• Keine Ergebnisse gefunden

KAPITEL 3 – MASSNAHMEN

2. ERHALTUNG VON ARBEITSPLÄTZEN

3.5.2. Vorstellungsbeihilfe

Seite 121 von 270 Sozialministerium.at Entfernungsbeihilfe – genehmigte Personen *)

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2007 2.286 0,058 924 1.362 2.638.933 0,00093

2008 2.498 0,063 987 1.511 3.048.468 0,00104

2009 2.285 0,057 950 1.335 2.901.836 0,00101

2010 2.627 0,065 1.196 1.431 3.101.992 0,00105

2011 2.526 0,062 1.159 1.367 3.101.876 0,00100

2012 2.774 0,068 1.287 1.487 3.138.079 0,00098

2013 2.943 0,072 1.337 1.606 3.365.814 0,00104

2014 3.141 0,076 1.411 1.730 3.645.841 0,00109

2015 3.115 0,075 1.442 1.673 3.703.794 0,00108

2016 3.034 0,073 1.391 1.643 3.625.316 0,00103

2017 1.697 0,041 839 858 1.935.198 0,00052

Quellen: AMS-DWH; Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15. März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Anzahl der genehmigten Personen, die im jeweiligen Jahr mit dieser Beihilfe mindestens einen Tag gefördert wurden.

3.5.2. Vorstellungsbeihilfe

Seite 122 von 270 Sozialministerium.at Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Dienstgeber und Dienst-geberinnenbeiträge und Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeiträge).

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservice Gesetz (AMSG) 1994, § 34, Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice (REMO), BGS/AMF/0722/9989/2017, gültig seit 27. November 2017.

Anspruchsvoraussetzung

Für die unter „Zielgruppe“ genannten Personen muss eine finanzielle Notlage, die die Arbeit-suche bzw. LehrstellenArbeit-suche erschwert, gegeben sein. Zudem ist die Beihilfe an ein Bera-tungsgespräch zwischen dem Förderungswerber bzw. der Förderungswerberin und dem/der zuständigen Berater/Beraterin des Arbeitsmarktservice gebunden.

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Ja

Andere Geldtransfers

Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Ausgabenart

Die Beihilfe wird der zu unterstützenden Person in Form eines einmaligen Zuschusses (Bar- bzw. Sachleistung) zuerkannt.

Bezugsdauer

Die Einmalzahlungen können zur erfolgreichen Absolvierung eines Vorstellungstermins er-folgen.

Seite 123 von 270 Sozialministerium.at Vorstellungsbeihilfe – genehmigte Personen*)

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2007 9.710 0,25 5.943 3.767 647.263 0,000228

2008 9.553 0,24 5.883 3.671 657.635 0,000224

2009 10.262 0,26 6.637 3.625 709.862 0,000246

2010 9.679 0,25 6.277 3.402 682.453 0,000231

2011 9.017 0,23 5.769 3.248 613.710 0,000198

2012 9.583 0,24 5.979 3.604 623.162 0,000196

2013 9.729 0,24 6.122 3.607 650.506 0,000201

2014 9.696 0,24 6.093 3.603 641.945 0,000193

2015 8.283 0,20 5.156 3.127 566.301 0,000164

2016 7.191 0,17 4.499 2.692 495.098 0,000140

2017 5.857 0,14 3.664 2.193 372.232 0,000101

Quelle: AMS-DWH; Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15. März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Anzahl der genehmigten geförderten Personen, die z. B. im jeweiligen Jahr mit dieser Beihilfe min-destens einen Tag gefördert wurden.

Kinderbetreuungsbeihilfe 3.6.

Zielsetzung

Erleichterung der Integration von Personen mit Betreuungspflichten in den Arbeitsmarkt durch Unterstützung bei der Vermittlung (unselbstständige Erwerbstätigkeit), Sicherung der Beschäftigung, Teilnahme an einer Maßnahme oder Unterstützung bzw. Sicherung der Teil-nahme am Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose (UGP).

Zielgruppe

Arbeitssuchende oder Arbeitslose und unselbständig Erwerbstätige, die einen Betreuungs-platz für ihr Kind benötigen (entgeltliche Unterbringung),

▪ wenn sie eine Arbeit aufnehmen wollen,

▪ an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen,

▪ weil sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlech-tert haben,

▪ wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfor-dern oder

▪ die bisherige Betreuungsperson ausfällt.

Seite 124 von 270 Sozialministerium.at Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Unternehmungsgründungsprogramm für Arbeitslose.

