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3. Rechtlicher Rahmen der Werbung

3.2 Wettbewerbsrecht

3.2.1 UWG-Novelle 2007

Nachdem das UWG von seinen Generalklauseln und somit der Judikatur des OGH zu

§ 1 UWG157 und § 2 UWG158 geprägt war und auch kaum novelliert wurde, stammten

154 Mayer, Werbe Recht Praxis, 72 mwN; Weingarten, Werbeformen im Internet, 26f mwN;

http://www.schutzverband.at/wbr/geschichte.asp; http://www.schutzverband.at/wettbewerbsrecht.asp.

155 Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert wird (UWG-Novelle 2007), BGBl I Nr 79/2007; siehe dazu im Detail Kapitel 3.2.1.

156 Vgl insbesondere die EBRV 2007 BlgNR 23.GP,

http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00144/fname_080045.pdf, sowie die zahlreichen Abhandlungen im österreichischen Schrifttum, die sich bereits intensiv mit der UGP-RL bzw der UWG-Novelle 2007 auseinandergesetzt haben: Siehe ua Anderl, Die UWG-UWG-Novelle 2007, http://www.dbj.at/d/newsletter/DBJ-Newsletter_2_2008.pdf; Artmann, Die Beurteilung der Fallgruppe

"Rechtsbruch" nach der UWG-Novelle 2007 – Zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung OGH 11.03.2008, 4 Ob 225/07b, wbl 2008, 253ff; Augenhofer, Ein „Flickenteppich“ oder doch der „große Wurf“?, ZfRV 2005, 204ff; Fehringer/Freund, Die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in das UWG, MR 2007, 115ff; Feltl/Fragner, UWG-Novelle 2007, GesRZ 2008, 3ff;

Gamerith, Der Richtlinienvorschlag über unlautere Geschäftspraktiken, WRP 2005, 391ff; Handig, EG-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, ÖBl 2005, 196ff; Handig, Informationspflichten und Lauterkeitsrecht, ecolex 2007, 779ff; Handig, Sind unerbetene Werbeanrufe und E-Mails noch unlauter?

Eine Auswirkung der UWG-Nov 2007, ÖBl 2008/13; Handig, Adieu, vertretbare Rechtsansicht?!, ecolex 2008, 150ff; Heidinger, Die Fallgruppe Rechtsbruch nach der UWG-Novelle 2007 – Gleichzeitig eine Besprechung der OGH-Entscheidung 4 Ob 225/07b – Stadtrundfahrten, MR 2008, 108ff; Koppensteiner, Grundfragen des UWG im Lichte der RL über unlautere Geschäftspraktiken, wbl 2006, 533ff; Prunbauer-Glaser, Kinder, Kinder! – Zum "Kind" in der Werbung nach der UWG-Nov 2007 Sonderheft: Lothar Wiltschek zum 60. Geburtstag, ÖBl 2008/36; Seidelberger, Die UWG-Novelle 2007 und ihre Auswirkungen auf die Praxis, RdW 2008, 59ff; Schuhmacher, Die UWG-Novelle 2007, wbl 2007, 557ff;

Wiebe, Umsetzung der Geschäftspraktikenrichtlinie und Perspektiven für eine UWG-Reform, JBl 2007, 69ff; Wiltschek, UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb idF der UWG-Novelle 2007, 2. Auflage (2007), Vor § 1 mwN; Wiltschek, Die UWG-Novelle 2007, ÖBl 2007, 97ff; Wiltschek, Die UWG-Novelle 2007 neu, ÖBl 2007, 241ff; Wiltschek, Licht im Dunkel der UWG-Novelle 2007, ÖBl 2008/24;

Wiltschek/Majchrzak, Die UWG-Novelle 2007 Die Umsetzung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken in Österreich ÖBl 2008/2; vgl weiters http://www.schutzverband.at/dateien/RuW170_web.pdf.

157 Handlungen gegen die guten Sitten.

158 Irreführung.

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eine Vielzahl der Bestimmungen bis zu dieser Novelle nahezu unverändert aus den 1920er-Jahren.

