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KAPITEL 2 – GESETZLICHER RAHMEN UND VERFAHREN

4. ORDNUNGSPOLITISCHE INSTRUMENTE

5.3.1. Umschulungsgeld

Ein Umschulungsgeld wird Personen gewährt, für die vom Pensionsversicherungsträger mit Bescheid festgestellt wurde, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit zwar nicht dauerhaft, aber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt oder deren Eintreten in naher Zu-kunft wahrscheinlich und eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme sinnvoll und zumutbar ist.

Ausbezahlt wird diese Leistung bereits während des Zeitraums der Auswahl und Planung einer beruflichen Rehabilitation und dann in weiterer Folge auch während der Teilnahme.

Anspruch auf Umschulungsgeld haben nur jene betroffenen Personen, die aktiv bei der Aus-wahl, Planung und Durchführung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme mitwirken.

Näheres siehe unter Kapitel 3, Punkt 3.4.1 auf Seite 116.

Familienpolitische Leistungen 5.4.

5.4.1. Kinderbetreuungsgeld (KBG)

Das Kinderbetreuungsgeld (mit 1.1.2002 in Kraft getreten) ist familienpolitisch motiviert und im Gegensatz zum davor bestehenden Karenzgeld, welches eine vorangehende Erwerbstä-tigkeit voraussetzte, eine Universalleistung. Es stehen pauschale Leistungen (Kinderbetreu-ungsgeld-Konto) und ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld zur Auswahl (Details siehe unten). Das Kinderbetreuungsgeld wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familien-beihilfen finanziert und vergrößert die Wahlfreiheit und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Beim Verlust des Arbeitsplatzes während bzw. nach dem Bezug des Kinderbetreu-ungsgeldes kann Arbeitslosengeld bezogen werden. Für ins Erwerbsleben einsteigende El-tern von Kleinkindern werden außerdem die finanziellen Voraussetzungen für die Inan-spruchnahme von Kinderbetreuungsmöglichkeiten gestärkt, wodurch das Angebot vor allem für Kleinkinder stimuliert wird.

Eine Neuregelung des Kinderbetreuungsgesetzes wurde am 15. Juni 2016 im österreichi-schen Nationalrat beschlossen, gültig für alle Geburten seit 1. März 2017. Durch die Reform

Seite 92 von 270 Sozialministerium.at wurden die finanziellen Unterschiede zwischen den früheren Pauschalvarianten durch die Einführung eines Kinderbetreuungsgeld-Kontos aufgehoben.

Anspruchsvoraussetzungen für das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeld-gesetz (KBGG) sind:

▪ der Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind,

▪ bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil,

▪ auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitz-meldungen,

▪ das Einhalten der Zuverdienstgrenze – wird diese überschritten, wird das zu Unrecht bezogene Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückgefordert,

▪ die Durchführung von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf Untersuchungen wäh-rend der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen des Kindes),

▪ rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich,

▪ der Mittelpunkt der Lebensinteressen des antragstellenden Elternteils sowie des Kindes muss in Österreich sein und

▪ Grenzüberschreitende Sachverhalte (Wohnen und/oder Arbeiten und/oder Rentenbezug im Ausland): Für bzw. EU- und Schweizer-Bürger und Bürgerinnen gilt die EWR-Verordnung 883/2004 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-nehmer und ArbeitArbeit-nehmerinnen und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; diese Verordnung regelt, von welchem Staat die Familienleistungen zu erbringen sind.

Für die Berechnung der Zuverdienstgrenze werden nur die eigenen Einkünfte des/-r Bezie-her/Bezieherin herangezogen, das Familieneinkommen ist nicht relevant.

Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschale Leistung)

Die bisherigen vier Pauschalmodelle sind seit 1. März 2017 durch ein Kinderbetreuungsgeld-Konto ersetzt. Mit der Neuregelung wird sichergestellt, dass Mütter und Väter eine einheitli-chere Gesamtsumme erhalten (€ 15.449,28 bzw. € 16.449,- wenn die Betreuung 50:50 oder 60:40 zwischen beiden Eltern aufgeteilt wird und damit der Partnerschaftsbonus in der Höhe von € 1.000,- in Anspruch genommen wird). Diese Gesamthöhe ist unabhängig davon, wie lange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

▪ Das pauschale Kinderbetreuungsgeld erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Ge-burt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.

▪ Man kann zwischen 365 Tagen und 851 Tagen (gezählt ab dem Tag der Geburt) als An-spruchsdauer wählen. Wechseln sich die Eltern ab, so verlängert sich die AnAn-spruchsdauer auf 456 bis 1063 Tage.

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▪ Die Bezugshöhe bei diesem System beträgt € 14,53 bis € 33,88 täglich, je nach gewählter Variante.

▪ Eltern mit geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreu-ungsgeld in der Höhe von € 6,06 pro Tag beantragen. Beziehen können diese Beihilfe Al-leinerziehende, die nicht mehr als € 6.800,- (2017) im Kalenderjahr verdienen oder auch Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als € 6.800 (2017) sowie der zweite Elternteil bzw. Partner nicht mehr als € 16.200,- im Kalenderjahr verdienen darf. Die Dauer für die Beihilfe beträgt maximal ein Jahr ab erstmaliger Antragstellung.

▪ Während des Bezugs von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der jährliche Zuver-dienst bis zu 60% der Letzteinkünfte betragen (sogenannte "individuelle ZuverZuver-dienst- Zuverdienst-grenze"). Kann die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermittelt werden oder liegt die ermittelte Zuverdienstgrenze unter € 16.200,-, so gilt eine Zuverdienstgrenze von

€ 16.200,-.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld soll jenen Eltern, die über ein höheres Einkommen verfügen und sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen, die Möglichkeiten bieten, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten. Es wurde mit der Reform angepasst.

▪ Im Unterschied zum Kinderbetreuungsgeld-Konto wird das einkommensabhängige Kin-derbetreuungsgeld nur Personen gewährt, die in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Österreich tatsächlich aus-geübt haben.

▪ Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindesbezogen werden, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld be-zieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer – maximal bis zum Ende des 14. Lebensmonats des Kindes – um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat.

▪ Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbe-treuungsgelds gebunden.

▪ Die Bezugshöhe bei diesem System beträgt 80% der Letzteinkünfte, maximal € 66 täglich (das entspricht rund € 2.000,- monatlich).

Kranken- und Pensionsversicherung

Während der gesamten Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den/die Bezieher/Bezieherin und das Kind. Je Kind gelten je-weils 48 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld als Beitragszeiten in der Pensions-versicherung (gleiche Bewertung wie Beschäftigungszeiten). Bei mehreren Kindern werden

Seite 94 von 270 Sozialministerium.at nur die Monate bis zur Geburt des nachfolgenden Kindes (eventuell auch weniger als 48 Monate) als Beitragszeiten gerechnet.

Partnerschaftsbonus

Haben die Eltern das Kinderbetreuungsgeld-Konto oder das einkommensabhängige Kinder-betreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so gebührt, jedem Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeit-raums auf Antrag ein Partnerschaftsbonus in der Höhe von € 500,-; insgesamt also € 1.000,- als Einmalzahlung. Jeder Elternteil kann seinen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld bei dem für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Nach Auszahlung des Partnerschaftsbo-nus darf für dieses Kind kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen werden.

Familienzeitbonus für Väter

Erstmals gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen. Dafür muss der Vater seine Erwerbstätigkeit vorüber-gehend einstellen und sich intensiv der Familie widmen (Familienzeit). Diese Familienzeit kann z.B. ein mit dem/der Arbeitgeber und Arbeitgeberin vereinbarter Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge oder ein im öffentlichen Dienst in Anspruch genommener "Papamonat"

sein. Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Famili-enmonat"). Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60 täglich, somit gesamt rund € 700,- und muss beantragt werden. Während der Familienzeit besteht volle Kranken- und Pensionsver-sicherung.

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