Instrument

Die unter „Zielgruppe“ genannten erhalten bei Vorliegen einer Betreuungspflicht für im ge-meinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder bis zu deren Vollendung des 15. Lebens-jahres (bei Behinderung: bis zur Vollendung des 19. LebensLebens-jahres) eine teilweise Vergütung der Kinderbetreuungskosten (Kindergärten, krippen, gruppen, Horte, Tagesmütter bzw. -väter, etc.) für bis zu drei Jahre. Die Beihilfe ist gestaffelt und hängt vom Brut-to(familien)einkommen, von den entstehenden Betreuungskosten sowie von der Dauer und Art der Unterbringung des Kindes ab. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der Einkommensgrenze. Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf € 2.300,- nicht übersteigen. Als Einkom-men zählen auch Renten, Pensionen, AliEinkom-mente, Unterhaltsleistungen, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Gründungs-beihilfe, KombilohnGründungs-beihilfe, Übergangsgeld, Zahlungen an Pflegeeltern für die Betreuung eines Kindes, sowie Pflegekarenzgeld und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe beträgt monatlich maximal € 300,-, ist gestaffelt und hängt vom Bruttoeinkommen und von den entstehenden Betreuungskosten ab.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Dienstgeber und Dienst-geberinnenbeiträge sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeiträge).

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 1994, §34; Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice (REMO), BGS/AMF/0722/9989/2017, gültig seit 27. November 2017.

Anspruchsvoraussetzung

Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch beim AMS gebunden. Die Förderungswerberin bzw.

der Förderwerber muss rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme, Maßnahme oder Un-terbringung des Kindes Kontakt mit dem AMS aufnehmen.

Letzte Änderung -

Seite 125 von 270 Sozialministerium.at Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung

Nein

Andere Geldtransfers

Andere arbeitsmarktpolitische Leistungen Ausgabenart

Transfer an Einzelpersonen (periodische Zahlungen) Bezugsdauer

Der Begehrenszeitraum und der Gewährungszeitraum beträgt 26 Wochen (für Arbeitssu-chende und vor Beginn einer Arbeitsaufnahme maximal 13 Wochen, in Ausnahmefällen 26 Wochen), bei AMS-Maßnahmen bis zu 52 Wochen. Für eine Weitergewährung der Kinderbe-treuungsbeihilfe ist eine neue Begehrensstellung erforderlich. Die Förderdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen (3 Jahre) betragen. Teilneh-mer und TeilnehTeilneh-merinnen am Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose erhalten die Beihilfe bis zum Ende der Gründungsbeihilfe.

Kinderbetreuungsbeihilfe – genehmigte Personen*)

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2007 6.802 0,176 171 6.631 6.296.737 0,0022

2008 6.243 0,159 146 6.097 5.586.059 0,0019

2009 5.158 0,132 134 5.024 4.110.571 0,0014

2010 5.091 0,129 115 4.976 3.970.405 0,0013

2011 5.613 0,141 107 5.506 4.525.120 0,0015

2012 6.181 0,154 159 6.022 5.053.661 0,0016

2013 6.185 0,153 163 6.022 4.822.231 0,0015

2014 5.978 0,148 177 5.801 4.722.770 0,0014

2015 5.899 0,145 164 5.735 4.495.102 0,0013

2016 7.938 0,192 189 7.749 6.777.800 0,0019

2017 9.355 0,224 223 9.132 8.407.302 0,0023

Quelle: AMS-DWH; Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15. März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Anzahl der genehmigten geförderten Personen, die z. B. im jeweiligen Jahr mit dieser Beihilfe min-destens einen Tag gefördert wurden.

Seite 126 von 270 Sozialministerium.at

Kinderbetreuungseinrichtungen 3.7.

Zielsetzung

Arbeitsmarktpolitisches Ziel dieser Förderung ist die Ausweitung von Kinderbetreuungskapa-zitäten und damit die Integration in den Arbeitsmarkt und die Sicherung der Beschäftigung von Personen mit Kinderbetreuungspflichten.

Zielgruppe

Private Kinderbetreuungseinrichtungen (Elterninitiativen, Kindergruppen, Tagesmütter-/Tagesväterprojekte, Kinderbetreuungseinrichtungen in Betrieben, Privatkindergärten, etc.), die bei Bedarf ergänzende Betreuungsangebote zur Verfügung stellen.

Instrument

Die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine trägerorientierte Förderung von Beschäftigungsverhältnissen von Organisations- und Betreuungspersonal in Kinderbetreu-ungseinrichtungen, wobei auf bundeslandspezifische Kriterien bei der Mitfinanzierung durch Gebietskörperschaften (Land, Gemeinden) Rücksicht genommen wird.

