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Novelle zum FSG“ ist nicht richtig

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Academic year: 2022

Aktie "Novelle zum FSG“ ist nicht richtig"

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Wien, am 7. September 2001

Bei Beantwortung bitte angeben:

Zahl: 15.702/119-V/3/01

DVR: 0000051

FSG;

Entwurf einer 5. FSG-Novelle des BMVIT;

Stellungnahme des BMI.

Telephon:

Fax:

E-mail:

01/53126 – 2356 01/53126 – 2119 [email protected]

An das

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2

1031 W i e n

Zum gegenständlichen Entwurf einer 5. Novelle zum Führerscheingesetz, Zl. 170.704/2-II/B/7/01, nimmt das Bundesministerium für Inneres wie folgt Stellung:

Zur Überschrift:

Die Benennung „5. Novelle zum FSG“ ist nicht richtig. Es müsste richtig 3.

Novelle heißen, da derzeit nur eine 2. Novelle existiert. Die Änderungen mit BG 1999 und BG 2001 tragen keine Novellenbezeichnung!

Zum Allgemeinen Teil:

Die Aussage dass der Entwurf eines Führerscheingesetzes (FschG) komplett abgelehnt wurde, stimmt nicht. Die Begutachtung war durchwegs positiv.

Dies ist ein einheitliches Werk, welches bereits begutachtet und überarbeitet ist. Bezeichnend ist auch, dass wesentliche Teile des FschG in diese Novelle eingearbeitet wurden, sodass alle Argumente gegen das FschG auch hier gelten.

Der Fehler dieser Novelle ist der, dass zu einem Gesetz mit 44 Paragraphen 87 Änderungspunkte (!!!) gemacht wurde. Bemerkt wird, dass zusätzlich noch zig Punkte notwendig wären um ein einheitliches Gesetz zu schaffen. Das Bundesministerium für Inneres hat insgesamt 106 (!!!) weitere notwendige Novellierungspunkte gefunden, sodass insgesamt 193 (!!!) Punkte für 44 Paragraphen notwendig wären. Diese Fakten sprechen für sich. Das Beharren

REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

Abteilung V/3 1014 Wien, Postfach 100

(2)

auf eine Novelle zum FSG durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie scheint nicht erklärbar.

Es wird daher nochmals vom Bundesministerium für Inneres vorgeschlagen, den Entwurf eines Führerscheingesetzes (FschG) zu begutachten.

Zu den einzelnen Punkten:

Zu Artikel I Ziffer 3:

Ob die Änderung nur wegen dieses einen Punktes bzgl. mehr als acht Personen notwendig ist bleibt dahingestellt.

Zu Artikel I Ziffer 4:

Hier müsste den Organen der Exekutive die Möglichkeit gegeben werden, wenn das Mindestalter nicht erreicht wird, eine Zwangsmaßnahme zu setzen.

Zu Artikel I Ziffer 5:

Warum jetzt, neun Monate später, wieder die 15 Jahre-Mindestalter für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge eingefügt wird, erscheint unerklärbar. Neun Monate lang durften 15-jährige die Berechtigung nicht erwerben. Nunmehr dürfen sie wieder.

Zu Artikel I Ziffer 13:

Der Klammerausdruck „(Lenk-)“ ist ungerechtfertigt. Es sind dies volle Lenkberechtigungen in Österreich. Ob eine derartige Bestimmung notwendig ist, bleibt dahingestellt, da es für ein österreichisches Gesetz sicher nicht von Interesse ist, ob die Lenkberechtigungen im Ausland gelten oder nicht.

Zu Artikel I Ziffer 20:

Durch die Rückkehr zu den Auflagen wäre es notwendig, den § 102 Abs. 3 dritter Satz zweiter Halbsatz KFG in das Führerscheingesetz zu übernehmen.

Desgleichen den § 102 Abs. 12 lit. e KFG bzgl. Zwangsmaßnahmen.

Zu Artikel I Ziffer 23:

Zu § 7 Abs. 2: Im Hinblick auf § 7 Abs. 2 wäre die in der Praxis nicht vollziehbare Regelung des § 14 Abs. 3 letzter Satz zu streichen, umsomehr als nunmehr in § 14 Abs. 3 auf den neuen § 7 Abs. 3 verwiesen wird, der viel weitergehender ist. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 letzter Satz hat sich als äußerst unnotwendig erwiesen und ist eine schikanöse Bestimmung für die Normunterworfenen.

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Zu § 7 Abs. 3 Ziffer 13 und 14: Hier gilt das zu Artikel I Ziffer 20 (§ 5 Abs. 5 FSG) Gesagte. Im Hinblick auf diese Bestimmung wäre eine Hereinnahme und Angleichung an die Bestimmung des Führerscheingesetzes der §§ 102 Abs. 3 und 102 Abs. 12 lit. e KFG unbedingt notwendig.

Die Übertretungen des Lenkens ohne im Besitz eines Mopedausweises zu sein bzw. trotz abgenommenem Mopedausweis wären in den Abs. 3 aufzunehmen.

Die gerichtliche strafbare Schlepperei, die in den Vorentwürfen enthalten war, sollte ebenfalls wieder in die Liste aufgenommen werden. Es handelt sich hiebei um strafbare Handlungen, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

Der Begriff „die Verkehrssicherheit gefährdet“ in den Z 13 und 14 leg. cit. Ist unbestimmt und wird in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten führen.

In Abs. 6 leg. cit. Liegt ein Redaktionsfehler vor. Richtigerweise müsste der Verweis auf lit. „b“ anstelle lit. „c“ lauten.

Zu Artikel I Ziffer 30:

Das Gesetz definiert in § 11 Abs. 1 die Fahrprüfung als theoretische und praktische Prüfung. In Ziffer 30 des Entwurfs (§ 10 Abs. 1) wird von

„praktische Fahrprüfung“ gesprochen. Dies müsste richtigerweise „praktische Prüfung“ heißen. Derartige Zitierfehler sind im Gesetz einige Male enthalten (siehe weiter unten).

Allein dieses Beispiel zeigt, dass das FSG nur schwer sanierbar ist.

Zu Artikel I Ziffer 31:

Im zweiten Satz sollte aus Systemgründen auch der dritte Grund des Erlöschens der Lenkberechtigung, nämlich § 27 Abs. 1 Ziffer 1 aufgenommen werden. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass in der Ausnahme des dritten Satzes dieser Punkt steht, in der Ausnahme des zweiten Satzes jedoch nicht.

Die Vorschrift wurde dem § 75 Abs. 2 KFG und nicht dem § 75 Abs. 1 KFG entnommen, die erläuternden Bemerkungen müssten diesbzgl. ergänzt werden.

Zu Artikel I Ziffer 34:

Die einfachere Formulierung lautet „Die theoretische Prüfung ist jedenfalls neuerlich abzulegen, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden wurde.“.

