• Keine Ergebnisse gefunden

Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird (367 und 527/NR so-wie 5368/BR der Beilagen)

Präsident Josef Pfeifer: Wir gelangen zu den Punkten 15 bis 18 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies

ein Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versor-gung mit Lebensmitteln,

ein Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird, ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird.

Die Berichterstattung über die Punkte 15 bis 18 hat Herr Bundesrat Horst Freiberger über-nommen. Ich bitte um die Berichterstattung.

Berichterstatter Horst Freiberger: Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Herr Minister! Ich bringe den Bericht des Wirtschaftsausschusses bezüglich des Bundesge-setzes über Lenkungsmaßnahmen.

Ich erspare es mir, den Bericht vorzulesen, da er in schriftlicher Form vorliegt.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stim-menmehrheit den Antrag,

1. der im Artikel I des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfas-sungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und

2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Wirtschaftsausschusses über das Versorgungssicherungs-gesetz 1992, das geändert wird.

Dieser Bericht liegt auch schriftlich vor.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stim-menmehrheit den Antrag,

1. der im Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfas-sungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und

2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Weiters bringe ich den Bericht des Wirtschaftsausschusses, mit dem das Energielenkungs-gesetz 1982 geändert wird.

Auch dieser Bericht liegt schriftlich vor.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stim-menmehrheit den Antrag,

Berichterstatter Horst Freiberger

1. der im Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfas-sungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und

2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Der letzte Bericht betrifft das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982, das geändert wird.

Der Bericht liegt wiederum schriftlich vor.

Der Wirtschaftsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1. der im Artikel 1 des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates enthaltenen Verfas-sungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen und

2. gegen den Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Präsident Josef Pfeifer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein, die über die zusammengezogenen Punkte unter einem abgeführt wird.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Andreas Eisl. Ich bitte ihn, zu sprechen.

19.16

Bundesrat Andreas Eisl (Freiheitliche, Salzburg): Hohes Haus! Meine Damen und Herren!

Herr Bundesminister! Herr Präsident! Das Versorgungssicherungsgesetz beinhaltet die Siche-rung der Versorgung. Die Freiheitlichen hätten dieser Vorlage im Nationalrat sicherlich zu-gestimmt, wenn diese brauchbar gewesen wäre. Mit den zwei Abänderungsanträgen in der zweiten Lesung wurde von Abgeordneter Tichy-Schreder jedoch der Beweis geliefert, daß sie und ihre Partei selbst mit der Vorgangsweise im Ausschuß nicht einverstanden waren.

Wäre für die kommenden zwei Jahre nun ein entsprechendes Gesetz zu erwarten, so hätten die Freiheitlichen aufgrund des Berichtes zu dieser Vorlage ihre Zustimmung geben können. Diese war jedoch aufgrund des vorliegenden Flickwerks nicht mehr möglich. Es ist jedoch unbestritten, daß ein entsprechendes Gesetzeswerk für die Versorgung notwendig wäre.

Ich möchte kurz auf die Novelle eingehen: Diese vom Nationalrat beschlossene Novelle ist in dieser Form nicht brauchbar, weil die Versorgungssicherheit vor allem durch legistische Pro-bleme nicht mehr gegeben ist. Erinnern wir uns: Vor einigen Jahren wurde aufgrund der Ver-sorgungsmisere mit Milchprodukten in der Bundeshauptstadt Wien deutlich gemacht, daß es trotz technischen Fortschritts nicht gelungen ist, das Produkt Milch vom Bauern ohne Probleme an den Konsumenten zu bringen. Wenn auch die Probleme hauptsächlich nur bei einer Firma lagen, so war das Chaos dennoch perfekt. Durch eine Einbindung der AMA – wenn es sie in zwei Jahren noch geben sollte, was ja auch bezweifelt wird, da sie, was wir wissen, in großen Schwierigkeiten ist – wird die Flexibilität sicherlich nicht erhöht. Denn gerade durch solche Unflux ..., Unflexibilitäten ... (Bundesrätin Crepaz: Singen!)