Förderbar sind

▪ entweder geeignete Personen, die von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen als Be-treuungskräfte beschäftigt werden oder

▪ Personen, die von privaten Einrichtungen für Organisations-, Koordinations- und Schu-lungstätigkeiten in Zusammenhang mit einem überregionalen Einsatz (z.B. Bezirk, Bun-desland) als Betreuungskräfte beschäftigt werden.

Außerdem werden auch laufende Sachkosten und externe Schulungskosten in Form eines Zuschusses gefördert. Entsprechend dem Anteil an arbeitsmarktpolitisch relevanter Kinder-betreuung kann die Höhe des Zuschusses bis zu 100% betragen.

Die Höhe der Förderung beträgt bei (1.) bis zu 50 % und bei (2.) bis zu 100 % der Bemes-sungsgrundlage.

Anspruchsvoraussetzung

Der/die Beihilfenwerber bzw. Beihilfenwerberin muss mit der Person, für die eine Förderung gewährt wird, zumindest für die Dauer des Förderzeitraumes ein sozialversicherungspflichti-ges Dienstverhältnis eingehen. Die angebotenen Betreuungsplätze müssen zumindest im Ausmaß des Finanzierungsanteils des AMS zuerst Kunden und Kundinnen des Arbeits-marktservice angeboten werden.

Seite 127 von 270 Sozialministerium.at Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Dienstgeber und Dienst-geberinnenbeiträge sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeiträge).

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz; § 34 in Verbindung mit § 32 (3);

Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice, BGS/AMF/0722/9943/2014, gültig seit 1. August 2014

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Nein

Andere Geldtransfers Keine

Ausgabenart

Transfer an den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin (periodische Zahlungen, Vergütungen) Bezugsdauer

Die Beihilfe versteht sich als Starthilfeförderung und wird im Falle der Förderung des Perso-nalaufwandes für Betreuungskräfte pro Betreuungskraft bzw. für den jeweiligen Arbeitsplatz für die Dauer von maximal vier Jahren gewährt. Im Falle der Förderung des Personalaufwan-des für Organisationskräfte beträgt die Dauer der Förderung zuminPersonalaufwan-dest ein Jahr. Verlänge-rungen sind bei Weiterbestehen der arbeitsmarktpolitischen Relevanz möglich.

Seite 128 von 270 Sozialministerium.at Kinderbetreuungseinrichtungen – genehmigte Personen*)

Jahr

Personen gesamt

(M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen Ausgaben

in EURO in % des BIP

2007 317 0,0082 5 312 3.338.162 0,00118

2008 295 0,0075 4 291 2.190.359 0,00075

2009 263 0,0067 8 255 2.361.322 0,00082

2010 242 0,0061 5 237 2.593.592 0,00088

2011 237 0,0060 5 232 2.572.209 0,00083

2012 228 0,0057 6 222 2.844.237 0,00089

2013 156 0,0039 4 152 2.490.807 0,00077

2014 188 0,0047 3 185 2.547.510 0,00076

2015 126 0,0031 0 126 1.685.532 0,00049

2016 118 0,0028 1 117 1.600.874 0,00045

2017 78 0,0019 0 78 1.004.743 0,00027

Quelle: AMS-DWH; Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15. März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Anzahl der genehmigten geförderten Personen, die z. B. im jeweiligen Jahr mit dieser Bei-hilfe mindestens einen Tag gefördert wurden.

4. AUSBILDUNG, WEITERBILDUNG UND BERUFLICHE MOBILITÄT Förderung von Personen: Förderung der beruflichen Mobili-4.1.

tät

4.1.1. Beihilfe zu den Kurs- und Kursnebenkosten Zielsetzung

Beseitigung bzw. Verringerung von kostenbedingter Hindernisse (finanzielle Mehrbelastung), die aufgrund einer arbeitsmarktpolitisch sinnvollen beruflichen Aus- und Weiterbildungs-, oder Berufsorientierungsmaßnahme, Arbeitserprobungs- oder Arbeitstrainingsmaßnahme, bzw. Maßnahme der aktiven Arbeitsuche oder auch Teilnahme an einer Arbeitsstiftung, auf-grund der Entfernung zwischen Wohnort und Schulungsort bzw. der Dauer der Maßnahme, entstehen. Erleichterung der Integration in den Arbeitsmarkt durch die Ermöglichung der Teilnahme an den genannten Maßnahmen.