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Zu Artikel I Ziffer 38:

Für Führerscheinverlängerungen nach gesetzlich festgelegten Fristen sollte es – wie bei der Ersterteilung – eine Möglichkeit zur Delegierung des Verfahrens inkl. Ärztlicher Untersuchung in den Sprengel der Behörde des Arbeits-, Studien- oder Schulortes geben.

Zu Artikel I Ziffer 39:

Hier wäre zu ergänzen: „und bei Wohnort ist der Ort der letzten Ausstellungsbehörde einzutragen“.

Außerdem müsste gesetzlich geregelt werden, inwieweit Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich Anspruch auf Duplikatführerscheine haben.

Neben dem Hauptwohnsitz wären im FSG weitere Anknüpfungspunkte analog dem AVG nötig.

Wenn es bereits zu einer Registere intragung gekommen ist, muss weder die Hauptwohnsitzbehörde des § 13 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. verständigt, noch die Bestätigung der Führerscheinausstellungsbehörde des § 15 Abs. 1 eingeholt werden.

Zu Artikel I Ziffer 40:

Gemäß § 16 Abs. 7 sind „Verfahrensdaten“ gemäß Abs. 1 (nach folgenden Kriterien) zu löschen. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Inneres geht aus Abs. 1 nicht ausreichend schlüssig hervor, dass die Behörden Verfahrensdaten verarbeiten dürfen. § 16 Abs. 2 erweckt den Anschein einer bloß programmatischen Norm. Zum einen spricht Abs. 1 nur davon, dass die Behörde ermächtigt ist das Verfahren zu führen, enthält jedoch diesbezüglich keine ausdrückliche Verarbeitungsermächtigung. Desweiteren werden in Folge in § 16 Abs. 2 die Bestandsdaten bzw. zum Teil auch als Verfahrensdaten zu qualifizierende Datenarten großteils (Z 1 bis Z 3) taxativ aufgezählt. In den Z 4 bis Z 6 ist von den „maßgeblichen“ Angaben über die folgenden Datenarten die Rede, weshalb davon ausgegangen wird, dass diesbezüglich keine abschließende Aufzählung der angeführten Datenarten vorliegt, sondern derart eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der zu den jeweiligen Bestandsdaten notwendigerweise mitzuspeichernden Verfahrensdaten geschaffen wird. Eine derartige Ermächtigung fehlt aber bezüglich der für die Verarbeitung der in Z 1-3 notwendigerweise mitzuerfassenden Verfahrensdaten. Hinsichtlich der Daten der Ärzte wird neben Abs. 1 ebenfalls eine eigene Verarbeitungsermächtigung in Abs. 4 konstituiert, was wiederum auf die bloße programmatische Bedeutung des Abs. 1 hinweist. Es fehlt jedoch wiederum eine eigene Ermächtigung betreffend die Verarbeitung der Daten der Fahrschulen (die Einschränkung auf die bloße Verarbeitung von Betriebsbezeichnung und Standort, welche in Abs. 1 getroffen wird, ist jedenfalls unzureichend) sowie der Daten der

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„Sachverständigen“ und der „Aufsichtsorgane für die theoretische Prüfung“, was für die Intention der Verfasser der Novelle spricht, §16 Abs. 1 eine über einen programmatischen Charakter hinaus bestehende Bedeutung zuzuweisen.

Diesbezüglich wird angeregt, es bei einer bloß programmatischen Bedeutung des Abs. 1 zu belassen und parallel hiezu in eigenen Absätzen eine dem Abs.

4 nachempfundene (in diesem Sinne allgemein gehaltene) eigene Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten der „Fahrschulen“, der

„Sachverständigen“ sowie der „Aufsichtsorgane für die theoretische Prüfung“

zu schaffen sowie Abs. 2 wie folgt abzuändern:

§ 16 Abs. 2:

Die Hauptwohnsitzbehörde hat ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In das Register sind, mitsamt den der Verarbeitung als Grundlage dienenden Nachweisen, sowie den für die Abwicklung notwendigen Verfahrensdaten, einzutragen:

§ 16 Abs. 2 Z 1:

Es wären drei neue Buchstaben mit den Datenarten „Staatsbürgerschaft“,

„Sterbedatum“ sowie „allfällige behördliche Voraussetzungen, die für die Erlangung der beantragten Lenkerberechtigung Voraussetzung sind“ (z.B.

negative Strafregisterauskunft) hinzuzufügen. Die Buchstaben g und k wären wie folgt abzuändern:

g) die Daten des ärztlichen Gutachtens sowie der Blutgruppe, falls die Person die Eintragung der Blutgruppe in den Führerschein ve rlangt hat;

k) der Beruf, insbesondere die Beschäftigung als „Berufskraftfahrer“, falls dieser ausgeübt wird, sowie die Art der Berufsausübung (gemeint selbstständig oder unselbständig)

§ 16 Abs. 2 Z 2:

2. die maßgeblichen Angaben über ausgestellte Führerscheine:

Es wären ein neuer Buchstabe mit der Datenart „Führerscheinseriennummer“

(diese Datenart ist nicht gleichzusetzen mit dem Buchstaben 2e –

„Führerscheinnummer“) hinzuzufügen.

Der Buchstabe i wäre wie folgt abzuändern:

Angaben über Verlust oder Entfremdung des Dokumentes

§ 16 Abs. 2 Z 4:

Die Ziffern b und f wären abzuändern:

b) die Daten über eine Probezeit, insbesondere deren Verlängerung sowie deren Neubeginn;

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f) jede Abweisung eines Antrages um Erteilung einer Lenkberechtigung mitsamt dem der Abweisung zugrundeliegendem Anlass; (dass der zweite Halbsatz aufgrund der Formulierung der Z 4 („..maßgebliche...“ Angaben...) als obsolet betrachtet werden kann, wird ho. zwar angenommen, kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden).

In Abs. 2 Z 4 leg. cit. fehlt der Hinweis auf „Verzicht auf eine Lenkberechtigung“.

In systematischer Hinsicht müssten die lit. f und g an die 1. Stelle gereiht werden.

§ 16 Abs. 3 und 7:

Entsprechend den obigen Ausführungen wird angeregt – falls den ho.

Anregungen betreffend die Änderung des Absatzes 2 gefolgt wird – die jeweiligen Verweise der beiden Absätze 3 und 7 auf Absatz 1 von Absatz 1 auf Absatz 2 abzuändern.

Im Abs. 3 ist unklar, ob hier wirklich der 2. Satz des § 5 Abs. 2 gemeint ist.

Wenn ja, stellt sich die Frage, ob nicht auch für die Übertragung lediglich zur Durchführung der Fahrprüfung die Registerdaten zu übermitteln sind.

§ 16 Abs. 4:

Es wird angeregt nach Absatz 4 zwei weitere Absätze mit folgendem Inhalt einzufügen:

- Die Behörde hat das aktuelle Verzeichnis der in ihrem Wirkungsbereich tätigen Fahrschulen zu führen. In diesem Zusammenhang ist sie befugt, die personenbezogenen Daten der Fahrschulen und deren Proponenten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetztes notwendig ist. Als Proponent im gegenständlichen Sinn wäre der Besitzer bzw. der Inhaber der Fahrschule zu nennen.