Das wäre besser! Da haben Sie recht! – Ich wollte sagen: Durch eine solche unflexible Organisation, wie sie die AMA bis heute darstellt, sind eine entsprechende Durchführung und Sicherstellung nicht gewährleistet.

Ein Wort noch zur Erdöl-Bevorratung: Auch diesbezüglich hat es in der Steiermark, in Lannach, Probleme gegeben. Die Finanzierung ist laut Rechnungshofkritik nicht restlos aufgeklärt, und bis heute liegt kein abgeschlossener Bericht vor. – Aus solchen Vorfällen müßten wir lernen, vor allem, daß die Ölmultis stark zur Bevorratung herangezogen werden müssen. Das müßte laut Gesetz verankert werden, und diese müßten auch zur Mitfinanzierung verpflichtet werden, damit

Bundesrat Andreas Eisl

Preisschwankungen und Preissprünge abgefangen werden können. Mit Hilfe solcher Maßnah-men könnten Preismanipulationen in Zukunft gar nicht entstehen.

Das muß früh genug auf parlamentarischer Ebene erkannt werden. Dann könnten wir mit einer passenden Vorlage dagegen vorbeugen. Wie aus den Berichten klar hervorgegangen ist, waren jedoch selbst die Regierungsmitglieder mit dieser Vorgangsweise nicht einverstanden. Des-wegen können wir diesem Flickwerk auch im Bundesrat nicht zustimmen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.20

Präsident Josef Pfeifer: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Peter Rieser. – Bitte.

19.20

Bundesrat Peter Rieser (ÖVP, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesmini-ster! Hohes Haus! Lieber Herr Kollege Eisl! Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz, das Ver-sorgungssicherungsgesetz, das Energielenkungsgesetz und das Erdöl-Bevorratungsgesetz sind Gesetze, die im Rahmen der umfassenden wirtschaftlichen Landesverteidigung zu sehen sind und eigentlich ausnahmslos in Krisenfällen zum Tragen kommen.

Kollege Eisl! Weil du vorhin Lannach angesprochen hast, muß ich erwähnen: In Lannach wird Öl gelagert, jedoch keine Lebensmittel! (Bundesrat Eisl: Ich habe gesagt: Öl! – Bundesrat Dr. Tremmel: Er hat Olivenöl gemeint!)

Wie ich schon eingangs erwähnt habe, regeln die Wirtschaftslenkungsgesetze, das Lebens-mittelbewirtschaftungsgesetz, das Versorgungssicherungsgesetz und das Energielenkungsge-setz, wie schon aus ihren Titeln hervorgeht, die Bewirtschaftung von verschiedenen Waren-gruppen und Energieträgern. Mit diesen Gesetzen verfolgt man das Ziel, den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen zu schaffen. Diese Gesetze können erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden.

Durch das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz verpflichtet sich Österreich aufgrund seines Beitritts zur EU auch zur Erhaltung von Pflichtnotstandsreserven in einer Höhe, die dem durch-schnittlichen Inlandsverbrauch innerhalb von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres ent-spricht.

Wie ich schon erwähnt habe, betreffen alle Gesetze in diesem Zusammenhang auch ein zentrales Anliegen der wirtschaftlichen Landesverteidigung. Das Lebensmittelbewirtschaftungs-gesetz 1997 hat im speziellen zum Ziel, mit Lenkungsmaßnahmen gegebenenfalls eine unge-störte Erzeugung und Verteilung von Waren aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen und die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger ausreichend zu versorgen. An ein Auslaufen des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes ist nicht gedacht, da die Notwendigkeit eines gesetz-lichen Instrumentes besteht. Auf diese Weise können Verknappungserscheinungen im Falle einer Krise behoben werden, die Bevölkerung mit Lebensmitteln versorgt und allfällige von der EU beschlossene Lenkungsmaßnahmen auch umgesetzt werden.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz – in diesem Punkt gebe ich dir recht, Herr Kollege Eisl – stammt aus dem Jahr 1952 und wurde bereits 27mal novelliert und verlängert, sodaß aus der Stammfassung derzeit keine einzige Bestimmung mehr in Geltung ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist die Erarbeitung eines neuen Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes vorge-sehen. Auch wird aufgrund der Bundesstaatsreform in diesem Zusammenhang verhandelt wer-den.