Seite 129 von 270 Sozialministerium.at Zielgruppe

Arbeitslose, Teilnehmer und Teilnehmerinnen an beruflichen (Basis)Qualifizierungs-, Orien-tierungs-, Trainingsmaßnahmen, Maßnahmen der aktiven Arbeitsuche, Arbeitstraining oder Arbeitserprobung, Beschäftigte (auch Karenzierte mit Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld), deren Bruttoeinkommen € 2.300,- monatlich nicht übersteigt und Be-schäftigte, die eine Qualifizierung in einem Berufsbereich mit Fachkräftemangel anstreben oder deren berufliche Existenz gefährdet ist, Beschäftigte, die bereits gekündigt wurden, Beschäftigte, bei welchen physische, psychische oder geistige Behinderung vorliegt, ältere Beschäftigte, und Personen, die mittels Eingliederungsbeihilfe gefördert werden, Personen ohne aufrechtes Arbeitsverhältnis, die Kinderbetreuungsgeld beziehen4, Lehrstellensuchen-de, Bauern und Bäuerinnen5, Personen, die am Unternehmensgründungsprogramm teil-nehmen, Personen in einer Arbeitsstiftung, Personen, die Umschulungsgeld beziehen und Personen im Strafvollzug6, die beim AMS vorgemerkt sind.

Hinsichtlich schulischer Ausbildungen können im Sinne des § 31 (3) AMSG auch noch folgen-de Zielgruppen geförfolgen-dert werfolgen-den (es muss zuminfolgen-dest ein Kriterium zutreffen):

Personen ohne abgeschlossene schulische Ausbildung, Personen ohne berufliche Ausbildung (ausgenommen AHS-Maturanten/AHS-Maturantinnen), Maturanten und Maturantinnen und Universitätsabbrecher und Universitätsabbrecherinnen zwei Jahre nach Matura oder bei Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen nach dem AlVG, Schulabbrecher und Schulabbre-cherinnen zwei Jahre nach Schulabbruch oder bei Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen nach dem AlVG, Personen mit abgeschlossener Ausbildung, deren Qualifikation auf dem Ar-beitsmarkt nicht mehr verwertbar ist (z.B. beruflicher Wiedereinstieg von Frauen), Langzeit-arbeitslose (Personen unter 25 Jahren und Ältere7 länger als 6 Monate, alle anderen länger als 12 Monate arbeitslos), ältere Arbeitslose.

Instrument

Oben genannte Zielgruppe kann Beihilfen zur Deckung von Kursgebühren (z.B. für nicht vom AMS beauftragte Kurse) und zur Deckung von Kursnebenkosten (bei Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des Wohnortes) erhalten. Diese Maßnahmen stellen eine ergänzende Förderung zur eigentlichen Schulungsmaßnahme dar. Arbeitslose werden bei den Kurs- bzw.

Kursnebenkosten mit 100% der entstehenden Kosten gefördert. Bei Beschäftigten ist die

4 Diese müssen bereits eine Maßnahme des AMS besuchen können und dem Arbeitsmarkt binnen eines Jahres wieder zur Verfügung stehen.

5 Der Einheitswert des Land-/forstwirtschaftlichen Besitzes darf € 17.020,- nicht überschreiten.

6 überwachter Hausarrest, Fußfesselträger und Fußfesselträgerinnen, Freigänger und Freigängerinnen

7 Als Ältere gelten vorgemerkte Arbeitslose ab dem im Rahmen der Zielvorgaben definierten Alter.

Seite 130 von 270 Sozialministerium.at Beihilfe einkommensabhängig, und zwar von € 1.150,- bis € 2.300,- monatlich beträgt die Beihilfenhöhe 50%; unter € 1.150,- werden 100% der Kosten übernommen. Es können Kurs-gebühren, Schulgeld, Lehrmittel, ärztliche bzw. psychologische Gutachten, Prüfungsgebüh-ren, Schulungskleidung, Fahrtkosten (täglich, wöchentlich, monatlich), Unterkunft, Verpfle-gung sowie auch Gebärdensprach-Dolmetschkosten gefördert werden.

Die maximale Höhe der Beihilfe zu den Kursnebenkosten beträgt € 306,- monatlich/€ 10,20 täglich. Im Fall einer Übernahme von Unterkunftskosten kann die Beihilfe zu den Kursneben-kosten bis zu einer Höhe von € 917,- gewährt werden. Personen mit körperlichen Einschrän-kungen8 können eine Beihilfen zu den Kursnebenkosten in der maximalen Höhe von € 917,- erhalten.

