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Verschwiegenheit und Datenschutz als Basis der Kooperation

2 Diskussion zentraler Aspekte des B-KJHG 013

2.9 Verschwiegenheit und Datenschutz als Basis der Kooperation

auch für ehrenamtliche Mitarbeiter/innen und gilt für alle Mitarbeiter/innen der Kinder- und Ju-gendhilfe auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter (siehe Staffe-Hanacek und Weitzenböck 2015: 11f sowie Erläuterungen zum Gesetz mit WAF: 13f).

Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn dies im überwiegenden be-rechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen selbst ist (§ 6 Absatz 1 B-KJHG) oder wenn es sich um Auskunftsrechte der Staatsanwaltschaft bei bestimmten Strafverfahren handelt, z. B. wegen Misshandlung, sexuellem Missbrauch oder Vernachlässigung (§ 6 Absatz 4 B-KJHG). Ein berechtigtes Interesse zur Offenlegung von Informationen im Sinne der betroffenen Kinder, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen liegt dann vor, wenn es um den Schutz dieser vor (weiteren) Kindeswohlgefährdungen geht, z. B.

in der Begründung einer Obsorgeentziehung (siehe Staffe-Hanacek und Weitzenböck 2015:

12 sowie Erläuterungen zum Gesetz mit WAF: 13). Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nicht gegenüber bzw. innerhalb der Kinder- und Jugendhilfeträger (§ 6 Absatz 3 B-KJHG).

Um die Rechte von Kindern, Jugendlichen und Eltern zu stärken, führte das Grundsatzgesetz das Recht der betroffenen Familien, Eltern, Kinder und Jugendlichen ein, Auskunft über die der Kinder- und Jugendhilfe bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten (§ 7 B-KJHG). Dieses Auskunftsrecht macht das Grundsatzgesetz bei Kindern und Jugendli-chen davon abhängig, ob ihnen die Informationen und TatsaJugendli-chen aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes zumutbar sind. Das Grundsatzgesetz geht von einer notwendigen Ein-sichts- und Urteilsfähigkeit ab Vollendung des 14. Lebensjahres aus (§ 7 Absatz 2 B-KJHG).

Um Interessenkollisionen auszuschließen, haben diese Gruppen ihre Auskunftsrechte als ein eigenständiges und nicht abgeleitetes Recht. Das heißt, grundsätzlich umfasst das Auskunfts-recht immer nur Tatsachen des eigenen Privat- und Familienlebens. Auskünfte z. B. über das Privatleben eines getrennt lebenden Elternteils sind nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig sind auch Auskünfte an (volljährige) Kinder, die persönliche Informationen über die eigene Erziehungsgeschichte der Eltern enthalten (z. B. eigene Missbrauchserfahrungen der Eltern) (siehe Staffe-Hanacek und Weitzenböck 2015: 15f sowie Erläuterungen zum Gesetz mit WFA:

14f).

Im Arbeitsalltag funktioniert die Kooperation zwischen den unterschiedli-chen Systempartner/innen31 aus der Sicht von fallführenden Sozialarbei-ter/innen und den mitteilungspflichtigen Fachkräften grundsätzlich (sehr) gut. Mitteilungspflichtige Fachkräfte empfinden häufiger die Kooperation mit den Systempartner/innen als eher bzw. sehr schlecht (bis zu ein Drittel der mitteilungspflichtigen Fachkräfte). Sie bewerten die Kooperation bei

sechs der neun abgefragten Systempartner/innen zum Teil deutlich schlechter als fallführende Sozialarbeiter/innen. Sehr deutliche Unterschiede zwischen fallführenden Sozialarbeiter/innen

31Bei fallführenden Sozialarbeiter/innen und mitteilungspflichtigen Fachkräften wurde die Kooperation zwischen der Kinder- und Jugendhilfe und neun unterschiedlichen Systempartner/innen abgefragt und vice versa. Folgende Sys-tempartner/innen wurden neben der Kinder- und Jugendhilfe genannt: (1) Gerichte, Behörden, Polizei und andere Organe der öffentlichen Aufsicht, (2) Einrichtungen zur Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen (z.