- Die Behörde hat das aktuelle Verzeichnis der in ihrem Wirkungsbereich tätigen Sachverständigen und Aufsichtsorgane für die theoretische Prüfung zu führen. In diesem Zusammenhang ist sie befugt, deren personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist.

§ 16 Abs. 5:

Als dritten Übermittlungsempfängerkreis wären die Fahrschulen anzuführen.

Eine Übermittlung von Daten an eine Fahrschule ist beispielsweise zur Verständigung der Fahrschule über die Streichung eines ihrer Kandidaten von der Prüfliste (aufgrund eines noch offenen Ermittlungsverfahrens) notwendig:

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3. Fahrschulen.

Korrelierend wäre bei Punkt 2 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen.

§ 16 Abs. 6:

Falls den oben angeführten Anregungen des Bundesministeriums für Inneres gefolgt wird, wäre § 16 Abs. 6 um die entsprechend den obigen Ausführungen zu ergänzenden Absätze zu vervollständigen.

§ 16 Abs. 8:

Im Abs. 8 Z 3 letzter Teilsatz fehlt der Hinweis auf den Fristablauf, andernfalls würde der Führerschein nach Ablauf der Entziehung „ausgefolgt“.

Im Abs. 8 Z 7 müsste klar geregelt werden, wie lange strafrechtliche Delikte gespeichert werden.

§ 17 Abs 7:

Im Abs. 7 des § 17 müsste es „Anstalt Statistik Österreich“ lauten.

§ 17 Abs. 8 Z 3:

Auf einen diesbezüglich möglicherweise bestehenden Handlungsbedarf wird hingewiesen.

Es wird abschließend nochmals betont, dass – sollte den obigen Anregungen nicht gefolgt werden – im Bundesministerium für Inneres davon ausgegangen wird, dass die de rzeitigen, eingangs angeführten Verarbeitungen der Bundespolizeidirektionen in Hinkunft möglicherweise auf keiner ausreichenden rechtlichen Grundlage mehr beruhen, weshalb die derzeitigen Datenverarbeitungen unter Umständen, den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten entsprechend, eingeschränkt werden müssten.

Von der EDVZ des Bundesministeriums für Inneres wurde im übrigen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass sich - bei Nichtbeachtung der hier angeführten Novellierungsvorschläge – ein edv-technischer Änderungsbedarf ergibt, dessen Kosten derzeit noch nicht bekannt sind.

Zu Artikel I Ziffer 46:

Es sollte geklärt werden, ob bei der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C (oder Klasse D) kurz vor dem 60. Geburtstag die Lenkberechtigung bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres oder auf 5 Jahre ab dem ärztlichen

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Gutachten befristet werden soll. Eine Formulierung wie im FschG gewählt, wäre empfehlenswert.

Zu Artikel I Ziffer 47:

Die Einfügung des 2. Satzes an dieser Stelle könnte zu der Auslegung führen, dass nach der Jahresfrist eine Übertretung nach § 1 Abs. 3 leg. cit. vorliegen könnte.

Aufgrund der äußerst geringen Anzahl (1 Antrag in 4 Jahren bei der größten Führerscheinbehörde) der Personen, die einen Antrag auf Verlängerung der 6- Monate-Frist stellten, erscheint die Aufrechterhaltung der Bestimmung als entbehrlich.

Zu Artikel I Ziffer 49:

Die Vorschrift des § 85 KFG bzgl. des Mindestalters ausländischer Motorfahrradfahrer müsste in den § 23 übernommen werden. Desgleichen die Zwangsmaßnahme nach § 102 Abs. 12 lit. d KFG.

Zu Artikel I Ziffer 51:

Im Hinblick auf die Nachschulungsverordnung könnte die Wortfolge „und dgl.“ entfallen und wären die einzelnen Begriffe durch den Begriff

„Nachschulung“ zu ersetzen.

Zu Artikel I Ziffer 52:

Die Sätze eins und zwei sollten gleich formuliert und der dritte Satz der alten Bestimmung des § 75 Abs. 2 KFG angeglichen werden. Weiters fehlt die Wortfolge „bis zur Befolgung der Anordnung“.

Zu Artikel I Ziffer 55:

Diese Bestimmung ist zu genere ll gehalten. So müssten Zeiten einer Verwaltungshaft, ebenso wie kurzfristige Festnahmen, berücksichtigt werden.

Die Registereintragungen wären laufend zu korrigieren und es entstünde Rechtsunsicherheit.

Zu Artikel I Ziffer 59:

In Zeiten der Bekämpfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen ist es unverständlich, Nachschulungen bei Schnellfahrentzügen generell auszuschließen.

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Zu Artikel I Ziffer 64:

Der Ausdruck „theoretische Mopedprüfung“ ist weder im Gesetz noch in der FSG-DV bekannt. Es sollte daher nicht ein neuer terminus technicus eingeführt werden.

Es stellt sich die Frage, ob die ermächtigte Einrichtung auch für gemäß § 31 Abs. 2 ausgestellte Mopedausweise zuständig ist.

Statt Mopedprüfung müsste es Nachweis der theoretischen Kenntnisse so wie im § 31 Abs. 3a heißen. Es kann nicht Absicht des Gesetzgebers sein, in jeder Novelle für ein- und dasselbe verschiedene Bezeichnungen zu verwenden.

Zu Artikel I Ziffer 70:

Zur Formulierung „aus anderen Gründen erloschen“ ist zu bemerken, dass nach dem System des Führerscheingesetzes die Lenkberechtigung bei einer Entziehung grundsätzlich nicht erlischt.

Zu Artikel I Ziffer 74:

Es ist fraglich wie die Rückfallhäufigkeit bei einem bestimmten Institut verifiziert werden soll. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung und auch keine Grundlage, diese Daten in das Register einzugeben.

Zu Artikel I Ziffer 67:

Es sollte eine dem § 14 Abs. 4 nachempfundene Vorschrift bzgl.

Ungültigwerden des Mopedausweises einführt werden.

Weiters müsste eine Bestimmung aufgenommen werden, die besagt, wer den Duplikatmopedausweis ausstellt, wenn die ermächtigte Einrichtung nicht mehr existiert. Siehe die betreffenden Bestimmungen im Entwurf eines FschG.

Zu Artikel I Ziffer 75:

Es gibt auch in anderen Gesetzen Alkoholvorschriften, die eine 0,1 %o Regelung vorsehen, etwa in § 13 Abs. 4 GGBG. Auch diese Bestimmungen müssten hier aufgenommen werden.

Zu Artikel I Ziffer 79:

Die total verunglückte Vorschrift des § 38 müsste auf neue Füße gestellt werden. In § 38 Abs. 1 Ziffer 1 wird von Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse gesprochen, das heißt, es fehlt

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hier das Lenken ohne Lenkberechtigung ohne dass eine Lenkberechtigung vorhanden ist.