Fördervoraussetzung

▪ Es muss eine vorangegangene Betreuung bzw. Prüfung auf arbeitsmarktpolitische Sinn-haftigkeit durch das AMS erfolgt sein;

▪ das Bruttoeinkommen bei Beschäftigten darf € 2.300,- nicht übersteigen;

▪ bei Beziehern und Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld müs-sen die Gesamtkosten der Maßnahmen unter € 3.000,- betragen, sonst sind diese nicht förderbar;

▪ der Routenplaner ist von der Landesgeschäftsstelle vorzugeben;

▪ keine Beihilfe für vom AMS durchgeführte Bildungsmaßnahmen.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung (Dienstgeber und Dienst-geberinnenbeiträge sowie Dienstnehmer und Dienstnehmerinnenbeiträge).

Verantwortliche Organisation/Institution Arbeitsmarktservice (AMS)

Gesetzliche Grundlage

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) 1994, § 34; Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), § 20 (6) bezüglich Pauschalersatz zu den Kursnebenkosten; Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktser-vice, BGS/AMF/0722/9919/2016, gültig seit 3. 4. 2017.

8 Diese dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sein, ein öffentliches Verkehrsmittel bzw.

den eigenen PKW zu benützen.

Seite 131 von 270 Sozialministerium.at Letzte Änderung

Bundesrichtlinie GZ: BGS/AMF/0722/9919/2016, gültig seit 3.4.2017: Im Punkt I.B.3. der Richtlinie wurden die Kontrolltätigkeiten für die Beihilfe der Kurskosten aufgenommen.

Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung Nein.

Andere Geldtransfers

Andere arbeitsmarktpolitische Leistungen, z.B. „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts“.

Ausgabenart

Transfers an Einzelpersonen (regelmäßige Geldleistungen, einmalige Pauschalleistungen, Erstattungen).

Bezugsdauer

Die Beihilfen werden für die Gesamtdauer einer Maßnahme (z.B. Buchhaltungskurs) bzw. für ein zusammengehöriges Maßnahmenpaket (z.B. Buchhaltung I und II gelten als eine Maß-nahme) gewährt. Bei Förderung von Beschäftigten in Kurzarbeit (KUA) müssen die Maßnah-men in KUA beginnen.

Kurskosten - genehmigte Personen*)

Jahr

Kurskosten (KK) Ausgaben KK

Personen (M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen In EURO in % des BIP

2007 38.996 1,01 18.984 20.013 41.528.746 0,015

2008 38.309 0,98 18.914 19.395 40.036.984 0,014

2009 49.643 1,27 25.853 23.790 56.090.820 0,019

2010 40.227 1,02 21.104 19.124 50.310.515 0,017

2011 38.208 0,96 19.041 19.169 36.429.619 0,012

2012 46.460 1,16 23.391 23.070 48.092.056 0,015

2013 51.504 1,28 25.962 25.542 58.774.101 0,018

2014 40.073 0,99 21.069 19.005 48.271.779 0,014

2015 20.434 0,50 10.357 10.078 23.334.145 0,007

2016 23.261 0,56 11.329 11.932 26.306.917 0,007

2017 25.128 0,60 12.036 13.093 29.121.404 0,008

Quelle: AMS-DWH und Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15.März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

Seite 132 von 270 Sozialministerium.at Kursnebenkosten – genehmigte Personen*)

Jahr

Kursnebenkosten (KNK) Ausgaben KNK

Personen (M+F)

Personen in

% der Be-schäftigung

(15-64)

Männer Frauen In EURO in % des BIP

2007 145.760 3,77 69.984 75.781 18.151.282 0,006

2008 137.811 3,51 67.301 70.516 16.934.287 0,006

2009 172.256 4,41 89.645 82.613 21.316.359 0,007

2010 183.065 4,64 95.038 88.031 26.648.272 0,009

2011 162.686 4,09 80.495 82.193 22.947.606 0,007

2012 186.217 4,64 94.306 91.914 24.104.892 0,008

2013 110.368 2,74 53.042 57.328 19.205.680 0,006

2014 102.627 2,54 49.932 52.695 18.468.780 0,006

2015 91.301 2,24 45.270 46.033 17.872.025 0,005

2016 98.390 2,37 50.782 47.613 20.723.370 0,006

2017 100.608 2,40 51.712 48.896 24.298.751 0,007

Quelle: AMS-DWH und Statistik Austria; Abfrage vom 14. Dezember 2017 und 15.März 2018; eigene Berechnungen des BMASGK

*) Anzahl der genehmigten geförderten Personen, die z. B. im jeweiligen Jahr mit dieser Beihilfe min-destens einen Tag gefördert wurden.

4.1.2. Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes