31.03.2014 hat die Antragsgegnerin Rekurs gegen Beschluss des Kartellgerichts Wien über die in der Ediktsdatei vorzunehmende Veröffentlichung beim Kartellobergericht erhoben.

Das Verfahren ist anhängig.

OTIS /

jEITLER-FIDA AUFZüGE

(19)

Kartelle und abgestimmte Verhaltensweisen

LEBENMITTELEINZELHANDEL CONSuMER ELECTRONICS PRESSEGROSSO

REINIGuNGSVOLLVERSORGuNG DÄMMSTOFFKARTELL

ZuCKERKARTELL SPEDITIONSKARTELLE

(20)

In Fortführung ihrer 2011 ex officio eingeleiteten Ermittlungen im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels hat die BWB im Jahr 2013 weitere Ermittlungen durchgeführt und zahlreiche Kartellverfahren wegen vertikaler Preisabstimmungen zwischen Lieferanten und dem Lebensmitteleinzelhandel eingeleitet.

Im Zuge ihrer Ermittlungstätigkeit ist die BWB auf den Wettbewerb beschränkende Vereinbarungen zwischen Lieferanten und dem Einzelhandel betreffend die Endkundenpreisen (vertikale Preisbindungen) aufmerksam geworden.

Preisbindungen liegen vor, wenn Lieferanten mit ihren Händlern das Preisniveau abstimmen, dass die Händler von ihren Kunden verlangen sollen. Mindestpreise und Preisvereinbarungen für den Weiterverkauf zählen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen zu den sowohl nach europäischem (Art 101 AEUV) als auch nach österreichischem Kartellrecht (§ 1 KartG) verbotenen Kernbeschränkungen, weil sie darauf gerichtet sind, in die Preisfestsetzung der Händler einzugreifen, um den preislichen Wettbewerb zu beschränken bzw zu beseitigen und dadurch ein höheres Preisniveau zu erreichen.

LEBENSMITTELEINZELHANDEL

Die BWB hat beginnend mit 30.01.2013 in der Hauptzentrale der SPAR-Gruppe eine Hausdurchsuchung durchgeführt.

Bzgl des ganz überwiegenden Teils der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen wurden von der SPAR die Versiegelung beim Kartellgericht beantragt. Diese Unterlagen konnten von der BWB deshalb noch nicht ausgewertet werden. Darüber hinaus erfolgten weitere Hausdurchsuchungen bei Lieferanten und Einzelhändlern, bei denen umfangreiche Unterlagen und Beweismittel sichergestellt wurden.

Im August und November 2013 erfolgten weitere Hausdurchsuchungen in Räumlichkeiten von Unternehmen der SPAR-Gruppe.

Im Jahr 2013 wurden in 5 Kartellverfahren gegen Lieferanten und einen Einzelhändler Geldbußen in Höhe von insgesamt EUR 21,496.000,- rechtskräftig verhängt

REWE EUR 20,800.000,-

• Vorarlberger Mühlen- & Mischfutterwerke

• GmbH EUR 58.500,-

Emmi Österreich GmbH EUR 210.000,-

• Brauerei Ried e. Gen, EUR 52.500,-

• Kärntnermilch reg. GenmbH EUR 375.000,-

Die erwähnten Geldbußen wurden im Rahmen einvernehmlicher Verfahrensbeendigungen verhängt, bei denen die betroffenen Unternehmen jeweils Anerkenntnisse abgaben, in denen das Tatsachen- und Rechtsvorbringen der BWB außer Streit gestellt (bzw anerkannt) wurde.

Wie man aus der Liste der genannten Unternehmen erkennen kann, wurden in einer Reihe von Preisbindungsfällen neben den bindenden Unternehmen (zB Emmi, Kärtnermilch) auch die gebundenen Unternehmen (zB REWE) von den Bußgeldentscheidungen erfasst.

Letzteres insb auch, weil dem österreichischen Einzelhandel eine erhebliche Einkaufsmacht zukommt.

Bzgl zahlreicher weiterer Unternehmen waren mit Ende 2013 Kartellverfahren in Vorbereitung bzw bereits anhängig, bei denen mit den betroffenen Unternehmen ebenfalls eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung vereinbart wurde.

Bzgl dieser Unternehmen ist Anfang 2014 mit rechtskräftigen Entscheidungen zu rechnen.

Darüber hinaus hat die BWB am 29.11.2013 und am 16.12.2013 gegen Unternehmen der SPAR-Gruppe zwei Bußgeldanträge beim Kartellgericht Wien eingebracht. Aufgrund des Verfahrensumfangs ist mit einem Verfahren von erheblicher Dauer zu rechnen.

(21)

Im Rahmen der Verfahren gegen Lieferanten und Einzelhändler hat die BWB umfangreiche Beweismittel vorgelegt, aus denen nach ihrer Ansicht hervorgeht, dass in Österreich führende Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sowie zahlreiche (darunter auch mehrere der umsatzstärksten) Lieferanten über viele Jahre Endverkaufspreise für verschiedene Produktgruppen vertikal abgestimmt haben.