Die Erlassung von Verordnungen in diesem Zusammenhang ist an eine formelle Voraussetzung gebunden: Der Bundeslenkungsausschuß muß angehört werden, und der Hauptausschuß des Nationalrates muß mit einer Zweidrittelmehrheit die Zustimmung geben. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Warenkategorie das Einvernehmen auch mit dem jeweiligen Bundesministerium erforderlich.

Bundesrat Peter Rieser

Bei Gefahr im Verzug kann die Zustimmung zur Verordnung auch nachträglich eingeholt wer-den. Sie ist aber trotzdem ausschlaggebend für das weitere Schicksal der jeweils begonnenen Bewirtschaftung. Weiters könnten auch Lenkungsmaßnahmen zu Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ergriffen werden.

Was ist davon betroffen? – Ganz kurz: Lebensmittel einschließlich Trinkwasser im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz; sämtliche Markt-ordnungswaren gemäß § 95 des Marktordnungsgesetzes sowie Düngemittel im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten; Pflanzenschutzmittel, Futter-mittel, Saat- und Pflanzengut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Die verschiedenen Lenkungsmaßnahmen sind im § 3 angeführt, wobei auch verschiedene Maßnahmen unterschiedlichen Grades auf verschiedenen Ebenen angewendet werden können.

Auch Einschränkungen hinsichtlich der Verfütterung von Waren sowie hinsichtlich der Alkohol-gewinnung sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundes-ministerium für Land- und Forstwirtschaft vorgesehen.

Betonen möchte ich, daß als bedeutende Erstmaßnahme ein Verkaufsverbot bis zu 48 Stunden vorgesehen ist, um ein organisiertes Anlaufen der entsprechenden Lenkungsmaßnahmen zu ermöglichen.

Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Es ist zu erwarten, daß diese Gesetze nie vollzogen werden müssen. Gegenwärtig wird die Bevorratung nicht immer und überall vor-genommen. Viele unserer Bürger leben vom Tageskonsum. Daher ist es notwendig, daß wir auch Meinungsbildner sind und die Bevölkerung aufklären.

Auch den Bereich der Alternativenergie – in diesem Zusammenhang meine ich die nach-wachsenden Rohstoffe – darf man nicht außer acht lassen. Im Wirtschaftsausschuß haben wir von Experten gehört, daß der Vorrat an Rohöl noch 30 Jahre und der an Gas noch 80 Jahre reichen wird. Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir dürfen diese Ressourcen nicht verschleudern!

Alle sind aufgefordert, umzudenken, nachzudenken, welche Alternativen es gibt: Biomasse, Wind und Sonne zur Energiegewinnung. Ich glaube, daß das in Zukunft in erster Linie eine Frage der Preispolitik sein wird.

Es darf nicht eine Generation die Welt ausbeuten. Gegenwärtig – und das macht mir Sorgen – verbrauchen 20 Prozent der Bevölkerung 60 Prozent der Nahrungsmittel, 70 Prozent der Metalle, 75 Prozent der Energie und 85 Prozent des Holzes. In diesem Zusammenhang stellt sich für mich die Frage: Wie lange werden die anderen 80 Prozent der Bevölkerung zusehen, wie wir sorglos genießen?

Die Eckpfeiler der wirtschaftlichen Landesverteidigung unter dem Sammelbegriff „umfassende Landesverteidigung“ sind ausnahmslos nur im Krisenfall vonnöten. Das ist für viele daher nicht verständlich. Wir im Hohen Haus haben die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen.

Ich darf namens meiner Fraktion erklären, daß wir diesen Gesetzen die Zustimmung geben werden. (Beifall bei der ÖVP.)