Die Europäische Union hat am 11.05.2005 die RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL)159 erlassen, die im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu einer Harmonisierung in der Europäischen Union führt und eine europaweite Vereinheitlichung der Kernbereiche dieses Rechtsgebiets mit sich bringt.

Durch die UWG-Novelle 2007 wurde im Wesentlichen die UGP-RL umgesetzt und im UWG die Bestimmungen über unlautere und insbesondere über irreführende und aggressive Geschäftspraktiken den Vorgaben dieser RL entsprechend verankert. Die UGP-RL war bis zum 12.06.2007 umzusetzen, wobei für die einzelnen Mitgliedstaaten bzw den nationalen Gesetzgeber kein Spielraum160 bei der Umsetzung bestanden hat, da durch die UGP-RL eine Vollharmonisierung161 des Lauterkeitsrechts bezweckt wurde.

Durch die mit 12.12.2007 in Kraft getretene Umsetzung hat das UWG eine der bisher umfassendsten Novellierungen erfahren, wobei es zu keiner grundlegenden Neuausrichtung, aber zu vielen Änderungen bei den wichtigsten Begriffen und in für die Praxis im Lauterkeitsrecht bedeutsamen Detailfragen gekommen ist. Durch eine Angleichung der Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken im Verhältnis zwischen Unternehmen und Verbrauchern in den europäischen Mitgliedstaaten bezweckt die UGP-RL eine Erleichterung des Handels im Binnenmarkt durch ein besser abgestimmtes

159 RL 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl 2005/L 149/22.

160 Selbst der Umstand, dass die meisten Tatbestände der UGP-RL der ständigen Rechtsprechung des OGH entsprechen, reicht nicht aus: Im Interesse der gemeinschaftsrechtlichen Postulate der Publizität, Klarheit und Bestimmtheit, die im Zentrum der Umsetzungspflicht stehen, hatte der Gesetzgeber die Aufgabe, durch inhaltsgetreue Umsetzung möglichst klare, subsumtionsfähige und lesbare Tatbestände zu schaffen; vgl Wiltschek, UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Vor § 1, 3.

161 Siehe dazu Art 4 UGP-RL; im Gegensatz zur Vollharmonisierung besteht bei der Mindestharmonisierung für den nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, zB strengere als in der umzusetzenden RL geforderte Regelungen zu erlassen; allerdings können nach Art 3 Abs 5 UGP-RL jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Jahren nationale Vorschriften beibehalten werden, die strenger sind und zur Umsetzung von anderen RL mit Mindestangleichung erlassen wurden: Solche Ausnahmen der Vollharmonisierung bestehen zB für Finanzdienstleistungen und Immobilien, wo strengere nationale Regelungen zulässig sind.

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Recht auf diesem Gebiet. In der UGP-RL werden neben den unlauteren Geschäftspraktiken insbesondere die Verbote irreführender und aggressiver Geschäftspraktiken deutlicher und transparenter festgelegt, was sowohl für Unternehmer als auch Konsumenten vorteilhaft ist. Durch die Harmonisierung auf diesem Gebiet wird den österreichischen Unternehmern das Auftreten auf anderen Märkten der Gemeinschaft erleichtert. „Die Sicherung eines lauteren Wettbewerbs ist eine wesentliche Grundlage für einen attraktiven Wirtschaftsstandort und dient damit auch der Sicherung der Beschäftigung“, heißt es in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der UWG-Novelle 2007.162

Die UGP-RL regelt nach Art 1 solche Verhaltensweisen eines Unternehmers, welche die wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten beeinträchtigen. Gemäß Art 3 Abs 1 der UGP-RL gilt diese folglich nur für unlautere Geschäftspraktiken im B2C-Bereich163, wodurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, welche die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen, angeglichen werden sollen (Erwägungsgrund 6 der RL). Nach Art 3 gilt die UGP-RL nicht nur vor, sondern auch während und nach164 Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts, wobei das Vertragsrecht nach Art 3 Abs 2 ausdrücklich unberührt bleibt. Gemäß Art 3 Abs 4 ist die UGP-RL gegenüber anderen RL zu besonderen Aspekten unlauterer Geschäftspraktiken subsidiär165. Ziel der UGP-RL ist nach Erwägungsgrund 11 ein hohes allgemeines Konsumentenschutzniveau in den Mitgliedsstaaten.

Die UGP-RL berührt nicht

 nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder die sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen,166

162 EBRV 2007 BlgNR 23.GP, http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00144/fname_080045.pdf.

163 Business to Costumer (Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern); im Gegensatz dazu steht B2B: Business to Business (Handel zwischen Unternehmen).

164 So kann zB die Hinderung an einer Kündigung des Vertrages gegenüber Konsumenten unlauter sein.

165 Dh nachrangig.

166 Erwägungsgrund 6 der UGP-RL.

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 Werbung, die für Unternehmen, nicht aber für Verbraucher irreführend ist,

 anerkannte Werbe- und Marketingmethoden, wie rechtmäßige Produktplatzierung, Markendifferenzierung oder Anreize, die auf rechtmäßige Weise die Wahrnehmung von Produkten durch den Verbraucher und sein Verhalten beeinflussen können, die jedoch seine Fähigkeit, eine informierte Entscheidung zu treffen, nicht beeinträchtigen,167

 die Vorschriften in den Bereichen Vertragsrecht, Schutz des geistigen Eigentums, Sicherheit und Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Produkten, Niederlassungsbedingungen und Genehmigungsregelungen einschließlich solcher Vorschriften, die sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht auf Glücksspiele beziehen,168 ferner

 nationale Vorschriften zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher, beispielsweise im Zusammenhang mit Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln169 und

 den Bereich der Finanzdienstleistungen und Immobilien170 sowie

 Verkaufsförderungsmaßnahmen.

Die UGP-RL wurde im UWG selbst (und nicht im KSchG oder etwa im ABGB) umgesetzt, weil das KSchG in seinem Regelungskern Vertragsrecht betrifft, die RL sich jedoch als Instrument kollektiven Rechtsschutzes versteht. Ursprünglich ist man davon ausgegangen, dass eine sparsame Umsetzung im UWG ausreichend ist, zumal fast alle Fälle der UGP-RL und deren „schwarzer Liste“ in der bisherigen Rechtsprechung des OGH Deckung finden. Aufgrund der zahlreichen neuen Rechtsbegriffe und um einen Gleichklang zu schaffen, hat man sich dann doch dazu entschlossen, viele Bestimmungen wortwörtlich aus der UGP-RL zu übernehmen. Das macht das neue UWG laut Seidelberger171 nicht besser lesbar, erspart dem Rechtsanwender aber den ständigen Blick in die UGP-RL selbst.

167 Erwägungsgrund 6 der UGP-RL.

168 Erwägungsgrund 9 der UGP-RL.

169 Erwägungsgrund 9 der UGP-RL.

170 Erwägungsgrund 9 der UGP-RL.

171 Seidelberger, RdW 2008, 59ff.

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Durch die UWG-Novelle 2007 sind nunmehr zahlreiche neue Begriffe und Tatbestände im Sinne der UGP-RL eingeführt worden: So wird nunmehr statt dem Begriff der

„Handlungen gegen die guten Sitten“ vom Verbot „unlauterer Geschäftspraktiken“

gesprochen, die wiederum in aggressive und irreführende Geschäftspraktiken unterteilt werden, wobei diese Aufzählung nicht taxativ172 ist, weshalb auch noch die bisher bekannten von der Judikatur des OGH entwickelten Fallgruppen des § 1 UWG173 darunter subsumiert werden. § 1 UWG enthält künftig also zwei Generalklauseln, und zwar eine hinsichtlich der unlauteren Geschäftspraktiken im B2B-Bereich und eine im B2C-Bereich, wobei Wettbewerbsverstöße zwischen Unternehmern nur dann unlauter sind, wenn eine nicht nur unerhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs (gewisses Spürbarkeitserfordernis) vorliegt, während unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Konsumenten das wirtschaftliche Verhalten von Durchschnittsverbrauchern wesentlich und unmittelbar beeinflussen müssen.