B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort), (3) Schulen, (4) außerschulische Kinder- und Jugendarbeit, (5) psychosoziale Beratungseinrichtungen (z. B. Familienberatungsstellen, Psychotherapie), (6) private Kinder- und Jugendhilfe-Ein-richtungen, (7) Gesundheitswesen (z. B. Ärzt/innen, Krankenhaus, Hebammen), (8) private Personen (Familienan-gehörige, Nachbar/innen) sowie (9) Pflegepersonen.

Wie wird die Koopera-tion zwischen den un-terschiedlichen Sys-tempartner/innen und der Kinder- und Ju-gendhilfe bewertet?

und den mitteilungspflichtigen Fachkräften zeigen sich in der Beurteilung der Kooperation mit privaten Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtungen und mit Gerichten, Behörden, Polizei und an-deren Organen der öffentlichen Aufsicht. Fallführende Sozialarbeiter/innen sind mit der Ko-operation mit diesen Systempartner/innen deutlich häufiger eher bzw. sehr zufrieden als mit-teilungspflichtige Fachkräfte. Mitmit-teilungspflichtige Fachkräfte sind dagegen mit Einrichtungen zur Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen sowie der Schule in der Kooperation deutlich zufriedener als fallführende Sozialarbeiter/innen. Trotz aller beschriebenen Unter-schiede zeigt sich in beiden Berufsgruppen, dass diese in ihrem Arbeitsalltag am unzufrie-densten mit der Kooperation mit dem Gesundheitswesen (z. B. Ärzt/innen, Krankenhaus, Heb-ammen) sind: Rund ein Drittel beurteilt die Kooperation jeweils als sehr bzw. eher schlecht.

Ebenfalls eine hohe Unzufriedenheit besteht in der Zusammenarbeit mit privaten Personen wie z. B. Familienangehörigen oder Nachbar/innen (siehe Teilbericht 1: 88f).

Der Bericht der und Jugendanwaltschaft Kärnten (2017) sowie Ergebnisse der Kinder-schutzfachtagung (2017) sehen Verbesserungsbedarf bei den Schnittstellen zwischen Ge-sundheitssystem und psychosozialem Hilfesystem: Diese müssten ausgebaut werden. Außer-dem wird eine verpflichtende Hebammenberatung über den Mutter-Kind-Pass empfohlen. Im Zuge der Geburt sollte außerdem eine verpflichtende Wohnsitzmeldung erfolgen, um Hebam-mennachsorge und sozialarbeiterische Kontakte anschließend ausbauen zu können.

Die Qualität der Zusammenarbeit hat sich seit der Einführung des B-KJHG sowie der Ausführungsgesetze der Bundesländer vor allem im Bereich der Kooperation der Systempartner/innen mit der öffentlichen Kinder- und Ju-gendhilfe positiv verändert. Hier gibt ein Drittel der mitteilungspflichtigen Fachkräfte an, dass sich die Qualität der Zusammenarbeit etwas verbessert hat, und ein weiteres Zehntel sieht sogar eine deutliche Verbesserung der

Zusammenarbeit. Mitteilungspflichtige Fachkräfte sind grundsätzlich eher der Auffassung, dass sich die Qualität der Zusammenarbeit mit allen Systempartner/innen seit Einführung des B-KJHG bzw. der Ausführungsgesetze verbessert hat, als dies fallführende Sozialarbeiter/in-nen sind (siehe Teilbericht 1: 89f).

Trotz verbesserter Kooperation äußern Fachkräfte einen Modifikationsbedarf in Bezug auf die Zusammenarbeit mit externen Stellen. Verbesserungsbedarf wird primär in der Kommunika-tion untereinander gesehen. Es könnten mehr InformaKommunika-tionen über die jeweilige Arbeitsweise und Aufgaben ausgetauscht werden, um das Verständnis füreinander zu verbessern. Fallfüh-renden Sozialarbeiter/innen würden schriftlich klar fixierte Kooperationsvereinbarungen zwi-schen der Kinder- und Jugendhilfe und externen Stellen helfen, die gegenseitigen Aufgaben und Grenzen zu kommunizieren und umzusetzen, und sie müssten nicht jedes Mal neu disku-tiert werden (siehe Teilbericht 1: 117).