Dies betraf sowohl Kurantpreise als auch die in Österreich wettbewerblich besonders relevanten Aktionspreise.

Durch dieses System der Preisabstimmung wurde eine Beschränkung des Preiswettbewerbs für eine große Zahl von Produkten bezweckt, die insb dem Lebensmitteleinzelhandel höhere Margen auf Kosten der Verbraucher ermöglichte.

Die Preisabstimmungen hatten darüber hinaus zur Folge, dass preisaktive Mitbewerber in ihrer Verkaufspreisgestaltung beschränkt und dadurch an Marktanteilsgewinnen gehindert wurden.

Darüber hinaus kam es zu einer horizontalen Absicherung dieser Absprachen, indem Lieferanten den Händlern zusicherten, dass sich ihre Mitbewerber ebenfalls an bestimmte Mindestpreise halten würden.

In diesem Zusammenhang kam es auch wiederholt zu teils aggressiven Interventionsforderungen bestimmter Einzelhändler bei Lieferanten, wenn ihre Mitbewerber die abgestimmten Verkaufspreise unterschritten.

Eine Freistellung dieser Preisabstimmungen nach Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG kommt nicht in Betracht, da es bei diesen jedenfalls zu keiner angemessenen Beteiligung des Konsumenten am Gewinn gekommen ist.

REINIGUNGSVOLLVERSORGUNG

Die BWB brachte am 09.08.2011 einen Bußgeldantrag beim Kartellgericht ein. Betroffen ist die Branche der Reinigungsvollversorgung.

Die Behörde hatte ihre Ermittlungen aufgrund eines Kronzeugenantrags eines in der Branche tätigen Unternehmens eingeleitet. Der Bereich der Reinigungsvollversorgung umfasst im Wesentlichen die Vermietung und Reinigung von Wäsche an Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens (z.B. sterile OP Wäsche in Krankenhäusern) wie auch die Vermietung und Reinigung von Berufsbekleidung bzw. anderer berufsbezogener Textilien außerhalb des Ge- sundheitswesens. Der vor Gericht gebrachte Sachverhalt betrifft mutmaßliche Absprachen zur Aufteilung von Gebieten zweier Unternehmen.

Am 29.01.2014 (27 Kt 44,45/11) entschied das KG, alle Anträge der BWB wegen Verjährung abzuweisen. Anders als die BWB, die von der letzten Rechnungslegung innerhalb des von den Parteien aufgebauten

„Rentexverrechnungssystems“ als für die Verjährung relevanten Anknüpfungszeitpunkt ausgegangen war, sah das Gericht nämlich das vermutete wettbewerbswidrige Verhalten mit der Auflösung und Kündigung des Syndikatsvertrages als beendet an.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(22)

PRESSEGROSSO

Die Amtsparteien BWB und BKartAnw haben bereits 2007 maßgebliche Vereinbarungen des Pressegrosso - den absoluten Gebietsschutz zugunsten des Pressegrossisten sowie die Preisbindung zweiter Hand durch den Verlag - beim Kartellgericht (KG) beeinsprucht.

Im ersten Rechtsgang wurde vom Kartellobergericht (KOG) 2009 in höchster Instanz anerkannt, dass die strittigen Vereinbarungen tatbestandmäßig iSv Art 101 AEUV seien, anschließend wurde im fortgesetzten Verfahren geprüft, ob diese iSv Art 101 Abs 3 AEUV gerechtfertigt werden können.

Das Kartellgericht hat nun mit Beschluss vom 20.03.2013 die Anträge der Amtsparteien abgewiesen und damit grundsätzlich die Rechtfertigung nach Art 101 Abs 3 AEUV anerkannt. Zusammenfassend war für diese Bewertung ausschlaggebend, dass absoluter Gebietsschutz, Preisbindung und Remission maßgebliche Voraussetzung für Effizienzen in Form von Titelvielfalt und Ubiquität des gegenwärtig praktizierten Pressegrosso- Systems seien.

Das KG nahm als gegeben an, dass ein Verbot der Preisbindung durch den Verlag unmittelbar eine Reduktion der Vielfalt des Warenangebotes („Titelvielfalt“) sowie auch eine Reduktion von Lieferungen in möglichst viele Gebiete und an möglichst viele Händler („Ubiquität“) mit sich bringen würde. Im Fall der Aufhebung des absoluten Gebietsschutzes gelte dasselbe und wären auch zusätzlich Kostennachteile für Verbraucher nicht auszuschließen.

In einer Gesamtbewertung hält das KG fest, dass eine Untersagung der strittigen Vereinbarung für die Unternehmen aller Vertriebsstufen nur Nachteile hätte. Infolge der Aufhebung der Preisbindung könnten sich für Verbraucher zwar geringfügige Preisvorteile ergeben. Deren Gewicht sei aber insgesamt deutlich geringer als die sich für Verbraucher ergebenden Nachteile durch eine negative Entwicklung des Warenangebots (Rückgang der Einzelhandelsverkaufsstellen, Einschränkung des Verkaufs weniger gängiger Pressetitel).

Auch die negative Freistellungsvoraussetzung der Wettbewerbsausschaltung sah das KG nicht für gegeben an:

Der Wettbewerb zwischen Verlagen und der Pressegrosso-Unternehmen um Verlagskunden werde durch die strittigen Vereinbarungen nicht ausgeschaltet. Außerdem stünden Einzelhändler über Sortimentsbreite und die Warenpräsentation untereinander im Wettbewerb.

Die Amtsparteien haben im Hinblick auf die klaren Sachverhaltsfeststellungen des KG und den Umstand, dass das KOG lediglich Rechtsfragen und nicht auch Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz überprüft, kein Rechtsmittel erhoben.

Die BWB hat im März 2013 gegen Philips Austria eine Geldbuße wegen vertikaler Absprachen im Zeitraum von 2009 bis 2012 in der Höhe von EUR 2,9 Mio durch das Kartellgericht erwirkt.

Die wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Philips Austria und dem Fachhandel betrafen die Einflussnahme auf die Endverkaufspreise bestimmter Elektronikprodukte von Händlern („Preispflegesystem“) und dauerten bis Mitte 2012 an. Bei den betroffenen Produktgruppen handelte es sich um „Consumer Lifestyle“, wie beispielsweise Küchengeräte oder Körperpflegeapparate, die man früher auch mit

„brauner“ oder „weißer Ware“ bezeichnet hat.

Auslöser der Ermittlungen waren unter anderem Beschwerden von Online-Händlern gewesen. Im Herbst 2012 führte die BWB eine Hausdurchsuchung durch. Im Jänner 2013 kam es zu einer erneuten Hausdurchsuchung – bei einem Handelsunternehmen.

Das Kartellgericht hat am 26.03.2013 eine Geldbuße in der Höhe von EUR 2,9 Mio gegen Philips Austria verhängt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und entspricht dem Antrag der BWB von Mitte Februar.

Zum genannten Themenkomplex wird auch 2014 weiter ermittelt.

CONSUMER ELECTRONICS

(23)

Das Kartellgericht hat zwischen Juli und November 2012 wegen vertikaler Preisabsprachen (auch „Preisbindung zweiter Hand“ genannt) zwischen Herstellern und (Einzel-)Händlern von Dämmstoffen Bußgelder in der Höhe von insgesamt EUR 435.000,- gegen insgesamt drei Händler (Baumärkte) verhängt.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Verfahren gegen (vorerst) einen Hersteller des hier betroffenen Produktes und andere Händler sind noch anhängig bzw. in Vorbereitung (Ermittlungsstadium). Mit diesen Entscheidungen wird zum Ausdruck gebracht, dass Preisbindungen im vertikalen Verhältnis volkswirtschaftlichen Schaden verursachen und ebenso rechtswidrig sind wie horizontale Preisabsprachen.

Die BWB hatte im Jahr 2011 bei einigen Herstellern von Dämmstoffen (EPS) und einige Monate später auch bei einer Reihe von Händlern (Baumärkten) Hausdurchsuchungen durchgeführt. Nach Auswertung der Ermittlungsergebnisse hat die BWB beim Kartellgericht (KG) eine Reihe von Bußgeldanträge gegen (vorerst) einen Hersteller sowie gegen mehreren Baumärkte (Einzelhändler) eingebracht. Gegenüber drei Baumärkten wurden nun bereits rechtskräftig Bußgelder verhängt.

Kern des Tatvorwurfs der BWB ist, dass der Hersteller des Produktes ein

„Preispflegesystem“ eingeführt hatte, in dessen Rahmen die Endverkaufspreise (Normalpreise und Aktionspreise) mit dem Baustoffhandel (Baumärkte) abgestimmt wurden.

DÄMMSTOFFE

Die Zuwiderhandlungen betreffen den Vertrieb von EPS-Dämmstoffen in Österreich. EPS kommt als Dämmung unter Estrichen, als Fassadenplatte (Vollwärmeschutz) oder auch als Deckendämmplatte zur Anwendung. Der betroffene Bereich wird von der öffentlichen Hand jährlich mit dreistelligen Millionenbeträgen gefördert.

Als bußgeldmildernd wurde insb. die Kooperation aller Baumärkte bei der Aufklärung des Sachverhaltes sowie die Reduktion des Verfahrensaufwands durch die einvernehmliche Verfahrensbeendigung gewertet.

In einem Fall wirkte sich überdies die Zusammenarbeit mit der BWB als Kronzeuge in einer Reduktion des Bußgeldes aus.

Nach den hier geschilderten erfolgreichen Verfahren des Jahres 2012 hat die BWB im Jahr 2013 neuerlich gegen zwei Unternehmen der Branche Geldbußen durch das KG erwirkt. Mit diesen beiden rechtskräftigen Entscheidungen beläuft sich die Summe der bisher verhängten Geldbußen in der Dämmstoffbranche auf EUR 1,045 Mio. Beide Unternehmen haben zuletzt mit der BWB kooperiert und das wettbewerbswidrige Verhalten eingestanden („Settlement“).

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