19.28

Präsident Josef Pfeifer: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Stefan Prähauser. Ich ersuche ihn, zu sprechen.

19.28

Bundesrat Stefan Prähauser (SPÖ, Salzburg): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Herr Staatssekretär! Hoher Bundesrat! Bei diesen Regierungsvorlagen geht es um Versorgungs-sicherungsgesetze, die wir immer auf zwei Jahre befristen und die dann wieder einer Ver-längerung um zwei Jahre bedürfen.

Bundesrat Stefan Prähauser

Man könnte die Frage stellen: Welchen Sinn haben diese Wirtschaftslenkungsgesetze? – Der Sinn all dieser Gesetze ist, im Ernstfall und Krisenfall entsprechend gerüstet zu sein. Es muß sich hiebei natürlich nicht unbedingt um Krieg handeln, auch für den Fall von Katastrophen muß vorgesorgt werden, denken Sie etwa an Tschernobyl. Es gab auch in der jüngsten Vergangenheit Anlässe genug, darüber nachzudenken, wie wichtig es ist, daß man in solchen Fällen Wirtschaftslenkungsgesetze wie etwa das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz hat. Ich erwähne in diesem Zusammenhang auch den Ölpreisschock der siebziger Jahre oder die Krise im benachbarten ehemaligen Jugoslawien, während welcher einige Tage nach Ausbruch des Krieges durchaus Grund zur Befürchtung bestand, daß dieser Konflikt auch auf österreichisches Hoheitsgebiet überschwappt.

Welche Wirtschaftslenkungsgesetze behandeln wir? – Das Erdöl-Bevorratungs- und Melde-gesetz, das EnergielenkungsMelde-gesetz, das Versorgungssicherungsgesetz und das Lebensmittel-bewirtschaftungsgesetz. Zum Erdöl-Bevorratungsgesetz aus dem Jahr 1982 möchte ich an-führen, daß dieses ein Ausführungsgesetz des IEP-Übereinkommens ist, mit welchem sich Österreich verpflichtet, Erdölreserven in dem Umfang anzulegen, daß ein Auskommen von mindestens 90 Tagen ohne Ölimport gesichert ist. Zu diesem Zweck werden alle Importeure von Erdöl und Erdölprodukten zur Erhaltung von Reserven im Ausmaß von 25 Prozent des Vor-jahresimportes verpflichtet.

In der Praxis hat man gesehen, daß diese Bevorratung natürlich zu hohen Kosten für die Impor-teure führt. Viele ImporImpor-teure haben daher versucht, diese Bestimmungen zu umgehen. Die hier heute vorliegende Novelle sieht eine Reparatur dieser Schlupflöcher vor. In diesem Fall ist eine Novellierung notwendig, damit keine Umgehung mehr möglich ist. Auch die sogenannten Öl-Multis sind in Zukunft heranzuziehen.

Zum Versorgungssicherungsgesetz: Es ist interessant, welche Bereiche im Krisenfall betroffen wären. Eine Verknappung von Tabak trifft zum Beispiel einen Nichtraucher nicht so sehr wie mich. Vorsorge ist daher dringend notwendig, wenn es darum geht, Ruhe unter den Betroffenen herzustellen. Dieses Gesetz betrifft aber auch mineralische Stoffe, Erzeugnisse der chemischen Industrie, Kunststoffe, Häute und Felle jeder Art.

Zum Energielenkungsgesetz: In diesem Gesetz geht es um Erdöl, gasförmige und feste Brennstoffe und Strom.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn wir uns unsere energiepolitischen Zielsetzungen, die vor drei Jahren von der Bundesregierung verabschiedet und vor kurzem im Energiebericht wieder bekräftigt wurden, nochmals vor Augen führen, die da lauten: hohe Versorgungssicherheit, hohes Maß an Wirtschaftlichkeit, soziale Verträglichkeit und auch Umweltverträglichkeit, und diese der realen Situation in Österreich gegenüberstellen, dann können wir gesamthaft gesehen eine durchaus positive Bilanz der Situation, vor allem beim Soll-Ist-Vergleich, ziehen.