Laut Bericht der Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten (2017) ist vor allem die Steigerung der professionellen Sensibilität diverser Berufsgruppen durch Fortbildungen erforderlich, was das anschließende Zusammenwirken verschiedener Akteur/innen begünstigt. Auf diese Weise könnten erste Anzeichen von Gefährdung viel früher erkannt werden, vor allem von

Berufs-Hat die Einführung des B-KJHG sowie der Aus-führungsgesetze zu ei-ner Verbesserung der Qualität der Zusam-menarbeit geführt?

gruppen, die frühzeitig mit Familien in Kontakt kommen und von diesen auch ohne Schwellen-ängste in Anspruch genommen werden, bspw. durch Physiotherapeut/innen, Hebammen, pfle-gerisches Personal.

Die Hälfte der fallführenden Sozialarbeiter/innen hat für einige Einrichtun-gen bzw. Stellen schriftliche KooperationsvereinbarunEinrichtun-gen vorlieEinrichtun-gen, ein Fünftel verneint es und ein knappes Drittel hat diesbezüglich keine Infor-mationen. Besonders hoch ist der Anteil der fallführenden Sozialarbei-ter/innen, die mit einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung arbeiten, in

Vorarlberg (87 %) und besonders niedrig in Tirol (27 %) sowie im Burgenland (29 %). Koope-rationsvereinbarungen liegen z. B. mit Schulen und Kindergärten, Frauenhäusern, privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Drogenberatung vor. Wenig überraschend wissen fallführende Sozialarbeiter/innen in einer leitenden Position deutlich häufiger, ob eine schriftli-che Kooperationsvereinbarung vorliegt oder nicht. Jene fallführenden Sozialarbeiter/innen, de-nen verbindliche Kooperationsvereinbarungen zur Verfügung stehen, beurteilen dieses Instru-ment für ihren Arbeitsalltag in einem hohen Ausmaß als sehr gut und bestätigen somit die Relevanz dieses Instrumentes für die Kooperation (siehe Teilbericht 1: 90ff und Tabellenband fallführende Sozialarbeiter/innen: 113).

Die Neuregelung der Auskunfts- und Verschwiegenheitsbestimmun-gen für die Mitarbeiter/innen der Kinder- und JuVerschwiegenheitsbestimmun-gendhilfe hat für fall-führende Sozialarbeiter/innen mehrheitlich vor allem mehr Klarheit gebracht, welche Personen welche Informationen erhalten dürfen.

Mitteilungspflichtige Fachkräfte bemängeln allerdings die oft einsei-tige Kommunikation zwischen Kinder- und Jugendhilfe und den

mit-teilungspflichtigen Fachkräften selbst und sehen sich häufig auf eine reine „Informanten-Tä-tigkeit“ reduziert (siehe Kapitel 2.8). Verbesserungen sehen fallführende Sozialarbeiter/innen auch in der Kooperation mit externen Stellen sowie mit der Überschneidung anderer Berufs-gesetze (rund ein Drittel sieht Verbesserungen). Die Neuregelung in Bezug auf Erfassung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten hat aber gerade in diesen beiden Bereichen teilweise zu einer wahrgenommenen Verschlechterung geführt. Rund ein Zehntel der fallführenden Sozialarbeiter/innen sehen die Kooperation mit externen Stellen sowie die Überschneidung mit anderen Berufsgesetzen durch die Neuregelung der Auskunfts- und Ver-schwiegenheitsbestimmungen verschlechtert.

Deutlich weniger Veränderung durch die Neuregelung registrieren fallführende Sozialarbei-ter/innen in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kindern, auch wenn pri-märe Absicht der Reform des Grundsatzgesetzes war, mit der Neuregelung der Auskunfts- und Verschwiegenheitsbestimmungen den Vertrauensschutz für die betroffenen Kinder, Ju-gendlichen und jungen Erwachsenen sowie der Familien zu erhöhen (siehe Teilbericht 1: 93f).

Beim Datenschutz zeigen sich durchaus unterschiedliche Anregungen zum Verbesserungs-bedarf beim B-KJH-Gesetz. Die Anregungen gehen zum einen in die Richtung einer Lockerung bei der Weitergabe von Informationen an Professionelle, um die gemeinsame Arbeit im Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu erleichtern (z. B. bei Fallbesprechungen).