In den Ziffern 2 und 2a wird vom Lenkverbot gesprochen, welches aber paragraphenmäßig nicht zitiert ist.

Die Ziffer 4 ist mit der Ziffer 1 nicht vereinbar. Ziffer 4 besagt eigentlich, dass ohne Lenkberechtigung gelenkt wird. Es kann daher nicht § 14 Abs. 1 übertreten werden. Der § 14 Abs. 1 ist außerdem sehr weitläufig und handelt auch von anderen Vorschriften, die hier offensichtlich gar nicht gemeint sind – etwa vom Mopedausweis, vom Heeresführerschein, vom Feuerwehrführerschein.

Auch fehlt hier die Vorschrift über Zwangsmaßnahmen bei Nichteinhaltung des Mindestalters des neu eingefügten § 1 Abs. 4 zweiter Satz.

Zu Artikel I Ziffer 80:

Während im ersten Satz vom Lenken, Inbetriebnehmen und Versuch des Inbetriebnehmens gesprochen wird, spricht der zweite Satz jedoch nur von der Annahme, dass der Lenker nicht mehr Lenken wird, also nicht dass er nicht mehr in Betrieb nehmen wird. Auch das wäre hier einzufügen.

Beim Lenkverbot ist nicht „mit Bescheid vollstreckbar“ angefügt. Hier könnte man davon ausgehen, dass auch ein nicht vollstreckbares Lenkverbot die Ablieferungspflicht begründet.

Außerdem müsste der letzte Satz des Abs. 1 geändert werden. Es sollte auch eine Abnahmebescheinigung für den Mopedausweis geben (Redaktionsversehen?).

Auch die Abs. 2 und 5 müssten wegen des Mopedausweises umgeschrieben werden. Dort wird nur der Führerschein zitiert!

Zu Artikel I Ziffer 81:

Es fehlt eine Übergangsvorschrift für die Lenkberechtigung der Klasse F, da durch das BG 2001 die Geschwindigkeit von 40 auf 50 km/h angehoben wurde. Alle Klasse F-Berechtigungen, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens des BG 2001 abgelegt wurden, haben die 40 km/h Höchstgeschwindigkeit.

Nur die ab dem Inkrafttreten des BG 2001 erteilten Lenkberechtigungen haben die 50 km/h Geschwindigkeit.

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Weiters fehlt hier die Übergangsregelung für Mopedausweise nach dem KFG.

Diese sind noch immer nicht in das FSG übergeführt und daher ungültig.

Zu Artikel III:

Die Legisvakanz ist im Hinblick auf die Ungewissheit der Beschlussfassung im Parlament verbunden mit den Programmieraufwand und die zusätzliche Arbeitsbelastung durch die bevorstehende Währungsumstellung zu kurz bemessen.

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Neben der Stellungnahme zu den einzelnen Punkten des Entwurfs darf nochmals betont werden, dass sehr viele Punkte in diesem Gesetz noch offen sind und einer Sanierung bedürfen.

Es dürfen die Wichtigsten angeführt werden:

1. Zum Abschnitt 1:

Die Überschrift ist falsch. Hier stehen auch spezielle Normen, die in den besonderen Teil einzuordnen sind.

2. Zum Abschnitt 2:

Die Überschrift ist falsch. Hier stehen auch Verhaltensvorschriften (0,1 %o Regelung).

3. Zum Abschnitt 3:

Dieser handelt nicht nur von Führerscheinen, sondern auch vom Mopedausweis, vom Heeresführerschein, etc.

4. Zum Abschnitt 5:

In der Überschrift fehlt das Lenkverbot.

5. Zum Abschnitt 6:

In der Überschrift fehlt das Lenkverbot.

6. Zum Abschnitt 7:

Die Überschrift ist falsch. Es fehlen die Organe.

7. Zum Abschnitt 8:

Die Überschrift ist falsch. In diesem Abschnitt stehen nicht nur Strafbestimmungen.

8. Generell 12 Monate – 1 Jahr:

Das FSG verwendet entweder den Ausdruck 12 Monate (zB § 11 Abs. 6) oder 1 Jahr (zB § 5 Abs. 4). Ein einheitlicher Ausdruck so wie im KFG wäre angebracht.

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9. Zur 0,1 %o Regelung:

Die 0,1 %o Regelung – zum Teil völlig unsystematisch – kommt in folgenden Gesetzesstellen vor:

§ 4 Abs. 7, § 6 Abs. 3 (2 x),

§ 14 Abs. 6 (2 x), § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 3,

§ 31 Abs. 5.

Es sollte eine Gesetzesstelle mit allen 0,1 %o Regelungen geschaffen werden.

Auf den Entwurf eines FschG darf verwiesen werden.

Es darf weiters darauf hingewiesen werden, dass im Entwurf einer 21. Novelle zum KFG die 0,1 %o auf 0,5 %o angehoben werden. Hier im FSG aber nicht!

10. Zu § 1 Abs. 5 ua:

Mit dem Entwurf einer 21. KFG-Novelle wurden die Invalidenkraftfahrzeuge abgeschafft. Dies müsste auch im FSG berücksichtigt werden.

11. Zu § 2:

Unbedingt notwendig wäre es für die Kontrolle des internationalen Verkehrs durch die Exekutive, einen Absatz hier zu schaffen, welche B111 aus EWR- Staaten bzw. welche Mopedausweise aus allen Staaten anerkannt werden.

Dazu müsste in diese Liste auch noch die Anerkennung von Klasse F aus anderen Staaten sowie von Berechtigungen zum Lenken von vier- und dreirädrigen Kfz aufgenommen werden.

12. Zu § 2 Abs. 1 Einleitungssatz:

Die Zitierung des § 2 KFG 1967 ist falsch, es müsste richtigerweise § 3 KFG 1967 heißen.

13. Zu § 2 Abs. 1 lit. c sublit. cc:

Diese Bestimmung müsste den § 114 Abs. 1 und 2 KFG angepasst werden.

14. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5:

Der Ausdruck Fahrzeugklassen entspricht nicht dem FSG. Fahrzeugklassen sind Klassen nach § 3 KFG.

In § 2 Abs. 1 Ziffer 5, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 wird davon gesprochen.

Außerdem spricht § 14 Abs. 1 noch von Fahrzeuggruppen.

(14)

Desgleichen ist das Führerscheinformular, welches durch die FSG-DV übernommen wurde, falsch. Auch hier wird von Fahrzeugklassen gesprochen, die es nicht gibt.

Es gibt nur Führerscheinklassen, nicht aber Fahrzeugklassen.

Dieser ist ein technischer Begriff und im § 3 KFG enthalten.

15. Zu § 2 Abs. 1 Ziffer 6:

Durch Z 3a der Nov BGBl 2001/I/25 wurde die Bauartgeschwindigkeit von 40 auf 50 km/h angehoben, jedoch keine Übergangsvorschrift erlassen. Alle Klasse F-Lenkberechtigungen, die vor dem 31. 3. 2001 erteilt wurden, gelten daher nur für 40 km/h, die am dem 31. 3. 2001 erteilt wurden, für 50 km/h.

Auch hier sollte eine Vereinheitlichung erfolgen.

16. Zu § 2 Abs. 2 Ziffer 1:

Eine Einschränkung des Zitates § 104 Abs. 5 KFG auf § 104 Abs. 5 erster und zweiter Satz wäre notwendig, da der dritte Satz nur von Motorfahrradanhänger handelt.

17. Zu § 2 Abs. 2 Ziffer 4:

Der Verweis auf lit. b ist nicht richtig. Auch das Nichteinhalten der 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse müsste hier aufscheinen, da sich die Ziffer 4 nur auf Anhänger, nicht aber auf die Summe der beiden höchsten zulässigen Gesamtmasse bezieht.

18. Zu § 2 Abs. 3 letzter Satz:

Diese Bestimmung ist nicht notwendig und wäre daher aufzuheben. Da ein Gelenkkraftfahrzeug sowieso ein Kraftwagen ist, muss dies hier nicht ausdrücklich normiert werden. Außerdem ist die Zitierung falsch. Es müssten wenn schon Abs. 1 und Abs. 2 normiert werden, da in Abs. 2 die Anhängerbestimmungen stehen. Das Gelenkkraftfahrzeug ist ein Fahrzeug (§

2 Abs. 1 Ziffer 13) seit der 19. KFG-Novelle. Vor der 19. KFG-Novelle war ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen mit Anhänger definiert (§ 2 Ziffer 13 KFG idF der 4. Novelle). Aus diesem Grund wurde im § 65 Abs. 5 fünfter Satz KFG die Vermutung bzgl. des Gelenkkraftfahrzeuges eingeführt. § 2 Abs. 3 fünfter Satz ist daher obsolet.

19. Zu § 2 Abs. 4:

In dieser Aufzählung fehlt der Mopedausweis.

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20. Zu § 3:

In der Verordnungsermächtigung fehlt der Erste-Hilfe -Kurs für die Gruppe D.

In § 3 Abs. 3 Ziffer 1 stehen nur die lebensrettenden Sofortmaßnahmen.

21. Zu § 4:

Die Höchstgrenze des § 64a KFG von 5 Jahren für die Probezeit wäre auch wieder im § 4 FSG zu normieren.

22. Zu § 4 Abs. 3:

Auch hier steht nur „Bestimmung“. So wie im § 4 Abs. 7 müsste

„Bestimmungen“ stehen.

23. Zu § 4 Abs. 4 erster Satz:

Die Gültigkeit dieser Bestimmung müsste auf alle Kraftfahrzeuge ausgedehnt werden, also zB auch auf Motorfahrräder.

24. Zu § 4 Abs. 5:

Die Anordnung des § 4 Abs. 5 ist unnötig und wäre zu streichen.

25. Zu § 4 Abs. 6:

In der Aufzählung des Abs. 6 sind die Klammerausdrücke falsch.

So etwa in lit. d: Nur § 52 lit. a Z 4a ist in § 16 Abs. 2 lit. a StVO enthalten, nicht die Z 4c.

In lit. g wird nur ein Tatbestand in Klammer geschrieben, im Gesetzestext stehen aber mit § 46 Abs. 4 lit. a und b StVO zwei Tatbestände!

Der Ausdruck „überfahren“ im Abs. 6 lit. f entspricht nicht der StVO.

26. Zu § 6 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b:

Widerspruch zu § 19 Abs. 9; dort erst einen Tag nach dem 18. Geburtstag.

27. Zu § 6 Abs. 3:

Die 0,1 %o Grenze für die Inhaber einer Lenkberechtigung der Klasse F gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, also auch am 20. Geburtstag.

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Die 0,1 %o Grenze für Mopedfahrer gilt aber nur bis einen Tag vor dem 20.

Geburtstag (siehe § 31 Abs. 5). Außerdem ist die Bestimmung bzgl. Klasse F in § 6 Abs. 3 völlig unsystematisch dargestellt. Eine Vereinheitlichung dieser Redaktionsversehen ist vom Standpunkt der Kontrolle durch die Exekutive unbedingt nötig.

28. Zu § 6 Abs. 4:

Statt praktische Fahrprüfung müsste es richtig praktische Prüfung heißen (s

§ 11 Abs. 1).

29. Zu § 6 Abs. 5 Ziffer 3:

Diese Bestimmung ist unsystematisch, da sie zum Unterschied vom Einleitungssatz keine Ausnahme von § 6 Abs. 2 ist.

30. Zu § 7 Abs. 1:

Hier müssten auch die Suchtmittel aufgenommen werden.

31. Zu § 8:

Das KFG enthielt für Anträge auf Verlängerung bei Befristungen wegen gesundheitlicher Eignung eine Gebührenbefreiung. Aus Redaktionsversehen wurde dies nicht in das FSG übernommen! Dies wäre nachzuholen.

Auch sollten die Definitionen des § 1 FSG-GV hier übernommen werden.

32. Zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2:

Trotz Abschaffung der Bedingungen werden hier die Ausdrücke Bedingung bzw. bedingt verwendet. Die Verwendung anderer Ausdrücke wäre angebracht.

33. Zu § 8 Abs. 3 Ziffer 3:

Die Zitierung ist unrichtig. Es müsste richtig „§ 2 Abs. 1 Ziffer 24 KFG“

heißen.

34. Zu § 8 Abs. 4:

Doppelbestimmung zu § 102 Abs. 3 KFG.

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35. Zu § 9:

Die Definition der Beobachtungsfahrt des § 1 FSG-GV sollte hier übernommen werden.

36. Zu § 10 Abs. 1 letzter Satz:

Der Ausdruck „Prüfung“ ist falsch. Es müsste richtig „Fahrprüfung“ heißen.

37. Zu § 11 Abs. 6:

Der Ausdruck „Prüfungsteile“ ist falsch. Es müsste „Prüfung“ heißen.

38. Zu § 11 Abs. 7 Ziffer 2:

Der Ausdruck „Fahrprüfung“ ist falsch. Es müsste richtig „Prüfung“ heißen.

39. Zu § 13 Abs. 2:

Auch der Vermerk gemäß § 9 Abs. 5 erster Satz müsste hier aufgenommen werden.

40. Zu § 14 Abs. 1:

Für die 10 km/h-Kfz wäre die Mitführ- und Aushändigungsverpflichtung eines amtlichen Lichtbildausweises zu normieren.

41. Zu § 14 Abs. 2:

Die Zitierung des Abs. 1 ist zu weit. Es müsste Abs. 1 Ziffer 1 erster Fall heißen.

Die Ausnahme des Abs. 1 müsste auf Ziffer 1 eingeschränkt werden. Ziffer 2 und 3 kommen nicht in Betracht.