Zum Thema Versorgungssicherheit: Ich glaube, daß in kaum einem anderen Land das Maß an Versorgungssicherheit so groß wie bei uns ist. Bei uns ist das Eigenaufkommen sehr hoch. Wir sind in hohem Maße autark. Die genannten Ziele können also durchaus als erreicht und erfüllt angesehen werden.

Zum Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz. Von diesem Gesetz sind vor allem Lebensmittel, aber auch Trinkwasser betroffen, ferner Tiere, die man zu Lebensmitteln verarbeiten kann, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und vieles andere mehr.

Ich glaube, daß diese Wirtschaftslenkungsgesetze sehr wichtig für unser Land sind. Daher ist eine Verlängerung und Novellierung unbedingt notwendig. Ich wünsche uns allen und der Bevölkerung, daß der Fall, daß wir diese Gesetze brauchen, niemals eintreten wird. Unsere Fraktion wird diese Gesetze unterstützen. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

19.32

Präsident Josef Pfeifer: Herr Bundesminister Herr Dr. Farnleitner, bitte.

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner 19.32

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner: Meine Damen und Herren! Hoher Bundesrat! Ich möchte den Bundesrat nur davon in Kenntnis setzen, daß ich im Wirtschaftsausschuß des Nationalrates zugesagt habe, daß wir im Frühjahr dieses Jahres die Klubs einladen werden, in einer Modernisierungsrunde diese Gesetze durchzusehen.

Ich sage nochmals: Diese Gesetze haben sich in den Fällen, in denen wir sie in den letzten Jahrzehnten gebraucht haben – es war selten genug –, durchaus bewährt. Eine Modernisierung würde ihnen guttun, diese ist aber keine Voraussetzung zur Herstellung der Sicherheit. Die Sicherheit der Versorgung ist durch die bestehenden Gesetze auf jeden Fall gewährleistet. Die genannten Gespräche werden etwa im März beginnen. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundes-räten der SPÖ.)

19.33

Präsident Josef Pfeifer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Dies ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Die Abstimmung über die vorliegenden Beschlüsse des Nationalrates erfolgt getrennt.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln.

Der vorliegende Beschluß enthält im Artikel I eine Verfassungsbestimmung, die nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, der im Artikel I ent-haltenen Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Dies ist die Stimmen-mehrheit.

Der Antrag, der zitierten Verfassungsbestimmung des vorliegenden Beschlusses im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Weiters bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist ebenfalls Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz 1992 geändert wird.

Der vorliegende Beschluß enthält im Artikel I Z. 1 eine Verfassungsbestimmung, die nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

Präsident Josef Pfeifer

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bun-desrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, der im Artikel I Z.1 enthaltenen Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsge-setz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Das ist die Mehr-heit.

Der Antrag, der zitierten Verfassungsbestimmung des vorliegenden Beschlusses im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ich stelle ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Weiters bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 1982 geändert wird.

Der vorliegende Beschluß enthält im Artikel I eine Verfassungsbestimmung, die nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von min-destens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von minmin-destens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

Ich stelle auch hier zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, der im Artikel I ent-haltenen Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Danke. Dies ist auch die erforderliche Mehrheit.

Der Antrag, der zitierten Verfassungsbestimmung des vorliegenden Beschlusses im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Weiters bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Wir kommen zur Abstimmung über den Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geändert wird.

Der vorliegende Beschluß enthält im Artikel I eine Verfassungsbestimmung, die nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von min-destens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und einer Mehrheit von minmin-destens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf.

Ich stelle zunächst auch hier die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Präsident Josef Pfeifer

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, der im Artikel I ent-haltenen Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Der Antrag, der zitierten Verfassungsbestimmung des vorliegenden Beschlusses im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen.

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Weiters bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

Im Dokument Donnerstag, 19. Dezember 1996 (Seite 147-154)