An-Liegen in der Praxis schriftliche Kooperati-onsvereinbarungen vor?

Was hat die Neurege-lung der Auskunfts- und Verschwiegen-heitsbestimmungen verändert?

dererseits gehen die Empfehlungen aber auch in Richtung einer klareren Definierung und Ent-wicklung von Regeln, welche Daten an wen und wie weitergegeben werden dürfen. Diese Aspekte werden sowohl von den fallführenden Sozialarbeiter/innen als auch von den Fach-kräften genannt (siehe Teilbericht 1: 118).

Von ihrem Recht auf Verschwiegenheit machen fallführende Sozialarbei-ter/innen häufig Gebrauch. Acht von zehn fallführenden SozialarbeiSozialarbei-ter/innen haben sich im letzten Jahr vor dem Befragungszeitpunkt auf ihre Verschwie-genheit gegenüber anderen Einrichtungen berufen. Hingegen nutzten zwei Prozent der Befragten dieses Argument „nie“. Sozialarbeiter/innen, die erst

seit 2013, also nach Einführung des Grundsatzgesetzes, in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, tun dies deutlich häufiger.

Die Gründe, warum sich fallführende Sozialarbeiter/innen auf die Verschwiegenheitspflicht in der Kooperation mit anderen Einrichtungen und Institutionen berufen, sind unterschiedlich.

Zum einen sehen fallführende Sozialarbeiter/innen ganz klar bei sich selbst eine Schutzfunk-tion gegenüber den betroffenen Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und den Fami-lien, mit den ihnen anvertrauten Informationen oder Einblicken in deren Privatleben und private Verhältnisse sorgsam umzugehen. Dieser Schutz der Privatheit wird dabei nicht nur als auf Basis der gesetzlichen Verpflichtung definierte Aufgabe wahrgenommen, sondern auch als der eigenen Professionalität geschuldet. Oft sehen die Befragten auch keine Notwendigkeit, Informationen an andere Einrichtungen weiterzugeben, da dies aus ihrer Sicht für die (weitere) Fallarbeit irrelevant ist. Zum anderen gehen fallführende Sozialarbeiter/innen davon aus, dass oftmals seitens der Betroffenen kein Einverständnis zur Weitergabe von Informationen gege-ben ist und dies zu einer Beeinträchtigung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses führen könnte. Auch die Gefahr einer möglichen Stigmatisierung von Kindern, Jugendlichen und El-tern wird gesehen (siehe Teilbericht 1: 95ff).

Die Verschlüsselung von sensiblen Daten, die auf elektronischem Weg (z. B. über E-Mail) versendet werden, scheint in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zum Schutz der Klient/innen ausbaufähig. Die Angaben der fallführenden Sozialarbeiter/innen verweisen in diese Richtung, denn ein Drittel gibt an, dass die Verschlüsselung von elektronischen Daten,

die versendet werden, bei ihnen nie erfolgt. Lediglich ein Viertel der Befragten berichtet, dass dies manchmal oder immer passiert. Allerdings ist hier anzumerken, dass dies eine individuelle Einschätzung der fallführenden Sozialarbeiter/innen ist. So muss in diesem Kontext mitberück-sichtigt werden, dass evtl. viele Mitarbeiter/innen der Kinder- und Jugendhilfe keine Kenntnisse darüber haben, ob und mit welcher Verschlüsselung E-Mail-Systeme in der jeweiligen Kinder- und Jugendhilfe funktionieren. Ein gutes Viertel der fallführenden Sozialarbeiter/innen gibt auch an, nicht zu wissen, ob sensible Daten verschlüsselt versendet werden oder nicht. Fall-führende Sozialarbeiter/innen sehen in der Vereinfachung der Verschlüsselung von Daten so-wie E-Mails durchaus ein Verbesserungspotenzial (siehe Teilbericht 1: 118 und 97).

Wie oft berufen sich So-zialarbeiter/innen auf ihr Recht auf Ver-schwiegenheit?

Werden sensible Daten elektronisch in schlüsselter Form ver-sendet?