42. Zu § 14 Abs. 3:

Der letzte Satz wäre zu streichen, da nunmehr auf § 7 Abs. 3 in der neuen Fassung verwiesen wird, kommt eine unzulässige Ausdehnung dieser Bestimmung hinzu. Einer Person, der im Ausland der Führerschein abgenommen wird, kann de facto nur mehr schwer einen Führerschein bekommen.

43. Zu § 14 Abs. 4:

Die Ablieferungspflicht wäre zu streichen. Es ist im ersten Satz Abweichung vom vorher geltenden § 71 KFG eine Ablieferungspflicht und eine Beantragungspflicht normiert.

(18)

44. Zu § 14 Abs. 5 Ziffer 1:

Es besteht nur Anzeigepflicht bzgl. der Änderung des Familiennamens, nicht jedoch des Vornamens.

45. Zu § 14 Abs. 7:

Es müsste „zwei oder mehrere“ heißen, da sonst die Ablieferungspflicht nur ab drei Führerscheinen bestehen würde.

Es müsste außerdem heißen falls er Besitzer eines österreichischen Führerscheines ist, der österreichische zu behalten ist und die anderen abzuliefe rn sind.

In § 14 Abs. 7 steht aber, dass der zuletzt ausgestellte Führerschein, also auch uU der österreichische abzuliefern wäre!

46. Zu § 14 Abs. 8 (Gebot):

Der Abs. 8 ist unsystematisch eingereiht. Hier stehen keine Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers, sondern Gebote.

47. Zu § 14 Abs. 8 (Eichfehlergrenze):

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, hat mit Bescheid vom 3.8.2001, Zahl Senat-WN-00-419, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 16.5.2000, S 2892/00, wegen Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG aufgehoben, weil nach Ansicht des Berufungssenates die in der Eichzulassung des Messgerätes (Alkomat) angeführte Eichfehlergrenze von +/- 0,02 mg/l in Abzug zu bringen wäre, denn im Rahmen des FSG ist zum Unterschied von § 5 Abs. 8 Zi. 2 StVO die Möglichkeit eines Freibeweises durch eine Blutuntersuchung gesetzlich nicht vorgesehen. Dieser Abzug der Eichfehlergrenze ist aber im Strafverfahren nicht erfolgt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum § 5 ist das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung jedenfalls bindend, jedoch ist als Gegenbeweis die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig.

Ausführungen über die Zulässigkeit und Möglichkeit einer Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes entsprechend der Bestimmungen nach § 5 Abs. 4a bis 8 StVO fehlen im Führerscheingesetz.

Auch der UVS des Landes Oberösterreich hat schon Entscheidungen im Sinnes des UVS Niederösterreich getroffen.

(19)

Das Bundesministerium für Inneres schlägt vor, die durch die Entscheidungen der angeführten UVS ausgelöste Rechtsunsicherheit im Rahmen der vorliegenden Gesetzesnovelle unbedingt zu beseitigen, indem auch im § 14 Abs. 8 FSG analog der Straßenverkehrsordnung die Möglichkeit einer Blutabnahme vorgesehen wird.

Zweite (bessere) Möglichkeit: Übernahme des § 14 Abs. 8 in die StVO.

48. Zu § 18:

Der Ausdruck „direkter Zugang“, welcher in der Führerscheinrichtlinie und in

§ 7 Abs. 1 Z 1 FSG-PV steht, wäre auch in das Gesetz aufzunehmen.

Desgleichen wie der Ausdruck „stufenweise Zugang“ des Anhanges 2.8.1.2 der FS-RL.

49. Zu § 18 Abs. 3:

Eine 10-jährige Probezeit wie hier vorgesehen ist, ist abzulehnen (Redaktionsversehen?).

50. Zu §§ 19 Abs. 4:

Im § 19 Abs. 4 ist von einem Erziehungsbe rechtigten die Rede, im § 31 Abs. 3 Ziffer 3 von der Mehrzahl. Angleichung?

51. Zu § 19 Abs. 9:

Die Klasse B gilt erst einen Tag nach dem 18. Geburtstag, alle anderen Klassen ab dem jeweiligen Geburtstag (Redaktionsversehen?).

52. Zu § 19 Abs. 10 Ziffer 4:

Eine Übungsfahrtenbestätigung gibt es nicht. Es müsste Schulfahrtenbestätigung heißen (§ 19 Abs. 8).

53. Zu § 20 Abs. 1:

Praktische Fahrprüfung stimmt im Hinblick auf die Definition des § 11 Abs. 1 nicht. Es müsste richtig praktische Prüfung heißen.

54. Zu § 20 Abs. 3:

Die Übertretung des § 20 Abs. 3 wäre in den § 38 Abs. 1 aufzunehmen, um Zwangsmaßnahmen setzen zu können.

(20)

55. Zu § 20 Abs. 4:

Die Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben müssten präzisiert werden und auf alle Anträge plus Beilagen im Zusammenhang mit der Verlängerung ausgedehnt werden. Es herrscht verschiedene Verwaltungspraxis auf Grund der Formulierung dieser Gesetzesstellen.

56. Zu § 20 Abs. 5:

Liegt hier eine Übertretung des § 1 Abs. 3 vor oder ist dies eine Bestimmung sui generis? Im letzteren Fall wäre diese Bestimmung auch in den § 38 Abs. 1 aufzunehmen, um Zwangsmaßnahmen setzen zu können.

57. Zu § 21 Abs. 4:

Liegt hier eine Übertretung des § 1 Abs. 3 vor oder ist dies eine Bestimmung sui generis? Im letzteren Fall wäre diese Bestimmung auch in den § 38 Abs. 1 aufzunehmen, um Zwangsmaßnahmen setzen zu können.

58. Zu § 22:

Für den Heeresmopedausweis gilt weder § 1 Abs. 6 noch § 31, also weder ein Mindestalter noch eine Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift.

59. Zu § 23:

Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen gibt es keine Zwangsmaßnahmen im § 38. In den § 23 wäre die Vorschrift des § 85 Abs. 1 zweiter Satz KFG bzgl. 16 Jahre Mindestalter für Lenker von Motorfahrrädern aufzunehmen.

Genauso wäre die Zwangsmaßnahme nach § 102 Abs. 12 lit. d KFG in den § 38 aufzunehmen. Außerdem wäre die Novelle zum Wiener Übereinkommen, BGBl. III 1998/24, auf Grund des neuen Führerscheinformulars hier im Gesetz zu zitieren.

60. Zu § 23 Abs. 3:

Im Sinne der Definition des § 11 Abs. 1 müsste es praktische Prüfung, statt praktische Fahrprüfung heißen.

61. Zu § 23 Abs. 5:

Bei nationalen Führerscheinen, die kein Lichtbild aufweisen, wäre zusätzlich eine Mitführ- und Aushändigungspflicht eines amtlichen Lichtbildausweises zu normieren.

Da mit § 1 Abs. 4 eine Gleichstellung der EWR-Lenkberechtigung erfolgt ist, wäre § 23 Abs. 5 so wie § 23 Abs. 1 auf Nicht-EWR-Lenkberechtigungen einzuschränken.