Die UWG-Novelle 2007 regelt also – wie schon das bis dahin geltende UWG – im Wesentlichen den B2B-Bereich nicht anders als den B2C-Bereich, weil Mitbewerber- und Konsumentenschutz nicht trennbar sind. Eine wesentliche Änderung ist die Einführung der eigenen Tatbestände „aggressive Geschäftpraktiken” (§ 1a UWG) und

„irreführende Geschäftspraktiken“ (§ 2 UWG). Zusätzlich gibt es zu den allgemeinen Tatbeständen nun eine „schwarze Liste“174 von jedenfalls verbotenen Geschäftspraktiken im Anhang des UWG. Auch wenn der Großteil der laut schwarzer Liste verbotenen Geschäftspraktiken bereits vor der UWG-Novelle 2007 unzulässig war, stehen solche Verstöße aber nun laut Anderl175 unter einem strengeren Regime, da sie per se verboten und somit für die tägliche Geschäftspraxis von größter Bedeutung sind.

Ob eine Geschäftspraktik unlauter ist, wird seit der UWG-Novelle 2007 in folgender Reihenfolge geprüft:176

172 Dh abschließend.

173 Rechtsbruch, Behinderung, Ausbeutung und Kundenfang; siehe Kapitel 3.2.2.4.

174 Der Großteil der dort genannten Geschäftspraktiken war bereits nach der bisherigen Judikatur des OGH unlauter, wobei die Regelungen nunmehr transparenter gestaltet wurden und für die Betroffenen einfacher nachvollziehbar sind.

175 Anderl, http://www.dbj.at/d/newsletter/DBJ-Newsletter_2_2008.pdf.

176 EBRV 2007 BlgNR 23.GP, http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/I/I_00144/fname_080045.pdf.

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 Fällt die Geschäftspraktik unter die „schwarze Liste“ des Anhangs? Wenn nein:

 Liegt sonst eine aggressive (§ 1a UWG) oder irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktik vor? Wenn nein:

 Fällt sie unter die Generalklausel des § 1 UWG?

Der OGH177 hat dazu allerdings jüngst ausgeführt, dass sich diese Prüfungsreihenfolge nur auf Geschäftspraktiken iSd § 1 Abs 1 Z 1 Fall 1 und Z 2 iVm § 1 Abs 4 Z 2 UWG, also auf Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängen, bezieht. Ein sonstiges unlauteres Verhalten iSd § 1 Abs 1 Z 1 Fall 2 UWG hingegen, wie zB eine lauterkeitsrechtlich relevante Verletzung anderer genereller Normen, ist nicht nach den Tatbeständen im Anhang zu prüfen, wobei auch eine kumulative Prüfung verschiedener Rechtsgrundlagen des UWG abzulehnen ist. Zusätzlich hat der OGH klar getrennt zwischen einer Geschäftspraktik (hängt unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammen) und sonstigen unlauteren Handlungen, die nicht anhand der Tatbestände des Anhangs geprüft werden können.

Siehe dazu auch Kapitel 3.4.4.

Die im Zuge der UWG-Novelle 2007 eingeführten Änderungen dürften die österreichische Rechtsprechung nur unerheblich ändern178, nachdem der Großteil der neuen Tatbestände durchaus der bisherigen österreichischen Entscheidungspraxis entspricht. Durch die europaweite Harmonisierung und die dadurch europaweit einheitlichen Begriffe ist nunmehr eine bessere grenzüberschreitende Koordination von Werbemaßnahmen möglich, wobei die neuen Begriffe und Tatbestände – insbesondere im Bereich der Werbemaßnahmen – eine noch detaillierte Prüfung erfordern. Eine genauere Darstellung der einzelnen neuen Bestimmungen, die für die speziellen, in Kapitel 4 beschriebenen Fallgruppen der Online-Werbung von Bedeutung sind, erfolgt im nachstehenden Kapitel.

177 OGH 08.07.2008, 4 Ob 113/08h, MR 2008, 261.

178 Allerdings ist – wie Seidelberger (RdW 2008, 59ff) zutreffend ausführt – mit der völligen Neugestaltung der Generalklauseln und der Erweiterung des Anwendungsbereichs bei den irreführenden Geschäftspraktiken im Detail mit einigen Auslegungsfragen zu rechnen.

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