(21)

Des weiteren wäre hier der letzte Satz des § 23 Abs. 1 (Ausschluss des § 1 Abs. 3) zu übernehmen.

62. Zu § 23 Abs. 6:

Liegt hier bei Zuwiderhandlung eine Übertretung nach § 1 Abs. 3 oder § 23 Abs. 6 vor. Im letzteren Falle müsste § 23 Abs. 6 in den § 38 Abs. 1 aufgenommen werden, um Zwangsmaßnahmen setzen zu können.

Sowohl beim internationalen Führerschein als auch bei der Übersetzung wäre eine Mitführungs- und Aushändigungspflicht zu normieren. Die derzeitige Formulierung ist für eine Kontrolle durch die Organe der Straßenaufsicht unzureichend.

Auch hier wäre aus systematischen Gründen der letzte Satz des § 23 Abs. 1 (Ausschluss des § 1 Abs. 3) zu übernehmen.

63. Zu § 24 Abs. 1:

Auch die Androhung der Entziehung der Lenkberechtigung müsste hier aufscheinen.

64. Zu § 24 Abs. 2 zweiter Satz:

Es gibt nicht verschiedene Lenkberechtigungen sondern nur verschiedene Klassen. Der zweite Satz wäre daher umzuformulieren.

65. Zu § 24 Abs. 3:

Es wäre eindeutig klarzustellen, wer die Stellungnahmen anordnet (Behörde oder Amtsarzt).

66. Zu § 24 Abs. 4:

Diese Vorschrift müsste auch für das Erteilungsverfahren gelten.

67. Zu § 25 Abs. 3:

Ein Verweis bei der Mindestentzugszeit von 3 Monaten auf § 26 wäre notwendig, da hier kürzere Entziehungszeiten festgelegt sind.

68. Zu § 26 Abs. 4:

(22)

Da der § 14 Abs. 8 nunmehr in der Aufzählung des § 7 Abs. 3 aufscheint, würde der Wegfall der Androhung der Entziehung bewirken, dass beim ersten mal eine 3-Monate-Entziehung vorzunehmen ist.

69. Zu § 26 Abs. 4 erster Satz:

So wie im § 26 Abs. 1 wären hier fixe Entziehungszeiten anzuführen (Redaktionsversehen?).

70. Zu § 26 Abs. 4 erster Satz zweiter Halbsatz:

Hier fehlt der Ausschluss der Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO.

71. Zu § 26 Abs. 4 zweiter Satz:

Die Androhung der Entziehung wäre als Maßnahme der Einschränkung der Lenkberechtigung aus systematischen Gründen in den § 24 aufzunehmen.

Weiters:

Der Verstoß wird nach § 37a begangen und nicht nach § 14 Abs. 8.

72. Zu § 27 Abs. 2:

Es müsste „ab der Vollendung des 16. Lebensjahres“ heißen und nicht „über 16“.

73. Zu § 28 Abs. 2:

Diese Bestimmung überlappt den § 39 Abs. 5. Dieser müsste aufgehoben werden, da hier zwei Bestimmungen parallel gelten.

Auch ist § 28 Abs. 2 in Bezug auf das Lenken vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung eine Doppelbestimmung zu § 1 Abs. 3, da hier sowieso ein Lenken ohne Lenkberechtigung vorliegt.

Die Aussprache eines Fahrverbotes kommt einer kumulativen Bestrafung gleich.

Bzgl. Personen mit einem Wohnsitz im Ausland mit Mopedausweis wäre anzumerken, dass das neue FschG hier eine zwingende Vorschrift eingeführt hätte, dass der Mopedausweis auch in diesem Fall erforderlich wäre.

(23)

Bemerkt wird, dass das Wiener und Genfer Übereinkommen die Regelung des Mopedausweises unberührt lässt. Auch für Lenker von ausländischen Motorfahrrädern müsste daher aus Gleichheitsgründen die Mopedausweisverpflichtung eingeführt werden.

74. Zu § 29 Abs. 2 Ziffer 2:

Statt „Berufslenker“ müsste es richtig „Berufskraftfahrer“ heißen. Der Ausdruck „Berufslenker“ stammt aus einem Entwurf des FSG bzgl. des Punkteführerscheines und hat hier unbeabsichtigt überlebt.

75. Zu § 29 Abs. 4:

Es fehlt ein Beginn der Entziehungszeit, wenn der Führerschein nicht abgegeben, sondern von der Exekutive abgenommen (§ 39 Abs. 1 dritter Satz) wird.

76. Zu § 30:

Die Überschrift hat mit dem Gesetzestext nicht viel gemeinsam.

77. Zu § 30 Abs. 1:

Statt „kann“ müsste es richtig „ist“ heißen.

78. Zu § 30 Abs. 3 erster Satz:

Es müssten hier die Vorschriften der § 24f für anwendbar erklärt werden.

79. Zu § 31 Abs. 3:

Die Erklärung eines Erziehungsberechtigten müsste wohl genügen.

80. Zu § 31 Abs. 3 Ziffer 3:

Siehe zu § 19 Abs. 4.

81. Zu § 31 Abs. 4:

So wie in § 14 Abs. 4 müsste eine Ungültigkeitsbestimmung für den Mopedausweis eingeführt werden. Desgleichen eine Vorschrift bzgl. der ermächtigten Einrichtungen, wenn diese zugrunde geht, wer die Mopedausweise ausstellt.

82. Zu § 31 Abs. 6 Ziffer 2:

Wohl richtig wäre die Zitierung § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b.

(24)

83. Zu § 32:

In den § 32 sollten wieder die 10 km/h-Kfz aufgenommen werden. Durch ein Redaktionsversehen wurde die diesbezügliche Bestimmung des § 75a KFG nicht übernommen.

84. Zu § 32 Abs. 1 Ziffer 2:

Im § 32 Abs. 1 Z 2 steht nach wie vor Bedingungen. Auch hier müsste Auflagen stehen.

85. Zu § 33 Abs. 1:

Wird mit einem abgelaufenen zwischenstaatlichen Führerschein gelenkt, wäre eine Zwangsmaßnahme im § 38 Abs. 1 vorzusehen.

86. Zu § 33 Abs. 3:

Lenken nach Ablauf der 6-Wochenfrist sollte in den § 38 Abs. 1 aufgenommen werden.

Auch bei diesem Internationalen Führerschein wäre eine Mitführ- und Aushändigungspflicht zu normieren.

87. Zu § 34:

Bei Überschreiten der 6-Monate-Frist für die Berechtigung zum Lenken gibt es keine Zwangsmaßnahme. Auch das müsste in § 38 berücksichtigt werden.

88. Zu § 35 Abs. 1:

Im Sinne der Verfassungs- und Verwaltungsreform wären die UVS in zweiter Instanz zuständig zu machen. Bemerkt wird, dass dies im Entziehungsverfahren im KFG bereits teilweise der Fall war.

89. Zu § 37:

Die Strafnormen der Absätze 3 und 4 müssen immer iZm Abs. 1 zitiert werden. Um dies zu vermeiden sollten diese Absätze wie Abs. 1 ausformuliert werden.

90. Zu § 37 Abs. 4:

Aus systematischen Gründen fehlt hier das Lenkverbot nach § 32.

Im Abs. 4 dieses aufzunehmen.

(25)

91. Zu § 37a:

Auch hier sollte so wie im § 99 Abs. 5 StVO der Versuch und der Rücktritt vom Versuch geregelt werden.

92. Zu § 38:

Die Vorschriften des § 38 müssten komplett umgeschrieben werden.

Die Lenkverbote nach §§ 30 und 32 wären hier aufzunehmen. Derzeit sind sie nur in Klammer angeführt, nicht aber zitiert.

93. Zu § 38 Abs. 1:

Bezüglich aller 0,1 %o Delikte wäre eine Zwangsmaßnahme vorzusehen.

Das Bundesministerium für Inneres schlägt bzgl. des § 38 Abs. 1 vor:

1. Weglassung aller Klammerausdrücke.

2. Hereinnahme folgender Bestimmungen:

2.1. § 1 Abs. 3 2.2. § 1 Abs. 4 2.3. § 1 Abs. 6 2.4. § 4 Abs. 6 Z 2 2.5. § 4 Abs. 7 2.6. § 6 Abs. 1 2.7. § 6 Abs. 3

2.8. § 14 Abs. 1 Z 1 bzgl. Führerschin

2.9. § 14 Abs. 1 Z 1 bzgl. Heeresführerschein 2.10. § 14 Abs. 1 Z 2

2.10.1. Nichtmitführen des Mopedausweises 2.10.2. Nichtmitführen eines Führerscheines 2.10.3. Nichtmitführen eines Lichtbildausweises 2.11. § 14 Abs. 1 Z 3

2.12. § 14 Abs. 7

2.13. § 14 Abs. 8 (parallel zu § 5b StVO) 2.14. § 15 Abs. 4

2.15. § 19 Abs. 4 2.16. § 19 Abs. 6

(26)

2.17. § 20 Abs. 3 2.18. § 20 Abs. 5 2.19. § 20 Abs. 6 2.20. § 21 Abs. 3 2.21. § 21 Abs. 4 2.22. § 23 Abs. 1 2.23. § 23 Abs. 4 2.24. § 23 Abs. 5 2.25. § 23 Abs. 6 2.26. § 30 Abs. 1 2.27. § 32 Abs. 1 2.28. § 32 Abs. 2 2.29. § 32a Abs. 4 2.30. § 33 Abs. 1 2.31. § 33 Abs. 3

Zusätzlich müsste es im Einleitungssatz des § 38 Abs. 1 statt „sind berechtigt“ „haben“ heißen.

94. Zu § 39:

Die Neuformulierung des § 39 ist zu unübersichtlich. Es wird vorgeschlagen, hier eine Aufteilung vorzunehmen und in Ziffern zu unterteilen.

Der § 39 sollte wie folgt formuliert werden:

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben

1. den Führerschein,

2. den Heeresführerschein, 3. den Mopedausweis,

4. den Heeresmopedausweis, 5. den Lichtbildausweis,

6. die Anzeige(n) über das Abhandenkommen der in Z 1 bis 5 angeführten Dokumente,

abzunehmen, wenn bei einer Person die ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat bzw. versucht hat, ein Kraftfahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen, die in Abs. 2 Z 1 bis 14 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(27)

(2) Die im Abs. 1 zitierten Voraussetzungen sind:

1. deutlich zu erkennender Alkohol- oder Suchtgiftgenuss,

2. deutlich zu erkennender Medikamenten- oder Suchtmittelgenuss, 3. außergewöhnlicher Erregungszustand,

4. außergewöhnlicher Ermüdungszustand, 5. Atemalkoholgehalt 0,4 mg/l und mehr,

6. Alkoholgehalt des Blutes 0,8 g/l (0,8 Promille) und mehr, 7. Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit b StVO 1960,

8. Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit c StVO 1960, 9. Übertretung gemäß § 37a,

10. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Geschwindigkeits - überschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, 11. vollstreckbarer Bescheid gemäß § 24 Abs. 1 Z 1,

12. vollstreckbarer Bescheid gemäß § 30 Abs. 1, 13. vollstreckbarer Bescheid gemäß § 32 Abs. 1, 14. Besitz von zwei oder mehreren Führerscheinen.

(3) In den in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Fällen muss zu erkennen sein, dass die Person nicht mehr die volle Herrschaft über ihren Geist und ihren Körper besitzt.

In den in Abs. 2 Z 1 bis 9 genannten Fällen ist der Führerschein auch dann abzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass die Person in ihrem Zustand ein Kraftfahrzeug nicht mehr

1. lenken,

2. in Betrieb nehmen,

3. versuchen zu lenken bzw.

4. versuchen zu in Betrieb nehmen wird.

(4) Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe der Abnahme (Abs. 2 Z 1 bis 14) und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Dokumentes gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Schritte enthalten sind.

Abs. 2 bis 5 werden zu Abs. 5 – 9.

(28)

In den Abs. 5 bis 9 wird das Wort „Führerschein“ jeweils durch „Dokument gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6“ ersetzt.

95. Zu § 41:

Die Vorschriften des § 41 Abs. 6 und 7 sind obsolet und können aufgehoben werden.

Änderung des KFG:

96. Zu § 85 KFG:

Bzgl. Änderung des § 85 KFG siehe zu Artikel I Ziffer 49.

97. Zu § 102 Abs. 3 KFG:

Bzgl. Änderung des § 102 Abs. 3 dritter Satz KFG siehe zu Artikel I Ziffer 20.

98. Zu § 102 Abs. 12 lit. d KFG:

Die Änderung des § 102 Abs. 12 lit. d KFG wäre in den § 38 aufzunehmen (siehe zu Artikel I Ziffer 49).

99. Zu § 102 Abs. 12 lit. e KFG:

Bzgl. Änderung des § 102 Abs. 12 lit. e KFG siehe zu Artikel I Ziffer 20.

100. Zu § 103a Abs. 1 Z 1 KFG:

Im § 103a Abs. 1 Z 1 KFG wird der § 33 Abs. 2 FSG zitiert, es müsste jedoch richtig § 29 Abs. 2 FSG heißen.

101. Zu § 103 Abs. 3a:

Streichung, da lex fugitiva und unaktuell.

102. Zu § 103 Abs. 5b:

Streichung, da lex fugitiva und EU-widrig (Art 4 EG-VO 3820/85).

103. Zu § 109 Abs. 3:

Streichung der Klasse G.

104. Zu § 116 Abs. 1:

Streichung der Klasse G.

(29)

105. Zu § 117 Abs. 1:

Streichung der Klasse G

106. Zu § 133 Abs. 1:

Streichung der Gruppen G (2x).

Für den Bundesminister:

GRUNDTNER

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Referenzen

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